Abgabenordnung - AO 1977 | § 307 Anschlusspfändung

(1) Zur Pfändung bereits gepfändeter Sachen genügt die in die Niederschrift aufzunehmende Erklärung des Vollziehungsbeamten, dass er die Sache für die zu bezeichnende Forderung pfändet. Dem Vollstreckungsschuldner ist die weitere Pfändung mitzuteilen.

(2) Ist die erste Pfändung für eine andere Vollstreckungsbehörde oder durch einen Gerichtsvollzieher erfolgt, so ist dieser Vollstreckungsbehörde oder dem Gerichtsvollzieher eine Abschrift der Niederschrift zu übersenden. Die gleiche Pflicht hat ein Gerichtsvollzieher, der eine Sache pfändet, die bereits im Auftrag einer Vollstreckungsbehörde gepfändet ist.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Sept. 2012 - III ZR 249/11

bei uns veröffentlicht am 13.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 249/11 vom 13. September 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 945 a) Durch die Vollziehung von (unrichtigen) Steuerbescheiden entstandene Schäden sind nicht nach

Finanzgericht München Urteil, 18. Dez. 2017 - 10 K 712/17

bei uns veröffentlicht am 18.12.2017

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Sachpfändung vom 11. April 2016 rechtswidrig war, soweit für Vollstreckungsersuchen vom 3. Februar 2016 des Bayerischen Polizeiverwaltungsamtes – Zentrale Bußgeldstelle (…) sowie v