Finanzgericht Hamburg Beschluss, 16. Apr. 2014 - 4 V 55/14
Gericht
Gründe
I.
- 1
Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Versand und der Lagerung von Tabakwaren.
- 2
Die Antragstellerin treibt Handel mit Tabakwaren (insbesondere Wasserpfeifentabak) und Rauchzubehör aller Art. Ihr wurden am 13.09.2012 jeweils unter Widerrufsvorbehalt Erlaubnisse als registrierter Versender für Tabakwaren sowie als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren erteilt.
- 3
Im Sommer 2013 wurde gegen den Geschäftsführer der Antragstellerin ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil sich aus Ermittlungen des Zollfahndungsamts der Verdacht ergab, dass an Behältnissen, die mehr als 1000 g steuerpflichtigen Wasserpfeifentabak enthielten, Steuerzeichen von nur 500 g angebracht worden waren, um dadurch Steuern in noch unbekannter Höhe zu hinterziehen. Am 08.08.2013 wurden bei einer mit Beschluss des Amtsgerichts A (...) angeordneten Durchsuchung in einem Firmenfahrzeug der Klägerin außerhalb des Steuerlagers 19 Behältnisse (mit angebrachten und erbrochenen Steuerzeichen) sowie innerhalb des Steuerlagers 101 Behältnisse (mit und ohne Steuerbanderolen) gefunden. Von den aufgefundenen Behältnissen, die laut Steuerzeichen und Handelsaufklebern 500 g Wasserpfeifentabak enthalten sollten, wogen die meisten Behältnisse ca. 1060 g. Nach Auskunft der Steuerzeichenstelle hat die Antragstellerin keine Steuerzeichen für mehr als 500 g bezogen (Vermerk des Zollfahndungsamt, Sachakte ...).
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Mit Bescheid vom 26.08.2013 widerrief der Antragsgegner die Erlaubnis als registrierter Versender für Tabakwaren mit sofortiger Wirkung. Zur Begründung führte er aus, die steuerliche Zuverlässigkeit sei nicht mehr gegeben, da in dem Steuerlager Behältnisse für Tabakwaren gefunden worden seien, die nach den angebrachten Steuerzeichen 500 g Wasserpfeifentabak hätten enthalten dürfen, tatsächlich aber ein Gewicht von über 1000 g aufgewiesen hätten.
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Am 02.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Sie wies darauf hin, dass die bei der Durchsuchung festgestellte Ware nicht in den Verkehr gebracht worden und nicht für den Weiterverkauf gedacht gewesen sei. Die auf einem Lkw gefunden Behältnisse hätten eine Retour eines Kunden aus B dargestellt. Inwieweit dieser Veränderungen vorgenommen habe, wisse sie nicht. Sie reichte schriftliche Erklärungen Ihres Mitarbeiters C vom 16.10.2013 und vom 07.11.2013 zur Akte, in denen dieser ausführte, dass der Tabak jeweils mit einer entsprechenden Steuerbanderole versehen gewesen sei; wenn eine Tabakdose ein anderes Gewicht als auf der Steuerbanderole deklariert gehabt haben sollte, müsse die Öffnung der Dose und die Anreicherung durch Dritte erfolgt sein; ein Teil der Ware im Steuerlager hätte als Probe nach D geschickt werden sollen, soweit Tabak in Behältnissen mit 1000 g in Deutschland verkauft worden wäre, "wäre dies nicht ohne Änderung der Grammzahl und mit ordnungsgemäßer Steuerbanderole versehen geschehen". Weiter legte sie eine Erklärung ihres Kunden E vom 30.09.2013 vor, in dem dieser sich dahin einließ, Wasserpfeifentabak in Dosen à 500 g mit einem Gewicht von 500 g bekommen zu haben. Schließlich reichte sie eine schriftliche Erklärung Ihres Kunden, der Firma F vom 10.12.2013 zur Akte, in der bestätigt wird, dass am 07.08.2013 18 Dosen Wasserpfeifentabak à 500 g zurückgegeben worden seien, wobei diese geöffnet und mit Flüssigkeit versetzt worden seien, um den Tabak rauchfähig zu machen. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.
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Mit Bescheid vom 13.09.2013 wiederrief der Antragsgegner die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren mit Ablauf des 18.10.2013. Am 16.09.2013 legte die Antragstellerin dagegen Einspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Die jeweiligen Begründungen entsprechen denen im Zusammenhang mit dem Widerruf der Erlaubnis als registrierter Versender. Über den Einspruch wurde noch nicht entschieden.
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Mit Bescheid vom 31.01.2004 lehnte der Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beider Widerrufsbescheide ab. Zur Begründung berief er sich auf die Feststellungen des Zollfahndungsamts, die Sicherstellungsprotokolle und den amtsgerichtlichen Durchsuchungsbeschluss. Er betonte, dass die im Steuerlager sichergestellten Behältnisse mit warenspezifischen Aufklebern für eine vermeintlich enthaltene Menge von 500 g beklebt und für den Einzelverkauf bereits säuberlich verpackt und mit einer zum erstmaligen Gebrauch vorgestanzten Lasche als die zum Öffnen vorgesehene Stelle versandfertig hergerichtet gewesen seien. Entgegen den Warenetiketten sei ein tatsächliches Gewicht von 1060 g festgestellt worden. Die Antragstellerin habe keine Steuerzeichen für 1000 g Kleinverkaufsbehältnisse bezogen. Dieser Sachverhalt rechtfertige Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit der Antragstellerin. Angesichts der Höhe möglicher Steuerschäden sei der Widerruf verhältnismäßig. Die von der Antragstellerin vorgelegten Erklärungen entkräfteten die Feststellungen nicht. Die Aussetzung der Vollziehung sei auch nicht deshalb geboten, weil die Vollziehung des Widerrufs eine durch überwiegende öffentliche Interessen nicht gebotene Härte zur Folge hätte. Für Einfuhren von Wasserpfeifentabak sei eine Erlaubnis als registrierter Versender bzw. eine Steuerlagererlaubnis nicht zwingend erforderlich. Sie habe daher trotz des Widerrufs die Möglichkeit, ihrem Handelsgewerbe nachzugehen.
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Am 07.03.2014 hat die Antragstellerin um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt ihre im Verwaltungsverfahren vorgebrachten Argumente und betont, ein Ermittlungsverfahren rechtfertige den Widerruf nicht. Zum Sachverhalt führt sie aus, lediglich 3 der im Steuerlager sichergestellten Behältnisse hätten eine Steuerbanderole aufgewiesen. Diese 3 Dosen hätten das Steuerlager nicht verlassen, insofern sei auch keine Steuer entstanden, sie seien ordnungsgemäß mit einer Steuerbanderole à 500 g versehen, dann geöffnet und durch Anreicherung von Flüssigkeit rauchfähig gemacht worden. Dieser Tabak sei für die Angestellten bzw. für Interessenten vorgesehen gewesen. Die Behältnisse ohne Steuerbanderole seien als Probe für das Ausland bestimmt gewesen. Die in dem Lkw sichergestellten Behältnisse seien von einem Kunden zurückgekommen. Sie hätte ordnungsgemäß versteuerten Wasserpfeifentabak à 500 g an die Firma F in B verkauft. Welche Veränderungen der Warenempfänger vorgenommen habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. Da jetzt über ein Freilager in G abgefertigt werde, entstünden ihr erhebliche Fahrt-, Übernachtungs- und Personalkosten. Auf die Anlagen zur Antragsschrift wird Bezug genommen.
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Die Antragstellerin beantragt,
- 10
die Vollziehung des Bescheides vom 26.08.2013 über den Widerruf der Erlaubnis als registrierter Versender für Tabakwaren sowie des Bescheides vom 13.09.2013 über den Widerruf der Erlaubnis als Steuerlagerinhaber für Tabakwaren auszusetzen.
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Der Antragsgegner beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
- 13
Er verweist zunächst auf die Schreiben an die Antragstellerin vom 31.10.2013 und 06.11.2013 und betont, deren Vorbringen, die Ware sei für das Ausland bestimmt, sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht erklärlich, weshalb das Gewicht des Inhalts der Dosen doppelt so groß gewesen sei, wie auf dem Etikett angegeben und weshalb die Aufkleber in deutscher Sprache mit dem Hinweis auf die gesundheitlichen Folgen des Rauchens formuliert gewesen seien. Auch der Vortrag, die mit Steuerbanderolen versehenen Behältnisse seien für den Eigengebrauch bestimmt, überzeuge nicht. Die Antragstellerin sei kein Herstellungsbetrieb für Tabakwaren, eine Steuerbefreiung gemäß § 30 Abs. 3 TabStG für Deputate komme daher nicht in Betracht. Die Angaben, der im Lkw vorgefundene Tabak sei von Kunden des Abnehmers der Antragstellerin angereichert worden, sei nicht nachprüfbar.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte sowie die Sachakten Antragstellers Bezug genommen.
II.
- 15
Der gem. § 69 Abs. 3 FGO zulässige Antrag auf Aufhebung der Vollziehung bleibt ohne Erfolg.
- 16
Nach § 69 Abs. 3 FGO kann das Gericht der Hauptsache einem Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung eines Verwaltungsakts unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 bis 6 FGO entsprechen. Danach soll die Vollziehung ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben die für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umstände gewichtige Gründe treten, die eine Unentschiedenheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH, Beschluss vom 26.08.2004, V B 243/03; Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Die Aussetzung der Vollziehung setzt dabei nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verwaltungsakte sprechenden Gründe überwiegen (BFH, Beschluss vom 26.04.2004, VI B 43/04; Beschluss vom 20.05.1997, VIII B 108/96). Sie kann vielmehr sogar dann zu gewähren sein, wenn die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides später im Hauptverfahren bestätigt werden sollte (BFH, Beschluss vom 23.08.2004, IV S 7/04). Gemäß § 69 Abs. 2 S. 3 FGO kann die Aussetzung von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Die Umstände, die die Aussetzung der Vollziehung rechtfertigen, hat der Antragsteller glaubhaft zu machen (vgl. BFH, Beschluss vom 23.08.2000, VII B 145/00).
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Die Rechtmäßigkeit der Widerrufsbescheide ist nicht ernstlich zweifelhaft. Die Antragstellerin war Inhaberin von unter Widerrufsvorbehalt erteilten Erlaubnissen als Steuerlagerinhaber und registrierter Versender gemäß § 6 Abs. 1 S. 2 bzw. § 8 Abs. 2 S. 2 TabStG. Gemäß § 6 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 TabStG bzw. § 8 Abs. 3 1. Alt., Abs. 2 S. 2 TabStG ist die Erlaubnis als Steuerlagerinhaber bzw. registrierter Versender zu widerrufen, wenn Bedenken gegen die steuerliche Zuverlässigkeit bestehen. Das Vorliegen dieser tatbestandlichen Voraussetzung ist nicht ernsthaft zweifelhaft.
- 18
Der Begriff der steuerlichen Zuverlässigkeit ist nicht legal definiert. An der erforderlichen Zuverlässigkeit mangelt es, wenn die Verletzung von steuerlichen Pflichten wahrscheinlich ist und eine dahin gehende Gefahr besteht (BFH, Urteil vom 10.11.1987, VII R 50/84). Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand einer Prognose zum zukünftigen steuerlichen Verhalten des Steuerpflichtigen. Von entscheidender Bedeutung ist dabei, ob zu erwarten ist, dass er die mit der Erteilung der Erlaubnis verbundenen Pflichten erfüllen wird (vgl. BFH, Urteil vom 07.07.1970, VII R 90/68). Die steuerliche Zuverlässigkeit fehlt insbesondere, wenn persönliche oder wirtschaftliche Verhältnisse einen Missbrauch oder Steuerausfälle befürchten lassen. Dabei lässt sich nicht generell sagen, unter welchen Voraussetzungen von einer steuerlichen Unzuverlässigkeit des Steuerpflichtigen ausgegangen werden kann, vielmehr hängt es von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, ob genügende Anhaltspunkte vorliegen, die hinreichende Zweifel an der Vertrauenswürdigkeit des Steuerpflichtigen begründen (vgl. BFH, Beschluss vom 15.12.2008, VII B 36/08). Die zu einer Versagung oder dem Widerruf einer tabaksteuerrechtlichen Erlaubnis führenden Zweifel an der steuerlichen Zuverlässigkeit müssen von einem solchen Gewicht sein, das der Bedeutung des Widerrufs entspricht. Dabei ist die Gewichtigkeit der Zweifel danach zu beurteilen, mit welchem Grad von Wahrscheinlichkeit künftige Pflichtverletzungen zu befürchten sind und welche Bedeutung den Pflichtverletzungen beizumessen ist. Wenn künftige Pflichtverletzungen des Erlaubnisinhabers nur mit geringer Wahrscheinlichkeit zu befürchten sind, so können die Bedenken gegen dessen steuerliche Zuverlässigkeit nicht als schwerwiegend angesehen werden. Das gleiche muss auch dann gelten, wenn Pflichtverletzungen zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind, die Pflichtverletzungen aber nur untergeordnete Bedeutung haben werden.
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Bei summarischer Prüfung unter ausschließlicher Berücksichtigung des Akteninhalts geht der Senat von folgendem Sachverhalt aus:
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Aus dem Sicherstellungsprotokoll ergibt sich, dass im Steuerlager der Antragstellerin anlässlich der Durchsuchung am 08.08.2013 insgesamt 99 Behältnisse sichergestellt wurden, die keine Steuerbanderole aufwiesen, deren Gewicht mit 1060 g das auf dem aufgeklebten Etikett ausgewiesene Gewicht von 500 g jeweils wesentlich überstieg. Unwidersprochen hat der Antragsgegner dazu weiter ausgeführt, dass die Etiketten jeweils in deutscher Sprache formuliert waren und einen Warnhinweis über die Folgen des Rauchens enthielten. Weiter unwidersprochen hat der Antragsgegner dargelegt, dass die Behältnisse jeweils für den Einzelverkauf vorbereitet waren, indem sie in der Weise verschlossen waren, dass man zum erstmaligen Öffnen einen Sicherungsverschluss aufbrechen musste. Bestimmt war der Tabak weit überwiegend für den Kunden "H, K". Zudem ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich im Steuerlager der Antragstellerin weitere 3 Behältnisse fanden, die sich von den genannten 99 Behältnissen dadurch unterschieden, dass sie mit einer nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren. Schließlich ergibt sich aus dem Sicherstellungsprotokoll, dass sich auf einem LKW der Antragstellerin 19 Blechdosen fanden, die mit einer aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren. Insoweit hat der Antragsgegner unwidersprochen ausgeführt, tatsächlich hätten sich in 16 dieser Dosen 1000 g Wasserpfeifentabak befunden. Weiter geht der Senat nach dem ebenfalls unwidersprochenen Vorbringen des Antragsgegners davon aus, dass die Antragstellerin bei der Steuerzeichenstelle nie Steuerbanderolen für mehr als 500 g Wasserpfeifentabak erworben hat.
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Vor dem Hintergrund dieses Sachverhalts spricht nach Auffassung des Senats Überwiegendes dafür, dass die Antragstellerin steuerlich unzuverlässig ist. Die widerrufenen tabaksteuerrechtlichen Erlaubnisse setzen mit dem Verweis auf die Zuverlässigkeit des Erlaubnisinhabers voraus, dass zu erwarten ist, dass er seinen steuerlichen Pflichten ordnungsgemäß nachkommt. Hierzu wiederum gehört, dass er den in den Verkehr gelangenden Tabak durch die Verwendung von dem Verpackungsinhalt entsprechenden Steuerbanderolen pflichtgemäß versteuert. Die Antragstellerin dürfte gegen diese Pflicht verstoßen haben und keine Gewähr dafür bieten, künftig Tabakwaren ordnungsgemäß zu versteuern. Die auf dem Lkw aufgefundenen Behältnisse lassen erheblich wahrscheinlich erscheinen, dass die Antragstellerin tatsächlich Behältnisse mit einem Inhalt von 1000 g Wasserpfeifentabak mit einer Steuerbanderole für 500 g Wasserpfeifentabak versehen und verkauft und insofern Steuern hinterzogen hat. Die im Steuerlager vorgefundenen Behältnisse waren zwar noch nicht mit Steuerbanderolen versehen und - wie die Antragstellerin zutreffend ausgeführt hat - es war noch keine Tabaksteuer entstanden, allerdings waren die Behältnisse bereits zum Einzelverkauf hergerichtet - weit überwiegend für den Kunden "H, K" - und enthielten etwa 1000 g Wasserpfeifentabak, obwohl die aufgebrachten Etiketten einen Inhalt von nur 500 g auswiesen. Unstreitig hatte die Antragstellerin zu keinem Zeitpunkt die erforderlichen Steuerbanderolen für 1000 g Wasserpfeifentabak erworben. Dies alles lässt den Schluss darauf, dass diese Behältnisse ebenfalls mit Steuerbanderolen für 500 g Wasserpfeifentabak in den Verkauf hätten gehen sollen, so dass auch insoweit Tabaksteuer hinterzogen worden wäre, zumindest naheliegend erscheinen und rechtfertigt die Prognose, dass die Antragstellerin mutmaßlich auch künftig ihren steuerlichen Pflichten nicht ordnungsgemäß nachkommen wird. Angesichts der Tatsache, dass es sich bei Tabak um ein hoch steuerbares Gut handelt und die durch Hinterziehungshandlungen entstandenen bzw. zu befürchtenden Schäden schon deshalb regelmäßig erheblich sind und da - sofern sich die Vorwürfe im Hauptsacheverfahren bestätigen sollten - nichts überzeugend dafür sprechen dürfte, dass die Wahrscheinlichkeit weiterer Unregelmäßigkeiten nur gering ist, können die Zweifel an der Zuverlässigkeit der Antragstellerin auch nicht als nur geringfügig und damit unerheblich angesehen werden.
- 22
Der Senat sieht auch vor dem Hintergrund des Vorbringens der Antragstellerin keine überzeugenden Anhaltspunkte, die diese Bewertung des Sachverhalts ernsthaft infrage stellen könnten. Die Argumentation der Antragstellerin ist spekulativ und kaum nachvollziehbar.
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Das Vorbringen, bei den im Lkw gefundenen Behältnissen handele es sich um die Retour eines Kunden, ist im Hinblick auf die Nämlichkeit nicht hinreichend belegt und erklärt im Übrigen nicht überzeugend den Widerspruch zwischen Inhalt und Steuerbanderole, selbst wenn man die Erklärung der Firma F (Sachakte ...) und die Erklärungen des Geschäftsführers der Antragstellerin bzw. ihres ehemaligen Mitarbeiters C (Anlagen ...) zugrunde legt. Dass sich das Gewicht des Tabaks durch das Versetzen mit Flüssigkeit verdoppelt haben soll, wird lediglich behauptet. Außerdem ist es auch bei einem guten Geschäftspartner kaum wahrscheinlich, dass die Antragstellerin eine Ware als mangelhaft zurücknimmt, obwohl diese vom Kunden in B oder gar von dessen Abnehmern maßgeblich verändert wurde, so dass die Ursache des Mangels nicht mehr ohne weiteres erkennbar sein dürfte.
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Auch erklärt das Vorbringen der Antragstellerin in keiner Weise, weshalb sich in den im Steuerlager gefundenen versandtfertig hergerichteten Behältnissen über 1000 g Wasserpfeifentabak befand, obwohl es nach den Aufklebern auf den Behältnissen nur 500 g hätten sein dürfen und obwohl die Antragstellerin bislang nie Steuerbanderolen für mehr als 500 g erworben hat. Dass die Sendung für das Ausland bestimmt gewesen sein soll, ist schon deshalb nicht glaubhaft, weil der Tabak ersichtlich weit überwiegend (bis auf die 13 Behältnisse gemäß lfd. Nr. 6 des Sicherstellungsprotokolls) für einen Kunden in Deutschland (K) bestimmt war. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine zum Versand in ein Drittland vorgesehene Sendung mit einem Etikett in deutscher Sprache und mit einer Gewichtsangabe versehen worden sein soll, die das tatsächliche Gewicht des Inhalts wesentlich unterschreitet und genau der Menge entspricht, für die die Antragstellerin bislang ausschließlich Steuerbanderolen erworben hat. Sofern der Kunde E schriftlich bestätigt, von der Antragstellerin Wasserpfeifentabak in 500 g Eimern mit einer Banderole entsprechend dem Gewicht von 500 g erhalten zu haben (Anlage K 19 zur Klagebegründung), ist dies unerheblich, weil dies - die Richtigkeit der Erklärung unterstellt - nicht ausschließt, dass die Antragstellerin in anderen Fällen zum Zwecke der Steuerhinterziehung unzutreffende Steuerbanderolen verwandt hat bzw. zu verwenden beabsichtigte.
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Schließlich überzeugt die Erklärung nicht, die 3 Behältnisse, die mit einer - ausweislich des Sicherstellungsprotokolls - nicht aufgebrochenen Steuerbanderole für 500 g versehen waren, seien für den Eigenkonsum bzw. zum Verkosten bestimmt gewesen. Auch für diese Zwecke hätte die Antragstellerin der Tabak ordnungsgemäß versteuern müssen, da keiner der Steuerbefreiungstatbestände des § 30 TabStG greifen dürfte, insbesondere ist das Unternehmen der Antragstellerin kein Herstellungsbetrieb im Sinne von § 30 Abs. 3 TabStG. Abgesehen davon erklärt das Vorbringen nicht, weshalb die Behältnisse doppelt so viel Wasserpfeifentabak enthielten als sie entsprechend der Steuerbanderole hätten enthalten dürfen.
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Dass die Vollziehung der Widerrufsbescheide für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte, lässt sich nicht feststellen. Die Antragstellerin hat insoweit nur unsubstantiiert auf höhere Kosten verwiesen, die ihr durch eine offenbar mögliche Abfertigung in L entstehen. Dass die Antragstellerin in ihrer geschäftlichen Tätigkeit ohne die Erlaubnisse unzumutbar oder gar existenzbedrohend beeinträchtigt würde, lässt sich ihrem Vorbringen nicht entnehmen.
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Annotations
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit
- 1.
Tabakwaren, die - a)
zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden, - b)
zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden, - c)
so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können, - d)
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden, - e)
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden, - f)
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden, - g)
im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;
- 2.
Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden; - 3.
Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.
(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen, - 2.
das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.
(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.
(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.
(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn
- 1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder - 2.
eine Vollstreckung droht.
(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.
(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.
(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.
(1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist.
(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.
(1) Steuerlagerinhaber sind Personen, die ein oder mehrere Steuerlager betreiben. Sie bedürfen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Personen, die Tabakwaren lagern, aber nicht herstellen, müssen zum Bezug von Steuerzeichen berechtigt sein oder ausschließlich unversteuerte Tabakwaren abgeben. Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit abhängig. Diese berechnet sich nach der Höhe des Steuerwerts der voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in den steuerrechtlich freien Verkehr überführten Mengen, und zwar
- 1.
innerhalb eines Zeitraums von einem Monat bei Zigaretten und Rauchtabak und - 2.
innerhalb eines Zeitraums von zwei Monaten bei Zigarren und Zigarillos.
(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 1 Satz 3 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.
(3) Als Steuerlagerinhaber, die Tabakwaren herstellen, gelten die Personen, die selbst oder durch von ihnen abhängiges Personal die unmittelbare Herrschaftsgewalt in der Betriebstätte ausüben und die Betriebsvorgänge steuern.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens sowie zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- 1.
das Erlaubnis- und Steuerlagerverfahren einschließlich der Sicherheitsleistung zu regeln und dabei insbesondere vorzusehen, in der Erlaubnis bestimmte Handlungen zuzulassen und die Handlungen näher zu umschreiben, - 2.
eine Mindestumschlagsmenge und eine Mindestlagerdauer vorzusehen, - 3.
bei Gefährdung der Steuerbelange Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts des tatsächlichen Steuerlagerbestands zu verlangen oder das Steuerlager unter amtlichen Verschluss zu nehmen.
(1) Von der Steuer und vom Verpackungszwang sind befreit
- 1.
Tabakwaren, die - a)
zu amtlichen Untersuchungen entnommen werden, - b)
zum Prüfen in einem Steuerlager verbraucht werden, - c)
so hergerichtet sind, dass sie nur als Ansichtsmuster verwendet werden können, - d)
unter Steueraufsicht vernichtet oder vergällt werden, - e)
zu gewerblichen Zwecken, außer zum Rauchen und zum Herstellen von Tabakwaren, verwendet werden, - f)
für wissenschaftliche Versuche und Untersuchungen auch außerhalb des Steuerlagers verwendet werden, - g)
im Steuerlager zur Herstellung von Erzeugnissen verwendet werden, die nicht der Tabaksteuer unterliegen;
- 2.
Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden; - 3.
Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen. Einfache Geräte sind mechanische, von Hand zu bedienende Geräte zum Drehen oder Stopfen von Zigaretten, die sich nicht zur gewerblichen Herstellung von Zigaretten eignen.
(2) Geräte, die keine einfachen Geräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 3 sind, dürfen Privatpersonen nicht zum Kauf angeboten oder zur Herstellung von Zigaretten aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak bereitgestellt werden.
(3) Von der Steuer befreit sind Tabakwaren, die der Hersteller, der Tabakwaren zu Handelszwecken herstellt, an seine Arbeitnehmer als Deputat unentgeltlich abgibt. Tabakwaren, die Arbeitnehmer als steuerfreies Deputat erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt abgegeben werden. Mit einer verbotswidrigen Abgabe entsteht die Steuer. Steuerschuldner ist der Abgebende. Er hat unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben. Die Steuer ist sofort fällig.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
- 1.
den Kreis der deputatberechtigten Arbeitnehmer nach Absatz 3 auf die Arbeitnehmer zu begrenzen, deren Aufgabe in einem engen Zusammenhang mit dem Herstellen der Tabakwaren stehen, Vorschriften darüber zu erlassen, welche Mengen und welche Tabakwaren als Deputate von der Steuer befreit sind und wie die Packungen mit steuerfreien Deputaten gekennzeichnet sein müssen, - 2.
das Verfahren für die Steuerbefreiung nach Absatz 1 und die Einzelheiten zur Steuererklärung zu regeln.