Finanzgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - 14 K 1350/14

published on 01/12/2016 00:00
Finanzgericht München Urteil, 01. Dez. 2016 - 14 K 1350/14
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Gericht

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Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

1.

Gründe

I.

Der Kläger stellte am 19. Oktober 2009 beim Beklagten (dem Hauptzollamt - HZA -) einen Antrag auf Steuerentlastung gemäß § 52 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für das Jahr 2002. Der Antrag bezog sich ausschließlich auf Luftfahrtbetriebsstoffe, die er für seine Flugschule verbraucht hatte.

Mit Bescheid vom 23. November 2009 lehnte das HZA den Antrag ab, weil Festsetzungsverjährung eingetreten sei. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA mit Einspruchsentscheidung vom 14. April 2014 als unbegründet zurück; diese ging am 17. April 2014 per Einschreiben mit Rückschein zur Post; am 19. April 2014 wurde sie zugestellt.

Am 19. Mai 2014 erhob der Kläger Klage. Nationale Behörden könnten sich nicht auf Verjährungsvorschriften berufen, wenn und solange der nationale Gesetzgeber Richtlinien der Europäischen Union nicht rechtzeitig oder unzureichend in nationales Recht umgesetzt hätte (Hinweis auf das Urteil des Finanzgerichts - FG - Hamburg vom 9. Juni 2009 4 K 268/08, Steuern in der Elektrizitätswirtschaft - StEW - 2010, 20). Dies sei hier der Fall, weil der Gesetzgeber die im Streitjahr noch geltende Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle (Abl. L Nr. 316, S. 12 - Verbrauchsteuer-Struktur-Richtlinie -) nur unzureichend in deutsches Recht umgesetzt habe. § 50 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) habe eine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vorausgesetzt. Einige Änderungen des LuftVG hätten dazu geführt, dass gewerbliche Flugschulen nicht mehr diese Genehmigung, sondern nur noch eine Ausbildungserlaubnis nach § 5 LuftVG erhalten hätten, so dass sie aus dem Anwendungsbereich des § 50 MinöStV herausgefallen seien. Daraufhin habe das Bundesministerium der Finanzen -BMF- mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 angeordnet, gewerblichen Flugschulen, die eine Ausbildungserlaubnis besäßen, sei die Steuerbefreiung nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 des Mineralölsteuergesetzes in der Fassung des Streitjahres (MinöStG) zu gewähren. Das BMF habe dieses Schreiben jedoch nicht veröffentlicht. Dies zeige deutlich, dass dem BMF das Umsetzungsdefizit bewusst gewesen sei, es jedoch durch gezielte „Geheimhaltungsmaßnahmen“ dafür gesorgt habe, dass im Grunde keine nach Unionsrecht berechtigte Flugschule eine Steuerentlastung in Anspruch habe nehmen können. Das HZA verhalte sich treuwidrig, wenn es sich auf die Festsetzungsverjährung berufe: Es stütze sich auf eine wissentlich unionsrechtswidrige nationale Rechtslage, seine vorgesetzte Behörde habe vorsätzlich verhindert, dass der Kläger überhaupt nur auf die Idee habe kommen können, Steuerentlastungsanträge zu stellen. Er habe erst durch einen Beitrag … in der Zeitschrift … im Jahr 2005 von der Möglichkeit zur Entlastung erfahren. Nachdem er im Jahr 2009 von dem Urteil des FG Hamburg in StEW 2010, 20 zur Verjährung Kenntnis erlangt hätte, habe er den Antrag auf Entlastung gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid vom 23. November 2009 und die Einspruchsentscheidung vom 14. April 2014 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, Mineralölsteuer i.H.v. 13.177,83 EUR für 2002 zu vergüten,

hilfsweise regt der Kläger an, die Revision zuzulassen.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Auf Anfrage des Gerichts teilte der Beklagte mit, dass ab dem 21. November 2003 auf der Internetpräsenz der Zollverwaltung (www.zoll.de) darauf hingewiesen worden sei, dass die Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG auch auf gewerbliche Flugschulen anzuwenden sei.

Die mündliche Verhandlung fand am 1. Dezember 2016 statt.

Am 3. Dezember 2016 reichte der Kläger einen weiteren Schriftsatz ein. Er ist der Auffassung, dass erst mit Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) im Jahr 2011 feststand, dass die hier streitige Regelung unionsrechtswidrig sei. Daher habe die Verjährung entsprechend dem EuGH-Urteil vom 19. Mai 2011 C-452/09 Iaia u.a. (E-CLI:ECLI:EU:C:2011:323) erst mit Ablauf des Jahres 2011 begonnen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 1. Dezember 2016 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist unbegründet.

1. Ein eventueller Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer ist mit Eintritt der Festsetzungsverjährung jedenfalls erloschen (vgl. § 47 der Abgabenordnung - AO -).

Gem. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i.V.m. § 50 MinöStV wird die Steuer u. a. für bestimmtes Mineralöl vergütet, das von Luftfahrtunternehmen als Luftfahrtbetriebsstoff für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen verwendet wird.

a) Nach § 155 Abs. 4 AO gelten die Vorschriften für die Steuerfestsetzung, zu denen auch diejenigen über die Festsetzungsverjährung gehören, für Steuervergütungen sinngemäß. Gemäß § 169 Abs. 2 Nr. 1 AO beträgt die Festsetzungsfrist für Verbrauchsteuern, wie hier die Mineralölsteuer (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 MinöStG), ein Jahr. Die Festsetzungsfrist beginnt nach § 170 Abs. 1 AO mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Daher begann die Festsetzungsfrist mit dem Ablauf des Jahres, für das der Kläger eine Steuervergütung begehrt, hier mit Ablauf des Jahres 2002, und endete zum 31. Dezember 2003. Weder § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO noch § 170 Abs. 3 AO finden Anwendung, weil ein Antrag auf Steuervergütung keine Steueranmeldung ist und es hier nicht um eine Aufhebung oder Änderung einer bereits erfolgten Festsetzung geht (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 1. Juli 2008 VII R 37/07, BFH/NV 2008, 2062, m.w.N.).

b) Dem steht nicht entgegen, dass das nationale Recht Unionsrecht nicht ausreichend umgesetzt hat.

Die Festlegung angemessener Verjährungsfristen ist mit dem Unionsrecht vereinbar, denn solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren, selbst wenn ihr Ablauf zum endgültigen Anspruchsverlust führen sollte (BFH-Beschluss vom 18. August 2015 VII R 5/14, BFH/NV 2016, 74, n.w.N.).

Die Hemmung nationaler Festsetzungs- bzw. Verjährungsfristen setzt selbst bei nicht fristgerechter Umsetzung von unionsrechtlichen Richtlinienbestimmungen besondere Umstände voraus, wonach der Gesetzgeber oder die Behörden die Geltendmachung des Anspruchs unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert haben. Diese haben sich in der Rechtssache Emmott (EuGH-Urteil vom 25. Juli 1991 C-208/90, ECLI:ECLI:EU:C:1991:333) daraus ergeben, dass ein Bürger eines Mitgliedstaates von dessen Behörden zunächst von der rechtzeitigen Einlegung einer Klage abgehalten und ihm später der Einwand der verspäteten Klageerhebung entgegen gehalten wurde (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 74, n.w.N.). Das Unionsrecht verwehrt es nur dann den nationalen Behörden, sich auf den Ablauf einer angemessenen Verjährungsfrist zu berufen, wenn ihr Verhalten in Verbindung mit einer Ausschlussfrist dem Betroffenen jede Möglichkeit genommen hat, seine Rechte vor den nationalen Gerichten geltend zu machen (EuGH-Urteil vom 8. September 2011 C-89/10, Q-Beef NV, ECLI:ECLI:EU:C:2011:555, Rn 50).

Im Streitfall liegen keine solchen besonderen Umstände vor:

Hier hat das BMF mit Schreiben vom 3. Dezember 2002 verfügt, dass die Steuerentlastung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG i.V.m. § 50 MinöStV auch für gewerbliche Flugschulen gelte, obwohl diese keine Luftfahrtunternehmen sind. Die Verfügung wurde zunächst nicht veröffentlicht; erst am 21. November 2003 wurde diese Information öffentlich zugänglich gemacht, indem hierauf auf der Webpräsenz des Zolls hingewiesen wurde. Der Kläger trägt vor, das BMF habe vorsätzlich verhindert, dass er überhaupt nur auf die Idee habe kommen können, Steuerentlastungsanträge zu stellen.

Dieses Vorgehen des BMF war indessen zulässig. Verwaltungsvorschriften bedürfen grundsätzlich keiner allgemeinen Bekanntmachung; es gibt insoweit keine generelle Veröffentlichungspflicht. Vielmehr hat die Verwaltung grundsätzlich nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie Verwaltungsvorschriften und deren Änderung publizieren oder lediglich den nachgeordneten Behörden bekanntmachen will (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts -BVerwG- vom 8. April 1997 3 C 6/95, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -NVwZ- 1998, 273, unter 2.b. der Entscheidungsgründe). Etwas anderes gilt für Verwaltungsanweisungen, die unmittelbare Wirkung gegenüber Dritten entfalten (BVerwG-Urteil vom 25. November 2004 5 CN 1/03, NVwZ 2005, 602, m.w.N.).

Bei dem Schreiben vom 3. Dezember 2002 handelt es sich um eine norminterpretierende Verwaltungsanweisung. Solche Verwaltungsvorschriften entfalten keine unmittelbare Bindungswirkung gegenüber Dritten (vgl. BFH-Urteile vom 1. Juni 2016 XI R 17/11, Mehrwertsteuer-Recht -MwStR- 2016, 712; vom 16. Dezember 2014 X R 42/13, BStBl II 2015, 519); sie binden lediglich behördenintern die nachgeordneten Behörden. Somit besteht für sie auch keine Publizitätspflicht und das BMF durfte von einer Veröffentlichung absehen.

Bestand aber schon keine Rechtspflicht zum Handeln, so ist das Unterlassen der Verwaltung einer Handlung nicht gleichgestellt und damit nicht treuwidrig.

Außerdem rügt der Kläger im Kern, dass ihm aufgrund des Unterlassens des BMF sein unionsrechtlicher Anspruch unbekannt geblieben sei. Es ist aber die Sache des Steuerpflichtigen selbst, seine Rechte zu wahren; er kann sich daher nicht darauf berufen, dass er es wegen seiner Auffassung nach mangelnder Erfolgsaussichten unterlassen hat, seine Rechte zu verfolgen (BFH-Urteil vom 23. November 2006 V R 51/05, BStBl II 2007, 433; vgl. auch BFH-Urteil vom 16. September 2010 V R 57/09, BFHE 230, 504, BStBl II 2011, 151). Von vornherein in der Verantwortung des Klägers lag es also, sich über die - unionsrechtliche - Rechtslage - ggf. durch einen Bevollmächtigten zu informieren. Auf ein Verschulden von ihm kommt es nicht an (BFH-Urteil in BStBl II 2007, 433). Dem ist der Kläger aber nicht nachgekommen; zudem bestand danach keine Pflicht des BMF oder des HZA, den Kläger über den Umfang seiner Rechte aufzuklären.

c) Selbst wenn hier besondere Umstände anzunehmen wären, welche den Eintritt der Verjährung zunächst gehemmt hätten, wäre die Festsetzungsverjährung jedenfalls zum Zeitpunkt der Antragstellung am 19. Oktober 2009 abgelaufen gewesen.

Es ist Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Ausgestaltung von Verfahren, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, zu bestimmen. Hierzu gehören auch Ausschlussfristen, d.h. Verjährungsfristen. Dabei haben die Mitgliedstaaten aber den Grundsatz der Äquivalenz, wonach diese Verfahren nicht weniger günstig gestaltet sein dürfen als bei entsprechenden Klagen, die nur innerstaatliches Recht betreffen, und den Grundsatz der Effektivität, wonach die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert werden dürfen, zu beachten (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 16 f. m.w.N.). Dies bedeutet, dass das nationale Verfahrensrecht bei der Geltendmachung von unionsrechtlichen Rechten (nur) zu modifizieren ist, soweit es diese beiden Grundsätze erfordern. Der EuGH hat zwar hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist im EuGH-Urteil Emmott in ECLI:ECLI:EU:C:1991:333 entschieden, dass sich der säumige Mitgliedstaat bis zum Zeitpunkt der ordnungsgemäßen Umsetzung einer Richtlinie nicht auf die Verspätung einer Klage berufen kann, die ein Einzelner zum Schutz der ihm durch diese Richtlinie verliehenen Rechte gegen ihn erhoben hat, da eine Klagefrist des nationalen Rechts erst zu diesem Zeitpunkt beginnen kann. Nach dem EuGH ist diese Entscheidung aber von den besonderen Umständen jenes Falles geprägt und ist eine eventuelle Feststellung der Unionsrechtswidrigkeit durch den EuGH grundsätzlich keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährung (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 20 bis 22 m. w. N.). Diese Erwägungen - auch hinsichtlich des Streitfalls Emmott - stellt der EuGH im Rahmen des Effektivitätsgrundsatzes (EuGH-Urteil Iaia u.a. in ECLI:ECLI:EU:C:2011:323, Rn. 17 ff.) an. Soweit der Effektivitätsgrundsatz eine Korrektur der nationalen Vorschriften nicht mehr erfordert, sind nach der dargelegten Systematik letztere wieder anzuwenden.

Im Streitfall hat der Kläger nach eigenen Angaben im Jahr 2005 davon erfahren, dass ein unionsrechtlicher Anspruch in Betracht kommt. Damit war zu diesem Zeitpunkt das von ihm vorgetragene Hindernis für den Antrag weggefallen, so dass jedenfalls dann keine besonderen Umstände mehr bestanden haben, die die Geltendmachung der unionsrechtlichen Rechte praktisch unmöglich machten oder wesentlich erschwerten, und der Grundsatz der Effektivität keine Modifikation des nationalen Rechts mehr forderte. Bei der weiteren Anwendung des nationalen Rechts und der Annahme zu Gunsten des Klägers, dass eine neue Jahresfrist mit Ablauf des Jahres 2005 begann (§§ 169 Abs. 2 Nr. 1, § 170 Abs. 1 AO), hätte diese mit Ablauf des Jahres 2006 geendet.

Nicht entscheidend ist die Kenntnis des Klägers vom Urteil des FG Hamburg in StEW 2010, 20, weil das EuGH-Urteil Emmott in ECLI:ECLI:EU:C:1991:333, auf das sich der Kläger beruft, bereits im Jahr 1991 ergangen ist.

2. Der Schriftsatz des Klägers vom 3. Dezember 2011 gebietet keine - vom Kläger auch nicht beantragte - Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (vgl. § 93 Abs. 3 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

4. Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd
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published on 18/08/2015 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Bremen vom 18. Dezember 2013  4 K 52/13 (2) wird als unbegründet zurückgewiesen.
published on 16/12/2014 00:00

Tenor Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 24. April 2013  4 K 422/12 aufgehoben.
published on 16/09/2010 00:00

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ein Anspruch auf Änderung bestandskräftiger Umsatzsteuerfestsetzungen für die Streitjahre
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Annotations

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die zu den in § 27 genannten Zwecken verwendet worden sind. In den Fällen des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 wird die Steuerentlastung für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur gewährt, wenn diese ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht.

(2) Die Betriebsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Betriebsgenehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union.

(3) Die Betriebsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Betriebsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

(4) (weggefallen)

(1) Wer es unternimmt, Luftfahrer oder Personal für die Flugsicherung auszubilden, bedarf unbeschadet der Vorschrift des Absatzes 3 der Erlaubnis. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann oder der Bewerber oder seine Ausbilder persönlich ungeeignet sind; ergeben sich später solche Tatsachen, so ist die Erlaubnis zu widerrufen. Die Erlaubnis kann außerdem widerrufen werden, wenn sie länger als ein Jahr nicht ausgenutzt worden ist.

(3) Die praktische Ausbildung der Luftfahrer darf nur von Personen vorgenommen werden, die eine Lehrberechtigung nach der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 oder nach der Verordnung über Luftfahrtpersonal besitzen (Fluglehrer).

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Die Steuern werden, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, von der Finanzbehörde durch Steuerbescheid festgesetzt. Steuerbescheid ist der nach § 122 Abs. 1 bekannt gegebene Verwaltungsakt. Dies gilt auch für die volle oder teilweise Freistellung von einer Steuer und für die Ablehnung eines Antrags auf Steuerfestsetzung.

(2) Ein Steuerbescheid kann erteilt werden, auch wenn ein Grundlagenbescheid noch nicht erlassen wurde.

(3) Schulden mehrere Steuerpflichtige eine Steuer als Gesamtschuldner, so können gegen sie zusammengefasste Steuerbescheide ergehen. Mit zusammengefassten Steuerbescheiden können Verwaltungsakte über steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche, auf die dieses Gesetz anzuwenden ist, gegen einen oder mehrere der Steuerpflichtigen verbunden werden. Das gilt auch dann, wenn festgesetzte Steuern, steuerliche Nebenleistungen oder sonstige Ansprüche nach dem zwischen den Steuerpflichtigen bestehenden Rechtsverhältnis nicht von allen Beteiligten zu tragen sind.

(4) Die Finanzbehörden können Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen auf der Grundlage der ihnen vorliegenden Informationen und der Angaben des Steuerpflichtigen ausschließlich automationsgestützt vornehmen, berichtigen, zurücknehmen, widerrufen, aufheben oder ändern, soweit kein Anlass dazu besteht, den Einzelfall durch Amtsträger zu bearbeiten. Das gilt auch

1.
für den Erlass, die Berichtigung, die Rücknahme, den Widerruf, die Aufhebung und die Änderung von mit den Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen verbundenen Verwaltungsakten sowie,
2.
wenn die Steuerfestsetzungen sowie Anrechnungen von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen mit Nebenbestimmungen nach § 120 versehen oder verbunden werden, soweit dies durch eine Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen oder der obersten Landesfinanzbehörden allgemein angeordnet ist.
Ein Anlass zur Bearbeitung durch Amtsträger liegt insbesondere vor, soweit der Steuerpflichtige in einem dafür vorgesehenen Abschnitt oder Datenfeld der Steuererklärung Angaben im Sinne des § 150 Absatz 7 gemacht hat. Bei vollständig automationsgestütztem Erlass eines Verwaltungsakts gilt die Willensbildung über seinen Erlass und über seine Bekanntgabe im Zeitpunkt des Abschlusses der maschinellen Verarbeitung als abgeschlossen.

(5) Die für die Steuerfestsetzung geltenden Vorschriften sind auf die Festsetzung einer Steuervergütung sinngemäß anzuwenden.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Eine Steuerfestsetzung sowie ihre Aufhebung oder Änderung sind nicht mehr zulässig, wenn die Festsetzungsfrist abgelaufen ist. Dies gilt auch für die Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit nach § 129. Die Frist ist gewahrt, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist

1.
der Steuerbescheid oder im Fall des § 122a die elektronische Benachrichtigung den Bereich der für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzbehörde verlassen hat oder
2.
bei öffentlicher Zustellung nach § 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes die Benachrichtigung bekannt gemacht oder veröffentlicht wird.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt:

1.
ein Jahrfür Verbrauchsteuern und Verbrauchsteuervergütungen,
2.
vier Jahrefür Steuern und Steuervergütungen, die keine Steuern oder Steuervergütungen im Sinne der Nummer 1 oder Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach Artikel 5 Nummer 20 und 21 des Zollkodex der Union sind.
Die Festsetzungsfrist beträgt zehn Jahre, soweit eine Steuer hinterzogen, und fünf Jahre, soweit sie leichtfertig verkürzt worden ist. Dies gilt auch dann, wenn die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung nicht durch den Steuerschuldner oder eine Person begangen worden ist, deren er sich zur Erfüllung seiner steuerlichen Pflichten bedient, es sei denn, der Steuerschuldner weist nach, dass er durch die Tat keinen Vermögensvorteil erlangt hat und dass sie auch nicht darauf beruht, dass er die im Verkehr erforderlichen Vorkehrungen zur Verhinderung von Steuerverkürzungen unterlassen hat.

(1) Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Festsetzungsfrist, wenn

1.
eine Steuererklärung oder eine Steueranmeldung einzureichen oder eine Anzeige zu erstatten ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Steuererklärung, die Steueranmeldung oder die Anzeige eingereicht wird, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuer entstanden ist, es sei denn, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 1 später beginnt,
2.
eine Steuer durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu zahlen ist, mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem für den Steuerfall Steuerzeichen oder Steuerstempler verwendet worden sind, spätestens jedoch mit Ablauf des dritten Kalenderjahrs, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem die Steuerzeichen oder Steuerstempler hätten verwendet werden müssen.
Dies gilt nicht für Verbrauchsteuern, ausgenommen die Energiesteuer auf Erdgas und die Stromsteuer.

(3) Wird eine Steuer oder eine Steuervergütung nur auf Antrag festgesetzt, so beginnt die Frist für die Aufhebung oder Änderung dieser Festsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Antrag gestellt wird.

(4) Wird durch Anwendung des Absatzes 2 Nr. 1 auf die Vermögensteuer oder die Grundsteuer der Beginn der Festsetzungsfrist hinausgeschoben, so wird der Beginn der Festsetzungsfrist für die folgenden Kalenderjahre des Hauptveranlagungszeitraums jeweils um die gleiche Zeit hinausgeschoben.

(5) Für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) beginnt die Festsetzungsfrist nach den Absätzen 1 oder 2

1.
bei einem Erwerb von Todes wegen nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Erwerber Kenntnis von dem Erwerb erlangt hat,
2.
bei einer Schenkung nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Schenker gestorben ist oder die Finanzbehörde von der vollzogenen Schenkung Kenntnis erlangt hat,
3.
bei einer Zweckzuwendung unter Lebenden nicht vor Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Verpflichtung erfüllt worden ist.

(6) Für die Steuer, die auf Kapitalerträge entfällt, die

1.
aus Staaten oder Territorien stammen, die nicht Mitglieder der Europäischen Union oder der Europäischen Freihandelsassoziation sind, und
2.
nicht nach Verträgen im Sinne des § 2 Absatz 1 oder hierauf beruhenden Vereinbarungen automatisch mitgeteilt werden,
beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Kapitalerträge der Finanzbehörde durch Erklärung des Steuerpflichtigen oder in sonstiger Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(7) Für Steuern auf Einkünfte oder Erträge, die in Zusammenhang stehen mit Beziehungen zu einer Drittstaat-Gesellschaft im Sinne des § 138 Absatz 3, auf die der Steuerpflichtige allein oder zusammen mit nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss ausüben kann, beginnt die Festsetzungsfrist frühestens mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem diese Beziehungen durch Mitteilung des Steuerpflichtigen oder auf andere Weise bekannt geworden sind, spätestens jedoch zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist.

(1) Der Vorsitzende hat die Streitsache mit den Beteiligten tatsächlich und rechtlich zu erörtern.

(2) Der Vorsitzende hat jedem Mitglied des Gerichts auf Verlangen zu gestatten, Fragen zu stellen. Wird eine Frage beanstandet, so entscheidet das Gericht.

(3) Nach Erörterung der Streitsache erklärt der Vorsitzende die mündliche Verhandlung für geschlossen. Das Gericht kann die Wiedereröffnung beschließen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.