Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17

ECLI:ECLI:DE:BFH:2017:B.051217.VIIB85.17.0
05.12.2017

Tenor

Die Beschwerde des Hauptzollamts wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 3. Mai 2017  4 K 3268/14 Z wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Hauptzollamt zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Nachdem der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine Verordnung zur Einführung eines endgültigen Antidumpingzolls für teilweise ungültig erklärt hatte, erstattete der Beklagte und Beschwerdeführer (das Hauptzollamt --HZA--) die nach dieser Verordnung auf Einfuhrwaren der Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) erhobenen Antidumpingzölle. Den Antrag der Klägerin, den Erstattungsbetrag zu verzinsen, lehnte das HZA ab.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) verpflichtete das HZA, auf die erstatteten Antidumpingzölle Zinsen nach § 238 der Abgabenordnung (AO) beginnend mit dem Tag ihrer Entrichtung bis zu ihrer Erstattung festzusetzen.

3

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des HZA, welche es auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Entscheidungsgründe

II.

4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

5

1. Die seitens der Beschwerde bezeichnete Rechtsfrage zur Verzinsung von Abgabenerstattungen ist höchstrichterlich geklärt. Der erkennende Senat hat bereits entschieden, dass aufgrund einer für ungültig erklärten Unionsverordnung erhobene und deshalb zu erstattende Abgaben ab dem Zeitpunkt der Abgabenentrichtung nach den Vorschriften der AO zu verzinsen sind (Senatsurteil vom 22. September 2015 VII R 32/14, BFHE 251, 291, BStBl II 2016, 323).

6

Mit dieser Entscheidung hat sich der erkennende Senat der Rechtsprechung des EuGH angeschlossen, der zufolge sich in Fällen unter Verstoß gegen Vorschriften des Unionsrechts erhobener Steuerbeträge ein Anspruch auf Erstattung der erhobenen Beträge zuzüglich Zinsen unmittelbar aus dem Unionsrecht ergibt (ständige EuGH-Rechtsprechung, vgl. Urteil Metallgesellschaft u.a. vom 8. März 2001 C-397/98 und C-410/98, EU:C:2001:134, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2001, 628, Rz 84 ff.; Urteil Littlewoods Retail u.a. vom 19. Juli 2012 C-591/10, EU:C:2012:478, HFR 2012, 1018, Rz 24 ff., und Urteil Jülich II vom 27. September 2012 in den verbundenen Rechtssachen C-113/10, C-147/10 und C-234/10, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210).

7

Die Berechnung der Zinsen richtet sich mangels unionsrechtlicher Regelung nach nationalem Recht. Nach dem EuGH-Urteil Jülich II (EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210) ist es Sache der nationalen Stellen und insbesondere der nationalen Gerichte, in Fällen der Erstattung von Abgaben, die auf der Grundlage für ungültig erklärter Unionsverordnungen zu Unrecht erhoben wurden, alle mit dieser Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die der Zahlung von Zinsen, gemäß ihren innerstaatlichen Vorschriften über den Zinssatz und den Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, zu regeln. Ausgenommen hiervon sind lediglich Vorschriften des nationalen Rechts, die einen späteren Beginn des Zinszeitraums als den der Abgabenentrichtung bestimmen, denn der EuGH hat mit dem Urteil Irimie vom 18. April 2013 C-565/11 (EU:C:2013:250, HFR 2013, 659, 660, Rz 26, 27) entschieden, nationale Zinsvorschriften dürften gemäß dem zu beachtenden Effektivitätsgrundsatz nicht dazu führen, dass dem Abgabenpflichtigen eine angemessene Entschädigung für die Einbußen vorenthalten werde, die er durch die zu Unrecht gezahlte Steuer erlitten habe. Die Einbuße hänge davon ab, wie lange der unter Verstoß gegen das Unionsrecht zu Unrecht gezahlte Betrag nicht zur Verfügung gestanden habe und entstehe somit grundsätzlich im Zeitraum vom Tag der zu Unrecht geleisteten Zahlung der fraglichen Steuer bis zum Tag ihrer Erstattung. Diese Rechtsprechung hat der EuGH sowohl mit dem Urteil Rafinăria Steaua Română vom 24. Oktober 2013 C-431/12 (EU:C:2013:686, HFR 2013, 1163) als auch auf Vorlage des FG bestätigt (EuGH-Urteil Wortmann vom 18. Januar 2017 C-365/15, EU:C:2017:19, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2017, 42).

8

Da somit die von der Beschwerde bezeichneten Rechtsfragen als durch die Rechtsprechung des Senats geklärt anzusehen sind, hätte die Beschwerde zur Begründung einer gleichwohl vorliegenden grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache eingehend darlegen müssen, warum sie eine erneute Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu den betreffenden Fragen im Interesse der Rechtseinheit oder Rechtsentwicklung für erforderlich hält, und hätte hierfür substantiiert darlegen müssen, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die bereits höchstrichterlich beantwortete Frage umstritten ist, insbesondere welche neuen gewichtigen, vom EuGH bzw. BFH bislang nicht geprüften Einwände in der Literatur und/oder in der Rechtsprechung der Instanzgerichte gegen die höchstrichterliche Auffassung erhoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 3. April 2000 VIII B 99/99, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).

9

Ob die Beschwerdebegründung diesen Anforderungen gerecht wird, kann offenbleiben, da jedenfalls keine Gründe für eine erneute Befassung des Senats mit der streitigen Rechtsfrage vorliegen.

10

Aus dem Umstand, dass das EuGH-Urteil Wortmann (EU:C:2017:19, ZfZ 2017, 42) zur Zeit der Geltung des Unionszollkodex ergangen ist, lässt sich --anders als die Beschwerde meint-- nichts herleiten. Der EuGH hat klar erkennbar vor dem rechtlichen Hintergrund des Zollkodex (ZK) entschieden.

11

Auch ist der Auffassung der Beschwerde nicht zu folgen, dass die Frage der Zinshöhe höchstrichterlich bisher nicht entschieden sei und in Fällen eines --wie im Streitfall-- durch Art. 236 ff. ZK gesetzlich geregelten Erstattungsverfahrens für die Zinsberechnung nicht auf nationales Recht zurückgegriffen werden könne. Zum einen steht das angeführte Zitat aus den Schlussanträgen der Generalanwältin Sharpston vom 27. Oktober 2011 in der Rechtssache Jülich II in einem anderen Zusammenhang und gibt für die Frage nichts her. Zum anderen ist jedenfalls der Rechtsprechung des EuGH nichts zu entnehmen, was für die Auffassung der Beschwerde spricht. Vielmehr besagt diese Rechtsprechung --wie bereits oben ausgeführt-- klar und deutlich, dass die nationalen Stellen in Ermangelung unionsrechtlicher Zinsvorschriften alle mit der Erstattung zusammenhängenden Nebenfragen --wie etwa die der Zahlung von Zinsen und damit zusammenhängend die der Höhe des Zinssatzes und des Zinszeitraums-- gemäß dem nationalen Recht zu regeln haben (EuGH-Urteil Jülich II, EU:C:2012:591, HFR 2012, 1210, Rz 60, 61). Wenn auch die Erstattung von Einfuhrabgaben in Art. 236 ff. ZK unionsrechtlich geregelt ist, so bleibt doch festzuhalten, dass dies hinsichtlich des Zinsanspruchs des Erstattungsberechtigten nicht der Fall ist.

12

2. Die behauptete Divergenz zu dem Urteil des FG Hamburg vom 19. Juli 2017  4 K 10/17 liegt nicht vor. Soweit das FG Hamburg den seitens der Klägerin jenes Streitfalls auf den Tag genau berechneten Zinsanspruch bestätigt hat, ist nicht erkennbar, dass es damit einen vom Wortlaut des § 238 AO (auf den es sich ausdrücklich stützt) abweichenden Rechtssatz aufstellen wollte, zumal die Rechtsprechung des EuGH zur Verzinsung unionsrechtswidrig erhobener Abgaben eine Abweichung von der Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht gebietet. Die Zinsberechnung richtet sich --wie ausgeführt-- nach nationalem Recht, also nach den Vorschriften der AO. Von diesen ist nach vorgenannter EuGH-Rechtsprechung lediglich § 236 AO auszunehmen, soweit dieser den Anspruch auf Prozesszinsen beschränkt. Dagegen besteht kein Anlass, die Berechnungsvereinfachung des § 238 AO nicht anzuwenden, da diese der vom EuGH geforderten "angemessenen Entschädigung" für die erlittene Einbuße nicht entgegensteht. Dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren.

13

3. Auch die Verfahrensrüge ist unbegründet. Das FG war als erstinstanzliches Gericht nicht gemäß Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union verpflichtet, ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zu richten.

14

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17

Referenzen - Gesetze

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17 zitiert 7 §§.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 116


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen


(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der T

Abgabenordnung - AO 1977 | § 236 Prozesszinsen auf Erstattungsbeträge


(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absa

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesfinanzhof Beschluss, 05. Dez. 2017 - VII B 85/17.

Finanzgericht Hamburg Urteil, 05. März 2018 - 4 K 38/17

bei uns veröffentlicht am 05.03.2018

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. 2 Die Klägerin importierte aus der Volksrepublik China Waren, bezüglich der das beklagte Hauptzollamt im Rahmen der zollrechtlichen Abwick

Referenzen

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Bundesfinanzhof einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder Abschrift des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht im Falle der elektronischen Beschwerdeeinlegung.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesfinanzhof einzureichen. In der Begründung müssen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 dargelegt werden. Die Begründungsfrist kann von dem Vorsitzenden auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag um einen weiteren Monat verlängert werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Der Bundesfinanzhof entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Bundesfinanzhof wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann der Bundesfinanzhof in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(7) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt, wenn nicht der Bundesfinanzhof das angefochtene Urteil nach Absatz 6 aufhebt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt für den Beschwerdeführer die Revisionsbegründungsfrist, für die übrigen Beteiligten die Revisions- und die Revisionsbegründungsfrist. Auf Satz 1 und 2 ist in dem Beschluss hinzuweisen.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Wird durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder auf Grund einer solchen Entscheidung eine festgesetzte Steuer herabgesetzt oder eine Steuervergütung gewährt, so ist der zu erstattende oder zu vergütende Betrag vorbehaltlich des Absatzes 3 vom Tag der Rechtshängigkeit an bis zum Auszahlungstag zu verzinsen. Ist der zu erstattende Betrag erst nach Eintritt der Rechtshängigkeit entrichtet worden, so beginnt die Verzinsung mit dem Tag der Zahlung.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn

1.
sich der Rechtsstreit durch Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts oder durch Erlass des beantragten Verwaltungsakts erledigt oder
2.
eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung oder ein unanfechtbarer Verwaltungsakt, durch den sich der Rechtsstreit erledigt hat,
a)
zur Herabsetzung der in einem Folgebescheid festgesetzten Steuer,
b)
zur Herabsetzung der Gewerbesteuer nach Änderung des Gewerbesteuermessbetrags
führt.

(3) Ein zu erstattender oder zu vergütender Betrag wird nicht verzinst, soweit dem Beteiligten die Kosten des Rechtsbehelfs nach § 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auferlegt worden sind.

(4) Zinsen nach § 233a, die für denselben Zeitraum festgesetzt wurden, sind anzurechnen.

(5) Ein Zinsbescheid ist nicht aufzuheben oder zu ändern, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird.

(1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb Prozent. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

(1a) In den Fällen des § 233a betragen die Zinsen abweichend von Absatz 1 Satz 1 ab dem 1. Januar 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, das heißt 1,8 Prozent für jedes Jahr.

(1b) Sind für einen Zinslauf unterschiedliche Zinssätze maßgeblich, ist der Zinslauf in Teilverzinsungszeiträume aufzuteilen. Die Zinsen für die Teilverzinsungszeiträume sind jeweils tageweise zu berechnen. Hierbei wird jeder Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Kalendertage mit 30 Zinstagen und jedes Kalenderjahr mit 360 Tagen gerechnet.

(1c) Die Angemessenheit des Zinssatzes nach Absatz 1a ist unter Berücksichtigung der Entwicklung des Basiszinssatzes nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wenigstens alle zwei Jahre zu evaluieren. Die erste Evaluierung erfolgt spätestens zum 1. Januar 2024.

(2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag abgerundet.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.