Bundesfinanzhof Beschluss, 09. Juni 2011 - VIII B 111/10


Gericht
Gründe
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Die Beschwerde ist nicht begründet. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) liegen nicht vor.
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1. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) rügen eine Reihe von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Die Rügen greifen nicht durch.
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a) Das Urteil leidet nicht unter einem Sachaufklärungsmangel in Bezug auf die von den Klägern verfolgte Fortsetzung eines Verfahrens vor dem Finanzgericht Köln wegen Einkommensteuer für die Jahre 1990 bis 1992 und 1995. Nach einer Einigung der dort Prozessbeteiligten (Kläger und Finanzamt X) über den Inhalt zugesagter Änderungsbescheide hat jenes Verfahren mit übereinstimmenden Erklärungen zur Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache und einem Kostenbeschluss des Gerichts nach § 138 Abs. 1 FGO geendet. Die übereinstimmende Erklärung der Hauptsachenerledigung hat die prozessualen Wirkungen, die das Finanzgericht (FG) München im angefochtenen Urteil dargestellt hat.
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Aufgrund der Einwendungen der Kläger hat das FG Köln jedoch das Verfahren fortgesetzt, wobei in einem solchen Fall Gegenstand der Fortsetzung nur die Feststellung der (Un-)Wirksamkeit der Erledigungserklärung(en) ist (Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 138 Rz 27, m.w.N.). Das FG Köln hat sodann die Sache an das FG München verwiesen, das im Rahmen des angefochtenen Urteils auch über die Wirksamkeit der Hauptsachenerledigungserklärungen befunden hat. Ein Sachaufklärungsmangel des FG in Bezug auf den offenkundigen Verfahrensablauf ist ebenso wenig ersichtlich wie eine diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs.
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b) Dass das FG über die Wirksamkeit der Erklärungen der Hauptsachenerledigung befunden hat, war im Hinblick auf den aufgrund des Antrags der Kläger ergangenen Verweisungsbeschluss des FG Köln vom 8. August 2007 nicht zu beanstanden. Die Verweisung einer Rechtssache von einem FG an ein anderes ist grundsätzlich bindend. Dass gerade im Streitfall ein Ausnahmegrund hierzu bestanden hätte (vgl. dazu Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Januar 2009 X S 42/08, BFH/NV 2009, 780), ist nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung der Kläger bedarf es keiner "Annahme" der verwiesenen Sache durch das Gericht, an das verwiesen worden ist.
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Da die Kläger noch vor dem Verweisungsbeschluss wegen der Einkommensteuerfestsetzung derselben Streitjahre bereits ein anderes Verfahren beim FG anhängig gemacht hatten, war es prozessökonomisch, im Rahmen eines einheitlichen Verfahrens zu entscheiden. Die Fragen nach dem Eintritt der Hauptsachenerledigung und der sachlichen Überprüfbarkeit der vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) erlassenen Änderungsbescheide waren miteinander verknüpft. Insofern bestand eine logische Rangfolge; die Beantwortung der zweiten Frage hing ab von der Antwort auf die erste.
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Zwar hat das FG keinen ausdrücklichen Verbindungsbeschluss nach § 73 FGO gefasst, es hat jedoch die getrennt begonnenen Verfahren durch schlüssiges Verhalten zusammengeführt (zur Zulässigkeit konkludenter Verbindung vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 1975 165 VI 75-171 VI 75, BayVbl 1976, 18). Dies zeigt sich etwa darin, dass die Frage der Hauptsachenerledigung ausweislich des Sitzungsprotokolls ausdrücklicher Gegenstand der mündlichen Verhandlung war und sich die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils dem entsprechend insbesondere mit der Hauptsachenerledigung, aber auch mit den Änderungsbescheiden befassen. Diese Verfahrensweise war im Streitfall im Ergebnis sachgerecht.
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Die Kläger sind dadurch nicht beschwert, da die Entscheidung über die entscheidungserheblichen Rechtsfragen hiervon nicht berührt wird und sich die Entscheidung in nur einem Verfahren hinsichtlich der Kostenfolge nur zu Gunsten der Kläger auswirkt.
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c) Das rechtliche Gehör der Kläger ist nicht dadurch verletzt, dass das FG den Vortrag zur behaupteten fehlenden Zuständigkeit des FA X nicht in seine Überlegungen aufgenommen hätte. Die Kenntnisnahme des klägerischen Vortrags zur Zuständigkeit der Ämter ist hier der (gemäß § 105 Abs. 3 Satz 1 FGO gedrängten) Darstellung im Urteilstatbestand zu entnehmen. Das FG hat sich auch in den Entscheidungsgründen ausführlich mit der Zuständigkeitsfrage befasst; keine Gehörsverletzung liegt darin, dass es sich dabei nicht der Rechtsauffassung der Kläger angeschlossen hat.
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d) Der Amtsermittlungsgrundsatz (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) ist nicht dadurch verletzt, dass das FG der Behauptung der Kläger nicht nachgegangen ist, das FA X habe eine der Hauptsachenerledigung für die Streitjahre zugrundeliegende tatsächliche Verständigung in anderen Jahren unzutreffend umgesetzt oder nicht berücksichtigt. Steuerbescheide für jene Jahre sind nicht Streitgegenstand des Klageverfahrens vor dem FG geworden; ihnen etwa anhaftende Fehler könnten im Hinblick auf das Prinzip der Abschnittsbesteuerung (vgl. § 25 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes) auch nur in eben gegen diese Steuerbescheide gerichteten Verfahren geltend gemacht werden.
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e) Die Revision ist nicht deshalb zuzulassen, weil das FG ein Prozessurteil statt des vom Kläger geforderten Sachurteils erlassen hat. Die Klageabweisung stützt sich auf die Unzulässigkeit der Klage gerade im Hinblick auf die eingetretene Hauptsachenerledigung. Unter Hinzuziehung der Entscheidungsgründe des Urteils wird damit ersichtlich, dass das FG tatsächlich die Hauptsachenerledigung festgestellt und damit auch in der Sache entschieden hat. Das Urteil ist auch ohne entsprechende Tenorierung in diesem Sinne zu verstehen.
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f) Unerheblich ist der Vortrag der Kläger, dass die der Hauptsachenerledigung vorausgegangene Einigung mit dem FA X unter Verstoß gegen Verwaltungsverfahrensrecht zustande gekommen und auch materiell rechtswidrig gewesen sei. Sie verkennen, dass das FG maßgeblich auf die prozessuale Wirksamkeit der übereinstimmenden Erledigungserklärungen abstellt, die nach der Rechtsprechung des BFH zur Unanfechtbarkeit der in diesem Zusammenhang zugesagten und --nach den gemäß § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG-- auch der Zusage entsprechend ergangenen Änderungsbescheide führt (siehe BFH-Urteil vom 14. Mai 2003 XI R 21/02, BFHE 202, 228, BStBl II 2003, 888, m.w.N.).
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g) Unerheblich ist die Rüge unterlassener Sachverhaltsaufklärung in Bezug auf vermögenswirksame Leistungen. Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens waren allein die angefochtenen Steuerfestsetzungen. Die Festsetzung einer Arbeitnehmersparzulage ist nicht Teil der Steuerfestsetzung durch Einkommensteuerbescheid. Verwaltungsakte über die Festsetzung vermögenswirksamer Leistungen oder deren Ablehnung sind auch nicht selbständiger Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens vor dem FG geworden.
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2. Für eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 und nach Abs. 2 Nr. 2 FGO (grundsätzliche Bedeutung und Erfordernis der Sicherung einheitlicher Rechtsprechung) fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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3. Soweit die Kläger Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend machen, führen diese grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 28. April 2003 VIII B 260/02, BFH/NV 2003, 1336; vom 23. Juni 2003 IX B 119/02, BFH/NV 2003, 1289; vom 27. März 2007 VIII B 152/05, BFH/NV 2007, 1335, m.w.N.).

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Annotations
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.
(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.
(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(1) Das Gericht kann durch Beschluss mehrere bei ihm anhängige Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbinden und wieder trennen. Es kann anordnen, dass mehrere in einem Verfahren zusammengefasste Klagegegenstände in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden.
(2) Ist die Klage von jemandem erhoben, der wegen dieses Klagegegenstands nach § 60 Abs. 3 zu einem anderen Verfahren beizuladen wäre, so wird die notwendige Beiladung des Klägers dadurch ersetzt, dass die beiden Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und einheitlicher Entscheidung verbunden werden.
(1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes. Es ist schriftlich abzufassen und von den Richtern, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterzeichnen. Ist ein Richter verhindert, seine Unterschrift beizufügen, so wird dies mit dem Hinderungsgrund vom Vorsitzenden oder, wenn er verhindert ist, vom dienstältesten beisitzenden Richter unter dem Urteil vermerkt. Der Unterschrift der ehrenamtlichen Richter bedarf es nicht.
(2) Das Urteil enthält
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die Bezeichnung der Beteiligten, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Bevollmächtigten nach Namen, Beruf, Wohnort und ihrer Stellung im Verfahren, - 2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Mitglieder, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, - 3.
die Urteilsformel, - 4.
den Tatbestand, - 5.
die Entscheidungsgründe, - 6.
die Rechtsmittelbelehrung.
(3) Im Tatbestand ist der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen. Wegen der Einzelheiten soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden, soweit sich aus ihnen der Sach- und Streitstand ausreichend ergibt.
(4) Ein Urteil, das bei der Verkündung noch nicht vollständig abgefasst war, ist vor Ablauf von zwei Wochen, vom Tag der Verkündung an gerechnet, vollständig abgefasst der Geschäftsstelle zu übermitteln. Kann dies ausnahmsweise nicht geschehen, so ist innerhalb dieser zwei Wochen das von den Richtern unterschriebene Urteil ohne Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung der Geschäftsstelle zu übermitteln. Tatbestand, Entscheidungsgründe und Rechtsmittelbelehrung sind alsbald nachträglich niederzulegen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle zu übermitteln.
(5) Das Gericht kann von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Verwaltungsakts oder der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.
(6) Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat auf dem Urteil den Tag der Zustellung und im Fall des § 104 Abs. 1 Satz 1 den Tag der Verkündung zu vermerken und diesen Vermerk zu unterschreiben. Werden die Akten elektronisch geführt, hat der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Vermerk in einem gesonderten Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.
(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.
(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht nach § 43 Absatz 5 und § 46 eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3)1Die steuerpflichtige Person hat für den Veranlagungszeitraum eine eigenhändig unterschriebene Einkommensteuererklärung abzugeben.2Wählen Ehegatten die Zusammenveranlagung (§ 26b), haben sie eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben, die von beiden eigenhändig zu unterschreiben ist.
(4)1Die Erklärung nach Absatz 3 ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln, wenn Einkünfte nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 erzielt werden und es sich nicht um einen der Veranlagungsfälle gemäß § 46 Absatz 2 Nummer 2 bis 8 handelt.2Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine Übermittlung durch Datenfernübertragung verzichten.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.
(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.