Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 6 K 59/18

13.11.2018

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Befreiung von der Steuerberaterprüfung.

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Der am ... geborene Kläger ist Professor an der A.

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Der Kläger studierte bis 1993 Betriebswirtschaftslehre an der B Universität in C und schloss das Studium als Diplom-Kaufmann ab. Von 1993 bis 1997 promovierte er im Bereich der Wirtschaftswissenschaften an der Universität D und arbeitete nebenbei als wissenschaftlicher Mitarbeiter auf einer Vollzeitstelle am Institut E an der Universität D. Die Promotion schloss er 1997 ab.

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Von 1997 bis 1999 war er bei der F AG ... beschäftigt. Dann wechselte er als Geschäftsführer zur G GmbH, wo er bis 2007 blieb. 2006 bis 2007 war er zugleich Geschäftsführer der H GmbH. 2007 bis 2008 war er als Chief Financial Officer bei der J angestellt. Im Jahr 2007 begann er zudem, an der A zu lehren.

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Die A erhielt ihre staatliche Anerkennung durch die Freie und Hansestadt Hamburg am ... 2004 (zunächst befristet auf fünf Jahre). Nach Erteilung eines Änderungsbescheides vom ... 2008 wurde die A am ... 2009 unbefristet als Hochschule nach § 115 des Hamburgischen Hochschulgesetzes anerkannt.

6

Zuvor, nämlich am ... 2007, genehmigte die Behörde für Wissenschaft und Forschung der Freien und Hansestadt Hamburg die Professur des Klägers "XX" an der A. Mit Schreiben vom ... 2007 verlieh die A daraufhin dem Kläger die Berufsbezeichnung "Professor".

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Unter dem 6. November 2017 beantragte der Kläger die Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Zur Begründung führte er aus, dass er in der Zeit vom 4. Oktober 2007 bis zum 6. November 2017 Professor für Unternehmensrechnung/Steuerrecht gewesen sei, nur unterbrochen durch eine Elternzeit vom ... 2008 bis zum ... 2008. Der Kläger legte eine Bescheinigung der A vor, wonach er seit dem 4. Oktober 2007 als Professor für XX an der A tätig war. Sein jährliches Deputat betrug danach 510 Vorlesungsstunden an der A (75 %). Seine Lehrtätigkeit umfasste nach der Bescheinigung die Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie die Schwerpunkte Unternehmensrechnung/Steuerrecht.

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Mit Bescheid vom 21. Dezember 2017 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung führte sie aus, dass es sich bei der A nicht um eine Hochschule im Sinne der Befreiungsvorschrift im Steuerberatungsgesetz handele. Die A sei keine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes, denn sie sei eine staatlich anerkannte private Hochschule. Die Befreiungsvorschrift sei eine Ausnahmevorschrift und daher eng auszulegen. Zudem handele es sich um eine Fachhochschule. Aus der Historie ergebe sich, dass die prüfungsfreie Bestellung auf Universitätsprofessoren habe beschränkt werden sollen. In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides hieß es, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch beim Vorstand der Beklagten erhoben werden könne.

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Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 erhob der Kläger Einspruch. Zur Begründung führte er aus, er erfülle die Voraussetzungen für eine Befreiung, denn er sei Professor an einer Hochschule. Die A sei eine staatlich anerkannte Hochschule und mithin ebenfalls eine Hochschule im Sinne der Befreiungsvorschrift. Vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes und des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes dürfe es keine Ungleichbehandlung von Professoren unterschiedlicher Herkunft einer Hochschule geben.

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Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2018 wies die Beklagte den Einspruch zurück. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass Professoren, die an einer deutschen Fachhochschule lehrten, nicht unter die Befreiungsvorschrift fielen. Es komme also nicht auf die gleichwertige fachliche Qualifikation an, sondern auf die Art der Hochschule. Der Wortlaut und die Entstehungsgeschichte zeigten, dass der Gesetzgeber bewusst nicht allen Professoren einen Anspruch auf prüfungsfreie Bestellung habe zugestehen wollen. Hierin habe der Gesetzgeber auch keine Ungleichbehandlung gesehen.

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Der Kläger hat am 8. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, er sei als Professor berufen worden durch die Behörde für Wissenschaft und Forschung. Damit sei er ebenso zu behandeln wie Professoren an staatlichen Hochschulen. Auch das Hamburgische Hochschulgesetz nehme keine Klassifizierung oder Abstufung von Professoren unterschiedlicher Hochschulen vor. Die Einstellungsvoraussetzungen der hauptberuflich lehrenden Professoren seien an staatlich anerkannten Hochschulen identisch mit denen der staatlichen Hochschulen. Auch die Tätigkeit sei inhaltlich als gleichwertig anzusehen. Auf die Gesetzgebungshistorie könne nicht zurückgegriffen werden, da die damaligen Gedanken überholt sein. Im Vordergrund der Befreiungsvorschrift müssten die nach dem Hamburgischen Hochschulgesetz berufenen und lehrenden Professoren stehen, nicht die im Hamburgischen Hochschulgesetz aufgelisteten staatlichen Hochschulen. Zu diesen gehörten im Übrigen auch die Fachhochschulen wie die Hochschule für Angewandte Wissenschaften Hamburg. Er, der Kläger, liege mit einer Wochenarbeitszeit von 30 Stunden deutlich über den in der Befreiungsvorschrift erwähnten 16 Wochenstunden. Der Schwerpunkt seiner Lehre liege im Bereich Unternehmensrechnung und Steuerrecht. Entscheidend sei dabei das gesamte Tätigkeitsfeld als Professor.

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Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 21. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2018, ihn prüfungsfrei als Steuerberater zu bestellen.

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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf ihre Ausführungen im Vorverfahren und führt ergänzend aus: Die Ausnahmevorschrift müsse restriktiv ausgelegt werden. Die A sei keine Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes. Damit falle sie nicht unter die Befreiungsvorschrift.

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Dem Kläger ist mit Verfügung vom 1. November 2018 aufgegeben worden, bis zur mündlichen Verhandlung "Tatsachen zu der Behauptung anzugeben, dass er in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern während des in § 38 Abs. 1 Nr. 1 genannten zehnjährigen Zeitraums tätig war" sowie "Unterlagen/Urkunden vorzulegen, aus denen sich die oben genannte Tätigkeit in dem oben genannten Umfang ergibt". Insoweit wird ergänzend auf Bl. 37 und 50 d. Gerichtsakte Bezug genommen.

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Auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2018 und die Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie die Sachakten der Beklagten wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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I. Die Klage ist zulässig (1.), aber nicht begründet (2.).

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1. Die Klage ist zulässig.

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Insbesondere ist die Klagefrist nach § 47 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gewahrt. Diese dort vorgesehene Monatsfrist ist aufgrund der unrichtigen Belehrung im Ausgangsbescheid gemäß § 55 Abs. 2 FGO auf ein Jahr verlängert worden (a)) und diese Jahresfrist hat der Kläger eingehalten (b)).

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a) Es liegt eine unrichtige Belehrung vor, die zu einer Fristverlängerung für die Klagerhebung auf ein Jahr führt.

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Gemäß § 55 Abs. 1 FGO beginnt die Frist für einen Rechtsbehelf nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. § 55 Abs. 2 FGO führt sodann aus, dass, wenn die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt worden ist, die Einlegung des Rechtsbehelfs innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 FGO zulässig ist. Hier liegt eine unrichtige Belehrung über den zu erhebenden Rechtsbehelf vor, die zu der oben genannten Fristverlängerung auf ein Jahr führt.

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Im Ausgangsbescheid der Beklagten vom 21. Dezember 2017 heißt es insoweit, dass innerhalb eines Monats nach Zustellung des "Bescheides Einspruch beim Vorstand der ..." erhoben werden könne. Indes war nach § 164a Abs. 1 des Steuerberatergesetzes (StBerG) i. V. m. § 348 Nr. 4 der Abgabenordnung (AO) ein Einspruch nicht statthaft. Denn in § 348 Nr. 4 AO, auf den § 164a Abs. 1 StBerG verweist, heißt es, dass gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes der Einspruch nicht statthaft ist. Die hier getroffene Entscheidung nach § 38 StBerG - Ablehnung der Befreiung von der Steuerberaterprüfung - befindet sich im Zweiten Teil des Steuerberatungsgesetzes im Zweiten Abschnitt. Dies bedeutet, dass der Kläger direkt hätte Klage erheben müssen.

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b) Die in § 55 Abs. 2 FGO bei einer unrichtigen Belehrung vorgesehenen Jahresfrist hat der Kläger aber eingehalten.

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Insoweit kann offenbleiben, wann dem Kläger der Bescheid vom 21. Dezember 2017 bekanntgegeben worden ist. Eine Postzustellungsurkunde findet sich ebensowenig in der Akte wie ein Abvermerk. Da der Kläger aber schon am 8. März 2018 - und damit ca. 2 1/2 Monate später - Klage erhoben hat, ist die Jahresfrist in jedem Fall eingehalten.

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2. Die Klage ist nicht begründet.

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Die versagenden Bescheide vom 21. Dezember 2017 und vom 27. Februar 2018 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 101 Abs. 1 Satz 1 FGO. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung zu.

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Der Kläger hat nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch auf Befreiung von der Steuerberaterprüfung. Nach dieser Vorschrift sind von der Steuerberaterprüfung Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben, zu befreien. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar war der Kläger als Professor zehn Jahre tätig (a)) und dies auch an einer deutschen Hochschule (b)). Der Kläger hat aber nicht in dem erforderlichen Umfang auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt (c)).

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a) Der Kläger ist am ... 2007 zum Professor berufen worden und hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung seit mindestens 10 Jahren gelehrt, weil er seit diesem Zeitpunkt - nur unterbrochen durch eine zweimonatige Elternzeit - an der A durchgehend als Professor tätig ist.

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b) Außerdem hat der Kläger auch an einer deutschen Hochschule im Sinne von § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG gelehrt. Denn unter diesen Begriff sind auch Fachhochschulen zu fassen (aa)) und auch staatlich anerkannte Hochschulen sind gemeint (bb)). Die A ist eine solche Hochschule (cc)).

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aa) Auch Fachhochschulen fallen unter den Begriff der Hochschule.

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Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, denn der Begriff Hochschule erfasst im allgemeinen Sprachgebrauch sowohl die Universität als auch die Fachhochschule. Es ist der Oberbegriff für beide Rechtsformen.

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Entscheidend ist aber der systematische Vergleich zu § 38 Abs. 2 Satz 2 StBerG, wonach bestimmte Fachhochschulprofessoren erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst von der Prüfung befreit werden dürfen. Im Umkehrschluss müssen sie - und damit auch alle anderen Fachhochschulprofessoren - von § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG erfasst sein, denn sonst müssten diese bestimmten Fachhochschulprofessoren nicht wieder explizit durch § 38 Abs. 2 Satz 2 StBerG aus der Befreiung herausgenommen werden. Dass es nicht auf das wissenschaftliche Alleinstellungsmerkmal eines Universitätsprofessors bei der Befreiung ankommen kann, ergibt sich auch aus einem Vergleich mit § 38 Abs. 1 Nr. 2 und 3 StBerG, wonach auch andere mehr praxisbezogene Berufe - nämlich ehemalige Finanzrichter und (vereinfacht gesprochen) ehemalige Finanzbeamte - prüfungsfrei bestellt werden können. Ein gesetzesübergreifender Vergleich mit dem Hochschulrahmengesetz (HRG) zeigt ebenfalls auf, dass neben Universitätsprofessoren auch Fachhochschulprofessoren erfasst sind. Denn in § 1 HRG wird der Begriff der Hochschule dahingehend definiert, dass darunter - neben anderen Rechtsformen - Universitäten und Fachhochschulen fallen.

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Die Historie bestätigt diese Auslegung. Denn aus den parlamentarischen Unterlagen zum Entwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes ergibt sich, dass man die Fachhochschulprofessoren den Universitätsprofessoren gleichstellen wollte. So sah der ursprüngliche Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 4. November 1988 (BR-Drs. 515/88) vor, dass Fachhochschulprofessoren nach zehn Jahren prüfungsfrei zum Steuerberater bestellt werden können sollten, während Universitätsprofessoren dies schon nach fünf Jahren möglich sein sollte. In seiner Beschlussempfehlung schlug der Finanzausschuss dann aber vor (BT-Drs. 11/4358), dass sowohl für Fachhochschulprofessoren als auch für Universitätsprofessoren eine prüfungsfreie Bestellung zum Steuerberater erst nach zehn Jahren möglich sein sollte. Dieser Vorschlag wurde dann mit der Formulierung "Hochschule" in § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG in das Gesetz vom 9. Juni 1989 (BGBl I 1989, S. 1062) übernommen. Seitdem steht unverändert der Begriff "Hochschule" im Gesetz.

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Schließlich sprechen auch der Sinn und Zweck dafür, Fachhochschulprofessoren zu erfassen. Denn bei der prüfungsfreien Bestellung müssen bei typisierender Betrachtungsweise die Qualifikationsvoraussetzungen für den Steuerberaterberuf vorliegen. Fachhochschulprofessoren verfügen bei typisierender Betrachtungsweise über die gleichen berufsspezifischen Kenntnisse eines Steuerberaters wie Professoren. Hingegen zeichnet den Beruf des Steuerberaters gerade nicht das aus, was einen Universitätsprofessor von einem Fachhochschulprofessor unterscheidet (z.B. vertiefte Grundlagenforschung, Habilitation), so dass diese Unterschiede keine Rolle spielen können.

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bb) Des Weiteren sind auch staatlich anerkannte Hochschulen umfasst.

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Insoweit ist der Wortlaut der Vorschrift offen. Es wird der Begriff der "Hochschule" verwendet, ohne einzugrenzen, ob damit nur staatliche Hochschulen gemeint sind. Auch aus der Historie ergibt sich insoweit nichts weiterführendes, weil dieses Problem keinen Niederschlag in den parlamentarischen Beratungsunterlagen gefunden hat.

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Systematische Erwägungen sprechen dafür, dass neben staatlichen Hochschulen auch staatlich anerkannte Hochschulen unter die Vorschrift fallen: Zwar gibt es im StBerG selbst keine Anhaltspunkte, aber ein Vergleich mit dem HRG führt weiter. So heißt es in § 1 Satz 1 HRG, dass Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind, sind. In § 1 Satz 2 HRG wird dann festgelegt, dass das HRG auch die staatlich anerkannten Hochschulen betrifft, soweit dies in § 70 HRG bestimmt ist. Dies ist so zu verstehen, dass der Begriff der Hochschulen ein Oberbegriff für staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen ist.

38

Entscheidend ist aber der Sinn und Zweck der Vorschrift. Die Ausnahmeregelung beruht auf der sachlich nicht zu beanstandenden Erwägung, dass der hiervon betroffene Personenkreis durch langjährige Tätigkeit in der Finanzverwaltung, -rechtsprechung und -lehre und durch die in diesem Zusammenhang erbrachten Befähigungsnachweise die notwendigen berufsspezifischen Kenntnisse in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt hat (BVerfG-Beschluss vom 10. September 1991, 1 BvR 922/91, HFR 1992, 502; vgl. BFH-Urteil vom 31. März 2009, VII R 29/08, BStBl II 2009, 549). Auch Professoren an staatlich anerkannten Hochschulen haben diese Kenntnisse in ausreichendem Maße unter Beweis gestellt. Denn es besteht insoweit kein entscheidungserheblicher Unterschied in der Grundqualifikation der Professoren und in ihrer Tätigkeit im Vergleich zu Professoren an einer staatlichen Hochschule. So müssen nach § 1 Satz 2 HRG i. V. m. § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG (staatliche Anerkennung) die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Das heißt, die Professoren an staatlich anerkannten Hochschulen müssen die gleichen Grundqualifikationen wie die Professoren an staatlichen Hochschulen besitzen. Zudem muss durch den Verweis in § 70 Abs. 1 Nr. 1 HRG auf § 7 HRG das Studium an einer staatlich anerkannten Hochschule an den gleichen Zielen wie das Studium an einer staatlichen Hochschule ausgerichtet sein. Diese Vorgaben werden von § 114 des Hamburgischen Hochschulgesetzes (HmbHG), der die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung in Hamburg regelt, aufgenommen und ausgeweitet. In § 114 Abs. 1 Nr. 6 HmbHG heißt es beispielsweise - wortgleich mit § 70 Abs. 1 Nr. 4 HRG -, dass die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen müssen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden. Und § 114 Abs. 1 Nr. 3 HmbHG fordert etwa, dass die Studiengänge allgemein anerkannten Qualitätsstandards genügen müssen. Wenn aber keine bzw. keine wesentlichen Unterschiede in Qualifikation oder Ausrichtung der Tätigkeit im Vergleich zu einem Professor an einer staatlichen Hochschule bestehen, besteht auch kein Grund, den Wortlaut von § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG einschränkend auszulegen.

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cc) Die A fällt unter den Begriff der staatlich anerkannten Fachhochschule.

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Die A - eine Fachhochschule - ist staatlich anerkannt. So wurde der Anerkennungsbescheid der A vom ... 2004, der zunächst auf fünf Jahre befristet war, zuletzt unbefristet verlängert durch Bescheid vom ... 2009. Der Bescheid setzt im Übrigen auch die Anforderungen an die Qualitätsstandards aus dem HRG und dem HmbHG um. So werden detaillierte Vorgaben zu den Lehrkörpern gemacht, die sich darauf beziehen, dass eine Vergleichbarkeit mit der staatlichen Hochschule HAW gesichert sein muss. Es gibt verschiedene dort genannte Sicherungsmechanismen, aus denen klar wird, dass die Freie und Hansestadt Hamburg weiterhin eine Kontrollfunktion wahrnimmt (z.B. müssen nach 5.3 die Einstellung von Lehrenden, die Verträge und die Änderungen der Verträge von der zuständigen Behörde genehmigt werden).

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c) Das Gericht kann aber nicht feststellen (dazu unter bb)), dass der Kläger in dem erforderlichen Umfang auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt hat (dazu unter aa)).

42

aa) § 38 Abs. 1 Satz 1 StBerG setzt voraus, dass auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern ((1)) in einem Umfang von 16 Wochenstunden über 10 Jahre gelehrt worden ist ((2)).

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(1) Der durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Steuerberatergesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl I 1990, 2756) eingeführte Begriff "auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern" ist enger zu verstehen als der zuvor verwandte Begriff des "Steuerwesens", der auch die Randgebiete Betriebswirtschaft, Volkswirtschaft, Wirtschaftsrecht und Berufsrecht erfasste (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210). Mit der Neufassung sollte sichergestellt werden, dass die praktische Vorbildung sich tatsächlich auf den Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters bezog. Die Formulierung entspricht danach der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 StBerG enthaltenen Begriffsbestimmung (BFH-Urteil vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BT-Drs. vom 10. August 1990, 11/7665). Tätigkeiten auf den Randgebieten des Steuerrechts, die dieses nur mittelbar berühren, sind nicht erfasst. Eine Berufstätigkeit, deren Schwerpunkt auf dem Gebiet der Betriebswirtschaft oder des betrieblichen Rechnungswesens liegt, fällt nicht unter diesen Begriff und zwar auch dann nicht, wenn sie auch die Befassung mit Steuerfragen erfordert (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210). Die schlicht buchhalterische Tätigkeit allein gehört nicht zum Kernbereich der Berufstätigkeit eines Steuerberaters. Anders kann dies im Falle einer qualifizierten (leitenden) Tätigkeit im Rechnungswesen bzw. in der Buchhaltung eines Unternehmens zu beurteilen sein. Unter den Begriff fällt z.B. die Einrichtung der Buchführung (Finanzbuchhaltung und Lohnbuchhaltung) die Erstellung von Abschlüssen (Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes - EStG - und Bilanzierung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG) und das Erstellen der Umsatzsteuervoranmeldungen (vgl. BFH-Urteile vom 7. November 1995, VII R 58/95, BStBl II 1996, 331; vom 25. Oktober 1994, VII R 14/94, BStBl II 1995, 210).

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(2) Die Tätigkeit auf diesem Gebiet muss einen Umfang von 16 Wochenstunden über 10 Jahre haben.

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§ 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG enthält keine Anforderungen zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit offen, es findet sich nur die Angabe, dass auf diesem Gebiet "als Professor gelehrt" worden sein muss.

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Angaben zum zeitlichen Umfang der Tätigkeit ergeben sich aber aus § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG. Diese Vorschrift ordnet an, dass § 36 Abs. 3 StBerG auch für die Befreiung von der Prüfung gilt. In § 36 Abs. 3 StBerG ist bestimmt, dass "die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken" muss. Dies ist so zu verstehen, dass der Professor während seiner 10-jährigen Professorentätigkeit mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gelehrt haben muss.

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Hingegen ist § 38 Abs. 2 Satz 1 StBerG nicht als vollumfänglicher Verweis auf § 36 StBerG anzusehen. Zwar nimmt § 36 Abs. 3 StBerG die Absätze 1 und 2 dieser Bestimmung in seinen Wortlaut auf und § 38 Abs. 2 StBerG spricht davon, dass § 36 Abs. 3 StBerG "gilt", so dass man annehmen könnte, als zusätzliche Voraussetzung für eine prüfungsfreie Bestellung müsse zunächst die nach § 36 Abs. 1 und 2 StBerG geforderte praktische Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern in einem Umfang von 16 Wochenstunden vorliegen (so auch ohne Begründung: Kuhls, in: Kuhls u. a., Steuerberatungsgesetz, Praktikerkommentar mit Schwerpunkten zum Berufsrecht der Steuerberater, 2. Auflage, 2004, § 38 Rn. 4). Dagegen spricht aber, dass § 38 Abs. 2 StBerG explizit gerade nur auf § 36 Abs. 3 StBerG verweist, und nicht auf die anderen Absätze von § 36 StBerG, die die zeitlichen Voraussetzungen der sonst vorgesehen praktischen Tätigkeit vor der Zulassung zur Prüfung als Steuerberater regeln. Des Weiteren fehlt bei § 38 Abs. 1 Nr. 1 StBerG die Angabe, in welchem Umfang die Professoren auf dem Gebiet der von den Bundes-oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig sein müssen. Diese Lücke schließt der in § 38 Abs. 2 StBerG genannte Verweis auf § 36 Abs. 3 StBerG. Danach müssen die Professoren 16 Wochenstunden auf dem oben genannten Gebiet tätig sein.

48

Auch Sinn und Zweck sprechen für diese Auslegung. Derjenige, der ohne Prüfung zum Steuerberater bestellt wird, muss ein Äquivalent für die Prüfung erbracht haben. Dies ist bei der prüfungsfreien Bestellung der Erwerb der theoretischen Kenntnisse in der langjährigen praktischen Tätigkeit. Typisierend geht der Gesetzgeber bei einem Professor davon aus, dass nach einer zehnjährigen Tätigkeit die theoretischen Kenntnisse durch die praktische Tätigkeit erworben worden sind und daher eine Prüfung nicht mehr notwendig ist. Damit die theoretischen Kenntnisse bei einer typisierenden Betrachtung im Regelfall gegeben sind, ist es sinnvoll, dass der Gesetzgeber den Umfang für die praktische Tätigkeit im Kernbereich der Berufstätigkeit des späteren Steuerberaters vorschreibt. Dies hat er mit der Vorgabe von mindestens 16 Wochenstunden (also etwas weniger als eine halbe Stelle) getan. Gerade auch vor dem Hintergrund, dass bei einer prüfungsfreien Bestellung ebenfalls sichergestellt sein muss, dass die Steuerpflichtigen Rat von Personen erhalten, die ausreichende Kenntnisse auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern haben, ist eine solche Auslegung geboten.

49

Die Gesetzgebungsgeschichte ist schließlich ebenfalls offen für eine solche Auslegung: In der Beschlussempfehlung und Bericht des Finanzausschusses zum Entwurf eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes (BT-Drs. 12/7545) heißt es lediglich, dass es sich bei der Einführung um von § 38 Abs. 2 mit dem Verweis auf § 36 Abs. 3 um eine "redaktionelle Folgeänderung" handele.

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Dabei ist angesichts des typischen Berufsbildes des Professors als auf dem Gebiet der Forschung und Lehre tätigen Hochschullehrers davon auszugehen, dass die 16 Wochenstunden nicht allein durch die Lehre, sondern auch durch die damit zusammenhängenden Ausbildungstätigkeit (z.B. Klausurenbetreuung, Prüfungstätigkeit) und die Forschung auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erbracht werden kann. Auch Forschungsprojekte, die sich auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden beziehen, zählen beispielsweise dazu.

51

bb) Das Gericht kann das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht feststellen. Dies geht zulasten des Klägers, den insoweit die Feststellungslast trifft.

52

Die vom Kläger bei der Beklagten vorgelegte Bescheinigung im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Steuerberatungsgesellschaften (DVStB) besagt insoweit, dass seine Lehrtätigkeit Allgemeine Betriebswirtschaftslehre sowie die Schwerpunkte Unternehmensrechnung/Steuerrecht umfasse und er jährlich 510 Vorlesungsstunden an der A (75%) halte. Weder ergibt sich aus der Bescheinigung die Wochenstundenzahl noch der Umfang der Tätigkeit, der auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt.

53

Auch im gerichtlichen Verfahren ist es dem Kläger nicht gelungen, diese Voraussetzungen nachzuweisen. Aus dem vorgelegten Lehrverzeichnis des Klägers ist nicht zu entnehmen, welcher Anteil der dort aufgeführten Lehrveranstaltungen, die zum Teil Bezüge zum Steuerrecht aufweisen, auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt. Selbst wenn man die Lehrveranstaltungsstunden zusammenrechnet, die nach der Darstellung des Klägers einen ausreichenden steuerrechtlichen Bezug aufweisen und noch verdoppelt (als Vor- bzw. Nachbereitungszeit) ist man weit von dem geforderten Umfang entfernt: So ergibt sich etwa im Studienjahr 2007/2008 bei einer vollständigen Berücksichtigung der Lehrveranstaltungen, die einen solchen steuerrechtlichen Bezug haben (z.B. Kosten- und Leistungsrechnung; Ertragssteuern und latente Steuern) eine Gesamtstundenzahl von 158 Stunden. Wenn man diese verdoppelt, um die Vor- und Nachbereitungszeit abzubilden, gelangt man lediglich zu 316 Stunden. Bei einer Wochenstundenzahl von 16 Wochenstunden käme man hingegen auf eine Gesamtstundenzahl von 832 Stunden. Selbst wenn man hiervon 6 Wochen Urlaub abzöge, käme man noch auf 736 Gesamtstunden im Jahr. Hinzu kommt, dass sich aus der Bescheinigung nicht die Wochenstunden ergeben, die aber nach dem Gesetzeswortlaut gefordert sind. Aus der Bescheinigung lässt sich nur eine Gesamtstundenzahl auf das Jahr zusammenrechnen. Dies genügt nicht. Es ist im Gesetz gerade eine Mindestwochenstundenzahl gefordert und keine Gesamtstundenzahl (Koslowski, Steuerberatungsgesetz, 7. Auflage, 2015, § 37 Rn. 20). Forschungstätigkeiten auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern hat der Kläger nach eigenen Angaben nicht in nennenswertem Umfang ausgeübt. Seine angeführte freiberufliche beratende Tätigkeit (25%) kann - selbst wenn sie steuerrechtliche Bezüge aufweisen sollte - nicht berücksichtigt werden, weil insoweit keine von § 38 Abs. 1 StBerG begünstigte Tätigkeit vorliegt. Zudem hat der Kläger auch insoweit keinen nachvollziehbaren Stundenanteil dargelegt.

54

Dass der Kläger seit 2013/2014 den Studienschwerpunk ... leitet und hier die Vorlesungen konzipiert und betreut, führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Selbst wenn sich hieraus eine Tätigkeit von 16 Wochenstunden ergäbe, hat der Kläger diese Tätigkeit erst seit 2013/2014 inne, so dass ihm in den Jahren davor die 16 Wochenstunden fehlen. Aus den in der mündlichen Verhandlung eingereichten Modulbeschreibungen sowie den mündlichen Ausführungen des Klägers hierzu kann der Senat aber auch in der Sache keine 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erkennen. Da der Studienschwerpunkt auch andere Aspekte wie die Wirtschaftsprüfung beinhaltet, hätte der Kläger insoweit darlegen müssen, welcher Umfang seiner Tätigkeit bei der Betreuung des Schwerpunkts auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern entfällt.

55

Anders als der Kläger in seinem nach der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 14. November 2018 meint, kommt es auch nicht allein darauf an, wie der Titel seiner Professur lautet. Vielmehr stellt das Gesetz nach dem Wortlaut "lehrt" auf den Inhalt der Tätigkeit des Professors ab. Des Weiteren ist - anders als der Kläger vorträgt - die Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschaftsprüfung nach der oben aufgeführten Rechtsprechung nicht mit einer Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern gleichzusetzen. Selbst wenn aber die Wirtschaftsprüfertätigkeit darunter fiele, hätte der Kläger im Übrigen weiterhin nicht aufgezeigt, dass er insgesamt auf 16 Wochenstunden kommt. Die eingereichte Auflistung der Lehrveranstaltungen gibt insoweit keine Wochenstundenzahl an. Auch die Ausführungen im Schriftsatz vom 14. November 2018 zum generellen Aufwand der Vor- und Nachbereitung, Studium aktueller Literatur, Betreuung wissenschaftlicher Arbeiten sind kein Nachweis für eine konkrete Wochenstundenzahl bezogen auf den 10-Jahreszeitraum. Die mit diesem Schriftsatz eingereichten Gutachten von Bachelor- und Masterarbeiten geben schließlich ebenfalls keinen Aufschluss über die Wochenstundenzahl des Klägers.

56

Das Gericht war auch nicht gehalten, weiter zu ermitteln, inwieweit sich die Tätigkeit des Klägers als Professor über einen 10-Jahreszeitraum auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstreckte. Zwar erforscht das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen, vgl. § 76 Abs. 1 Satz 1 FGO. Allerdings ist die Sachaufklärungspflicht des Senats eingeschränkt, wenn ein Beteiligter seiner prozessualen Mitwirkungspflicht im Sinne von § 76 Abs. 1 Sätze 2 bis 4 FGO nicht nachkommt. Dabei ist die Verantwortung für die Aufklärung des Sachverhalts umso größer, je mehr Tatsachen und Beweismittel der von dem Beteiligten beherrschten Informations- und Tätigkeitssphäre angehören (vgl. BFH-Urteil vom 5. März 2007, X B 171/06, BFH/NV 2007, 1127 m. w. N.). Vorliegend hat das Gericht den Kläger mehrfach gebeten, die aus seiner Sphäre stammenden erforderlichen Unterlagen und Nachweise vorzulegen. Zudem hat das Gericht dem Kläger eine Ausschlussfrist gemäß § 79b Abs. 2 FGO gesetzt und war nach erfolglosen Ablauf der Frist gemäß § 79b Abs. 3 FGO befugt, ohne weitere Ermittlungen zu entscheiden. Der Schriftsatz des Klägers vom 14. November 2018 enthält keinen neuen entscheidungserheblichen Tatsachenvortrag, keine Beweisanträge und auch nicht die Angabe neuer Rechtsmeinungen. Im Übrigen hätten weitere Ermittlungen die Erledigung des Verfahrens verzögert - die mündliche Verhandlung hätte fortgesetzt werden müssen -, die Verspätung wurde nicht genügend entschuldigt und der Kläger ist über die Folgen der Fristversäumnis belehrt worden.

57

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Revision wird gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 6 K 59/18

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 13. Nov. 2018 - 6 K 59/18 zitiert 23 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 4 Gewinnbegriff im Allgemeinen


(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 79b


(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit d

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 54


(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt. (2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 55


(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehr

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 36 Voraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung


(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber, 1. ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgrei

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 1 Anwendungsbereich


Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 348 Ausschluss des Einspruchs


Der Einspruch ist nicht statthaft1.gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),2.bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,3.gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorsch

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung 1. in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 70 Anerkennung von Einrichtungen


(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß 1. das Studium

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 164a Verwaltungsverfahren und finanzgerichtliches Verfahren


(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes

Steuerberatungsgesetz - StBerG | § 38 Voraussetzungen für die Befreiung von der Prüfung


(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien 1. Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;2. ehemalige Finanz

Hochschulrahmengesetz - HRG | § 7 Ziel des Studiums


Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher

Verordnung zur Durchführung der Vorschriften über Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften - StBDV | § 8 Antrag auf Befreiung von der Prüfung


(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Bef

Referenzen

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

(1) Der Lauf einer Frist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts oder der Entscheidung oder mit dem Zeitpunkt, an dem die Bekanntgabe als bewirkt gilt.

(2) Für die Fristen gelten die Vorschriften der §§ 222, 224 Abs. 2 und 3, §§ 225 und 226 der Zivilprozessordnung.

Der Einspruch ist nicht statthaft

1.
gegen Einspruchsentscheidungen (§ 367),
2.
bei Nichtentscheidung über einen Einspruch,
3.
gegen Verwaltungsakte der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder, außer wenn ein Gesetz das Einspruchsverfahren vorschreibt,
4.
gegen Entscheidungen in Angelegenheiten des Zweiten und Sechsten Abschnitts des Zweiten Teils des Steuerberatungsgesetzes,
5.
(weggefallen)
6.
in den Fällen des § 172 Abs. 3.

(1) Die Durchführung des Verwaltungsverfahrens in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, die durch den Ersten Teil, den Zweiten und Sechsten Abschnitt des Zweiten Teils und den Ersten Abschnitt des Dritten Teils dieses Gesetzes geregelt werden, richtet sich nach der Abgabenordnung. Das Verfahren kann über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden. Dafür gelten die Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.

(2) Die Vollziehung der Rücknahme oder des Widerrufs der Anerkennung als Lohnsteuerhilfeverein (§ 20), der Anordnung der Schließung einer Beratungsstelle (§ 28 Abs. 3), der Rücknahme oder des Widerrufs der Bestellung als Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter (§ 46) oder der Anerkennung als Berufsausübungsgesellschaft (§ 53) ist bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit gehemmt; § 361 Abs. 4 Sätze 2 und 3 der Abgabenordnung und § 69 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 der Finanzgerichtsordnung bleiben unberührt. In den Fällen des Satzes 1 kann daneben die Ausübung der Hilfeleistung in Steuersachen mit sofortiger Wirkung untersagt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert.

(3) In finanzgerichtlichen Verfahren in Angelegenheiten der §§ 37, 37a und 39a wird die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde durch die zuständige Steuerberaterkammer vertreten. Die der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde in Verfahren nach Satz 1 auferlegten Kosten werden von der zuständigen Steuerberaterkammer unmittelbar an den Kostengläubiger gezahlt. Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde wird insoweit von ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kostengläubiger befreit. Die zuständige Steuerberaterkammer kann für eigene Aufwendungen in Verfahren nach Satz 1 und für die Zahlung nach Satz 2 keinen Ersatz von der für die Finanzverwaltung zuständigen obersten Landesbehörde verlangen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Frist für einen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.

(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Bekanntgabe im Sinne des § 54 Abs. 1 zulässig, es sei denn, dass die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, dass ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 56 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt sinngemäß.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

Hochschulen im Sinne dieses Gesetzes sind die Universitäten, die Pädagogischen Hochschulen, die Kunsthochschulen, die Fachhochschulen und die sonstigen Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht staatliche Hochschulen sind. Dieses Gesetz betrifft, soweit dies in § 70 bestimmt ist, auch die staatlich anerkannten Hochschulen.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

Lehre und Studium sollen den Studenten auf ein berufliches Tätigkeitsfeld vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

(1) Einrichtungen des Bildungswesens, die nach Landesrecht nicht staatliche Hochschulen sind, können nach näherer Bestimmung des Landesrechts die Eigenschaft einer staatlich anerkannten Hochschule erhalten, wenn gewährleistet ist, daß

1.
das Studium an dem in § 7 genannten Ziel ausgerichtet ist,
2.
eine Mehrzahl von nebeneinander bestehenden oder aufeinander folgenden Studiengängen an der Einrichtung allein oder im Verbund mit anderen Einrichtungen des Bildungswesens vorhanden oder im Rahmen einer Ausbauplanung vorgesehen ist; dies gilt nicht, wenn innerhalb einer Fachrichtung die Einrichtung einer Mehrzahl von Studiengängen durch die wissenschaftliche Entwicklung oder das entsprechende berufliche Tätigkeitsfeld nicht nahegelegt wird,
3.
die Studienbewerber die Voraussetzungen für die Aufnahme in eine entsprechende staatliche Hochschule erfüllen,
4.
die hauptberuflich Lehrenden die Einstellungsvoraussetzungen erfüllen, die für entsprechende Tätigkeiten an staatlichen Hochschulen gefordert werden und
5.
die Angehörigen der Einrichtung an der Gestaltung des Studiums in sinngemäßer Anwendung der für staatliche Hochschulen geltenden Grundsätze mitwirken.

(2) Für kirchliche Einrichtungen können nach näherer Bestimmung des Landesrechts Ausnahmen von einzelnen der in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zugelassen werden, wenn gewährleistet ist, daß das Studium einem Studium an einer staatlichen Hochschule gleichwertig ist.

(3) Eine staatlich anerkannte Hochschule kann nach näherer Bestimmung des Landesrechts Hochschulprüfungen abnehmen und Hochschulgrade verleihen. Das an einer staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossene Studium ist ein abgeschlossenes Hochschulstudium im Sinne dieses Gesetzes.

(4) An Aufgaben der Koordinierung der Ordnung von Studium und Prüfungen (§ 9) können Angehörige staatlich anerkannter Hochschulen beteiligt werden. Eine staatlich anerkannte Hochschule ist auf Antrag in die zentrale Vergabe von Studienplätzen (§ 31) einzubeziehen.

(5) (weggefallen)

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Dieses Gesetz ist anzuwenden auf die Hilfeleistung

1.
in Angelegenheiten, die durch Bundesrecht, Recht der Europäischen Union oder der Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum geregelte Steuern und Vergütungen betreffen, soweit diese durch Bundesfinanzbehörden oder durch Landesfinanzbehörden verwaltet werden,
2.
in Angelegenheiten, die die Realsteuern oder die Grunderwerbsteuer betreffen,
3.
in Angelegenheiten, die durch Landesrecht oder auf Grund einer landesrechtlichen Ermächtigung geregelte Steuern betreffen,
4.
in Monopolsachen,
5.
in sonstigen von Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit für diese durch Bundesgesetz oder Landesgesetz der Finanzrechtsweg eröffnet ist.

(2) Die Hilfeleistung in Steuersachen umfaßt auch

1.
die Hilfeleistung in Steuerstrafsachen und in Bußgeldsachen wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,
2.
die Hilfeleistung bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Aufstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind,
3.
die Hilfeleistung bei der Einziehung von Steuererstattungs- oder Vergütungsansprüchen.

(3) Die Vorschriften der einzelnen Verfahrensordnungen über die Zulassung von Bevollmächtigten und Beiständen bleiben unberührt.

(4) Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz findet mit Ausnahme des § 17 keine Anwendung.

(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen

1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und
2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
6Ein Wirtschaftsgut wird nicht dadurch entnommen, dass der Steuerpflichtige zur Gewinnermittlung nach § 13a übergeht.7Eine Änderung der Nutzung eines Wirtschaftsguts, die bei Gewinnermittlung nach Satz 1 keine Entnahme ist, ist auch bei Gewinnermittlung nach § 13a keine Entnahme.8Einlagen sind alle Wirtschaftsgüter (Bareinzahlungen und sonstige Wirtschaftsgüter), die der Steuerpflichtige dem Betrieb im Laufe des Wirtschaftsjahres zugeführt hat; einer Einlage steht die Begründung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts gleich.9In den Fällen des Satzes 3 zweiter Halbsatz gilt das Wirtschaftsgut als unmittelbar nach der Entnahme wieder eingelegt.10Bei der Ermittlung des Gewinns sind die Vorschriften über die Betriebsausgaben, über die Bewertung und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung zu befolgen.

(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.

(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.

(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.

(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:

1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen;
2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen;
3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden;
4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen;
5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar;
6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend;
6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen;
6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel;
6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird;
7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind;
8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden;
8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden;
9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden;
10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen;
11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird;
12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung;
13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
2Das Abzugsverbot gilt nicht, soweit die in den Nummern 2 bis 4 bezeichneten Zwecke Gegenstand einer mit Gewinnabsicht ausgeübten Betätigung des Steuerpflichtigen sind.3§ 12 Nummer 1 bleibt unberührt.

(5a) (weggefallen)

(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.

(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.

(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.

(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.

(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.

(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Die Zulassung zur Steuerberaterprüfung setzt voraus, dass der Bewerber,

1.
ein wirtschaftswissenschaftliches oder rechtswissenschaftliches Hochschulstudium oder ein anderes Hochschulstudium mit wirtschaftswissenschaftlicher Fachrichtung erfolgreich abgeschlossen hat und
2.
danach praktisch tätig gewesen ist.
Die praktische Tätigkeit muss über einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ausgeübt worden sein, wenn die Regelstudienzeit des Hochschulstudiums nach Satz 1 Nr. 1 weniger als vier Jahre beträgt, sonst über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren. Wurde in einem Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein erster berufsqualifizierender Abschluss und in einem, einen solchen ersten Abschluss voraussetzenden, weiteren Hochschulstudium nach Satz 1 Nr. 1 ein weiterer berufsqualifizierender Abschluss erworben, werden die Regelstudienzeiten beider Studiengänge zusammengerechnet; Zeiten der praktischen Tätigkeit werden berücksichtigt, soweit sie nach dem Erwerb des ersten berufsqualifizierenden Abschlusses liegen.

(2) Ein Bewerber ist zur Steuerberaterprüfung auch zuzulassen, wenn er

1.
eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden hat oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzt und nach Abschluss der Ausbildung acht Jahre oder im Falle der erfolgreich abgelegten Prüfung zum geprüften Bilanzbuchhalter oder Steuerfachwirt sechs Jahre praktisch tätig gewesen ist oder
2.
der Finanzverwaltung als Beamter des gehobenen Dienstes oder als vergleichbarer Angestellter angehört oder angehört hat und bei ihr mindestens sechs Jahre als Sachbearbeiter oder in mindestens gleichwertiger Stellung praktisch tätig gewesen ist.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 geforderte praktische Tätigkeit muss sich in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf das Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern erstrecken.

(4) Nachweise über das Vorliegen der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Voraussetzungen sind nach Maßgabe der Bestimmungen des amtlichen Vordrucks zu erbringen, der gemäß § 158 Nr. 1 Buchstabe a eingeführt worden ist. Der Bewerber hat diese Unterlagen seinem Antrag auf Zulassung zur Prüfung beizufügen.

(1) § 1 Abs. 1 und § 4 gelten sinngemäß für einen Antrag auf Befreiung von der Prüfung nach § 38 des Gesetzes mit der Maßgabe, daß der Bewerber in der Erklärung nach § 4 Abs. 2 Nr. 3 über etwaige frühere Anträge auf Zulassung zur Prüfung oder auf Befreiung von der Prüfung Auskunft zu geben hat.

(2) Der Bewerber hat dem Antrag auf Befreiung von der Prüfung an Stelle der in § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 genannten Nachweise beizufügen

1.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes die Bescheinigung einer deutschen Hochschule, der er angehört oder angehört hat, über Art und Dauer seiner Lehrtätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern;
2.
in den Fällen des § 38 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 des Gesetzes eine Bescheinigung
a)
der letzten Dienstbehörde oder
b)
des Fraktionsvorstands, wenn er bei einer Fraktion des Deutschen Bundestages angestellt gewesen ist,
über Art und Dauer seiner Tätigkeit auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern.

(1) Von der Steuerberaterprüfung sind zu befreien

1.
Professoren, die an einer deutschen Hochschule mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Professor gelehrt haben;
2.
ehemalige Finanzrichter, die mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern tätig gewesen sind;
3.
ehemalige Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens zehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachgebietsleiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift;
4.
ehemalige Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte
a)
der Finanzverwaltung, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind,
b)
der gesetzgebenden Körperschaften, der Gerichte der Finanzgerichtsbarkeit sowie der obersten Behörden und der Rechnungsprüfungsbehörden des Bundes und der Länder, die im gehobenen oder höheren Dienst oder als Angestellter in vergleichbaren Vergütungsgruppen mindestens fünfzehn Jahre überwiegend auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern als Sachbearbeiter oder mindestens in gleichwertiger Stellung tätig gewesen sind; die Angestellten der Fraktionen des Deutschen Bundestages gelten als Bedienstete der gesetzgebenden Körperschaften im Sinne dieser Vorschrift.

(2) § 36 Abs. 3 und 4 gilt auch für die Befreiung von der Prüfung. Personen, die unter Absatz 1 Nr. 2 bis 4 fallen, sowie Professoren an staatlichen verwaltungsinternen Fachhochschulen mit Ausbildungsgängen für den öffentlichen Dienst können erst nach dem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst oder dem Dienstverhältnis als Angestellter einer Fraktion des Deutschen Bundestages von der Prüfung befreit werden.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.

(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen

1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen,
2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.

(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn

1.
ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und
2.
der Beteiligte die Verspätung nicht genügend entschuldigt und
3.
der Beteiligte über die Folgen einer Fristversäumung belehrt worden ist.
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.