Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 12 TaBV 67/14
Tenor
1.Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 15.08.2014 - 1 BV 90/14 - wird zurückgewiesen.
2.Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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G R Ü N D E:
2A.Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.
3Die den Antrag stellende Arbeitgeberin ist eine Architektenpartnerschaft mit Standorten u.a. in E., L., G., I., M., T., M. und N. und der Geschäftsführung in E.. An den Standorten E. und L. bestand ein Betriebsrat. Gebildet war außerdem ein Gesamtbetriebsrat. Das T. Büro der Arbeitgeberin war aus der 1995 gegründeten I. M. & Partner Planungsgesellschaft mbH hervorgegangen und im Juni 2010 - nach der damaligen Betriebsratswahl am 22.04.2010 - mit der Arbeitgeberin verschmolzen. Es handele sich um das Kompetenzzentrum der Arbeitgeberin für die Planung von Krankenhausbauten und Einrichtungen des Gesundheitswesens mit entsprechend beruflich befähigten und spezialisierten Architekten. Der Standort in M. betraf die Großbaustelle C.. Bei der Betriebsratswahl 2010 hatten die damals am Standort T. beschäftigten Arbeitnehmer an der Wahl zum E. Betriebsrat teilgenommen. Der Beteiligte zu 2) ist der am 02.04.2014 am Standort E. gewählte Betriebsrat (im Folgenden Betriebsrat).
4Im September 2013 waren am Standort in T. neben dem Projektpartner C. folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt: Q. C., T. L., T.-Z. L., M. L., U. M., H. Q., T. X. und K. A.. Davon waren mehr als drei Arbeitnehmer länger als sechs Monate am Standort T. tätig gewesen.
5Die Betriebsratswahl für den Standort E. wurde durch das Wahlausschreiben vom 18.02.2014 bekanntgemacht. Ausweislich des Wahlausschreibens hatte das Büro T. mit neun Mitarbeitern durch Abstimmung beschlossen, an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs in E. teilzunehmen. Die Anlage zum Wahlausschreiben enthielt die Wählerlisten A (Frauen) und B (Männer). Darauf waren zehn Mitarbeiter mit dem Beschäftigungsort T. vermerkt. Bei den übrigen Mitarbeitern war als Beschäftigungsort E. angegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das zur Akte gereichte Wahlausschreiben nebst Anlagen Bezug genommen. Dem Betriebsrat war von der Arbeitgeberin zur Vorbereitung der Betriebsratswahl eine Liste der von ihr dem Standort T. zugeordneten Mitarbeitern mit dem Stand 30.01.2014 übergeben worden. Genannt waren neben dem Projektpartner C. folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer: F.-D. C., Q. C., I.-V. K., T. L., T.-Z. L., M. L., U. M., Q. N., H. Q., N. Q., N. Q., T. X., K. A. und E. B.. Nach Rückfrage bei Frau L. stellte sich heraus, dass die Arbeitnehmer F.-D. C., Q. N., N. Q., I.-V. K. und N. Q. auf der Baustelle in M. beschäftigt waren. Sie wurden deshalb in der Wählerliste dem Standort E. zugeordnet und E. als Beschäftigungsort angegeben, weil der Wahlvorstand den zuständigen Projektleiter in E. sah. Zur Betriebsratswahl wurde als weitere T. Mitarbeiterin auch die studentische Hilfskraft E. B. zugelassen. Mit Eintrittsdatum 17.02.2014 wurde Herr X. E. eingestellt. Dem Wahlausschuss wurde mitgeteilt, dass er in T. beschäftigt sei. Die tatsächliche Beschäftigung fand nach den Angaben des Wahlausschusses aber in M. statt. Auf der Wählerliste unterblieb eine Korrektur und T. wurde als Beschäftigungsort angegeben. Dies ergab zehn Mitarbeiter mit der Angabe des Beschäftigungsortes T.. Die Wahlunterlagen wurden dem Mitarbeiter X. E. an die Baustelle in M. übersandt. Die Arbeitgeberin teilte dem Betriebsrat mit Schreiben vom 05.03.2014 mit, dass keine Zuständigkeit des E. Betriebsrats für T. gegeben sei.
6Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 02.04.2014 waren am Standort T. jedenfalls die Arbeitnehmer Q. C., T. L., T.-Z. L., M. L., U. M., H. Q., T. X. und K. A. sowie die studentische Hilfskraft E. B. beschäftigt. Auf der Wählerliste waren mit dem Standort E. auch die Arbeitnehmer O. F., C. M. und C. T. vermerkt. Es handelte sich um Mitarbeiter der I. International Planungsgesellschaft mbh, deren am Standort E. geführte Mitarbeiter grundsätzlich dem E. Betrieb angehörten. O. F. war von der Arbeitgeberin zur I. International Planungsgesellschaft mbh gewechselt und von dieser für 36 Monate vom 01.10.2012 bis zum 30.09.2015 an die türkische Gesellschaft der Arbeitgeberin als Büroleitung nach J. entsandt worden. Sie kündigte auf eigenen Wunsch zum 31.03.2015. C. M. war vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2015 nach T. zur chinesischen Gesellschaft der I. entsandt worden. Der Betriebsrat war insoweit zunächst um Zustimmung zu einer Versetzung des zu der Zeit noch für Arbeitgeberin tätigen Herrn M. für die Zeit vom 01.04.2011 bis zum 31.03.2013 ersucht worden. Zum 01.01.2012 wurde er in die I. International Planungsgesellschaft mbh überführt, wobei die vertraglichen Bestandteile unberührt blieben. Am 24.01.2013 wurde der Betriebsrat um die Zustimmung zur Verlängerung der Entsendung bis zum 31.03.2014 ersucht, sowie unter dem 28.10.2013 bis zum 31.03.2015. Herr M. war zum 31.03.2015 bei der Arbeitgeberin ausgeschieden und komplett zur chinesischen Gesellschaft gewechselt. C. T. war von der I. International Planungsgesellschaft mbh zunächst befristet ab dem 01.01.2012 in E. eingestellt worden mit dem Ziel, ihn nach sechsmonatiger Einarbeitung nach T. zu entsenden. Entsprechend der Anhörung des Betriebsrats wurde der Vertrag zum 01.07.2012 in einen unbefristeten Vertrag umgewandelt und Herr T. bis zum 30.06.2014 nach T. entsandt. Entsprechend der Anhörung an den Betriebsrat vom 11.12.2012 wurde die Entsendung bis zum 31.12.2014 verlängert. Die Entsendung wurde schließlich bis zum 30.06.2016 verlängert.
7Am Standort M. - auf der Wählerliste mit dem Beschäftigungsort E. vermerkt - waren zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl jedenfalls folgende Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit dem in der Klammer angegebenem Eintrittsdatum beschäftigt: F.-D. C. (15.08.2013), Q. N. (01.01.2013), N. Q. (01.11.2013), I.-V. K. (01.01.2014) und N. Q. (01.12.2013). Außerdem tätig war der freie Mitarbeiter C. E. (08.04.2013).
8Das Ergebnis der Betriebsratswahl wurde am 08.04.2014 bekanntgegeben. Von 160 Stimmberechtigten hatten 128 gültige Stimmen abgegeben. Gewählt waren danach mit in Klammern angegebenen Stimmen C. H. (104), N. T. (101), Q. M. (93), N. C. (86), E. N. (57), E. S. (51) und G. T. (46). Erstes Ersatzmitglied war T. E. mit 42 Stimmen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zur Akte gereichte Wahlniederschrift Bezug genommen.
9Ausweislich einer Stellenausschreibung für das T. Büro vom 17.02.2015 waren die Bewerbungsunterlagen an die Personalabteilung der Arbeitgeberin in E. zu senden.
10Die Arbeitgeberin hat gemeint, die Betriebsratswahl vom 02.04.2014 sei unter Verkennung des Betriebsbegriffs durchgeführt worden. Zu Unrecht hätten Arbeitnehmer von den Standorten T. und M. mitgewählt. Bei beiden Standorten handele es sich um eigenständige Betriebe mit einer ausreichenden Anzahl aktiv und passiv wahlberechtigter Arbeitnehmer.
11Die Organisationseinheit in T. sei betriebsratsfähig. Diese sei organisatorisch vom E. Standort abgrenzbar und eigenständig. Der Standort sei zunächst von seinem Betriebszweck her vom E. Büro abgrenzbar, Das Wissen und die Qualifikation der dortigen Mitarbeiter im Krankenhaus- bzw. Gesundheitsbereich stellten ein solitäres Betriebsmittel dar. Der Standort T. werde von dem Projektpartner C. geführt, der dort die eigenständige organisatorische Leitungsmacht inne habe. Er sei für die Planung und Strategie sowie für die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten zuständig. Er sei verantwortlich für Einstellungen und Entlassungen und fungiere als Ansprechpartner in allen sonstigen personellen Angelegenheiten der T. Arbeitnehmer wie Arbeitszeiten, Urlaubsgewährung, Vertretungsregeln, Arbeitsmittel, etc. Zunächst habe es auch eigenständige Regelungen gegeben. Erst ab August 2013 habe Herr C. nach Erläuterung durch die I. Service GmbH beschlossen, die Betriebsvereinbarungen aus E. zur Anwendung kommen zu lassen. Herr C. könne und habe Überstunden angeordnet. Diese seien lediglich ab August 2013 von der I. Service GmbH in den Lohn- und Gehaltsabrechnungen sichtbar gemacht worden. Soweit Herr C. Arbeitsverträge der Gruppe verwandte, sei es darum gegangen, die Mitarbeiter an allen Standorten möglichst gleichmäßig zu behandeln. Die Geschäftsleitung in E. wisse nichts vom Arbeitsanfall vor Ort und Stelle deshalb auch keine Mitarbeiter in T. ein oder entlasse sie. Betreffend die EDV fungiere die I. Service GmbH lediglich als zentraler Dienstleister. Außerdem habe das T. Büro auch noch mit einer von einem anderen lokalen Anbieter erbrachten EDV-Software gearbeitet. Erst 2013 sei die Einbindung des Standortes T. in I.-E. und den I. Exchangeserver erfolgt, was Herr C. entschieden habe. Richtig sei, dass Herr G. die Anschaffung der Diensthandys zentral freigebe. Eine zentrale Steuerung im Personalwesen und in der Buchhaltung habe es nicht gegeben. Für die Reisekosten bestehe für Herrn C. aus Sicherheitsgründen auf der Kreditkarte ein Limit von 5.000,00 Euro.
12Die Arbeitgeberin hat zunächst gemeint, dass es neben dem Standort T. in M. einen weiteren eigenständigen und betriebsratsfähigen Betrieb mit eigener Leitungsmacht gegeben habe, der ausschließlich im Bereich der Objektüberwachung tätig gewesen sei. Die Einheit M. sei eigenständig von dem Bauleitungsplaner T. geleitet worden. Dieser habe vor Ort die wesentlichen Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten getroffen und sei an zwei bis drei Tagen vor Ort in M. anwesend gewesen. Herrn T. sei kein E. Mitarbeiter zugeordnet gewesen. Mit dem Betrieb in T. gebe es keine fachlichen und organisatorischen Überschneidungen. Die Arbeitgeberin hat dann die Ansicht vertreten, dass seit jeher die Zuordnung der Baustellenbüros zu der nächstgelegenen Niederlassung erfolge. Der Standort M. werde nicht als betriebsratsfähiger Teil angesehen. Er zähle zum Standort T..
13Unabhängig von der Verkennung des Betriebsbegriffs sei die Wahl unwirksam, weil gegen wesentliche Wahlvorschriften verstoßen worden sei.
14Es habe keine ordnungsgemäße Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG der T. Arbeitnehmer über eine Teilnahme an der E. Betriebsratswahl gegeben. Eine solche ordnungsgemäße Abstimmung werde mit Nichtwissen bestritten. Die vom Betriebsrat diesbezüglich vorgelegte E-Mail vom 03.09.2013 sei nicht vollständig. Die Abstimmung sei nicht von den Mitarbeitern in T., sondern von dem Betriebsrat in E. ausgegangen. Mit Nichtwissen bestritten werde die Mitteilung eines solchen Beschlusses zehn Wochen vor Ablauf der Amtszeit an den Betriebsrat des Hauptbetriebs. Entsprechendes gelte für M.. Und selbst wenn es einen solchen Beschluss gäbe, wäre Hauptbetrieb für T. nicht E. sondern L. als räumlich näherer Betrieb. Für M. sei dies T..
15Zudem sei die Wählerliste fehlerhaft, weil mehrere Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort E. aufgeführt seien, obwohl sie in M. tätig waren. Auch trenne die Wählerliste nicht zwischen Mitarbeitern in T. und M..
16Die Arbeitgeberin hat mit am 22.04.2014 bei dem Arbeitsgericht Düseldorf eingegangenen und dem Betriebsrat am 25.04.2014 zugestellten Schriftsatz beantragt,
17festzustellen, dass die bei der I. I.-Q. & Partner GmbH & Co. KG in E. am 02.04.2014 durchgeführte Betriebsratswahl unwirksam ist.
18Der Betriebsrat hat beantragt,
19den Antrag zurückzuweisen.
20Er hat gemeint, die Betriebsratswahl sei wirksam.
21Die Arbeitnehmer des T. Standortes hätten zu Recht an der Betriebsratswahl teilgenommen. Im Vorfeld der Betriebsratswahl hätte die am Standort T. beschäftigte Mitarbeiterin L. im August 2013 die Betriebsratsvorsitzende am Standort E. angerufen und gefragt, ob dieser für den Standort T. zuständig sei. Sie sei per Mail der Betriebsratsvorsitzenden H. vom 22.08.2013 um 16.17 Uhr auf die Situation 2010 und auf § 4 BetrVG hingewiesen worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, einen eigenen Betriebsrat zu gründen oder aber sich dem E. Betriebsrat anzuschließen. Die acht Mitarbeiter des Standortes T. hätten die Angelegenheit intern besprochen und sich einstimmig dafür entschieden, sich dem Standort E. anzuschließen. Mit E-Mail vom 03.09.2013 habe dies Frau L. dem Betriebsrat E. mitgeteilt, wobei sämtliche anderen an der Abstimmung beteiligten Mitarbeiter diese E-Mail per cc: erhalten hätten.
22Der Standort in T. habe keine eigenständige Leitung in personellen und sozialen Angelegenheiten. Die Entscheidungsbefugnisse von Herrn C. bezögen sich im Kern auf die fachlich-inhaltlichen Bereiche. Dies zeige sich schon daran, dass die Arbeitsverträge der T. Mitarbeiter eine Klausel enthielten, wonach an Standorten ohne Betriebsrat die Betriebsvereinbarungen des E. Betriebsrats zur Geltung kämen. Dies schließe ein eigenständiges Entscheidungsrecht des Herrn C. z.B. in Arbeitszeitfragen aus. Zur Projektsteuerung, Buchhaltung, Ausstattung und IT gebe es zentrale Vorgaben aus E.. Selbst die Beschaffung der Diensthandys erfolge nicht an den einzelnen Standorten, sondern von E. aus und bedürfe der Genehmigung des Geschäftsführers G.. Reisekosten über 500,00 Euro bedürften der Genehmigung und Abrechnung über die Zentrale. Die Letztentscheidung zur Einstellung liege beim Geschäftsführer, der auch die Arbeitsverträge unterzeichne.
23Das Baustellenbüro M. sei bereits kein qualifizierter Betriebsteil. Seit jeher würden die Mitarbeiter der Baustellenbüros dem Standort zugeordnet, der das Projekt plant bzw. an dem der Projektleiter tätig ist. Für das Bauvorhaben in M. sei dies der Standort E. gewesen. Herr T. sei insoweit für die Mitarbeiter auf der Baustelle nur fachlich Vorgesetzter gewesen. Die wesentlichen Fragen in personeller und sozialer Hinsicht würden nicht am Ort des Bauvorhabens, sondern im Betrieb, dem der Projektleiter angehört, entschieden. Es sei deshalb auch richtig, dass die M. Mitarbeiter auf der Wählerleiste mit dem Beschäftigungsort E. angegeben worden seien.
24Das Arbeitsgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Gegen den ihr am 11.09.2014 zugestellten Beschluss hat die Arbeitgeberin am 10.10.2014 Beschwerde eingelegt und diese - nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist bis zum 11.12.2014 - am 11.12.2014 begründet.
25Die Arbeitgeberin meint, das Arbeitsgericht habe nicht berücksichtigt, dass sie zu der Eigenständigkeit des T. Betriebs ausreichend vorgetragen habe. Soweit das Arbeitsgericht auf die Geltung der E. Betriebsvereinbarungen abgestellt habe, habe es verkannt, dass deren Anwendung durch Herrn C. entschieden worden sei. Dies belege seine Leitungsmacht. In sein Aufgabengebiet und seine Entscheidungskompetenz fielen Entscheidungen über: Einstellungen, Eingruppierungen und Beförderungen; Festlegung von Gehältern; Einsatz von freien Mitarbeitern und Subunternehmern, Kündigungen; Versetzungen, Arbeitszeit; Arbeitsplatzgestaltung und Arbeitsverfahren; Mieträumlichkeiten vor Ort; Unfallverhütung und Arbeitsschutz. Er sei außerdem Ansprechpartner für soziale Angelegenheiten der Mitarbeiter, Beschwerden sowie Fort- und Weiterbildung. Es sei insoweit unschädlich, wenn der Leiter des Betriebs sich in seinen Entscheidungen durch die zentrale Personalverwaltung beraten lasse. Es sei deshalb unschädlich, wenn lediglich die formelle Zeichnung der Arbeitsverträge durch die Geschäftsleitung erfolge. Die Entscheidungen in personellen und sozialen Angelegenheiten treffe Herr C. am Standort T. autark. Dies habe die Beweisaufnahme ergeben.
26Die Arbeitgeberin bestreitet weiter einen ordnungsgemäßen Beschluss der Arbeitnehmer des T. Betriebs, an der Betriebswahl in E. teilzunehmen. Das E-Mail-Schreiben der Betriebsratsvorsitzenden vom 22.08.2013 um 16.17 Uhr suggeriere außerdem fälschlich, dass sich durch die Teilnahme des T. Büros an der Wahl in E. nichts ändere. Außerdem sei fehlerhaft nicht erwähnt worden, dass in T. auch kein Betriebsrat hätte gewählt werden können. Mangels Beschluss des Betriebsrats sei das Wahlverfahren gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden. Die Initiative zur Teilnahme an der Wahl sei auch nicht aus T. gekommen. Die Abstimmung sei nicht von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern veranlasst worden, sondern allenfalls alleine von der Mitarbeiterin L.. Auch hätten die Zeugen drei verschiedene Arten der nicht förmlichen Abstimmung geschildert.
27Die Problematik des Standortes M. habe das Arbeitsgericht übersehen. Dort übe Herr T. die Leitungsmacht in gleicher Weise und Intensität wie Herr C. am Standort T. aus. Es handele sich indes um einen Bauleitungsstandort, der nach Fertigstellung aufgelöst werde. Dieser werde deshalb dem räumlich nächsten Betrieb, nämlich T. zugeschlagen. Sie hat weiter behauptet, Herr T. sei zum Zeitpunkt der streitigen Betriebsratswahl am 02.04.2014 Mitarbeiter des Standortes M. gewesen.
28Auf der Wählerliste seien auch Mitarbeiter, die langfristig ins Ausland entsandt und deshalb nicht wahlberechtigt seien. Dies seien gewesen: O. F., C. M. und C. T..
29Die Arbeitgeberin beantragt,
30den Beschluss des Arbeitsgerichts Düseldorf vom 15.08.2014 - 1 BV 90/14 - abzuändern und die bei ihr am 02.04.2014 durchgeführte Betriebsratswahl für unwirksam zu erklären.
31Der Betriebsrat beantragt,
32die Beschwerde zurückzuweisen.
33Er meint, die Betriebsratswahl sei wirksam. Zum Standort M. habe es keiner Ausführungen bedurft, weil die Arbeitgeberin inzwischen selbst davon ausgehe, dass es sich um keine betriebsratsfähige Einheit handele. Es treffe nicht zu, dass Herr T. bereits am 02.04.2014 Mitarbeiter des Standortes M. gewesen sei. Ausweislich der Beweisaufnahme sei eine erhöhte Präsenz erst ab dem Pfingststurm im Juni 2014 erforderlich gewesen. Außerdem habe die Arbeitgeberin ihn selbst in der ihm - dem Betriebsrat - übermittelten Wählerliste (Anlage BF 2) dem Standort E. zugeordnet.
34Die ergänzte Darstellung der angeblichen Befugnisse des Herrn C. in T. sei unzutreffend. Grundlegende Fragen über Bestand und Vergütung des Arbeitsverhältnisses treffe die Geschäftsführung in E.. Den Projektpartnern stehe nur ein Vorschlagsrecht zu. Die Frage der Arbeitszeitgestaltung unterläge nicht der Kompetenz der Projektpartner, sondern sei durch Betriebsvereinbarung geregelt, und zwar die E.. EDV-Geräte und EDV-Programme unterlägen ebenfalls nicht der Entscheidungskompetenz der Projektleiter, sondern auf deren Vorschlag der Geschäftsführung. Auch ein Schreiben der Arbeitgeberin vom 01.02.2010 zur Stellung der Projektpartner lasse keine Zuständigkeiten in personellen und sozialen Angelegenheiten außerhalb der Fachebene erkennen.
35Der Beschluss zur Teilnahme an der E. Betriebsratswahl sei durch die acht T. Arbeitnehmer formlos erfolgt. Er sei auch durch drei wahlberechtigte Arbeitnehmer formlos veranlasst, weil die Durchführung der Abstimmung auf dem Willen aller Arbeitnehmer des T. Betriebs beruht habe. Dass dies nicht falsch sei, ergebe sich auch daraus, dass von keinem Mitarbeiter auf die Email vom 03.09.2013 ein Einwand gekommen sei, in der sie ins cc: gesetzt waren.
36Soweit Mitarbeiter im Auslandseinsatz waren, sei dieser befristet gewesen, so dass mit der Rückkehr zu rechnen gewesen sei. Dies sei ein ausreichender Bezug zum inländischen Betrieb. Diese seien deshalb zutreffend auf der Wählerliste verblieben.
37Die Kammer hat am 29.09.2015 und 30.09.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen und Zeugen W. C., D. C.-L., N. K., K. N., V. F., O. S., T. L., H. Q., K. A., M. L., T.-Z. L., T. X., U. M., Q. C. und N. T.. Die Kammer hat über die zu treffende Entscheidung am 12.01.2016 unter Berücksichtigung der nach dem 30.09.2015 eingegangenen Schriftsätze abschließend beraten.
38Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle in beiden Instanzen Bezug genommen.
39B.Die zulässige Beschwerde der Arbeitgeberin ist unbegründet, weil der zulässige Wahlanfechtungsantrag unbegründet ist. Die Betriebsratswahl vom 02.04.2014 ist wirksam.
40I.Die Wahlanfechtung ist zulässig. Ihre förmlichen Voraussetzungen sind erfüllt. Die Arbeitgeberin ist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 BetrVG anfechtungsberechtigt. Sie hat die Wahl, deren Ergebnis am 08.04.2014 bekannt gemacht worden ist, mit ihrer am 22.04.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Anfechtungsfrist gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 BetrVG angefochten. Der gestellte Antrag konnte ohne weiteres dahingehend ausgelegt werden, dass begehrt wird, die Betriebsratswahl vom 02.04.2014 für unwirksam zu erklären, was die Arbeitgeberin zudem im Termin am 11.02.2015 klargestellt hat.
41II.Die Wahlanfechtung ist unbegründet, weil keine Gründe für eine Anfechtung der Betriebsratswahl vom 02.04.2014 gegeben sind. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann die Wahl eines Betriebsrats angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, durch den Verstoß konnte das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Die Mitarbeiter des T. Büros haben zu Recht an der Betriebsratswahl teilgenommen. Dies gilt auch für die Mitarbeiter am Standort M.. Unschädlich ist, dass bei denjenigen Mitarbeitern, die am Standort M. eingesetzt waren, im Wahlausschreiben als Beschäftigungsort E. angegeben ist. Die Wählerliste führte die Mitarbeiter O. F., C. M. und C. T. zu Recht als Mitarbeiter des E. Betriebs auf. Die Auslandsentsendung stand dem nicht entgegen.
421.Die Mitarbeiter des T. Büros haben zu Recht an der Betriebsratswahl teilgenommen. Auf der Grundlage der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer der Überzeugung, dass es sich bei dem Standort in T. nicht um einen eigenständigen Betrieb, sondern um einen selbständigen Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG handelt, der dem E. Betrieb zuzuordnen ist. Die Arbeitnehmer des T. Betriebsteils haben wirksam formlos beschlossen, an der Wahl des E. Betriebsrats teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
43a)Bei dem Standort in T. handelt es sich um einen selbständigen Betriebsteil gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG und nicht um einen eigenständigen Betrieb.
44aa)Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist ein Betrieb i.S.d. Betriebsverfassungsgesetzes eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Unternehmer zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die an der Betriebsstelle vorhandenen materiellen oder immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden. Demgegenüber ist ein Betriebsteil zwar auf den Zweck des Hauptbetriebs ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (BAG 19.02.2002 - 1 ABR 26/01, AP Nr. 13 zu § 4 BetrVG 1972 Rn. 16; BAG 21.07.2004 - 7 ABR 57/03, AP Nr. 15 zu § 4 BetrVG 1972 Rn. 22; BAG 17.01.2007 - 7 ABR 63/05, AP Nr. 18 zu § 4 BetrVG 1972 Rn. 15; BAG 09.12.2009 - 7 ABR 38/08, DB 2010, 1409 Rn. 22 f.).
45bb)Für die Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist entscheidend der Grad der Verselbständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten, handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 Abs. 1 BetrVG. Demgegenüber genügt für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ein Mindestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese liegt vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (BAG 19.02.2002 a.a.O. Rn. 17; BAG 21.07.2004 a.a.O. Rn. 22; BAG 17.01.2007 a.a.O. Rn. 15; BAG 09.12.2009 a.a.O. Rn. 23). Zu einer eigenen betriebsverfassungsrechtlichen Einheit wird ein solcher Betriebsteil aber erst unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass er räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb gelegen oder bei räumlicher Nähe zum Hauptbetrieb weitgehend eigenständig in Organisation und Aufgabenbereich ist (BAG 19.02.2002 a.a.O. Rn. 17).
46Ein Betrieb und kein Betriebsteil kann dabei auch dann vorliegen, wenn die Leitung vor Ort an generalisierende Vorgaben und Richtlinien des Arbeitgebers gebunden ist. Maßgeblich ist, wer trotz der Auferlegung von Konsultationspflichten über die wesentlichen Funktionen in personellen und wirtschaftlichen Angelegenheiten entscheidet, wie z.B. Einstellungen, Befristungen, Abmahnungen und Kündigungen, und damit der betriebsverfassungsrechtliche Ansprechpartner ist (vgl. dazu BAG 09.12.2009 a.a.O. Rn. 28). Zumindest die für einen selbständigen Betriebsteil erforderliche organisatorische Eigenständigkeit kann dabei auch gegeben sein, wenn die Geschäftsführung sich die Letztentscheidung vorbehält, dies aber nur auf eine Kontrolle der auf der darunter liegenden Ebene getroffenen Entscheidungen hinausläuft (BAG 21.07.2004 a.a.O. Rn. 26). Entscheidend ist letztlich, wo bei Würdigung aller Umstände die organisatorische Leitungsmacht angesiedelt ist.
47cc)In Anwendung der genannten Grundsätze handelt es sich bei dem Standort T. der Arbeitgeberin nicht um einen eigenständigen Betrieb, sondern um einen selbständigen Betriebsteil. Unstreitig ist der Standort T. zunächst von seinem Zweck her verselbständigt. Er ist darauf ausgerichtet, Architekturdienstleistungen im Bereich des Krankenhausbaus und Gesundheitswesens anzubieten. Der Standort ist aber von seiner Organisation her nicht in dem Maße selbständig, dass er eigenständig ist, d.h. dass dort alle wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten getroffen werden. Das ist nicht der Fall. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme.
48(1)Nach dem in § 286 ZPO verankerten Grundsatz der freien Beweiswürdigung, der auch im Beschlussverfahren gilt (BAG 25.09.1986 - 6 ABR 68/84, DB 1987, 1202 Rn. 25), hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. Angesichts der Unzulänglichkeit der menschlichen Erkenntnismöglichkeiten ist eine jeden Zweifel ausschließende Gewissheit kaum je erreichbar; sie kann daher auch nicht gefordert werden. Es kommt auf die persönliche Überzeugung des entscheidenden Richters an, der sich jedoch in zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen muss. Die Bestimmung des § 286 Abs. 1 ZPO verlangt einen Grad an Überzeugung, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BAG 25.02.1998 - 2 AZR 327/97, juris Rn. 18; BAG 25.06.2014 - 7 AZR 847/12, DB 2014, 246 Rn. 40; BGH 13.09.2012 - I ZR 14/11, MDR 2013, 616 Rn. 13). § 286 Abs. 1 ZPO gebietet die Berücksichtigung des gesamten Streitstoffes (BGH 15.11.1976 - VIII ZR 125/75, DB 1977, 1181 Rn. 12; BAG 20.08.2014 - 7 AZR 924/12, DB 2014, 2973 Rn. 37). Zu würdigen sind auch die prozessualen und vorprozessualen Handlungen, Erklärungen und Unterlassungen der Parteien und ihrer Vertreter. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass der Richter u.U. auch bestrittene Parteibehauptungen mittels Schlussfolgerungen aus anderen unbestrittenen oder bereits festgestellten Tatsachen ohne Beweiserhebung für wahr halten kann, wenn kein zulässiger Beweisantritt vorliegt. Der Richter kann im Einzelfall auch allein aufgrund von Indizien, sogar trotz anderslautender Zeugenaussagen, zu einer bestimmten Überzeugung gelangen (BAG 25.02.1998 a.a.O. Rn. 19).
49(2)Unter Beachtung dieser Grundsätze ist die erkennende Kammer der Überzeugung, dass der Standort T. zwar einen eigenständigen Leitungsapparat hat, der auch eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen in wesentlichen Bereichen wahrnimmt. Die in T. ausgeübte Leitungsmacht erstreckt sich aber nicht auf alle wesentlichen Funktionen der Arbeitgeberin in personellen und sozialen Angelegenheiten. Es verbleibt nur die relative Eigenständigkeit eines Betriebsteils. Im Einzelnen ergibt sich dies aus Folgendem:
50Übereinstimmend haben die vernommenen Zeugen und Zeuginnen bekundet, dass in bestimmten Bereichen alleine Herr C. die Entscheidungen trifft und zwar ohne dass es der Rücksprache bzw. Rückkoppelung mit der Geschäftsführung bedarf. Dies hat Herr C. zunächst für die Urlaubsplanung und Urlaubsbewilligung in T. bekundet. Herr C. hat ebenfalls bekundet, dass er die Fragen der Arbeitszeit wie den Arbeitsbeginn und den Pausenbeginn selbst für sein Team in T. regelt und dass er auch die Überstunden selbst anordnet. Jedenfalls bis zur Betriebsratswahl habe er die Überstunden selbst angeordnet. Erst jetzt - nach der Betriebsratswahl - müsse er sie in E. von der Geschäftsführung genehmigen lassen. Auf diesen Zeitraum kommt es für die Anfechtung indes nicht an. Allerdings hat Herr C. eingeräumt, dass in den Arbeitsverträgen auf die E. Betriebsvereinbarungen Bezug genommen wird und er so keine Entscheidungsbefugnis im Hinblick auf die Arbeitszeit mehr habe. Insoweit hat Frau C.-L. bekundet, dass die I. Service GmbH das E. Arbeitszeitmodell Herrn C. vorgestellt und dieser sich entschieden habe, es zu übernehmen, weil zuvor die in T. angeordneten Überstunden nur über eine Excel-Tabelle erfasst worden waren. Soweit die E. Betriebsvereinbarungen in T. angewandt worden seien, hat Frau C.-L. dies als einen Fehler dargestellt, der inzwischen korrigiert worden sei. Allerdings habe Herr C. selbst die Entscheidung zur Anwendung der Betriebsvereinbarungen getroffen, ohne dazu von der I. Service GmbH beeinflusst worden zu sein. Eine gewisse Verschränkung mit E. ist allerdings vor der Betriebsratswahl an dieser Stelle bereits entstanden, dann aber wieder beseitigt worden, wobei es nach Aussage von Frau C.-L. keine Zusatzentscheidung der Geschäftsführung gegeben hat. Auch die täglichen Arbeitsmittel verwaltet der T. Standort nach der Aussage von Herrn C. selbst. Dies alles ist letztlich von den Arbeitnehmern in T. bestätigt worden. So hat z.B. Frau L. ausgesagt, dass in der Zeit vor Ende März 2014, d.h. bis vor der Betriebsratswahl, Ansprechpartner in den täglichen Dingen, wie z.B. der Arbeitszeit Herr C. war. Und auch den Urlaub habe Herr C. bewilligt. Sie hat außerdem klar bekundet, dass es Herr C. war, der die Überstunden genehmigt hat. Es habe nur irgendwann ein neues System zur Aufzeichnung der Überstunden gegeben. Auch die Anwendung der Betriebsvereinbarung hat die Zeugin bestätigt, die aber zum Glück nicht so streng angewandt worden sei, was an dieser Stelle für eine eigenständige Leitung in Arbeitszeitfragen in T. spricht. Auch Herr Q. hat bekundet, dass die Urlaubsplanung intern in T. geregelt worden sei. Die Überstunden seien letztlich durch die Arbeit bestimmt worden. Die Kammer hat keinen Anlass, an der Glaubwürdigkeit der Zeugen oder der Glaubhaftigkeit der Aussagen zu zweifeln.
51Es gab mit Herrn C. in T. eine eigenständige Leitung, die auch eine Reihe von personellen und sozialen Angelegenheiten alleine entschied. Nicht alle wesentlichen Funktionen in dieser Hinsicht wurden aber von T. aus entschieden, so dass nicht von einem eigenständigen Betrieb ausgegangen werden kann. Letztlich stellt sich die Sachlage zur Überzeugung der Kammer so dar, wie es der Zeuge Q. als Grund dafür beschrieben hat, warum er bei der Arbeitgeberin angefangen habe. Aus seiner Sicht war es nämlich so, dass die Mutter in E. die Grunddinge und die Richtung steuert. Dies trifft zur Überzeugung der Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu.
52Richtig ist zwar zunächst, dass der Zeuge C. betreffend Einstellungen mitgeteilt hat, dass er den Bedarf ermittele, das Stellenprofil entwerfe und dann unter Einschaltung der I. Service GmbH einen Bewerber suche. Er führe die Vorstellungsgespräche und entscheide auch über die Einstellung. Allerdings wird der Arbeitsvertrag nicht von ihm sondern von der Geschäftsführung unterzeichnet. Dies hat Herr C. allerdings als lediglich formalen Akt bezeichnet. Er habe zwar noch keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie z.B. eine Kündigung ausgesprochen. Er schätze es aber so ein, dass er ein Entscheidungsrecht und nicht nur ein Vorschlagsrecht habe. Andererseits hat er dann erläutert, dass er nach außen zum Abschluss von Arbeitsverträgen und Entlassungen nicht berechtigt sei. Bereits dies belegt, dass es letztlich immer von der Unterschrift der Geschäftsführung abhing, ob ein Mitarbeiter eingestellt oder entlassen wird. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass es nach der Bekundung des Zeugen C. bislang eben keinen Konflikt mit der Geschäftsführung betreffend eine Einstellung gegeben hat. Letztlich verblieb durch das Unterschriftserfordernis die Kontrolle immer bei der Geschäftsführung. Dies zeigt sich auch an Folgendem: So hat Herr C. bekundet, das Münchener Büro mit Kollegen unterstützt zu haben. Dies sei zwar kein formeller Akt, bei welchem die Geschäftsführung unterzeichnen muss. Er habe aber natürlich Rücksprache mit dieser gehalten. Dies heißt nichts anderes, als dass es der Abstimmung mit der Geschäftsführung bedurfte, was zeigt, dass Herr C. insoweit nicht die Letztentscheidung hatte. Und auch durch das Unterschriftserfordernis betreffend Einstellungen, d.h. den Arbeitsverträgen, und Entlassungen ist dies letztlich so. Deutlich wird dies durch die Bekundung der Zeugin C.-L., wenn diese erläutert, aus welchem Grund es dabei geblieben ist, dass die Geschäftsführung zeichnet. Sie hat zwar das Einstellungsverfahren ebenso wie Herr C. beschrieben mit der Zeichnung der Arbeitsverträge durch die Geschäftsführung. Man könne es anders regeln, und zwar so, dass auch die Partner die Befugnis zur Unterschrift der Arbeitsverträge hätten. Dies sei derzeit aber nicht der Fall. Es mache Sinn, dass die Unterschriftsvollmacht bei der Geschäftsführung liege, damit diese einen Überblick über die Verbindlichkeiten der Gesellschaften habe. Es sei außerdem sinnvoll gewesen, dass es eine Gesamteinheit gibt, welche eine zentrale Kontrolle über das Unternehmen hat. Die Geschäftsführung habe einen besseren Überblick. So könne diese z.B. feststellen, ob an einer Stelle Mitarbeiterüberkapazitäten bestehen. Dann mache es mehr Sinn, diese zu nutzen, als Neueinstellungen vorzunehmen. Dies legt den Sinn der Zeichnung durch die Geschäftsführung offen. Es geht um abschließende Kontrolle und den Vorbehalt der Letztentscheidung. Dies wird auch daran deutlich, dass Herr C. z.B. selbst dann Rücksprache mit der Geschäftsführung gehalten hat, als es um die Verstärkung in N. ging, auch wenn es insofern gar keiner zusätzlichen Unterschrift der Geschäftsleitung bedurfte. Im Übrigen ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass es eben für Herrn C. keinen Konflikt mit der Geschäftsführung gab und er auch bekundet hat, dass er der Geschäftsführung natürlich keine Anweisungen erteilen könne.
53Deutlicher wird der Entscheidungsvorbehalt seitens der Geschäftsführung bei der Vergütung. Es existieren bei der Arbeitgeberin, wie die Zeugin C.-L. mitgeteilt hat, zentrale Gehaltsbänder. Schon dies macht deutlich, dass eine wichtige Vergütungsfrage, nämlich die Aufstellung eines solchen mitbestimmungspflichtigen Schemas zentral in E. angesiedelt ist. Insoweit wird das Gehalt nach der Aussage von Herrn C. u.a. nach Berufserfahrung und Qualifikation bestimmt. Allerdings hatte er insoweit bislang ebenfalls keinen Konflikt mit der Geschäftsführung. Er verhandle das Gehalt selbst. Dieses werde aber von der Geschäftsführung genehmigt. Dies hat die Zeugin C.-L. bestätigt. Es werde nämlich bei einer Einstellung von Herrn C. nachgefragt, wie bestimmte Berufsgruppen mit bestimmten Qualifikationen und Berufserfahrungen bei der Arbeitgeberin bezahlt würden. Dabei gebe es eine Excel-Tabelle und es würden Herrn C. dann bestimmte Gehaltsbänder mitgeteilt. Allerdings entscheide dann Herr C., ob jemand mehr Geld bekommen solle. Das entsprechende Gehaltserhöhungsschreiben werde aber durch die Geschäftsführung unterzeichnet. Gerade diesbezüglich hat die Zeugin C.-L. den Zweck des Unterschriftserfordernisses durch die Geschäftsführung beschrieben, der eben dafür spricht, dass es doch um eine Letztkontrolle im Sinne eines Entscheidungsvorbehalts geht, der sich bei Herrn C. - mangels Konflikts - bislang nicht realisiert hat. Dem entspricht, dass Herr Q. bekundet hat, dass er zwar mit Herrn C. über Gehaltserhöhungen gesprochen hat, die Kommunikation dazu aber gewesen sei, dass er diesbezüglich Rücksprache mit E. halten müsse.
54Dass die Geschäftsführung sich in wesentlichen Fragen, die eben auch die personellen und sozialen Angelegenheiten betreffen, durch das Unterschriftserfordernis bei Arbeitsverträgen und Kündigungen die Letztkontrolle und damit auch die Letztentscheidung vorbehalten hat, wird dadurch bestätigt, dass dies auch bei anderen Angelegenheiten der Fall ist. Dies betrifft z.B. die Neuanschaffung im Bereich der EDV, die je nach z.B. Softwareprogrammauswahl ebenfalls in den Bereich der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten fallen kann. Zwar hat Herr C. bekundet, dass er den Bedarf an EDV selbst feststelle, diesen aber bei der I. Service GmbH beantrage. Insoweit hat der Zeuge K. einen Anmeldevordruck zu den Akten gereicht für einen Bestellwert über 100,00 Euro. Herr C. hat bekundet, er habe bei der Anmeldung keine Begrenzung. Zur Frage der Bewilligung ist damit aber noch nichts gesagt. Allerdings hat Herr K. bekundet, dass es so sei, dass die Anmeldung der Arbeitsauftrag an die EDV sei. Einer Rücksprache mit der Geschäftsführung bedürfe es grundsätzlich nicht. Ab einer bestimmten Größenordnung trete man aber in einen Dialog mit der Geschäftsführung ein, z.B., wenn ein neuer Server gekauft werden muss. Es gebe zwar keine feste Vorgabe. Er mache das aber ab einer Größenordnung von ca. 10.000,00 Euro. Dies belegt zur Überzeugung der Kammer, dass ab einer bestimmten Größenordnung, d.h. dann wenn es wesentlich wird, eben die Geschäftsführung und nicht alleine der Projektpartner vor Ort entscheidet, auch wenn - wie der Zeuge bekundet hat - mit der Bedarfsanmeldung auch die entsprechenden Mittel durch den Partner freigegeben werden. Ab einer bestimmten Größenordnung bedarf es eben doch der Abstimmung mit der Geschäftsführung. Dies wird betreffend die EDV durch die Aussage von Herrn N. bestätigt, der lange Zeit Leiter des EDV-Services in E. war. Zwar sei T. anders aufgestellt und benutze jetzt auf Initiative von Herrn C. eine neue 3D-Software. Insoweit war es aber auch - so der Zeuge - der Wunsch der Geschäftsführung, dieses Programm längerfristig einzuführen, auch wenn der Auftrag auf einer Anfrage aus T. resultierte. Nach mehrfacher Befragung hat der Zeuge seine Aussage klarstellend so gefasst, dass er die inhaltliche Entscheidung, das Programm einzuführen, nicht mit der Geschäftsführung habe besprechen müssen. Anders sei dies aber bei dem Kauf der Lizenzen gewesen, weil es dabei um finanzielle Angelegenheiten ging. Auch dies belegt zur Überzeugung der Kammer die gelebte und ausgeübte Einbindung und Kontrolle der Geschäftsleitung in diesem Punkt, wie sie letztlich auch vom Zeugen K. bekundet worden ist.
55Nicht anders ist es bei der Beschaffung von Diensthandys. Herr C. hat zwar bekundet, dass er den Bedarf in T. ermittle. Die Genehmigung erteile aber letztlich die Geschäftsführung. Auch Frau F. hat bekundet, dass die Geschäftsführung genehmigen muss, ob ein Mitarbeiter ein neues Diensthandy bekommt. Betreffend die Reisekosten hat Herr C. mitgeteilt, dass diese sich im Rahmen der in einem Projekt vereinbarten Nebenkosten halten müssen. Den Erstattungsantrag zeichne er ab. Die Erstattung nehme die I. Service GmbH vor. Die Zeichnung des Erstattungsantrags durch Herrn C. hat Frau S. bestätigt. Sie hat zunächst auch mitgeteilt, dass die Geschäftsführung damit nichts zu tun habe. Wenn aber ein Hotel z.B. aufgrund eines Messetermins teurer sei als sonst, frage sie der Einfachheit halber die Geschäftsführung. Dies belegt ebenfalls die in wesentlichen Fragen eben in E. bei der Geschäftsführung angesiedelte Entscheidungsmacht. Die Neuanmietung in T. hat Herr C. initiiert. Er hat den Bedarf festgestellt, die Räumlichkeiten gesucht und den Mietvertrag verhandelt. Unterzeichnet hat diesen aber ebenfalls die Geschäftsführung. Zwar hat sich die Geschäftsführung die Räume nicht angeschaut. Herr C. habe aber die Pläne und den Mietpreis übermittelt, welche die Geschäftsführung genehmigt habe. Insoweit hat Herr C. ausdrücklich ausgeführt, dass die Entscheidung über die Anmietung letztlich von der Geschäftsführung getroffen worden ist. Entschieden hat mithin auch in diesem Punkt letztlich die Geschäftsführung. Dies hat Frau C.-L. bestätigt, die ausgesagt hat, dass Herr C. den Mietvertrag zunächst selbst unterzeichnet hatte, dies aber nach entsprechendem Hinweis dann durch die Geschäftsführung erfolgt ist. Insgesamt werden eben nicht alle wesentlichen Angelegenheiten in personellen und sozialen Angelegenheiten in T. entschieden.
56dd)Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 BetrVG sind erfüllt. Der Standort T. ist räumlich von E. weit entfernt. Dies ist in der Anhörung den Beteiligten mitgeteilt worden. Einwände sind nicht erhoben worden. Der Standort ist auch durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig. Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 BetrVG waren in T. gegeben. Es waren dort mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer, von denen drei wählbar sind, beschäftigt. Hierüber bestand auch kein Streit.
57b)Der Standort T. ist dem E. Betrieb als Hauptbetrieb zuzuordnen. Hauptbetrieb i.S.v. § 4 Abs. 1 BetrVG ist der Betrieb, in dem Leitungsfunktionen des Arbeitgebers für den Betriebsteil wahrgenommen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass Mitbestimmung dort ausgeübt werden soll, wo die mitbestimmungsrelevanten unternehmerischen Entscheidungen getroffen werden (BAG 07.05.2008 - 7 ABR 15/07, NZA 2009, 328 Rn. 22). Dies ist nach den obigen Feststellungen E. und nicht etwa L. als nur näher gelegener Betrieb.
58c)Die Arbeitnehmer des T. Betriebsteils haben wirksam formlos beschlossen, an der Wahl des E. Betriebsrats teilzunehmen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG).
59aa)Im Falle eines selbständigen Betriebsteils können die Arbeitnehmer des Betriebsteils formlos und mit Stimmenmehrheit beschließen, an der Wahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Fehler bei diesem Verfahren, welche das Abstimmungsergebnis und damit auch die Betriebsratswahl beeinflussen, führen zur Anfechtbarkeit der Betriebsratswahl (Fitting et al., BetrVG 27. Aufl. 2014 § 3 Rn. 34; GK-BetrVG/Franzen, 10. Aufl. 2014 § 4 Rn. 21). Wie genau diese Abstimmung durchgeführt werden soll, ist dem Gesetz nicht zu entnehmen. Allerdings sind die Anforderungen nicht hoch. Die Abstimmung soll ohne ein bestimmtes förmliches Verfahren sogar im Umlaufverfahren erfolgen können, ohne dass es einer Versammlung bedarf (BT-Drs. 14/6352 S. 54; LAG Schleswig-Holstein 17.12.2013 - 1 TaBV 35/12, NZA-RR 2014, 242 Rn. 96; Fitting a.a.O. Rn. 29; a.A. Richardi, BetrVG 14. Aufl. 2014, § 4 Rn. 39). Allerdings müssen zur Überzeugung der Kammer bestimmte rechtsstattliche Mindeststandards eingehalten werden. Erforderlich ist deshalb eine rechtzeitige Aufforderung an alle Wahlberechtigten zur Abstimmung, die indes nicht geheim zu sein braucht (GK-BetrVG/Franzen, a.a.O. Rn. 21; BT-Drs. 14/5741 S. 34). Zu berücksichtigen ist weiter, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 BetrVG entsprechend gilt, d.h. dass die Abstimmung von drei wahlberechtigten Arbeitnehmern veranlasst werden muss oder aber von einer im Betrieb vertreten Gewerkschaft. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BetrVG kann die Abstimmung auch vom Betriebsrat des Hauptbetriebs veranlasst werden, was indes einen entsprechenden Betriebsratsbeschluss erfordert (LAG Schleswig-Holstein 17.12.2013 a.a.O. Rn. 102 ff.). Einen solchen Beschluss des Betriebsrats in E. vor der hier streitigen Abstimmung gibt es nicht. Im Hinblick auf die wenig strengen Anforderungen wird es aber ausreichen müssen, wenn sich die anderen Arbeitnehmer des Betriebsteils die Initiative eines Mitarbeiters zu eigen machen und an einem formlosen Abstimmungsprozess in einer gemeinsamen formlosen Versammlung anlässlich des wöchentlichen Frühstücks teilnehmen.
60bb)So liegt es hier. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme haben die damaligen acht Mitarbeiter des Standortes T. in einer Frühstückspause einstimmig beschlossen, an der Wahl des Hauptbetriebs in E. teilzunehmen. Sämtliche acht befragte Mitarbeiter haben die streitige Abstimmung bekundet und ausgesagt, dass das Ergebnis einstimmig gewesen sei. Richtig ist, dass sich dabei Unterschiede im Detail und auch in der bekundeten Abstimmungsart ergeben haben. Frau L. hat bekundet, dass es einen Anruf aus E. von Frau H. gegeben habe, die das Thema der Betriebsratswahl in T. angesprochen habe. Sie habe dann alle damaligen Mitarbeiter zusammengetrommelt. Zwar habe man nicht schriftlich oder förmlich abgestimmt. Aber man sei sich einig gewesen. Es habe sich eben niemand geäußert, der einen eigenen Betriebsrat wollte. Herr Q. hat hingegen bekundet, dass durch Handheben abgestimmt worden sei, ob man einen eigenen Betriebsrat bildet oder aber sich E. anschließt. Man habe sich wohl einstimmig entschieden, zu E. zu gehören. Herr A. konnte sich an die Abstimmung erinnern, aber nicht daran, ob es Handzeichen gab. Es seien aber alle in dem Gespräch einverstanden gewesen. Auch Herr L. hat bestätigt, dass man einstimmig der Meinung gewesen sei, keinen eigenen Betriebsrat zu bilden, sondern sich E. anzuschließen. Ob es ein Handzeichen gegeben habe, wisse er nicht mehr, man habe das einfach mündlich festgestellt. Frau L. hat ebenfalls von der Abstimmung in der Kaffeerunde berichtet. Es sei gefragt worden, ob wir zu E. gehören wollen. Einige hätten gesagt, wir wollen zu E.. Es sei dann gefragt worden, ob jemand dagegen sei, aber niemand habe "Nein" gesagt. Der Zeuge X. hat die Abstimmung ebenfalls bestätigt. Es habe aber kein Handzeichen gegeben. Der Konsens sei von der Sekretärin konkretisiert worden. Der Zeuge M. hat hingegen mitgeteilt, dass es eine Abstimmung per Handzeichen gegeben habe. Es sei niemand dagegen gewesen, sich E. anzuschließen. Eine Enthaltung habe es nicht gegeben. Allerdings sei Herr L. nicht anwesend gewesen. Der Zeuge hat dies dann aber dahin konkretisiert, dass er sich nicht erinnern könne. Auch Frau C. hat mitgeteilt, dass man sich einstimmig entschieden habe, an der E. Wahl teilzunehmen. An den genauen Ablauf könne sie sich nicht erinnern. Es habe eine Abstimmung aber ohne Handzeichen gegeben.
61Trotz der Unterschiede in den Details bestehen für die Kammer keine Zweifel, dass diese Abstimmung mit dem Ergebnis, sich E. anzuschließen stattgefunden hat. Aufgrund des langen Zeitablaufs ist es verständlich, dass die Erinnerung verblasst ist und z.B. ein Mitarbeiter zunächst meinte, dass Herr L. nicht anwesend war, obwohl dieser dies zuvor selbst bekundet hatte. Soweit die Abstimmungsmodalitäten verschieden geschildert werden, lässt sich auch dies zur Überzeugung der Kammer mit dem Zeitablauf und damit, dass die Abstimmung in ihren Einzelheiten als solches kein Geschehen ist, dass so wichtig ist, dass sich in allen Details gemerkt wird, erklären. Die Aussagen der Zeuginnen und Zeugen sind glaubhaft und die Zeuginnen und Zeugen glaubwürdig. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass es Realkennzeichen gibt, welche die Abstimmung und das Ergebnis stützen. Dies ist die E-Mail vom 03.09.2013, mit der Frau L. das Ergebnis an den E. Betriebsrat - im Übrigen rechtzeitig gemäß § 4 Abs. 1 Satz 4 BetrVG - mitteilt. Dies spricht dafür, dass das Ergebnis auch tatsächlich so gewesen ist, auch wenn Frau L. ausgesagt hat, dass sie selbst dann nicht protestiert hätte, wenn etwas Falsches mitgeteilt worden sei. Anderen Zeugen wäre dies wichtiger gewesen und von einem Widerspruch hat kein Zeuge berichtet. Es ist nachvollziehbar, dass einige Mitarbeiter sich angesichts des Zeitablaufs an die Mail nicht mehr erinnerten. Sie ist aber z.B. vom Mitarbeiter L. bestätigt worden und auch Frau L. als Verfasserin hat sie in ihrer Aussage ohne weiteres vorausgesetzt. Ob und wie letztlich der Abstimmungsprozess im Vorfeld in Gang gesetzt worden ist, ist unerheblich, weil alle acht Mitarbeiter des T. Standortes teilgenommen haben und sich die Wahl als solche zu eigen gemacht haben. Bei der von der Kammer festgestellten Sachlage kann nicht davon ausgegangen werden, dass den T. die Abstimmung vom E. Betriebsrat "aufgedrückt" worden ist (vgl. dazu Däubler et al., BetrVG 14. Aufl. 2014, § 4 Rn. 112).
62cc)Dass letztlich nicht auch darüber abgestimmt worden ist, keinen Betriebsrat zu wählen, ist unschädlich, weil § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG nur eine Abstimmung zu einer Frage vorsieht, nämlich an der Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass die studentische Hilfskraft B. zu Unrecht von der Abstimmung nicht informiert worden ist und an dieser nicht teilgenommen hat. Zwar sind beide Beteiligten von den gleichen acht T. Mitarbeitern ausgegangen, die auch vernommen worden sind. Ausweislich der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2015 des Betriebsrats war Frau B. indes bereits ab dem 30.07.2012 betriebszugehörig. Der Betriebsrat hat sie zur späteren Betriebsratswahl auch ohne weiteres zu Recht zugelassen, was schriftsätzlich nach diesem Vortrag von der Arbeitgeberin nicht mehr bestritten worden ist. Die Kammer geht deshalb davon aus und hat dies mangels anderer Anhaltspunkte auch festgestellt, dass im Zeitpunkt der Betriebsratswahl Frau B. betriebszugehörig für die E. Betriebsratswahl mit tatsächlichem Einsatz am Standort T. war. Es spricht einiges dafür, dass sie nach der Angabe in der Anlage 1 zum Schriftsatz vom 11.03.2015 bereits im August und September 2013 in T. Arbeitnehmerin war. Dann hätte sie auch zu der Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG aufgefordert werden müssen. Angesichts des im Übrigen einstimmigen Abstimmungsergebnisses ist dieses indes unschädlich und hätte nicht zu einem anderen Abstimmungsergebnis geführt. Auch wenn sie sich enthalten oder gegen die Teilnahme an der E. Betriebsratswahl gestimmt hätte, hätte es eine einfache Stimmenmehrheit zur Teilnahme an der Wahl des E. Betriebsrats gegeben.
632.Die Mitarbeiter der Baustelle C. in M. haben zu Recht an der Betriebsratswahl teilgenommen. Es handelte sich nicht um selbständigen Betrieb, sondern ebenfalls um einen selbständigen Betriebsteil, der dem E. Betrieb als Hauptbetrieb zuzuordnen ist.
64a) Es handelte sich bei der Baustelle in M. um einen selbständigen Betriebsteil und nicht um einen eigenständigen Betrieb. Dies ergibt sich zur Überzeugung der Kammer nach der durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen T., der Organisation und Zuständigkeiten am Standort M. nachvollziehbar geschildert hat.
65Zunächst handelte es sich am Standort M. um ein eigenständiges Projekt im Bereich der Objektüberwachung, das auf mehrere Jahre angelegt war. Leitung für diesen selbständig abgrenzbaren Teil war in bestimmten Dingen Herr T.. Dies betraf z.B. die Urlaubsbewilligung. Diese hat Herr T. bewilligt. Auch Reisekosten hat er freigegeben. Er hat auch selbständig die Erweiterung der Containeranlage in M. veranlasst, ohne dies mit der Geschäftsleitung abzustimmen. Er hat zwar die Überstunden angeordnet. Diese sind dann aber noch einmal von der Geschäftsführung abgezeichnet worden. Ebenso wie am Standort T. war Herr T. aber letztlich in den wesentlichen Dingen der Letztentscheidung der Geschäftsführung unterworfen, wobei die Anbindung an die Geschäftsführung in E. hier noch stärker war. So hat Herr T. zwar die Vorstellungsgespräche geführt und Ablehnungen von Bewerbern eigenständig veranlasst. Abgesegnet - so hat er es formuliert - wurden die Einstellungen aber von der Geschäftsleitung. Auch konnte Herr T. in Abstimmung mit der Geschäftsleitung keine unbefristeten Arbeitsverträge für den Standort M. abschließen. Auch wenn es um die Beendigung oder Aufhebung von Arbeitsverhältnissen ging, hat er diese empfohlen. Zwar hat Herr T. ausgeführt, dass er entschieden habe, dass eine Probezeit nicht erfolgreich war. Er hat dann aber weiter bekundet, dass er dies Herrn G. vorgetragen habe, der dann sein Einverständnis erklärt habe. Eine Gehaltserhöhung hat er ebenfalls im Einvernehmen mit der Geschäftsleitung verhandelt. Die Diensthandys wurden zentral bewilligt.
66b)Der selbständige Betriebsteil war gemäß § 4 Abs. 2 BetrVG dem E. Hauptbetrieb zuzuordnen, weil die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG nicht erfüllt sind. Zwar waren in M. mindestens fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer beschäftigt. Von diesen waren aber nicht mindestens drei wählbar. Die Kammer und der Betriebsrat sind zunächst im Anschluss an die Beweisaufnahme von fünf Mitarbeitern in M. ausgegangen (C., N., Q., K. und Q.), von denen nur die Mitarbeiterinnen C. und N. wählbar waren. Aufgrund der Eintrittsdaten 01.11.2013, 01.01.2014 und 01.12.2013 waren die anderen drei Mitarbeiter nicht gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 BetrVG wählbar. Soweit die Arbeitgeberin nunmehr Herrn T. als Mitarbeiter M. nennt, ändert dies nichts. Es erfolgt dazu zunächst überhaupt keine Erläuterung, denn die nachgelassene Schriftsatzfrist diente dazu, weitere Mitarbeiter zu benennen. Herr T. war aber von Anfang an in diesem Verfahren Gegenstand und ist auch als Zeuge vernommen worden. Er hat bekundet, in seinem Arbeitsvertrag E. als Arbeitsort zu haben. Außerdem war er bis zum Pfingststurm Ela, d.h. bis nach dem Termin der Betriebsratswahl am 02.04.2014 überwiegend in E. tätig, wo er auch den ihm zugeteilten Arbeitsplatz hatte. Er sei in den Anfängen des Projekts in M. nur zwei bis drei Tage die Woche vor Ort gewesen. Erst im zweiten Halbjahr 2014 sei dies nicht mehr möglich gewesen. Die Arbeitgeberin selbst ist betreffend den Zeitpunkt der Betriebsratswahl auch davon ausgegangen, dass Herr T. E. zuzuordnen ist. Dies entspricht der Angabe in der Anlage BF2 zur Beschwerdeschrift. Anhaltspunkte für eine Zuordnung zum Standort M. im Zeitpunkt der Betriebsratswahl bestehen nicht. Auf den genannten freien Mitarbeiter, der als Nichtarbeitnehmer nicht wählbar ist, kommt es nicht an. Sollten die Beteiligten Herrn E. in M. übersehen haben, änderte dies nichts, denn dieser ist erst zum 17.02.2014 eingestellt worden.
673.Der Wirksamkeit der Wahl steht nicht entgegen, dass bei denjenigen Mitarbeitern, die am Standort M. eingesetzt waren, im Wahlausschreiben als Beschäftigungsort E. angegeben ist. Weder § 22 Abs. 1 WO noch § 2 Abs. 4 WO sehen die Angabe des Beschäftigungsortes vor. Angesichts der genannten Namen ist die Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer gewährleistet, zumal im Wahlausschreiben darauf hingewiesen wird, dass die Mitarbeiter der Baustellenbüros E. zugewiesen sind. Ohnehin sind die Mitarbeiter des Baustellenbüros M. - wie bereits ausgeführt - dem Betrieb in E. zugeordnet, so dass keine Falschbezeichnung vorliegt.
684.Die Wählerliste führte die Mitarbeiter O. F., C. M. und C. T. zu Recht als Mitarbeiter des E. Betriebs auf. Die Auslandsentsendung stand dem nicht entgegen.
69a)Die für einen Arbeitnehmer einmal begründeten persönlichen Wirkungen des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen grundsätzlich auch dann weiter, wenn er vom inländischen Betrieb nur vorübergehend ins Ausland entsandt wird (BAG 25.04.1978 - 6 ABR 2/77, DB 1978, 1840 Rn. 14; BAG 21.10.1980 - 6 AZR 640/97, NJW 1981, 1175 Rn. 20; BAG 27.05.1982 - 6 ABR 28/80, NJW 1983, 413 Rn. 12; BAG 30.04.1987 - 2 AZR 192/86, NJW 1987, 2766 Rn. 23; BAG 07.12.1989 - 2 AZR 228/89, DB 1990, 52 Rn. 23 ff. zu Rn. 28 offen lassend, ob zwingend zunächst eine Inlandstätigkeit erforderlich ist). Das gilt u.a. für das Wahlrecht zum Betriebsrat, aber z.B. auch für Beteiligungsrechte des Betriebsrats, die sich auf personelle Angelegenheiten vorübergehend im Ausland tätiger Arbeitnehmer und deren Arbeitsverhältnis erstrecken. Dem Arbeitnehmer bleibt somit die Vertretung seiner Interessen durch den Betriebsrat auch dann erhalten, wenn er zwar im Ausland tätig ist, aber noch zum inländischen Betrieb gehört (BAG 27.05.1982 a.a.O. Rn. 12). Eine solche "Ausstrahlung" des deutschen Betriebs und damit die Anwendbarkeit deutschen Betriebsverfassungsrechts wird nicht dadurch berührt, dass der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer dort in eine feste betriebliche Organisation eingegliedert wird, sofern diese Tätigkeit zeitlich beschränkt ist (BAG 25.04.1978 a.a.O. Rn. 14; BAG 21.10.1980 a.a.O. Rn. 20). Nicht ausreichend ist allerdings eine einmalige befristete Tätigkeit nur für einen einmaligen Einsatz im Ausland, wobei eine Beschäftigung im inländischen Betrieb von vornherein nicht vorgesehen war (BAG 21.10.1980 a.a.O. Rn. 22). Letztlich ist auf den konkreten Bestand einer materiellen Beziehung zum Inlandsbetrieb abzustellen, die sich aus einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, wobei die Dauer der Entsendung und die Frage der Integration in einen ausländischen Betrieb eine wesentliche Rolle spielen (BAG 07.12.1989 Rn. 25).
70b)In den Fällen der Mitarbeiter T., M. und F. LAG zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 02.04.2014 eine nur zeitlich begrenzte und damit vorübergehende Auslandsentsendung nach ursprünglicher Tätigkeit im E. Betrieb vor, welche den Bezug zum E. Betrieb nicht beendete.
71aa)Herr T. war zunächst bei der Arbeitgeberin in E. beschäftigt, wie sich aus der Betriebsratsinformation vom 08.09.2011 ergibt. Damit war zunächst eine Eingliederung in den E. Betrieb erfolgt. Richtig ist zwar, dass der erste Arbeitsvertrag mit der I. International Planungsgesellschaft mbH, deren Mitarbeiter insoweit ebenfalls im Grundsatz zum E. Betrieb gehörten, auf die Zeit vom 01.01.2012 bis 31.12.2013 befristet war und von Beginn an beabsichtigt war, Herrn T. nach sechsmonatiger Einarbeitungszeit zur chinesischen Gesellschaft der Arbeitgeberin nach T. zu entsenden. Dies ändert aber nichts daran, dass er zunächst in den E. Betrieb eingegliedert wurde. Diese Bindung an den E. Betrieb war durch die dann erfolgte Entsendung nach T. jedenfalls im Zeitpunkt der Betriebsratswahl am 02.04.2014 nicht beendet, weil es sich nur um eine zeitlich begrenzte und vorübergehende Entsendung handelte. Mit der Umwandlung des Arbeitsvertrags in eine Festanstellung zum 01.07.2012 wurde Herr T. für die Dauer von einem Jahr bis zum 30.06.2013 nach T. entsandt. Die Entsendung war befristet und es musste entschieden werden, ob diese verlängert wird. Am 11.12.2014 beantragte die I. International Planungsgesellschaft die befristete Verlängerung der Entsendung bis zum 31.12.2014. Es lagen mithin zeitlich befristete Entsendungen vor, die jeweils verlängert worden sind. Es ist unter Beteiligung des E. Betriebsrats entschieden worden, ob die Entsendung verlängert wird. Diese war mithin jeweils zeitlich begrenzt und es bestand im Anschluss daran jeweils die Möglichkeit der Rückkehr nach E.. Im Hinblick auf die bis zum 31.12.2014 vereinbarte Entsendung war das betriebliche Band im Zeitpunkt der Betriebsratswahl zum E. Betrieb noch nicht so gelockert, dass Herr T. dem E. Betrieb nicht mehr zugehörig gewesen wäre. Es konnte vielmehr von einer Rückkehr ausgegangen werden. Dem steht nicht entgegen, dass die Entsendung schließlich bis zum 30.06.2016 dauert.
72bb)Herr M. war ebenfalls zunächst im E. Betrieb beschäftigt, denn der Betriebsrat E. wurde mit Schreiben vom 21.03.2011 durch die Arbeitgeberin um Zustimmung zur Versetzung des Herrn M. in das T. Büro ersucht. Auch dieser Einsatz sollte zeitlich befristet vom 01.04.2011 bis 31.03.2013 sein. Es erfolgte dann im November 2011 die Übernahme in die I. Planungsgesellschaft mbH ohne inhaltliche Änderung der vertraglichen Bestandteile. Die Entsendungen wurden dann jeweils im Januar und Oktober 2013 bis zum 31.03.2014 und bis zum 31.03.2015 verlängert und zwar jeweils unter Beteiligung des E. Betriebsrats. Auch insoweit handelte es sich um nur zeitlich befristete Einsätze, vor deren Ende jeweils über eine Verlängerung oder Rückkehr nach E. zu entscheiden war. Das betriebliche Band zum E. Betrieb bestand deshalb auch für Herrn M. fort. Im Zeitpunkt der Betriebsratswahl konnte von einer Rückkehr während der laufenden Wahlperiode ausgegangen werden. Dem steht nicht entgegen, dass Herr M. am 31.03.2015 ausgeschieden und vollständig in die chinesische Gesellschaft gewechselt ist. Zum Zeitpunkt der Betriebsratswahl bestand das Band zum E. Betrieb noch und es konnte mit seiner Rückkehr gerechnet werden. Anhaltspunkte dafür, dass die vollständige Übernahme in die chinesische Gesellschaft bereits feststand, bestanden nicht.
73cc)Auch Frau F. war für drei Jahre befristet nach J. entsandt und zwar mit einer Befristung zum 31.08.2015. Auch bei ihr war mithin im Zeitpunkt der Betriebsratswahl von einer Rückkehr auszugehen. Es handelte sich ebenfalls nur um eine zeitlich befristete und vorübergehende Entsendung. Insoweit gilt das für die beiden zuvor genannten Mitarbeiter. Unerheblich ist, dass die Mitarbeiterin F. dann zum 31.03.2015 selbst gekündigt hat. Die Kammer geht dabei davon aus, dass Frau F. zuvor im E. Betrieb der Arbeitgeberin tätig war, denn sie ist ausweislich der Betriebsratsinformation vom 05.06.2012 von der Arbeitgeberin in die I. International Planungsgesellschaft mbH überführt worden. Anhaltspunkte dafür, dass sie zuvor nicht in E., sondern in einem anderen Betrieb der Arbeitgeberin tätig war, bestehen nicht.
74dd) Die Kammer hat die Beteiligten vor der Beweisaufnahme in der Anhörung darauf hingewiesen, dass sie davon ausgeht, dass die Bindung betreffend der drei Mitarbeiter an den E. Betrieb aufgrund der jeweils zeitlich nur befristeten Entsendung und der Rückkehrmöglichkeit am jeweiligen Ende im Zeitpunkt der Betriebsratswahl noch gegeben war. Die Arbeitgeberin hat hierzu nicht weiter Stellung genommen. Sie hat auch schriftsätzlich nicht weiter zum dezidierten Vortrag des Betriebsrats Stellung genommen, der die jeweils im Einzelnen nur befristeten Entsendungen dargestellt hatte.
755.In zwei Punkten würde bzw. könnte noch tatsächlicher Aufklärungsbedarf bestehen, auf den es aber letztlich nicht ankam. Dies betrifft zunächst Herrn E.. Es spricht zwar viel dafür, dass dieser von allen Beteiligten einschließlich zuletzt vom Gericht übersehen worden ist. Es kann aber nicht ausgeschlossen werden, dass er an der Betriebsratswahl teilgenommen hat, obwohl er nicht im Betrieb, sei es in E. oder M., tätig war. Anders als bei den Mitarbeitern T. und M. ergibt sich bei der Mitarbeiterin F. nicht eindeutig aus den Betriebsratsinformationen, dass sie zuvor im E. Betrieb der Arbeitgeberin tätig war. Theoretisch ist auch eine Tätigkeit an einem anderen Standort, z.B. L., denkbar. Weiterer Aufklärung bedurfte es aber nicht, weil dann allenfalls zwei Mitarbeiter unberechtigt an der Betriebsratswahl teilgenommen hätten. Dies hätte das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst (§ 19 Abs. 1 Halbs. 2 BetrVG). Die Betriebsratswahl ist nicht als Listenwahl sondern als Personenwahl durchgeführt worden. Das letzte gewählte Betriebsratsmitglied T. hat vier Stimmen mehr als das erste Ersatzmitglied E.. Und selbst innerhalb der gewählten Betriebsratsmitglieder ergäbe sich keine Änderung, auch wenn es hierauf rechtlich nicht ankommt, weil der oder die Betriebsratsvorsitzende aus der Mitte des Betriebsrats gewählt wird (§ 26 Abs. 1 BetrVG). Etwaige Auswirkungen auf die Reihenfolge der Ersatzmitglieder begründen keinen Wahlverstoß (BAG 21.02.2001 - 7 ABR 41/99, DB 2002, 154 Rn. 16 f.).
76C.Die Kammer hat die Rechtsbeschwerde gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG i.V.m. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG zugelassen. Zur Frage der formlosen Abstimmung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 BetrVG liegt - soweit ersichtlich - noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung vor.
77RECHTSMITTELBELEHRUNG
78Gegen diesen Beschluss kann von der Antragstellerin
79R E C H T S B E S C H W E R D E
80eingelegt werden.
81Für weitere Beteiligte ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
82Die Rechtsbeschwerde muss
83innerhalb einer Notfrist* von einem Monat
84nach der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form beim
85Bundesarbeitsgericht
86Hugo-Preuß-Platz 1
8799084 Erfurt
88Fax: 0361-2636 2000
89eingelegt werden.
90Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
91Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:
921.Rechtsanwälte,
932.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
943.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
95In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Rechtsbeschwerdeschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.
96Beteiligte, die als Bevollmächtigte zugelassen sind, können sich selbst vertreten.
97Bezüglich der Möglichkeit elektronischer Einlegung der Rechtsbeschwerde wird auf die Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesarbeitsgericht vom 09.03.2006 (BGBl. I Seite 519) verwiesen.
98* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.
99Dr. GotthardtKranzHartmann
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 12 TaBV 67/14
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Urteil einreichenLandesarbeitsgericht Düsseldorf Beschluss, 13. Jan. 2016 - 12 TaBV 67/14 zitiert oder wird zitiert von 3 Urteil(en).
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Die Wahl kann beim Arbeitsgericht angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte.
(2) Zur Anfechtung berechtigt sind mindestens drei Wahlberechtigte, eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft oder der Arbeitgeber. Die Wahlanfechtung ist nur binnen einer Frist von zwei Wochen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, zulässig.
(3) Die Anfechtung durch die Wahlberechtigten ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, wenn nicht zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch gegen die Richtigkeit der Wählerliste eingelegt wurde. Dies gilt nicht, wenn die anfechtenden Wahlberechtigten an der Einlegung eines Einspruchs gehindert waren. Die Anfechtung durch den Arbeitgeber ist ausgeschlossen, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist und wenn diese Unrichtigkeit auf seinen Angaben beruht.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Tenor
-
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 8. August 2012 - 2 Sa 1733/11 - wird zurückgewiesen.
-
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten in erster Linie darüber, ob das zwischen ihnen befristete Arbeitsverhältnis am 11. Oktober 2011 beendet worden ist. Hilfsweise erstrebt die Klägerin ihre Wiedereinstellung und Weiterbeschäftigung.
- 2
-
Die Beklagte - ein Unternehmen der chemischen Industrie - schloss mit der Klägerin am 5. Oktober 2009 einen schriftlichen, bis zum 11. Oktober 2010 sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag.
- 3
-
Im Frühjahr 2010 wurde die Klägerin in den bei der Beklagten bestehenden Betriebsrat gewählt. Am 24. September 2010 vereinbarten die Parteien eine Verlängerung ihres Arbeitsverhältnisses bis zum 11. Oktober 2011. Mit Schreiben vom 12. Juli 2011 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie nach Ablauf der Befristung des Arbeitsvertrags nicht weiterbeschäftigt werden könne. Die Beklagte hat auch bei vier anderen Arbeitnehmern die befristeten Arbeitsverhältnisse nicht verlängert.
- 4
-
Mit ihrer am 2. August 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 5. August 2011 zugestellten Klage hat die Klägerin zunächst nur die Feststellung begehrt, dass ihr Arbeitsverhältnis nicht aufgrund der Befristung zum 11. Oktober 2011 ende. Sie hat die Ansicht vertreten, die streitbefangene Befristung sei wegen der gebotenen extensiven Auslegung des § 15 KSchG unwirksam. In der Berufungsinstanz hat sie außerdem - hilfsweise - einen Wiedereinstellungsanspruch geltend gemacht. Sie hat hierzu vorgetragen, befristete Arbeitsverhältnisse würden bei der Beklagten regelmäßig verlängert oder „entfristet“. Die übliche Übernahme in ein Arbeitsverhältnis sei ihr nur aufgrund der Tätigkeit im Betriebsrat verweigert worden. Bei der Beklagten bestehe ein Bedarf an der Beschäftigung von Chemielaboranten. Gerade im Zeitraum des Auslaufens ihres befristeten Vertrags habe die Beklagte andere Beschäftigte in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis übernommen und tatsächlich weiterbeschäftigt.
- 5
-
Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten nicht aufgrund einer Befristung zum 11. Oktober 2011 beendet ist, sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht;
2.
hilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1.,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 ein Angebot auf Abschluss eines Arbeitsvertrags zu unterbreiten, wonach die Klägerin unbefristet und im Übrigen zu den Arbeitsbedingungen aus dem mit ihr geschlossenen und einmal verlängerten Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 2009 zu beschäftigen ist;
3.
hilfshilfsweise für den Fall des Unterliegens mit dem Antrag zu 1. und dem Hilfsantrag zu 2.,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin mit Wirkung zum 12. Oktober 2011 den Abschluss eines unbefristeten Arbeitsvertrags mit im Übrigen den nachgenannten Arbeitsbedingungen zu unterbreiten:
§ 1 Beginn des Anstellungsvertrages
Die Arbeitnehmerin erhält mit Wirkung vom 12. Oktober 2011 einen Arbeitsvertrag als Chemielaborantin im Labor im Bereich ICP.
Bei Bedarf erklärt sich die Arbeitnehmerin bereit, auch an anderer Stelle im Unternehmen und unter zumutbaren Bedingungen vergleichbare Aufgaben wahrzunehmen.
§ 2 Kündigungsfristen
Das Arbeitsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Die Kündigungsfristen richten sich nach dem Tarifvertrag der chemischen Industrie.
Im Falle einer Kündigung ist die Firma berechtigt, die Mitarbeiterin bis zum Vertragsende freizustellen.
§ 3 Vergütung
Das monatliche Bruttogehalt beträgt nach dem Tarif der chemischen Industrie:
E 7 / Anfangssatz = 2.471,00 Euro
Die Vergütung wird jeweils am Ende des Monats fällig.
Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma bekannte Konto der Arbeitnehmerin.
Außerdem erhält die Mitarbeiterin bei Teilnahme einen Zuschuss zum Werksessen von 0,77 Euro pro Mahlzeit.
§ 4 Arbeitszeit / Überstunden
Die Arbeitszeit beträgt derzeit wöchentlich 37,50 Stunden gem. Tarifvertrag ohne Berücksichtigung von unbezahlten Pausen.
Der Arbeitsbeginn und das Arbeitsende sowie die unbezahlten Pausen sind in einer besonderen Betriebsvereinbarung geregelt.
Die Firma ist berechtigt, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen eine Änderung der Arbeitszeitaufteilung vorzunehmen, bzw. auch Überstunden anzuordnen. Die Überstunden einschließlich Zulagen werden nach Absprache mit der Firma durch Freizeit ausgeglichen.
§ 5 Urlaub
Der Urlaubsanspruch richtet sich nach den tarifvertraglichen Regelungen. Er beträgt z. Zt. 30 Arbeitstage (ohne Sonnabende) pro Kalenderjahr. Für jeden Urlaubstag erhält die Mitarbeiterin ein zusätzliches Urlaubsgeld von 20,45 Euro.
§ 6 Nebentätigkeit
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, ihre ganze Arbeitskraft im Interesse des Arbeitgebers einzusetzen. Sie verpflichtet sich, jede bei Vertragsabschluss bereits ausgeübte oder später beabsichtigte entgeltliche Nebentätigkeit dem Arbeitgeber unaufgefordert und rechtzeitig mitzuteilen.
Der Arbeitgeber ist berechtigt, der Mitarbeiterin die Nebentätigkeit zu untersagen, wenn und soweit dadurch eine Konkurrenzsituation gegenüber dem Arbeitgeber entsteht, gegen Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes verstoßen wird, die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der Arbeitnehmerin aus diesem Arbeitsverhältnis gefährdet wird oder sonstige berechtigte Interessen des Arbeitgebers erheblich beeinträchtigt werden können.
§ 7 Arbeitsverhinderung
Die Arbeitnehmerin ist verpflichtet, im Falle einer Arbeitsverhinderung infolge Krankheit oder aus sonstigen Gründen der Firma unverzüglich Mitteilung zu machen. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung hat die Mitarbeiterin der Firma spätestens am dritten Tag der Erkrankung eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich die Dauer der voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit ergibt.
§ 8 Verschwiegenheitspflicht
Die Arbeitnehmerin verpflichtet sich, über die ihr bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge sowie über alle sonstigen betrieblichen Angelegenheiten sowohl während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, als auch nach dessen Beendigung, Dritten gegenüber Stillschweigen zu bewahren. Bei Beendigung des Anstellungsverhältnisses sind alle betrieblichen Unterlagen sowie etwa angefertigte Abschriften oder Kopien an die Firma herauszugeben.
§ 9 Betriebliche Regelungen / Tarifvertrag
Die Betriebsordnung und die bestehenden Betriebsvereinbarungen können im Personalbüro eingesehen werden.
Ergänzend gelten die Regelungen des Tarifvertrages der chemischen Industrie in seiner jeweils geltenden Fassung.
§ 10 Nebenabreden
Nebenabreden und Änderungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der Schriftform.
Dieses Formerfordernis kann weder mündlich noch stillschweigend aufgehoben oder außer Kraft gesetzt werden.
§ 11 Ansprüche aus diesem Arbeitsverhältnis
Diese sind spätestens zwei Monate nach Ende der Beschäftigung geltend zu machen, da sie andernfalls ersatzlos verfallen.
§ 12 Sonstiges
Eine etwaige Ungültigkeit einzelner Vertragsbestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
4.
im Falle des Obsiegens mit den Hauptanträgen oder dem Hilfsantrag oder dem Hilfshilfsantrag die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen, jedoch unbefristet tatsächlich als Chemielaborantin weiterzubeschäftigen.
- 6
-
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Klageänderung in der Berufungsinstanz hat sie widersprochen. Sie hat sich auf den Standpunkt gestellt, die Befristung sei nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig; sie habe die Klägerin nicht benachteiligt.
- 7
-
Das Arbeitsgericht hat die - bei ihm allein angefallene - Befristungskontrollklage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen; die Klageänderung hat es für sachdienlich, den ihr zugrunde liegenden Anspruch aber für unbegründet gehalten. Mit ihrer vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
- 8
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Die zulässige Revision der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Befristungskontrollklage und den auf Wiedereinstellung gerichteten Hilfsantrag zu Recht abgewiesen. Die weiteren Hilfsanträge fallen nicht zur Entscheidung an.
- 9
-
I. Die zulässige, mit dem Hauptantrag verfolgte Befristungskontrollklage ist unbegründet.
- 10
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1. Wie die gebotene Auslegung des Antrags ergibt, verfolgt die Klägerin damit ausschließlich eine Befristungskontrollklage nach § 17 Satz 1 TzBfG. Dem Antragsbestandteil „… sondern als unbefristetes Arbeitsverhältnis über den 11. Oktober 2011 hinaus fortbesteht“ kommt keine eigenständige Bedeutung als allgemeine Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zu. Andere Beendigungstatbestände als die Befristungsabrede sind zwischen den Parteien nicht im Streit.
- 11
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2. Der Antrag ist unbegründet. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, ist die kalendermäßige Befristung wirksam.
- 12
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a) Die Befristung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 Halbs. 1 KSchG als wirksam, denn die Klägerin hat deren Rechtsunwirksamkeit rechtzeitig geltend gemacht. Mit ihrer der Beklagten am 5. August 2011 zugestellten Klage hat sie die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG eingehalten. Diese wird nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch durch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit gewahrt (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - Rn. 13 mwN, BAGE 134, 339).
- 13
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b) Die Befristung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG zulässig.
- 14
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aa) Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren zulässig; bis zu dieser Gesamtdauer von zwei Jahren ist auch die höchstens dreimalige Verlängerung eines kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrags zulässig. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat einen kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrag mit der Beklagten geschlossen, dessen Gesamtdauer - vom 12. Oktober 2009 bis 11. Oktober 2011 - zwei Jahre nicht überschreitet. Bei der streitbefangenen Befristung handelt es sich um die erste Vertragsverlängerung innerhalb dieser Gesamtdauer.
- 15
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bb) Das Mandat und die Tätigkeit der Klägerin als Mitglied des Betriebsrats stehen der Anwendung von § 14 Abs. 2 TzBfG nicht entgegen.
- 16
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(1) Wie der Senat mit Urteil vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 - BAGE 144, 85) entschieden und ausführlich begründet hat, enden die nach § 14 Abs. 2 TzBfG sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse von Betriebsratsmitgliedern ebenso wie diejenigen anderer Arbeitnehmer mit Ablauf der vereinbarten Befristung. Der Anwendungsbereich des § 14 Abs. 2 TzBfG ist weder aus Gründen nationalen Rechts noch aus unionsrechtlichen Gründen teleologisch zu reduzieren(BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 36 ff., aaO). An dieser Rechtsprechung, die bislang im Schrifttum überwiegend Zustimmung erfahren hat (vgl. Buchholz ZBVR online 2013 Nr. 6 S. 9; Kaiser Anm. AP TzBfG § 14 Nr. 102; Ulrici/Uhlig jurisPR-ArbR 27/2013 Anm. 2), hält der Senat uneingeschränkt fest. Entgegen der Auffassung der Klägerin folgt auch aus dem für Arbeitnehmervertreter in § 15 KSchG geregelten Sonderkündigungsschutz keine Unzulässigkeit einer in den Grenzen des § 14 Abs. 2 TzBfG verabredeten Befristung des Arbeitsvertrags mit einem Betriebsratsmitglied. § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG schützt die Amtsträger vor (ordentlichen) Kündigungen, nicht vor der sonstigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses(vgl. zB APS/Linck 4. Aufl. § 15 KSchG Rn. 14; KR-Etzel 10. Aufl. § 15 KSchG Rn. 14). Bei der Beendigung eines befristeten Arbeitsvertrags mit einem Mandatsträger wegen Zeitablaufs ist § 15 KSchG daher nicht anzuwenden(vgl. BAG 17. Februar 1983 - 2 AZR 481/81 - zu B IV 2 der Gründe, BAGE 41, 391). Während des Sonderkündigungsschutzes gelten Befristungsabreden uneingeschränkt fort (BAG 18. Februar 1993 - 2 AZR 526/92 - zu II 3 b aa (1) der Gründe; ganz hM auch im Schrifttum, vgl. zB ErfK/Kiel 14. Aufl. § 15 KSchG Rn. 2 mwN).
- 17
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(2) Von der Fallgestaltung, die dem Urteil des Senats vom 5. Dezember 2012 (- 7 AZR 698/11 - BAGE 144, 85) zugrunde lag, unterscheidet sich der vorliegende Fall allerdings insoweit, als hier - anders als dort - die streitbefangene Befristung nicht vor, sondern während der Amtszeit des Betriebsratsmitglieds vereinbart wurde. In einem solchen Fall kann auch die Befristungsabrede als solche unwirksam sein, wenn dem Betriebsratsmitglied nur wegen seiner Betriebsratstätigkeit lediglich ein befristetes statt eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses angeboten wird (vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, aaO). Im vorliegenden Fall gibt es aber keine Anhaltspunkte für die Annahme, die Beklagte hätte die streitbefangene Befristung nur deshalb anstelle eines unbefristeten Vertrags mit der Klägerin verabredet, weil diese im Zeitpunkt der Befristungsvereinbarung am 24. September 2010 Betriebsratsmitglied war. Dergleichen hat auch die Klägerin nicht behauptet; sie hat immer nur vorgebracht, ihr sei wegen des Betriebsratsmandats im Anschluss an den bis zum 11. Oktober 2011 verlängerten Vertrag kein unbefristeter Anschlussvertrag angeboten worden.
- 18
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II. Der erstmals in der Berufungsinstanz gestellte, auf die Verurteilung zur Abgabe eines Vertragsangebots gerichtete echte Hilfsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
- 19
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1. Der Antrag ist zulässig.
- 20
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a) Der Zulässigkeit des Antrags steht nicht entgegen, dass er erst in der Berufungsinstanz angebracht wurde. Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen einer Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO bejaht und über den Antrag sachlich entschieden. Das ist in der Revisionsinstanz nicht mehr zu überprüfen (vgl. BAG 21. April 2009 - 3 AZR 674/07 - Rn. 15 mwN; BGH 25. Oktober 2007 - VII ZR 27/06 - Rn. 9).
- 21
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b) Der Antrag ist hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
- 22
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aa) Ein auf die Abgabe einer Willenserklärung gerichteter Antrag ist bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn er so gefasst ist, dass der Inhalt der nach § 894 Satz 1 ZPO fingierten Erklärung klar ist. Geht es um den Abschluss eines Arbeitsvertrags, muss die nach § 894 Satz 1 ZPO als abgegeben geltende Willenserklärung den für eine Vertragseinigung notwendigen Mindestinhalt umfassen (essentialia negotii). Nach § 611 Abs. 1 BGB gehören hierzu auf jeden Fall die „versprochenen Dienste“, also Art und Beginn der Arbeitsleistung. Der Umfang der Arbeitsleistung und die Dauer des Arbeitsverhältnisses bestimmen sich ggf. nach den üblichen Umständen. Eine Einigung über weitere Inhalte ist nicht erforderlich, solange klar ist, dass eine bezahlte Tätigkeit vereinbart ist (vgl. hierzu näher BAG 13. Juni 2012 - 7 AZR 169/11 - Rn. 20 mwN).
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bb) Danach ist vorliegend der Inhalt des mit der Angebotserklärung zu unterbreitenden Arbeitsvertrags ausreichend konkretisiert. Der Zeitpunkt der Wirkung der Willenserklärung ist bezeichnet. Die wesentlichen Vertragsbestandteile sind wegen der Bezugnahme auf die bisherigen Arbeitsbedingungen hinlänglich beschrieben.
- 24
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c) Dem Antrag fehlt nicht das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Klägerin auch die Möglichkeit gehabt hätte, selbst ein Vertragsangebot abzugeben und auf dessen Annahme durch die Beklagte zu klagen. Ein berechtigtes Interesse an der Abgabe eines Angebots durch die Beklagte, über dessen Annahme die Klägerin sodann entscheiden kann, hat sie bereits deshalb, weil es im Falle des Zustandekommens des Vertrags kein einseitiges, § 12 Satz 1 KSchG entsprechendes Lösungsrecht des Arbeitnehmers gibt(vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 23).
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2. Der Antrag ist unbegründet.
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a) Dies folgt nicht bereits daraus, dass die Klägerin eine Angebotserklärung zum Abschluss eines Arbeitsvertrags „mit Wirkung zum 12. Oktober 2011“ begehrt. Eine rückwirkende Begründung eines Arbeitsverhältnisses durch Urteil, die mit der Fiktion der Abgabe der Angebotserklärung vorbereitet werden soll, ist zulässig (vgl. BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 26 mwN).
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b) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Abgabe eines Vertragsangebots durch die Beklagte. Ein solcher ergibt sich vorliegend insbesondere nicht aus § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB. Diese Regelungen sind zwar grundsätzlich geeignet, einen auf Abschluss eines Folgevertrags gerichteten Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds zu begründen, wenn ein solcher vom Arbeitgeber gerade wegen der Betriebsratstätigkeit verweigert wird. Dies war vorliegend aber nicht der Fall.
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aa) § 78 Satz 2 BetrVG iVm. § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB können einen Anspruch eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds auf Abschluss eines Folgevertrags begründen, wenn der Arbeitgeber einen solchen gerade wegen der Betriebsratstätigkeit ablehnt.
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(1) Nach § 78 Satz 1 BetrVG dürfen die Mitglieder des Betriebsrats und anderer - näher bezeichneter - Gremien in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Gemäß § 78 Satz 2 BetrVG dürfen sie wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung. Eine Benachteiligung iSv. § 78 Satz 2 BetrVG ist jede Schlechterstellung im Vergleich zu anderen Arbeitnehmern, die nicht auf sachlichen Gründen, sondern auf der Tätigkeit als Betriebsratsmitglied beruht. Eine Benachteiligungsabsicht ist nicht erforderlich. Es genügt die objektive Schlechterstellung gegenüber Nichtbetriebsratsmitgliedern (vgl. BAG 20. Januar 2010 - 7 ABR 68/08 - Rn. 11; 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85). Die verbotene Benachteiligung kann sowohl in einer einseitigen Maßnahme des Arbeitgebers als auch in einer vertraglichen Vereinbarung liegen. Eine Maßnahme rechtsgeschäftlicher oder tatsächlicher Art kann auch in einem Unterlassen liegen, etwa indem einem von § 78 Satz 2 BetrVG geschützten Mandatsträger Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt(BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, aaO; vgl. zu § 612a BGB BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 34 mwN). Die Nichtübernahme eines befristet beschäftigten Betriebsratsmitglieds in ein unbefristetes oder auch nur in ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis stellt daher eine nach § 78 Satz 2 BetrVG unzulässige Benachteiligung dar, wenn sie gerade wegen der Betriebsratstätigkeit oder wegen des Betriebsratsmandats erfolgt(vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, aaO; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 23).
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(2) Benachteiligt der Arbeitgeber unter Verstoß gegen § 78 Satz 2 BetrVG ein befristet beschäftigtes Betriebsratsmitglied, indem er wegen dessen Betriebsratstätigkeit den Abschluss eines Folgevertrags ablehnt, hat das Betriebsratsmitglied sowohl nach § 280 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB als auch nach § 823 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB Anspruch auf Schadensersatz. § 78 Satz 2 BetrVG begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis, auf das, wie auf andere gesetzliche Schuldverhältnisse, § 280 Abs. 1 BGB Anwendung findet(vgl. BGH 25. Oktober 2012 - I ZR 162/11 - Rn. 52; Palandt/Grüneberg 73. Aufl. § 280 Rn. 9). § 78 Satz 2 BetrVG ist, jedenfalls soweit er Benachteiligungen verbietet, auch ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB(vgl. zu der § 78 Satz 2 BetrVG entsprechenden Regelung des § 107 BPersVG BAG 9. Juni 1982 - 4 AZR 766/79 - BAGE 39, 118; zu § 8 BPersVG BAG 31. Oktober 1985 - 6 AZR 129/83 - zu II 3 a der Gründe; vgl. ferner DKKW-Buschmann 14. Aufl. § 78 Rn. 36; Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 21; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 23; HWGNRH-Worzalla 9. Aufl. § 78 Rn. 5; Palandt/Sprau 73. Aufl. § 823 Rn. 62a). Nach § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Der Schaden ist durch Naturalrestitution auszugleichen. Wenn daher ohne die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Benachteiligung ein Folgevertrag mit dem Betriebsratsmitglied abgeschlossen worden wäre, kann dieses als Schadensersatz den Abschluss eben eines solchen Vertrags verlangen.
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(3) Mit Urteil vom 21. September 2011 (- 7 AZR 150/10 -) hat der Senat allerdings entschieden, dass in Fällen der Verletzung des in § 612a BGB normierten Maßregelungsverbots die im Abschluss eines Folgevertrags bestehende Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB aufgrund der entsprechenden Anwendung des § 15 Abs. 6 AGG ausgeschlossen sei. Bei einer Verletzung des § 78 Satz 2 BetrVG ist aber die entsprechende Anwendung von § 15 Abs. 6 AGG weder geboten noch gerechtfertigt(vgl. zu den Voraussetzungen einer Analogie zB BAG 27. Juli 2011 - 7 AZR 402/10 - Rn. 30; 9. Februar 2011 - 7 AZR 221/10 - Rn. 22, BAGE 137, 113).
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(a) Im Unterschied zum Maßregelungsverbot des § 612a BGB fehlt es beim Benachteiligungsverbot des § 78 Satz 2 BetrVG an einer mit dem Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG vergleichbaren Interessenlage. Das AGG verfolgt ebenso wie § 612a BGB im Wesentlichen einen personenbezogenen Schutzzweck. Dagegen schützt § 78 Satz 2 BetrVG ebenso wie § 78 Satz 1 BetrVG neben den Betriebsratsmitgliedern als Personen auch den Betriebsrat als Organ(vgl. zu § 78 Satz 1 BetrVG BAG 12. November 1997 - 7 ABR 14/97 - zu B 1 der Gründe; vgl. ferner DKKW-Buschmann 14. Aufl. § 78 Rn. 15; Fitting 27. Aufl. § 78 Rn. 6; Kreutz GK-BetrVG 10. Aufl. § 78 Rn. 3; Thüsing in Richardi BetrVG 14. Aufl. § 78 Rn. 8; WPK/Preis BetrVG 4. Aufl. § 78 Rn. 1; vgl. zum BPersVG BVerwG 16. Juni 1989 - 6 P 10.86 - BVerwGE 82, 131; Treber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht 4. Aufl. § 8 BPersVG Rn. 9 mwN). Die Regelungen sichern zugleich sowohl die Tätigkeit der Betriebsverfassungsorgane als auch die ihrer Mitglieder. Dies zeigt auch die Gesetzesbegründung, wonach der Schutzbereich des § 78 BetrVG gegenüber dem der Vorgängerregelung des § 53 BetrVG 1952 - in dieser war der Betriebsrat ausdrücklich genannt - erweitert und nicht beschränkt werden sollte. So heißt es in der Gesetzesbegründung (BT-Drs. VI/1786 S. 47): „Die Schutzbestimmung des § 78 entspricht im wesentlichen § 53 des geltenden Rechts. Sie dehnt jedoch ihren Geltungsbereich auf Mitglieder aller nach dem Betriebsverfassungsgesetz möglichen Institutionen aus, da insoweit eine gleiche Schutzbedürftigkeit besteht.“
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(b) Indem § 78 Satz 1 und Satz 2 BetrVG jedenfalls auch den Betriebsrat als Organ schützen, sichern sie ua. auch die sachliche und personelle Kontinuität seiner Arbeit. Sie haben damit insoweit eine vergleichbare Funktion wie andere betriebsverfassungsrechtliche Schutzbestimmungen, die - wie etwa § 15 Abs. 1 Satz 1 KSchG, § 103 BetrVG und § 78a BetrVG - nicht nur die Unabhängigkeit der Mandatsträger, sondern auch die Kontinuität der Betriebsratsarbeit sichern(vgl. BAG 21. Juni 2012 - 2 AZR 343/11 - Rn. 13 mwN; 18. September 1997 - 2 ABR 15/97 - zu C II 2 a der Gründe, BAGE 86, 298; 15. November 2006 - 7 ABR 15/06 - Rn. 24, BAGE 120, 205).
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(c) Der somit nicht nur individuell personenbezogene, sondern zugleich kollektiv gremienbezogene Normzweck des § 78 Satz 2 BetrVG unterscheidet dieses Benachteiligungsverbot maßgeblich von den personenbezogenen Benachteiligungsverboten des § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG und des § 612a BGB. Die analoge Anwendung des eine Wiedereinstellung ausschließenden § 15 Abs. 6 AGG verbietet sich damit schon wegen des Fehlens einer vergleichbaren Interessenlage. Eine entsprechende Anwendung des § 15 Abs. 6 AGG wäre mit dem mit § 78 BetrVG auch verfolgten Zweck der Sicherung der Ämterkontinuität des Betriebsrats nicht vereinbar.
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(4) Besteht zwischen einem Betriebsratsmitglied und dem Arbeitgeber Streit darüber, ob der Arbeitgeber das Betriebsratsmitglied durch die Ablehnung eines Folgevertrags unzulässig wegen seiner Betriebsratstätigkeit benachteiligt hat, gilt im Prozess ein abgestuftes System der Darlegungs-, Einlassungs- und Beweislast.
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(a) Grundsätzlich trägt das Betriebsratsmitglied, das den Arbeitgeber auf Abschluss eines Folgevertrags in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer unzulässigen Benachteiligung (vgl. zu § 612a BGB BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 37; 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13, BAGE 130, 347). Das entspricht dem allgemeinen Grundsatz, wonach derjenige, der ein Recht für sich in Anspruch nimmt, die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt (vgl. etwa BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 35).
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(b) Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Entscheidung eines Arbeitgebers, mit einem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied keinen Folgevertrag zu schließen, auf dessen Betriebsratstätigkeit beruht. Daher ist weder Raum für eine entsprechende tatsächliche Vermutung noch für die Grundsätze des Anscheinsbeweises. Auch die Beweislastregel des § 22 AGG(vgl. dazu näher BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 36 ff.) findet weder unmittelbar noch entsprechend Anwendung. Allerdings ist durchaus die darin zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Wertung zu berücksichtigen, wonach es demjenigen, der eine Benachteiligung aus einem von der Rechtsordnung missbilligten Grund geltend macht, nicht durch die prozessuale Verteilung der Beweislast in unzumutbarer Weise erschwert werden darf, die sich daraus ergebenden Ansprüche gerichtlich durchzusetzen. Insbesondere ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich bei der Frage, ob der Abschluss eines Folgevertrags vom Arbeitgeber wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt wird, um eine in der Sphäre des Arbeitgebers liegende „innere Tatsache“ handelt, die einer unmittelbaren Wahrnehmung durch den Arbeitnehmer oder Dritte nicht zugänglich ist (vgl. dazu, dass den Schwierigkeiten des Arbeitnehmers, wegen fehlender eigener Kenntnis die Missbräuchlichkeit einer sachgrundlosen Befristung darzulegen, durch die Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast Rechnung zu tragen ist, BAG 4. Dezember 2013 - 7 AZR 290/12 - Rn. 26; 19. März 2014 - 7 AZR 527/12 - Rn. 26).
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(c) Hieraus folgt zum einen, dass der klagende Arbeitnehmer trotz fehlender genauer Kenntnis ohne Verstoß gegen seine zivilprozessuale Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) die Behauptung aufstellen darf, ihm sei gerade wegen seiner Betriebsratstätigkeit der Abschluss eines Folgevertrags verweigert worden (vgl. in diesem Zusammenhang etwa BGH 20. September 2002 - V ZR 170/01 - zu II 2 b der Gründe mwN; 13. Juli 1988 - IVa ZR 67/87 - zu II 1 der Gründe). Der beklagte Arbeitgeber muss sich zu der Behauptung wahrheitsgemäß erklären (§ 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO; vgl. dazu BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b aa der Gründe). Bestreitet er diese nicht ausdrücklich, gilt sie nach Maßgabe des § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Eine Erklärung mit Nichtwissen ist, nachdem dem Arbeitgeber seine eigenen Motive bekannt sind, nicht zulässig (§ 138 Abs. 4 ZPO).
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(d) Der Umstand, dass es sich bei der entscheidungserheblichen Haupttatsache um eine „innere Tatsache“ des Arbeitgebers handelt, bedeutet zum anderen, dass der Arbeitnehmer für das Vorliegen dieser Tatsache - außer einem Antrag nach § 445 Abs. 1 ZPO auf Vernehmung des Arbeitgebers als Partei - keinen unmittelbaren Beweis antreten kann. Vielmehr ist er auf eine Beweisführung durch den Vortrag von Hilfstatsachen (Indizien) verwiesen, die ihrerseits den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen (vgl. BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 a aa der Gründe; zu § 22 AGG BAG 25. April 2013 - 8 AZR 287/08 - Rn. 37; vgl. auch BGH 26. April 2010 - II ZR 60/09 - Rn. 9). So kann das Betriebsratsmitglied etwa darlegen, dass der Arbeitgeber allen anderen Arbeitnehmern Folgeverträge angeboten hat, oder es kann Äußerungen des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit des Arbeitnehmers schildern, welche darauf schließen lassen, dass der Arbeitgeber einen Folgevertrag gerade wegen der Betriebsratstätigkeit abgelehnt hat. Auch zu diesen Hilfstatsachen muss sich der Arbeitgeber nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen konkret erklären. Er hat die Möglichkeit, die Hilfstatsachen zu bestreiten oder seinerseits Umstände darzutun, die geeignet sind, die Indizwirkung der vom Arbeitnehmer vorgetragenen Hilfstatsachen zu entkräften. Insbesondere kann er die Gründe offenlegen, die für ihn maßgeblich waren, mit dem Arbeitnehmer keinen Folgevertrag zu schließen. Hierzu kann sich sodann wiederum der Arbeitnehmer erklären.
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(e) Nach § 286 Abs. 1 ZPO ist es schließlich Sache des Tatsachengerichts, sich unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme eine Überzeugung darüber zu bilden, ob der Arbeitgeber den Abschluss eines Folgevertrags mit dem befristet beschäftigten Betriebsratsmitglied gerade wegen dessen Betriebsratstätigkeit abgelehnt hat(vgl. BAG 5. Dezember 2012 - 7 AZR 698/11 - Rn. 47, BAGE 144, 85; 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b bb (4) der Gründe). Dabei darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit bei der Prüfung verlangen, ob die Behauptung wahr und bewiesen ist. Vielmehr darf und muss sich der Richter in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH 14. Januar 1993 - IX ZR 238/91 - zu B II 3 a der Gründe mwN). An die Würdigung des Berufungsgerichts ist das Revisionsgericht grundsätzlich gemäß § 559 Abs. 2 ZPO gebunden. Es kann lediglich überprüfen, ob das Berufungsgericht die Voraussetzungen des § 286 Abs. 1 ZPO gewahrt und eingehalten hat(BAG 20. November 2003 - 8 AZR 580/02 - zu II 3 b bb (4) der Gründe).
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bb) Nach diesen Grundsätzen ist das Landesarbeitsgericht vorliegend in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Beklagte nicht gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen hat und die Klägerin daher nach § 280 Abs. 1, § 823 Abs. 2 BGB keinen auf Abschluss eines Folgevertrags gerichteten Schadensersatzanspruch hat. Das Landesarbeitsgericht ist von den Grundsätzen einer abgestuften Darlegungs- und Beweislast ausgegangen und hat bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts alle wesentlichen Umstände widerspruchsfrei berücksichtigt. Es hat die Behauptung der Klägerin geprüft, wonach die Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses auf ihrer Mitgliedschaft im Betriebsrat beruhe, und dabei den Vortrag der Klägerin gewürdigt, bei der Beklagten würden befristete Arbeitsverhältnisse regelmäßig verlängert und in unbefristete Arbeitsverhältnisse überführt. Es hat ferner in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, die Beklagte sei diesem Vortrag substantiiert entgegengetreten, indem sie - von der Klägerin unwidersprochen - vorgetragen habe, dass die von der Klägerin benannten Mitarbeiter Frau G und Herr B nur befristet beschäftigt seien. Außerdem habe die Beklagte vier Mitarbeiter namentlich benannt, deren befristete Arbeitsverhältnisse nicht verlängert worden seien. Schließlich habe die Beklagte nachvollziehbare, in keinem Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit der Klägerin stehende Gründe dafür vorgetragen, das Arbeitsverhältnis der Klägerin nicht fortzusetzen. Die Klägerin hat diese Feststellungen nicht mit beachtlichen Revisionsrügen angegriffen. Sie hat lediglich versucht, die Würdigung des Landesarbeitsgerichts durch eine eigene, abweichende Würdigung zu ersetzen. Die vom Landesarbeitsgericht gewonnene Überzeugung (§ 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO) ist daher für den Senat bindend (§ 559 Abs. 2 ZPO). Umstände, die ausnahmsweise die Berücksichtigung weiteren Tatsachenvorbringens der Klägerin im Revisionsverfahren rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.
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III. Der „hilfshilfsweise“ gestellte Antrag zu 3. fällt, nachdem der Senat über den ersten Hilfsantrag in der Sache entscheidet, nicht zur Entscheidung an. Er ist nur für den Fall der Unzulässigkeit des ersten Hilfsantrags gestellt.
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IV. Auch der zu 4. für den Fall des Obsiegens mit dem Befristungskontrollantrag oder mindestens einem der beiden Hilfsanträge gestellte Weiterbeschäftigungsantrag fällt nicht zur Entscheidung an.
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V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Linsenmaier
Zwanziger
Kiel
Schuh
Krollmann
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 21. August 2012 - 6 Sa 1149/11 - aufgehoben.
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Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung des letzten zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrages.
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Die Klägerin arbeitete ab dem 5. Mai 1999 aufgrund mehrfacher Befristung ununterbrochen für den Beklagten im Klinikum der Ludwig-Maximilians-Universität München, Campus G, in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik. Sie ist promovierte Fachärztin für Herzchirurgie. In diesem Fachgebiet wurde ihr von der Ludwig-Maximilians-Universität unter dem 5. Januar 2011 aufgrund des während des Arbeitsverhältnisses zum Beklagten durchgeführten Habilitationsverfahrens auch die Lehrbefugnis mit dem Recht zur Führung der Bezeichnung Privatdozentin erteilt. Arbeits- und Forschungsschwerpunkt der Klägerin ist Gender-Medizin.
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Die letzte Befristung beruhte auf einem Dokument, das datiert auf den „26.5.09“ erstellt wurde. Danach wurde das Arbeitsverhältnis der Parteien auf der Basis einer Vollbeschäftigung ab dem 1. Juni 2009 befristet bis zum 28. Februar 2011 verlängert. Als Befristungsbegründung war durch Ankreuzen entsprechender Kästchen in dem vorgedruckten Dokument angegeben zum einen „Beschäftigung nach abgeschlossener Promotion (§ 2 Abs. 1 S. 2 WissZeitVG)“ sowie zum anderen unter Hinweis auf „§ 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG“ Vergütung aus „Haushaltsmitteln, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind,“ und eine entsprechende Beschäftigung. In dem Dokument war ua. der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken in Bezug genommen. Mit der vorgesehenen Befristung war die Höchstbefristungsdauer nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG nicht überschritten. Datiert auf den 3. Juli 2009 wurde die Eingruppierung der Klägerin geändert.
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Unter dem 26. Mai 2009 erhielt die Klägerin ferner von der Abteilung für Personal und Rechtsangelegenheiten ein Schreiben, das wie folgt lautet:
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„Bestellung zur Oberärztin gem. § 12 des Tarifvertrages für Ärztinnen und Ärzte an Universitätskliniken (TV-Ärzte)
Sehr geehrte Frau Dr. E,
gemäß § 12 TV-Ärzte werden Sie im Namen und im Auftrag des Klinikumsvorstandes mit Wirkung vom 01.12.2008 zur Oberärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik bestellt.
Die Bestellung erfolgt unbefristet.
Es wird hiermit festgestellt, dass die medizinische Verantwortung für den Teil-/Funktionsbereich bereits seit dem 01.12.2008 übertragen wurde.
…“
- 5
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§ 12 TV-Ärzte betrifft die „Eingruppierung“ und lautet auszugsweise:
-
„Ärzte sind entsprechend ihrer nicht nur vorübergehend und zeitlich mindestens zur Hälfte auszuübenden Tätigkeit wie folgt eingruppiert:
Entgeltgruppe
Bezeichnung
…
Ä 3
Oberärztin/Oberarzt
Oberarzt ist derjenige Arzt, dem die medizinische Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik beziehungsweise Abteilung vom Arbeitgeber übertragen worden ist.
…“
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Obwohl sich Ende des Jahres 2010 sowohl der geschäftsführende Oberarzt der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik des Klinikums, in der die Klägerin tätig war, als auch der Klinikdirektor für eine unbefristete Beschäftigung der Klägerin einsetzten, hielt der Beklagte am Ablauf des Arbeitsverhältnisses Ende Februar 2011 fest. Das teilte er der Klägerin unter dem 21. Dezember 2010 mit. Die Klägerin schaltete daraufhin zur Klärung der Wirksamkeit ihrer Befristung ihren späteren Prozessbevollmächtigten ein. Dieser zeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 4. Februar 2011 seine Vertretungsbefugnis an, beantragte Akteneinsicht unter Hinweis darauf, es müssten die vollständigen Personalakten im materiellen Sinne vorgelegt werden, und bat um die Möglichkeit zur Erstellung von Kopien bei Gelegenheit der Akteneinsicht. In dem Schreiben heißt es dann weiter:
-
„Im Arbeitsvertrag vom 26.05.2009 wird für die Zeit bis 28.02.2011 nicht auf Beschäftigung aus Drittmitteln und auf Vergütung aus Drittmitteln verwiesen. Wir bitten deshalb um Klarstellung, dass der Arbeitsvertrag nicht zusätzlich, neben beiden genannten Begründungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Wissenschaftszeitvertragsgesetz und § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG, als Drittmittelbefristung vereinbart worden ist.“
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Am 15. Februar 2011 nahm der Klägerinvertreter Akteneinsicht. Die Personalakte der Klägerin weist keine frühere Akteneinsicht durch die Klägerin persönlich aus. In der Personalakte befindet sich als „Entwurf“ das Dokument vom 26. Mai 2009 über das befristete Arbeitsverhältnis.
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Mit Schreiben vom 25. Februar 2011 machte der Klägerinvertreter rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit der Befristung des Arbeitsverhältnisses der Parteien geltend, erklärte jedoch gleichzeitig, diese Bedenken seien noch nicht abschließend geklärt und über die Frage einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung der Befristung noch nicht entschieden, es werde eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung mit Weiterarbeit der Klägerin angestrebt.
- 9
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Die Personalabteilung des Klinikums bestellte die Klägerin am 2. März 2011 zu einem Gespräch. Ihr wurde mitgeteilt, eine weitere befristete Beschäftigung sei möglich. Sie müsse jedoch zunächst eine Erklärung unterzeichnen. Diese unter dem Briefkopf des Klinikums der Ludwig-Maximilians-Universität München „Kaufmännische Direktion ABT. II - Personalangelegenheiten“ erstellte Erklärung lautete:
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„Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch das Klinikum der Universität München, und Frau Dr. E wird festgehalten, dass die Parteien sich darüber einig sind, dass der Arbeitsvertrag vom 26.05.2009, zuletzt geändert am 03.07.2009, am 28.02.2011 geendet hat.“
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Von Seiten des Beklagten war dieses Schriftstück bereits vom Leiter der Abteilung für Personalangelegenheiten unterzeichnet. Die Klägerin unterzeichnete es ebenfalls. Daraufhin wurde ihr das Vertragsangebot für eine befristete Weiterbeschäftigung vorgelegt. Es handelte sich um eine Weiterbeschäftigung für zwei Monate auf einer halben Stelle bei einem Viertel der bisherigen Vergütung. Den dahingehenden Vertrag unterzeichnete die Klägerin nicht. Ihre am 2. März 2011 abgegebene Erklärung ließ sie vorsorglich durch ihren späteren Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 3. März 2011 anfechten.
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Eingehend beim Arbeitsgericht am 21. März 2011 und dem Beklagten zugestellt am 28. März 2011 hat die Klägerin Befristungskontrollklage erhoben und ihre Weiterbeschäftigung als Oberärztin verlangt. Mit ihrer Klage hat sie als Anlage in Ablichtung das mit „26.5.09“ datierte Dokument vorgelegt. Es ist mit „Entwurf“ überschrieben und enthält die Unterschrift der Klägerin. Arbeitgeberseitig ist das Schreiben jeweils unter Beifügung des Datums „15.4.09“ mit den Buchstaben „Ba“ und „Ei“ paraphiert.
- 12
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Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Klägerin vorgebracht, das Dokument vom 26. Mai 2009 wahre hinsichtlich der Befristungsabrede nicht die Schriftform, da es von Seiten des Arbeitgebers lediglich paraphiert, jedoch nicht unterschrieben sei. Im Hinblick auf Vorhalte des Beklagten erklärte der Klägerinvertreter in der ersten Berufungsverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht, die Unterlagen der Klägerin seien nicht vollständig gewesen. Der hier gegenständliche und andere Verträge hätten gefehlt, weswegen er Akteneinsicht beantragt habe. In den Akten des Beklagten habe er nur das vorgelegte Dokument unterzeichnet mit einer Paraphe vorgefunden. Nachdem das Landesarbeitsgericht darauf hingewiesen hatte, der zwischenzeitlich erfolgte Vortrag des Beklagten, in dessen Akten habe sich nur ein Entwurf befunden, das beidseitig unterzeichnete Exemplar sei der Klägerin ausgehändigt worden, sei seitens der Klägerin bislang nicht bestritten worden, hat der Klägerinvertreter weiter erklärt, es müsse bestritten werden, dass der Klägerin ein arbeitgeberseitig unterzeichnetes Vertragsexemplar ausgehändigt worden sei.
- 13
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Die Klägerin hat dann weiter schriftsätzlich vorgetragen, sie könne sich nicht mehr erinnern, wie ihre jeweiligen Verlängerungen befristeter Arbeitsverträge abgelaufen seien. Sie sei wohl bei Verlängerungen, jedenfalls bei einigen, persönlich in der Verwaltung der Klinik gewesen und habe dort ihre Unterschrift jeweils mit vollem Namen unter einen Vertrag geleistet. Ihre eigenen Unterlagen seien - wohl aufgrund zweier Umzüge - unvollständig. Als sie ihren späteren Prozessvertreter im Januar 2011 bevollmächtigt habe, habe sie nur die dem Gericht vorgelegte Version des Vertrages in den Händen gehabt, es habe sich um eine beidseitig bedruckte Fotokopie gehandelt. Sie gehe davon aus, dass sie dieses Dokument entweder am 26. Mai 2009 oder später in genau diesem Exemplar erhalten habe. Soweit im Büro des Prozessbevollmächtigten der Klägerin Kopien gefertigt würden, geschehe dies nur jeweils einseitig. Auch aus der Personalakte der Klägerin und der Praxis des Beklagten ergebe sich nicht, dass ständig jeder Vorgang schriftlich dokumentiert werde. Sie erinnere sich auch nicht, schon im Mai 2009 das vorgelegte Dokument unterzeichnet zu haben und nicht erst im Nachgang, etwa bei Änderung der Eingruppierung am 3. Juli 2009 und damit nach Arbeitsaufnahme. Die Klägerin hat Sachverständigenbeweis hinsichtlich des Alters der bei ihr vorhandenen Kopie des auf den 26. Mai 2009 datierten Dokuments im Verhältnis zu anderen Kopien angetreten.
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Die Klägerin hat zuletzt beantragt
-
1.
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgrund vereinbarter Befristung zum 28. Februar 2011 geendet hat, sondern unbefristet fortbesteht,
2.
den Beklagten zu verurteilen, die Klägerin als Oberärztin in der Herzchirurgischen Klinik und Poliklinik weiterzubeschäftigen.
- 15
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Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
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Er hat geltend gemacht, der Sachvortrag der Klägerin sei unglaubhaft. Ihr Prozessbevollmächtigter habe bereits vor der Akteneinsicht aus dem Arbeitsvertrag zitiert. Da er das später bei Gericht eingereichte Dokument bereits bei den Akten gehabt habe, könne die Unvollständigkeit im Hinblick auf die vertragliche Regelung kein Grund gewesen sein, Akteneinsicht in die Personalakte zu beantragen. Die Angaben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin gegenüber dem Landesarbeitsgericht könnten deshalb nicht stimmen. Beim Klinikum sei es - wie allgemein beim Beklagten - üblich gewesen, Schriftstücke nur im paraphierten Entwurf bei den Akten zu behalten, jedoch im Original unterzeichnet an den anderen Beteiligten herauszugeben.
- 17
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Im Übrigen sei von einer wirksamen Befristung jedenfalls aufgrund der Vereinbarung vom 2. März 2011 auszugehen. Es habe sich um eine rechtsverbindliche Vereinbarung gehandelt. Sie sei auch nicht ohne Gegenleistung erfolgt, weil immerhin ein Angebot über eine befristete Beschäftigung seitens des Beklagten unterbreitet worden sei.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Einen Hinweis nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG hat es nicht erteilt. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht der Klage stattgegeben. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Sie führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht, die beide Anträge erfasst, da die Entscheidung über den Beschäftigungsantrag von der Entscheidung über die Befristungskontrollklage abhängig ist. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Beklagte habe den Beweis, es gebe ein von beiden Parteien mit Unterschrift versehenes Dokument, in dem die Befristungsabrede enthalten ist, nicht geführt. Zu dieser Annahme ist es in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise gekommen. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar. Ebenso wenig ist der Rechtsstreit zugunsten des Beklagten entscheidungsreif.
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I. Zu seiner Annahme, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis, es habe eine dem Schriftformerfordernis entsprechende Befristungsabrede vorgelegen, nicht geführt und daher sei von einer unwirksamen Befristung auszugehen, ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise gekommen. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
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1. Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin nicht gehindert war, diesen Unwirksamkeitsgrund erstmals im Berufungsverfahren vorzubringen. § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 6 KSchG steht nicht entgegen. Danach kann der Kläger im Rahmen eines Befristungskontrollverfahrens alle Gründe für die Unwirksamkeit der Befristung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen, worauf ihn das Arbeitsgericht hinweisen soll. Wird - wie hier - ein derartiger Hinweis nicht einmal in allgemeiner Form erteilt, steht die Regelung der Einführung weiterer möglicher Unwirksamkeitsgründe im Berufungsverfahren nicht entgegen (vgl. BAG 4. Mai 2011 - 7 AZR 252/10 - Rn. 20, BAGE 138, 9; vgl. auch BAG 18. Januar 2012 - 6 AZR 407/10 - Rn. 12 ff., BAGE 140, 261).
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2. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass das von der Klägerin in Ablichtung in das Verfahren eingeführte in den Personalakten beim Beklagten befindliche Dokument keine wirksame Befristungsabrede enthält.
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a) Nach § 14 Abs. 4 TzBfG bedarf die Befristung eines Arbeitsvertrages zur ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Das erfordert nach § 126 Abs. 1 BGB eine eigenhändig vom Aussteller durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnete Urkunde. Bei einem Vertrag muss nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet (§ 126 Abs. 2 Satz 2 BGB; vgl. zum Ganzen BAG 25. März 2009 - 7 AZR 59/08 - Rn. 29). Nach § 1 Abs. 1 Satz 5 WissZeitVG gilt dies auch, soweit eine Befristung - wie hier - allein oder zusätzlich auf das Wissenschaftszeitvertragsgesetz gestützt wird. Das gesetzliche Schriftformerfordernis ist eine arbeitsvertragliche Vorschrift über befristete Arbeitsverträge. Das WissZeitVG enthält keine gegenteiligen Regelungen.
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b) Das im Verfahren in Ablichtung vorgelegte Dokument erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Es ist arbeitgeberseitig nicht unterzeichnet iSv. § 126 BGB. Eine Unterzeichnung iSd. gesetzlichen Regelung verlangt einen Schriftzug, der sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschriftsleistung erkennen lässt. Ein bloßes Handzeichen (Paraphe) - wie es hier vorliegt - wahrt nach der gesetzlichen Regelung die Schriftform nur im Falle notarieller Beglaubigungen (vgl. BAG 24. Januar 2008 - 6 AZR 519/07 - Rn. 11, BAGE 125, 325); eine solche liegt nicht vor.
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3. Folgte man jedoch der Behauptung des Beklagten, es sei eine Urkunde erstellt und beidseitig mit vollem Namen unterzeichnet worden, die dem vorgelegten „Entwurf“ hinsichtlich der Befristungsabrede entspricht, läge eine formwirksame Befristungsabrede vor. Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, die Existenz einer solchen Urkunde könne der Entscheidung nicht zugrunde gelegt werden. Zu dieser Annahme ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise gekommen.
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a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Sachvortrag der Klägerin erscheine nicht vollständig stimmig. Sie habe erst in zweiter Instanz und erst auf Hinweis des Gerichts, es sei bislang der Erhalt eines beidseits unterschriebenen Exemplars nicht bestritten, dieses Bestreiten nachgeholt. Bis dahin habe sie, die in einer Vielzahl befristeter Arbeitsverhältnisse beim Beklagten beschäftigt gewesen sei und der die Verwaltungspraxis des Beklagten bekannt gewesen sein müsse, nur auf ihre unvollständigen Unterlagen hingewiesen und dies mit Wohnungswechseln erklärt. Später habe sie zwar erklärt, das von ihr vorgelegte Vertragsexemplar sei das einzige, das ihr vorgelegen habe und vorliegt, aber auch insoweit ihre Wohnungswechsel in Bezug genommen. Trotz dieser äußeren und zu Bedenken Anlass gebenden Umstände sei von einem ausreichenden Bestreiten der Erstellung eines beidseits eigenhändig unterschriebenen Vertrages auszugehen, das die Beweisplicht des Beklagten auslöse. Das Landesarbeitsgericht hat sodann Zeugenbeweis erhoben und unter ausschließlicher Würdigung der Zeugenaussagen den Beweis als nicht geführt angesehen.
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b) Das hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht zwar davon ausgegangen, dass die Klägerin das Vorhandensein eines der Schriftform genügenden Vertrages bestritten hat. Ebenso hat es im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beweislast für das Vorhandensein eines solchen Dokuments den Beklagten trifft. In revisionsrechtlich zu beanstandender Weise ist das Landesarbeitsgericht jedoch nach Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass der Beklagte den dahingehenden Beweis nicht geführt hat. Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht.
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aa) Mit dem Landesarbeitsgericht ist davon auszugehen, dass die Klägerin das Vorhandensein eines beidseitig unterzeichneten Exemplars des Arbeitsvertrages mit der Befristungsabrede wirksam bestritten hat.
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(1) Die Klägerin hat angegeben, sich nicht mehr genau an den Ablauf der Unterzeichnung der Vereinbarung über ihr letztes befristetes Arbeitsverhältnis erinnern zu können. Sie hat ferner darauf verwiesen, bei ihr lägen keine Unterlagen mehr vor. Damit hat die Klägerin mit Nichtwissen bestritten, dass ein solches Dokument jeweils vorgelegen hat.
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(2) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass die von ihm herausgearbeiteten Widersprüchlichkeiten der Angaben der Klägerin einer Berücksichtigung dieses Bestreitens nicht entgegenstehen. Soweit sich im Laufe des Verfahrens Widersprüche hinsichtlich der Frage ergeben haben, welche Dokumente die Klägerin zu welchem Zeitpunkt in Händen hielt, sind sie durch die Ausführungen der Klägerin im weiteren Berufungsverfahren bereinigt worden, so dass kein wegen Widersprüchlichkeit unbeachtlicher Vortag vorlag. Eine solche Klarstellung ist zulässig (vgl. BGH 13. März 2012 - II ZR 50/09 - Rn. 16).
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(3) Die Klägerin war auch berechtigt, das Verhalten einer beidseits unterzeichneten Urkunde mit Nichtwissen iSv. § 138 Abs. 4 ZPO zu bestreiten, obwohl es um Gegenstände ihrer eigenen Wahrnehmung geht.
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Nach § 138 Abs. 4 ZPO ist eine Erklärung mit Nichtwissen nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlung der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Da es um ein Schriftstück geht, das die Klägerin selbst unterzeichnet und erhalten haben soll, lägen diese Voraussetzungen an sich nicht vor. Jedoch fordert der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG und dem in Art. 20 Abs. 3 GG verankerten Rechtsstaatsprinzip ein Ausmaß an rechtlichem Gehör, das sachgemäß ist. Es muss einer Prozesspartei möglich sein, Tatsachen, die sie zum Zeitpunkt ihres Prozessvortrages nicht mehr weiß und auch nicht zumutbar durch Nachforschungen feststellen kann, mit Nicht-mehr-wissen zu bestreiten (BAG 13. November 2007 - 3 AZN 449/07 -). Dies ist hier der Fall. Die Klägerin hat plausibel gemacht, sich an den maßgeblichen Vorgang nicht mehr erinnern und aus den ihr vorliegenden Unterlagen keine Feststellungen treffen zu können.
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bb) Im Ergebnis zu Recht ist das Landesarbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass der Beweis für eine formwirksame Befristungsabrede iSv. § 14 Abs. 4 TzBfG hier dem Beklagten obliegt. Der Beklagte hat sich auf die Wirksamkeit der Befristung berufen. Die Formwirksamkeit der Befristungsabrede ist deshalb für ihn günstig. Nach dem Grundsatz, dass jede Partei die für sie günstigen Tatbestandsmerkmale beweisen muss (vgl. Kittner/Zwanziger/Deinert-Zwanziger 7. Aufl. § 147 Rn. 51, 133), hat der Beklagte zu beweisen, dass eine formwirksame Befristungsabrede vorliegt.
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cc) Zu seiner Annahme, der Beklagte habe den ihm obliegenden Beweis nicht geführt, ist das Landesarbeitsgericht in revisionsrechtlich zu beanstandender Weise gekommen.
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(1) Die freie richterliche Beweiswürdigung des Tatsachengerichts ist nur beschränkt revisibel. Die revisionsrechtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, dass sich der Tatrichter entsprechend dem Gebot des § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO mit dem Prozessstoff umfassend und widerspruchsfrei auseinandergesetzt hat, die Beweiswürdigung also vollständig und rechtlich möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt(BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 37). Der Angriff gegen die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts bedarf einer Verfahrensrüge (§ 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b, § 557 Abs. 3 Satz 2 ZPO; BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 603/06 - Rn. 20, BAGE 125, 248).
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(2) Der Beklagte hat hier eine Verfahrensrüge erhoben, die sich als begründet erweist. Das Landesarbeitsgericht hat gegen § 286 ZPO verstoßen.
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(a) Nach dieser Bestimmung hat das Gericht seine nach freier Überzeugung zu treffende Entscheidung, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten ist, nicht nur unter Berücksichtigung des Ergebnisses einer Beweisaufnahme, sondern des gesamten Inhalts der Verhandlungen zu treffen.
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(b) Das Landesarbeitsgericht hat fehlerhafterweise die von ihm selbst angeführten Punkte hinsichtlich der Widersprüchlichkeit des Vortrages der Klägerin seiner Entscheidung lediglich hinsichtlich der Frage zugrunde gelegt, ob die Klägerin das Vorhandensein einer bereits unterzeichneten Urkunde wirksam bestritten hat. Es hat sie jedoch nicht in die Tatsachenfeststellung miteinbezogen, ob tatsächlich eine solche Urkunde vorlag oder nicht, und insoweit allein auf das Ergebnis der Beweisaufnahme abgestellt. Das ist unzureichend (vgl. BGH 13. März 2012 - II ZR 50/09 - Rn. 16).
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Zudem hat das Berufungsgericht nicht alle Widersprüche im Prozessverhalten der KIägerin berücksichtigt. Insbesondere hat es bei seiner Überzeugungsbildung nicht den Umstand gewürdigt, dass der spätere Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin jedenfalls nicht - wie von ihm in der ersten Berufungsverhandlung ua. zu Protokoll erklärt - auch wegen Fehlens des hier gegenständlichen Vertrages die Akteneinsicht beim Beklagten beantragt haben kann. Denn er hat bereits vor der Akteneinsicht aus dem von ihm so bezeichneten „Arbeitsvertrag vom 26.05.2009“ zitiert.
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dd) Das führt zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Landesarbeitsgericht bei rechtsfehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Daher ist durch Zurückverweisung dem Landesarbeitsgericht Gelegenheit zur Vornahme einer erneuten und vollständigen Gesamtwürdigung zu geben (§ 563 Abs. 1 ZPO; vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 989/12 - Rn. 42). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dabei aber nicht von einer Umkehr der Beweislast oder einem gegenüber dem normalen verringerten Beweismaß zugunsten des Beklagten auszugehen. Es wäre dem Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, ein beidseitig unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrages mit der Befristungsabrede auch für sich zu erstellen und zur Personalakte zu nehmen. Dass er dies nicht getan hat, führt nicht dazu, dass ihm im gerichtlichen Verfahren Erleichterungen zugutekommen. Zweifel, die bei einer vollständigen Würdigung des Parteivortrages verbleiben, gehen zu seinen Lasten. Ggf. wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob entsprechend dem Beweisantritt der Klägerin sachverständige Feststellungen über das Alter der bei ihr vorhandenen Unterlagen möglich sind und ob das für die Frage, ob ein beidseitig unterzeichnetes Exemplar des Arbeitsvertrages mit der Befristungsabrede erstellt wurde, aussagekräftig wäre.
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II. Die Zurückverweisung ist nicht deshalb entbehrlich, weil sich die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO).
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1. Aus ihrer unbefristeten Bestellung zur Oberärztin gemäß § 12 TV-Ärzte kann die Klägerin nichts herleiten.
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Selbst wenn man davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine nichttypische Willenserklärung handelt, kann der Senat als Revisionsgericht sie selbst auslegen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Auslegung vorgenommen und eine weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht erforderlich (vgl. BAG 24. November 2005 - 2 AZR 614/04 - Rn. 33, BAGE 116, 254).
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Wie sich aus der in der Bestellung enthaltenen Verweisung auf § 12 TV-Ärzte ergibt, ging es in dem Schreiben allein darum, die Grundlagen für die Eingruppierung der Klägerin nach § 12 TV-Ärzte zugunsten der Klägerin rechtsverbindlich festzulegen. Denn § 12 TV-Ärzte setzt die nicht nur vorübergehende Übertragung medizinischer Verantwortung für Teil- oder Funktionsbereiche der Klinik voraus(vgl. BAG 9. Dezember 2009 - 4 AZR 495/08 - BAGE 132, 365). Genau eine solche Übertragung enthielt das Schreiben vom 26. Mai 2009. Die unbefristete Bestellung diente lediglich dazu klarzustellen, dass es sich nicht nur um eine vorübergehende Übertragung im tariflichen Sinne handeln sollte.
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2. Mit den Parteien kann davon ausgegangen werden, dass die Voraussetzungen einer Befristung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 WissZeitVG vorliegen. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich. Die Klägerin arbeitete an ihrer Habilitation und forschte deswegen. Damit gehörte sie zum wissenschaftlichen Personal nach § 1 Abs. 1 Satz 1 WissZeitVG. Die Ludwig-Maximilians-Universität München ist nach Landesrecht eine staatliche Hochschule (Art. 1 Abs. 2 Nr. 1 BayHSchG). Im Arbeitsvertrag war auch angegeben, dass die Befristung auf den Vorschriften des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes beruhte (§ 2 Abs. 4 Satz 1 WissZeitVG).
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III. Der Rechtsstreit ist auch nicht zugunsten des Beklagten entscheidungsreif (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Die Kündigung gilt nicht bereits nach § 17 Satz 2 TzBfG iVm. § 7 KSchG als wirksam. Die dreiwöchige Klagefrist nach § 17 Satz 1 TzBfG, die mit dem vereinbarten Ende des Arbeitsverhältnisses beginnt, ist eingehalten. Das Arbeitsverhältnis sollte mit dem 28. Februar 2011 auslaufen. Die Klage ging am 21. März 2011 beim Arbeitsgericht ein und wurde dem Beklagten am 28. März 2011 - also „demnächst“ - zugestellt (§ 188 Abs. 2, § 187 Abs. 1 BGB; § 167 ZPO).
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2. Der Beklagte kann auch nichts aus der von der Klägerin am 2. März 2011 unterzeichneten Erklärung herleiten.
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a) Das ergibt sich entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts allerdings nicht daraus, dass es sich bei dieser Erklärung um eine Wissens- und keine Willenserklärung gehandelt hat. Denn es liegt eine Willenserklärung vor. Die gegenteilige Auslegung des Landesarbeitsgerichts hält der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.
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aa) Bei dem von der Klägerin mit unterzeichnetem Text vom 2. März 2011 handelt es sich um atypische Erklärungen der Parteien. Die Auslegung solcher individueller Erklärungen ist vom Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen und wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 22. Mai 2012 - 9 AZR 453/10 - Rn. 13 mwN). Diese Maßstäbe gelten auch, wenn es um die Frage geht, ob überhaupt eine Willenserklärung vorliegt (BAG 4. Dezember 1986 - 2 AZR 33/86 - zu II 1 der Gründe).
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bb) Auch diesem beschränkten Überprüfungsmaßstab wird die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. Die Auslegung des Landesarbeitsgerichts lässt wesentliche Tatsachen außer Acht. Es gab für die Parteien keinerlei Anlass, den völlig klaren Umstand, dass in dem die Befristung regelnden Dokument vom 26. Mai 2009 ein Ende des Arbeitsvertrages mit dem 28. Februar 2011 vorgesehen war, nochmals festzuhalten. Sinn der Vereinbarung durch die Parteien konnte deshalb nur sein, etwas rechtlich zu regeln. Da die Klägerin bereits die Unwirksamkeit ihrer Befristung geltend gemacht hatte, konnte es nur darum gehen, die Wirksamkeit dieser Befristung gemeinsam festzuhalten.
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b) Ungeachtet der Unterzeichnung des Dokuments durch die Klägerin ist jedoch am 2. März 2011 zwischen den Parteien noch keine wirksame Vereinbarung zustande gekommen. Das ergibt sich aus § 154 Abs. 1 BGB.
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aa) Nach dieser gesetzlichen Bestimmung ist im Zweifel ein Vertrag nicht geschlossen, solange nicht die Parteien sich über alle Punkte des Vertrages geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung getroffen werden soll (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Verständigung über einzelne Punkte ist auch dann nicht bindend, wenn eine Aufzeichnung stattgefunden hat (§ 154 Abs. 1 Satz 2 BGB).
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Maßgeblich dafür, was im Einzelfall Gegenstand einer einheitlichen Vereinbarung ist, ist wie bei jedem zusammengesetzten Rechtsgeschäft der Parteiwille. Es genügt, dass ein Vertragspartner erkennbar die Zusammengehörigkeit mehrerer Verhandlungspunkte gewollt hat (BGH 14. Oktober 1965 - II ZR 214/63 - zu 1 der Gründe). Die Regelung gilt daher auch, wenn das Ziel der Verhandlungen der Abschluss eines aus mehreren Teilen bestehenden einheitlichen Gesamtvertrages ist (MüKoBGB/Busche 6. Aufl. § 154 Rn. 4). Es reicht aus, wenn eine Partei bei den Vertragsverhandlungen durch schlüssiges Verhalten erkennbar gemacht hat, sie halte eine Einigung über den betreffenden, noch offenen Punkt für erforderlich (BGH 9. Mai 1990 - VIII ZR 222/89 - zu II 2 c dd der Gründe).
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bb) Hier ergibt sich aus dem Ablauf der Verhandlungen, dass die Klägerin die Einigung über die Wirksamkeit ihrer Befristung von einer gleichzeitigen Einigung über den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages abhängig machen wollte und insoweit ein einheitlicher Gesamtvertrag zustande kommen sollte. Der Beklagte hatte selbst die Abgabe seines Angebotes auf Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages davon abhängig gemacht, dass die Klägerin die Vereinbarung über die Wirksamkeit der letzten Befristung des Arbeitsvertrages unterzeichnete. Damit war ersichtlich ein innerer Zusammenhang zwischen beiden Vorgängen hergestellt. Ebenso musste für den Beklagten erkennbar sein, dass die Klägerin nicht auf alle ihre Rechte hinsichtlich der Unwirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsvertrages, die sie mit anwaltlicher Hilfe gerade geltend machte, verzichten wollte, wenn nicht zugleich auch eine von ihr als angemessen angesehene Regelung über ein weiteres befristetes Arbeitsverhältnis zustande kam. Die Annahme, die Klägerin wolle sich insoweit allein in die Hand des Beklagten begeben und ihre eigenen Interessen völlig vernachlässigen, liegt dagegen fern.
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Dass die Vereinbarung über die gegenseitige Akzeptanz der Wirksamkeit der letzten Befristung bereits unterzeichnet war, ist unerheblich.
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cc) Der Senat ist als Revisionsgericht befugt, diese Umstände selbständig zu würdigen. Das Landesarbeitsgericht hat die Vereinbarung der Parteien fehlerhaft ausgelegt. Weitere Sachverhaltsaufklärungen über die Umstände der Vereinbarung stehen nicht zu erwarten (vgl. BAG 26. April 1985 - 7 AZR 78/83 -).
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dd) Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob in der Vereinbarung vom 2. März 2011 ein bestätigendes Schuldanerkenntnis zu sehen ist, das einer Angemessenheitskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht standhält, weil mit der Unterzeichnung dieser Vereinbarung für sich genommen keine Gegenleistung verbunden war(vgl. zur Inhaltskontrolle bestätigender Schuldanerkenntnisse nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen BAG 15. März 2005 - 9 AZR 502/03 - zu II 2 c bb (3) der Gründe, BAGE 114, 97). Das würde die Anwendbarkeit dieser Bestimmung nach § 310 Abs. 3 BGB voraussetzen. Hierzu müsste angenommen werden, dass der Beklagte als „Unternehmer“ iSv. § 14 BGB anzusehen wäre. Dem stünde das Fehlen einer Gewinnerzielungsabsicht des Beklagten nicht entgegen (dazu BGH 29. März 2006 - VIII ZR 173/05 - Rn. 16, BGHZ 167, 40). Allenfalls könnte angeführt werden, dass es sich beim Beklagten um einen öffentlichen Arbeitgeber handelt.
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IV. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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Linsenmaier
M. Rennpferdt
Zwanziger
Deinert
Willms
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) Durch Tarifvertrag können bestimmt werden:
- 1.
für Unternehmen mit mehreren Betrieben - a)
die Bildung eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats oder - b)
die Zusammenfassung von Betrieben,
wenn dies die Bildung von Betriebsräten erleichtert oder einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen der Arbeitnehmer dient; - 2.
für Unternehmen und Konzerne, soweit sie nach produkt- oder projektbezogenen Geschäftsbereichen (Sparten) organisiert sind und die Leitung der Sparte auch Entscheidungen in beteiligungspflichtigen Angelegenheiten trifft, die Bildung von Betriebsräten in den Sparten (Spartenbetriebsräte), wenn dies der sachgerechten Wahrnehmung der Aufgaben des Betriebsrats dient; - 3.
andere Arbeitnehmervertretungsstrukturen, soweit dies insbesondere aufgrund der Betriebs-, Unternehmens- oder Konzernorganisation oder aufgrund anderer Formen der Zusammenarbeit von Unternehmen einer wirksamen und zweckmäßigen Interessenvertretung der Arbeitnehmer dient; - 4.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Gremien (Arbeitsgemeinschaften), die der unternehmensübergreifenden Zusammenarbeit von Arbeitnehmervertretungen dienen; - 5.
zusätzliche betriebsverfassungsrechtliche Vertretungen der Arbeitnehmer, die die Zusammenarbeit zwischen Betriebsrat und Arbeitnehmern erleichtern.
(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1, 2, 4 oder 5 keine tarifliche Regelung und gilt auch kein anderer Tarifvertrag, kann die Regelung durch Betriebsvereinbarung getroffen werden.
(3) Besteht im Fall des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe a keine tarifliche Regelung und besteht in dem Unternehmen kein Betriebsrat, können die Arbeitnehmer mit Stimmenmehrheit die Wahl eines unternehmenseinheitlichen Betriebsrats beschließen. Die Abstimmung kann von mindestens drei wahlberechtigten Arbeitnehmern des Unternehmens oder einer im Unternehmen vertretenen Gewerkschaft veranlasst werden.
(4) Sofern der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nichts anderes bestimmt, sind Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 erstmals bei der nächsten regelmäßigen Betriebsratswahl anzuwenden, es sei denn, es besteht kein Betriebsrat oder es ist aus anderen Gründen eine Neuwahl des Betriebsrats erforderlich. Sieht der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung einen anderen Wahlzeitpunkt vor, endet die Amtszeit bestehender Betriebsräte, die durch die Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 entfallen, mit Bekanntgabe des Wahlergebnisses.
(5) Die aufgrund eines Tarifvertrages oder einer Betriebsvereinbarung nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 gebildeten betriebsverfassungsrechtlichen Organisationseinheiten gelten als Betriebe im Sinne dieses Gesetzes. Auf die in ihnen gebildeten Arbeitnehmervertretungen finden die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats und die Rechtsstellung seiner Mitglieder Anwendung.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
- 1.
räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.
(1) In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.
(2) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen wird vermutet, wenn
- 1.
zur Verfolgung arbeitstechnischer Zwecke die Betriebsmittel sowie die Arbeitnehmer von den Unternehmen gemeinsam eingesetzt werden oder - 2.
die Spaltung eines Unternehmens zur Folge hat, dass von einem Betrieb ein oder mehrere Betriebsteile einem an der Spaltung beteiligten anderen Unternehmen zugeordnet werden, ohne dass sich dabei die Organisation des betroffenen Betriebs wesentlich ändert.
(1) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sechs Monate dem Betrieb angehören oder als in Heimarbeit Beschäftigte in der Hauptsache für den Betrieb gearbeitet haben. Auf diese sechsmonatige Betriebszugehörigkeit werden Zeiten angerechnet, in denen der Arbeitnehmer unmittelbar vorher einem anderen Betrieb desselben Unternehmens oder Konzerns (§ 18 Abs. 1 des Aktiengesetzes) angehört hat. Nicht wählbar ist, wer infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, nicht besitzt.
(2) Besteht der Betrieb weniger als sechs Monate, so sind abweichend von der Vorschrift in Absatz 1 über die sechsmonatige Betriebszugehörigkeit diejenigen Arbeitnehmer wählbar, die bei der Einleitung der Betriebsratswahl im Betrieb beschäftigt sind und die übrigen Voraussetzungen für die Wählbarkeit erfüllen.
(1) Der Betriebsrat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter vertritt den Betriebsrat im Rahmen der von ihm gefassten Beschlüsse. Zur Entgegennahme von Erklärungen, die dem Betriebsrat gegenüber abzugeben sind, ist der Vorsitzende des Betriebsrats oder im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter berechtigt.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.
(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(1) Betriebsteile gelten als selbständige Betriebe, wenn sie die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 erfüllen und
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räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder - 2.
durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.
(2) Betriebe, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 nicht erfüllen, sind dem Hauptbetrieb zuzuordnen.