Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Okt. 2013 - 12 K 1831/11 AO

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2Die Klägerin des vorliegenden Verfahrens wurde im Jahre 19 von der X-AG in der Rechtsform einer GmbH gegründet und bis zum Jahre 2001 unmittelbar von dieser gehalten. Im Rahmen der Gewerbesteuerveranlagungsverfahren gingen die Klägerin und der Beklagte davon aus, dass zwischen der Klägerin und X-AG in den Erhebungszeiträumen 1999 und 2000 eine gewerbesteuerrechtliche Organschaft und im Erhebungszeitraum 2001 eine sog. Organschaftskette bestanden habe. Als Folge wurden die von der Klägerin erzielten Jahresergebnisse gewerbesteuerrechtlich der X-AG zugerechnet. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die X-AG versandte der Beklagte am 11.11.2009 die hier wegen näherer Einzelheiten in Bezug genommenen Mitteilungen an die Stadt A. Wesentlicher Inhalt dieser Mitteilungen ist, dass die X-AG in den Jahren 1999 bis 2001 auf dem Gemeindegebiet der Stadt A eine Betriebsstätte unterhalten habe. Desweiteren weisen die Mitteilungen den jeweiligen Gewerbesteuermeßbetrag sowie den auf die Stadt A entfallenden Zerlegungsanteil aus. Unter dem 10.06.2010 versandte der Beklagte für die genannten Zeiträume geänderte Mitteilungen, die hier ebenfalls in Bezug genommen werden. Die mitgeteilten Beträge entsprachen den gegenüber dem Insolvenzverwalter der X-AG berechneten Messbeträgen, Gewerbesteuermessbescheide gegen die X-AG ergingen für die genannten Zeiträume im Hinblick auf das bereits eröffnete Insolvenzverfahren nicht mehr. Mit Schreiben vom 16.11.2010 wies die Stadt A die Klägerin darauf hin, dass nach § 73 Abgabenordnung (AO) eine Organgesellschaft für solche Steuern des Organträgers hafte, für welche die Organschaft steuerlich von Bedeutung war. Die Haftungsvoraussetzungen seien im Verhältnis zwischen der X-AG und der Klägerin erfüllt. Das für die X-AG geführte Gewerbesteuerkonto der Stadt A weise für die Jahre 1999 bis 2001 Rückstände in Höhe von insgesamt EUR aus. Im Hinblick auf das gegen die X-AG geführte Insolvenzverfahren sei nicht mit einem Ausgleich der Forderung zu rechnen, so dass eine Inanspruchnahme der Klägerin nach § 73 AO beabsichtigt werde. Im Rahmen mehrerer Erörterungen mit Vertretern der Stadt A vertrat die Klägerin die Auffassung, dass auf der Grundlage neuerer Rechtsprechung mangels organisatorischer Eingliederung, für das Jahr 2001 auch mangels finanzieller Eingliederung, ein Organschaftsverhältnis mit der X-AG zu verneinen sei. Demgegenüber vertrat die Stadt A die Auffassung, dass aufgrund der vom Beklagten im November 2009 übersandten Mitteilungen von gegenüber der X-AG bestandskräftigen Gewerbesteuermessbescheiden und entsprechenden Folgebescheiden auszugehen sei, diese könne die Stadt A nicht in eigener Zuständigkeit in Frage stellen. Mit Schreiben vom 23.02.2011 beantragte die Klägerin daraufhin beim Beklagten, die Stadt A darüber zu informieren, daß jedenfalls auf Grundlage neuerer Rechtsprechung die Voraussetzungen einer Organschaft nicht gegeben, zumindest aber zweifelhaft seien. Der Beklagte lehnte diesen Antrag mit Verfügung vom 30.03.2011 ab, einen hiergegen gerichteten Einspruch vom 04.04.2011 verwarf er unter dem 26.04.2011 als unzulässig.
3Mit dem am 27.05.2011 eingegangenen Schriftsatz begehrt die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz und wendet sich in der mit Schriftsatz vom 16.09.2011 erfolgten Klagebegründung gegen die Mitteilungen vom 11.11.2009 und vom 10.06.2010. Ergänzend führt sie aus, dass der Beklagte neben den vorgenannten Mitteilungen sowohl der Stadt A als auch - gleichsam in Form eines Serienbriefes - anderen Städten und Gemeinden weiterte Auskünfte über ein vorgebliches Organschaftsverhältnis erteilt und hierbei sie - die Klägerin - namentlich benannt habe. Dies sei zum Teil erst nach Klageerhebung erfolgt, zum Teil bei Klageerhebung ihr - der Klägerin - noch nicht bekannt gewesen; denn die Schreiben seien unter Verstoß gegen § 71 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht Bestandteil der dem Gericht übermittelten Verfahrensakte geworden. Diese Vorgänge seien als Sachverhaltsergänzung im vorliegenden Streit zwar zu berücksichtigen, erweiterten oder änderten aber nicht den Streitgegenstand. Das Begehren sei nach wie vor darauf gerichtet, den Beklagten zur Korrektur des bei der Stadt A erweckten unzutreffenden Eindrucks zu verpflichten. Hierzu genüge eine einzige Mitteilung des Beklagten an die Stadt A, auf dieses Verwaltungshandeln sei die Klage von Anfang an gerichtet worden.
4Die Klägerin trägt weiter vor, dass die Klage zulässig sei. Dabei könne dahinstehen, ob es sich um eine allgemeine Leistungsklage oder um eine Verpflichtungsklage handele. Gegenüber der allgemeinen Leistungsklage verlange die Verpflichtungsklage als qualifizierendes Erfordernis lediglich die Durchführung eines Vorverfahrens. Ein solches habe vorliegend stattgefunden. Es bestehe auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis, da das verfolgte Ziel nicht auf offensichtlich einfachere Weise erlangt werden könne. Die Stadt A verfüge als Erkenntnisquelle für eine Haftungsinanspruchnahme lediglich über die Mitteilungen des Beklagten, diese seien die Wurzel des Haftungsrisikos. Die Gemeinden vertrauten in der Praxis auf die Mitteilungen der Landesfinanzbehörden als sach- und fachnähere Behörden, den erteilten Informationen komme daher eine faktische Bindungswirkung zu. Aus diesem Grunde stelle sich die Anfechtung eines Haftungsbescheids auf der Ebene der Gemeinde nicht als der offensichtlich einfachere Rechtsbehelf dar, zumal die Stadt A in einem solchen Verfahren ohnehin auf Unterstützung durch den Beklagten angewiesen wäre. Die vorliegende Klage sei daher wesentlich effektiver und nehme das Haftungsrisiko an der Wurzel in Angriff. Zugleich werde die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen durch die Kommunen verhindert. Diesbezüglich gebe es vergleichbare Gestaltungen in anderen Gemeinden, das Gesamtrisiko sei erheblich. Dementsprechend gebiete Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) die Gewährung von Rechtsschutz bereits gegen die streitgegenständlichen Mitteilungen, dies entspreche der neueren verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (Oberverwaltungsgericht -OVG- Sachsen-Anhalt vom 17.09.2009, 2 L 228/08) und sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bestätigt (vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07).
5Die Klage sei auch begründet; denn auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) sei eine Organschaft zu verneinen. Die Mitteilungen an die Stadt A seien daher nach heutigem Erkenntnisstand falsch und entsprechend § 184 Abs. 3 AO zu berichtigen. Diese Rechtsfolge ergebe sich auch unter dem Gesichtspunkt eines Folgenbeseitigungsanspruches.
6Die Klägerin beantragt,
7den Beklagten zu verpflichten, der Stadt A schriftlich mitzuteilen, dass die Klägerin entgegen der zuvor übersandten „Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen für Gewerbesteuer“ gewerbesteuerlich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht als Betriebsstätte der X-AG zu qualifizieren war, weil die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nicht vorgelegen haben.
8Der Beklagte beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Er vertritt die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Zum einen beschränke sich das Klagevorbringen nicht mehr nur auf die ursprünglich angegriffenen Mitteilungen vom 11.11.2009 und 10.06.2010, sondern wende sich auch gegen weitere Auskünfte, die er - der Beklagte - im Wege der Amtshilfe der Stadt A erteilt habe. Hierbei handele es sich um eine Klageänderung in Gestalt einer nachträglichen objektiven Klagehäufung, der ausdrücklich widersprochen werde. Zum anderen bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis; denn im Rahmen eines Haftungsverfahrens sei inzident die Rechtmäßigkeit eines Messbescheids zu prüfen, für den sonst der Finanzrechtsweg gegeben wäre. Folglich habe die Gemeinde substantiierte Einwendungen gegen das Bestehen der Steuerschuld zu beachten und auch bei bestandskräftiger Steuerfestsetzung entsprechend zu würdigen. Zumindest sei die Klage unbegründet. Eine Rechtsgrundlage für eine Mitteilung mit dem von der Klägerin begehrten Inhalt sehe weder § 184 Abs. 3 AO noch § 31 Abs. 1 AO vor. Auch ein Folgenbeseitigungsanspruch scheide aus.
11Wegen weiterer Einzelheiten zum wechselseitigen Vortrag wird auf die im gerichtlichen Verfahren eingesandten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
12Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unzulässig, weil dem Begehren der Klägerin das Rechtsschutzinteresse fehlt.
131. Der Finanzrechtsweg ist eröffnet, denn der geltend gemachte Anspruch betrifft die Verwaltung der Abgaben durch die Finanzbehörde, mithin eine Abgabenangelegenheit i. S. d. § 33 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO). Maßgeblich ist die Rechtsnatur des Begehrens, wie sie sich aus dem dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt ergibt (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. vom 20.04.1983 VII R 2/82 BStBl 1983 II 482 m. w. N.). Der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten, „der Stadt A schriftlich mitzuteilen, dass die die Klägerin gewerbesteuerlich in den Jahren 1999, 2000 und 2001 nicht als Betriebsstätte der X-AG zu qualifizieren war, weil die Voraussetzungen einer gewerbesteuerlichen Organschaft nicht vorgelegen haben“, steht nach dem Klagevorbringen im unmittelbaren Zusammenhang mit den zuvor vom Beklagten unter dem 11.11.2009 und 10.06.2010 übersandten Mitteilungen, resultiert damit aus der dem Beklagten als Landesfinanzbehörde durch Bundesgesetz übertragenen Verwaltung der Gewerbesteuer und ist sonach Abgabenangelegenheit im vorstehend dargelegten Sinne.
142. Der Senat versteht den Hauptantrag der Klägerin auf Verpflichtung des Beklagten zu einer schriftlichen Mitteilung an die Stadt A als allgemeine Leistungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 3 FGO). Begehrt wird schlichtes Verwaltungshandeln; denn eine unmittelbare Rechtswirkung i. S. d. § 118 AO der eingeforderten Mitteilung wird weder von der Klägerin behauptet noch ist eine solche ersichtlich. Eine auf den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtete Verpflichtungsklage (§ 40 Abs. 1 Alt. 2 FGO) scheidet damit aus.
153. Mit der Klägerin geht der Senat davon aus, dass sich der Gegenstand des Klagebegehrens während der Rechtshängigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht geändert oder erweitert hat.
16Im finanzgerichtlichen Verfahren bezeichnet nur der Kläger den Gegenstand des Klagebegehrens, § 65 Abs.1 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO); das Gericht ist an die -erforderlichenfalls im Wege der Auslegung zu konkretisierende - Bezeichnung gebunden, § 96 Abs. 1 Satz 2 FGO. Auslösender Umstand des mit der vorliegenden Klage geltend gemachten „Korrekturbegehrens“ sind die Mitteilungen des Beklagten über Zerlegungsanteile, die auf eine von der X-AG in A unterhaltene Betriebsstätte entfallen. Bereits damit habe - so die Klägerin - der Beklagte bei der Stadt A den „unzutreffenden Eindruck“ einer gewerbesteuerrechtlichen Organschaft erweckt. Dieses Begehren hat sich im Zuge des Verfahrens weder geändert noch erweitert. Das ergibt sich aus dem ausdrücklichen Vortrag der Klägerin, der später erfolgte bzw. nach Klageerhebung bekannt gewordene Mitteilungen des Beklagten lediglich als „Sachverhaltsergänzung“, nicht aber als Angriffsziele der Klage bezeichnet. Der Klageantrag bestätigt dieses Ergebnis; denn der in der ursprünglichen Klagebegründung vom 16.09.2011 angekündigte Klageantrag stimmt wörtlich mit dem in der mündlichen Verhandlung vom 18.10.2013 gestellten Antrag überein und bezieht sich ausdrücklich auf die vorgenannten Mitteilungen.
17Nach dem dergestalt von der Klägerin bestimmten Inhalt ihrer Klage besteht entgegen der Auffassung des Beklagten für das Gericht weder ein Anlass noch im Hinblick auf§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO die Möglichkeit, nach Klageerhebung erfolgtes bzw. bekanntgewordenes Handeln des Beklagten rechtlich zu überprüfen.
184. Für die von der Klägerin erhobene allgemeine Leistungsklage ist ein Rechtsschutzbedürfnis nicht ersichtlich.
19Unabhängig von der Klageart besteht Anspruch auf eine Sachentscheidung im gerichtlichen Rechtsschutzverfahren nur dann, wenn ein rechtsschutzwürdiges Interesse (Rechtsschutzbedürfnis) vorliegt. Fehlt ein solches Interesse, ist das prozessuale Begehren als unzulässig abzuweisen. Bei (allgemeinen) Leistungsklagen ist ein Rechtsschutzbedürfnis zwar im Regelfall zu bejahen; denn wenn die Rechtsordnung ein materielles Recht gewährt, erkennt sie grundsätzlich auch das Interesse dessen, der sich als der Inhaber dieses Rechtes sieht, am gerichtlichen Schutze dieses Rechtes an (Bundesverwaltungsgericht - BverwG - vom 17.01.1989, 9 C 44/87, BVerwGE 81, 164/165). Es fehlt aber ausnahmsweise dann, wenn besondere Umstände gegeben sind, die darin bestehen, dass auch ein Obsiegen dem Kläger keinen rechtlichen Vorteil bringt, es einfachere oder effektivere Möglichkeiten des Rechtsschutzes gibt oder sich die Inanspruchnahme des Gerichts als rechtsmißbräuchlich darstellt. Das ist hier der Fall; denn ein Obsiegen würde der Klägerin keinen rechtlichen Vorteil bringen. Erklärtes Ziel der Klägerin ist es, einer Haftungsinanspruchnahme nach § 73 AO für Gewerbesteuerschulden der X-AG vorzubeugen. Dieses Ziel kann sie durch ein Obsiegen im vorliegenden Verfahren nicht erreichen.
20In Nordrhein-Westfalen ist eine hebeberechtigte Gemeinde für die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer allein zuständig (§ 1 Abs. 1 Gesetz über die Zuständigkeit und Erhebung der Realsteuern, GV NRW 1981, 732), beim Erlass eines Gewerbesteuerbescheides jedoch an den ihr von der Landesfinanzbehörde nach § 184 Abs. 3 AO mitgeteilten Inhalt eines Gewerbesteuermessbescheides gebunden (§ 184 Abs. 1 S. 4 AO i. V. m. § 182 Abs. 1 und § 171 Abs. 10 AO). Zwar kann sich die Gemeinde bei den Landesfinanzbehörden über die für eine Gewerbesteuerfestsetzung erheblichen Vorgänge unterrichten, nämlich insbesondere Akteneinsicht nehmen sowie mündliche und schriftliche Auskünfte einfordern (§ 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 Finanzverwaltungsgesetz -FVG -, s. dazu ausführlich Drüen, Kommunale Informationsrechte im staatlichen Besteuerungsverfahren, DÖV 2012, 493). Gleichwohl ist die Gefahr, dass eine unrichtige Mitteilung i. S. d. § 184 Abs. 3 AO zu einer rechtswidrigen Gewerbesteuerfestsetzung führt, nicht a limine zu verneinen. Ob hieraus ein Anspruch auf Berichtigung derartiger Mitteilungen folgt und bejahendenfalls ob dieser auch einem - wie vorliegend - am Feststellungsverfahren Unbeteiligten zusteht, kann hier allerdings dahinstehen; denn für das in Rede stehende Haftungsverfahren gibt es eine vergleichbare rechtliche oder auch nur faktische Bindung nicht. Vielmehr obliegt es allein der Gemeinde, auf der ihr insbesondere durch § 21 Abs. 3 i. V. m. Abs. 1 FVG vermittelten Tatsachengrundlage ein Haftungsverfahren wegen rückständiger Gewerbesteuerschulden selbständig durchzuführen (s. auch Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, 10.02.2012, S 0130, FMNR028400012). Dazu gehören insbesondere die eigenständige Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale der Haftungsnorm nebst entsprechender Ermessensausübung, Einwendungen gegen die der Haftung zugrundeliegende Steuerschuld sind in den Grenzen des § 166 AO zu berücksichtigen. Die ungeprüfte Übernahme von Feststellungen oder Stellungnahmen der Landesfinanzbehörden - etwa aus einem vorlaufenden Messbescheidsverfahren - wäre ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig (FG Rheinland-Pfalz vom 26.02.1980 IV 109/76 EFG 1980, 314). Anders als in dem von der Klägerin zur Stützung ihrer gegenteiligen Auffassung angeführten Urteilsfall des OVG Sachsen-Anhalt (vom 17.09.2009 - 2 L 228/08) wird ein von der Gemeinde in einen Haftungsbescheid umgesetztes Entscheidungsergebnis ggf. vom Verwaltungsgericht in entsprechendem Umfang überprüft, eine vom Gericht angenommene Bindung an Entscheidungen der Landesfinanzbehörden wäre grundrechtswidrig (BVerfG, Leitsatz 4 des Beschlusses vom 31.05.2011, 1 BvR 857/07, BVerfGE 129, 1). Diese Rechtslage kann in Zerlegungsfällen zwar dazu führen, dass sich ein potentieller Haftungsschuldner einer Mehrzahl von Ermittlungsverfahren auszusetzen hat, die von verschiedenen hebeberechtigten Gemeinden betrieben werden. Allein dieser von der Klägerin bemängelte Befund vermag aber die vom Gesetzgeber gewollte Kompetenzverteilung bei der Verwaltung der Gewerbesteuer nicht in Frage zu stellen.
21Auch im Hinblick auf einen von der Klägerin vorgetragenen Folgenbeseitigungsanspruch scheidet ein Rechtschutzinteresse aus. Durch eine antragsgemäße Verpflichtung des Beklagten könnte weder die Kenntnis, welche die Stadt A durch die streitgegenständlichen Mitteilungen erlangt hat, rückgängig gemacht werden noch könnte damit die Stadt A von der ihr nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 i. V. m. § 88 Abs. 1 AO obliegenden Pflicht zur Ermittlung eines möglicherweise haftungsbegründenden Sachverhalts entbunden werden. Insoweit ist die Klage auf etwas Unmögliches gerichtet (vgl. BFH vom 23.11.1993 VII R 56/93 BStBl. 1994 II 356).
22Die Zulassung der Revision beruht auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
23Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.

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Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Die Klageschrift ist dem Beklagten von Amts wegen zuzustellen. Zugleich mit der Zustellung der Klage ist der Beklagte aufzufordern, sich schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu äußern. Hierfür kann eine Frist gesetzt werden.
(2) Die beteiligte Finanzbehörde hat die den Streitfall betreffenden Akten nach Empfang der Klageschrift an das Gericht zu übermitteln.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge und Steuerbeträge an Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich der Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind, zur Festsetzung von solchen Abgaben mitzuteilen, die an diese Besteuerungsgrundlagen, Steuermessbeträge oder Steuerbeträge anknüpfen. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre. Die Finanzbehörden dürfen Körperschaften des öffentlichen Rechts auf Ersuchen Namen und Anschriften ihrer Mitglieder, die dem Grunde nach zur Entrichtung von Abgaben im Sinne des Satzes 1 verpflichtet sind, sowie die von der Finanzbehörde für die Körperschaft festgesetzten Abgaben übermitteln, soweit die Kenntnis dieser Daten zur Erfüllung von in der Zuständigkeit der Körperschaft liegenden öffentlichen Aufgaben erforderlich ist und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person nicht entgegenstehen.
(2) Die Finanzbehörden sind verpflichtet, die nach § 30 Absatz 2 Nummer 1 geschützten personenbezogenen Daten der betroffenen Person den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung, der Bundesagentur für Arbeit und der Künstlersozialkasse mitzuteilen, soweit die Kenntnis dieser Daten für die Feststellung der Versicherungspflicht oder die Festsetzung von Beiträgen einschließlich der Künstlersozialabgabe erforderlich ist oder die betroffene Person einen Antrag auf Mitteilung stellt. Die Mitteilungspflicht besteht nicht, soweit deren Erfüllung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden wäre.
(3) Die für die Verwaltung der Grundsteuer zuständigen Behörden sind berechtigt, die nach § 30 geschützten Namen und Anschriften von Grundstückseigentümern, die bei der Verwaltung der Grundsteuer bekannt geworden sind, zur Verwaltung anderer Abgaben sowie zur Erfüllung sonstiger öffentlicher Aufgaben zu verwenden oder den hierfür zuständigen Gerichten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts auf Ersuchen mitzuteilen, soweit nicht überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Person entgegenstehen.
Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, bei Anfechtungsklagen auch den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden. Der Klage soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und der Einspruchsentscheidung beigefügt werden.
(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende oder der nach § 21g des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständige Berufsrichter (Berichterstatter) den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist gilt § 56 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Eine Organgesellschaft haftet für solche Steuern des Organträgers, für welche die Organschaft zwischen ihnen steuerlich von Bedeutung ist. Haftet eine Organgesellschaft, die selbst Organträger ist, nach Satz 1, haften ihre Organgesellschaften neben ihr ebenfalls nach Satz 1. Den Steuern stehen die Ansprüche auf Erstattung von Steuervergütungen gleich.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.
(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.
(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.
(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.
(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.
(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.
(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.
(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.
(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.
(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.
(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.
(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.
(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.
(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.
(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.
(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.
(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.
(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).
(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.
(1) Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und sachliche Steuerpflicht entschieden. Die Vorschriften über die Durchführung der Besteuerung sind sinngemäß anzuwenden. Ferner sind § 182 Abs. 1 und für Grundsteuermessbescheide auch Abs. 2 und § 183 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Befugnis, Realsteuermessbeträge festzusetzen, schließt auch die Befugnis zu Maßnahmen nach § 163 Absatz 1 Satz 1 ein, soweit für solche Maßnahmen in einer allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung, der obersten Bundesfinanzbehörde oder einer obersten Landesfinanzbehörde Richtlinien aufgestellt worden sind. Eine Maßnahme nach § 163 Absatz 1 Satz 2 wirkt, soweit sie die gewerblichen Einkünfte als Grundlage für die Festsetzung der Steuer vom Einkommen beeinflusst, auch für den Gewerbeertrag als Grundlage für die Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrags.
(3) Die Finanzbehörden teilen den Inhalt des Steuermessbescheids sowie die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen den Gemeinden mit, denen die Steuerfestsetzung (der Erlass des Realsteuerbescheids) obliegt. Die Mitteilungen an die Gemeinden erfolgen durch Bereitstellung zum Abruf; § 87a Absatz 8 und § 87b Absatz 1 gelten dabei entsprechend.
Ist die Steuer dem Steuerpflichtigen gegenüber unanfechtbar festgesetzt, so hat dies neben einem Gesamtrechtsnachfolger auch gegen sich gelten zu lassen, wer in der Lage gewesen wäre, den gegen den Steuerpflichtigen erlassenen Bescheid als dessen Vertreter, Bevollmächtigter oder kraft eigenen Rechts anzufechten.
(1) Die Finanzbehörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Dabei hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(2) Die Finanzbehörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen nach den Umständen des Einzelfalls sowie nach den Grundsätzen der Gleichmäßigkeit, Gesetzmäßigkeit und Verhältnismäßigkeit; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden. Bei der Entscheidung über Art und Umfang der Ermittlungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden.
(3) Zur Gewährleistung eines zeitnahen und gleichmäßigen Vollzugs der Steuergesetze können die obersten Finanzbehörden für bestimmte oder bestimmbare Fallgruppen Weisungen über Art und Umfang der Ermittlungen und der Verarbeitung von erhobenen oder erfassten Daten erteilen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist. Bei diesen Weisungen können allgemeine Erfahrungen der Finanzbehörden sowie Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit berücksichtigt werden. Die Weisungen dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährden könnte. Weisungen der obersten Finanzbehörden der Länder nach Satz 1 bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit die Landesfinanzbehörden Steuern im Auftrag des Bundes verwalten.
(4) Das Bundeszentralamt für Steuern und die zentrale Stelle im Sinne des § 81 des Einkommensteuergesetzes können auf eine Weiterleitung ihnen zugegangener und zur Weiterleitung an die Landesfinanzbehörden bestimmter Daten an die Landesfinanzbehörden verzichten, soweit sie die Daten nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zuordnen können. Nach Satz 1 einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einem bestimmten Finanzamt zugeordnete Daten sind unter Beachtung von Weisungen gemäß Absatz 3 des Bundesministeriums der Finanzen weiterzuleiten. Nicht an die Landesfinanzbehörden weitergeleitete Daten sind vom Bundeszentralamt für Steuern für Zwecke von Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b bis zum Ablauf des 15. Jahres nach dem Jahr des Datenzugangs zu speichern. Nach Satz 3 gespeicherte Daten dürfen nur für Verfahren im Sinne des § 30 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b sowie zur Datenschutzkontrolle verarbeitet werden.
(5) Die Finanzbehörden können zur Beurteilung der Notwendigkeit weiterer Ermittlungen und Prüfungen für eine gleichmäßige und gesetzmäßige Festsetzung von Steuern und Steuervergütungen sowie Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen und Vorauszahlungen automationsgestützte Systeme einsetzen (Risikomanagementsysteme). Dabei soll auch der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung berücksichtigt werden. Das Risikomanagementsystem muss mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
- 1.
die Gewährleistung, dass durch Zufallsauswahl eine hinreichende Anzahl von Fällen zur umfassenden Prüfung durch Amtsträger ausgewählt wird, - 2.
die Prüfung der als prüfungsbedürftig ausgesteuerten Sachverhalte durch Amtsträger, - 3.
die Gewährleistung, dass Amtsträger Fälle für eine umfassende Prüfung auswählen können, - 4.
die regelmäßige Überprüfung der Risikomanagementsysteme auf ihre Zielerfüllung.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.