Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - 2 K 44/14

ECLI: ECLI:DE:FGSH:2015:0129.2K44.14.0A
published on 29/01/2015 00:00
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - 2 K 44/14
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Tenor

Dem Kläger wird unter Änderung des Aufhebungs- und Ablehnungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (368 €) bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate August und September 2013.

2

Dem Kläger wurde für seinen Sohn A (geboren 1992) mit Bescheid vom 12. Januar 2011 Kindergeld bewilligt, da sich A in Schulausbildung befand. Am 12. Oktober 2013 beantragte der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung Bewilligung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013. Sein Sohn A sei nach Ablegung der Abiturprüfung seit dem 1. Oktober 2013 freiwillig Wehrdienstleistender in Y. Für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehe Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, da zwischen beiden Abschnitten ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wurde.

3

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab 1. August 2013 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die schulische Ausbildung des Sohnes A am 31. Juli 2013 geendet habe. Die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes begründe gemäß DA 63.3.3 DA-FamEStG keine Übergangszeit.

4

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, den er wie folgt begründete:

5

A sei als Kind nach der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berücksichtigen, weil er sich im fraglichen Zeitraum in einer Übergangszeit befunden habe, die zwischen dem Ende seiner Schulausbildung und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes liege. Mit dem Begriff des gesetzlichen Wehrdienstes sei der gesetzliche Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz gemeint. Dieses ergebe sich aus den weiteren Ausführungen des Gesetzgebers in §§ 4 und 5 WPflG. Wie allgemein bekannt, habe der Gesetzgeber aber die Wehrpflicht inzwischen ausgesetzt, indem er in Friedenszeiten auf den Vollzug des Wehrpflichtgesetzes verzichte. Es existiere somit zurzeit kein Grundwehrdienst mehr. Daraus könne aber keineswegs geschlossen werden, dass eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG nach dem „Ende“ der Wehrpflicht ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe nämlich – zunächst im 7. Abschnitt des WPflG, dann ab dem 8. April 2013 in § 58 b bis h des Soldatengesetzes (SG) – die Möglichkeit geschaffen, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Entscheidend sei hier § 58f SG, der den Rechtsstatus der freiwillig Wehrdienstleistenden festlege. Danach seien Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen entsprechend anzuwenden, die freiwillig Wehrdienst leisten. Dieses bedeute, dass die nach wie vor bestehenden Regelungen im EStG, die eine Berücksichtigung des Kindes für die Übergangszeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes vorsehe, nunmehr entsprechend auf den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes anzuwenden sei. A habe am 1. Oktober 2013 seinen freiwilligen Wehrdienst angetreten. Er sei somit bis zum Ablauf des Monats September als Kind zu berücksichtigen. Die in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DAFamEStG 63.3.3 - in Abs. 1 Satz 3 vertretene Auffassung, nach der Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes keine Übergangszeit begründen würden, entspreche nicht der Rechtslage. Denn sie verkenne den Status dieses Personenkreises und übersehe die eindeutige Anordnung des Gesetzgebers zur analogen Anwendung aller Vorschriften, die an den früheren Grundwehrdienst anknüpfen würden. Bezeichnenderweise werde die dort vertretene Rechtsauffassung auch nicht näher begründet.

6

Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung weder für eine Übergangszeit noch für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch nach dem EStG bestehe. Insoweit sei sie bei ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß Dienstanweisung gebunden.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend Folgendes ausführt:

8

Zur Begründung wiederhole und vertiefe die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung im Wesentlichen die Begründung im Ausgangsbescheid, gehe aber mit keinem Wort auf die vom Kläger angeführte Anspruchsgrundlage ein. Offensichtlich existiere die zweite Alternative in der Nummer 2 nach Aussetzung der Wehrpflicht für die Familienkassen nicht mehr. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Argument, über § 58f SG sei die zweite Alternative für den freiwilligen Wehrdienst analog anzuwenden, finde nicht statt. Unter Hinweis auf die historische Entwicklung des Wehrdienstes weist der Kläger darauf hin, dass der Gesetzgeber zunächst im siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes, dann im SG die Möglichkeit geschaffen habe, das Wehrdienstverhältnis freiwillig durch Verpflichtungserklärung zu begründen. Damit die freiwillige Begründung des Wehrdienstverhältnisses auch finanziell attraktiv werde, habe der Gesetzgeber den täglichen Wehrsoldsatz durch Zuschläge drastisch erhöht. Zum „Attraktivitätsprogramm“ gehöre aber auch, dass alle anderen den früheren Wehrpflichtigen begünstigenden Regelungen – wie z. B. die Steuerfreiheit des Wehrsolds – unangetastet bleiben. Deswegen habe der Gesetzgeber im bereits zitierten § 58 f des SG ausdrücklich festgelegt, dass alle Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen würden, auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden seien. Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht überraschen, dass der Gesetzgeber den § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG auch nach Aussetzung der Wehrpflicht in seinem bisherigen Wortlaut unverändert gelassen habe. Dass Kinder nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der „Wartezeit“ bis zum Beginn ihres freiwilligen Wehrdienstes kindergeldberechtigt seien, sei schlicht Teil des o. g. Attraktivitätsprogramms, das den Entschluss zur freiwilligen Ableistung des Wehrdienstes erleichtern solle.

9

Der Hinweis der Beklagten auf das Vorhandensein einer Regelungslücke als Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift sei zutreffend. Gerade bei der Gewährung von staatlichen Leistungen sei bei der analogen Anwendung von Anspruchsgrundlagen äußerste Zurückhaltung geboten, da im Zweifel davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber den Leistungsfall abschließend geregelt habe. Die Beklagte verkenne jedoch, dass hier gar keine „echte“ Analogie gegeben sei, so dass der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Regelungslücke neben der Sache liege. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, dass ein Gericht oder gar eine Verwaltungsbehörde einen Lebenssachverhalt im Wege der Analogie unter eine Rechtsnorm subsummieren wolle, obwohl nach dem klaren Wortlaut der Norm die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Vielmehr sei hier der Gesetzgeber selbst tätig geworden. Dieser habe im Zusammenhang mit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht und der gleichzeitigen Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes im Sommer 2011 zunächst in § 56 Wehrpflichtgesetz, dann später ab April 2013 wortgleich in § 58f SG angeordnet, dass Verwaltung und Rechtsprechung alle Rechtsnormen, deren Tatbestandsmerkmale an dem inzwischen überholten gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst anknüpfen würden, auf die Fallgruppe der freiwillig Wehrdienst leistenden Person „entsprechend“ anzuwenden hätten.

10

Richtig sei, dass im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 eine Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG vorgesehen gewesen sei. So sollten u. a. die Worte „gesetzlicher Wehrdienst“ gestrichen und durch die Formulierung „freiwilliger Wehrdienst nach dem siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt werden. Zutreffend sei auch, dass diese Änderung bei den anschließenden Beratungen abgelehnt worden sei, so dass nach wie vor die ursprüngliche Fassung mit dem Tatbestandsmerkmal „Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes“ den aktuellen Text des EStG bilde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten spreche das Festhalten an der ursprünglichen Fassung jedoch für den Anspruch des Klägers. Dieses – zugegebenermaßen überraschende – Ergebnis ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Rechtsnormen aus dem Wehrpflichtgesetz, dem Soldatengesetz und dem Einkommensteuergesetz.

11

Ergänzend weist der Kläger auf die Kommentierung zum Soldatengesetz von Alexander Sanne und Frank Weniger in der 2. Auflage sowie der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013, dort Seite 15, hin. Hiernach seien Kinder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ende des Ausbildungsabschnittes und dem Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes zu berücksichtigen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Änderung seines Aufhebungs- und Ablehnungsbescheids vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (368 €) zu bewilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte führt ergänzend aus, dass eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG mit der Maßgabe, dass eine Übergangszeit auch zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Kindergeld rechtlich berücksichtigungsfähig sei, nicht in Betracht komme. Eine analoge Anwendung einer Norm setze voraus, dass eine entsprechende Regelungslücke vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für diese Fallgruppe eine Regelung zu schaffen. Im Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (Bundestagsdrucksache 17/10.000) sei ursprünglich eine entsprechende Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG vorgesehen gewesen. Dieser Regierungsentwurf habe sich aber im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt.

15

Beide Beteiligte sind auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats durch Gerichtsentscheid hingewiesen worden. Bedenken hiergegen wurden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet.

17

Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeld-Festsetzung für den Sohn A für die Monate August und September 2013 aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld sind in diesen beiden Monaten erfüllt. Aufgrund der Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG) sind die freiwillig Wehrdienstleistenden mit den nach § 5 WPflG Grundwehrdienstleistenden gleichzustellen, so dass für die Monate August und September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld für den Sohn A zu gewähren ist.

18

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt. Die Vier-Monats-Frist i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BStBl II 2003, 847). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Kläger für die Monate August und September 2013 kein Kindergeld zu, da die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes hierin nicht erwähnt ist. Einen entsprechenden Entwurf, den freiwilligen Wehrdienst zusätzlich in diese Regelung aufzunehmen, hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, BT-Drucksache 17/10.000).

19

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aber aus § 58f SG.

20

Der freiwillige Wehrdienst ist ab 13. April 2013 in § 58b Soldatengesetz - SG - (vormals § 54 WPflG) geregelt. Nach § 58f SG (Status – vormals § 56 WPflG) sind Regelungen „in anderen Gesetzen“ oder Rechtsverordnungen, die u. a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG wird für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt, die u. a. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes liegt. Damit wird in „einem anderen Gesetz“ an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft. Es ist nicht ersichtlich, warum das EStG nicht unter die Voraussetzung „anderes Gesetz“ zu subsumieren sein sollte. Die Regelung in § 58f SG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen.

21

Unter Anwendung des § 58f SG hat der freiwillig Wehrdienstleistende den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit. Hieran ändert auch die gegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Die DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 3 sowie DA-KG A 15 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten als Verwaltungsanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht, welches nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nur an Gesetz und Recht gebunden ist (BFH-Urteil vom 17. April 2013 X R 18/11, BStBl II 2014, 15; FG München, Beschluss vom 04. Februar 2014 5 V 3538/13, Juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1991 5 K 368/87 U, Juris). Darüber hinaus ist nach einer anderen Verwaltungsanweisung zu § 32 EStG - der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 - bei der Frage einer steuerlichen Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern die Übergangszeit bis zum „Beginn des freiwilligen Wehrdienstes“ begünstigt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

23

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

24

Der Senat hält es für angemessen gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid über die Sache zu entscheiden. Die Beteiligten haben insoweit keine Einwendungen erhoben


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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 17/04/2013 00:00

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr 2004 geheiratet und wurden für dieses Jahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Für das St
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
2.
die Wehrübungen (§ 6),
3.
die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
4.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
5.
die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
6.
die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
7.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.