Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 8 Registrierte Versender

(1) Registrierte Versender sind Personen, die Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.

(2) Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die – soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind – ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erlaubnis ist bei Beförderungen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 davon abhängig, dass Sicherheit nach § 12 Absatz 2 geleistet worden ist.

(3) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der in Absatz 2 Satz 2 genannten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt ist oder eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.

(4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 3, insbesondere zum Verfahren der Erlaubnis und zur Sicherheitsleistung zu erlassen und dabei zur Vorbeugung des Steuermissbrauchs und zur Sicherung des Steueraufkommens vorzusehen, den Versand vom Ort der Einfuhr nur dann zuzulassen, wenn steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen.

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Tabaksteuergesetz - TabStG 2009 | § 12 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten


(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)in Betriebe von registri

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Finanzgericht Hamburg Beschluss, 16. Apr. 2014 - 4 V 55/14

bei uns veröffentlicht am 16.04.2014

Gründe I. 1 Die Antragstellerin begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen den Widerruf von Erlaubnissen im Zusammenhang mit dem Versand und der Lagerung von Tabakwaren. 2 Die Antragstellerin treibt Handel mit Tabakwaren (insbesondere Wass

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(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)in Betriebe von registrierten...