Finanzgericht Münster Urteil, 12. Feb. 2015 - 3 K 336/14 F
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist.
3Der Kläger war zusammen mit E Gesellschafter der I & E Gesellschaft bR mit Haftungsbeschränkung (im Folgenden: I & E GbR). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2010 (UR-Nr. des Notars N in L) vereinbarten der Kläger und Herr E, wie Herr E sein negatives Kapitalkonto in Höhe von rund X Euro ausgleicht (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist der Verkauf der Anteile an der I & E GbR geregelt, 44 % der Anteile verkaufte er an den Kläger, 6 % an die I GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer. Nach § 2 des Vertrags betrug der Kaufpreis für den GbR-Anteil 100 Euro. In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags heißt es: „Der Kaufpreis entspricht dem Kapitalkonto E nach Ausgleich im Sinne von § 1 dieses Vertrages.“
4Infolge des Verkaufs des GbR-Anteils war der Grundbesitz A-Straße 1 in L, der bisher Eigentum der I & E GbR war, auf den Kläger und die I GmbH zu überschreiben, § 3 des Vertrags enthält eine Zustimmung der Vertragschließenden zur Berichtigung des Grundbuchs. Herr E verpflichtete sich in § 4 des Vertrags weiter, seine Anteile an der I GmbH an den Kläger zu veräußern.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 23.12.2010, Blatt 24 ff. der Steuerakten.
6Der Beklagte forderte den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der I & E GbR zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Grunderwerbsteuerzwecke im Hinblick auf die Anteilsvereinigung bei der I & E GbR auf.
7Der Kläger vertrat zunächst die Auffassung, dass eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts nicht abzugeben sei. Die Bewertung habe nach dem gemeinen Wert nach § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfolgen. Die Veräußerung sei zum Buchwert erfolgt. Der Wert ergebe sich aus dem Jahresabschluss der I & E GbR zum 31.12.2010.
8Auf die wiederholte Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger eine Erklärung ab. Er wies aber weiter darauf hin, dass der Kaufpreis von 100 Euro anzusetzen sei. Er hat die Bilanz zum 31.12.2010 vorgelegt. Unter Anlagevermögen sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf Rentengrundstücken mit X Euro erfasst, denen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von X Euro gegenüberstehen.
9Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und ermittelte aufgrund der Angaben des Klägers in der Erklärung den Wert des Grundstücks im Ertragswertverfahren. Dabei legte er nicht die tatsächliche Miete pro Monat von X Euro zu Grunde, sondern die übliche Miete laut Industrie- und Handelskammer mit X Euro, da die Abweichung mehr als 20 % betrage.
10Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1 in L auf X Euro fest. Den Bescheid richtete er an den Kläger, da die I & E GbR nach dem Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2013 am 20.04.2011 ohne Liquidation erloschen ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid, der nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erging hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, Blatt 95 der Steuerakten.
11Der Kläger legte Einspruch ein. Er vertrat nach wie vor die Auffassung, dass die Bewertung nach § 138 Abs. 4 BewG zu erfolgen habe. Der Kaufpreis spiegle den Wert des Grundstücks wieder. Denn der Kläger habe den GbR-Anteil für einen symbolischen Kaufpreis von 100 Euro mit allen Aktiva und Passiva erworben. Er habe also insbesondere die Verbindlichkeiten übernommen, sodass der Buchwert des Grundstücks dem gemeinen Wert entspreche. Laut Bilanz zum 31.12.2010 betrügen die Verbindlichkeiten X Euro. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beteiligung an der GbR unmittelbar zu 94 % erworben habe, 6 % seien von der GmbH erworben worden. Ob eine mittelbare Zurechnung der von der GmbH erworbenen Anteile möglich sei, erscheine fraglich. Es werde in diesem Zusammenhang auf die sich im Urteil vom 24.04.2013 (II R 17/10, BStBl II 2013,833) manifestierende geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwiesen.
12Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, dass zwar ein Kaufpreis für den Anteil an der I und E GbR nachgewiesen worden sei, nicht jedoch für den Grundbesitz A-Straße 1 in L. Der Grundbesitz befinde sich zwar im Betriebsvermögen der GbR, jedoch lasse der Kaufpreis für die GbR-Anteile nicht auf den Wert des Grundbesitzes schließen.
13Demgegenüber trägt der Kläger mit der Klage vor, der Kaufpreis der GbR-Anteile der grundbesitzverwaltenden I & E GbR, deren einziger Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag vom 12.04.1997 in der Bebauung und Verwaltung des im Grundbuch von T eingetragenen Grundstücks, gelegen in L, A-Straße bestehe, lasse auf den Wert des Grundbesitzes schließen, da im Grunde nach eben dieser Grundbesitz veräußert werde. Insofern ergebe sich der gemeine Wert auch aus dem Verkauf der GbR-Anteile.
14Dem Buchwert von X Euro stünden Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten in Höhe von X Euro gegenüber. Der Kläger habe die Schulden der Gesellschaft von insgesamt X Euro übernommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sich der Kläger und sein Mitgesellschafter Herr E wie fremde Dritte auseinandergesetzt. Herr E habe 50 % des Grundstücks gegen Übernahme der Schulden verkauft.
15Mit Beschluss vom 21.07.2014 hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen (3 V 1033/14 F). Der Kläger hat darauf hin mitgeteilt, er halte an seiner Auffassung fest, dass es nicht entscheidend sei, was Gegenstand der Bewertung sei, sondern ob der niedrigere Wert durch den erzielten Kaufpreis nachgewiesen worden sei. Ein unmittelbarer Erwerb einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft gelte als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, der sonstigen Besitzposten und der Gesellschaftsschulden. Anders als im Zivilrecht seien im Steuerrecht die anteiligen Wirtschaftsgüter der Personenhandelsgesellschaft Gegenstand der Anschaffung und nicht die Beteiligung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.01.1989 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691.
16Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis auch dann zugrunde zu legen sei, wenn ein Gesamtkaufpreis nicht nur ein Grundstück beinhalte, sondern noch andere Vermögensgegenstände.
17Es sei mit der OFD davon auszugehen, dass der unter fremden Dritten vereinbarte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bilde, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Kaufpreis zu ermitteln sei.
18Nach Auffassung des Klägers sei Kaufpreis für das Grundstück unter Berücksichtigung der Bilanz auf den 31.12.2010 wie folgt zu ermitteln:
19Grundstück X Euro
20,/. Geschäftsausstattung X Euro
21./. Betriebsvorrichtung X Euro
22X Euro
23Der anteilige Kaufpreis für das Grundstück betrage also X Euro, der als gemeiner Wert festzustellen sei.
24Folge der Senat der Auffassung nicht, sei die Revision zuzulassen. Denn es sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft der (anteilige) Kaufpreis für das Grundstück als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert zu gelten habe.
25Der Kläger beantragt,
26den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 zu ändern und den Grundbesitzwert auf X Euro (X Euro abzüglich X Euro für Geschäftsausstattung und abzüglich X Euro für Betriebsvorrichtung) festzustellen,
27hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es sei zutreffend, dass ein niedriger gemeiner Wert für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesen könne, und zwar entweder durch die Vorlage eines Gutachtens oder durch einen innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungsstichtag im allgemeinen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis. Im Streitfall sei lediglich ein Kaufpreis für den GbR-Anteil, der den Grundbesitz beinhalte, nachgewiesen worden. Dieser Kaufpreis sei jedoch nicht geeignet, auf einen Kaufpreis des Grundbesitzes zu schließen. Darüber hinaus sei der Kaufpreis nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr, also unter fremden Dritten zustande gekommen. Erwerber und Veräußerer seien Gesellschafter der GbR, deren Anteil veräußert worden sei.
31Dass, wie der Kläger meine, der anteilige Kaufpreis für das Grundstück anzusetzen sei, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Denn Gegenstand der Bewertung sei nicht der veräußerte Anteil an der GbR, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist nicht begründet.
34Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
35Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der Bewertung nicht der veräußerte Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz. Die Einwendungen des Klägers zur Höhe des Kaufpreises und zu der Tatsache, dass er die Schulden, die die GbR hatte, durch den Kauf des GbR-Anteils übernommen hat, gehen deshalb in dem Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwertes ins Leere.
36Auch der Einwand des Klägers, dass er nur 94% des GbR Anteils erworben habe und ihm 100% zugerechnet würden, hat keinen Erfolg. Denn § 151 Abs. 5 Satz 3 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung ordnet ausdrücklich an, dass § 151 Abs. 2 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung, wonach im Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen sind, nicht anzuwenden ist.
37Ein niedrigerer Verkehrswert für das Grundstück ist nicht nachgewiesen worden. Die Ableitung des Klägers aus den Bilanzwerten und Anwendung auf den Kaufpreis für den GbR-Anteil ist nicht geeignet, einen Verkehrswert für das Grundstück abzubilden. Dies kann nur durch ein Gutachten betreffend die Bewertung des Grundstücks erfolgen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
39Die Revision war nicht zuzulassen, da nach Auffassung des Senats die zu klärende Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).
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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.
(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.
(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.
(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.
(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Gesondert festzustellen (§ 179 der Abgabenordnung) sind
- 1.
Grundbesitzwerte (§§ 138, 157), - 2.
der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am Betriebsvermögen (§§ 95, 96, 97), - 3.
der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften im Sinne des § 11 Abs. 2, - 4.
der Anteil am Wert von anderen als in den Nummern 1 bis 3 genannten Vermögensgegenständen und von Schulden, die mehreren Personen zustehen,
(2) In dem Feststellungsbescheid für Grundbesitzwerte sind auch Feststellungen zu treffen
- 1.
über die Art der wirtschaftlichen Einheit, - 2.
über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit und bei mehreren Beteiligten über die Höhe des Anteils, der für die Besteuerung oder eine andere Feststellung von Bedeutung ist; beim Erwerb durch eine Erbengemeinschaft erfolgt die Zurechnung in Vertretung der Miterben auf die Erbengemeinschaft. Entsprechendes gilt für die Feststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4.
(3) Gesondert festgestellte Werte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 sind einer innerhalb einer Jahresfrist folgenden Feststellung für dieselbe wirtschaftliche Einheit unverändert zu Grunde zu legen, wenn sich die für die erste Bewertung maßgeblichen Stichtagsverhältnisse nicht wesentlich geändert haben. Der Erklärungspflichtige kann eine von diesem Wert abweichende Feststellung nach den Verhältnissen am Bewertungsstichtag durch Abgabe einer Feststellungserklärung beantragen.
(4) Ausländisches Vermögen unterliegt nicht der gesonderten Feststellung.
(5) Grundbesitzwerte (Absatz 1 Satz 1 Nr. 1) sind auch festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer von Bedeutung sind. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Absatz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.