Finanzgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 K 3270/12

ECLI:ECLI:DE:FGK:2014:0129.7K3270.12.00
29.01.2014

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird zugelassen


1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 118


(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, ka

Abgabenordnung - AO 1977 | § 164 Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung


(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets

Einkommensteuergesetz - EStG | § 9 Werbungskosten


(1) 1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. 2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind. 3Werbungskosten sind auch 1. Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beru

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Abgabenordnung - AO 1977 | § 175 Änderung von Steuerbescheiden auf Grund von Grundlagenbescheiden und bei rückwirkenden Ereignissen


(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,1.soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,2.soweit ein Ereignis eintritt, das steu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 22 Arten der sonstigen Einkünfte


Sonstige Einkünfte sind1.Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig b

Abgabenordnung - AO 1977 | § 176 Vertrauensschutz bei der Aufhebung und Änderung von Steuerbescheiden


(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass1.das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Nov. 2013 - XI B 99/12

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Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine von einem Ehepaar gegründete GbR, ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer GmbH.

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bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

Gründe 1 Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgeri

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Juli 2011 - X B 117/10

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Gründe 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor od

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 155/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 bei den sonstigen Einkünften der Klägerin eine

Referenzen

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

Gründe

1

Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

2

1. Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.

3

Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.

4

Damit übersehen die Rügeführer indes, dass an Revisionsbegründungen einerseits und Begründungen in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bzw. § 120 Abs. 3 FGO) ganz unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Die Rügeführer haben ihre Beschwerdebegründung im hier entscheidenden Punkt im Stile einer Revisionsbegründung verfasst und sich nahezu ausschließlich mit der Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beschäftigt. Allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit einer instanzgerichtlichen Entscheidung verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die erforderliche Subsumtion unter den genannten Zulassungsgrund hat in der Beschwerdebegründung hingegen nicht stattgefunden.

5

Wenn der Senat die Rügeführer in seiner angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die geltenden Darlegungsanforderungen hingewiesen hat, liegt darin keine --nach § 133a FGO allein rügefähige-- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

6

2. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der Rügeführer zum Zulassungsgrund eines schwerwiegenden Rechtsfehlers hat der Senat den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

7

Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das diesbezügliche materiell-rechtliche Vorbringen der Rügeführer unter dem Stichwort "Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht (FG)" zusammengefasst und dann ausführlich begründet, weshalb die entsprechenden Begründungserwägungen des FG keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht beinhalten.

8

Die Rügeführer meinen, das vom Senat zur Zusammenfassung ihres Vorbringens gewählte Stichwort sei zu pauschal. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn durch pflichtwidriges Unterlassen einer vorzunehmenden Prüfung der Eindruck einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung entstanden sei.

9

Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht das --von ihm zur Kenntnis genommene-- Vorbringen der jeweiligen Rechtsmittelführer in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt. Eine Zusammenfassung unter gewissen Stich- und Schlagworten ist zulässig und sachgerecht. Dass der Senat das Vorbringen der Rügeführer zur --vermeintlichen-- schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass er in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Vorbringens der Rügeführer, ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz vertretbar sei (Bl. 6 des angegriffenen Senatsbeschlusses).

10

3. Die Rügeführer rügen ferner, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das FG lediglich begründet habe, weshalb der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) abgewichen sei, jedoch nicht auf eine Abweichung von seinem eigenen Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) eingegangen sei.

11

Diese Rüge ist indes bereits in ihrem Ausgangspunkt unschlüssig. Denn das FG hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 von demjenigen in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 abweiche (vgl. S. 10, 11 des finanzgerichtlichen Urteils). Insofern hat weder das FG den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch kann in der Zurückweisung der entsprechenden Rüge durch den erkennenden Senat eine Gehörsverletzung liegen.

12

Im Kern machen die Rügeführer weiterhin geltend, die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das FG sei unzutreffend. Hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

13

4. Für die Gerichtskosten fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 bei den sonstigen Einkünften der Klägerin einen als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten, im Rahmen der Vermittlung einer sog. "Kombi-Rente" angefallenen Betrag von 66.667 DM (6 % des Darlehensbetrages) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erstbescheid vom 13. September 2001 insoweit zunächst erklärungsgemäß. Hingegen ordnete das FA in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten, angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2002 lediglich einen Teilbetrag von 22.222 DM (2 % der Darlehenssumme) den sofort abziehbaren Finanzierungskosten zu.

2

Dass diese Zuordnung materiell-rechtlich zutreffend ist, ist zwischen den Beteiligten im Laufe des Einspruchsverfahrens unstreitig geworden. Die Kläger begehren jedoch Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.b bb) und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) Kreditvermittlungsprovisionen in Höhe von 3,0 % bzw. 3,75 % der jeweiligen Darlehensbeträge in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen. Demgegenüber stelle das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.c), mit dem der Abzug erstmals begrenzt worden sei, eine Änderung der Rechtsprechung dar.

3

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setze eine deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; daran fehle es hier. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei bisher nicht eindeutig gewesen. Die beiden von den Klägern angeführten früheren Entscheidungen hätten sich lediglich mit der Überschussprognose im Rahmen der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht befasst; eine Begründung für den vollen Abzug der Provisionen sei darin vom BFH nicht gegeben worden.

4

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, eines schwerwiegenden Rechtsfehlers sowie wegen Verfahrensmängeln.

5

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

7

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

8

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger "nur dann davon ausgehen (kann), dass er bei seinen Dispositionen auf den Rechts-/Vertrauensschutz des § 176 AO vertrauen kann, wenn er einen Rechtsausspruch vorfindet, der in qualitativ-kategorialer Weise rechtssystematisch begründet ist", nicht hinreichend dargelegt.

9

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).

10

Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585, unter 2.a, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).

11

b) Daran fehlt es hier. Die Kläger begründen zwar --im Stile eines Revisionsschriftsatzes-- ausführlich, weshalb sie das finanzgerichtliche Urteil im entschiedenen Einzelfall für fehlerhaft halten. Sie befassen sich jedoch nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur, die zu der --für das Revisionszulassungsverfahren im Streitfall allein erheblichen-- Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, insbesondere im Hinblick auf die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, bereits ergangen ist.

12

Die Kläger hätten sich vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass der BFH bereits entschieden hat, ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden Rechtsprechung bietet, sei nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (Senatsurteil vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, unter II.6.). Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setzt eine zwar nicht unbedingt ausdrückliche, wohl aber zumindest deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; eine allmähliche Entwicklung, Konkretisierung und Präzisierung der Rechtsprechung erfüllt diese Voraussetzung nicht (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.3.c).

13

2. Die Kläger machen ferner geltend, die Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das FG stelle einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht dar, der die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfülle.

14

Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3.).

15

Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO um einen Grenzfall, in dem weder die von den Klägern vertretene Auffassung noch die Position des FA --der sich im Ergebnis auch das FG angeschlossen hat-- als von vornherein unvertretbar erscheint. Das FG hat seine Entscheidung --unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut und die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu der entscheidungserheblichen Vorschrift ergangen ist-- ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Annahme objektiver Willkür oder greifbarer Gesetzwidrigkeit ist damit ausgeschlossen.

16

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der VIII. Senat in seinem von den Klägern als rechtsprechungsändernd angesehenen Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 (unter II.4.c) ausdrücklich und ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 einer Zuordnung von als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten Beträgen zu ihrem wahren Rechtsgrund nicht entgegensteht, also selbst nicht von einer Änderung der Rechtsprechung ausgegangen ist. Zwar hat er --worauf die Kläger zu Recht hinweisen-- im Verhältnis zu seiner eigenen früheren Entscheidung in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 die üblicherweise eine Rechtsprechungsänderung anzeigende Formulierung verwendet, er halte hieran nicht fest. Das FG hat aber in zumindest gut vertretbarer Weise darauf verwiesen, dass dieses Nichtfesthalten "aus den dargelegten Gründen" abgeleitet worden ist; damit sind diejenigen Gründe gemeint, die der VIII. Senat zuvor dafür angeführt hat, mit seinem Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 abzuweichen.

17

3. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.

18

a) Die Vorsitzende des vorinstanzlich entscheidenden Senats hatte in ihrem --sehr ausführlich gehaltenen-- Hinweisschreiben vom 1. Februar 2010 bereits die vorstehend unter 2. dargestellte Auslegung der vom VIII. Senat verwendeten Formulierung ("aus den dargelegten Gründen") vorgenommen. Die Kläger hatten darauf im Schriftsatz vom 12. März 2010 erwidert, es sei sekundär, worauf sich der Passus "aus den dargelegten Gründen" beziehe, da es nicht auf die Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ankomme, sondern allein auf die Tatsache, dass eine solche stattgefunden habe.

19

In dem Umstand, dass im späteren FG-Urteil trotz der Stellungnahme der Kläger die genannte Passage aus dem Vorsitzendenschreiben wortgleich verwendet worden ist, sehen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; ferner sei die Entscheidung in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen.

20

b) Die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit diesem von den Klägern vorgetragenen Einwand --der lediglich einen Bruchteil der insgesamt vorgetragenen Einwendungen darstellte und zudem nur auf eine kurze Passage des ausführlichen Vorsitzendenschreibens bezogen war-- begründet nicht die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel. Denn das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335). Es ist nicht ersichtlich, dass das FG im Streitfall anders verfahren sein könnte, zumal dessen Urteil an vielen Stellen auf das Vorbringen der Kläger ausdrücklich eingeht und sich keineswegs in einer bloßen Wiederholung des Vorsitzendenschreibens erschöpft.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

Sonstige Einkünfte sind

1.
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie nicht zu den in § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 bezeichneten Einkunftsarten gehören; § 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Werden die Bezüge freiwillig oder auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt, so sind sie nicht dem Empfänger zuzurechnen; dem Empfänger sind dagegen zuzurechnen
a)
Bezüge, die von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse außerhalb der Erfüllung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung gewährt werden, und
b)
Bezüge im Sinne des § 1 der Verordnung über die Steuerbegünstigung von Stiftungen, die an die Stelle von Familienfideikommissen getreten sind, in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-4-3, veröffentlichten bereinigten Fassung.
3Zu den in Satz 1 bezeichneten Einkünften gehören auch
a)
Leibrenten und andere Leistungen,
aa)
die aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Rentenversicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b erbracht werden, soweit sie jeweils der Besteuerung unterliegen.2Bemessungsgrundlage für den der Besteuerung unterliegenden Anteil ist der Jahresbetrag der Rente.3Der der Besteuerung unterliegende Anteil ist nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Jahr des
Renten-
beginns
Besteuerungs-
anteil
in %
bis 200550
ab 200652
200754
200856
200958
201060
201162
201264
201366
201468
201570
201672
201774
201876
201978
202080
202181
202282
202383
202484
202585
202686
202787
202888
202989
203090
203191
203292
203393
203494
203595
203696
203797
203898
203999
2040100


4Der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente ist der steuerfreie Teil der Rente.5Dieser gilt ab dem Jahr, das dem Jahr des Rentenbeginns folgt, für die gesamte Laufzeit des Rentenbezugs.6Abweichend hiervon ist der steuerfreie Teil der Rente bei einer Veränderung des Jahresbetrags der Rente in dem Verhältnis anzupassen, in dem der veränderte Jahresbetrag der Rente zum Jahresbetrag der Rente steht, der der Ermittlung des steuerfreien Teils der Rente zugrunde liegt.7Regelmäßige Anpassungen des Jahresbetrags der Rente führen nicht zu einer Neuberechnung und bleiben bei einer Neuberechnung außer Betracht.8Folgen nach dem 31. Dezember 2004 Renten aus derselben Versicherung einander nach, gilt für die spätere Rente Satz 3 mit der Maßgabe, dass sich der Prozentsatz nach dem Jahr richtet, das sich ergibt, wenn die Laufzeit der vorhergehenden Renten von dem Jahr des Beginns der späteren Rente abgezogen wird; der Prozentsatz kann jedoch nicht niedriger bemessen werden als der für das Jahr 2005.9Verstirbt der Rentenempfänger, ist ihm die Rente für den Sterbemonat noch zuzurechnen;
bb)
die nicht solche im Sinne des Doppelbuchstaben aa sind und bei denen in den einzelnen Bezügen Einkünfte aus Erträgen des Rentenrechts enthalten sind.2Dies gilt auf Antrag auch für Leibrenten und andere Leistungen, soweit diese auf bis zum 31. Dezember 2004 geleisteten Beiträgen beruhen, welche oberhalb des Betrags des Höchstbeitrags zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt wurden; der Steuerpflichtige muss nachweisen, dass der Betrag des Höchstbeitrags mindestens zehn Jahre überschritten wurde; soweit hiervon im Versorgungsausgleich übertragene Rentenanwartschaften betroffen sind, gilt § 4 Absatz 1 und 2 des Versorgungsausgleichsgesetzes entsprechend.3Als Ertrag des Rentenrechts gilt für die gesamte Dauer des Rentenbezugs der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Kapitalwerts der Rente auf ihre voraussichtliche Laufzeit ergibt; dabei ist der Kapitalwert nach dieser Laufzeit zu berechnen.4Der Ertrag des Rentenrechts (Ertragsanteil) ist aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen:

Bei Beginn
der Rente
vollendetes
Lebensjahr
des Renten-
berechtigten
Ertragsanteil
in %
0 bis 159
2 bis 358
4 bis 557
6 bis 856
9 bis 1055
11 bis 1254
13 bis 1453
15 bis 1652
17 bis 1851
19 bis 2050
21 bis 2249
23 bis 2448
25 bis 2647
2746
28 bis 2945
30 bis 3144
3243
33 bis 3442
3541
36 bis 3740
3839
39 bis 4038
4137
4236
43 bis 4435
4534
46 bis 4733
4832
4931
5030
51 bis 5229
5328
5427
55 bis 5626
5725
5824
5923
60 bis 6122
6221
6320
6419
65 bis 6618
6717
6816
69 bis 7015
7114
72 bis 7313
7412
7511
76 bis 7710
78 bis 799
808
81 bis 827
83 bis 846
85 bis 875
88 bis 914
92 bis 933
94 bis 962
ab 971


5Die Ermittlung des Ertrags aus Leibrenten, die vor dem 1. Januar 1955 zu laufen begonnen haben, und aus Renten, deren Dauer von der Lebenszeit mehrerer Personen oder einer anderen Person als des Rentenberechtigten abhängt, sowie aus Leibrenten, die auf eine bestimmte Zeit beschränkt sind, wird durch eine Rechtsverordnung bestimmt.6Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend;
b)
Einkünfte aus Zuschüssen und sonstigen Vorteilen, die als wiederkehrende Bezüge gewährt werden;
c)
die Energiepreispauschale nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz;
1a.
Einkünfte aus Leistungen und Zahlungen nach § 10 Absatz 1a, soweit für diese die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug beim Leistungs- oder Zahlungsverpflichteten nach § 10 Absatz 1a erfüllt sind;
1b.
(weggefallen)
1c.
(weggefallen)
2.
Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23;
3.
Einkünfte aus Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 6) noch zu den Einkünften im Sinne der Nummern 1, 1a, 2 oder 4 gehören, z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände.2Solche Einkünfte sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen haben.3Übersteigen die Werbungskosten die Einnahmen, so darf der übersteigende Betrag bei Ermittlung des Einkommens nicht ausgeglichen werden; er darf auch nicht nach § 10d abgezogen werden.4Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum oder in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Leistungen im Sinne des Satzes 1 erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend;
4.
Entschädigungen, Amtszulagen, Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen, Übergangsgelder, Überbrückungsgelder, Sterbegelder, Versorgungsabfindungen, Versorgungsbezüge, die auf Grund des Abgeordnetengesetzes oder des Europaabgeordnetengesetzes, sowie vergleichbare Bezüge, die auf Grund der entsprechenden Gesetze der Länder gezahlt werden, und die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung, die auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union gezahlt werden.2Werden zur Abgeltung des durch das Mandat veranlassten Aufwandes Aufwandsentschädigungen gezahlt, so dürfen die durch das Mandat veranlassten Aufwendungen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.3Wahlkampfkosten zur Erlangung eines Mandats im Bundestag, im Europäischen Parlament oder im Parlament eines Landes dürfen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.4Es gelten entsprechend
a)
für Nachversicherungsbeiträge auf Grund gesetzlicher Verpflichtung nach den Abgeordnetengesetzen im Sinne des Satzes 1 und für Zuschüsse zu Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen § 3 Nummer 62,
b)
für Versorgungsbezüge § 19 Absatz 2 nur bezüglich des Versorgungsfreibetrags; beim Zusammentreffen mit Versorgungsbezügen im Sinne des § 19 Absatz 2 Satz 2 bleibt jedoch insgesamt höchstens ein Betrag in Höhe des Versorgungsfreibetrags nach § 19 Absatz 2 Satz 3 im Veranlagungszeitraum steuerfrei,
c)
für das Übergangsgeld, das in einer Summe gezahlt wird, und für die Versorgungsabfindung § 34 Absatz 1,
d)
für die Gemeinschaftssteuer, die auf die Entschädigungen, das Übergangsgeld, das Ruhegehalt und die Hinterbliebenenversorgung auf Grund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments von der Europäischen Union erhoben wird, § 34c Absatz 1; dabei sind die im ersten Halbsatz genannten Einkünfte für die entsprechende Anwendung des § 34c Absatz 1 wie ausländische Einkünfte und die Gemeinschaftssteuer wie eine der deutschen Einkommensteuer entsprechende ausländische Steuer zu behandeln;
5.
Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen.2Soweit die Leistungen nicht auf Beiträgen, auf die § 3 Nummer 63, 63a, § 10a, Abschnitt XI oder Abschnitt XII angewendet wurden, nicht auf Zulagen im Sinne des Abschnitts XI, nicht auf Zahlungen im Sinne des § 92a Absatz 2 Satz 4 Nummer 1 und des § 92a Absatz 3 Satz 9 Nummer 2, nicht auf steuerfreien Leistungen nach § 3 Nummer 66 und nicht auf Ansprüchen beruhen, die durch steuerfreie Zuwendungen nach § 3 Nummer 56 oder die durch die nach § 3 Nummer 55b Satz 1 oder § 3 Nummer 55c steuerfreie Leistung aus einem neu begründeten Anrecht erworben wurden,
a)
ist bei lebenslangen Renten sowie bei Berufsunfähigkeits-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a entsprechend anzuwenden,
b)
ist bei Leistungen aus Versicherungsverträgen, Pensionsfonds, Pensionskassen und Direktversicherungen, die nicht solche nach Buchstabe a sind, § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der jeweils für den Vertrag geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c)
unterliegt bei anderen Leistungen der Unterschiedsbetrag zwischen der Leistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge der Besteuerung; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 gilt entsprechend.
3In den Fällen des § 93 Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt das ausgezahlte geförderte Altersvorsorgevermögen nach Abzug der Zulagen im Sinne des Abschnitts XI als Leistung im Sinne des Satzes 2.4Als Leistung im Sinne des Satzes 1 gilt auch der Verminderungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 5 und der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 3 Satz 5.5Der Auflösungsbetrag nach § 92a Absatz 2 Satz 6 wird zu 70 Prozent als Leistung nach Satz 1 erfasst.6Tritt nach dem Beginn der Auszahlungsphase zu Lebzeiten des Zulageberechtigten der Fall des § 92a Absatz 3 Satz 1 ein, dann ist
a)
innerhalb eines Zeitraums bis zum zehnten Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Eineinhalbfache,
b)
innerhalb eines Zeitraums zwischen dem zehnten und 20. Jahr nach dem Beginn der Auszahlungsphase das Einfache
des nach Satz 5 noch nicht erfassten Auflösungsbetrags als Leistung nach Satz 1 zu erfassen; § 92a Absatz 3 Satz 9 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass als noch nicht zurückgeführter Betrag im Wohnförderkonto der noch nicht erfasste Auflösungsbetrag gilt.7Bei erstmaligem Bezug von Leistungen, in den Fällen des § 93 Absatz 1 sowie bei Änderung der im Kalenderjahr auszuzahlenden Leistung hat der Anbieter (§ 80) nach Ablauf des Kalenderjahres dem Steuerpflichtigen nach amtlich vorgeschriebenem Muster den Betrag der im abgelaufenen Kalenderjahr zugeflossenen Leistungen im Sinne der Sätze 1 bis 3 je gesondert mitzuteilen; mit Einverständnis des Steuerpflichtigen kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden.8Werden dem Steuerpflichtigen Abschluss- und Vertriebskosten eines Altersvorsorgevertrages erstattet, gilt der Erstattungsbetrag als Leistung im Sinne des Satzes 1.9In den Fällen des § 3 Nummer 55a richtet sich die Zuordnung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichsberechtigten Person danach, wie eine nur auf die Ehezeit bezogene Zuordnung der sich aus dem übertragenen Anrecht ergebenden Leistung zu Satz 1 oder Satz 2 bei der ausgleichspflichtigen Person im Zeitpunkt der Übertragung ohne die Teilung vorzunehmen gewesen wäre.10Dies gilt sinngemäß in den Fällen des § 3 Nummer 55 und 55e.11Wird eine Versorgungsverpflichtung nach § 3 Nummer 66 auf einen Pensionsfonds übertragen und hat der Steuerpflichtige bereits vor dieser Übertragung Leistungen auf Grund dieser Versorgungsverpflichtung erhalten, so sind insoweit auf die Leistungen aus dem Pensionsfonds im Sinne des Satzes 1 die Beträge nach § 9a Satz 1 Nummer 1 und § 19 Absatz 2 entsprechend anzuwenden; § 9a Satz 1 Nummer 3 ist nicht anzuwenden.12Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie der Vertrag der ausgleichspflichtigen Person, wenn die aus dem Vertrag der ausgleichspflichtigen Person ausgezahlten Leistungen zu einer Besteuerung nach Satz 2 führen.13Für Leistungen aus Altersvorsorgeverträgen nach § 93 Absatz 3 ist § 34 Absatz 1 entsprechend anzuwenden.14Soweit Begünstigungen, die mit denen in Satz 2 vergleichbar sind, bei der deutschen Besteuerung gewährt wurden, gelten die darauf beruhenden Leistungen ebenfalls als Leistung nach Satz 1.15§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 in der ab dem 27. Juli 2016 geltenden Fassung findet keine Anwendung.16Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa Satz 9 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine von einem Ehepaar gegründete GbR, ist umsatzsteuerrechtliche Organträgerin einer GmbH.

2

Die GmbH hatte im Oktober 2005 mit der X-AG (AG) eine "Vertriebsvereinbarung" geschlossen, nach der sie für die AG Kunden zu suchen und an diese ein Investment-Fondsprodukt zu vermitteln hatte; nach dem Wortlaut der Vereinbarung sollte sich die Leistung der GmbH auf die Vermittlung des Produkts beschränken. Soweit die GmbH sich bei der Erfüllung ihrer "Vermittlungstätigkeit" der Mitwirkung eigener Vermittler oder sonstiger Mitarbeiter bedienen sollte, unterliege sie der uneingeschränkten Sorgfaltspflicht bei der Auswahl, Ausbildung und Instruktion solcher für sie tätiger Vermittler. Für ihre Leistungen erhielt die GmbH eine Provision aus "Einrichtungsgebühren", sobald diese für das vermittelte Produkt bei der AG eingingen; sie bezog außerdem eine "Bestandsprovision", die unter Zugrundelegung der vermittelten Kundenbeziehungen und deren Investment ermittelt wurde. Die entsprechenden Umsätze erklärte die Klägerin für die Besteuerungszeiträume 2006 bis 2008 (Streitjahre) als nach § 4 Nr. 8 Buchst. f des Umsatzsteuergesetzes (UStG) steuerfrei.

3

Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) behandelte die streitbefangenen Umsätze dagegen als steuerpflichtig, ließ die von der Klägerin nicht geltend gemachte Vorsteuer zum Abzug zu und erließ für die Streitjahre am 15. November 2010 entsprechend geänderte Umsatzsteuerbescheide.

4

Die mit Zustimmung des FA hiergegen erhobene Sprungklage hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, auch aus der Freiheit des Organisationsmodells (Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- vom 21. Juni 2007 C-453/05 --Ludwig--, Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2007, 617) ergebe sich keine über die Vermittlung von Einzelabschlüssen hinausgehende Steuerfreiheit für Vertriebstätigkeiten allgemeiner Art. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der GmbH habe weder darin bestanden, der AG Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen nachzuweisen noch mit Interessenten Kontakt aufzunehmen oder Verhandlungen zu führen. Die streitbefangenen Leistungen seien vom Tätigkeitsbild her und auch der Sache und ihrem Inhalt nach nicht auf die Vermittlung eines Kapitalanlageprodukts ausgerichtet gewesen. Ihre Tätigkeit habe sich schwerpunktmäßig und im Wesentlichen darauf bezogen, Untervermittler (Abschlussvertreter) anzuwerben, im Rahmen ihres Einsatzes zu betreuen und zu unterstützen sowie diese mittels einer ihrer Tochtergesellschaften zu schulen. Entsprechend der Vertriebsvereinbarung habe die GmbH Abschlussvertreter ausgewählt und diese der AG entweder direkt oder über sog. Clearingstellen zugeführt. Nur in einem Fall sei sie in unmittelbaren Kontakt zum Endkunden getreten; der Vortrag, sie habe an von Abschlussvertretern organisierten Kundenveranstaltungen teilgenommen, sei nicht zur Überzeugung des FG nachgewiesen. Der Hilfsantrag festzustellen, dass mit dem EuGH-Urteil --Ludwig-- in Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617 eine Provision nur dann umsatzsteuerpflichtig sei, wenn die Tätigkeit eines Vermittlers auf Sacharbeit beschränkt ist, sei unzulässig.

5

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit die Klägerin Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechend dargelegt hat, sind diese nicht gegeben.

7

1. Die Revision ist nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO).

8

a) Eine die Rechtseinheit gefährdende Abweichung liegt vor, wenn das FG bei gleichem oder vergleichbarem festgestellten Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als u.a. der Bundesfinanzhof (BFH) oder der EuGH (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Oktober 2011 V B 35/11, BFH/NV 2012, 76; Lange in Hübschmann/Hepp/Spitaler --HHSp--, § 115 FGO Rz 174). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zugrunde gelegt haben, der mit den tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung nicht übereinstimmt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 13. Juli 2011 X B 117/10, BFH/NV 2011, 2075; vom 21. Mai 2013 III B 150/12, BFH/NV 2013, 1431). Keine Abweichung liegt vor, wenn das FG aufgrund einer Würdigung der konkreten Umstände des Streitfalls zu einem von einer bestimmten Divergenzentscheidung abweichenden Ergebnis kommt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2005 X B 104/04, BFH/NV 2005, 1860; vom 31. Oktober 2011 III B 7/11, BFH/NV 2012, 267); ebenso wenig genügt eine Abweichung bei unterschiedlichen Sachverhalten (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 1. Juni 2012 III B 3/11, BFH/NV 2012, 1473).

9

b) aa) Die Klägerin macht insoweit im Wesentlichen geltend, die Vorentscheidung gehe zwar wie der BFH (Urteil vom 20. Dezember 2007 V R 62/06, BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641) davon aus, dass "sowohl der Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss eines Vertrags als auch die Kontaktaufnahme mit der anderen Partei oder das Verhandeln über die Einzelheiten der gegenseitigen Leistungen [voraussetzten], dass sich die Mittlertätigkeit auf ein einzelnes Geschäft, das vermittelt werden soll, bezieht."

10

Dieser "Einzelbezug" sei dem hier einschlägigen und wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts maßgebenden EuGH-Urteil --Ludwig-- (Slg. 2007, I-5083, BFH/NV Beilage 2007, 398, UR 2007, 617) aber nicht zu entnehmen. Der EuGH stelle lediglich darauf ab, ob die Vermittlertätigkeit "ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes ist, das die spezifischen und wesentlichen Funktionen einer Vermittlungsleistung erfüllt", und verneine eine Vermittlungstätigkeit nur dann, wenn sich die Tätigkeit auf Sacharbeit beschränkt. In diesem Zusammenhang habe das FG zudem Rechtsgrundsätze der EuGH-Urteile vom 11. Juli 1985  107/84 --Kommission/Deutschland-- (Slg. 1985, 2655), vom 28. Januar 1999 C-181/96 --Wilkens-- (Slg. 1999, I-399, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 1999, 419), vom 13. Januar 2004 C-453/00 --Kühne & Heitz-- (Slg. 2004, I-837, HFR 2004, 488), vom 4. Juli 2006 C-212/04 --Adeneler-- (Slg. 2006, I-6057, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2006, 2465) und vom 12. Februar 2008 C-2/06 --Kempter-- (Slg. 2008, I-411, HFR 2008, 521) missachtet.

11

bb) Mit diesem Vorbringen, das FG-Urteil sei unter Zugrundelegung der bezeichneten EuGH-Rechtsprechung materiell-rechtlich unrichtig, wird kein Zulassungsgrund dargetan (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 14. Mai 2013 XI B 141/12). Zudem trägt der von der Klägerin bezeichnete --ihrer Ansicht nach der EuGH-Rechtsprechung widersprechende-- Rechtssatz die Vorentscheidung nicht.

12

Das FG hat unter II.2. der Entscheidungsgründe seines Urteils ausgeführt (FG-Urteil, Seite 9), weshalb die von der GmbH erbrachten Leistungen von ihrem Tätigkeitsbild her und somit auch der Sache und ihrem Inhalt nach nicht auf die Vermittlung der Umsätze von Anteilen an Gesellschaften und anderen Vereinigungen (§ 4 Nr. 8 Buchst. f UStG) abzielten. Es hat den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahingehend gewürdigt, dass die GmbH der AG keine Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen über Kapitalanlageprodukte nachgewiesen hat, sondern ihre Leistungen auf die Anwerbung, Betreuung und Unterstützung von Abschlussvertretern ausgerichtet waren. Diese wurden der AG entweder direkt oder über sog. Clearingstellen zugeführt und hatten die Möglichkeit, selbst mit der AG einen Vertriebsvertrag abzuschließen, nachdem sie zur GmbH nach Kündigung der Untervermittlungsverhältnisse zum 31. Oktober 2005 keine Rechtsbeziehungen mehr hatten.

13

cc) An diese tatsächliche Würdigung wäre der BFH in einem Revisionsverfahren nach § 118 Abs. 2 FGO gebunden, da sie --soweit ersichtlich-- verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist, nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt und wenn auch nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteile vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842; vom 28. Mai 2013 XI R 44/11, BFH/NV 2013, 1409).

14

Soweit die Klägerin geltend macht, die "Behauptungen" des FG seien unzutreffend, verweist sie wegen des Sachverhalts lediglich auf den Wortlaut des Vertriebsvertrags und darauf, dass die Schulungen der Abschlussvertreter nicht durch sie, sondern von einer ihrer Tochtergesellschaften durchgeführt wurden. Einen etwaigen Verfahrensmangel macht sie mit diesem Vorbringen nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO geltend.

15

c) Mit dem Vorbringen, würde das FG ohne sachlichen Grund die Schulungstätigkeit der Tochtergesellschaft negieren und der GmbH zuordnen wollen, hätte es sich mit der Frage befassen müssen, ob es sich bei der Schulungstätigkeit um eine umsatzsteuerfreie Nebenleistung gehandelt hätte (vgl. EuGH-Urteile vom 22. Oktober 1998 C-308/96 und C-94/97 --Madgett und Baldwin--, Slg. 1998, I-6229, UR 1999, 38, und vom 25. Februar 1999 C-349/96 --CPP--, Slg. 1999, I-973, UR 1999, 254), hat die Klägerin keine Divergenz in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargetan, weil es insoweit an der Darlegung einander widersprechender abstrakter Rechtsgrundsätze mangelt.

16

d) aa) Eine Divergenz der Vorentscheidung zu dem EuGH-Urteil vom 13. März 2007 C-432/05 --Unibet-- (Slg. 2007, I-2271, NJW 2007, 3555) hat die Klägerin ebenfalls nicht hinreichend dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Sie hat nicht aufgezeigt, welchen von dem EuGH-Urteil --Unibet-- (Slg. 2007, I-2271, NJW 2007, 3555) abweichenden Rechtssatz das FG aufgestellt habe.

17

bb) Das FG hat hinsichtlich des hilfsweisen Feststellungsantrags entschieden, dass das deutsche Verfahrensrecht in § 41 Abs. 1 FGO eine Feststellungsklage hinsichtlich gemeinschaftsrechtlicher Vorfragen nicht vorsehe; aus der Rechtsprechung des EuGH ergebe sich nach dem BFH-Beschluss vom 17. Dezember 2009 V B 113/08 (BFH/NV 2010, 939) nichts anderes.

18

cc) Im Kern macht die Klägerin insoweit lediglich geltend, das FG habe mit dem BFH das EuGH-Urteil --Unibet-- (Slg. 2007, I-2271, NJW 2007, 3555) verkannt, und trägt hierzu ihre eigene Rechtsauffassung vor. Dies ist jedoch grundsätzlich nicht geeignet, die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zu begründen. Nach dieser Vorschrift ist die Revision zur Sicherung der Rechtseinheit zwar auch dann zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung in einem solchen Maße fehlerhaft ist, dass das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wiederhergestellt werden könnte (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. März 2010 X B 118/09, BFH/NV 2010, 1277; vom 5. Juni 2013 XI B 116/12, BFH/NV 2013, 1640, m.w.N.). Ein offensichtlicher materieller oder formeller Rechtsfehler von erheblichem Gewicht, der die Entscheidung der Vorinstanz als willkürlich oder zumindest greifbar gesetzwidrig erscheinen ließe und ausnahmsweise die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gebieten würde (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. Februar 2005 IX B 169/03, BFH/NV 2005, 1057; in BFH/NV 2013, 1640, m.w.N.), ist jedoch nicht ersichtlich.

19

2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) zuzulassen.

20

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 23. Januar 2013 X B 84/12, BFH/NV 2013, 771).

21

b) aa) Die Klägerin sieht es sinngemäß als klärungsbedürftig an, ob die Anteilsvermittlung unter Einschaltung von Untervermittlern im Grundsatz umsatzsteuerfrei und nur für den Ausnahmefall der Beschränkung auf Sacharbeit umsatzsteuerpflichtig ist.

22

bb) Diese Rechtsfrage wäre in einem künftigen Revisionsverfahren jedenfalls nicht klärbar. Denn das FG kam unter Würdigung der im Streitfall gegebenen tatsächlichen Umstände zu dem Ergebnis, dass die GmbH der AG bereits keine Gelegenheiten zum Abschluss von Verträgen über Kapitalanlageprodukte i.S. des § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG nachgewiesen hat, sondern ihre Leistungen auf die Anwerbung, Betreuung und Unterstützung von Abschlussvertretern ausgerichtet waren. An diese --jedenfalls vertretbare-- Tatsachenwürdigung, gegen die keine zulässigen und begründeten Verfahrensrügen vorgebracht sind, wäre der Senat in einem Revisionsverfahren gebunden (z.B. BFH-Urteil vom 24. April 2008 IV R 50/06, BFHE 220, 324, BStBl II 2009, 35; BFH-Beschluss in BFH/NV 2013, 771). Auf die Frage der Sacharbeit kommt es danach nicht mehr an.

23

c) Soweit die Klägerin ausführt, es sei von allgemeinem Interesse "höchstrichterlich zu klären, wie aufgrund des Grundsatzes des Anwendungsvorrangs die Grundsätze der Unibet-Rechtsprechung des EuGH Berücksichtigung finden können", hat sie damit bereits keine Rechtsfrage hinreichend genau bezeichnet (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

24

Im Übrigen sieht das deutsche Verfahrensrecht in § 41 Abs. 1 Alternative 1 FGO eine Feststellungsklage nur hinsichtlich des Bestehens oder Nichtbestehens eines "Rechtsverhältnisses", nicht aber im Hinblick auf (bloße) Vorfragen vor (vgl. Steinhauff in HHSp, § 41 FGO Rz 107 ff., 114 ff., m.w.N.). Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich insoweit nichts anderes (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 939), auch wenn die Klägerin hierzu eine andere Rechtsauffassung vertritt.

25

3. Schließlich ist die Revision nicht wegen eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen.

26

a) Mit der Rüge, das FG habe das sich "aus der EuGH-Rechtsprechung ergebende und diesseits Vorgetragene entgegen Art. 103 Abs. 1" des Grundgesetzes (GG) nicht verarbeitet und sei "damit zu dem gegenteiligen Ergebnis vorgenannter EuGH-Rechtsprechung gelangt", ist ein Gehörsverstoß (Art. 103 Abs. 1 GG, § 96 Abs. 2 FGO) nicht schlüssig vorgetragen. Das FG hat im Übrigen den diesbezüglichen Vortrag der Klägerin in seinem Urteil (Seite 5 unten/Seite 6) im Wesentlichen wiedergegeben und damit ersichtlich zur Kenntnis genommen. Der Umstand, dass das FG zu einer anderen rechtlichen Würdigung als die Klägerin gelangt ist, vermag einen Gehörsverstoß nicht zu begründen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 9. November 2009 IV B 54/09, BFH/NV 2010, 448; vom 30. Oktober 2012 III B 151/11, BFH/NV 2013, 396).

27

b) Ein Gehörsverstoß liegt auch nicht darin, dass das FG "weder schriftlich noch in der mündlichen Verhandlung die angebliche Entscheidungserheblichkeit [dessen] angesprochen" habe, ob die GmbH "an von Untervermittlern organisierten Kundenveranstaltungen teilgenommen hat und Kunden über die Vorteile der zu vermittelnden Formbeteiligungen informiert hatte".

28

Ein --wie hier fachkundig vertretener-- Beteiligter hat grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht zu ziehen und seinen Vortrag darauf einzurichten (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 7. Dezember 2006 IX B 50/06, BFH/NV 2007, 1135; vom 28. Juli 2011 IX B 47/11, BFH/NV 2012, 1, m.w.N.). Dies war der Klägerin ohne weiteres möglich, da sie mit Schriftsatz vom 23. März 2011 (Anl. 3 zur Beschwerde, Rz 21) selbst das BFH-Urteil in BFHE 221, 92, BStBl II 2008, 641 in Bezug genommen hatte, wonach es von Bedeutung ist, ob der Betreffende mit Interessenten Kontakt aufgenommen hat (unter II.3.a des Urteils).

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Bundesrecht beruhe. Soweit im Fall des § 33 Abs. 1 Nr. 4 die Vorschriften dieses Unterabschnitts durch Landesgesetz für anwendbar erklärt werden, kann die Revision auch darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf der Verletzung von Landesrecht beruhe.

(2) Der Bundesfinanzhof ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, es sei denn, dass in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im Übrigen ist der Bundesfinanzhof an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1)1Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen.2Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen sind.3Werbungskosten sind auch

1.
Schuldzinsen und auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende Renten und dauernde Lasten, soweit sie mit einer Einkunftsart in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen.2Bei Leibrenten kann nur der Anteil abgezogen werden, der sich nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb ergibt;
2.
Steuern vom Grundbesitz, sonstige öffentliche Abgaben und Versicherungsbeiträge, soweit solche Ausgaben sich auf Gebäude oder auf Gegenstände beziehen, die dem Steuerpflichtigen zur Einnahmeerzielung dienen;
3.
Beiträge zu Berufsständen und sonstigen Berufsverbänden, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist;
4.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.3Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nummer 32.4Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.5Nach § 8 Absatz 2 Satz 11 oder Absatz 3 steuerfreie Sachbezüge für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag; ist der Arbeitgeber selbst der Verkehrsträger, ist der Preis anzusetzen, den ein dritter Arbeitgeber an den Verkehrsträger zu entrichten hätte.6Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der ersten Tätigkeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird.7Nach § 3 Nummer 37 steuerfreie Sachbezüge mindern den nach Satz 2 abziehbaren Betrag nicht; § 3c Absatz 1 ist nicht anzuwenden.8Zur Abgeltung der Aufwendungen im Sinne des Satzes 1 ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 2 für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen, höchstens 4 500 Euro im Kalenderjahr; ein höherer Betrag als 4 500 Euro ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt.
4a.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Fahrten, die nicht Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 sowie keine Familienheimfahrten sind.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer durch die persönliche Benutzung eines Beförderungsmittels entstehen, können die Fahrtkosten mit den pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden, die für das jeweils benutzte Beförderungsmittel (Fahrzeug) als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz festgesetzt sind.3Hat ein Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte (§ 9 Absatz 4) und hat er nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie den diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen zur Aufnahme seiner beruflichen Tätigkeit dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufzusuchen, gilt Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 für die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort oder dem zur Wohnung nächstgelegenen Zugang zum Tätigkeitsgebiet entsprechend.4Für die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
5.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt.3Das Vorliegen eines eigenen Hausstandes setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.4Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können im Inland die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens 1 000 Euro im Monat.5Aufwendungen für die Wege vom Ort der ersten Tätigkeitsstätte zum Ort des eigenen Hausstandes und zurück (Familienheimfahrt) können jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich abgezogen werden.6Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 Euro für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte anzusetzen.7Nummer 4 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.8Aufwendungen für Familienheimfahrten mit einem dem Steuerpflichtigen im Rahmen einer Einkunftsart überlassenen Kraftfahrzeug werden nicht berücksichtigt.9Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist für die Veranlagungszeiträume 2021 bis 2026 abweichend von Satz 6 eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der ersten 20 Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstandes und dem Ort der ersten Tätigkeitsstätte von 0,30 Euro und für jeden weiteren vollen Kilometer
a)
von 0,35 Euro für 2021,
b)
von 0,38 Euro für 2022 bis 2026
anzusetzen.
5a.
notwendige Mehraufwendungen eines Arbeitnehmers für beruflich veranlasste Übernachtungen an einer Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist.2Übernachtungskosten sind die tatsächlichen Aufwendungen für die persönliche Inanspruchnahme einer Unterkunft zur Übernachtung.3Soweit höhere Übernachtungskosten anfallen, weil der Arbeitnehmer eine Unterkunft gemeinsam mit Personen nutzt, die in keinem Dienstverhältnis zum selben Arbeitgeber stehen, sind nur diejenigen Aufwendungen anzusetzen, die bei alleiniger Nutzung durch den Arbeitnehmer angefallen wären.4Nach Ablauf von 48 Monaten einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können Unterkunftskosten nur noch bis zur Höhe des Betrags nach Nummer 5 angesetzt werden.5Eine Unterbrechung dieser beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn die Unterbrechung mindestens sechs Monate dauert.
5b.
notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer während seiner auswärtigen beruflichen Tätigkeit auf einem Kraftfahrzeug des Arbeitgebers oder eines vom Arbeitgeber beauftragten Dritten im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug für Kalendertage entstehen, an denen der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte.2Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen, die dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit einer Übernachtung in dem Kraftfahrzeug entstehen, kann im Kalenderjahr einheitlich eine Pauschale von 8 Euro für jeden Kalendertag berücksichtigt werden, an dem der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale nach Absatz 4a Satz 3 Nummer 1 und 2 sowie Satz 5 zur Nummer 1 und 2 beanspruchen könnte,
6.
Aufwendungen für Arbeitsmittel, zum Beispiel für Werkzeuge und typische Berufskleidung.2Nummer 7 bleibt unberührt;
7.
Absetzungen für Abnutzung und für Substanzverringerung, Sonderabschreibungen nach § 7b und erhöhte Absetzungen.2§ 6 Absatz 2 Satz 1 bis 3 ist in Fällen der Anschaffung oder Herstellung von Wirtschaftsgütern entsprechend anzuwenden.

(2)1Durch die Entfernungspauschalen sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte im Sinne des Absatzes 4 und durch die Familienheimfahrten veranlasst sind.2Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel können angesetzt werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abziehbaren Betrag übersteigen.3Menschen mit Behinderungen,

1.
deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt,
2.
deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,
können anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen.4Die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.

(3) Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 bis 5a sowie die Absätze 2 und 4a gelten bei den Einkunftsarten im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 entsprechend.

(4)1Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.2Die Zuordnung im Sinne des Satzes 1 wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.3Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.4Fehlt eine solche dienst- oder arbeitsrechtliche Festlegung auf eine Tätigkeitsstätte oder ist sie nicht eindeutig, ist erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer dauerhaft

1.
typischerweise arbeitstäglich tätig werden soll oder
2.
je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden soll.
5Je Dienstverhältnis hat der Arbeitnehmer höchstens eine erste Tätigkeitsstätte.6Liegen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 für mehrere Tätigkeitsstätten vor, ist diejenige Tätigkeitsstätte erste Tätigkeitsstätte, die der Arbeitgeber bestimmt.7Fehlt es an dieser Bestimmung oder ist sie nicht eindeutig, ist die der Wohnung örtlich am nächsten liegende Tätigkeitsstätte die erste Tätigkeitsstätte.8Als erste Tätigkeitsstätte gilt auch eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses zum Zwecke eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird; die Regelungen für Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und 5 sowie Absatz 4a sind entsprechend anzuwenden.

(4a)1Mehraufwendungen des Arbeitnehmers für die Verpflegung sind nur nach Maßgabe der folgenden Sätze als Werbungskosten abziehbar.2Wird der Arbeitnehmer außerhalb seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte beruflich tätig (auswärtige berufliche Tätigkeit), ist zur Abgeltung der ihm tatsächlich entstandenen, beruflich veranlassten Mehraufwendungen eine Verpflegungspauschale anzusetzen.3Diese beträgt

1.
28 Euro für jeden Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist,
2.
jeweils 14 Euro für den An- und Abreisetag, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet,
3.
14 Euro für den Kalendertag, an dem der Arbeitnehmer ohne Übernachtung außerhalb seiner Wohnung mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist; beginnt die auswärtige berufliche Tätigkeit an einem Kalendertag und endet am nachfolgenden Kalendertag ohne Übernachtung, werden 14 Euro für den Kalendertag gewährt, an dem der Arbeitnehmer den überwiegenden Teil der insgesamt mehr als 8 Stunden von seiner Wohnung und der ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
4Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend; Wohnung im Sinne der Sätze 2 und 3 ist der Hausstand, der den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet sowie eine Unterkunft am Ort der ersten Tätigkeitsstätte im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.5Bei einer Tätigkeit im Ausland treten an die Stelle der Pauschbeträge nach Satz 3 länderweise unterschiedliche Pauschbeträge, die für die Fälle der Nummer 1 mit 120 sowie der Nummern 2 und 3 mit 80 Prozent der Auslandstagegelder nach dem Bundesreisekostengesetz vom Bundesministerium der Finanzen im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder aufgerundet auf volle Euro festgesetzt werden; dabei bestimmt sich der Pauschbetrag nach dem Ort, den der Arbeitnehmer vor 24 Uhr Ortszeit zuletzt erreicht, oder, wenn dieser Ort im Inland liegt, nach dem letzten Tätigkeitsort im Ausland.6Der Abzug der Verpflegungspauschalen ist auf die ersten drei Monate einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte beschränkt.7Eine Unterbrechung der beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte führt zu einem Neubeginn, wenn sie mindestens vier Wochen dauert.8Wird dem Arbeitnehmer anlässlich oder während einer Tätigkeit außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte vom Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt, sind die nach den Sätzen 3 und 5 ermittelten Verpflegungspauschalen zu kürzen:
1.
für Frühstück um 20 Prozent,
2.
für Mittag- und Abendessen um jeweils 40 Prozent,
der nach Satz 3 Nummer 1 gegebenenfalls in Verbindung mit Satz 5 maßgebenden Verpflegungspauschale für einen vollen Kalendertag; die Kürzung darf die ermittelte Verpflegungspauschale nicht übersteigen.9Satz 8 gilt auch, wenn Reisekostenvergütungen wegen der zur Verfügung gestellten Mahlzeiten einbehalten oder gekürzt werden oder die Mahlzeiten nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a pauschal besteuert werden.10Hat der Arbeitnehmer für die Mahlzeit ein Entgelt gezahlt, mindert dieser Betrag den Kürzungsbetrag nach Satz 8.11Erhält der Arbeitnehmer steuerfreie Erstattungen für Verpflegung, ist ein Werbungskostenabzug insoweit ausgeschlossen.12Die Verpflegungspauschalen nach den Sätzen 3 und 5, die Dreimonatsfrist nach den Sätzen 6 und 7 sowie die Kürzungsregelungen nach den Sätzen 8 bis 10 gelten entsprechend auch für den Abzug von Mehraufwendungen für Verpflegung, die bei einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, soweit der Arbeitnehmer vom eigenen Hausstand im Sinne des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abwesend ist; dabei ist für jeden Kalendertag innerhalb der Dreimonatsfrist, an dem gleichzeitig eine Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 oder des Satzes 4 ausgeübt wird, nur der jeweils höchste in Betracht kommende Pauschbetrag abziehbar.13Die Dauer einer Tätigkeit im Sinne des Satzes 2 an dem Tätigkeitsort, an dem die doppelte Haushaltsführung begründet wurde, ist auf die Dreimonatsfrist anzurechnen, wenn sie ihr unmittelbar vorausgegangen ist.

(5)1§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b bis 8a, 10, 12 und Absatz 6 gilt sinngemäß.2Die §§ 4j, 4k, 6 Absatz 1 Nummer 1a und § 6e gelten entsprechend.

(6)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Werbungskosten, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat oder wenn die Berufsausbildung oder das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.2Eine Berufsausbildung als Erstausbildung nach Satz 1 liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird.3Eine geordnete Ausbildung liegt vor, wenn sie auf der Grundlage von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder internen Vorschriften eines Bildungsträgers durchgeführt wird.4Ist eine Abschlussprüfung nach dem Ausbildungsplan nicht vorgesehen, gilt die Ausbildung mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung als abgeschlossen.5Eine Berufsausbildung als Erstausbildung hat auch abgeschlossen, wer die Abschlussprüfung einer durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelten Berufsausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bestanden hat, ohne dass er zuvor die entsprechende Berufsausbildung durchlaufen hat.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Gründe

1

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt worden.

2

1. Die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gerügte Abweichung der angefochtenen Entscheidung von den Urteilen des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. April 1999 IV R 68/98 (BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481), vom 6. März 2003 IV R 23/01 (BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187) und vom 20. Dezember 2006 X R 31/03 (BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862) liegt nicht vor bzw. ist nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt worden.

3

Eine die einheitliche Rechtsprechung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO gefährdende Divergenz liegt vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei gleichem oder vergleichbarem Sachverhalt in einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage eine andere Auffassung vertritt als der BFH, das Bundesverfassungsgericht, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, ein anderes oberstes Bundesgericht oder ein anderes FG (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 53, m.w.N.). Das FG muss seiner Entscheidung einen tragenden abstrakten Rechtssatz zu Grunde gelegt haben, der mit den ebenfalls tragenden Rechtsausführungen in der Divergenzentscheidung des anderen Gerichts nicht übereinstimmt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 1991 VI B 140/89, BFHE 163, 204, BStBl II 1991, 309, und vom 20. Juli 2009 X B 238/08, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R913; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 54).

4

Zur schlüssigen Darlegung einer Divergenzrüge nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört u.a. eine hinreichend genaue Bezeichnung der vermeintlichen Divergenzentscheidungen sowie die Gegenüberstellung tragender, abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil des FG einerseits und aus den behaupteten Divergenzentscheidungen andererseits, um eine Abweichung deutlich erkennbar zu machen. Des Weiteren ist darzulegen, dass es sich im Streitfall um einen vergleichbaren Sachverhalt und um eine identische Rechtsfrage handelt (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 5. Oktober 2010 X B 72/10, BFH/NV 2011, 273, m.w.N.).

5

a) Eine Abweichung zu dem Senatsurteil in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862 liegt nicht vor. Nach Auffassung der Klägerin könne dem Senatsurteil in BFHE 216, 288, BStBl II 2007, 862 entnommen werden, dass die Zulässigkeit der Bildung einer Rücklage i.S. des § 7g Abs. 3 ff. des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitjahr geltenden Fassung (sog. Ansparabschreibung) zunächst bei deren erstmaliger Bildung, also im Jahr 2004, zu prüfen sei. Das FG hat jedoch weder ausdrücklich noch implizit einen abstrakten Rechtssatz gebildet, der von diesem Grundsatz abweicht. Es ist vielmehr davon ausgegangen, dass die erstmalige Bildung der Ansparabschreibung in Höhe von 15.000 € für die Anschaffung eines PKWs im Jahr 2004 --unstreitig-- berechtigt war. Dies ergibt sich aus der Formulierung im unstreitigen Teil des Tatbestands des angefochtenen Urteils auf Seite 3: "Hierbei handelte es sich um die Auflösung einer in 2004 (als "Betriebsausgabe") gebildeten Ansparrücklage für die voraussichtliche Anschaffung eines Pkw's i.H.v. 15.000 € zzgl. 1.800 € Gewinnzuschlag."

6

b) Auch die behauptete Divergenz zu den BFH-Urteilen in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481, sowie in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.

7

aa) Das FG hat seine Entscheidung --neben dem Fehlen des für die Verfolgbarkeit der Ansparabschreibung in der Gewinnermittlung erforderlichen Buchnachweises-- kumulativ auf die nicht rechtzeitig erfolgte, hinreichende Konkretisierung der geplanten Investition gestützt, bezüglich derer die Klägerin etwaige Zulassungsgründe nicht dargelegt hat, so dass insoweit eine Divergenz zu den Entscheidungen in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481 und in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 ausscheidet.

8

Stützt das FG seine Entscheidung --wie im Streitfall-- kumulativ auf mehrere Gründe, von denen jeder für sich genommen das Entscheidungsergebnis trägt, so kommt eine Zulassung der Revision nur dann in Betracht, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungsstränge ein Zulassungsgrund (schlüssig) geltend gemacht wird und vorliegt (vgl. Senatsbeschlüsse in BFH/NV 2011, 273, und vom 22. April 2008 X B 64/07, BFH/NV 2008, 1345; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 28 sowie § 115 Rz 60, m.w.N.).

9

Das FG hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Klägerin die geplante Investition erstmals im Februar 2010 und damit nach Ablauf des Investitionszeitraums durch die Einreichung der Anlage "Entwicklung der Ansparabschreibung" hinreichend konkretisiert habe. Die geplante Investition, die Anschaffung eines PKW, sei im Übrigen nach den Feststellungen der Außenprüfung nicht bis zum 31. Dezember 2008 vorgenommen worden. Ein Abzug der Ansparabschreibung als Betriebsausgabe bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, setzt nach der Rechtsprechung des BFH jedoch voraus, dass dieser die "voraussichtliche" --tatsächlich jedoch nicht durchgeführte-- Investition zumindest binnen des Investitionszeitraums von zwei Jahren hinreichend konkretisiert hat (BFH-Urteile in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187; vom 21. September 2005 X R 32/03, BFHE 211, 221, BStBl II 2006, 66, und vom 2. August 2006 XI R 44/05, BFHE 214, 486, BStBl II 2006, 903). Damit trägt allein das Fehlen einer hinreichenden Konkretisierung der geplanten Investition innerhalb des zweijährigen Investitionszeitraums das Ergebnis der angefochtenen Entscheidung des FG. Hinsichtlich dieses Begründungsstrangs hat die Klägerin jedoch nicht die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dargelegt; insbesondere hat sie auch keinen Verfahrensmangel in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Form dargelegt (vgl. unter 5.).

10

bb) Im Übrigen scheitert eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481 --wie der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) zu Recht ausführt-- auch daran, dass das Urteil nicht zu einem gleichen oder vergleichbaren Sachverhalt ergangen ist (vgl. zu diesem Erfordernis: BFH-Beschlüsse vom 11. Mai 2006 IX B 38/06, BFH/NV 2006, 1677, und vom 28. Juni 2006 III B 119/05, BFH/NV 2006, 1844, m.w.N.; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 53). Der BFH hat in seinem Urteil in BFHE 188, 291, BStBl II 1999, 481 die Rechtmäßigkeit einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen bei einem Landwirt, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt, überprüft und bejaht, da der Landwirt insbesondere über die von ihm erklärten Verluste keine ausreichenden Aufklärungen i.S. von § 162 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) gegeben habe. Dem stehe auch nicht entgegen, dass den Kläger keine Verpflichtung zur Aufzeichnung von Einnahmen und/oder Betriebsausgaben treffe, da § 4 Abs. 3 EStG selbst keine solche Verpflichtung enthalte. Im Streitfall hingegen geht es darum, ob die Klägerin eine Ansparabschreibung gemäß § 7g Abs. 3 EStG bilden konnte. Gegenstand der Entscheidung ist damit insbesondere, ob die Klägerin im Rahmen ihrer Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG den gemäß § 7g Abs. 6 i.V.m. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG erforderlichen buchmäßigen Nachweis für die geltend gemachte Ansparabschreibung erbracht hat.

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cc) Schließlich fehlt es für eine Divergenz zu dem BFH-Urteil in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 jedenfalls auch an einem tragenden Rechtssatz der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187, von dem in der angefochtenen Entscheidung des FG abgewichen worden ist. Soweit die Klägerin ausführt, das BFH-Urteil besage eindeutig, dass bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung keine Verpflichtung bestehe, Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, liegt darin zumindest kein für die BFH-Entscheidung tragender Rechtssatz. Tragende Rechtssätze sind solche, die in den jeweiligen Entscheidungen entscheidungserheblich sind (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 24. März 2003 II B 41/02, BFH/NV 2003, 1067; Beermann in Beermann/Gosch, FGO § 115 Rz 119, m.w.N.). Tragend für die Entscheidung des BFH in BFHE 202, 250, BStBl II 2004, 187 war, dass der Kläger innerhalb des Investitionszeitraums --trotz der nach § 4 Abs. 3 EStG nicht bestehenden Aufzeichnungspflicht-- den nach § 7g Abs. 6 i.V.m. § 7g Abs. 3 Satz 3 Nr. 3 EStG erforderlichen Buchnachweis nicht erbracht sowie die voraussichtliche Investition nicht hinreichend konkretisiert hatte.

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2. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Für eine schlüssige und substantiierte Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Klägerin eine bestimmte, für die Entscheidung des Streitfalles erhebliche abstrakte Rechtsfrage herausstellen und substantiiert darauf eingehen, inwieweit diese Rechtsfrage im allgemeinen Interesse an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts der höchstrichterlichen Klärung bedarf (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 X B 202/07, BFH/NV 2008, 1681). Die angefochtene Entscheidung betrifft die Vorschrift des § 7g Abs. 3 ff. EStG in der Fassung des Streitjahres 2006 und damit ausgelaufenes Recht. In einem solchen Fall müssen in der Beschwerdebegründung besondere Gründe geltend gemacht werden, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Regel rechtfertigen, nach der Rechtsfragen, die ausgelaufenes Recht betreffen, regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung mehr zukommt (z.B. Senatsbeschluss vom 18. März 2010 X B 124/09, BFH/NV 2010, 1278, m.w.N.) An einer solchen Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO fehlt es.

13

3. Insoweit hat die Klägerin auch die Anforderungen an die Darlegung des Revisionszulassungsgrundes der Notwendigkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) nicht erfüllt. Es gelten die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 X B 48/04, BFH/NV 2005, 698; zur Qualifikation dieses Zulassungsgrundes als speziellen Tatbestand der "Grundsatzrevision" vgl. auch Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 38). Daher erfordert auch dieser Zulassungsgrund das Herausstellen einer klärungsbedürftigen, entscheidungserheblichen und klärbaren Rechtsfrage, deren Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren zu erwarten ist (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Februar 2006 X B 107/05, BFH/NV 2006, 938; Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 41 und § 116 Rz 38, 32).

14

4. Soweit die Beschwerdebegründung sich darüber hinaus gegen die materiell-rechtliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung des FG richtet, wird damit kein Zulassungsgrund geltend gemacht. Wegen etwaiger inhaltlicher Mängel der finanzgerichtlichen Entscheidung ist die Revision nur dann gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen, wenn die angefochtene Entscheidung derart schwerwiegende Fehler bei der Auslegung des revisiblen Rechts aufweist, dass die Entscheidung des FG "objektiv willkürlich" erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 4. August 2010 X B 198/09, BFH/NV 2010, 2102). Dies ist weder vorgetragen noch erkennbar.

15

5. Die Klägerin hat keinen Verfahrensmangel dargelegt. Die Bezeichnung eines Verfahrensmangels i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt eine genaue Angabe der Tatsachen, die den gerügten Mangel ergeben. Darüber hinaus muss schlüssig vorgetragen werden, inwiefern das angegriffene Urteil ohne diesen Verfahrensmangel anders ausgefallen wäre (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 18. August 2010 X B 178/09, BFH/NV 2010, 2010; Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz 48, 49).

16

a) Soweit die Klägerin sinngemäß rügt, das FA habe den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 88 Abs. 1 Satz 1 AO) dadurch verletzt, dass es nicht geprüft habe, ob die in 2004 gebildete Ansparabschreibung nicht im Jahr 2004 hätte rückgängig gemacht werden müssen, kann sie damit im vorliegenden Verfahren nicht gehört werden. Ebenso kann sie nicht damit gehört werden, die bei ihr durchgeführte Außenprüfung sei nicht nach den gesetzlichen Vorschriften erfolgt. Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind Verstöße des FG gegen Vorschriften des Gerichtsverfahrensrechts; Fehler des FA im Besteuerungsverfahren oder im außergerichtlichen Vorverfahren fallen grundsätzlich nicht darunter (z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Mai 2007 IX B 218/06, BFH/NV 2007, 1526, und vom 22. Oktober 1994 V B 40/94, BFH/NV 1995, 610; vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., § 115 Rz 77).

17

b) In dem klägerischen Vorbringen, (auch) das FG habe im Rahmen seiner Ermittlungspflicht prüfen müssen, ob die Ansparabschreibung bereits im Jahr 2004, also im Jahr der erstmaligen Bildung, hätte rückgängig gemacht werden müssen, liegt die Rüge des Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO). Wird --wie hier-- sinngemäß gerügt, das FG hätte auch ohne entsprechenden Beweisantritt von Amts wegen den Sachverhalt weiter aufklären müssen, so sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu erforderlich, welche Tatsachen das FG hätte aufklären müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer weiteren Sachaufklärung voraussichtlich ergeben hätten, inwiefern eine weitere Aufklärung des Sachverhalts auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können und aus welchen Gründen sich dem FG unter Berücksichtigung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts hätte aufdrängen müssen (ständige Rechtsprechung, z.B. BFH-Beschlüsse vom 10. April 2006 X B 209/05, BFH/NV 2006, 1461, und vom 25. Februar 2008 XI B 228/07, nicht veröffentlicht; Gräber/ Ruban, a.a.O., § 120 Rz 70). Daran fehlt es im Streitfall. Insbesondere ist nicht schlüssig und substantiiert dargetan, dass und aus welchen Gründen sich dem FG unter Zugrundelegung seines Rechtsstandpunkts die Notwendigkeit weiterer Aufklärungsmaßnahmen hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin trägt zwar sinngemäß vor, sie habe darauf hingewiesen, dass die Tatsachen zur Prüfung der Zulässigkeit der Bildung der Ansparabschreibung im Jahr 2004 zu ermitteln seien. Den FG-Akten ist jedoch ein Vortrag der Klägerin zu der Frage der Zulässigkeit der Bildung der Ansparabschreibung im Jahr 2004 nicht zu entnehmen. Dies deckt sich mit den bindenden Feststellungen des FG im unstreitigen Teil des Tatbestands der angefochtenen Entscheidung, aus denen sich implizit ergibt, dass die erstmalige Bildung der Ansparabschreibung im Jahre 2004 zwischen den Beteiligten im finanzgerichtlichen Verfahren nicht streitig war. Streitig war im finanzgerichtlichen Verfahren, ob die erneute Bildung der Ansparabschreibung im Jahre 2006 die an sie zu stellenden Voraussetzungen gemäß § 7g Abs. 6 i.V.m. § 7g Abs. 3 EStG erfüllt. Demgemäß hat die Klägerin vorgetragen, die Ansparabschreibung für die geplante Anschaffung des PKW sei bereits in der (ursprünglichen) Gewinnermittlung für 2006 gebildet worden. Dies sei aus der Anlage EÜR ersichtlich. Denn indem dort keine Angaben zur Auflösung der in 2004 gebildeten Ansparabschreibung gemacht worden seien, werde zum Ausdruck gebracht, dass die Ansparabschreibung erneut habe gebildet werden sollen. Damit ging die Klägerin in ihren Ausführungen augenscheinlich selbst von der Zulässigkeit der Bildung der Ansparabschreibung im Jahr 2004 aus. Das Vorbringen der Klägerin ist insoweit weder schlüssig noch substantiiert.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass

1.
das Bundesverfassungsgericht die Nichtigkeit eines Gesetzes feststellt, auf dem die bisherige Steuerfestsetzung beruht,
2.
ein oberster Gerichtshof des Bundes eine Norm, auf der die bisherige Steuerfestsetzung beruht, nicht anwendet, weil er sie für verfassungswidrig hält,
3.
sich die Rechtsprechung eines obersten Gerichtshofes des Bundes geändert hat, die bei der bisherigen Steuerfestsetzung von der Finanzbehörde angewandt worden ist.
Ist die bisherige Rechtsprechung bereits in einer Steuererklärung oder einer Steueranmeldung berücksichtigt worden, ohne dass das für die Finanzbehörde erkennbar war, so gilt Nummer 3 nur, wenn anzunehmen ist, dass die Finanzbehörde bei Kenntnis der Umstände die bisherige Rechtsprechung angewandt hätte.

(2) Bei der Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids darf nicht zuungunsten des Steuerpflichtigen berücksichtigt werden, dass eine allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, einer obersten Bundes- oder Landesbehörde von einem obersten Gerichtshof des Bundes als nicht mit dem geltenden Recht in Einklang stehend bezeichnet worden ist.