Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - 2 K 44/14

ECLI:ECLI:DE:FGSH:2015:0129.2K44.14.0A
29.01.2015

Tenor

Dem Kläger wird unter Änderung des Aufhebungs- und Ablehnungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (368 €) bewilligt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Bewilligung von Kindergeld für seinen Sohn A für die Monate August und September 2013.

2

Dem Kläger wurde für seinen Sohn A (geboren 1992) mit Bescheid vom 12. Januar 2011 Kindergeld bewilligt, da sich A in Schulausbildung befand. Am 12. Oktober 2013 beantragte der Kläger nach Beendigung der Schulausbildung Bewilligung von Kindergeld auch für die Monate August und September 2013. Sein Sohn A sei nach Ablegung der Abiturprüfung seit dem 1. Oktober 2013 freiwillig Wehrdienstleistender in Y. Für die Übergangszeit zwischen Beendigung der Schulausbildung und Beginn des freiwilligen Wehrdienstes bestehe Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz, da zwischen beiden Abschnitten ein Zeitraum von vier Monaten nicht überschritten wurde.

3

Mit Bescheid vom 20. Dezember 2013 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab 1. August 2013 auf. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass die schulische Ausbildung des Sohnes A am 31. Juli 2013 geendet habe. Die Zeit zwischen der Beendigung der Schulausbildung und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes begründe gemäß DA 63.3.3 DA-FamEStG keine Übergangszeit.

4

Hiergegen erhob der Kläger Einspruch, den er wie folgt begründete:

5

A sei als Kind nach der Regelung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG zu berücksichtigen, weil er sich im fraglichen Zeitraum in einer Übergangszeit befunden habe, die zwischen dem Ende seiner Schulausbildung und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes liege. Mit dem Begriff des gesetzlichen Wehrdienstes sei der gesetzliche Grundwehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz gemeint. Dieses ergebe sich aus den weiteren Ausführungen des Gesetzgebers in §§ 4 und 5 WPflG. Wie allgemein bekannt, habe der Gesetzgeber aber die Wehrpflicht inzwischen ausgesetzt, indem er in Friedenszeiten auf den Vollzug des Wehrpflichtgesetzes verzichte. Es existiere somit zurzeit kein Grundwehrdienst mehr. Daraus könne aber keineswegs geschlossen werden, dass eine Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG nach dem „Ende“ der Wehrpflicht ausgeschlossen sei. Der Gesetzgeber habe nämlich – zunächst im 7. Abschnitt des WPflG, dann ab dem 8. April 2013 in § 58 b bis h des Soldatengesetzes (SG) – die Möglichkeit geschaffen, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Entscheidend sei hier § 58f SG, der den Rechtsstatus der freiwillig Wehrdienstleistenden festlege. Danach seien Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen, auf Personen entsprechend anzuwenden, die freiwillig Wehrdienst leisten. Dieses bedeute, dass die nach wie vor bestehenden Regelungen im EStG, die eine Berücksichtigung des Kindes für die Übergangszeit zwischen Ende der Schulausbildung und Beginn des Grundwehrdienstes vorsehe, nunmehr entsprechend auf den Beginn des freiwilligen Wehrdienstes anzuwenden sei. A habe am 1. Oktober 2013 seinen freiwilligen Wehrdienst angetreten. Er sei somit bis zum Ablauf des Monats September als Kind zu berücksichtigen. Die in der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes - DAFamEStG 63.3.3 - in Abs. 1 Satz 3 vertretene Auffassung, nach der Zeiträume zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes keine Übergangszeit begründen würden, entspreche nicht der Rechtslage. Denn sie verkenne den Status dieses Personenkreises und übersehe die eindeutige Anordnung des Gesetzgebers zur analogen Anwendung aller Vorschriften, die an den früheren Grundwehrdienst anknüpfen würden. Bezeichnenderweise werde die dort vertretene Rechtsauffassung auch nicht näher begründet.

6

Die Beklagte wies den Einspruch mit Entscheidung vom 6. März 2014 als unbegründet zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass für die Zeit nach Beendigung der Schulausbildung weder für eine Übergangszeit noch für die Zeit des freiwilligen Wehrdienstes ein Kindergeldanspruch nach dem EStG bestehe. Insoweit sei sie bei ihrer Entscheidung an die Rechtsauffassung des Bundeszentralamtes für Steuern gemäß Dienstanweisung gebunden.

7

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage, zu deren Begründung der Kläger ergänzend Folgendes ausführt:

8

Zur Begründung wiederhole und vertiefe die Beklagte in ihrer Einspruchsentscheidung im Wesentlichen die Begründung im Ausgangsbescheid, gehe aber mit keinem Wort auf die vom Kläger angeführte Anspruchsgrundlage ein. Offensichtlich existiere die zweite Alternative in der Nummer 2 nach Aussetzung der Wehrpflicht für die Familienkassen nicht mehr. Auch eine Auseinandersetzung mit dem Argument, über § 58f SG sei die zweite Alternative für den freiwilligen Wehrdienst analog anzuwenden, finde nicht statt. Unter Hinweis auf die historische Entwicklung des Wehrdienstes weist der Kläger darauf hin, dass der Gesetzgeber zunächst im siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes, dann im SG die Möglichkeit geschaffen habe, das Wehrdienstverhältnis freiwillig durch Verpflichtungserklärung zu begründen. Damit die freiwillige Begründung des Wehrdienstverhältnisses auch finanziell attraktiv werde, habe der Gesetzgeber den täglichen Wehrsoldsatz durch Zuschläge drastisch erhöht. Zum „Attraktivitätsprogramm“ gehöre aber auch, dass alle anderen den früheren Wehrpflichtigen begünstigenden Regelungen – wie z. B. die Steuerfreiheit des Wehrsolds – unangetastet bleiben. Deswegen habe der Gesetzgeber im bereits zitierten § 58 f des SG ausdrücklich festgelegt, dass alle Regelungen in anderen Gesetzen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes anknüpfen würden, auf den freiwilligen Wehrdienst entsprechend anzuwenden seien. Vor diesem Hintergrund könne es auch nicht überraschen, dass der Gesetzgeber den § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG auch nach Aussetzung der Wehrpflicht in seinem bisherigen Wortlaut unverändert gelassen habe. Dass Kinder nach Abschluss ihrer Schulausbildung in der „Wartezeit“ bis zum Beginn ihres freiwilligen Wehrdienstes kindergeldberechtigt seien, sei schlicht Teil des o. g. Attraktivitätsprogramms, das den Entschluss zur freiwilligen Ableistung des Wehrdienstes erleichtern solle.

9

Der Hinweis der Beklagten auf das Vorhandensein einer Regelungslücke als Voraussetzung für die analoge Anwendung einer Rechtsvorschrift sei zutreffend. Gerade bei der Gewährung von staatlichen Leistungen sei bei der analogen Anwendung von Anspruchsgrundlagen äußerste Zurückhaltung geboten, da im Zweifel davon auszugehen sei, dass der Gesetzgeber den Leistungsfall abschließend geregelt habe. Die Beklagte verkenne jedoch, dass hier gar keine „echte“ Analogie gegeben sei, so dass der Hinweis auf die Notwendigkeit einer Regelungslücke neben der Sache liege. Im vorliegenden Fall gehe es nicht darum, dass ein Gericht oder gar eine Verwaltungsbehörde einen Lebenssachverhalt im Wege der Analogie unter eine Rechtsnorm subsummieren wolle, obwohl nach dem klaren Wortlaut der Norm die notwendigen Tatbestandsvoraussetzungen nicht gegeben seien. Vielmehr sei hier der Gesetzgeber selbst tätig geworden. Dieser habe im Zusammenhang mit der Aussetzung der gesetzlichen Wehrpflicht und der gleichzeitigen Einführung eines freiwilligen Wehrdienstes im Sommer 2011 zunächst in § 56 Wehrpflichtgesetz, dann später ab April 2013 wortgleich in § 58f SG angeordnet, dass Verwaltung und Rechtsprechung alle Rechtsnormen, deren Tatbestandsmerkmale an dem inzwischen überholten gesetzlich verpflichtenden Wehrdienst anknüpfen würden, auf die Fallgruppe der freiwillig Wehrdienst leistenden Person „entsprechend“ anzuwenden hätten.

10

Richtig sei, dass im Entwurf des Jahressteuergesetzes 2013 eine Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG vorgesehen gewesen sei. So sollten u. a. die Worte „gesetzlicher Wehrdienst“ gestrichen und durch die Formulierung „freiwilliger Wehrdienst nach dem siebten Abschnitt des Wehrpflichtgesetzes“ ersetzt werden. Zutreffend sei auch, dass diese Änderung bei den anschließenden Beratungen abgelehnt worden sei, so dass nach wie vor die ursprüngliche Fassung mit dem Tatbestandsmerkmal „Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes“ den aktuellen Text des EStG bilde. Im Gegensatz zur Auffassung der Beklagten spreche das Festhalten an der ursprünglichen Fassung jedoch für den Anspruch des Klägers. Dieses – zugegebenermaßen überraschende – Ergebnis ergebe sich eindeutig aus der Entstehungsgeschichte der hier einschlägigen Rechtsnormen aus dem Wehrpflichtgesetz, dem Soldatengesetz und dem Einkommensteuergesetz.

11

Ergänzend weist der Kläger auf die Kommentierung zum Soldatengesetz von Alexander Sanne und Frank Weniger in der 2. Auflage sowie der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013, dort Seite 15, hin. Hiernach seien Kinder in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen Ende des Ausbildungsabschnittes und dem Beginn oder Ende des freiwilligen Wehrdienstes zu berücksichtigen.

12

Der Kläger beantragt sinngemäß,
ihm unter Änderung seines Aufhebungs- und Ablehnungsbescheids vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (368 €) zu bewilligen,
hilfsweise,
die Beklagte zu verpflichten, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagte führt ergänzend aus, dass eine analoge Anwendung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG mit der Maßgabe, dass eine Übergangszeit auch zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach Abschnitt 7 des Wehrpflichtgesetzes Kindergeld rechtlich berücksichtigungsfähig sei, nicht in Betracht komme. Eine analoge Anwendung einer Norm setze voraus, dass eine entsprechende Regelungslücke vorliege. Dies sei jedoch nicht der Fall. Der Gesetzgeber habe bewusst darauf verzichtet, für diese Fallgruppe eine Regelung zu schaffen. Im Regierungsentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013 (Bundestagsdrucksache 17/10.000) sei ursprünglich eine entsprechende Änderung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 b EStG vorgesehen gewesen. Dieser Regierungsentwurf habe sich aber im Gesetzgebungsverfahren nicht durchgesetzt.

15

Beide Beteiligte sind auf die beabsichtigte Entscheidung des Senats durch Gerichtsentscheid hingewiesen worden. Bedenken hiergegen wurden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe

16

Die Klage ist begründet.

17

Die Beklagte hat zu Unrecht die Kindergeld-Festsetzung für den Sohn A für die Monate August und September 2013 aufgehoben. Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kindergeld sind in diesen beiden Monaten erfüllt. Aufgrund der Regelung in § 58f Soldatengesetz (SG) sind die freiwillig Wehrdienstleistenden mit den nach § 5 WPflG Grundwehrdienstleistenden gleichzustellen, so dass für die Monate August und September 2013 als Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG Kindergeld für den Sohn A zu gewähren ist.

18

Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt. Die Vier-Monats-Frist i. S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG ist nicht taggenau gemäß § 108 Abs. 1 AO i. V. m. §§ 187, 188 BGB zu berechnen, sondern umfasst vier volle Kalendermonate (BFH-Urteil vom 15. Juli 2003 VIII R 105/01, BStBl II 2003, 847). Nach dem Wortlaut dieser Vorschrift steht dem Kläger für die Monate August und September 2013 kein Kindergeld zu, da die Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes hierin nicht erwähnt ist. Einen entsprechenden Entwurf, den freiwilligen Wehrdienst zusätzlich in diese Regelung aufzunehmen, hat der Gesetzgeber nicht umgesetzt (Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2013, BT-Drucksache 17/10.000).

19

Die Anspruchsberechtigung des Klägers ergibt sich aber aus § 58f SG.

20

Der freiwillige Wehrdienst ist ab 13. April 2013 in § 58b Soldatengesetz - SG - (vormals § 54 WPflG) geregelt. Nach § 58f SG (Status – vormals § 56 WPflG) sind Regelungen „in anderen Gesetzen“ oder Rechtsverordnungen, die u. a. an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 WPflG) anknüpfen, auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b SG leisten, entsprechend anzuwenden. Nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. b EStG wird für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten Kindergeld gewährt, die u. a. zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes liegt. Damit wird in „einem anderen Gesetz“ an die Ableistung des gesetzlichen Grundwehrdienstes angeknüpft. Es ist nicht ersichtlich, warum das EStG nicht unter die Voraussetzung „anderes Gesetz“ zu subsumieren sein sollte. Die Regelung in § 58f SG enthält insoweit keinerlei Einschränkungen.

21

Unter Anwendung des § 58f SG hat der freiwillig Wehrdienstleistende den entsprechenden Status eines gesetzlich Grundwehrdienstleistenden und danach Anspruch auf Kindergeld für die geltend gemachte Übergangszeit. Hieran ändert auch die gegenstehende Verwaltungsanweisung nichts. Die DA-FamEStG 63.3.3 Abs. 1 Satz 3 sowie DA-KG A 15 Abs. 1 Satz 3 stehen nicht im Einklang mit dem Gesetz und entfalten als Verwaltungsanweisungen keine Bindungswirkung für das Gericht, welches nach Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz nur an Gesetz und Recht gebunden ist (BFH-Urteil vom 17. April 2013 X R 18/11, BStBl II 2014, 15; FG München, Beschluss vom 04. Februar 2014 5 V 3538/13, Juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 18. November 1991 5 K 368/87 U, Juris). Darüber hinaus ist nach einer anderen Verwaltungsanweisung zu § 32 EStG - der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2013 - bei der Frage einer steuerlichen Berücksichtigung von über 18 Jahre alten Kindern die Übergangszeit bis zum „Beginn des freiwilligen Wehrdienstes“ begünstigt.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

23

Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zur Fortbildung des Rechts zugelassen.

24

Der Senat hält es für angemessen gemäß § 90a Abs. 1 FGO durch Gerichtsbescheid über die Sache zu entscheiden. Die Beteiligten haben insoweit keine Einwendungen erhoben


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Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknü

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Bundesfinanzhof Urteil, 17. Apr. 2013 - X R 18/11

bei uns veröffentlicht am 17.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr 2004 geheiratet und wurden für dieses Jahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Für das St

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(1) Der nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Wehrdienst umfasst

1.
den Grundwehrdienst (§ 5),
2.
die Wehrübungen (§ 6),
3.
die besondere Auslandsverwendung (§ 6a),
4.
den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b),
5.
die Hilfeleistung im Innern (§ 6c),
6.
die Hilfeleistung im Ausland (§ 6d) und
7.
den unbefristeten Wehrdienst im Spannungs- oder Verteidigungsfall.

(2) (weggefallen)

(3) Der Wehrdienst kann auch freiwillig geleistet werden. Wer auf Grund freiwilliger Verpflichtung einen Wehrdienst nach Absatz 1 leistet, hat die Rechtsstellung eines Soldaten, der auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leistet. Das gilt auch für eine besondere Auslandsverwendung nach § 6a, den freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst nach § 6b, die Hilfeleistung im Innern nach § 6c und die Hilfeleistung im Ausland nach § 6d.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie

1.
sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche Zusammenleben der Völker fördern will und der mindestens zwei Monate länger dauert als der Zivildienst, den sie sonst zu leisten hätten, vertraglich verpflichtet haben und
2.
diesen Dienst unentgeltlich leisten.
Die Träger sind verpflichtet, dem Bundesamt das Vorliegen sowie den Wegfall der Voraussetzungen für die Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst anzuzeigen.

(2) Weisen anerkannte Kriegsdienstverweigerer bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres nach, dass sie Dienst von der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Mindestdauer geleistet haben, so erlischt ihre Pflicht, Zivildienst zu leisten; das gilt nicht für den Zivildienst im Verteidigungsfall. Wird der Dienst vorzeitig beendet, so ist die in dem Dienst zurückgelegte Zeit, soweit sie zwei Monate übersteigt, auf den Zivildienst anzurechnen.

(3) Als Träger eines Dienstes nach Absatz 1 können juristische Personen anerkannt werden, die

1.
ausschließlich, unmittelbar und selbstlos steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung dienen,
2.
Gewähr dafür bieten, dass ihre Vorhaben den Interessen der Bundesrepublik Deutschland dienen und
3.
ihren Sitz in der Bundesrepublik Deutschland haben.
Über die Anerkennung eines Trägers entscheidet auf dessen Antrag das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Es kann die Anerkennung auf bestimmte Vorhaben des Trägers beschränken. § 4 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Für die Berechnung von Fristen und für die Bestimmung von Terminen gelten die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend, soweit nicht durch die Absätze 2 bis 5 etwas anderes bestimmt ist.

(2) Der Lauf einer Frist, die von einer Behörde gesetzt wird, beginnt mit dem Tag, der auf die Bekanntgabe der Frist folgt, außer wenn der betroffenen Person etwas anderes mitgeteilt wird.

(3) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktags.

(4) Hat eine Behörde Leistungen nur für einen bestimmten Zeitraum zu erbringen, so endet dieser Zeitraum auch dann mit dem Ablauf seines letzten Tages, wenn dieser auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend fällt.

(5) Der von einer Behörde gesetzte Termin ist auch dann einzuhalten, wenn er auf einen Sonntag, gesetzlichen Feiertag oder Sonnabend fällt.

(6) Ist eine Frist nach Stunden bestimmt, so werden Sonntage, gesetzliche Feiertage oder Sonnabende mitgerechnet.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt

1.
das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie
a)
wegen einer Zurückstellung nach § 12 nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten und der Zurückstellungsgrund entfallen ist,
b)
wegen eines ungenehmigten Auslandsaufenthalts (§ 3 Absatz 2) nicht bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten,
c)
nach § 29 Absatz 6 Satz 1 als aus dem Grundwehrdienst entlassen gelten und nach Absatz 3 Satz 1 eine Nachdienverpflichtung zu erfüllen haben,
d)
nach Vollendung des 22. Lebensjahres auf ihre Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer verzichten, es sei denn, dass sie im Zeitpunkt des Verzichts wegen Überschreitens der bis zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Altersgrenze nicht mehr zum Zivildienst einberufbar sind und sich nicht im Zivildienst befinden oder
e)
wegen Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides oder der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs oder der Klage nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen werden konnten;
2.
das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen ihrer beruflichen Ausbildung während des Grundwehrdienstes vorwiegend militärfachlich verwendet werden;
3.
das 28. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wenn sie wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Dienstes als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz (§ 13a) oder wegen einer Verpflichtung zur Leistung eines Entwicklungsdienstes (§ 13b) nicht vor Vollendung des 23. Lebensjahres zum Grundwehrdienst herangezogen worden sind.
Bei Wehrpflichtigen, die wegen eines Anerkennungsverfahrens nach den Vorschriften des Kriegsdienstverweigerungsgesetzes nicht mehr vor Vollendung des 23. Lebensjahres oder vor Eintritt einer bis dahin bestehen gebliebenen Wehrdienstausnahme zum Grundwehrdienst einberufen werden konnten, verlängert sich der Zeitraum, innerhalb dessen Grundwehrdienst zu leisten ist, um die Dauer des Anerkennungsverfahrens, nicht jedoch über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinaus.

(2) Der Grundwehrdienst dauert sechs Monate und wird zusammenhängend geleistet. Einem Antrag auf vorzeitige Heranziehung kann nach Vollendung des 17. Lebensjahres und soll nach Vollendung des 18. Lebensjahres entsprochen werden. Der Antrag Minderjähriger bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3) Tage, an denen ein Wehrpflichtiger während des Grundwehrdienstes infolge

1.
schuldhafter Abwesenheit von der Truppe oder Dienststelle,
2.
schuldhafter Dienstverweigerung,
3.
Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides,
4.
Verbüßung von Freiheitsstrafe, Strafarrest, Jugendstrafe, Jugendarrest oder Disziplinararrest oder
5.
Untersuchungshaft, der eine rechtskräftige Verurteilung gefolgt ist,
keinen Dienst geleistet hat, sind nachzudienen. Tage, an denen der Soldat während der Verbüßung von Disziplinararrest zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird, sind nicht nachzudienen. Dies gilt auch, wenn der Soldat Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Jugendarrest in einer Vollzugseinrichtung der Bundeswehr verbüßt oder wenn er aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, während des Vollzuges bei der Bundeswehr nicht zu dienstlichen Aufgaben außerhalb der Vollzugseinrichtung herangezogen wird.

(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bis zu 17 Monaten anschließendem Wehrdienst.

(2) Die §§ 37 und 38 gelten entsprechend.

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) haben im Streitjahr 2004 geheiratet und wurden für dieses Jahr zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Für das Streitjahr 2003 wurde der Kläger einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

2

Der am 2. März 1971 geborene Kläger schloss in den Streitjahren mit einer Versicherungsgesellschaft (V) die folgenden Verträge über aufgeschobene Rentenversicherungen gegen Einmalbeitrag ab:

3
        

Antrag
des Klägers

Annahme
durch V

jährliche Garantierente

Rentenbeginn

                                            

Vertrag I

28.08.2003

31.12.2003

14.219 €

01.12.2019

Vertrag II

10.02.2004

27.02.2004

12.378 €

01.03.2020

Vertrag III

28.05.2004

01.07.2004

12.378 €

01.07.2020

Vertrag IV

29.07.2004

08.09.2004

12.378 €

01.09.2020

4

Für jeden Vertrag hatte der Kläger einen Einmalbeitrag von jeweils 205.000 € zu leisten. Dieser wurde nach dem Konzept der V in voller Höhe durch ein Kreditinstitut fremdfinanziert. Für die Kreditvermittlungen fiel jeweils eine Bearbeitungsgebühr von 2 % des Darlehensbetrags an. Nach zwei Jahren sollten die Bankkredite durch Policendarlehen der V abgelöst werden. Bis zum Beginn der Rentenzahlungen waren die Darlehen tilgungsfrei; der Kläger hatte lediglich die anfallenden Zinsen zu zahlen. Die späteren Rentenzahlungen sollten zunächst in vollem Umfang zur Tilgung der Policendarlehen verwendet werden. Erst die nach vollständiger Darlehenstilgung fällig werdenden Rentenleistungen sollten dann an den Kläger ausgezahlt werden.

5

Die Werbe- und Vertragsunterlagen der V enthielten umfangreiche Hinweise auf die mit der Konzeption verbundenen Steuervorteile. Ferner sicherte die V zu, bei etwaigen Schwierigkeiten mit dem Finanzamt ggf. bis zur letzten Instanz durch Übernahme der Prozesskosten Hilfe zu leisten.

6

In den vom Kläger unterschriebenen Antragsformularen war jeweils ein Hinweis auf das gesetzliche Recht des Klägers enthalten, dem Vertrag bis zum Ablauf von 14 Tagen nach Zugang des Versicherungsscheins inklusive der Versicherungsbedingungen und der übrigen Verbraucherinformationen schriftlich zu widersprechen. V nahm die Anträge jeweils durch Ausstellung des Versicherungsscheins an.

7

In den Versicherungsscheinen garantierte V jährliche Rentenzahlungen von 14.219 € (Vertrag I) bzw. 12.378 € (Verträge II - IV). Zusätzlich stellte V unverbindlich Überschussanteile in Aussicht, die jedoch nicht in den Versicherungsscheinen, sondern nur in "Ablaufbetrachtungen", die dem Kläger im Rahmen der Verkaufsgespräche übergeben wurden, beziffert wurden. Im Versicherungsschein zum Vertrag IV hieß es zu den Überschussanteilen (insoweit abweichend von den Verträgen I - III, in denen ein derartiger Hinweis nicht enthalten war): "Der Berechnung der Rentenleistungen liegt die von der Deutschen Aktuarvereinigung (DAV) veröffentlichte bisherige Rententafel DAV 1994 R zugrunde. Die DAV hat eine neue Rententafel DAV 2004 R veröffentlicht, die ab 2005 verbindlich ist und die gestiegene Lebenserwartung berücksichtigt. Dies hat zur Folge, dass zur Finanzierung der höheren Lebenserwartung zusätzliche Rückstellungen benötigt werden. Daher werden künftige Leistungen aus der Überschussbeteiligung ab 2005 deutlich geringer ausfallen bzw. ganz entfallen. Die versicherte garantierte Rente bleibt jedoch erhalten." Ferner hieß es im Versicherungsschein zum Vertrag IV: "Im Rentenbezug werden die Überschussanteile der Hauptversicherung als Barauszahlung verwendet". Demgegenüber enthielten die Verträge I - III hierzu die Klausel: "Im Rentenbezug werden die Überschussanteile der Hauptversicherung als konstante Gewinnrente verwendet."

8

Zur Verwendung der Überschussanteile während des Rentenbezugs beim Vertrag IV hat V auf Anfrage des Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) erläutert, es handele sich um eine "Hybridvariante", bei der sich die Höhe der späteren Rente nur nach der Garantierente zuzüglich der während der Aufschubphase angefallenen Überschussanteile bemesse. Die Überschussanteile der Rentenphase stünden zusätzlich für Einmalzahlungen zur Verfügung. Demgegenüber werde die Höhe der Rente bei den "klassischen" Verträgen I - III so bemessen, dass die kalkulatorischen Überschussanteile aus der Rentenbezugszeit von vornherein einbezogen würden.

9

Der Kläger machte in seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre Beträge in Höhe von 14.350 € (2003) bzw. 41.000 € (2004) als vorweggenommene Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten geltend. Dabei handelt es sich um Darlehenszinsen sowie Kreditvermittlungsprovisionen.

10

Das FA versagte in den angefochtenen Einkommensteuerbescheiden den begehrten Abzug, weil es dem Kläger an der erforderlichen Einkunftserzielungsabsicht fehle. Bei der Erstellung der Überschussprognosen ermittelte das FA die steuerpflichtigen Einnahmen für alle vier Verträge unter Anwendung der in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der Fassung des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) enthaltenen Ertragsanteilstabelle, in der deutlich geringere Ertragsanteile als nach der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Rechtslage ausgewiesen sind. Hierfür berief das FA sich auf das Senatsurteil vom 16. September 2004 X R 25/01 (BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.4.b), in dem es heißt, nach dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorgenommene Änderungen der gesetzlichen Ertragsanteile seien im Rahmen der Überschussprognose nur dann zu berücksichtigen, wenn das entsprechende Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder bereits verkündet gewesen sei oder sich zwar noch im Gesetzgebungsverfahren befunden habe, mit einem entsprechenden Gesetzesbeschluss durch die zuständigen Staatsorgane aber zu rechnen gewesen sei. Hinsichtlich der Höhe der voraussichtlichen Einnahmen berücksichtigte das FA neben den garantierten Rentenbeträgen auch die von V unverbindlich prognostizierten Überschussbeteiligungen. Allerdings ließ es beim Vertrag IV die zusätzlichen "Barauszahlungen", die V in einer mit "Feststellung der steuerlichen Gewinnerzielungsabsicht" überschriebenen Prognoserechnung unverbindlich auf 132.322 € geschätzt hatte, außer Ansatz. Zur Begründung führte es aus, hierbei dürfte es sich um den Versuch handeln, die spätestens mit der Verkündung des AltEinkG vorzunehmende Minderung des Ertragsanteils für Zwecke der Überschussprognose durch vermeintliche zusätzliche Überschüsse zu kompensieren.

11

Daraus entwickelte das FA die folgenden Überschussprognosen:

12
                                   

           

        

Vertrag I

Vertrag II

Vertrag III

Vertrag IV

Vertragsschluss

31.12.2003

27.02.2004

01.07.2004

08.09.2004

vollendetes Lebensjahr bei Vertragsschluss

32    

32    

33    

33    

restliche Lebenserwartung am vorangehenden Geburtstag lt. Sterbetafel 2002/04

45,00 Jahre

45,00 Jahre

44,04 Jahre

44,04 Jahre

voraussichtliche Rentenlaufzeit bis

01.03.2048

01.03.2048

17.03.2048

17.03.2048

Rentenbeginn

01.12.2019

01.03.2020

01.07.2020

01.09.2020

Rentenbezugsdauer

28,25 Jahre

28,00 Jahre

27,70 Jahre

27,54 Jahre

garantierte Rente

14.219 €

12.378 €

12.378 €

12.378 €

unverbindliche Überschussbeteiligung

9.433 €

9.927 €

9.927 €

5.155 €

unverbindliche Rente während Tilgungsphase

23.652 €

22.305 €

22.305 €

17.533 €

Dauer der Tilgungsphase

9 Jahre

10 Jahre

10 Jahre

9 Jahre

Einnahmen Tilgungsphase

212.868 €

223.050 €

223.050 €

157.797 €

unverbindliche Rente während Restlaufzeit

24.076 €

22.705 €

22.705 €

17.874 €

Dauer Restlaufzeit

19,25 Jahre

18,00 Jahre

17,70 Jahre

18,54 Jahre

Einnahmen Restlaufzeit

463.463 €

408.690 €

401.879 €

331.384 €

Summe Renteneinnahmen

676.331 €

631.740 €

624.929 €

489.181 €

vollendetes Lebensjahr bei Rentenbeginn

48    

48    

49    

49    

Ertragsanteil lt. AltEinkG

32 %   

32 %   

31 %   

31 %   

steuerpflichtige Einnahmen

216.426 €

202.157 €

193.728 €

151.646 €

                                            

abziehbare Werbungskosten im 1. und 2. Jahr

28.614 €

26.979 €

26.979 €

27.796 €

Mehraufwand Umschuldung

9.811 €

                          

Zinsaufwand während der Darlehens-Restlaufzeit

197.560 €

200.410 €

200.410 €

197.716 €

Werbungskosten-Pauschbetrag nach Darlehenstilgung

1.071 €

1.020 €

1.020 €

1.071 €

Summe Werbungskosten

237.056 €

228.409 €

228.409 €

226.583 €

Totalergebnis

- 20.630 €

- 26.252 €

- 34.681 €

- 74.937 €

13

Im Einspruchs- und Klageverfahren vertraten die Kläger die Auffassung, im Rahmen der Überschussprognose seien bei allen Verträgen für die gesamte Rentenlaufzeit noch die bis 2004 geltenden höheren Ertragsanteile (45 % bei einem vollendeten Lebensjahr von 48 Jahren bzw. 44 % bei einem vollendeten Lebensjahr von 49 Jahren) anzusetzen, da das AltEinkG erst am 1. Januar 2005 --nach den Vertragsschlüssen-- in Kraft getreten sei. Das Gesetz sei im politischen Raum derart umstritten gewesen, dass niemand den Ausgang des Gesetzgebungsverfahrens habe vorhersehen können. Auch in der Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Düsseldorf vom 9. Mai 2005 (Finanz-Rundschau --FR-- 2005, 1057) sei angeordnet, dass für Verträge, die vor Verkündung des AltEinkG (9. Juli 2004) abgeschlossen worden seien, in der Überschussprognose für die gesamte Rentenlaufzeit die früheren (höheren) Ertragsanteile anzusetzen seien. Zudem sei der Kläger bereits bei Unterzeichnung des Antrags zum Vertrag I zum Abschluss der weiteren Verträge entschlossen gewesen. Die Aufteilung auf vier selbständige Verträge habe lediglich dazu dienen sollen, im Falle eines späteren Kapitalbedarfs einen einzelnen Vertrag unter Fortbestand der übrigen Verträge kündigen zu können. Die zusätzlichen "Barauszahlungen" beim Vertrag IV seien in der Überschussprognose als Einkünfte aus Kapitalvermögen in voller Höhe --nicht nur mit dem Ertragsanteil-- anzusetzen, weil in ihnen kein Kapitalrückzahlungsanteil enthalten sei.

14

Beide Kläger haben für beide Streitjahre Klage erhoben, obwohl die Einspruchsentscheidung für das Streitjahr 2003 nur an den --damals noch nicht mit der Klägerin verheirateten-- Kläger gerichtet war.

15

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Maßgebend für die Überschussprognose bei Leibrenten seien die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse. Als Vertragsschluss sei hier der Zeitpunkt anzusehen, in dem V das jeweilige Angebot des Klägers durch Ausstellung des Versicherungsscheins angenommen habe. Ab der Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in den Bundestag (Dezember 2003) habe der Kläger nicht mehr auf die Fortgeltung der früheren Rechtslage vertrauen können. Der gegenteiligen Auffassung der OFD Düsseldorf sei nicht zu folgen. Auch nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) sei es zumutbar, sich bei Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht über die Inhalte aktueller Gesetzesänderungen und deren steuerliche Folgen zu informieren. Zwar sei das AltEinkG politisch umstritten gewesen; dies gelte aber nicht für die Absenkung der Ertragsanteile.

16

Hinsichtlich des Vertrags IV ließ das FG offen, ob zwischen dem Kläger und V überhaupt eine wirksame Vereinbarung über die Barauszahlung zusätzlicher Überschussanteile zustande gekommen sei. Jedenfalls seien diese zusätzlichen Überschussanteile nicht mit hinreichender Gewissheit prognostizierbar. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, wären sie aber mit dem Ertragsanteil zu bewerten, so dass sich weiterhin keine positive Überschussprognose ergäbe.

17

Mit ihrer Revision behaupten die Kläger, der Kläger habe alle vier Anträge bereits am 28. August 2003 unterzeichnet. Zu diesem Zeitpunkt habe noch kein Gesetzentwurf des AltEinkG existiert. An seine Anträge sei der Kläger seitdem gemäß § 145 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gebunden gewesen. Er habe weder auf die spätere Gesetzgebung reagieren noch den Zeitpunkt der Annahme der Anträge durch V beeinflussen können. Auch hätte V nicht zugelassen, nachträgliche Änderungen am vorgegebenen Vertragsinhalt vorzunehmen. Aufgrund der gestiegenen Lebenserwartung sei nicht mit einer Senkung, sondern mit einer Erhöhung der Ertragsanteile zu rechnen gewesen. Es sei nicht hinnehmbar, dass in Niedersachsen anders verfahren werde als im Bereich der OFD Düsseldorf.

18

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 2003 vom 9. März 2009 sowie den Einkommensteuerbescheid 2004 vom 1. November 2010 dahingehend zu ändern, dass bei den sonstigen Einkünften aus Leibrenten Werbungskostenüberschüsse in Höhe von 14.350 € (2003) bzw. 41.000 € (2004) angesetzt werden.

19

Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

20

Es vertritt die Auffassung, eine vertragliche Bindung des Klägers sei aufgrund des gesetzlichen Widerrufsrechts erst 14 Tage nach Ausstellung des Versicherungsscheins eingetreten. Nach der neueren Rechtsprechung des BVerfG müsse ein Gesetzentwurf, unabhängig davon, ob er politisch umstritten sei, bei wirtschaftlichen Dispositionen jedenfalls insoweit berücksichtigt werden, als Anpassungsklauseln zu vereinbaren seien.

Entscheidungsgründe

21

II. Die Revision der Klägerin ist in Bezug auf das Streitjahr 2003 mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Klage insoweit bereits unzulässig war.

22

Da die Kläger im Jahr 2003 noch nicht miteinander verheiratet waren, hat das FA den Einkommensteuerbescheid für 2003 und die entsprechende Einspruchsentscheidung --zutreffend-- allein gegen den Kläger erlassen. Gleichwohl haben beide Kläger sowohl gegen die Bescheide und Einspruchsentscheidungen für 2003 als auch für 2004 Klage erhoben. Da gegen die Klägerin für das Streitjahr 2003 keine belastenden Verwaltungsakte ergangen waren, war ihre Klage insoweit mangels Beschwer (§ 40 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) unzulässig. Die Entscheidung des FG war in diesem Punkt richtigzustellen.

III.

23

Im Übrigen ist die Revision unbegründet und nach § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen, weil das FG die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat.

24

1. Auch die Erzielung von Einkünften aus Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG setzt die Absicht voraus, auf die voraussichtliche Dauer der Betätigung oder Vermögensnutzung einen Totalüberschuss der Einnahmen über die Werbungskosten zu erwirtschaften. Dabei ist die Einkunftserzielungsabsicht für jede Einkunftsquelle getrennt festzustellen. Der Zeitraum, für den die Überschussprognose vorzunehmen ist, entspricht bei den Einkünften aus Leibrenten im Regelfall der Gesamtdauer der Vermögensnutzung. Einzubeziehen sind allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse, weil sich der Rentenberechtigte bereits zu diesem Zeitpunkt endgültig gebunden hat (zum Ganzen vgl. Senatsurteile in BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.3., und vom 20. Juni 2006 X R 3/06, BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.1., m.w.N.).

25

Nach Maßgabe dieser Grundsätze hat das FG bei seiner Überschussprognose zu Recht für alle vier Verträge die durch das AltEinkG herabgesetzten Ertragsanteile zugrunde gelegt (dazu unten 2.). Auch die zusätzliche "Barauszahlung" führt nicht dazu, dass sich für den Vertrag IV eine positive Überschussprognose ergibt (unten 3.).

26

2. Für die Überschussprognosen sind die in der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb Satz 4 EStG in der Fassung des AltEinkG genannten Ertragsanteile heranzuziehen.

27

a) Wie bereits ausgeführt, sind nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen im Rahmen der Überschussprognose unter Vertrauensschutzgesichtspunkten allein die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbaren Verhältnisse maßgebend. Spätere Änderungen dieser Verhältnisse haben keinen Einfluss auf die Beurteilung der Frage, ob der Steuerpflichtige im maßgebenden Zeitpunkt des Eintritts seiner rechtlichen Bindung mit Einkunftserzielungsabsicht handelte.

28

Als Datum des "Vertragsschlusses" ist der Tag anzusehen, an dem das Versicherungsunternehmen den vom Steuerpflichtigen jeweils für den einzelnen Versicherungsvertrag gestellten Antrag angenommen hat. Diese Annahme geschieht bei Versicherungsverträgen regelmäßig durch Ausstellung und Übersendung des Versicherungsscheins (so auch Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 22. August 2002, BStBl I 2002, 827, Rz 8; vgl. auch § 5 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag in der zum Zeitpunkt der hier zu beurteilenden Vertragsschlüsse geltenden Fassung --VVG a.F.--; einen vergleichbaren Inhalt weist § 5 VVG in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung --VVG n.F.-- auf).

29

Diese rechtliche Beurteilung ist unter Vertrauensschutzgesichtspunkten schon deshalb unproblematisch, weil der Antragsteller dem Vertrag bis zwei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm der Versicherungsschein mit allen erforderlichen Anlagen zugegangen ist, ohne Angabe von Gründen widersprechen kann (vgl. § 5a VVG a.F.; seit 1. Januar 2008 § 8 VVG n.F.). Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Antragsteller daher rechtlich weder an seinen Antrag noch an den mit Zusendung des Versicherungsscheins vorläufig zustande gekommenen Vertrag gebunden. V hatte den Kläger in allen vier von diesem unterzeichneten Antragsformularen auf dessen gesetzliches Widerspruchsrecht hingewiesen.

30

b) Die Revision kann keinen Erfolg damit haben, die vom FG festgestellten Zeitpunkte der Anträge des Klägers und der Übersendung der Versicherungsscheine durch V in Zweifel zu ziehen.

31

Der Kläger behauptet nunmehr, er habe alle vier Anträge bereits am 28. August 2003 --vor Einbringung des Entwurfs des AltEinkG in das Gesetzgebungsverfahren-- unterzeichnet. Abgesehen davon, dass der Senat gemäß § 118 Abs. 2 FGO an die anderslautenden --nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen-- Tatsachenfeststellungen des FG gebunden ist, steht diese Behauptung des Klägers in Widerspruch sowohl zu den in den Akten enthaltenen Kopien der vom Kläger unterzeichneten und datierten Anträge als auch zu der ausdrücklichen Mitteilung der V über die Zeitpunkte der Stellung der jeweiligen Anträge und der Ausstellung der Versicherungsscheine, ferner zum eigenen Vorbringen des Klägers während des Klageverfahrens (Schreiben vom 4. September 2008).

32

c) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist als steuerpflichtiger Ertragsanteil im Rahmen der Überschussprognose für die gesamte Vertragslaufzeit grundsätzlich derjenige Wert anzusetzen, der in der im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Ertragsanteilstabelle ausgewiesen ist. Spätere Änderungen sind nur dann zu berücksichtigen, wenn das Änderungsgesetz im Zeitpunkt des Vertragsschlusses entweder bereits verkündet war oder sich zwar noch im Gesetzgebungsverfahren befunden hat, mit einem entsprechenden Gesetzesbeschluss durch die zuständigen Staatsorgane aber zu rechnen war (Senatsurteil in BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.4.b).

33

Danach ist für die Überschussprognose, die in Bezug auf den Vertrag IV vorzunehmen ist, schon deshalb die durch das AltEinkG geänderte Ertragsanteilstabelle anzuwenden, weil der Vertragsschluss (8. September 2004) --und im Übrigen auch die Antragstellung durch den Kläger (29. Juli 2004)-- nach dem Zeitpunkt der Verkündung des Änderungsgesetzes (BGBl I Nr. 33 vom 9. Juli 2004) lag.

34

Im Ergebnis dasselbe gilt aber auch für die Verträge I - III (Vertragsschlüsse am 31. Dezember 2003, 27. Februar 2004 bzw. 1. Juli 2004), weil zu den maßgebenden Zeitpunkten mit einem Gesetzesbeschluss hinsichtlich der Änderung der Ertragsanteilstabelle zu rechnen war.

35

aa) Die letztlich vom Gesetzgeber beschlossene neue Ertragsanteilstabelle war bereits im ursprünglichen Gesetzentwurf vom 9. Dezember 2003 (BTDrucks 15/2150, 10) enthalten, dessen erste Lesung im Bundestag am 12. Dezember 2003 stattfand (Plenarprotokoll 15/83, 7283). Der Gesetzgeber hat die Absenkung der Ertragsanteile in diesem Entwurf damit begründet, dass der Diskontierungsfaktor für die Berechnung der Ertragsanteile in Reaktion auf die zu niedrige Besteuerung der Sozialversicherungsrenten in der Vergangenheit mehrfach erhöht worden sei. Da Sozialversicherungsrenten künftig von der Ertragsanteilsbesteuerung ausgenommen würden, könne für die Bestimmung der Ertragsanteile bei den verbleibenden, unter Doppelbuchst. bb fallenden Renten wieder ein zutreffender niedrigerer Diskontierungsfaktor herangezogen werden (BTDrucks 15/2150, 42). Aus dieser Begründung wird deutlich, dass es sich bei der Herabsetzung der Ertragsanteile um eine eher technische Änderung handelte, die eine systematisch gebotene Konsequenz aus der --wie auch immer im Detail zu gestaltenden-- Herauslösung der Sozialversicherungsrenten aus der bisherigen Ertragsanteilsbesteuerung war. Im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens sind keine Änderungen an den in dieser Tabelle ausgewiesenen Ertragsanteilen oder an dem systematischen Anwendungsbereich der Ertragsanteilsbesteuerung in Bezug auf private Leibrentenverträge vorgenommen worden.

36

Die im Gesetzgebungsverfahren ergangene Stellungnahme des Bundesrates vom 13. Februar 2004 (BTDrucks 15/2563, 8) enthielt zwar kritische Anmerkungen zu einigen Randbereichen der vom Bundestag angestrebten gesetzlichen Neuordnung der Besteuerung der Alterseinkünfte, stellte jedoch die grundsätzliche Systematik dieser Neuordnung nicht in Frage. Änderungswünsche hinsichtlich der im Gesetzentwurf enthaltenen neuen Ertragsanteilstabelle hat der Bundesrat nicht geäußert. Gleiches gilt für die vom Bundestags-Finanzausschuss am 28. Januar 2004 durchgeführte Sachverständigenanhörung. Auch in der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses blieb die Ertragsanteilstabelle im Vergleich zum Gesetzentwurf unverändert (BTDrucks 15/2986, 20); im 36-seitigen Bericht des Finanzausschusses vom 29. April 2004 wird sie nur in einer einzigen Zeile erwähnt (BTDrucks 15/3004, 3), was erkennen lässt, dass der Finanzausschuss diese Änderung für unproblematisch hielt.

37

Der Bundesrat hat zwar am 14. Mai 2004 zu dem vom Bundestag beschlossenen AltEinkG den Vermittlungsausschuss angerufen (BTDrucks 15/3160). Umstritten waren hierbei jedoch ausschließlich bestimmte Einschränkungen, die für private steuerbegünstigte Altersvorsorgeprodukte (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b EStG) gelten sollten, die Besteuerung von Erträgen aus Kapitallebensversicherungen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG, die Vereinfachung der Regelungen zur Ermittlung des steuerfreien Anteils der unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG fallenden Renten während der Übergangsphase und der Dotierungsrahmen des § 3 Nr. 63 EStG. Von diesen Streitpunkten war weder die neue Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG noch der systematische Grundansatz des AltEinkG betroffen.

38

Bei der Beurteilung der Frage, ob im maßgebenden Zeitpunkt der jeweiligen Vertragsschlüsse mit einem Gesetzesbeschluss hinsichtlich der Absenkung der Ertragsanteile zu rechnen war, ist auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber durch das Urteil des BVerfG vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) aufgrund der mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbaren Ungleichbehandlung der Bezieher von Versorgungsbezügen einerseits und der Sozialversicherungsrentner andererseits verpflichtet war, spätestens mit Wirkung zum 1. Januar 2005 eine Neuregelung zu treffen. Wenn der Gesetzgeber nicht das Außerkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen über die Besteuerung der Versorgungsbezüge hinnehmen wollte, musste er tätig werden. Im gesamten Gesetzgebungsverfahren stand daher nicht ernstlich zur Disposition der gesetzgebenden Körperschaften, ob es zu einer Neuregelung kommen würde. Auch das grundlegende Ziel dieser Neuregelung --die Gleichbehandlung von Versorgungsbezügen und Sozialversicherungsrenten-- war aus verfassungsrechtlichen Gründen bereits vorgegeben. Daher war bereits im Zeitpunkt der im Streitfall maßgebenden Vertragsschlüsse erkennbar, dass es zu einer Herausnahme der Sozialversicherungsrenten aus der Ertragsanteilsbesteuerung --in welcher Form auch immer-- kommen würde. Diese Herausnahme der Sozialversicherungsrenten brachte dann aber --in systematisch folgerichtiger und vom Gesetzgeber ausdrücklich anerkannter Weise-- die Herabsetzung der Ertragsanteile für diejenigen Leibrenten mit sich, die auch in Veranlagungszeiträumen ab 2005 noch unter die Ertragsanteilsbesteuerung fallen sollten.

39

Schließlich hatte bereits die vom BMF im Anschluss an das vorgenannte BVerfG-Urteil einberufene Sachverständigenkommission zur Neuordnung der steuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen in ihrem Abschlussbericht vom 11. März 2003 (BMF-Schriftenreihe, Heft 74, S. 28) die Herabsetzung der Ertragsanteile für den verbleibenden Anwendungsbereich der Ertragsanteilsbesteuerung empfohlen.

40

bb) In Übereinstimmung mit den vorstehenden Ausführungen hat der Senat auch in seiner Entscheidung zur Erhöhung der Ertragsanteile durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms vom 23. Juni 1993 (BGBl I 1993, 944) die Erkennbarkeit der gesetzlichen Neuregelung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bejaht, obwohl der Vertrag im dortigen Fall bereits kurz nach Einbringung dieses Gesetzes abgeschlossen worden war und zahlreiche andere Einzelpunkte des Gesetzes im politischen Raum umstritten waren (vgl. Senatsurteil in BFHE 207, 515, BStBl II 2006, 228, unter II.4.b). Entscheidend für diese Beurteilung war, dass es sich hinsichtlich der Ertragsanteile ebenfalls um eine eher technische Änderung gehandelt hatte.

41

Das BVerfG hat zur Frage des Vertrauensschutzes bei Gesetzesänderungen in seiner neueren Rechtsprechung Folgendes ausgeführt (Beschluss vom 7. Juli 2010  2 BvL 1/03, 57, 58/06, BVerfGE 127, 31, unter C.II.1.a aa): "Mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs im Bundestag durch ein initiativberechtigtes Organ werden geplante Gesetzesänderungen öffentlich. Ab diesem Zeitpunkt sind mögliche zukünftige Gesetzesänderungen in konkreten Umrissen allgemein vorhersehbar. Deshalb können Steuerpflichtige regelmäßig nicht mehr darauf vertrauen, das gegenwärtig geltende Recht werde auch im Folgejahr unverändert fortbestehen; es ist ihnen vielmehr grundsätzlich möglich, ihre wirtschaftlichen Dispositionen durch entsprechende Anpassungsklauseln auf mögliche zukünftige Änderungen einzustellen. Dem kann nicht entgegengehalten werden, die Beschaffung von Informationen über laufende Gesetzgebungsverfahren sei den Steuerpflichtigen nicht zumutbar. Die Schwierigkeiten, Informationen über bereits im Bundestag in Gang gesetzte Gesetzgebungsverfahren zu erlangen, übersteigen die für den durchschnittlichen Steuerpflichtigen bestehenden Probleme verlässlicher Orientierung über das geltende Einkommensteuerrecht nicht in erheblichem Ausmaß. Gerade im Zusammenhang mit speziellen Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht, zu denen Abfindungsvereinbarungen zählen, ist es zudem gebräuchlich, zweckmäßig und regelmäßig auch zumutbar, professionelle Beratung über deren steuerliche Folgen in Anspruch zu nehmen."

42

Diese Äußerungen bezogen sich auf Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, das im politischen Raum sehr umstritten war und bei dem während des Gesetzgebungsverfahrens eine Landtagswahl stattgefunden hatte, die letztlich zu einem Wechsel der politischen Mehrheit im Bundesrat geführt hat. Gleichwohl zerstört die Einbringung eines Gesetzentwurfs das bisher vorhandene Vertrauen auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung auch in einem solchen --beim AltEinkG hinsichtlich der Änderung der Ertragsanteilstabelle noch nicht einmal gegebenen-- Fall. Die Erwägung des BVerfG, es sei gebräuchlich und zumutbar, im Zusammenhang mit Vertragsabschlüssen von einigem wirtschaftlichen Gewicht professionelle Beratung über deren steuerliche Folgen in Anspruch zu nehmen, gilt erst recht, wenn es --wie hier-- um Vertragsabschlüsse geht, die in maßgebender Weise durch steuerliche Erwägungen motiviert waren und bei denen sogar der Vertragspartner steuerliche Hilfestellung zusagt.

43

d) Auf die Verfügung der OFD Düsseldorf vom 9. Mai 2005 (FR 2005, 1057) kann der Kläger seine Dispositionen schon deshalb nicht gestützt haben, weil diese Verwaltungsanweisung erst lange nach den hier zu beurteilenden Vertragsschlüssen --und auch lange nach Ablauf der Widerspruchsfristen zu den einzelnen Verträgen-- ergangen ist. Im Übrigen wäre weder der erkennende Senat an eine derartige Verwaltungsanweisung gebunden noch kann eine Anweisung für den Bereich der OFD Düsseldorf im föderalen System der Bundesrepublik Deutschland Bindungswirkung für den Bereich der niedersächsischen Finanzverwaltung beanspruchen (zum fehlenden Anspruch auf Gleichbehandlung durch unterschiedliche Verwaltungsträger vgl. auch Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 1. Juli 2009 I R 81/08, BFHE 226, 90, BStBl II 2011, 379, unter II.2.d cc bbb bbbb).

44

3. Hinsichtlich des Vertrags IV ergibt sich auch unter dem Gesichtspunkt der zusätzlichen "Barauszahlungen" keine positive Überschussprognose.

45

a) Zunächst ist dem FG darin zuzustimmen, dass erhebliche Zweifel an der Realitätsnähe der Aussagen der V zu den zusätzlichen Barauszahlungen bestehen.

46

aa) Ertragsprognosen der Versicherungsunternehmen sind einer Überprüfung durch das Tatsachengericht zugänglich. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob die Prognose die Dauer der Kapitalanlage, das Zinsrisiko sowie den Umstand, dass Überschussanteile nicht garantiert sind, hinreichend berücksichtigt (BFH-Urteil vom 7. Dezember 1999 VIII R 8/98, BFH/NV 2000, 825, unter II.3.). Ferner ist festzustellen, ob zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses die angegebenen Überschussanteile auf tragfähiger Grundlage und mit ausreichender Gewissheit prognostiziert werden konnten. Allein mit der Behauptung, es würden Überschussanteile in bestimmter Höhe erwartet, kann der Steuerpflichtige jedenfalls keine positive Totalüberschussprognose belegen (Senatsurteil vom 19. Januar 2010 X R 2/07, BFH/NV 2010, 1251, unter II.b bb), weil ansonsten die steuerrechtliche Würdigung in das Belieben der Anbieter entsprechender Vertragsmodelle gestellt würde. Dementsprechend wird auch in der Literatur vertreten, dass die der Prognoserechnung zugrunde liegenden Annahmen realistisch sein müssen (Meyer-Scharenberg, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 1993, 1808, 1812, und in DStR 2000, 670, 673). Eine Bindung der Finanzverwaltung und -gerichte an die von den Versicherungsunternehmen unverbindlich prognostizierten Überschussanteile besteht nicht, auch wenn in vielen Fällen kein konkreter Anlass bestehen mag, diese Prognosen --sofern sie aus aktuellen sowie vergangenheitsbezogenen Daten abgeleitet sind-- in Zweifel zu ziehen.

47

bb) Vorliegend hat das FG zutreffend erkannt, dass die Prognose der V hinsichtlich der zusätzlichen Barauszahlungen Anlass zu Zweifeln gibt, weil sie in offensichtlichem Widerspruch zum Vertragsinhalt steht.

48

So hat V erstmals beim Vertrag IV im Versicherungsschein darauf hingewiesen, dass die Überschussbeteiligung ab 2005 "deutlich geringer ausfallen bzw. ganz entfallen" werde. Es handelt sich dabei nicht etwa um einen unverbindlichen Warnhinweis, sondern --ausweislich ihres Wortlauts-- um eine feststehende Aussage, die zum Vertragsbestandteil geworden ist. Dies wird auch daran deutlich, dass die Verringerung bzw. der Wegfall der Überschussbeteiligung konkret damit begründet wird, die neue Rententafel sei "verbindlich".

49

Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass V in ihrer unverbindlichen Prognoserechnung zum Vertrag IV --die nicht Vertragsbestandteil geworden ist, sondern allein den Zweck hatte, dem Kläger die Argumentation gegenüber dem FA hinsichtlich seiner Einkunftserzielungsabsicht zu erleichtern-- die Konsequenzen aus ihren Angaben im Versicherungsschein und der verbindlichen Anwendung der neuen, für die Versicherungsnehmer ungünstigeren Rententafel gezogen hätte. V prognostiziert für den Vertrag IV im Jahr des Rentenbeginns einen Rentenbetrag von 23.795 €. Dieser liegt höher als die für die --älteren-- Verträge I - III bei gleichem Beitrag prognostizierten Rentenbeträge, obwohl in den dort ausgestellten Versicherungsscheinen nicht von einer "deutlich geringeren bzw. ganz entfallenden" Überschussbeteiligung die Rede war.

50

b) Letztlich kann der Senat --ebenso wie das FG-- diese Zweifel aber dahinstehen lassen, da sich selbst dann, wenn die von V behaupteten zusätzlichen "Barauszahlungen" der Überschussprognose zugrunde zu legen wären, kein Totalüberschuss ergeben würde. Denn auch diese "Barauszahlungen" wären nur mit dem Ertragsanteil zu versteuern.

51

aa) Nach der eigenen Prognoserechnung der V handelt es sich --nicht anders als bei der Garantierente und der "klassischen" Überschussbeteiligung aus der Ansparphase-- bei den zusätzlichen "Barauszahlungen" um weitgehend konstante Beträge. Diese sollen sich anfänglich auf gut 6.000 € jährlich belaufen und in der Folgezeit nur geringfügig absinken. Nach den hierzu von den Klägern bzw. von V gegebenen Erläuterungen stellen sowohl die "Barauszahlungen" als auch die konstante Überschussbeteiligung nur verschiedene Varianten des Überschussverwendungssystems der V dar; die "Barauszahlungen" ermitteln sich aus dem Ertrag des --im Laufe der Rentenzahlungsphase allmählich sinkenden-- Deckungskapitals der Versicherten.

52

Der Senat hat bereits entschieden, dass eine garantierte Mindestrente und eine nicht garantierte Überschussbeteiligung, die beide auf einem einheitlichen Rentenrecht beruhen, das gegen Einmalbeitrag erworben wurde, als Einheit anzusehen sind (Urteil in BFHE 214, 185, BStBl II 2006, 870, unter II.3.). Danach sind die Gesamtzahlungen auch bei der im Streitfall gewählten "hybriden" Gestaltung bei wertender Betrachtung noch als gleichmäßig im Sinne der zu § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG entwickelten Grundsätze anzusehen.

53

bb) In der vorstehend zitierten Entscheidung hat der Senat noch offengelassen, ob (1.) die Überschussbeteiligung unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fällt, ob (2.) der in ihr enthaltene Zinsanteil zwar dem Grunde nach zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu rechnen, der Höhe nach aber in sinngemäßer Anwendung der Ertragsanteilstabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG zu bemessen ist, oder ob (3.) Einkünfte aus Kapitalvermögen in Anlehnung an finanz- bzw. versicherungsmathematische Grundsätze dadurch zu ermitteln sind, dass die aktuelle Sterbetafel und ein Zinsfuß von 5,5 % herangezogen wird, was tendenziell zu etwas höheren steuerlichen Einkünften als nach den Varianten 1 oder 2 führen würde.

54

Der Senat entscheidet diese Frage nunmehr --entsprechend der ständigen Praxis der Finanzverwaltung (vgl. BMF-Schreiben vom 26. November 1998, BStBl I 1998, 1508)-- dahingehend, dass die gesamten Rentenzahlungen (Garantierente, konstante Überschussbeteiligung aus der Ansparphase, zusätzliche Überschussbeteiligung der Rentenphase) unmittelbar unter § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG fallen.

55

(1) Hierfür spricht zunächst die Einheitlichkeit des vertraglichen Anspruchs. Die Aufspaltung in drei Einzelbeträge mag versicherungstechnische und versicherungsaufsichtsrechtliche Gründe haben. Dies ändert aber nichts daran, dass der gesamte Rentenanspruch auf dem einheitlichen Versicherungsvertrag beruht und durch die einmalige Zahlung des Klägers erworben wurde. Die Überschussbeteiligungen sind im Verhältnis zur Garantierente nicht etwa ein aliud --was eine unterschiedliche steuerrechtliche Behandlung rechtfertigen könnte--, sondern rechtlich und wirtschaftlich untrennbarer konzeptioneller Bestandteil des hier verwendeten Vertragstypus. Die rechtliche Einheit folgt in erster Linie aus den entsprechenden gesetzlichen Regelungen (vgl. §§ 153 ff. VVG n.F.; für die Streitjahre § 172 Abs. 1 Satz 2 VVG a.F.). Wirtschaftlich sinnvoll wird ein Vertragsschluss für die Versicherungsnehmer überhaupt erst durch die --von den Versicherungsunternehmen in ihren Prognoserechnungen und Werbeaussagen genährte-- Hoffnung auf Überschussbeteiligungen, da sich eine Rendite in Höhe der Garantieverzinsung regelmäßig auch mit anderen Anlageformen erwirtschaften ließe, die keine derart langfristige Kapitalbindung mit sich bringen, wie sie Leibrentenverträgen eigen ist.

56

In Übereinstimmung damit hat der Senat im Urteil vom 22. August 2012 X R 47/09 (BFHE 239, 213, BStBl II 2013, 158, unter II.1.d) ausgeführt, Rentenerhöhungsbeträge seien dann nicht als eigenständige Renten anzusehen, wenn sie die in der Rente bereits angelegte Funktion und ihren Zweck lediglich umsetzen.

57

(2) Hinzu kommt, dass auch Praktikabilitätserwägungen für eine einheitliche steuerrechtliche Behandlung der Rentenzahlungen sprechen. Eine Zuordnung des einheitlichen Zahlbetrags zu zwei verschiedenen Einkunftsarten --mit unterschiedlichen Freibetragskonzeptionen--, erst recht aber eine gesonderte Einkünfteermittlung für Teilbeträge des einheitlichen Zahlbetrags würde mit dem Gedanken der Steuervereinfachung nicht in Übereinstimmung zu bringen sein und eine seit Langem gefestigte Rechtspraxis erschüttern.

58

(3) Für die einheitliche Zuweisung sowohl der Garantierente als auch der Überschussbeteiligung zu den Einkünften aus Leibrenten sprechen auch die Erwägungen im Senatsurteil vom 18. Mai 2010 X R 32-33/01 (BFHE 230, 305, BStBl II 2011, 675, unter II.3.c bb). Dort hat der Senat zum einen darauf hingewiesen, dass der Rentenertrag nicht allein aus Zinsen besteht. Zum anderen hat er hervorgehoben, dass der Leibrentenvertrag eine Vermögensumschichtung darstellt, bei der die Vermögensbildung bereits abgeschlossen ist, während der Sparer-Freibetrag gerade in der Ansparphase eine Anreizwirkung hervorrufen soll.

59

(4) Das BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90 (BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47) steht dem nicht entgegen, da es dort nicht um eine (gleichmäßige bzw. --wie im vorliegend zu beurteilenden Fall-- jedenfalls bei wertender Betrachtung als gleichmäßig anzusehende) Leibrente ging, sondern um eine (abänderbare) dauernde Last. Zudem beruht die Entscheidung in BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47 auf Besonderheiten, die im Bereich des Werbungskostenabzugs von Zahlungen, die als dauernde Last anzusehen sind, durch die unterschiedliche einkommensteuerrechtliche Behandlung von Anschaffungskosten einerseits und Finanzierungskosten andererseits hervorgerufen werden.

60

4. Die vom FA in den Einspruchsentscheidungen aufgestellten --und vom FG keiner ausdrücklichen eigenen Überprüfung unterzogenen-- Überschussprognosen sind zwar in einzelnen Punkten noch zu korrigieren. Die damit einhergehenden Änderungen sind aber so geringfügig, dass sich auch dann für keinen der Verträge eine positive Überschussprognose ergibt.

61

So war die vom FA herangezogene Sterbetafel 2002/2004 im Zeitpunkt des Abschlusses der hier maßgebenden Verträge noch nicht veröffentlicht. Beim Abschluss der Verträge I und II war vielmehr die Sterbetafel 1999/2001 die letztverfügbare, beim Abschluss der Verträge III und IV die Sterbetafel 2000/2002. Da in diesen Sterbetafeln aber geringere durchschnittliche Lebenserwartungen ausgewiesen waren als in der vom FA verwendeten Sterbetafel 2002/2004, hat sich diese Ungenauigkeit nicht zum Nachteil der Kläger ausgewirkt.

62

Bei der Restlaufzeit hat das FA nicht berücksichtigt, dass die Rente für den angefangenen Monat immer in voller Höhe gezahlt wird, auch wenn der Bezugsberechtigte während dieses Monats stirbt. Diese Ungenauigkeit hat sich in der Prognoserechnung --sehr geringfügig-- zu Lasten der Kläger ausgewirkt.

63

Das FA hat nur für das jeweils erste und zweite Vertragsjahr --zutreffend-- berücksichtigt, dass die Werbungskosten lediglich zu 99,7 % abziehbar sind, da die restlichen 0,3 % nach den Angaben der V auf den Risikoanteil entfallen. Diese Kürzung der abziehbaren Werbungskosten um 0,3 % wäre aber auch auf den Zinsaufwand der restlichen Darlehenslaufzeit anzuwenden.

64

Der Werbungskosten-Pauschbetrag ist stets in Höhe voller Jahresbeträge anzusetzen, nicht aber taggenau.

65

Dahinstehen kann, ob das FA beim Vertrag I den "Mehraufwand Umschuldung" zu Recht einkünftemindernd in die Prognose einbezogen hat, da sich auch dann, wenn diese Frage zu verneinen wäre, kein Totalüberschuss ergeben würde.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.