Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Sept. 2016 - V B 26/16

ECLI:ECLI:DE:BFH:2016:B.130916.VB26.16.0
bei uns veröffentlicht am13.09.2016

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 26. Januar 2016 2 K 1659/15 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Nürnberg zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) reichte am 17. August 2012 eine berichtigte Umsatzsteuererklärung 2010 ein, in der lediglich ein Vorsteuerabzug geltend gemacht wurde. Daraufhin forderte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) den Kläger auf, weitere Nachweise für den Vorsteuerabzug vorzulegen.

2

Am 25. Juli 2015 forderte der Kläger das FA auf, den Antrag zu bescheiden, worauf das FA wiederum um die Vorlage weiterer Unterlagen bat.

3

Am 12. November 2015 erhob der Kläger Klage mit dem Begehren, weitere Vorsteuern zu gewähren. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage am 26. Januar 2016 als unzulässig ab. Die Klage sei nicht nach § 46 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Untätigkeits-Verpflichtungsklage zulässig, weil es an einem Einspruch oder Untätigkeitseinspruch fehle. Selbst wenn das Schreiben vom 25. Juli 2015 als Untätigkeitseinspruch auszulegen wäre, sei die Klage unzulässig, weil sie vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Einspruch erhoben worden sei und keine besonderen Umstände, die eine frühere Klageerhebung hätten geboten erscheinen lassen, vorlägen. Es sei keine Eile geboten, weil der Kläger die vom Amt geforderten Unterlagen nicht vorgelegt habe. Der Kläger stehe auf dem Standpunkt, aus einem rechtskräftigen Beschluss eines Verwaltungsgerichts über einen Wohngeldantrag ergebe sich, dass er eine Gewerbeabrechnung mit Ausgaben von ca. 164.000 € getätigt habe. Wegen der Rechtskraft dieses verwaltungsgerichtlichen Beschlusses sei er von der Vorlage der Vorsteuerbelege befreit.

4

Gegen die Abweisung der Klage als unzulässig hat der Kläger persönlich Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, die der Senat mit Beschluss vom 18. März 2016 V S 7/16 bewilligt hat. Daraufhin hat der Prozessbevollmächtigte nach Verstreichenlassen der Zweiwochenfrist des § 56 Abs. 2 FGO zur Nachholung des formgerechten Rechtsbehelfs formgerecht Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und Antrag auf Wiedereinsetzung gestellt, dem der Senat mit Beschluss vom 31. Mai 2016 stattgegeben hat.

Entscheidungsgründe

5

II. Die auf Verfahrensfehler gestützte Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet und führt gemäß § 116 Abs. 6 FGO zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung.

6

1. Das FG hat die Untätigkeitsklage des Klägers zu Unrecht als unzulässig abgewiesen. Gemäß § 46 FGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn das FA über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes sachlich nicht entscheidet. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, es ist eine kürzere Frist geboten. Das FG kann auch das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aussetzen.

7

2. Danach durfte das FG die Klage nicht als unzulässig verwerfen.

8

a) Der Kläger hatte am 17. August 2012 einen Antrag auf Änderung seiner als Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung geltenden ursprünglichen Umsatzsteuererklärung gestellt, den das FA binnen fast drei Jahren nicht beschieden hat. Hiergegen hat er am 25. Juli 2015 einen als Untätigkeitseinspruch (§ 347 Abs. 1 Satz 2 der Abgabenordnung --AO--) auszulegenden Antrag auf Bescheidung gestellt, worauf das FA wiederum auf die Vorlage der Vorsteuerbelege hinwies, anstatt den Antrag zu bescheiden.

9

b) Die im Anschluss daran erhobene Untätigkeitsklage war zwar vor Ablauf von sechs Monaten erhoben worden, jedoch hätte das FG im Hinblick auf die Rechtsprechung des Senates (Beschluss vom 30. September 2015 V B 135/14, BFH/NV 2016, 51) beachten müssen, dass wegen der verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes und der Unsicherheit, ob wegen der in § 46 FGO verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe die Untätigkeitsklage verfrüht erhoben worden ist, eine Aussetzung des Verfahrens nach § 46 Abs. 1 Satz 3 FGO regelmäßig in Betracht zu ziehen ist, denn auch eine verfrüht erhobene Untätigkeitsklage kann in die Zulässigkeit hineinwachsen. Dem Grundrecht auf effektiven, zeitnahen Rechtsschutz wird eine Aussetzung des Verfahrens eher gerecht als die Abweisung der Untätigkeitsklage als verfrüht mit der Folge einer erneuten Klage. Dies gilt gerade im Streitfall, in dem der Kern des Rechtsstreits darin besteht, dass die Verwaltung seit Jahren den Kläger zur Vorlage von Vorsteuerbelegen auffordert, was dieser aus Rechtsgründen (rechtskräftiger Beschluss eines Verwaltungsgerichts in einem Wohngeldverfahren) nicht für erforderlich hält und somit ein weiteres Zuwarten bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist das Verfahren nicht fördern würde.

10

3. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG beruht auf § 143 Abs. 2 FGO.

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Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 143


(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden. (2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheid

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 56


(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. (2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Vers

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 46


(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klag

Abgabenordnung - AO 1977 | § 347 Statthaftigkeit des Einspruchs


(1) Gegen Verwaltungsakte1.in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,2.in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfin

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Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. März 2018 - 4 K 38/17

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2 Die Klägerin importierte aus der Volksrepublik China Waren, bezüglich der das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der zollrechtlichen Abwick

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(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren.

(2) Der Antrag ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen; bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revision oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt die Frist einen Monat. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen. Ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.

(3) Nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist kann Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder ohne Antrag bewilligt werden, außer wenn der Antrag vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war.

(4) Über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet das Gericht, das über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

(5) Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Gegen Verwaltungsakte

1.
in Abgabenangelegenheiten, auf die dieses Gesetz Anwendung findet,
2.
in Verfahren zur Vollstreckung von Verwaltungsakten in anderen als den in Nummer 1 bezeichneten Angelegenheiten, soweit die Verwaltungsakte durch Bundesfinanzbehörden oder Landesfinanzbehörden nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu vollstrecken sind,
3.
in öffentlich-rechtlichen und berufsrechtlichen Angelegenheiten, auf die dieses Gesetz nach § 164a des Steuerberatungsgesetzes Anwendung findet,
4.
in anderen durch die Finanzbehörden verwalteten Angelegenheiten, soweit die Vorschriften über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe durch Gesetz für anwendbar erklärt worden sind oder erklärt werden,
ist als Rechtsbehelf der Einspruch statthaft. Der Einspruch ist außerdem statthaft, wenn geltend gemacht wird, dass in den in Satz 1 bezeichneten Angelegenheiten über einen vom Einspruchsführer gestellten Antrag auf Erlass eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes binnen angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist.

(2) Abgabenangelegenheiten sind alle mit der Verwaltung der Abgaben einschließlich der Abgabenvergütungen oder sonst mit der Anwendung der abgabenrechtlichen Vorschriften durch die Finanzbehörden zusammenhängenden Angelegenheiten einschließlich der Maßnahmen der Bundesfinanzbehörden zur Beachtung der Verbote und Beschränkungen für den Warenverkehr über die Grenze; den Abgabenangelegenheiten stehen die Angelegenheiten der Verwaltung der Finanzmonopole gleich.

(3) Die Vorschriften des Siebenten Teils finden auf das Straf- und Bußgeldverfahren keine Anwendung.

(1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

(2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.

(1) Das Gericht hat im Urteil oder, wenn das Verfahren in anderer Weise beendet worden ist, durch Beschluss über die Kosten zu entscheiden.

(2) Wird eine Sache vom Bundesfinanzhof an das Finanzgericht zurückverwiesen, so kann diesem die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen werden.