Finanzgericht München Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 K 3229/14

published on 23/02/2015 00:00
Finanzgericht München Urteil, 23. Feb. 2015 - 7 K 3229/14
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Gericht

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Tenor

Tatbestand

I. Streitig ist, ob das Finanzamt die Änderung des Einkommensteuerbescheids 2009 vom 24. September 2014 zu Recht abgelehnt hat.

Die Kläger sind Ehegatten und wurden im Streitjahr 2009 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Dem gegen den Einkommensteuerbescheid vom 25. August 2011 eingelegten Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2013 insoweit abgeholfen, als die Einkommensteuer 2009 auf 34.819 € herabgesetzt wurde, im Übrigen wurde er als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen beim Finanzgericht (FG) München erhobenen Klage (Aktenzeichen 7 K 782/13) wandten sich die Kläger unter anderem gegen die Versagung von Werbungskosten im Zusammenhang mit den nichtselbständigen Einkünften des Klägers. Bei der Erörterung des Sach- und Rechtsstandes gemäß § 79 Finanzgerichtsordnung (FGO) am 1. September 2014 verständigten sich die Beteiligten dahingehend, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 mit der Maßgabe geändert wird, dass Telefonkosten von 150 €, Umzugskosten von 200 € und Bewirtungskosten von 150 € als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit vom Finanzamt anerkannt werden. Im Übrigen wurde der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt (vgl. Niederschrift vom 1. September 2014). Mit Änderungsbescheid zur Einkommensteuer vom 24. September 2014 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer entsprechend der getroffenen Vereinbarung fest.

Mit Schreiben vom 4. Oktober 2014 legten die Kläger Einspruch gegen diesen Bescheid ein, da in der Einkommensteuererklärung 2009 vergessen worden sei, bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Aufwendungen von 528,85 € für das anteilig genutzte Arbeitszimmer geltend zu machen. Mit Einspruchsentscheidung vom 11. November 2014 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der hiergegen erhobenen Klage verfolgen die Kläger die Anerkennung der Kosten für das Arbeitszimmer weiter. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei ein Einspruch gegen einen in Teilen erörterten oder entschiedenen Steuerbescheid zulässig, sofern er die nicht streitgegenständlichen Teile des Steuerbescheides betrifft (BFH-Urteil vom 19. September 2012 VI R 92/10). So verhalte es sich im Streitfall, weil die Aufwendungen für das Arbeitszimmer auch noch in anderen Steuerbescheiden strittig seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß,

die Entscheidung über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bei der Einkommensteuerfestsetzung vom 24. September 2014 bis zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs ruhen zu lassen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Begründung auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 1. September 2014  sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

Gründe

II. Die Klage ist unzulässig, da ihr die vor dem FG München im Erörterungstermin vom 1. September 2014 abgegebene beiderseitige Erledigungserklärung zu demselben Streitgegenstand, der Einkommensteuerfestsetzung 2009, entgegensteht. Ein Ruhen des Verfahrens nach Maßgabe des § 155 FGO i.V.m. § 251 Zivilprozessordnung (ZPO) kommt nicht in Betracht.

Durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen wurde die Steuerfestsetzung unanfechtbar (vgl. Urteil des FG München vom 20. Mai 2010 11 K 2508/07, juris-web rechtskräftig, vgl. BFH-Beschluss vom 9. Juni 2011 VIII B 111/10, BFH/NV 2011, 1712). Die Erledigungserklärung ist eine prozessuale Bewirkungshandlung, die den Rechtsstreit in gleicher Weise wie ein Urteil beendet (§ 110 FGO), das eine Steuerfestsetzung abändert, wenn sie in Übereinstimmung mit dem Gegner abgegeben wird. Die Prozesslage wird durch diese übereinstimmenden Erklärungen abschließend gestaltet (BFH-Urteile vom 22. Mai 1984 VIII R 60/79, BStBl II 1984, 697 und vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BStBl II 2003, 888).

Erklärt sich das Finanzamt wie im Streitfall im Klageverfahren zu einer Änderung des angefochtenen Bescheids bereit und erklären daraufhin die Beteiligten die Hauptsache für erledigt, ist ein erneuter Rechtsbehelf gegen den danach ergangenen Abhilfebescheid unzulässig. Soweit dieser gemäß der gegebenen Zusage ergeht, ist er nach § 351 Abs. 1 Abgabenordnung (AO), § 42 FGO unanfechtbar (BFH vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, Der Betrieb - DB - 2003, 2049 m.w.N).

Eine Anfechtung des aufgrund der Vorprozess-Einigung ergangenen neuen Steuerbescheides käme nur dann in Betracht, wenn mit der Klage eine unvollständige oder sonst rechtsfehlerhafte Umsetzung einer Änderungszusage geltend gemacht wird, die bei der Erledigungserklärung des Vorprozesses abgegeben wurde. Vorliegend hat das Finanzamt die in der Erörterung vom 1. September 2014 getroffenen Vereinbarungen für die Streitjahre durch den Erlass des Änderungsbescheids zur Einkommensteuer vom 24. September 2014 unstreitig zutreffend umgesetzt.

Der Bescheid ist somit bestandskräftig geworden. Eine Änderung nach den Änderungsvorschriften der §§ 172 ff Abgabenordnung (AO) im Zusammenhang mit Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nach Abgabe der Erledigungserklärungen nicht mehr möglich.

Der Kläger kann sich auch nicht auf das BFH-Urteil vom 19. September 2012 berufen. Denn der BFH hat auch insoweit entschieden, dass der Sinn und Zweck der Änderungsvorschrift des § 174 Abs. 4 AO einer erneuten Änderung eines zuvor bereits durch Gerichtsentscheidung geänderten Steuerbescheids entgegen steht, wenn es sich um denselben Streitgegenstand handelt. Lediglich in dem Fall, in dem sich zwei oder mehrere verschiedene Besteuerungsverfahren gegenüberstehen, in denen ein bestimmter Sachverhalt jeweils widersprüchlich geregelt ist, soll die Finanzbehörde die Möglichkeit zur Berichtigung erhalten. Verhält es sich jedoch wie im Streitfall, dass über den Streitgegenstand „Einkommensteuer 2009“ rechtskräftig entschieden worden ist, erstreckt sich die materielle Rechtskraftwirkung der getroffenen Einigung entsprechend der Vorschrift des § 110 Abs. 1 FGO auch auf die Frage der Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, so dass eine nachträgliche Berücksichtigung ausscheidet.

Im Übrigen muss das Finanzamt nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum den steuerrechtlich relevanten Sachverhalt erneut prüfen und rechtlich würdigen. Es bleibt den Klägern daher unbenommen, die Aufwendungen für das Arbeitszimmer – soweit sie auch in späteren Besteuerungszeiträumen angefallen sind - bei den Werbungskosten dieser Besteuerungszeiträume geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 09/06/2011 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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Annotations

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter hat schon vor der mündlichen Verhandlung alle Anordnungen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen. Er kann insbesondere

1.
die Beteiligten zur Erörterung des Sach- und Streitstandes und zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits laden;
2.
den Beteiligten die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze, die Vorlegung von Urkunden, die Übermittlung von elektronischen Dokumenten und die Vorlegung von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
3.
Auskünfte einholen;
4.
die Vorlage von Urkunden oder die Übermittlung von elektronischen Dokumenten anordnen;
5.
das persönliche Erscheinen der Beteiligten anordnen; § 80 gilt entsprechend;
6.
Zeugen und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden.

(2) Die Beteiligten sind von jeder Anordnung zu benachrichtigen.

(3) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einzelne Beweise erheben. Dies darf nur insoweit geschehen, als es zur Vereinfachung der Verhandlung vor dem Gericht sachdienlich und von vornherein anzunehmen ist, dass das Gericht das Beweisergebnis auch ohne unmittelbaren Eindruck von dem Verlauf der Beweisaufnahme sachgemäß zu würdigen vermag.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Verwaltungsakte, die unanfechtbare Verwaltungsakte ändern, können nur insoweit angegriffen werden, als die Änderung reicht, es sei denn, dass sich aus den Vorschriften über die Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten etwas anderes ergibt.

(2) Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10) können nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids, angegriffen werden.

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.

(1) Ist ein bestimmter Sachverhalt in mehreren Steuerbescheiden zuungunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden, obwohl er nur einmal hätte berücksichtigt werden dürfen, so ist der fehlerhafte Steuerbescheid auf Antrag aufzuheben oder zu ändern. Ist die Festsetzungsfrist für diese Steuerfestsetzung bereits abgelaufen, so kann der Antrag noch bis zum Ablauf eines Jahres gestellt werden, nachdem der letzte der betroffenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden ist. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, steht der Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids insoweit keine Frist entgegen.

(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn ein bestimmter Sachverhalt in unvereinbarer Weise mehrfach zugunsten eines oder mehrerer Steuerpflichtiger berücksichtigt worden ist; ein Antrag ist nicht erforderlich. Der fehlerhafte Steuerbescheid darf jedoch nur dann geändert werden, wenn die Berücksichtigung des Sachverhalts auf einen Antrag oder eine Erklärung des Steuerpflichtigen zurückzuführen ist.

(3) Ist ein bestimmter Sachverhalt in einem Steuerbescheid erkennbar in der Annahme nicht berücksichtigt worden, dass er in einem anderen Steuerbescheid zu berücksichtigen sei, und stellt sich diese Annahme als unrichtig heraus, so kann die Steuerfestsetzung, bei der die Berücksichtigung des Sachverhalts unterblieben ist, insoweit nachgeholt, aufgehoben oder geändert werden. Die Nachholung, Aufhebung oder Änderung ist nur zulässig bis zum Ablauf der für die andere Steuerfestsetzung geltenden Festsetzungsfrist.

(4) Ist auf Grund irriger Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts ein Steuerbescheid ergangen, der auf Grund eines Rechtsbehelfs oder sonst auf Antrag des Steuerpflichtigen durch die Finanzbehörde zu seinen Gunsten aufgehoben oder geändert wird, so können aus dem Sachverhalt nachträglich durch Erlass oder Änderung eines Steuerbescheids die richtigen steuerlichen Folgerungen gezogen werden. Dies gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid durch das Gericht aufgehoben oder geändert wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist unbeachtlich, wenn die steuerlichen Folgerungen innerhalb eines Jahres nach Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids gezogen werden. War die Festsetzungsfrist bereits abgelaufen, als der später aufgehobene oder geänderte Steuerbescheid erlassen wurde, gilt dies nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 Satz 1.

(5) Gegenüber Dritten gilt Absatz 4, wenn sie an dem Verfahren, das zur Aufhebung oder Änderung des fehlerhaften Steuerbescheids geführt hat, beteiligt waren. Ihre Hinzuziehung oder Beiladung zu diesem Verfahren ist zulässig.

(1) Rechtskräftige Urteile binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist,

1.
die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger,
2.
in den Fällen des § 48 Abs. 1 Nr. 1 die nicht klageberechtigten Gesellschafter oder Gemeinschafter und
3.
im Fall des § 60a die Personen, die einen Antrag auf Beiladung nicht oder nicht fristgemäß gestellt haben.
Die gegen eine Finanzbehörde ergangenen Urteile wirken auch gegenüber der öffentlich-rechtlichen Körperschaft, der die beteiligte Finanzbehörde angehört.

(2) Die Vorschriften der Abgabenordnung und anderer Steuergesetze über die Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten sowie über die Nachforderung von Steuern bleiben unberührt, soweit sich aus Absatz 1 Satz 1 nichts anderes ergibt.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.