Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. März 2018 - 4 K 38/17

bei uns veröffentlicht am05.03.2018

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat.

2

Die Klägerin importierte aus der Volksrepublik China Waren, bezüglich der das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der zollrechtlichen Abwicklung dieser Einfuhren unter Hinweis auf die Verordnung Nr. 642/2008 bzw. 1355/2008 Antidumpingzoll festsetzte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) die Verordnung Nr. 1355/2008 für ungültig erklärt hatte, erstattete das beklagte Hauptzollamt in der Folgezeit der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide entrichteten Antidumpingzölle.

3

Mit Schreiben vom 06.12.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Zinsen auf die jeweils erstatteten Antidumpingzölle für die Zeit zwischen Zahlung und Erstattung der Beträge, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 03.04.2013 ablehnte. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 08.04.2013 Einspruch. Mit Schriftsatz vom 29.07.2013 regte die Klägerin an, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen bis zur Entscheidung eines Musterverfahrens durch das Finanzgericht Hamburg, und schlug als Musterverfahren das Einspruchsverfahren RL ... vor. Das beklagte Hauptzollamt folgte dieser Anregung und ließ das Einspruchsverfahren ruhen, bis die Streitfrage in dem finanzgerichtlichen Verfahren 4 K 51/14 entschieden sei.

4

Unter dem 19.01.2017 forderte die Klägerin das beklagte Hauptzollamt unter Hinweis auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Rechtssache C-365/15 auf, dem Einspruch unverzüglich, spätestens bis zum 20.02.2017 stattzugeben, da aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nunmehr feststehe, dass ihr Zinsen auf die von ihr entrichteten Antidumpingzölle von dem Zeitpunkt ihrer Zahlung bis zu ihrer Erstattung zu zahlen seien.

5

Das beklagte Hauptzollamt verwies mit Schriftsatz vom 14.02.2017 darauf, dass das Einspruchsverfahren mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung des Finanzgerichts in dem Verfahren 4 K 51/14 bzw. 4 K 10/17 (neu) ruhe. Dieses finanzgerichtliche Verfahren stelle ein sog. Musterverfahren dar, dessen rechtskräftiger Abschluss abgewartet werde, bevor in dem Einspruchsverfahren eine Entscheidung ergehe. Im Übrigen sei die Höhe des Zinssatzes mit der Generalzolldirektion noch nicht abgestimmt. Bevor die Generalzolldirektion keine Entscheidung getroffen habe, sei eine Berechnung der Zinsen nicht möglich.

6

Die Klägerin erhob am 01.03.2017 Untätigkeitsklage. Sie verwies zur Begründung im Wesentlich darauf, dass der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschieden habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge hätten, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Erstattung zu verzinsen.

7

Mit Beschluss vom 15.08.2017 hat der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 angeordnet.

8

Nachdem der Bundesfinanzhof mit Beschluss vom 05.12.2017 (VII B 85/17) die Nichtzulassungsbeschwerde des beklagten Hauptzollamtes gegen das stattgebende Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 19.07.2017 (4 K 10/17) zurückgewiesen hatte, nahm der Senat das Verfahren auf Antrag der Klägerin am 04.01.2018 wieder auf.

9

Mit Schriftsatz vom 14.02.2018 teilte das beklagte Hauptzollamt mit, dass es unter dem 08.02.2018 einen Zinsbescheid über einen Zinsbetrag in Höhe von insgesamt 89.873,75 Euro erlassen habe. Daraufhin erklärte die Klägerin ebenfalls mit Schriftsatz vom 14.02.2018 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragte, die Kosten des Verfahrens dem beklagten Hauptzollamt aufzuerlegen.

10

Das beklagte Hauptzollamt teilte mit Schriftsatz vom 28.02.2018 mit, dass eine Erledigungserklärung nicht abgegeben werde, und bemerkte erneut, dass es die Untätigkeitsklage für unzulässig, weil rechtsmissbräuchlich halte.

11

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten 4 K 38/17 und 4 K 10/17 verwiesen.

Entscheidungsgründe

12

Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 90 Abs. 2 FGO).

13

Wird eine Klage von der Klägerseite für in der Hauptsache erledigt erklärt, ohne dass sich - wie hier - die Beklagtenseite dieser Erledigungserklärung anschließt, ist grundsätzlich durch Feststellungsurteil darüber zu entscheiden, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. nur Brandis, in: Tipke/Kruse, § 138 FGO, Rz. 35 f). Das Gericht legt den Antrag der Klägerin deshalb dahin aus, dass sie die Feststellung begehrt, dass sich die Klage durch Erlass des Zinsbescheides vom 08.02.2018 in der Hauptsache erledigt hat.

14

Die so verstandene Klage führt zum Erfolg. Der Rechtsstreit hat sich in der Hauptsache erledigt. Die Erledigung der Hauptsache ist durch den Erlass des Zinsbescheides vom 08.02.2018 eingetreten, wodurch das Klagebegehren objektiv gegenstandslos geworden ist.

15

Es wird in der Rechtsprechung der Finanzgerichte freilich unterschiedlich beantwortet, unter welchen Voraussetzungen eine dem Kläger günstige Entscheidung über die Erledigung des Rechtsstreits ergehen darf. Teilweise wird vertreten, dass die Klage bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet gewesen sein müsse; andere Judikate nehmen an, dass sich das Gericht auf den Streit bezüglich der Erledigung beschränken dürfe bzw. zu beschränken habe (vgl. zum Streitstand die Übersicht bei Brandis, in: Tipke/Kruse, § 138 FGO, Rz. 38 f.). Der Bundesfinanzhof hat wiederholt entschieden, dass eine Entscheidung über die Erledigung der Hauptsache bei einseitiger Erledigungserklärung nur möglich sei, wenn das Gericht befugt sei, über den entsprechenden Sachantrag zu entscheiden, was wiederum grundsätzlich die Zulässigkeit des ursprünglichen Verfahrens voraussetze (vgl. BFH, Beschluss vom 27.11.2013, X B 162/12, juris; Beschluss vom 25.01.2005, I S 8/04, BFH/NV 2005, 1109). Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.

16

Die von der Klägerin am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage war nicht rechtsmissbräuchlich; sie war jedenfalls Ende April 2017 in die Zulässigkeit hineingewachsen.

17

Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar zuzugeben, dass das Einspruchsverfahren zunächst mit Zustimmung der Klägerin bis zur Entscheidung der Streitfrage - scil. der Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen - durch das beim Senat anhängigen Klageverfahren 4 K 51/14 ruhte (vgl. Schriftsatz des beklagten Hauptzollamtes vom 04.3.2014, Bl. 44 des Anlagebandes). Bezüglich des Klageverfahrens 4 K 51/14 ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Senat auf die übereinstimmenden Anträge der Beteiligten mit Beschluss vom 20.01.2016 das Ruhen des Verfahrens bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in dem Vorabentscheidungsverfahren C-365/15 angeordnet hatte. Nachdem der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) erkannt hatte, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung der entrichteten Antidumpingzölle haben, die unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben wurden, die entrichteten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen, war die zwischen den Beteiligten streitige Rechtsfrage entschieden. Das beklagte Hauptzollamt war daher nicht nur gehalten, das Einspruchsverfahren, wie von der Klägerin mit Schriftsatz vom 19.01.2017 beantragt (Bl. 45 des Anlagenbandes), gemäß § 363 Abs. 2 Satz 4 AO fortzuführen, es konnte sich gegenüber der Klägerin auch nicht (mehr) auf einen zureichenden Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO für die weitere Nichtbescheidung des Einspruchs berufen mit der Folge, dass die am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage nicht rechtsmissbräuchlich sein konnte (vgl. zu einer rechtsmissbräuchlich erhobenen Untätigkeitsklage, da das Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 1 AO ausgesetzt war, BFH, Beschluss vom 14.10.2002, V B 170/01, BFH/NV 2003, 197).

18

Das Gericht kann vorliegend unentschieden lassen, ob die Untätigkeitsklage im Zeitpunkt ihrer Erhebung - scil. am 01.03.2017 - bereits zulässig oder verfrüht erhoben war. Dem beklagten Hauptzollamt ist zwar eine angemessene Frist zuzubilligen, wie es die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2017 (C-365/15) umsetzt. Diese Frist ist freilich unter Berücksichtigung aller Umstände - wie insbesondere der Klärung technischer Details der Umsetzung der EuGH-Entscheidung sowie der Höhe des anzuwendenden Zinssatzes in Abstimmung mit der Generalzolldirektion - mit höchstens drei Monaten seit Ergehen der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu bemessen, so dass die von der Klägerin am 01.03.2017 erhobene Untätigkeitsklage jedenfalls Ende April 2017 in die Zulässigkeit hineingewachsen war (vgl. zum Hineinwachsen einer verfrüht erhobenen Untätigkeitsklage in die Zulässigkeit BFH, Beschluss vom 13.09.2016, V B 26/16, BFH/NV 2017, 53).

19

Das erkennende Gericht übersieht nicht, dass das beklagte Hauptzollamt in dem Verfahren 4 K 10/17 mit Schriftsatz vom 22.02.2017 um eine Fristverlängerung bis zum 31.05.2017 gebeten hatte, um "noch offene Fragen zu Zinshöhe und Zinsberechnung" zu erklären. Es ist sich auch bewusst, dass das beklagte Hauptzollamt im Schriftsatz vom 22.02.2017 versichert hat, es "werde die vom EuGH in der Rechtssache C-365/15 für Recht erkannte Verzinsung im vorliegenden Fall umsetzen," sobald die offenen Fragen geklärt seien. Mit Schriftsatz vom 25.04.2017 hat das beklagte Hauptzollamt indes den von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch wieder dem Grunde nach in Frage gestellt, indem es nämlich ausdrücklich beantragt hat, die Klage abzuweisen. In dem Schriftsatz vom 25.04.2017 hat es insoweit - und damit entgegen der ausdrücklichen Versicherung in dem Schriftsatz vom 22.02.2017 - ausgeführt, dass "in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage für die Zahlung von Zinsen in Sachverhalten, wie dem streitgegenständlichen, ... im vorliegenden Fall kein Anspruch der Klägerin (bestehe). Insbesondere (könne) kein Anspruch aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes in der Rechtssache C-365/15 vom 18. Januar 2017 hergeleitet werden." Selbst wenn man entgegen der oben dargelegten Auffassung annimmt, dass dem beklagten Hauptzollamt eine längere Frist als drei Monate zuzubilligen gewesen sei, um die Umsetzung der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache C-365/15 bundesweit abzustimmen, hat das beklagte Hauptzollamt eine längere Frist jedenfalls dadurch verwirkt, dass es mit Schriftsatz vom 25.04.2017 den Zinsanspruch der Klägerin erneut grundsätzlich in Abrede gestellt hatte, so dass es - gleich welcher Betrachtung man folgt - es dabei bleibt, dass die Klage Ende April in die Zulässigkeit hineingewachsen war.

20

Dass das streitgegenständliche Verfahren auf Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 15.08.2017 bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 zum Ruhen gebracht wurde, ist mit Blick auf die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Untätigkeitsklage unerheblich. Denn zu diesem Zeitpunkt war die Klage bereits in die Zulässigkeit hineingewachsen (s. o.). War die Klage aber im Zeitpunkt des Ruhensbeschlusses bereits zulässig, so kann der übereinstimmende Antrag der Beteiligten auf Ruhen des Verfahrens weder einen zureichenden Grund im Sinne des § 46 Abs. 1 FGO begründen, über den Einspruch sachlich nicht bzw. erst zu einem späteren Zeitpunkt - scil. nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens 4 K 10/17 - zu entscheiden, noch der zulässigen Klage ihre Zulässigkeit wieder nehmen.

21

Die Kostenentscheidung beruht auf § 138 Abs. 2 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Abgabenordnung - AO 1977 | § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens


(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die

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Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17

bei uns veröffentlicht am 05.12.2017

Tenor Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017  4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 19. Juli 2017 - 4 K 10/17

bei uns veröffentlicht am 19.07.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen. 2 Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. Mandarinenkonserven aus der Volksrepublik China in die Europäische Union einführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 6

Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2016 - V B 26/16

bei uns veröffentlicht am 13.09.2016

Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben.

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Tenor

Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017  4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für teilweise ungültig erklärt hatte, erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) die nach dieser Verordnung auf Einfuhrwaren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhobenen Antidumpingzölle. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, lehnte das HZA ab.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das HZA, auf die erstatteten Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

II.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage zur Verzinsung von Abgabenerstattungen ist höchstrichterlich geklärt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhobene und deshalb zu erstattende Abgaben ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung nach den Vorschriften der AO zu verzinsen sind (Senatsurteil vom 22. September 2015 VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

6

Mit dieser Entscheidung hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, der zufolge sich in Fällen unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhobener Steuerbeträge ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteil Metallgesellschaft u.a. vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 628, Rz 84 ff.; Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff., und Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210).

7

Die Berechnung der Zinsen richtet sich mangels unionsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht. Nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) ist es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Ausgenommen hiervon sind lediglich Vorschriften des nationalen Rechts, die einen späteren Beginn des Zinszeitraums als den der Abgabenentrichtung bestimmen, denn der EuGH hat mit dem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27) entschieden, nationale Zinsvorschriften dürften gemäß dem zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz nicht dazu führen, dass dem Abgabenpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen vorenthalten werde, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe. Die Einbuße hänge davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstehe somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung. Diese Rechtsprechung hat der EuGH sowohl mit dem Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12 (EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163) als auch auf Vorlage des FG bestätigt (EuGH-Urteil Wortmann vom 18. Januar 2017 C-365/15, EU:C:2017:19, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 42).

8

Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend darlegen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom EuGH bzw. BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).

9

Ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen gerecht wird, kann offenbleiben, da jedenfalls keine Gründe für eine erneute Befassung des Senats mit der streitigen Rechtsfrage vorliegen.

10

Aus dem Umstand, dass das EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) zur Zeit der Geltung des Unionszollkodex ergangen ist, lässt sich --anders als die Beschwerde meint-- nichts herleiten. Der EuGH hat klar erkennbar vor dem rechtlichen Hintergrund des Zollkodex (ZK) entschieden.

11

Auch ist der Auffassung der Beschwerde nicht zu folgen, dass die Frage der Zinshöhe höchstrichterlich bisher nicht entschieden sei und in Fällen eines --wie im Streitfall-- durch Art. 236 ff. ZK gesetzlich geregelten Erstattungsverfahrens für die Zinsberechnung nicht auf nationales Recht zurückgegriffen werden könne. Zum einen steht das angeführte Zitat aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache Jülich II in einem anderen Zusammenhang und gibt für die Frage nichts her. Zum anderen ist jedenfalls der Rechtsprechung des EuGH nichts zu entnehmen, was für die Auffassung der Beschwerde spricht. Vielmehr besagt diese Rechtsprechung --wie bereits oben ausgeführt-- klar und deutlich, dass die nationalen Stellen in Ermangelung unionsrechtlicher Zinsvorschriften alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen --wie etwa die der Zahlung von Zinsen und damit zusammenhängend die der Höhe des Zinssatzes und des Zinszeitraums-- gemäß dem nationalen Recht zu regeln haben (EuGH-Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61). Wenn auch die Erstattung von Einfuhrabgaben in Art. 236 ff. ZK unionsrechtlich geregelt ist, so bleibt doch festzuhalten, dass dies hinsichtlich des Zinsanspruchs des Erstattungsberechtigten nicht der Fall ist.

12

2. Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Juli 2017  4 K 10/17 liegt nicht vor. Soweit das FG Hamburg den seitens der Klägerin jenes Streitfalls auf den Tag genau berechneten Zinsanspruch bestätigt hat, ist nicht erkennbar, dass es damit einen vom Wortlaut des § 238 AO (auf den es sich ausdrücklich stützt) abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, zumal die Rechtsprechung des EuGH zur Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben eine Abweichung von der Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht gebietet. Die Zinsberechnung richtet sich --wie ausgeführt-- nach nationalem Recht, also nach den Vorschriften der AO. Von diesen ist nach vorgenannter EuGH-Rechtsprechung lediglich § 236 AO auszunehmen, soweit dieser den Anspruch auf Prozesszinsen beschränkt. Dagegen besteht kein Anlass, die Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht anzuwenden, da diese der vom EuGH geforderten "angemessenen Entschädigung" für die erlittene Einbuße nicht entgegensteht. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.

13

3. Auch die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das FG war als erstinstanzliches Gericht nicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. Mandarinenkonserven aus der Volksrepublik China in die Europäische Union einführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 vom 04.07.2008 (ABl. Nr. L 178/19, im Folgenden VO Nr. 642/2008) führte zunächst die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 vom 18.12.2008 (ABl. Nr. L 350/35, im Folgenden: VO Nr. 1355/2008) führte der Rat sodann für diese Waren einen endgültigen Antidumpingzoll ein und erklärte die mit der VO Nr. 642/2008 eingeführten vorläufigen Maßnahmen für endgültig.

3

Die Klägerin importierte im Zeitraum zwischen Juli 2008 und April 2012 aus der Volksrepublik China Waren, die unter die von der VO Nr. 642/2008 bzw. Nr. 1355/2008 erfassten KN-Codes fielen. Die zollrechtliche Abwicklung dieser Einfuhren erfolgte u. a. durch das beklagte Hauptzollamt, das für diese Einfuhren auf der Basis der vorgenannten Verordnungen Antidumpingzölle festsetzte.

4

Mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) erklärte der Europäische Gerichtshof die VO Nr. 1355/2008 für ungültig. In der Folgezeit erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide des beklagten Hauptzollamtes entrichteten Antidumpingzölle.

5

Mit Schreiben vom 23.10.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Zinsen auf die jeweils erstatteten Antidumpingzölle in Höhe von 0,5 % p. M. für die Zeit zwischen Zahlung und Erstattung der Beträge - insgesamt 265.706,48 Euro -, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2012 unter Hinweis darauf ablehnte, dass das einschlägige Gemeinschaftsrecht eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen nur in Art. 241 ZK vorsähe, dessen Voraussetzungen indes nicht erfüllt seien.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 27.02.2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschieden habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge hätten, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Erstattung zu verzinsen.

7

Die Klägerin beantragt,
das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2012 - soweit dieser entgegensteht - und der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2014 (XXX) zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 23.10.2012 Zinsen in Höhe von insgesamt 251.200,09 Euro zu erstatten.

8

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Es meint, dass in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts ein Zinsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Ein solcher Anspruch könne insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2017 hergeleitet werden, da dieses keine konkrete Anspruchsgrundlage für die Klägerin begründe. Zwar habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass den auf der Grundlage einer für nichtig erklärten Antidumpingzollverordnung in Anspruch genommenen Wirtschaftsbeteiligten eine Verzinsung zustehe. Aus dieser Entscheidung könne indes keine Zahlungspflicht der nationalen Behörden folgen, da diese lediglich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Eigenmittel der Europäischen Union beigetrieben und ordnungsgemäß abgeführt hätten. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch kein Schaden entstanden sei, weil sie seinerzeit die Antidumpingzölle vollumfänglich an ihre Kunden weitergereicht habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Auch eine Anwendung der Abgabenordnung und des in § 238 AO vorgesehenen Zinssatzes komme nicht in Betracht, da vorliegend eine Verzinsung von Eigenmitteln der Europäischen Union auf der Grundlage eines EuGH-Urteils infolge der Nichtigkeit einer Verordnung eines Legislativ-Organs der Europäischen Union in Rede stehe. Schließlich sei es auch mit dem Binnenmarktprinzip nicht in Einklang zu bringen, die Zinshöhe nach nationalen Vorgaben zu bestimmen. Die in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelte Zinshöhe würde zu wettbewerbsverzerrenden Vor- bzw. Nachteilen der klagenden Wirtschaftsbeteiligten führen.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die vom beklagten Hauptzollamt erstatteten Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum Tag ihrer Erstattung in Höhe von 0,5 % p. M. verzinst werden; die Versagung der Verzinsung der erstatteten Antidumpingzölle ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

12

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zinsanspruch ist das geltende Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) erkannt, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobener Antidumpingzölle haben, die erstatteten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (Rz. 39).

13

Dass die Klägerin die Antidumpingzölle möglicherweise über den Preis der aus der Volksrepublik China eingeführten Waren an ihre Kunden weitergegeben hat, steht dem von ihr geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegen. Denn der Zinsschaden der Klägerin besteht in den Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der Erhebung der Antidumpingzölle (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-113/10, Rz. 66; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Rz. 25). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist schließlich geklärt, dass die Zuerkennung von Zinsen auf Beträge, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Verordnung erhoben wurden, nicht davon abhängig ist, ob der Mitgliedstaat entsprechende Zinsen auf die Eigenmittel der Union verlangen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-113/10, Rz. 68). Das beklagte Hauptzollamt kann sich daher gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch nicht darauf berufen, sie habe im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Antidumpingzölle als Eigenmittel der Europäischen Union vereinnahmt und an diese abgeführt.

14

Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Zinsanspruch der Klägerin unterliegt in Ermangelung einer Regelung des Unionsrechts in Bezug auf seine Höhe - die Vorschriften der erst am 01.05.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. 269/1, sind schon vor dem Hintergrund nicht anwendbar, dass der streitgegenständliche Zinszeitraum ersichtlich vor dem 01.05.2016 liegt - nationalen Vorschriften. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich auch schon entschieden, dass sich, fehlen - wie hier - unionsrechtliche Normierungen, die die Höhe des Zinsanspruchs regeln, die Bedingungen für die Zahlung von Zinsen, insbesondere der Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten richten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Rz. 27). Freilich müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C- 591/10, Rz. 27). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 0,5 % p. M. ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Antidumpingzölle bis zum Tag ihrer Erstattung beanspruchen:

15

Die Abgabenordnung, nach der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben Steuern im Sinne der Abgabenordnung sind (§ 3 Abs. 3 AO), kennt in Bezug auf Erstattungsansprüche den in § 236 AO geregelten Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, dessen Höhe sich nach § 238 AO - scil. 0,5 % p. M. - richtet. Diese nationale Regelung, die auf alle zu erstattenden Abgaben anwendbar ist, gleich ob diese Abgaben unter Verstoß gegen das nationale Recht oder das Unionsrecht erhoben wurden, dürfte zwar mit dem Grundsatz der Äquivalenz vereinbar sein. Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt nämlich (lediglich) voraus, dass die in Rede stehende nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, 31). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.04.2013 (C-565/11) eine nationale Regelung wegen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes für unionsrechtswidrig erklärt, die die bei einer Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind (Rz. 29). Denn die Einbußen, die der Steuerpflichtige durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, hingen u. a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe, und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Rz. 28). Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat dafür, dass mit Blick auf den zu wahrenden Effektivitätsgrundsatz die in Rede stehenden Antidumpingzölle, die auf der Grundlage einer vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Antidumpingzölle bis zum Tag ihrer Erstattung in Höhe von 0,5 % p. M. zu verzinsen sind.

16

Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch, der im Verlauf des Verwaltungsverfahrens aufgrund eines Sortierungsfehlers in der Excel-Formel von ursprünglich 265.706,48 Euro auf 251.200,09 Euro reduziert worden ist, ist durch die zur Sachakte gereichte Excel-Tabelle der Höhe nach schlüssig dargelegt worden. Berechnungsfehler drängen sich dem Senat nicht auf; auch das beklagte Hauptzollamt hat diesbezüglich keine Einwendungen angebracht.

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte am 17. August 2012 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2010 ein, in der lediglich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Daraufhin forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger auf, weitere Nachweise für den Vorsteuerabzug vorzulegen.

2

Am 25. Juli 2015 forderte der Kläger das FA auf, den Antrag zu bescheiden, worauf das FA wiederum um die Vorlage weiterer Unterlagen bat.

3

Am 12. November 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, weitere Vorsteuern zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage am 26. Januar 2016 als unzulässig ab. Die Klage sei nicht nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Untätigkeits-Verpflichtungsklage zulässig, weil es an einem Einspruch oder Untätigkeitseinspruch fehle. Selbst wenn das Schreiben vom 25. Juli 2015 als Untätigkeitseinspruch auszulegen wäre, sei die Klage unzulässig, weil sie vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Einspruch erhoben worden sei und keine besonderen Umstände, die eine frühere Klageerhebung hätten geboten erscheinen lassen, vorlägen. Es sei keine Eile geboten, weil der Kläger die vom Amt geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Der Kläger stehe auf dem Standpunkt, aus einem rechtskräftigen Beschluss eines Verwaltungsgerichts über einen Wohngeldantrag ergebe sich, dass er eine Gewerbeabrechnung mit Ausgaben von ca. 164.000 € getätigt habe. Wegen der Rechtskraft dieses verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sei er von der Vorlage der Vorsteuerbelege befreit.

4

Gegen die Abweisung der Klage als unzulässig hat der Kläger persönlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 18. März 2016 V S 7/16 bewilligt hat. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte nach Verstreichenlassen der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO zur Nachholung des formgerechten Rechtsbehelfs formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

5

II. Die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

6

1. Das FG hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 46 FGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn das FA über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes sachlich nicht entscheidet. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, es ist eine kürzere Frist geboten. Das FG kann auch das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen.

7

2. Danach durfte das FG die Klage nicht als unzulässig verwerfen.

8

a) Der Kläger hatte am 17. August 2012 einen Antrag auf Änderung seiner als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden ursprünglichen Umsatzsteuererklärung gestellt, den das FA binnen fast drei Jahren nicht beschieden hat. Hiergegen hat er am 25. Juli 2015 einen als Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) auszulegenden Antrag auf Bescheidung gestellt, worauf das FA wiederum auf die Vorlage der Vorsteuerbelege hinwies, anstatt den Antrag zu bescheiden.

9

b) Die im Anschluss daran erhobene Untätigkeitsklage war zwar vor Ablauf von sechs Monaten erhoben worden, jedoch hätte das FG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 30. September 2015 V B 135/14, BFH/NV 2016, 51) beachten müssen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Unsicherheit, ob wegen der in § 46 FGO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe die Untätigkeitsklage verfrüht erhoben worden ist, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO regelmäßig in Betracht zu ziehen ist, denn auch eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. Dem Grundrecht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz wird eine Aussetzung des Verfahrens eher gerecht als die Abweisung der Untätigkeitsklage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage. Dies gilt gerade im Streitfall, in dem der Kern des Rechtsstreits darin besteht, dass die Verwaltung seit Jahren den Kläger zur Vorlage von Vorsteuerbelegen auffordert, was dieser aus Rechtsgründen (rechtskräftiger Beschluss eines Verwaltungsgerichts in einem Wohngeldverfahren) nicht für erforderlich hält und somit ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist das Verfahren nicht fördern würde.

10

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt die Verzinsung von erstatteten Antidumpingzöllen.

2

Die Klägerin ist ein Unternehmen, das u. a. Mandarinenkonserven aus der Volksrepublik China in die Europäische Union einführt. Mit der Verordnung (EG) Nr. 642/2008 vom 04.07.2008 (ABl. Nr. L 178/19, im Folgenden VO Nr. 642/2008) führte zunächst die Kommission einen vorläufigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren bestimmter zubereiteter oder haltbar gemachter Zitrusfrüchte (Mandarinen usw.) mit Ursprung in der Volksrepublik China ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 1355/2008 vom 18.12.2008 (ABl. Nr. L 350/35, im Folgenden: VO Nr. 1355/2008) führte der Rat sodann für diese Waren einen endgültigen Antidumpingzoll ein und erklärte die mit der VO Nr. 642/2008 eingeführten vorläufigen Maßnahmen für endgültig.

3

Die Klägerin importierte im Zeitraum zwischen Juli 2008 und April 2012 aus der Volksrepublik China Waren, die unter die von der VO Nr. 642/2008 bzw. Nr. 1355/2008 erfassten KN-Codes fielen. Die zollrechtliche Abwicklung dieser Einfuhren erfolgte u. a. durch das beklagte Hauptzollamt, das für diese Einfuhren auf der Basis der vorgenannten Verordnungen Antidumpingzölle festsetzte.

4

Mit Urteil vom 22.03.2012 (C-338/10) erklärte der Europäische Gerichtshof die VO Nr. 1355/2008 für ungültig. In der Folgezeit erstattete das beklagte Hauptzollamt der Klägerin antragsgemäß die von ihr aufgrund der diesbezüglichen Abgabenbescheide des beklagten Hauptzollamtes entrichteten Antidumpingzölle.

5

Mit Schreiben vom 23.10.2012 beantragte die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt die Festsetzung von Zinsen auf die jeweils erstatteten Antidumpingzölle in Höhe von 0,5 % p. M. für die Zeit zwischen Zahlung und Erstattung der Beträge - insgesamt 265.706,48 Euro -, was das beklagte Hauptzollamt mit Bescheid vom 18.12.2012 unter Hinweis darauf ablehnte, dass das einschlägige Gemeinschaftsrecht eine Verzinsung von Erstattungsbeträgen nur in Art. 241 ZK vorsähe, dessen Voraussetzungen indes nicht erfüllt seien.

6

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren hat die Klägerin am 27.02.2014 Klage erhoben. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus, dass der Europäische Gerichtshof zwischenzeitlich mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) entschieden habe, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten bestehe, würden Einfuhrabgaben, zu denen auch Antidumpingzölle gehörten, deshalb erstattet, weil sie unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhoben worden seien, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf die Erstattung der entrichteten Beträge hätten, diese ab dem Zeitpunkt ihrer Erstattung zu verzinsen.

7

Die Klägerin beantragt,
das beklagte Hauptzollamt unter Aufhebung des Bescheides vom 18.12.2012 - soweit dieser entgegensteht - und der Einspruchsentscheidung vom 28.01.2014 (XXX) zu verpflichten, ihr auf ihren Antrag vom 23.10.2012 Zinsen in Höhe von insgesamt 251.200,09 Euro zu erstatten.

8

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

9

Es meint, dass in Ermangelung einer Anspruchsgrundlage bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts ein Zinsanspruch der Klägerin nicht bestehe. Ein solcher Anspruch könne insbesondere auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 18.01.2017 hergeleitet werden, da dieses keine konkrete Anspruchsgrundlage für die Klägerin begründe. Zwar habe der Europäische Gerichtshof erkannt, dass den auf der Grundlage einer für nichtig erklärten Antidumpingzollverordnung in Anspruch genommenen Wirtschaftsbeteiligten eine Verzinsung zustehe. Aus dieser Entscheidung könne indes keine Zahlungspflicht der nationalen Behörden folgen, da diese lediglich im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Eigenmittel der Europäischen Union beigetrieben und ordnungsgemäß abgeführt hätten. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass der Klägerin im Hinblick auf den geltend gemachten Zinsanspruch kein Schaden entstanden sei, weil sie seinerzeit die Antidumpingzölle vollumfänglich an ihre Kunden weitergereicht habe. Vor diesem Hintergrund bestehe kein schutzwürdiges Interesse der Klägerin an der Geltendmachung des Zinsanspruchs. Auch eine Anwendung der Abgabenordnung und des in § 238 AO vorgesehenen Zinssatzes komme nicht in Betracht, da vorliegend eine Verzinsung von Eigenmitteln der Europäischen Union auf der Grundlage eines EuGH-Urteils infolge der Nichtigkeit einer Verordnung eines Legislativ-Organs der Europäischen Union in Rede stehe. Schließlich sei es auch mit dem Binnenmarktprinzip nicht in Einklang zu bringen, die Zinshöhe nach nationalen Vorgaben zu bestimmen. Die in den Mitgliedstaaten nicht einheitlich geregelte Zinshöhe würde zu wettbewerbsverzerrenden Vor- bzw. Nachteilen der klagenden Wirtschaftsbeteiligten führen.

10

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakten des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Verpflichtungsklage führt zum Erfolg. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass ihr die vom beklagten Hauptzollamt erstatteten Antidumpingzölle ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung bis zum Tag ihrer Erstattung in Höhe von 0,5 % p. M. verzinst werden; die Versagung der Verzinsung der erstatteten Antidumpingzölle ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 101 Satz 1 FGO).

12

Rechtsgrundlage für den von der Klägerin verfolgten Zinsanspruch ist das geltende Unionsrecht. Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 18.01.2017 (C-365/15) erkannt, dass eine unionsrechtliche Pflicht der Mitgliedstaaten besteht, Rechtsuchenden, die einen Anspruch auf Erstattung unter Verstoß gegen das Unionsrecht erhobener Antidumpingzölle haben, die erstatteten Beträge ab dem Zeitpunkt ihrer Entrichtung zu verzinsen (Rz. 39).

13

Dass die Klägerin die Antidumpingzölle möglicherweise über den Preis der aus der Volksrepublik China eingeführten Waren an ihre Kunden weitergegeben hat, steht dem von ihr geltend gemachten Zinsanspruch nicht entgegen. Denn der Zinsschaden der Klägerin besteht in den Einbußen aufgrund der mangelnden Verfügbarkeit von Geldbeträgen infolge der Erhebung der Antidumpingzölle (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-113/10, Rz. 66; Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Rz. 25). In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist schließlich geklärt, dass die Zuerkennung von Zinsen auf Beträge, die von einem Mitgliedstaat auf der Grundlage einer gegen das Unionsrecht verstoßenden Verordnung erhoben wurden, nicht davon abhängig ist, ob der Mitgliedstaat entsprechende Zinsen auf die Eigenmittel der Union verlangen kann (vgl. EuGH, Urteil vom 27.09.2012, C-113/10, Rz. 68). Das beklagte Hauptzollamt kann sich daher gegenüber dem von der Klägerin geltend gemachten Zinsanspruch nicht darauf berufen, sie habe im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrags die Antidumpingzölle als Eigenmittel der Europäischen Union vereinnahmt und an diese abgeführt.

14

Der nach alledem dem Grunde nach bestehende Zinsanspruch der Klägerin unterliegt in Ermangelung einer Regelung des Unionsrechts in Bezug auf seine Höhe - die Vorschriften der erst am 01.05.2016 in Kraft getretenen Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. Nr. 269/1, sind schon vor dem Hintergrund nicht anwendbar, dass der streitgegenständliche Zinszeitraum ersichtlich vor dem 01.05.2016 liegt - nationalen Vorschriften. Der Europäische Gerichtshof hat nämlich auch schon entschieden, dass sich, fehlen - wie hier - unionsrechtliche Normierungen, die die Höhe des Zinsanspruchs regeln, die Bedingungen für die Zahlung von Zinsen, insbesondere der Zinssatz und die Berechnungsmethode für die Zinsen, nach der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten richten (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, Rz. 27). Freilich müssen diese Bedingungen den Grundsätzen der Äquivalenz und der Effektivität entsprechen, d. h. sie dürfen nicht ungünstiger sein als bei ähnlichen Klagen, die auf Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, und sie dürfen nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Unionsrechtsordnung einräumt, praktisch unmöglich machen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C- 591/10, Rz. 27). Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes kann die Klägerin Zinsen in Höhe von 0,5 % p. M. ab dem Zeitpunkt der Zahlung der unionsrechtswidrig erhobenen Antidumpingzölle bis zum Tag ihrer Erstattung beanspruchen:

15

Die Abgabenordnung, nach der Einfuhr- und Ausfuhrabgaben Steuern im Sinne der Abgabenordnung sind (§ 3 Abs. 3 AO), kennt in Bezug auf Erstattungsansprüche den in § 236 AO geregelten Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit, dessen Höhe sich nach § 238 AO - scil. 0,5 % p. M. - richtet. Diese nationale Regelung, die auf alle zu erstattenden Abgaben anwendbar ist, gleich ob diese Abgaben unter Verstoß gegen das nationale Recht oder das Unionsrecht erhoben wurden, dürfte zwar mit dem Grundsatz der Äquivalenz vereinbar sein. Die Wahrung des Äquivalenzgrundsatzes setzt nämlich (lediglich) voraus, dass die in Rede stehende nationale Regelung in gleicher Weise für Rechtsbehelfe gilt, die auf die Verletzung des Unionsrechts gestützt sind, wie für solche, die auf die Verletzung des innerstaatlichen Rechts gestützt sind, sofern diese Rechtsbehelfe einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.07.2012, C-591/10, 31). Allerdings hat der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 18.04.2013 (C-565/11) eine nationale Regelung wegen Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes für unionsrechtswidrig erklärt, die die bei einer Erstattung einer unionsrechtswidrig erhobenen Steuer zu zahlenden Zinsen auf die Zinsen beschränkt, die ab dem auf das Datum des Antrags auf Erstattung der Steuer folgenden Tag angefallen sind (Rz. 29). Denn die Einbußen, die der Steuerpflichtige durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe, hingen u. a. davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe, und entstünden somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht erfolgten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung (vgl. EuGH, Urteil vom 18.04.2013, C-565/11, Rz. 28). Vor diesem Hintergrund hält der erkennende Senat dafür, dass mit Blick auf den zu wahrenden Effektivitätsgrundsatz die in Rede stehenden Antidumpingzölle, die auf der Grundlage einer vom Europäischen Gerichtshof für ungültig erklärten Unionsverordnung erhoben wurden, ab dem Zeitpunkt der zu Unrecht erfolgten Zahlung der Antidumpingzölle bis zum Tag ihrer Erstattung in Höhe von 0,5 % p. M. zu verzinsen sind.

16

Der von der Klägerin mit der Klage geltend gemachte Zinsanspruch, der im Verlauf des Verwaltungsverfahrens aufgrund eines Sortierungsfehlers in der Excel-Formel von ursprünglich 265.706,48 Euro auf 251.200,09 Euro reduziert worden ist, ist durch die zur Sachakte gereichte Excel-Tabelle der Höhe nach schlüssig dargelegt worden. Berechnungsfehler drängen sich dem Senat nicht auf; auch das beklagte Hauptzollamt hat diesbezüglich keine Einwendungen angebracht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis folgt aus § 151 Abs. 1, Abs. 3 FGO, §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.