Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2011 - X S 20/11

bei uns veröffentlicht am20.07.2011

Gründe

1

Die gegen den Senatsbeschluss vom 5. Mai 2011 X B 155/10 (BFH/NV 2011, 1294) erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet und nach § 133a Abs. 4 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen.

2

1. Der Senat hat im vorangegangenen Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die Voraussetzungen einer Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache als nicht hinreichend dargelegt angesehen. Insbesondere hat er eine Auseinandersetzung der Beschwerdeführer mit der zu der aufgeworfenen Rechtsfrage bereits vorliegenden Rechtsprechung vermisst.

3

Dies beanstanden die Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Rügeführer). Sie meinen, der Senat hätte sich nicht mit den Ausführungen befassen dürfen, die er vermisse, sondern auf die in der Beschwerdebegründung vorhandenen Argumente eingehen müssen.

4

Damit übersehen die Rügeführer indes, dass an Revisionsbegründungen einerseits und Begründungen in Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde andererseits aufgrund der jeweils geltenden gesetzlichen Vorgaben (§ 116 Abs. 3 i.V.m. § 115 Abs. 2 FGO bzw. § 120 Abs. 3 FGO) ganz unterschiedliche Anforderungen zu stellen sind. Die Rügeführer haben ihre Beschwerdebegründung im hier entscheidenden Punkt im Stile einer Revisionsbegründung verfasst und sich nahezu ausschließlich mit der Richtigkeit des finanzgerichtlichen Urteils beschäftigt. Allein die --vermeintliche-- Unrichtigkeit einer instanzgerichtlichen Entscheidung verleiht der Rechtssache aber noch keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die erforderliche Subsumtion unter den genannten Zulassungsgrund hat in der Beschwerdebegründung hingegen nicht stattgefunden.

5

Wenn der Senat die Rügeführer in seiner angegriffenen Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die geltenden Darlegungsanforderungen hingewiesen hat, liegt darin keine --nach § 133a FGO allein rügefähige-- Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

6

2. Auch im Hinblick auf die Ausführungen der Rügeführer zum Zulassungsgrund eines schwerwiegenden Rechtsfehlers hat der Senat den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht verletzt.

7

Der Senat hat in seiner Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde das diesbezügliche materiell-rechtliche Vorbringen der Rügeführer unter dem Stichwort "Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das Finanzgericht (FG)" zusammengefasst und dann ausführlich begründet, weshalb die entsprechenden Begründungserwägungen des FG keinen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht beinhalten.

8

Die Rügeführer meinen, das vom Senat zur Zusammenfassung ihres Vorbringens gewählte Stichwort sei zu pauschal. Tatsächlich hätten sie geltend gemacht, es könne nicht zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen, wenn durch pflichtwidriges Unterlassen einer vorzunehmenden Prüfung der Eindruck einer für den Steuerpflichtigen günstigen Rechtsprechung entstanden sei.

9

Jedoch besteht kein Anspruch darauf, dass das Beschwerdegericht das --von ihm zur Kenntnis genommene-- Vorbringen der jeweiligen Rechtsmittelführer in seiner Entscheidung wörtlich wiedergibt. Eine Zusammenfassung unter gewissen Stich- und Schlagworten ist zulässig und sachgerecht. Dass der Senat das Vorbringen der Rügeführer zur --vermeintlichen-- schwerwiegenden materiell-rechtlichen Fehlerhaftigkeit des finanzgerichtlichen Urteils zur Kenntnis genommen hat, folgt schon daraus, dass er in diesem Zusammenhang, auch unter Berücksichtigung des rechtlichen Vorbringens der Rügeführer, ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung der Vorinstanz vertretbar sei (Bl. 6 des angegriffenen Senatsbeschlusses).

10

3. Die Rügeführer rügen ferner, der Senat habe sich nicht mit ihrem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach das FG lediglich begründet habe, weshalb der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223) nicht vom Urteil des erkennenden Senats vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267) abgewichen sei, jedoch nicht auf eine Abweichung von seinem eigenen Urteil vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) eingegangen sei.

11

Diese Rüge ist indes bereits in ihrem Ausgangspunkt unschlüssig. Denn das FG hat sich ausführlich auch mit der Frage auseinandergesetzt, ob das Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 von demjenigen in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 abweiche (vgl. S. 10, 11 des finanzgerichtlichen Urteils). Insofern hat weder das FG den Anspruch der Rügeführer auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt noch kann in der Zurückweisung der entsprechenden Rüge durch den erkennenden Senat eine Gehörsverletzung liegen.

12

Im Kern machen die Rügeführer weiterhin geltend, die materiell-rechtliche Beurteilung des Streitfalls durch das FG sei unzutreffend. Hierauf kann eine Anhörungsrüge indes nicht gestützt werden.

13

4. Für die Gerichtskosten fällt eine Festgebühr von 50 € an (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 20. Juli 2011 - X S 20/11 zitiert 4 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 133a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 120


(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt we

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Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Mai 2011 - X B 155/10

bei uns veröffentlicht am 05.05.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 bei den sonstigen Einkünften der Klägerin eine
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Finanzgericht Köln Urteil, 29. Jan. 2014 - 7 K 3270/12

bei uns veröffentlicht am 29.01.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird zugelassen 1Tatbestand 2Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Vertrauensschutz nach § 176 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AO bei der Änderung von Steuerbesc

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Tatbestand

1

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) machten in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 bei den sonstigen Einkünften der Klägerin einen als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten, im Rahmen der Vermittlung einer sog. "Kombi-Rente" angefallenen Betrag von 66.667 DM (6 % des Darlehensbetrages) als Werbungskosten geltend. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) veranlagte die Kläger in dem unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen Erstbescheid vom 13. September 2001 insoweit zunächst erklärungsgemäß. Hingegen ordnete das FA in dem nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) geänderten, angefochtenen Bescheid vom 2. Dezember 2002 lediglich einen Teilbetrag von 22.222 DM (2 % der Darlehenssumme) den sofort abziehbaren Finanzierungskosten zu.

2

Dass diese Zuordnung materiell-rechtlich zutreffend ist, ist zwischen den Beteiligten im Laufe des Einspruchsverfahrens unstreitig geworden. Die Kläger begehren jedoch Vertrauensschutz durch Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO. Der Bundesfinanzhof (BFH) habe in seinen Urteilen vom 15. Dezember 1999 X R 23/95 (BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, unter II.4.b bb) und vom 9. Mai 2000 VIII R 77/97 (BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660) Kreditvermittlungsprovisionen in Höhe von 3,0 % bzw. 3,75 % der jeweiligen Darlehensbeträge in voller Höhe zum Werbungskostenabzug zugelassen. Demgegenüber stelle das BFH-Urteil vom 30. Oktober 2001 VIII R 29/00 (BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223, unter II.4.c), mit dem der Abzug erstmals begrenzt worden sei, eine Änderung der Rechtsprechung dar.

3

Das Finanzgericht (FG) hat die Klage abgewiesen. Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setze eine deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; daran fehle es hier. Die höchstrichterliche Rechtsprechung sei bisher nicht eindeutig gewesen. Die beiden von den Klägern angeführten früheren Entscheidungen hätten sich lediglich mit der Überschussprognose im Rahmen der Prüfung der Einkunftserzielungsabsicht befasst; eine Begründung für den vollen Abzug der Provisionen sei darin vom BFH nicht gegeben worden.

4

Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, eines schwerwiegenden Rechtsfehlers sowie wegen Verfahrensmängeln.

5

Das FA hält die Beschwerde für unzulässig.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Beschwerde ist unbegründet.

7

Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe sind teils nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügenden Weise dargelegt, teils liegen sie nicht vor.

8

1. Die Kläger haben die grundsätzliche Bedeutung der von ihnen formulierten Rechtsfrage, ob ein Steuerpflichtiger "nur dann davon ausgehen (kann), dass er bei seinen Dispositionen auf den Rechts-/Vertrauensschutz des § 176 AO vertrauen kann, wenn er einen Rechtsausspruch vorfindet, der in qualitativ-kategorialer Weise rechtssystematisch begründet ist", nicht hinreichend dargelegt.

9

a) Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nach ständiger Rechtsprechung des BFH zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsfähig sein (BFH-Beschlüsse vom 10. September 2003 X B 132/02, BFH/NV 2004, 495, unter 1., und vom 14. November 2005 II B 51/05, BFH/NV 2006, 305, unter II.1.).

10

Die schlüssige Darlegung der Klärungsbedürftigkeit erfordert ein konkretes und substantiiertes Eingehen darauf, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist (BFH-Beschlüsse vom 7. April 2005 V B 39/04, BFH/NV 2005, 1585, unter 2.a, und vom 21. Juli 2005 II B 78/04, BFH/NV 2005, 1984).

11

b) Daran fehlt es hier. Die Kläger begründen zwar --im Stile eines Revisionsschriftsatzes-- ausführlich, weshalb sie das finanzgerichtliche Urteil im entschiedenen Einzelfall für fehlerhaft halten. Sie befassen sich jedoch nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung und Literatur, die zu der --für das Revisionszulassungsverfahren im Streitfall allein erheblichen-- Vorschrift des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO, insbesondere im Hinblick auf die von den Klägern formulierte Rechtsfrage, bereits ergangen ist.

12

Die Kläger hätten sich vor allem damit auseinandersetzen müssen, dass der BFH bereits entschieden hat, ein Rechtszustand, der den Anlass und Ausgangspunkt einer sich schrittweise entwickelnden Rechtsprechung bietet, sei nicht geeignet, Vertrauensschutz auszulösen (Senatsurteil vom 14. November 2001 X R 39/98, BFHE 197, 179, BStBl II 2002, 246, unter II.6.). Die Anwendung des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO setzt eine zwar nicht unbedingt ausdrückliche, wohl aber zumindest deutliche Aussage der früheren Rechtsprechung zu einem bestimmten Rechtsproblem voraus; eine allmähliche Entwicklung, Konkretisierung und Präzisierung der Rechtsprechung erfüllt diese Voraussetzung nicht (BFH-Urteil vom 10. Juni 2008 VIII R 79/05, BFHE 222, 320, BStBl II 2008, 863, unter II.3.c).

13

2. Die Kläger machen ferner geltend, die Verneinung des gesetzlichen Vertrauensschutzes durch das FG stelle einen Rechtsfehler von erheblichem Gewicht dar, der die Voraussetzungen des Revisionszulassungsgrundes des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO erfülle.

14

Wenn auch eine allgemeingültige Definition derartiger Fehler von der Rechtsprechung noch nicht entwickelt worden ist, liegen diese Voraussetzungen jedenfalls dann vor, wenn die Entscheidung des FG objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar --d.h. greifbar gesetzwidrig-- ist und das Vertrauen in die Rechtsprechung nur durch eine höchstrichterliche Korrektur wieder hergestellt werden kann (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, BStBl II 2004, 25). Eine Entscheidung ist nur dann (objektiv) willkürlich, wenn die fehlerhafte Rechtsanwendung nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht. Greifbare Gesetzeswidrigkeit ist anzunehmen, wenn das Urteil jeglicher gesetzlichen Grundlage entbehrt oder auf einer offensichtlich Wortlaut und Gesetzeszweck widersprechenden Gesetzesauslegung beruht. Diese besonderen Umstände sind in der Beschwerdeschrift auszuführen (Senatsbeschluss vom 25. Februar 2009 X B 121/08, BFH/NV 2009, 890, unter 3.).

15

Vorliegend handelt es sich hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 176 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AO um einen Grenzfall, in dem weder die von den Klägern vertretene Auffassung noch die Position des FA --der sich im Ergebnis auch das FG angeschlossen hat-- als von vornherein unvertretbar erscheint. Das FG hat seine Entscheidung --unter Bezugnahme auf den Gesetzeswortlaut und die höchstrichterliche Rechtsprechung, die zu der entscheidungserheblichen Vorschrift ergangen ist-- ausführlich und nachvollziehbar begründet. Die Annahme objektiver Willkür oder greifbarer Gesetzwidrigkeit ist damit ausgeschlossen.

16

Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der VIII. Senat in seinem von den Klägern als rechtsprechungsändernd angesehenen Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 (unter II.4.c) ausdrücklich und ausführlich begründet hat, weshalb die Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 einer Zuordnung von als "Kreditvermittlungsprovision" bezeichneten Beträgen zu ihrem wahren Rechtsgrund nicht entgegensteht, also selbst nicht von einer Änderung der Rechtsprechung ausgegangen ist. Zwar hat er --worauf die Kläger zu Recht hinweisen-- im Verhältnis zu seiner eigenen früheren Entscheidung in BFHE 192, 445, BStBl II 2000, 660 die üblicherweise eine Rechtsprechungsänderung anzeigende Formulierung verwendet, er halte hieran nicht fest. Das FG hat aber in zumindest gut vertretbarer Weise darauf verwiesen, dass dieses Nichtfesthalten "aus den dargelegten Gründen" abgeleitet worden ist; damit sind diejenigen Gründe gemeint, die der VIII. Senat zuvor dafür angeführt hat, mit seinem Urteil in BFHE 197, 114, BStBl II 2006, 223 nicht von der Entscheidung des erkennenden Senats in BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267 abzuweichen.

17

3. Die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel liegen ebenfalls nicht vor.

18

a) Die Vorsitzende des vorinstanzlich entscheidenden Senats hatte in ihrem --sehr ausführlich gehaltenen-- Hinweisschreiben vom 1. Februar 2010 bereits die vorstehend unter 2. dargestellte Auslegung der vom VIII. Senat verwendeten Formulierung ("aus den dargelegten Gründen") vorgenommen. Die Kläger hatten darauf im Schriftsatz vom 12. März 2010 erwidert, es sei sekundär, worauf sich der Passus "aus den dargelegten Gründen" beziehe, da es nicht auf die Gründe für eine Rechtsprechungsänderung ankomme, sondern allein auf die Tatsache, dass eine solche stattgefunden habe.

19

In dem Umstand, dass im späteren FG-Urteil trotz der Stellungnahme der Kläger die genannte Passage aus dem Vorsitzendenschreiben wortgleich verwendet worden ist, sehen die Kläger eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör; ferner sei die Entscheidung in diesem Punkt nicht mit Gründen versehen.

20

b) Die fehlende ausdrückliche Auseinandersetzung des angefochtenen Urteils mit diesem von den Klägern vorgetragenen Einwand --der lediglich einen Bruchteil der insgesamt vorgetragenen Einwendungen darstellte und zudem nur auf eine kurze Passage des ausführlichen Vorsitzendenschreibens bezogen war-- begründet nicht die von den Klägern geltend gemachten Verfahrensmängel. Denn das FG ist nicht verpflichtet, sich in der Begründung seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass das Gericht das Vorbringen der Beteiligten auch zur Kenntnis genommen hat (BFH-Beschlüsse vom 18. Juni 2001 II B 129/00, BFH/NV 2001, 1292, und vom 19. November 2002 X B 78/01, BFH/NV 2003, 335). Es ist nicht ersichtlich, dass das FG im Streitfall anders verfahren sein könnte, zumal dessen Urteil an vielen Stellen auf das Vorbringen der Kläger ausdrücklich eingeht und sich keineswegs in einer bloßen Wiederholung des Vorsitzendenschreibens erschöpft.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Revision ist bei dem Bundesfinanzhof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich einzulegen. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 116 Abs. 2 Satz 3 geschehen ist. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Revisionseinlegung.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen; im Fall des § 116 Abs. 7 beträgt die Begründungsfrist für den Beschwerdeführer einen Monat nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Revision. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. Die Frist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden.

(3) Die Begründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Revisionsanträge);
2.
die Angabe der Revisionsgründe, und zwar
a)
die bestimmte Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)
soweit die Revision darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.