Finanzgericht Münster Urteil, 12. Aug. 2015 - 3 K 1531/14 F
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist der festzustellende Grundbesitzwert.
3Der Kläger gründete zusammen mit U und C 1997 eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „S-GbR mit beschränkter Haftung“ (im Folgenden: GbR). Der Kläger hielt einen Gesellschaftsanteil von 4/6, die beiden anderen Gesellschafter jeweils einen Gesellschaftsanteil von 1/6.
4Die GbR war Eigentümerin von beim Amtsgericht H verzeichnetem Grundbesitz der Gemarkung L Flur 26, im Einzelnen:
5Grundbuchblatt |
Flur |
Flurstück |
Größe/qm |
Anteil |
2/10 |
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1/1 |
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1/1 |
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1/1 |
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1/1 |
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1/1 |
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gesamt |
Die Gesellschafter U und C traten ihre Geschäftsanteile von jeweils 1/6 an der GbR zum Ablauf des 30.06.2012 an den Kläger ab. Die Abtretung erfolgte gegen Zahlung eines Abfindungsbetrags von jeweils X Euro. Zu dem verpflichtete sich der Kläger zur Freistellung der GbR von allen Verbindlichkeiten gegenüber der Bank 1, die sich zum 29.06.2012 auf insgesamt X Euro beliefen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 29.06.2012 (UR-Nr. des Notars R in A) Bezug genommen (Bedarfsbewertungsakte).
7Der Beklagte sah in der Übertragung der Gesellschaftsanteile einen grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgang auf gesellschaftsvertraglicher Grundlage, für den als Bemessungsgrundlage ein Grundbesitzwert im Wege der gesonderten Feststellung zu ermitteln sei. Der Beklagte stellte dementsprechend bei der dafür zuständigen Stelle im Finanzamt eine Anfrage zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Grunderwerbsteuerzwecke.
8Auf Aufforderung des Beklagten reichte der Kläger am 01.10.2012 eine Erklärung zur Feststellung des Bedarfswerts auf den 30.06.2012 ein. Den Bodenrichtwert gab der Kläger dabei mit 140 Euro an. Er beantragte den Ansatz eines niedrigeren gemeinen Werts in Höhe von X Euro. Der gemeine Wert des Grundstücks setze sich zusammen aus den gezahlten Abfindungen in Höhe von X Euro und der Schuldübernahme von X Euro (2/6 von X Euro).
9Mit Schreiben vom 31.10.2012 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er dem Vortrag nicht folgen wolle. Er wies u. a. darauf hin, dass sich nach dem vom Kläger errechneten Verkehrswert von X Euro (X Euro x 3) nur ein Wert von X Euro je qm ergebe. Er beabsichtige, den Bodenrichtwert von 140 Euro zu Grunde zu legen.
10Der Kläger erwiderte daraufhin, die GbR habe eine Vielzahl von Grundstücken in L erworben und vermarktet. Zu Beginn der Tätigkeit seien die besten Grundstücke zu 140 Euro/qm veräußert worden. Der festgesetzte Bodenrichtwert berücksichtige genau diese Kaufpreise. Nach Veräußerung dieser „Sahnegrundstücke“ seien weitere gute Grundstücke zu einem Preis von 120 Euro/qm verkauft worden. Die jetzt noch verbliebenen Grundstücke seien aber nahezu unverkäuflich, was auch dadurch zum Ausdruck komme, dass seit rund 2 Jahren keine Veräußerungen mehr statt fänden.
11Die jetzt durch die Auflösung der Gesellschaft erfolgte Veräußerung der verbleibenden Grundstücke an den Steuerpflichtigen sei ohne Zeitdruck oder irgendwelche Sonderinteressen der Beteiligten zu unter Fremden ausgehandelten Preisen erfolgt. Die ausgeschiedenen Gesellschafter hätten offensichtlich auch keine Möglichkeit gesehen ‑ wohl auch vor dem Hintergrund der wachsenden „Landflucht“ – die Grundstücke zu höheren Preisen zu vermarkten. Ein Wertansatz in Höhe von 140 Euro/qm sei nicht sachgerecht. Der tatsächliche Verkehrswert für die verbleibenden schwerverkäuflichen Grundstücke sei wesentlich niedriger.
12Der Beklagte fragte beim Gutachterausschuss des Kreises A an, ob der Bodenrichtwert mit 140 Euro pro qm für die zu bewertenden Grundstücke zutreffend ermittelt worden sei. Der Gutachterausschuss antwortete daraufhin, dass der Bodenrichtwert zum Stichtag 01.01.2012 für die o. g. Flurstücke 140 Euro pro qm betrage. Der Beklagte stellte den Grundbesitzwert für die von der Übertragung der Gesellschaftsanteile betroffenen Grundstücke auf den 30.06.2012 auf insgesamt X Euro fest, sodass auf den Kläger ein Anteil von 2/6 = X Euro entfiel.
13Für die Berechnung legte der Beklagte den Bodenrichtwert von 140 Euro abzüglich des Abschlags von 20 % nach § 145 Abs. 3 Satz 1 Bewertungsgesetz (BewG) in Höhe von 28 Euro zugrunde, der Bodenwert beträgt danach 112 Euro. Bei einer Fläche von X qm ergibt sich danach der Grundbesitzwert von abgerundet X Euro. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 18.01.2013 über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 30.06.2012 für Zwecke der Grunderwerbsteuer Bezug genommen.
14Der Bescheid ist nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Abgabenordnung (AO) vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist.
15Der Kläger legte Einspruch ein. Der Kaufpreis, den der Steuerpflichtige bezahlt habe, betrage X Euro. Dieser sei auch der Festsetzung der Grunderwerbsteuer zu Grunde zu legen. Nach § 138 Abs. 4 BewG sei der nach § 145 Abs. 3 BewG ermittelte Wert (Bodenrichtwert) nicht der Grundbesitzbewertung zu Grunde zu legen, wenn der Steuerpflichtige einen niedrigeren gemeinen Wert nachweise. Als Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes sei kein Gutachten eines Sachverständigen erforderlich, wenn – wie im Streitfall – ein tatsächlich erzielter Kaufpreis vorliege. Die Oberfinanzdirektion (OFD) habe unter Hinweis auf das Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 15.09.2010 (3 K 3232/07) mit Kurzinformation vom 14.12.2011 (DStR 2012, 970) ausgeführt, dass der bei einer Veräußerung an einen fremden Dritten erzielte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den Wert (gemeiner Wert bzw. Verkehrswert) des Wirtschaftsguts liefere. Es bleibe damit dabei, dass der Kaufpreis von X Euro der Besteuerung zu Grunde zu legen sei. Auf den Hinweis des Beklagten, dass es sich bei dem hier zu beurteilenden Vorgang um einen Vertrag über die Übertragung bzw. den Kauf von GbR-Geschäftsanteilen und nicht um einen Vertrag über den Verkauf des Grundbesitzes der Gesellschaft gehe, erwiderte der Kläger, dass nach dem Urteil des BFH vom 08.09.2005 (IV R 52/03, BStBl. II 2006, 128) der Erwerb sämtlicher Anteile an einer GbR als Anschaffung der Wirtschaftsgüter des Gesellschaftsvermögens zu beurteilen seien. Danach sei entsprechend der bereits genannten Kurzinformation der OFD der gezahlte Kaufpreis auch der sicherste Anhaltspunkt für den Wert des Grundstücks.
16Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück. Der Grundbesitzwert sei nach §§ 138 bis 150 BewG zu ermitteln. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass der gemeine Wert der Grundstücke zum Bewertungsstichtag niedriger als der vom Beklagten festgestellte Grundbesitzwert gewesen sei. Der Kläger sei infolge Anwachsung Alleineigentümer der vormals gesamthänderisch gebundenen Gesellschaftsgrundstücke geworden. Die Gesamthand sei erloschen und sämtliche Gesellschafter hätten ihre Gesellschafterstellung verloren. Der Erwerbsvorgang berühre somit unmittelbar das Gesellschaftsverhältnis, welches durch die Anwachsung erlösche, weil das geltende Recht eine Ein-Mann-Personengesellschaft nicht kenne. Als Folge hieraus sei die Grunderwerbsteuer nach dem Grundbesitzwert im Sinne des § 138 Abs. 3 BewG zu bemessen. Bei einem unbebauten Grundstück sei regelmäßig der um 20 % ermäßigte Bodenrichtwert zu Grunde zu legen. Der zum Stichtag 01.01.2012 festgestellte Bodenrichtwert habe für die Grundstücke in L 140 Euro/qm betragen.
17Ein niedriger gemeiner Wert sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden. Die vom Kläger aufgrund der Vertragsvereinbarungen zu leistenden Abfindungszahlungen und die Schuldübernahme seien als Nachweis für einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr tatsächlich gezahlten Kaufpreis nicht zu Grunde zu legen. Denn es handele sich nicht um einen im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geschlossenen Kaufvertrag. Der Kläger und die anderen Beteiligten seien sich nicht als fremde Dritte, sondern als Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gegenüber gestanden, die sie auflösen wollten. Das Interesse des Klägers und der anderen Gesellschafter habe deswegen nicht nur darin gelegen, einen angemessenen Ausgleich für die Grundstücksübertragung zu erzielen. Vielmehr habe auch ein Interesse daran bestanden, die Gesellschaft mit einem für beide Gesellschafter befriedigenden Ergebnis zu beenden. Aus diesem Grund verfolgten die Partner des Auseinandersetzungsvertrages nicht nur ihre eigenen Interessen, die für die Veräußerer darin lägen, einen möglichst hohen Preis für die Überlassung der Grundstücke zu erhalten und für den Kläger darin, möglichst wenig für den Erwerb der Grundstücke zu bezH. Sie hätten im Übrigen auch gleichgerichtete Interessen. Diese lägen darin, den Wert der den übertragenen Gesellschaftsanteilen innewohnenden aktuell vorhandenen Vermögensgegenstände und der Verbindlichkeiten angemessen unter einander abzurechnen. Die von den Partnern des Auseinandersetzungsvertrages vereinbarten Abfindungszahlungen und Übernahme der Verbindlichkeiten durch den Kläger hätten sich deswegen nicht nur an dem am Markt erzielbaren Preis für die Grundstücke orientiert. Es komme deswegen auch die zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts ergangene Verfügung der OFD vom 14.12.2012 nicht zur Anwendung.
18Gegen die Heranziehung der in dem Auseinandersetzungsvertrag vereinbarten Abfindungszahlungen und Übernahme der Verbindlichkeiten für die Übertragung der Grundstücksanteile zu 2/6 als Grundlage für den Nachweis eines niedrigeren Verkehrswerts als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer spreche die Gesetzessystematik. Auch das vom Kläger zitierte Urteil des BFH vom 08.09.2005 führe nicht zu einem anderen Ergebnis, da es in dem Urteil um den Begriff der Anschaffungskosten im Sinne des Fördergebietsgesetz gegangen sei. Dieser sei jedoch mit dem im Streitfall zu beurteilenden gemeinen Wert nach § 9 BewG nicht identisch. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 15.04.2014 Bezug genommen.
19Mit der Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere sei das vom Beklagten zitierte Urteil des FG Köln vom 27.02.2013 (4 K 1543/09, EFG 2013, 1302) nicht einschlägig. Im Übrigen überzeugten aber auch die rechtlichen Ausführungen des FG Köln nicht. Allein die Beteiligung der Vertragsparteien an der gleichen Gesellschaft könne nicht zu der Annahme führen, dass sich die Vertragsparteien nicht als fremde Dritte gegenüber gestanden hätten.
20Der Kläger beantragt,
21den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwertes auf den 30.06.2012 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 18.01.2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 15.04.2014 dahingehend zu ändern, dass der Grundbesitzwert auf X Euro festgestellt wird,
22hilfsweise, für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
23Der Beklagte beantragt,
24die Klage abzuweisen.
25Er gehe weiter davon aus, dass die Abfindungszahlungen und die Schuldübernahme in ihrer Summe nicht den gemeinen Wert der durch die Übertragung der Gesellschaftsanteile an der GbR auf den Kläger übergegangenen Grundstücke darstellten. Der Vertrag über die Übertragung der Geschäftsanteile an der GbR könne nicht einem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr geschlossenen Kaufvertrag über die Grundstücke gleichgestellt werden. Diese Auffassung entspreche auch einem Urteil des FG Köln vom 27.02.2013 4 K 1543/09, EFG 2013, 1302, dem sich der Beklagte ausdrücklich anschließe. Der Rechtsstreit habe im Übrigen grundsätzliche Bedeutung, da zu der streitigen Rechtsfrage der Gleichstellung des Entgelts für die Übertragung eines Grundstücks im Rahmen eines gesellschaftrechtlichen Auseinandersetzungsvertrags mit einem im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielten Kaufpreis ein Urteil des BFH nicht vorliege.
26Der Senat hat am 12.08.2015 mündlich verhandelt; wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe
28Die Klage ist nicht begründet.
29Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
30Gem. § 151 Abs. 5 Satz 1 und § 138 Abs. 3 Bewertungsgesetz (BewG) in der zum Stichtag 30.06.2012 gültigen Fassung sind Grundbesitzwerte gesondert festzustellen, wenn sie für die Grunderwerbsteuer erforderlich sind (Bedarfswerte).
31Die Frage, ob ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, ist einem gesonderten Verfahren vorbehalten und nicht Gegenstand der Grundbesitzwertfeststellung.
32Auf Anfrage der Grunderwerbsteuerstelle des Beklagten zur Feststellung von Grundbesitzwerten für Grunderwerbsteuerzwecke für einen der Grunderwerbsteuer unterliegenden Vorgang gem. § 8 Abs. 2 Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) führte der Beklagte die Grundbesitzbewertung durch.
33Die Bewertung erfolgte gemäß § 145 Abs. 3 BewG, wonach sich der Wert eines unbebauten Grundstücks regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert bestimmt. Dass der Beklagte den Bodenrichtwert zugrunde gelegt hat, ist nicht zu beanstanden, auch wenn der Kläger vorträgt, dass der Bodenrichtwert, der aufgrund von Verkäufen für sogenannte „Sahnegrundstücke“ ermittelt worden sei, für die noch verbliebenen Grundstücke nicht zutreffend sei, da ein Preis in dieser Höhe für diese Grundstücke nicht erzielbar sei. Denn auf Anfrage des Beklagten hat der für die Festlegung der Bodenrichtwerte nach dem Baugesetzbuch zuständige Gutachterausschuss den von ihm festgestellten Bodenrichtwert auch für die hier im Streit befindlichen Grundstücke bestätigt.
34Gem. § 138 Abs. 4 BewG ist ein niedrigerer Grundbesitzwert festzustellen, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger als der nach §§ 143, 145 bis 149 BewG ermittelte Wert ist. Der Nachweis kann durch die Vorlage eines Gutachtens des örtlich zuständigen Gutachterausschusses oder eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder durch einen stichtagsnah erzielten Kaufpreis für das Grundstück geführt werden (BFH, Urteile vom 08.10.2003 II R 27/02, BStBl II 2004, 179, vom 10.11.2004 II R 69/01, BStBl II 2005, 259 und vom 11.09.2013 II R 62/11, BFH/NV 2014, 300, jeweils mit Nachweisen zur Rechtsprechung).
35Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor.
36Entgegen der Auffassung des Klägers sind die aufgrund der Vereinbarung vom 30.06.2012 erfolgten Abfindungszahlungen und übernommenen Verbindlichkeiten nicht als Kaufpreis im Sinne des § 138 Abs. 4 BewG für den streitgegenständlichen Grundbesitz anzusehen. Denn die Auflösungsvereinbarung erfolgte zur Beendigung der GbR mit der Folge, dass die Anteile am Gesellschaftsvermögen im Wege der Anwachsung gem. § 738 BGB auf den Kläger übergegangen sind.
37Es handelt sich insoweit nicht um einen Grundstückskauf, der dem Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes dienen könnte. Das gilt auch dann, wenn der Grundbesitz wie hier das alleinige Vermögen der Gesellschaft bildet. Denn der GbR-Anteil umfasst nicht allein das Sachvermögen sondern auch die darüber hinaus gehenden Gesellschafterrechte und ist deshalb im Vergleich zu dem Grundbesitz ein anderer Erwerbsgegenstand. Gegenstand der Bewertung ist nämlich nicht der veräußerte Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz.
38Die Einwendungen des Klägers zur Höhe des Kaufpreises und zu der Tatsache, dass er die Schulden, die die GbR hatte, durch den Kauf des GbR-Anteils übernommen hat, gehen deshalb in dem Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwertes ins Leere.
39Der gezahlte Kaufpreis für den GbR-Anteil ist deshalb grundsätzlich nicht geeignet, einen Verkehrswert für das Grundstück abzubilden. Ein niedrigerer Verkehrswert kann nur durch ein Gutachten zur Bewertung des Grundstücks erfolgen. Ein solches hat der Kläger aber trotz eines entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgelegt.
40Der Senat hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung (Urteil vom 12.02.2015 3 K 336/14 F, nicht veröffentlicht) fest.
41Ob es sich um einen Vorgang handelt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erfolgte, kann danach offen bleiben (vgl. dazu FG Köln, Urteil vom 27.02.2013 4 K 1543/09, EFG 2013, 1302, rechtskräftig).
42Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO.
43Die Revision war nicht zuzulassen, da nach Auffassung des Senats die zu klärende Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).
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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn
- 1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden, - 2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist, - 2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann, - 3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder - 4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.
(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Bei Bewertungen ist, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, der gemeine Wert zugrunde zu legen.
(2) Der gemeine Wert wird durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des Wirtschaftsgutes bei einer Veräußerung zu erzielen wäre. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen.
(3) Als persönliche Verhältnisse sind auch Verfügungsbeschränkungen anzusehen, die in der Person des Steuerpflichtigen oder eines Rechtsvorgängers begründet sind. Das gilt insbesondere für Verfügungsbeschränkungen, die auf letztwilligen Anordnungen beruhen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Unbebaute Grundstücke sind Grundstücke, auf denen sich keine benutzbaren Gebäude befinden. Die Benutzbarkeit beginnt im Zeitpunkt der Bezugsfertigkeit. Gebäude sind als bezugsfertig anzusehen, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen; die Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend.
(2) Befinden sich auf dem Grundstück Gebäude, die auf Dauer keiner oder nur einer unbedeutenden Nutzung zugeführt werden können, gilt das Grundstück als unbebaut; als unbedeutend gilt eine Nutzung, wenn die hierfür erzielte Jahresmiete (§ 146 Abs. 2) oder die übliche Miete (§ 146 Abs. 3) weniger als 1 Prozent des nach Absatz 3 anzusetzenden Werts beträgt. Als unbebautes Grundstück gilt auch ein Grundstück, auf dem infolge der Zerstörung oder des Verfalls der Gebäude auf Dauer benutzbarer Raum nicht mehr vorhanden ist.
(3) Der Wert eines unbebauten Grundstücks bestimmt sich regelmäßig nach seiner Fläche und dem um 20 Prozent ermäßigten Bodenrichtwert (§ 196 des Baugesetzbuchs in der jeweils geltenden Fassung). Die Bodenrichtwerte sind von den Gutachterausschüssen nach dem Baugesetzbuch zu ermitteln und den Finanzämtern mitzuteilen. Bei der Wertermittlung ist stets der Bodenrichtwert anzusetzen, der vom Gutachterausschuss zuletzt zu ermitteln war. Wird von den Gutachterausschüssen kein Bodenrichtwert ermittelt, ist der Bodenwert aus den Werten vergleichbarer Flächen abzuleiten und um 20 Prozent zu ermäßigen.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Der Wert der Betriebswohnungen (§ 141 Abs. 3) und der Wert des Wohnteils (§ 141 Abs. 4) sind nach den Vorschriften zu ermitteln, die beim Grundvermögen für die Bewertung von Wohngrundstücken gelten (§§ 146 bis 150).
(2) In den Fällen des § 146 Abs. 6 ist für die Betriebswohnungen und für den Wohnteil bei Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 3 jeweils höchstens das Fünffache der bebauten Fläche zugrunde zu legen.
(3) Zur Berücksichtigung von Besonderheiten, die sich im Falle einer räumlichen Verbindung der Betriebswohnungen und des Wohnteils mit der Hofstelle ergeben, sind deren Werte (§§ 146 bis 149) jeweils um 15 Prozent zu ermäßigen.
(1) Grundbesitzwerte werden unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der Wertverhältnisse zum Besteuerungszeitpunkt festgestellt. § 29 Abs. 2 und 3 gilt sinngemäß.
(2) Für die wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 2 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 139 bis 144 zu ermitteln.
(3) Für die wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens und für Betriebsgrundstücke im Sinne des § 99 Abs. 1 Nr. 1 sind die Grundbesitzwerte unter Anwendung der §§ 68, 69 und 99 Abs. 2 und der §§ 139 und 145 bis 150 zu ermitteln. § 70 gilt mit der Maßgabe, dass der Anteil des Eigentümers eines Grundstücks an anderem Grundvermögen (beispielsweise an gemeinschaftlichen Hofflächen oder Garagen) abweichend von Absatz 2 Satz 1 dieser Vorschrift in das Grundstück einzubeziehen ist, wenn der Anteil zusammen mit dem Grundstück genutzt wird. § 20 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Weist der Steuerpflichtige nach, dass der gemeine Wert der wirtschaftlichen Einheit im Besteuerungszeitpunkt niedriger ist als der nach den §§ 143, 145 bis 149 ermittelte Wert, ist der gemeine Wert als Grundbesitzwert festzustellen.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so wächst sein Anteil am Gesellschaftsvermögen den übrigen Gesellschaftern zu. Diese sind verpflichtet, dem Ausscheidenden die Gegenstände, die er der Gesellschaft zur Benutzung überlassen hat, nach Maßgabe des § 732 zurückzugeben, ihn von den gemeinschaftlichen Schulden zu befreien und ihm dasjenige zu zahlen, was er bei der Auseinandersetzung erhalten würde, wenn die Gesellschaft zur Zeit seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre. Sind gemeinschaftliche Schulden noch nicht fällig, so können die übrigen Gesellschafter dem Ausscheidenden, statt ihn zu befreien, Sicherheit leisten.
(2) Der Wert des Gesellschaftsvermögens ist, soweit erforderlich, im Wege der Schätzung zu ermitteln.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Streitig ist, ob der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer rechtmäßig ist.
3Der Kläger war zusammen mit E Gesellschafter der I & E Gesellschaft bR mit Haftungsbeschränkung (im Folgenden: I & E GbR). Mit notariellem Vertrag vom 23.12.2010 (UR-Nr. des Notars N in L) vereinbarten der Kläger und Herr E, wie Herr E sein negatives Kapitalkonto in Höhe von rund X Euro ausgleicht (§ 1 des Vertrags). In § 2 des Vertrags ist der Verkauf der Anteile an der I & E GbR geregelt, 44 % der Anteile verkaufte er an den Kläger, 6 % an die I GmbH, vertreten durch den Kläger als Geschäftsführer. Nach § 2 des Vertrags betrug der Kaufpreis für den GbR-Anteil 100 Euro. In § 2 Nr. 2 Satz 2 des Vertrags heißt es: „Der Kaufpreis entspricht dem Kapitalkonto E nach Ausgleich im Sinne von § 1 dieses Vertrages.“
4Infolge des Verkaufs des GbR-Anteils war der Grundbesitz A-Straße 1 in L, der bisher Eigentum der I & E GbR war, auf den Kläger und die I GmbH zu überschreiben, § 3 des Vertrags enthält eine Zustimmung der Vertragschließenden zur Berichtigung des Grundbuchs. Herr E verpflichtete sich in § 4 des Vertrags weiter, seine Anteile an der I GmbH an den Kläger zu veräußern.
5Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den notariellen Vertrag vom 23.12.2010, Blatt 24 ff. der Steuerakten.
6Der Beklagte forderte den Kläger als Empfangsbevollmächtigten der I & E GbR zur Abgabe der Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Grunderwerbsteuerzwecke im Hinblick auf die Anteilsvereinigung bei der I & E GbR auf.
7Der Kläger vertrat zunächst die Auffassung, dass eine Erklärung zur Feststellung des Grundbesitzwerts nicht abzugeben sei. Die Bewertung habe nach dem gemeinen Wert nach § 138 Abs. 4 Bewertungsgesetz (BewG) zu erfolgen. Die Veräußerung sei zum Buchwert erfolgt. Der Wert ergebe sich aus dem Jahresabschluss der I & E GbR zum 31.12.2010.
8Auf die wiederholte Aufforderung durch den Beklagten gab der Kläger eine Erklärung ab. Er wies aber weiter darauf hin, dass der Kaufpreis von 100 Euro anzusetzen sei. Er hat die Bilanz zum 31.12.2010 vorgelegt. Unter Anlagevermögen sind Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf Rentengrundstücken mit X Euro erfasst, denen Kreditverbindlichkeiten in Höhe von X Euro gegenüberstehen.
9Der Beklagte folgte der Auffassung des Klägers nicht und ermittelte aufgrund der Angaben des Klägers in der Erklärung den Wert des Grundstücks im Ertragswertverfahren. Dabei legte er nicht die tatsächliche Miete pro Monat von X Euro zu Grunde, sondern die übliche Miete laut Industrie- und Handelskammer mit X Euro, da die Abweichung mehr als 20 % betrage.
10Der Beklagte stellte mit Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 den Grundbesitzwert für die wirtschaftliche Einheit A-Straße 1 in L auf X Euro fest. Den Bescheid richtete er an den Kläger, da die I & E GbR nach dem Vortrag des Klägers mit Schreiben vom 05.11.2013 am 20.04.2011 ohne Liquidation erloschen ist. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 AO stehenden Bescheid, der nach § 165 Abs. 1 AO vorläufig erging hinsichtlich der Frage, ob die Heranziehung des Grundbesitzwertes als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer verfassungsgemäß ist, Blatt 95 der Steuerakten.
11Der Kläger legte Einspruch ein. Er vertrat nach wie vor die Auffassung, dass die Bewertung nach § 138 Abs. 4 BewG zu erfolgen habe. Der Kaufpreis spiegle den Wert des Grundstücks wieder. Denn der Kläger habe den GbR-Anteil für einen symbolischen Kaufpreis von 100 Euro mit allen Aktiva und Passiva erworben. Er habe also insbesondere die Verbindlichkeiten übernommen, sodass der Buchwert des Grundstücks dem gemeinen Wert entspreche. Laut Bilanz zum 31.12.2010 betrügen die Verbindlichkeiten X Euro. Weiter sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger die Beteiligung an der GbR unmittelbar zu 94 % erworben habe, 6 % seien von der GmbH erworben worden. Ob eine mittelbare Zurechnung der von der GmbH erworbenen Anteile möglich sei, erscheine fraglich. Es werde in diesem Zusammenhang auf die sich im Urteil vom 24.04.2013 (II R 17/10, BStBl II 2013,833) manifestierende geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs verwiesen.
12Der Beklagte vertrat in der Einspruchsentscheidung die Auffassung, dass zwar ein Kaufpreis für den Anteil an der I und E GbR nachgewiesen worden sei, nicht jedoch für den Grundbesitz A-Straße 1 in L. Der Grundbesitz befinde sich zwar im Betriebsvermögen der GbR, jedoch lasse der Kaufpreis für die GbR-Anteile nicht auf den Wert des Grundbesitzes schließen.
13Demgegenüber trägt der Kläger mit der Klage vor, der Kaufpreis der GbR-Anteile der grundbesitzverwaltenden I & E GbR, deren einziger Gesellschaftszweck laut Gesellschaftsvertrag vom 12.04.1997 in der Bebauung und Verwaltung des im Grundbuch von T eingetragenen Grundstücks, gelegen in L, A-Straße bestehe, lasse auf den Wert des Grundbesitzes schließen, da im Grunde nach eben dieser Grundbesitz veräußert werde. Insofern ergebe sich der gemeine Wert auch aus dem Verkauf der GbR-Anteile.
14Dem Buchwert von X Euro stünden Verbindlichkeiten bei Kreditinstituten in Höhe von X Euro gegenüber. Der Kläger habe die Schulden der Gesellschaft von insgesamt X Euro übernommen. Entgegen der Auffassung des Beklagten hätten sich der Kläger und sein Mitgesellschafter Herr E wie fremde Dritte auseinandergesetzt. Herr E habe 50 % des Grundstücks gegen Übernahme der Schulden verkauft.
15Mit Beschluss vom 21.07.2014 hat der Senat den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abgewiesen (3 V 1033/14 F). Der Kläger hat darauf hin mitgeteilt, er halte an seiner Auffassung fest, dass es nicht entscheidend sei, was Gegenstand der Bewertung sei, sondern ob der niedrigere Wert durch den erzielten Kaufpreis nachgewiesen worden sei. Ein unmittelbarer Erwerb einer Beteiligung an einer Gesamthandsgemeinschaft gelte als Erwerb der anteiligen Wirtschaftsgüter, der sonstigen Besitzposten und der Gesellschaftsschulden. Anders als im Zivilrecht seien im Steuerrecht die anteiligen Wirtschaftsgüter der Personenhandelsgesellschaft Gegenstand der Anschaffung und nicht die Beteiligung, vgl. BFH-Beschluss vom 25.01.1989 GrS 7/89, BStBl II 1991, 691.
16Es sei deshalb klärungsbedürftig, ob der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr erzielte Kaufpreis auch dann zugrunde zu legen sei, wenn ein Gesamtkaufpreis nicht nur ein Grundstück beinhalte, sondern noch andere Vermögensgegenstände.
17Es sei mit der OFD davon auszugehen, dass der unter fremden Dritten vereinbarte Kaufpreis für ein Wirtschaftsgut den sichersten Anhaltspunkt für den gemeinen Wert bilde, unbeschadet der Tatsache, dass dieser Kaufpreis zu ermitteln sei.
18Nach Auffassung des Klägers sei Kaufpreis für das Grundstück unter Berücksichtigung der Bilanz auf den 31.12.2010 wie folgt zu ermitteln:
19Grundstück X Euro
20,/. Geschäftsausstattung X Euro
21./. Betriebsvorrichtung X Euro
22X Euro
23Der anteilige Kaufpreis für das Grundstück betrage also X Euro, der als gemeiner Wert festzustellen sei.
24Folge der Senat der Auffassung nicht, sei die Revision zuzulassen. Denn es sei bisher nicht höchstrichterlich entschieden, ob im Falle des Verkaufs eines Anteils einer grundbesitzhaltenden Personengesellschaft der (anteilige) Kaufpreis für das Grundstück als Nachweis für den niedrigeren gemeinen Wert zu gelten habe.
25Der Kläger beantragt,
26den Bescheid über die gesonderte Feststellung des Grundbesitzwerts auf den 23.12.2010 für Zwecke der Grunderwerbsteuer vom 06.12.2013 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 03.02.2014 zu ändern und den Grundbesitzwert auf X Euro (X Euro abzüglich X Euro für Geschäftsausstattung und abzüglich X Euro für Betriebsvorrichtung) festzustellen,
27hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.
28Der Beklagte beantragt,
29die Klage abzuweisen.
30Es sei zutreffend, dass ein niedriger gemeiner Wert für die gesamte wirtschaftliche Einheit nachgewiesen könne, und zwar entweder durch die Vorlage eines Gutachtens oder durch einen innerhalb eines Jahres nach dem Besteuerungsstichtag im allgemeinen Geschäftsverkehr zustande gekommenen Kaufpreis. Im Streitfall sei lediglich ein Kaufpreis für den GbR-Anteil, der den Grundbesitz beinhalte, nachgewiesen worden. Dieser Kaufpreis sei jedoch nicht geeignet, auf einen Kaufpreis des Grundbesitzes zu schließen. Darüber hinaus sei der Kaufpreis nicht im allgemeinen Geschäftsverkehr, also unter fremden Dritten zustande gekommen. Erwerber und Veräußerer seien Gesellschafter der GbR, deren Anteil veräußert worden sei.
31Dass, wie der Kläger meine, der anteilige Kaufpreis für das Grundstück anzusetzen sei, entspreche nicht den gesetzlichen Vorschriften. Denn Gegenstand der Bewertung sei nicht der veräußerte Anteil an der GbR, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz.
32Entscheidungsgründe
33Die Klage ist nicht begründet.
34Der angefochtene Bescheid und die Einspruchsentscheidung sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; § 100 Abs. 1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).
35Der Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass Gegenstand der Bewertung nicht der veräußerte Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist, sondern der im Eigentum der GbR stehende Grundbesitz. Die Einwendungen des Klägers zur Höhe des Kaufpreises und zu der Tatsache, dass er die Schulden, die die GbR hatte, durch den Kauf des GbR-Anteils übernommen hat, gehen deshalb in dem Verfahren wegen Feststellung des Grundbesitzwertes ins Leere.
36Auch der Einwand des Klägers, dass er nur 94% des GbR Anteils erworben habe und ihm 100% zugerechnet würden, hat keinen Erfolg. Denn § 151 Abs. 5 Satz 3 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung ordnet ausdrücklich an, dass § 151 Abs. 2 BewG in der im Streitfall anzuwendenden Fassung, wonach im Feststellungsbescheid auch Feststellungen über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit zu treffen sind, nicht anzuwenden ist.
37Ein niedrigerer Verkehrswert für das Grundstück ist nicht nachgewiesen worden. Die Ableitung des Klägers aus den Bilanzwerten und Anwendung auf den Kaufpreis für den GbR-Anteil ist nicht geeignet, einen Verkehrswert für das Grundstück abzubilden. Dies kann nur durch ein Gutachten betreffend die Bewertung des Grundstücks erfolgen.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
39Die Revision war nicht zuzulassen, da nach Auffassung des Senats die zu klärende Rechtsfrage weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO).
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.