Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juli 2016 - 13 K 2088/14 E,U
Gericht
Tenor
Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 wird dahingehend geändert, dass die Einkommensteuer für 2009 auf xxx € festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 94 % und der Beklagte zu 6 %.
1
Tatbestand:
2Der Kläger betreibt unter dem Firmennamen „A“ einen Einzelhandel mit Kleidungsstücken …. Dabei verkaufte er in den Veranlagungszeiträumen 2009 bis 2011 (Streitjahre) die Waren über sein Ladenlokal in B (…) und Online über verschiedene Domains. Er führte in dem Ladenlokal eine offene Ladenkasse und ermittelte seinen Gewinn im Streitjahr 2009 durch Einnahmen-Überschussrechnung. In den Folgejahren bilanzierte er. Im Jahr 2012 erweiterte der Kläger sein Unternehmen um Ladenlokale in C und D.
3Der Kläger erklärte im Rahmen der Einkommensteuererklärungen 2009 bis 2011 Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 98.943 € (2009), 99.545 € (2010) und 154.190 € (2011) und wurde vom Beklagten mit Einkommensteuerbescheiden vom 09.01.2013 (2009), 03.04.2012 (2010) und 10.04.2013 (2011) erklärungsgemäß unter Vorbehalt der Nachprüfung veranlagt. Die Umsatzsteuer für 2009 setzte der Beklagte mit Bescheiden vom 09.01.2013 unter Vorbehalt der Nachprüfung fest. Der vom Kläger eingereichten Steueranmeldung für 2010 stimmte er am 03.04.2012 zu. Über die Umsatzsteuer 2011 rechnete er am 27.03.2013 ab.
4Der Beklagte führte ab dem 08.07.2013 eine Betriebsprüfung für die Streitjahre durch.
5Das Finanzamt für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung () leitete am 22.07.2013 ein Strafverfahren gegen den Kläger ein. Im Rahmen des Strafverfahrens fanden am 24.09.2013 u. a. Durchsuchungen in den Wohn- und Geschäftsräumen des Klägers und bei verschiedenen Kreditinstituten, mit denen der Kläger Geschäftsbeziehungen unterhielt, statt.
6Im Laufe der Betriebsprüfung stellte die Prüferin u. a. fest, dass Erlöse im gesamten Prüfungszeitraum allein nach Geldeingängen auf den betrieblichen Bankkonten verbucht worden waren. Der Kläger habe aber weder Ausgangsrechnungen für die Umsätze des Ladenlokals noch für die Versandhandelsumsätze vorgelegt.
7Die Kassenführung im Ladenlokal sei nicht ordnungsgemäß gewesen. Es fehlten Kassenberichte und die Kassentagesendbestände seien nicht ausgezählt worden. Geldtransfers von der Kasse zur Bank und umgekehrt seien nicht mit Kassenbelegen dokumentiert worden. Es habe auf den Bankkonten ungeklärte Geldeingänge von 27.300 € (2009), 27.000 € (2010) und 40.500 € (2011) gegeben. Außerdem seien im Veranlagungszeitraum 2009 an über 80 Tagen Kassenfehlbeträge von -5,86 € bis -4.068,36 € festgestellt worden. Die Belege über die Bareinnahmen wiesen für den gesamten Prüfungszeitraum Betriebseinnahmen an Sonn- und Feiertagen aus, was aufgrund der geregelten Geschäftszeiten aber nicht möglich gewesen sei.
8Hinsichtlich des Versandhandels stellte die Prüferin fest, dass der Kläger auch über eine weitere von ihm bisher nicht offengelegte Domain (www….de) Online-Umsätze getätigt hatte. Es habe jedoch nicht ermittelt werden können, wie hoch die über diese Domain getätigten Umsätze gewesen seien. In den Streitjahren sei mehr Verpackungsmaterial erworben worden als Versendungen belegt worden seien. Das Verpackungsmaterial sei auch nicht bei den Inventuren erfasst worden, so dass nicht habe festgestellt werden können, ob ein hoher Vorrat an Verpackungsmaterial gehalten worden sei oder ob mehr Versendungen als erklärt stattgefunden hätten.
9Im Rahmen der Betriebsprüfung fand am 29.01.2014 eine Schlussbesprechung statt, an der u. a. Steuerberater E, der damalige steuerliche Berater des Klägers, Rechtsanwalt F, die Betriebsprüferin und der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle teilnahmen. Während dieser Besprechung teilten die Vertreter des Beklagten mit, dass sie wegen der formellen Buchführungsmängel und weil die Besteuerungsgrundlagen nicht abschließend hätten ermittelt werden können, beabsichtigten, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen und dabei einen durchschnittlichen Rohgewinnaufschlag von 89% zugrunde zu legen. Daraus ergäben sich Gewinnerhöhungen von 165.980,93 € (2009), 189.464,50 € (2010) und 81.196,34 € (2011) sowie Umsatzsteuer-Erhöhungen von 31.536,38 € (2009), 35.998,26 € (2010) und 15.427,30 € (2011). Die Verhandlungsteilnehmer stimmten darin überein, dass wegen der erschwerten Sachverhaltsermittlung hinsichtlich der Erlöse 2009 bis 2011 die Voraussetzungen für eine tatsächliche Verständigung vorlägen. Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung bzw. –vereinfachung und zur Herstellung des Rechtsfriedens wurde vereinbart, umsatzsteuerpflichtige Erlöse von 121.000 € (2009), 114.000 € (2010) und 20.000 € (2011) zuzuschätzen. Das Protokoll der tatsächlichen Verständigung wurde von Steuerberater E, von Rechtsanwalt F und von dem Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle unterzeichnet.
10Die Betriebsprüferin erstellte am 30.01.2014 den Bericht über die Betriebsprüfung und führte die Veranlagungen durch.
11Der Beklagte erließ am 10.02.2014 geänderte Einkommen- und Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011. Dabei berücksichtigte er Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 242.933 € (2009), 201.359 € (2010) und 152.876 € (2011) und Umsatzsteuererhöhungen von 22.990 € (2009), 21.660 € (2010) und 3.800 € (2011).
12Den hiergegen eingelegten Einspruch wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 als unbegründet zurück.
13Mit der Klage macht der Kläger geltend, die angefochtenen Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 seien nichtig. Aber selbst, wenn sie nicht nichtig seien, seien sie jedenfalls rechtswidrig. Es sei keine tatsächliche Verständigung zustande gekommen. Zunächst könne keine unmittelbare Beteiligung eines für die Steuerfestsetzung zuständigen Amtsträgers festgestellt werden. Zudem hätten die Voraussetzungen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung nicht vorgelegen, weil der Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen. Der Beklagte habe weder eine umfassende Kalkulation von Waren noch eine Geldverkehrsrechnung durchgeführt. Die Prüfungsfeststellungen zum Verpackungsmaterial seien unzutreffend. Die tatsächliche Verständigung sei für die Beteiligten auch nicht bindend, weil ihr Inhalt zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führe. Die hinzugeschätzten Umsätze seien im Vergleich zu den bisherigen Umsätzen des Klägers in dem Ladenlokal von 29.119 € (2009), 49.443 € (2010) und 53.504 € (2011) erheblich zu hoch. Außerdem sei die tatsächliche Verständigung gem. §§ 119, 120 und 123 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) angefochten worden. Durch die während der Betriebsprüfung durchgeführten Durchsuchungen sei eine Drohkulisse aufgebaut worden. Die tatsächliche Verständigung sei auch in analoger Anwendung des § 779 Abs. 1 BGB nichtig. Der Beklagte habe seine Ermittlungspflicht verletzt, so dass es am Merkmal der objektivierten Ungewissheit gefehlt habe.
14Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers wird auf seine Schriftsätze vom 10.09.2014, 26.11.2014, 10.04.2015, 30.06.2015, 10.07.2015, 28.09.2015, 12.02.2016, 19.04.2016, 10.05.2016, 18.05.2016, 24.06.2016 und 11.07.2016 Bezug genommen.
15Der Kläger beantragt,
16Frau G, Herrn H, „I“, Frau J und „K“ als Zeugen zu laden;
17die Betriebsprüferhandakten für die Jahre 2003 bis 2008 zur Akteneinsicht vorzulegen;
18den Beklagten zu verpflichten, die ladungsfähige Anschrift von „I“ zu benennen.
19In der Sache beantragt der Kläger,
20die Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Der Beklagte macht geltend, die tatsächliche Verständigung sei wirksam zustande gekommen und beide Beteiligten seien nach den Grundsätzen von Treu und Glauben daran gebunden.
24Entscheidungsgründe:
25I. Die Klage gegen den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 ist unzulässig.
26Der Kläger ist durch den Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 10.02.2014 nicht i. S. des § 40 Abs. 2 FGO beschwert. Eine Beschwer liegt nur vor, wenn der Kläger geltend macht, durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Der Beklagte hat mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 10.02.2014 die Einkommensteuerfestsetzung dahingehend verringert, dass er nur noch 35.564 € – statt zuvor mit Einkommensteuerbescheid für 2011 vom 10.04.2013 35.941 € – festgesetzt hat und es zu einer Einkommensteuererstattung von 377 € kam.
27II. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
28Der Einkommensteuerbescheid für 2010 und die Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011 jeweils vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 sind nicht nichtig, sondern rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 ist ebenfalls nicht nichtig. Allerdings ist er insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, als die vom Beklagten angesetzten Einkünfte aus Gewerbebetrieb einen Betrag von 219.943 € übersteigen.
291. Die Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2010 und die Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 jeweils vom 10.02.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 23.06.2014 sind nicht nichtig.
30Ein Verwaltungsakt ist gem. § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) nichtig und damit gem. § 124 Abs. 3 AO unwirksam, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist. Besonders schwerwiegend ist ein Fehler, der den Verwaltungsakt als schlechterdings unerträglich erscheinen lässt, insbesondere weil er mit tragenden Verfassungsprinzipien oder der Rechtsordnung immanenten wesentlichen Wertvorstellungen unvereinbar ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30.11.1987 Bundessteuerblatt --BStBl-- II 1988, 183, unter 2.e)).
31Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Dem Beklagten ist weder ein schwerwiegender Verfahrensfehler noch ein schwerwiegender materiell-rechtlicher Fehler unterlaufen, der zur Nichtigkeit der Einkommensteuerbescheide 2009 bis 2010 und Umsatzsteuerbescheide 2009 bis 2011 führte. Insbesondere liegt den angefochtenen Steuerbescheiden eine wirksame zwischen den Beteiligten geschlossene tatsächliche Verständigung zugrunde (s. unter 2.)
322. Der Einkommensteuerbescheid für 2010 und die Umsatzsteuerbescheide für 2009 bis 2011 sind rechtmäßig. Sie beruhen auf einer wirksam zustande gekommenen und nicht aufgehobenen tatsächlichen Verständigung, die der Beklagte zutreffend umgesetzt hat. Der Einkommensteuerbescheid für 2009 ist insoweit rechtswidrig als der Beklagte darin Einkünfte aus Gewerbebetrieb von mehr als 219.943 € angesetzt hat. Der Bescheid wurde zwar ebenfalls aufgrund der tatsächlichen Verständigung erlassen, diese wurde vom Beklagten jedoch nicht zutreffend umgesetzt.
33Das Rechtsinstitut der tatsächlichen Verständigung entspringt einem praktischen Bedürfnis nach Verfahrensförderung, Verfahrensbeschleunigung und Rechtsfrieden. Es ist vom BFH in mittlerweile ständiger Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt (vgl. BFH-Urteil vom 11.12.1984 VIII R 131/76, BStBl II 1985, 354, unter 3.c); BFH-Urteil vom 05.10.1990 III R 19/88, BStBl II 1991, 45 unter 2.a); BFH-Urteil vom 06.02.1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, unter II.2.; BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625, unter II.2.; BFH-Urteil vom 20.09.2007 IV R 20/05, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2008, 532, unter II.1.a; BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593, unter II.1.a)). Dabei geht es darum, in Fällen, in denen über den für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhalt eine anderweitig nicht einfach zu behebende Unklarheit besteht, den möglichst zutreffenden Besteuerungssachverhalt i. S. des § 88 AO einvernehmlich festzulegen (BFH-Urteil vom 28.06.2001, IV R 40/00, BStBl II 2001, 714, unter 2.b)) und insoweit Unsicherheiten und Ungenauigkeiten zu beseitigen (BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625, unter II.2.a); BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593, unter II.1.a)). Die tatsächliche Verständigung dient insbesondere zur Behebung eines Beweisnotstandes des Steuerpflichtigen anstelle einer andernfalls nach § 162 Abs. 1 Satz 1 AO regelmäßig gebotenen Schätzung der Besteuerungsgrundlagen (BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593, unter II.1.a)). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen – nicht aber auf Rechtsfragen (BFH-Urteil vom 28.06.2001 IV R 40/00, BStBl II 2001, 714, unter 2.b; BFH-Urteil vom 31.03.2004 I R 71/03, BStBl II 2004, 742, unter II.11.b)) – bezieht, dass der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, dass die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, dass auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und dass die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteil vom 07.07.2004 X R 24/03, BStBl II 2004, 975, unter II.B.1.; Bundesministerium der Finanzen --BMF--, Schreiben vom 30.07.2008, BStBl I 2008, 831, Tz. 2, 3).
34a) Im Streitfall ist die tatsächliche Verständigung wirksam zustande gekommen.
35aa) Sie bezieht sich auf einen Sachverhalt in der Vergangenheit, nämlich die Veranlagungszeiträume 2009 bis 2011, dessen Sachverhaltsermittlung erschwert ist.
36Es konnte im Rahmen der Betriebsprüfung nicht festgestellt werden, ob der Kläger in den Streitjahren sämtliche Ausgangsumsätze als Betriebseinnahmen erfasst hatte. Der Kläger hatte der Prüferin keine Ausgangsrechnungen für den Onlinehandel vorgelegt. Es war ihr auch nicht auf anderem Wege – z. B. durch einem Abgleich mit den Paypal-Konten und den übrigen Konten des Klägers – möglich, die Versandhandelsumsätze des Klägers zu ermitteln. Soweit der Kläger die Feststellungen der Prüferin zum Verpackungsmaterial bemängelt, kann deren Richtigkeit dahinstehen. Selbst wenn die Prüfungsfeststellungen zum Verpackungsmaterial unzutreffend sein sollten, würde dies nicht dazu führen, dass die Ungewissheit hinsichtlich der vollständigen Erfassung der Versandhandelsumsätze entfallen würde. Auch der Umstand, dass der Kläger möglicherweise im Veranlagungszeitraum 2009 für die im Ladenlokal getätigten Umsätze seine Aufzeichnungspflichten nach § 4 Abs. 3 EStG erfüllt hat, führt nicht zum Wegfall der Ungewissheit hinsichtlich der Ausgangsumsätze. Denn auch für 2009 konnte nicht festgestellt werden, ob sämtliche Versandhandelsumsätze vom Kläger als Betriebseinnahmen erfasst wurden. Für die Veranlagungszeiträume 2010 und 2011 konnte darüber hinaus nicht ermittelt werden, ob der Kläger die im Ladenlokal getätigten Umsätze zutreffend erfasst hatte. Die Kassenbuchführung war in diesen beiden Streitjahren nicht ordnungsgemäß. Der Kläger hatte weder die Ursprungsaufzeichnungen aufbewahrt noch ein Kassenbuch in der Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführt.
37Aufgrund dieser Feststellungen war der Beklagte berechtigt, die Besteuerungsgrundlage zu schätzen. Er war – entgegen der Ansicht des Klägers – jedoch nicht verpflichtet, neben dem von ihm gewählten äußeren Betriebsvergleich eine Nachkalkulation oder eine Geldverkehrsrechnung durchzuführen. Denn die Auswahl der Schätzmethode steht im pflichtgemäßen Ermessen der Finanzbehörde (BFH-Beschluss vom 03.09.1998 XI B 209/95, BFH/NV 1999, 290, unter II.2.b)) und der Kläger hat keinen Anspruch auf die Anwendung einer bestimmten Schätzmethode (BFH-Beschluss vom 27.01.2009 X B 28/08, BFH/NV 2009, 717, unter 3.b)).
38bb) Die Beteiligten haben sich über die Höhe der zusätzlichen umsatzsteuerpflichtigen Erlöse für 2009 bis 2011, also über die Behandlung bestimmter Sachverhalte und nicht über rechtliche Streitfragen verständigt.
39cc) Die Beteiligten sind bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung wirksam vertreten worden.
40Der Kläger wurde durch seinen damaligen Steuerberater E und Rechtsanwalt F wirksam vertreten (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 AO).
41Der Beklagte wurde durch den Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle wirksam vertreten. An der tatsächlichen Verständigung muss für den Beklagten ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt sein. Da im Streitfall die Veranlagung auch von der Betriebsprüferin durchgeführt wurde (vgl. Betriebsprüferhandakte III, Trennblatt „Auswertung Bp-Bericht“), durfte der Sachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle die tatsächliche Verständigung abschließen (vgl. BFH-Urteil vom 22.09.2004, III R 9/03, BStBl II 2005, 160 unter II.2.e) aa); BFH-Urteil vom 31.07.1996 XI R 78/95, BStBl II 1996, 625, unter II.2.b)).
42dd) Die tatsächliche Verständigung führt auch zu keinem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis.
43Nach der Rechtsprechung des BFH führt eine tatsächliche Verständigung zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis, wenn sie gegen die Regeln der Denkgesetze oder gegen allgemeine Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Urteil vom 06.02.1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, unter II.2.c).
44Das ist vorliegend nicht der Fall. Soweit der Kläger geltend macht, die hinzugeschätzten Umsätze hätten mit solch einem kleinen Ladenlokal nicht erzielt werden können, greift dieser Einwand nicht durch. Die erhöhten Erlöse beruhen sowohl auf der Erhöhung der Umsätze des Ladenlokals als auch auf der Erhöhung der Umsätze des Onlinehandels. Der Beklagte hat in beiden Bereichen Buchführungs- und Aufzeichnungsmängel festgestellt. Auch sonst liegen keine Anhaltspunkte für ein unzutreffendes Ergebnis vor. Die aufgrund der tatsächlichen Verständigung anzusetzenden Einkünfte aus Gewerbebetrieb und die sich daraus ergebenden Rohgewinnaufschlagsätze von jeweils ca. 70% bewegen sich im Rahmen der für die Streitjahre vom BMF veröffentlichten Richtsätze im Bereich Textilwaren/Einzelhandel von 52% bis 113%.
45b) Die tatsächliche Verständigung ist auch nicht wieder aufgehoben worden.
46aa) Sie ist nicht durch eine Anfechtung nach §§ 119, 123 BGB unwirksam geworden.
47Zwar sind die Anfechtungsvorschriften der §§ 119, 123 BGB auf tatsächliche Verständigungen im Steuerverfahren grundsätzlich anwendbar (vgl. BFH-Urteil vom 01.09.2009 VIII R 78/06, BFH/NV 2010, 593, unter II.2.d)). Vorliegend liegen die Voraussetzungen der §§ 119, 123 BGB aber nicht vor. Die Anfechtung der tatsächlichen Verständigung scheitert zunächst daran, dass der Kläger keine Anfechtungserklärung abgegeben hat. Soweit man die Ausführungen des Klägers im Schriftsatz vom 26.11.2014 als Anfechtungserklärung auslegen wollte, ergibt sich jedenfalls kein Anfechtungsgrund. Der Kläger hat nicht geltend gemacht, bei Abschluss der tatsächlichen Verständigung einem Inhaltsirrtum, Erklärungsirrtum oder Eigenschaftsirrtum i. S. des § 119 Abs. 1 und 2 BGB unterlegen zu haben. Soweit er seine Anfechtung darauf stützt, dass durch die während der Betriebsprüfung durchgeführten Durchsuchungen eine Drohkulisse aufgebaut worden sei, und damit eine Anfechtung wegen Drohung i. S. des § 123 Abs. 1 BGB geltend macht, ist sein Vortrag unsubstantiiert. Er hat nicht geltend gemacht, warum er sich durch die im Zeitpunkt der Schlussbesprechung bereits seit mehreren Monaten abgeschlossenen Durchsuchungen weiterhin bedroht gefühlt hat.
48bb) Die tatsächliche Verständigung ist auch nicht gem. § 779 BGB unwirksam geworden.
49Gem. § 779 Abs. 1 BGB ist ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
50Entgegen der Ansicht des Klägers ist die Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung nicht gem. § 779 BGB entfallen. § 779 BGB ist bei einer tatsächlichen Verständigung bereits nicht anwendbar (vgl. FG Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2008 6 K 2722/06 K, EFG 2010, 546). Die tatsächliche Verständigung ist kein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie hat ihre Grundlage vielmehr in dem bestehenden, konkreten Steuerrechtsverhältnis zwischen dem FA und dem Steuerpflichtigen (BFH Urteil vom 12.08.1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537, unter II.2.) und damit im Grundsatz von Treu und Glauben (BFH Urteil vom 06.02.1991 I R 13/86, BStBl II 1991, 673, unter II.2.d)). Zudem liegen die Voraussetzungen des § 779 BGB im Streitfall nicht vor. Der der tatsächlichen Verständigung zugrundeliegende Sachverhalt entspricht der Wirklichkeit. Der tatsächlichen Verständigung lagen die Feststellungen der Betriebsprüfung zugrunde, die vollständige Erfassung der Betriebseinnahmen könne nicht überprüft werden. Dass möglicherweise durch eine Nachkalkulation oder eine Geldverkehrsrechnung hätte festgestellt werden können, dass der Kläger sämtliche Ausgangsumsätze/Betriebseinnahmen in seiner Buchführung erfasst hatte, ändert nichts daran, dass der der tatsächlichen Verständigung zugrundeliegende Sachverhalt zutreffend ist.
513. Aufgrund des auch den Beklagten bindenden Inhalts der tatsächlichen Verständigung durften im Einkommensteuerbescheid für 2009 nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 219.943 € – statt 242.933 € – angesetzt werden.
52Der Beklagte hatte den Kläger mit Einkommensteuerbescheid für 2009 vom 09.01.2013 erklärungsgemäß veranlagt und Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 98.943 € angesetzt. Diese waren aufgrund der zwischen den Beteiligten geschlossenen tatsächlichen Verständigung und weil der Kläger im Streitjahr 2009 seinen Gewinn noch durch Einnahmen-Überschussrechnung ermittelte zwar zunächst um Bruttoerlöse von 143.990 € auf 242.933 € zu erhöhen, wovon der Beklagte zutreffend ausgegangen ist. Der – wegen des zum 31.12.2009 durchgeführten Übergangs von der Einnahmen-Überschussrechnung zur Bilanzierung – zu ermittelnde Übergangsgewinn musste aber – was der Beklagte übersehen hat – um die Umsatzsteuerverbindlichkeit von 22.990 € gemindert werden, so dass letztendlich nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 219.943 € anzusetzen waren.
534. Der Senat berechnet die festzusetzende Einkommensteuer für 2009 wie folgt:
54()
55III. Auf eine Vernehmung von Frau G, Herrn H, „I“, Frau J und „K“ als Zeugen kann vorliegend verzichtet werden.
56Von den Verfahrensbeteiligten angebotene Beweise muss das Finanzgericht grundsätzlich erheben, wenn es einen Verfahrensmangel vermeiden will (BFH-Beschluss vom 21.12.2005 I B 249/04, BFH/NV 2006, 780, unter II.). Das Finanzgericht ist jedoch nicht verpflichtet, unsubstantiierten Beweisanträgen nachzugehen (BFH-Beschluss vom 02.08.2006 IX B 58/06, BFH/NV 2006, 2117, unter 1.; BFH-Beschluss vom 02.03.2006 XI B 79/05, BFH/NV 2006, 1132; BFH-Beschluss vom 10.03.2005 X B 66/04, BFH/NV 2005, 1339, unter II.1.b) bb)).
57Nach diesen Grundsätzen muss das Finanzgericht den angebotenen Zeugenbeweis nicht erheben. Der Beweisantrag des Klägers ist unsubstantiiert. Er hat nicht dargelegt, welche in Frage stehenden Tatsachen durch die Zeugenaussagen der genannten Personen bestätigt werden sollten.
58Aus demselben Grund war der Beklagte auch nicht zu verpflichten, die ladungsfähige Anschrift von „I“ zu benennen.
59IV. Der Antrag, dem Beklagten aufzugeben, die Betriebsprüferhandakten für die Jahre 2003 bis 2008 vorzulegen, und dem Kläger insoweit Akteneinsicht zu gewähren, ist unbegründet, weil weder von dem Kläger hinreichend dargelegt noch sonst nach Aktenlage ersichtlich ist, inwieweit diese Akten für das vorliegende Verfahren entscheidungserheblich sein könnten (vgl. Aktenvorlagepflicht BFH-Beschluss vom 12.11.2003, VII B 347/02, BFH/NV 2004, 511, unter 2.; BFH-Beschluss vom 14.01.2011, VIII B 56/10, juris). Soweit der Kläger schriftsätzlich Akteneinsicht in die Betriebsprüfungsberichte der Vorjahre beantragt hatte, ist ihm diese gewährt worden. Die Betriebsprüfungsberichte für 2003 bis 2005 und für 2006 bis 2008 waren in der dem Gericht vom Beklagten vorgelegten Betriebsprüfungsakte, in die der Kläger (mehrfach) Akteneinsicht genommen hat, abgeheftet.
60V. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
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(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offenkundig ist.
(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,
- 1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Finanzbehörde aber nicht erkennen lässt, - 2.
den aus tatsächlichen Gründen niemand befolgen kann, - 3.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht, - 4.
der gegen die guten Sitten verstößt.
(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil
- 1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, - 2.
eine nach § 82 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 und Satz 2 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat, - 3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsakts vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war, - 4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.
(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsakts, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Finanzbehörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.
(5) Die Finanzbehörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1)1Gewinn ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.2Entnahmen sind alle Wirtschaftsgüter (Barentnahmen, Waren, Erzeugnisse, Nutzungen und Leistungen), die der Steuerpflichtige dem Betrieb für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke im Laufe des Wirtschaftsjahres entnommen hat.3Einer Entnahme für betriebsfremde Zwecke steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung eines Wirtschaftsguts gleich; dies gilt auf Antrag auch in den Fällen, in denen die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts entfällt und in einem anderen Staat eine Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Wirtschaftsguts erfolgt.4Ein Ausschluss oder eine Beschränkung des Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung eines Wirtschaftsguts liegt insbesondere vor, wenn ein bisher einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen zuzuordnendes Wirtschaftsgut einer ausländischen Betriebsstätte zuzuordnen ist.5Satz 3 gilt nicht für Anteile an einer Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft in den Fällen
- 1.
einer Sitzverlegung der Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (ABl. EG Nr. L 294 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 885/2004 des Rates vom 26. April 2004 (ABl. EU Nr. L 168 S. 1), und - 2.
einer Sitzverlegung der Europäischen Genossenschaft nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1).
(2)1Der Steuerpflichtige darf die Vermögensübersicht (Bilanz) auch nach ihrer Einreichung beim Finanzamt ändern, soweit sie den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung unter Befolgung der Vorschriften dieses Gesetzes nicht entspricht; diese Änderung ist nicht zulässig, wenn die Vermögensübersicht (Bilanz) einer Steuerfestsetzung zugrunde liegt, die nicht mehr aufgehoben oder geändert werden kann.2Darüber hinaus ist eine Änderung der Vermögensübersicht (Bilanz) nur zulässig, wenn sie in einem engen zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit einer Änderung nach Satz 1 steht und soweit die Auswirkung der Änderung nach Satz 1 auf den Gewinn reicht.
(3)1Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, und die auch keine Bücher führen und keine Abschlüsse machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen.2Hierbei scheiden Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben aus, die im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt werden (durchlaufende Posten).3Die Vorschriften über die Bewertungsfreiheit für geringwertige Wirtschaftsgüter (§ 6 Absatz 2), die Bildung eines Sammelpostens (§ 6 Absatz 2a) und über die Absetzung für Abnutzung oder Substanzverringerung sind zu befolgen.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, für Anteile an Kapitalgesellschaften, für Wertpapiere und vergleichbare nicht verbriefte Forderungen und Rechte, für Grund und Boden sowie Gebäude des Umlaufvermögens sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder bei Entnahme im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.5Die Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens und Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens im Sinne des Satzes 4 sind unter Angabe des Tages der Anschaffung oder Herstellung und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des an deren Stelle getretenen Werts in besondere, laufend zu führende Verzeichnisse aufzunehmen.
(4) Betriebsausgaben sind die Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst sind.
(4a)1Schuldzinsen sind nach Maßgabe der Sätze 2 bis 4 nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind.2Eine Überentnahme ist der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen.3Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6 Prozent der Überentnahme des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt; bei der Ermittlung der Überentnahme ist vom Gewinn ohne Berücksichtigung der nach Maßgabe dieses Absatzes nicht abziehbaren Schuldzinsen auszugehen.4Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2 050 Euro verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist dem Gewinn hinzuzurechnen.5Der Abzug von Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens bleibt unberührt.6Die Sätze 1 bis 5 sind bei Gewinnermittlung nach § 4 Absatz 3 sinngemäß anzuwenden; hierzu sind Entnahmen und Einlagen gesondert aufzuzeichnen.
(5)1Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
- 1.
Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind.2Satz 1 gilt nicht, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände insgesamt 35 Euro nicht übersteigen; - 2.
Aufwendungen für die Bewirtung von Personen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 Prozent der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind.2Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige schriftlich die folgenden Angaben zu machen: Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie Höhe der Aufwendungen.3Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, so genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen; - 3.
Aufwendungen für Einrichtungen des Steuerpflichtigen, soweit sie der Bewirtung, Beherbergung oder Unterhaltung von Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, dienen (Gästehäuser) und sich außerhalb des Orts eines Betriebs des Steuerpflichtigen befinden; - 4.
Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; - 5.
Mehraufwendungen für die Verpflegung des Steuerpflichtigen.2Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, sind die Mehraufwendungen für Verpflegung nach Maßgabe des § 9 Absatz 4a abziehbar; - 6.
Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten, soweit in den folgenden Sätzen nichts anderes bestimmt ist.2Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 und Nummer 5 Satz 5 bis 7 und Absatz 2 entsprechend anzuwenden.3Bei der Nutzung eines Kraftfahrzeugs dürfen die Aufwendungen in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,03 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 des Kraftfahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung je Kalendermonat für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 2 bis 6 oder Absatz 2 ergebenden Betrag sowie Aufwendungen für Familienheimfahrten in Höhe des positiven Unterschiedsbetrags zwischen 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 für jeden Entfernungskilometer und dem sich nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 5 bis 7 oder Absatz 2 ergebenden Betrag den Gewinn nicht mindern; ermittelt der Steuerpflichtige die private Nutzung des Kraftfahrzeugs nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 oder Satz 3, treten an die Stelle des mit 0,03 oder 0,002 Prozent des inländischen Listenpreises ermittelten Betrags für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und für Familienheimfahrten die auf diese Fahrten entfallenden tatsächlichen Aufwendungen; § 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 zweiter Halbsatz gilt sinngemäß.4§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 Satz 8 und Nummer 5 Satz 9 gilt entsprechend; - 6a.
die Mehraufwendungen für eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 Satz 1 bis 4 abziehbaren Beträge und die Mehraufwendungen für betrieblich veranlasste Übernachtungen, soweit sie die nach § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5a abziehbaren Beträge übersteigen; - 6b.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung.2Dies gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.3Anstelle der Aufwendungen kann pauschal ein Betrag von 1 260 Euro (Jahrespauschale) für das Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden.4Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 2 nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1 260 Euro um ein Zwölftel; - 6c.
für jeden Kalendertag, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird, kann für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung ein Betrag von 6 Euro (Tagespauschale), höchstens 1 260 Euro im Wirtschafts- oder Kalenderjahr, abgezogen werden.2Steht für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, ist ein Abzug der Tagespauschale zulässig, auch wenn die Tätigkeit am selben Kalendertag auswärts oder an der ersten Tätigkeitsstätte ausgeübt wird.3Der Abzug der Tagespauschale ist nicht zulässig, soweit für die Wohnung Unterkunftskosten im Rahmen der Nummer 6a oder des § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 abgezogen werden können oder soweit ein Abzug nach Nummer 6b vorgenommen wird; - 7.
andere als die in den Nummern 1 bis 6 und 6b bezeichneten Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen sind; - 8.
Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder, die von einem Gericht oder einer Behörde im Geltungsbereich dieses Gesetzes oder von einem Mitgliedstaat oder von Organen der Europäischen Union festgesetzt wurden sowie damit zusammenhängende Aufwendungen.2Dasselbe gilt für Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, die in einem berufsgerichtlichen Verfahren erteilt werden, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen.3Die Rückzahlung von Ausgaben im Sinne der Sätze 1 und 2 darf den Gewinn nicht erhöhen.4Das Abzugsverbot für Geldbußen gilt nicht, soweit der wirtschaftliche Vorteil, der durch den Gesetzesverstoß erlangt wurde, abgeschöpft worden ist, wenn die Steuern vom Einkommen und Ertrag, die auf den wirtschaftlichen Vorteil entfallen, nicht abgezogen worden sind; Satz 3 ist insoweit nicht anzuwenden; - 8a.
Zinsen auf hinterzogene Steuern nach § 235 der Abgabenordnung und Zinsen nach § 233a der Abgabenordnung, soweit diese nach § 235 Absatz 4 der Abgabenordnung auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden; - 9.
Ausgleichszahlungen, die in den Fällen der §§ 14 und 17 des Körperschaftsteuergesetzes an außenstehende Anteilseigner geleistet werden; - 10.
die Zuwendung von Vorteilen sowie damit zusammenhängende Aufwendungen, wenn die Zuwendung der Vorteile eine rechtswidrige Handlung darstellt, die den Tatbestand eines Strafgesetzes oder eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt.2Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden haben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die den Verdacht einer Tat im Sinne des Satzes 1 begründen, der Finanzbehörde für Zwecke des Besteuerungsverfahrens und zur Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten mitzuteilen.3Die Finanzbehörde teilt Tatsachen, die den Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit im Sinne des Satzes 1 begründen, der Staatsanwaltschaft oder der Verwaltungsbehörde mit.4Diese unterrichten die Finanzbehörde von dem Ausgang des Verfahrens und den zugrundeliegenden Tatsachen; - 11.
Aufwendungen, die mit unmittelbaren oder mittelbaren Zuwendungen von nicht einlagefähigen Vorteilen an natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften zur Verwendung in Betrieben in tatsächlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, deren Gewinn nach § 5a Absatz 1 ermittelt wird; - 12.
Zuschläge nach § 162 Absatz 4 der Abgabenordnung; - 13.
Jahresbeiträge nach § 12 Absatz 2 des Restrukturierungsfondsgesetzes.
(5a) (weggefallen)
(5b) Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen sind keine Betriebsausgaben.
(6) Aufwendungen zur Förderung staatspolitischer Zwecke (§ 10b Absatz 2) sind keine Betriebsausgaben.
(7)1Aufwendungen im Sinne des Absatzes 5 Satz 1 Nummer 1 bis 4, 6b und 7 sind einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen.2Soweit diese Aufwendungen nicht bereits nach Absatz 5 vom Abzug ausgeschlossen sind, dürfen sie bei der Gewinnermittlung nur berücksichtigt werden, wenn sie nach Satz 1 besonders aufgezeichnet sind.
(8) Für Erhaltungsaufwand bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen sowie bei Baudenkmalen gelten die §§ 11a und 11b entsprechend.
(9)1Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder für sein Studium sind nur dann Betriebsausgaben, wenn der Steuerpflichtige zuvor bereits eine Erstausbildung (Berufsausbildung oder Studium) abgeschlossen hat.2§ 9 Absatz 6 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend.
(10) § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5b ist entsprechend anzuwenden.
(1) Ein Beteiligter kann sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Die Vollmacht ermächtigt zu allen das Verwaltungsverfahren betreffenden Verfahrenshandlungen, sofern sich aus ihrem Inhalt nicht etwas anderes ergibt; sie ermächtigt nicht zum Empfang von Steuererstattungen und Steuervergütungen. Ein Widerruf der Vollmacht wird der Finanzbehörde gegenüber erst wirksam, wenn er ihr zugeht; Gleiches gilt für eine Veränderung der Vollmacht.
(2) Bei Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3 und 4 Nummer 11 des Steuerberatungsgesetzes, die für den Steuerpflichtigen handeln, wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vermutet. Für den Abruf von bei den Landesfinanzbehörden zum Vollmachtgeber gespeicherten Daten wird eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung nur nach Maßgabe des § 80a Absatz 2 und 3 vermutet.
(3) Die Finanzbehörde kann auch ohne Anlass den Nachweis der Vollmacht verlangen.
(4) Die Vollmacht wird weder durch den Tod des Vollmachtgebers noch durch eine Veränderung in seiner Handlungsfähigkeit oder durch eine Veränderung seiner gesetzlichen Vertretung aufgehoben. Der Bevollmächtigte hat jedoch, wenn er für den Rechtsnachfolger im Verwaltungsverfahren auftritt, dessen Vollmacht auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Ist für das Verfahren ein Bevollmächtigter bestellt, so soll sich die Finanzbehörde an ihn wenden. Sie kann sich an den Beteiligten selbst wenden, soweit er zur Mitwirkung verpflichtet ist. Wendet sich die Finanzbehörde an den Beteiligten, so soll der Bevollmächtigte verständigt werden. Für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten an einen Bevollmächtigten gilt § 122 Absatz 1 Satz 3 und 4.
(6) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
(7) Soweit ein Bevollmächtigter geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Vollmachtgebers im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben. Die Finanzbehörde ist befugt, andere Finanzbehörden über die Zurückweisung des Bevollmächtigten zu unterrichten.
(8) Ein Bevollmächtigter kann von einem schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, soweit er hierzu ungeeignet ist. Dies gilt nicht für die in § 3 Nummer 1, § 4 Nummer 1 und 2 und § 23 Absatz 3 des Steuerberatungsgesetzes bezeichneten natürlichen Personen sowie natürliche Personen, die für eine Landwirtschaftliche Buchstelle tätig und nach § 44 des Steuerberatungsgesetzes berechtigt sind, die Berufsbezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ zu führen. Die Zurückweisung ist dem Vollmachtgeber und dem Bevollmächtigten bekannt zu geben.
(9) Soweit ein Beistand geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leistet, ohne dazu befugt zu sein, ist er mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren des Steuerpflichtigen im Zuständigkeitsbereich der Finanzbehörde zurückzuweisen; Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Ferner kann er vom schriftlichen, elektronischen oder mündlichen Vortrag zurückgewiesen werden, falls er zu einem sachgemäßen Vortrag nicht fähig oder willens ist; Absatz 8 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(10) Verfahrenshandlungen, die ein Bevollmächtigter oder ein Beistand vornimmt, nachdem ihm die Zurückweisung bekannt gegeben worden ist, sind unwirksam.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.
(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.
(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.
(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.
(1) Ein Vertrag, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis im Wege gegenseitigen Nachgebens beseitigt wird (Vergleich), ist unwirksam, wenn der nach dem Inhalt des Vertrags als feststehend zugrunde gelegte Sachverhalt der Wirklichkeit nicht entspricht und der Streit oder die Ungewissheit bei Kenntnis der Sachlage nicht entstanden sein würde.
(2) Der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis steht es gleich, wenn die Verwirklichung eines Anspruchs unsicher ist.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.