Gericht

Finanzgericht München

Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Sachpfändung vom 11. April 2016 rechtswidrig war, soweit für Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle (…) sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X (…) in Höhe von 596,50 € gepfändet wurde, für die kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Gründe

I.

Streitig ist die Rechtmäßigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen.

Die Staatsoberkasse Landshut, die Zentrale Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes sowie die Landratsämter Y und X richteten im Zeitraum von April 2015 bis März 2016 an den Beklagten (das Finanzamt –FA-) Vollstreckungsersuchen und ersuchten, die angegebenen Rückstände gegen den Kläger beizutreiben.

Ein Vollziehungsbeamter des FA hinterlegte im Briefkasten des Klägers, …, am 18. September 2015 eine erste Zahlungsaufforderung, am 5. Oktober 2015 eine zweite Zahlungsaufforderung, am 23. Oktober 2015 eine Ankündigung eines Vollstreckungstermins und am 12. November 2015 eine „Letzte Zahlungsaufforderung vor Wohnungsöffnung“; die Zahlungsaufforderungen enthielten alle bis dahin offenen Beträge.

Das FA beantragte am 2. Dezember 2015 beim Amtsgericht … den Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung, weil der Kläger wiederholt nicht angetroffen worden sei und diese deshalb zur Durchführung der Vollstreckungsersuchen erforderlich und verhältnismäßig sei. Am 8. Dezember 2015 erließ das Amtsgericht X … unter dem Az.: … eine Durchsuchungsanordnung, auf die hinsichtlich der Einzelheiten verwiesen wird. Die Vollstreckungsersuchen waren dabei aufgelistet wie folgt:

Behörde

Datum

Geschäftszeichen

Nicht aufgelistet: Betrag über

LRA Y

23.04.2015

25,70 e

LRA Y

21.08.2015

46,00 €

LRA Y

04.09.2015

42,32 €

LRA Y

17.07.2015

42,32 €

Bay. Pol.verw.

02.06.2015

48,50 €

LRA X

08.06.2015

61,40 €

LRA X

26.10.2015

110,65 €

StOK Bayern

11.09.2015

472,20 €

StOK Bayern

15.05.2015

297,00 €

StOK Bayern

12.10.2015

518,13 €

gesamt

1.664,22 €

Am 28. Januar 2016 pfändete die Vollziehungsbeamtin des FA wegen Rückständen des Klägers bei der Staatsoberkasse Landshut, dem Landratsamt Y und Landratsamt X sowie der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes über insgesamt 1.664,22 € nebst 24,00 € Vollstreckungskosten beim Kläger ein Kraftfahrzeug der Marke … (13 Jahre alt) mit dem amtlichen Kennzeichen … (durch Anbringung von je einem Pfandzeichen an der Heckscheibe und der Tür und Wegnahme der Kennzeichen) sowie ein Motorrad der Marke … mit dem amtlichen Kennzeichen … (durch Anbringung eines Pfandzeichens auf dem Tacho). Der 13 Jahre alte Pkw war laut Schreiben der Versicherung am 2. September 2015 … zwangsabgemeldet worden; hinsichtlich des Zustandes des Pkw wird auf die Schadensbeschreibung des Pfändungsprotokolls vom 11. April 2016 … verwiesen. Eine Mitteilung über die Maßnahmen der Vollziehungsbeamtin sowie eine Kopie der Durchsuchungsanordnung mit einer Auflistung aller offenen Vollstreckungsersuchen wurde am gleichen Tag in den Briefkasten des Klägers eingeworfen. Die Öffnung der Garage erfolgte mittels eines Schlüsseldienstes mit Kosten in Höhe von 90 €.

Mit Schreiben vom 3. Februar 2016 kündigte das FA dem Kläger die Abholung der gepfändeten Sachen zum 2. März 2016 wegen Rückständen in Höhe von nunmehr 1.718,54 € (1.664,22 € + 54,32 € Vollstreckungskosten) an.

Am 11. April 2016 erfolgte (unter Anwesenheit der Polizei, die mit Schreiben vom 5. April 2016 wegen früheren Widerstandes gegen Gerichtsvollzieher um Unterstützung gebeten wurde) die Abholung des gepfändeten … beim Kläger durch das FA mit Hilfe der Firma A. GmbH; der … wurde bei der A. GmbH in Verwahrung gegeben. Außerdem nahm die Vollziehungsbeamtin des FA bei diesem Termin zwei Autoschlüssel und einen Motorradschlüssel sowie den Kfz-Brief für das Motorrad und eine Zulassungsbescheinigung für das Auto an sich. Für das Motorrad war laut Schreiben der Zulassungsbehörde an das FA vom 15. Februar 2016 der Versicherungsschutz am 27. Januar 2016 erloschen. Zusätzlich erfolgte am 11. April 2016 eine Anschlusspfändung in das Auto und das Motorrad wegen zwei weiterer Vollstreckungsersuchen der Zentralen Bußgeldstelle des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes (vom 3. Februar 2016 …über 48,50 €) und des Landratsamtes X (vom 14. März 2016 … über 548,00 €, beide Vollstreckungsersuchen zusammen 596,50 €) sowie Vollstreckungskosten mit Auslagen für Wohnungsöffnung über 90,00 € und Gebühren über 54,32 €. Ausweislich der Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers vom 11. April 2016 verweigerte der Kläger weitere Angaben (Ziffer 4) und waren die anlässlich der Pfändung vom 28. Januar 2016 angebrachten Pfandzeichen nicht mehr vorhanden (Ziffer 17). Ausweislich der Niederschrift über die Pfändung und Anschlusspfändung vom 11. April 2016 wusste der Kläger weder von den Forderungen noch von der Pfändung und kam erst, nachdem mit Hilfe des Schlüsseldienstes sechs Türen geöffnet worden waren, „von oben im Haus runter“ (links neben Ziffer 9). Laut Auftrag und Rechnung der A. GmbH war versucht worden, das Fahrzeug mit „Goso“ zu öffnen, aber wegen „Safelock“ habe eine Wohnungsöffnung durch den Schlüsseldienst abgewartet werden müssen; die Autoschlüssel seien nach 1,5 Stunden Warten im Keller gefunden worden; der Pkw habe über kein polizeiliches Kennzeichen verfügt. Bei der Öffnung der Garage und der Türen des Hauses fielen Kosten in Höhe von 315,05 €, anlässlich des Abschleppens des Pkw Kosten in Höhe von 1.041,25 € an … Auf der Rechnung der A. GmbH vom 11. April 2016 wurden als Posten aufgeführt: 3,50 Stunden Einsatzzeit inkl Fahrerpersonal zu je 190 €/Stunde (gesamt 665 €) zuzüglich 2 Stunden Fachkraft mit SKP NB für 105 €/Stunde (gesamt 210 €), zzgl. MwSt. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Auftrag und die Rechnung der A. GmbH vom 11. April 2016 verwiesen.

Am 11. April 2016 erhob der Kläger sofortige Beschwerde beim Amtsgericht X und wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Durchsuchungsanordnung, weil die angeblichen Forderungen nicht konkretisiert worden seien und damit nicht nachvollzogen werden könnten, im Übrigen nicht bestünden und bestritten würden.

Ebenfalls am 11. April 2016 erhob der Kläger Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht München und wandte sich gegen die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen (…).

Mit Schreiben vom 20. April 2016 an den Kläger ordnete das FA die Verwertung des gepfändeten … durch Versteigerung ab dem 11. Mai 2016 an. Außerdem wies das FA in diesem Schreiben darauf hin, dass es die Verwertung nicht weiter betreibe, wenn der Kläger die Rückstände nebst Vollstreckungskosten in Höhe von insgesamt 3.761,34 € bis 4. Mai 2016 entrichte. Die Rückstände entfielen auf Vollstreckungsersuchen in Höhe von 2.260,72 € (das sind 1.664,22 € + 596,50 €) und zwischenzeitliche Vollstreckungskosten mit Auslagen von 1.446,30 € (das sind Wohnungsöffnungskosten von 405,05 € und Abschleppkosten von 1.041,25 €) sowie Gebühren über 54,32 € (vgl. Bl. 51 Vollstreckungsakte I).

Am 26. April 2016 legte der Kläger mit Schreiben vom 12. April 2016 beim FA „gegen die vorgenommene Vollstreckung“ die „entsprechenden Rechtsmittel“ ein.

Durch Einzahlung vom 9. Mai 2016 tilgte der Kläger die Rückstände in voller Höhe. Daraufhin hob das FA mit Schreiben an den Kläger vom 12. Mai 2016 die Pfändung des Pkw … und des Motorrades … auf und teilte mit, dass die Kennzeichen und der Motorradschlüssel beim FA abgeholt werden könnten, dass der Fahrzeugbrief und die Zulassungsbescheinigung an die Zulassungsstelle X übersandt worden seien und der … gegen Begleichung der noch offenen Standgebühren bei der A. GmbH abgeholt werden könne. Ebenfalls mit Schreiben vom 12. Mai 2016 an den Kläger stellte das FA die Vollstreckung ein, da der Anspruch auf die Leistung erloschen sei (§ 257 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung -AO-). Mit weiterem Schreiben ebenfalls vom 12. Mai 2016 an die A. GmbH teilte das FA mit, dass die am 28. Januar 2016 und 11. April 2016 durchgeführten Pfändungen des Pkw aufgehoben worden seien und dass der Pkw nach Begleichung der bei der A. GmbH noch offenen Kosten/Standgebühren an den Kläger übergeben werden könne.

Ein Schreiben des FA vom 12. Mai 2016 über die Freigabe der gepfändeten Sachen (mit Poststempel vom 17. Mai 2016) kam an das FA zurück mit dem Vermerk „Annahme verweigert“ (…).

Am 18. Mai 2016 holte der Kläger die Kennzeichen für Auto und Motorrad und die Motorradschlüssel beim FA ab. Den … hat der Kläger noch nicht bei der A. GmbH abgeholt; die Standgebühren sind noch nicht beglichen worden.

Am 20. Mai 2016 schrieb der Kläger an das FA, dass trotz nachgewiesener Zahlung bis heute bei ihm keine schriftliche Mitteilung über die Freigabe der gepfändeten Sachen eingegangen sei (…).

Der vom Kläger beim Amtsgericht X eingereichten sofortigen Beschwerde gegen die Durchsuchungsanordnung vom 8. Dezember 2015 wurde mit Beschluss des Amtsgerichts X vom 30. Mai 2016 nicht abgeholfen (Az. …). Auf die sofortige Beschwerde des Klägers hob das Landgericht Y mit Beschluss vom 6. Juni 2016 (Az.: …) den Beschluss des Amtsgerichts X (Az. …; Erlass einer Durchsuchungsanordnung) auf, weil die Durchsuchungsanordnung die beizutreibenden Beträge nicht genau bezeichne.

Ein beim Finanzgericht München eingereichter Antrag, das FA im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, vorläufig die Vollstreckung einzustellen, bereits durchgeführte Vollstreckungsmaßnahmen einstweilen aufzuheben und die gepfändeten Sachen zurückzugeben, blieb erfolglos (Beschluss des Finanzgerichts vom 29. August 2016 …), weil dieser wegen Einstellung der Vollstreckung unzulässig sei.

Die beim Verwaltungsgericht München am 11. April 2016 eingelegte Klage (Az. …) wurde mit Beschluss vom 15. Juni 2016 an das Finanzgericht München verwiesen. Die Klage (mit dem Az. …) wurde mit Urteil des Finanzgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 20. Januar und vom 24. Februar 2017 abgewiesen. Ein Antrag des Klägers auf Berichtigung der Sitzungsniederschrift vom 24. Februar 2017 wurde mit Beschluss vom 6. April 2017 abgelehnt.

Am 27. Juni 2016 richtete der Kläger eine Dienstaufsichtsbeschwerde an das …Staatsministerium … Auf die Antwort des Finanzamtes an das … vom 7. September 2016, die Nachfrage des … vom 6. Oktober 2016, die Antwort des Finanzamtes hierauf vom 14. Oktober 2016 und das Schreiben des … an den Kläger vom 26. Oktober 2016 wird verwiesen. Insbesondere verwies das FA in seiner Stellungnahme darauf, dass anlässlich der Pfändung am 28. Januar 2016 der Pkw überschlägig mit 4.000 bis 5.000 € bewertet und der Wert des Motorrades mit höchstens 2.000 € geschätzt worden sei. Gewissheit über den Wert könne nur ein Sachverständigengutachten bringen, das allerdings weitere Kosten verursachen würde. Am 28. Januar 2016 sei in den Briefkasten des Klägers eine Kopie der Durchsuchungsanordnung mit einer Auflistung aller offenen Vollstreckungsersuchen hinterlassen worden. Anlässlich der Abholung am 11. April 2016 sei festgestellt worden, dass der Pkw durch langes Rangieren in der Garage so quer verkeilt gewesen sei, dass er ohne Beschädigung nicht habe entfernt werden können, weshalb der Autoschlüssel in der Wohnung des Klägers habe gesucht werden müssen; auf mehrmaliges Läuten habe niemand aufgemacht, so dass die Eingangstüre und innerhalb der Wohnung die Türen von fünf weiteren Räumen auf der Suche nach dem Autoschlüssel hätten geöffnet werden müssen.

Mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 wurde der Einspruch des Klägers vom 12. April 2016 gegen die Sachpfändungen vom 28. Januar und 11. April 2016 als unzulässig verworfen.

Dagegen ist die vorliegende Klage gerichtet.

Zur Begründung der Klage betreffend die Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen vom 28. Januar und 11. April 2016 trägt der Kläger im Wesentlichen Folgendes vor: Die der Vollstreckung zu Grunde liegenden Forderungen seien ihm größten Teils unbekannt und bestünden nicht.

Am 28. Januar 2016 seien sein Pkw im Wert von ca. 10.000 € und sein Motorrad im Wert von ca. 5.000 € wegen angeblicher Forderungen von 1.690,22 € gepfändet worden. Bis zum 11. April 2016 sei er davon ausgegangen, dass die Demontage der Kennzeichen durch die falschen Versicherungsmeldungen hinsichtlich eines trotz korrekter Beitragszahlungen angeblich nicht bestehenden Versicherungsschutzes ausgelöst worden sei.

Durch die Überpfändung bestehe ein Schadensersatzanspruch aus Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 79 € täglich für den Pkw und 45 € täglich für das Motorrad.

Am 11. April 2016 sei ohne jedwede Ankündigung zunächst die Garage erneut aufgebrochen worden. Nachdem ein Abtransport beider Fahrzeuge angeblich sonst nicht möglich gewesen wäre, seien auf der Suche nach den Schlüsseln noch weitere fünf Türen im Haus aufgebrochen worden, was einen Schaden von knapp 2.700 € für sechs zerstörte Schließzylinder sowie eine nicht mehr reparable Haustür verursacht habe.

Der Kläger sei am 11. April 2016 wegen eines durch Pollen ausgelösten Asthmaanfalls bettlägerig gewesen und habe zum Zeitpunkt der Wohnungsöffnung geschlafen. Erst als er aufgewacht sei, weil er zur Toilette gemusst habe, sei er im Treppenhaus von bewaffneten Polizeibeamten aufgehalten und befragt worden, wer er sei. Auf seine Frage, was die Polizeibeamten wollten, habe eine Frau Z erklärt, dass Pkw und Motorrad gepfändet und abtransportiert würden, wenn er nicht 2.400 € zahle. Die Zusammensetzung des ihm nur auf einem Telefon gezeigten Betrags habe er nicht nachvollziehen können. Aus den ihm vorgelegten Unterlagen habe sich der Betrag nicht ergeben. Er habe sich geweigert, die Forderungen anzuerkennen, so dass die Vollstreckung so lange fortgeführt worden sei, bis Schlüssel und Papiere für die beiden Fahrzeuge gefunden und mitgenommen worden seien.

Ein Abtransport des Motorrades aus der Garage wäre ohne Probleme möglich gewesen, indem man es einfach hinausgeschoben hätte. Die Aufforderung, die Vollstreckung auf das notwendige Maß (Motorrad) zu beschränken, sei jedoch von Frau Z abgelehnt worden. Anstatt eventuell notwendiger Kosten in Höhe von ca. 200 € für den Abtransport des Motorades, bestehend aus 120 € für das Abschleppen und 80 € für die Türöffnung, seien massiv überhöhte, nicht einmal ansatzweise in ihrer Höhe überprüfte Kosten von knapp 1.450 € entstanden. Dies widerspreche dem Grundsatz des geringst nötigen Eingriffs in eklatanter Weise.

Darüber hinaus sei das Bestehen der angeblichen Forderungen nicht einmal mitgeteilt worden und die Vollstreckung daher ohnehin wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs unzulässig. Die Forderungen der Staatsoberkasse seien ihm unbekannt, die Forderungen der Landratsämter seien durch die jeweiligen Versicherungen, die die falschen Meldungen dorthin abgegeben hätten, zu begleichen. Auch die Verwarnung der Bußgeldstelle bestehe nicht mehr, da diese am 23. April 2014 an das Polizeiverwaltungsamt überwiesen worden sei.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass eine Überpfändung vorlag/vorliegt,

festzustellen, dass die Vollstreckungsmaßnahmen unzulässig waren/sind, bzw. über das notwendige Maß hinaus ausgedehnt wurden,

festzustellen, dass die für die Vollstreckungsmaßnahmen angefallenen Auslagen überhöht sind.

Das Finanzamt beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es verweist zur Klageerwiderung im Wesentlichen auf die im Verfahren mit dem Az. … vorgebrachte Rechtsmeinung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und die vorgelegten Akten verwiesen.

Am 6. Juli 2017 hat der Kläger Akteneinsicht genommen und Akten fotographiert.

Mit Beschluss vom 2. November 2017 sind die Akten des Verfahrens beim Finanzgericht München mit dem Az. … beigezogen worden (der Beschluss ist dem Kläger mit PZU zugestellt worden).

Das Gericht hat mit Beschluss vom 16. November 2017 die Beweiserhebung durch die Einvernahme der Frau Z, Vollziehungsbeamtin bei den Vollstreckungsmaßnahmen am 28. Januar und 11. April 2016, als Zeugin angeordnet. Das Gericht hat nach Maßgabe dieses Beschlusses die Beweiserhebung durchgeführt; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll verwiesen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die ausgetauschten Schriftsätze und das Protokoll verwiesen.

II.

Die Klage ist nur teilweise begründet.

1. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen vom 28. Januar und vom 11. April 2016 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig.

a) Der Kläger hat eine Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 100 Abs. 1 Satz 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) erhoben. Nach dieser Vorschrift spricht das Gericht, wenn sich der Verwaltungsakt durch Zurücknahme oder anders erledigt hat, auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

Die Statthaftigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage setzt nicht voraus, dass von einer zunächst erhobenen Anfechtungsklage wegen Erledigung des Verwaltungsakts zu ihr „übergegangen“ wird. Sie ist auch dann zulässig, wenn die Erledigung schon vor Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs und vor Klageerhebung eingetreten ist (vgl. Bundesfinanzhof -BFH-Urteile vom 5. April 1984 IV R 244/83, BFHE 140, 518, BStBl II 1984, 790; vom 19. Dezember 1989 VII R 30/89, BFH/NV 1990, 710).

Die Fortsetzungsfeststellungsklage i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO ist ein Unterfall der Anfechtungsklage (§ 40 Abs. 1 1. Alt. FGO); deshalb müssen alle für die Anfechtungsklage in der FGO vorgeschriebenen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein, mithin auch die Durchführung eines außergerichtlichen Vorverfahrens (vgl. § 44 FGO) bis zum Eintritt des die Hauptsache erledigenden Ereignisses (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 65/91, BFH/NV 1995, 517).

b) Im Streitfall ist die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und zulässig.

Unschädlich ist, dass das erledigende Ereignis (hier: die Aufhebung der Pfändungen durch das FA mit Bescheid vom 12. Mai 2016) schon vor Erhebung der Klage eingetreten ist (vgl. auch Steinhauff in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, Stand September 2012, § 41 FGO Rz. 99 m.w.N.).

Das erforderliche Vorverfahren ist auch durchgeführt. Der Kläger hat mit Einspruchsschreiben vom 12. April 2016, beim FA eingegangen am 26. April 2016, Einsprüche eingelegt. Ein Einspruch ist gegen den Verwaltungsakt der Sachpfändung (in „anderer Weise“ gemäß § 119 Abs. 1 Satz 1 AO, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. April 1983 VII S 2/83, juris) und gegen den Verwaltungsakt der Abholung gepfändeter Sachen und gegen die Anschlusspfändung als Pfändung (vgl. Fischer in Leopold/Madle/Rader, Abgabenordnung, Stand Oktober 2012, Vorbem. Zu §§ 249 ff, Rz. 35) auch das statthafte Rechtsmittel. Das Einspruchsverfahren ist mit Einspruchsentscheidung vom 10. Februar 2017 abgeschlossen worden.

Auch das erforderliche Feststellungsinteresse liegt nach Auffassung des Gerichts vor. Denn zum einen trägt der Kläger substantiiert vor, dass ein Schadensersatzprozess alsbald angestrengt werden wird. Den für den Kläger entstandenen Schaden hat dieser mit Nutzungsausfallentschädigungen (6.004 € für Pkw und 3.420 € für Motorrad jedenfalls vom 28. Januar 2016 bis 12. April 2016) sowie einem Schaden an fünf Türen in Höhe von 2.700 € beziffert. Zudem ist für das abgetrennte Klagebegehren „Herausgabe des Pkw beim Verwahrer“ die Frage der Rechtswidrigkeit der Pfändungsmaßnahme hinsichtlich des Pkw von Bedeutung.

c) Das Rechtsschutzbedürfnis entfällt auch nicht wegen entgegenstehender Rechtskraft.

Zwar ist im Streitfall mit Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlungen vom 20. Januar und 24. Februar 2017 bereits eine Klage abgewiesen worden, bei der der Kläger beantragt hatte, „festzustellen, dass die vom Finanzamt am 28.01.2016 und 11.04.2016 durchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen rechtswidrig und unverhältnismäßig gewesen sind“ (Az. …). Diese Klage ist jedoch hinsichtlich dieses Feststellungsbegehrens unzulässig gewesen (…).

Bei einem Prozessurteil, also bei Abweisung der Klage als unzulässig, erwächst jedoch nur die Entscheidung, dass der materiellen Prüfung des Streitgegenstands ein (bestimmtes) prozessuales Hindernis entgegensteht, in Rechtskraft (Bundesverwaltungsgericht – BverwGUrteil vom 10. April 1968 IV C 160.65, NJW 1968, 1795). Wird dieses – wie im Streitfall wegen Durchführung des Vorverfahrens - beseitigt, ist eine erneute Klage zulässig.

d) Das Gericht legt die Anträge des Klägers so aus, dass er die Rechtswidrigkeit der Sachpfändungen vom 28. Januar und 11. April 2016 festgestellt haben will. Seine wörtlichen Anträge legt das Gericht als Begründungen des Antrags auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Sachpfändungen vom 28. Januar und 11. April 2016 aus.

2. Die auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen vom 28. Januar und vom 11. April 2016 gerichtete Fortsetzungsfeststellungsklage ist nur teilweise begründet.

Denn die vom FA durchgeführten Pfändungsmaßnahmen vom 28. Januar 2016 waren rechtmäßig. Die vom FA durchgeführten Pfändungsmaßnahmen vom 11. April 2016 waren nicht rechtmäßig, soweit für Vollstreckungsersuchen in Höhe von 596,50 € gepfändet wurde, für die kein richterlicher Durchsuchungsbeschluss vorlag (Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle … sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X Mahnungsnummer: …).

a) Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (§§ 249, 254 AO) lagen vor. Insbesondere war der Kläger erfolglos aufgefordert worden, die Rückstände in Höhe von 1.664,22 € zu begleichen. Das Vorbringen des Klägers, ihm sei das Bestehen der Forderungen nicht einmal mitgeteilt worden, ist angesichts der von Beamten des FA in den Briefkasten des Klägers eingelegten Aufforderungen zur Zahlung, zuletzt vom 12. November 2015 über 1.718,54 € (Vollstreckungsersuchen über 1.664,22 € und Vollstreckungskosten über 54,32 €) nicht glaubhaft.

Dass der Kläger auch die durch den Vollziehungsbeamten des FA eingeworfenen Schreiben nicht erhalten hat, hält das Gericht ebenfalls nicht für glaubhaft, da an seinem Grundstück ein Briefkasten mit … beschriftet ist und der andere, am Grundstück angebrachte Briefkasten ein anderes Vornamenkürzel aufführt. Dass ein Vollziehungsbeamter Schreiben an den Kläger in den falschen Briefkasten einwerfen soll, erscheint dem Gericht höchst unwahrscheinlich.

Bei der Anschlusspfändung vom 11. April 2016 über weitere, zwischenzeitlich eingegangene Vollstreckungsersuchen genügt die Mitteilung an den Kläger (§ 307 Abs. 1 Satz 2 AO).

Soweit der Kläger Einwendungen gegen die Vollstreckungsersuchen vorbringt, derentwegen vollstreckt wird, sind diese außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen (§ 256 AO).

Sollte der Kläger mit diesem Einwand darauf verweisen wollen, dass die zu vollstreckenden Forderungen tatsächlich nicht existierten, so durfte sich das FA auf die Erklärung der um Vollstreckung ersuchenden Behörden verlassen, wonach deren Forderungen jeweils fällig und vollstreckbar seien (…).

Sollte der Kläger mit diesem Einwand darauf verweisen wollen, dass ihm die Bescheide mit den Festsetzungen der Forderungen jeweils nicht wirksam bekannt gegeben worden wären, so kann dieser pauschale und unsubstantiierte Einwand bei zehn zu vollstreckenden Bescheiden von vier verschiedenen Gläubigern nicht überzeugen. Zum einen ist schon unglaubhaft, dass zehn Bescheide sowie weitere zehn Mahnungen von vier verschiedenen Gläubigern nicht zugegangen sein sollen. Zum anderen spricht das Verhalten des Klägers dagegen, der bei Hinterlegung der Auflistung der Rückstände durch den Vollziehungsbeamten nicht die Rücksprache mit dem FA gesucht hat.

b) Die vom FA durchgeführten Sachpfändungen (vom 28. Januar und 11. April 2016) begegnen im Hinblick auf die vom Kläger beanstandete Überpfändung keinen rechtlichen Bedenken.

aa) Nach § 281 Abs. 2 AO darf die Pfändung nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

Um eine Überpfändung zu verhindern, ist der Vollziehungsbeamte angewiesen, die von ihm geschätzten Werte der gepfändeten Gegenstände laufend zusammenzurechnen und mit dem beizutreibenden Betrag zu vergleichen (Abschn. 48 Abs. 1 Nr. 4 Allgemeine Verwaltungsvorschrift für Vollziehungsbeamte der Finanzverwaltung / Vollziehungsanweisung – VollzA - i.V.m. Abschn. 41 Abs. 1 VollzA). Bei der Schätzung ist nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise auf die vermutlichen Verwertungserlöse - das sind nach § 295 Satz 1 AO i.V.m. § 813 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) die gewöhnlichen Verkaufswerte – abzustellen. Erforderlichenfalls ist für die Schätzung, vor allem bei Kostbarkeiten, ein Sachverständiger heranzuziehen oder zu befragen (vgl. zum Ganzen Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, Stand Juni 2014, § 281 Rz. 24 m.w.N.). Eine Überpfändung liegt allerdings nicht schon dann vor, wenn der von einem Sachverständigen ermittelte Schätzwert des Pfandgegenstands den Gläubigeranspruch samt Vollstreckungskosten übersteigt (Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen Urteil vom 11. März 1986 1 BA 95/85, NvwZ 1986, 762). Wird im Einspruchsverfahren Überpfändung geltend gemacht, so hat der Vollstreckungsschuldner unter Darlegung des Werts des gepfändeten Gegenstands die Überpfändung substantiiert darzulegen (BFH-Urteil vom 13. Januar 1987 VII R 80/84, BStBl II 1987, 251). Der Vollstreckungsgläubiger seinerseits hat seine Schätzung offen zu legen. Sie unterliegt der vollen gerichtlichen Kontrolle. Nur bei offensichtlichen und erheblichen Verstößen sollte die Pfändung aufgehoben werden (vgl. Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/ Spitaler, AO, Stand Juni 2014, § 281 Rz. 24 m.w.N.)

Nach Abschn. 41 Abs. 2 VollzA darf der Vollziehungsbeamte die Pfändung über die im Absatz 1 bezeichnete Grenze hinaus erstrecken, wenn der Vollstreckungsschuldner oder ein Dritter Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Sachen erhebt oder ankündigt und der Vollziehungsbeamte im Zweifel darüber ist, welche Pfandstücke zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge verwendbar bleiben werden.

Für eine Anschlusspfändung (§ 307 AO) gilt das Verbot der Überpfändung in noch geringerem Maße, weil diese Pfändung ohnehin nachrangig ist und erst mit Wegfall des vorrangigen Pfandrechts dessen Stelle einnehmen soll. (vgl. zum Ganzen Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, Stand Juni 2014, § 281 Rz. 25 m.w.N.).

bb) Im Streitfall liegt die vom Kläger beanstandete Überpfändung nicht vor.

Insbesondere führt die Tatsache, dass in der Niederschrift über die Pfändung vom 11. April 2016 der geschätzte Wert der gepfändeten Fahrzeuge nicht angegeben ist, allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Pfändung (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss vom 14. Juli 2006 3 W 4/06, NvwZ-RR 2006, 756).

Eine Überpfändung liegt auch nicht vor. Denn das FA hat den Wert des Pkw auf 4.000 bis 5.000 € eingeschätzt und den Wert des Motorrades mit höchstens 2.000 €. Es hat dabei – eine wirtschaftliche Betrachtungsweise zu Grunde legend (Bundesgerichtshof -BFH-Urteil vom 13. Oktober 1982 VIII ZR 260/81, DB 1982, 2684) - berücksichtigt, dass der Pkw 13 Jahre alt war und unklar war, ob es überhaupt fahrbereit war oder in einem nennenswerten Umfang Reparaturen erforderlich waren; diese Bedenken waren auch naheliegend, da der Pkw im Zeitpunkt der Abholung laut Schreiben der Versicherung bereits zwangsabgemeldet war. Auch die in der Niederschrift über die Pfändung auf der Rückseite dokumentierten Schäden belegten einen eher schlechten Zustand des Fahrzeugs. Das FA bzw. die Vollziehungsbeamtin durfte bei der Einschätzung auf seine/ihre Erfahrungen bei der Verwertung von Sachen und die Unwägbarkeiten bei einer Versteigerung abstellen und dabei insbesondere noch die Kosten für Abholung, Gutachter und Versteigerung einbeziehen. In Anbetracht dieser Unwägbarkeiten – nämlich einer möglichen Wertlosigkeit des Pkw – stellte auch die Pfändung des Motorrades keine rechtswidrige Überpfändung dar. Auch auf die Pfändung und Mitnahme des Motorrades allein – wie es sich der Kläger anscheinend wünschte – musste sich das FA nicht einlassen; denn eine Einschätzung eines Wertes von höchstens 2.000 € bedeutet auch das Risiko, bei einer eventuellen Versteigerung deutlich weniger – und damit möglicherweise nicht die zu vollstreckenden Rückstände samt Vollstreckungs-, Gutachter- und Versteigerungskosten – zu erzielen.

Die dagegen vom Kläger vorgebrachten Einwendungen – nämlich ein von ihm benannter Wert des Pkw von 10.000 € - sind dagegen zu unsubstantiiert, um von einer Überpfändung ausgehen zu können.

Im Übrigen hat der Kläger Einwendungen gegen die Pfändung insbesondere des Pkw erhoben bzw. angekündigt, so dass für die Vollziehungsbeamtin Zweifel blieben durften, welche Pfandstücke zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge verwendbar bleiben würden.

Auch die glaubwürdige Zeugin, die ohne Belastungseifer ausgesagt hat, hat bestätigt, dass bei der Pfändung am 28. Januar 2016 beide Fahrzeuge gepfändet wurden, weil bei großen Pkws oft nicht klar sei, ob es ein Leasingfahrzeug sei, während das bei Motorrädern seltener der Fall sei. Soweit die Zeugin weiter ausgesagt hat, am 11. April 2016 sei nur der Pkw mitgenommen worden, weil beide Fahrzeuge den Wert der Vollstreckungsersuchen „wohl“ überschritten hätten, versteht dies das Gericht dahin, dass die Zeugin nicht hinreichend sicher war, dass der Verwertungserlös des Pkw ausgereicht hätte und deshalb jedenfalls von der Pfändung auch des Motorrades nicht absehen wollte, sich zunächst aber als geringeren Eingriff für die Mitnahme nur des Pkw entschieden hat. Dementsprechend hat die Zeugin in der Niederschrift über die Anschlusspfändung vom 11. April 2016 auf Seite 5 oben auch nur notiert „laut VS liegt eine Überpfändung vor“. Das Gericht hält die Aussagen der Zeugin auch für glaubhaft; soweit sie sich nicht mehr erinnert hat, hat sie dies klar erklärt; soweit sie sich erinnert hat, stimmt dies mit den Angaben auf den Niederschriften über die Pfändung überein.

c) Die vom Finanzamt durchgeführten Sachpfändungen (vom 28. Januar und 11. April 2016) verstoßen auch nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.

aa) Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit haben Maßnahmen zu unterbleiben, deren Wirkungen über das öffentliche Interesse an der Vollstreckung erheblich hinausgehen. Jeder Vollstreckungseingriff muss geeignet und erforderlich sein, seinen Zweck zu erreichen; er darf den Betroffenen aber nicht übermäßig belasten, muss diesem also zumutbar sein (vgl. zum Ganzen Kruse in Tipke/Kruse, AO, Stand Oktober 2014, § 249 Rz. 14 m.w.N.).

bb) Im Streitfall liegt kein Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vor. Insbesondere verstieß auch das Öffnen von sechs mit Sicherheitsschlössern versehenen Türen, um den gepfändeten Pkw abschleppen zu können, nicht gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Das Gesetz regelt bereits, dass verschlossene Türen geöffnet werden dürfen, § 287 Abs. 2 AO. Danach darf der Vollziehungsbeamte verschlossene Türen und Behältnisse öffnen lassen. Zudem hat der Kläger selbst in seinem Haus neben der Haustür fünf weitere Türen mit Sicherheitsschlössern gesichert. Wenn aber der Kläger – offensichtlich in Erwartung von Vollstreckungsmaßnahmen – der Vollstreckung derartigen Widerstand entgegensetzt, verstößt es jedenfalls im Streitfall nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wenn das FA zur Beseitigung dieses erhöhten Widerstands weitere kostenpflichtige Maßnahmen veranlasst. Dies gilt umso mehr, als ohnehin – nach fruchtlosen Vollziehungsversuchen vor Ort und fruchtlosen Pfändungen von Forderungen – nur in bewegliche Sachen vollstreckt worden ist (vgl. auch § 322 Abs. 3 AO als geringere Maßnahme vor Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung).

Zudem standen dem FA keine weniger belastenden Maßnahmen zur Verfügung. Die einzige Alternativmaßnahme hätte im Abbruch der Vollstreckungsmaßnahme bestanden. Dies widerspräche dem Prinzip der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und führte zur Verhinderung eines wirkungsvollen Vollstreckungsverfahrens, zumal vorherige Vollstreckungsmaßnahmen erfolglos geblieben waren.

Insbesondere hätte eine weniger belastende Vollstreckungsmaßnahme nicht darin bestanden, lediglich das Motorrad aus der Garage zu schieben und mitzunehmen. Zum einen musste sich das FA nicht auf die Mitnahme eines möglicherweise für die zu vollstreckenden Forderungen samt Vollstreckungskosten nicht ausreichenden Pfandgegenstandes einlassen. Zum anderen hätte das Motorrad auch nicht aus der Garage geschoben werden können, weil es hinter dem quer eingeparkten Pkw stand, der ohne Auffinden des Autoschlüssels nicht rangiert werden konnte. Da das Auto nicht ohne Auffinden des Autoschlüssels rangiert und abgeschleppt werden konnte, musste der Autoschlüssel im Haus unter Öffnung von sechs mit Sicherheitsschlössern verschlossenen Türen gesucht werden. Der Autoschlüssel wiederum musste gesucht werden, weil der Kläger sich erst nach Öffnen von sechs Türen zeigte und auch danach behauptete, Autoschlüssel und Fahrzeugpapiere befänden sich nicht im Haus. Die Öffnung der Türen war zudem den von der Polizei vorgenommenen Sicherungsmaßnahmen in Anbetracht des Waffenbesitzes des Klägers geschuldet.

Der vorgenannte Sachverhalt ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften Aussage der ohne Belastungseifer aussagenden, glaubwürdigen Zeugin. Diese hat geschildert, dass Pkw und Motorrad am 28. Januar 2016 gerade in der Garage standen, am 11. April 2016 jedoch der Pkw schräg und mit eingeschlagenen Rädern eingeparkt war und das Motorrad dahinter abgestellt war. Sie hat das anhand einer Skizze schemenhaft dargestellt. Das Gericht hält die Aussage auch deshalb für glaubhaft, weil dies mit der Darstellung der A. GmbH in Auftrag und Rechnung vom 11. April 2016 (…) zusammenpasst, wonach die Öffnung des Kfz mit „Goso“ nicht möglich war, mithin ohne Rangieren des Pkw in der Garage ein Abschleppvorgang nicht vorgenommen werden konnte und der Autoschlüssel nach 1,5 Stunden Warten im Keller gefunden worden ist.

d) Die Aufhebung des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts X vom 8. Dezember 2015 durch den Beschluss des Landgericht Y vom 6. Juni 2016 macht die Pfändungen (vom 28. Januar und 11. April 2016) nach Auffassung des Senats ebenfalls nicht rückwirkend rechtswidrig, soweit aufgrund von Vollstreckungsersuchen gepfändet wurde, die im Durchsuchungsbeschluss aufgelistet waren. Jedoch ist die Pfändung vom 11. April 2016 insoweit rechtswidrig, als aufgrund von Vollstreckungsersuchen gepfändet wurde, die im Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts X vom 8. Dezember 2015 (in Höhe von 596,50 €) nicht aufgeführt waren (Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle … sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X Mahnungsnummer: …).

aa) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden (§ 287 Abs. 4 Satz 1 AO). Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde (§ 287 Abs. 4 Satz 2 AO).

bb) Der Senat ist der Auffassung, dass sich das FA darauf berufen kann, dass im Zeitpunkt der Durchsuchung (vom 28. Januar und 11. April 2016) und bis zum Beschluss des Landgerichts Y vom 6. Juni 2016 eine richterliche Durchsuchungsanordnung für Vollstreckungsersuchen über Rückstände in Höhe von insgesamt 1.664,22 € bestand.

Die wegen der Nichtbezeichnung der beizutreibenden Beträge formfehlerhafte Durchsuchungsanordnung des Amtsgerichts X steht einer Pfändung ohne richterliche Durchsuchungsanordnung nicht gleich (so auch FG Baden-Württemberg vom 28. August 1987 IX K 38/86 EFG 1988, 102; a.A. FG Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2011 7 K 7007/08, EFG 2012, 1008; Müller-Eiselt in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO, § 287 Rz 62; Kruse in Tipke/Kruse, AO, § 287 Tz 36).

Denn ein geringer Formfehler einer richterlichen Durchsuchungsanordnung ist mit einem Grundrechtseingriff ohne jegliche richterliche Durchsuchungsanordnung nicht vergleichbar. Dies gilt nach Auffassung des Senats jedenfalls im Streitfall, in dem der vollstreckbare Anspruch nach Grund und unter Angabe der jeweiligen Vollstreckungsersuchen mit Datum und Geschäftszeichen bezeichnet worden ist, jedoch der vollstreckbare Anspruch nicht der Höhe nach benannt worden ist. Das Erfordernis, den vollstreckbaren Anspruch in der Durchsuchungsanordnung auch der Höhe nach zu bezeichnen, soll dem Schutz des Schuldners vor einer Fortsetzung der Durchsuchung zur Durchsetzung anderer Ansprüche dienen, nachdem der Schuldner bereits Leistungen auf die zu vollstreckende Forderung erbracht hat (vgl. Oberlandesgericht Köln Beschluss vom 5. Juni 1992 2 W 37/92, DB 1992, 2341). Im Streitfall war dieses Risiko durch die Bezeichnung der Vollstreckungsersuchen nach Datum und Geschäftszeichen – die die Ansprüche der Höhe nach nicht austauschbar benannten – ausgeschlossen.

Der Senat legt dieser Würdigung die Wertung des Gesetzgebers, die in § 346 Abs. 1 AO zum Ausdruck gekommen ist, zu Grunde. Nach § 346 Abs. 1 AO sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache entstanden wären, nicht zu erheben. Dabei hält der Senat eine Sachbehandlung, die erfolgt, solange eine richterliche Durchsuchungsanordnung vorliegt und ein etwaiger Formfehler nicht offensichtlich ist, für richtig.

Der Vollstreckungsgläubiger steht in diesem Fall auch nicht zu Unrecht besser da als bei einer Durchsuchung, die er ohne die erforderliche richterliche Anordnung oder ohne Vorliegen von Gefahr im Verzug durchgeführt hat. In diesen Fällen ist anerkannt, dass die Durchsuchungshandlungen zwar nicht unwirksam oder nichtig, aber anfechtbar sind. Denn ein rechtswidriger Grundrechtseingriff ist bei einer Durchsuchung ohne richterliche Anordnung und ohne Gefahr im Verzug ohne weiteres erkennbar. Dagegen ist ein solcher nicht erkennbar, wenn – wie im Streitfall – keine offensichtlichen Formfehler vorliegen. Im Streitfall war der Formfehler sogar so geringfügig, dass das Amtsgericht X ihn nicht erkannt hat.

Zudem hätte der Formfehler, wäre er vorher bekannt geworden, ohne weiteres durch Erlass einer formfehlerfreien Durchsuchungsanordnung beseitigt werden können, weil die weiteren, an den Erlass einer Durchsuchungsanordnung zu stellenden Anforderungen ausweislich der Prüfung des Amtsgerichts X vorlagen. So liegt der Fall bei einer Durchsuchung ohne Durchsuchungsanordnung nicht; hier müssten erst sämtliche Voraussetzungen für den Grundrechtseingriff – mit dem Risiko, dass ein solcher nicht zulässig ist – geprüft werden.

cc) Jedoch bestand für die Sachpfändung vom 11. April 2016 keine Durchsuchungsanordnung, soweit Vollstreckungsersuchen über Rückstände in Höhe von weiteren 596,50 € (Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle VE Nr. …sowie vom 14. März 2016 des Landratsamtes X Mahnungsnummer: …) im Wege einer Anschlusspfändung vollstreckt wurden und dabei Wohnräume des Klägers durchsucht wurden; es ist auch nicht ersichtlich, dass Gefahr im Verzug vorgelegen hätte (§ 287 Abs. 4 Sätze 1 und 2 AO; vgl. auch Seibel in Zöller, Zivilprozessordnung, Stand 2017, § 758a Rz. 28).

e) Die vom Kläger gegen die Höhe der Auslagen (Kosten Türöffnung, Kosten Abschleppen Pkw) vorgebrachten Einwände begründen nicht deren Rechtswidrigkeit.

aa) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner (§ 337 Abs. 1 AO).

Nach § 344 Abs. 1 Nr. 5 AO werden als Auslagen erhoben: an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge; nach § 344 Abs. 1 Nr. 6 werden als Auslagen erhoben u.a. Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen.

Zieht der Vollziehungsbeamte bei der Ausführung der Vollstreckung eine andere Hilfsperson, zum Beispiel einen Handwerker, Hüter oder Fuhrunternehmer, hinzu, so soll er mit der Hilfsperson, sofern sie ihre Dienste nicht unentgeltlich zur Verfügung stellt, bei Vertragsschluss eine Vergütung vereinbaren (Abschn. 18 Abs. 2 VollzA). In allen Fällen, in denen eine Vergütung vereinbart oder bestimmt wird, sind die Preise zu Grunde zu legen, die für derartige Leistungen ortsüblich sind (Abschn. 18 Abs. 4 Satz 1 VollzA).

bb) Die mit Schreiben vom 20. April 2016 benannten Kosten für Wohnungsöffnung in Höhe von 405,05 € und für Abschleppdienste in Höhe von 1.041,25 € sind nicht zu beanstanden.

Denn die Türöffnung am 28. Januar 2016 in Höhe von 90 € (inkl. Umsatzsteuer) entsprach laut Rechnung dem Notdiensttarif 1. Die Türöffnungen am 11. April 2016 entsprachen hinsichtlich der ersten Tür wiederum laut Rechnung dem Notdienst Tarif 1; die fünf weiteren zu öffnenden Türen wurden mit 37,82 € pro Tür berechnet; dies erscheint dem Senat in Anbetracht der zu überwindenden Sicherheitsschlösser nicht überhöht. Im Übrigen wurden die Türöffnungskosten der Höhe nach vom Kläger auch nicht substantiiert beanstandet.

Die Kosten für das Abschleppen des Pkw bewegten sich innerhalb eines angemessenen und ortsüblichen Rahmens. So wurden für den um 10.30 Uhr beginnenden Einsatz 190 € / Stunde als Einsatzkosten für einen Lkw für Fahrzeugbeförderung (…) und 105 € /Stunde für das Zusatzpersonal (Fachkraft SKP = Fachkraft zur Behebung technischer Störungen von Kraftfahrzeugen an Ort und Stelle) vereinbart. Diese Preise entsprechen in etwa den im Internet abrufbaren Preisen für Kranwagen (vgl. z.B. Preis- und Strukturumfrage im Bergungs- und Abschleppgewerbe: http://www.vba-ev.de/PUS/2016/ Allgemein/PuS-Ergebnisse2016.pdf für 2016; vgl. hierzu auch Urteil des Amtsgerichts Neuss vom 12. September 2012 85 C 3163/12, juris). Sie sind auch ortsüblich. Laut Urteil des Amtsgerichts München vom 2. Mai 2016 (122 C 31597/15, juris) sind 187 € ortsüblich. Der Kläger selbst hat in der Sitzung angegeben, ein Telefonat mit der Fa. … habe ergeben, dass diese Firma 180 € „pro Abschleppvorgang“ (ohne Wartezeit) berechne; selbst wenn man dies als wahr unterstellt, ist ein Stundensatz von 190 € für ein Unternehmen, das dem FA unabhängig von Anfahrts Weg und Anfahrtszeit zur Verfügung steht, noch als ortsüblich anzusehen.

Die Dauer des Einsatzes von ca. 3,50 Stunden, die den Gesamtpreis auf 1.041,25 € erhöhte, war der Tatsache geschuldet, dass nach Ankunft um 11 Uhr eine Wartezeit bis ca. 12. 30 oder 13 Uhr anfiel, weil der Pkw in der Garage so quer eingeparkt war, dass ein reguläres Entfernen durch den Abschleppdienst ohne Schäden für den Pkw nicht möglich war und der Schlüsseldienst eine Haustür und fünf weitere Türen auf der Suche nach dem Autoschlüssel öffnen musste. Mit An- und Abfahrt sowie Abladen scheint eine Einsatzdauer von 3,50 Stunden möglich.

Dass der Pkw quer eingeparkt war und damit ein Abschleppen verhindert werden sollte, ergibt sich zur Überzeugung des Gerichts aus der glaubhaften Aussage der glaubwürdigen Zeugin. Diese hat geschildert, dass Pkw und Motorrad am 28. Januar 2016 gerade in der Garage standen, am 11. April 2016 jedoch der Pkw schräg und mit eingeschlagenen Rädern eingeparkt war und das Motorrad dahinter abgestellt war. Sie hat das anhand einer Skizze schemenhaft dargestellt. Das Gericht hält die Aussage auch deshalb für glaubhaft, weil dies mit der Darstellung der A. GmbH in Auftrag und Rechnung vom 11. April 2016 (…) zusammenpasst, wonach die Öffnung des Kfz mit „Goso“ nicht möglich war, mithin ohne Rangieren des Pkw in der Garage ein Abschleppvorgang nicht vorgenommen werden konnte.

cc) Die dem Anfall der Auslagen zu Grunde liegende Vollstreckungsmaßnahme erfolgte zwar teilweise ohne Vorliegen einer Durchsuchungsanordnung. Da jedoch die Auslagen in derselben Höhe zu Recht auch (nur) für die Maßnahmen angefallen wären, die auf die Vollstreckung der Vollstreckungsersuchen entfielen, für die eine Durchsuchungsanordnung vorlag, ergibt sich hieraus keine Rechtswidrigkeit.

Vor allem liegt hinsichtlich der Auslagen – jedenfalls solange die Durchsuchungsanordnung nicht aufgehoben war – ohnehin schon nach § 346 Abs. 1 AO keine unrichtige Sachbehandlung vor (vgl. BFH-Urteil vom 27. Oktober 2004 VII R 65/03, BStBl II 2005, 198).

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Finanzgericht München Urteil, 18. Dez. 2017 - 10 K 712/17 zitiert 21 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 44


(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist. (2) Ge

Abgabenordnung - AO 1977 | § 119 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsakts


(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. (2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 41


(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungskla

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 249 Vollstreckungsbehörden


(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden si

Abgabenordnung - AO 1977 | § 257 Einstellung und Beschränkung der Vollstreckung


(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald1.die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,2.der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,3.der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,

Abgabenordnung - AO 1977 | § 322 Verfahren


(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwi

Abgabenordnung - AO 1977 | § 256 Einwendungen gegen die Vollstreckung


Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 287 Befugnisse des Vollziehungsbeamten


(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert. (2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffne

Abgabenordnung - AO 1977 | § 337 Kosten der Vollstreckung


(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner. (2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 281 Pfändung


(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung. (2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist. (3) Die Pfänd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 813 Schätzung


(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf An

Abgabenordnung - AO 1977 | § 344 Auslagen


(1) Als Auslagen werden erhoben:1.Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellunga)für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,b)für

Abgabenordnung - AO 1977 | § 295 Unpfändbarkeit von Sachen


Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstre

Abgabenordnung - AO 1977 | § 307 Anschlusspfändung


(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen

Abgabenordnung - AO 1977 | § 346 Unrichtige Sachbehandlung, Festsetzungsfrist


(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben. (2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderj

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Finanzgericht München Urteil, 18. Dez. 2017 - 10 K 712/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juli 2006 - 3 W 4/06

bei uns veröffentlicht am 14.07.2006

Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 – 3 F 18/06 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren

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(1) Die Vollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken, sobald

1.
die Vollstreckbarkeitsvoraussetzungen des § 251 Abs. 1 weggefallen sind,
2.
der Verwaltungsakt, aus dem vollstreckt wird, aufgehoben wird,
3.
der Anspruch auf die Leistung erloschen ist,
4.
die Leistung gestundet worden ist.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 sind bereits getroffene Vollstreckungsmaßnahmen aufzuheben. Ist der Verwaltungsakt durch eine gerichtliche Entscheidung aufgehoben worden, so gilt dies nur, soweit die Entscheidung unanfechtbar geworden ist und nicht auf Grund der Entscheidung ein neuer Verwaltungsakt zu erlassen ist. Im Übrigen bleiben die Vollstreckungsmaßnahmen bestehen, soweit nicht ihre Aufhebung ausdrücklich angeordnet worden ist.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) In den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf gegeben ist, ist die Klage vorbehaltlich der §§ 45 und 46 nur zulässig, wenn das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf ganz oder zum Teil erfolglos geblieben ist.

(2) Gegenstand der Anfechtungsklage nach einem Vorverfahren ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf gefunden hat.

(1) Durch Klage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (Feststellungsklage).

(2) Die Feststellung kann nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Dies gilt nicht, wenn die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt wird.

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und die betroffene Person dies unverzüglich verlangt.

(3) Ein schriftlich oder elektronisch erlassener Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen. Ferner muss er die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten; dies gilt nicht für einen Verwaltungsakt, der formularmäßig oder mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird. Ist für einen Verwaltungsakt durch Gesetz eine Schriftform angeordnet, so muss bei einem elektronischen Verwaltungsakt auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Falle des § 87a Absatz 4 Satz 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Finanzbehörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(1) Die Finanzbehörden können Verwaltungsakte, mit denen eine Geldleistung, eine sonstige Handlung, eine Duldung oder Unterlassung gefordert wird, im Verwaltungsweg vollstrecken. Dies gilt auch für Steueranmeldungen (§ 168). Vollstreckungsbehörden sind die Finanzämter und die Hauptzollämter sowie die Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist; § 328 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.

(2) Zur Vorbereitung der Vollstreckung können die Finanzbehörden die Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Vollstreckungsschuldners ermitteln. Die Finanzbehörde darf ihr bekannte, nach § 30 geschützte Daten, die sie bei der Vollstreckung wegen Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden darf, auch bei der Vollstreckung wegen anderer Geldleistungen als Steuern und steuerlicher Nebenleistungen verwenden.

(3) Zur Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen können die Vollstreckungsbehörden Auskunfts- und Unterstützungsersuchen nach § 757a der Zivilprozessordnung stellen. § 757a Absatz 5 der Zivilprozessordnung ist dabei nicht anzuwenden.

(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist. Das Leistungsgebot kann mit dem zu vollstreckenden Verwaltungsakt verbunden werden. Ein Leistungsgebot ist auch dann erforderlich, wenn der Verwaltungsakt gegen den Vollstreckungsschuldner wirkt, ohne ihm bekannt gegeben zu sein. Soweit der Vollstreckungsschuldner eine von ihm auf Grund einer Steueranmeldung geschuldete Leistung nicht erbracht hat, bedarf es eines Leistungsgebots nicht.

(2) Eines Leistungsgebots wegen der Säumniszuschläge und Zinsen bedarf es nicht, wenn sie zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Dies gilt sinngemäß für die Vollstreckungskosten, wenn sie zusammen mit dem Hauptanspruch beigetrieben werden. Die gesonderte Anforderung von Säumniszuschlägen kann ausschließlich automationsgestützt erfolgen.

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Verwaltungsakt sind außerhalb des Vollstreckungsverfahrens mit den hierfür zugelassenen Rechtsbehelfen zu verfolgen.

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

Die §§ 811 bis 811c, 813 Absatz 1 bis 3 und § 882a Absatz 4 der Zivilprozessordnung sowie die Beschränkungen und Verbote, die nach anderen gesetzlichen Vorschriften für die Pfändung von Sachen bestehen, gelten entsprechend. An die Stelle des Vollstreckungsgerichts tritt die Vollstreckungsbehörde.

(1) Die gepfändeten Sachen sollen bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkaufswert geschätzt werden. Die Schätzung des Wertes von Kostbarkeiten soll einem Sachverständigen übertragen werden. In anderen Fällen kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers oder des Schuldners die Schätzung durch einen Sachverständigen anordnen.

(2) Ist die Schätzung des Wertes bei der Pfändung nicht möglich, so soll sie unverzüglich nachgeholt und ihr Ergebnis nachträglich in dem Pfändungsprotokoll vermerkt werden. Werden die Akten des Gerichtsvollziehers elektronisch geführt, so ist das Ergebnis der Schätzung in einem gesonderten elektronischen Dokument zu vermerken. Das Dokument ist mit dem Pfändungsprotokoll untrennbar zu verbinden.

(3) Sollen bei Personen, die Landwirtschaft betreiben,

1.
Früchte, die vom Boden noch nicht getrennt sind,
2.
Sachen nach § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b,
3.
Tiere nach § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b oder
4.
landwirtschaftliche Erzeugnisse
gepfändet werden, so soll ein landwirtschaftlicher Sachverständiger herangezogen werden, sofern anzunehmen ist, dass der Wert dieser Sachen und Tiere insgesamt den Betrag von 2 000 Euro übersteigt.

(4) Die Landesjustizverwaltung kann bestimmen, dass auch in anderen Fällen ein Sachverständiger zugezogen werden soll.

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 – 3 F 18/06 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 559,65 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Beschwerde, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung von Möbeln und Teppichen durch die Stadtkasse der Antragsgegnerin anzuordnen, kann nicht entsprochen werden.

Soweit der Antragsteller die Pfändung einer Bar bestehend aus 4 Hockern, 4 Stühlen, 4 Unterteilen sowie 3 Oberteilen, einer Vitrine und einer Standuhr beanstandet, kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über sein Aussetzungsbegehren bereits deshalb nicht mehr anerkannt werden, weil die betreffenden Gegenstände mittlerweile durch öffentliche Versteigerung verwertet und der Versteigerungserlös zur teilweisen Erfüllung von Forderungen an den Antragsteller verwendet worden ist. Für die von dem Antragsteller hinsichtlich dieser Gegenstände offenbar erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung entsprechend dem Gedanken des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art kein Raum

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 113 Rdnr. 49 m.w.N..

Erfolglos bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers aber auch, soweit er die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der am 21.8.2002 ebenfalls erfolgten Pfändung von zwei Teppichen erstrebt. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf, die die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen.

Festzuhalten ist zunächst, dass die gemäß § 41 SVwVG erfolgte Pfändung einen Verwaltungsakt darstellt

vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Auflage 2004, § 281 AO Rdnr. 1,

der Kraft gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AG VwGO Saar) sofort vollziehbar ist, und von daher vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage von § 80 VwGO zu gewähren ist. Dem danach statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in aller Regel nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen bestehen oder wenn die Vollziehung für den in Anspruch Genommenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass eine der Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegend erfüllt wäre, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, und auch sonst sind keine Umstände dargetan, die die von ihm erstrebte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Pfändung rechtfertigen.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung wegen einer ganzen Anzahl offen stehender Forderungen (Verwaltungsgebühren, Bußgelder und rückständige Rundfunkgebühren) vorgenommen worden, die teilweise durch Verwertung von gepfändeten Gegenständen erfüllt werden konnten, teils wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden und teils nach wie vor offen stehen. Noch nicht beglichen sind nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom 6.12.2005 an den Antragsteller betreffend den Versteigerungserlös der Pfandverwertung vom 23.7.2005 noch Rundfunkgebühren in Höhe von 1.217,85 Euro, Verwaltungsgebühren in Höhe von 275,66 Euro und Vollstreckungskosten in Höhe von 61,37 Euro, insgesamt mithin 1.554,88 Euro.

Das hinsichtlich dieser Forderungen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SVwVG nicht erfüllt wären, hat der Antragsteller nicht dargetan. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 3 SVwVG zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, und zwar – da es hier um eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen geht – durch Pfändung (§ 41 SVwVG) grundsätzlich befugt war.

Der Einwand des Antragstellers, die Pfändung sei deshalb rechtswidrig, weil die in der Niederschrift aufgeführte Forderung mit dem Kassenzeichen 401003851 über 20,50 Euro in der Aufstellung der ihm übermittelten Vollstreckungsankündigung nicht enthalten gewesen sei, greift – abgesehen davon, dass die Vollstreckung dieser Forderung wegen Verjährung später eingestellt wurde -, schon deshalb nicht durch, weil der Vollstreckungsbeamte gemäß § 47 SVwVG auch Anschlusspfändungen in der Weise durchführen darf, dass er in die Niederschrift die Erklärung aufnimmt, die Sache werde zur Deckung des seiner Art und Höhe nach zu bezeichneten Betrages gepfändet, und dem Pflichtigen die weitere Pfändung mitteilt. Das ist hier ausweislich der Niederschrift über die Sachpfändung vom 21.8.2002 geschehen.

Es spricht ferner nichts dafür, dass die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung gegen das in § 41 Satz 2 SVwVG enthaltene Verbot der Überpfändung verstößt. Dieses Verbot bedeutet nicht, dass keine Gegenstände gepfändet werden dürfen, deren Wert den Betrag der beizutreibenden Geldforderungen und der Kosten übersteigt. Es ist vielmehr allenfalls dann verletzt, wenn andere Gegenstände vorhanden gewesen wären und hätten gepfändet werden können, deren Wert den erforderlichen Betrag in geringerem Maße übersteigt. Auch kann bei ganz krassen Missverhältnissen zwischen dem zu vollstreckenden Betrag und dem Wert des gepfändeten Gegenstandes die Versteigerung unverhältnismäßig und rechtswidrig sein

vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Auflage 2004, § 281 AO Rdnr. 2.

Dass ein solcher Sachverhalt vorliegend gegeben wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. So hat der Antragsteller weder mit seinem Widerspruch vom 19.9.2002 noch im gerichtlichen Verfahren den seiner Ansicht nach deutlich über den Schätzungen des Vollstreckungsbeamten liegenden Wert der gepfändeten Gegenstände dargetan, geschweige denn – etwa durch Vorlage von Kaufbelegen – glaubhaft gemacht. In seinem Widerspruchsschreiben hat er – freilich ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen – den Wert der gepfändeten Vitrine mit 2.000,-- Euro, den Wert der Standuhr mit 2.500,-- Euro und den Wert der beiden Teppiche, um die es hier noch geht, mit 500,-- Euro beziffert. Der Schätzung des Wertes der Bar auf 5.00,-- Euro ist er nicht im Einzelnen entgegengetreten. Ebenso wenig hat er – obwohl seinerzeit bereits anwaltlich vertreten – einen Antrag auf Schätzung durch einen Sachverständigen gestellt (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber mit Schreiben vom 24.9.2002 an den Antragsteller dargelegt, dass selbst bei Zugrundelegung seiner Wertansätze (insgesamt 5.500,-- Euro) auf der Basis des Mindestgebotes gemäß den §§ 50 SVwVG, 817 a ZPO – Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes – von 2.750,-- Euro bei Gesamtrückständen von seinerzeit 2.239,29 Euro von einer Überpfändung keine Rede sein könne, zumal durch die Versteigerung noch weitere Verfahrenskosten entstünden. Das überzeugt hinsichtlich der (Gesamt-)Pfändung, und hinsichtlich der im Vollstreckungsverfahren verbliebenen Teppiche, deren Wert der Antragsteller nunmehr – ebenfalls völlig unsubstantiiert und ohne jegliche Belege – mit „deutlich über 1.000,-- Euro“ angibt, gilt im Hinblick darauf, dass sich die Restforderung auf 1.554,88 Euro beläuft, nichts anderes.

Es besteht des Weiteren kein Grund zu der Annahme, dass die Pfändung der Teppiche gegen §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 812 ZPO verstößt. Nach der letztgenannten Bestimmung sollen Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. Mit dieser Regelung ist indes nicht das Verhältnis des zu erwartenden Erlöses zum objektiven Wert der in Rede stehenden Sache, sondern zu deren (Gebrauchs-)Wert im Haushalt des Schuldners angesprochen

vgl. Schilken im Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, Stand 2001, § 812 Rdnr. 1.

Beruft sich der Schuldner auf diese Bestimmung, so muss er in Bezug auf den gepfändeten Gegenstand Tatsachen vorbringen, aufgrund deren es dem Gericht möglich ist zu beurteilen, welche Bedeutung, welcher (Gebrauchs-)Wert dem betreffenden Gegenstand in seinem Haushalt zukommt und ob der zu erwartende Verwertungserlös zu dieser Bedeutung außer allem Verhältnis steht, wobei dieses Ergebnis zudem ohne weiteres ersichtlich sein muss

vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH, Beschluss vom 30.9.1997 – VII B 67/97 – , zitiert nach Juris.

Bereits daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat außer zwei weit voneinander abweichenden Angaben über den angeblichen Wert der Teppiche (500,-- Euro im Widerspruchsschreiben vom 19.9.2002 und „deutlich über 1.000,-- Euro“ in der Beschwerdebegründung) keinerlei Angaben gemacht, die es erlaubten, die Bedeutung dieser Teppiche für seinen Haushalt in eine Beziehung zu dem zu erwartenden Versteigerungserlös zu setzen. Eine Verletzung von § 812 ZPO kann demnach nicht angenommen werden.

Zuzugeben ist dem Antragsteller freilich, dass die Antragsgegnerin ihrer für den Regelfall bestehenden Pflicht, die gepfändeten Gegenstände bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkehrswert zu schätzen beziehungsweise diese Schätzung unverzüglich nachzuholen (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Teppiche nicht nachgekommen ist. Die Antragsgegnerin hat für dieses Versäumnis ebenso wenig eine Erklärung abgegeben wie dafür, dass die Verwertung nach der immerhin bereits am 21.8.2002 erfolgten Pfändung bis heute noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Nichtbeachtung der Soll-Vorschriften der §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO begründet indes nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändung als solche und würde in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, zumal die Schätzung noch nachgeholt werden kann und dies auf entsprechenden Antrag des Antragstellers nunmehr durch einen Sachverständigen erfolgen soll (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Daher resultiert hieraus auch kein Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändung.

Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts dafür, dass die noch verbliebene Pfändung der beiden Teppiche im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden wird, so muss es nach den Eingangs dargelegten Grundsätzen bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, zumal dem Interesse des Antragstellers daran, dass eine Verwertung der beiden Teppiche nicht unter Verstoß gegen § 817 a ZPO erfolgt, dadurch Rechnung getragen werden kann, dass entsprechend seinem mit Schriftsatz vom 8.6.2006 gestellte Antrag gemäß den §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen eingeholt wird. Dass die Antragsgegnerin diesen Weg nunmehr beschreiten wird, hat sie mit Schriftsatz vom 27.6.2006 angekündigt.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung der beiden Teppiche und hat der Antragsteller auch keine Umstände dargelegt, die die Maßnahme ihm gegenüber als nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erscheinen lassen, so ist im Übrigen zu bemerken, dass auch eine auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführte allgemeine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfiele. Denn die Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Schätzung des Wertes und der Verwertung der in Rede stehenden Teppiche verleihen den Interessen des Antragstellers, daran, diese Teppiche vorläufig wieder in Besitz nehmen zu dürfen, kein durchgreifendes Interesse gegenüber den gegenläufigen Belangen, da die Forderungen, die Grund für die Pfändung waren, nach wie vor in einem beträchtlichen Ausmaß offen stehen und die Antragsgegnerin befugt wäre, zur Beitreibung dieser Forderungen erneut eine Pfändung, auch der hier in Rede stehenden Teppiche, vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen unterliegen außer den Grundstücken die Berechtigungen, für welche die sich auf Grundstücke beziehenden Vorschriften gelten, die im Schiffsregister eingetragenen Schiffe, die Schiffsbauwerke und Schwimmdocks, die im Schiffsbauregister eingetragen sind oder in dieses Register eingetragen werden können, sowie die Luftfahrzeuge, die in der Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nach Löschung in der Luftfahrzeugrolle noch in dem Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen eingetragen sind. Auf die Vollstreckung sind die für die gerichtliche Zwangsvollstreckung geltenden Vorschriften, namentlich die §§ 864 bis 871 der Zivilprozessordnung und das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung anzuwenden. Bei Stundung und Aussetzung der Vollziehung geht eine im Wege der Vollstreckung eingetragene Sicherungshypothek jedoch nur dann nach § 868 der Zivilprozessordnung auf den Eigentümer über und erlischt eine Schiffshypothek oder ein Registerpfandrecht an einem Luftfahrzeug jedoch nur dann nach § 870a Abs. 3 der Zivilprozessordnung sowie § 99 Abs. 1 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, wenn zugleich die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme angeordnet wird.

(2) Für die Vollstreckung in ausländische Schiffe gilt § 171 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung, für die Vollstreckung in ausländische Luftfahrzeuge § 106 Abs. 1, 2 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen sowie die §§ 171h bis 171n des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung.

(3) Die für die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen erforderlichen Anträge des Gläubigers stellt die Vollstreckungsbehörde. Sie hat hierbei zu bestätigen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung vorliegen. Diese Fragen unterliegen nicht der Beurteilung des Vollstreckungsgerichts oder des Grundbuchamts. Anträge auf Eintragung einer Sicherungshypothek, einer Schiffshypothek oder eines Registerpfandrechts an einem Luftfahrzeug sind Ersuchen im Sinne des § 38 der Grundbuchordnung und des § 45 der Schiffsregisterordnung.

(4) Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung soll die Vollstreckungsbehörde nur beantragen, wenn festgestellt ist, dass der Geldbetrag durch Vollstreckung in das bewegliche Vermögen nicht beigetrieben werden kann.

(5) Soweit der zu vollstreckende Anspruch gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung den Rechten am Grundstück im Rang vorgeht, kann eine Sicherungshypothek unter der aufschiebenden Bedingung in das Grundbuch eingetragen werden, dass das Vorrecht wegfällt.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.

(1) Der Vollziehungsbeamte ist befugt, die Wohn- und Geschäftsräume sowie die Behältnisse des Vollstreckungsschuldners zu durchsuchen, soweit dies der Zweck der Vollstreckung erfordert.

(2) Er ist befugt, verschlossene Türen und Behältnisse öffnen zu lassen.

(3) Wenn er Widerstand findet, kann er Gewalt anwenden und hierzu um Unterstützung durch Polizeibeamte nachsuchen.

(4) Die Wohn- und Geschäftsräume des Vollstreckungsschuldners dürfen ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer richterlichen Anordnung durchsucht werden. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde. Für die richterliche Anordnung einer Durchsuchung ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Durchsuchung vorgenommen werden soll.

(5) Willigt der Vollstreckungsschuldner in die Durchsuchung ein, oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 4 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 4 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an den Wohn- oder Geschäftsräumen des Vollstreckungsschuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsaminhabern sind zu vermeiden.

(6) Die Anordnung nach Absatz 4 ist bei der Vollstreckung vorzuzeigen.

(1) Im Vollstreckungsverfahren werden Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben. Schuldner dieser Kosten ist der Vollstreckungsschuldner.

(2) Für das Mahnverfahren werden keine Kosten erhoben.

(1) Als Auslagen werden erhoben:

1.
Schreibauslagen für nicht von Amts wegen zu erteilende oder per Telefax übermittelte Abschriften; die Schreibauslagen betragen unabhängig von der Art der Herstellung
a)
für die ersten 50 Seiten je Seite 0,50 Euro,
b)
für jede weitere Seite 0,15 Euro,
c)
für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite 1,00 Euro,
d)
für jede weitere Seite in Farbe 0,30 Euro.
Werden anstelle von Abschriften elektronisch gespeicherte Dateien überlassen, betragen die Auslagen 1,50 Euro je Datei. Für die in einem Arbeitsgang überlassenen oder in einem Arbeitsgang auf einen Datenträger übertragenen Dokumente werden insgesamt höchstens 5 Euro erhoben. Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Pauschale für Schreibauslagen nach Satz 2 nicht weniger, als die Pauschale im Fall von Satz 1 betragen würde,
2.
Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen, ausgenommen die Entgelte für Telefondienstleistungen im Orts- und Nahbereich,
3.
Entgelte für Zustellungen durch die Post mit Zustellungsurkunde; wird durch die Behörde zugestellt (§ 5 des Verwaltungszustellungsgesetzes), so werden 7,50 Euro erhoben,
4.
Kosten, die durch öffentliche Bekanntmachung entstehen,
5.
an die zum Öffnen von Türen und Behältnissen sowie an die zur Durchsuchung von Vollstreckungsschuldnern zugezogenen Personen zu zahlende Beträge,
6.
Kosten für die Beförderung, Verwahrung und Beaufsichtigung gepfändeter Sachen, Kosten für die Aberntung gepfändeter Früchte und Kosten für die Verwahrung, Fütterung, Pflege und Beförderung gepfändeter Tiere,
7.
Beträge, die in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes an Auskunftspersonen und Sachverständige (§ 107) sowie Beträge, die an Treuhänder (§ 318 Abs. 5) zu zahlen sind,
7a.
Kosten, die von einem Kreditinstitut erhoben werden, weil ein Scheck des Vollstreckungsschuldners nicht eingelöst wurde,
7b.
Kosten für die Umschreibung eines auf einen Namen lautenden Wertpapiers oder für die Wiederinkurssetzung eines Inhaberpapiers,
8.
andere Beträge, die auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen an Dritte zu zahlen sind, insbesondere Beträge, die bei der Ersatzvornahme oder beim unmittelbaren Zwang an Beauftragte und an Hilfspersonen gezahlt werden, und sonstige durch Ausführung des unmittelbaren Zwanges oder Anwendung der Ersatzzwangshaft entstandene Kosten.

(2) Steuern, die die Finanzbehörde auf Grund von Vollstreckungsmaßnahmen schuldet, sind als Auslagen zu erheben.

(3) Werden Sachen oder Tiere, die bei mehreren Vollstreckungsschuldnern gepfändet worden sind, in einem einheitlichen Verfahren abgeholt und verwertet, so werden die Auslagen, die in diesem Verfahren entstehen, auf die beteiligten Vollstreckungsschuldner verteilt. Dabei sind die besonderen Umstände des einzelnen Falls, vor allem Wert, Umfang und Gewicht der Gegenstände, zu berücksichtigen.

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, sind nicht zu erheben.

(2) Die Frist für den Ansatz der Kosten und für die Aufhebung und Änderung des Kostenansatzes beträgt ein Jahr. Sie beginnt mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Kosten entstanden sind. Einem vor Ablauf der Frist gestellten Antrag auf Aufhebung oder Änderung kann auch nach Ablauf der Frist entsprochen werden.