Finanzgericht München Urteil, 05. Apr. 2016 - 2 K 1767/13

bei uns veröffentlicht am05.04.2016

Gericht

Finanzgericht München

Gründe

Finanzgericht München

Az.: 2 K 1767/13

IM NAMEN DES VOLKES

Urteil

Stichwort: Keine Option zur Steuerpflicht bei Vermietung an Pauschallandwirt; Gestaltungsmissbrauch

In der Streitsache

...

Klägerin

gegen

Finanzamt ...

Beklagter

Wegen Umsatzsteuer 2006

hat der 2. Senat des Finanzgerichts München durch ... aufgrund der mündlichen Verhandlung

vom 5. April 2016

für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Revision zu.

Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof schriftlich einzulegen. Die Revisionsschrift muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Abschrift oder Ausfertigung des Urteils soll ihr beigefügt werden. Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Auch die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen.

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Gründe:

I.

Streitig ist, ob die Klägerin die ihr für die Errichtung eines landwirtschaftlichen Gebäudes in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Die Klägerin ist praktische Ärztin. Ihr Ehemann ist ein Landwirt, für den im Streitjahr die Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) galt.

Am 1. Juli 2006 schlossen die Klägerin und ihr Ehemann einen Mietvertrag über eine Teilfläche des Grundstücks des Ehemanns zur Bebauung mit einem Gebäude durch die Klägerin. Vereinbart wurde ein jährlicher Mietzins von 400 € mit einer Laufzeit bis zum 1. Januar 2017. Der Mietzins war erstmals zum 1. Juni 2007 zu zahlen. In § 4 des Mietvertrags wurde bestimmt, dass nach Ablauf der Mietdauer der Ehemann der Klägerin eine Entschädigung zu zahlen hat, die sich nach dem Verkehrswert des von der Klägerin errichteten landwirtschaftlichen Nebengebäudes bemisst.

Der Bauantrag sowie der Eingabeplan für das Bauprojekt „ wurden 2004 im Namen des

Ehemanns eingereicht.

Im Mai 2006 wurde mit dem Bau begonnen (vgl. Baubeginnsanzeige vom 20. Mai 2006 durch den Ehemann). Am 4. Juni 2006 bat der Ehemann das Bauamt, die Baugenehmigung auf den Namen der Klägerin umzuschreiben. Drei Baurechnungen (für Einmessung, Bauhilfe und Fliesen) über insgesamt 3.523,80 € wurden durch den Ehemann bezahlt, der Rest durch die Klägerin. Dieser standen aufgrund von Grundstücksverkäufen im Streitjahr ausreichende Geldmittel zur Verfügung.

Das Gebäude wurde in einem Abstand von ca. 3 m entlang einer Staatsstraße auf dem Grundstück des Ehemanns errichtet. Es ist ausschließlich vom Innenhof des landwirtschaftlichen Betriebs des Ehemanns her befahr- und begehbar. In dem errichteten Gebäude befinden sich eine Maschinenhalle, eine Werkstatt, ein Kühlraum, ein Schlachtraum sowie weitere Bereiche entsprechend den betrieblichen Bedürfnissen des Ehemanns.

Mit Vertrag vom 1. Januar 2007 überließ die Klägerin ihrem Ehemann das landwirtschaftliche Nebengebäude mit Lager und Werkstatt vom 1. Januar 2007 bis 1. Januar 2017 für monatlich 600 € zzgl. 19% MwSt zur Nutzung. Zusätzliche Betriebskosten waren danach nicht zu zahlen. Regelungen zu Erhaltungskosten wurden nicht getroffen. Am 1. September 2007 wurde der Mietzins ab September 2007 auf 670 € zzgl. 19% MwSt erhöht.

In ihrer berichtigten Umsatzsteuererklärung für 2006, der der Beklagte (das Finanzamt -FA-) zustimmte, errechnete die Klägerin einen Vorsteuerbetrag aus den Gebäudeerrichtungskosten i. H. v. 24.140,74 € und einen Erstattungsanspruch in gleicher Höhe.

Im Anschluss an eine Betriebsprüfung, die die „Vorschaltung“ der Klägerin bei der Errichtung des landwirtschaftlichen Nebengebäudes als Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 Abgabenordnung in der im Streitjahr geltenden Fassung (AO) würdigte, versagte das FA den Vorsteuerabzug und setzte mit nach § 164 Abs. 2 AO geändertem Bescheid vom 21. Juli 2011 die Umsatzsteuer für 2006 auf 0 € fest.

Den dagegen eingelegten Einspruch wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, dass sie ab 1. Juli 2006 voll in die Bauherrenstellung eingetreten und fortan sowohl wirtschaftlich als auch rechtlich Erstellerin des landwirtschaftlichen Gebäudes gewesen sei. Sie sei auch Vertragspartnerin der am Bau beteiligten Handwerker und Unternehmer geworden. Dass der Bau ausschließlich nach den Bedürfnissen des Ehemanns und Mieters erstellt worden sei, sei nicht ungewöhnlich.

Wäre der Bau durch den Ehemann erfolgt, hätte dieser ihn zum weit überwiegenden Anteil mit Fremdmitteln finanzieren müssen. Ein Darlehen an den Ehemann sei für die Klägerin nicht infrage gekommen, weil ihre Schwiegermutter einer dinglichen Absicherung des Darlehens im Grundbuch hätte zustimmen müssen und sogar von einem Rückübertragungsanspruch Gebrauch hätte machen können.

Die Gestaltung sei nicht unangemessen, da sie einem wirtschaftlichen Zweck und zwar der wertbeständigen Kapitalanlage diene. Aufgrund der Veräußerung von Grundstücken hätten der Klägerin im Streitjahr Geldmittel zur Verfügung gestanden, die aufgrund niedriger Kapitalmarktzinsen und Inflationsängsten in die Erstellung des vom Ehemann geplanten Betriebsgebäudes investiert werden sollten. Durch die entgeltliche Nutzungsüberlassung an den Ehemann habe sie, bezogen auf die Anschaffungskosten, eine Rendite von ca. 4-5% realisieren können. Die Renditeberechnung des FA sei schon deshalb fehlerhaft, weil dabei von einer unrealistischen Gesamtnutzungsdauer des Gebäudes von nur 33 Jahren ausgegangen worden sei und auch - trotz Vereinbarung einer Warmmiete - tatsächlich keine zu übernehmenden Nebenkosten bei der Klägerin anfielen. Strom, Heizung, Wasser, Abwasser u. a. würden vom Ehemann bezahlt. Die Wertbeständigkeit des errichteten Gebäudes sei durch die bereits beschlossene Unternehmensnachfolge des Sohnes gesichert gewesen. Die Eheleute hätten auf ihrer Vermögensebene eine strikte Trennung durchgeführt. Eine Ange-messenheitskontrolle sei von Seiten des FA nicht durchzuführen.

§ 10 Abs. 5 UStG sei in den Folgejahren nicht anwendbar, da die vereinbarte Miete dem marktüblichen Entgelt - wie es sich aus den nachgewiesenen Vergleichsmieten ergebe -entspreche und zumindest aber das marktübliche Entgelt unter der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG liege.

Die Klägerin beantragt,

unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 21. Juli 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 15. Mai 2013 die Umsatzsteuer für 2006 auf ./. 24.140,74 € festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das FA bezieht sich zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die Einspruchsentscheidung und trägt vor, dass der formale Wechsel der Bauherrschaft auf die Klägerin nur durch die angestrebten steuerlichen Vorteile begründet und damit rechtsmissbräuchlich sei. Der Ehemann habe das Bauvorhaben seit 2004 geplant und bereits mit der Errichtung des Gebäudes begonnen, bevor der Wechsel der Bauherrschaft beantragt worden sei. Bei Abschluss des Grundstückmietvertrags habe sich die Bebauung bereits in einem fortgeschrittenen Stadium befunden, ein erheblicher Teil des Gebäudes sei bereits fertig gestellt gewesen. Dies ergebe sich daraus, dass die Fußbodenheizung lt. Regiebericht am 14. Juni 2006 geliefert und montiert worden sei.

Die Schlussrechnung der Firma M. sei abzüglich eines Nachlasses für Eigenleistungen ergangen. Da diese Eigenleistungen sicherlich nicht von der Klägerin erbracht worden seien, zeige dies, dass die Rechnung nur pro forma an die Klägerin adressiert worden sei und ihr Ehemann weiterhin faktisch als Bauherr aufgetreten sei.

Ein Darlehen der Klägerin an den Ehemann wäre in Anbetracht der wirtschaftlichen Zielsetzung die angemessene Verfahrensweise gewesen.

Die vorliegende Gestaltung sei allein aus steuerlichen Gründen gewählt worden, da der Ehemann als Landwirt gemäß § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG an der Geltendmachung der Vorsteuer gehindert gewesen sei und durch Vereinbarung einer Ablöseentschädigung am Ende der Mietlaufzeit in Höhe eines zukünftigen Verkehrswerts die Möglichkeit bestehe, durch einen überhöhten Wert erneut steuersparendes AfA-Volumen beim Ehemann zu generieren,

während dies bei der Klägerin ertragsteuerlich ohne Folgen bleiben würde. Die Mietdauer sei auf § 15a UStG abgestimmt.

Die Gestaltung sei missbräuchlich, da sich innerhalb der vereinbarten Mietdauer ein Ausgleich der erstatteten Vorsteuer durch die in diesem Zeitraum zu entrichtende Umsatzsteuer nicht herstellen lasse. Auch werde der Liquiditätsvorteil durch den vollen Vorsteuerabzug im Streitjahr nicht durch eine spätere umsatzsteuerpflichtige Vermietung kompensiert. Dies würde auch nicht durch Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage korrigiert werden, da aufgrund der Besonderheiten des Mietobjekts (fehlende rechtliche Absicherung des Zugangs, Zuschnitt auf die Bedürfnisse des Ehemanns) das marktübliche Entgelt möglicherweise unter der Mindestbemessungsgrundlage liege.

Die Gestaltung sei nicht durch wirtschaftliche oder sonstige außersteuerliche Gründe gerechtfertigt gewesen: Finanziell sei dem Ehemann die Durchführung des Projekts unproblematisch möglich gewesen. Zur Besicherung eines Darlehens hätte das bebaute Grundstück sowie weiterer überwiegend lastenfreier Grundbesitz zur Verfügung gestanden. Insbesondere hätte ein bedingter Rückübereignungsanspruch seiner Mutter nicht entgegengestanden, da die Auflassungsvormerkung zur Sicherung der Mutter bereits am 22. Dezember 2004 gelöscht worden sei. Als Kapitalanlage sei die Investition der Klägerin sehr risikoreich gewesen. Bei einem Kapitaleinsatz von ca. 156.000 € hätte lediglich eine Nettorendite von ca. 3% erzielt werden können.

Die Mietverhältnisse zwischen der Klägerin und ihrem Ehemann hielten einem Fremdvergleich nicht stand und seien deswegen steuerrechtlich nicht anzuerkennen. Da die Klägerin das Gebäude auf dem Grundstück des Ehemanns errichtet habe und damit dieser zivilrechtlicher Eigentümer des Gebäudes geworden sei, habe sie im Streitfall keinen Übereignungsanspruch bezüglich des von ihr errichteten Gebäudes, sondern allenfalls einen Auszahlungsanspruch nach § 812 Bürgerliches Gesetzbuch.

Die Laufzeit des Grundstückmietvertrags von 10,5 Jahren sei im Verhältnis zum Investitionsvolumen gering. Danach könne sie das Gebäude nur an ihren Ehemann zum dann gegebenen Verkehrswert übertragen. Zur Bestimmung des Verkehrswerts seien keine weiteren Regelungen getroffen worden, was unter fremden Dritten unüblich sei, da dieser aufgrund der Einzellage und Ausrichtung nach den Mieterbedürfnissen schwer bestimmbar sei. Ein fremder Dritter hätte sich als Mieter nicht verpflichtet, das Mietobjekt nach Ablauf der Mietzeit zum Verkehrswert zu erwerben. Der Wert des Gebäudes sei allein abhängig vom Ehemann: Der Bau sei ausschließlich nach den Bedürfnissen des Ehemanns errichtet worden und damit abhängig von dessen Gestaltung des landwirtschaftlichen Betriebs. Eine Nutzung oder Verkauf des Gebäudes ohne Zustimmung des Ehemanns sei nicht möglich. Da keine Fahrtrechte zum Gebäude auf dem Grundstück des Ehemanns dinglich gesichert seien, sei die Nutzbarkeit des Gebäudes von der Zustimmung des Ehemanns abhängig. Auch die Erhöhung des Mietzinses am 1. September 2007 wäre von einem fremden Dritten so nicht akzeptiert worden, denn die Begründung überzeuge nicht. Als Grund für die Mieterhöhung seien Investitionen am Gebäude (Rolltor) angegeben worden. Das Rolltor sei jedoch bereits im Eingabeplan sowie in der Gesamtfinanzierung berücksichtigt gewesen. Vielmehr habe die Klägerin einen Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 UStG vermeiden wollen.

Die einen Monat verspätet gezahlte erste Mietzahlung, die zudem als „Rate“ bezeichnet worden sei, lasse den Schluss zu, dass das gesamte Vertragswerk nur zum Schein abgeschlossen worden sei.

Auf den richterlichen Hinweis vom 26. November 2015 und die Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin kann aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des landwirtschaftlichen Nebengebäudes den Vorsteuerabzug nicht beanspruchen.

1. Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Der Vorsteuerabzug ist aber gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG ausgeschlossen, wenn der Unternehmer die Leistungen zur Ausführung von steuerfreien Umsätzen verwendet.

Die - hier vorliegenden - Vermietungsumsätze sind nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Zudem hat die Klägerin nicht wirksam zur Steuerpflicht der an ihren Ehemann geleisteten Vermietungsumsätze optieren können.

a) Nach § 9 Abs. 1 UStG kann ein Unternehmer zwar zur Umsatzsteuer optieren, wenn die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer, für dessen Unternehmen ausgeführt werden. Jedoch ist der Verzicht auf die Steuerfreiheit bei der Vermietung und Verpachtung von Grundstücken nach § 9 Abs. 2 UStG auf solche Fälle beschränkt, in denen der Leistungsempfänger das Grundstück oder Grundstücksteile ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

Diese einschränkende Regelung erfolgte durch das Gesetz zur Bekämpfung des Missbrauchs und zur Bereinigung des Steuerrechts vom 21. Dezember 1993 insbesondere zur Verhinderung sogenannter Vorschaltmodelle, in denen Unternehmen gegründet werden, die ein Gebäude errichten und unter Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs steuerpflichtig beispielsweise an Banken, Ärzte, Bildungseinrichtungen und Krankenhäuser vermieten (vgl. Lippross, Umsatzsteuer, 23. Auflage, Seite 717; Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 9, Rn.155; Stadie in Stadie, UStG, § 9, Rn. 25). § 9 Abs. 2 UStG will also gerade künstliche bzw. missbräuchliche Gestaltungen im Zusammenhang mit dem Vorsteuerabzug ausschließen.

§ 9 Abs. 2 UStG ist auch mit Unionsrecht vereinbar, da die Mitgliedstaaten bei Einräumung des Optionsrechts zur Steuerpflicht den Umfang dieses Wahlrechts einschränken können (Art. 13 Teil C der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern - Richtlinie 77/388/EWG - ; jetzt Art. 137 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem - MwStSystRL -).

b) Bei der Nutzungsüberlassung eines Grundstücks an einen Landwirt, der - wie im Streitfall - seine Umsätze nach den Durchschnittssätzen für land- und forstwirtschaftliche Betriebe versteuert und demnach nur einen „pauschalen Vorsteuerabzug“ nach § 24 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG geltend machen kann, ist deshalb die Option zur Steuerpflicht nach § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen (vgl. Schüler-Täsch in Sölch/Ringleb, UStG, § 9 Rn. 47; Stadie in Stadie, UStG, § 9, Rn. 28; Nieuwenhuis in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG, § 9, Rn. 78).

Nach anderer Ansicht bleibt trotz Pauschalierung nach § 24 Abs. 1 UStG der Vorsteuerabzug dem Grunde nach bestehen, so dass eine Option zur Steuerpflicht möglich sein soll (vgl. FG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2005 Ko 14/00, EFG 2001, 307; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 12 K 493/00, EFG 2005, 761; im Ergebnis auch so: Abschn. 9.2 Abs. 2 UStAE).

Diese Auffassung widerspricht aber der o.g. Intention des § 9 Abs. 2 UStG (vgl. Stadie in Stadie, UStG, § 9, Rn. 28, 25), da damit Vorschaltmodelle, in denen sowohl die pauschalierten Vorsteuern beim Landwirt, als auch die tatsächlichen Vorsteuern aus Investitionsumsätzen bei dem vorgeschalteten Vermieter abzugsfähig sind, weiterhin möglich wären.

Außerdem widerspricht sie § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG. Danach besteht eine Wirkung der Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung darin, dass der Vorsteuerabzug entfällt. Zwar werden nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG unabhängig davon, ob Vorsteuern angefallen sind, Vorsteuerbeträge festgesetzt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um einen tatsächlichen Vorsteuerabzug, da § 24 UStG lediglich zu einer Pauschalbesteuerung - unabhängig von tatsächlichen Eingangsumsätzen - führt.

Diese Auslegung entspricht auch Art. 25 Abs. 5 Unterabs. 2 Richtlinie 77/388/EWG (jetzt: Art. 302 MwStSystRL), wonach ein Pauschallandwirt, der einen pauschalen Ausgleich in Anspruch nimmt, in Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug hat (Schüler-Täsch, MwStR 2013, 540, 543 f.).

Im Übrigen geht die Finanzverwaltung in anderem Zusammenhang auch davon aus, dass Pauschallandwirte, keine zum vollen Vorsteuerabzug berechtigte Unternehmer sind (Abschn. 10.7. Abs. 6 Satz 4 UStAE, neu gefasst durch BMF vom 23. Februar 2016, BStBl I 2016, 240).

2. Selbst wenn der Vorsteuerabzug im Rahmen der hier streitigen Gestaltung nicht schon gemäß § 9 Abs. 2 UStG ausgeschlossen sein sollte, ist die streitgegenständliche Nutzungsüberlassung des von der Klägerin errichteten Gebäudes an ihren Ehemann zumindest gemäß § 42 AO als missbräuchliche Gestaltung umsatzsteuerrechtlich nicht anzuerkennen.

Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots missbräuchlicher Praktiken rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten (vgl. u. a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union - EuGH - Halifax u. a.C vom 21. Februar 2006 C-255/02, ECLI:EU:C:2006:121, UR 2006, 232, Rz. 74 ff.; WebMindLicenses Cvom 17. Dezember 2015 C-419/14, ECLI:EU:C:2015:832, Rn. 35 f. m. w. N.). Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (BFH-Urteil vom 16. Juni 2015 XI R 17/13, BStBl. II 2015, 1024, Rn. 35 f. m. w. N.).

a) Bei der vorliegenden Gestaltung ergibt sich - bei Annahme einer wirksamen Option durch die Klägerin (entgegen dem Ergebnis unter 1.) - ein Steuervorteil dergestalt, dass sämtliche Umsatzsteuerbeträge, die im Zusammenhang mit der Errichtung des Gebäudes für den Ehemann angefallen sind, als Vorsteuerbeträge abziehbar sind. Das wäre nicht der Fall gewesen, wenn der Ehemann das - auf seine Bedürfnisse zugeschnittene - Gebäude selbst errichtet hätte. Denn der Ehemann wäre als Landwirt wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuer mangels einer Option gemäß § 24 Abs. 4 UStG an der Geltendmachung höherer Vorsteuern gehindert.

Die Gewährung dieses Steuervorteils läuft mittelbar dem Zweck des Art. 302 MwStSystRL zuwider, wonach ein Pauschallandwirt, der einen pauschalen Ausgleich in Anspruch nimmt, in Bezug auf die dieser Pauschalregelung unterliegenden Tätigkeiten kein Recht auf Vorsteuerabzug hat (vgl. oben 1 .b)). Denn auf diese Weise werden die Investitionen des Pauschallandwirts doppelt begünstigt, einmal im Wege der pauschalierten Vorsteuer und zum anderen mittelbar durch Abzug der tatsächlichen Vorsteuern auf Seiten der Klägerin.

b) Dieser Steuervorteil ist Zweck der gewählten, künstlichen Gestaltung im Streitfall. Die Klägerin hat einen Grundstücksteil von ihrem Ehemann angemietet, um diesen dann nach dessen Vorgaben mit einem landwirtschaftlichen Nebengebäude zu bebauen, und um das Gebäude, das bereits im Eigentum des Ehemanns steht, im Anschluss daran an ihren Ehemann zurück zu vermieten. Die Klägerin kann das bebaute Grundstück, das sich auf dem Hof ihres Ehemanns befindet, weder für eigene gewerbliche Zwecke nutzen noch kann sie es - mangels Geh- und Fahrtrechten an dem umgebenden Grundstück - beispielsweise an einen Dritten ohne Einwilligung ihres Ehemanns zur Nutzung überlassen. Die Klägerin kann das Grundstück lediglich ihrem Ehemann, nach dessen speziellen Bedürfnissen das Gebäude errichtet worden ist, überlassen.

Dass diese Gestaltung jeglicher wirtschaftlicher Realität entbehrt zeigt sich auch daran, dass die Klägerin weder erkennbar noch vereinbart, irgendwelche gebäudebezogenen Lasten trägt. Nach Aussage der Klägerin trägt sie auf jeden Fall keine Nebenkosten.

c) Diese Gestaltung lässt auch keinen wirtschaftlichen Zweck, mit Ausnahme dem, durch Umgehung des § 24 Abs. 1 Satz 4 UStG einen Steuervorteil zu erlangen, erkennen.

Denn als Geldanlage - wie die Klägerin behauptet - fehlt der Klägerin aufgrund der vorliegenden einvernehmlich mit ihrem Mann getroffenen Gestaltung - mit Ausnahme des befristeten Mietvertrags - jede verlässliche Rechtsposition, die erwarten lässt, dass die Klägerin ihr eingesetztes Kapital verzinst zurückerhalten kann: Die Klägerin kann das Gebäude weder für eigene wirtschaftliche Zwecke verwenden, noch ist das landwirtschaftlichen Nebengebäude auf dem Hof des Ehemanns als Vermietungsobjekt an Dritte marktgängig. Die Klägerin ist im Hinblick auf ihre angebliche Geldanlage - wenn auch einvernehmlich mit ihrem Ehemann - ohne jede Absicherung.

3. Dahingestellt bleiben kann vorerst, ob die Vermietung der Klägerin an den Ehemann nicht schon deshalb ins Leere läuft, da der Ehemann mit dem Bau als Grundstückseigentümer nicht nur das Eigentum an dem landwirtschaftlichen Nebengebäude, sondern auch - unabhängig von der angeblichen Vermietung - von der Klägerin faktisch zugleich die Verfügungsmacht übertragen bekommen hat. Denn es ist nicht erkennbar, dass die Klägerin die Lasten des bebauten Grundstücks getragen hat. Darüber bestehen keine Regelungen. Die Klägerin trägt jedoch nach ihrem eigenen Bekunden keine Nebenkosten für das Gebäude und das Grundstück.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

5. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO wegen abweichender Finanzgerichtsentscheidungen in Bezug auf § 9 Abs. 2 UStG (FG Niedersachsen, Beschluss vom 23. November 2000 5 Ko 14/00, EFG 2001, 307; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 26. Januar 2005 12 K 493/00, EFG 2005, 761) zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zugelassen.

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(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung von Umsätzen verwendet wird, innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Verwendung die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist für jedes Kalenderjahr der Änderung ein Ausgleich durch eine Berichtigung des Abzugs der auf die Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge vorzunehmen. Bei Grundstücken einschließlich ihrer wesentlichen Bestandteile, bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden tritt an die Stelle des Zeitraums von fünf Jahren ein Zeitraum von zehn Jahren.

(2) Ändern sich bei einem Wirtschaftsgut, das nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse, ist eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs vorzunehmen. Die Berichtigung ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem das Wirtschaftsgut verwendet wird.

(3) Geht in ein Wirtschaftsgut nachträglich ein anderer Gegenstand ein und verliert dieser Gegenstand dabei seine körperliche und wirtschaftliche Eigenart endgültig oder wird an einem Wirtschaftsgut eine sonstige Leistung ausgeführt, gelten im Fall der Änderung der für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebenden Verhältnisse die Absätze 1 und 2 entsprechend. Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen. Eine Änderung der Verhältnisse liegt dabei auch vor, wenn das Wirtschaftsgut für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, aus dem Unternehmen entnommen wird, ohne dass dabei nach § 3 Abs. 1b eine unentgeltliche Wertabgabe zu besteuern ist.

(4) Die Absätze 1 und 2 sind auf sonstige Leistungen, die nicht unter Absatz 3 Satz 1 fallen, entsprechend anzuwenden. Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist.

(5) Bei der Berichtigung nach Absatz 1 ist für jedes Kalenderjahr der Änderung in den Fällen des Satzes 1 von einem Fünftel und in den Fällen des Satzes 2 von einem Zehntel der auf das Wirtschaftsgut entfallenden Vorsteuerbeträge auszugehen. Eine kürzere Verwendungsdauer ist entsprechend zu berücksichtigen. Die Verwendungsdauer wird nicht dadurch verkürzt, dass das Wirtschaftsgut in ein anderes einbezogen wird.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Vorsteuerbeträge, die auf nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten entfallen, sinngemäß anzuwenden.

(6a) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch bei einer Änderung der Verwendung im Sinne des § 15 Absatz 1b vor.

(7) Eine Änderung der Verhältnisse im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Nichterhebung der Steuer nach § 19 Abs. 1 und umgekehrt und beim Übergang von der allgemeinen Besteuerung zur Durchschnittssatzbesteuerung nach den §§ 23a oder 24 und umgekehrt gegeben.

(8) Eine Änderung der Verhältnisse liegt auch vor, wenn das noch verwendungsfähige Wirtschaftsgut, das nicht nur einmalig zur Ausführung eines Umsatzes verwendet wird, vor Ablauf des nach den Absätzen 1 und 5 maßgeblichen Berichtigungszeitraums veräußert oder nach § 3 Abs. 1b geliefert wird und dieser Umsatz anders zu beurteilen ist als die für den ursprünglichen Vorsteuerabzug maßgebliche Verwendung. Dies gilt auch für Wirtschaftsgüter, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b teilweise ausgeschlossen war.

(9) Die Berichtigung nach Absatz 8 ist so vorzunehmen, als wäre das Wirtschaftsgut in der Zeit von der Veräußerung oder Lieferung im Sinne des § 3 Abs. 1b bis zum Ablauf des maßgeblichen Berichtigungszeitraums unter entsprechend geänderten Verhältnissen weiterhin für das Unternehmen verwendet worden.

(10) Bei einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a) wird der nach den Absätzen 1 und 5 maßgebliche Berichtigungszeitraum nicht unterbrochen. Der Veräußerer ist verpflichtet, dem Erwerber die für die Durchführung der Berichtigung erforderlichen Angaben zu machen.

(11) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
wie der Ausgleich nach den Absätzen 1 bis 9 durchzuführen ist und in welchen Fällen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens, zur Vermeidung von Härten oder nicht gerechtfertigten Steuervorteilen zu unterbleiben hat;
2.
dass zur Vermeidung von Härten oder eines nicht gerechtfertigten Steuervorteils bei einer unentgeltlichen Veräußerung oder Überlassung eines Wirtschaftsguts
a)
eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs in entsprechender Anwendung der Absätze 1 bis 9 auch dann durchzuführen ist, wenn eine Änderung der Verhältnisse nicht vorliegt,
b)
der Teil des Vorsteuerbetrags, der bei einer gleichmäßigen Verteilung auf den in Absatz 9 bezeichneten Restzeitraum entfällt, vom Unternehmer geschuldet wird,
c)
der Unternehmer den nach den Absätzen 1 bis 9 oder Buchstabe b geschuldeten Betrag dem Leistungsempfänger wie eine Steuer in Rechnung stellen und dieser den Betrag als Vorsteuer abziehen kann.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.

(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.

(3) (weggefallen)

(4) Der Umsatz wird bemessen

1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes;
2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht;
3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
Die Umsatzsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage.

(5) Absatz 4 gilt entsprechend für

1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen,
2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
wenn die Bemessungsgrundlage nach Absatz 4 das Entgelt nach Absatz 1 übersteigt; der Umsatz ist jedoch höchstens nach dem marktüblichen Entgelt zu bemessen. Übersteigt das Entgelt nach Absatz 1 das marktübliche Entgelt, gilt Absatz 1.

(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

(1) Rechnung ist jedes Dokument, mit dem über eine Lieferung oder sonstige Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird. Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen gewährleistet werden. Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Rechnungsausstellers. Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach diesem Gesetz erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Jeder Unternehmer legt fest, in welcher Weise die Echtheit der Herkunft, die Unversehrtheit des Inhalts und die Lesbarkeit der Rechnung gewährleistet werden. Dies kann durch jegliche innerbetriebliche Kontrollverfahren erreicht werden, die einen verlässlichen Prüfpfad zwischen Rechnung und Leistung schaffen können. Rechnungen sind auf Papier oder vorbehaltlich der Zustimmung des Empfängers elektronisch zu übermitteln. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangen wird.

(2) Führt der Unternehmer eine Lieferung oder eine sonstige Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 aus, gilt Folgendes:

1.
führt der Unternehmer eine steuerpflichtige Werklieferung (§ 3 Abs. 4 Satz 1) oder sonstige Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück aus, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen;
2.
führt der Unternehmer eine andere als die in Nummer 1 genannte Leistung aus, ist er berechtigt, eine Rechnung auszustellen. Soweit er einen Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen oder an eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist, ausführt, ist er verpflichtet, innerhalb von sechs Monaten nach Ausführung der Leistung eine Rechnung auszustellen. Eine Verpflichtung zur Ausstellung einer Rechnung besteht nicht, wenn der Umsatz nach § 4 Nummer 8 bis 29 steuerfrei ist. § 14a bleibt unberührt.
Unbeschadet der Verpflichtungen nach Satz 1 Nr. 1 und 2 Satz 2 kann eine Rechnung von einem in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfänger für eine Lieferung oder sonstige Leistung des Unternehmers ausgestellt werden, sofern dies vorher vereinbart wurde (Gutschrift). Die Gutschrift verliert die Wirkung einer Rechnung, sobald der Empfänger der Gutschrift dem ihm übermittelten Dokument widerspricht. Eine Rechnung kann im Namen und für Rechnung des Unternehmers oder eines in Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Leistungsempfängers von einem Dritten ausgestellt werden.

(3) Unbeschadet anderer nach Absatz 1 zulässiger Verfahren gelten bei einer elektronischen Rechnung die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts als gewährleistet durch

1.
eine qualifizierte elektronische Signatur oder
2.
elektronischen Datenaustausch (EDI) nach Artikel 2 der Empfehlung 94/820/EG der Kommission vom 19. Oktober 1994 über die rechtlichen Aspekte des elektronischen Datenaustausches (ABl. L 338 vom 28.12.1994, S. 98), wenn in der Vereinbarung über diesen Datenaustausch der Einsatz von Verfahren vorgesehen ist, die die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Daten gewährleisten.

(4) Eine Rechnung muss folgende Angaben enthalten:

1.
den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,
2.
die dem leistenden Unternehmer vom Finanzamt erteilte Steuernummer oder die ihm vom Bundeszentralamt für Steuern erteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer,
3.
das Ausstellungsdatum,
4.
eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung der Rechnung vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird (Rechnungsnummer),
5.
die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6.
den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung; in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1 den Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts, sofern der Zeitpunkt der Vereinnahmung feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung übereinstimmt,
7.
das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist,
8.
den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt,
9.
in den Fällen des § 14b Abs. 1 Satz 5 einen Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht des Leistungsempfängers und
10.
in den Fällen der Ausstellung der Rechnung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten gemäß Absatz 2 Satz 2 die Angabe „Gutschrift”.
In den Fällen des § 10 Abs. 5 sind die Nummern 7 und 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bemessungsgrundlage für die Leistung (§ 10 Abs. 4) und der darauf entfallende Steuerbetrag anzugeben sind. Unternehmer, die § 24 Abs. 1 bis 3 anwenden, sind jedoch auch in diesen Fällen nur zur Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags berechtigt. Die Berichtigung einer Rechnung um fehlende oder unzutreffende Angaben ist kein rückwirkendes Ereignis im Sinne von § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 233a Absatz 2a der Abgabenordnung.

(5) Vereinnahmt der Unternehmer das Entgelt oder einen Teil des Entgelts für eine noch nicht ausgeführte Lieferung oder sonstige Leistung, gelten die Absätze 1 bis 4 sinngemäß. Wird eine Endrechnung erteilt, sind in ihr die vor Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung vereinnahmten Teilentgelte und die auf sie entfallenden Steuerbeträge abzusetzen, wenn über die Teilentgelte Rechnungen im Sinne der Absätze 1 bis 4 ausgestellt worden sind.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens durch Rechtsverordnung bestimmen, in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen

1.
Dokumente als Rechnungen anerkannt werden können,
2.
die nach Absatz 4 erforderlichen Angaben in mehreren Dokumenten enthalten sein können,
3.
Rechnungen bestimmte Angaben nach Absatz 4 nicht enthalten müssen,
4.
eine Verpflichtung des Unternehmers zur Ausstellung von Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis (Absatz 4) entfällt oder
5.
Rechnungen berichtigt werden können.

(7) Führt der Unternehmer einen Umsatz im Inland aus, für den der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b schuldet, und hat der Unternehmer im Inland weder seinen Sitz noch seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird oder die an der Erbringung dieses Umsatzes beteiligt ist, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, so gelten abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaats, in dem der Unternehmer seinen Sitz, seine Geschäftsleitung, eine Betriebsstätte, von der aus der Umsatz ausgeführt wird, oder in Ermangelung eines Sitzes seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Satz 1 gilt nicht, wenn eine Gutschrift gemäß Absatz 2 Satz 2 vereinbart worden ist. Nimmt der Unternehmer in einem anderen Mitgliedstaat an einem der besonderen Besteuerungsverfahren entsprechend Titel XII Kapitel 6 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (ABl. L 347 vom 11.12.2006, S. 1) in der jeweils gültigen Fassung teil, so gelten für die in den besonderen Besteuerungsverfahren zu erklärenden Umsätze abweichend von den Absätzen 1 bis 6 für die Rechnungserteilung die Vorschriften des Mitgliedstaates, in dem der Unternehmer seine Teilnahme anzeigt.

(1) Der Unternehmer kann die folgenden Vorsteuerbeträge abziehen:

1.
die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a ausgestellte Rechnung besitzt. Soweit der gesondert ausgewiesene Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Umsätze entfällt, ist er bereits abziehbar, wenn die Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet worden ist;
2.
die entstandene Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für sein Unternehmen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 eingeführt worden sind;
3.
die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird;
4.
die Steuer für Leistungen im Sinne des § 13b Absatz 1 und 2, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind. Soweit die Steuer auf eine Zahlung vor Ausführung dieser Leistungen entfällt, ist sie abziehbar, wenn die Zahlung geleistet worden ist;
5.
die nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 geschuldete Steuer für Umsätze, die für sein Unternehmen ausgeführt worden sind.
Nicht als für das Unternehmen ausgeführt gilt die Lieferung, die Einfuhr oder der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands, den der Unternehmer zu weniger als 10 Prozent für sein Unternehmen nutzt.

(1a) Nicht abziehbar sind Vorsteuerbeträge, die auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 oder des § 12 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes gilt, entfallen. Dies gilt nicht für Bewirtungsaufwendungen, soweit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes einen Abzug angemessener und nachgewiesener Aufwendungen ausschließt.

(1b) Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt. Bei Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(2) Vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen sowie für die sonstigen Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung folgender Umsätze verwendet:

1.
steuerfreie Umsätze;
2.
Umsätze im Ausland, die steuerfrei wären, wenn sie im Inland ausgeführt würden.
Gegenstände oder sonstige Leistungen, die der Unternehmer zur Ausführung einer Einfuhr oder eines innergemeinschaftlichen Erwerbs verwendet, sind den Umsätzen zuzurechnen, für die der eingeführte oder innergemeinschaftlich erworbene Gegenstand verwendet wird.

(3) Der Ausschluss vom Vorsteuerabzug nach Absatz 2 tritt nicht ein, wenn die Umsätze

1.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei sind oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei sind und sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2
a)
nach § 4 Nr. 1 bis 7, § 25 Abs. 2 oder nach den in § 26 Abs. 5 bezeichneten Vorschriften steuerfrei wären oder
b)
nach § 4 Nummer 8 Buchstabe a bis g, Nummer 10 oder Nummer 11 steuerfrei wären und der Leistungsempfänger im Drittlandsgebiet ansässig ist oder diese Umsätze sich unmittelbar auf Gegenstände beziehen, die in das Drittlandsgebiet ausgeführt werden.

(4) Verwendet der Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine von ihm in Anspruch genommene sonstige Leistung nur zum Teil zur Ausführung von Umsätzen, die den Vorsteuerabzug ausschließen, so ist der Teil der jeweiligen Vorsteuerbeträge nicht abziehbar, der den zum Ausschluss vom Vorsteuerabzug führenden Umsätzen wirtschaftlich zuzurechnen ist. Der Unternehmer kann die nicht abziehbaren Teilbeträge im Wege einer sachgerechten Schätzung ermitteln. Eine Ermittlung des nicht abziehbaren Teils der Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, zu den Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist nur zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zurechnung möglich ist. In den Fällen des Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.

(4a) Für Fahrzeuglieferer (§ 2a) gelten folgende Einschränkungen des Vorsteuerabzugs:

1.
Abziehbar ist nur die auf die Lieferung, die Einfuhr oder den innergemeinschaftlichen Erwerb des neuen Fahrzeugs entfallende Steuer.
2.
Die Steuer kann nur bis zu dem Betrag abgezogen werden, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre.
3.
Die Steuer kann erst in dem Zeitpunkt abgezogen werden, in dem der Fahrzeuglieferer die innergemeinschaftliche Lieferung des neuen Fahrzeugs ausführt.

(4b) Für Unternehmer, die nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässig sind und die nur Steuer nach § 13b Absatz 5, nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 14c Absatz 1 oder nur Steuer nach § 13b Absatz 5 und § 13a Absatz 1 Nummer 4 schulden, gelten die Einschränkungen des § 18 Absatz 9 Satz 5 und 6 entsprechend.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen darüber treffen,

1.
in welchen Fällen und unter welchen Voraussetzungen zur Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens für den Vorsteuerabzug auf eine Rechnung im Sinne des § 14 oder auf einzelne Angaben in der Rechnung verzichtet werden kann,
2.
unter welchen Voraussetzungen, für welchen Besteuerungszeitraum und in welchem Umfang zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten in den Fällen, in denen ein anderer als der Leistungsempfänger ein Entgelt gewährt (§ 10 Abs. 1 Satz 3), der andere den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen kann, und
3.
wann in Fällen von geringer steuerlicher Bedeutung zur Vereinfachung oder zur Vermeidung von Härten bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge (Absatz 4) Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, unberücksichtigt bleiben können oder von der Zurechnung von Vorsteuerbeträgen zu diesen Umsätzen abgesehen werden kann.

Von den unter § 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind steuerfrei:

1.
a)
die Ausfuhrlieferungen (§ 6) und die Lohnveredelungen an Gegenständen der Ausfuhr (§ 7),
b)
die innergemeinschaftlichen Lieferungen (§ 6a); dies gilt nicht, wenn der Unternehmer seiner Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung (§ 18a) nicht nachgekommen ist oder soweit er diese im Hinblick auf die jeweilige Lieferung unrichtig oder unvollständig abgegeben hat;
2.
die Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§ 8);
3.
die folgenden sonstigen Leistungen:
a)
die grenzüberschreitenden Beförderungen von Gegenständen, die Beförderungen im internationalen Eisenbahnfrachtverkehr und andere sonstige Leistungen, wenn sich die Leistungen
aa)
unmittelbar auf Gegenstände der Ausfuhr beziehen oder auf eingeführte Gegenstände beziehen, die im externen Versandverfahren in das Drittlandsgebiet befördert werden, oder
bb)
auf Gegenstände der Einfuhr in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union beziehen und die Kosten für die Leistungen in der Bemessungsgrundlage für diese Einfuhr enthalten sind. Nicht befreit sind die Beförderungen der in § 1 Abs. 3 Nr. 4 Buchstabe a bezeichneten Gegenstände aus einem Freihafen in das Inland;
b)
die Beförderungen von Gegenständen nach und von den Inseln, die die autonomen Regionen Azoren und Madeira bilden;
c)
sonstige Leistungen, die sich unmittelbar auf eingeführte Gegenstände beziehen, für die zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist, wenn der Leistungsempfänger ein ausländischer Auftraggeber (§ 7 Abs. 2) ist. Dies gilt nicht für sonstige Leistungen, die sich auf Beförderungsmittel, Paletten und Container beziehen.
Die Vorschrift gilt nicht für die in den Nummern 8, 10 und 11 bezeichneten Umsätze und für die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands einschließlich der Werkleistung im Sinne des § 3 Abs. 10. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat;
4.
die Lieferungen von Gold an Zentralbanken;
4a.
die folgenden Umsätze:
a)
die Lieferungen der in der Anlage 1 bezeichneten Gegenstände an einen Unternehmer für sein Unternehmen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Zusammenhang mit der Lieferung in ein Umsatzsteuerlager eingelagert wird oder sich in einem Umsatzsteuerlager befindet. Mit der Auslagerung eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager entfällt die Steuerbefreiung für die der Auslagerung vorangegangene Lieferung, den der Auslagerung vorangegangenen innergemeinschaftlichen Erwerb oder die der Auslagerung vorangegangene Einfuhr; dies gilt nicht, wenn der Gegenstand im Zusammenhang mit der Auslagerung in ein anderes Umsatzsteuerlager im Inland eingelagert wird. Eine Auslagerung ist die endgültige Herausnahme eines Gegenstands aus einem Umsatzsteuerlager. Der endgültigen Herausnahme steht gleich der sonstige Wegfall der Voraussetzungen für die Steuerbefreiung sowie die Erbringung einer nicht nach Buchstabe b begünstigten Leistung an den eingelagerten Gegenständen,
b)
die Leistungen, die mit der Lagerung, der Erhaltung, der Verbesserung der Aufmachung und Handelsgüte oder der Vorbereitung des Vertriebs oder Weiterverkaufs der eingelagerten Gegenstände unmittelbar zusammenhängen. Dies gilt nicht, wenn durch die Leistungen die Gegenstände so aufbereitet werden, dass sie zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe geeignet sind.
Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen an Unternehmer, die diese zur Ausführung von Umsätzen verwenden, für die die Steuer nach den Durchschnittssätzen des § 24 festgesetzt ist. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein. Umsatzsteuerlager kann jedes Grundstück oder Grundstücksteil im Inland sein, das zur Lagerung der in Anlage 1 genannten Gegenstände dienen soll und von einem Lagerhalter betrieben wird. Es kann mehrere Lagerorte umfassen. Das Umsatzsteuerlager bedarf der Bewilligung des für den Lagerhalter zuständigen Finanzamts. Der Antrag ist schriftlich zu stellen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn ein wirtschaftliches Bedürfnis für den Betrieb des Umsatzsteuerlagers besteht und der Lagerhalter die Gewähr für dessen ordnungsgemäße Verwaltung bietet;
4b.
die einer Einfuhr vorangehende Lieferung von Gegenständen, wenn der Abnehmer oder dessen Beauftragter den Gegenstand der Lieferung einführt. Dies gilt entsprechend für Lieferungen, die den in Satz 1 genannten Lieferungen vorausgegangen sind. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer eindeutig und leicht nachprüfbar nachgewiesen sein;
4c.
die Lieferung von Gegenständen an einen Unternehmer für sein Unternehmen, die dieser nach § 3 Absatz 3a Satz 1 im Gemeinschaftsgebiet weiterliefert;
5.
die Vermittlung
a)
der unter die Nummern 1 Buchstabe a, Nummern 2 bis 4b und Nummern 6 und 7 fallenden Umsätze,
b)
der grenzüberschreitenden Beförderungen von Personen mit Luftfahrzeugen oder Seeschiffen,
c)
der Umsätze, die ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt werden,
d)
der Lieferungen, die nach § 3 Abs. 8 als im Inland ausgeführt zu behandeln sind.
Nicht befreit ist die Vermittlung von Umsätzen durch Reisebüros für Reisende. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiung müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat,
6.
a)
die Lieferungen und sonstigen Leistungen der Eisenbahnen des Bundes auf Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen, Grenzbetriebsstrecken und Durchgangsstrecken an Eisenbahnverwaltungen mit Sitz im Ausland,
b)
(weggefallen)
c)
die Lieferungen von eingeführten Gegenständen an im Drittlandsgebiet, ausgenommen Gebiete nach § 1 Abs. 3, ansässige Abnehmer, soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung in den in § 1 Abs. 1 Nr. 4 bezeichneten Gebieten bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt. Nicht befreit sind die Lieferungen von Beförderungsmitteln, Paletten und Containern,
d)
Personenbeförderungen im Passagier- und Fährverkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschifffahrt, wenn die Personenbeförderungen zwischen inländischen Seehäfen und der Insel Helgoland durchgeführt werden,
e)
die Abgabe von Speisen und Getränken zum Verzehr an Ort und Stelle im Verkehr mit Wasserfahrzeugen für die Seeschiffahrt zwischen einem inländischen und ausländischen Seehafen und zwischen zwei ausländischen Seehäfen. Inländische Seehäfen im Sinne des Satzes 1 sind auch die Freihäfen und Häfen auf der Insel Helgoland;
7.
die Lieferungen, ausgenommen Lieferungen neuer Fahrzeuge im Sinne des § 1b Abs. 2 und 3, und die sonstigen Leistungen
a)
an andere Vertragsparteien des Nordatlantikvertrages, die nicht unter die in § 26 Abs. 5 bezeichneten Steuerbefreiungen fallen, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte dieser Vertragsparteien, ihr ziviles Begleitpersonal oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte der gemeinsamen Verteidigungsanstrengung dienen,
b)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte der Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags, soweit sie nicht an die Streitkräfte dieses Mitgliedstaates ausgeführt werden,
c)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen ständigen diplomatischen Missionen und berufskonsularischen Vertretungen sowie deren Mitglieder,
d)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ansässigen zwischenstaatlichen Einrichtungen sowie deren Mitglieder,
e)
an Streitkräfte eines anderen Mitgliedstaates, wenn die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits-und Verteidigungspolitik unternommen wird und
f)
an die in dem Gebiet eines anderen Mitgliedstaates stationierten Streitkräfte eines Mitgliedstaates, wenn die Umsätze nicht an die Streitkräfte des anderen Mitgliedstaates ausgeführt werden, die Umsätze für den Gebrauch oder Verbrauch durch die Streitkräfte, ihres zivilen Begleitpersonals oder für die Versorgung ihrer Kasinos oder Kantinen bestimmt sind und die Streitkräfte an einer Verteidigungsanstrengung teilnehmen, die zur Durchführung einer Tätigkeit der Union im Rahmen der Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik unternommen wird.
Der Gegenstand der Lieferung muss in den Fällen des Satzes 1 Buchstabe b bis d und f in das Gebiet des anderen Mitgliedstaates befördert oder versendet werden. Für die Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f sind die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen maßgebend. Die Voraussetzungen der Steuerbefreiungen müssen vom Unternehmer nachgewiesen sein. Bei den Steuerbefreiungen nach Satz 1 Buchstabe b bis d und f hat der Unternehmer die in dem anderen Mitgliedstaat geltenden Voraussetzungen dadurch nachzuweisen, dass ihm der Abnehmer eine von der zuständigen Behörde des anderen Mitgliedstaates oder, wenn er hierzu ermächtigt ist, eine selbst ausgestellte Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster aushändigt. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung bestimmen, wie der Unternehmer die übrigen Voraussetzungen nachzuweisen hat;
8.
a)
die Gewährung und die Vermittlung von Krediten,
b)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von gesetzlichen Zahlungsmitteln. Das gilt nicht, wenn die Zahlungsmittel wegen ihres Metallgehalts oder ihres Sammlerwerts umgesetzt werden,
c)
die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen,
d)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze im Einlagengeschäft, im Kontokorrentverkehr, im Zahlungs- und Überweisungsverkehr und das Inkasso von Handelspapieren,
e)
die Umsätze im Geschäft mit Wertpapieren und die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren,
f)
die Umsätze und die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen,
g)
die Übernahme von Verbindlichkeiten, von Bürgschaften und anderen Sicherheiten sowie die Vermittlung dieser Umsätze,
h)
die Verwaltung von Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren im Sinne des § 1 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von mit diesen vergleichbaren alternativen Investmentfonds im Sinne des § 1 Absatz 3 des Kapitalanlagegesetzbuchs, die Verwaltung von Wagniskapitalfonds und die Verwaltung von Versorgungseinrichtungen im Sinne des Versicherungsaufsichtsgesetzes,
i)
die Umsätze der im Inland gültigen amtlichen Wertzeichen zum aufgedruckten Wert;
j)
(weggefallen)
k)
(weggefallen)
9.
a)
die Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen,
b)
die Umsätze, die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallen. Nicht befreit sind die unter das Rennwett- und Lotteriegesetz fallenden Umsätze, die von der Rennwett- und Lotteriesteuer befreit sind oder von denen diese Steuer allgemein nicht erhoben wird;
10.
a)
die Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses im Sinne des Versicherungsteuergesetzes. Das gilt auch, wenn die Zahlung des Versicherungsentgelts nicht der Versicherungsteuer unterliegt;
b)
die Leistungen, die darin bestehen, dass anderen Personen Versicherungsschutz verschafft wird;
11.
die Umsätze aus der Tätigkeit als Bausparkassenvertreter, Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler;
11a.
die folgenden vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1995 ausgeführten Umsätze der Deutschen Bundespost TELEKOM und der Deutsche Telekom AG:
a)
die Überlassung von Anschlüssen des Telefonnetzes und des diensteintegrierenden digitalen Fernmeldenetzes sowie die Bereitstellung der von diesen Anschlüssen ausgehenden Verbindungen innerhalb dieser Netze und zu Mobilfunkendeinrichtungen,
b)
die Überlassung von Übertragungswegen im Netzmonopol des Bundes,
c)
die Ausstrahlung und Übertragung von Rundfunksignalen einschließlich der Überlassung der dazu erforderlichen Sendeanlagen und sonstigen Einrichtungen sowie das Empfangen und Verteilen von Rundfunksignalen in Breitbandverteilnetzen einschließlich der Überlassung von Kabelanschlüssen;
11b.
Universaldienstleistungen nach Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 1997 über gemeinsame Vorschriften für die Entwicklung des Binnenmarktes der Postdienste der Gemeinschaft und die Verbesserung der Dienstequalität (ABl. L 15 vom 21.1.1998, S. 14, L 23 vom 30.1.1998, S. 39), die zuletzt durch die Richtlinie 2008/6/EG (ABl. L 52 vom 27.2.2008, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Die Steuerbefreiung setzt voraus, dass der Unternehmer sich entsprechend einer Bescheinigung des Bundeszentralamtes für Steuern gegenüber dieser Behörde verpflichtet hat, flächendeckend im gesamten Gebiet der Bundesrepublik Deutschland die Gesamtheit der Universaldienstleistungen oder einen Teilbereich dieser Leistungen nach Satz 1 anzubieten. Die Steuerbefreiung gilt nicht für Leistungen, die der Unternehmer erbringt
a)
auf Grund individuell ausgehandelter Vereinbarungen oder
b)
auf Grund allgemeiner Geschäftsbedingungen zu abweichenden Qualitätsbedingungen oder zu günstigeren Preisen als den nach den allgemein für jedermann zugänglichen Tarifen oder als den nach § 19 des Postgesetzes vom 22. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3294), das zuletzt durch Artikel 272 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genehmigten Entgelten;
12.
a)
die Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken, von Berechtigungen, für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, und von staatlichen Hoheitsrechten, die Nutzungen von Grund und Boden betreffen,
b)
die Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zur Nutzung auf Grund eines auf Übertragung des Eigentums gerichteten Vertrags oder Vorvertrags,
c)
die Bestellung, die Übertragung und die Überlassung der Ausübung von dinglichen Nutzungsrechten an Grundstücken.
Nicht befreit sind die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, die Vermietung von Plätzen für das Abstellen von Fahrzeugen, die kurzfristige Vermietung auf Campingplätzen und die Vermietung und die Verpachtung von Maschinen und sonstigen Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören (Betriebsvorrichtungen), auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind;
13.
die Leistungen, die die Gemeinschaften der Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 403-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, in der jeweils geltenden Fassung an die Wohnungseigentümer und Teileigentümer erbringen, soweit die Leistungen in der Überlassung des gemeinschaftlichen Eigentums zum Gebrauch, seiner Instandhaltung, Instandsetzung und sonstigen Verwaltung sowie der Lieferung von Wärme und ähnlichen Gegenständen bestehen;
14.
a)
Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin, die im Rahmen der Ausübung der Tätigkeit als Arzt, Zahnarzt, Heilpraktiker, Physiotherapeut, Hebamme oder einer ähnlichen heilberuflichen Tätigkeit durchgeführt werden. Satz 1 gilt nicht für die Lieferung oder Wiederherstellung von Zahnprothesen (aus Unterpositionen 9021 21 und 9021 29 00 des Zolltarifs) und kieferorthopädischen Apparaten (aus Unterposition 9021 10 des Zolltarifs), soweit sie der Unternehmer in seinem Unternehmen hergestellt oder wiederhergestellt hat;
b)
Krankenhausbehandlungen und ärztliche Heilbehandlungen einschließlich der Diagnostik, Befunderhebung, Vorsorge, Rehabilitation, Geburtshilfe und Hospizleistungen sowie damit eng verbundene Umsätze, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts erbracht werden. Die in Satz 1 bezeichneten Leistungen sind auch steuerfrei, wenn sie von
aa)
zugelassenen Krankenhäusern nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder anderen Krankenhäusern, die ihre Leistungen in sozialer Hinsicht unter vergleichbaren Bedingungen wie die Krankenhäuser erbringen, die in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft stehen oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind; in sozialer Hinsicht vergleichbare Bedingungen liegen vor, wenn das Leistungsangebot des Krankenhauses den von Krankenhäusern in öffentlich-rechtlicher Trägerschaft oder nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen Krankenhäusern erbrachten Leistungen entspricht und die Kosten voraussichtlich in mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungs- oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als für allgemeine Krankenhausleistungen nach dem Krankenhausentgeltgesetz oder der Bundespflegesatzverordnung berechnet wurde oder voraussichtlich mindestens 40 Prozent der Leistungen den in § 4 Nummer 15 Buchstabe b genannten Personen zugutekommen, dabei ist grundsätzlich auf die Verhältnisse im vorangegangenen Kalenderjahr abzustellen,
bb)
Zentren für ärztliche Heilbehandlung und Diagnostik oder Befunderhebung, die an der vertragsärztlichen Versorgung nach § 95 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch teilnehmen oder für die Regelungen nach § 115 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
cc)
Einrichtungen, die von den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch an der Versorgung beteiligt worden sind,
dd)
Einrichtungen, mit denen Versorgungsverträge nach den §§ 111 und 111a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ee)
Rehabilitationseinrichtungen, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch bestehen,
ff)
Einrichtungen zur Geburtshilfe, für die Verträge nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten,
gg)
Hospizen, mit denen Verträge nach § 39a Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen, oder
hh)
Einrichtungen, mit denen Verträge nach § 127 in Verbindung mit § 126 Absatz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über die Erbringung nichtärztlicher Dialyseleistungen bestehen,
erbracht werden und es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Zulassung, der Vertrag oder die Regelung nach dem Sozialgesetzbuch jeweils bezieht, oder
ii)
von Einrichtungen nach § 138 Abs. 1 Satz 1 des Strafvollzugsgesetzes erbracht werden;
c)
Leistungen nach den Buchstaben a und b, die im Rahmen der hausarztzentrierten Versorgung nach § 73b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch oder der besonderen Versorgung nach § 140a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch von Einrichtungen erbracht werden, mit denen entsprechende Verträge bestehen, sowie Leistungen zur Sicherstellung der ambulanten Versorgung in stationären Pflegeeinrichtungen die durch Einrichtungen erbracht werden, mit denen Verträge nach § 119b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bestehen;
d)
(weggefallen)
e)
die zur Verhütung von nosokomialen Infektionen und zur Vermeidung der Weiterverbreitung von Krankheitserregern, insbesondere solcher mit Resistenzen, erbrachten Leistungen eines Arztes oder einer Hygienefachkraft, an in den Buchstaben a und b genannte Einrichtungen, die diesen dazu dienen, ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der nach dem Infektionsschutzgesetz und den Rechtsverordnungen der Länder nach § 23 Absatz 8 des Infektionsschutzgesetzes bestehenden Verpflichtungen zu erbringen;
f)
die eng mit der Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
aa)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
bb)
Sanitäts- und Rettungsdiensten, die die landesrechtlichen Voraussetzungen erfüllen, oder
cc)
Einrichtungen, die nach § 75 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Durchführung des ärztlichen Notdienstes sicherstellen;
15.
die Umsätze der gesetzlichen Träger der Sozialversicherung, der gesetzlichen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b Abs. 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der örtlichen und überörtlichen Träger der Sozialhilfe sowie der Verwaltungsbehörden und sonstigen Stellen der Kriegsopferversorgung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge
a)
untereinander,
b)
an die Versicherten, die Bezieher von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, die Empfänger von Sozialhilfe oder die Versorgungsberechtigten;
15a.
die auf Gesetz beruhenden Leistungen der Medizinischen Dienste (§ 278 SGB V) und des Medizinischen Dienstes Bund (§ 281 SGB V) untereinander und für die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung und deren Verbände und für die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie die gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch;
15b.
Eingliederungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, Leistungen der aktiven Arbeitsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und vergleichbare Leistungen, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen,
a)
die nach § 178 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch zugelassen sind,
b)
die für ihre Leistungen nach Satz 1 Verträge mit den gesetzlichen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch geschlossen haben oder
c)
die für Leistungen, die denen nach Satz 1 vergleichbar sind, Verträge mit juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die diese Leistungen mit dem Ziel der Eingliederung in den Arbeitsmarkt durchführen, geschlossen haben;
15c.
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, die von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Rehabilitationsdienste und -einrichtungen nach den §§ 36 und 51 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, mit denen Verträge nach § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch abgeschlossen worden sind;
16.
die eng mit der Betreuung oder Pflege körperlich, kognitiv oder psychisch hilfsbedürftiger Personen verbundenen Leistungen, die erbracht werden von
a)
juristischen Personen des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
c)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 132a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, § 72 oder § 77 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder die Leistungen zur häuslichen Pflege oder zur Heimpflege erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit § 44 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
d)
Einrichtungen, die Leistungen der häuslichen Krankenpflege oder Haushaltshilfe erbringen und die hierzu nach § 26 Abs. 5 in Verbindung mit den §§ 32 und 42 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch bestimmt sind,
e)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 194 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
f)
Einrichtungen, die nach § 225 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
g)
Einrichtungen, soweit sie Leistungen erbringen, die landesrechtlich als Angebote zur Unterstützung im Alltag nach § 45a des Elften Buches Sozialgesetzbuch anerkannt sind,
h)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung nach § 123 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder nach § 76 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
i)
Einrichtungen, mit denen ein Vertrag nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes zur Errichtung der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau über die Gewährung von häuslicher Krankenpflege oder Haushaltshilfe nach den §§ 10 und 11 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte, § 10 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte oder nach § 54 Absatz 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht,
j)
Einrichtungen, die aufgrund einer Landesrahmenempfehlung nach § 2 der Frühförderungsverordnung als fachlich geeignete interdisziplinäre Frühförderstellen anerkannt sind,
k)
Einrichtungen, die als Betreuer nach § 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
l)
Einrichtungen, mit denen eine Vereinbarung zur Pflegeberatung nach § 7a des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht, oder
m)
Einrichtungen, bei denen die Betreuungs- oder Pflegekosten oder die Kosten für eng mit der Betreuung oder Pflege verbundene Leistungen in mindestens 25 Prozent der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung, den Trägern der Sozialhilfe, den Trägern der Eingliederungshilfe nach § 94 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch oder der für die Durchführung der Kriegsopferversorgung zuständigen Versorgungsverwaltung einschließlich der Träger der Kriegsopferfürsorge ganz oder zum überwiegenden Teil vergütet werden.
Leistungen im Sinne des Satzes 1, die von Einrichtungen nach den Buchstaben b bis m erbracht werden, sind befreit, soweit es sich ihrer Art nach um Leistungen handelt, auf die sich die Anerkennung, der Vertrag oder die Vereinbarung nach Sozialrecht oder die Vergütung jeweils bezieht;
17.
a)
die Lieferungen von menschlichen Organen, menschlichem Blut und Frauenmilch,
b)
die Beförderungen von kranken und verletzten Personen mit Fahrzeugen, die hierfür besonders eingerichtet sind;
18.
eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Leistungen, wenn diese Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben, erbracht werden. Etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden. Für in anderen Nummern des § 4 bezeichnete Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
18a.
die Leistungen zwischen den selbständigen Gliederungen einer politischen Partei, soweit diese Leistungen im Rahmen der satzungsgemäßen Aufgaben gegen Kostenerstattung ausgeführt werden, und sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist;
19.
a)
die Umsätze der Blinden, die nicht mehr als zwei Arbeitnehmer beschäftigen. Nicht als Arbeitnehmer gelten der Ehegatte, der eingetragene Lebenspartner, die minderjährigen Abkömmlinge, die Eltern des Blinden und die Lehrlinge. Die Blindheit ist nach den für die Besteuerung des Einkommens maßgebenden Vorschriften nachzuweisen. Die Steuerfreiheit gilt nicht für die Lieferungen von Energieerzeugnissen im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Energiesteuergesetzes und von Alkoholerzeugnissen im Sinne des Alkoholsteuergesetzes, wenn der Blinde für diese Erzeugnisse Energiesteuer oder Alkoholsteuer zu entrichten hat, und für Lieferungen im Sinne der Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2,
b)
die folgenden Umsätze der nicht unter Buchstabe a fallenden Inhaber von anerkannten Blindenwerkstätten und der anerkannten Zusammenschlüsse von Blindenwerkstätten im Sinne des § 226 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch:
aa)
die Lieferungen von Blindenwaren und Zusatzwaren,
bb)
die sonstigen Leistungen, soweit bei ihrer Ausführung ausschließlich Blinde mitgewirkt haben;
20.
a)
die Umsätze folgender Einrichtungen juristischer Personen des öffentlichen Rechts: Theater, Orchester, Kammermusikensembles, Chöre, Museen, botanische Gärten, zoologische Gärten, Tierparks, Archive, Büchereien sowie Denkmäler der Bau- und Gartenbaukunst. Das Gleiche gilt für die Umsätze gleichartiger Einrichtungen anderer Unternehmer, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie die gleichen kulturellen Aufgaben wie die in Satz 1 bezeichneten Einrichtungen erfüllen. Steuerfrei sind auch die Umsätze von Bühnenregisseuren und Bühnenchoreographen an Einrichtungen im Sinne der Sätze 1 und 2, wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass deren künstlerische Leistungen diesen Einrichtungen unmittelbar dienen. Museen im Sinne dieser Vorschrift sind wissenschaftliche Sammlungen und Kunstsammlungen,
b)
die Veranstaltung von Theatervorführungen und Konzerten durch andere Unternehmer, wenn die Darbietungen von den unter Buchstabe a bezeichneten Theatern, Orchestern, Kammermusikensembles oder Chören erbracht werden,
21.
a)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen privater Schulen und anderer allgemeinbildender oder berufsbildender Einrichtungen,
aa)
wenn sie als Ersatzschulen gemäß Artikel 7 Abs. 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind oder
bb)
wenn die zuständige Landesbehörde bescheinigt, dass sie auf einen Beruf oder eine vor einer juristischen Person des öffentlichen Rechts abzulegende Prüfung ordnungsgemäß vorbereiten,
b)
die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Unterrichtsleistungen selbständiger Lehrer
aa)
an Hochschulen im Sinne der §§ 1 und 70 des Hochschulrahmengesetzes und öffentlichen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Schulen oder
bb)
an privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen, soweit diese die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllen;
21a.
(weggefallen)
22.
a)
die Vorträge, Kurse und anderen Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden,
b)
andere kulturelle und sportliche Veranstaltungen, die von den in Buchstabe a genannten Unternehmern durchgeführt werden, soweit das Entgelt in Teilnehmergebühren besteht;
23.
a)
die Erziehung von Kindern und Jugendlichen und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, oder durch andere Einrichtungen erbracht werden, deren Zielsetzung mit der einer Einrichtung des öffentlichen Rechts vergleichbar ist und die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden,
b)
eng mit der Betreuung von Kindern und Jugendlichen verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen, die durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind Einrichtungen, soweit sie
aa)
auf Grund gesetzlicher Regelungen im Bereich der sozialen Sicherheit tätig werden oder
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts vergütet wurden,
c)
Verpflegungsdienstleistungen und Beherbergungsleistungen gegenüber Kindern in Kindertageseinrichtungen, Studierenden und Schülern an Hochschulen im Sinne der Hochschulgesetze der Länder, an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie, an öffentlichen Schulen und an Ersatzschulen, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes staatlich genehmigt oder nach Landesrecht erlaubt sind, sowie an staatlich anerkannten Ergänzungsschulen und an Berufsschulheimen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder durch andere Einrichtungen, die keine systematische Gewinnerzielung anstreben; etwaige Gewinne, die trotzdem anfallen, dürfen nicht verteilt, sondern müssen zur Erhaltung oder Verbesserung der durch die Einrichtung erbrachten Leistungen verwendet werden.
Steuerfrei sind auch die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die die Unternehmer den Personen, die bei der Erbringung der Leistungen nach Satz 1 Buchstabe a und b beteiligt sind, als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren. Kinder und Jugendliche im Sinne von Satz 1 Buchstabe a und b sind alle Personen, die noch nicht 27 Jahre alt sind. Für die in den Nummern 15b, 15c, 21, 24 und 25 bezeichneten Leistungen kommt die Steuerbefreiung nur unter den dort genannten Voraussetzungen in Betracht;
24.
die Leistungen des Deutschen Jugendherbergswerkes, Hauptverband für Jugendwandern und Jugendherbergen e.V., einschließlich der diesem Verband angeschlossenen Untergliederungen, Einrichtungen und Jugendherbergen, soweit die Leistungen den Satzungszwecken unmittelbar dienen oder Personen, die bei diesen Leistungen tätig sind, Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewährt werden. Das Gleiche gilt für die Leistungen anderer Vereinigungen, die gleiche Aufgaben unter denselben Voraussetzungen erfüllen;
25.
Leistungen der Jugendhilfe nach § 2 Absatz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch, die Inobhutnahme nach § 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch und Leistungen der Adoptionsvermittlung nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz, wenn diese Leistungen von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe oder anderen Einrichtungen mit sozialem Charakter erbracht werden. Andere Einrichtungen mit sozialem Charakter im Sinne dieser Vorschrift sind
a)
von der zuständigen Jugendbehörde anerkannte Träger der freien Jugendhilfe, die Kirchen und Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts,
b)
Einrichtungen, soweit sie
aa)
für ihre Leistungen eine im Achten Buch Sozialgesetzbuch geforderte Erlaubnis besitzen oder nach § 44 oder § 45 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch einer Erlaubnis nicht bedürfen,
bb)
Leistungen erbringen, die im vorangegangenen Kalenderjahr ganz oder zum überwiegenden Teil durch Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder Einrichtungen nach Buchstabe a vergütet wurden,
cc)
Leistungen der Kindertagespflege erbringen, für die sie nach § 23 Absatz 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geeignet sind, oder
dd)
Leistungen der Adoptionsvermittlung erbringen, für die sie nach § 4 Absatz 1 des Adoptionsvermittlungsgesetzes anerkannt oder nach § 4 Absatz 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes zugelassen sind.
Steuerfrei sind auch
a)
die Durchführung von kulturellen und sportlichen Veranstaltungen, wenn die Darbietungen von den von der Jugendhilfe begünstigten Personen selbst erbracht oder die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden und diese Leistungen in engem Zusammenhang mit den in Satz 1 bezeichneten Leistungen stehen,
b)
die Beherbergung, Beköstigung und die üblichen Naturalleistungen, die diese Einrichtungen den Empfängern der Jugendhilfeleistungen und Mitarbeitern in der Jugendhilfe sowie den bei den Leistungen nach Satz 1 tätigen Personen als Vergütung für die geleisteten Dienste gewähren,
c)
Leistungen, die von Einrichtungen erbracht werden, die als Vormünder nach § 1773 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder als Ergänzungspfleger nach § 1809 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestellt worden sind, sofern es sich nicht um Leistungen handelt, die nach § 1877 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vergütet werden,
d)
Einrichtungen, die als Verfahrensbeistand nach den §§ 158, 174 oder 191 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bestellt worden sind, wenn die Preise, die diese Einrichtungen verlangen, von den zuständigen Behörden genehmigt sind oder die genehmigten Preise nicht übersteigen; bei Umsätzen, für die eine Preisgenehmigung nicht vorgesehen ist, müssen die verlangten Preise unter den Preisen liegen, die der Mehrwertsteuer unterliegende gewerbliche Unternehmen für entsprechende Umsätze fordern;
26.
die ehrenamtliche Tätigkeit,
a)
wenn sie für juristische Personen des öffentlichen Rechts ausgeübt wird oder
b)
wenn das Entgelt für diese Tätigkeit nur in Auslagenersatz und einer angemessenen Entschädigung für Zeitversäumnis besteht;
27.
a)
die Gestellung von Personal durch religiöse und weltanschauliche Einrichtungen für die in Nummer 14 Buchstabe b, in den Nummern 16, 18, 21, 22 Buchstabe a sowie in den Nummern 23 und 25 genannten Tätigkeiten und für Zwecke geistlichen Beistands,
b)
die Gestellung von land- und forstwirtschaftlichen Arbeitskräften durch juristische Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 24 Abs. 2) mit höchstens drei Vollarbeitskräften zur Überbrückung des Ausfalls des Betriebsinhabers oder dessen voll mitarbeitenden Familienangehörigen wegen Krankheit, Unfalls, Schwangerschaft, eingeschränkter Erwerbsfähigkeit oder Todes sowie die Gestellung von Betriebshelfern an die gesetzlichen Träger der Sozialversicherung;
28.
die Lieferungen von Gegenständen, für die der Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1a ausgeschlossen ist oder wenn der Unternehmer die gelieferten Gegenstände ausschließlich für eine nach den Nummern 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet hat;
29.
sonstige Leistungen von selbständigen, im Inland ansässigen Zusammenschlüssen von Personen, deren Mitglieder eine dem Gemeinwohl dienende nichtunternehmerische Tätigkeit oder eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausüben, die nach den Nummern 11b, 14 bis 18, 20 bis 25 oder 27 von der Steuer befreit ist, gegenüber ihren im Inland ansässigen Mitgliedern, soweit diese Leistungen für unmittelbare Zwecke der Ausübung dieser Tätigkeiten verwendet werden und der Zusammenschluss von seinen Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordert, vorausgesetzt, dass diese Befreiung nicht zu einer Wettbewerbsverzerrung führt.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1997 zum 01. Januar 1998 zwischen den Eheleuten ... (I) und ... (M) sowie beider Sohn . (F) gegründete GbR verfolgt gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages den Zweck der Projektierung, des Baus und der Vermietung von Wirtschaftsgebäuden. Daneben tätigt sie Hilfsgeschäfte im Agrarbereich, in dem sie mit Christbäumen, Torf und Futtermitteln handelt. Ihre Geschäftsergebnisse waren bislang durchweg negativ:
1998          ./. 12.312,11 DM
1999          ./. 19.477,53 DM
2000          ./. 17.830,49 DM
2001          ./. 17.434,13 DM
2002          ./.   9.332,17 EUR
2003          ./.   6.180,49 EUR.
M betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer, zu dem auch ein Schweinemastbetrieb gehört. Die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb werden gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Durchschnittssätzen besteuert. Seit 11. August 1998 ist F bei M als Landwirtschaftsgehilfe angestellt und verrichtet alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten (Arbeitsvertrag vom 04. August 1998, Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 73).
Die Gesellschafter I und M, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, brachten gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages das zu ihrem Gesamtgut und landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende 1.987,92 m² große "Baugrundstück auf Parzelle ... der Gemarkung ..." in die Klägerin zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen) ein. Darüber hinaus verpflichteten sich alle Gesellschafter, ihre Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Für die Nutzungsüberlassung des genannten Baugrundstücks sollten nach § 6 des Gesellschaftsvertrages I und M einen "Vorweggewinn" in Höhe von 2.000,- DM erhalten. Der danach verbleibende Gewinn bzw. Verlust sollte im Verhältnis 80 : 20 auf die Gesellschafter I + M (80) und F (20) verteilt werden. Auf dem eingebrachten Baugrundstück wurde ein Schweinemaststall mit Güllegrube errichtet, bislang das einzige Projekt im Sinne von § 1 des Gesellschaftsvertrages. Den Bauantrag hatte "als Bauherr" M gestellt, dem am 05. November 1997 auch die Baugenehmigung hierfür erteilt worden war und dem gegenüber am 31. August 1998 die Schlussabnahme erfolgte (Schlussabnahmeschein vom 02. September 1998, Umsatzsteuerakten - USt-Akten - Blatt 35, 36). Die Baurechnungen lauteten jedoch auf die Klägerin.
10 
Die Baukosten für dieses Projekt beliefen sich auf ca. 446.000,- DM, wobei 281.000,- DM über Darlehen mit der ... finanziert worden waren, die auf die Klägerin lauteten (Darlehensverträge Nr. ... vom 02. April 1998 und Nr. ... vom 04. Oktober 1999). Sicherheiten waren danach von der Klägerin keine zu erbringen; die Darlehensrückzahlung sollte in voller Höhe bis zum 31. März 2003 bzw. zum 31. August 2004 erfolgen. Mit Verträgen vom 16. Juni 2003 bzw. vom  01. Oktober 2004 wurden diese um fünf bzw. drei Jahre verlängert. 165.000,- DM wurden allein durch M finanziert, der diesen Betrag im Rahmen einer Einlage der Klägerin zur Verfügung stellte (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2000, USt-Akten, Blatt 38).
11 
Laut "Nutzungsvertrag" vom 10. August 1998 wurde ab 01. September 1998 der Schweinemaststall mit Güllegrube von der Klägerin an ihren Gesellschafter M, der das Gebäude laut § 2 des Nutzungsvertrages im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen würde, für eine Monatsmiete in Höhe von 1.200,- DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 1.392,- DM) vermietet (§ 4 des Nutzungsvertrages), die bislang regelmäßig entrichtet wurde.
12 
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Februar 1999 bestellten I und M zu Gunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an dem eingebrachten Baugrundstück. Dieses Erbbaurecht berechtigte die Klägerin, den neu errichteten "Schweinestall zu haben", ihn zu erweitern sowie landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nebengebäude und Anlagen zu errichten. Das Erbbaurecht begann zwar erst mit seiner Eintragung im Grundbuch (Ziffer II Nr. 7 des Erbbaurechtsvertrages), die Besitzübergabe einschließlich des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflicht sollte aber bereits zum 01. Juli 1998 erfolgt sein (Ziffer III Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages).
13 
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 begehrte die Klägerin für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Schweinemaststalls und der Güllegrube angefallene Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug in Höhe von 59.278,34 DM. Die ab dem 01. September 1998 angefallenen Vermietungsumsätze sowie die aus der Veräußerung von Weihnachtsbäumen und Torf wurden der Umsatzsteuer unterworfen. In einem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 14. Oktober 1999 berücksichtigte der Beklagte die im Zusammenhang mit der Vermietung des Schweinemaststalls ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 768,- DM gemäß § 14 Abs. 2 UStG; die im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Objekts angefallenen und als Vorsteuerabzug geltend gemachten Beträge in Höhe von 59.278,34 DM berücksichtigte er nicht (so auch der Prüfungsbericht der Umsatzsteuer-Außenprüfung vom 31. August 1999, Betriebsprüfungsakten - Bp-Akten - Blatt 13).
14 
Die im Anschluss an das erfolglos durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren eingelegte Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß wie folgt: Im Rahmen seines als landwirtschaftlichen Betrieb geführten Einzelunternehmens habe M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung desselben gestanden. Um F an das landwirtschaftliche Unternehmen zu binden und ihn nach Beendigung seiner Ausbildung (im Jahr 2001 mit der Prüfung zum Landwirtschaftsmeister, FG-Akte, Blatt 72) an ihn heranzuführen, habe zum Einen eine Produktionserweiterung im landwirtschaftlichen Betrieb, zum Anderen die Ausweitung "außerlandwirtschaftlicher Tätigkeitsfelder" (z.B. Kompost-, Christbaumverkauf usw.) erfolgen sollen. Die Gründung einer Vater-Sohn-GbR, den väterlichen Betrieb betreffend, sei dabei aus zwei steuerlichen Gründen nicht in Betracht gekommen:
15 
1. Durch die außerlandwirtschaftliche Tätigkeit habe die so genannte Abfärbetheorie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gedroht, wodurch der gesamte Betrieb steuerrechtlich als Gewerbebetrieb eingestuft worden wäre. Die Alternative hierzu hätte in der Gründung einer GbR bestanden, die die außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten neben dem landwirtschaftlichen Betrieb tätige.
16 
2. Durch die Aufnahme der Schweinemast wäre die Vieheinheitengrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 überschritten worden, so dass eine gewerbliche Tierhaltung entstanden wäre. Als Alternative hierzu sei die Zupacht von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Betracht gekommen, was nicht weiter verfolgt worden sei, weil fraglich erschienen sei, ob dieses zu einem vernünftigen Preis möglich gewesen wäre. Auch für die Auslagerung der Schweinemast als Betriebszweig aus dem landwirtschaftlichen Betrieb habe man sich nicht entschieden, sondern stattdessen für die Gründung eines zweiten landwirtschaftlichen Betriebs durch F. Dieses sei dann auf Grund der Gesetzesänderung vom 29. Juni 1998 nicht mehr notwendig gewesen, da mit dieser die Grenzen der möglichen Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nach oben erweitert worden seien. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nun bei M belassen und die beabsichtigte Bindung des F an das Unternehmen des M durch einen Anstellungsvertrag zwischen beiden sowie die Mitunternehmerstellung bei der Klägerin erreicht worden.
17 
In der gewählten Gestaltung liege kein Missbrauch gemäß § 42 AO. Ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck habe vorgelegen. Der Schweinemaststall sei ursprünglich für den geplanten Betrieb des F und nicht den des M vorgesehen gewesen, da M nicht in die gewerbliche Tierhaltung habe rutschen wollen. Der Umstand, wer den Bauantrag gestellt hat, spiele hierbei keine Rolle. Zu berücksichtigen sei auch, dass vielerlei Gestaltungen einer Auslagerung von Gebäudeinvestitionen im gewerblichen Bereich üblich seien. Z.B. nehme man in Fällen der Betriebsaufspaltung auch keinen Gestaltungsmissbrauch an. Zudem habe die Klägerin durch die Eintragung eines Erbbaurechts eine Eigentümerstellung erreicht, was sowohl ihre zivilrechtliche als auch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit dokumentiere. Auch spreche gegen die Annahme des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs, dass der neu gefasste § 9 Abs. 2 UStG, den der Gesetzgeber als Reaktion auf "Vorschaltmodelle" neu formuliert habe, in das Optionsverbot nicht die Leistungsempfänger mit aufgenommen habe, die ihre Umsätze nach § 24 UStG versteuern. Das Vorliegen dieser spezialgesetzlichen Rechtsnorm verdränge letztlich § 42 AO nach Tatbestand und Rechtsfolgen. Auch sei die erforderliche Vermögensbeteiligung des an einer GbR beteiligten Kindes im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bereits dann erfüllt, wenn dieses in den Betrieb lediglich seine Arbeitskraft einbringe und an dem Vermögen beteiligt werde, das die Gesellschaft vom Tage der Gesellschaftsgründung an erwerbe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03. August 1973, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1973, 844). Bei der Klägerin sei F für den Handel und Verkauf von Biokompost und Weihnachtsbäumen sowie für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 14. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2000 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf DM ./. 58.727,40 festgesetzt wird.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt im Wesentlichen vor: Zwar sei der Klägerin mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Februar 1999 "ein Erbbaurecht an dem Schweinemaststall bestellt worden". Dieses habe aber nach den allgemeinen Grundsätzen zur Nichtanerkennung rückwirkender Verträge keine Bedeutung für das Streitjahr. Die Rechtsprechung zu den "Vorschaltmodellen" sei durchaus grundsätzlich einschlägig. Die Änderung des § 9 Abs. 2 UStG ändere daran nichts, weil der Rechtsmissbrauch nicht darin liege, dass eine Vermietung an einen pauschalierenden Landwirt erfolgt sei, sondern darin, dass der Klägerin von einem ihrer Gesellschafter der überwiegende Teil der finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt worden sei, was diese erst in die Lage versetzt habe, den Schweinemaststall zu errichten, um diesen dann an den "finanzierenden" Gesellschafter zu vermieten. Die Änderung des § 9 Abs. 2 UStG ziele im Übrigen nicht darauf ab, "Vorschaltmodelle" allgemein auszuschließen, was sich daran zeige, dass eine Auslagerung und spätere Vermietung nach der ständigen Rechtsprechung dann keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, wenn dem Vermieter die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen finanziellen Mittel vom späteren Mieter in ausreichender Höhe (bspw. durch Schenkung) überlassen worden seien und damit dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft möglich sei. Bei einer Vermietung an einen Dritten (der neben der Zahlung der Marktmiete nicht bereit wäre auch noch erhebliche Mittel zum Ausgleich einer Unterdeckung beim Vermieter zu erbringen) wäre das gleiche Vorhaben wie das der Klägerin zum Scheitern verurteilt gewesen. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass M letztendlich auch die von der Klägerin gezeichneten Darlehen wirtschaftlich tragen werde, wofür der Umstand spreche, dass die Klägerin für die von ihr aufgenommenen Darlehen keine Sicherheiten habe leisten müssen. Schließlich überrasche, dass F ohne jegliche Berufserfahrung als allein Verantwortlicher Einzelunternehmer eines Schweinemastbetriebs hätte tätig werden sollen, obwohl beabsichtigt gewesen sei, F erst an diese Aufgabe heranzuführen.
23 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte 12 K 493/00, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Feststellungs-, Betriebsprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Die Klägerin kann aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des Schweinemaststalls mit Güllegrube keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Vermietung des Schweinemaststalls war eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 52/90, BStBl II 1993, 562 und vom 28. Juli 1993 XI R 105/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 205). Zwar ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei und schließt daher den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die Klägerin konnte jedoch, wie geschehen, zur Umsatzsteuer optieren, weil die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer, den M, für dessen Unternehmen ausgeführt wurden (§ 9 Abs. 1 UStG) und § 9 Abs. 2 UStG im Streitfall nicht einschlägig ist.
27 
Die aufgrund des Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtige Vermietung des Schweinemaststalls an M stellt jedoch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar, die die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug ausschließt. Danach kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde.
28 
Die Vorschrift des § 42 AO ist im Streitfall anwendbar. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es ansonsten der zum 01. Januar 1994 erfolgten Änderung des § 9 Abs. 2 UStG durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1993, 2310) nicht bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Danach ist eine Option zur Steuerpflicht nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Konstellation im Streitfall unterliegt dieser Regelung nicht, weil M, wenn auch nicht in vollem Umfang, den Vorsteuerabzug hätte in Anspruch nehmen können (§ 24 Abs. 1 UStG). § 42 AO kommt daher zur Anwendung.
29 
Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 und vom 11. November 2004 V R 36/02). Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige auf einem ungewöhnlichen Wege einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Wege nicht erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741; dazu auch Klein, AO, 2003, § 42 Rn. 56).
30 
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat es der BFH in ständiger Rechtsprechung als unangemessene Gestaltung des Rechts angesehen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einer nahe stehenden Person zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder herstellt, um ihn an eben diesen Unternehmer zu vermieten (BFH, Urteil vom 04. Mai 1994 XI R 67/93, BStBl II 1994, 829; vom 07. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; Beschluss vom 14. Januar 1999 V B 156/97, BFH/NV 1999, 989 und Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254). Eine derartige "Vorschaltung" des Vermieters liegt danach vor, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung des vermieteten Gegenstandes nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter deshalb über die Zahlung von Miete und darüber hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muss. Anders soll es sich verhalten, wenn der Mieter dem Vermieter beim Erwerb des Grundstücks oder bei Errichtung des Gebäudes finanzielle Mittel in ausreichender Höhe überlässt (z.B. durch Schenkung), die dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft ermöglicht.
31 
Diese Grundsätze sind, da für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen grundsätzlich keine anderen Maßstäbe herangezogen werden können als für Familienangehörige, auch auf das Verhältnis Gesellschaft - Gesellschafter zu übertragen, wenn der Mieter-Gesellschafter, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel "seiner" Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder errichtet, um ihn an den Gesellschafter zu vermieten. Auch in diesem Fall wird über die Vorschaltung einer Gesellschaft ein Umweg gewählt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 658 und vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).
32 
Im Streitfall ergibt sich die Unangemessenheit dieses Umwegs insbesondere aus folgenden Umständen: Trotz ihres weit gefassten Gesellschaftszwecks ("Projektierung, Bau und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden") verwirklichte die Klägerin bislang neben dem an ihren Gesellschafter M vermieteten Schweinemaststall kein weiteres Bauprojekt. Die Errichtung desselben war nicht nur von M geplant und in seinem Namen zumindest angestoßen wenn nicht sogar durchgeführt worden. Jedenfalls hatte er zu einem Zeitpunkt als die Klägerin noch nicht existent war den Bauantrag gestellt; ihm gegenüber war die Baugenehmigung und - trotz der dann bereits schon existenten Klägerin - die Schlussabnahme erfolgt. Dieses Bauvorhaben war offensichtlich auch speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten. Dieses ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Klägerin, wonach M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung seines als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebs gestanden habe, zu dem bereits der Betrieb eines Schweinemaststalls gehört habe.
33 
Des Weiteren war die Klägerin auch nicht in der Lage, die Vermieterstellung aus eigener von M unabhängiger wirtschaftlicher Kraft auszufüllen. Dieses ergibt sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vermieterposition, also die Errichtung des zu vermietenden Objekts, lediglich mit M`s unmittelbarer und mittelbarer Unterstützung in finanzieller Hinsicht schuf. Laut dem Vortrag der Klägerin wurden die angefallenen Baukosten für den Schweinemaststall in Höhe von 446.000,- DM zum Einen durch eine Einlage von M selbst in Höhe von 165.000,- DM finanziert. Zum Anderen gewährte ihr die ... zwei Darlehen, mit denen Baukosten in Höhe von 281.000,- DM finanziert wurden, jedoch ohne von der Klägerin selbst Sicherheiten zu verlangen. Dieses geschah, so M in der mündlichen Verhandlung, aus dem Grunde, weil die Bank noch Grundschulden an Grundstücken, die sich im Gesamtgut von M und I befinden, hatte. Da die Klägerin, wie den dem Gericht vorliegenden Bilanzen zu entnehmen ist, selbst keine Sicherheiten hätte anbieten können, wäre diese für die Verwirklichung des Bauprojekts notwendige Form der Finanzierung ohne die Unterstützung von M so nicht zustande gekommen. Zum Anderen ergibt es sich daraus, dass sie, wie den Bilanzen von 1998 bis 2003 zu entnehmen ist, die Zinsaufwendungen, die aus den zur Finanzierung der Baukosten aufgenommenen Darlehen resultieren (von 1998 bis 2003 betrugen diese insgesamt 88.006 DM), von einem von ihr ohne Berücksichtigung der AfA und der genannten Zinsaufwendungen bislang erwirtschafteten positiven Ergebnis (einschließlich der Einnahmen aus den Christbaum- und Torfverkäufen) in Höhe von 63.407 DM nicht mit den Einnahmen aus der Vermietung des Schweinemaststalls oder sonstigem eigenen Einkommen decken kann und daher auf M`s finanzielle Hilfe angewiesen ist. Dieselbe Problematik stellt sich hinsichtlich der Rückzahlung der auf Grund der Verlängerung der genannten Darlehensverträge in den Jahren 2007 und 2008 zu tilgenden Darlehensbeträge.
34 
Ungewöhnlich ist weiterhin, dass die Klägerin auf einem für sie fremden Grund und Boden das Bauprojekt verwirklicht hat. Das Baugrundstück war zwar von I und M in sie eingebracht worden, allerdings nur zur Nutzung ("Sonderbetriebsvermögen"). Insofern gestalteten sich die zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung des Schweinemaststalls an den M in der Form, dass dieser nicht in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stand (§§ 946, 94 BGB) und die Klägerin ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Gebäude an den Eigentümer desselben vermietete. Erst das im Februar 1999 bestellte Erbbaurecht "legitimierte" diese Konstruktion, allerdings (wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2000 (USt-Akten, Blatt 47) zu Recht feststellte) erst ab diesem für den Streitfall nicht bedeutsamen Zeitpunkt.
35 
Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Klägerin nicht handelndes Subjekt und Träger eigener Entscheidungen war, sondern fremdbestimmtes Objekt im Gesamtplan des M.
36 
Die unangemessene Gestaltung widerspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers, weil M als Landwirt selbst wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuer mangels einer Option gemäß § 24 Abs. 4 UStG an der Geltendmachung höherer Vorsteuer gehindert war.
37 
Weiterhin sollte die gewählte Gestaltung nach der Überzeugung des Gerichts auch der Steuerminimierung dienen. Dieses ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für die Errichtung des Schweinemaststalls geltend gemachten Vorsteuern (59.278,34 DM) zu den jährlich für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuern (192 x 12 = 2.304,- DM). Von der Befristung des "Nutzungsvertrages" zwischen der Klägerin und M auf 10 Jahre ausgehend würde es nie zu einem vollen Ausgleich zwischen der aus den Baukosten abgezogenen Vorsteuer und der für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuer kommen. Selbst wenn sich der Vertrag, wie in seinem § 3 geregelt, stillschweigend über die 10 Jahre hinaus verlängern würde, ist von einem Steuervorteil auszugehen, der bereits in dem begehrten Abzug von Vorsteuern am Ende der Bauphase, also im Streitjahr, liegt. Der bereits darin enthaltene Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern irgendwann einmal erreicht oder übersteigt, sondern bleibt in jedem Fall erhalten.
38 
Eine Gestaltung zur Umgehung des Gesetzeszwecks erweist sich schließlich nur dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Diese sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ertragsteuerlichen Gründe (dass eine mögliche Überschreitung der Vieheinheitengrenze die Einstufung des landwirtschaftlichen Betriebs von M als gewerbliche Tierhaltung zur Folge haben könnte) können nicht als beachtliche wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 42 AO angesehen werden. Da den einzelnen Steuergesetzen vielfach unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen, ist nicht zu prüfen, ob eine aus umsatzsteuerlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (BFH-Urteil vom 10.12.1992 V R 90/92, BStBl II 1993, 700). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der Gesetzesänderung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr diese Folge, wie von der Klägerin zu Recht festgestellt wurde, nicht mehr zu befürchten war.
39 
Auch überzeugt die Argumentation der Klägerin, durch ihre Gründung und Aktivitäten hätte F an das landwirtschaftliche Unternehmen des M gebunden und herangeführt werden sollen, nicht. Unabhängig davon, ob F bei der Klägerin für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig war, wird das von ihr angeführte Ansinnen nach Überzeugung des erkennenden Senats bereits durch das zwischen M und F seit 11. August 1998 bestehende Arbeitsverhältnis erfüllt, in dem F als Landwirtschaftsgehilfe alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten zu verrichten hat (§ 1 des Arbeitsvertrages vom 04. August 1998). Die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Klägerin, dass der neu errichtete Schweinemaststall zunächst von F im Rahmen eines eigenen Betriebs hätte bewirtschaftet werden sollen, F aber durch die Gründung der Klägerin erst an das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte herangeführt werden sollen, er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in Ausbildung befand, die erst in 2001, zum Landwirtschaftsmeister, abgeschlossen worden war und somit teilweise örtlich nicht anwesend gewesen wäre, um "seinen" Schweinemastbetrieb zu bewirtschaften, kann dahingestellt bleiben.
40 
Einer Entscheidung der Frage, ob § 42 AO das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht voraussetzt, bedarf es nicht, weil die Erfüllung desselben eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen derselben indiziert (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 VR 90/92, BStBl II 1993, 700; Tipke/Kruse, AO, § 42 Rn. 44).
41 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
42 
3. Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
24 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Die Klägerin kann aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des Schweinemaststalls mit Güllegrube keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Vermietung des Schweinemaststalls war eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 52/90, BStBl II 1993, 562 und vom 28. Juli 1993 XI R 105/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 205). Zwar ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei und schließt daher den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die Klägerin konnte jedoch, wie geschehen, zur Umsatzsteuer optieren, weil die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer, den M, für dessen Unternehmen ausgeführt wurden (§ 9 Abs. 1 UStG) und § 9 Abs. 2 UStG im Streitfall nicht einschlägig ist.
27 
Die aufgrund des Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtige Vermietung des Schweinemaststalls an M stellt jedoch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar, die die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug ausschließt. Danach kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde.
28 
Die Vorschrift des § 42 AO ist im Streitfall anwendbar. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es ansonsten der zum 01. Januar 1994 erfolgten Änderung des § 9 Abs. 2 UStG durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1993, 2310) nicht bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Danach ist eine Option zur Steuerpflicht nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Konstellation im Streitfall unterliegt dieser Regelung nicht, weil M, wenn auch nicht in vollem Umfang, den Vorsteuerabzug hätte in Anspruch nehmen können (§ 24 Abs. 1 UStG). § 42 AO kommt daher zur Anwendung.
29 
Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 und vom 11. November 2004 V R 36/02). Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige auf einem ungewöhnlichen Wege einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Wege nicht erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741; dazu auch Klein, AO, 2003, § 42 Rn. 56).
30 
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat es der BFH in ständiger Rechtsprechung als unangemessene Gestaltung des Rechts angesehen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einer nahe stehenden Person zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder herstellt, um ihn an eben diesen Unternehmer zu vermieten (BFH, Urteil vom 04. Mai 1994 XI R 67/93, BStBl II 1994, 829; vom 07. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; Beschluss vom 14. Januar 1999 V B 156/97, BFH/NV 1999, 989 und Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254). Eine derartige "Vorschaltung" des Vermieters liegt danach vor, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung des vermieteten Gegenstandes nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter deshalb über die Zahlung von Miete und darüber hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muss. Anders soll es sich verhalten, wenn der Mieter dem Vermieter beim Erwerb des Grundstücks oder bei Errichtung des Gebäudes finanzielle Mittel in ausreichender Höhe überlässt (z.B. durch Schenkung), die dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft ermöglicht.
31 
Diese Grundsätze sind, da für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen grundsätzlich keine anderen Maßstäbe herangezogen werden können als für Familienangehörige, auch auf das Verhältnis Gesellschaft - Gesellschafter zu übertragen, wenn der Mieter-Gesellschafter, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel "seiner" Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder errichtet, um ihn an den Gesellschafter zu vermieten. Auch in diesem Fall wird über die Vorschaltung einer Gesellschaft ein Umweg gewählt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 658 und vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).
32 
Im Streitfall ergibt sich die Unangemessenheit dieses Umwegs insbesondere aus folgenden Umständen: Trotz ihres weit gefassten Gesellschaftszwecks ("Projektierung, Bau und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden") verwirklichte die Klägerin bislang neben dem an ihren Gesellschafter M vermieteten Schweinemaststall kein weiteres Bauprojekt. Die Errichtung desselben war nicht nur von M geplant und in seinem Namen zumindest angestoßen wenn nicht sogar durchgeführt worden. Jedenfalls hatte er zu einem Zeitpunkt als die Klägerin noch nicht existent war den Bauantrag gestellt; ihm gegenüber war die Baugenehmigung und - trotz der dann bereits schon existenten Klägerin - die Schlussabnahme erfolgt. Dieses Bauvorhaben war offensichtlich auch speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten. Dieses ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Klägerin, wonach M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung seines als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebs gestanden habe, zu dem bereits der Betrieb eines Schweinemaststalls gehört habe.
33 
Des Weiteren war die Klägerin auch nicht in der Lage, die Vermieterstellung aus eigener von M unabhängiger wirtschaftlicher Kraft auszufüllen. Dieses ergibt sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vermieterposition, also die Errichtung des zu vermietenden Objekts, lediglich mit M`s unmittelbarer und mittelbarer Unterstützung in finanzieller Hinsicht schuf. Laut dem Vortrag der Klägerin wurden die angefallenen Baukosten für den Schweinemaststall in Höhe von 446.000,- DM zum Einen durch eine Einlage von M selbst in Höhe von 165.000,- DM finanziert. Zum Anderen gewährte ihr die ... zwei Darlehen, mit denen Baukosten in Höhe von 281.000,- DM finanziert wurden, jedoch ohne von der Klägerin selbst Sicherheiten zu verlangen. Dieses geschah, so M in der mündlichen Verhandlung, aus dem Grunde, weil die Bank noch Grundschulden an Grundstücken, die sich im Gesamtgut von M und I befinden, hatte. Da die Klägerin, wie den dem Gericht vorliegenden Bilanzen zu entnehmen ist, selbst keine Sicherheiten hätte anbieten können, wäre diese für die Verwirklichung des Bauprojekts notwendige Form der Finanzierung ohne die Unterstützung von M so nicht zustande gekommen. Zum Anderen ergibt es sich daraus, dass sie, wie den Bilanzen von 1998 bis 2003 zu entnehmen ist, die Zinsaufwendungen, die aus den zur Finanzierung der Baukosten aufgenommenen Darlehen resultieren (von 1998 bis 2003 betrugen diese insgesamt 88.006 DM), von einem von ihr ohne Berücksichtigung der AfA und der genannten Zinsaufwendungen bislang erwirtschafteten positiven Ergebnis (einschließlich der Einnahmen aus den Christbaum- und Torfverkäufen) in Höhe von 63.407 DM nicht mit den Einnahmen aus der Vermietung des Schweinemaststalls oder sonstigem eigenen Einkommen decken kann und daher auf M`s finanzielle Hilfe angewiesen ist. Dieselbe Problematik stellt sich hinsichtlich der Rückzahlung der auf Grund der Verlängerung der genannten Darlehensverträge in den Jahren 2007 und 2008 zu tilgenden Darlehensbeträge.
34 
Ungewöhnlich ist weiterhin, dass die Klägerin auf einem für sie fremden Grund und Boden das Bauprojekt verwirklicht hat. Das Baugrundstück war zwar von I und M in sie eingebracht worden, allerdings nur zur Nutzung ("Sonderbetriebsvermögen"). Insofern gestalteten sich die zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung des Schweinemaststalls an den M in der Form, dass dieser nicht in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stand (§§ 946, 94 BGB) und die Klägerin ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Gebäude an den Eigentümer desselben vermietete. Erst das im Februar 1999 bestellte Erbbaurecht "legitimierte" diese Konstruktion, allerdings (wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2000 (USt-Akten, Blatt 47) zu Recht feststellte) erst ab diesem für den Streitfall nicht bedeutsamen Zeitpunkt.
35 
Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Klägerin nicht handelndes Subjekt und Träger eigener Entscheidungen war, sondern fremdbestimmtes Objekt im Gesamtplan des M.
36 
Die unangemessene Gestaltung widerspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers, weil M als Landwirt selbst wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuer mangels einer Option gemäß § 24 Abs. 4 UStG an der Geltendmachung höherer Vorsteuer gehindert war.
37 
Weiterhin sollte die gewählte Gestaltung nach der Überzeugung des Gerichts auch der Steuerminimierung dienen. Dieses ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für die Errichtung des Schweinemaststalls geltend gemachten Vorsteuern (59.278,34 DM) zu den jährlich für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuern (192 x 12 = 2.304,- DM). Von der Befristung des "Nutzungsvertrages" zwischen der Klägerin und M auf 10 Jahre ausgehend würde es nie zu einem vollen Ausgleich zwischen der aus den Baukosten abgezogenen Vorsteuer und der für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuer kommen. Selbst wenn sich der Vertrag, wie in seinem § 3 geregelt, stillschweigend über die 10 Jahre hinaus verlängern würde, ist von einem Steuervorteil auszugehen, der bereits in dem begehrten Abzug von Vorsteuern am Ende der Bauphase, also im Streitjahr, liegt. Der bereits darin enthaltene Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern irgendwann einmal erreicht oder übersteigt, sondern bleibt in jedem Fall erhalten.
38 
Eine Gestaltung zur Umgehung des Gesetzeszwecks erweist sich schließlich nur dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Diese sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ertragsteuerlichen Gründe (dass eine mögliche Überschreitung der Vieheinheitengrenze die Einstufung des landwirtschaftlichen Betriebs von M als gewerbliche Tierhaltung zur Folge haben könnte) können nicht als beachtliche wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 42 AO angesehen werden. Da den einzelnen Steuergesetzen vielfach unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen, ist nicht zu prüfen, ob eine aus umsatzsteuerlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (BFH-Urteil vom 10.12.1992 V R 90/92, BStBl II 1993, 700). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der Gesetzesänderung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr diese Folge, wie von der Klägerin zu Recht festgestellt wurde, nicht mehr zu befürchten war.
39 
Auch überzeugt die Argumentation der Klägerin, durch ihre Gründung und Aktivitäten hätte F an das landwirtschaftliche Unternehmen des M gebunden und herangeführt werden sollen, nicht. Unabhängig davon, ob F bei der Klägerin für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig war, wird das von ihr angeführte Ansinnen nach Überzeugung des erkennenden Senats bereits durch das zwischen M und F seit 11. August 1998 bestehende Arbeitsverhältnis erfüllt, in dem F als Landwirtschaftsgehilfe alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten zu verrichten hat (§ 1 des Arbeitsvertrages vom 04. August 1998). Die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Klägerin, dass der neu errichtete Schweinemaststall zunächst von F im Rahmen eines eigenen Betriebs hätte bewirtschaftet werden sollen, F aber durch die Gründung der Klägerin erst an das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte herangeführt werden sollen, er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in Ausbildung befand, die erst in 2001, zum Landwirtschaftsmeister, abgeschlossen worden war und somit teilweise örtlich nicht anwesend gewesen wäre, um "seinen" Schweinemastbetrieb zu bewirtschaften, kann dahingestellt bleiben.
40 
Einer Entscheidung der Frage, ob § 42 AO das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht voraussetzt, bedarf es nicht, weil die Erfüllung desselben eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen derselben indiziert (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 VR 90/92, BStBl II 1993, 700; Tipke/Kruse, AO, § 42 Rn. 44).
41 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
42 
3. Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Ist der Tatbestand einer Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift. Anderenfalls entsteht der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs im Sinne des Absatzes 2 so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

(2) Ein Missbrauch liegt vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20. Februar 2013  3 K 3346/10 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

1

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob der Ort von Lieferungen aus der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Schweiz) gemäß § 3 Abs. 8 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) im Inland liegt.

2

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, ist Organträgerin der Z-GmbH, die im Jahr 2007 (Streitjahr) u.a. Bücher, Digital Versatile Discs (DVD) und Compact Discs (CD) an Kunden im Inland vertrieb. Der Versand der Waren an die Kunden erfolgte hierbei durch die A-AG mit Sitz in Y, Schweiz.

3

Bei Bestellung über das Internet wurde der Kunde auf die Geltung der im Streitjahr verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB-Online) hingewiesen. Ziffer 5.3 der AGB-Online lautete wie folgt:

      "... Die Auslieferung der Waren erfolgt aus logistischen Gründen direkt von einem Auslieferungslager in der Schweiz. Hierfür bevollmächtigt der Besteller die Z-GmbH (und deren Unterbevollmächtigte), die Zollanmeldung zur Einfuhr in Deutschland abzugeben und alle in diesem Zusammenhang erforderlichen Urkunden und Papiere vorzulegen. Die Z-GmbH kommt für alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Zölle, Steuern und Gebühren auf und befreit den Besteller insoweit von allen Verpflichtungen. Dieser Service ist für den Besteller kostenfrei. ..."
4

In Bestellformularen, die der Z Zeitung (Z) beigelegt waren, wurde der Kunde auf die Geltung der im Streitjahr verwendeten AGB (AGB-Print) hingewiesen. Hierin fand sich die folgende Klausel:

      "Die Auslieferung erfolgt aus logistischen Gründen direkt vom Auslieferungslager in der Schweiz an mich. Hiermit bevollmächtige ich die Z-GmbH und ihre Dienstleister, die dazu erforderlichen Erklärungen in meinem Namen und Auftrag abzugeben. Dieser Service ist für mich kostenfrei, da die Z-GmbH für mich alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Abgaben und Kosten übernimmt. ..."
5

Für postalisch zugesandte Bestellscheine wurde eine Klausel verwendet, in der lediglich das Wort "Waren" durch das Wort "Bücher" ersetzt wurde.

6

Die Waren wurden an das Lager der A-AG geliefert, dort für die Z-GmbH gelagert und nach Eingang einer Kundenbestellung auf Weisung der Z-GmbH kommissioniert, verpackt und für den Versand ins Inland an ein Transportunternehmen übergeben.

7

Die Einfuhr der Waren in das Inland erfolgte auf zwei verschiedenen Wegen: Bei Lieferungen an einen Privatkunden mit einem Warenwert von über 22 € erfolgte die Zollabfertigung beim deutschen Zollamt R (ZA) im Wege einer Sammelzollanmeldung im Namen und auf Rechnung der Z-GmbH. Betrug der Warenwert der jeweiligen Lieferung hingegen bis zu 22 € (Kleinsendungen), wurde im Namen und im Auftrag der Empfänger die "Freischreibung" (Steuerbefreiung) der Warensendung gemäß Art. 27 der Verordnung 918/83/EWG des Rates vom 28. März 1983 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften --ABlEG-- Nr. L 105 vom 23. April 1983, S. 1; --Zollbefreiungs-VO--) beantragt. Die Einfuhr erfolge im Namen der Empfänger und der Wert pro Sendung liege "unter 22 €". Zusätzlich war jeder Anmeldung eine Liste der Empfänger mit Name, Ort und Rechnungsbetrag beigefügt.

8

In ihrer Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 behandelte die Klägerin die Lieferungen von Kleinsendungen durch die Z-GmbH an inländische Kunden als im Inland nicht steuerbar, da der Ort der Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 UStG in der Schweiz liege.

9

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah nach Durchführung einer Außenprüfung auch die Lieferungen von Kleinsendungen im Umsatzsteuer-Änderungsbescheid für das Streitjahr, zuletzt vom 23. März 2010, als im Inland steuerbar und steuerpflichtig an, da der Ort der Lieferungen der Z-GmbH an die Kunden gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland liege. Die Bevollmächtigungsklausel in den AGB der Z-GmbH stelle einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 der Abgabenordnung (AO) dar.

10

Der Einspruch der Klägerin blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 28. September 2010 vertrat das FA ergänzend die Auffassung, die AGB seien nach § 305 Abs. 2, § 305c Abs. 1 und § 307 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam.

11

Im Laufe des Klageverfahrens reichte die Klägerin aus hier nicht streitigen Gründen eine berichtigte Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2007 ein, der das FA am 21. Juni 2011 zustimmte. Der Änderungsbescheid wurde zum Gegenstand des Klageverfahrens.

12

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2013, 1437 veröffentlicht.

13

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung des § 3 Abs. 8 UStG und § 305c Abs. 1 BGB. Die in den AGB verwendete Klausel sei nicht ungewöhnlich bzw. überraschend. Auch sei nicht gegen § 307 BGB verstoßen worden.

14

Ebenso wenig liege ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts i.S. des § 42 AO vor.

15

Die Klägerin beantragt, das Urteil des FG aufzuheben und die Umsatzsteuer für 2007 unter Änderung der Umsatzsteuerfestsetzung vom 21. Juni 2011 um den Betrag von ... € zu vermindern.

16

Das FA beantragt sinngemäß, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

17

Es verteidigt die angefochtene Vorentscheidung und hält im Übrigen an der weiter gehenden Argumentation in der Einspruchsentscheidung fest.

Entscheidungsgründe

18

II. Die Revision ist unbegründet; sie ist deshalb zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

19

Der Ort der Lieferung der Kleinsendungen liegt bereits deshalb gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland, weil die Z-GmbH bzw. die A-AG die Kunden zollrechtlich nicht wirksam vertreten haben; denn sie sind dabei nicht für Rechnung der Kunden tätig geworden.

20

1. Zutreffend ist das FG mit den Beteiligten davon ausgegangen, dass die Z-GmbH Lieferungen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 UStG ausgeführt hat, die gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG der Klägerin zuzurechnen sind.

21

2. Das FG hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der Ort der Lieferungen gemäß § 3 Abs. 8 UStG im Inland liegt.

22

a) Wird --wie hier-- der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung gemäß § 3 Abs. 6 Satz 1 UStG dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt (§ 3 Abs. 6 Satz 3 UStG). Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstandes an den Beauftragten (§ 3 Abs. 6 Satz 4 UStG).

23

b) Abweichend von § 3 Abs. 6 UStG bestimmt sich der Ort der Lieferung nach § 3 Abs. 8 UStG, wenn der Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung aus einem Drittlandsgebiet in das Inland gelangt und der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.

24

Für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift ist nicht entscheidend, dass Einfuhrumsatzsteuer tatsächlich anfällt; Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer i.S. des § 3 Abs. 8 UStG ist auch derjenige, dessen Umsätze zwar gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG steuerbar, aber nach § 5 UStG steuerfrei sind (vgl. Urteile des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 21. März 2007 V R 32/05, BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.2.b bb; vom 29. Januar 2015 V R 5/14, BFHE 249, 283, BStBl II 2015, 567, Rz 28; a.A. Wäger in Dorsch, Zollrecht, Art. 201 ZK Rz 18).

25

c) § 3 Abs. 8 UStG setzte im Streitjahr Art. 32 Unterabs. 2 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) um; danach gilt der Ort der Lieferung, die durch den Importeur bewirkt wird, der gemäß Art. 201 MwStSystRL als Steuerschuldner bestimmt oder anerkannt wurde, als in dem Mitgliedstaat gelegen, in den die Gegenstände eingeführt werden, wenn der Ort, von dem aus die Gegenstände versandt oder befördert werden, in einem Drittgebiet oder in einem Drittland liegen.

26

d) Wer Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist, bestimmt sich gemäß § 13a Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG sinngemäß nach den Vorschriften für Zölle. Mit diesem Verweis auf das Zollrecht hat der deutsche Gesetzgeber von der Befugnis des Art. 201 MwStSystRL Gebrauch gemacht, der bestimmt, dass Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer die Person ist, die der Mitgliedstaat der Einfuhr als Steuerschuldner bestimmt oder anerkennt.

27

e) Zollrechtlich ist gemäß Art. 201 Abs. 3 Unterabs. 1 Satz 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 302 vom 19. Oktober 1992, S. 1; --ZK--) der Anmelder der Waren Zollschuldner.

28

aa) Anmelder ist nach Art. 4 Nr. 18 ZK die Person, die in eigenem Namen eine Zollanmeldung abgibt, oder die Person, in deren Namen eine Zollanmeldung abgeben wird.

29

bb) Eine Vertretung gegenüber den Zollbehörden ist unter den Voraussetzungen des Art. 5 ZK zulässig (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.2.b aa), der bestimmt:

       

"(1) Unter den Voraussetzungen des Artikels 64 Absatz 2 und vorbehaltlich der im Rahmen des Artikels 243 Absatz 2 Buchstabe b) erlassenen Vorschriften kann sich jedermann gegenüber den Zollbehörden bei der Vornahme der das Zollrecht betreffenden Verfahrenshandlungen vertreten lassen.

    

(2) Die Vertretung kann sein

 
    

-
-

direkt, wenn der Vertreter in Namen und für Rechnung eines anderen handelt;
indirekt, wenn der Vertreter in eigenem Namen, aber für Rechnung eines anderen handelt. ...

        

(3) Abgesehen von den Fällen nach Artikel 64 Absatz 2 Buchstabe b) und Absatz 3 muss der Vertreter in der Gemeinschaft ansässig sein.

(4) Der Vertreter muss erklären, für die vertretene Person zu handeln; er muss ferner angeben, ob es sich um eine direkte oder indirekte Vertretung handelt, und Vertretungsmacht besitzen. Personen, die nicht erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, oder die erklären, im Namen oder für Rechnung eines anderen zu handeln, aber keine Vertretungsmacht besitzen, gelten als in eigenem Namen und für eigene Rechnung handelnd. ..."

30

f) Ausgehend davon ist das FG im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass nicht die Kunden Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer geworden sind. Dies folgt allerdings bereits daraus, dass nach dem Inhalt der vom FG festgestellten AGB weder die A-AG noch die Z-GmbH für Rechnung der Kunden aufgetreten ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 249, 283, BStBl II 2015, 567; s. auch Urteil des FG München vom 20. Februar 2013  3 K 2222/10, EFG 2013, 970, a.E.).

31

aa) Nach den AGB, deren Inhalt das FG festgestellt hat, war die Zollabfertigung der Waren durch die Z-GmbH und die A-AG für den Kunden kostenfrei, da die Z-GmbH für den Kunden alle im Zusammenhang mit der Einfuhr stehenden Abgaben und Kosten übernahm. Zwar wurde von der Z-GmbH bzw. der A-AG formal die "Freischreibung" der Waren in fremdem Namen beantragt; sie handelten dabei aber nicht, was für eine wirksame direkte Vertretung der Kunden gemäß Art. 5 Abs. 2 1. Spiegelstrich ZK erforderlich gewesen wäre, auf fremde Rechnung, sondern auf eigene Rechnung. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen im BFH-Urteil in BFHE 249, 283, BStBl II 2015, 567, Rz 35 ff., denen er sich anschließt. Deshalb ist die Z-GmbH Zollschuldnerin.

32

bb) Die Zollanmeldungen sind auch schriftlich i.S. des Art. 61 Buchst. a ZK erfolgt; denn es wurden schriftliche Anträge auf "Freischreibung" beim Zollamt eingereicht. Soweit Art. 62 Abs. 1 ZK die Abgabe auf einem Vordruck verlangt, der dem amtlichen Muster entspricht, besteht nach Art. 205 Abs. 3 3. Spiegelstrich der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (ABlEG Nr. L 253 vom 11. Oktober 1993, S. 1) die Möglichkeit, besondere Vordrucke zu verwenden, um die Zollanmeldung in bestimmten Fällen zu vereinfachen. Davon ist bei dem "Antrag auf Freischreibung" auszugehen; denn das ZA hat die Anmeldungen auf diesem Formular i.S. des Art. 201 Abs. 2 ZK angenommen. Die Annahme der Zollanmeldung i.S. des Art. 63 ZK stellt eine für den Anmelder günstige Entscheidung i.S. des Art. 4 Nr. 5 ZK dar (Weymüller in Dorsch, a.a.O., Art. 63 ZK Rz 43, 51 ff.). Mit der Annahme der Zollanmeldung für die Überführung der Ware in den freien Verkehr entsteht die Einfuhrumsatzsteuer (vgl. BFH-Urteil vom 23. September 2009 VII R 44/08, BFHE 226, 205, BStBl II 2010, 334, unter II.2.a; s. dazu auch Jatzke in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuer, § 21 Rz 62); dies gilt auch bei einer vereinfachten Zollanmeldung (vgl. Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung, Z 09 01, Abs. 7).

33

cc) Liegt danach schon aus zollrechtlichen Gründen keine wirksame Vertretung der Kunden durch die Z-GmbH bzw. die A-AG vor, kommt es auf die Frage, ob die Bevollmächtigung durch die Kunden zivilrechtlich unwirksam war, insoweit nicht mehr an.

34

g) Wäre entsprechend der gegenteiligen Auffassung der Klägerin im Streitfall § 3 Abs. 8 UStG mit der Verlegung des Leistungsortes ins Inland nicht anwendbar, läge die Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung i.S. von § 42 AO nahe (vgl. BFH-Urteil in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.3.).

35

§ 42 AO ist im Umsatzsteuerrecht anwendbar (BFH-Urteile vom 9. November 2006 V R 43/04, BFHE 215, 379, BStBl II 2007, 344, unter II.3.a aa und bb; in BFHE 217, 66, BStBl II 2008, 153, unter II.3.).

36

Unionsrechtlich sind nach dem Grundsatz des Verbots des Rechtsmissbrauchs rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein zu dem Zweck erfolgen, einen Steuervorteil zu erlangen, verboten (vgl. u.a. Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Ampliscientifica und Amplifin vom 22. Mai 2008 C-162/07, EU:C:2008:301, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2008, 534, Rz 28; RBS Deutschland Holding vom 22. Dezember 2010 C-277/09, EU:C:2010:810, UR 2011, 222, Rz 51; Tanoarch vom 27. Oktober 2011 C-504/10, EU:C:2011:707, UR 2012, 67, Rz 51; J. J. Komen en Zonen Beheer Heerhugowaard vom 12. Juli 2012 C-326/11, EU:C:2012:461, UR 2012, 723, Rz 35; A vom 19. Juli 2012 C-33/11, EU:C:2012:482, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2012, 1016, Rz 63; Newey vom 20. Juni 2013 C-653/11, EU:C:2013:409, HFR 2013, 851, Rz 46; s. auch EuGH-Urteil Har Vaessen Douane Service vom 2. Juli 2009 C-7/08, EU:C:2009:417, HFR 2009, 944, Rz 46). Davon kann ausgegangen werden, wenn zum einen die fraglichen Umsätze trotz formaler Anwendung der Voraussetzungen der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts und des zu ihrer Umsetzung ergangenen nationalen Rechts zur Erlangung eines Steuervorteils führen, dessen Gewährung dem mit diesen Bestimmungen verfolgten Ziel zuwiderliefe, und zum anderen aufgrund einer Reihe objektiver Anhaltspunkte ersichtlich ist, dass mit den fraglichen Umsätzen im Wesentlichen ein Steuervorteil bezweckt wird (vgl. EuGH-Urteile Halifax u.a. vom 21. Februar 2006 C-255/02, EU:C:2006:121, UR 2006, 232, Rz 74 ff.; Part Service vom 21. Februar 2008 C-425/06, EU:C:2008:108, UR 2008, 461, Rz 42; Weald Leasing vom 22. Dezember 2010 C-103/09, EU:C:2010:804, UR 2011, 705, Rz 29 f.; GMAC UK vom 3. September 2014 C-589/12, EU:C:2014:2131, HFR 2014, 953, Rz 45 f.).

37

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Hat der Gesamtumsatz des Unternehmers (§ 19 Absatz 3) im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 600 000 Euro betragen, wird die Steuer für die im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ausgeführten Umsätze vorbehaltlich der Sätze 2 bis 4 wie folgt festgesetzt:

1.
für die Lieferungen von forstwirtschaftlichen Erzeugnissen, ausgenommen Sägewerkserzeugnisse, auf 5,5 Prozent,
2.
für die Lieferungen der in der Anlage 2 nicht aufgeführten Sägewerkserzeugnisse und Getränke sowie von alkoholischen Flüssigkeiten, ausgenommen die Lieferungen in das Ausland und die im Ausland bewirkten Umsätze, und für sonstige Leistungen, soweit in der Anlage 2 nicht aufgeführte Getränke abgegeben werden, auf 19 Prozent,
3.
für die übrigen Umsätze im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Die Befreiungen nach § 4 mit Ausnahme der Nummern 1 bis 7 bleiben unberührt; § 9 findet keine Anwendung. Die Vorsteuerbeträge werden, soweit sie den in Satz 1 Nr. 1 bezeichneten Umsätzen zuzurechnen sind, auf 5,5 Prozent, in den übrigen Fällen des Satzes 1 auf 9,0 Prozent der Bemessungsgrundlage für diese Umsätze festgesetzt. Ein weiterer Vorsteuerabzug entfällt. § 14 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der für den Umsatz maßgebliche Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben ist.

(2) Als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb gelten

1.
die Landwirtschaft, die Forstwirtschaft, der Wein-, Garten-, Obst- und Gemüsebau, die Baumschulen, alle Betriebe, die Pflanzen und Pflanzenteile mit Hilfe der Naturkräfte gewinnen, die Binnenfischerei, die Teichwirtschaft, die Fischzucht für die Binnenfischerei und Teichwirtschaft, die Imkerei, die Wanderschäferei sowie die Saatzucht;
2.
Tierzucht- und Tierhaltungsbetriebe, soweit ihre Tierbestände nach den §§ 51 und 51a des Bewertungsgesetzes zur landwirtschaftlichen Nutzung gehören.
Zum land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören auch die Nebenbetriebe, die dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zu dienen bestimmt sind.

(3) Führt der Unternehmer neben den in Absatz 1 bezeichneten Umsätzen auch andere Umsätze aus, so ist der land- und forstwirtschaftliche Betrieb als ein in der Gliederung des Unternehmens gesondert geführter Betrieb zu behandeln.

(4) Der Unternehmer kann spätestens bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres gegenüber dem Finanzamt erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nicht nach den Absätzen 1 bis 3, sondern nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes besteuert werden sollen. Die Erklärung bindet den Unternehmer mindestens für fünf Kalenderjahre; im Falle der Geschäftsveräußerung ist der Erwerber an diese Frist gebunden. Sie kann mit Wirkung vom Beginn eines Kalenderjahres an widerrufen werden. Der Widerruf ist spätestens bis zum 10. Tag nach Beginn dieses Kalenderjahres zu erklären. Die Frist nach Satz 4 kann verlängert werden. Ist die Frist bereits abgelaufen, so kann sie rückwirkend verlängert werden, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen überprüft jährlich die Höhe des Durchschnittssatzes im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 und berichtet dem Deutschen Bundestag über das Ergebnis der Überprüfung. Der Durchschnittssatz wird ermittelt aus dem Verhältnis der Summe der Vorsteuern zu der Summe der Umsätze aller Unternehmer, die ihre Umsätze nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 versteuern, in einem Zeitraum von drei Jahren. Der ermittelte Durchschnittssatz wird auf eine Nachkommastelle kaufmännisch gerundet. Soweit nach der Überprüfung eine Anpassung des Durchschnittssatzes in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3 erforderlich ist, legt die Bundesregierung kurzfristig einen entsprechenden Gesetzentwurf vor.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a bis g, Nr. 9 Buchstabe a, Nr. 12, 13 oder 19 steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.

(2) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei der Bestellung und Übertragung von Erbbaurechten (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a), bei der Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) und bei den in § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe b und c bezeichneten Umsätzen nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.

(3) Der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 ist bei Lieferungen von Grundstücken (§ 4 Nr. 9 Buchstabe a) im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher bis zur Aufforderung zur Abgabe von Geboten im Versteigerungstermin zulässig. Bei anderen Umsätzen im Sinne von § 4 Nummer 9 Buchstabe a kann der Verzicht auf Steuerbefreiung nach Absatz 1 nur in dem gemäß § 311b Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs notariell zu beurkundenden Vertrag erklärt werden.

Tatbestand

 
Die Klägerin, eine mit Gesellschaftsvertrag vom 18. Dezember 1997 zum 01. Januar 1998 zwischen den Eheleuten ... (I) und ... (M) sowie beider Sohn . (F) gegründete GbR verfolgt gemäß § 1 des Gesellschaftsvertrages den Zweck der Projektierung, des Baus und der Vermietung von Wirtschaftsgebäuden. Daneben tätigt sie Hilfsgeschäfte im Agrarbereich, in dem sie mit Christbäumen, Torf und Futtermitteln handelt. Ihre Geschäftsergebnisse waren bislang durchweg negativ:
1998          ./. 12.312,11 DM
1999          ./. 19.477,53 DM
2000          ./. 17.830,49 DM
2001          ./. 17.434,13 DM
2002          ./.   9.332,17 EUR
2003          ./.   6.180,49 EUR.
M betreibt einen landwirtschaftlichen Betrieb als Einzelunternehmer, zu dem auch ein Schweinemastbetrieb gehört. Die Umsätze aus dem landwirtschaftlichen Betrieb werden gemäß § 24 Umsatzsteuergesetz (UStG) nach Durchschnittssätzen besteuert. Seit 11. August 1998 ist F bei M als Landwirtschaftsgehilfe angestellt und verrichtet alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten (Arbeitsvertrag vom 04. August 1998, Finanzgerichtsakte - FG-Akte - Blatt 73).
Die Gesellschafter I und M, die im Güterstand der Gütergemeinschaft leben, brachten gemäß § 4 des Gesellschaftsvertrages das zu ihrem Gesamtgut und landwirtschaftlichen Betriebsvermögen gehörende 1.987,92 m² große "Baugrundstück auf Parzelle ... der Gemarkung ..." in die Klägerin zur Nutzung (Sonderbetriebsvermögen) ein. Darüber hinaus verpflichteten sich alle Gesellschafter, ihre Arbeitskraft der Klägerin zur Verfügung zu stellen. Für die Nutzungsüberlassung des genannten Baugrundstücks sollten nach § 6 des Gesellschaftsvertrages I und M einen "Vorweggewinn" in Höhe von 2.000,- DM erhalten. Der danach verbleibende Gewinn bzw. Verlust sollte im Verhältnis 80 : 20 auf die Gesellschafter I + M (80) und F (20) verteilt werden. Auf dem eingebrachten Baugrundstück wurde ein Schweinemaststall mit Güllegrube errichtet, bislang das einzige Projekt im Sinne von § 1 des Gesellschaftsvertrages. Den Bauantrag hatte "als Bauherr" M gestellt, dem am 05. November 1997 auch die Baugenehmigung hierfür erteilt worden war und dem gegenüber am 31. August 1998 die Schlussabnahme erfolgte (Schlussabnahmeschein vom 02. September 1998, Umsatzsteuerakten - USt-Akten - Blatt 35, 36). Die Baurechnungen lauteten jedoch auf die Klägerin.
10 
Die Baukosten für dieses Projekt beliefen sich auf ca. 446.000,- DM, wobei 281.000,- DM über Darlehen mit der ... finanziert worden waren, die auf die Klägerin lauteten (Darlehensverträge Nr. ... vom 02. April 1998 und Nr. ... vom 04. Oktober 1999). Sicherheiten waren danach von der Klägerin keine zu erbringen; die Darlehensrückzahlung sollte in voller Höhe bis zum 31. März 2003 bzw. zum 31. August 2004 erfolgen. Mit Verträgen vom 16. Juni 2003 bzw. vom  01. Oktober 2004 wurden diese um fünf bzw. drei Jahre verlängert. 165.000,- DM wurden allein durch M finanziert, der diesen Betrag im Rahmen einer Einlage der Klägerin zur Verfügung stellte (Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 30. März 2000, USt-Akten, Blatt 38).
11 
Laut "Nutzungsvertrag" vom 10. August 1998 wurde ab 01. September 1998 der Schweinemaststall mit Güllegrube von der Klägerin an ihren Gesellschafter M, der das Gebäude laut § 2 des Nutzungsvertrages im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs nutzen würde, für eine Monatsmiete in Höhe von 1.200,- DM zuzüglich 16% Umsatzsteuer (= 1.392,- DM) vermietet (§ 4 des Nutzungsvertrages), die bislang regelmäßig entrichtet wurde.
12 
Mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Februar 1999 bestellten I und M zu Gunsten der Klägerin ein Erbbaurecht an dem eingebrachten Baugrundstück. Dieses Erbbaurecht berechtigte die Klägerin, den neu errichteten "Schweinestall zu haben", ihn zu erweitern sowie landwirtschaftlichen Zwecken dienende Nebengebäude und Anlagen zu errichten. Das Erbbaurecht begann zwar erst mit seiner Eintragung im Grundbuch (Ziffer II Nr. 7 des Erbbaurechtsvertrages), die Besitzübergabe einschließlich des Übergangs von Besitz, Nutzen, Lasten, Gefahr und Verkehrssicherungspflicht sollte aber bereits zum 01. Juli 1998 erfolgt sein (Ziffer III Nr. 1 des Erbbaurechtsvertrages).
13 
In ihrer Umsatzsteuererklärung für 1998 begehrte die Klägerin für die im Zusammenhang mit der Errichtung des Schweinemaststalls und der Güllegrube angefallene Umsatzsteuer einen Vorsteuerabzug in Höhe von 59.278,34 DM. Die ab dem 01. September 1998 angefallenen Vermietungsumsätze sowie die aus der Veräußerung von Weihnachtsbäumen und Torf wurden der Umsatzsteuer unterworfen. In einem gemäß § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 14. Oktober 1999 berücksichtigte der Beklagte die im Zusammenhang mit der Vermietung des Schweinemaststalls ausgewiesenen Umsatzsteuerbeträge in Höhe von 768,- DM gemäß § 14 Abs. 2 UStG; die im Zusammenhang mit der Errichtung dieses Objekts angefallenen und als Vorsteuerabzug geltend gemachten Beträge in Höhe von 59.278,34 DM berücksichtigte er nicht (so auch der Prüfungsbericht der Umsatzsteuer-Außenprüfung vom 31. August 1999, Betriebsprüfungsakten - Bp-Akten - Blatt 13).
14 
Die im Anschluss an das erfolglos durchgeführte Rechtsbehelfsverfahren eingelegte Klage begründet die Klägerin im Wesentlichen sinngemäß wie folgt: Im Rahmen seines als landwirtschaftlichen Betrieb geführten Einzelunternehmens habe M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung desselben gestanden. Um F an das landwirtschaftliche Unternehmen zu binden und ihn nach Beendigung seiner Ausbildung (im Jahr 2001 mit der Prüfung zum Landwirtschaftsmeister, FG-Akte, Blatt 72) an ihn heranzuführen, habe zum Einen eine Produktionserweiterung im landwirtschaftlichen Betrieb, zum Anderen die Ausweitung "außerlandwirtschaftlicher Tätigkeitsfelder" (z.B. Kompost-, Christbaumverkauf usw.) erfolgen sollen. Die Gründung einer Vater-Sohn-GbR, den väterlichen Betrieb betreffend, sei dabei aus zwei steuerlichen Gründen nicht in Betracht gekommen:
15 
1. Durch die außerlandwirtschaftliche Tätigkeit habe die so genannte Abfärbetheorie gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) gedroht, wodurch der gesamte Betrieb steuerrechtlich als Gewerbebetrieb eingestuft worden wäre. Die Alternative hierzu hätte in der Gründung einer GbR bestanden, die die außerlandwirtschaftlichen Tätigkeiten neben dem landwirtschaftlichen Betrieb tätige.
16 
2. Durch die Aufnahme der Schweinemast wäre die Vieheinheitengrenze des § 13 Abs. 1 Nr. 1 EStG 1997 überschritten worden, so dass eine gewerbliche Tierhaltung entstanden wäre. Als Alternative hierzu sei die Zupacht von landwirtschaftlich genutzten Flächen in Betracht gekommen, was nicht weiter verfolgt worden sei, weil fraglich erschienen sei, ob dieses zu einem vernünftigen Preis möglich gewesen wäre. Auch für die Auslagerung der Schweinemast als Betriebszweig aus dem landwirtschaftlichen Betrieb habe man sich nicht entschieden, sondern stattdessen für die Gründung eines zweiten landwirtschaftlichen Betriebs durch F. Dieses sei dann auf Grund der Gesetzesänderung vom 29. Juni 1998 nicht mehr notwendig gewesen, da mit dieser die Grenzen der möglichen Vieheinheiten je Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche nach oben erweitert worden seien. Der landwirtschaftliche Betrieb sei nun bei M belassen und die beabsichtigte Bindung des F an das Unternehmen des M durch einen Anstellungsvertrag zwischen beiden sowie die Mitunternehmerstellung bei der Klägerin erreicht worden.
17 
In der gewählten Gestaltung liege kein Missbrauch gemäß § 42 AO. Ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck habe vorgelegen. Der Schweinemaststall sei ursprünglich für den geplanten Betrieb des F und nicht den des M vorgesehen gewesen, da M nicht in die gewerbliche Tierhaltung habe rutschen wollen. Der Umstand, wer den Bauantrag gestellt hat, spiele hierbei keine Rolle. Zu berücksichtigen sei auch, dass vielerlei Gestaltungen einer Auslagerung von Gebäudeinvestitionen im gewerblichen Bereich üblich seien. Z.B. nehme man in Fällen der Betriebsaufspaltung auch keinen Gestaltungsmissbrauch an. Zudem habe die Klägerin durch die Eintragung eines Erbbaurechts eine Eigentümerstellung erreicht, was sowohl ihre zivilrechtliche als auch ihre wirtschaftliche Unabhängigkeit dokumentiere. Auch spreche gegen die Annahme des Vorliegens eines Gestaltungsmissbrauchs, dass der neu gefasste § 9 Abs. 2 UStG, den der Gesetzgeber als Reaktion auf "Vorschaltmodelle" neu formuliert habe, in das Optionsverbot nicht die Leistungsempfänger mit aufgenommen habe, die ihre Umsätze nach § 24 UStG versteuern. Das Vorliegen dieser spezialgesetzlichen Rechtsnorm verdränge letztlich § 42 AO nach Tatbestand und Rechtsfolgen. Auch sei die erforderliche Vermögensbeteiligung des an einer GbR beteiligten Kindes im Bereich der Land- und Forstwirtschaft bereits dann erfüllt, wenn dieses in den Betrieb lediglich seine Arbeitskraft einbringe und an dem Vermögen beteiligt werde, das die Gesellschaft vom Tage der Gesellschaftsgründung an erwerbe (Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 03. August 1973, Bundessteuerblatt - BStBl - II 1973, 844). Bei der Klägerin sei F für den Handel und Verkauf von Biokompost und Weihnachtsbäumen sowie für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig.
18 
Die Klägerin beantragt,
19 
den Umsatzsteuerbescheid für das Jahr 1998 vom 14. Oktober 1999 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 29. November 2000 dahingehend abzuändern, dass die Umsatzsteuer auf DM ./. 58.727,40 festgesetzt wird.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er trägt im Wesentlichen vor: Zwar sei der Klägerin mit Erbbaurechtsvertrag vom 22. Februar 1999 "ein Erbbaurecht an dem Schweinemaststall bestellt worden". Dieses habe aber nach den allgemeinen Grundsätzen zur Nichtanerkennung rückwirkender Verträge keine Bedeutung für das Streitjahr. Die Rechtsprechung zu den "Vorschaltmodellen" sei durchaus grundsätzlich einschlägig. Die Änderung des § 9 Abs. 2 UStG ändere daran nichts, weil der Rechtsmissbrauch nicht darin liege, dass eine Vermietung an einen pauschalierenden Landwirt erfolgt sei, sondern darin, dass der Klägerin von einem ihrer Gesellschafter der überwiegende Teil der finanziellen Mittel zur Verfügung gestellt worden sei, was diese erst in die Lage versetzt habe, den Schweinemaststall zu errichten, um diesen dann an den "finanzierenden" Gesellschafter zu vermieten. Die Änderung des § 9 Abs. 2 UStG ziele im Übrigen nicht darauf ab, "Vorschaltmodelle" allgemein auszuschließen, was sich daran zeige, dass eine Auslagerung und spätere Vermietung nach der ständigen Rechtsprechung dann keinen Gestaltungsmissbrauch darstelle, wenn dem Vermieter die zur Errichtung des Gebäudes erforderlichen finanziellen Mittel vom späteren Mieter in ausreichender Höhe (bspw. durch Schenkung) überlassen worden seien und damit dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft möglich sei. Bei einer Vermietung an einen Dritten (der neben der Zahlung der Marktmiete nicht bereit wäre auch noch erhebliche Mittel zum Ausgleich einer Unterdeckung beim Vermieter zu erbringen) wäre das gleiche Vorhaben wie das der Klägerin zum Scheitern verurteilt gewesen. Es sei zusätzlich davon auszugehen, dass M letztendlich auch die von der Klägerin gezeichneten Darlehen wirtschaftlich tragen werde, wofür der Umstand spreche, dass die Klägerin für die von ihr aufgenommenen Darlehen keine Sicherheiten habe leisten müssen. Schließlich überrasche, dass F ohne jegliche Berufserfahrung als allein Verantwortlicher Einzelunternehmer eines Schweinemastbetriebs hätte tätig werden sollen, obwohl beabsichtigt gewesen sei, F erst an diese Aufgabe heranzuführen.
23 
Der vorstehende Sach- und Streitstand ist der Gerichtsakte 12 K 493/00, den vom Beklagten nach § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) vorgelegten Akten (jeweils 1 Band Umsatzsteuer-, Feststellungs-, Betriebsprüfungs-, Rechtsbehelfs- und Allgemeine Akten) sowie dem Inhalt der mündlichen Verhandlung entnommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Die Klägerin kann aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des Schweinemaststalls mit Güllegrube keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Vermietung des Schweinemaststalls war eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 52/90, BStBl II 1993, 562 und vom 28. Juli 1993 XI R 105/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 205). Zwar ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei und schließt daher den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die Klägerin konnte jedoch, wie geschehen, zur Umsatzsteuer optieren, weil die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer, den M, für dessen Unternehmen ausgeführt wurden (§ 9 Abs. 1 UStG) und § 9 Abs. 2 UStG im Streitfall nicht einschlägig ist.
27 
Die aufgrund des Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtige Vermietung des Schweinemaststalls an M stellt jedoch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar, die die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug ausschließt. Danach kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde.
28 
Die Vorschrift des § 42 AO ist im Streitfall anwendbar. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es ansonsten der zum 01. Januar 1994 erfolgten Änderung des § 9 Abs. 2 UStG durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1993, 2310) nicht bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Danach ist eine Option zur Steuerpflicht nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Konstellation im Streitfall unterliegt dieser Regelung nicht, weil M, wenn auch nicht in vollem Umfang, den Vorsteuerabzug hätte in Anspruch nehmen können (§ 24 Abs. 1 UStG). § 42 AO kommt daher zur Anwendung.
29 
Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 und vom 11. November 2004 V R 36/02). Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige auf einem ungewöhnlichen Wege einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Wege nicht erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741; dazu auch Klein, AO, 2003, § 42 Rn. 56).
30 
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat es der BFH in ständiger Rechtsprechung als unangemessene Gestaltung des Rechts angesehen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einer nahe stehenden Person zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder herstellt, um ihn an eben diesen Unternehmer zu vermieten (BFH, Urteil vom 04. Mai 1994 XI R 67/93, BStBl II 1994, 829; vom 07. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; Beschluss vom 14. Januar 1999 V B 156/97, BFH/NV 1999, 989 und Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254). Eine derartige "Vorschaltung" des Vermieters liegt danach vor, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung des vermieteten Gegenstandes nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter deshalb über die Zahlung von Miete und darüber hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muss. Anders soll es sich verhalten, wenn der Mieter dem Vermieter beim Erwerb des Grundstücks oder bei Errichtung des Gebäudes finanzielle Mittel in ausreichender Höhe überlässt (z.B. durch Schenkung), die dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft ermöglicht.
31 
Diese Grundsätze sind, da für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen grundsätzlich keine anderen Maßstäbe herangezogen werden können als für Familienangehörige, auch auf das Verhältnis Gesellschaft - Gesellschafter zu übertragen, wenn der Mieter-Gesellschafter, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel "seiner" Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder errichtet, um ihn an den Gesellschafter zu vermieten. Auch in diesem Fall wird über die Vorschaltung einer Gesellschaft ein Umweg gewählt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 658 und vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).
32 
Im Streitfall ergibt sich die Unangemessenheit dieses Umwegs insbesondere aus folgenden Umständen: Trotz ihres weit gefassten Gesellschaftszwecks ("Projektierung, Bau und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden") verwirklichte die Klägerin bislang neben dem an ihren Gesellschafter M vermieteten Schweinemaststall kein weiteres Bauprojekt. Die Errichtung desselben war nicht nur von M geplant und in seinem Namen zumindest angestoßen wenn nicht sogar durchgeführt worden. Jedenfalls hatte er zu einem Zeitpunkt als die Klägerin noch nicht existent war den Bauantrag gestellt; ihm gegenüber war die Baugenehmigung und - trotz der dann bereits schon existenten Klägerin - die Schlussabnahme erfolgt. Dieses Bauvorhaben war offensichtlich auch speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten. Dieses ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Klägerin, wonach M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung seines als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebs gestanden habe, zu dem bereits der Betrieb eines Schweinemaststalls gehört habe.
33 
Des Weiteren war die Klägerin auch nicht in der Lage, die Vermieterstellung aus eigener von M unabhängiger wirtschaftlicher Kraft auszufüllen. Dieses ergibt sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vermieterposition, also die Errichtung des zu vermietenden Objekts, lediglich mit M`s unmittelbarer und mittelbarer Unterstützung in finanzieller Hinsicht schuf. Laut dem Vortrag der Klägerin wurden die angefallenen Baukosten für den Schweinemaststall in Höhe von 446.000,- DM zum Einen durch eine Einlage von M selbst in Höhe von 165.000,- DM finanziert. Zum Anderen gewährte ihr die ... zwei Darlehen, mit denen Baukosten in Höhe von 281.000,- DM finanziert wurden, jedoch ohne von der Klägerin selbst Sicherheiten zu verlangen. Dieses geschah, so M in der mündlichen Verhandlung, aus dem Grunde, weil die Bank noch Grundschulden an Grundstücken, die sich im Gesamtgut von M und I befinden, hatte. Da die Klägerin, wie den dem Gericht vorliegenden Bilanzen zu entnehmen ist, selbst keine Sicherheiten hätte anbieten können, wäre diese für die Verwirklichung des Bauprojekts notwendige Form der Finanzierung ohne die Unterstützung von M so nicht zustande gekommen. Zum Anderen ergibt es sich daraus, dass sie, wie den Bilanzen von 1998 bis 2003 zu entnehmen ist, die Zinsaufwendungen, die aus den zur Finanzierung der Baukosten aufgenommenen Darlehen resultieren (von 1998 bis 2003 betrugen diese insgesamt 88.006 DM), von einem von ihr ohne Berücksichtigung der AfA und der genannten Zinsaufwendungen bislang erwirtschafteten positiven Ergebnis (einschließlich der Einnahmen aus den Christbaum- und Torfverkäufen) in Höhe von 63.407 DM nicht mit den Einnahmen aus der Vermietung des Schweinemaststalls oder sonstigem eigenen Einkommen decken kann und daher auf M`s finanzielle Hilfe angewiesen ist. Dieselbe Problematik stellt sich hinsichtlich der Rückzahlung der auf Grund der Verlängerung der genannten Darlehensverträge in den Jahren 2007 und 2008 zu tilgenden Darlehensbeträge.
34 
Ungewöhnlich ist weiterhin, dass die Klägerin auf einem für sie fremden Grund und Boden das Bauprojekt verwirklicht hat. Das Baugrundstück war zwar von I und M in sie eingebracht worden, allerdings nur zur Nutzung ("Sonderbetriebsvermögen"). Insofern gestalteten sich die zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung des Schweinemaststalls an den M in der Form, dass dieser nicht in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stand (§§ 946, 94 BGB) und die Klägerin ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Gebäude an den Eigentümer desselben vermietete. Erst das im Februar 1999 bestellte Erbbaurecht "legitimierte" diese Konstruktion, allerdings (wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2000 (USt-Akten, Blatt 47) zu Recht feststellte) erst ab diesem für den Streitfall nicht bedeutsamen Zeitpunkt.
35 
Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Klägerin nicht handelndes Subjekt und Träger eigener Entscheidungen war, sondern fremdbestimmtes Objekt im Gesamtplan des M.
36 
Die unangemessene Gestaltung widerspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers, weil M als Landwirt selbst wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuer mangels einer Option gemäß § 24 Abs. 4 UStG an der Geltendmachung höherer Vorsteuer gehindert war.
37 
Weiterhin sollte die gewählte Gestaltung nach der Überzeugung des Gerichts auch der Steuerminimierung dienen. Dieses ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für die Errichtung des Schweinemaststalls geltend gemachten Vorsteuern (59.278,34 DM) zu den jährlich für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuern (192 x 12 = 2.304,- DM). Von der Befristung des "Nutzungsvertrages" zwischen der Klägerin und M auf 10 Jahre ausgehend würde es nie zu einem vollen Ausgleich zwischen der aus den Baukosten abgezogenen Vorsteuer und der für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuer kommen. Selbst wenn sich der Vertrag, wie in seinem § 3 geregelt, stillschweigend über die 10 Jahre hinaus verlängern würde, ist von einem Steuervorteil auszugehen, der bereits in dem begehrten Abzug von Vorsteuern am Ende der Bauphase, also im Streitjahr, liegt. Der bereits darin enthaltene Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern irgendwann einmal erreicht oder übersteigt, sondern bleibt in jedem Fall erhalten.
38 
Eine Gestaltung zur Umgehung des Gesetzeszwecks erweist sich schließlich nur dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Diese sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ertragsteuerlichen Gründe (dass eine mögliche Überschreitung der Vieheinheitengrenze die Einstufung des landwirtschaftlichen Betriebs von M als gewerbliche Tierhaltung zur Folge haben könnte) können nicht als beachtliche wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 42 AO angesehen werden. Da den einzelnen Steuergesetzen vielfach unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen, ist nicht zu prüfen, ob eine aus umsatzsteuerlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (BFH-Urteil vom 10.12.1992 V R 90/92, BStBl II 1993, 700). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der Gesetzesänderung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr diese Folge, wie von der Klägerin zu Recht festgestellt wurde, nicht mehr zu befürchten war.
39 
Auch überzeugt die Argumentation der Klägerin, durch ihre Gründung und Aktivitäten hätte F an das landwirtschaftliche Unternehmen des M gebunden und herangeführt werden sollen, nicht. Unabhängig davon, ob F bei der Klägerin für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig war, wird das von ihr angeführte Ansinnen nach Überzeugung des erkennenden Senats bereits durch das zwischen M und F seit 11. August 1998 bestehende Arbeitsverhältnis erfüllt, in dem F als Landwirtschaftsgehilfe alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten zu verrichten hat (§ 1 des Arbeitsvertrages vom 04. August 1998). Die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Klägerin, dass der neu errichtete Schweinemaststall zunächst von F im Rahmen eines eigenen Betriebs hätte bewirtschaftet werden sollen, F aber durch die Gründung der Klägerin erst an das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte herangeführt werden sollen, er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in Ausbildung befand, die erst in 2001, zum Landwirtschaftsmeister, abgeschlossen worden war und somit teilweise örtlich nicht anwesend gewesen wäre, um "seinen" Schweinemastbetrieb zu bewirtschaften, kann dahingestellt bleiben.
40 
Einer Entscheidung der Frage, ob § 42 AO das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht voraussetzt, bedarf es nicht, weil die Erfüllung desselben eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen derselben indiziert (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 VR 90/92, BStBl II 1993, 700; Tipke/Kruse, AO, § 42 Rn. 44).
41 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
42 
3. Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.

Gründe

 
24 
1. Die zulässige Klage ist unbegründet.
25 
Die Klägerin kann aus dem Bezug von Leistungen für die Errichtung des Schweinemaststalls mit Güllegrube keinen Vorsteuerabzug beanspruchen.
26 
Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die in Rechnungen im Sinne des § 14 UStG gesondert ausgewiesene Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von anderen Unternehmern für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen. Sie war Unternehmerin im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Die zunächst auf einen Zeitraum von zehn Jahren vereinbarte und tatsächlich durchgeführte entgeltliche Vermietung des Schweinemaststalls war eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen (vgl. BFH-Urteile vom 16. März 1993 XI R 52/90, BStBl II 1993, 562 und vom 28. Juli 1993 XI R 105/90, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 1994, 205). Zwar ist die Vermietung nach § 4 Nr. 12a UStG grundsätzlich umsatzsteuerfrei und schließt daher den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 Nr. 1 UStG aus. Die Klägerin konnte jedoch, wie geschehen, zur Umsatzsteuer optieren, weil die Vermietungsumsätze an einen anderen Unternehmer, den M, für dessen Unternehmen ausgeführt wurden (§ 9 Abs. 1 UStG) und § 9 Abs. 2 UStG im Streitfall nicht einschlägig ist.
27 
Die aufgrund des Verzichts auf die Steuerbefreiung steuerpflichtige Vermietung des Schweinemaststalls an M stellt jedoch eine rechtsmissbräuchliche Gestaltung im Sinne des § 42 AO dar, die die Berechtigung der Klägerin zum Vorsteuerabzug ausschließt. Danach kann das Steuergesetz durch den Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstehen würde.
28 
Die Vorschrift des § 42 AO ist im Streitfall anwendbar. Soweit die Klägerin geltend macht, das Vorliegen eines Rechtsmissbrauchs sei schon deshalb ausgeschlossen, weil es ansonsten der zum 01. Januar 1994 erfolgten Änderung des § 9 Abs. 2 UStG durch das Missbrauchs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21. Dezember 1993 (Bundesgesetzblatt - BGBl - I 1993, 2310) nicht bedurft hätte, kann ihr nicht gefolgt werden. Danach ist eine Option zur Steuerpflicht nur noch zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Die Konstellation im Streitfall unterliegt dieser Regelung nicht, weil M, wenn auch nicht in vollem Umfang, den Vorsteuerabzug hätte in Anspruch nehmen können (§ 24 Abs. 1 UStG). § 42 AO kommt daher zur Anwendung.
29 
Ein Missbrauch im Sinne dieser Vorschrift ist gegeben, wenn eine rechtliche Gestaltung gewählt wird, die zur Erreichung des angestrebten Ziels unangemessen ist, der Steuerminderung dienen soll und durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche nichtsteuerliche Gründe nicht zu rechtfertigen ist. Diese Grundsätze gelten auch, wenn eine unangemessene Gestaltung für die Verwirklichung des Tatbestands einer begünstigenden Gesetzesvorschrift gewählt wird (vgl. BFH-Urteil vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, BStBl II 1997, 374 und vom 11. November 2004 V R 36/02). Entscheidend ist dabei, ob der Steuerpflichtige auf einem ungewöhnlichen Wege einen Erfolg zu erreichen versucht, der nach den Wertungen des Gesetzgebers auf diesem Wege nicht erreichbar sein soll. Für diese Beurteilung sind die gesamten Umstände des Einzelfalles maßgeblich (BFH-Urteile vom 16. Januar 1992 V R 1/91, BStBl II 1992, 541 und vom 21. Juli 1994 V R 102/92, BFH/NV 1995, 741; dazu auch Klein, AO, 2003, § 42 Rn. 56).
30 
Von diesen Grundsätzen ausgehend hat es der BFH in ständiger Rechtsprechung als unangemessene Gestaltung des Rechts angesehen, wenn ein Unternehmer, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel einer nahe stehenden Person zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder herstellt, um ihn an eben diesen Unternehmer zu vermieten (BFH, Urteil vom 04. Mai 1994 XI R 67/93, BStBl II 1994, 829; vom 07. September 1995 V R 52/94, BFH/NV 1996, 443; Beschluss vom 14. Januar 1999 V B 156/97, BFH/NV 1999, 989 und Urteil vom 16. März 2000 V R 9/99, BFH/NV 2000, 1254). Eine derartige "Vorschaltung" des Vermieters liegt danach vor, wenn dieser in einem überschaubaren Zeitraum vom Zeitpunkt der Vermietung an die Aufwendungen für Zins und Tilgung der aufgenommenen Fremdmittel und für die Erhaltung des vermieteten Gegenstandes nicht aus der Miete und aus sonstigem eigenen Einkommen decken kann und sich der Mieter deshalb über die Zahlung von Miete und darüber hinaus in nicht unwesentlichem Umfang an diesen Aufwendungen beteiligen muss. Anders soll es sich verhalten, wenn der Mieter dem Vermieter beim Erwerb des Grundstücks oder bei Errichtung des Gebäudes finanzielle Mittel in ausreichender Höhe überlässt (z.B. durch Schenkung), die dem Vermieter die Lastentragung aus eigener wirtschaftlicher Kraft ermöglicht.
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Diese Grundsätze sind, da für gesellschaftsrechtlich verbundene Unternehmen grundsätzlich keine anderen Maßstäbe herangezogen werden können als für Familienangehörige, auch auf das Verhältnis Gesellschaft - Gesellschafter zu übertragen, wenn der Mieter-Gesellschafter, der einen Gegenstand für sein Unternehmen benötigt, die hierzu erforderlichen finanziellen Mittel "seiner" Gesellschaft unentgeltlich zur Verfügung stellt, damit diese den Gegenstand erwirbt oder errichtet, um ihn an den Gesellschafter zu vermieten. Auch in diesem Fall wird über die Vorschaltung einer Gesellschaft ein Umweg gewählt (vgl. BFH-Urteile vom 18. Dezember 1996 XI R 12/96, Deutsches Steuerrecht - DStR - 1997, 658 und vom 30. März 2000 V R 105/98, BFH/NV 2000, 1368).
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Im Streitfall ergibt sich die Unangemessenheit dieses Umwegs insbesondere aus folgenden Umständen: Trotz ihres weit gefassten Gesellschaftszwecks ("Projektierung, Bau und Vermietung von Wirtschaftsgebäuden") verwirklichte die Klägerin bislang neben dem an ihren Gesellschafter M vermieteten Schweinemaststall kein weiteres Bauprojekt. Die Errichtung desselben war nicht nur von M geplant und in seinem Namen zumindest angestoßen wenn nicht sogar durchgeführt worden. Jedenfalls hatte er zu einem Zeitpunkt als die Klägerin noch nicht existent war den Bauantrag gestellt; ihm gegenüber war die Baugenehmigung und - trotz der dann bereits schon existenten Klägerin - die Schlussabnahme erfolgt. Dieses Bauvorhaben war offensichtlich auch speziell auf seine Bedürfnisse zugeschnitten. Dieses ergibt sich nicht zuletzt aus dem Vortrag der Klägerin, wonach M im Jahre 1997 vor der Frage der Weiterentwicklung seines als Einzelunternehmen geführten landwirtschaftlichen Betriebs gestanden habe, zu dem bereits der Betrieb eines Schweinemaststalls gehört habe.
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Des Weiteren war die Klägerin auch nicht in der Lage, die Vermieterstellung aus eigener von M unabhängiger wirtschaftlicher Kraft auszufüllen. Dieses ergibt sich zum Einen aus dem Umstand, dass sie die Voraussetzungen für ihre Vermieterposition, also die Errichtung des zu vermietenden Objekts, lediglich mit M`s unmittelbarer und mittelbarer Unterstützung in finanzieller Hinsicht schuf. Laut dem Vortrag der Klägerin wurden die angefallenen Baukosten für den Schweinemaststall in Höhe von 446.000,- DM zum Einen durch eine Einlage von M selbst in Höhe von 165.000,- DM finanziert. Zum Anderen gewährte ihr die ... zwei Darlehen, mit denen Baukosten in Höhe von 281.000,- DM finanziert wurden, jedoch ohne von der Klägerin selbst Sicherheiten zu verlangen. Dieses geschah, so M in der mündlichen Verhandlung, aus dem Grunde, weil die Bank noch Grundschulden an Grundstücken, die sich im Gesamtgut von M und I befinden, hatte. Da die Klägerin, wie den dem Gericht vorliegenden Bilanzen zu entnehmen ist, selbst keine Sicherheiten hätte anbieten können, wäre diese für die Verwirklichung des Bauprojekts notwendige Form der Finanzierung ohne die Unterstützung von M so nicht zustande gekommen. Zum Anderen ergibt es sich daraus, dass sie, wie den Bilanzen von 1998 bis 2003 zu entnehmen ist, die Zinsaufwendungen, die aus den zur Finanzierung der Baukosten aufgenommenen Darlehen resultieren (von 1998 bis 2003 betrugen diese insgesamt 88.006 DM), von einem von ihr ohne Berücksichtigung der AfA und der genannten Zinsaufwendungen bislang erwirtschafteten positiven Ergebnis (einschließlich der Einnahmen aus den Christbaum- und Torfverkäufen) in Höhe von 63.407 DM nicht mit den Einnahmen aus der Vermietung des Schweinemaststalls oder sonstigem eigenen Einkommen decken kann und daher auf M`s finanzielle Hilfe angewiesen ist. Dieselbe Problematik stellt sich hinsichtlich der Rückzahlung der auf Grund der Verlängerung der genannten Darlehensverträge in den Jahren 2007 und 2008 zu tilgenden Darlehensbeträge.
34 
Ungewöhnlich ist weiterhin, dass die Klägerin auf einem für sie fremden Grund und Boden das Bauprojekt verwirklicht hat. Das Baugrundstück war zwar von I und M in sie eingebracht worden, allerdings nur zur Nutzung ("Sonderbetriebsvermögen"). Insofern gestalteten sich die zivilrechtlichen Verhältnisse zum Zeitpunkt der Vermietung des Schweinemaststalls an den M in der Form, dass dieser nicht in ihrem zivilrechtlichen Eigentum stand (§§ 946, 94 BGB) und die Klägerin ein nicht in ihrem Eigentum stehendes Gebäude an den Eigentümer desselben vermietete. Erst das im Februar 1999 bestellte Erbbaurecht "legitimierte" diese Konstruktion, allerdings (wie der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schriftsatz vom 20. Juni 2000 (USt-Akten, Blatt 47) zu Recht feststellte) erst ab diesem für den Streitfall nicht bedeutsamen Zeitpunkt.
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Aus diesen Umständen ergibt sich, dass die Klägerin nicht handelndes Subjekt und Träger eigener Entscheidungen war, sondern fremdbestimmtes Objekt im Gesamtplan des M.
36 
Die unangemessene Gestaltung widerspricht auch den Wertungen des Gesetzgebers, weil M als Landwirt selbst wegen der nach § 24 Abs. 1 Satz 3 UStG pauschalierten Vorsteuer mangels einer Option gemäß § 24 Abs. 4 UStG an der Geltendmachung höherer Vorsteuer gehindert war.
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Weiterhin sollte die gewählte Gestaltung nach der Überzeugung des Gerichts auch der Steuerminimierung dienen. Dieses ergibt sich aus der Gegenüberstellung der für die Errichtung des Schweinemaststalls geltend gemachten Vorsteuern (59.278,34 DM) zu den jährlich für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuern (192 x 12 = 2.304,- DM). Von der Befristung des "Nutzungsvertrages" zwischen der Klägerin und M auf 10 Jahre ausgehend würde es nie zu einem vollen Ausgleich zwischen der aus den Baukosten abgezogenen Vorsteuer und der für die Mieteinnahmen anfallenden Umsatzsteuer kommen. Selbst wenn sich der Vertrag, wie in seinem § 3 geregelt, stillschweigend über die 10 Jahre hinaus verlängern würde, ist von einem Steuervorteil auszugehen, der bereits in dem begehrten Abzug von Vorsteuern am Ende der Bauphase, also im Streitjahr, liegt. Der bereits darin enthaltene Liquiditätsvorteil wird nicht dadurch beseitigt, dass die Umsatzsteuer aus den Mieteinnahmen die Höhe der geltend gemachten Vorsteuern irgendwann einmal erreicht oder übersteigt, sondern bleibt in jedem Fall erhalten.
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Eine Gestaltung zur Umgehung des Gesetzeszwecks erweist sich schließlich nur dann als rechtsmissbräuchlich, wenn sie durch wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe nicht gerechtfertigt werden kann. Diese sind im Streitfall nicht ersichtlich. Die von der Klägerin zunächst geltend gemachten ertragsteuerlichen Gründe (dass eine mögliche Überschreitung der Vieheinheitengrenze die Einstufung des landwirtschaftlichen Betriebs von M als gewerbliche Tierhaltung zur Folge haben könnte) können nicht als beachtliche wirtschaftliche Gründe im Sinne des § 42 AO angesehen werden. Da den einzelnen Steuergesetzen vielfach unterschiedliche Wertungen zugrunde liegen, ist nicht zu prüfen, ob eine aus umsatzsteuerlicher Sicht unangemessene Gestaltung den ertragsteuerlichen Interessen der Beteiligten gerecht wird (BFH-Urteil vom 10.12.1992 V R 90/92, BStBl II 1993, 700). Zudem ist zu berücksichtigen, dass auf Grund der Gesetzesänderung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG im Streitjahr diese Folge, wie von der Klägerin zu Recht festgestellt wurde, nicht mehr zu befürchten war.
39 
Auch überzeugt die Argumentation der Klägerin, durch ihre Gründung und Aktivitäten hätte F an das landwirtschaftliche Unternehmen des M gebunden und herangeführt werden sollen, nicht. Unabhängig davon, ob F bei der Klägerin für die Vorbereitung der Buchhaltung hinsichtlich der Gebäudevermietung zuständig war, wird das von ihr angeführte Ansinnen nach Überzeugung des erkennenden Senats bereits durch das zwischen M und F seit 11. August 1998 bestehende Arbeitsverhältnis erfüllt, in dem F als Landwirtschaftsgehilfe alle im land- und forstwirtschaftlichen Bereich anfallenden Arbeiten zu verrichten hat (§ 1 des Arbeitsvertrages vom 04. August 1998). Die Widersprüchlichkeit der Argumentation der Klägerin, dass der neu errichtete Schweinemaststall zunächst von F im Rahmen eines eigenen Betriebs hätte bewirtschaftet werden sollen, F aber durch die Gründung der Klägerin erst an das Führen eines landwirtschaftlichen Betriebs hätte herangeführt werden sollen, er sich zu diesem Zeitpunkt allerdings noch in Ausbildung befand, die erst in 2001, zum Landwirtschaftsmeister, abgeschlossen worden war und somit teilweise örtlich nicht anwesend gewesen wäre, um "seinen" Schweinemastbetrieb zu bewirtschaften, kann dahingestellt bleiben.
40 
Einer Entscheidung der Frage, ob § 42 AO das Vorliegen einer Missbrauchsabsicht voraussetzt, bedarf es nicht, weil die Erfüllung desselben eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen derselben indiziert (BFH-Urteile vom 10. Dezember 1992 VR 90/92, BStBl II 1993, 700; Tipke/Kruse, AO, § 42 Rn. 44).
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2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
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3. Die Revision war mangels Gründen im Sinne von § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen.