Finanzgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 3067/15

published on 21/11/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 21. Nov. 2016 - 7 K 3067/15
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Gründe

I.

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht keine einheitliche und gesonderte Feststellung von negativen Einkünften durchgeführt hat.

Die Kläger sind Eheleute und wurden in den Jahren 2006 bis 2012 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte unter anderem Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit als Software-Ingenieur. Die Klägerin hatte in den Jahren 1996 bis 1999 eine Holzbildhauerlehre an der staatlichen Berufsfachschule für Holzbildhauer absolviert. In den Jahren 1999 bis 2001 war sie freischaffend tätig. Im Jahr 2003 legte sie die Meisterprüfung zur Holzbildhauermeisterin ab. Seit dem Jahr 2006 hat sie zusammen mit dem Kläger eine gemeinsame Gewinnermittlung unter der Bezeichnung Holzbildhauerin/Künstler beim Finanzamt eingereicht. Im Jahr 2007 erwarben die Kläger ein Einfamilienhaus und richteten dort auch eine Werkstatt mit Galerie und Atelier für die Klägerin ein.

In den Jahren 2006 bis 2012 machten die Kläger Verluste aus der freiberuflichen Tätigkeit in Höhe von insgesamt 177.503 € geltend. Die Verluste wurden den Klägern jeweils zur Hälfte zugerechnet.

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Einnahmen

13.062 €

9.764 €

6.121 €

8.977 €

17.388 €

7.530 €

9.734 €

Ausgaben

18.914 €

48.539 €

41.625 €

38.634 €

39.794 €

37.836 €

24.777 €

Verlust

5.851 €

38.774 €

35.504 €

29.657 €

22.406 €

30.305 €

15.042 €

In den geltend gemachten Ausgaben waren Werbe- und Reisekosten, Abschreibungen sowie Schuldzinsen wie folgt enthalten:

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

Werbe-

6.904 €

12.545 €

9.675 €

8.875 €

9.352 €

8.967 €

5.489 €

Reisekosten

Abschreib.

1.458 €

12.059 €

12.065 €

11.982 €

9.852 €

9.709 €

5.396 €

Zinsen

744 €

9.485 €

9.216 €

9.029 €

8.477 €

8.118 €

7.815 €

Hinsichtlich der Zusammensetzung der übrigen Betriebsausgaben wird auf die EinnahmeÜberschussrechnungen für die Jahre 2006 bis 2012 verwiesen.

Bei der Festsetzung der Einkommensteuer für das Streitjahr 2008 mit Bescheid vom 14. Januar 2011 wich das Finanzamt von der Einkommensteuererklärung der Kläger unter anderem dahingehend ab, dass es die geltend gemachten Verluste der Kläger aus freiberuflicher Tätigkeit „Holzbildhauermeisterin/Künstler“ in Höhe von 17.753 € bzw. 17.752 € nicht anerkannte, weil die Gewinnerzielungsabsicht nicht abschließend beurteilt werden könne. Hinsichtlich der Einkünfte aus selbstständiger Arbeit setzte es die Einkommensteuer vorläufig (vgl. § 165 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -) fest. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 2. Mai 2012 als unbegründet zurück; die Vorläufigkeit der Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erklärte es nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO für endgültig. Das dagegen gerichtete Klageverfahren (Aktenzeichen 7 K 1800/12) wurde vom Finanzgericht München mit Beschluss vom 25. Juni 2013 gemäß § 74 Finanzgerichtsordnung (FGO) bis zu einer Entscheidung des Finanzamts zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Einkünfte der Kläger aus der Tätigkeit „Holzbildhauermeisterin/Künstler“ ausgesetzt. Am 21. Mai 2015 erließ das Finanzamt für die „Ges. bürgerlichen Rechts“ negative Feststellungsbescheide für die Jahre 2006 bis 2012. Eine einheitliche und gesonderte Feststellung der negativen Einkünfte sei nicht durchzuführen, da keine Gewinn-erzielungsabsicht festgestellt werden könne. Den Einnahmen aus dem gelegentlichen Verkauf von Kunstwerken stünden hohe Kosten für die Errichtung und Unterhaltung des Ateliers der Klägerin gegenüber, so dass weder in der Vergangenheit Gewinne angefallen seien noch die Erzielung von Überschüssen in der Zukunft vorstellbar sei. Der dagegen gerichtete Einspruch wurde mit Einspruchsentscheidung vom 7. November 2015 als unbegründet zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage begehren die Kläger die Anerkennung der Verluste aus selbstständiger Arbeit.

Die Klägerin habe nach einer Holzbildhauerlehre und nach Abschluss der Meisterschule im Jahr 2003 erstmals mit der freiberuflichen Tätigkeit im Bereich der Holzbildhauerei begonnen. In den ersten Jahren der Selbstständigkeit habe sie ihre Tätigkeit auf Grund der räumlichen Verhältnisse in Mietwohnräumen noch nicht wunschgemäß umsetzen können. Erst mit dem Erwerb der Immobilie en im Jahr 2007 habe der Grundstein für ihr Schaffen gelegt werden können. Es sei eine Galerie und ein Atelier eingerichtet worden. Der Großteil der Verluste sei durch die Abschreibungsbeträge bzw. die Finanzierung der Immobilie bedingt. Bereits ab dem Kalenderjahr 2011 würden sich die Aufwendungen insgesamt erheblich verringern.

Zu berücksichtigen sei, dass Künstler ihre Werke nicht von heute auf morgen verkaufen könnten, sondern sich ihren Namen und den damit verbundenen Marktwert erst im Lauf der Jahre erarbeiten könnten. Da die Klägerin ihre Werke berufstypisch und professionell vermarkte sowie in der einschlägigen Literatur durchaus erwähnt werde, gehe das Finanzamt zu Unrecht von einer fehlenden Gewinnerzielungsabsicht aus. Seit März 2012 werde sie von der Galerie … vertreten. Außerdem würden ihre Werke weiterhin in der Online-Galerie von yyy zum Kauf angeboten.

Die freiberufliche Tätigkeit werde von den Klägern gemeinschaftlich in koordinierter Zusammenarbeit betreiben. Der Kläger habe zwar keine künstlerische Berufsausbildung und schaffe auch keine Werke für den Verkauf. Stattdessen unterstütze er die Klägerin insbesondere bei der Planung neuer Entwürfe, der Wartung der Werkstatt, der Pflege der Außenanlagen, der Instandhaltung der IT, der Durchführung ihrer Ausstellungen und der Organisation der Büroarbeit. Das gesamte Tätigwerden der Ehegattengemeinschaft sei nur durch das beiderseitige Zusammenwirken der Eheleute zu bewerkstelligen.

Die Kläger hätten geplant, ein Kunstwerk pro Monat herzustellen und zu einem durchschnittlichen Preis von 3.000 € zu verkaufen. Ein Jahresumsatz von 36.000 € hätte zwar anfänglich bei der vorliegenden Kostensituation zu geringen Verlusten geführt, nach einer Anlaufzeit hätten sich jedoch Gewinne ergeben. Leider habe dieses angestrebte Ergebnis nicht erreicht werden können, insbesondere deswegen, weil die Kosten für die Immobilie sowie Werbe-und Reisekosten zu hoch gewesen seien. Die Kosten für die Immobilie, die sich aus den anteiligen Nebenkosten, der Abschreibung sowie den anteiligen Zinsaufwendungen zusammensetzten, seien zwangsläufig entstanden und könnten im Nachhinein nicht mehr reduziert werden. Die Werbe- und Reisekosten resultierten aus der absolut notwendigen persönlichen Anwesenheit der Unternehmer bei den verschiedenen Aufstellungen und Bildhauersymposien. Ohne diese Aktivitäten bestünde überhaupt keine Aussicht, die Umsatzerlöse auf das angestrebte Jahresniveau von 36.000 € zu steigern. Da der Gesamtaufwand aus den übrigen Kostenposten insgesamt jedoch als gering einzustufen sei, wäre allenfalls auch nur eine geringe Ergebnisverbesserung durch eine Kosteneinsparung denkbar. Ein Beispiel für eine Kostenreduzierung sei der Umstand gewesen, dass die Klägerin keinen Print-Katalog erstellen habe lassen, sondern diesen als Künstlerin zusammen mit Onlinediensten selbst entworfen und designt habe.

Im Übrigen seien zahlreiche Bemühungen unternommen worden, um die Umsatzerlöse zu steigern, im Einzelnen seien zahlreiche Bewerbungen, Teilnahme an Ausschreibungen und der Versand von Angeboten erfolgt. Allerdings hätten die Bemühungen noch nicht den ge wünschten Erfolg gezeigt, auch die Verbreiterung des Angebots auf Kunstwerke aus Stein und Stahl zeige nicht die erhoffte Wirkung. In Zukunft werde die Klägerin in der eigenen Galerie selbst Ausstellungen durchführen, um Provisionen aus den Verkäufen der ausstellenden Künstler zu erzielen und dadurch auch den eigenen Bekanntheitsgrad weiter zu steigern. Die Klägerin über ihre Tätigkeit nicht aus rein persönlichen Gründen und Neigungen aus, sondern entsprechend ihrer Berufung. Eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei liege nicht vor. Zu berücksichtigen sei, dass die Klägerin noch viele Jahre für ihre berufliche Tätigkeit vor sich habe und der Bekanntheitsgrad eines Künstlers mit zunehmendem Alter steige. Anders als im vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall (Urteil vom 26. Februar 2004) im Zusammenhang mit der Gewinnerzielungsabsicht eines alten und selbständigen Arztes, sei bei der Klägerin eine steigende Anzahl an Verkäufen von Kunstwerken realistisch.

Auch wenn noch in keinem der Jahre ein positives Ergebnis erzielt werden konnte, könne auch der Umstand, dass die künstlerische Tätigkeit nicht die alleinige Existenzgrundlage der Kläger sei, für sich alleine nicht dazu führen, dass die Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftssphäre beabsichtigt gewesen sei. Die Einkünfte des Klägers dienten der Existenzsicherung der Familie. Bei Einkünften aus selbständiger Arbeit fordere die Rechtsprechung für die Annahme einer Liebhaberei weitere persönliche Gründe oder Motive für deren Ausübung bzw. Beibehaltung. Nur wenn diese Gründe und Motive vorlägen, könne die Verlustverrechnung ein weiteres Indiz für die Annahme der Liebhaberei sein. Gerade diese weiteren Gründe und Motive könnten im Streitfall nicht erkannt werden. Da die Kläger objektiv versuchten, die selbständige Tätigkeit nachhaltig mit Erfolg auszuüben, fehle es am subjektiven Liebhabereibegriff.

Die Kläger beantragen,

den Feststellungsbescheid vom 21. Mai 2015 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 7. November 2015 aufzuheben und Verluste von 5.851 € im Jahr 2006, von 38.774 € im Jahr 2007, von 35.504 € im Jahr 2008, von 29.657 € im Jahr 2009, von 22.406 € im Jahr 2010, von 30.305 € im Jahr 2011 und von 15.006 € im Jahr 2012 festzustellen und den Klägern jeweils zur Hälfte zuzurechnen.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Finanzamt vertritt die Auffassung, dass keine einheitliche und gesonderte Feststellung der negativen Einkünfte durchzuführen sei, da keine Gewinnerzielungsabsicht festgestellt werden könne.

Bei der Klägerin lägen zwar aufgrund ihrer künstlerischen Berufsausbildung und Betätigung Indizien für eine Einkunftserzielungsabsicht vor. Zu berücksichtigen sei jedoch, dass keine Vermarktung ihrer Werke erfolge, die auf ein positives betriebswirtschaftliches Gesamtergebnis ausgerichtet sei. Die betrieblichen Einrichtungen seien überdimensioniert, außerdem würden zu hohe Aufwendungen in Kauf genommen, die durch die Einnahmen nicht gedeckt werden könnten. Überdies stelle ihre Tätigkeit nicht die alleinige Existenzgrundlage der Familie dar. Die Klägerin suche keine professionellen Aufträge, um ihre Einnahmen zu erhöhen, sondern schaffe vielmehr nur Werke, die ihren künstlerischen Vorstellungen entsprächen. Nach dem Gesamtbild der Umstände liege eine steuerrechtlich unbeachtliche Tätigkeit vor.

Die Entwicklung der Ergebnisse der vergangenen Jahre lasse keine Maßnahmen erkennen, die zu einer deutlichen Verbesserung der Einnahmesituation oder zu einer Verminderung der Betriebsausgaben geführt hätten. Die fehlende Reaktion auf die erlittenen Verluste und die unveränderte Fortsetzung der Tätigkeit der Klägerin deuteten darauf hin, dass diese ihre Tätigkeit aus persönlichen Gründen und Neigungen ausübe.

Ob sich künftig durch die Umschuldung des Darlehens wesentlich geringere Schuldzinsen ergeben würden, sei für die Jahre ab 2013 nicht nachprüfbar, da die Gewinnermittlungen insoweit noch nicht vorlägen. Die Schuldzinsen für die Finanzierung der Immobilie hätten sich im Jahr 2011 nur um 317,35 € und im Jahr 2012 um 255,93 € gegenüber dem Vorjahr verringert, so dass insgesamt keine erhebliche Verringerung der Betriebsausgaben festgestellt werden könne. Die Absetzung für Abnutzung für das Gebäude betrage jährlich nach § 7 Abs. 4 Nr. 2a Einkommensteuergesetz (EStG) 2%. Im Einzelnen sei nicht dargelegt worden, welche positiven Auswirkungen sich durch die Zusammenarbeit mit der Galerie ergeben hätten. Die in der Online-Galerie angebotenen Werke seien meist bereits fünf bis sechs Jahre alt. Zurzeit würden 23 Werke angeboten, deren Verkaufspreise zwischen 600 € und 7.300 € lägen. Ausgehend von den in der Vergangenheit erwirtschafteten Verlusten sei die Möglichkeit der Erzielung eines Totalgewinns weder aktuell zu erkennen noch prognostizierbar. Letztlich stelle die nichtselbständige Tätigkeit des Klägers die Existenzgrundlage der Familie dar und schaffe die Basis für die Möglichkeit des Kompensierens der Verluste aus der selbständigen künstlerischen Betätigung.

Mit Anordnung nach § 79b Abs. 2 FGO vom 7. Juli 2016 wurden die Kläger vom Gericht aufgefordert, im Einzelnen darzulegen, welche konkreten Maßnahmen in den Jahren 2006 bis 2012 getroffen wurden, um die Einnahmen zu erhöhen und die Ausgaben zu reduzieren so wie etwaige betriebswirtschaftliche Kalkulationen vorzulegen. Auf die Stellungnahme der Kläger vom 29. Juli 2016 wird hiermit verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Finanzamts-Akten, auf die Akten im Verfahren 7 K 1433/15 (vormals 7 K 1800/12) sowie auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Absatz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

II.

Die Klage ist unbegründet. Gegen die Rechtmäßigkeit des Feststellungsbescheids vom 21. Mai 2015 und der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 7. November 2015 bestehen keine Bedenken. Das Finanzamt hat zu Recht eine negative Feststellung der Einkünfte der Kläger getroffen.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind bei negativen Feststellungsbescheiden alle Gesellschafter ohne die Beschränkung des § 48 Abs. 1 Nr. 3 FGO klagebefugt (vgl. BFH-Urteil vom 4. November 2003 VIII R 38/01, BFH/NV 2004, 1372, m.w.N.).

2. Gemäß § 179 Abs. 1 i.V.m. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO werden einkommensteuerpflichtige Einkünfte gesondert festgestellt, wenn an ihnen mehrere Personen beteiligt und sie diesen Personen steuerlich zuzurechnen sind. Ein hiernach erlassener Feststellungsbescheid ist, soweit die dort getroffenen Feststellungen für die Besteuerung eines Beteiligten von Bedeutung sind, für die den Beteiligen betreffenden Steuerbescheide bindend (§ 182 Abs. 1 Satz 1 AO).

Ein positiver Feststellungsbescheid liegt vor, wenn gesondert (und einheitlich) festzustellende Besteuerungsgrundlagen tatsächlich festgestellt werden (vgl. BFH- Urteil vom 11. November 2014 VIII R 37/11, juris-web). Dagegen ist ein negativer Feststellungsbescheid zu erlassen, wenn die Voraussetzungen für eine beantragte gesonderte und einheitliche Feststellung nicht erfüllt sind (Ablehnungsbescheid i.S. des § 181 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 3 AO).

Durch einen isolierten negativen Feststellungsbescheid lehnt die Finanzbehörde den Erlass des beantragten positiven Feststellungsbescheids ab und trifft zugleich im Verfügungssatz eine entsprechende negative Feststellung mit …materieller… Bindungswirkung für einen Folgebescheid. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn nach Ansicht des Finanzamts keine gemeinschaftliche Einkünfteerzielung stattfindet, weil es an der Gewinnerzielungsabsicht fehlt (vgl. Söhn in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, § 179 AO Rz 115).

3. Vorliegend hat das Finanzamt zu Recht festgestellt, dass die Kläger mangels Gewinner-zielungsabsicht in den Streitjahren eine steuerlich unbeachtliche Liebhaberei betrieben haben.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung handelt es bei der Gewinnerzielungsabsicht um eine innere Tatsache, die - wie alle sich in der Vorstellung von Menschen abspielenden Vorgänge - nur anhand äußerer Merkmale beurteilt werden kann (BFH-Urteil vom 6. März 2003 XI R 46/01 BStBl 03, 602 m.w.N.). Aus objektiven Umständen muss auf das Vorliegen oder Fehlen der Absicht geschlossen werden, wobei einzelne Umstände einen Anscheinsbeweis liefern können, der vom Steuerpflichtigen entkräftet werden kann. Dauernde Verluste sind zwar ein Indiz gegen eine Einkunftserzielungsabsicht. Der Rückschluss auf eine steuerrechtlich unbeachtliche Liebhaberei ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt (vgl. Urteil des Finanzgerichts - FG - München vom 25. November 2003 2 K 4831/99, EFG 2004, 802 unter Hinweis auf die BFH-Urteile vom 22. April 1998 XI R 10/97, BFHE 186, 206, BStBl II 1998, 663; vom 31. Mai 2001 IV R 81/99, BFHE 195, 382, BStBl II 2002, 276). Zur Beurteilung sind alle Umstände des Einzelfalles, insbesondere auch die Eigenart der zu beurteilenden Tätigkeit, zu berücksichtigen.

Gerade im Rahmen künstlerischen Gestaltens steht der Ausdruck persönlicher Kreativität im Vordergrund des Schaffensprozess. Persönliche Motive und Neigungen sind untrennbar mit der künstlerischen Betätigung verbunden. Hinzu kommt, dass die Besonderheiten des Künstlerberufs auch deshalb einer besonderen Betrachtung bedürfen, weil hier eine planmäßige Betriebsführung, Marktpreise oder eine nachprüfbare Kalkulation nicht wesensmäßig sind (vgl. FG München in EFG 2004, 802). In die gebotene Gesamtwürdigung ist bei einer künstlerischen Betätigung daher insbesondere die Art der künstlerischen Berufsausbildung und des Ausbildungsabschlusses (vgl. z.B. Niedersächsisches FG, Urteil vom 19. Januar 1989 VI 344/87 - juris), die berufstypische professionelle Vermarktung (z.B. Teilnahme an Ausstellungen: BFH-Urteile vom 26. April 1989 VI R 104/86, BFH/NV 1989, 696; vom 7. Mai 1993 VI R 39/90, BFH/NV 1993, 652) sowie die künstlerische Tätigkeit als alleinige Existenzgrund lage des Steuerpflichtigen, ggf. seiner Familie (vgl. z.B. Blümich/Hutter, Einkommensteuergesetz, § 18 Rdnr. 45, m.w.N.; Steinhauff in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuerrecht, § 18 EStG Rdnr. 25, m.w.N.; BFH-Urteil vom 22. Juli 1982 IV R 74/79, BFHE 136, 459, BStBl II 1983, 2) zu berücksichtigen. Weitere miteinzubeziehende Gesichtspunkte sind das Vorhandensein besonderer betrieblicher Einrichtungen (z.B. Atelier) und die Erwähnung in einschlägiger Literatur sowie die Erzielung gelegentlicher Überschüsse (BFH-Urteil in BFH/NV 1989, 696) sowie das Schaffen von Werken, die für erwerbswirtschaftliche Verwertung bestimmt sind und daher bei entsprechender Marktnachfrage verkauft werden können (FG München in EFG 2004, 802 m.w.N.).

Vorliegend haben die Kläger in den Jahren 2006 bis 2012 Verluste in einer Gesamthöhe von 177.503 € erzielt. Anhand der Umstände des Streitfalls hat der Senat die Überzeugung gewonnen, dass die Kläger die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich ihrer Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausüben und somit keine Gewinner-zielungsabsicht gegeben ist (BFH-Urteile vom 26. Februar 2004 IV R 43/02, BStBl II 2004, 455 und vom 17. November 2004 X R 62/01, BFH/NV 2005, 755, BStBl II 2005, 336).

Im Streitfall spricht zwar für eine Gewinnerzielungsabsicht, dass die Klägerin über eine einschlägige Berufsausbildung als Holzbildhauermeisterin verfügt und in einem eigens dafür eingerichteten Atelier tätig ist. Wie sich aus den zahlreichen - insbesondere im Verfahren 7 K 3067/15 - eingereichten Unterlagen ergibt, findet ihre künstlerische Tätigkeit in der Presse und Fachliteratur nennenswerte Erwähnung. Die Klägerin hat in den Jahren 2006 an verschiedenen Ausstellungen teilgenommen, beteiligte sich an Wettbewerben und erhielt nationale und internationale Auszeichnungen. Außerdem bietet sie ihre Werke über eine Galerie zum Verkauf an und konnte zahlreiche Arbeiten an Gemeinden und Städte verkaufen.

Gegen eine Gewinnerzielungsabsicht spricht jedoch, dass trotz der unstreitigen künstlerischen Erfolge nichts gegen die erwirtschafteten Verluste unternommen worden ist. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung erlangen im Falle einer längeren Verlustperiode gerade die Reaktionen des Steuerpflichtigen auf die Verluste die Bedeutung wichtiger äußerer Beweisanzeichen für das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht. So spricht vor allem das fehlende Bemühen, die Verlustursachen zu ermitteln und ihnen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen bzw. das fehlende Bemühen um eine Betriebsbeendigung nach Erkennen der fehlenden Eignung des Betriebs zur Erzielung eines Totalgewinns, für sich genommen schon dafür, dass langjährige Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen werden. Das Unterlassen geeigneter Umstrukturierungsmaßnahmen oder eine Betriebsbeendigung ist im Hinblick auf das darin liegende nicht marktgerechte Verhalten als ein gewichtiges Beweisanzeichen für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht zu werten. Denn es lässt den Schluss zu, dass die Betriebsführung nicht ernstlich auf eine am Markt erfolgreiche Tätigkeit gerichtet war (BFH-Urteile vom 17. November 2004 X R 62/01, BStBl II 2005, 336 und vom 12. Mai 2011 IV R 36/09, BFH/NV 2011, 2092). Ein solcher Rückschluss allein von der unveränderten Fortsetzung einer verlustbringenden Tätigkeit auf das Fehlen der Gewinnerzielungsabsicht, setzt voraus, dass sich die negativen Betriebsergebnisse bereits über einen längeren Zeitraum verstetigt haben. Als betriebsspezifische Anlaufzeit bis zum Erforderlichwerden größerer Korrektur- und Umstrukturierungsmaßnahmen kommt ein Zeitraum von weniger als fünf Jahren nur im Ausnahmefall in Betracht. Daneben ist die Dauer der Anlaufphase vor allem vom Gegenstand und von der Art des jeweiligen Betriebs abhängig (BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

Im Streitfall wurde die künstlerische Tätigkeit trotz der in den Jahren 2006 bis 2012 erzielten Verluste in einer Gesamthöhe von 177.503 € in stets gleichbleibender Form weiter betrieben. Auch wenn die Klägerin nunmehr nicht nur Arbeiten aus Holz, sondern auch aus Stein und Stahl fertigt, hat sie damit zwar ihre künstlerischen Ausdruckformen erweitert, der gewünschte wirtschaftliche Erfolg ist insoweit jedoch nicht eingetreten, da sich die Nachfrage an ihren Werken dadurch nicht erhöht hat. Hinzu kommt, dass die Art der geltend gemachten Betriebsausgaben nicht darauf schließen lässt, dass die Kläger mit dem ernsthaften Bemühen um Gewinnerzielung Investitionen für das Unternehmen getätigt haben, die konkret der Verbesserung der Betriebssituation gedient hätten. Vielmehr haben sich durch den Erwerb des eigengenutzten Hauses mit Werkstatt und Ausstellungsräumen im Jahr 2007 weitere erhebliche Aufwendungen (Schuldzinsen für Darlehen und den Arbeitgeber des Klägers) nicht nur im Jahr der Anschaffung, sondern auch in den darauffolgenden Jahren ergeben. So übersteigen allein die in den Jahren 2007 bis 2009 sowie 2011 geltend gemachten Aufwendungen für die Abschreibung der Immobilie (12.059 € in 2007, 12.065 € in 2008, 11.982 € in 2009 und 9.709 € in 2011) die in diesen Jahren erzielten Umsatzerlöse (9.125 € in 2007, 5.720 € in 2008, 8.390 € in 2009 und 9.709 € in 2011).

Die Kläger müssen sich außerdem vorhalten lassen, dass es sich bei dem überwiegenden Teil der geltend gemachten Ausgaben um Ausgaben allgemeiner Art, insbesondere Werbe-und Reisekosten handelt, die auch die private Lebensführung berühren können (FG München Urteil vom 4. Oktober 2006 1 K 2381/04, juris-web.de; FG München Urteil vom 5. Juli 2006 9 K 616/05, juris-web.de). So betragen die Werbe- und Reisekosten 6.904 € in 2006, 12.545 € in 2007, 9.675 € in 2008, 8.875 € in 2009, 9.352 € in 2010, 8.967 € in 2011 sowie 5.489 € in 2012. Damit eröffnet die selbständige Tätigkeit den Klägern die Möglichkeit, Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich zu verlagern. Die dadurch eintretende Steuerersparnis rechtfertigt ebenfalls den Rückschluss auf die fehlende Absicht, mit dem Verlustbetrieb Gewinne zu erzielen, weil der Steuerpflichtige durch die Verluste tatsächlich wirtschaftlich nicht belastet wird (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl II 2007, 874).

Wie die Kläger selbst einräumen, sind bei den übrigen geltend gemachten Kosten Einsparungen nur in geringfügiger Höhe möglich. Insbesondere ist auch der Verzicht auf die Herstellung eines Printkatalogs nach Auffassung des Gerichts keine geeignete Maßnahme, um den Verlustursachen zu begegnen. Ebenso verhält es sich mit der Absicht der Klägerin, in Zukunft in der eigenen Galerie selbst Ausstellung anderer Künstler durchzuführen, um dabei Provisionen zu erzielen. Es wurde auch nicht vorgetragen, ob die Vermarktung der Werke über die Online-Galerie tatsächlich zu einer Umsatzsteigerung geführt hat.

Weitere innerbetriebliche Umstrukturierungsmaßnahmen zur Erzielung positiver Ergebnisse sind nicht ergriffen worden. Dies allein stellt ein gewichtiges Beweisanzeichen dafür dar, dass die Tätigkeit als Liebhabereibetrieb einzustufen ist. Das fehlende Bemühen, den Verlustursachen mit geeigneten Maßnahmen zu begegnen, spricht deshalb im Streitfall dafür, dass die Kläger die über sieben Jahre andauernden Verluste aus im persönlichen Bereich liegenden Neigungen und Motiven hingenommen und deshalb nicht mit Gewinnerzielung gehandelt haben.

Hinzu kommt, dass die Tätigkeit aus der Holzbildhauerei nicht die alleinige Existenzgrundlage der Kläger dargestellt hat. Vielmehr verfügte der Kläger aus seiner Tätigkeit als SoftwareIngenieur über ein positives Einkommen. Zu den persönlichen, im Bereich der privaten Lebensführung liegenden Gründen und Motiven gehört gerade auch der Umstand, dass die Kläger wegen der anderweitigen hohen Einkünfte des Kläger in der Lage waren, die aus der gewerblichen Tätigkeit jährlich anfallenden Verluste zu tragen (vgl. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl II 2005, 392 und vom 15. November 2006 XI R 58/04, BFH/NV 2007, 434).

Die Verluste der Kläger in den Streitjahren können auch nicht ganz oder teilweise als Anlaufverluste berücksichtigt werden. Denn Verluste der Anlaufzeit können steuerlich nicht anerkannt werden, wenn wie im Streitfall aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass der Betrieb, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, rechtzeitig Gewinne abzuwerfen (BFH in BFH/NV 1996, 812). Nach der Struktur des Betriebs war es nach Überzeugung des Senats von Anfang an ausgeschlossen, dass dieser auf lange Sicht betrachtet einen Totalgewinn erzielen kann. Mangels Steigerung der Betriebseinnahmen und geeigneter Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten war es nach der Art der Betriebsführung des Unternehmens nicht abzusehen, dass überhaupt Gewinne, geschweige denn dauerhafte, erwirtschaftet werden können.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

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published on 11/11/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 15. Juli 2011  14 K 4444/09 F aufgehoben.
published on 12/05/2011 00:00

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GbR. Sie wurde 1996 mit dem Ziel gegründet, auf einer früher landwirtschaftlich genutzten Hofstell
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Annotations

(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Gegen Bescheide über die einheitliche und gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können Klage erheben:

1.
zur Vertretung berufene Geschäftsführer oder, wenn solche nicht vorhanden sind, der Klagebevollmächtigte im Sinne des Absatzes 2;
2.
wenn Personen nach Nummer 1 nicht vorhanden sind, jeder Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen den der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
3.
auch wenn Personen nach Nummer 1 vorhanden sind, ausgeschiedene Gesellschafter, Gemeinschafter oder Mitberechtigte, gegen die der Feststellungsbescheid ergangen ist oder zu ergehen hätte;
4.
soweit es sich darum handelt, wer an dem festgestellten Betrag beteiligt ist und wie dieser sich auf die einzelnen Beteiligten verteilt, jeder, der durch die Feststellungen hierzu berührt wird;
5.
soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird.

(2) Klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 ist der gemeinsame Empfangsbevollmächtigte im Sinne des § 183 Abs. 1 Satz 1 der Abgabenordnung oder des § 6 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung vom 19. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2663). Haben die Feststellungsbeteiligten keinen gemeinsamen Empfangsbevollmächtigten bestellt, ist klagebefugt im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 der nach § 183 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung fingierte oder der nach § 183 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Abgabenordnung oder nach § 6 Abs. 1 Satz 3 bis 5 der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung von der Finanzbehörde bestimmte Empfangsbevollmächtigte; dies gilt nicht für Feststellungsbeteiligte, die gegenüber der Finanzbehörde der Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten widersprechen. Die Sätze 1 und 2 sind nur anwendbar, wenn die Beteiligten spätestens bei Erlass der Einspruchsentscheidung über die Klagebefugnis des Empfangsbevollmächtigten belehrt worden sind.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Abweichend von § 157 Abs. 2 werden die Besteuerungsgrundlagen durch Feststellungsbescheid gesondert festgestellt, soweit dies in diesem Gesetz oder sonst in den Steuergesetzen bestimmt ist.

(2) Ein Feststellungsbescheid richtet sich gegen den Steuerpflichtigen, dem der Gegenstand der Feststellung bei der Besteuerung zuzurechnen ist. Die gesonderte Feststellung wird gegenüber mehreren Beteiligten einheitlich vorgenommen, wenn dies gesetzlich bestimmt ist oder der Gegenstand der Feststellung mehreren Personen zuzurechnen ist. Ist eine dieser Personen an dem Gegenstand der Feststellung nur über eine andere Person beteiligt, so kann insoweit eine besondere gesonderte Feststellung vorgenommen werden.

(3) Soweit in einem Feststellungsbescheid eine notwendige Feststellung unterblieben ist, ist sie in einem Ergänzungsbescheid nachzuholen.

(1) Einkünfte aus selbständiger Arbeit sind

1.
Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit.2Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.3Ein Angehöriger eines freien Berufs im Sinne der Sätze 1 und 2 ist auch dann freiberuflich tätig, wenn er sich der Mithilfe fachlich vorgebildeter Arbeitskräfte bedient; Voraussetzung ist, dass er auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig wird.4Eine Vertretung im Fall vorübergehender Verhinderung steht der Annahme einer leitenden und eigenverantwortlichen Tätigkeit nicht entgegen;
2.
Einkünfte der Einnehmer einer staatlichen Lotterie, wenn sie nicht Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind;
3.
Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit, z. B. Vergütungen für die Vollstreckung von Testamenten, für Vermögensverwaltung und für die Tätigkeit als Aufsichtsratsmitglied;
4.
Einkünfte, die ein Beteiligter an einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oder Gemeinschaft, deren Zweck im Erwerb, Halten und in der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften besteht, als Vergütung für Leistungen zur Förderung des Gesellschafts- oder Gemeinschaftszwecks erzielt, wenn der Anspruch auf die Vergütung unter der Voraussetzung eingeräumt worden ist, dass die Gesellschafter oder Gemeinschafter ihr eingezahltes Kapital vollständig zurückerhalten haben; § 15 Absatz 3 ist nicht anzuwenden.

(2) Einkünfte nach Absatz 1 sind auch dann steuerpflichtig, wenn es sich nur um eine vorübergehende Tätigkeit handelt.

(3)1Zu den Einkünften aus selbständiger Arbeit gehört auch der Gewinn, der bei der Veräußerung des Vermögens oder eines selbständigen Teils des Vermögens oder eines Anteils am Vermögen erzielt wird, das der selbständigen Arbeit dient.2§ 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 1 Satz 2 sowie Absatz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(4)1§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem der selbständigen Arbeit dienenden Betriebsvermögen gehört hat.2§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, Absatz 1a, Absatz 2 Satz 2 und 3, §§ 15a und 15b sind entsprechend anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.