Finanzgericht München Urteil, 06. März 2019 - 6 K 3063/18

bei uns veröffentlicht am06.03.2019

Gericht

Finanzgericht München

Tenor

Gründe

I.

Das Finanzamt ... setzte mit Bescheid vom … 2008 Eigenheimzulage zugunsten von Frau S für das Objekt B fest. Die Festsetzung erfolgte für die Jahre 2007 bis 2012 in Höhe von jährlich 4.450 €. Am … 2009 eröffnete das Amtsgericht … das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S. Der Kläger wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Kläger teilte der zentralen Finanzkasse des beklagten Finanzamts (im Folgenden: FA) auf Anfrage vom Mai 2011 mit, dass Steuererstattungen auf das Bankkonto mit dem Namen des Kontoinhabers „Name Insolvenzverwalter/S“. gezahlt werden sollen.

Im Laufe des Jahres 2009 wurde das Objekt in B veräußert. Gleichwohl kam es zur Auszahlung der für die Jahre 2010 bis 2012 festgesetzten Eigenheimzulage auf das oben genannte Konto. Für das Jahr 2010 überwies das FA am … 2011 und für das Jahr 2012 am … 2012 jeweils 4.450 €. Für das Jahr 2011 überwies das FA am … 2011 3.428,15 €. Die übersteigende Eigenheimzulage in Höhe von 1.021,85 € verrechnete das FA mit einem gegen die Insolvenzmasse gerichteten Anspruch auf Umsatzsteuer. Da der Kläger die Umsatzsteuer trotz der Verrechnung später bezahlte, überwies das FA am … 2012 den Betrag in Höhe von 1.021,85 € auf das Bankkonto zurück.

Das Insolvenzverfahren wurde 2013 aufgehoben. Frau S erhielt im Laufe des Jahres 2015 Restschuldbefreiung.

Mit Bescheid vom … 2016 hob das FA S die Festsetzung der Eigenheimzulage ab dem Jahr 2010 auf. Den Aufhebungsbescheid adressierte das FA ... an Frau S. Nach Ablauf der Einspruchsfrist legte Frau S mit Schreiben vom … 2016 „Widerspruch“ ein und machte geltend, sie habe die Eigenheimzulage nicht erhalten. Den Widerspruch wies das FA ... mit der Einspruchsentscheidung vom … 2018 wegen Fristversäumung als unzulässig zurück. Den Kläger beteiligte das FA ... am Verfahren der Frau S nicht, forderte aber mit Schreiben vom … 2018 die zentrale Kasse des beklagten FA auf, einen Rückforderungsanspruch gegen den Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen.

Mit Bescheid vom … 2018 forderte die zentrale Kasse des FA sodann vom Kläger die Eigenheimzulagen 2010 bis 2012 in einer Höhe von insgesamt 13.350 € zurück. Dem Rückforderungsbescheid vorgehende Schreiben des FA an den Kläger wegen der Rückforderung befinden sich nicht in den vorgelegten Akten. Den Einspruch des Klägers vom… 2018 wies das FA mit der Einspruchsentscheidung vom … 2018 als unbegründet zurück.

Hiergegen richtet sich die Klage. Der Kläger macht geltend, die Rückforderungsansprüche seien verjährt. Begründe das FA Rückforderungsansprüche mit Zahlungen auf ein Konto, das dem Kläger persönlich zuzurechnen sei, würden die Rückforderungsansprüche am jeweiligen Tag der Zahlung entstehen. Da die letzte Zahlung im Jahr 2012 erfolgt sei, seien die fünfjährigen Zahlungsverjährungsfristen spätestens am 31. Dezember 2017 abgelaufen gewesen. Ferner habe das FA in Höhe von 1.021,85 € nicht auf das Konto bezahlt. Die Verrechnung mit einer Umsatzsteuerforderung gegen die Masse sei eine Leistung an die Insolvenzmasse, nicht aber eine Leistung an den Kläger. Die spätere Rückzahlung auf das Bankkonto sei eine Rückzahlung von Umsatzsteuer gewesen. Der Rückforderungsbescheid betreffe aber nur die Eigenheimzulage.

Der Kläger beantragt,

den Rückforderungsbescheid vom …in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … 2018 aufzuheben.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

II.

Die Klage ist begründet.

1. Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags (§ 37 Abs. 2 Satz 1 Abgabenordnung - AO -). Da bei der Gewährung von Eigenheimzulagen die Vorschriften für Steuervergütungen entsprechend anzuwenden sind (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Eigenheimzulagengesetz - EigZulG-), kann auch gezahlte Eigenheimzulage nach Maßgabe des § 37 Abs. 2 AO zurückgefordert werden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 12. Mai 2009 IX R 2/08, BFH/NV 2009, 1404).

Im Streitfall ist entscheidend, wer als „Leistungsempfänger“ der Zahlungen des FA anzusehen ist.

a) Waren an einem Erstattungsvorgang mehrere Personen beteiligt, muss der Leistungsempfänger im Sinne des § 37 Abs. 2 AO nicht notwendig mit dem Empfänger der Zahlung (Überweisung) identisch sein. Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs ist nach ständiger Rechtsprechung des BFH derjenige, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre - vermeintliche oder tatsächlich bestehende - abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will. Ein Dritter ist folglich, obgleich tatsächlicher Empfänger einer Zahlung, dann nicht Leistungsempfänger, wenn er lediglich als Zahlstelle, unmittelbarer Vertreter oder Bote für den Erstattungsberechtigten aufgetreten bzw. von diesem benannt worden ist oder das FA aufgrund einer Zahlungsanweisung des Erstattungsberechtigten an ihn eine Steuererstattung ausgezahlt hat. Denn in einem solchen Fall will das FA erkennbar nicht mit befreiender Wirkung zu dessen Gunsten leisten, sondern es erbringt seine Leistung mit dem Willen, eine Forderung gegenüber dem steuerlichen Rechtsinhaber zu erfüllen. Mithin ist nicht der Zahlungsempfänger, sondern der nach materiellem Steuerrecht Erstattungsberechtigte als Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 AO 1977 anzusehen.

b) Nimmt dagegen ein vermeintlicher Bote, Vertreter oder Bevollmächtigter Erstattungszahlungen des FA entgegen, obwohl keine Weisung oder Vollmacht besteht, so hat das FA gegenüber dem Erstattungsberechtigten nicht mit befreiender Wirkung geleistet. Ungeachtet des Willens des FA, an den Rechtsinhaber der Erstattungsforderung eine Leistung zu erbringen, ist der tatsächliche Empfänger der Zahlung des FA dann Leistungsempfänger und Schuldner des Rückforderungsanspruchs. Dasselbe gilt, wenn das FA an den Dritten eine Zahlung in der irrigen Annahme vorgenommen hat, er sei von dem Erstattungsberechtigten ermächtigt, für diesen Zahlungen entgegenzunehmen, in Wahrheit jedoch eine diesbezügliche Rechtsbeziehung zwischen dem Zahlungsempfänger und dem Erstattungsberechtigten nicht besteht (ständige Rechtsprechung; vgl. Urteil des BFH vom 30. August 2005 VII R 64/04, BStBl II 2006, 353 m.w.N.). Stimmen die Vorstellungen der Beteiligten über den Zweck der Zahlung nicht überein, ist der Zahlungszweck aufgrund einer objektiven Betrachtungsweise aus der Sicht des Zahlungsempfängers zu ermitteln.

c) Zahlt ein FA während eines Insolvenzverfahrens (hier: Eigenheimzulage) auf ein Anderkonto, das der Insolvenzverwalter führt, um über dieses Konto ein bestimmtes Insolvenzverfahren abzuwickeln, kommt nach den geschilderten Grundsätzen als Leistungsempfänger

- die Insolvenzmasse oder

- der Insolvenzverwalter persönlich - so das FA im Streitfall - in Betracht. Die jüngere Rechtsprechung der Finanzgerichte beurteilt die Problematik unterschiedlich.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Juli 2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) hat angenommen, es liege ein Sachverhalt vor, der unter die in Buchstabe a geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze fällt und hat die Insolvenzmasse als Leistungsempfänger angesehen. Das Finanzgericht Münster (Urteil vom 9. Juni 2016 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1221) und das Finanzgericht Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. September 2017 5 K 42/15, EFG 2017, 1853) haben einen Rückforderungsanspruch gegen das Privatvermögen des Insolvenzverwalters bejaht.

2. Unterfällt ein Erstattungsanspruch dem Insolvenzbeschlag (§ 80, § 35 Insolvenzordnung -InsO-), kann das FA mit befreiender Wirkung nur in die Insolvenzmasse leisten (vgl. zuletzt BFH-Urteil vom 20. September 2016 VII R 10/15, BFH/NV 2017, 442). Hiernach konsequent ist die Ansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg, dass die Zahlungen der Eigenheimzulagen durch das FA dem Ziel dienten, die Ansprüche der Insolvenzmasse zu befriedigen und an den Insolvenzverwalter als Berechtigten, Ansprüche der Masse geltend zu machen, gezahlt hat. Aus dieser Zweckbestimmung hat das Finanzgericht sodann den Schluss gezogen, dass die Zahlungen der Masse zugeflossen sind ohne dass es darauf ankommt, auf welche Art von Bankkonto die Zahlung tatsächlich geflossen ist. Diese Beurteilung entspricht den Grundsätzen, die der BFH noch im Beschluss vom 30. Juni 2011 VII B 124/10, BFH/NV 2011, 2112, aufgestellt hat.

Bei der Beurteilung des Zwecks der Zahlungen liegen die Verhältnisse des Streitfalls entsprechend. Das FA hat erkennbar seine Zahlungspflichten in die Insolvenzmasse erfüllen wollen. Zweck der Auszahlungen der Eigenheimzulagen war damit, die Insolvenzmasse zu mehren, d.h. die Zahlungen sollten an den Kläger „als Insolvenzverwalter“, nicht aber an ihn persönlich, erfolgen. Nimmt man also mit dem Finanzgericht Baden-Württemberg an, der Sachverhalt falle unter die ständige Rechtsprechung des BFH, die oben in Nr. 1a erläutert ist, ist der Klage stattzugeben. Denn Rechtsfolge dieser Ansicht ist, dass

- sich während des Insolvenzverfahrens ein Rückforderungsanspruch gegen die Insolvenzmasse richtet

- während er nach Abschluss des Insolvenzverfahrens gegen den Insolvenzschuldner geltend zu machen ist.

Danach kann das FA den Kläger nicht mit seinem Privatvermögen in Anspruch nehmen.

3. Der Bundesgerichtshof (BGH) unterscheidet in ständiger Rechtsprechung zwischen Zahlungen auf ein Anderkonto und Zahlungen auf Sonderkonten. Sonderkonten in diesem Sinn sind Konten, die auf den Namen des Insolvenzschuldners lauten, während der Insolvenzverwalter nur die Vollmacht hat, über das Konto zu verfügen (vgl. hierzu Schmidt/Büteröwe § 35 InsO Rz. 28). Anderkonten lauten dagegen auf den Namen des Insolvenzverwalters. Damit handelt es sich bei Anderkonten um Bankkonten, deren Guthaben nur dem Insolvenzverwalter als Privatperson und nicht dem Insolvenzschuldner bzw. der Insolvenzmasse als Sondervermögen zustehen. An diesem sich aus dem Rechtsverhältnis zwischen der Bank und dem Insolvenzverwalter ergebenden Sachverhalt ändert auch der Umstand nichts, dass der Insolvenzverwalter das Bankguthaben treuhänderisch entsprechend seinen Pflichten als Insolvenzverwalter zu verwalten hat. Rechtsfolge ist nach den BGH-Urteilen, dass Zahlungen auf ein Anderkonto des Insolvenzverwalters weder in das Vermögen des Insolvenzschuldners übergehen noch in die Insolvenzmasse fallen (Urteile des BGH vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07 ZIP 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX R ZR 133/10, ZIP 2011, 1220 und vom 15. Dezember 2011 IX R 118/11, ZIP 2012, 333). Erfolgen ungerechtfertigte Zahlungen auf ein Anderkonto ist ein zivilrechtlicher Rückzahlungsanspruch damit gegen den Insolvenzverwalter geltend zu machen, der zivilrechtlich - anders als im Steuerrecht gemäß § 37 Abs. 2 AO - den Wegfall der Bereicherung geltend machen kann, wenn er die Zahlung zugunsten der Insolvenzmasse verwendet während er z.B. bei einer Verwendung für eigene Honoraransprüche rückzahlungspflichtig bleibt.

Im Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 führt der BFH auf, dass mit dieser Rechtsprechung des BGH geklärt ist, dass Zahlungen auf ein Anderkonto weder in das Schuldnervermögen noch in die Insolvenzmasse fallen sondern ausschließlich dem Insolvenzverwalter zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können. Sodann führt der BFH aus, dass dieser Grundsatz auch auf Ansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO übertragen werden kann.

Die Finanzgerichte Münster (Urteil vom 9. Juni 2016 6 K 213/13 AO, EFG 2016, 1221) und Schleswig-Holstein (Urteil vom 6. September 2017 5 K 42/15, EFG 2017, 1853) haben aus diesem BFH-Beschluss den Schluss gezogen, dass bei Zahlungen auf ein Anderkonto Rückforderungsansprüche gemäß § 37 Abs. 2 AO gegen Insolvenzverwalter persönlich geltend zu machen sind. Dieser Schlussfolgerung vorhergehend gingen beide Finanzgerichte davon aus, dass das Finanzamt an die Masse zahlen wollte und der Insolvenzverwalter berechtigt war, für die Masse zu handeln.

Die Verwaltung hat (Schreiben des Bundesministers der Finanzen -BMF - vom 31. Januar 2019, BStBl I 2019, 71, 89) mit sofortiger Wirkung den Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO) in Nr. 14 zu § 251 AO an die Rechtsprechung des BFH angepasst. Nach der Neufassung „können“ während des laufenden Insolvenzverfahrens ohne rechtlichen Grund an den Insolvenzverwalter ausbezahlte Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom früheren Insolvenzverwalter zurückgefordert werden, wenn die Zahlung auf ein Anderkonto eingegangen war. Bei Zahlungen auf Sonderkonten, die vom Insolvenzverwalter für den Schuldner als Kontoinhaber (Fremdkonto) eingerichtet wurden, kann er nach der Neufassung dagegen nur in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter in Anspruch genommen werden.

4. Der Senat schließt sich der Rechtsansicht des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Urteil vom 1. Juli 2015 1 K 1231/13, EFG 2015, 1788) an.

a) Aus der Begründung des nicht amtlich veröffentlichten Beschlusses des BFH vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 geht nicht hervor, dass der BFH seine ständige Rechtsprechung, nach der der Leistungsempfänger in der Regel derjenige ist, demgegenüber die Finanzbehörde ihre abgabenrechtlichen Pflichten erfüllen will, für einen Sonderfall aufgeben wollte. Die Beschlussgründe enthalten keinerlei Ausführungen zu dieser Frage und der Sachverhalt, über den der BFH in dem Beschluss entschieden hat, ist nicht veröffentlicht. Nach der Überschrift in BFH/NV ging es um die Rückforderung einer Fehlüberweisung. Nicht klar ersichtlich ist damit, ob der BFH nur einen Fall einer Fehlzahlung geklärt hat, der unter die oben unter 1.b geschilderten Rechtsgrundsätze fällt, oder ob der Beschluss ausnahmslos für alle Zahlungen auf Anderkonten gilt.

b) Würde man die Zahlungen von Finanzämtern auf Anderkonten allgemein als Fehlzahlungen nach den oben unter Buchstabe 1.b geschilderten Grundsätzen ansehen, hätte dies weitreichende Konsequenzen. In diesem Fall hätten Zahlungen von Finanzämtern auf Anderkonten in keinem Fall schuldbefreiende Wirkung gegenüber den Ansprüchen der Masse und müssten von den Finanzämtern grundsätzlich verweigert werden. In der Praxis werden Anderkonten indes häufig eingesetzt und sind allgemein akzeptiert (vgl. Kübler/Prütting/Bork InsO § 149 Rz. 8). Verwendet ein Insolvenzverwalter Anderkonten, kann er folglich nicht geltend machen, er hätte dies nicht tun dürfen und Zahlungen auf das Konto würden deshalb Ansprüche der Masse nicht befriedigen. Auch die Finanzgerichte Münster und Schleswig-Holstein gingen nicht von Fehlzahlungen aus, sondern haben angenommen, dass Insolvenzverwalter Zahlungen auf Anderkonten verlangen dürfen, diese also schuldbefreiende Wirkung im Verhältnis Finanzamt/Masse haben. Dies wird insbesondere aus den Ausführungen des FG Schleswig-Holstein zur Verjährung (siehe unten 5) deutlich.

c) Unter der Prämisse, dass Zahlungen auf ein Anderkonto schuldbefreiende Wirkung haben, ist es nach Ansicht des Senats indes nicht gerechtfertigt, Insolvenzverwalter steuerrechtlich persönlich als Zahlungsempfänger anzusehen.

Die Bestimmung des steuerrechtlichen Leistungsempfängers hinge dann davon ab, ob die Zahlung durch Überweisung auf ein Sonderkonto sofort zivilrechtlich in die Insolvenzmasse fällt oder ob der Insolvenzverwalter die Gelder erst später zivilrechtlich der Insolvenzmasse zuführt. Indes führt der BFH im Beschluss vom 12. August 2013 VII B 188/12, BFH/NV 2013, 1907 aus, dass Gelder auf Anderkonten wirtschaftlich zur Insolvenzmasse gehören. Damit haben die Zahlungen das Zahlungsziel des FA erreicht. Dies ändert sich mit Abschluss des Insolvenzverfahrens nicht. Bei gesetzeskonformen Ablauf des Insolvenzverfahrens nach den Vorschriften der Insolvenzordnung ist die zivilrechtliche Verwendung der Gelder für den vom FA angestrebten Zweck zudem sicher. Die zivilrechtliche Zuführung zur Masse erfolgt spätestens bei der Schlussverteilung (§ 196, § 199 InsO). Das Zivilrecht löst die Problematik sachgerecht über das Rechtsinstitut des Wegfalls der Bereicherung. Im Steuerrecht ist das sachgerechte Korrektiv die Bestimmung des Leistungsempfängers nach dem Zweck der Zahlung.

Aufgrund der vorgenannten gesetzlichen Regelungen des Insolvenzverfahrens hält es der Senat nicht für gerechtfertigt, Insolvenzverwalter wie zivilrechtlich tätige Treuhänder (vgl. BFH vom 9. April 1991 VII B 168/90, BFH/NV 1992, 148; Boeker in Hübschmann/Hepp /Spitaler AO § 37 Rz. 71a) ausnahmslos als Leistungsempfänger anzusehen. Dies ist vielmehr nur in den Fällen sachgerecht, in denen sie Fehlzahlungen vereinnahmt haben, die nicht in die Masse gehören. Denn Insolvenzverwalter machen ihre Ansprüche nicht im eigenen Namen für sich sondern für die Insolvenzmasse geltend.

5. Nach der hier vertretenen Ansicht kommt es auf die Frage der Verjährung nicht an. Hilfsweise weist der Senat auf Folgendes hin:

Nach § 228 AO verjähren Zahlungsansprüche aus einem Steuerschuldverhältnis innerhalb von fünf Jahren. Bei Fehlzahlungen beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Zahlung erfolgte und nicht erst mit der späteren Änderung eines Steuerbescheids (hier die Aufhebung des Eigenheimzulagenbescheids im Jahr 2016; § 229 AO; vgl. BFH-Urteil vom 12. Mai 2009 IX R 2/08, BFH/NV 2009, 1404). Ferner führen bei Fehlzahlungen Vorgänge bei der Festsetzung der Eigenheimzulage (hier die Schreiben des FA S an Frau S ab dem Jahr 2016) nicht zu einer Unterbrechung der Verjährung. Geht man von einer fünfjährigen Verjährungsfrist aus, wären im Streitfall (letzte Zahlungen im Jahr 2012) alle Rückzahlungsansprüche im Jahr 2018 bereits verjährt gewesen.

Das FG Schleswig-Holstein geht indes davon aus, dass die Frist zur Zahlungsverjährung erst mit Erlass des Aufhebungsbescheids im Jahr 2016 beginnt. Das FG geht also nicht von einer Fehlzahlung sondern von einer rechtmäßigen Zahlung des FA auf das Anderkonto aus. So liegen die Verhältnisse auch im Streitfall. Fordert ein Insolvenzverwalter Schuldner auf, Zahlungen zur Masse auf ein Anderkonto zu leisten, kann er nicht hinterher geltend machen, dass er dies nicht hätte tun dürfen (siehe oben unter 4.b).

6. Soweit das Finanzamt die Aufrechnung des Anspruchs auf Eigenheimzulage mit Umsatzsteueransprüchen gegen die Masse erklärt hat, ist die Klage aus anderen Gründen begründet:

Die Aufrechnung des FA zwischen dem gegen die Insolvenzmasse gerichteten Umsatzsteueranspruch und dem Anspruch der Masse auf Erstattung der Eigenheimzulage 2011 hat zur Folge, dass beide Ansprüche erlöschen. Als Folge erfolgte die Rückzahlung der vom Insolvenzverwalter nach dem Erlöschen gezahlten Umsatzsteuer nicht ohne Rechtsgrund. Denn das FA hat die fehlerhafte Zahlung korrigiert.

Mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 1. Februar 2016 hat die Aufrechnung ihre ursprüngliche Erlöschenswirkung nachträglich wieder verloren (vgl. BFH-Urteile vom 30. März 2006 V R 60/04, BFH/NV 2006, 1434 und vom 6. Februar 1990 VII R 86/88, BStBl II 1990, 523, 526). Ein dadurch wiederauflebender Anspruch auf Zahlung der Umsatzsteuer ist indes nicht Gegenstand des Verfahrens. Gleiches gilt für die streitige Rückzahlung in Höhe von 1.021,85 €. Der Rückforderungsbescheid betrifft nur Auszahlungen der Eigenheimzulage, nicht aber eine Rückzahlung von Umsatzsteuer. Es ist nicht zulässig, dass das FA im Laufe eines finanzgerichtlichen Verfahrens den ursprünglichen tatsächlichen Zahlungszweck der Zahlung 2012 (Rückzahlung überzahlter Umsatzsteuer) an den im Rückforderungsbescheid geltend gemachten Zahlungsgrund (Zahlung von Eigenheimzulage) anpasst. Der Rückzahlungsgrund kann nicht während des gerichtlichen Verfahrens beliebig ausgetauscht werden. Gegenstand der Klage ist ausschließlich der Rückforderungsbescheid.

Die Revision wird zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO).

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(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Eigenheimzulage für 2011 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner (Kläger) zurückgefordert werden kann.
Der -seit dem 10. Januar 2005 getrennt lebende- Kläger erwarb am 11. Februar 2005 für 115.000 EUR eine Eigentumswohnung in X, die er fortan zusammen mit seinen beiden Kindern B (geboren am xx.xx. 1983) und C (geboren am xx.xx. 1991) bewohnte. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 in Höhe von jährlich 1.950 EUR fest. Dabei berücksichtigte es das Kind C, nicht aber das Kind B, weil der Kläger für dieses Kind weder einen Kinderfreibetrag noch Kindergeld erhalte.
Das Amtsgericht X (Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom 28. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte einen Treuhänder. Der Treuhänder zeigte am 15. Juni 2010 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an und gab am gleichen Tag die Wohnung aus der Insolvenzmasse frei. In einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte er dem Insolvenzgericht mit, der Kläger sei aus der Wohnung ausgezogen.
Der Kläger zog spätestens im Oktober 2010 aus der Wohnung aus und veräußerte diese am 18. Januar 2011. Die Veräußerungsmitteilung, die unter Nr. 6 zur Prüfung des Wegfalls der Eigenheimzulage auffordert, lag dem FA am 24. Februar 2011 vor.
Das FA teilte dem Treuhänder -ohne die Veräußerungsmitteilung zu beachten- mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, der Kläger besitze ein Steuerguthaben (gemeint war die Eigenheimzulage für 2011) und bat um Mitteilung des Anderkontos, auf das der zu erstattende Betrag überwiesen werden solle. Im April 2011 überwies das FA die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.950 EUR auf das vom Treuhänder benannte Anderkonto. Die Eigenheimzulage für 2011 ist der einzige vom Treuhänder für die Insolvenzmasse vereinnahmte Betrag. Er wurde für die Begleichung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerin (Bank I) verwendet; ein Restbetrag von 479 EUR wurde einer Rückstellung zugeführt (Bericht des Treuhänders vom 16. Juli 2012).
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2011 nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben.
Das FA berücksichtigte mit geändertem Eigenheimzulagebescheid vom 16. Dezember 2011 das Kind C ab dem Jahr 2010 nicht mehr und setzte die Eigenheimzulage ab 2010 nunmehr auf 1.150 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Dezember 2011 Einspruch ein und trug vor, sein Sohn C habe im Jahr 2010 noch bei ihm gelebt. Außerdem teilte er mit, er sei im Oktober 2010 aus der Wohnung ausgezogen und habe diese im Januar 2011 verkauft.
Daraufhin gewährte das FA mit Bescheid vom 5. Januar 2012 die Eigenheimzulage für 2010 auch für das Kind C. Es hob jedoch gemäß § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) mit Bescheid vom gleichen Tag die Festsetzung der Eigenheimzulage für die verbleibenden Jahre 2011 und 2012 auf und forderte vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von gerundet 1.791 EUR zurück (1.950 EUR ./. 158,89 EUR, die auf einer hier unstreitigen Verrechnung beruhen). Dagegen legte der Kläger am 9. Januar 2012 Einspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe die Eigenheimzulage für 2011 nicht erhalten; das FA möge sich an den Treuhänder halten.
Die Einspruchsentscheidung zur Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 und 2012 vom 3. Juli 2012 wurde bestandskräftig.
10 
Das FA erteilte am 23. Juli 2012 einen Abrechnungsbescheid zur Eigenheimzulage 2011, in dem es vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.791 EUR zurückforderte. Zur Begründung führte das FA aus, der Rückforderungsanspruch sei zu Recht gegen den Kläger gerichtet worden, denn durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 7. Juli 2011 habe der Schuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen zurück erlangt. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens seien Verwaltungsakte gegenüber dem Schuldner bekannt zu geben.
11 
Den dagegen am 15. August 2012 erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Es meinte, aufgrund der wirksamen Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18. Mai 2005 sei die Eigenheimzulage im April 2011 nicht ohne rechtlichen Grund an den Treuhänder ausbezahlt worden. Der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenheimzulage für 2011 sei erst mit dem Aufhebungsbescheid vom 5. Januar 2012 und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Daher könne die Eigenheimzulage nur vom Kläger zurückverlangt werden.
12 
Der Kläger beantragte am 8. November 2012 beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung, die das FG mit Beschluss vom 21. März 2013 bewilligte.
13 
Daraufhin erhob der Kläger am 9. April 2013 Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Rückzahlungsanspruch des FA sei darauf zurückzuführen, dass die Eigenheimzulage für 2011 im April 2011 an den Treuhänder gezahlt wurde, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen. Der Anspruch sei somit zu einem Zeitpunkt begründet, als die Vermögensverwaltungsbefugnis beim Treuhänder lag. Bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich somit um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO). Masseverbindlichkeiten seien jedoch gemäß § 53 InsO lediglich aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und könnten nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden.
14 
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben.
15 
Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

Gründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

Tenor

Die Revision des Finanzamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25. Februar 2015 3 K 769/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.

Tatbestand

1

I. Mit Beschluss des Amtsgerichts (AG) wurde am 1. Juli 2008 das Verbraucherinsolvenzverfahren über das Vermögen des D (Insolvenzschuldner) eröffnet und die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) zur Treuhänderin bestellt. Mit Beschluss vom 5. Mai 2010 wurde dem Insolvenzschuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Klägerin weiterhin als Treuhänderin bestätigt. Mit Beschluss vom 22. Juni 2010 hob das AG das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners mangels einer zu verteilenden Masse ohne Schlussverteilung auf. In dem Beschluss heißt es weiter: "Hinsichtlich etwaiger -auf die Dauer des Insolvenzverfahrens entfallender- Steuererstattungsansprüche wird die Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1 InsO)."

2

Im Einkommensteuerbescheid vom 13. Dezember 2010 für den Veranlagungszeitraum 2009 errechnete der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) einen anteiligen Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners in Höhe von insgesamt 349,01 € (Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer). Diesen Betrag zahlte das FA dem Insolvenzschuldner und teilte dies der Klägerin mit Schreiben vom 16. Dezember 2010 mit.

3

Nachdem die Klägerin das FA mit Schreiben vom 30. Dezember 2010 zur Auszahlung des Steuererstattungsbetrags auf das Treuhandkonto aufgefordert hatte, weil aufgrund der angeordneten Nachtragsverteilung dieser Betrag nicht mit schuldbefreiender Wirkung dem Insolvenzschuldner habe gezahlt werden können, erließ das FA unter dem 6. Januar 2011 einen Abrechnungsbescheid. Darin wies es den Einkommensteuererstattungsanspruch aus und stellte fest, dieser sei durch die Zahlung an den Insolvenzschuldner erloschen. Der Nachtragsverteilungsbeschluss des AG sei nicht hinreichend bestimmt, da weder die Steuerart noch der Zeitraum angegeben seien. Die Steuer habe daher mit schuldbefreiender Wirkung nur dem Insolvenzschuldner und nicht der Masse erstattet werden können.

4

Dagegen legte die Klägerin Einspruch ein, den das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Februar 2011 zurückwies.

5

Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Nachtragsverteilungsbeschluss des AG sei hinreichend bestimmt und der Einkommensteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 habe daher dem Insolvenzbeschlag unterlegen.

6

Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2015, 1339 veröffentlicht.

7

Das FA begründet seine Revision im Wesentlichen dahin, die Auskehrung eines Steuererstattungsanspruchs an die Insolvenzmasse setze eine dem Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder wirksam bekannt gegebene Steuerfestsetzung voraus, aus der sich der Erstattungsanspruch ergebe. Im Streitfall sei jedoch der Klägerin als Treuhänderin über das Vermögen des Insolvenzschuldners ein Einkommensteuerbescheid für 2009 nicht bekannt gegeben worden. Die Klägerin sei durch den Abrechnungsbescheid auch nicht beschwert. Denn im Rahmen eines Antrags auf Steuerfestsetzung wäre darüber zu entscheiden gewesen, ob der Insolvenzbeschlag für Einkommensteuererstattungsansprüche durch den Nachtragsverteilungsbeschluss fortbestanden hätte mit der Folge, dass der Einkommensteuerbescheid 2009 der Klägerin als Treuhänderin hätte bekannt gegeben werden müssen. Die Prüfung des Nachtragsverteilungsbeschlusses sei daher ausschließlich dem Steuerfestsetzungsverfahren vorbehalten. Jedenfalls sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hinsichtlich des streitigen Steueranspruchs bereits Festsetzungsverjährung eingetreten.

8

Abgesehen davon sei der Nachtragsverteilungsbeschluss zu unbestimmt und habe für den Einkommensteuererstattungsanspruch 2009 keine Fortdauer des Insolvenzbeschlags bewirkt. Für die hinreichende Bestimmtheit eines für Steuererstattungsansprüche geltenden Nachtragsverteilungsbeschlusses seien Angaben zur Steuerart unverzichtbar.

9

Die Klägerin trägt vor, sie sei klagebefugt und durch den Abrechnungsbescheid beschwert. Dieser sei ihr zugestellt worden, und das FA habe damit verbindlich eine Aussage über den nach dortiger Auffassung erloschenen Auszahlungsanspruch getroffen.

10

Weiterhin sei der Beschluss des Insolvenzgerichts hinreichend bestimmt. Bei einer natürlichen Person kämen nur in sehr begrenztem Umfang erstattungsfähige Steuern in Betracht. Es sei nicht nachvollziehbar, wo die Schwierigkeit der zeitlichen Einordnung der der Nachtragsverteilung unterliegenden Steuererstattung liege. Praktikabilitätsgesichtspunkte oder die Koordination von Arbeitsabläufen führten nicht zu einer Unwirksamkeit einer gerichtlichen Anordnung.

Entscheidungsgründe

11

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das erstinstanzliche Urteil entspricht Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 FGO). Das FA hat gegenüber dem Insolvenzschuldner nicht mit befreiender Wirkung leisten können, weil dessen Einkommensteuererstattungsanspruch für den Veranlagungszeitraum 2009 der Nachtragsverteilung unterlag.

12

1. Das FA war gemäß § 218 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zum Erlass eines Abrechnungsbescheids über den Streit zwischen den Beteiligten hinsichtlich der Frage berechtigt, ob der Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuer für 2009 durch Zahlung erloschen ist. Da die Klägerin die Auffassung vertritt, den Einkommensteuererstattungsanspruch infolge einer wirksamen Nachtragsverteilung als Treuhänderin der Insolvenzmasse zuführen zu können, und das FA die Wirksamkeit der Nachtragsverteilung bezweifelt, konnte es über den insofern entstandenen Streit durch Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO entscheiden (vgl. zur Pfändung Senatsurteil vom 12. Juli 2001 VII R 19, 20/00, BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67; vgl. auch Senatsurteil vom 28. Februar 2012 VII R 36/11, BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451). Denn die Klägerin ist auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens weiterhin am Steuererhebungsverfahren beteiligt, soweit die Zugehörigkeit nachträglich entstandener Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis zur Insolvenzmasse im Streit ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

13

Ein unzulässiger Eingriff in die Befugnis des AG liegt darin nicht; denn das FG stellt mit seiner Entscheidung nicht die Rechtmäßigkeit des Beschlusses in Frage, sondern klärt durch hoheitliche Entscheidung lediglich dessen Rechtswirkungen (vgl. zur Reichweite eines Pfändungsbeschlusses Senatsurteil in BFHE 195, 516, BStBl II 2002, 67).

14

2. Die Klägerin ist als Adressatin des Abrechnungsbescheids klagebefugt.

15

Nach § 80 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO) verliert der Schuldner mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Befugnis, sein zur Insolvenzmasse gehörendes Vermögen zu verwalten und über dasselbe zu verfügen. Gleichzeitig geht das Verwaltungs- und Verfügungsrecht auf den Insolvenzverwalter über. Mit dem Verwaltungs- und Verfügungsrecht erhält der Insolvenzverwalter die Befugnis, die Insolvenzmasse betreffende Prozesse zu führen. Im Prozess hat der Insolvenzverwalter kraft gesetzlicher Prozessstandschaft die uneingeschränkte Prozessführungsbefugnis unter Ausschluss des Schuldners. Der Schuldner ist nicht prozessführungsbefugt (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Juli 2004 X R 30/04, BFH/NV 2004, 1547, m.w.N.; BFH-Urteil vom 6. Juli 2011 II R 34/10, BFH/NV 2012, 10). Im vereinfachten Insolvenzverfahren (§§ 311 ff. InsO) nimmt nach § 313 Abs. 1 Satz 1 InsO der Treuhänder (§ 292 InsO) die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahr (vgl. auch Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 20. März 2003 IX ZB 388/02, Wertpapier-Mitteilungen --WM-- 2003, 980, unter V.2.d). Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens entfällt neben der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis die Prozessführungsbefugnis des Insolvenzverwalters (vgl. BGH-Urteil vom 10. Dezember 2009 IX ZR 206/08, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2010, 102).

16

Wird das Insolvenzverfahren nach der Schlussverteilung aufgehoben (§ 200 Abs. 1 InsO), jedoch eine Nachtragsverteilung angeordnet (§ 203 Abs. 1, 2 InsO), bleibt der Insolvenzverwalter ausnahmsweise befugt, anhängige Prozesse fortzusetzen und neue einzuleiten, mit denen die der Nachtragsverteilung vorbehaltenen Masseaktiva realisiert werden sollen (BGH-Urteil in ZIP 2010, 102). Denn mit der Anordnung der Nachtragsverteilung tritt eine erneute Insolvenzbeschlagnahme ein (vgl. BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, ZIP 2006, 340, unter III.3.). Die Anordnung einer Nachtragsverteilung ist auch im Verbraucherinsolvenzverfahren möglich (BGH-Beschlüsse vom 1. Dezember 2005 IX ZB 17/04, ZIP 2006, 143, und vom 2. Dezember 2010 IX ZB 184/09, ZIP 2011, 135; vgl. auch BFH-Urteil in BFH/NV 2012, 10).

17

3. Der Einkommensteuererstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für den Veranlagungszeitraum 2009 wird von der Anordnung der Nachtragsverteilung mit Beschluss des AG vom 22. Juni 2010 erfasst, weshalb der Steuererstattungsanspruch nicht gemäß § 47 AO mit der Zahlung an den Insolvenzschuldner erloschen ist.

18

a) Zur Insolvenzmasse, über die der Insolvenzschuldner gemäß § 80 InsO kein Verwaltungs- und Verfügungsrecht hat, gehört nach § 35 Abs. 1 InsO das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt. Dabei kommt es nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats sowie des BGH hinsichtlich der Zugehörigkeit von Ansprüchen zur Insolvenzmasse nicht auf den Zeitpunkt der Vollrechtsentstehung an, sondern auf den Zeitpunkt, in dem nach insolvenzrechtlichen Grundsätzen der Rechtsgrund für den Anspruch gelegt worden ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Einkommensteuerzahlungen gehört daher zur Insolvenzmasse, wenn der die Erstattungsforderung begründende Sachverhalt vor oder während des Insolvenzverfahrens verwirklicht worden ist (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und vom 6. Februar 1996 VII R 116/94, BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschlüsse vom 7. Juni 2006 VII B 329/05, BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641, und vom 4. September 2008 VII B 239/07, BFH/NV 2009, 6; BGH-Beschluss vom 12. Januar 2006 IX ZB 239/04, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 1127). Der Rechtsgrund für eine Erstattung von Einkommensteuer wird bereits mit der Leistung der entsprechenden Vorauszahlungen gelegt, denn bereits in diesem Zeitpunkt erlangt der Steuerpflichtige einen Anspruch auf Erstattung der Vorauszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Jahresende die geschuldete Einkommensteuer geringer ist als die Summe der Vorauszahlungen (Senatsurteile in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451, und in BFHE 179, 547, BStBl II 1996, 557; Senatsbeschluss in BFHE 212, 436, BStBl II 2006, 641).

19

Werden erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens Ansprü-che des Schuldners ermittelt, die vor oder während des Insolvenzverfahrens in insolvenzrechtlicher Hinsicht "begründet" wurden und somit zur Insolvenzmasse gehörten, können sie Gegenstand einer Nachtragsverteilung gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO sein. Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, so besteht die Insolvenzbeschlagnahme i.S. des § 80 Abs. 1 InsO fort mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis weiterhin beim (früheren) Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder liegen (vgl. Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451).

20

Ausgehend von dieser Rechtsprechung wurde der Rechtsgrund für den Erstattungsanspruch des Insolvenzschuldners für Einkommensteuer 2009 während des Insolvenzverfahrens gelegt, weil die Erstattungsansprüche auf vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen --hier im Wege des Steuerabzugs vom Lohn-- beruhen.

21

b) Der Einkommensteuererstattungsanspruch fällt unter die Anordnung der Nachtragsverteilung durch Beschluss des AG vom 22. Juni 2010.

22

Von der Nachtragsverteilung wird nicht das gesamte Vermögen des Schuldners erfasst, sondern nur der Betrag oder Vermögensgegenstand, auf den sich die Nachtragsverteilungsanordnung bezieht (BGH-Urteil vom 22. Februar 1973 VI ZR 165/71, NJW 1973, 1198; BGH-Beschluss vom 2. Dezember 2010 IX ZB 151/09, WM 2011, 135). Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom Insolvenzbeschlag erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über (BGH-Beschluss vom 25. Februar 2016 IX ZB 74/15, WM 2016, 558; vgl. auch BGH-Beschlüsse vom 26. Januar 2012 IX ZB 111/10, WM 2012, 366, und vom 12. Februar 2015 IX ZR 186/13, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht --ZinsO-- 2015, 634). Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden. Andernfalls treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein (BGH-Beschlüsse in WM 2016, 558, und in ZinsO 2015, 634).

23

Welche Anforderungen an die Bestimmtheit einer Nachtragsverteilungsanordnung zu stellen sind und ob --wie bei der Forderungspfändung-- der Gegenstand und der Schuldgrund der Forderung anzugeben sind (vgl. BFH-Urteil vom 1. Juni 1989 V R 1/84, BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), was regelmäßig die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, einschließt (Senatsurteil vom 1. April 1999 VII R 82/98, BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439) ist eine Frage des Einzelfalls. Im hier zu beurteilenden Fall ist die Anordnung der Nachtragsverteilung mit Beschluss des AG vom 22. Juni 2010 hinreichend bestimmt.

24

Mit der Anordnung der Nachtragsverteilung für etwaige "auf die Dauer des Insolvenzverfahrens" entfallende Steuererstattungsansprüche steht fest, dass der Rechtsgrund für eine Erstattung während der Dauer des Insolvenzverfahrens, also in der Zeit vom 1. Juli 2008 bis zum 22. Juni 2010, gelegt worden sein muss. Der Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer 2009 und die daraus resultierenden Erstattungsansprüche sind in zeitlicher Hinsicht vollständig von der Anordnung der Nachtragsverteilung erfasst. Die Frage einer genaueren Abgrenzung im Fall nur teilweise vom Insolvenzbeschlag betroffener Veranlagungszeiträume stellt sich hier nicht.

25

Der amtsgerichtliche Beschluss ist auch insoweit hinreichend bestimmt, weil sich aus der Formulierung "etwaiger (...) Steuererstattungsansprüche" ergibt, dass Steuererstattungsansprüche im Zusammenhang mit allen Steuerarten von der Nachtragsverteilung erfasst sein sollen.

26

Die BFH-Rechtsprechung zur Forderungspfändung, wonach die bloße Bezeichnung der gepfändeten Forderungen als "Steuererstattungsansprüche" nicht ausreicht und die Angabe der Steuerart, für die Erstattungsansprüche bestehen sollen, zur Identifizierung und Abgrenzung der zu pfändenden Forderungen regelmäßig erforderlich ist (vgl. Senatsurteil in BFHE 188, 137, BStBl II 1999, 439; BFH-Urteil in BFHE 157, 32, BStBl II 1990, 35), ist --unabhängig davon, ob sie überhaupt auf die Anordnung der Nachtragsverteilung übertragen werden kann-- jedenfalls für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung. Durch die hohen Anforderungen an die Bestimmtheit der Pfändung sollen Unklarheiten in der Vollstreckung bzw. eine Verwechslung der Forderung ausgeschlossen werden. Unsicherheiten bei der Identifizierung der Erstattungsansprüche bestehen hier jedoch nicht.

27

Auch die weiteren Umstände des Falls stellen die Bestimmtheit der Nachtragsverteilungsanordnung nicht in Frage. Es handelt sich um eine Verbraucherinsolvenz, bei der ausweislich des Schlussberichts vom 6. Januar 2010 nur Erstattungsansprüche aus Einkommensteuer in Betracht kommen. Erstattungsansprüche aus anderen Steuerarten sind nicht ersichtlich und allenfalls hypothetischer Natur.

28

Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Urteil des FG Berlin-Brandenburg vom 16. Dezember 2010  10 K 15202/09 (EFG 2011, 1307) bzw. dem im anschließenden Revisionsverfahren ergangenen Senatsurteil in BFHE 236, 202, BStBl II 2012, 451. Auch wenn es dort vor allem um die Reichweite des Vorbehalts der Nachtragsverteilung und insbesondere um die Frage ging, ob dieser bereits den Insolvenzbeschlag einer vom Vorbehalt betroffenen Forderung bewirkt oder ob es insoweit auf die Anordnung der Nachtragsverteilung ankommt, hat der Senat den Beschluss des AG, der die Nachtragsverteilung für vor und während der Dauer des Insolvenzverfahrens begründete Ansprüche auf Steuererstattungen anordnete, als hinreichend bestimmt erachtet. Der Senat hat zwar darauf hingewiesen, dass "bestimmte" Gegenstände vorbehalten sein müssen. Dies ist jedoch nicht in dem Sinne zu verstehen, dass die Steuerart im Anordnungsbeschluss zwingend genannt werden muss.

29

4. Der Abrechnungsbescheid ist auch nicht als rechtmäßig anzusehen, weil der Einkommensteuerbescheid für den Veranlagungszeitraum 2009 dem Insolvenzschuldner und nicht der Klägerin erteilt worden ist.

30

Gemäß § 122 Abs. 1 Satz 1 AO ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen ist. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis wieder auf den Insolvenzschuldner über, weshalb nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ergehende Steuerbescheide diesem bekannt zu geben sind. Der Insolvenzschuldner ist (dann wieder) Inhaltsadressat, weil die Festsetzung der Steuer ihm gegenüber als demjenigen, der den Steuertatbestand verwirklicht hat (§ 38 AO), wirken soll. Somit ist der festsetzende Teil des Einkommensteuerbescheids zu Recht dem ehemaligen Insolvenzschuldner gegenüber bekannt gegeben worden, weil er mit Abschluss des Insolvenzverfahrens am 22. Juni 2010 seine Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Vermögen wiedererlangt hat.

31

Ergibt sich aus dem dem Erhebungsverfahren zuzurechnenden Abrechnungsteil des Steuerbescheids ein Erstattungsanspruch, der von der Nachtragsverteilung erfasst ist, sollte dieser auch dem Treuhänder bekannt gegeben werden. Eine Voraussetzung für die Geltendmachung des Anspruchs seitens des Treuhänders ist die Bekanntgabe jedoch nicht. Aus § 218 Abs. 1 Satz 1 AO ergibt sich nicht, dass der Steuerbescheid an die Person gerichtet sein muss, die den Abrechnungsbescheid beantragt. Vielmehr können Bescheide nach § 218 Abs. 2 AO nicht nur im unmittelbaren Verhältnis zwischen dem Finanzamt und dem Steuerpflichtigen, sondern auch bei Streitigkeiten im Verhältnis zwischen dem Finanzamt und Dritten ergehen, sofern es sich um Streitigkeiten über einen Anspruch i.S. des § 218 Abs. 2 AO handelt (Klein/Rüsken, AO, 13. Aufl., § 218 Rz 20, m.w.N.).

32

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Kostenentscheidung des FG ist nicht zu berichtigen, weil das FG der Klägerin zu Unrecht eine Änderung ihres ursprünglich auf Auszahlung gerichteten Klageantrags in einen Aufhebungsantrag nahegelegt hat. Nach ihrem erkennbaren Klagebegehren hätte sie einen Abrechnungsbescheid beantragen müssen, in dem ein Erstattungsanspruch in Höhe von 349,01 € zu ihren Gunsten ausgewiesen wird.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war Insolvenzverwalter über das Vermögen des A. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens mit Beschluss vom … Juni 2005 wurde er zum Treuhänder im Verfahren wegen der Restschuldbefreiung des A bestellt. Mit Voranmeldung für das erste Kalendervierteljahr 2005 vom 23. November 2005 machte der Kläger einen Erstattungsbetrag geltend, den der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auf das ihm vom Kläger als Bankverbindung für Erstattungen im Insolvenzverfahren benannte Konto überwies. In der Umsatzsteuerjahreserklärung vom 28. November 2006 reduzierte der Kläger den Erstattungsbetrag geringfügig und überwies den zu viel erstatteten Betrag zurück an das FA. Aufgrund einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum 2005 erließ das FA später einen gegenüber der Erklärung des Klägers geänderten, an ihn als Insolvenzverwalter gerichteten Umsatzsteuerjahresbescheid vom 12. Februar 2007. Auf seinen Einspruch, der unter anderem damit begründet war, der Bescheid sei unwirksam, da er, der Kläger, seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens keine Verwaltungsbefugnis mehr gehabt habe, hob das FA diesen Bescheid auf.

2

Den aufgrund der Umsatzsteuervoranmeldung vom 23. November 2005 auf das vom Kläger seinerzeit benannte Konto ausgezahlten Betrag forderte das FA mit an ihn als Insolvenzverwalter gerichtetem Bescheid vom 10. März 2008 gemäß § 218 Abs. 2 Satz 2, § 37 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) zurück. Der Einspruch, der zu einer geringfügigen Kürzung der Forderung führte, blieb im Übrigen erfolglos. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Der Kläger sei als Leistungsempfänger des Umsatzsteuererstattungsbetrages der zur Rückzahlung Verpflichtete. Da das FA aufgrund der vom Kläger als Insolvenzverwalter --in Erledigung seiner auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens noch verbliebenen steuerlichen Verpflichtungen-- erstellten Umsatzsteuervoranmeldung vom 23. November 2005 den Erstattungsbetrag auf das von ihm bezeichnete eigene Konto überwiesen habe, sei der Rückzahlungsanspruch an ihn zu richten gewesen. Der Rechtsgrund der Zahlung sei weggefallen, nachdem der Umsatzsteuerjahresbescheid vom 12. Februar 2007, durch den sich die die Erstattung veranlassende Voranmeldung gemäß § 124 Abs. 2 AO erledigt habe, aufgehoben worden sei, denn der Vorauszahlungsbescheid lebe nicht wieder auf. Auf den Wegfall der Bereicherung im Hinblick auf die Weiterleitung des erstatteten Betrages an das Insolvenzgericht könne sich der Kläger nicht berufen, denn § 37 AO treffe keine Bestimmung für den Fall des Wegfalles der Bereicherung und die Regelungen in den §§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) kämen nicht zur Anwendung.

3

Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht der Kläger sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) geltend. Das Urteil sei bereits im Tatbestand in einigen Bereichen falsch. So habe das FA entgegen der dortigen Sachdarstellung den Kläger vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht angehört. Auch habe das FG seine Einlassung unbeachtet gelassen, wonach er --sinngemäß-- den Erstattungsbetrag als Treuhänder des Vermögens des A entgegengenommen habe. Die Inanspruchnahme seines privaten Vermögens anstelle der Inanspruchnahme seiner Person als Treuhänder und der damit von ihm verwalteten Treuhandmasse sei unzulässig. Abgesehen davon stehe dem Rückzahlungsanspruch der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen, da er seinen Pflichten als Treuhänder durch Entgegennahme der Erstattung und ordnungsgemäße Weiterleitung an die Justizkasse exakt nachgekommen sei.

4

Außerdem sei der Rechtsgrund für die Auszahlung der Vorsteuer an die vom Kläger als Treuhänder verwaltete Masse nicht entfallen, da der Bescheid vom 12. Februar 2007 nicht ersatzlos aufgehoben worden sei, sondern vielmehr mit identischem Inhalt am 17. April 2008 an den seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder handlungsfähigen Schuldner erneut zugestellt worden sei.

5

Die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung. Zu entscheiden sei, ob ein Treuhänder gemäß § 292 der Insolvenzordnung (InsO) verpflichtet sei, unaufgefordert vom FA an ihn als ehemaligen Insolvenzverwalter und nunmehrigen Treuhänder ausgezahlte Steuererstattungen zurückzuzahlen, weil er nicht berechtigt gewesen sei, das Geld anzunehmen. Weiter sei zur Fortbildung des Rechts zu entscheiden, ob ein Treuhänder gemäß § 292 InsO gleich einem Treuhänder bei einem vertraglichen Treuhandverhältnis als Leistungsempfänger im Falle eines Wegfalls des Rechtsgrundes für die Erstattung gemäß § 37 Abs. 2 AO hafte. Zur Sicherung der Rechtsprechungseinheit sei eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich, da das FG entgegen der Rechtsprechung des BFH im Urteil vom 10. November 2009 VII R 6/09 (BFHE 227, 360, BStBl II 2010, 255) und vom 30. August 2005 VII R 64/04 (BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353) den Rechtsgedanken des § 812 Abs. 1 BGB als im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO nicht anwendbar erachtet habe. Im Übrigen habe das FG den Kläger zu Unrecht und im Widerspruch zur Definition gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 AO als Leistungsempfänger gewürdigt.

6

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise dargelegt.

8

1. Der Kläger hat zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entsprechend den gesetzlichen Anforderungen dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). Hierfür reicht die bloße Behauptung, die Streitsache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht aus. Für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit den zur aufgeworfenen Rechtsfrage in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassungen darzutun, weshalb die für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist (z.B. BFH-Beschluss vom 30. Oktober 2002 IX B 129/02, BFH/NV 2003, 328, m.w.N.). Gibt es zu der betreffenden Rechtsfrage bereits Entscheidungen des BFH, so ist insbesondere zu begründen, weshalb trotzdem weiterer oder ggf. erneuter Klärungsbedarf bestehe (BFH-Beschluss vom 5. September 2001 III B 18/01, BFH/NV 2002, 205). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.

9

Die Frage, ob ein Treuhänder i.S. des § 292 InsO verpflichtet ist, an ihn als ehemaligen Insolvenzverwalter ausgezahlte Steuererstattungen zurückzuzahlen, ist nicht klärungsbedürftig. Denn entscheidend ist, ob der zur Rückzahlung in Anspruch genommene Leistungsempfänger i.S. des § 37 Abs. 2 Satz 1 AO ist. Durch die vom Kläger selbst zitierte Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Schuldner eines abgabenrechtlichen Rückforderungsanspruchs derjenige ist, zu dessen Gunsten erkennbar die Zahlung geleistet wurde, die zurückverlangt wird. Dies ist in der Regel derjenige, demgegenüber die Finanzbehörde ihre --vermeintlich oder tatsächlich bestehende-- abgabenrechtliche Verpflichtung erfüllen will (so zum Beispiel im Fall des Urteils in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353). Diesen Rechtssatz hat das FG seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Erneuter oder weiterer Klärungsbedarf ist vom Kläger nicht aufgezeigt worden. Ob das FG den Kläger ausgehend von diesem Rechtssatz zu Recht als Leistungsempfänger angesehen hat, weil er in Erfüllung seiner auch nach Beendigung der Insolvenzverwaltung insoweit noch fortbestehenden Pflichten den Erstattungsbetrag für die Insolvenzmasse beim FA angemeldet und das FA den geforderten Betrag auf das von ihm angegebene Verwalterkonto überwiesen hatte, rechtfertigt als eine Frage der Rechtsanwendung im Einzelfall die Zulassung der Revision nicht.

10

Abgesehen davon verkennt der Kläger, dass nach den für den Senat bindenden Feststellungen des FG die Steuererstattung aufgrund des an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichteten Umsatzsteuerjahresbescheids auf das von ihm für Erstattungen im Insolvenzverfahren angegebene Konto überwiesen worden ist. Der Kläger hat nicht nachvollziehbar dargelegt, wie sich bei dieser Sachlage aus der Sicht eines objektiven Betrachters ergeben kann, dass das FA an den Kläger als Treuhänder des A erstatten wollte.

11

2. Die behauptete Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung hat der Kläger nicht schlüssig dargetan. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der vom FG aufgestellte Rechtssatz, dass § 37 AO keine Bestimmung für den Fall der Entreicherung treffe und die Regelungen in den §§ 812 ff. BGB nicht zur Anwendung kämen, in Widerspruch steht zu dem vom Kläger aus der Entscheidung in BFHE 210, 219, BStBl II 2006, 353 zitierten Rechtssatz, dass der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB auch im Rahmen des § 37 Abs. 2 AO zu beachten ist. Der Kläger hat offenbar übersehen, dass der Senat in jener Entscheidung die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum zivilrechtlichen Bereicherungsanspruch nach den §§ 812 ff. BGB zur Bestimmung des Leistungsempfängers bei der bereicherungsrechtlichen Abwicklung von Vorgängen, an denen mehr als zwei Personen beteiligt sind, herangezogen hat. Zur Anwendung der zivilrechtlichen Entreicherungsvorschriften finden sich in der Entscheidung keine Ausführungen. Es ist im Gegenteil durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass § 818 Abs. 3 BGB auf den Rückzahlungsanspruch nach § 37 Abs. 2 AO keine Anwendung findet. Selbst wenn der Rechtsgedanke des § 812 Abs. 1 BGB bei der Anwendung von § 37 Abs. 2 AO herangezogen wird, führt ein Wegfall der Bereicherung (§ 818 Abs. 3 und § 819 Abs. 1 BGB) nicht zugleich zum Wegfall des abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruchs (vgl. Senatsbeschluss vom 16. November 2010 VII B 120/10, BFH/NV 2011, 405, m.w.N.).

12

3. Mit seinen Ausführungen, der Rechtsgrund für die Erstattung sei entgegen der Auffassung des FG nicht entfallen, weil der an den Kläger als Insolvenzverwalter gerichtete Umsatzsteuerjahresbescheid nicht ersatzlos aufgehoben, sondern mit identischem Inhalt dem seit Aufhebung des Insolvenzverfahrens wieder handlungsfähigen Schuldner zugestellt worden sei, so dass ein Rechtsgrund für die Auszahlung der Vorsteuer an die vom Kläger als Treuhänder verwaltete Masse vorliege, wendet sich der Kläger in der Art einer Revisionsbegründung gegen die materielle Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils. Das prozessuale Rechtsinstitut der Nichtzulassungsbeschwerde dient aber nicht dazu, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschlüsse vom 30. September 2010 VII B 61/10, BFH/NV 2011, 195; vom 30. Januar 2007 VII B 3/06, BFH/NV 2007, 1324).

13

Im Übrigen erschließt sich dem Senat nicht, wie ein nachträglich an A gerichteter Bescheid Rechtsgrundlage für eine vorher auf ein vom Kläger für das Insolvenzverfahren eingerichtetes Konto geleistete Erstattung sein kann. Nicht nachvollziehbar ist auch, dass der Kläger das Geld als Treuhänder für A entgegengenommen haben will, obwohl er es nach eigenem Vorbringen zur Insolvenzmasse genommen und an die Justizkasse zur Deckung der Gerichtskosten überwiesen hat.

14

4. Die Rüge des Klägers, der Tatbestand des finanzgerichtlichen Urteils sei falsch, weil eine Anhörung des Klägers durch das FA vor Erlass des Rückforderungsbescheides nicht stattgefunden habe, rechtfertigt die Zulassung der Revision ebenfalls nicht. Einwendungen gegen die Richtigkeit des Tatbestandes sind nicht als Verfahrensmangel im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zu rügen, sondern müssen gegebenenfalls zum Gegenstand eines Antrags auf Tatbestandsberichtigung (§ 108 FGO) gemacht werden (BFH-Beschluss vom 12. Juni 2008 VII B 61/08, BFH/NV 2008, 1708).

15

5. Auch der Vorwurf, die Entscheidung des FG beruhe "auf einer erheblich unzutreffenden Rechtsanwendung, insbesondere im Hinblick auf die Zustellung der Bescheide beim richtigen Adressaten", vermag die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Oktober 1992 III B 16/92, BFH/NV 1993, 546, und vom 19. September 1994 VIII B 110/93, BFH/NV 1995, 243). Zwar eröffnet § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO die Revision, wenn eine Entscheidung des BFH zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist; das ist nach der Rechtsprechung des BFH u.a. der Fall, wenn das Urteil des FG an einem derart schwerwiegenden Fehler leidet, dass es willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166; vom 28. Juni 2002 III B 28/02, BFH/NV 2002, 1474). Dafür bietet weder das Beschwerdevorbringen Anhaltspunkte noch sind solche sonst ersichtlich.

(1) Das Insolvenzverfahren erfaßt das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse).

(2) Übt der Schuldner eine selbstständige Tätigkeit aus oder beabsichtigt er, demnächst eine solche Tätigkeit auszuüben, hat der Insolvenzverwalter ihm gegenüber zu erklären, ob Vermögen aus der selbstständigen Tätigkeit zur Insolvenzmasse gehört und ob Ansprüche aus dieser Tätigkeit im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. § 295a gilt entsprechend. Auf Antrag des Gläubigerausschusses oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, der Gläubigerversammlung ordnet das Insolvenzgericht die Unwirksamkeit der Erklärung an.

(3) Der Schuldner hat den Verwalter unverzüglich über die Aufnahme oder Fortführung einer selbständigen Tätigkeit zu informieren. Ersucht der Schuldner den Verwalter um die Freigabe einer solchen Tätigkeit, hat sich der Verwalter unverzüglich, spätestens nach einem Monat zu dem Ersuchen zu erklären.

(4) Die Erklärung des Insolvenzverwalters ist dem Gericht gegenüber anzuzeigen. Das Gericht hat die Erklärung und den Beschluss über ihre Unwirksamkeit öffentlich bekannt zu machen.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob Zahlungen auf ein oder Guthaben auf einem Rechtsanwaltsanderkonto in die Insolvenzmasse fallen und Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind oder ob Gelder auf für die Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsanwaltsanderkonten persönlich und unter Ausschluss der Insolvenzmasse dem Rechtsanwalt zustehen bzw. seinem Privatvermögen zuzuordnen sind", sind höchstrichterlich geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.

3

Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

4

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übertragbar sein sollte, zumal der Bundesfinanzhof im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungspflichtig ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat (vgl. Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 78, m.w.N.).

5

Die Frage, ob die auf dem Anderkonto eingehenden Gelder dem Privatvermögen des Anwalts zuzuordnen sind mit der Folge, dass dessen Gläubiger darauf zugreifen können, stellt sich im Streitfall nicht. Sie beantwortet sich im Übrigen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

7

a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht. Zwar hat der Senat dort die Vollstreckung in ein "Konkurs-Anderkonto" für unzulässig erklärt, weil sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt hatte. Der Kläger schließt daraus zwar zutreffend, dass der Senat dieses Konto der Konkursmasse zugeordnet hat. Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225). Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist eine Divergenz somit nicht gegeben.

8

b) Zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie ist auch angesichts der geklärten Rechtsfrage (s.o. 1.) nicht ersichtlich.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Verwaltungsakte können vollstreckt werden, soweit nicht ihre Vollziehung ausgesetzt oder die Vollziehung durch Einlegung eines Rechtsbehelfs gehemmt ist (§ 361; § 69 der Finanzgerichtsordnung). Einfuhr- und Ausfuhrabgabenbescheide können außerdem nur vollstreckt werden, soweit die Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung nicht ausgesetzt ist (Artikel 108 Absatz 3 des Zollkodex der Union).

(2) Unberührt bleiben die Vorschriften der Insolvenzordnung sowie § 79 Abs. 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes. Die Finanzbehörde ist berechtigt, in den Fällen des § 201 Abs. 2, §§ 257 und 308 Abs. 1 der Insolvenzordnung sowie des § 71 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetzes gegen den Schuldner im Verwaltungswege zu vollstrecken.

(3) Macht die Finanzbehörde im Insolvenzverfahren einen Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis als Insolvenzforderung geltend, so stellt sie erforderlichenfalls die Insolvenzforderung durch schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt fest.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Eigenheimzulage für 2011 nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner (Kläger) zurückgefordert werden kann.
Der -seit dem 10. Januar 2005 getrennt lebende- Kläger erwarb am 11. Februar 2005 für 115.000 EUR eine Eigentumswohnung in X, die er fortan zusammen mit seinen beiden Kindern B (geboren am xx.xx. 1983) und C (geboren am xx.xx. 1991) bewohnte. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) setzte mit Bescheid vom 18. Mai 2005 Eigenheimzulage für die Jahre 2005 bis 2012 in Höhe von jährlich 1.950 EUR fest. Dabei berücksichtigte es das Kind C, nicht aber das Kind B, weil der Kläger für dieses Kind weder einen Kinderfreibetrag noch Kindergeld erhalte.
Das Amtsgericht X (Insolvenzgericht) eröffnete mit Beschluss vom 28. April 2010 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Klägers und bestellte einen Treuhänder. Der Treuhänder zeigte am 15. Juni 2010 dem Insolvenzgericht die Masseunzulänglichkeit an und gab am gleichen Tag die Wohnung aus der Insolvenzmasse frei. In einem weiteren Schreiben vom 15. Juni 2010 teilte er dem Insolvenzgericht mit, der Kläger sei aus der Wohnung ausgezogen.
Der Kläger zog spätestens im Oktober 2010 aus der Wohnung aus und veräußerte diese am 18. Januar 2011. Die Veräußerungsmitteilung, die unter Nr. 6 zur Prüfung des Wegfalls der Eigenheimzulage auffordert, lag dem FA am 24. Februar 2011 vor.
Das FA teilte dem Treuhänder -ohne die Veräußerungsmitteilung zu beachten- mit Schreiben vom 31. März 2011 mit, der Kläger besitze ein Steuerguthaben (gemeint war die Eigenheimzulage für 2011) und bat um Mitteilung des Anderkontos, auf das der zu erstattende Betrag überwiesen werden solle. Im April 2011 überwies das FA die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.950 EUR auf das vom Treuhänder benannte Anderkonto. Die Eigenheimzulage für 2011 ist der einzige vom Treuhänder für die Insolvenzmasse vereinnahmte Betrag. Er wurde für die Begleichung der Verfahrenskosten (Gerichtskosten und Treuhändervergütung) und zur Befriedigung der Insolvenzgläubigerin (Bank I) verwendet; ein Restbetrag von 479 EUR wurde einer Rückstellung zugeführt (Bericht des Treuhänders vom 16. Juli 2012).
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 7. Juli 2011 nach rechtskräftiger Ankündigung der Restschuldbefreiung aufgehoben.
Das FA berücksichtigte mit geändertem Eigenheimzulagebescheid vom 16. Dezember 2011 das Kind C ab dem Jahr 2010 nicht mehr und setzte die Eigenheimzulage ab 2010 nunmehr auf 1.150 EUR fest. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 20. Dezember 2011 Einspruch ein und trug vor, sein Sohn C habe im Jahr 2010 noch bei ihm gelebt. Außerdem teilte er mit, er sei im Oktober 2010 aus der Wohnung ausgezogen und habe diese im Januar 2011 verkauft.
Daraufhin gewährte das FA mit Bescheid vom 5. Januar 2012 die Eigenheimzulage für 2010 auch für das Kind C. Es hob jedoch gemäß § 11 Abs. 5 des Eigenheimzulagegesetzes (EigZulG) mit Bescheid vom gleichen Tag die Festsetzung der Eigenheimzulage für die verbleibenden Jahre 2011 und 2012 auf und forderte vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von gerundet 1.791 EUR zurück (1.950 EUR ./. 158,89 EUR, die auf einer hier unstreitigen Verrechnung beruhen). Dagegen legte der Kläger am 9. Januar 2012 Einspruch ein, mit dem er geltend machte, er habe die Eigenheimzulage für 2011 nicht erhalten; das FA möge sich an den Treuhänder halten.
Die Einspruchsentscheidung zur Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 und 2012 vom 3. Juli 2012 wurde bestandskräftig.
10 
Das FA erteilte am 23. Juli 2012 einen Abrechnungsbescheid zur Eigenheimzulage 2011, in dem es vom Kläger die Eigenheimzulage für 2011 in Höhe von 1.791 EUR zurückforderte. Zur Begründung führte das FA aus, der Rückforderungsanspruch sei zu Recht gegen den Kläger gerichtet worden, denn durch die Aufhebung des Insolvenzverfahrens am 7. Juli 2011 habe der Schuldner das Verfügungs- und Verwaltungsrecht über sein Vermögen zurück erlangt. Im Rahmen des Restschuldbefreiungsverfahrens seien Verwaltungsakte gegenüber dem Schuldner bekannt zu geben.
11 
Den dagegen am 15. August 2012 erhobenen Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 als unbegründet zurück. Es meinte, aufgrund der wirksamen Festsetzung der Eigenheimzulage mit Bescheid vom 18. Mai 2005 sei die Eigenheimzulage im April 2011 nicht ohne rechtlichen Grund an den Treuhänder ausbezahlt worden. Der Anspruch auf Rückzahlung der Eigenheimzulage für 2011 sei erst mit dem Aufhebungsbescheid vom 5. Januar 2012 und damit nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens entstanden. Daher könne die Eigenheimzulage nur vom Kläger zurückverlangt werden.
12 
Der Kläger beantragte am 8. November 2012 beim Finanzgericht (FG) Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klageerhebung, die das FG mit Beschluss vom 21. März 2013 bewilligte.
13 
Daraufhin erhob der Kläger am 9. April 2013 Klage und beantragte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Rückzahlungsanspruch des FA sei darauf zurückzuführen, dass die Eigenheimzulage für 2011 im April 2011 an den Treuhänder gezahlt wurde, obwohl die Voraussetzungen zur Gewährung der Eigenheimzulage bereits zu diesem Zeitpunkt nicht mehr vorlagen. Der Anspruch sei somit zu einem Zeitpunkt begründet, als die Vermögensverwaltungsbefugnis beim Treuhänder lag. Bei dem Rückzahlungsanspruch handele es sich somit um eine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 der Insolvenzordnung (InsO). Masseverbindlichkeiten seien jedoch gemäß § 53 InsO lediglich aus der Insolvenzmasse zu berichtigen und könnten nicht gegen den Insolvenzschuldner geltend gemacht werden.
14 
Der Kläger beantragt,
den Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 aufzuheben.
15 
Das FA verweist auf seine Einspruchsentscheidung und beantragt,
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

Gründe

16 
1. Die Klage ist zulässig. Dem Kläger ist nach gewährter Prozesskostenhilfe Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren. Er hat innerhalb der Klagefrist einen vollständigen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt und nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe durch das FG innerhalb von zwei Wochen Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist beantragt und Klage erhoben. Er hat damit einen Anspruch auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (Beschluss des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. November 1985 VII B 103/85, BFH/NV 1986, 180).
17 
2. Die Klage ist unbegründet. Der Abrechnungsbescheid vom 23. Juli 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Oktober 2012 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-)
18 
3. Nach § 218 Abs. 2 Satz 2 AO entscheidet die Finanzbehörde über eine Streitigkeit, die einen Erstattungsanspruch i.S. des § 37 Abs. 2 AO betrifft, durch Verwaltungsakt. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat nach § 37 Abs. 1 AO derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrages. Dies gilt auch, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).
19 
Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist nach § 15 Abs. 1 Satz 1 EigZulG ein einem Steuervergütungsanspruch gleichgestellter Anspruch. Das FA hat daher zu Recht mittels Abrechnungsbescheid über die Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 entschieden (vgl. BFH-Urteil vom 25. Februar 1992 VII R 8/91, BFHE 168, 6, BStBl II 1992, 713; Niedersächsisches FG, Urteil vom 5. Mai 2010  14 K 305/09, n.v., juris; Wacker, EigZulG, 3. Aufl. 2001, § 14 Rn. 9).
20 
4. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 zurückzufordern.
21 
Nach § 14 EigZulG sind überzahlte Beträge innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids zurückzuzahlen, wenn die Festsetzung der Eigenheimzulage aufgehoben wurde. Im Streitfall wurde die Eigenheimzulage für 2011 mit -inzwischen bestandskräftigem- Bescheid vom 5. Januar 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juli 2012 aufgehoben, weil die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung spätestens im Oktober 2010 ab Beginn des Jahres 2011 nicht mehr vorlagen (vgl. §§ 4, 10 EigZulG). Nichts anderes ergibt sich, wenn man § 37 Abs. 2 AO statt § 14 EigZulG als Rechtsgrundlage für den Rückforderungsanspruch heranzieht (so wohl Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst -DStRE- 2008, 120).
22 
5. Das FA durfte die Eigenheimzulage für 2011 auch vom Kläger zurückfordern.
23 
Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO gegen den Leistungsempfänger. Das ist derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (Niedersächsisches FG, Urteil vom 7. Juni 2006  5 K 358/05, DStRE 2008, 120, zur Rückforderung von Eigenheimzulage). Im Streitfall war dies ungeachtet des bei Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 noch laufenden Insolvenzverfahrens der Kläger und nicht der Treuhänder. Der Insolvenzverwalter bzw. Treuhänder ist nicht Leistungsempfänger für eine Zahlung, für die er kraft Amts empfangsberechtigt war, denn er handelt nicht für eigene Rechnung, sondern als gesetzlicher Vertreter im Rahmen des Insolvenzverfahrens (vgl. Ratschow in Klein, AO, 12. Aufl. 2014, § 37 Rn. 76).
24 
6. Der Rückforderung stehen insolvenzrechtliche Vorschriften nicht entgegen. Der Rückforderungsanspruch ist zwar Masseverbindlichkeit, gleichwohl durfte das FA die Eigenheimzulage für 2011 nach Beendigung des Insolvenzverfahrens vom Kläger zurückfordern.
25 
a) Der Rückforderungsanspruch ist eine Masseverbindlichkeit.
26 
Nach § 53 InsO sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg aus der Insolvenzmasse zu berichtigen. Finanzbehörden, die sich selbst titulierte Leistungsbescheide schaffen, haben demgemäß (jedenfalls während des Insolvenzverfahrens) Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Treuhänder bzw. Insolvenzverwalter festzusetzen (BFH-Urteile vom 18. Mai 2010 X R 60/08, BFHE 229, 62, BStBl II 2011, 429; vom 2. September 2010 V R 34/09, BFHE 231, 321, BStBl II 2011, 991).
27 
Masseverbindlichkeiten sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO auch Verbindlichkeiten aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse. Die Masse muss einen Vermögensgegenstand ohne rechtlichen Grund (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt haben (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 2009 IX ZR 61/08, Zeitschrift für das gesamte Insolvenzrecht -ZInsO- 2009, 1102; Urteil des Bundessozialgerichts vom 30. November 2011 B 11 AL 22/10 R, ZInsO 2012, 1019). Dabei ist unerheblich, ob der rechtliche Grund von vornherein fehlte oder nachträglich wegfällt (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 215).
28 
Im Streitfall wurde die Insolvenzmasse durch die Auszahlung der Eigenheimzulage für 2011 an den Treuhänder im April 2011 bereichert. Zur Insolvenzmasse gehört nach § 35 Abs. 1 InsO auch das Vermögen, das der Schuldner während des Verfahrens erlangt. Daran ändert auch die Freigabe der Eigentumswohnung am 15. Juni 2010 nichts. Die Freigabe eines zuvor massezugehörigen Grundstücks bewirkt nicht auch die Freigabe an einem Anspruch auf Auszahlung der Eigenheimzulage. Der Anspruch auf Eigenheimzulage ist ein persönlicher Steuervergütungsanspruch des Insolvenzschuldners und wird durch die insolvenzrechtliche Freigabe des Grundstücks, für dessen Eigennutzung die Eigenheimzulage gewährt wird, nicht berührt (FG des Landes Brandenburg, Urteil vom 28. September 2006  4 K 774/05, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2007, 991).
29 
Die Insolvenzmasse wurde ohne rechtlichen Grund bereichert. Ob eine Steuer -oder eine Steuervergütung- ohne rechtlichen Grund gezahlt worden ist, richtet sich -nach steuerlichen Maßstäben- regelmäßig nach den zugrunde liegenden Steuerbescheiden (sog. formelle Rechtsgrundtheorie), nach anderer Auffassung (sog. materielle Rechtsgrundtheorie) kommt es auf das materielle Steuerrecht an (vgl. BFH-Urteil vom 14. März 2012 XI R 6/10, BFHE 237, 296, BStBl II 2014, 607). Die Streitfrage kann vorliegend dahinstehen. Der Eigenheimzulagebescheid vom 18. Mai 2005 bildete bis zu seiner (teilweisen) Aufhebung den formellen Rechtsgrund für die Auszahlung und das Behaltendürfen der Eigenheimzulage, auch wenn die Voraussetzungen für die Gewährung der Eigenheimzulage für 2011 mit dem Auszug des Klägers aus der Wohnung nicht mehr vorlagen. Wegen des Übergangs des Verwaltungs- und Verfügungsrechts auf den Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 InsO durfte das FA daher die Eigenheimzulage für 2011 nur an den Insolvenzverwalter zugunsten der Insolvenzmasse auszahlen. Der Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 fiel jedoch mit der Aufhebung der Festsetzung der Eigenheimzulage für 2011 mit Bescheid vom 5. Januar 2012 weg (vgl. auch BFH-Urteil vom 16. April 2013 VII R 44/12, BFHE 241, 291, BStBl II 2013, 778; Boeker in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 37 AO Rn. 41 f.). Stellt man auf das materielle Recht ab, bestand bereits ab dem 1. Januar 2011 kein Rechtsgrund für das Behaltendürfen der Eigenheimzulage für 2011 mehr. Beide Zeitpunkte liegen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens; der Bescheid vom 5. Januar 2012 ist sogar erst nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens ergangen.
30 
b) Das Insolvenzverfahren war jedoch bei Erlass des Abrechnungsbescheids vom 23. Juli 2012 bereits beendet. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endeten gemäß § 215 Abs. 2 InsO die Befugnisse des Insolvenzverwalters und entfallen die insolvenzrechtlichen Beschränkungen (Sächsisches FG, Urteil vom 18. Oktober 2013  4 K 579/13, n.v., juris). Der Treuhänder konnte damit nicht mehr Adressat des Rückforderungsbescheids sein. Daran ändert auch die Bildung einer Rückstellung für die künftige Vergütung des Treuhänders in der Wohlverhaltensperiode nichts, denn aus dem Beschluss des Insolvenzgerichts über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom 7. Juli 2011 ergibt sich nicht, dass das Insolvenzverfahren und damit die Verfügungsmacht des Treuhänders in Bezug auf die Rückstellung fortbestehen sollte.
31 
c) Nach Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens hat der vormalige Insolvenzschuldner für die Masseverbindlichkeiten grundsätzlich einzustehen. Er ist der Träger der Insolvenzmasse. Der Insolvenzschuldner haftet auch für Masseverbindlichkeiten, die auf Pflichtverletzungen des Insolvenzverwalters in Ausübung seines Amtes beruhen (Hefermehl in MünchKommInsO, 3. Aufl. 2013, § 53 Rn. 33). Im Streitfall war daher nicht zu entscheiden, ob der Kläger gegen den Treuhänder einen Schadensersatzanspruch hat, weil dieser trotz Kenntnis vom Auszug des Klägers aus der Wohnung die Eigenheimzulage für 2011 zugunsten der Insolvenzmasse vereinnahmte.
32 
d) Es ist vorliegend auch nicht darüber zu befinden, ob der Kläger auf der anderen Seite gegen das FA einen Anspruch auf Erlass der Rückforderung hat, weil dieses die am 24. Februar 2011 erhaltene Veräußerungsmitteilung nicht zum Anlass genommen hat, die Voraussetzungen für den Bezug der Eigenheimzulage für 2011 nochmals zu prüfen, sondern -nur wenige Wochen später- am 15. April 2011 diese an den Treuhänder ausbezahlt hat. Im Verfahren gegen einen Abrechnungsbescheid können Billigkeitserwägungen keine Berücksichtigung finden.
33 
7. Der Rückforderung steht die Ankündigung der Restschuldbefreiung mit Beschluss des Insolvenzgerichts vom 7. Juli 2011 nicht entgegen.
34 
Der Insolvenzschuldner wird nach § 286 InsO nur von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit. Insolvenzgläubiger sind nach § 38 InsO persönliche Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzforderung). Vorliegend ist das FA kein Insolvenzgläubiger, da der Rückforderungsanspruch des FA zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht i.S. des § 38 InsO begründet war. Ein Steueranspruch ist zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründet, wenn bis dahin der den Anspruch begründende steuerliche Tatbestand vollständig verwirklicht und damit abgeschlossen ist (BFH-Urteile vom 30. April 2009 V R 1/06, BFHE 226, 130, BStBl II 2010, 138; vom 9. Februar 2011 XI R 35/09, BFHE 233, 86, BStBl II 2011, 1000; vom 25. Juli 2012 VII R 29/11, BFHE 238, 307, BStBl II 2013, 36). Im Streitfall ist die Forderung des FA (Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011) erst nach dem Beschluss über die Ankündigung der Restschuldbefreiung und nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens infolge des Eigenheimzulagebescheids vom 5. Januar 2012 entstanden. Auch der Lebenssachverhalt, der zur Rückforderung der Eigenheimzulage für 2011 führte (Auszug aus der Wohnung), wurde erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens verwirklicht.
35 
8. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
36 
9. Die Revision ist nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen, weil bisher -soweit ersichtlich- höchstrichterlich nicht entschieden ist, ob eine während eines Insolvenzverfahrens -zu Unrecht- an den Insolvenzverwalter (Treuhänder) gezahlte Steuervergütung (hier: Eigenheimzulage für 2011) nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner zurückgefordert werden kann.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob Zahlungen auf ein oder Guthaben auf einem Rechtsanwaltsanderkonto in die Insolvenzmasse fallen und Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind oder ob Gelder auf für die Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsanwaltsanderkonten persönlich und unter Ausschluss der Insolvenzmasse dem Rechtsanwalt zustehen bzw. seinem Privatvermögen zuzuordnen sind", sind höchstrichterlich geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.

3

Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

4

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übertragbar sein sollte, zumal der Bundesfinanzhof im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungspflichtig ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat (vgl. Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 78, m.w.N.).

5

Die Frage, ob die auf dem Anderkonto eingehenden Gelder dem Privatvermögen des Anwalts zuzuordnen sind mit der Folge, dass dessen Gläubiger darauf zugreifen können, stellt sich im Streitfall nicht. Sie beantwortet sich im Übrigen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

7

a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht. Zwar hat der Senat dort die Vollstreckung in ein "Konkurs-Anderkonto" für unzulässig erklärt, weil sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt hatte. Der Kläger schließt daraus zwar zutreffend, dass der Senat dieses Konto der Konkursmasse zugeordnet hat. Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225). Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist eine Divergenz somit nicht gegeben.

8

b) Zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie ist auch angesichts der geklärten Rechtsfrage (s.o. 1.) nicht ersichtlich.

(1) Der Gläubigerausschuß kann bestimmen, bei welcher Stelle und zu welchen Bedingungen Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten hinterlegt oder angelegt werden sollen. Ist kein Gläubigerausschuß bestellt oder hat der Gläubigerausschuß noch keinen Beschluß gefaßt, so kann das Insolvenzgericht entsprechendes anordnen.

(2) Die Gläubigerversammlung kann abweichende Regelungen beschließen.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) vorgetragenen Gründe rechtfertigen die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht.

2

1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen, "ob Zahlungen auf ein oder Guthaben auf einem Rechtsanwaltsanderkonto in die Insolvenzmasse fallen und Insolvenzmasse nach § 35 InsO sind oder ob Gelder auf für die Insolvenzschuldnerin geführten Rechtsanwaltsanderkonten persönlich und unter Ausschluss der Insolvenzmasse dem Rechtsanwalt zustehen bzw. seinem Privatvermögen zuzuordnen sind", sind höchstrichterlich geklärt bzw. stellen sich im Streitfall nicht.

3

Wie das Finanzgericht (FG) bereits zutreffend ausgeführt hat, entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), dass Zahlungen, die auf ein von einem Rechtsanwalt als Insolvenzverwalter eingerichtetes Anderkonto eingehen, weder in das Schuldnervermögen noch in die Masse fallen, sondern ausschließlich dem Anwalt zustehen und von diesem nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückgefordert werden können (BGH-Urteile vom 18. Dezember 2008 IX ZR 192/07, Zeitschrift für Wirtschaftsrecht und Insolvenzpraxis --ZIP-- 2009, 531; vom 12. Mai 2011 IX ZR 133/10, ZIP 2011, 1220; vom 15. Dezember 2011 IX ZR 118/11, ZIP 2012, 333).

4

Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, weshalb diese Rechtsprechung auf den abgabenrechtlichen Rückzahlungsanspruch aus § 37 Abs. 2 der Abgabenordnung nicht übertragbar sein sollte, zumal der Bundesfinanzhof im Falle von Fehlüberweisungen grundsätzlich denjenigen als rückzahlungspflichtig ansieht, der den Betrag tatsächlich erhalten hat (vgl. Klein/ Ratschow, AO, 11. Aufl., § 37 Rz 78, m.w.N.).

5

Die Frage, ob die auf dem Anderkonto eingehenden Gelder dem Privatvermögen des Anwalts zuzuordnen sind mit der Folge, dass dessen Gläubiger darauf zugreifen können, stellt sich im Streitfall nicht. Sie beantwortet sich im Übrigen aus der rechtlichen Ausgestaltung der Anderkonten als offene Vollrechtstreuhandkonten, aus denen ausschließlich der das Konto eröffnende Rechtsanwalt persönlich berechtigt und verpflichtet ist, während wirtschaftlich die auf dem Konto verwalteten Gelder dem Schuldnervermögen bzw. der Masse zugehören. Daraus folgt, dass der Kläger gegen eine Vollstreckung seiner eigenen Gläubiger in das Anderkonto Widerspruchsklage nach § 771 der Zivilprozessordnung erheben kann (so schon BGH-Urteil vom 5. November 1953 IV ZR 95/53, BGHZ 11, 37).

6

2. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Revision auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten.

7

a) Die vermeintliche Divergenz des FG-Urteils zu den Senatsentscheidungen vom 23. Juli 1996 VII R 88/94 (BFHE 181, 202, BStBl II 1996, 511) und vom 11. April 2001 VII B 304/00 (BFHE 194, 338, BStBl II 2001, 525) besteht nicht. Zwar hat der Senat dort die Vollstreckung in ein "Konkurs-Anderkonto" für unzulässig erklärt, weil sich die Masseunzulänglichkeit herausgestellt hatte. Der Kläger schließt daraus zwar zutreffend, dass der Senat dieses Konto der Konkursmasse zugeordnet hat. Allerdings ist weder dem Urteil noch dem Beschluss zu entnehmen, dass jene "Konkurs-Anderkonten" dem Rechtsanwalts-Anderkonto des Streitfalls vergleichbar sind und nicht vielmehr als Sonderkonto für die Masse eingerichtet waren, für welche der Verwalter nicht als Vollrechtstreuhänder, sondern als Ermächtigungstreuhänder berechtigt war (vgl. BGH-Urteil vom 15. Dezember 1994 IX ZR 252/93, ZIP 1995, 225). Mangels vergleichbarer Sachverhalte ist eine Divergenz somit nicht gegeben.

8

b) Zur Notwendigkeit der Rechtsfortbildung hat der Kläger nichts vorgetragen. Sie ist auch angesichts der geklärten Rechtsfrage (s.o. 1.) nicht ersichtlich.

(1) Die Schlußverteilung erfolgt, sobald die Verwertung der Insolvenzmasse mit Ausnahme eines laufenden Einkommens beendet ist.

(2) Die Schlußverteilung darf nur mit Zustimmung des Insolvenzgerichts vorgenommen werden.

Können bei der Schlußverteilung die Forderungen aller Insolvenzgläubiger in voller Höhe berichtigt werden, so hat der Insolvenzverwalter einen verbleibenden Überschuß dem Schuldner herauszugeben. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so hat der Verwalter jeder am Schuldner beteiligten Person den Teil des Überschusses herauszugeben, der ihr bei einer Abwicklung außerhalb des Insolvenzverfahrens zustünde.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.

(1) Die Verjährung beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch erstmals fällig geworden ist. Sie beginnt jedoch nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Festsetzung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis, ihre Aufhebung, Änderung oder Berichtigung nach § 129 wirksam geworden ist, aus der sich der Anspruch ergibt; eine Steueranmeldung steht einer Steuerfestsetzung gleich. Wird die Festsetzung oder Anmeldung eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt, so beginnt die Verjährung des gesamten Anspruchs erst mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Aufhebung, Änderung oder Berichtigung wirksam geworden ist.

(2) Ist ein Haftungsbescheid ohne Zahlungsaufforderung ergangen, so beginnt die Verjährung mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Zahlungsaufforderung nachgeholt worden ist, spätestens aber fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Haftungsbescheid wirksam geworden ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.