Finanzgericht Nürnberg Urteil, 14. Nov. 2017 - 7 K 818/15

bei uns veröffentlicht am14.11.2017

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Der Beigeladene hat seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist die teilweise Abzweigung des Kindergeldes.

Der von Geburt an geistig und stark sehbehinderte Sohn der Klägerin A (geb. ...1971) lebt seit dem 01.04.2001 in einem Wohnheim der Blindeninstitutsstiftung.

Mit Schreiben vom 19.11.2013 beantragte der Bezirk 1 für die Zeit ab dem 01.06.2008 die Abzweigung des Kindergeldes in Höhe des von der Klägerin zu leistenden Unterhaltsbeitrages. Die Sachlage habe sich gegenüber früheren Jahren nicht geändert, der Sohn der Klägerin erhalte Sozialhilfe in Form von Eingliederungshilfe nach dem SGB XII, die Leistungen würden insbesondere die gesamten vollstationären Unterbringungskosten umfassen.

Mit Bescheid vom 28.02.2014 wurde dem Antrag entsprochen und aus dem Kindergeldanspruch der Klägerin ab Juni 2008 ein Betrag in Höhe von 23 €, ab März 2009 ein Betrag in Höhe von 24,50 € und ab März 2010 ein Betrag in Höhe von 27,78 € monatlich abgezweigt.

Hiergegen wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 11.03.2014 Einspruch eingelegt. Der Klägerin entstünden für Betreuung und Umgang mit ihrem Sohn monatliche Aufwendungen in Form von Geldzahlungen bzw. immateriellem Unterhalt mindestens in Höhe des Kindergeldes, so dass nach der Rechtsprechung des BFH allein die Auszahlung des Kindergeldes an die Kindergeldberechtigte ermessensgerecht sei. Nach den von dem Finanzgericht Nürnberg in seinem Urteil vom 13.04.2011 (Az. 7 K 913/2008) getroffenen Feststellungen, würden sich die monatlichen Aufwendungen der Klägerin unstreitig auf mehr als 500 € belaufen. Diese Leistungen hätten sich auch danach kaum verändert, die Unterhaltsleistungen seien unter Bezugnahme auf das vorgennannte Urteil konkret beziffert worden. Die eigenen finanziellen Mittel des geistig behinderten und völlig erblindeten Sohnes reichten nicht aus, um seinen gesamten Lebensbedarf abzudecken. Die finanziellen Mittel würden sich monatlich auf 98 € Werkstatteinkommen belaufen, das Blindengeld in Höhe von 200 € könne gemäß § 1610a BGB nicht in Ansatz gebracht werden, ferner leiste der Kindesvater nach dem Endbeschluss des Familiengerichts 2 vom 10.08.2011 seit dem 01.06.2011 keinen Unterhalt mehr.

Mit Schreiben vom 15.12.2014 wurde der Bezirk 1 gemäß § 360 Abs. 3 AO zum Einspruchsverfahren hinzugezogen. Mit Schreiben vom 03.03.2015 teilte der Bezirk mit, dass die behaupteten monatlichen Aufwendungen der Klägerin in Höhe von ca. 500 € nicht belegt seien. Nach der Rechtsprechung könnten keine fiktiven, sondern nur tatsächlich entstandene Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden. Der Behauptung von unstreitig festgestellten Ausgaben durch das vorgenannte Urteil des Finanzgerichts Nürnberg stehe der Umstand entgegen, dass der BFH mit Beschluss vom 20.02.2012 (Az. III B 107/11) über die von der Klägerin eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, den Nachweis der Unterhaltszahlungen als nicht gegeben ansah. Die Klägerin habe aufgrund der früheren Streitigkeiten Beweisvorsorge treffen müssen.

Aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Klägerin könne diese ihren Sohn daheim nicht betreuen, vielmehr unterstütze sie der nicht vollständig erblindete Sohn im Haushalt. Die Anzahl der behaupteten Besuchsaufenthalte seien weder nachgewiesen noch glaub-würdig.

Der Sohn der Klägerin beziehe monatliche Einkünfte in einer Gesamthöhe von 563 €, darin sei auch das Blindengeld in Höhe von 272 € enthalten, nach der vorgenannten Entscheidung des BFH vom 20.02.2012 müsse das Blindengeld als verfügbares Einkommen in Ansatz gebracht werden. Überdies sei eine Bekleidungspauschale in Höhe von 21 € gewährt worden, die Teilnahme an Ferienmaßnahmen sei jeweils mit 5,50 € täglich bezuschusst worden. Außerdem erhalte die Klägerin während des Besuches ihres Sohnes ein häusliches Pflegegeld von täglich 7,83 €. Die Unterhaltszahlungen des Vaters hätten bis zum 31.05.2011 349,21 € und danach bis zu dessen Ableben am 11.06.2014 monatlich 27,48 € betragen.

Im Einspruchsverfahren forderte die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 12.11.2014 auf, die behaupteten Unterhaltsaufwendungen konkret zu beziffern und im Einzelnen nachzuweisen bzw. die Aufenthaltstage des Kindes bei der Klägerin darzulegen. Wegen der Einzelheiten wird auf das o.g. Schreiben verwiesen. Mit Schreiben vom 26.11.2014 teilte der Klägervertreter mit, dass eine konkrete Bezifferung im früheren Gerichtsverfahren stattgefunden habe und dass sich die Verhältnisse danach nicht wesentlich verändert hätten. Im Übrigen könne nicht ernsthaft erwartet werden, dass die Klägerin Unterlagen über Aufwendungen seit Juni 2008 aufbewahre.

Das Einspruchsverfahren verlief erfolglos. Mit Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin komme ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nach bzw. es sei kein entsprechender Nachweis geführt worden.

Hiergegen wurde mit Schreiben des steuerlichen Vertreters vom 03.06.2015 Klage erhoben. Im Wesentlichen wird das Begehren aus dem Verwaltungsverfahren weiterverfolgt. Ergänzend werden die behaupteten Aufwendungen der Klägerin unter Beweisantritt wie folgt konkretisiert:

1.

Aufwendungen für das Zimmer in der eigenen Wohnung

ca. 224,00 €

2.

Reinigungskosten

ca. 64,00 €

3.

Essen

ca. 55,00 €

4.

Wäsche

ca. 25,00 €

5.

Freizeitveranstaltungen

ca. 10,00 €

6.

Bekleidung

ca. 10,00 €

7.

Versicherung und Vereinsbeiträge

ca. 16,00 €

8.

Taschengeld

100,00 €

9.

Fahrkosten (Abholen, Elternabende etc.)

ca. 18,00 €

Summe

ca. 522,00 €

Das Finanzgericht Nürnberg habe mit seiner Entscheidung vom 13.04.2011 (Az. 7 K 913/2008) Unterhaltsleistungen der Klägerin in Höhe von 522 € festgestellt, die Klage sei deshalb abgewiesen worden, da nach Auffassung des Gerichts die laufenden Aufwendungen aus den vermeintlich verfügbaren Mitteln des Sohnes in Höhe von 695,71 € hätten gedeckt werden können. Der BFH habe in dem vorgenannten Beschluss seine Entscheidung mit dem Fehlen von Nachweisen für höhere Unterhaltsaufwendungen als 131 € im Zeitpunkt des Abzweigungsbescheids am 03.12.2005 bzw. im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung am 14.05.2008 begründet. Im Streitfall käme es auf den Nachweis zum 28.02.2014 bzw. 19.05.2015 an. Die monatlichen Einkünfte des Sohnes würden insgesamt 477,28 € betragen, das Blindengeld in Höhe von 272 € sei nicht in Ansatz zu bringen. Für die Teilnahme an Ferienmaßnahmen sei seit Jahren kein Zuschuss mehr gezahlt worden, da gemeinsame Ferienaufenthalte der Klägerin mit dem Sohn nicht mehr stattfinden würden.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 aufzuheben.

Die beklagte Familienkasse beantragt die Klage abzuweisen und verweist im Wesentlichen auf die ablehnenden Gründe in der Einspruchsentscheidung sowie auf das Schreiben des Bezirks 1 vom 03.03.2015.

Mit Beschluss vom 22.03.2017 wurde der Bezirk 1 zum Verfahren beigeladen. Der Bezirk verweist mit Schreiben vom 15.05.2017 auf die bereits geäußerten Argumente im Einspruchsverfahren. Ergänzend wird vorgetragen, dass die Klägerin aufgrund ihres eigenen gesundheitlichen Zustandes selbst auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei und den Sohn gar nicht im behaupteten Zustand betreuen könne, zwischenzeitlich sei die Klägerin mit Beschluss des Amtsgerichts 2 vom 18.03.2016 als Betreuerin von Amts wegen entlassen worden. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO durch den Berichterstatter (vgl. § 79a Abs. 3 und 4 FGO) einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten wird auf die vorliegenden Gerichtsakten verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Abzweigungsbescheid der Beklagten vom 28.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO).

Die Familienkasse hat das Kindergeld ermessensfehlerfrei ab Juni 2008 in Höhe von 23 €, ab März 2009 in Höhe von 24,50 € und ab März 2010 in Höhe von 27,78 € monatlich an den Beigeladenen abgezweigt.

1. Nach § 74 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG kann das für ein Kind nach § 66 Abs. 1 EStG festgesetzte Kindergeld u. a. an die Stelle ausgezahlt werden, die dem Kind Unterhalt gewährt, wenn der Kindergeldberechtigte seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt. Nach § 74 Abs. 1 Satz 3 EStG kann diese Auszahlung auch dann erfolgen, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld (BFH-Urteil vom 23.02. 2006 III R 65/04, BStBl II 2008, 753).

2. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen einer Abzweigung sind im Streitfall erfüllt. Nach §§ 1601 ff. BGB ist die Klägerin ihrem Sohn zur Gewährung von Unterhalt verpflichtet, da dieser sich nicht selbst unterhalten kann. Der Unterhaltsanspruch umfasst nach § 1610 Abs. 2 BGB den gesamten Lebensbedarf. Dazu gehören auch die krankheitsbedingten Mehrkosten des behinderten und dauernd pflegebedürftigen Sohnes. Zu dem unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommen zählt zwar auch die Grundsicherung, so dass die Klägerin den Unterhalt nicht tatsächlich zahlen muss. Gleichwohl bleibt die Klägerin zivilrechtlich zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin ist ihrer gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht i. S. d. § 74 Abs. 1 Satz 1 EStG nachgekommen, da sie die zum Lebensbedarf ihres Sohnes gehörenden laufenden Kosten der Unterbringung im Blindenheim nicht übernommen hat. Eine Abzweigung war daher dem Grunde nach möglich.

3. Die Abzweigung wurde im Streitfall auch ermessensfehlerfrei vorgenommen.

Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG kann die Auszahlung des Kindergeldes bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt. Bei der Abzweigung des Kindergeldes handelt es sich um eine Ermessensentscheidung der Familienkasse. Die Entscheidung ob und ggf. in welcher Höhe Kindergeld abgezweigt wird, steht im Ermessen der Behörde.

Nach § 102 FGO können Ermessensentscheidungen vom Finanzgericht nur darauf überprüft werden, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens eingehalten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. § 5 AO). Bei der Überprüfung einer Ermessensentscheidung der Finanzbehörde durch das Finanzgericht ist auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Einspruchsentscheidung abzustellen (BFH, Beschluss vom 20. Februar 2012 - III B 107/11 -, Rn. 10, juris).

a) Die Familienkasse hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt ordnungsgemäß ermittelt. Sie hat sowohl die Klägerin als auch den im Einspruchsverfahren beigeladenen Bezirk angehört und dabei zu klären versucht, welche Aufwendungen das Kind aus eigenen Einkünften decken kann und welche Aufwendungen die Klägerin aus eigenem Einkommen als Unterhalt leistet. Insbesondere hat die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 12.11.2014 versucht, die Anzahl der Aufenthalte des Sohnes bei der Klägerin zu ermitteln.

Der Bezirk hat gegenüber der Familienkasse die laufenden Einnahmen des Kindes einzeln aufgelistet. Im Übrigen hat der beigeladene Bezirk zutreffend darauf hingewiesen, dass die Aufwendungen der Klägerin trotz des bereits durchgeführten Gerichtsverfahrens bezüglich des unmittelbar vorangestellten Zeitraums nicht nachgewiesen sind, und dass die Klägerin in Kenntnis der Nachweispflicht insoweit auch keine Beweisvorsorge getroffen hat.

Bei der Sachverhaltsermittlung im Verwaltungsverfahren bezog sich die angehörte Klägerin auf das vorangegangene Gerichtsverfahren und verwies dabei auf angeblich unstreitige Feststellungen zu ihrer Unterhaltsgewährung. Nachweise und Belege zu den Aufwendungen könnten aufgrund des Zeitablaufs nicht mehr beigebracht werden. Eine Darlegung der Besuchstage des Sohnes bei der Klägerin fehlt gänzlich, erst recht fehlen Nachweise hierfür.

b) Auf dieser Grundlage hat die Beklagte im Streitfall ihr zustehendes Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Sie hat sich zutreffend am Zweck des Kindergeldes, Eltern wegen ihrer Unterhaltsaufwendungen zu entlasten, und dem Zweck einer möglichen Abzweigung, das Kindergeld an die den Unterhalt tatsächlich leistenden Sozialhilfeträger auszuzahlen, wenn dem Kindergeldberechtigten kein Aufwand durch den Unterhalt entsteht, orientiert.

Im Ausgangsbescheid vom 28.02.2014 wurden das Interesse der Klägerin und das Interesse des Bezirks unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Klägerin ihre Unterhaltsaufwendungen nicht nachgewiesen hatte und dass ihre Unterhaltsaufwendungen das Kindergeld überstiegen hätten, gegeneinander abgewogen. In der Einspruchsentscheidung vom 19.05.2015 wurden diese Erwägungen überprüft und als zutreffend befunden.

Eine Abzweigung eines Teils des Kindergeldes monatlich jeweils in der vorgenommenen Höhe ist daher ein vom Rahmen und Zweck des Ermessens gedecktes, durch das Gericht nicht zu beanstandendes Ergebnis.

c) Das Ermessen der Familienkasse war nicht auf Null reduziert.

Eine Abzweigung ist nur dann nicht zulässig, wenn die dem Kindergeldberechtigten für sein behindertes, volljähriges Kind erwachsenen Aufwendungen mindestens die Höhe des Kindergeldes erreichen. Das Ermessen der Familienkasse ist in einem solchen Fall eingeschränkt, ermessensgerecht wäre allein die Auszahlung des vollen Kindergeldes an den Kindergeldberechtigten (Urteil des BFH vom 09.02.2009 III R 6/07, BStBl II 2009, 926).

Das ist im Streitfall nicht der Fall, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung mit der angefochtenen Einspruchsentscheidung am 19.05.2015 hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich Unterhaltsaufwendungen getragen hat. Erst recht hat die Klägerin nicht nachgewiesen, dass sie tatsächlich höhere Unterhaltsaufwendungen getragen hat, als der Betrag des ihr belassenen Kindergeldes.

1. Die Klägerin hat trotz der ihr obliegenden Mitwirkungspflichten gemäß § 68 EStG keine Nachweise für tatsächlich erbrachte Unterhaltsaufwendungen gebracht. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei der Prüfung, ob Aufwendungen in Höhe des Kindergeldes entstanden sind, keine fiktiven Kosten für die Betreuung des Kindes angesetzt werden dürfen, sondern nur tatsächlich entstandene und glaubhaft gemachte Aufwendungen für das Kind berücksichtigt werden (BFH, Urteil vom 09. Februar 2009 - III R 37/07 -, BFHE 224, 290, BStBl II 2009, 928).

2. Die Klägerin und ihr Prozessbevollmächtigter haben sowohl im Klageverfahren als auch im Verwaltungsverfahren wiederholt auf die angeblich unstreitigen Unterhaltsaufwendungen im Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 13.04.2011 (Az. 7 K 913/2008) bezüglich des unmittelbar vorangegangenen Zeitraums Januar 2005 - Mai 2008 hingewiesen und vorgetragen, dass sich die Verhältnisse auch im vorliegenden Streitzeitraum nicht verändert hätten. Zutreffend stellt der steuerliche Vertreter mit seinem Schriftsatz vom 06.11.2015 fest, dass die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung am 19.05.2015 maßgeblich sind, insoweit können Feststellungen aus einem Urteil, welches im Jahr 2011 für den Zeitraum Januar 2005 bis Mai 2008 ergangen ist, gar nicht relevant sein.

Überdies waren, entgegen der Annahme der Klägerin, die Unterhaltsaufwendungen auch im Verfahren 7 K 913/2008 keineswegs unstreitig. Mit Urteil vom 13. April 2011 wurde die Klage als unbegründet abgewiesen, der erkennende Senat stellte im Wesentlichen darauf ab, dass die Klägerin schon damals tatsächlich höhere Unterhaltsaufwendungen als das überlassene Kindergeld nicht nachgewiesen hat. Die Nichtzulassungsbeschwerde war deshalb nicht erfolgreich (vgl. BFH, Beschluss vom 20. Februar 2012 - III B 107/11 -,juris). Die Unterhaltsaufwendungen sind auch im vorliegenden Verfahren streitig, gerade wegen des Urteils im vorangegangen Gerichtsverfahren hätte die Klägerin Beweisvorsorge für Unterhaltsaufwendungen treffen müssen, die klägerseits vorgetragene Unzumutbarkeit für die Erbringung von Nachweisen ab dem Jahr 2008 kann das Gericht deshalb nicht erkennen.

3. Im Übrigen fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung des Unterhaltsaufwandes, selbst unter Einbeziehung des Vorbringens im vorangegangenen Klageverfahren. Die Angaben zur Unterhaltshöhe (monatlich 522,05 €) in der eidesstattlichen Versicherung der Klägerin vom 10.07.2012 stehen bereits im Widerspruch zum Vorbringen des steuerlichen Vertreters im Verwaltungsverfahren, dieser hat mit Schreiben vom 11.07.2012 die monatlichen Aufwendungen der Klägerin lediglich mit 422,05 € beziffert.

Überdies sind die Besuchszeiten des Sohnes bei der Klägerin im Streitzeitraum nicht einmal plausibel dargelegt worden. Erst recht fehlen die von der Beklagten angeforderten Nachweise in Form einer Bestätigung des Bezirks oder auch anhand von eigenen Aufzeichnungen. Die Behörde konnte deshalb bei ihrer abschließenden Ermessensentscheidung nicht hinreichend überprüfen, ob und in welcher Höhe Aufwendungen, die mit dem Besuch des Sohnes zusammenhängen (Essen, Wäsche waschen, Freizeitveranstaltungen, Bekleidung usw.) überhaupt angefallen sind. Die Bezugnahme auf das Vorbringen im vorangegangenen Klageverfahren (Besuchszeiten zwischen 1/3 und 1/4 des Jahres) ohne genauere Angaben ist zu vage, zumal der Streitzeitraum sich über mehrere Jahre erstreckt.

4. Das Gericht konnte auch ohne Zeugeneinvernahme von Frau B entscheiden, die klägerseits als Zeugin für die Unterhaltsaufwendungen der Klägerin seit Juni 2008 angeboten wurde. Auf die Zeugeneinvernahme wurde nicht ausdrücklich verzichtet, und auch nicht mittelbar durch das erteilte Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung gemäß § 90 Abs. 2 FGO, denn der steuerliche Vertreter hat mit seinen weiteren Schriftsätzen die Zeugniseinvernahme beantragt und damit zum Ausdruck gebracht, dass er daran festhalten möchte (BFH, Beschluss vom 18. März 2013 - III B 143/12 -, juris). Allerdings ist für die Frage der Ermessenreduktion auf Null der Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich, darüber ist kein Zeugenbeweis angeboten worden, sondern lediglich allgemein über die Höhe der Unterhaltsleistungen der Klägerin ab Juni 2008. Für das Gericht ist nicht ersichtlich, inwieweit Frau B zum Kenntnisstand der Behörde im Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung eine Aussage treffen kann. Der Beweisantrag ist für die Entscheidung unerheblich und konnte daher übergangen werden.

5. Auf die klägerseits aufgeworfene Rechtsfrage, wonach das Blindengeld entsprechend der Vermutung des § 1610a BGB nicht als Einkommen des Sohnes angesetzt werden dürfe, kommt es im vorliegenden Streitfall im Ergebnis nicht an. Die Abzweigung von Kindergeld beruht auf einer Ermessensentscheidung der Beklagten, dabei ist auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Einspruchsentscheidung abzustellen. Die Familienkasse hat ihre Ermessensentscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Klägerin im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nicht glaubhaft gemacht oder gar nachgewiesen hat, dass ihr überhaupt Aufwendungen entstanden sind, die den Betrag des überlassenen Kindergeldes überstiegen haben. Bei der Ermessensausübung der Beklagten war das Einkommen des Sohnes bzw. die Zusammensetzung des Einkommens nicht entscheidungserheblich.

Nach alledem konnte die Klage keinen Erfolg haben.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Die zur Entscheidung über den Einspruch berufene Finanzbehörde kann von Amts wegen oder auf Antrag andere hinzuziehen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Hinzuziehung ist derjenige zu hören, der den Einspruch eingelegt hat.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb hinzugezogen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 352 nicht befugt sind, Einspruch einzulegen.

(4) Wer zum Verfahren hinzugezogen worden ist, kann dieselben Rechte geltend machen, wie derjenige, der den Einspruch eingelegt hat.

(5) Kommt nach Absatz 3 die Hinzuziehung von mehr als 50 Personen in Betracht, kann die Finanzbehörde anordnen, dass nur solche Personen hinzugezogen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Von einer Einzelbekanntgabe der Anordnung kann abgesehen werden, wenn die Anordnung im Bundesanzeiger bekannt gemacht und außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Frist muss mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 110 entsprechend. Die Finanzbehörde soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag hinzuziehen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Der Vorsitzende kann ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid (§ 90a) entscheiden. Dagegen ist nur der Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides gegeben.

(3) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle des Senats entscheiden.

(4) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1)1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach § 66 Absatz 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrags, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden.3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrags zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld.4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.

(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse gelten die §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.

Soweit die Finanzbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln oder zu entscheiden, prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Die Finanzbehörde kann ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsaktes bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines finanzgerichtlichen Verfahrens ergänzen.

Ist die Finanzbehörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter eines im Januar 1971 geborenen Sohnes (S). Zur Klärung der Frage, ob für S ein Betreuer bestellt werden sollte, wurde auf Veranlassung des zuständigen Amtsgerichts am 30. April 2003 ein psychiatrisches Gutachten erstellt, wonach bei S ein leichtes postremissives Erschöpfungssyndrom nach abgelaufener psychotischer Episode sowie rezidivierende psychotische Episoden bei anamnestisch bekanntem Abusus von Cannabis und Halluzinogenen diagnostiziert wurden. Ferner kam das Gutachten zu dem Ergebnis, dass insbesondere wegen der bestehenden Rückfallgefährdung eine mindestens zwei Jahre dauernde Betreuung erforderlich sei. Zum 31. Januar 2005 wurde bei S ein Grad der seelischen Behinderung von 50 festgestellt. Nach einer weiteren ärztlichen Bescheinigung vom 30. Mai 2008 leidet S an einer chronischen psychiatrischen Erkrankung, welche bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres bestanden habe.

2

Den im Oktober 2007 gestellten Antrag der Klägerin auf Gewährung von Kindergeld lehnte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) mit Bescheid vom 24. Juni 2008 ab. Der hiergegen gerichtete Einspruch wurde durch Einspruchsentscheidung vom 17. Juli 2008 als unbegründet zurückgewiesen.

3

Die hiergegen auf Kindergeldgewährung ab Januar 2003 gerichtete Klage wies das Finanzgericht (FG) als unbegründet ab. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, dass die kindergeldrechtliche Berücksichtigung des S nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes ausgeschlossen sei. Insoweit sei zwar davon auszugehen, dass bei S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Erkrankung in Form psychotischer Episoden nach Abusus von Cannabis und Halluzinogenen vorgelegen habe. Aus den im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen gehe jedoch nicht hervor, dass diese Erkrankung bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres so schwer gewesen sei, dass von einer Behinderung auszugehen sei. Die insoweit nicht ausgeräumten Zweifel des Gerichts gingen nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten der Klägerin.

4

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und wegen des Vorliegens von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO).

Entscheidungsgründe

5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 116 Abs. 6 FGO).

6

Es liegt ein von der Klägerin in der erforderlichen Form (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO) dargelegter Verfahrensmangel vor, auf dem die Entscheidung des FG beruhen kann (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Denn das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt.

7

1. Die Klägerin hat einen Verfahrensmangel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Weise dargelegt.

8

a) Wird das Übergehen von Beweisanträgen gerügt, so muss neben dem Beweisthema und dem angebotenen Beweismittel vorgetragen werden, inwiefern das Urteil des FG auf der unterlassenen Beweiserhebung beruhen kann und welches Ergebnis die Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätte (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 9. Dezember 1998 VIII B 54/97, BFH/NV 1999, 802). Ferner muss dargelegt werden, dass die Nichterhebung des angebotenen Beweises in der mündlichen Verhandlung gerügt wurde oder weshalb diese Rüge nicht möglich war (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2003 VII B 10/03, BFH/NV 2004, 529).

9

b) Entgegen der Auffassung der Familienkasse hat die Klägerin im Streitfall diesen Darlegungsanforderungen genügt. Nach ihrem Vortrag wurde zum Beweis der Tatsache, dass bei S bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres eine Behinderung vorlag, Urkundenbeweis in Form der beizuziehenden Akten zweier Betreuungsverfahren, Zeugenbeweis durch Vernehmung von drei Ärzten und Sachverständigenbeweis durch Einholung eines Gutachtens bei einem dieser Ärzte angeboten. Ferner wurde dargelegt, es ergebe sich aus diesen Beweismitteln, dass bereits vor Vollendung des 27. Lebensjahres die psychotischen Störungen des S ein Ausmaß erreicht hätten, das das Vorliegen einer Behinderung begründe. Schließlich hat die Klägerin dargelegt, dass sie die unterbliebene Beweiserhebung nicht habe rügen können, weil das FG ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden habe.

10

2. Der gerügte Verfahrensmangel liegt auch tatsächlich vor. Das FG hat seine aus § 76 Abs. 1 FGO folgende Pflicht zur Sachaufklärung verletzt, indem es die gestellten Beweisanträge übergangen hat.

11

a) aa) Ein ordnungsgemäß gestellter Beweisantrag darf nur unberücksichtigt bleiben, wenn das Beweismittel für die zu treffende Entscheidung unerheblich, das Beweismittel unerreichbar bzw. unzulässig oder absolut untauglich ist oder wenn die in Frage stehende Tatsache zugunsten des Beweisführenden als wahr unterstellt werden kann (ständige höchstrichterliche Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 29. Juni 2011 X B 242/10, BFH/NV 2011, 1715, m.w.N.).

12

bb) Die Klägerin hat die dargelegten Beweisanträge mehrfach ordnungsgemäß gestellt, so etwa durch Bezugnahme auf frühere Beweisanträge im Schriftsatz vom 16. Juli 2012 (Bl. 197 ff. der Finanzgerichtsakte) und explizit im Schriftsatz vom 24. Mai 2012 (Bl. 183 ff. der Finanzgerichtsakte).

13

Keiner der o.g. Gründe für eine zulässige Nichtberücksichtigung von Beweismitteln lag hinsichtlich der im Streitfall gestellten Beweisanträge vor. Insbesondere waren die Beweismittel nach dem insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsstandpunkt des FG (s. hierzu Senatsbeschluss vom 14. Januar 2011 III B 96/09, BFH/NV 2011, 788) nicht unerheblich, da das FG selbst den Nachweis einer vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen Behinderung für erforderlich --wenn auch für nicht geführt-- gehalten hat. Auch durfte das FG nicht von einer Untauglichkeit dieser Beweismittel ausgehen. Es ist --wie dem Senat auch aus vergleichbaren Fällen bekannt ist-- nicht auszuschließen, dass sich aus den beizuziehenden Akten und den Zeugenvernehmungen der behandelnden Ärzte Hinweise auf die Schwere und die Dauer der vom FG festgestellten Erkrankung im Zeitraum vor Vollendung des 27. Lebensjahres ergeben hätten, die es --im Falle des Fehlens ausreichender eigener Sachkunde der Familienkasse und des Gerichts-- zumindest einem Sachverständigen erlauben, auch rückblickend eine Einschätzung vorzunehmen, ob im damaligen Zeitraum --wie von der Klägerin dargelegt-- die Erkrankung bereits zum Vorliegen einer Behinderung geführt hat.

14

b) Die Klägerin hat ihr Rügerecht nicht nach § 155 FGO i.V.m. § 295 der Zivilprozessordnung verloren.

15

aa) Ein Verfahrensmangel kann hiernach nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden, wenn er eine Verfahrensvorschrift betrifft, auf deren Beachtung die Prozessbeteiligten verzichten können und verzichtet haben. Zu diesen verzichtbaren Mängeln gehört auch das Übergehen eines Beweisantrags (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. November 2003 VIII B 70/02, BFH/NV 2004, 513, m.w.N.).

16

Geht das FG einem schriftsätzlich gestellten Beweisantrag nicht nach, dann muss jedenfalls ein rechtskundig vertretener Beteiligter dies in der (nächsten) mündlichen Verhandlung, an welcher er teilnimmt, rügen, weil sonst das Rügerecht endgültig verloren geht (BFH-Beschluss vom 15. Juni 2005 X B 180/03, BFH/NV 2005, 1843).

17

bb) Im vorliegenden Fall hat das FG mit Einverständnis der Beteiligten ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Insoweit kann der Senat dahingestellt sein lassen, ob in dem von der fachkundig vertretenen Klägerin mit Schreiben vom 2. September 2008 erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung zugleich ein Verzicht auf die Rüge der Nichteinholung der zuvor beantragten Beweiserhebungen gesehen werden kann. Denn die Klägerin hat jedenfalls durch die danach bis unmittelbar vor Ergehen der angegriffenen Entscheidung erfolgte Wiederholung ihrer Beweisanträge zum Ausdruck gebracht, dass sie auf die Beachtung der Verfahrensvorschrift nicht verzichten will.

18

c) Die Vorentscheidung kann auf diesem Verfahrensmangel beruhen, da nicht auszuschließen ist, dass das FG nach Durchführung der Beweiserhebungen zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre. Dem FG wird daher Gelegenheit gegeben, die unterbliebenen Beweiserhebungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

19

3. Ob die weiteren Rügen des Verfahrensrechts und des materiellen Rechts durchgreifen, bedarf hiernach keiner Entscheidung. Die Sache geht deshalb an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück (§ 116 Abs. 6 FGO).

Werden für Aufwendungen infolge eines Körper- oder Gesundheitsschadens Sozialleistungen in Anspruch genommen, wird bei der Feststellung eines Unterhaltsanspruchs vermutet, dass die Kosten der Aufwendungen nicht geringer sind als die Höhe dieser Sozialleistungen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.