Finanzgericht Nürnberg Urteil, 10. Sept. 2015 - 6 K 1562/14

bei uns veröffentlicht am10.09.2015

Gericht

Finanzgericht Nürnberg

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

Streitig ist, ob die Familienkasse zu Recht die Kindergeldfestsetzung für die Streitmonate Januar 2013 und November 2013 bis Juli 2014 aufgehoben und die insoweit bereits ausbezahlten Beträge zurückgefordert hat.

Für das am 29.10.1992 geborene Kind K war Kindergeld festgesetzt worden. Laut den Akten der absolvierte das Kind nach Erlangung des Hauptschulabschlusses vom 01.09.2008 bis 22.06.2011 eine Ausbildung zum Kfz-Mechatroniker, die vorzeitig durch den Arbeitgeber wegen unentschuldigten Fehlens fristlos beendet wurde (geplantes Ende Februar 2012). Am 01.09.2011 begann das Kind eine Ausbildung zum Gärtner, die bis Ende August 2014 dauern sollte. Diese Ausbildung wurde am 26.04.2012 nach fristloser Kündigung durch den Arbeitgeber vorzeitig beendet. Die Familienkasse wurde davon nicht unterrichtet.

Am 27.04.2012 meldete sich das Kind bei der Bundesagentur für Arbeit persönlich und gab an, dass es eine Ausbildung suche bzw. bis zum Beginn einer Ausbildung eventuell eine Tätigkeit im Baubereich. Laut eines weiteren Eintrags hatte es den letzten Kontakt mit seinem Berufsberater am 14.05.2012, bei der Arbeitsvermittlung am 06.06.2012. Bei der Arbeitsvermittlung wurde es zum 23.06.2012 abgemeldet, da es bei drei Meldeterminen unentschuldigt nicht erschienen sei. Nach Aktenlage wurden weder das Kind noch die Klägerin über die Abmeldung in Kenntnis gesetzt; ein Bescheid über die Einstellung der Vermittlungsbemühungen wurde nicht erteilt. Die Einladungen für die Beratungstermine waren ohne Zustellungsnachweis übersandt worden; eine Eingliederungsvereinbarung hatte nicht vorgelegen.

Die Familienkasse hob mit Bescheid vom 01.07.2014 die Kindergeld-Festsetzung für das Kind K ab August 2014 auf, da das Kind nach (damaliger) Aktenlage der Familienkasse seine Berufsausbildung im Juli 2014 beenden werde.

Mit Schreiben vom 01.08.2014 teilte die Klägerin der Familienkasse erstmalig mit, dass das Kind seinen Ausbildungsplatz verloren und lediglich auf geringfügiger Basis gearbeitet habe. Aus einem diesen Schreiben beigefügten Schreiben des Steuerberaters seines Arbeitgebers der letztgenannten Tätigkeit ergibt sich, dass das Kind im Jahr 2013 wie folgt verdient hat:

Zeitraum

brutto

netto

Januar 2013

450,50 €

359,61 €

Februar 2013

106,25 €

106,25 €

März 2013

261,38 €

261,38 €

April 2013

252,88 €

252,88 €

Mai 2013

201,88 €

201,88 €

Laut Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung vom 05.02.2013 und 14.06.2013 war das Kind im Januar 2013 sozialversicherungspflichtig mit einem Bruttoarbeitsentgelt von 451 € und von Februar bis Mai 2013 geringfügig beschäftigt i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV.

Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung daraufhin auch für Juli 2012 bis Juli 2014 mit Bescheid vom 23.09.2014 auf und forderte das überzahlte Kindergeld i.H.v. 4.750 € von der Klägerin zurück. Die Anspruchsvoraussetzungen des § 32 Abs. 4 EStG lägen beim Kind nicht vor. Das Kind werde seit dem 23.06.2012 nicht mehr als Arbeitssuchender geführt.

Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Das Kind habe sich am 27.04.2012 als arbeitssuchend gemeldet. Die Einstellung der Vermittlung durch die Agentur für Arbeit sei für den Bezug von Kindergeld ohne Bedeutung, da sie zu Unrecht erfolgt sei. Es sei nicht erwiesen, dass der Sohn seine Meldepflichten tatsächlich verletzt habe. Die Klägerin verwies auf das Urteil des BFH vom 10.04.2014 III R 37/12.

Die Familienkasse half dem Einspruch insoweit ab, als es für die Monate Juli bis Dezember 2012 und Februar bis Oktober 2013 Kindergeld für den Sohn der Klägerin festsetzte und die Rückerstattungsforderung i.H.v. 2850 € aufhob. Die Arbeitssuchendmeldung habe bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes im Oktober 2013 gegolten.

Im Übrigen wies die den Einspruch mit Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Ein volljähriges Kind werde nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG berücksichtigt, wenn es nach Nr. 1 noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet habe, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet sei oder nach Nr. 2 noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet habe und für einen Beruf ausgebildet werde (Buchstabe a) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne (Buchstabe c).

Hinsichtlich des Monats Januar 2013 führte die Familienkasse aus, zwar werde nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ein Kind, das bei der Arbeitsvermittlung einer Agentur für Arbeit im Inland als arbeitssuchend gemeldet sei, bis zum vollendeten 21. Lebensjahr berücksichtigt. Jegliches Beschäftigungsverhältnis mit Ausnahme einer geringfügigen Beschäftigung nach §§ 8 bzw. 8a SGB IV schließe jedoch die Kindergeldberechtigung des arbeitssuchenden Kindes aus. Gemäß § 8 Abs. 1 SGB IV liege eine geringfügige Beschäftigung vor, wenn das Arbeitsentgelt hieraus regelmäßig 450 € im Monat nicht übersteige. Im Januar 2013 habe das Kind eine mehr als geringfügige Beschäftigung ausgeübt, nämlich eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit einem Arbeitsentgelt von 450,50 €.

Hinsichtlich des Zeitraums November 2013 bis Juli 2014 sei wegen Überschreitung der Altersgrenze und des fehlenden Vorliegens von Verzögerungstatbeständen nach § 32 Abs. 5 EStG eine Berücksichtigung als arbeitssuchendes Kind nicht mehr möglich gewesen. Das Ausbildungsverhältnis habe am 26.04.2012 vorzeitig geendet. Auf die Gründe hierfür komme es nicht an. Eine weitere Berufsausbildung danach liege nicht vor. Eine Berücksichtigung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG sei davon abhängig, dass es dem Kind trotz ernsthafter Bemühungen nicht gelungen sei, eine Berufsausbildung zu beginnen oder fortzusetzen. Die Bewerbung müsse für den nächstmöglichen Ausbildungstermin abgegeben werden. Die ernsthaften Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien der Familienkasse gegenüber nachzuweisen. Als Nachweise komme u.a. (wird ausgeführt) die Bescheinigung über die Registrierung als Bewerber für einen Ausbildungsplatz oder für eine Bildungsmaßnahme bei einer Agentur für Arbeit oder einem zuständigen Leistungsträger nach dem SGB II (Jobcenter) in Betracht. Das Kind habe im Streitfall zwar eine Anschlussausbildung gesucht, sich in der Folgezeit aber nicht mehr bei der Beratung der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle der Agentur für Arbeit gemeldet. Eine solche Registrierung sei nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern sei in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08; BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05). Um den kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, müsse sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungssuchender melden (BFH-Urteil vom 17.07.2008 III R 95/07; BFH-Urteil vom 17.07.2008 III R 106/07). Letztmals habe das Kind am 14.05.2012 Kontakt zu der Berufsberatung gehabt. Ein Nachweis einer Ausbildungswilligkeit habe im Streitzeitraum daher nicht mehr vorgelegen. Nachweise über Eigenbemühungen um einen Ausbildungsplatz zum nächstmöglichen Zeitpunkt seien nicht vorgelegt worden.

Folglich sei die Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG für den Streitzeitraum aufzuheben gewesen. Die Aufhebung habe mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse, auch rückwirkend, zu erfolgen. Die Erstattungspflicht ergebe sich aus § 37 Abs. 2 AO. Diesem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch könne der Wegfall der Bereicherung nicht entgegengehalten werden, weil § 818 Abs. 3 BGB im öffentlichen Recht keine Anwendung finde.

Gegen diese Einspruchsentscheidung hat die Klägerin Klage erhoben. Hinsichtlich des Monats Januar 2013 führt sie aus, ihr Sohn habe sich in diesem Monat in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis befunden. Zwar habe der Monatsverdienst bei 450,50 € brutto gelegen. Entscheidend sei aber, dass das regelmäßige Arbeitsentgelt nicht 450 € übersteige. Das sei 2013 nur im Januar der Fall gewesen. Eine einmalige Überschreitung der 450 €-Grenze sei nicht ausreichend dafür, dass keine geringfügige Beschäftigung mehr vorliege. Der Prozessvertreter verweist auf sozialversicherungsrechtliche und arbeitsrechtliche Literatur.

Von November 2013 bis Juli 2014 habe sich das Kind weiterhin im Status eines Ausbildungssuchenden befunden. Nach vorzeitiger Beendigung der Ausbildung und der Überwindung persönlicher Schwierigkeiten habe das Kind eine neue Berufsausbildung beginnen wollen. Er habe aber keinen angemessenen Ausbildungsplatz gefunden und habe also die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Nr. 2 lit. c) für diesen Zeitraum erfüllt. Denn ab 27.04.2012 sei er als arbeitssuchend gemeldet gewesen. Ohne Bedeutung sei nach BFH-Urteil III R 37/12, dass die Bundesagentur für Arbeit die Vermittlung tatsächlich nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III eingestellt habe. Dazu habe die Agentur keine Berechtigung gehabt.

Im Übrigen habe die Klägerin auf den Bezug und Erhalt des Kindergelds vertraut. Sie habe keine Indizien erkennen müssen, die zu einer Nichtberechtigung des Kindergeldbezugs geführt hätten. Insbesondere sei keine Nachfrage durch die Beklagte erfolgt. Auch wenn § 818 Abs. 3 BGB nicht im öffentlichen Recht gelte, werde hier entsprechend der allgemeine Vertrauensschutzgesichtspunkt herangezogen (BFH-Urteil vom 22.08.1980 VI R 102/77).

Die Klägerin beantragt,

den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 23.09.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 06.11.2014 aufzuheben.

Die Familienkasse beantragt

Klageabweisung.

Die Familienkasse nimmt Bezug auf ihre Einspruchsentscheidung und erwidert ergänzend, hinsichtlich der geringfügigen Beschäftigung sei das Monatsprinzip zu beachten, nach dem der Anspruch auf Kindergeld für jeden Monat einzeln zu prüfen sei. Für den Zeitraum ab November 2013 merkt sie an, der Sohn habe sich im August 2011 bei der Berufsberatung abgemeldet, da er ab September 2011 eine Ausbildungsstelle gefunden habe. Danach habe er sich nicht mehr bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit gemeldet. Die Arbeitssuchendmeldung sei nicht mit einer Meldung bei der Berufsberatung gleichzusetzen. Daher könne das Urteil des BFH III R 37/12 für diesen Zeitraum keine Anwendung finden.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§ 90 Abs. 2 FGO).

Gründe

Die Klage ist unbegründet. Der Aufhebungsbescheid ist hinsichtlich des Zeitraums Januar 2013 sowie November 2013 bis Juli 2014 rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung - FGO -). Der Klägerin steht für diese Zeiträume kein Kindergeldanspruch für das Kind K zu, da keiner der Tatbestände des §§ 62 Abs. 1, 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG verwirklicht wurde.

I.

In Bezug auf die Ablehnung eines Kindergeldanspruchs nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird gemäß § 105 Abs. 5 FGO auf die zutreffenden Ausführungen in der Einspruchsentscheidung verwiesen.

Ergänzend sei folgendes ausgeführt:

1. Hinsichtlich der Berücksichtigung eines Kindes nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG, welches das 18. Lebensjahr, aber nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, hat die zutreffend in ihrer Einspruchsentscheidung ausgeführt, dass nach § 38 SGB III n.F. die Abmeldung des Kindes als arbeitssuchend durch die Agentur für Arbeit zu Unrecht erfolgt ist und es daher auch nach dem 23.06.2012 zu behandeln ist, als wäre es weiterhin als Arbeitsuchender gemeldet gewesen.

Zutreffend hat die Familienkasse aber den Monat Januar 2013 von der Kindergeldfestsetzung ausgenommen, da das Kind in diesem Monat in einem nicht nur geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stand.

a) Bei der Beurteilung, ob ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, ist grundsätzlich die sozialrechtliche Sicht maßgeblich. Maßgebend ist danach eine vorausschauende, auf das Kalenderjahr bezogene Betrachtung (BFH-Beschluss vom 03.04.2014 III B 159/13, BFH/NV 2014, 1037; Seiler in KSM, § 32, Rz. 19). Eine solche geringfügig entlohnte Beschäftigung liegt seit 01.01.2013 vor, wenn das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung 450 € monatlich nicht übersteigt. Hierfür kommt es auf das monatliche Durchschnittseinkommen an. Ein höheres Entgelt in einzelnen Monaten eines Kalenderjahres hat keine Auswirkungen auf die Berücksichtigungsfähigkeit, wenn im Beschäftigungsjahr im Durchschnitt der Monate, in denen eine geringfügige Beschäftigung ausgeübt wird, die Grenze von 450 € nicht überschritten wird (Stache in Bordewin/Brandt, § 32, Rz. 58 a).

b) Allerdings ist letztendlich die Einstufung des Arbeitgebers maßgeblich (BMF, VV DEU BMF 2011-12-07 IV C 4- S 2282/07/0001-01, BStBl I 2011, 1243, Rz. 30; Grönke-Reimann, HHR, § 32, Rz. 126). Denn es sollen nach der Vorstellung des Gesetzgebers Abweichungen zwischen der beitragsrechtlichen und steuerrechtlichen Behandlung des Arbeitslohns aus einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis vermieden werden (vgl. BFH-Urteil vom 29.05.2008 VI R 57/05, BStBl II 2009, 147; BTDrucks 14/280, S. 11). Im Streitfall hat der Arbeitgeber im Monat Januar 2013 die Tätigkeit des Kindes nicht als geringfügiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft. Dies folgt einerseits aus der Aufstellung seines Steuerberaters, nach der im Januar 2013 Lohnsteuer abgeführt wurde. Zudem ergibt sich dies aus den Meldebescheinigungen zur Sozialversicherung. Damit scheidet ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis in diesem Monat aus, auch wenn bei vorausschauender Betrachtung das Durchschnittseinkommen des Kindes die 450 €-Grenze nicht überschritt.

II.

Zu Recht hat die Familienkasse ferner keinen Anspruch der Klägerin auf Festsetzung von Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG anerkannt.

Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG werden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können.

1. Voraussetzung ist insoweit ein ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz, welches glaubhaft zu machen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08, BStBl II 2012, 411; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

a) Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005; BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 30/08, BStBl II 2012, 411; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322).

b) Die Beibringung der Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu suchen, obliegt dem Kindergeldberechtigten (BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322; Urteil des FG Hamburg vom 17.07.2014 6 K 204/12, über Juris). § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor. Ferner liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.; Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 14/12, BFH/NV 2015, 322; Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 17.07.2007, 10 K 10024/05 B, über Juris).

2. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass sich das Kind im fraglichen Zeitraum ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat.

Selbst wenn das Kind nicht nur bei der Arbeitsvermittlung als arbeitssuchend, sondern auch bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen sein sollte – wofür sich aus den Akten der nichts ergibt – und mangels rechtmäßiger Abmeldung als ausbildungssuchend gemeldet zu behandeln sein sollte, ist die einmalige Meldung im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG nicht als Nachweis für ernsthafte Bemühungen um einen Ausbildungsplatz ausreichend.

a) Das folgt bereits aus der jüngsten Rechtsprechung im Anschluss an die Änderung des § 38 SGB III. So hat der BFH ausgeführt, dass bei einer mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung zu Unrecht erfolgten Einstellung der Arbeitsvermittlung durch die Agentur für Arbeit die Meldung als arbeitssuchend für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet fortbesteht

– ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres- (BFH-Urteil vom 10.04.2014 III R 19/12, BStBl II 2015, 29; BFH-Urteil vom 26.08.2014 XI R 1/13, BFH/NV 2015, 15) bzw. laut einer Kommentierung „im äußersten Fall“ bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres des Kindes (Selder, jurisPR-SteuerR 36/2014 Anm. 5). Gem. § 38 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 Satz 2 SGB III gilt insoweit hinsichtlich der Arbeitsvermittlung und der Ausbildungsvermittlung dieselbe Regelung.

b) Des Weiteren ergibt sich diese Rechtslage auch aus den im Gesetz genannten Tatbestandsmerkmalen: Anders als bei Nr. 1, die bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres die Meldung als Arbeitsuchender bei einer Agentur für Arbeit genügen lässt und keine weiteren Bemühungen des Kindes verlangt, enthält Nr. 2 lit. c) bei Kindern bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres dieses Tatbestandsmerkmal (bzw. das Merkmal der Meldung als Ausbildungssuchender) nicht, sondern verlangt vielmehr, dass das Kind eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann. Diese gesetzliche Differenzierung zwischen Nr. 1 und Nr. 2 lit. c) in den Tatbestandsvoraussetzungen macht deutlich, dass das Gesetz mehr als nur eine Meldung bei einer Behörde für die Weiterzahlung des Kindergelds über die Vollendung des 21. Lebensjahres hinaus verlangt.

c) Die Klägerin kann sich insoweit nicht auf die bisherige Rechtsprechung vor Änderung des § 38 SGB III berufen, nach der das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden konnte.

Diese Meldung galt aus kindergeldrechtlicher Sicht nur für drei Monate. Danach musste sich das Kind erneut als Ausbildungsplatzsuchender melden (vgl. BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 m.w.N.; Urteil des FG Hamburg vom 17.07.2014 6 K 204/12, über Juris), da vermutet wurde, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr beim Arbeitsamt gemeldet hatte (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BStBl II 2009, 1005 m.w.N.). Eine solche Abmeldung wegen Zeitablaufs ist nach der Gesetzesänderung nicht mehr möglich. Die Situation nach der alten Rechtslage unterscheidet sich also durch die nur drei monatige Geltung der Meldung deutlich von der heutigen. Auf diese Rechtsprechung kann daher nach Änderung des § 38 SGB III nicht zurückgegriffen werden.

Der Hinweis des Prozessvertreters auf das BFH-Urteil III R 37/12 geht insoweit fehl, da es in dem dort entschiedenen Fall ausschließlich um einen Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG ging, bei dem das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender anspruchsbegründend ist. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG war in diesem BFH-Urteil kein Prüfungspunkt.

d) Die Klägerin hat keine eigenen Bemühungen des Kindes um einen Ausbildungsplatz nachgewiesen oder auch nur behauptet. Ihr einziger Vortrag diesbezüglich zielt auf die nicht rechtmäßige Abmeldung des Kindes als Arbeitsuchender.

Wer als junger Mann, der Anfang 20 ist und nur über einen bereits mehr als vier Jahre zurückliegenden Hauptschulabschluss verfügt, angibt, sich bei der Ausbildungsplatzsuche allein auf ein Tätigwerden der Agentur für Arbeit zu verlassen, ohne auch nur einmal nachzuhaken, warum ihm von dort keine Stellen angeboten werden, zeigt in keinster Weise eine Ausbildungswilligkeit oder hat irgendwelche Bemühungen bei der Suche eines Ausbildungsplatzes unternommen (vgl. ähnlich Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 03.12.2013 6 K 6346/10, EFG 2014, 560).

Daher reicht im Rahmen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 lit. c) EStG die Meldung bei der Agentur für Arbeit allein nicht aus.

III.

Der Aufhebung der Kindergeldfestsetzung und der Rückforderung des Kindergeldes steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Nach ständiger BFH-Rechtsprechung steht der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung von Kindergeld, das ein Elternteil materiell-rechtlich zu Unrecht erhalten hat, nur dann entgegensteht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (vgl. BFH-Urteil vom 14.10.2003 VIII R 56/01, BStBl II 2004, 123, m.w.N.; BFH-Urteil vom 03.03.2011 III R 11/08, BStBl II 2011, 722; BFH-Urteil vom 22.09.2011 III R 82/08, BStBl II 2012, 734; BFH-Beschluss vom 22.11.2012 III B 106/12, BFH/NV 2013, 374).

Es ist nicht ersichtlich, auf welche Weise die Familienkasse einen Vertrauenstatbestand geschaffen haben sollte, wenn sie noch nicht einmal über den Ausbildungsplatzverlust des Kindes in Kenntnis gesetzt worden ist. Vielmehr konnte das Verhalten der Beklagten bei der Klägerin zu keiner Zeit den Eindruck erwecken, dass auf eine Rückforderung von zu Unrecht gezahlten Kindergeldes verzichtet werde bzw. dass die einmalige Meldung als Arbeitsuchender bei der Agentur für Arbeit für eine Nichtaufhebung der Kindergeldfestsetzung hinreichen würde. Der Hinweis des Prozessvertreters, die Beklagte habe nicht nachgefragt, geht fehl. Denn ohne Kenntnis von der vorzeitigen Ausbildungsunterbrechung des Kindes oder irgendeinen entsprechenden Anhaltspunkt musste die Beklagte nicht nachfragen, ob das Kind seine Ausbildung fortführe. Die Klägerin hat diesbezüglich vielmehr ihre Mitwirkungspflicht nach § 68 EStG verletzt. Hätte die Klägerin, wie es ihre Pflicht gewesen wäre, zeitnah die Beendigung der Ausbildung im April 2012 der Beklagten angezeigt, wäre es nicht zur Überzahlung von Kindergeld gekommen.

Die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Streitzeiträume hat die Beklagte zutreffend auf § 70 Abs. 2 EStG und den Erstattungsanspruch des überzahlten Kindergelds auf § 37 Abs. 2 AO gestützt.

Nach alldem war die Klage als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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Referenzen

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger bezog für S Kindergeld. Im November 2008 brach S seine Ausbildung vorzeitig ab. S meldete sich am … November 2008 bei der Agentur für Arbeit (AA) als arbeitsuchend. Die Mitarbeiter der AA merkten für den … Dezember 2008 ein Beratungsgespräch mit S vor. Nachdem S zu diesem Gespräch nicht erschienen war, löschte die AA die Meldung als arbeitsuchend mit Wirkung zum … Dezember 2008.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom … August 2010 ab Januar 2009 auf. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.072 € sowie den Kinderbonus für 2009 in Höhe von 100 € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde u.a. deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil S ab dem … Dezember 2008 bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1942 veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 2012  5 K 3809/10 Kg, AO statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im November 2008 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei im Dezember 2008 nicht entfallen, weil nicht erwiesen sei, dass S seine Meldepflichten tatsächlich verletzt habe. Die insoweit verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse. Zwar sei S zu dem Beratungstermin am … Dezember 2008 nicht erschienen. Das Nichterscheinen begründe aber nur dann eine Pflichtverletzung, wenn das arbeitsuchende Kind Kenntnis von dem Beratungstermin gehabt habe. Dies stehe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. In den Unterlagen der Arbeitsvermittlung würden sich zwar zwei Schreiben vom … November 2008 befinden. Diese Schreiben seien jedoch inhaltlich widersprüchlich. Während in dem einen Schreiben angekündigt werde, dass S nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens zu einem Beratungstermin eingeladen werde, sei in dem anderen Schreiben bereits die Einladung ausgesprochen worden. Ebenso seien auf diesen Schreiben keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden. Außerdem sei nicht erkennbar, welcher Mitarbeiter den Vorgang bearbeitet habe. Nach alledem sei zweifelhaft, dass S die genannten Schreiben erhalten habe.

5

Eine Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er sich nicht erneut nach Ablauf von drei Monaten bei der AA gemeldet habe. Eine solche erneute Meldung sei zwar nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich erforderlich. Allerdings stütze sich diese Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.), wonach die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach drei Monaten ende. § 38 SGB III a.F. sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21. Dezember 2008 --SGB III n.F.-- (BGBl I 2008, 2917) geändert worden. Danach entfalle die Vermittlungspflicht nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten. Deshalb komme der Drei-Monats-Frist keine Bedeutung mehr zu. Schließlich sei unerheblich, dass die AA die Arbeitsvermittlung tatsächlich eingestellt habe.

6

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung bestehe, aufgrund welcher Kriterien der einmal begründete Status als Arbeitsuchender entfalle, sei insoweit auf § 38 SGB III zurückzugreifen. Nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. habe die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der AA nur drei Monate fortgewirkt. Allerdings habe das Kind auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist aus der Vermittlung abgemeldet werden können, wenn es schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin versäumt habe. Nach § 38 SGB III n.F. sei die Vermittlungspflicht nicht mehr zeitlich befristet. Nunmehr könne der Arbeitsuchende unter den in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Voraussetzungen für die Dauer von zwölf Wochen von der Vermittlung ausgeschlossen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der AA durch die Neufassung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Arbeitsuchenden von Beginn an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Danach bestünden für den Arbeitsuchenden ab dem 1. Januar 2009 stärkere Mitwirkungspflichten. Es sei daher sowohl nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. als auch nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung des arbeitsuchenden Kindes --unabhängig von einer weiteren Mitwirkung-- beliebig lange fortbestehe. Das FG habe daher zu Unrecht entschieden, die Meldung des S wirke ohne zeitliche Einschränkung fort. Selbst wenn S der Vorsprachetermin am … Dezember 2008 nicht bekannt gewesen sein sollte, hätten sich allein aufgrund des Zeitablaufs starke Zweifel an dem Fortbestand der Meldung aufdrängen müssen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

10

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse … eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

13

Vorliegend ist allein streitig, ob der von S im Monat November 2008 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

14

2. Die Entscheidung des FG, wonach die Meldung des S als Arbeitsuchender nicht schon mit Ablauf des Monats Dezember 2008 weggefallen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Nach § 38 SGB III a.F. gelten für die Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:

16

Der Registrierung des Kindes bei der AA kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung (Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III a.F. tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, unter II.1.a). Danach wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes, das nicht unter § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III a.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), nach dessen Satz 2 grundsätzlich nur drei Monate fort und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Die AA kann die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III a.F. aber auch schon vorher einstellen, und zwar insbesondere dann, wenn der Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt (vgl. dazu Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 38 Rz 28). Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das arbeitsuchende Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin bei der AA versäumt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).

17

Die Entscheidung hierüber hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ggf. unter Anhörung des Kindes oder Zeugeneinvernahmen zu treffen. Da das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsbegründend ist, trägt nach der Senatsrechtsprechung die Feststellungslast dafür, dass die Meldung erfolgt oder die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist, der Kindergeldberechtigte (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, unter II.1.d).

18

b) Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass S seine Mitwirkungspflichten im Dezember 2008 nicht verletzt hat.

19

aa) Dass die AA die Vermittlung tatsächlich eingestellt und den S abgemeldet hat, ist ohne Bedeutung. Diese Vorgänge entfalten --wie bereits ausgeführt-- keine (echte) Tatbestandswirkung. Danach bleibt zu prüfen, ob die AA berechtigt war, die Vermittlung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einzustellen. Hierfür reicht zwar grundsätzlich jede nicht ausreichende Mitwirkung des Arbeitsuchenden aus. Die rechtliche Würdigung des FG, wonach eine Terminversäumnis dann keine Pflichtverletzung begründet, wenn dem Arbeitsuchenden der Termin unbekannt ist, ist aber nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall fehlt es infolge der fehlenden Kenntnis von dem Termin bereits an einer (konkreten) Mitwirkungspflicht des Arbeitsuchenden.

20

Diese rechtliche Würdigung stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf der für den Senat bindenden --durch die besonderen Umstände des Streitfalls geprägten-- Tatsachenwürdigung des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). So hat das FG in der Vorentscheidung festgestellt, dass auf den in den Unterlagen der AA befindlichen --inhaltlich nicht gleichlautenden-- Schreiben vom … November 2008 keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden sind. Außerdem lässt sich der Vorentscheidung entnehmen, dass die weiteren Ermittlungen des FG, die es hinsichtlich der Versendung und des Zugangs genannter Schreiben durchgeführt hat, erfolglos geblieben sind. Die vom FG hieraus gezogene Schlussfolgerung, wonach zweifelhaft ist, dass die genannten Schreiben der AA überhaupt versandt worden und dem S zugegangen sind, ist jedenfalls möglich.

21

bb) Das FG hat auch nicht die Regeln über die Feststellungslast verkannt, indem es in der Vorentscheidung entschieden hat, dass die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Familienkasse gehen. Der Senat hat zwar --wie bereits ausgeführt-- entschieden, dass der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist. Im Streitfall besteht jedoch --in Abgrenzung zum Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, in dem das arbeitsuchende Kind trotz längerer Abwesenheit keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs von Einladungsschreiben getroffen hat-- ein "non liquet" ausschließlich hinsichtlich der Tatfrage, ob dem S der Termin am … Dezember 2008 bekannt gewesen ist und demnach rechtlich überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden hat. Hierfür trägt die Familienkasse die Feststellunglast.

22

cc) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob die Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist (Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Klärung. Danach ist es zwar unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte möglich, dass die Arbeitsuchendmeldung bei einer wirksam bekannt gegebenen Einstellungsverfügung selbst dann erlischt, wenn die AA die Vermittlung zu Unrecht eingestellt hat (zur Tatbestandswirkung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, unter II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat erachtet es jedoch bei den im Streitfall gegebenen Umständen für nicht erfolgversprechend, der Frage in tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen, ob S noch im Dezember 2008 eine solche Einstellungsverfügung erhalten hat. So hat das FG in der Vorentscheidung ausgeführt, dass bei der AA keine weiteren Unterlagen zur Arbeitsuchendmeldung des S vorhanden sind. Zudem lassen sich weder den Streitakten noch dem Sachvortrag der Beteiligten Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf entnehmen.

23

3. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Arbeitsuchendmeldung des S während des Streitzeitraums fortgewirkt hat.

24

a) Da die Meldung des S zum 31. Dezember 2008 noch nicht erloschen war, richtet sich das weitere rechtliche Schicksal des Meldestatus des S nach § 38 SGB III n.F. Unerheblich ist, dass die Arbeitsuchendmeldung noch unter der Geltung des § 38 SGB III a.F. erfolgt ist. § 38 SGB III n.F. ist nach Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber lediglich für den in § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfassten Personenkreis, zu dem S (offensichtlich) nicht gehört, nach § 434s SGB III n.F. (jetzt § 440 SGB III) die Fortgeltung des § 38 Abs. 4 SGB III a.F. angeordnet.

25

Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre: Gagel/ Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

26

b) Die Arbeitsuchendmeldung des S ist nicht nach dem 31. Dezember 2008 weggefallen.

27

So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die AA in dem Zeitraum ab Januar 2009 eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber dem S erlassen hat (zur Einstellungsverfügung als denkbarer Erlöschensgrund vgl. Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.c). Ebenso ist nicht erkennbar, dass S ab Januar 2009 eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.a).

28

Schließlich ist die Arbeitsuchendmeldung des S nicht dadurch weggefallen, dass er eine ihm gegenüber der AA obliegende ungeschriebene Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Streitfall der Vermittlungsanspruch des S gegenüber der AA fortbestanden und deshalb nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der AA existiert hat, das als Grundlage für ungeschriebene Mitwirkungspflichten des S herangezogen werden könnte. Der Senat sieht sich jedoch aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem fortbestehenden Rechtsverhältnis ab Januar 2009 zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte Melde- bzw. Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA mit der Neuregelung im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Hierfür muss die AA allerdings selbst entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer ungeschriebenen Melde- oder Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt werden.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog laufend Kindergeld für ihre im September 1986 geborene Tochter S. Im Schuljahr 2004/2005 besuchte S die 11. Klasse einer Gesamtschule. Ausweislich einer Schulbescheinigung sollte der Schulbesuch bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), dass S am 20. April 2005 vorzeitig von der Schule abgegangen war. Auf Nachfrage der Familienkasse nach anspruchsbegründenden Ausbildungsnachweisen ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit G, vom 30. April 2006, mit dem diese sich wegen der "Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" an S gewandt hatte. In diesem Schreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei die Zeit vom 27. April 2005 bis zum 30. September 2005 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) --Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit-- zu melden. Nachdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. März 2008  10 K 2174/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1043) hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt. Es war der Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung (EStG) ergebe sich bereits aus der an S gerichteten Aufforderung, dem Rentenversicherer den Zeitraum vom 27. April 2005 bis 30. September 2005 mit dem Grund "Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden. Dieses Schreiben begründe die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche bis zum 30. September 2005 mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse.

3

Mit der Revision rügt die Familienkasse, das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der bis April 2006 erfolgten Pauschalierung in den Meldedaten sei die für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung nicht geeignet, den Berücksichtigungstatbestand nachzuweisen.

4

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai bis September 2005 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben wurde und auch diesen Teil der Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist wegen Kindergeld für August und September 2005 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat für diese Monate zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bejaht. Für die Vormonate Mai bis Juli 2005 ist die Revision dagegen unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

8

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

10

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

11

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

12

c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368). Der Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsuchender kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu, sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann drei Monate fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367). Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

13

d) Eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungsuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet hat (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127).

14

e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

15

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin für die Monate August und September 2005 keinen Anspruch auf Kindergeld für S. Hinsichtlich der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli 2005 konnte das FG demgegenüber einen Kindergeldanspruch der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejahen.

16

a) Die Entscheidung des FG, S sei wegen ihrer Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit G am 27. April 2005 zunächst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis konnte das FG unter Heranziehung der von der Agentur für Arbeit G im Schreiben vom 30. April 2006 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI bescheinigten Anrechnungszeiten der S als Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit und des Vortrags der Klägerin, S habe sich sofort ausbildungsplatzsuchend gemeldet, kommen. Die Meldung der Agentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet zwar allein noch keine Rechtswirkungen, insbesondere bindet sie den Rentenversicherungsträger nicht, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 1994  11 RAr 49/93, Arbeit und Beruf 1994, 286). Erst recht bindet sie nicht die Familienkasse, für die sie gar nicht bestimmt ist. Als öffentliche Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kommt ihr jedoch hinsichtlich des bescheinigten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der allerdings auch widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung der Familienkasse, S sei nach Abbruch ihrer Schulausbildung nicht als ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen, reichte jedoch nicht aus, um den von der Agentur für Arbeit G bescheinigten Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (echte) Tatbestandswirkung zukommt, sondern allein die tatsächliche Meldung entscheidend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367).

17

b) Zu Unrecht hat das FG der Bescheinigung jedoch eine bis zum 30. September 2005 fortdauernde Wirkung unterstellt. Die Meldungen der Agentur für Arbeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI erstreckten sich in der Vergangenheit, insbesondere auch im Jahr 2005, auf den Zeitraum der Ausbildungsuche vom Tag der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung bis zum 30. September des jeweiligen Berichtsjahres; inzwischen wird auf die tatsächlichen Meldedaten abgestellt (Försterling in Ruland/ Försterling, GK-SGB VI, § 58 Rz 266).

18

Die Meldung der S als Ausbildungsuchende vom 27. April 2005 konnte nach der Senatsrechtsprechung allenfalls bis einschließlich Juli 2005 Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten. Da das FG eine erneute Meldung der S bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht festgestellt und die Klägerin weitere Kontakte der Tochter mit der Agentur für Arbeit zu keiner Zeit vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die Monate August und September 2005 nicht in Betracht.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger bezog für S Kindergeld. Im November 2008 brach S seine Ausbildung vorzeitig ab. S meldete sich am … November 2008 bei der Agentur für Arbeit (AA) als arbeitsuchend. Die Mitarbeiter der AA merkten für den … Dezember 2008 ein Beratungsgespräch mit S vor. Nachdem S zu diesem Gespräch nicht erschienen war, löschte die AA die Meldung als arbeitsuchend mit Wirkung zum … Dezember 2008.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom … August 2010 ab Januar 2009 auf. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.072 € sowie den Kinderbonus für 2009 in Höhe von 100 € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde u.a. deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil S ab dem … Dezember 2008 bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1942 veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 2012  5 K 3809/10 Kg, AO statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im November 2008 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei im Dezember 2008 nicht entfallen, weil nicht erwiesen sei, dass S seine Meldepflichten tatsächlich verletzt habe. Die insoweit verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse. Zwar sei S zu dem Beratungstermin am … Dezember 2008 nicht erschienen. Das Nichterscheinen begründe aber nur dann eine Pflichtverletzung, wenn das arbeitsuchende Kind Kenntnis von dem Beratungstermin gehabt habe. Dies stehe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. In den Unterlagen der Arbeitsvermittlung würden sich zwar zwei Schreiben vom … November 2008 befinden. Diese Schreiben seien jedoch inhaltlich widersprüchlich. Während in dem einen Schreiben angekündigt werde, dass S nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens zu einem Beratungstermin eingeladen werde, sei in dem anderen Schreiben bereits die Einladung ausgesprochen worden. Ebenso seien auf diesen Schreiben keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden. Außerdem sei nicht erkennbar, welcher Mitarbeiter den Vorgang bearbeitet habe. Nach alledem sei zweifelhaft, dass S die genannten Schreiben erhalten habe.

5

Eine Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er sich nicht erneut nach Ablauf von drei Monaten bei der AA gemeldet habe. Eine solche erneute Meldung sei zwar nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich erforderlich. Allerdings stütze sich diese Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.), wonach die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach drei Monaten ende. § 38 SGB III a.F. sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21. Dezember 2008 --SGB III n.F.-- (BGBl I 2008, 2917) geändert worden. Danach entfalle die Vermittlungspflicht nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten. Deshalb komme der Drei-Monats-Frist keine Bedeutung mehr zu. Schließlich sei unerheblich, dass die AA die Arbeitsvermittlung tatsächlich eingestellt habe.

6

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung bestehe, aufgrund welcher Kriterien der einmal begründete Status als Arbeitsuchender entfalle, sei insoweit auf § 38 SGB III zurückzugreifen. Nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. habe die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der AA nur drei Monate fortgewirkt. Allerdings habe das Kind auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist aus der Vermittlung abgemeldet werden können, wenn es schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin versäumt habe. Nach § 38 SGB III n.F. sei die Vermittlungspflicht nicht mehr zeitlich befristet. Nunmehr könne der Arbeitsuchende unter den in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Voraussetzungen für die Dauer von zwölf Wochen von der Vermittlung ausgeschlossen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der AA durch die Neufassung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Arbeitsuchenden von Beginn an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Danach bestünden für den Arbeitsuchenden ab dem 1. Januar 2009 stärkere Mitwirkungspflichten. Es sei daher sowohl nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. als auch nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung des arbeitsuchenden Kindes --unabhängig von einer weiteren Mitwirkung-- beliebig lange fortbestehe. Das FG habe daher zu Unrecht entschieden, die Meldung des S wirke ohne zeitliche Einschränkung fort. Selbst wenn S der Vorsprachetermin am … Dezember 2008 nicht bekannt gewesen sein sollte, hätten sich allein aufgrund des Zeitablaufs starke Zweifel an dem Fortbestand der Meldung aufdrängen müssen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

10

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse … eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

13

Vorliegend ist allein streitig, ob der von S im Monat November 2008 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

14

2. Die Entscheidung des FG, wonach die Meldung des S als Arbeitsuchender nicht schon mit Ablauf des Monats Dezember 2008 weggefallen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Nach § 38 SGB III a.F. gelten für die Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:

16

Der Registrierung des Kindes bei der AA kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung (Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III a.F. tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, unter II.1.a). Danach wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes, das nicht unter § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III a.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), nach dessen Satz 2 grundsätzlich nur drei Monate fort und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Die AA kann die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III a.F. aber auch schon vorher einstellen, und zwar insbesondere dann, wenn der Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt (vgl. dazu Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 38 Rz 28). Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das arbeitsuchende Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin bei der AA versäumt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).

17

Die Entscheidung hierüber hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ggf. unter Anhörung des Kindes oder Zeugeneinvernahmen zu treffen. Da das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsbegründend ist, trägt nach der Senatsrechtsprechung die Feststellungslast dafür, dass die Meldung erfolgt oder die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist, der Kindergeldberechtigte (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, unter II.1.d).

18

b) Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass S seine Mitwirkungspflichten im Dezember 2008 nicht verletzt hat.

19

aa) Dass die AA die Vermittlung tatsächlich eingestellt und den S abgemeldet hat, ist ohne Bedeutung. Diese Vorgänge entfalten --wie bereits ausgeführt-- keine (echte) Tatbestandswirkung. Danach bleibt zu prüfen, ob die AA berechtigt war, die Vermittlung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einzustellen. Hierfür reicht zwar grundsätzlich jede nicht ausreichende Mitwirkung des Arbeitsuchenden aus. Die rechtliche Würdigung des FG, wonach eine Terminversäumnis dann keine Pflichtverletzung begründet, wenn dem Arbeitsuchenden der Termin unbekannt ist, ist aber nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall fehlt es infolge der fehlenden Kenntnis von dem Termin bereits an einer (konkreten) Mitwirkungspflicht des Arbeitsuchenden.

20

Diese rechtliche Würdigung stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf der für den Senat bindenden --durch die besonderen Umstände des Streitfalls geprägten-- Tatsachenwürdigung des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). So hat das FG in der Vorentscheidung festgestellt, dass auf den in den Unterlagen der AA befindlichen --inhaltlich nicht gleichlautenden-- Schreiben vom … November 2008 keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden sind. Außerdem lässt sich der Vorentscheidung entnehmen, dass die weiteren Ermittlungen des FG, die es hinsichtlich der Versendung und des Zugangs genannter Schreiben durchgeführt hat, erfolglos geblieben sind. Die vom FG hieraus gezogene Schlussfolgerung, wonach zweifelhaft ist, dass die genannten Schreiben der AA überhaupt versandt worden und dem S zugegangen sind, ist jedenfalls möglich.

21

bb) Das FG hat auch nicht die Regeln über die Feststellungslast verkannt, indem es in der Vorentscheidung entschieden hat, dass die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Familienkasse gehen. Der Senat hat zwar --wie bereits ausgeführt-- entschieden, dass der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist. Im Streitfall besteht jedoch --in Abgrenzung zum Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, in dem das arbeitsuchende Kind trotz längerer Abwesenheit keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs von Einladungsschreiben getroffen hat-- ein "non liquet" ausschließlich hinsichtlich der Tatfrage, ob dem S der Termin am … Dezember 2008 bekannt gewesen ist und demnach rechtlich überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden hat. Hierfür trägt die Familienkasse die Feststellunglast.

22

cc) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob die Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist (Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Klärung. Danach ist es zwar unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte möglich, dass die Arbeitsuchendmeldung bei einer wirksam bekannt gegebenen Einstellungsverfügung selbst dann erlischt, wenn die AA die Vermittlung zu Unrecht eingestellt hat (zur Tatbestandswirkung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, unter II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat erachtet es jedoch bei den im Streitfall gegebenen Umständen für nicht erfolgversprechend, der Frage in tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen, ob S noch im Dezember 2008 eine solche Einstellungsverfügung erhalten hat. So hat das FG in der Vorentscheidung ausgeführt, dass bei der AA keine weiteren Unterlagen zur Arbeitsuchendmeldung des S vorhanden sind. Zudem lassen sich weder den Streitakten noch dem Sachvortrag der Beteiligten Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf entnehmen.

23

3. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Arbeitsuchendmeldung des S während des Streitzeitraums fortgewirkt hat.

24

a) Da die Meldung des S zum 31. Dezember 2008 noch nicht erloschen war, richtet sich das weitere rechtliche Schicksal des Meldestatus des S nach § 38 SGB III n.F. Unerheblich ist, dass die Arbeitsuchendmeldung noch unter der Geltung des § 38 SGB III a.F. erfolgt ist. § 38 SGB III n.F. ist nach Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber lediglich für den in § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfassten Personenkreis, zu dem S (offensichtlich) nicht gehört, nach § 434s SGB III n.F. (jetzt § 440 SGB III) die Fortgeltung des § 38 Abs. 4 SGB III a.F. angeordnet.

25

Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre: Gagel/ Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

26

b) Die Arbeitsuchendmeldung des S ist nicht nach dem 31. Dezember 2008 weggefallen.

27

So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die AA in dem Zeitraum ab Januar 2009 eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber dem S erlassen hat (zur Einstellungsverfügung als denkbarer Erlöschensgrund vgl. Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.c). Ebenso ist nicht erkennbar, dass S ab Januar 2009 eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.a).

28

Schließlich ist die Arbeitsuchendmeldung des S nicht dadurch weggefallen, dass er eine ihm gegenüber der AA obliegende ungeschriebene Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Streitfall der Vermittlungsanspruch des S gegenüber der AA fortbestanden und deshalb nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der AA existiert hat, das als Grundlage für ungeschriebene Mitwirkungspflichten des S herangezogen werden könnte. Der Senat sieht sich jedoch aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem fortbestehenden Rechtsverhältnis ab Januar 2009 zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte Melde- bzw. Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA mit der Neuregelung im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Hierfür muss die AA allerdings selbst entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer ungeschriebenen Melde- oder Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt werden.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger bezog für S Kindergeld. Im November 2008 brach S seine Ausbildung vorzeitig ab. S meldete sich am … November 2008 bei der Agentur für Arbeit (AA) als arbeitsuchend. Die Mitarbeiter der AA merkten für den … Dezember 2008 ein Beratungsgespräch mit S vor. Nachdem S zu diesem Gespräch nicht erschienen war, löschte die AA die Meldung als arbeitsuchend mit Wirkung zum … Dezember 2008.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom … August 2010 ab Januar 2009 auf. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.072 € sowie den Kinderbonus für 2009 in Höhe von 100 € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde u.a. deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil S ab dem … Dezember 2008 bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1942 veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 2012  5 K 3809/10 Kg, AO statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im November 2008 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei im Dezember 2008 nicht entfallen, weil nicht erwiesen sei, dass S seine Meldepflichten tatsächlich verletzt habe. Die insoweit verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse. Zwar sei S zu dem Beratungstermin am … Dezember 2008 nicht erschienen. Das Nichterscheinen begründe aber nur dann eine Pflichtverletzung, wenn das arbeitsuchende Kind Kenntnis von dem Beratungstermin gehabt habe. Dies stehe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. In den Unterlagen der Arbeitsvermittlung würden sich zwar zwei Schreiben vom … November 2008 befinden. Diese Schreiben seien jedoch inhaltlich widersprüchlich. Während in dem einen Schreiben angekündigt werde, dass S nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens zu einem Beratungstermin eingeladen werde, sei in dem anderen Schreiben bereits die Einladung ausgesprochen worden. Ebenso seien auf diesen Schreiben keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden. Außerdem sei nicht erkennbar, welcher Mitarbeiter den Vorgang bearbeitet habe. Nach alledem sei zweifelhaft, dass S die genannten Schreiben erhalten habe.

5

Eine Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er sich nicht erneut nach Ablauf von drei Monaten bei der AA gemeldet habe. Eine solche erneute Meldung sei zwar nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich erforderlich. Allerdings stütze sich diese Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.), wonach die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach drei Monaten ende. § 38 SGB III a.F. sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21. Dezember 2008 --SGB III n.F.-- (BGBl I 2008, 2917) geändert worden. Danach entfalle die Vermittlungspflicht nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten. Deshalb komme der Drei-Monats-Frist keine Bedeutung mehr zu. Schließlich sei unerheblich, dass die AA die Arbeitsvermittlung tatsächlich eingestellt habe.

6

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung bestehe, aufgrund welcher Kriterien der einmal begründete Status als Arbeitsuchender entfalle, sei insoweit auf § 38 SGB III zurückzugreifen. Nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. habe die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der AA nur drei Monate fortgewirkt. Allerdings habe das Kind auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist aus der Vermittlung abgemeldet werden können, wenn es schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin versäumt habe. Nach § 38 SGB III n.F. sei die Vermittlungspflicht nicht mehr zeitlich befristet. Nunmehr könne der Arbeitsuchende unter den in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Voraussetzungen für die Dauer von zwölf Wochen von der Vermittlung ausgeschlossen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der AA durch die Neufassung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Arbeitsuchenden von Beginn an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Danach bestünden für den Arbeitsuchenden ab dem 1. Januar 2009 stärkere Mitwirkungspflichten. Es sei daher sowohl nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. als auch nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung des arbeitsuchenden Kindes --unabhängig von einer weiteren Mitwirkung-- beliebig lange fortbestehe. Das FG habe daher zu Unrecht entschieden, die Meldung des S wirke ohne zeitliche Einschränkung fort. Selbst wenn S der Vorsprachetermin am … Dezember 2008 nicht bekannt gewesen sein sollte, hätten sich allein aufgrund des Zeitablaufs starke Zweifel an dem Fortbestand der Meldung aufdrängen müssen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

10

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse … eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

13

Vorliegend ist allein streitig, ob der von S im Monat November 2008 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

14

2. Die Entscheidung des FG, wonach die Meldung des S als Arbeitsuchender nicht schon mit Ablauf des Monats Dezember 2008 weggefallen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Nach § 38 SGB III a.F. gelten für die Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:

16

Der Registrierung des Kindes bei der AA kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung (Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III a.F. tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, unter II.1.a). Danach wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes, das nicht unter § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III a.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), nach dessen Satz 2 grundsätzlich nur drei Monate fort und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Die AA kann die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III a.F. aber auch schon vorher einstellen, und zwar insbesondere dann, wenn der Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt (vgl. dazu Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 38 Rz 28). Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das arbeitsuchende Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin bei der AA versäumt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).

17

Die Entscheidung hierüber hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ggf. unter Anhörung des Kindes oder Zeugeneinvernahmen zu treffen. Da das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsbegründend ist, trägt nach der Senatsrechtsprechung die Feststellungslast dafür, dass die Meldung erfolgt oder die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist, der Kindergeldberechtigte (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, unter II.1.d).

18

b) Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass S seine Mitwirkungspflichten im Dezember 2008 nicht verletzt hat.

19

aa) Dass die AA die Vermittlung tatsächlich eingestellt und den S abgemeldet hat, ist ohne Bedeutung. Diese Vorgänge entfalten --wie bereits ausgeführt-- keine (echte) Tatbestandswirkung. Danach bleibt zu prüfen, ob die AA berechtigt war, die Vermittlung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einzustellen. Hierfür reicht zwar grundsätzlich jede nicht ausreichende Mitwirkung des Arbeitsuchenden aus. Die rechtliche Würdigung des FG, wonach eine Terminversäumnis dann keine Pflichtverletzung begründet, wenn dem Arbeitsuchenden der Termin unbekannt ist, ist aber nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall fehlt es infolge der fehlenden Kenntnis von dem Termin bereits an einer (konkreten) Mitwirkungspflicht des Arbeitsuchenden.

20

Diese rechtliche Würdigung stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf der für den Senat bindenden --durch die besonderen Umstände des Streitfalls geprägten-- Tatsachenwürdigung des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). So hat das FG in der Vorentscheidung festgestellt, dass auf den in den Unterlagen der AA befindlichen --inhaltlich nicht gleichlautenden-- Schreiben vom … November 2008 keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden sind. Außerdem lässt sich der Vorentscheidung entnehmen, dass die weiteren Ermittlungen des FG, die es hinsichtlich der Versendung und des Zugangs genannter Schreiben durchgeführt hat, erfolglos geblieben sind. Die vom FG hieraus gezogene Schlussfolgerung, wonach zweifelhaft ist, dass die genannten Schreiben der AA überhaupt versandt worden und dem S zugegangen sind, ist jedenfalls möglich.

21

bb) Das FG hat auch nicht die Regeln über die Feststellungslast verkannt, indem es in der Vorentscheidung entschieden hat, dass die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Familienkasse gehen. Der Senat hat zwar --wie bereits ausgeführt-- entschieden, dass der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist. Im Streitfall besteht jedoch --in Abgrenzung zum Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, in dem das arbeitsuchende Kind trotz längerer Abwesenheit keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs von Einladungsschreiben getroffen hat-- ein "non liquet" ausschließlich hinsichtlich der Tatfrage, ob dem S der Termin am … Dezember 2008 bekannt gewesen ist und demnach rechtlich überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden hat. Hierfür trägt die Familienkasse die Feststellunglast.

22

cc) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob die Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist (Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Klärung. Danach ist es zwar unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte möglich, dass die Arbeitsuchendmeldung bei einer wirksam bekannt gegebenen Einstellungsverfügung selbst dann erlischt, wenn die AA die Vermittlung zu Unrecht eingestellt hat (zur Tatbestandswirkung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, unter II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat erachtet es jedoch bei den im Streitfall gegebenen Umständen für nicht erfolgversprechend, der Frage in tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen, ob S noch im Dezember 2008 eine solche Einstellungsverfügung erhalten hat. So hat das FG in der Vorentscheidung ausgeführt, dass bei der AA keine weiteren Unterlagen zur Arbeitsuchendmeldung des S vorhanden sind. Zudem lassen sich weder den Streitakten noch dem Sachvortrag der Beteiligten Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf entnehmen.

23

3. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Arbeitsuchendmeldung des S während des Streitzeitraums fortgewirkt hat.

24

a) Da die Meldung des S zum 31. Dezember 2008 noch nicht erloschen war, richtet sich das weitere rechtliche Schicksal des Meldestatus des S nach § 38 SGB III n.F. Unerheblich ist, dass die Arbeitsuchendmeldung noch unter der Geltung des § 38 SGB III a.F. erfolgt ist. § 38 SGB III n.F. ist nach Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber lediglich für den in § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfassten Personenkreis, zu dem S (offensichtlich) nicht gehört, nach § 434s SGB III n.F. (jetzt § 440 SGB III) die Fortgeltung des § 38 Abs. 4 SGB III a.F. angeordnet.

25

Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre: Gagel/ Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

26

b) Die Arbeitsuchendmeldung des S ist nicht nach dem 31. Dezember 2008 weggefallen.

27

So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die AA in dem Zeitraum ab Januar 2009 eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber dem S erlassen hat (zur Einstellungsverfügung als denkbarer Erlöschensgrund vgl. Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.c). Ebenso ist nicht erkennbar, dass S ab Januar 2009 eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.a).

28

Schließlich ist die Arbeitsuchendmeldung des S nicht dadurch weggefallen, dass er eine ihm gegenüber der AA obliegende ungeschriebene Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Streitfall der Vermittlungsanspruch des S gegenüber der AA fortbestanden und deshalb nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der AA existiert hat, das als Grundlage für ungeschriebene Mitwirkungspflichten des S herangezogen werden könnte. Der Senat sieht sich jedoch aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem fortbestehenden Rechtsverhältnis ab Januar 2009 zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte Melde- bzw. Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA mit der Neuregelung im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Hierfür muss die AA allerdings selbst entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer ungeschriebenen Melde- oder Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt werden.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.

(2) Das Urteil enthält

1.
die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren,
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben,
3.
die Urteilsformel,
4.
den Tatbestand,
5.
die Entscheidungsgründe,
6.
die Rechtsmittelbelehrung.

(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.

(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.

(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist die Mutter der im Mai 1990 geborenen Tochter (T). Diese hatte im Juli 2008 die Berufsausbildung der staatlich geprüften gestaltungstechnischen Assistentin … abgeschlossen. Seit August 2009 ging sie wieder zur Schule. Den ursprünglich bis Juli 2012 geplanten Schulbesuch unterbrach T wegen einer Krankheit im Zeitraum Januar bis August 2012. Bereits seit 2010 arbeitete T im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in einer Eisdiele. Zum 20. April 2012 wurde der Beschäftigungsumfang erhöht. Der geänderte Arbeitsvertrag sah eine Befristung bis 31. August 2012, einen Stundenlohn von 4,50 € und eine wöchentliche Arbeitszeit von 30 Stunden vor. Dieser Vertrag wurde am 14. Juni 2012 zum 30. Juni 2012 einvernehmlich aufgehoben und am 1. Juli 2012 durch einen bis zum 31. Oktober 2012 befristeten Arbeitsvertrag mit einer vorgesehenen Wochenarbeitszeit von 19 Stunden ersetzt. Im Mai 2012 verdiente T 749,26 € und im Juni 2012  689,63 €.

2

Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom 26. Juni 2012 ab Mai 2012 auf und forderte den überzahlten Betrag in Höhe von 368 € (Streitzeitraum Mai und Juni 2012) zurück. Sie ging dabei von einer schädlichen Erwerbstätigkeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.

3

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

4

II. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO). Sofern Zulassungsgründe überhaupt in einer den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Form geltend gemacht wurden, liegen sie jedenfalls nicht vor.

5

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

6

a) Eine Rechtsfrage ist grundsätzlich bedeutsam, wenn ihre Beantwortung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame Frage handeln, die im Streitfall entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und im zu erwartenden Revisionsverfahren klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschluss vom 21. April 2010 IV B 32/09, BFH/NV 2010, 1469; vom 12. Dezember 2013 III B 55/12, BFH/NV 2014, 575). Eine Rechtsfrage ist nicht klärungsbedürftig, wenn sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder wenn sie bereits durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung durch den BFH erforderlich machen (z.B. Senatsbeschluss vom 1. Februar 2013 III B 222/11, BFH/NV 2013, 727).

7

b) Die Klägerin hält die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob im Rahmen der Anwendung des § 8 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialgesetzbuches Viertes Buch (SGB IV) auf die im Vorfeld vereinbarte arbeitsvertragliche Regelung oder auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit abzustellen ist. Tatsächlich habe ihre Tochter im Zeitraum des geänderten Vertrages vom 20. April 2012 bis zur Auflösung zum 30. Juni 2012 nicht mehr als 50 Tage gearbeitet.

8

aa) Die Rechtsfrage ist schon nicht entscheidungserheblich. Gemäß § 32 Abs. 4 Sätze 2 und 3 EStG liegt eine unschädliche Erwerbstätigkeit nur vor, wenn diese bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit umfasst, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis i.S. der §§ 8 und 8a SGB IV vorliegen. Nach dem Gesetzeswortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV liegt eine geringfügige Beschäftigung nur vor, wenn sie innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist.

9

Die Vorschrift stellt entscheidend auf das Kalenderjahr ab. Die Prüfung, ob die Zeitgrenzen überschritten werden, ist daher in der Weise vorzunehmen, dass jeweils zu Beginn jeder neuen --als kurzfristig beabsichtigten-- Beschäftigung zu prüfen ist, ob die vorausgesehene Dauer der Beschäftigung zusammen mit den schon im Laufe des Jahres ausgeübten Beschäftigungen die geltenden Zeitgrenzen überschreitet (Jahn/Figge, SGB IV § 8 Rz 51). Berücksichtigt man das Kalenderjahr 2012 und nicht die nach Ansicht der Klägerin dargestellte Zeitspanne des geänderten Vertrages (20. April 2012 bis 30. Juni 2012), dann hat die Tochter unstreitig mehr als zwei Monate und mehr als 50 Tage gearbeitet.

10

bb) Selbst wenn man nur die im Vertrag vom 20. April 2012 geregelte Laufzeit und die Kündigung zum 30. Juni 2012 berücksichtigen würde, ist die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt.

11

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV lässt erkennen, dass für die Entscheidung über die Geringfügigkeit einer Arbeitnehmertätigkeit die voraussichtliche Gestaltung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich maßgebend ist. Es ist daher regelmäßig eine vorausschauende Betrachtungsweise geboten. Auch wenn in § 8 SGB IV nur die Voraussetzungen für die Versicherungsfreiheit des Beschäftigten in seiner geringfügigen Beschäftigung geregelt sind, folgt hieraus nicht, es sei für die Kindergeldgewährung eine andere als die im Sozialrecht vorherrschende Auslegung (vgl. Urteil des Bundessozialgerichts vom 19. Februar 1987  12 RK 9/85, SozR 2200 § 172 Nr. 19; Schlegel in jurisPK-SGB IV, 2. Aufl. 2011, § 8 SGB IV Rz 41) zugrunde zu legen. Vielmehr nimmt § 32 Abs. 4 Satz 3 EStG durch die Verweisung auf § 8 SGB IV dessen Voraussetzungen in den Tatbestand mit auf und begünstigt deshalb nur solche Beschäftigungsverhältnisse, die die Voraussetzungen des § 8 SGB IV erfüllen.

12

2. Die Revision ist auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO) zuzulassen.

13

Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (z.B. BFH-Beschluss vom 31. März 2010 IV B 131/08, BFH/NV 2010, 1487). Zur schlüssigen Darlegung einer solchen Abweichungsrüge muss der Beschwerdeführer u.a. tragende und abstrakte Rechtssätze aus dem angefochtenen FG-Urteil einerseits und aus den behaupteten, mit Datum sowie Aktenzeichen und/oder Fundstelle bezeichneten Divergenzentscheidungen andererseits herausarbeiten und einander gegenüberstellen, um so die behauptete Abweichung zu verdeutlichen (z.B. Senatsbeschluss vom 11. März 2011 III B 76/10, BFH/NV 2011, 981).

14

Insoweit hat die Klägerin bereits den Darlegungsanforderungen nicht genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

15

3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.

16

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 143 Abs. 1 i.V.m. § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog laufend Kindergeld für ihre im September 1986 geborene Tochter S. Im Schuljahr 2004/2005 besuchte S die 11. Klasse einer Gesamtschule. Ausweislich einer Schulbescheinigung sollte der Schulbesuch bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), dass S am 20. April 2005 vorzeitig von der Schule abgegangen war. Auf Nachfrage der Familienkasse nach anspruchsbegründenden Ausbildungsnachweisen ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit G, vom 30. April 2006, mit dem diese sich wegen der "Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" an S gewandt hatte. In diesem Schreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei die Zeit vom 27. April 2005 bis zum 30. September 2005 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) --Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit-- zu melden. Nachdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. März 2008  10 K 2174/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1043) hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt. Es war der Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung (EStG) ergebe sich bereits aus der an S gerichteten Aufforderung, dem Rentenversicherer den Zeitraum vom 27. April 2005 bis 30. September 2005 mit dem Grund "Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden. Dieses Schreiben begründe die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche bis zum 30. September 2005 mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse.

3

Mit der Revision rügt die Familienkasse, das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der bis April 2006 erfolgten Pauschalierung in den Meldedaten sei die für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung nicht geeignet, den Berücksichtigungstatbestand nachzuweisen.

4

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai bis September 2005 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben wurde und auch diesen Teil der Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist wegen Kindergeld für August und September 2005 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat für diese Monate zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bejaht. Für die Vormonate Mai bis Juli 2005 ist die Revision dagegen unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

8

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

10

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

11

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

12

c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368). Der Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsuchender kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu, sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann drei Monate fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367). Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

13

d) Eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungsuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet hat (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127).

14

e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

15

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin für die Monate August und September 2005 keinen Anspruch auf Kindergeld für S. Hinsichtlich der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli 2005 konnte das FG demgegenüber einen Kindergeldanspruch der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejahen.

16

a) Die Entscheidung des FG, S sei wegen ihrer Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit G am 27. April 2005 zunächst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis konnte das FG unter Heranziehung der von der Agentur für Arbeit G im Schreiben vom 30. April 2006 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI bescheinigten Anrechnungszeiten der S als Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit und des Vortrags der Klägerin, S habe sich sofort ausbildungsplatzsuchend gemeldet, kommen. Die Meldung der Agentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet zwar allein noch keine Rechtswirkungen, insbesondere bindet sie den Rentenversicherungsträger nicht, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 1994  11 RAr 49/93, Arbeit und Beruf 1994, 286). Erst recht bindet sie nicht die Familienkasse, für die sie gar nicht bestimmt ist. Als öffentliche Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kommt ihr jedoch hinsichtlich des bescheinigten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der allerdings auch widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung der Familienkasse, S sei nach Abbruch ihrer Schulausbildung nicht als ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen, reichte jedoch nicht aus, um den von der Agentur für Arbeit G bescheinigten Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (echte) Tatbestandswirkung zukommt, sondern allein die tatsächliche Meldung entscheidend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367).

17

b) Zu Unrecht hat das FG der Bescheinigung jedoch eine bis zum 30. September 2005 fortdauernde Wirkung unterstellt. Die Meldungen der Agentur für Arbeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI erstreckten sich in der Vergangenheit, insbesondere auch im Jahr 2005, auf den Zeitraum der Ausbildungsuche vom Tag der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung bis zum 30. September des jeweiligen Berichtsjahres; inzwischen wird auf die tatsächlichen Meldedaten abgestellt (Försterling in Ruland/ Försterling, GK-SGB VI, § 58 Rz 266).

18

Die Meldung der S als Ausbildungsuchende vom 27. April 2005 konnte nach der Senatsrechtsprechung allenfalls bis einschließlich Juli 2005 Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten. Da das FG eine erneute Meldung der S bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht festgestellt und die Klägerin weitere Kontakte der Tochter mit der Agentur für Arbeit zu keiner Zeit vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die Monate August und September 2005 nicht in Betracht.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen A, die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine Ausbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

A bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. Am 21. Juli 2009 erhielt A eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der Hochschule B für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt A einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) C für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine Annahmefrist bis zum 1. August 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt A mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der Universität D für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was A unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt A im Juli/August 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten August bis Dezember 2009 war A in einem Hotel als Aushilfe tätig. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im Sommer 2010 nahm A schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der Hochschule E für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das FG aus, in den Monaten August bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen. In diesem Zeitraum habe A eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

8

A habe zwar die Annahmefrist für den von der FH C angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden aller Parallelbewerbungen-- auch den von der Universität D angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die Ausbildungswilligkeit von A bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass A letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie gewesen sein.

10

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene Annahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass A ihre Ausbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der Ausbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

11

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1279 veröffentlicht.

12

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab August 2009 nicht mehr erfüllt, weil A die Annahmefrist für das Studium an der FH C zum 1. August 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte A den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung möglich gewesen, da ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der A tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines Ausbildungsplatzes mehr vorgelegen.

14

Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. Andernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

15

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16).

III.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

19

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

20

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie A im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

21

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

22

a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26).

23

b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

24

c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

25

Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.).

26

3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

27

a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A --ohne dies näher zu konkretisieren-- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

28

b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774).

29

c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

30

Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

31

4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben.

32

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

33

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) bezog laufend Kindergeld für ihre im September 1986 geborene Tochter S. Im Schuljahr 2004/2005 besuchte S die 11. Klasse einer Gesamtschule. Ausweislich einer Schulbescheinigung sollte der Schulbesuch bis Juli 2007 dauern. Ende 2006 erfuhr die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse), dass S am 20. April 2005 vorzeitig von der Schule abgegangen war. Auf Nachfrage der Familienkasse nach anspruchsbegründenden Ausbildungsnachweisen ab Mai 2005 übersandte die Klägerin ein Schreiben der Bundesagentur für Arbeit, Agentur für Arbeit G, vom 30. April 2006, mit dem diese sich wegen der "Meldung beitragsfreier Zeiten an die Rentenversicherung; Beendigungsmeldung für die Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit" an S gewandt hatte. In diesem Schreiben war aufgeführt, für den Meldezeitraum 2005 sei die Zeit vom 27. April 2005 bis zum 30. September 2005 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) --Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit-- zu melden. Nachdem die Klägerin keine weiteren Unterlagen vorlegte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes ab Mai 2005 auf und forderte das bis August 2006 überzahlte Kindergeld zurück. Der Einspruch hatte keinen Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit Urteil vom 13. März 2008  10 K 2174/07 (Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 1043) hinsichtlich der Monate Mai bis September 2005 statt. Es war der Ansicht, die Erfüllung des Tatbestandes des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2005 geltenden Fassung (EStG) ergebe sich bereits aus der an S gerichteten Aufforderung, dem Rentenversicherer den Zeitraum vom 27. April 2005 bis 30. September 2005 mit dem Grund "Ausbildungsuche bei einer deutschen Agentur für Arbeit (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI)" zu melden. Dieses Schreiben begründe die Vermutung der Ausbildungsplatzsuche bis zum 30. September 2005 mit der Folge einer Beweislastumkehr zulasten der Familienkasse.

3

Mit der Revision rügt die Familienkasse, das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG unzutreffend ausgelegt. Aufgrund der bis April 2006 erfolgten Pauschalierung in den Meldedaten sei die für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung nicht geeignet, den Berücksichtigungstatbestand nachzuweisen.

4

Die Familienkasse beantragt sinngemäß, das angefochtene Urteil insoweit aufzuheben, als für die Monate Mai bis September 2005 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für S aufgehoben wurde und auch diesen Teil der Klage abzuweisen.

5

Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.

6

Die Beteiligten haben einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung zugestimmt (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist wegen Kindergeld für August und September 2005 begründet. Sie führt insoweit zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FGO). Das FG hat für diese Monate zu Unrecht einen Anspruch der Klägerin auf Kindergeld bejaht. Für die Vormonate Mai bis Juli 2005 ist die Revision dagegen unbegründet und insoweit zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO).

8

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05 (BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005) dargelegt, wie diese Voraussetzungen nachzuweisen oder glaubhaft zu machen sind.

9

a) Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

10

b) Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

11

Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.).

12

c) Nachgewiesen werden kann das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungsplatz z.B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber um eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Eine solche Registrierung gilt allerdings nicht zeitlich unbeschränkt als Nachweis, sondern ist in ihrer Wirkung auf drei Monate beschränkt (Senatsurteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005). Um seinen kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen, muss sich das Kind nach Ablauf dieser Frist erneut als Ausbildungsuchender melden (vgl. Senatsurteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367; III R 106/07, BFH/NV 2009, 368). Der Registrierung des Kindes als Ausbildungsplatzsuchender kommt keine (echte) Tatbestandswirkung zu, sie gilt deshalb als Indiz für das Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz auch dann drei Monate fort, wenn die Agentur für Arbeit nach der --auch formlos möglichen-- Meldung des Kindes die Registrierung ohne Grund wieder löscht (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367). Eine positive Bescheinigung der Agentur über die Registrierung reicht in aller Regel als Nachweis der Ausbildungswilligkeit aus (Senatsurteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und in BFH/NV 2009, 368).

13

d) Eine für den Rentenversicherungsträger bestimmte Bescheinigung von Zeiten der Ausbildungsuche gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI ist allenfalls Nachweis dafür, dass das Kind sich zu Beginn des bescheinigten Zeitraums bei der Agentur für Arbeit als Ausbildungsuchender gemeldet hat, nicht jedoch dafür, dass es sich alle drei Monate erneut als Ausbildungsuchender gemeldet hat (Senatsurteil vom 3. März 2011 III R 58/09, BFH/NV 2011, 1127).

14

e) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung der vorgenannten Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den Bundesfinanzhof nur eingeschränkt überprüfbar ist (§ 118 Abs. 2 FGO).

15

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat die Klägerin für die Monate August und September 2005 keinen Anspruch auf Kindergeld für S. Hinsichtlich der drei vorangehenden Monate Mai bis Juli 2005 konnte das FG demgegenüber einen Kindergeldanspruch der Klägerin in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise bejahen.

16

a) Die Entscheidung des FG, S sei wegen ihrer Meldung bei der Berufsberatung der Agentur für Arbeit G am 27. April 2005 zunächst nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen, ist nicht zu beanstanden. Zu diesem Ergebnis konnte das FG unter Heranziehung der von der Agentur für Arbeit G im Schreiben vom 30. April 2006 nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI bescheinigten Anrechnungszeiten der S als Ausbildungsuchende bei einer deutschen Agentur für Arbeit und des Vortrags der Klägerin, S habe sich sofort ausbildungsplatzsuchend gemeldet, kommen. Die Meldung der Agentur für Arbeit an den Rentenversicherungsträger entfaltet zwar allein noch keine Rechtswirkungen, insbesondere bindet sie den Rentenversicherungsträger nicht, sondern dient nur dazu, Tatsachenmaterial für die spätere Entscheidung über die Anerkennung einer Anrechnungszeit an den Rentenversicherungsträger weiterzuleiten, der dann eigenverantwortlich entscheidet (Urteil des Bundessozialgerichts vom 9. Februar 1994  11 RAr 49/93, Arbeit und Beruf 1994, 286). Erst recht bindet sie nicht die Familienkasse, für die sie gar nicht bestimmt ist. Als öffentliche Urkunde (§ 418 der Zivilprozessordnung --ZPO--) kommt ihr jedoch hinsichtlich des bescheinigten Tages der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung ein besonderer Beweiswert zu, der allerdings auch widerlegt werden kann (§ 418 Abs. 2 ZPO). Die Behauptung der Familienkasse, S sei nach Abbruch ihrer Schulausbildung nicht als ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen, reichte jedoch nicht aus, um den von der Agentur für Arbeit G bescheinigten Anmeldetag zu widerlegen, da der Registrierung keine (echte) Tatbestandswirkung zukommt, sondern allein die tatsächliche Meldung entscheidend ist (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 367).

17

b) Zu Unrecht hat das FG der Bescheinigung jedoch eine bis zum 30. September 2005 fortdauernde Wirkung unterstellt. Die Meldungen der Agentur für Arbeit nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a SGB VI erstreckten sich in der Vergangenheit, insbesondere auch im Jahr 2005, auf den Zeitraum der Ausbildungsuche vom Tag der Anmeldung des Ausbildungsuchenden bei der Berufsberatung bis zum 30. September des jeweiligen Berichtsjahres; inzwischen wird auf die tatsächlichen Meldedaten abgestellt (Försterling in Ruland/ Försterling, GK-SGB VI, § 58 Rz 266).

18

Die Meldung der S als Ausbildungsuchende vom 27. April 2005 konnte nach der Senatsrechtsprechung allenfalls bis einschließlich Juli 2005 Wirkung für einen Kindergeldanspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG entfalten. Da das FG eine erneute Meldung der S bei der Berufsberatung in der Folgezeit nicht festgestellt und die Klägerin weitere Kontakte der Tochter mit der Agentur für Arbeit zu keiner Zeit vorgetragen hat, kommt eine Berücksichtigung als Kind ohne Ausbildungsplatz für die Monate August und September 2005 nicht in Betracht.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen A, die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine Ausbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

A bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. Am 21. Juli 2009 erhielt A eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der Hochschule B für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt A einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) C für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine Annahmefrist bis zum 1. August 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt A mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der Universität D für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was A unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt A im Juli/August 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten August bis Dezember 2009 war A in einem Hotel als Aushilfe tätig. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im Sommer 2010 nahm A schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der Hochschule E für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das FG aus, in den Monaten August bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen. In diesem Zeitraum habe A eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

8

A habe zwar die Annahmefrist für den von der FH C angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden aller Parallelbewerbungen-- auch den von der Universität D angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die Ausbildungswilligkeit von A bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass A letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie gewesen sein.

10

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene Annahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass A ihre Ausbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der Ausbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

11

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1279 veröffentlicht.

12

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab August 2009 nicht mehr erfüllt, weil A die Annahmefrist für das Studium an der FH C zum 1. August 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte A den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung möglich gewesen, da ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der A tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines Ausbildungsplatzes mehr vorgelegen.

14

Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. Andernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

15

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16).

III.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

19

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

20

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie A im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

21

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

22

a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26).

23

b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

24

c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

25

Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.).

26

3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

27

a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A --ohne dies näher zu konkretisieren-- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

28

b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774).

29

c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

30

Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

31

4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben.

32

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

33

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.755 Euro.

2

Der Kläger bezog für seinen Sohn A, geboren am ..., laufend Kindergeld bis 30.04.2011. Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs für 2009 hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über eine bestehende Ausbildungswilligkeit seines Sohnes eingereicht. Mit Bescheid vom 10.05.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab Juni 2009 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 4.805 Euro zurück. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger vier Belege für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 dafür vor, dass A als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet war.

3

Ferner beantragte der Kläger und Antragsteller mit Schreiben vom 15.02.2012 Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 36/12) und legte in diesem Verfahren neun Ablehnungsschreiben auf Bewerbungen des Sohnes für die Zeit von März 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 vor.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 half die Beklagte für die Zeit ab Juni 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und von Januar 2010 bis einschließlich Mai 2010 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum November 2009 und Dezember 2009 sowie ab Juni 2010 keine weiteren Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von A vorgelegen hätten.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2012 Klage, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012. Zur Begründung führt er aus, sein Sohn A sei während des gesamten Streitzeitraumes ausbildungswillig gewesen. A habe stets mitgewirkt und sei als ausbildungsplatzsuchend bzw. arbeitsplatzsuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet gewesen. Der Kindergeldanspruch könne aber nicht allein von der Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet habe und somit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen habe. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, dass er für seinen anderen Sohn B ebenfalls alle Unterlagen eingereicht habe. Eine Mitwirkung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und der Firma C vom 29.09.2010. Aus den mit der Klage vorgelegten Bewerbungsschreiben ergäben sich deutlich die Ausbildungsplatzbemühungen des Sohnes des Antragstellers, wobei es sich nur um einen Abriss der Bewerbungsbemühungen handele. Es seien nicht mehr alle Bewerbungsschreiben aufgehoben worden, gleiches gelte für die Absagen, wobei teilweise überhaupt keine Antworten erfolgt seien.

6

Die Absageschreiben der D vom 09.09.2009 und der E GmbH seien zwar Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gewesen, aber auch hier hätte A Fahrkenntnisse und Berufserfahrungen im Kundenumgang erst erwerben müssen. Eine mangelnde Mitwirkung könne weder dem Kläger noch seinem Sohn angelastet werden.

7

Der Rückforderung des Kindergeldes stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Betracht komme hier die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten.

8

Aus der Nichteinreichung der Bewerbungsunterlagen für den noch streitigen Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 sowie von Juni 2010 bis April 2011 könne die Beklagte nicht den Schluss ziehen, der Sohn des Klägers habe sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.

9

Zudem berufe sich der Kläger auf Entreicherung, da er als alleinverdienender Vater von ... Kindern das Kindergeld bereits ausgegeben habe.

10

Die Einspruchsentscheidung dürfte auch formell fehlerhaft sein, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die rückgeforderten Beträge zusammensetzen.

11

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 10.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012, für A Kindergeld für die Zeiträume November 2009 bis Dezember 2009, Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis April 2011 einschließlich festzusetzen.

12

Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und des Abhilfebescheides, wonach für den noch streitigen Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit hätte nachgewiesen werden können.

14

Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin mit Beschluss vom 23.05.2014 als Einzelrichterin übertragen.

15

Auf den Inhalt der Protokolle des Erörterungstermins vom 22.11.2012 im AdV-Verfahren zum Az. 6 V 36/12 und der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Sohn des Klägers A in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 verwiesen.

16

Die Kindergeld-Akte Nr. ... Teil 1 und Teil 2 lag vor.

Entscheidungsgründe

17

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit auf sie übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 FGO).

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

19

Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld mangels nachgewiesener Ausbildungswilligkeit seines Sohnes A. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

20

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhalsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343; BStBl II 2009, 1005 m. w. N.).

21

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH a. a. O.).

22

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen und habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH, Beschluss vom 24.01.2008, III B 33/07, BFH/NV 2008 786 m. w. N.). Die Beibringung der Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu suchen, obliegt dem Kindergeldberechtigten (BFH a. a. O.). § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor. Ferner liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 10 K 10024/05 B; juris).

23

Das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz kann z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden. Diese Meldung gilt aus kindergeldrechtlicher Sicht für drei Monate fort; danach muss sich das Kind erneut als Ausbildungsplatzsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat entfällt.

24

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Das gleiche gilt für Bewerbungen oder Absagen durch E-Mails; ggf. ist auch das Kind zu hören (grundsätzlich dazu BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

25

Das Kindergeld entsteht monatlich und deshalb müssen die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Monat gegeben sein. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zwingend für jeden Monat erneute Nachweise vorgebracht werden, weil das Kind während einer bestimmten Zeitspanne die Antworten auf seine Bewerbungen abwarten darf (vgl. BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05 a. a. O.). Jedoch muss ein kontinuierliches Bestreben um den Erhalt eines Arbeitsplatzes erkennbar sein.

26

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A. Denn A war in dem fraglichen Zeitraum weder bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet, noch konnten Bewerbungsunterlagen oder Absagen für die streitigen Monate vorgelegt werden. Für die Monate, in denen entsprechende Unterlagen vorgelegt worden waren, hat die Beklagte bereits in der Einspruchsentscheidung abgeholfen.

27

Auch die Tatsache, dass der Sohn des Klägers in der Zeit, als er eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma C gefunden hatte, sich weder bei der Bundes-agentur als ausbildungsplatzsuchend registrieren ließ, noch in dieser Zeit fehlende weitere Bewerbungen vorlegen konnte, zeigt, dass in diesem Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit vorgelegen hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er sich nach Verlust dieses Teilzeitarbeitsplatzes bei der Bundesagentur für Arbeit lediglich als arbeitsplatzsuchend, aber nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat.

28

Im Übrigen hat der Zeuge in seiner Vernehmung geäußert, dass er in der fraglichen Zeit sich mal mehr, mal weniger um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Immer dann, wenn der Kläger bei ihm nachgefragt hätte, hätte er seine Bemühungen verstärkt. An den streitigen Zeitraum hatte der Zeuge auch keine konkrete Erinnerung mehr. Er konnte nur noch erinnern, dass er an einem Projekt ... teilgenommen habe, das der Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz dienen sollte und dass dieses etwa 2008/2009 stattgefunden habe. Ferner erinnerte er sich an Hilfe durch einen Erzieher im Jugendhaus, der bei der Abfassung von Bewerbungsschreiben behilflich gewesen sei. Jedoch hatte der Zeuge keinerlei Erinnerung mehr, wie viele Bewerbungsschreiben er insgesamt verfasst hatte. Auch konnte er keine Angaben dazu machen, ob er im streitigen Zeitraum überhaupt Bewerbungen verfasst hatte oder welche Firmen er in dieser Zeit angeschrieben habe.

29

Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht überzeugt, dass im streitigen Zeitraum eine fortlaufende bestehende Ausbildungswilligkeit des Sohnes des Klägers bestanden hat.

30

Der Rückforderung des Kindergeldes steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Das Verhalten der Beklagten konnte beim Kläger zu keiner Zeit den Eindruck erwecken, dass auf die Rückforderung des Kindergeldes verzichtet werde bzw. dass die vorgelegten Nachweise für eine Aufhebung der Kindergeldaufhebung hinreichen würde.

31

Soweit der Kläger sich auf Entreicherung beruft, gilt dieser Grundsatz im steuerrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahren nicht.

32

Im Übrigen war die Einspruchsentscheidung auch formal rechtmäßig, weil im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Kläger deutlich geworden ist, wie sich nun der verbleibende Rückforderungsbetrag zusammensetzt.

II.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

III.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist der Vater der 1987 geborenen A, die sich vor dem streitbefangenen Zeitraum von August bis Oktober 2009 (Streitzeitraum) vergeblich um eine Ausbildungsstelle bei der Polizei bemüht hatte.

2

A bewarb sich anschließend bei insgesamt 15 Universitäten/ Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010. Am 21. Juli 2009 erhielt A eine Eingangsbestätigung für ihre Bewerbungsunterlagen an der Hochschule B für den internationalen Studiengang "Management im Handel" mit dem Abschluss "Bachelor of Arts". Sie konnte jedoch die hierfür geforderte Voraussetzung einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht erfüllen. Ferner erhielt A einen Zulassungsbescheid der Fachhochschule (FH) C für angewandte Wissenschaft und Kunst für den Bachelor-Studiengang "Immobilienwirtschaft und -management", datiert auf den 20. Juli 2009. Der Zulassungsbescheid enthielt eine Annahmefrist bis zum 1. August 2009, die ergebnislos verstrich.

3

Daneben erhielt A mit Schreiben vom 10. Juli 2009 eine Zusage der Universität D für einen Studienplatz im Fachbereich Rechtswissenschaften. Danach bestand die Möglichkeit, sich spätestens zum Beginn des Wintersemesters 2009/2010 im Oktober 2009 dort einzuschreiben, was A unterließ. Für die weiteren Bewerbungen um einen Studienplatz erhielt A im Juli/August 2009 ablehnende Bescheide.

4

In den Monaten August bis Dezember 2009 war A in einem Hotel als Aushilfe tätig. Ausweislich des vorgelegten Einkommensteuerbescheides 2009 betrugen ihre Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Jahr 2009 insgesamt 5.706 €. Nach einem Praktikum im Sommer 2010 nahm A schließlich am 1. März 2011 ein Studium an der Hochschule E für den Bachelor-Studiengang "Internationale Betriebswirtschaft und Management" auf.

5

Mit Bescheid vom 6. November 2009 hob die frühere Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Festsetzung des Kindergeldes ab August 2009 auf und forderte Kindergeld in Höhe von 656 € zurück. Der hiergegen eingelegte Einspruch hatte keinen Erfolg.

6

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage überwiegend statt und verpflichtete die Familienkasse, Kindergeld für den Zeitraum August bis Oktober 2009 festzusetzen. Im Übrigen wies es die Klage ab.

7

Zur Begründung führte das FG aus, in den Monaten August bis Oktober 2009 hätten die Voraussetzungen für die Kindergeldgewährung vorgelegen. In diesem Zeitraum habe A eine Berufsausbildung mangels eines Ausbildungsplatzes nicht beginnen können (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes --EStG--). Nach ständiger Rechtsprechung erfordere die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht.

8

A habe zwar die Annahmefrist für den von der FH C angebotenen Studienplatz verstreichen lassen und --nach Erhalt von Ablehnungsbescheiden aller Parallelbewerbungen-- auch den von der Universität D angebotenen Studienplatz im Bereich Rechtswissenschaften nicht angenommen. Gleichwohl stelle dies die Ausbildungswilligkeit von A bis zum maßgeblichen Beginn des Wintersemesters 2009/2010 ab Mitte Oktober 2009 nicht in Frage.

9

Für die Ernsthaftigkeit ihrer Bemühungen um einen Studienplatz sprächen sowohl die Vielzahl der Bewerbungen von insgesamt 15 als auch der Umstand, dass A letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen habe. Ein denkbarer Grund für die zeitliche Verzögerung könnten die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie gewesen sein.

10

Erst die auf ihrem eigenen Entschluss beruhende unterbliebene Annahme des angebotenen Studienplatzes für Jura führe dazu, dass A ihre Ausbildungswilligkeit ab November 2009 erneut durch objektiv belegbare, ernsthafte und nachhaltige Bemühungen um einen Ausbildungsplatz hätte nachweisen müssen. Dieser (weitere) Nachweis der Ausbildungswilligkeit sei nicht erbracht worden.

11

Die Entscheidung des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1279 veröffentlicht.

12

Zur Begründung der Revision rügt die Familienkasse die Verletzung materiellen Rechts.

13

Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG seien schon deshalb ab August 2009 nicht mehr erfüllt, weil A die Annahmefrist für das Studium an der FH C zum 1. August 2009 habe verstreichen lassen. Ein Mangel eines Ausbildungsplatzes sei gerade nicht gegeben. Hätte A den Studienplatz fristgerecht angenommen, wäre eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung bis zum tatsächlichen Beginn der Ausbildung möglich gewesen, da ein Ausbildungsplatz bereits zugesagt worden sei, das Kind die Ausbildung aber aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen nicht sofort habe antreten können. Nachdem der A tatsächlich ein Studienplatz zur Verfügung gestellt worden sei, habe kein Mangel eines Ausbildungsplatzes mehr vorgelegen.

14

Die Ausführungen des FG stünden im Übrigen im Widerspruch zur Entscheidung des FG Münster vom 1. Juni 2011  11 K 4202/10 Kg (EFG 2011, 1633), wonach es an einer hinreichenden Ausbildungswilligkeit des Kindes fehle, wenn der spätere Ausbildungsbeginn nicht auf fremdbestimmten Gründen, sondern auf einer freien Entscheidung des Kindes beruhe. Andernfalls hätte es das Kind in der Hand, sich die Kindergeldberechtigung durch bewusstes --ggf. sogar mehrfaches-- Überspringen von Ausbildungsterminen möglichst lange zu sichern.

15

Die Familienkasse beantragt, das FG-Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16

Der Kläger hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.

Entscheidungsgründe

17

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse F. Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39, Rz 16).

III.

18

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung –-FGO--).

19

Die bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des FG tragen seine Entscheidung nicht, den Anspruch des Klägers auf Kindergeld hinsichtlich A für den Zeitraum von August bis Oktober 2009 zu bejahen. Der bisher durch das FG festgestellte Sachverhalt lässt kein abschließendes Urteil in der Sache zu.

20

1. Für ein über 18 Jahre altes Kind, das --wie A im Streitjahr 2009-- das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, besteht nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2, § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG ein Anspruch auf Kindergeld u.a. dann, wenn das Kind für einen Beruf ausgebildet wird (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG) oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) und seine zur Bestreitung des Unterhalts oder der Berufsausbildung bestimmten oder geeigneten Einkünfte und Bezüge 7.680 € im Kalenderjahr nicht übersteigen. Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder 2 EStG an keinem Tag vorliegen, ermäßigt sich der Betrag nach § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG um ein Zwölftel; Einkünfte und Bezüge des Kindes, die auf diese Kalendermonate entfallen, bleiben außer Ansatz (§ 32 Abs. 4 Sätze 7 und 8 EStG).

21

2. Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (BFH-Urteile vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, und vom 22. September 2011 III R 30/08, BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411).

22

a) Dabei ist das Bemühen um einen Ausbildungsplatz glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, es habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegen zu wirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH-Urteile in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005, unter II.1.b; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 10). Der BFH hat außerdem geklärt, dass ein Kind, dem der begehrte Studienplatz bereits zur Verfügung steht, auch während der Wartezeit bis zum Semesterbeginn zu berücksichtigen ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012 III R 70/11, BFHE 239, 116, BStBl II 2013, 544, Rz 26).

23

b) Das FG hat die Entscheidung, ob sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat, unter Berücksichtigung von entsprechenden Beweisanzeichen zu treffen; ggf. ist das Kind anzuhören. Bei der Entscheidung handelt es sich um eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalles, die durch den BFH nur eingeschränkt überprüfbar ist (vgl. BFH-Urteile vom 22. September 2011 III R 35/08, BFH/NV 2012, 232; in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14).

24

c) Der BFH ist nach § 118 Abs. 2 FGO an eine Würdigung der tatsächlichen Feststellungen durch das FG gebunden, wenn diese nicht mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen angegriffen wurde, die Würdigung möglich ist und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 17. Juli 2008 III R 95/07, BFH/NV 2009, 367, unter II.2.; vom 29. Januar 2014 XI R 4/12, BFHE 244, 131, BFH/NV 2014, 992, Rz 43; vom 14. Mai 2014 XI R 13/11, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2014, 1434, Rz 26, jeweils m.w.N.).

25

Die Bindungswirkung entfällt aber u.a. dann, wenn die Würdigung in sich widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, weil beispielsweise bedeutsame Begleitumstände nicht erforscht und/oder nicht zutreffend gewürdigt worden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil in DStR 2014, 1434, Rz 27, m.w.N.).

26

3. Vor diesem Hintergrund ist dem FG nicht darin zu folgen, dass die Ausbildungswilligkeit von A für die Zeit von August 2009 bis zum Beginn des Wintersemesters im Oktober 2009 bereits hinreichend glaubhaft gemacht wurde.

27

a) Das FG hat die Ausbildungswilligkeit von A in diesem Zeitraum allein daraus abgeleitet, dass sich A --ohne dies näher zu konkretisieren-- bei insgesamt 15 Universitäten bzw. Fachhochschulen um einen Studienplatz für das Wintersemester 2009/2010 beworben hat und dass sie letztlich am 1. März 2011 tatsächlich ein Studium an der Hochschule E aufgenommen hat.

28

b) Das genügt nicht, zumal der BFH im Zusammenhang mit der Beurteilung der Ausbildungswilligkeit eines Kindes entschieden hat, dass es u.a. darauf ankommt, ob das Kind die angestrebte Ausbildung entsprechend der Aufnahmezusage tatsächlich auch begonnen hat (BFH-Urteile vom 28. Februar 2013 III R 9/12, BFH/NV 2013, 1079, Rz 13, und vom 28. Mai 2013 XI R 38/11, BFH/NV 2013, 1774, Rz 22). Ein Hinausschieben des Ausbildungsbeginns auf eigenen Wunsch ist unschädlich für die Annahme der Ausbildungswilligkeit, wenn das volljährige Kind eine Zusage für die Aufnahme einer Ausbildung erhalten hat und aus schul-, studien- oder betriebsorganisatorischen Gründen die Ausbildung erst zum nächstmöglichen Zeitpunkt aufnehmen kann (BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 1774).

29

c) Dem FG-Urteil lässt sich insbesondere nicht entnehmen, weshalb A sich tatsächlich nicht für das ihr zugesagte Studium der Rechtswissenschaften in D im Oktober 2009 eingeschrieben hat. Zwar steht eine --im Streitfall auch mögliche-- vorübergehende Krankheit der Annahme der Ausbildungswilligkeit nicht entgegen (vgl. z.B. Schmidt/Loschelder, EStG, 33. Aufl., § 32 Rz 33, m.w.N.). Die bloße Mutmaßung des FG, dass die vom Kläger angesprochenen Depressionen und die durch den Freitod eines Familienangehörigen ausgelöste Studienphobie ein denkbarer Grund für die Aufnahme eines Studiums erst im März 2011 gewesen sein könnten, vermag entsprechend konkretisierte tatsächliche Feststellungen zum etwaigen Beginn der Erkrankung und deren Schwere aber nicht zu ersetzen.

30

Auch hat das FG erkennbar dem Umstand noch keine hinreichende Beachtung geschenkt, dass A im streitbefangenen Zeitraum eine Aushilfstätigkeit in einem Hotel aufnehmen konnte, obwohl sie nach dem Vorbringen des Klägers im finanzgerichtlichen Verfahren und der entsprechenden Mutmaßung des FG in seinem Urteil möglicherweise aus Krankheitsgründen an der Aufnahme des Studiums gehindert gewesen sein soll.

31

4. Das FG-Urteil war daher aufzuheben.

32

Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG wird im zweiten Rechtsgang die noch fehlenden tatsächlichen Feststellungen für die gebotene Einbeziehung und entsprechende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls zur Ausbildungswilligkeit von A im streitbefangenen Zeitraum nachzuholen haben.

33

In diesem Zusammenhang käme ggf. die vom BFH aufgezeigte Möglichkeit der Anhörung des Kindes (BFH-Urteil in BFHE 235, 327, BStBl II 2012, 411, Rz 14) in Betracht.

34

5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am ... April 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Februar bis Oktober 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.

2

S war seit April 2009 bei der Agentur für Arbeit (AA) arbeitsuchend gemeldet. Arbeitslosengeld bezog er nicht. Er setzte sich letztmals im August 2009 mit der AA in Verbindung. Anfang des Monats Dezember 2009 nahm er einen Termin bei der AA ohne Angabe von Gründen nicht wahr. Die von der AA versandte Mitteilung, dass sie beabsichtige, die Arbeitsvermittlung einzustellen, blieb unbeantwortet. Die AA fertigte mit Datum vom ... Januar 2010 ein Schreiben, in dem sie ausführte, dass sie die Arbeitsvermittlung einstelle. Daraufhin meldete sie S mit Wirkung zum ... Januar 2010 aus der Arbeitsvermittlung ab.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse ... --Familienkasse XY--) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom ... November 2010 ab Februar 2010 auf, weil S bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Streitzeitraum gewährte Kindergeld in Höhe von ... € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom ...).

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Aufhebungsbescheids für den Streitzeitraum begehrte, mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 1476 veröffentlichten Urteil vom 1. März 2012  14 K 1209/11 Kg statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im April 2009 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei nicht entfallen, weil die AA keine wirksame Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 2009 geltenden Fassung (SGB III n.F.) erlassen habe. Die Einstellungsverfügung sei ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger habe bestritten, dass S die Einstellungsverfügung erhalten habe. Den Nachweis dafür, dass S die Einstellungsverfügung gleichwohl zugegangen sei, habe die Familienkasse K nicht geführt (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Die Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er sich letztmals im August 2009 bei der AA gemeldet habe. § 38 Abs. 3 SGB III n.F. führe nicht mehr dazu, dass die Meldung automatisch nach drei Monaten entfalle.

5

Die Familienkasse XY rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.V.m. § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung bestehe, wann der einmal begründete Status als Arbeitsuchender wegfalle, sei insoweit auf § 38 SGB III zurückzugreifen. Während nach § 38 Abs. 4 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.) die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der Arbeitsvermittlung der AA nur drei Monate fortgewirkt habe, sei nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. die Dauer der Arbeitsvermittlung nicht mehr zeitlich befristet. Allerdings komme nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) der Meldung bzw. Abmeldung keine echte Tatbestandswirkung zu (Urteile vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47; vom 7. April 2011 III R 24/08, BFHE 233, 44, BStBl II 2012, 210). Maßgeblich seien die Umstände des Einzelfalls. Danach hätten im Streitfall die Voraussetzungen für einen weiteren Vermittlungsanspruch des S nicht vorgelegen, weil er den für Anfang Dezember 2009 angesetzten Termin unentschuldigt nicht wahrgenommen und damit seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Eine derartige Pflichtverletzung habe bereits nach § 38 SGB III a.F. zu einem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender geführt. Im Übrigen hätte S allein aufgrund des Zeitablaufs bezweifeln müssen, dass er noch bei der AA arbeitsuchend gemeldet sei. Immerhin habe sein letzter Kontakt im August 2009 stattgefunden. Aus der Gesetzesbegründung zu § 38 SGB III n.F. ergebe sich, dass die letzte Meldung nicht beliebig lange fortgelten könne. Mit der Neufassung sollte u.a. erreicht werden, dass sich Nichtleistungsbezieher nicht nur wegen des Bezugs von Kindergeld arbeitsuchend melden und Vermittlungsversuche nicht länger wirkungslos bleiben würden (vgl. BTDrucks 16/10810, S. 30).

6

Die Familienkasse XY beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

II.

9

Die Familienkasse ... der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, S. 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse XY eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

10

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).

11

Zu Unrecht hat das FG entschieden, dass allein wegen des Fehlens einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. die Meldung als Arbeitsuchender i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zeitlich unbefristet fortbesteht. In einem derartigen Fall ist darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind die Pflichten, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (unten 1.). Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass die AA die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, entfällt der Kindergeldanspruch mit Ablauf des Monats, in dem das arbeitsuchende Kind von der AA aus der Vermittlung abgemeldet wurde (unten 2.). Sollte die AA die Vermittlung hingegen zu Unrecht eingestellt haben, besteht die Meldung und damit der Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet --ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres-- fort (unten 3.). Im Streitfall reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob S eine solche Pflichtverletzung begangen hat (unten 4.).

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

13

Vorliegend ist allein streitig, ob der von S im Monat April 2009 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann dieser durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurde § 38 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2917) geändert.

14

a) Der Wegfall der Arbeitsuchendmeldung setzt --entgegen der Rechtsansicht des FG-- nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe der Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. voraus. Ist --wie im Streitfall-- tatsächlich eine Abmeldung des arbeitsuchenden Kindes aus der Vermittlung erfolgt, fehlt es aber an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die AA nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt.

15

aa) § 38 Abs. 3 SGB III n.F. beschränkt die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden --im Gegensatz zu § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. (vgl. dazu Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b)-- nicht mehr auf drei Monate; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/ Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der --wie S-- nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

16

Insoweit hat das FG --in Übereinstimmung mit dem sozialrechtlichen Schrifttum (vgl. dazu z.B. Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 61; Jüttner in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, Sozialgesetzbuch III, 5. Aufl., § 38 Rz 71) und der Rechtsprechung der Sozialgerichte (vgl. Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 3. Juli 2013 L 3 AL 78/12, Informationen zum Arbeitslosenrecht und Sozialhilferecht 2013, 258, unter II.1.)-- zutreffend entschieden, dass die Einstellungsverfügung ein Verwaltungsakt i.S. des § 31 SGB X ist, und daneben für den Senat insoweit bindend festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass es im Streitfall mangels feststellbaren Zugangs an einem solchen Verwaltungsakt fehlt.

17

bb) In solchen Fällen ist mit Blick auf den Fortbestand der Arbeitsuchendmeldung maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine die AA zur Einstellung der Vermittlung berechtigende Pflichtverletzung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat.

18

Das Fachschrifttum hat sich mit der Rechtsfrage, ob bei Fehlen eines Verwaltungsaktes nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. die Arbeitsuchendmeldung --unabhängig davon, ob das arbeitsuchende Kind im Vermittlungsprozess eine beachtliche Pflichtverletzung begangen hat-- zeitlich unbefristet fortbesteht, noch nicht näher auseinandergesetzt. Soweit es sich mit den kindergeldrechtlichen Folgen des § 38 SGB III n.F. beschäftigt, wird lediglich ausgeführt, dass der Kindergeldanspruch nicht mehr eine erneute Meldung nach Ablauf von drei Monaten voraussetzt (Pust in Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 32 Rz 321; Bilsdorfer, Neue juristische Wochenschrift 2011, 2913, 2916; Gagel/Winkler, a.a.O., § 38 Rz 65; vgl. auch Siegers, EFG 2009, 2043).

19

Für die Rechtsauffassung des Senats spricht zum einen der Sinn und Zweck der Arbeitsuchendmeldung, zum anderen das in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Gesamtkonzept, wonach nur Kinder in besonders förderwürdigen Situationen zu berücksichtigen sind.

20

Nach der Gesetzesbegründung zu § 38 Abs. 3 SGB III n.F. bemängelte die Bundesagentur für Arbeit, dass sich ein Teil der Nichtleistungsbezieher nur wegen des Bezugs von Kindergeld meldete. Mit der Neuregelung sollte daher die AA im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit erhalten, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Dem lässt sich entnehmen, dass der Gesetzgeber mit § 38 Abs. 3 SGB III n.F. (u.a.) verhindern wollte, dass für Beschäftigungslose, die nicht ernsthaft Arbeit suchen, Mitnahmeeffekte beim Kindergeld erzielt werden können. Kommt das arbeitsuchende Kind den ihm obliegenden Pflichten nicht nach, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, fehlt es an einer ernsthaft betriebenen Arbeitsuche. Es besteht kein Grund, die Arbeitsuchendmeldung für Zwecke des Kindergeldrechts fortbestehen zu lassen. Außerdem befindet sich das Kind in einem solchen Fall aufgrund seiner fehlenden Mitwirkung nicht länger in einer förderwürdigen Situation.

21

b) Bei Prüfung der Frage, ob das arbeitsuchende Kind eine die AA zur Einstellung der Vermittlung berechtigende Pflichtverletzung nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat, ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

22

aa) Sollte zwischen den Beteiligten unstreitig sein, dass die AA die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Arbeitsuchendmeldung ausgegangen werden. Sollten diesbezüglich jedoch Meinungsverschiedenheiten bestehen, bleibt zu prüfen, ob das arbeitsuchende Kind die ihm obliegenden Pflichten, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Der tatsächlich erfolgten Abmeldung durch die AA kommt --jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung-- keine Tatbestandswirkung zu. Die Familienkassen und Finanzgerichte haben daher selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt.

23

Hierbei ist zu berücksichtigen, dass nach der Neufassung des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III eine Einstellung der Vermittlung nicht mehr bei jeglicher Form der nicht ausreichenden Mitwirkung in Betracht kommt (zur Rechtslage bis 31. Dezember 2008 vgl. § 38 Abs. 2 SGB III a.F.). Nunmehr ist erforderlich, dass einer der in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Fälle (Verstoß gegen § 38 Abs. 2 SGB III n.F., gegen die Eingliederungsvereinbarung oder den Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F.) vorliegt (vgl. dazu auch Jüttner, in Mutschler/Schmidt-DeCaluwe/Coseriu, a.a.O., § 38 Rz 73). Die vom Arbeitsuchenden zu beachtende allgemeine Meldepflicht (§ 309 SGB III) ist jedoch in § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F., nicht --wie in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. angeführt-- in dessen Abs. 2 geregelt. Danach kann nicht mehr jede Terminversäumnis zur Einstellung der Vermittlung berechtigen. Vielmehr muss die Terminversäumnis eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung begründen bzw. mit der Nichterfüllung einer der in dieser Vorschrift genannten Pflichten im Zusammenhang stehen. So kommt eine Einstellung der Vermittlung bei einer Terminversäumnis beispielsweise dann in Betracht, wenn die entsprechende Pflicht zum Erscheinen in der Eingliederungsvereinbarung vereinbart ist.

24

bb) Das FG hat den Sachverhalt nach den oben entwickelten Maßstäben unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ggf. unter Anhörung des Kindes oder mit Hilfe von Zeugeneinvernahmen (vgl. Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.). Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass dem arbeitsuchenden Kind eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (vgl. Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, zu § 38 Abs. 2 SGB III a.F.).

25

c) Lediglich der Vollständigkeit halber weist der Senat darauf hin, dass in Fällen, in denen --anders als hier-- eine wirksam bekanntgegebene Einstellungsverfügung vorliegt, sich die Frage nach der Tatbestandswirkung dieses Verwaltungsakts stellt (vgl. dazu Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, unter II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat neigt dazu, diesem ressortfremden Verwaltungsakt --was vorliegend jedoch nicht zu entscheiden ist-- Tatbestandswirkung beizumessen, so dass die Familienkassen und Finanzgerichte an ein durch diesen Verwaltungsakt ggf. ausgelöstes Erlöschen der Arbeitsuchendmeldung gebunden wären.

26

2. Nach alledem lässt sich aus dem vorstehend Gesagten für den Fall einer zwar nicht wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, gleichwohl aber inhaltlich zu Recht erfolgten Einstellung der Vermittlung ableiten, dass der Kindergeldanspruch nach Ablauf des Monats entfällt, in dem das arbeitsuchende Kind von der AA aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet wurde.

27

3. Sollte diese Prüfung jedoch ergeben, dass die AA die Vermittlung mangels einer beachtlichen Pflichtverletzung zu Unrecht eingestellt hat, besteht die Meldung für Zwecke des Kindergeldrechts zeitlich unbefristet --ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres-- fort.

28

Dabei verkennt der Senat nicht, dass bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung (§ 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F.) und im Übrigen unberechtigter Einstellung der Vermittlung der Vermittlungsanspruch des Arbeitsuchenden gegenüber der AA fortbesteht und deshalb nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen dem Arbeitsuchenden und der AA existiert, das als Grundlage für ungeschriebene Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden herangezogen werden könnte. Letztendlich sieht sich der Senat jedoch aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem Rechtsverhältnis zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte Melde- oder Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende wirksam in den Vermittlungsprozess einzubinden. Hierfür muss die AA allerdings entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer gesetzlich nicht kodifizierten (ungeschriebenen) Melde- oder Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt werden.

29

4. Unter Anwendung der dargestellten Grundsätze reichen die Feststellungen des FG nicht aus, um abschließend beurteilen zu können, ob die Arbeitsuchendmeldung des S mit Ablauf des Monats Januar 2010 wegen einer nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtlichen Pflichtverletzung weggefallen ist.

30

Das FG hat aus seiner Sicht diese Frage zu Recht nicht geprüft. Es hat insoweit für den Senat lediglich bindend festgestellt (vgl. § 118 Abs. 2 FGO), dass S den für Anfang Dezember 2009 angesetzten Termin ohne Angaben von Gründen nicht wahrgenommen hat und dass eine von der AA über die beabsichtigte Einstellung der Arbeitsvermittlung versandte Mitteilung unbeantwortet geblieben ist. Diese Feststellungen reichen jedoch nicht zur Prüfung der Frage aus, ob S die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., einer Eingliederungsvereinbarung oder einem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Insbesondere führt nicht jedes Nichterscheinen zu einem Termin ohne Angabe von Gründen zu einem derartigen Verstoß (vgl. oben III.1.b aa). Vielmehr ist erforderlich, dass eine Pflichtverletzung vorliegt, die unter einen der in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Fälle zu fassen ist.

31

Das FG hat die hierfür erforderlichen Feststellungen im zweiten Rechtsgang nachzuholen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) in den Monaten Februar 2009 bis November 2010 (Streitzeitraum) Kindergeld für seine im Juni 1990 geborene Tochter (T) zustand.

2

Der Kläger bezog für T seit deren Geburt fortlaufend Kindergeld. Im November 2008 teilte der Kläger der Familienkasse X mit, dass T einen Ausbildungs- und einen Arbeitsplatz suche. Beigefügt war eine Bestätigung der Agentur für Arbeit A (Arbeitsagentur), dass T dort seit dem 30. Oktober 2008 als Arbeitsuchende gemeldet sei.

3

Unter dem 26. Januar 2009 übersandte die Arbeitsagentur der T eine Einladung nach § 309 i.V.m. § 144 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB III) zu einem Termin am 2. Februar 2009.

4

Nachdem die Arbeitsagentur der Familienkasse X mit Schreiben vom 29. September 2011 bescheinigt hatte, dass T von Dezember 2008 bis November 2011 nicht arbeitslos gemeldet gewesen sei, hob die Familienkasse X mit Bescheid vom 13. Dezember 2011 gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für T ab Dezember 2008 auf und forderte das gezahlte Kindergeld zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich T nach Abbruch ihrer Ausbildung nicht mehr in Berufsausbildung befunden habe. Nach den Daten der für die Arbeitsvermittlung zuständigen Stelle werde das Kind dort nicht bzw. nicht mehr als arbeitsuchend gemeldet. Eigene Bemühungen um einen Ausbildungsplatz seien nicht ausreichend nachgewiesen worden.

5

Mit seinem Einspruch trug der Kläger vor, dass T entgegen der Annahme der Familienkasse X arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Anders könne nicht erklärt werden, dass T eine Einladung der Arbeitsagentur vom 26. Januar 2009 erhalten habe.

6

Die Familienkasse X half daraufhin dem Einspruch zwar unter dem 23. März 2012 für die Zeit von Dezember 2008 bis Januar 2009 ab, wies den Einspruch aber durch Einspruchsentscheidung vom 26. März 2012 für den Streitzeitraum als unbegründet zurück, weil T in der Zeit von Februar 2009 bis November 2010 nicht bei der Arbeitsvermittlung der Arbeitsagentur arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Ein Nachweis über eine entsprechende Meldung sei nicht erbracht worden.

7

Im Laufe des anschließenden Klageverfahrens legte der Kläger ein Schreiben der Arbeitsagentur vom 24. August 2011 vor, in dem diese ihm mitteilte, dass ihr für den Streitzeitraum keine Nachweise mehr vorlägen, da diese aus Datenschutzgründen nach einer Abmeldung nach zehn Monaten gelöscht würden. Aufgrund einer vom Kläger der Arbeitsagentur vorgelegten Einladung der Arbeitsagentur an T vom 26. Januar 2009 sei wohl davon auszugehen, dass T bei der Arbeitsagentur gemeldet gewesen sei. Jedoch könne der genaue Zeitraum aufgrund der vorstehenden Gründe nicht mehr bestimmt werden.

8

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 788 veröffentlicht.

9

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse X Verletzung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Sie führt aus, nach früherer Gesetzes- und Rechtsprechungslage habe bis zum 31. Dezember 2008 die Arbeitslosmeldung alle drei Monate erneuert werden müssen; darauf sei im Merkblatt für Kindergeld hingewiesen worden.

10

§ 38 Abs. 3 SGB III in der Fassung ab dem Jahr 2009 enthalte diese Drei-Monats-Frist zwar nicht mehr. Im Ergebnis sei durch die Neuregelung jedoch bezweckt worden, stärkere Mitwirkungspflichten für Arbeitsuchende aufzustellen, damit diese für die Arbeitsaufnahme auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Es genüge nun nicht mehr, sich alle drei Monate arbeitslos zu melden; im Zusammenspiel mit § 309 SGB III habe die Arbeitsagentur nun vielmehr die Möglichkeit, Arbeitsuchende von Beginn der Arbeitsuche an kontinuierlich aktiv in den Vermittlungsprozess einzubinden. Sofern ein Arbeitsuchender diese Pflicht verletze, sei als Sanktion die Einstellung der Arbeitsvermittlung möglich. Auch nach neuem Recht sei deshalb ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung beliebig lange und unabhängig von einer weiteren Meldung fortwirke. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zum alten Recht sei deshalb auf das neue Recht übertragbar. Die nunmehr verstärkten Mitwirkungspflichten für Arbeitsuchende könnten nicht zu einer Ausweitung des Kindergeldanspruchs führen. Das FG vertrete deshalb zu Unrecht die Auffassung, die Meldung der T vom Oktober 2008 wirke ohne zeitliche Einschränkung fort.

11

Außerdem sei der erforderliche Nachweis der Fortdauer der Meldung als Arbeitsuchender vom Kindergeldberechtigten zu erbringen, da die Fortdauer der Arbeitsvermittlung von der Mitwirkung des Arbeitsuchenden abhänge und es sich regelmäßig der Kenntnis der Familienkasse entziehe, ob diese Mitwirkung erfolgt sei. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass T weiterhin den Status als Arbeitsuchende gehabt habe.

12

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

14

II. Im Streitfall hat zum 1. Mai 2013 ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel stattgefunden; Beklagte und Revisionsklägerin ist nunmehr die Familienkasse Y (Familienkasse). Das Rubrum des Verfahrens ist deshalb zu ändern (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 16. Mai 2013 III R 8/11, BFHE 241, 511, BStBl II 2013, 1040, Rz 11; vom 5. September 2013 XI R 12/12, BFHE 242, 404, BStBl II 2014, 39).

III.

15

Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht entschieden, dass T im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

16

Zwar führt allein der Umstand, dass nicht feststeht, ob die Arbeitsagentur eine Einstellungsverfügung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. an T bekannt gegeben hat, nicht dazu, dass die Meldung der T als Arbeitsuchende vom 30. Oktober 2008 zeitlich unbefristet fortwirkt. Da die Familienkasse aber nicht nachweisen kann, dass T ihre Mitwirkungspflichten gegenüber der Arbeitsagentur verletzt hat, wirkt die Meldung und damit der Kindergeldanspruch zeitlich unbefristet --ggf. bis zum Erreichen des 21. Lebensjahres-- fort.

17

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

18

Diese Voraussetzungen lagen bei T zunächst vor; denn T hat sich nach den tatsächlichen Feststellungen des FG im Oktober 2008 bei der Arbeitsagentur arbeitslos gemeldet und war auch im Januar 2009 noch als Arbeitsuchende registriert. Streitig ist allein, ob der von T im Monat Oktober 2008 begründete und im Januar 2009 noch fortdauernde Status später wieder entfallen ist.

19

2. Da keine ausdrückliche steuerrechtliche Regelung besteht, wann der durch eine Meldung als Arbeitsuchender begründete Status wieder entfällt, sind für das Kindergeldrecht insoweit die Vorschriften des Sozialrechts, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

20

a) Nach § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III a.F. wirkte eine einmalige Meldung des Arbeitsuchenden nur drei Monate fort und musste danach erneuert werden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b; vom 25. September 2008 III R 91/07, BFHE 223, 354, BStBl II 2010, 47, unter II.1.).

21

b) Mit Wirkung ab 1. Januar 2009 wurde § 38 SGB III durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21. Dezember 2008 (BGBl I 2008, 2917) geändert. § 38 SGB III n.F. lautete im Streitzeitraum auszugsweise wie folgt:

22

"(1) Personen, deren Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses weniger als drei Monate, hat die Meldung innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu erfolgen. ...

(2) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. ...

(3) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen
1. solange der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit beansprucht,
2. solange der Arbeitsuchende in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme gefördert wird oder
3. bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 bis zum angegebenen Beendigungszeitpunkt des Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses. Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Vermittlung einstellen, wenn der Arbeitsuchende die ihm nach Absatz 2 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. ...

(4) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen
1. bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2. solange der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend."

23

Diese am 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift (vgl. Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG, BGBl I 2008, 2917) ist im Streitfall, der den Streitzeitraum von Februar 2009 bis November 2010 umfasst, anzuwenden, obwohl die ursprüngliche Meldung der T bei der Arbeitsagentur am 30. Oktober 2008 und damit vor dem 31. Dezember 2008 erfolgt ist (vgl. BFH-Urteil vom 10. April 2014 III R 37/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Rz 24).

24

c) Für die Auslegung des § 38 SGB III n.F. gelten nach der Rechtsprechung des III. Senats des BFH (BFH-Urteile vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428; vom gleichen Tag III R 37/12, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen), die das FG bei seiner Entscheidung noch nicht berücksichtigen konnte und der sich der erkennende Senat anschließt, folgende Grundsätze:

25

aa) Der Wegfall der Wirkung einer Meldung als Arbeitsuchender setzt weiterhin nicht konstitutiv die wirksame Bekanntgabe einer Einstellungsverfügung voraus. Fehlt es an einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung, hängt der Fortbestand der Meldung als Arbeitsuchender davon ab, ob das arbeitsuchende Kind eine Pflichtverletzung begangen hat, welche die Arbeitsagentur nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. zur Einstellung der Vermittlung berechtigt (BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 14).

26

bb) Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht der Arbeitsagentur zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort. Allerdings kann die Arbeitsagentur gegenüber einem Arbeitsuchenden, der --wie T-- nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre); in solchen Fällen ist bei der Prüfung, ob die Meldung als Arbeitsuchender fortwirkt, maßgeblich darauf abzustellen, ob das arbeitsuchende Kind eine --die Arbeitsagentur zur Einstellung der Vermittlung berechtigende-- Pflichtverletzung i.S. des § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. begangen hat (vgl. BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 15, 17).

27

cc) Steht fest, dass die Arbeitsagentur die Vermittlung zu Recht eingestellt hat, kann infolge der Abmeldung ohne weiteres von dem Wegfall der Meldung als Arbeitsuchender ausgegangen werden. Sollten jedoch Meinungsverschiedenheiten hierüber bestehen, haben die Familienkassen und Finanzgerichte selbst zu prüfen, ob eine nach § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. beachtliche Pflichtverletzung vorliegt. Der Abmeldung kommt --jedenfalls bei Fehlen einer wirksam bekanntgegebenen Einstellungsverfügung-- keine Tatbestandswirkung zu. Der Senat verweist wegen weiterer Einzelheiten auf das BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 22 f.

28

dd) Beruft sich die Familienkasse auf das Vorliegen einer beachtlichen Pflichtverletzung eines arbeitsuchenden Kindes, trägt sie die Feststellungslast dafür, dass eine entsprechende Pflicht oblegen hat. Umgekehrt trägt der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür, dass das Kind die ihm obliegenden Pflichten erfüllt oder nur aufgrund des Vorliegens eines wichtigen Grundes verletzt hat (BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 24, m.w.N.).

29

3. Die Entscheidung des FG, dass die Meldung der T vom 30. Oktober 2008 im Streitzeitraum fortwirkt, ist danach revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

a) T war noch im Januar 2009 bei der Arbeitsagentur als arbeitsuchend gemeldet. Es bestehen nach Feststellung des FG keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitsagentur im Streitzeitraum eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber T erlassen hat. Ebenso ist nach den Feststellungen des FG nicht erkennbar, dass T im Streitzeitraum eine ihr obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt haben könnte. Insbesondere ist weder von der Familienkasse vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass T zu dem Besprechungstermin vom 2. Februar 2009 nicht erschienen wäre oder die Arbeitsagentur ihr weitere Pflichten auferlegt hätte.

31

b) Einer Zurückverweisung an das FG zur weiteren Sachverhaltsaufklärung bedarf es im Streitfall insoweit ausnahmsweise nicht. Denn das FG hat bereits dargelegt, es könne nicht aufgeklärt werden, weshalb T von der Arbeitsagentur aus der Arbeitsvermittlung abgemeldet worden sei, und ferner ausgeführt, die Familienkasse habe weder dargetan noch nachgewiesen, dass T ihre Meldepflichten gegenüber der Arbeitsagentur verletzt habe. Zudem hat die Familienkasse in ihrer Revisionsbegründung selbst vorgetragen, dass es sich ihrer Kenntnis regelmäßig entziehe, ob gegenüber der Arbeitsagentur bestehende Mitwirkungspflichten eingehalten werden. Ferner hat die Arbeitsagentur bescheinigt, dass bei ihr keine Nachweise zu T vorhanden sind. Den vorliegenden Akten und dem sonstigen Vortrag der Beteiligten lassen sich ebenfalls keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die Arbeitsagentur der T irgendwelche Pflichten auferlegt haben könnte, die diese verletzt haben könnte.

32

c) Schließlich ist die Meldung der T als Arbeitsuchende nicht dadurch weggefallen, dass T eine --ihr gegenüber der Arbeitsagentur obliegende, ungeschriebene-- Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt haben könnte, weil eine solche nicht besteht. Der erkennende Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf das BFH-Urteil in BFHE 245, 200, BFH/NV 2014, 1428, Rz 28.

33

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

34

5. Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung durch Urteil (§ 90 Abs. 2, § 121 Satz 1 FGO).

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Sohn des Klägers, A, für den Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 und Juni 2010 bis einschließlich April 2011 streitig sowie die Rückforderung des in diesem Zeitraum gezahlten Kindergeldes in Höhe von 2.755 Euro.

2

Der Kläger bezog für seinen Sohn A, geboren am ..., laufend Kindergeld bis 30.04.2011. Im Rahmen der Überprüfung des Kindergeldanspruchs für 2009 hatte der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung keine Nachweise über eine bestehende Ausbildungswilligkeit seines Sohnes eingereicht. Mit Bescheid vom 10.05.2011 hob die Beklagte die Kindergeldfestsetzung für A ab Juni 2009 auf und forderte das überzahlte Kindergeld in Höhe von 4.805 Euro zurück. Im Einspruchsverfahren legte der Kläger vier Belege für den Zeitraum Juli 2010 bis einschließlich September 2010 dafür vor, dass A als arbeitssuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet war.

3

Ferner beantragte der Kläger und Antragsteller mit Schreiben vom 15.02.2012 Aussetzung der Vollziehung (Az. 6 V 36/12) und legte in diesem Verfahren neun Ablehnungsschreiben auf Bewerbungen des Sohnes für die Zeit von März 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und Februar 2010 bis einschließlich Mai 2010 vor.

4

Mit Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 half die Beklagte für die Zeit ab Juni 2009 bis einschließlich Oktober 2009 und von Januar 2010 bis einschließlich Mai 2010 ab. Sie führte zur Begründung im Wesentlichen aus, dass für den Zeitraum November 2009 und Dezember 2009 sowie ab Juni 2010 keine weiteren Nachweise über die Ausbildungswilligkeit von A vorgelegen hätten.

5

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 24.09.2012 Klage, beim Finanzgericht am gleichen Tage eingegangen, mit dem Ziel der Aufhebung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012. Zur Begründung führt er aus, sein Sohn A sei während des gesamten Streitzeitraumes ausbildungswillig gewesen. A habe stets mitgewirkt und sei als ausbildungsplatzsuchend bzw. arbeitsplatzsuchend bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldet gewesen. Der Kindergeldanspruch könne aber nicht allein von der Bescheinigung der Agentur für Arbeit über die Meldung des Kindes abhängig gemacht werden. Entscheidend sei darauf abzustellen, ob sich das Kind im konkreten Fall tatsächlich bei der Arbeitsvermittlung als Ausbildungsplatzsuchender gemeldet habe und somit seine kindergeldrechtlichen Mitwirkungspflichten wahrgenommen habe. Für die Glaubwürdigkeit des Klägers spreche, dass er für seinen anderen Sohn B ebenfalls alle Unterlagen eingereicht habe. Eine Mitwirkung ergebe sich aus dem Arbeitsvertrag zwischen dem Sohn des Klägers und der Firma C vom 29.09.2010. Aus den mit der Klage vorgelegten Bewerbungsschreiben ergäben sich deutlich die Ausbildungsplatzbemühungen des Sohnes des Antragstellers, wobei es sich nur um einen Abriss der Bewerbungsbemühungen handele. Es seien nicht mehr alle Bewerbungsschreiben aufgehoben worden, gleiches gelte für die Absagen, wobei teilweise überhaupt keine Antworten erfolgt seien.

6

Die Absageschreiben der D vom 09.09.2009 und der E GmbH seien zwar Bewerbungen um einen Arbeitsplatz gewesen, aber auch hier hätte A Fahrkenntnisse und Berufserfahrungen im Kundenumgang erst erwerben müssen. Eine mangelnde Mitwirkung könne weder dem Kläger noch seinem Sohn angelastet werden.

7

Der Rückforderung des Kindergeldes stehe der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. In Betracht komme hier die Verwirkung des Rückforderungsanspruchs der Beklagten.

8

Aus der Nichteinreichung der Bewerbungsunterlagen für den noch streitigen Zeitraum November 2009 bis Dezember 2009 sowie von Juni 2010 bis April 2011 könne die Beklagte nicht den Schluss ziehen, der Sohn des Klägers habe sich nicht um einen Ausbildungsplatz bemüht.

9

Zudem berufe sich der Kläger auf Entreicherung, da er als alleinverdienender Vater von ... Kindern das Kindergeld bereits ausgegeben habe.

10

Die Einspruchsentscheidung dürfte auch formell fehlerhaft sein, weil dem Bescheid nicht zu entnehmen sei, wie sich die rückgeforderten Beträge zusammensetzen.

11

Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Abänderung des Aufhebungs- und Rückforderungsbescheides vom 10.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012, für A Kindergeld für die Zeiträume November 2009 bis Dezember 2009, Juni 2010 bis Dezember 2010 und Januar 2011 bis April 2011 einschließlich festzusetzen.

12

Der Vertreter der Beklagten beantragt,
die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hält die Klage für unbegründet. Sie bezieht sich im Wesentlichen auf die Begründung der Einspruchsentscheidung und des Abhilfebescheides, wonach für den noch streitigen Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit hätte nachgewiesen werden können.

14

Der Rechtsstreit wurde der Berichterstatterin mit Beschluss vom 23.05.2014 als Einzelrichterin übertragen.

15

Auf den Inhalt der Protokolle des Erörterungstermins vom 22.11.2012 im AdV-Verfahren zum Az. 6 V 36/12 und der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 wird Bezug genommen. Das Gericht hat den Sohn des Klägers A in der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 vernommen. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.07.2014 verwiesen.

16

Die Kindergeld-Akte Nr. ... Teil 1 und Teil 2 lag vor.

Entscheidungsgründe

17

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin, nachdem der Rechtsstreit auf sie übertragen worden ist (§ 6 Abs. 1 FGO).

18

Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

19

Der Kläger hat für den streitigen Zeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld mangels nachgewiesener Ausbildungswilligkeit seines Sohnes A. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 10.05.2011 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 20.08.2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

20

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c Einkommensteuergesetz (EStG) in der für den streitigen Zeitraum geltenden Fassung besteht für ein über 18 Jahre altes Kind, das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, Anspruch auf Kindergeld, wenn es eine Berufsausbildung mangels Arbeitsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Zweck der Vorschrift ist die Gleichstellung von Kindern, die noch erfolglos einen Ausbildungsplatz suchen, mit solchen Kindern, die bereits einen Ausbildungsplatz gefunden haben, da in typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass dem Kindergeldberechtigten auch in diesen Fällen regelmäßig Unterhalsaufwendungen für das Kind erwachsen (BFH-Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343; BStBl II 2009, 1005 m. w. N.).

21

Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Berücksichtigung eines Kindes gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c EStG, dass sich dieses ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht hat (BFH a. a. O.).

22

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz ist glaubhaft zu machen. Pauschale Angaben, das Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen und habe sich ständig um einen Ausbildungsplatz bemüht oder sei stets beim Arbeitsamt bzw. bei der Agentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet gewesen, reichen nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft des Kindes muss sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektiviert haben (BFH, Beschluss vom 24.01.2008, III B 33/07, BFH/NV 2008 786 m. w. N.). Die Beibringung der Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu suchen, obliegt dem Kindergeldberechtigten (BFH a. a. O.). § 68 Abs. 1 EStG sieht die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes ausdrücklich vor. Ferner liegt es auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.07.2007, 10 K 10024/05 B; juris).

23

Das ernsthafte Bemühen um einen Arbeitsplatz kann z. B. durch eine Bescheinigung der Agentur für Arbeit, dass das Kind als Bewerber für eine berufliche Ausbildungsstelle registriert ist, nachgewiesen werden. Diese Meldung gilt aus kindergeldrechtlicher Sicht für drei Monate fort; danach muss sich das Kind erneut als Ausbildungsplatzsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch ab dem Folgemonat entfällt.

24

Das Bemühen um einen Ausbildungsplatz kann auch durch Vorlage von Suchanzeigen in der Zeitung, direkte schriftliche Bewerbungen an Ausbildungsstätten und ggf. darauf erhaltene Zwischennachrichten oder Absagen glaubhaft gemacht werden. Das gleiche gilt für Bewerbungen oder Absagen durch E-Mails; ggf. ist auch das Kind zu hören (grundsätzlich dazu BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).

25

Das Kindergeld entsteht monatlich und deshalb müssen die Anspruchsvoraussetzungen in jedem Monat gegeben sein. Zwar ist es nicht erforderlich, dass zwingend für jeden Monat erneute Nachweise vorgebracht werden, weil das Kind während einer bestimmten Zeitspanne die Antworten auf seine Bewerbungen abwarten darf (vgl. BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05 a. a. O.). Jedoch muss ein kontinuierliches Bestreben um den Erhalt eines Arbeitsplatzes erkennbar sein.

26

2. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Grundsätze hat der Kläger im Streitzeitraum keinen Anspruch auf Kindergeld für seinen Sohn A. Denn A war in dem fraglichen Zeitraum weder bei der Bundesagentur für Arbeit als ausbildungsplatzsuchend gemeldet, noch konnten Bewerbungsunterlagen oder Absagen für die streitigen Monate vorgelegt werden. Für die Monate, in denen entsprechende Unterlagen vorgelegt worden waren, hat die Beklagte bereits in der Einspruchsentscheidung abgeholfen.

27

Auch die Tatsache, dass der Sohn des Klägers in der Zeit, als er eine Teilzeitbeschäftigung bei der Firma C gefunden hatte, sich weder bei der Bundes-agentur als ausbildungsplatzsuchend registrieren ließ, noch in dieser Zeit fehlende weitere Bewerbungen vorlegen konnte, zeigt, dass in diesem Zeitraum keine Ausbildungswilligkeit vorgelegen hat. Dies wird auch dadurch bestätigt, dass er sich nach Verlust dieses Teilzeitarbeitsplatzes bei der Bundesagentur für Arbeit lediglich als arbeitsplatzsuchend, aber nicht als ausbildungsplatzsuchend gemeldet hat.

28

Im Übrigen hat der Zeuge in seiner Vernehmung geäußert, dass er in der fraglichen Zeit sich mal mehr, mal weniger um einen Ausbildungsplatz bemüht habe. Immer dann, wenn der Kläger bei ihm nachgefragt hätte, hätte er seine Bemühungen verstärkt. An den streitigen Zeitraum hatte der Zeuge auch keine konkrete Erinnerung mehr. Er konnte nur noch erinnern, dass er an einem Projekt ... teilgenommen habe, das der Vorbereitung auf einen Arbeitsplatz dienen sollte und dass dieses etwa 2008/2009 stattgefunden habe. Ferner erinnerte er sich an Hilfe durch einen Erzieher im Jugendhaus, der bei der Abfassung von Bewerbungsschreiben behilflich gewesen sei. Jedoch hatte der Zeuge keinerlei Erinnerung mehr, wie viele Bewerbungsschreiben er insgesamt verfasst hatte. Auch konnte er keine Angaben dazu machen, ob er im streitigen Zeitraum überhaupt Bewerbungen verfasst hatte oder welche Firmen er in dieser Zeit angeschrieben habe.

29

Unter diesen Umständen ist das Gericht nicht überzeugt, dass im streitigen Zeitraum eine fortlaufende bestehende Ausbildungswilligkeit des Sohnes des Klägers bestanden hat.

30

Der Rückforderung des Kindergeldes steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen. Das Verhalten der Beklagten konnte beim Kläger zu keiner Zeit den Eindruck erwecken, dass auf die Rückforderung des Kindergeldes verzichtet werde bzw. dass die vorgelegten Nachweise für eine Aufhebung der Kindergeldaufhebung hinreichen würde.

31

Soweit der Kläger sich auf Entreicherung beruft, gilt dieser Grundsatz im steuerrechtlichen bzw. finanzgerichtlichen Verfahren nicht.

32

Im Übrigen war die Einspruchsentscheidung auch formal rechtmäßig, weil im Zusammenhang mit dem vorausgehenden Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid für den Kläger deutlich geworden ist, wie sich nun der verbleibende Rückforderungsbetrag zusammensetzt.

II.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

III.

34

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür gem. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.

(1) Personen, deren Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnis endet, sind verpflichtet, sich spätestens drei Monate vor dessen Beendigung bei der Agentur für Arbeit unter Angabe der persönlichen Daten und des Beendigungszeitpunktes des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses arbeitsuchend zu melden. Liegen zwischen der Kenntnis des Beendigungszeitpunktes und der Beendigung des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses weniger als drei Monate, haben sie sich innerhalb von drei Tagen nach Kenntnis des Beendigungszeitpunktes zu melden. Die Pflicht zur Meldung besteht unabhängig davon, ob der Fortbestand des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses gerichtlich geltend gemacht oder vom Arbeitgeber in Aussicht gestellt wird. Die Pflicht zur Meldung gilt nicht bei einem betrieblichen Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen gelten für Ausbildung- und Arbeitsuchende die Meldepflichten im Leistungsverfahren nach den §§ 309 und 310 entsprechend.

(1a) Die zuständige Agentur für Arbeit soll mit der nach Absatz 1 arbeitsuchend gemeldeten Person unverzüglich nach der Arbeitsuchendmeldung ein erstes Beratungs- und Vermittlungsgespräch führen, das persönlich oder bei Einvernehmen zwischen Agentur für Arbeit und der arbeitsuchenden Person auch per Videotelefonie erfolgen kann.

(2) Die Agentur für Arbeit hat unverzüglich nach der Meldung nach Absatz 1 auch Berufsberatung durchzuführen.

(3) Ausbildung- und Arbeitsuchende, die Dienstleistungen der Bundesagentur in Anspruch nehmen, haben dieser die für eine Vermittlung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und den Abschluss eines Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses unter Benennung des Arbeitgebers und seines Sitzes unverzüglich mitzuteilen. Sie können die Weitergabe ihrer Unterlagen von deren Rückgabe an die Agentur für Arbeit abhängig machen oder ihre Weitergabe an namentlich benannte Arbeitgeber ausschließen. Die Anzeige- und Bescheinigungspflichten im Leistungsverfahren bei Arbeitsunfähigkeit nach § 311 gelten entsprechend.

(4) Die Arbeitsvermittlung ist durchzuführen,

1.
solange die oder der Arbeitsuchende Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit oder Transferkurzarbeitergeld beansprucht oder
2.
bis bei Meldepflichtigen nach Absatz 1 der angegebene Beendigungszeitpunkt des Ausbildungs- oder Arbeitsverhältnisses erreicht ist.
Im Übrigen kann die Agentur für Arbeit die Arbeitsvermittlung einstellen, wenn die oder der Arbeitsuchende die ihr oder ihm nach Absatz 3 oder der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Absatz 3 Satz 4 obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Die oder der Arbeitsuchende kann die Arbeitsvermittlung erneut nach Ablauf von zwölf Wochen in Anspruch nehmen.

(5) Die Ausbildungsvermittlung ist durchzuführen,

1.
bis die oder der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt oder
2.
solange die oder der Ausbildungsuchende dies verlangt.
Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.

Tatbestand

1

I. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der am … 1990 geborene Sohn (S) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) im Streitzeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 als arbeitsuchendes Kind zu berücksichtigen ist.

2

Der Kläger bezog für S Kindergeld. Im November 2008 brach S seine Ausbildung vorzeitig ab. S meldete sich am … November 2008 bei der Agentur für Arbeit (AA) als arbeitsuchend. Die Mitarbeiter der AA merkten für den … Dezember 2008 ein Beratungsgespräch mit S vor. Nachdem S zu diesem Gespräch nicht erschienen war, löschte die AA die Meldung als arbeitsuchend mit Wirkung zum … Dezember 2008.

3

Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) hob die Kindergeldfestsetzung mit Bescheid vom … August 2010 ab Januar 2009 auf. Zugleich forderte sie den Kläger auf, das für den Zeitraum Januar 2009 bis Juni 2010 gezahlte Kindergeld in Höhe von 3.072 € sowie den Kinderbonus für 2009 in Höhe von 100 € zu erstatten. Der hiergegen eingelegte Einspruch wurde u.a. deshalb als unbegründet zurückgewiesen, weil S ab dem … Dezember 2008 bei der AA nicht mehr als arbeitsuchendes Kind gemeldet sei.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2012, 1942 veröffentlichten Urteil vom 4. Juli 2012  5 K 3809/10 Kg, AO statt. Es entschied, S sei gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum maßgeblichen Fassung (EStG) als Kind zu berücksichtigen. S habe sich im November 2008 bei der AA arbeitsuchend gemeldet. Dieser Status sei im Dezember 2008 nicht entfallen, weil nicht erwiesen sei, dass S seine Meldepflichten tatsächlich verletzt habe. Die insoweit verbleibenden Zweifel gingen zu Lasten der Familienkasse. Zwar sei S zu dem Beratungstermin am … Dezember 2008 nicht erschienen. Das Nichterscheinen begründe aber nur dann eine Pflichtverletzung, wenn das arbeitsuchende Kind Kenntnis von dem Beratungstermin gehabt habe. Dies stehe jedoch nicht zur Überzeugung des Gerichts fest. In den Unterlagen der Arbeitsvermittlung würden sich zwar zwei Schreiben vom … November 2008 befinden. Diese Schreiben seien jedoch inhaltlich widersprüchlich. Während in dem einen Schreiben angekündigt werde, dass S nach Eingang des ausgefüllten Fragebogens zu einem Beratungstermin eingeladen werde, sei in dem anderen Schreiben bereits die Einladung ausgesprochen worden. Ebenso seien auf diesen Schreiben keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden. Außerdem sei nicht erkennbar, welcher Mitarbeiter den Vorgang bearbeitet habe. Nach alledem sei zweifelhaft, dass S die genannten Schreiben erhalten habe.

5

Eine Berücksichtigung des S scheitere auch nicht daran, dass er sich nicht erneut nach Ablauf von drei Monaten bei der AA gemeldet habe. Eine solche erneute Meldung sei zwar nach bisheriger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich erforderlich. Allerdings stütze sich diese Rechtsprechung auf § 38 Abs. 4 Satz 2 des Dritten Buchs Sozialgesetzbuch in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung (SGB III a.F.), wonach die Arbeitsvermittlung grundsätzlich nach drei Monaten ende. § 38 SGB III a.F. sei mit Wirkung ab dem 1. Januar 2009 durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (ArbeitsmarktNAusrG) vom 21. Dezember 2008 --SGB III n.F.-- (BGBl I 2008, 2917) geändert worden. Danach entfalle die Vermittlungspflicht nicht mehr automatisch nach Ablauf von drei Monaten. Deshalb komme der Drei-Monats-Frist keine Bedeutung mehr zu. Schließlich sei unerheblich, dass die AA die Arbeitsvermittlung tatsächlich eingestellt habe.

6

Die Familienkasse rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG unzutreffend ausgelegt. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung bestehe, aufgrund welcher Kriterien der einmal begründete Status als Arbeitsuchender entfalle, sei insoweit auf § 38 SGB III zurückzugreifen. Nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. habe die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes bei der AA nur drei Monate fortgewirkt. Allerdings habe das Kind auch vor Ablauf der Drei-Monats-Frist aus der Vermittlung abgemeldet werden können, wenn es schuldhaft einen von der Arbeitsvermittlung festgesetzten Vorsprachetermin versäumt habe. Nach § 38 SGB III n.F. sei die Vermittlungspflicht nicht mehr zeitlich befristet. Nunmehr könne der Arbeitsuchende unter den in § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. genannten Voraussetzungen für die Dauer von zwölf Wochen von der Vermittlung ausgeschlossen werden. Aus der Gesetzesbegründung ergebe sich, dass der AA durch die Neufassung die Möglichkeit eingeräumt worden sei, den Arbeitsuchenden von Beginn an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Danach bestünden für den Arbeitsuchenden ab dem 1. Januar 2009 stärkere Mitwirkungspflichten. Es sei daher sowohl nach § 38 Abs. 4 SGB III a.F. als auch nach § 38 Abs. 3 SGB III n.F. ausgeschlossen, dass eine einmalige Meldung des arbeitsuchenden Kindes --unabhängig von einer weiteren Mitwirkung-- beliebig lange fortbestehe. Das FG habe daher zu Unrecht entschieden, die Meldung des S wirke ohne zeitliche Einschränkung fort. Selbst wenn S der Vorsprachetermin am … Dezember 2008 nicht bekannt gewesen sein sollte, hätten sich allein aufgrund des Zeitablaufs starke Zweifel an dem Fortbestand der Meldung aufdrängen müssen.

7

Die Familienkasse beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

9

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

10

II. Die Familienkasse … der Bundesagentur für Arbeit ist aufgrund eines Organisationsaktes (Beschluss des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit Nr. 21/2013 vom 18. April 2013 gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Ausgabe Mai 2013, Seite 6 ff.) im Wege des gesetzlichen Parteiwechsels in die Beteiligtenstellung der Familienkasse … eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 22. August 2007 X R 2/04, BFHE 218, 533, BStBl II 2008, 109, unter II.1.).

III.

11

Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). Das FG hat zu Recht entschieden, dass S im Streitzeitraum als arbeitsuchendes Kind nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG zu berücksichtigen ist.

12

1. Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG wird ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer AA im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist.

13

Vorliegend ist allein streitig, ob der von S im Monat November 2008 begründete Status als Arbeitsuchender durchgehend im Streitzeitraum bestanden hat. Da keine ausdrückliche steuerliche Regelung besteht, wann der durch die Meldung begründete Status entfällt, sind für das Kindergeld insoweit die Vorschriften des Sozialrechtes, hier insbesondere § 38 SGB III, heranzuziehen (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 68/05, BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b).

14

2. Die Entscheidung des FG, wonach die Meldung des S als Arbeitsuchender nicht schon mit Ablauf des Monats Dezember 2008 weggefallen ist, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

15

a) Nach § 38 SGB III a.F. gelten für die Abmeldung als Arbeitsuchender folgende Grundsätze:

16

Der Registrierung des Kindes bei der AA kommt ebenso wie dem Ende der Registrierung (Abmeldung) keine (echte) Tatbestandswirkung zu. Entscheidend ist vielmehr die nach Maßgabe des § 38 SGB III a.F. tatsächlich zu beurteilende Meldesituation (Senatsurteil vom 26. Juli 2012 III R 70/10, BFH/NV 2012, 1971, unter II.1.a). Danach wirkt die Meldung eines arbeitsuchenden Kindes, das nicht unter § 38 Abs. 4 Satz 1 SGB III a.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), nach dessen Satz 2 grundsätzlich nur drei Monate fort und muss nach Ablauf dieser Frist erneuert werden (Senatsurteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Die AA kann die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 2 SGB III a.F. aber auch schon vorher einstellen, und zwar insbesondere dann, wenn der Arbeitsuchende nicht ausreichend mitwirkt (vgl. dazu Mutschler in Mutschler/Bartz/Schmidt-De Caluwe, SGB III, 3. Aufl., § 38 Rz 28). Dies ist beispielweise dann der Fall, wenn das arbeitsuchende Kind schuldhaft einen Vorsprachetermin bei der AA versäumt hat (Senatsurteil vom 17. Dezember 2008 III R 60/06, BFH/NV 2009, 908).

17

Die Entscheidung hierüber hat das FG unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, ggf. unter Anhörung des Kindes oder Zeugeneinvernahmen zu treffen. Da das Vorliegen einer durchgehenden Meldung als Arbeitsuchender nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG anspruchsbegründend ist, trägt nach der Senatsrechtsprechung die Feststellungslast dafür, dass die Meldung erfolgt oder die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist, der Kindergeldberechtigte (Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, unter II.1.d).

18

b) Im Streitfall hat das FG zu Recht entschieden, dass S seine Mitwirkungspflichten im Dezember 2008 nicht verletzt hat.

19

aa) Dass die AA die Vermittlung tatsächlich eingestellt und den S abgemeldet hat, ist ohne Bedeutung. Diese Vorgänge entfalten --wie bereits ausgeführt-- keine (echte) Tatbestandswirkung. Danach bleibt zu prüfen, ob die AA berechtigt war, die Vermittlung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. vor Ablauf der Drei-Monats-Frist einzustellen. Hierfür reicht zwar grundsätzlich jede nicht ausreichende Mitwirkung des Arbeitsuchenden aus. Die rechtliche Würdigung des FG, wonach eine Terminversäumnis dann keine Pflichtverletzung begründet, wenn dem Arbeitsuchenden der Termin unbekannt ist, ist aber nicht zu beanstanden. In einem solchen Fall fehlt es infolge der fehlenden Kenntnis von dem Termin bereits an einer (konkreten) Mitwirkungspflicht des Arbeitsuchenden.

20

Diese rechtliche Würdigung stützt sich in tatsächlicher Hinsicht auf der für den Senat bindenden --durch die besonderen Umstände des Streitfalls geprägten-- Tatsachenwürdigung des FG (vgl. § 118 Abs. 2 FGO). So hat das FG in der Vorentscheidung festgestellt, dass auf den in den Unterlagen der AA befindlichen --inhaltlich nicht gleichlautenden-- Schreiben vom … November 2008 keine Versendungs- oder Übergabevermerke angebracht worden sind. Außerdem lässt sich der Vorentscheidung entnehmen, dass die weiteren Ermittlungen des FG, die es hinsichtlich der Versendung und des Zugangs genannter Schreiben durchgeführt hat, erfolglos geblieben sind. Die vom FG hieraus gezogene Schlussfolgerung, wonach zweifelhaft ist, dass die genannten Schreiben der AA überhaupt versandt worden und dem S zugegangen sind, ist jedenfalls möglich.

21

bb) Das FG hat auch nicht die Regeln über die Feststellungslast verkannt, indem es in der Vorentscheidung entschieden hat, dass die insoweit verbleibenden Zweifel zu Lasten der Familienkasse gehen. Der Senat hat zwar --wie bereits ausgeführt-- entschieden, dass der Kindergeldberechtigte die Feststellungslast dafür trägt, dass die Terminversäumnis schuldlos gewesen ist. Im Streitfall besteht jedoch --in Abgrenzung zum Senatsurteil in BFH/NV 2009, 908, in dem das arbeitsuchende Kind trotz längerer Abwesenheit keine Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs von Einladungsschreiben getroffen hat-- ein "non liquet" ausschließlich hinsichtlich der Tatfrage, ob dem S der Termin am … Dezember 2008 bekannt gewesen ist und demnach rechtlich überhaupt eine entsprechende Mitwirkungspflicht bestanden hat. Hierfür trägt die Familienkasse die Feststellunglast.

22

cc) Der Senat hat bisher offen gelassen, ob die Einstellungsverfügung nach § 38 Abs. 2 SGB III a.F. ein bekannt zu gebender Verwaltungsakt ist (Urteil in BFHE 222, 349, BStBl II 2009, 1008, unter II.2.b). Diese Frage bedarf auch im Streitfall keiner Klärung. Danach ist es zwar unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Tatbestandswirkung ressortfremder Verwaltungsakte möglich, dass die Arbeitsuchendmeldung bei einer wirksam bekannt gegebenen Einstellungsverfügung selbst dann erlischt, wenn die AA die Vermittlung zu Unrecht eingestellt hat (zur Tatbestandswirkung vgl. Senatsurteil vom 15. März 2012 III R 82/09, BFHE 236, 539, BStBl II 2013, 226, unter II.3.; Steinhauff, Der AO-Steuer-Berater 2010, 271). Der Senat erachtet es jedoch bei den im Streitfall gegebenen Umständen für nicht erfolgversprechend, der Frage in tatsächlicher Hinsicht weiter nachzugehen, ob S noch im Dezember 2008 eine solche Einstellungsverfügung erhalten hat. So hat das FG in der Vorentscheidung ausgeführt, dass bei der AA keine weiteren Unterlagen zur Arbeitsuchendmeldung des S vorhanden sind. Zudem lassen sich weder den Streitakten noch dem Sachvortrag der Beteiligten Anhaltspunkte für einen solchen Geschehensablauf entnehmen.

23

3. Schließlich hat das FG zu Recht entschieden, dass die Arbeitsuchendmeldung des S während des Streitzeitraums fortgewirkt hat.

24

a) Da die Meldung des S zum 31. Dezember 2008 noch nicht erloschen war, richtet sich das weitere rechtliche Schicksal des Meldestatus des S nach § 38 SGB III n.F. Unerheblich ist, dass die Arbeitsuchendmeldung noch unter der Geltung des § 38 SGB III a.F. erfolgt ist. § 38 SGB III n.F. ist nach Art. 8 Abs. 1 ArbeitsmarktNAusrG am 1. Januar 2009 in Kraft getreten. Dabei hat der Gesetzgeber lediglich für den in § 237 Abs. 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erfassten Personenkreis, zu dem S (offensichtlich) nicht gehört, nach § 434s SGB III n.F. (jetzt § 440 SGB III) die Fortgeltung des § 38 Abs. 4 SGB III a.F. angeordnet.

25

Nach § 38 SGB III n.F. ist die Pflicht zur Vermittlung des Arbeitsuchenden nicht mehr auf drei Monate beschränkt; sie besteht grundsätzlich unbefristet fort (Gagel/Winkler, SGB III, § 38 Rz 58). Allerdings kann die AA gegenüber dem Arbeitsuchenden, der nicht unter § 38 Abs. 3 Satz 1 SGB III n.F. fällt (u.a. Nichtleistungsbezieher), die Vermittlung gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. einstellen, wenn dieser die ihm nach § 38 Abs. 2 SGB III n.F., der Eingliederungsvereinbarung oder dem Verwaltungsakt nach § 37 Abs. 3 Satz 4 SGB III n.F. obliegenden Pflichten nicht erfüllt, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben. Für diesen Fall sieht § 38 Abs. 3 Satz 3 SGB III n.F. als neue "Sanktion" den Ausschluss von der Vermittlung für zwölf Wochen vor (sog. Vermittlungssperre: Gagel/ Winkler, a.a.O., § 38 Rz 60).

26

b) Die Arbeitsuchendmeldung des S ist nicht nach dem 31. Dezember 2008 weggefallen.

27

So bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die AA in dem Zeitraum ab Januar 2009 eine auf § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. gestützte (wirksame) Einstellungsverfügung gegenüber dem S erlassen hat (zur Einstellungsverfügung als denkbarer Erlöschensgrund vgl. Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.c). Ebenso ist nicht erkennbar, dass S ab Januar 2009 eine ihm obliegende Pflicht, auf welche § 38 Abs. 3 Satz 2 SGB III n.F. Bezug nimmt, nicht erfüllt hat, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben (vgl. dazu Senatsurteil vom 10. April 2014 III R 19/12, BFHE, unter III.1.a).

28

Schließlich ist die Arbeitsuchendmeldung des S nicht dadurch weggefallen, dass er eine ihm gegenüber der AA obliegende ungeschriebene Melde- bzw. Erkundigungspflicht verletzt hat. Dabei verkennt der Senat nicht, dass im Streitfall der Vermittlungsanspruch des S gegenüber der AA fortbestanden und deshalb nach wie vor ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der AA existiert hat, das als Grundlage für ungeschriebene Mitwirkungspflichten des S herangezogen werden könnte. Der Senat sieht sich jedoch aufgrund der Wertungen des Gesetzgebers nicht dazu in der Lage, aus diesem fortbestehenden Rechtsverhältnis ab Januar 2009 zu Lasten des Kindes eine nicht kodifizierte Melde- bzw. Erkundigungspflicht gegenüber der AA zu begründen. Zum einen hat der Gesetzgeber der AA mit der Neuregelung im Zusammenspiel mit der Aufnahme des § 309 SGB III in die Mitwirkungspflichten des Arbeitsuchenden (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 6 SGB III n.F.) die Möglichkeit eingeräumt, Arbeitsuchende einzuladen und von Beginn der Arbeitsuche an wirksam in den Vermittlungsprozess einzubeziehen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Hierfür muss die AA allerdings selbst entsprechende Aktivitäten entfalten. Unterbleiben diese aufgrund einer zu Unrecht erfolgten Einstellung der Vermittlung, kann dies nicht dem Kläger angelastet werden. Zum anderen hat der Gesetzgeber durch die Neufassung des § 38 SGB III n.F. mehr Transparenz für die Beteiligten schaffen wollen (BTDrucks 16/10810, S. 30). Bei Begründung einer ungeschriebenen Melde- oder Erkundigungspflicht würde jedoch genau das Gegenteil bewirkt werden.

29

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Die im September 1986 geborene Tochter ... (T) des Klägers und Revisionsbeklagten (Kläger) wechselte nach Erlangung des Realschulabschlusses Ende August 2004 auf das Gymnasium, das sie voraussichtlich bis Ende März 2007 besuchen sollte. Die Beklagte und Revisionsklägerin (Familienkasse) setzte antragsgemäß mit interner Verfügung vom August 2004 für T --nach Vollendung deren 18. Lebensjahres-- Kindergeld für den Zeitraum ab Oktober 2004 bis März 2007 fest.

2

Tatsächlich besuchte T das Gymnasium nur bis einschließlich Januar 2005. Im März 2005 bewarb sie sich für ein freiwilliges soziales Jahr bei den Johannitern und absolvierte dort im April 2005 ein kurzes Praktikum. Gegenüber der Familienkasse gab der Kläger an, T werde voraussichtlich ab Mai 2005 ein freiwilliges soziales Jahr ableisten. Daraufhin verfügte die Familienkasse in einer Gesprächsnotiz aus März 2005, die Zahlungen "weiterlaufen" zu lassen.

3

Ende Juni 2005 fragte die Familienkasse an, ob T das freiwillige soziale Jahr zwischenzeitlich aufgenommen habe, woraufhin der Kläger Anfang Juli 2005 erläuterte, dies sei noch nicht der Fall, da die in Aussicht gestellte Stelle bis August 2005 für Zivildienstleistende frei gehalten werden müsse. Noch im Juli 2005 wies die Familienkasse darauf hin, eine Weitergewährung des Kindergeldes sei in diesem Fall nur dann möglich, wenn der Kläger nachweise, dass T Arbeit oder Ausbildungsplatz suchend sei. Nachdem der Kläger dies im September 2005 verneinte, hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für T unter Verweis auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) mit Bescheid vom 7. September 2005 ab Februar 2005 auf und forderte das für die Monate Februar bis September 2005 bereits gezahlte Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.232 € zurück. Der Einspruch des Klägers blieb erfolglos.

4

Die Klage, mit welcher der Kläger die Aufhebung des Bescheids vom 7. September 2005 und der Einspruchsentscheidung begehrte, hatte insoweit Erfolg, als das Finanzgericht (FG) die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für den Monat August 2005 mangels Vorliegens einer Änderungsnorm für rechtswidrig erachtete und der Klage insoweit durch Urteil vom 16. Mai 2006  6 K 2809/05 stattgab.

5

Seine Entscheidung begründete das FG in diesem Punkt im Wesentlichen damit, Anfang Juli 2005 habe bereits festgestanden, dass T weder die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG noch die der Nr. 2 Buchst. d EStG erfülle. Die Zahlung des Kindergeldes für den Monat August 2005 sei somit "rechtsgrundlos" erfolgt. Eine spätere Änderung der Verhältnisse habe nicht stattgefunden, die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 70 Abs. 2 EStG hätten mithin bei Erlass des Aufhebungsbescheids nicht vorgelegen. Gemäß § 70 Abs. 3 EStG könne eine fehlerhafte Festsetzung nur mit Wirkung für die Zukunft --nicht aber wie von der Familienkasse rückwirkend-- korrigiert werden.

6

Mit ihrer Revision rügt die Familienkasse hinsichtlich des Monats August 2005 eine Verletzung des § 70 Abs. 2 EStG in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung. Die Entscheidung des FG stehe im Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Urteile vom 25. Juli 2001 VI R 78/98, BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88, und VI R 164/98, BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; vom 26. Juli 2001 VI R 163/00, BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174).

7

Die Familienkasse beantragt, das Urteil des FG insoweit aufzuheben, als für den Monat August 2005 die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung für die Tochter T aufgehoben wurde, und auch diesen Teil der Klage abzuweisen.

8

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung betreffend den Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat August 2005 und zur Abweisung der Klage auch insoweit (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die Familienkasse hat die Festsetzung des Kindergeldes zu Recht rückwirkend auch für August 2005 aufgehoben.

10

Die Familienkasse hat die Voraussetzungen des § 70 Abs. 2 EStG im Ergebnis zutreffend als gegeben angesehen. Nach dieser Vorschrift ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern, soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten. Die Regelung betrifft den Fall, dass eine ursprünglich rechtmäßige Festsetzung durch Änderung der für den Bestand des Kindergeldanspruchs maßgeblichen Verhältnisse des Anspruchsberechtigten oder des Kindes nachträglich unrichtig wird (Senatsurteil vom 20. November 2008 III R 53/05, BFH/NV 2009, 564). Dies ist vorliegend der Fall.

11

a) Nachdem T den Schulbesuch Ende Januar 2005 "abgebrochen" hatte, stand dem Kläger ab Februar 2005 kein Kindergeld mehr zu, da T keinen der in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 EStG aufgeführten Tatbestände erfüllte.

12

b) Insoweit haben sich die Verhältnisse gegenüber denen, die der ursprünglichen Festsetzung zugrunde lagen, in erheblicher Weise i.S. des § 70 Abs. 2 EStG geändert. Maßgeblich ist insoweit die Entscheidung der Familienkasse im August 2004, dem Kläger auf seinen ersten Fortzahlungsantrag angesichts der fortdauernden Schulausbildung Kindergeld für T ab Vollendung von deren 18. Lebensjahr an zu gewähren. Die antragsgemäße Festsetzung verfügte die Familienkasse in der Kindergeldakte, sah aber von einer schriftlichen Bescheiderteilung ab (§ 70 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG a.F.). Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH hat eine solche positive Kindergeldfestsetzung entsprechend der gesetzlichen Konzeption des § 70 Abs. 1 bis 3 EStG als Verwaltungsakt mit Dauerwirkung Bindungswirkung für die Zukunft (BFH-Urteile in BFHE 196, 253, BStBl II 2002, 88, und BFHE 196, 257, BStBl II 2002, 89; s. auch Wendl in Herrmann/Heuer/Raupach, § 70 EStG Rz 6; Pust in Littmann/Bitz/ Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 70 EStG Rz 29). Die Festsetzung ist damit zugleich Rechtsgrundlage für die fortlaufende monatliche Zahlung des Kindergeldes (Monatsprinzip); durch die monatliche Zahlung des Kindergeldes wird die ursprüngliche Festsetzung nur jeweils konkludent bestätigt, es wird aber --entgegen der Ansicht des FG-- insoweit nicht monatlich eine neue Festsetzung vorgenommen (Greite in Korn, § 70 EStG Rz 11).

13

Somit handelt es sich auch nicht um einen Fall der Änderung nach § 70 Abs. 3 EStG. Diese Änderungsnorm betrifft die Fälle, in denen der zutreffende Sachverhalt der Familienkasse bekannt ist, sie die ihr bekannten Tatsachen jedoch rechtlich unzutreffend würdigt, oder ihrer Entscheidung irrtümlich einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde legt (BFH-Urteil in BFHE 196, 274, BStBl II 2002, 174). Im Zeitpunkt der Festsetzung des Kindergeldes lagen indes die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG vor, das Kindergeld wurde ursprünglich mithin zu Recht gewährt.

14

c) Die rückwirkende Aufhebung des Kindergeldes scheitert auch nicht daran, dass der Kläger seinen Mitwirkungspflichten stets zeitnah nachgekommen ist; eine Verletzung von Mitwirkungspflichten ist nicht erforderlich (BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123; Blümich/Treiber, § 70 EStG Rz 21).

15

d) Da aufgrund der rechtmäßigen Aufhebung der Kindergeldfestsetzung der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes weggefallen ist, ist das zuviel gezahlte Kindergeld von dem Kläger auch für August 2005 zurückzuzahlen (§ 37 Abs. 2 der Abgabenordnung). Insoweit ist es unerheblich, dass die Familienkasse das Kindergeld zunächst weiterhin auszahlte, obwohl sie bereits Anfang Juli 2005 davon Kenntnis hatte, dass T das freiwillige soziale Jahr nicht wie geplant im Mai oder Juni 2005 angetreten hatte. Die bloße Weiterzahlung trotz Kenntnis von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldanspruchs führen, steht der Rückforderung nicht entgegen (Senatsurteil vom 21. Januar 2010 III R 17/07, BFH/NV 2010, 1423; Senatsbeschluss vom 28. Januar 2010 III B 37/09, BFH/NV 2010, 837, m.w.N.) ; insoweit liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben vor.

Tatbestand

1

I. Am 2. Februar 1995 beantragte der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) Kindergeld für seinen und der Beigeladenen --im Juni 1988 geborenen-- Sohn. Mit Antrag auf Kindergeld vom 31. Dezember 1999 teilte der Kläger der Beklagten und Revisionsklägerin (Familienkasse) die Geburt seines zweiten im Dezember 1999 geborenen Sohnes sowie eine neue Bankverbindung (Kontonummer und Bankleitzahl) bei einer Sparkasse mit. Die Beigeladene erklärte sich mit ihrer Unterschrift damit einverstanden, dass dem bisherigen Berechtigten --dem Kläger-- das Kindergeld auch für das weitere gemeinsame Kind gezahlt wird.

2

Das Kindergeld wurde in der Folgezeit laufend auf das angegebene Konto bei der Sparkasse gezahlt. Am 25. November 2004 erhielt die Familienkasse davon Kenntnis, dass sich der Kläger zum 1. September 2003 aus der bisherigen gemeinsamen Wohnung abgemeldet hat und umgezogen ist. Die Beigeladene und die beiden Kinder sind in der bisherigen Wohnung verblieben. Mit Antrag vom 28. Februar 2005 beantragte die Beigeladene Kindergeld für die beiden Kinder. Als Konto gab sie dasselbe an, auf das zuvor das Kindergeld gezahlt worden war. Seit Februar 2005 wird das Kindergeld auf dieses Konto der Beigeladenen bei der Sparkasse gezahlt.

3

Mit Bescheid vom 15. Dezember 2005 hob die Familienkasse gegenüber dem Kläger die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab September 2003 nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes in der für den Streitzeitraum geltenden Fassung (EStG) auf und forderte das für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 in Höhe von 5.236 € ausbezahlte Kindergeld nach § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Der Einspruch blieb erfolglos.

4

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage, mit welcher sich der Kläger gegen die Rückforderung des Kindergeldes wehrte, statt (Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 840). Nach zutreffender Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei zwar, wenn die Behörde aufgrund einer Zahlungsanweisung des (vermeintlich) Vergütungsberechtigten --hier des Klägers-- an dessen von ihm getrennt lebende (ehemalige) Ehefrau --hier die Beigeladene-- auf deren Konto zahle, nicht die (ehemalige) Ehefrau, sondern der (vermeintlich) Vergütungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen. Zuzustimmen sei auch der Rechtsprechung des BFH, wonach eine Rückforderung vom nachrangig Berechtigten grundsätzlich nur dann ausscheide, wenn der vorrangig Berechtigte eine Weiterleitungserklärung auf amtlichem Vordruck abgebe. Im Streitfall sei aber trotz fehlender Weiterleitungserklärung von einer Rückforderung gegenüber dem Kläger abzusehen, weil besondere Umstände vorlägen. Es sei unstreitig, dass das Kindergeld im Streitzeitraum auf ein Konto der Beigeladenen gezahlt worden sei. Der Kläger habe auch nachgewiesen, dass seit seinem Auszug aus der Familienwohnung nur noch die Beigeladene über dieses Konto habe verfügen können. Damit trete die vom Kläger erfolgte Verletzung seiner Mitwirkungspflicht, indem er die Familienkasse nicht über den Auszug unterrichtet habe, in den Hintergrund. Zudem habe die Beigeladene auf dem Kindergeldantrag vom 28. Februar 2005 unter Nr. 6 angegeben, dass sie schon zuvor das Kindergeld erhalten habe. Die Beigeladene habe auch --jedenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung-- keinen ausdrücklichen Kindergeldantrag für den Streitzeitraum gestellt. Wenn die Beigeladene bei dieser Sachlage die Unterschrift auf der Weiterleitungserklärung deshalb verweigere, weil sie über den Kläger verärgert sei, so geböten es der Rechtsgedanke des Schikaneverbots (§ 226 des Bürgerlichen Gesetzbuchs --BGB--) und der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), trotz fehlender Weiterleitungserklärung von einer Rückforderung gegenüber dem Kläger abzusehen und den Kindergeldanspruch der Beigeladenen als erfüllt anzusehen. Zudem ginge ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch des Klägers gegen die Beigeladene wohl wegen deren Vermögenslosigkeit ins Leere. Schließlich seien die Kindergeldansprüche der Beigeladenen für den Streitzeitraum September 2003 bis Januar 2005 möglicherweise --jedenfalls zum Teil-- wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr durchsetzbar.

5

Mit der Revision rügt die Familienkasse die unzutreffende Auslegung des § 37 Abs. 2 AO. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei Rückzahlungsschuldner, weil er die Anweisung erteilt habe, das Kindergeld auf das genannte Konto bei der Sparkasse zu überweisen. Die Voraussetzungen für eine Billigkeitsmaßnahme, die die Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) in engen Grenzen zulasse, lägen nicht vor. Im Übrigen gehe der Hinweis des FG auf den Rechtsgedanken des Schikaneverbots fehl, weil die Rückabwicklung eines nicht bestehenden Kindergeldanspruchs hiergegen nicht verstoßen könne. Ebenso stehe der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung des Kindergeldes schon deshalb nicht entgegen, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht (§ 68 Abs. 1 EStG) dadurch verletzt habe, dass er die Familienkasse nicht über den Auszug aus der Familienwohnung informiert habe.

6

Die Familienkasse beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

8

Er führt im Wesentlichen an, das FG habe im Streitfall zu Recht das Vorliegen besonderer Umstände bejaht, die zu einem Ausschluss des Rückzahlungsanspruchs gegenüber dem Kläger führten.

9

Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.

10

Sie erläutert im Wesentlichen, warum die Revision der Familienkasse Erfolg haben müsse. Im Übrigen sei der Umstand, dass die Beigeladene die Weiterleitungserklärung nicht unterzeichnet habe, wertneutral zu akzeptieren.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Zu Unrecht ist das FG davon ausgegangen, dass der Erstattungsanspruch der Familienkasse gegenüber dem Kläger ausgeschlossen ist.

12

1. Die Familienkasse hat die Kindergeldfestsetzung zu Gunsten des Klägers infolge seines vor dem 1. September 2003 erfolgten Auszugs aus der gemeinsamen Familienwohnung zu Recht ab September 2003 aufgehoben (§ 70 Abs. 2 EStG), weil die Beigeladene hierdurch zur vorrangig Berechtigten geworden ist (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).

13

2. Der Kläger ist gemäß § 37 Abs. 2 AO verpflichtet, das an ihn für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 ausbezahlte Kindergeld in Höhe von 5.236 € zu erstatten.

14

a) Ist eine Steuervergütung wie das Kindergeld (§ 31 Satz 3 EStG) ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, nach § 37 Abs. 2 AO gegenüber dem Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Diese Rechtsfolge tritt auch dann ein, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO). Durch die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung ist der rechtliche Grund für die Zahlung des Kindergeldes an den Kläger ab September 2003 weggefallen.

15

b) Unerheblich ist, dass das Kindergeld auf ein Konto überwiesen wurde, über das im Streitzeitraum nur noch die Beigeladene verfügen konnte.

16

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ist ein Dritter als tatsächlicher Empfänger einer Zahlung dann nicht Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO, wenn die Behörde u.a. aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungs- bzw. Vergütungsberechtigten an den Dritten zahlt (vgl. BFH-Beschluss vom 28. März 2001 VI B 256/00, BFH/NV 2001, 1117, m.w.N.; BFH-Urteil vom 16. März 2004 VIII R 48/03, BFH/NV 2004, 1218). Denn auch in einem derartigen Fall erbringt die Finanzbehörde ihre Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem Rechtsinhaber zu erfüllen. Da der durch die Anweisung begünstigte Zahlungsempfänger den Zahlungsanspruch --im Streitfall die Beigeladene mangels einer zu ihren Gunsten bestehenden Kindergeldfestsetzung (vgl. § 218 Abs. 1 AO)-- nicht aus eigenem Recht geltend machen kann und die Leistung mit dem Willen erbracht wird, eine Forderung gegenüber dem tatsächlichen Rechtsinhaber mit befreiender Wirkung zu erfüllen, ist nicht der Empfänger der Zahlung, sondern der nach materiellem Steuerrecht (vermeintlich) Kindergeldberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO anzusehen (z.B. Senatsbeschluss vom 29. Januar 2007 III B 169/05, BFH/NV 2007, 858, m.w.N.).

17

Danach war im Streitfall der Kläger Leistungsempfänger des ohne Rechtsgrund gezahlten Kindergeldes. Zwar hat die Familienkasse das Kindergeld für die Zeit von September 2003 bis Januar 2005 nach den Feststellungen des FG auf ein Konto überwiesen, über das der Kläger nicht mehr verfügen konnte. Dies ist jedoch auf Anweisung des Klägers erfolgt. Zudem erbrachte die Familienkasse ihre Leistung mit dem Willen, den Zahlungsanspruch des Klägers als vermeintlich Kindergeldberechtigten zu erfüllen. Die Familienkasse konnte daher das Kindergeld mit befreiender Wirkung gegenüber dem Kläger auf das Konto der Beigeladenen bei der Sparkasse zahlen.

18

3. Der Kläger kann --entgegen der Auffassung des FG-- gegenüber dem Erstattungsanspruch gemäß § 37 Abs. 2 AO nicht geltend machen, er habe das Kindergeld an die Beigeladene als vorrangig Berechtigte weitergeleitet.

19

a) Gemäß Abschn. 64.4 Abs. 3 DA-FamEStG (Stand Januar 2009, BStBl I 2009, 1030, 1090, zuletzt geändert am 12. Juli 2011, BStBl I 2011, 716; vormals Abschn. 64.4 Abs. 4 bis 8 und Anhang 14 zu Abschn. 64.4 Abs. 4 Satz 2, Stand Januar 2002, BStBl I 2002, 366, 423; Stand August 2004, BStBl I 2004, 742, 796) kann der Erstattungsschuldner geltend machen, den Erstattungsanspruch durch Weiterleitung erfüllt zu haben, wenn er u.a. die schriftliche Bestätigung des vorrangig Berechtigten beibringt, dass dieser das Kindergeld erhalten hat und seinen Anspruch als erfüllt ansieht. Diesen Voraussetzungen hat der Kläger nicht Genüge getan. Er hat die erforderliche schriftliche Bestätigung der Beigeladenen als vorrangig Berechtigte auf dem vorgeschriebenen amtlichen Vordruck nicht vorgelegt. Die Entscheidung der Familienkasse ist daher nicht zu beanstanden; sie beruht darauf, dass die Weiterleitung die Rückforderung nicht von Gesetzes wegen ausschließt, sondern lediglich aus Vereinfachungsgründen von der Familienkasse als Erfüllung des Erstattungsanspruchs im verkürzten Zahlungswege berücksichtigt werden kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1218, m.w.N.; Senatsbeschluss vom 12. August 2010 III B 94/09, BFH/NV 2010, 2062, m.w.N.).

20

b) Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass --wie das FG meint-- im Streitfall besondere Umstände vorlägen.

21

Die Steuergerichte, die nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes nur an Gesetz und Recht gebunden sind, können die Finanzbehörden nicht zwingen, Vereinfachungsregelungen, die durch allgemeine Verwaltungsanweisungen angeordnet werden, auch auf einen Fall anzuwenden, der nach deren Auffassung nicht von der Verwaltungsanweisung gedeckt ist (BFH-Urteil vom 27. Oktober 1978 VI R 8/76, BFHE 126, 217, BStBl II 1979, 54). Solche im Gesetz nicht selbst angeordneten Vereinfachungsregeln --wie das sog. Weiterleitungsverfahren-- sind so auszulegen, wie sie die Verwaltung verstanden wissen will (BFH-Urteil vom 1. Juli 2003 VIII R 80/00, BFH/NV 2004, 23).

22

Danach können die vom FG dargestellten besonderen Umstände (vgl. I.) nicht dazu führen, dass das Weiterleitungsverfahren im Streitfall angewendet wird. Es ist auch unerheblich, warum der vorrangig Berechtigte die Abgabe einer Weiterleitungserklärung verweigert. Bei dem zwischen der Familienkasse und dem nachrangig Berechtigten bestehenden Erstattungsanspruch (§ 37 Abs. 2 AO) einerseits und dem zwischen der Familienkasse und dem vorrangig Berechtigten bestehenden Auszahlungsanspruch (§ 37 Abs. 1 AO) andererseits handelt es sich um zwei eigenständige, gesetzlich nicht miteinander verbundene Steuerschuldverhältnisse, welche die Verwaltung aus Vereinfachungsgründen nur dann miteinander verbindet, wenn die in der DA-FamEStG genannten Voraussetzungen vorliegen. Hierzu gehört insbesondere das Vorliegen der auf amtlichem Vordruck abzugebenden Weiterleitungserklärung, mit welcher der vorrangig Berechtigte den dort angegebenen Inhalt bestätigt.

23

4. Ebenso verstößt die Rückforderung des Kindergeldes nicht gegen den Rechtsgedanken des Schikaneverbots (§ 226 BGB).

24

Nach § 226 BGB ist die Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht gegeben, weil die Verwirklichung des gesetzlichen Rückforderungsanspruchs nach § 37 Abs. 2 AO, zu deren Erhebung und ggf. Vollstreckung die Familienkassen nach dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verpflichtet sind (vgl. auch Klein/Brockmeyer, AO, 10. Aufl., § 249 Rz 1), nicht gegen das Schikaneverbot verstoßen kann.

25

5. Der Erstattungsanspruch ist auch nicht wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ausgeschlossen.

26

a) Der Grundsatz von Treu und Glauben (Verwirkung) steht nach ständiger Rechtsprechung des BFH einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegen, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein (das sog. Zeitmoment) nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (Umstandsmoment oder Vertrauenstatbestand). Schließlich muss der Verpflichtete auch tatsächlich auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs vertraut und sich entsprechend eingerichtet (Vertrauensfolge) haben (vgl. zum Ganzen BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, m.w.N.). Im Übrigen kann sich nur derjenige gegenüber der Rückforderung auf Treu und Glauben berufen, der sich selbst rechtstreu verhalten hat (Senatsbeschluss vom 28. Dezember 2009 III B 108/08, BFH/NV 2010, 641, m.w.N.).

27

b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Es ist schon nicht erkennbar, durch welches Verhalten die Familienkasse einen entsprechenden Vertrauenstatbestand gegenüber dem Kläger geschaffen haben soll. Die Familienkasse hat lediglich das Kindergeld auf das ihr vom Kläger benannte Konto gezahlt. Außerdem reicht die Weiterzahlung des Kindergeldes --selbst bei Kenntnis der Behörde von Umständen, die zum Wegfall des Kindergeldes führen-- allein nicht zur Schaffung eines Vertrauenstatbestandes aus (Senatsbeschluss vom 27. Mai 2005 III B 197/04, BFH/NV 2005, 1486). Die übrigen vom FG angeführten (vermeintlich) besonderen Umstände (vgl. I.) stellen keine Gesichtspunkte dar, welche die Rückforderung als illoyale Rechtsausübung erscheinen lassen. Es handelt sich hierbei schon um keine Umstände, die ihren Ursprung in einem Verhalten der Familienkasse gegenüber dem Kläger haben und damit das zwischen diesen Beteiligten bestehende Steuerschuldverhältnis betreffen.

28

Einer Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben steht auch entgegen, dass sich der Kläger selbst nicht rechtstreu verhalten hat. Der Kläger hat seine Mitwirkungspflichten gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verletzt, indem er die Familienkasse nicht unverzüglich darüber informiert hat, dass er vor dem 1. September 2003 aus der Familienwohnung ausgezogen ist.

29

6. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 1 und § 139 Abs. 4 FGO. Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Die Beigeladene hat zwar weder im finanzgerichtlichen Verfahren noch im Revisionsverfahren förmliche Sachanträge gestellt. Sie hat aber, auch wenn sie nicht auf mündliche Verhandlung verzichtet hat (vgl. dazu Senatsurteil vom 25. Juni 2009 III R 2/07, BFHE 225, 438, BStBl II 2009, 968), das Verfahren durch ihren Schriftsatz vom 19. März 2009 wesentlich gefördert (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Februar 2000 X B 3/99, BFH/NV 2000, 1473).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gab im Mai und im August 2009 gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) Erklärungen zu den Einkünften und Bezügen ab, die ihre Tochter (T) im Jahr 2009 voraussichtlich haben würde. Die Familienkasse kam aufgrund der Angaben zu der Auffassung, dass die Einkünfte- und Bezügegrenze nach § 32 Abs. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes in der für das Jahr 2009 geltenden Fassung (EStG) von 7.680 € voraussichtlich nicht überschritten werde und setzte das Kindergeld zunächst ab Januar 2009 und später ab September 2009 fest. Die durchschnittliche monatliche Ausbildungsvergütung, die T tatsächlich bezog, war jedoch höher als die Vergütung, welche in einer im Juli 2009 ausgestellten Bescheinigung angegeben war. Hierdurch kam es zu einem Überschreiten der Einkünfte- und Bezügegrenze im gesamten Jahr 2009. Die Familienkasse hob durch Bescheid vom 25. Januar 2010 die Festsetzung des Kindergeldes für 2009 nach § 70 Abs. 4 EStG auf und forderte einen Betrag von 2.068 € zurück. Der Einspruch der Klägerin hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) wies die anschließend erhobene Klage ab. Es bejahte die Befugnis der Familienkasse, die Festsetzung des Kindergeldes nach § 70 Abs. 4 EStG aufzuheben. Die von der Familienkasse angestellte Berechnung der Einkünfte und Bezüge der T sei zutreffend.

2

Gegen die Entscheidung des FG wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe der Familienkasse stets alle Unterlagen vorgelegt. Diese hätte erkennen müssen, dass in der Prognose der Einkünfte und Bezüge die vertraglich vorgesehene Steigerung der Ausbildungsvergütung nicht berücksichtigt gewesen sei. Die Familienkasse habe die Gewährung des Kindergeldes als "abschließende Entscheidung" bezeichnet und habe damit zum Ausdruck gebracht, dass es sich um keine Prognoseentscheidung handele. Sie, die Klägerin, habe deshalb damit rechnen dürfen, dass sie nicht mehr in Anspruch genommen werde. Das FG habe verkannt, dass ein schutzwürdiges Interesse bestanden habe und dass die Gründe weit gefächert gewesen seien. Es habe den Klagevortrag verkürzt zugrunde gelegt, so dass ein Verfahrensfehler vorliege. Die grundsätzliche Bedeutung, die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderten eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH), da dieser bislang noch nicht entschieden habe, durch welches Verhalten einer Behörde das Vertrauen begründet werden könne, dass zu Unrecht gezahltes Kindergeld nicht zurückgefordert werde.

Entscheidungsgründe

3

II. Die Beschwerde ist unzulässig und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

4

1. Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision zuzulassen bei
- grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Nr. 1),
- Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung
  des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen
  Rechtsprechung (Nr. 2) oder bei
- Vorliegen eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene
  Entscheidung beruhen kann (Nr. 3).

5

2. Die Voraussetzungen der Zulassungsgründe müssen in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde dargelegt werden (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). "Darlegen" bedeutet, dass zumindest das Vorliegen der in § 115 Abs. 2 FGO ausdrücklich genannten Tatbestandsmerkmale näher erläutert werden muss (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 116 Rz 26, m.w.N.). Zur ordnungsgemäßen Darlegung eines Revisionszulassungsgrundes reicht es nicht aus, Einwände gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung und die vom FG vorgenommene Einzelfallwürdigung geltend zu machen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234).

6

3. Die Klägerin hat in der Nichtzulassungsbeschwerde alle Zulassungsgründe erwähnt, sie hat sich jedoch mit keinem der Gründe in der gebotenen Weise auseinandergesetzt.

7

a) In erster Linie geht es ihr um die Klärung der Frage, in welchen Fällen ein Elternteil, der materiell-rechtlich zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, dieses nicht zurückzuzahlen braucht, weil er aufgrund eines entsprechenden Verhaltens der Familienkasse Vertrauensschutz genießt. Hierzu hat der BFH in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass der Grundsatz von Treu und Glauben einer Rückforderung des Kindergeldes nur dann entgegensteht, wenn sich der Rückzahlungsschuldner nach dem gesamten Verhalten der Familienkasse darauf verlassen durfte und verlassen hat, dass diese das Recht in Zukunft nicht geltend machen werde. Dabei reicht grundsätzlich der Zeitablauf allein nicht aus. Hinzukommen muss ein Verhalten der Familienkasse, aus dem der Verpflichtete bei objektiver Beurteilung den Schluss ziehen darf, dass er nicht mehr in Anspruch genommen werden solle (vgl. BFH-Urteil vom 14. Oktober 2003 VIII R 56/01, BFHE 203, 472, BStBl II 2004, 123, m.w.N.; Senatsurteile vom 3. März 2011 III R 11/08, BFHE 233, 41, BStBl II 2011, 722; vom 22. September 2011 III R 82/08, BFHE 235, 336, BStBl II 2012, 734). Mit dieser Rechtsprechung hat sich die Klägerin nicht auseinandergesetzt. Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, weshalb wegen eines Verhaltens der Familienkasse ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden sein sollte. Der Umstand, dass die Familienkasse ihre Prognose über die Einkünfte und Bezüge der T in einem Aktenvermerk als "abschließende Entscheidung" bezeichnete, führte schon mangels Außenwirkung nicht zu einem Vertrauensschutz.

8

b) Soweit die Klägerin rügt, das FG habe ihren Sachvortrag verkürzt zugrunde gelegt, macht sie sinngemäß die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO). Eine Verletzung rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht Sachverhalt und Sachvortrag, auf den es ankommen kann, nicht nur nicht ausdrücklich bescheidet, sondern überhaupt nicht berücksichtigt (z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2010 X B 62/09, BFH/NV 2010, 1825). Hierzu fehlt es an Darlegungen der Klägerin i.S. von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO. Ein Verfahrensmangel ist jedenfalls nicht darin zu sehen, dass das FG dem Sachvortrag der Klägerin zu einem etwaigen Vertrauensschutz nicht die gleiche rechtliche Bedeutung zugemessen hat wie diese selbst.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.