Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juli 2006 - 3 W 4/06

published on 14/07/2006 00:00
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 14. Juli 2006 - 3 W 4/06
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Tenor

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2006 – 3 F 18/06 – wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 559,65 Euro festgesetzt.

Gründe

Der Beschwerde, mit der der Antragsteller sein vom Verwaltungsgericht zurückgewiesenes Begehren weiterverfolgt, die aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs gegen die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung von Möbeln und Teppichen durch die Stadtkasse der Antragsgegnerin anzuordnen, kann nicht entsprochen werden.

Soweit der Antragsteller die Pfändung einer Bar bestehend aus 4 Hockern, 4 Stühlen, 4 Unterteilen sowie 3 Oberteilen, einer Vitrine und einer Standuhr beanstandet, kann ein rechtlich schützenswertes Interesse an einer Sachentscheidung über sein Aussetzungsbegehren bereits deshalb nicht mehr anerkannt werden, weil die betreffenden Gegenstände mittlerweile durch öffentliche Versteigerung verwertet und der Versteigerungserlös zur teilweisen Erfüllung von Forderungen an den Antragsteller verwendet worden ist. Für die von dem Antragsteller hinsichtlich dieser Gegenstände offenbar erstrebte Feststellung der Rechtswidrigkeit der Pfändung entsprechend dem Gedanken des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist in Eilrechtsschutzverfahren der vorliegenden Art kein Raum

vgl. zum Beispiel Bader u.a., VwGO, 3. Auflage 2005, § 113 Rdnr. 49 m.w.N..

Erfolglos bleibt das Rechtsmittel des Antragstellers aber auch, soweit er die Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der am 21.8.2002 ebenfalls erfolgten Pfändung von zwei Teppichen erstrebt. Das Vorbringen des Antragstellers in seiner Beschwerdebegründung, das den Umfang der gerichtlichen Nachprüfung in dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren begrenzt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), zeigt keine Umstände auf, die die Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu seinen Gunsten rechtfertigen.

Festzuhalten ist zunächst, dass die gemäß § 41 SVwVG erfolgte Pfändung einen Verwaltungsakt darstellt

vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Auflage 2004, § 281 AO Rdnr. 1,

der Kraft gesetzlicher Regelung (§§ 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, 20 AG VwGO Saar) sofort vollziehbar ist, und von daher vorläufiger Rechtsschutz auf der Grundlage von § 80 VwGO zu gewähren ist. Dem danach statthaften Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs ist in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO in aller Regel nur dann zu entsprechen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Maßnahmen bestehen oder wenn die Vollziehung für den in Anspruch Genommenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Dass eine der Voraussetzungen dieser Bestimmung vorliegend erfüllt wäre, hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung nicht aufgezeigt, und auch sonst sind keine Umstände dargetan, die die von ihm erstrebte Aussetzung der sofortigen Vollziehbarkeit der Pfändung rechtfertigen.

Nach dem Inhalt der Verwaltungsakten ist die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung wegen einer ganzen Anzahl offen stehender Forderungen (Verwaltungsgebühren, Bußgelder und rückständige Rundfunkgebühren) vorgenommen worden, die teilweise durch Verwertung von gepfändeten Gegenständen erfüllt werden konnten, teils wegen Verjährung nicht mehr vollstreckt werden und teils nach wie vor offen stehen. Noch nicht beglichen sind nach einer Mitteilung der Antragsgegnerin vom 6.12.2005 an den Antragsteller betreffend den Versteigerungserlös der Pfandverwertung vom 23.7.2005 noch Rundfunkgebühren in Höhe von 1.217,85 Euro, Verwaltungsgebühren in Höhe von 275,66 Euro und Vollstreckungskosten in Höhe von 61,37 Euro, insgesamt mithin 1.554,88 Euro.

Das hinsichtlich dieser Forderungen die Vollstreckungsvoraussetzungen des § 30 Abs. 1 SVwVG nicht erfüllt wären, hat der Antragsteller nicht dargetan. Daher ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin als Vollstreckungsbehörde im Sinne von § 29 Abs. 3 SVwVG zur Durchführung der Zwangsvollstreckung, und zwar – da es hier um eine Vollstreckung in das bewegliche Vermögen geht – durch Pfändung (§ 41 SVwVG) grundsätzlich befugt war.

Der Einwand des Antragstellers, die Pfändung sei deshalb rechtswidrig, weil die in der Niederschrift aufgeführte Forderung mit dem Kassenzeichen 401003851 über 20,50 Euro in der Aufstellung der ihm übermittelten Vollstreckungsankündigung nicht enthalten gewesen sei, greift – abgesehen davon, dass die Vollstreckung dieser Forderung wegen Verjährung später eingestellt wurde -, schon deshalb nicht durch, weil der Vollstreckungsbeamte gemäß § 47 SVwVG auch Anschlusspfändungen in der Weise durchführen darf, dass er in die Niederschrift die Erklärung aufnimmt, die Sache werde zur Deckung des seiner Art und Höhe nach zu bezeichneten Betrages gepfändet, und dem Pflichtigen die weitere Pfändung mitteilt. Das ist hier ausweislich der Niederschrift über die Sachpfändung vom 21.8.2002 geschehen.

Es spricht ferner nichts dafür, dass die am 21.8.2002 erfolgte Pfändung gegen das in § 41 Satz 2 SVwVG enthaltene Verbot der Überpfändung verstößt. Dieses Verbot bedeutet nicht, dass keine Gegenstände gepfändet werden dürfen, deren Wert den Betrag der beizutreibenden Geldforderungen und der Kosten übersteigt. Es ist vielmehr allenfalls dann verletzt, wenn andere Gegenstände vorhanden gewesen wären und hätten gepfändet werden können, deren Wert den erforderlichen Betrag in geringerem Maße übersteigt. Auch kann bei ganz krassen Missverhältnissen zwischen dem zu vollstreckenden Betrag und dem Wert des gepfändeten Gegenstandes die Versteigerung unverhältnismäßig und rechtswidrig sein

vgl. Engelhardt/App, VwVG, VwZG, 6. Auflage 2004, § 281 AO Rdnr. 2.

Dass ein solcher Sachverhalt vorliegend gegeben wäre, ist weder dargetan noch ersichtlich. So hat der Antragsteller weder mit seinem Widerspruch vom 19.9.2002 noch im gerichtlichen Verfahren den seiner Ansicht nach deutlich über den Schätzungen des Vollstreckungsbeamten liegenden Wert der gepfändeten Gegenstände dargetan, geschweige denn – etwa durch Vorlage von Kaufbelegen – glaubhaft gemacht. In seinem Widerspruchsschreiben hat er – freilich ohne dies in irgendeiner Weise zu belegen – den Wert der gepfändeten Vitrine mit 2.000,-- Euro, den Wert der Standuhr mit 2.500,-- Euro und den Wert der beiden Teppiche, um die es hier noch geht, mit 500,-- Euro beziffert. Der Schätzung des Wertes der Bar auf 5.00,-- Euro ist er nicht im Einzelnen entgegengetreten. Ebenso wenig hat er – obwohl seinerzeit bereits anwaltlich vertreten – einen Antrag auf Schätzung durch einen Sachverständigen gestellt (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Die Antragsgegnerin hat demgegenüber mit Schreiben vom 24.9.2002 an den Antragsteller dargelegt, dass selbst bei Zugrundelegung seiner Wertansätze (insgesamt 5.500,-- Euro) auf der Basis des Mindestgebotes gemäß den §§ 50 SVwVG, 817 a ZPO – Hälfte des gewöhnlichen Verkaufswertes – von 2.750,-- Euro bei Gesamtrückständen von seinerzeit 2.239,29 Euro von einer Überpfändung keine Rede sein könne, zumal durch die Versteigerung noch weitere Verfahrenskosten entstünden. Das überzeugt hinsichtlich der (Gesamt-)Pfändung, und hinsichtlich der im Vollstreckungsverfahren verbliebenen Teppiche, deren Wert der Antragsteller nunmehr – ebenfalls völlig unsubstantiiert und ohne jegliche Belege – mit „deutlich über 1.000,-- Euro“ angibt, gilt im Hinblick darauf, dass sich die Restforderung auf 1.554,88 Euro beläuft, nichts anderes.

Es besteht des Weiteren kein Grund zu der Annahme, dass die Pfändung der Teppiche gegen §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 812 ZPO verstößt. Nach der letztgenannten Bestimmung sollen Gegenstände, die zum gewöhnlichen Hausrat gehören und im Haushalt des Schuldners gebraucht werden, nicht gepfändet werden, wenn ohne weiteres ersichtlich ist, dass durch ihre Verwertung nur ein Erlös erzielt werden würde, der zu dem Wert außer allem Verhältnis steht. Mit dieser Regelung ist indes nicht das Verhältnis des zu erwartenden Erlöses zum objektiven Wert der in Rede stehenden Sache, sondern zu deren (Gebrauchs-)Wert im Haushalt des Schuldners angesprochen

vgl. Schilken im Münchner Kommentar zur ZPO, Band 3, Stand 2001, § 812 Rdnr. 1.

Beruft sich der Schuldner auf diese Bestimmung, so muss er in Bezug auf den gepfändeten Gegenstand Tatsachen vorbringen, aufgrund deren es dem Gericht möglich ist zu beurteilen, welche Bedeutung, welcher (Gebrauchs-)Wert dem betreffenden Gegenstand in seinem Haushalt zukommt und ob der zu erwartende Verwertungserlös zu dieser Bedeutung außer allem Verhältnis steht, wobei dieses Ergebnis zudem ohne weiteres ersichtlich sein muss

vgl. in diesem Zusammenhang auch BFH, Beschluss vom 30.9.1997 – VII B 67/97 – , zitiert nach Juris.

Bereits daran fehlt es hier. Der Antragsteller hat außer zwei weit voneinander abweichenden Angaben über den angeblichen Wert der Teppiche (500,-- Euro im Widerspruchsschreiben vom 19.9.2002 und „deutlich über 1.000,-- Euro“ in der Beschwerdebegründung) keinerlei Angaben gemacht, die es erlaubten, die Bedeutung dieser Teppiche für seinen Haushalt in eine Beziehung zu dem zu erwartenden Versteigerungserlös zu setzen. Eine Verletzung von § 812 ZPO kann demnach nicht angenommen werden.

Zuzugeben ist dem Antragsteller freilich, dass die Antragsgegnerin ihrer für den Regelfall bestehenden Pflicht, die gepfändeten Gegenstände bei der Pfändung auf ihren gewöhnlichen Verkehrswert zu schätzen beziehungsweise diese Schätzung unverzüglich nachzuholen (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO) hinsichtlich der Teppiche nicht nachgekommen ist. Die Antragsgegnerin hat für dieses Versäumnis ebenso wenig eine Erklärung abgegeben wie dafür, dass die Verwertung nach der immerhin bereits am 21.8.2002 erfolgten Pfändung bis heute noch nicht abgeschlossen worden ist. Die Nichtbeachtung der Soll-Vorschriften der §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 ZPO begründet indes nicht die Rechtswidrigkeit der Pfändung als solche und würde in einem Hauptsacheverfahren nicht zur Aufhebung dieser Maßnahme führen, zumal die Schätzung noch nachgeholt werden kann und dies auf entsprechenden Antrag des Antragstellers nunmehr durch einen Sachverständigen erfolgen soll (§§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Daher resultiert hieraus auch kein Anspruch des Antragstellers auf Aussetzung der Vollziehung der Pfändung.

Spricht danach auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nichts dafür, dass die noch verbliebene Pfändung der beiden Teppiche im Hauptsacheverfahren aufgehoben werden wird, so muss es nach den Eingangs dargelegten Grundsätzen bei der erstinstanzlichen Entscheidung verbleiben, zumal dem Interesse des Antragstellers daran, dass eine Verwertung der beiden Teppiche nicht unter Verstoß gegen § 817 a ZPO erfolgt, dadurch Rechnung getragen werden kann, dass entsprechend seinem mit Schriftsatz vom 8.6.2006 gestellte Antrag gemäß den §§ 45 Abs. 5 SVwVG, 813 Abs. 1 Satz 3 ZPO ein Wertgutachten durch einen Sachverständigen eingeholt wird. Dass die Antragsgegnerin diesen Weg nunmehr beschreiten wird, hat sie mit Schriftsatz vom 27.6.2006 angekündigt.

Bestehen danach keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Pfändung der beiden Teppiche und hat der Antragsteller auch keine Umstände dargelegt, die die Maßnahme ihm gegenüber als nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte erscheinen lassen, so ist im Übrigen zu bemerken, dass auch eine auf der Grundlage von § 80 Abs. 5 VwGO durchgeführte allgemeine Interessenabwägung nicht zu seinen Gunsten ausfiele. Denn die Versäumnisse der Antragsgegnerin bei der Schätzung des Wertes und der Verwertung der in Rede stehenden Teppiche verleihen den Interessen des Antragstellers, daran, diese Teppiche vorläufig wieder in Besitz nehmen zu dürfen, kein durchgreifendes Interesse gegenüber den gegenläufigen Belangen, da die Forderungen, die Grund für die Pfändung waren, nach wie vor in einem beträchtlichen Ausmaß offen stehen und die Antragsgegnerin befugt wäre, zur Beitreibung dieser Forderungen erneut eine Pfändung, auch der hier in Rede stehenden Teppiche, vorzunehmen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 63 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag au
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published on 18/12/2017 00:00

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Sachpfändung vom 11. April 2016 rechtswidrig war, soweit für Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle (…) sowie v
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Annotations

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Vollstreckung in das bewegliche Vermögen erfolgt durch Pfändung.

(2) Die Pfändung darf nicht weiter ausgedehnt werden, als es zur Deckung der beizutreibenden Geldbeträge und der Kosten der Vollstreckung erforderlich ist.

(3) Die Pfändung unterbleibt, wenn die Verwertung der pfändbaren Gegenstände einen Überschuss über die Kosten der Vollstreckung nicht erwarten lässt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.