Finanzgericht Hamburg Gerichtsbescheid, 15. März 2017 - 4 K 18/17

15.03.2017

Tatbestand

1

Mit Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 nahm das beklagte Hauptzollamt den Kläger auf Zahlung von Tabaksteuer in Höhe von 68.800,- Euro in Anspruch mit der Begründung, der Kläger habe nach den Ermittlungen der Zollfahndungsämter A und B als Fahrer eines Sattelzuges am ...05.2008 im Bereich des Grenzüberganges C insgesamt 500.000 Stück unversteuerte Zigaretten ohne gültige Steuerzeichen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht. Wegen dieser Steuerstraftat sei der Kläger bereits rechtskräftig durch Strafbefehl des Amtsgerichts D vom ... 2012 wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden sei, verurteilt worden. Der Tabaksteuerbescheid enthält den Hinweis, dass die 26 Abnehmer der von ihm - dem Kläger - ins Steuergebiet verbrachten Zigaretten bereits in Anspruch genommen worden seien; insofern ergehe ihm gegenüber keine Zahlungsaufforderung.

2

In seinem gegen den Tabaksteuerbescheid gerichteten Einspruch wandte der Kläger ein, er sei bereits durch den Strafbefehl zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Dass auf ihn eine zusätzliche finanzielle Strafe zukomme, sei in dem Urteil nicht erwähnt worden. Es könne nicht sein, dass er durch den Bescheid des beklagten Hauptzollamtes zum zweiten Mal für dasselbe Vergehen betraft werde.

3

Das beklagte Hauptzollamt wies den Einspruch des Klägers mit Einspruchsentscheidung vom 13.01.2017 zurück. Es führte zur Begründung aus: Bereits bei Erlass des Tabaksteuerbescheids habe eine wirksame Entrichtung der Tabaksteuer durch die weiteren Gesamtschuldner stattgefunden, so dass die Steuerschuld erloschen sei; eine Zahlungsverpflichtung des Klägers bestehe nicht. Damit fehle dem Kläger das auch für einen Einspruch erforderliche Rechtsschutzbedürfnis.

4

Am 09.02.2017 ist bei Gericht ein Schreiben des Klägers in polnischer Sprache eingegangen. In diesem Schreiben heißt es ausweislich der vom Gericht eingeholten Übersetzung: Gegen den Beschluss vom 13.01.2017 lege er eine Berufung ein. Da er der deutschen Sprache nicht mächtig sei, sei der Text für ihn völlig unverständlich. Er bitte, diesen Text in einer für ihn verständlichen Sprache zu übersenden. Er bitte erneut, diese Angelegenheit zu prüfen und den Betrag zu entschulden.

5

In einem weiteren Schreiben des Klägers, das ebenfalls in polnischer Sprache verfasst ist, heißt es ausweislich der vom Gericht eingeholten Übersetzung u. a.: Er habe eine Familie zu versorgen, er arbeite als Kraftfahrer und sei unvermögend. Er wisse nicht, mit welchen Gründen er ein Gesuch einbringen solle, um eine Entschuldung zu begründen.

6

Der Kläger hat keinen Antrag gestellt.

7

Das beklagte Hauptzollamt beantragt,
die Klage abzuweisen.

8

Es bezieht sich auf die Gründe der Einspruchsentscheidung.

9

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Sachakte des beklagten Hauptzollamtes verwiesen.

Entscheidungsgründe

10

Der Senat entscheidet gemäß § 90a Abs. 1 ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid.

11

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben, jedoch unbegründet.

12

Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist des § 47 Abs. 1 FGO lediglich einen in polnischer Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat. In § 184 Satz 1 GVG ist zwar bestimmt, dass die Gerichtsprache deutsch ist. Aus dieser Regelung wird gefolgert, dass ein in nicht deutscher Sprache abgefasster Schriftsatz keine Rechtswirkung erzeuge; eine Klageschrift, die in einer fremden Sprache abgefasst sei, sei nicht rechtserheblich und damit nicht fristwahrend (vgl. Stapperfend, in: Gräber, FGO, § 52 Rz. 39; Brandis, in: Tipke/Kruse, § 52 FGO Rz. 27; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.04.2001, L 7 U 4894/99, juris; Bayerisches OLG, Beschluss vom 19.12.2003, 1Z BR 42/03, juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 06.06.2013, 1 Ws 311/13, juris; VG München, Gerichtsbescheid vom 16.03.2012, M 16 K 11.30885, juris). Der erkennende Senat hält indes dafür, dass der Kläger im Streitfall, obgleich er innerhalb der Klagefrist lediglich einen nicht in deutscher Sprache verfassten Schriftsatz eingereicht hat, wirksam Klage erhoben hat. Ob sich die fristwahrende Klageerhebung bereits aus dem Gesichtspunkt ergibt, dass der Kläger innerhalb der Klagefrist einen in einer Amtssprache der Europäischen Union abgefassten Klageschriftsatz eingereicht hat (vgl. hierzu FG des Saarlandes, Urteil vom 30.09.1988, 2 K 174/87, EFG 1989, 28), lässt der Senat ausdrücklich dahinstehen. Die wirksame und auch fristwahrende Klageerhebung folgt vielmehr daraus, dass der Senat von Amts wegen eine Übersetzung des innerhalb der Frist des § 47 Abs. 1 FGO eingegangenen und in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes veranlasst hat, die übrigens noch innerhalb der Klagefrist eingegangen ist.

13

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits in seinem Beschluss vom 10.06.1975 (2 BvR 1074/74, BVerfGE 40, 95 ff.) betont, dass der in der Bundesrepublik Deutschland lebende Ausländer in Verfahren vor Gerichten der Bundesrepublik Deutschland die gleichen prozessualen Grundrechte sowie den gleichen Anspruch auf ein rechtsstaatliches Verfahren und auf umfassenden und effektiven Rechtsschutz wie jeder Deutscher hat (Rz. 10). Dies muss in gleicher Weise in Bezug auf Ausländer gelten, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, aber mit deutschen Behörden - sei es auf strafrechtlichem Gebiet oder, wie hier, in steuerrechtlicher Hinsicht - in Berührung gekommen sind. Die auch für diese Personengruppe geltende Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens in Art. 20 Abs. 3 GG, das in Art. 3 Abs. 3 GG verankerte Benachteiligungsverbot wegen der Sprache und die Rechtsweggarantie des Art. 19 Abs. 4 GG zwingen daher zu einer verfassungskonformen Auslegung und Handhabung des § 184 Satz 1 GVG. Mit Blick auf diese Gewährleistungen, die nicht nur formal das Recht begründen, den Rechtsweg zu den Gerichten zu beschreiten, sondern auch auf Effektivität angelegt sind und damit auch ausländischen Klägern eine tatsächliche gerichtliche Überprüfung der sie betreffenden Steuer- und Abgabenbescheide eröffnen, hat sich der erkennende Senat im Streitfall veranlasst gesehen, von Amts wegen eine Übersetzung des in polnischer Sprache verfassten Schriftsatzes des Klägers einzuholen. Diesem Verständnis des Senats steht der Sinn und Zweck des § 184 GVG nicht entgegen. Die Vorschrift des § 184 GVG will nämlich zum einen gewährleisten, dass im Geltungsbereich des Grundgesetzes die deutsche Sprache das einzige offizielle Verständigungsmittel ist; zum anderen will sie sicherstellen, dass deutschen Staatsbürgern vor deutschen Gerichten keine fremden Sprachen aufgezwungen werden (vgl. Schoenfeld, in: Beermann/Gosch, § 52 FGO Rz. 89). Es würde eine mit Blick auf die Gewährleistung des Art. 19 Abs. 4 GG nicht zu rechtfertigende Formalie bedeuten, den Kläger entweder zu einer Übersetzung seiner Klageschrift nebst Unterschrift oder zur Unterschrift der vom Senat veranlassten Übersetzung aufzufordern und ihm sodann - der des deutschen Prozessrechts nicht kundige und der deutschen Sprache nicht mächtige Kläger hätte die Klagefrist unverschuldet versäumt - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, zumal die Gewährleistung eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch erfordern dürfte, diese gerichtlichen Schreiben bzw. Verfügungen dem Kläger in eine ihm verständliche Sprache zu übersetzen.

14

Die Klage hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig (§ 100 Abs. 1 Satz1 FGO).

15

Rechtsgrundlage für den vom Kläger angefochtenen Steuerbescheid ist die Vorschrift des § 19 Tabaksteuergesetz in der Fassung vom 12.07.1996 (BGBl. I S. 962; im Folgenden: TabStG). Danach entsteht die Tabaksteuer, werden Tabakwaren unzulässigerweise entgegen § 12 Abs. 1 TabStG aus dem freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet verbracht, mit dem Verbringen in das Steuergebiet (Satz 1). Steuerschuldner ist u. a. der Verbringer (Satz 2). Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall erfüllt sind, bedarf keiner näheren Erklärung. Der Kläger, der im Übrigen zwischenzeitlich vom Amtsgericht D wegen Steuerhinterziehung rechtskräftig verurteilt worden ist, stellt selbst nicht in Abrede, die hier streitgegenständlichen 500.000 Stück unversteuerter Zigaretten unzulässigerweise ins Steuergebiet verbracht zu haben. Als Verbringer der Zigaretten ist der Kläger auch Steuerschuldner.

16

Im Hinblick auf den Einwand des Klägers, es könne nicht angehen, dass er durch den Tabaksteuerbescheid des beklagten Hauptzollamtes ein zweites Mal betraft werde, merkt der erkennende Senat lediglich an: Das Urteil des Amtsgerichts D betrifft lediglich das sog. Steuerstrafverfahren, das - wie der Kläger zutreffend bemerkt - zwischenzeitlich rechtskräftig abgeschlossen ist. Vom Steuerstrafverfahren strikt zu unterscheiden ist das sog. Besteuerungsverfahren, in dem es nicht um die Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe geht. Im Besteuerungsverfahren wird vielmehr allein geprüft, ob durch die Verwirklichung eines bestimmten Sachverhalts eine Steuer entstanden ist. Letzteres ist bzw. war hier der Fall, weil der Kläger 500.000 Stück Zigaretten ohne die Verwendung von gültigen deutschen Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbracht - d. h. befördert - hat. Die Verwirklichung dieses rein steuerrechtlichen Sachverhalts stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbestrafung (sog. Grundsatz "ne bis in idem", vgl. Art. 103 Abs. 3 GG) dar.

17

Zur Klarstellung weist der Senat zudem darauf hin, dass die Tabaksteuerschuld aus dem Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 zwischenzeitlich gemäß § 47 AO erloschen ist, weil die Abnehmer der Zigaretten, die als Gesamtschuldner ebenfalls in Anspruch genommen wurden, die Tabaksteuer entrichtet haben. Mit anderen Worten: Das beklagte Hauptzollamt kann und darf den Kläger aus dem Tabaksteuerbescheid vom 27.02.2013 nicht mehr auf Zahlung von Tabaksteuer über 68.000,- Euro in Anspruch nehmen. Ob und inwieweit die Abnehmer der Zigaretten vom Kläger einen Gesamtschuldnerausgleich verlangen können, hat der Senat nicht zu entscheiden.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Gründe, die Revision zuzulassen (§ 115 Abs. 2 FGO), sind nicht gegeben.

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Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ans

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(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden1.aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebieta)in Steuerlager,b)in Betriebe von registri

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(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß. (2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehör

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(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.

(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.

(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

(1) Die Frist für die Erhebung der Anfechtungsklage beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Bekanntgabe der Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf, in den Fällen des § 45 und in den Fällen, in denen ein außergerichtlicher Rechtsbehelf nicht gegeben ist, mit der Bekanntgabe des Verwaltungsakts. Dies gilt für die Verpflichtungsklage sinngemäß, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

(2) Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage bei der Behörde, die den angefochtenen Verwaltungsakt oder die angefochtene Entscheidung erlassen oder den Beteiligten bekannt gegeben hat oder die nachträglich für den Steuerfall zuständig geworden ist, innerhalb der Frist angebracht oder zu Protokoll gegeben wird. Die Behörde hat die Klageschrift in diesem Fall unverzüglich dem Gericht zu übermitteln.

(3) Absatz 2 gilt sinngemäß bei einer Klage, die sich gegen die Feststellung von Besteuerungsgrundlagen oder gegen die Festsetzung eines Steuermessbetrags richtet, wenn sie bei der Stelle angebracht wird, die zur Erteilung des Steuerbescheids zuständig ist.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Gerichtssprache ist deutsch. Das Recht der Sorben, in den Heimatkreisen der sorbischen Bevölkerung vor Gericht sorbisch zu sprechen, ist gewährleistet.

(1) §§ 169, 171b bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung gelten sinngemäß.

(2) Die Öffentlichkeit ist auch auszuschließen, wenn ein Beteiligter, der nicht Finanzbehörde ist, es beantragt.

(3) Bei der Abstimmung und Beratung dürfen auch die zu ihrer steuerrechtlichen Ausbildung beschäftigten Personen zugegen sein, soweit sie die Befähigung zum Richteramt besitzen und soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Tabakwaren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden

1.
aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten im Sinn des Artikels 11 Absatz 1 der Systemrichtlinie
in anderen Mitgliedstaaten;
2.
aus Steuerlagern in anderen Mitgliedstaaten oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr in anderen Mitgliedstaaten
a)
in Steuerlager,
b)
in Betriebe von registrierten Empfängern oder
c)
zu Begünstigten (§ 9)
im Steuergebiet;
3.
durch das Steuergebiet.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger der Tabakwaren geleistet wird.

(3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Tabakwaren, die für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 9) im Steuergebiet bestimmt sind, über einen anderen Mitgliedstaat befördert werden.

(4) Die Tabakwaren sind unverzüglich

1.
vom Steuerlagerinhaber des abgebenden Steuerlagers,
2.
vom registrierten Versender oder
3.
vom Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den Tabakwaren erlangt hat,
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
4.
vom Steuerlagerinhaber des empfangenden Steuerlagers in sein Steuerlager oder
5.
vom registrierten Empfänger in seinen Betrieb
im Steuergebiet aufzunehmen oder
6.
vom Begünstigten (§ 9) zu übernehmen.

(5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn die Tabakwaren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.

(6) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Sicherung des Steueraufkommens Vorschriften zu den Absätzen 1 bis 4, insbesondere zur Sicherheitsleistung zu erlassen; dabei kann es

1.
zur Verfahrensvereinfachung zulassen, dass Tabakwaren, die Steuerlagerinhaber oder registrierte Empfänger, ausgenommen registrierte Empfänger im Einzelfall entsprechend § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, in Besitz genommen haben, als in ihr Steuerlager oder ihren Betrieb aufgenommen gelten, soweit Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden;
2.
für häufig und regelmäßig stattfindende Beförderungen von Tabakwaren in einem Verfahren der Steueraussetzung zwischen den Gebieten von zwei oder mehr Mitgliedstaaten Vereinfachungen durch bilaterale Vereinbarungen mit den betroffenen Mitgliedstaaten vorsehen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.