Soldatengesetz - SG | § 58f Status

Regelungen in anderen Gesetzen oder Rechtsverordnungen, die an die Ableistung des Grundwehrdienstes (§ 5 des Wehrpflichtgesetzes) oder des freiwilligen zusätzlichen Wehrdienstes im Anschluss an den Grundwehrdienst (§ 6b des Wehrpflichtgesetzes) anknüpfen, sind auf Personen, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b leisten, entsprechend anzuwenden.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 5 Grundwehrdienst


(1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgesetzten Zeitpunkt das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Abweichend hiervon leisten Grundwehrdienst Wehrpflichtige, die zu dem für den Diensteintritt festgeset

Wehrpflichtgesetz - WehrPflG | § 6b Freiwilliger zusätzlicher Wehrdienst im Anschluss an den Grundwehrdienst


(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdi
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 29. Jan. 2015 - 2 K 44/14

bei uns veröffentlicht am 29.01.2015

Tenor Dem Kläger wird unter Änderung des Aufhebungs- und Ablehnungsbescheides vom 20. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 6. März 2014 Kindergeld für das Kind A für die Monate August und September 2013 in gesetzlicher Höhe (36

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(1) Wehrpflichtige können im Anschluss an den Grundwehrdienst freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst leisten. Der freiwillige zusätzliche Wehrdienst dauert mindestens einen, längstens 17 Monate. (2) Die Einberufung zum freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst erfolgt...