Finanzgericht München Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 K 3229/14
Gericht
Tenor
Tatbestand
die Klage abzuweisen.
Gründe
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Annotations
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere
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die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden; - 2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen; - 3.
Auskünfte einholen; - 4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen; - 5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend; - 6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.
(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.
(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen eine Reihe von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Rügen greifen nicht durch.
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a) Das Urteil leidet nicht unter einem Sachaufklärungsmangel in Bezug auf die von den Klägern verfolgte Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln wegen Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1995. Nach einer Einigung der dort Prozessbeteiligten (Kläger und Finanzamt X) über den Inhalt zugesagter Änderungsbescheide hat jenes Verfahren mit übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und einem Kostenbeschluss des Gerichts nach § 138 Abs. 1 FGO geendet. Die übereinstimmende Erklärung der Hauptsachenerledigung hat die prozessualen Wirkungen, die das Finanzgericht (FG) München im angefochtenen Urteil dargestellt hat.
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Aufgrund der Einwendungen der Kläger hat das FG Köln jedoch das Verfahren fortgesetzt, wobei in einem solchen Fall Gegenstand der Fortsetzung nur die Feststellung der (Un-)Wirksamkeit der Erledigungserklärung(en) ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 27, m.w.N.). Das FG Köln hat sodann die Sache an das FG München verwiesen, das im Rahmen des angefochtenen Urteils auch über die Wirksamkeit der Hauptsachenerledigungserklärungen befunden hat. Ein Sachaufklärungsmangel des FG in Bezug auf den offenkundigen Verfahrensablauf ist ebenso wenig ersichtlich wie eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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b) Dass das FG über die Wirksamkeit der Erklärungen der Hauptsachenerledigung befunden hat, war im Hinblick auf den aufgrund des Antrags der Kläger ergangenen Verweisungsbeschluss des FG Köln vom 8. August 2007 nicht zu beanstanden. Die Verweisung einer Rechtssache von einem FG an ein anderes ist grundsätzlich bindend. Dass gerade im Streitfall ein Ausnahmegrund hierzu bestanden hätte (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es keiner "Annahme" der verwiesenen Sache durch das Gericht, an das verwiesen worden ist.
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Da die Kläger noch vor dem Verweisungsbeschluss wegen der Einkommensteuerfestsetzung derselben Streitjahre bereits ein anderes Verfahren beim FG anhängig gemacht hatten, war es prozessökonomisch, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Fragen nach dem Eintritt der Hauptsachenerledigung und der sachlichen Überprüfbarkeit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Änderungsbescheide waren miteinander verknüpft. Insofern bestand eine logische Rangfolge; die Beantwortung der zweiten Frage hing ab von der Antwort auf die erste.
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Zwar hat das FG keinen ausdrücklichen Verbindungsbeschluss nach § 73 FGO gefasst, es hat jedoch die getrennt begonnenen Verfahren durch schlüssiges Verhalten zusammengeführt (zur Zulässigkeit konkludenter Verbindung vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 1975 165 VI 75-171 VI 75, BayVbl 1976, 18). Dies zeigt sich etwa darin, dass die Frage der Hauptsachenerledigung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklicher Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dem entsprechend insbesondere mit der Hauptsachenerledigung, aber auch mit den Änderungsbescheiden befassen. Diese Verfahrensweise war im Streitfall im Ergebnis sachgerecht.
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Die Kläger sind dadurch nicht beschwert, da die Entscheidung über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen hiervon nicht berührt wird und sich die Entscheidung in nur einem Verfahren hinsichtlich der Kostenfolge nur zu Gunsten der Kläger auswirkt.
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c) Das rechtliche Gehör der Kläger ist nicht dadurch verletzt, dass das FG den Vortrag zur behaupteten fehlenden Zuständigkeit des FA X nicht in seine Überlegungen aufgenommen hätte. Die Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags zur Zuständigkeit der Ämter ist hier der (gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO gedrängten) Darstellung im Urteilstatbestand zu entnehmen. Das FG hat sich auch in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage befasst; keine Gehörsverletzung liegt darin, dass es sich dabei nicht der Rechtsauffassung der Kläger angeschlossen hat.
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d) Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht dadurch verletzt, dass das FG der Behauptung der Kläger nicht nachgegangen ist, das FA X habe eine der Hauptsachenerledigung für die Streitjahre zugrundeliegende tatsächliche Verständigung in anderen Jahren unzutreffend umgesetzt oder nicht berücksichtigt. Steuerbescheide für jene Jahre sind nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem FG geworden; ihnen etwa anhaftende Fehler könnten im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (vgl. § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) auch nur in eben gegen diese Steuerbescheide gerichteten Verfahren geltend gemacht werden.
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e) Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das FG ein Prozessurteil statt des vom Kläger geforderten Sachurteils erlassen hat. Die Klageabweisung stützt sich auf die Unzulässigkeit der Klage gerade im Hinblick auf die eingetretene Hauptsachenerledigung. Unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe des Urteils wird damit ersichtlich, dass das FG tatsächlich die Hauptsachenerledigung festgestellt und damit auch in der Sache entschieden hat. Das Urteil ist auch ohne entsprechende Tenorierung in diesem Sinne zu verstehen.
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f) Unerheblich ist der Vortrag der Kläger, dass die der Hauptsachenerledigung vorausgegangene Einigung mit dem FA X unter Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensrecht zustande gekommen und auch materiell rechtswidrig gewesen sei. Sie verkennen, dass das FG maßgeblich auf die prozessuale Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen abstellt, die nach der Rechtsprechung des BFH zur Unanfechtbarkeit der in diesem Zusammenhang zugesagten und --nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG-- auch der Zusage entsprechend ergangenen Änderungsbescheide führt (siehe BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888, m.w.N.).
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g) Unerheblich ist die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren allein die angefochtenen Steuerfestsetzungen. Die Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage ist nicht Teil der Steuerfestsetzung durch Einkommensteuerbescheid. Verwaltungsakte über die Festsetzung vermögenswirksamer Leistungen oder deren Ablehnung sind auch nicht selbständiger Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem FG geworden.
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2. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und nach Abs. 2 Nr. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung und Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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3. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, führen diese grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
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die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.
(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.
Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.
(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.
(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.
(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.
(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.
(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,
- 1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger, - 2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und - 3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
