Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2015 - 11 K 2718/12 G,U
Gericht
Tenor
Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Gewinn i.H.v. € ausgegangen wird.
Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Netto-Bemessungsgrundlage i.H.v. € berechnet wird und i.H.v. € angesetzt wird.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 und der festzusetzenden Umsatzsteuer 2006 wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. tragen die Verfahrenskosten.
1
Tatbestand:
2Die ZA GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2., auch ZA genannt) wurde am 04.04.2006 gegründet. Gesellschafterinnen waren die ZB GmbH als Komplementärin, die im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und die Klägerin als Kommanditistin. Die Klägerin war außerdem Geschäftsführerin der ZB GmbH.
3Die Klägerin zu 2. war in der Zeit von April 2006 bis August 2006 ausschließlich für die Firma ZC GmbH & Co. KG (im weiteren ZC genannt) als Subunternehmerin (Produktions- und Fertigungsunternehmen) tätig.
4Die Klägerin zu 2. stellte am 31.08.2006 ihren Betrieb ein und wurde ab dem 01.09.2006 liquidiert. Am 13.12.2006 stellte die Klägerin zu 2. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Am 11.12.2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ZB GmbH wurde ebenfalls mit Beschluss vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft wurde am 07.10.2008 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
6Die Klägerin zu 2. reichte keine Steuererklärungen, Abschlussbilanz und Gewinnermittlung für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein.
7Am 11.06.2008 fand in den Geschäftsräumen der Z-Gruppe eine von der Steuerfahndung … geleitete Durchsuchung statt, in deren Verlauf verschiedene Buchführungsunterlagen und -aufzeichnungen der Klägerin zu 2. beschlagnahmt wurden. Es handelt sich insbesondere um den „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand: 29.01.2007/20.11.2007), Jahresabschluss Kreditoren (Stand: 20.11.2007) und Bilanz einschließlich Gewinn und Verlustrechnung (Stand: 31.12.2006/20.11.2007) der Klägerin zu 2.
8Im Jahr 2011 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu 2. für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2006 durch. Die Betriebsprüfung ermittelte anhand der beschlagnahmten Unterlagen das Jahresergebnis 2006. Dabei ging die Betriebsprüfung von einem Jahresergebnis i.H.v. € aus, das sie aus der datumsmäßig zuletzt erstellten Übersicht „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand 20.11.2007) entnahm. Dieses Jahresergebnis minderte die Betriebsprüfung um den bisher noch nicht gebuchten Materialverbrauch i.H.v. €. Den Materialverbrauch ermittelte der Beklagte durch die Auswertung der Konten 2021-2050, deren Bestand dem Betriebsprüfungsbericht Tz. 2.2 vom 08.08.2011 zu entnehmen ist. Es ergab sich das folgende korrigierte Jahresergebnis:
9Ergebnis laut Sachkonten |
+ € |
Abzüglich Materialeinsatz - |
€ |
Korrigiertes Jahresergebnis |
- € |
Das korrigierte Jahresergebnis änderte die Betriebsprüfung um folgende Positionen:
11Vorsteuerkorrektur § 17 UStG |
- € |
Produktionsumsätze |
+ € |
Vorratsvermögen |
+ € |
Verrechnungskonto |
+ € |
Gewinnänderung laut Betriebsprüfung |
€ |
Korrigiertes Jahresergebnis |
- € |
Gewinn laut Betriebsprüfung |
€ |
Die gewinnwirksame Korrektur der Vorsteuer und der Produktionsumsätze ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Den streitigen Feststellungen bezüglich des Vorratsvermögens und des Verrechnungskontos lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
131. Vorratsvermögen
14Entgegen der Angaben der Klägerin zu 2. gegenüber dem Insolvenzverwalter, nach denen kein Vorratsvermögen zum 31.08.2006 vorhanden gewesen sei, verfügte die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen der Steuerfahndung … und der Betriebsprüfung über ein Vorratsvermögen zum 31.08.2006. Den Vorratsbestand entnahm die Betriebsprüfung einer Bestandsentwicklung, die zum 31.08.2006 einen Vorratsbestand von insgesamt € auswies (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004220, „Bestandsentwicklung Vorräte“ für den Zeitraum 07/2003 bis 09/2006, Datei Altrechner ... „Jaab2002/Monab/Bestandsentwicklung Vorräte[80767].xls“). Die Betriebsprüfung ging aufgrund der Höhe der aufgeführten Vorratsbestände und des Umstandes, dass das Vorratsvermögen keiner bestimmten Z-Firma zugeordnet wurde, davon aus, dass es sich um eine Bestandsentwicklung der Vorräte der Vertriebsgesellschaft (ZC) und der jeweiligen Produktionsgesellschaft handele. Die Bestandsliste wies Ende August 2006 folgende Bestände aus:
15Lagerbestand aus Eigenfertigung |
€ |
Lagerbestand aus Einkaufsteilen |
€ |
Lagerbestand gesamt |
€ |
Werkstattbestand Material |
€ |
Werkstattbestand Fertigung |
€ |
Werkstattbestand gesamt |
€ |
Vorräte gesamt |
€ |
Des Weiteren zog die Betriebsprüfung eine beschlagnahmte Liste „ZC - Entwicklung der Vorräte aus Zukauf“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004216 - 004217) heran, aus der sich zum Stichtag 31.08.2006 für die ZC ein aktiviertes Vorratsvermögen von € ergibt.
17Das Vorratsvermögen der Klägerin zu 2. könne somit auf den 31.08.2006 wie folgt ermittelt werden:
18Vorräte Gesamt |
€ |
Abzüglich Vorräte der ZC |
-€ |
Vorräte der Klägerin zu 2. |
€ |
Aus einer Ausarbeitung mit der Überschrift „ Status zu ZA – D - ZC“, die im Büro des Herrn ... am 11.06.2008 von der Steuerfahndung (Asservat Nr. 45 /Verw./... – s. Lasche 20 der BP-Handakte) beschlagnahmt wurde, gehe hervor, dass bei der Klägerin zu 2. keine Inventur über Vorräte durchgeführt worden sei, die gem. Lieferschein an die Klägerin zu 2. geliefert worden seien. Das Vorratsvermögen ist nach Ansicht der Betriebsprüfung zum 01.09.2006 auf die nachfolgende Produktionsgesellschaft, die Firma D GmbH unentgeltlich übergegangen, so dass der Insolvenzgutachter keinen Warenbestand der Klägerin zu 2. habe feststellen können. Alleingesellschafter der Firma D GmbH sei Herr … Z sen. Der Warenbestand sei zum 31.08.2006 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gewinnerhöhend zum Teilwert zu entnehmen. Der Teilwert entspreche den Anschaffungs- und Herstellungskosten i.H.v. €. Die Entnahme stelle in Höhe des Teilwertes eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die mit 16% umsatzsteuerpflichtig sei.
20Die Steuerfahndung hat außerdem die folgenden Unterlagen beschlagnahmt:
21- 22
eine Lagerbestandsliste Kaufteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004226) und eine Lagerbestandsliste Eigenfertigungsteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004223) zum 31.08.2006, die die oben genannten Lagerbestände aus Eigenfertigung und aus Einkaufsteilen auswiesen.
- 23
eine am 05.10.2007 von Herrn ... erstellte Ausarbeitung mit der Überschrift „Jahresabschluss ZC 2005 – offene Fragen und Probleme“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 8 Seite 002756 - 002758), die unter der Überschrift „Vorräte“ folgendes anführt:
„Der gesamte Bestand der Vorräte wurde in allen Jahren, in denen die Bestand führenden Firmen insolvent wurden, im PPS, ohne Berücksichtigung irgendwelcher internen Verkäufe zwischen den Firmen, weitergeführt:
2531.12 |
Fertigwaren |
Werkstattbestand |
Gesamt |
2001 |
|||
2002 |
|||
2003 |
|||
2004 |
|||
2005 |
|||
2006 |
|||
2007/10 |
- 27
die Bilanz der ZC auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. € und zum 31.12.2004 i.H.v. € aktiviert sind (s. BMO 9 Seite 003022).
- 29
die Bilanz der E GmbH & Co. KG auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. € (s. BMO 7 Seite 002052) und zum 31.12.2004 i.H.v. € aktiviert sind (s. BMO 7 Seite 002030).
- 2.31
Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
Die bei der Klägerin zu 2. vorgefundene Bilanz zum 31.12.2006 mit Stand vom 20.11.2007 (s. BMO 9 Seite 002868, 002869) weise eine Verbindlichkeit der Klägerin zu 2. gegenüber der ZC i.H.v. € aus. Dieser Betrag ergebe sich aus den folgenden Positionen:
33Kto. 2500 Forderungen aus LuL gegenüber der ZC |
€ |
Kto. 2519 Verrechnungskonto ZC |
- € |
- € |
Bei Abstimmung des Verrechnungskontos sei außerdem die Forderung der Klägerin zu 2. gegen die ZC im Zusammenhang mit der unstreitigen Erhöhung der Produktionsumsätze i.H.v. € (netto) ( € brutto) zu berücksichtigen. Es ergebe sich folgende Entwicklung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegenüber der ZC:
35Forderung lt. Bilanz der Klägerin zu 2. |
- € |
Erhöhung der Produktionsumsatzerlöse incl. USt |
+ € |
Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC lt. Bilanz der Klägerin zu 2. |
€ |
Demgegenüber weise die Bilanz der ZC zum 31.12.2006 eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zu 2. i.H.v. € aus, die sich wie folgt zusammensetze:
37Kto 4401 Verbindlichkeiten Inland |
€ |
Kto. 2526 Verrechnungskonto Klägerin zu 2. |
- € |
Kto. 2401 Forderungen Inland |
- € |
Verbindlichkeit der ZC gegen die Klägerin zu 2. lt. Bilanz der ZC |
€ |
Die Differenz i.H.v. € (= € - €) sei bei der Klägerin zu 2. erfolgswirksam zu berücksichtigen.
39Die o.g. Beträge hat die Betriebsprüfung der beschlagnahmten Bilanz der ZC zum 31.12.2006 (s. BMO 9 Seite 003033) sowie der beschlagnahmten „Abstimmung Verrechnungskonten ZC – ZC 2006“ und den damit zusammenhängenden Anlagen (Stand 14.12.2007), die am Arbeitsplatz von Herrn ... gefunden wurden, entnommen (s. BMO 9 Seiten 003008 – 003011, 003018 und 003019).
40Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ am 14.02.2012 einen Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem er die Umsatzsteuer auf € festsetzte, und am 27.02.2012 einen Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages ging der Beklagte von einem Gewinn i.H.v. € aus. Die Bescheide sind der Klägerin zu 1. als ehemalige Gesellschafterin der Klägerin zu 2. für die Klägerin zu 2. bekannt gegeben worden.
41Die Klägerin zu 1. legte am 19.03.2012 gegen den Umsatzsteuerbescheid und am 27.03.2012 gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag Einsprüche ein. Die Einsprüche legte der frühere Prozessvertreter „im Auftrag von Frau … Z als der von Ihnen als ehemalige Gesellschafterin in Anspruch genommenen Bekanntgabeadressatin“ ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung, die die vermutete Entnahme bzw. unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. € nicht tragen könne.
42Mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung gab der Beklagte Frau … Z als ehemaliger Gesellschafterin und Liquidatorin der Klägerin zu 2. bekannt.
43Am Montag, dem 23.07.2012, hat Frau … Z als ehemalige Gesellschafterin und gesetzliche Liquidatorin und die Klägerin zu 2. i.L. vertreten durch Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin Klage erhoben.
44Im Klageverfahren reichten die Klägerinnen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2006, die Bilanz zum 31.12.2006 und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr 04.04. bis 31.12.2006 für die Klägerin zu 2. ein. Der Verlust der Klägerin zu 2. betrage im Jahr 2006 €. Die festzusetzende Umsatzsteuer belaufe sich auf €.
45Die Klägerinnen wenden sich im Klageverfahren wegen Gewerbesteuermessbetrages 2006 gegen die Gewinnerhöhung aufgrund der Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. € (s. oben Nr. 1) und aufgrund der Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. € (s. oben Nr. 2). Sie begehren außerdem die Anerkennung eines Aufwandes von €. Im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2006 begehren sie keinen Ansatz der Umsätze aus unentgeltlicher Wertabgabe (s. oben Nr. 1) und einen um € geminderten Umsatz aus steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zu 16%.
46Zur Begründung tragen die Klägerinnen vor:
47Vorratsvermögen
48Die Betriebsprüfung habe zunächst eine gewinnerhöhende Entnahme von Vorratsvermögen in einem Umfang von € angenommen. Die Höhe der Entnahme habe der Beklagte aus einer Excel-Liste „Wertermittlung von Halfabrikat aus der B 100“ zum Stichtag 31.08.2006 entnommen. Bei dieser Liste habe es sich um keine Warenbestandsliste gehandelt. Es seien vielmehr Neuaufträge kalkulatorisch eingebucht worden. Zusätzlich enthalte die Liste alte, längst erledigte Aufträge für aktuelle und künftige Kalkulationen. Letzteres hätten die Klägerinnen durch die Vorlage von vier exemplarischen Rechnungen über bereits ausgeführte Lieferungen zu vier Auftragsnummern der Liste nachgewiesen. Daraufhin habe die Betriebsprüfung ihre Feststellung auf die Excel-Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ gestützt, aus der sich eine Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. € ergebe. Bei dieser Liste handele es sich wiederum nicht um eine Aufstellung, die für bilanzielle Ansätze geeignet oder auch nur bestimmt gewesen sei. Für Zwecke der Bilanzerstellung habe es andere Listen gegeben, die insbesondere auf klassischen, nicht elektronischen Inventuren beruht hätten. Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ sei von Herrn ... zu Controlling-Zwecken (Umschlagshäufigkeit, Verhältnis zwischen Einkaufswert und Herstellungswert) erstellt worden. Sie sei aus mehreren anderen Listen, namentlich der Lagerbestandsliste (Kaufteile), der Lagerbestandsliste (Eigenfertigungsteile) und der bereits genannten Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zusammengesetzt worden. So würden die Werte FK und MK der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zum 30.04., 31.05., 30.06., 31.07. und 31.08.2006 (s. S. 56-60 der GA) mit den Werten des Werkstattbestandes Material und Fertigung der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ (s. S. 55 der GA) übereinstimmen. Die Ungeeignetheit der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zur Bestimmung von bilanziellen Bestandsdaten sei von der Betriebsprüfung unstreitig anerkannt worden.
49Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ beinhalte keine zeitgenaue Zuordnung zu konkreten aktiven Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Sie enthalte auch die kraft Sicherungsvereinbarung eingezogenen Vorräte und nicht mehr bewegten („eingefrorenen“) Bestände von insolventen Gesellschaften, insbesondere der Firma E GmbH & Co. KG und der Firma ZF GmbH & Co. KG, deren gesamtes Vorratsvermögen mit einem Gewichtsumfang von t zu Gunsten der … Bank … durch Verschrottung verwertet worden sei. Zum Nachweis legt die Klägerin ein Schreiben der Anwälte … vom 19.05.2003 vor, in dem diese mitteilten, dass die Verwertung des Vorratsvermögens abgeschlossen sei (s. S. 64 der GA). Der Abgang dieses erheblichen Vorratsvermögens sei in der streitigen Liste nicht berücksichtigt worden.
50Zum Nachweis, dass die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ ungeeignet für die Ableitung bilanzieller Ansätze sei, benannte die Klägerin Herrn ... und Herrn … als Zeugen.
51Abgesehen von der fehlenden Aussagekraft der herangezogenen Liste sei ihre Verwendung bzw. Auswertung unplausibel erfolgt und rechtfertige deshalb nicht die streitige Gewinnerhöhung. Die Betriebsprüfung habe den Listenwert zum 31.08.2006 als vermeintlichen Wert des gesamten Vorratsvermögens der Unternehmensgruppe angesetzt und hiervon den bei der ZC zum 31.12.2005 bilanzierten Wert abgezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Stichtage handele es sich um eine Schätzung. Darüber hinaus habe die Betriebsprüfung bei der Berechnung des Gewinns der Klägerin zu 2. einen Materialeinkauf von €, der seit April 2006 erfolgsneutral auf den Konten 2021 bis 2050 gebucht worden sei, gewinnmindernd berücksichtigt. Wenn der Materialeinkauf € betrage, könne kein entnahmefähiger Vorratsbestand i.H.v. € vorhanden gewesen sein.
52Das Vorratsvermögen der Klägerin zu 2. sei nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebes an die ZC veräußert worden. Zum Nachweis legte die Klägerin die drei folgenden Rechnungen der Klägerin zu 2. an die ZC über Materialeinkauf und Erstattung von sonstigem betrieblichen Aufwand vor:
53Rechnungs-Nr. |
Datum |
Materialeinkauf (netto) |
So. betriebl. Aufwand (netto) |
So. betriebl. Aufwand (netto) |
2006-6 |
30.09.2006 |
€ |
€ |
€ |
2006-7 |
31.10.2006 |
€ |
€ |
€ |
2006-8 |
30.11.2006 |
€ |
€ |
|
€ |
€ |
€ |
||
€ |
Mit Schreiben vom 26.05. und 28.05.2015, beide zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurden die Klägerinnen nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 22.06.2015 mitzuteilen und nachzuweisen, ob und in welcher Höhe Materialien oder Waren von der ZC, der E GmbH & Co. KG oder einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe im Jahr 2006 an die Klägerin zu 2. geliefert oder in die Klägerin zu 2. eingelegt wurden, sowie die Listen über Warenvorräte und Lagerbestand sowie die Inventuren, die für Zwecke der Bilanzerstellung der ZC und der E GmbH & Co. KG in 2005 und 2006 sowie der Klägerin zu 2. im Jahr 2006 erstellt wurden, einzureichen.
55Die Klägerinnen teilten mit, dass die Klägerin zu 2. keine Warenvorräte oder Materialien anderer Z-Gesellschaften übernommen habe. Die BAT habe Materialbestellungen vorgenommen und diese berechnet. Die Klägerin zu 2. habe überwiegend Reparaturen durchgeführt und auftragsbezogen eingekauft. Sie habe mit den Beistellungen von ZC sowie ihrem eigenen Einkauf ihre monatlichen Umsätze erzielt, ohne auf Warenvorräte von anderen Vorgängergesellschaften zurückzugreifen.
56Die Inventurlisten sowie die Listen über Warenbestände und Lagerbestände befänden sich bei der Steuerfahndung.
57Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
58Die erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC hänge entscheidend vom Saldo des Verrechnungskontos ZC (Kto. 2519) ab. Es werde bestritten, dass der Saldo des Verrechnungskontos ZC - € betrage.
59Mit Schreiben vom 26.05.2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurden die Klägerinnen nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, mitzuteilen und nachzuweisen, wie hoch der Saldo des Verrechnungskontos der ZC gegenüber der Klägerin zu 2. zum 31.08.2006 gewesen ist und aus welchen Gründen die von der Betriebsprüfung vorgenommene erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. € unzutreffend ist.
60Die Klägerinnen führen daraufhin aus: Der Aufwand von € stelle eine Abschreibung der Klägerin zu 2. auf ihre Forderung gegenüber der ZC dar. Die Forderung resultiere aus dem zwischen der Klägerin zu 2. und der ZC geführten Verrechnungskonto. Dieses weise zutreffend eine Gesamtforderung der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. brutto, € aus. Im Hinblick auf die Insolvenz der ZC (seit Dezember 2011) und die Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2006 der Klägerin zu 2. im Jahr 2012 sei die Forderung insgesamt als uneinbringlich auf 1 € abgeschrieben worden. Die Umsatzsteuer aus der Brutto-Gesamtforderung von € sei hierbei nach § 17 UStG korrigiert worden. Die Umsatzsteuer betrage € und der Abschreibungsaufwand € (= Netto-Forderung). Die Erhöhung des Forderungsbestandes durch die Betriebsprüfung werde nicht beanstandet.
61Der Beklagte hob in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 und den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012, soweit sie an die Klägerin zu 1. als ehemaliger Gesellschafterin der Klägerin zu 2. gerichtet waren, auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die an Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin der Klägerin zu 2. gerichteten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 lässt der Beklagte bestehen.
62Die Klägerinnen beantragen in der Sache sinngemäß,
63den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 und den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 für die Klägerin zu 2. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 insoweit zu ändern, als die Umsatzsteuer 2006 auf € festgesetzt wird und bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Verlust i.H.v. € ausgegangen wird.
64Der Beklagte beantragt, soweit er die Bescheide nicht aufgehoben hat,
65in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2006 die Klage insoweit abzuweisen, als ein niedrigerer Gewinn als € der Messbetragsfestsetzung zu Grunde gelegt werden soll;
66zur Umsatzsteuer 2006, die Klage insoweit abzuweisen, als für die unentgeltliche Wertabgabe zu 16 % ein niedrigerer Betrag als € der Umsatzsteuerfestsetzung zu Grunde gelegt werden soll.
67Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte der Beklagte mit, grundsätzlich müsse bei Betriebsbeginn gegebenenfalls eine (gewinnmindernde) Einlage von Warenvorräten der E erfasst werden. Allerdings könne die Höhe der Aufwandseinlage ohne detaillierte Erläuterungen der Klägerin nicht bestimmt werden, zumal entsprechend gewinnerhöhende Entnahmen bei der vorherigen Produktionsgesellschaft E nicht erklärt und versteuert worden seien.
68Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ZC im Dezember 2011 rechtfertige die Forderungsabschreibung i.H.v. € nicht. Maßgeblich für die Bewertung seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung sei nur möglich, wenn der Forderung aufgrund von Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestanden hätten, ein Ausfallwagnis anhafte. Nur insoweit stelle der mögliche spätere Ausfall der Forderung eine wertaufhellende Erkenntnis dar. Einschätzungen zum Bilanzstichtag, die auf bloßen Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen würden, seien unbeachtlich. Im Übrigen werde der Wertaufhellungszeitraum durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Nach § 264 HGB sei dies im Streitfall der 31.03.2007.
69Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge, die Handakten der Betriebsprüfung, die Insolvenzakte der Klägerin zu 2. (Az. …, Amtsgericht …) und die Akten des Landgerichts … in der Strafsache gegen Herrn Z sen. u.a. (Az. …) und der Staatsanwaltschaft … (Az. …) zum Verfahren hinzugezogen.
70Den vom Landgericht … zugesendeten Akten sind folgende Unterlagen und Informationen zu entnehmen:
71Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E (AG … …) ist am 18.09.2006 ein Gutachten von der … Insolvenzverwaltung, BMO 7, S. 001916 ff.) erstellt worden. Der Gutachter führt zum Warenlager aus, dass nach einem Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 27.05.2004 zwischen der E und der ZC sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfertig- sowie Fertigprodukte der E, somit ihr gesamtes Warenlager, zur Sicherheit an die ZC übereignet wurde. Nach Darstellung der Beteiligten bestünden zum Einen erhebliche Forderungen der ZC gegen die E und zum Anderen handele es sich bei den vorhandenen Waren angeblich größtenteils um Reklamationswaren, so dass mit einem Massebeitrag nicht zu rechnen sei.
72In der Insolvenzakte der Klägerin zu 2. befindet sich der Abschlussbericht nebst Beschlussempfehlung des Rechtsanwalts … vom 04.04.2007 im Insolvenzeröffnungsverfahren der Klägerin zu 2. Herr Rechtsanwalt … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.01.2007 mit der Erstattung des Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren der Klägerin zu 2. beauftragt. Er führt aus, dass nach seinen Ermittlungen lediglich Forderungen gegenüber der ZC bestünden, die nach seiner Auffassung nicht einbringlich seien. Vorräte seien nach seinen Ermittlungen nicht vorhanden. Die Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2. würden sich auf € belaufen (s. S. 59f. der Insolvenzakte des Amtsgericht …, Az. …).
73Die auf den 13.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Antrag des Beklagten vom 29.07.2015 auf den 18.08.2015 verlegt, da sich der zuständige Betriebsprüfer Herr …, dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom Gericht ausdrücklich gewünscht wurde, einer kurzfristigen Operation unterziehen musste und er bis einschließlich 14.08.2015 arbeitsunfähig war.
74Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 beantragte der Klägervertreter, die auf den 18.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen. Er sei erkrankt und könne nicht zu der Verhandlung erscheinen. Zum Nachweis legte er eine privatärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis … vom 13.08.2015 vor, die seine Arbeitsunfähigkeit vom 13.08.2015 bis zum 21.08.2015 attestiert. Den Antrag auf Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung lehnte der Vorsitzende des 11. Senates am 17.08.2015 ab. Im Auftrag des Klägervertreters beantragte Frau … mit Fax vom 17.08.2015 nochmals die Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung zitierte sie umfangreich aus der Rechtsprechung des BFH, ohne sich zur Art und Schwere der Erkrankung des Klägervertreters zu äußern.
75Zu Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
77A. Das Gericht konnte trotz des (erneuten) Vertagungsantrags des Klägervertreters in der Sache entscheiden. Dieser Antrag ist abzulehnen.
78Der Klägervertreter hat gegenüber dem Gericht keine erheblichen Gründe i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, die eine Vertagung des Termins erforderlich erscheinen ließen, dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung, die den Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert, stellt zwar grundsätzlich einen erheblichen Grund dar. Dieser Grund ist aber bei Vertagungsanträgen kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Weise darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände selbst beurteilen kann, ob der Klägervertreter verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697). Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454). Sofern das Attest diese Anforderungen nicht erfüllt, obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, zur Darlegung der Art und Schwere seiner Krankheit dem Gericht neben der ärztlichen Bescheinigung eine eigene Schilderung seiner Krankheit einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454).
79Den genannten Maßstäben genügt das vom Klägervertreter vorgelegte Attest nicht; denn es bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit vom 13.08. bis 21.08. Aus dieser pauschalen Angabe ergibt sich kein hinreichend konkretes Bild über die Intensität der Erkrankung und deren Einfluss auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten. Ein konkretes Krankheitsbild konnte auch dem weiteren Schriftsatz vom 17.08.2015 nicht entnommen werden. In diesem Schriftsatz wird ausführlich auf die BFH-Rechtsprechung, die eine Darlegung der Art und Schwere der Krankheit bei kurzfristig vor dem Termin eintretender Erkrankung fordert, eingegangen. Eine Schilderung der konkret vorliegenden Krankheit des Prozessvertreters erfolgte trotz der ausführlichen Rechtsprechungszitate jedoch nicht.
80Durch das Fehlen jeglicher Darlegung der Art und Schwere der Krankheit unterscheidet sich der Vertagungsantrag des Klägervertreters wesentlich von dem des Beklagten. Der positiv beschiedene Vertagungsantrag des Beklagten wurde mit einer kurzfristig notwendigen Operation des Betriebsprüfers begründet. In Anbetracht der Antragstellung zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung reichte dies zur Substantiierung des Vertagungsgrundes aus.
81B. Das Gericht hat die erhobenen Klagen rechtschutzgewährend dahingehend ausgelegt, dass sich Frau … Z als ehemalige Gesellschafterin (Klägerin zu 1.) und die Klägerin zu 2. i.L. als Steuerschuldnerin (Klägerin zu 2.) gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006 wenden.
82Frau … Z hat zwar als ehemalige Gesellschafterin und als Liquidatorin Klage erhoben. Die Klageerhebung als Liquidatorin deckt sich inhaltlich jedoch mit der Klage der Klägerin zu 2. i.L., vertreten durch Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin (Klage der Klägerin zu 2.). Eine zusätzliche Aufnahme der Klage von Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin der Klägerin zu 2. ist daneben nicht erforderlich.
83Im Ergebnis richtet sich die Klage der Klägerin zu 1. gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006, die an sie persönlich gerichtet sind. Dies betrifft die Bescheide, soweit sie Frau ... Z als ehemalige Gesellschafterin bekanntgegeben wurden. Soweit Frau ... Z als gesetzliche Liquidatorin in den Bescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung benannt ist, sind sie nicht an Frau ... Z als Steuerschuldnerin gerichtet. Die Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung betreffen die Klägerin zu 2. i.L. als Steuerschuldnerin (§ 13 Abs.2, § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz – UStG, § 5 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG), die für umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke bis zum Erlöschen der Ansprüche aus den umsatz- und gewerbesteuerlichen Steuerschuldverhältnissen weiterbesteht (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316) und gesetzlich durch die Liquidatorin, Frau ... Z, vertreten wird. Rechtsbeeinträchtigungen sind durch die Klägerin zu 2. i.L. (Klägerin zu 2.) vertreten durch Frau ... Z und nicht durch Frau ... Z persönlich geltend zu machen.
84C. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig.
85Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Sie wendet sich nach der obigen Auslegung gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006, die an sie persönlich als ehemalige Gesellschafterin gerichtet sind. Diese Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 aufgehoben. Nach der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 14.02.2012 und des Bescheides für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 sind die Rechte der Klägerin zu 1. nicht mehr beeinträchtigt.
86D. Die Klage der Klägerin zu 2. gegen die an sie als Steuerschuldnerin gerichteten Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006 ist teilweise begründet.
87Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 ist rechtswidrig, soweit bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags ein Gewinn von über € angesetzt wird. Der von der Klägerin erklärte Gewinn der Klägerin zu 2. i.H.v. - € ist um die Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. €, um die von der Klägerin zu 2. zu Unrecht vorgenommene Forderungsabschreibung i.H.v. € und in Höhe des Ausgleichs der Verrechnungskonten zwischen Klägerin zu 2. und ZC von € zu erhöhen. Der anzusetzende gewerbliche Gewinn beträgt danach €.
88Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 ist rechtswidrig, soweit die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Bemessungsgrundlage von über € (netto) ausgeht.
89Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
90I. Die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 2006 sind wirksam bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe scheitert nicht an der fehlenden Nennung des Vertretungsverhältnisses (Frau ... Z als Liquidatorin) in den Bescheiden vom 14.02. und 27.02.2012 (§ 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO). Gegenstand der Anfechtungsklage sind die ursprünglichen Bescheide in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung gefunden haben. Die Einspruchsentscheidungen benennt die Klägerin ausdrücklich als Liquidatorin, so dass die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Klägerin zu 2. wirksam bekannt gegeben worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316).
91II. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages ist von einem gewerblichen Gewinn i.H.v. € auszugehen. Bezüglich der Begründung des anzusetzenden gewerblichen Gewinns i.H.v. € verweist das Gericht auf das zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006 der ZA ergangene Urteil vom 18.08.2015 (Az. 11 K 2717/12 F).
92III. Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 ist teilweise begründet, soweit die Klägerin zu 2. sich gegen die angesetzte unentgeltliche Wertabgabe wendet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Minderung der angesetzten Lieferungen und Leistungen zu 16% Umsatzsteuer in Höhe der Forderung gegenüber der ZC ( € netto) begehrt.
931. Die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% ist in Höhe einer Netto-Bemessungsgrundlage von € (Umsatzsteuer €) im Umsatzsteuerbescheid 2006 anzusetzen. Die unentgeltliche Wertabgabe setzt sich aus der Wertabgabe der Warenvorräte i.H.v. € und dem unstreitigen Sachbezug von € zusammen.
94Die unentgeltliche Wertabgabe für die Entnahme der Warenvorräte zum 31.08.2006 ist in Höhe einer Netto-Bemessungsgrundlage von € anzusetzen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum 31.08.2006 über erhebliche Warenvorräte verfügt hat, die sie bei Betriebsbeendigung aus ihrem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens gelegen haben, entnommen hat, so dass umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vorliegt. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe schätzt das Gericht auf einen Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten von insgesamt € (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 96 Abs. 1 S. 1, 2. HS. FGO, § 162 Abs. 1 AO). Zur Begründung wird auf das zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006 der ZA ergangene Urteil vom 18.08.2015 (Az. 11 K 2717/12 F) verwiesen.
952. Die Lieferungen und Leistungen zu 16% sind im Umsatzsteuerbescheid vom 14.02.2012 zutreffend i.H.v. € angesetzt worden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage um € hat nicht zu erfolgen. Die Forderung der Klägerin gegen die ZC ist im Jahr 2006 aus dem Liefer- und Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und der ZC entstanden und unstreitig im Jahr 2006 umsatzsteuerpflichtig (§§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, 16 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG scheidet im Jahr 2006 aus. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG durchzuführen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2010 V R 4/09, BStBl II 2013, 590 und 24.10.2013 V R 31/12, BFH/NV 2014, 465).
96Die Klägerin zu 2. hat keine Umstände vorgetragen, aus denen bereits im Jahr 2006 geschlossen werden kann, dass sie die Forderung gegen die ZC auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen konnte. Aus der erst Jahre später eingetretenen Insolvenz der ZC kann nicht geschlossen werden, dass die Forderung bereits im Jahr 2006 uneinbringlich war.
97Auch der Hinweis des Insolvenzverwalters im Gutachten vom 04.04.2007, dass die Forderung nicht einbringlich sei, deutet nicht zwingend auf eine Uneinbringlichkeit im Jahr 2006 hin. Die Verbindlichkeiten der ZA bezifferte der Insolvenzverwalter auf €. Selbst bei Eintreibung der Forderung der ZA gegenüber der ZC hätte Masseunzulänglichkeit bestanden, so dass eine Forderungseintreibung aus Sicht des Insolvenzverwalters auf Grund der möglicherweise entstehenden Kosten nicht opportun war. Da sich die Klägerin zu 2. auf einen steuermindernden Umstand bezieht, trägt sie die Feststellungslast, so dass der fehlende Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung zu ihren Lasten geht.
98Die Insolvenz der ZC im Jahr 2011 rechtfertigt auch keine rückwirkende Berichtigung der Bemessungsgrundlage im Jahr 2006. Die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 und 2 UStG ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. die Uneinbringlichkeit der Forderung i.S.d. § 17 Abs. 2 UStG eingetreten ist. Der ursprünglich entstandene Steueranspruch (bzw. Steuervergütungsanspruch) bleibt unberührt, so dass keine Änderung der Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem die Sollversteuerung für die Forderung erfolgt ist, durchgeführt wird (vgl. Stadie in Stadie, UStG, 3. Auflage § 17 Rn. 3).
99Eine rückwirkende Berichtigung der Umsatzsteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere §§ 164, 172 ff. AO, ist nicht möglich, da die Umsatzsteuer im Jahr 2006 entstanden ist und damit in zutreffender, nicht korrigierungsbedürftiger Weise in der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 angesetzt ist.
100E. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klägerin zu 1. beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und bezüglich der Klägerin zu 2. auf § 136 Abs. 1, § 137 S. 2 FGO, der Rechtsstreit hätte durch Abgabe der Steuererklärung im Verwaltungsverfahren vermieden können und sollen.
101Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages und der festzusetzenden Umsatzsteuer ist dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO übertragen worden.
102Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
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(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Für die Bewertung der einzelnen Wirtschaftsgüter, die nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 als Betriebsvermögen anzusetzen sind, gilt das Folgende:
- 1.
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die der Abnutzung unterliegen, sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um die Absetzungen für Abnutzung, erhöhte Absetzungen, Sonderabschreibungen, Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Teilwert ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne Wirtschaftsgut ansetzen würde; dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt.4Wirtschaftsgüter, die bereits am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zum Anlagevermögen des Steuerpflichtigen gehört haben, sind in den folgenden Wirtschaftsjahren gemäß Satz 1 anzusetzen, es sei denn, der Steuerpflichtige weist nach, dass ein niedrigerer Teilwert nach Satz 2 angesetzt werden kann. - 1a.
Zu den Herstellungskosten eines Gebäudes gehören auch Aufwendungen für Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung des Gebäudes durchgeführt werden, wenn die Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 Prozent der Anschaffungskosten des Gebäudes übersteigen (anschaffungsnahe Herstellungskosten).2Zu diesen Aufwendungen gehören nicht die Aufwendungen für Erweiterungen im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 1 des Handelsgesetzbuchs sowie Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen. - 1b.
Bei der Berechnung der Herstellungskosten brauchen angemessene Teile der Kosten der allgemeinen Verwaltung sowie angemessene Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs, für freiwillige soziale Leistungen und für die betriebliche Altersversorgung im Sinne des § 255 Absatz 2 Satz 3 des Handelsgesetzbuchs nicht einbezogen zu werden, soweit diese auf den Zeitraum der Herstellung entfallen.2Das Wahlrecht ist bei Gewinnermittlung nach § 5 in Übereinstimmung mit der Handelsbilanz auszuüben. - 2.
Andere als die in Nummer 1 bezeichneten Wirtschaftsgüter des Betriebs (Grund und Boden, Beteiligungen, Umlaufvermögen) sind mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an deren Stelle tretenden Wert, vermindert um Abzüge nach § 6b und ähnliche Abzüge, anzusetzen.2Ist der Teilwert (Nummer 1 Satz 3) auf Grund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung niedriger, so kann dieser angesetzt werden.3Nummer 1 Satz 4 gilt entsprechend. - 2a.
Steuerpflichtige, die den Gewinn nach § 5 ermitteln, können für den Wertansatz gleichartiger Wirtschaftsgüter des Vorratsvermögens unterstellen, dass die zuletzt angeschafften oder hergestellten Wirtschaftsgüter zuerst verbraucht oder veräußert worden sind, soweit dies den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht.2Der Vorratsbestand am Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Bewertung nach Satz 1 vorangeht, gilt mit seinem Bilanzansatz als erster Zugang des neuen Wirtschaftsjahres.3Von der Verbrauchs- oder Veräußerungsfolge nach Satz 1 kann in den folgenden Wirtschaftsjahren nur mit Zustimmung des Finanzamts abgewichen werden. - 2b.
Steuerpflichtige, die in den Anwendungsbereich des § 340 des Handelsgesetzbuchs fallen, haben die zu Handelszwecken erworbenen Finanzinstrumente, die nicht in einer Bewertungseinheit im Sinne des § 5 Absatz 1a Satz 2 abgebildet werden, mit dem beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlages (§ 340e Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs) zu bewerten.2Nummer 2 Satz 2 ist nicht anzuwenden. - 3.
Verbindlichkeiten sind unter sinngemäßer Anwendung der Vorschriften der Nummer 2 anzusetzen. - 3a.
Rückstellungen sind höchstens insbesondere unter Berücksichtigung folgender Grundsätze anzusetzen: - a)
bei Rückstellungen für gleichartige Verpflichtungen ist auf der Grundlage der Erfahrungen in der Vergangenheit aus der Abwicklung solcher Verpflichtungen die Wahrscheinlichkeit zu berücksichtigen, dass der Steuerpflichtige nur zu einem Teil der Summe dieser Verpflichtungen in Anspruch genommen wird; - b)
Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen sind mit den Einzelkosten und den angemessenen Teilen der notwendigen Gemeinkosten zu bewerten; - c)
künftige Vorteile, die mit der Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich verbunden sein werden, sind, soweit sie nicht als Forderung zu aktivieren sind, bei ihrer Bewertung wertmindernd zu berücksichtigen; - d)
Rückstellungen für Verpflichtungen, für deren Entstehen im wirtschaftlichen Sinne der laufende Betrieb ursächlich ist, sind zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln.2Rückstellungen für gesetzliche Verpflichtungen zur Rücknahme und Verwertung von Erzeugnissen, die vor Inkrafttreten entsprechender gesetzlicher Verpflichtungen in Verkehr gebracht worden sind, sind zeitanteilig in gleichen Raten bis zum Beginn der jeweiligen Erfüllung anzusammeln; Buchstabe e ist insoweit nicht anzuwenden.3Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, sind ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Nutzung bis zum Zeitpunkt, in dem mit der Stilllegung begonnen werden muss, zeitanteilig in gleichen Raten anzusammeln; steht der Zeitpunkt der Stilllegung nicht fest, beträgt der Zeitraum für die Ansammlung 25 Jahre; - e)
Rückstellungen für Verpflichtungen sind mit einem Zinssatz von 5,5 Prozent abzuzinsen; ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Laufzeit am Bilanzstichtag weniger als zwölf Monate beträgt, und Rückstellungen für Verpflichtungen, die verzinslich sind oder auf einer Anzahlung oder Vorausleistung beruhen.2Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend.3Für die Abzinsung von Rückstellungen für die Verpflichtung, ein Kernkraftwerk stillzulegen, ist der sich aus Buchstabe d Satz 3 ergebende Zeitraum maßgebend; und - f)
bei der Bewertung sind die Wertverhältnisse am Bilanzstichtag maßgebend; künftige Preis- und Kostensteigerungen dürfen nicht berücksichtigt werden.
- 4.
Entnahmen des Steuerpflichtigen für sich, für seinen Haushalt oder für andere betriebsfremde Zwecke sind mit dem Teilwert anzusetzen; die Entnahme ist in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz mit dem gemeinen Wert und in den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert.2Die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, ist für jeden Kalendermonat mit 1 Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer anzusetzen; bei der privaten Nutzung von Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge), oder von extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, ist der Listenpreis dieser Kraftfahrzeuge - 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 um die darin enthaltenen Kosten des Batteriesystems im Zeitpunkt der Erstzulassung des Kraftfahrzeugs wie folgt zu mindern: für bis zum 31. Dezember 2013 angeschaffte Kraftfahrzeuge um 500 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität, dieser Betrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 50 Euro pro Kilowattstunde der Batteriekapazität; die Minderung pro Kraftfahrzeug beträgt höchstens 10 000 Euro; dieser Höchstbetrag mindert sich für in den Folgejahren angeschaffte Kraftfahrzeuge um jährlich 500 Euro, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 nur zur Hälfte anzusetzen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 nur zu einem Viertel anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt, oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 nur zur Hälfte anzusetzen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 1.
soweit die Nummern 2, 3 oder 4 nicht anzuwenden sind und bei Anschaffung vor dem 1. Januar 2023 die der Berechnung der Entnahme zugrunde zu legenden insgesamt entstandenen Aufwendungen um Aufwendungen für das Batteriesystem zu mindern; dabei ist bei zum Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen gehörenden Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen die der Berechnung der Absetzungen für Abnutzung zugrunde zu legende Bemessungsgrundlage um die nach Satz 2 in pauschaler Höhe festgelegten Aufwendungen zu mindern, wenn darin Kosten für ein Batteriesystem enthalten sind, oder - 2.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2022 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen; bei extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen muss das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllen, oder - 3.
bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zu einem Viertel zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug keine Kohlendioxidemission je gefahrenen Kilometer hat, und der Bruttolistenpreis des Kraftfahrzeugs nicht mehr als 60 000 Euro beträgt oder - 4.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2025 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 60 Kilometer beträgt, oder
- 5.
soweit Nummer 3 nicht anzuwenden ist und bei Anschaffung nach dem 31. Dezember 2024 und vor dem 1. Januar 2031 bei der Ermittlung der insgesamt entstandenen Aufwendungen die Anschaffungskosten für das Kraftfahrzeug oder vergleichbare Aufwendungen nur zur Hälfte zu berücksichtigen, wenn das Kraftfahrzeug - a)
eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder - b)
die Reichweite des Kraftfahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt,
- 5.
Einlagen sind mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen; sie sind jedoch höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen, wenn das zugeführte Wirtschaftsgut - a)
innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Zeitpunkt der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden ist, - b)
ein Anteil an einer Kapitalgesellschaft ist und der Steuerpflichtige an der Gesellschaft im Sinne des § 17 Absatz 1 oder Absatz 6 beteiligt ist; § 17 Absatz 2 Satz 5 gilt entsprechend, oder - c)
ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 20 Absatz 2 oder im Sinne des § 2 Absatz 4 des Investmentsteuergesetzes ist.
- 5a.
In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 8 zweiter Halbsatz ist das Wirtschaftsgut mit dem gemeinen Wert anzusetzen; unterliegt der Steuerpflichtige in einem anderen Staat einer Besteuerung auf Grund des Ausschlusses oder der Beschränkung des Besteuerungsrechts dieses Staates, ist das Wirtschaftsgut mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 5b.
Im Fall des § 4 Absatz 1 Satz 9 ist das Wirtschaftsgut jeweils mit dem Wert anzusetzen, den der andere Staat der Besteuerung zugrunde legt, höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert. - 6.
Bei Eröffnung eines Betriebs ist Nummer 5 entsprechend anzuwenden. - 7.
Bei entgeltlichem Erwerb eines Betriebs sind die Wirtschaftsgüter mit dem Teilwert, höchstens jedoch mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen.
(2)1Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 800 Euro nicht übersteigen.2Ein Wirtschaftsgut ist einer selbständigen Nutzung nicht fähig, wenn es nach seiner betrieblichen Zweckbestimmung nur zusammen mit anderen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens genutzt werden kann und die in den Nutzungszusammenhang eingefügten Wirtschaftsgüter technisch aufeinander abgestimmt sind.3Das gilt auch, wenn das Wirtschaftsgut aus dem betrieblichen Nutzungszusammenhang gelöst und in einen anderen betrieblichen Nutzungszusammenhang eingefügt werden kann.4Wirtschaftsgüter im Sinne des Satzes 1, deren Wert 250 Euro übersteigt, sind unter Angabe des Tages der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs und der Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder des nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretenden Werts in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen.5Das Verzeichnis braucht nicht geführt zu werden, wenn diese Angaben aus der Buchführung ersichtlich sind.
(2a)1Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann für die abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs ein Sammelposten gebildet werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro, aber nicht 1 000 Euro übersteigen.2Der Sammelposten ist im Wirtschaftsjahr der Bildung und den folgenden vier Wirtschaftsjahren mit jeweils einem Fünftel gewinnmindernd aufzulösen.3Scheidet ein Wirtschaftsgut im Sinne des Satzes 1 aus dem Betriebsvermögen aus, wird der Sammelposten nicht vermindert.4Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die einer selbständigen Nutzung fähig sind, können im Wirtschaftsjahr der Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Wirtschaftsguts oder der Eröffnung des Betriebs in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um einen darin enthaltenen Vorsteuerbetrag (§ 9b Absatz 1), oder der nach Absatz 1 Nummer 5 bis 6 an deren Stelle tretende Wert für das einzelne Wirtschaftsgut 250 Euro nicht übersteigen.5Die Sätze 1 bis 3 sind für alle in einem Wirtschaftsjahr angeschafften, hergestellten oder eingelegten Wirtschaftsgüter einheitlich anzuwenden.
(3)1Wird ein Betrieb, ein Teilbetrieb oder der Anteil eines Mitunternehmers an einem Betrieb unentgeltlich übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns des bisherigen Betriebsinhabers (Mitunternehmers) die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; dies gilt auch bei der unentgeltlichen Aufnahme einer natürlichen Person in ein bestehendes Einzelunternehmen sowie bei der unentgeltlichen Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils auf eine natürliche Person.2Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn der bisherige Betriebsinhaber (Mitunternehmer) Wirtschaftsgüter, die weiterhin zum Betriebsvermögen derselben Mitunternehmerschaft gehören, nicht überträgt, sofern der Rechtsnachfolger den übernommenen Mitunternehmeranteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt.3Der Rechtsnachfolger ist an die in Satz 1 genannten Werte gebunden.
(4) Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut außer in den Fällen der Einlage (§ 4 Absatz 1 Satz 8) unentgeltlich in das Betriebsvermögen eines anderen Steuerpflichtigen übertragen, gilt sein gemeiner Wert für das aufnehmende Betriebsvermögen als Anschaffungskosten.
(5)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen überführt, ist bei der Überführung der Wert anzusetzen, der sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergibt, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.2Satz 1 gilt auch für die Überführung aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie für die Überführung zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften.3Satz 1 gilt entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut
- 1.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen des Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt, - 2.
unentgeltlich oder gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten aus dem Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen derselben Mitunternehmerschaft oder einer anderen Mitunternehmerschaft, an der er beteiligt ist, und umgekehrt oder - 3.
unentgeltlich zwischen den jeweiligen Sonderbetriebsvermögen verschiedener Mitunternehmer derselben Mitunternehmerschaft
(6)1Wird ein einzelnes Wirtschaftsgut im Wege des Tausches übertragen, bemessen sich die Anschaffungskosten nach dem gemeinen Wert des hingegebenen Wirtschaftsguts.2Erfolgt die Übertragung im Wege der verdeckten Einlage, erhöhen sich die Anschaffungskosten der Beteiligung an der Kapitalgesellschaft um den Teilwert des eingelegten Wirtschaftsguts.3In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe a erhöhen sich die Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 um den Einlagewert des Wirtschaftsguts.4Absatz 5 bleibt unberührt.
(7) Im Fall des § 4 Absatz 3 sind
(1) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann dem Kläger eine Frist setzen zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung im Verwaltungsverfahren er sich beschwert fühlt. Die Fristsetzung nach Satz 1 kann mit der Fristsetzung nach § 65 Abs. 2 Satz 2 verbunden werden.
(2) Der Vorsitzende oder der Berichterstatter kann einem Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, zu bestimmten Vorgängen
- 1.
Tatsachen anzugeben oder Beweismittel zu bezeichnen, - 2.
Urkunden oder andere bewegliche Sachen vorzulegen oder elektronische Dokumente zu übermitteln, soweit der Beteiligte dazu verpflichtet ist.
(3) Das Gericht kann Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf einer nach den Absätzen 1 und 2 gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden, wenn
Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen. Satz 1 gilt nicht, wenn es mit geringem Aufwand möglich ist, den Sachverhalt auch ohne Mitwirkung des Beteiligten zu ermitteln.(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
- 1.
das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Die gesetzlichen Vertreter einer Kapitalgesellschaft haben den Jahresabschluß (§ 242) um einen Anhang zu erweitern, der mit der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung eine Einheit bildet, sowie einen Lagebericht aufzustellen. Die gesetzlichen Vertreter einer kapitalmarktorientierten Kapitalgesellschaft, die nicht zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet ist, haben den Jahresabschluss um eine Kapitalflussrechnung und einen Eigenkapitalspiegel zu erweitern, die mit der Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und dem Anhang eine Einheit bilden; sie können den Jahresabschluss um eine Segmentberichterstattung erweitern. Der Jahresabschluß und der Lagebericht sind von den gesetzlichen Vertretern in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahrs für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen den Lagebericht nicht aufzustellen; sie dürfen den Jahresabschluß auch später aufstellen, wenn dies einem ordnungsgemäßen Geschäftsgang entspricht, jedoch innerhalb der ersten sechs Monate des Geschäftsjahres. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen den Jahresabschluss nicht um einen Anhang zu erweitern, wenn sie
- 1.
die in § 268 Absatz 7 genannten Angaben, - 2.
die in § 285 Nummer 9 Buchstabe c genannten Angaben und - 3.
im Falle einer Aktiengesellschaft die in § 160 Absatz 3 Satz 2 des Aktiengesetzes genannten Angaben
(1a) In dem Jahresabschluss sind die Firma, der Sitz, das Registergericht und die Nummer, unter der die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen ist, anzugeben. Befindet sich die Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung, ist auch diese Tatsache anzugeben.
(2) Der Jahresabschluß der Kapitalgesellschaft hat unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der Kapitalgesellschaft zu vermitteln. Führen besondere Umstände dazu, daß der Jahresabschluß ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 nicht vermittelt, so sind im Anhang zusätzliche Angaben zu machen. Die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die als Inlandsemittent (§ 2 Absatz 14 des Wertpapierhandelsgesetzes) Wertpapiere (§ 2 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) begibt und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a ist, haben in einer dem Jahresabschluss beizufügenden schriftlichen Erklärung zu versichern, dass der Jahresabschluss nach bestem Wissen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild im Sinne des Satzes 1 vermittelt oder der Anhang Angaben nach Satz 2 enthält. Macht eine Kleinstkapitalgesellschaft von der Erleichterung nach Absatz 1 Satz 5 Gebrauch, sind nach Satz 2 erforderliche zusätzliche Angaben unter der Bilanz zu machen. Es wird vermutet, dass ein unter Berücksichtigung der Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften aufgestellter Jahresabschluss den Erfordernissen des Satzes 1 entspricht.
(3) Eine Kapitalgesellschaft, die nicht im Sinne des § 264d kapitalmarktorientiert ist und die als Tochterunternehmen in den Konzernabschluss eines Mutterunternehmens mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einbezogen ist, braucht die Vorschriften dieses Unterabschnitts und des Dritten und Vierten Unterabschnitts dieses Abschnitts nicht anzuwenden, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- 1.
alle Gesellschafter des Tochterunternehmens haben der Befreiung für das jeweilige Geschäftsjahr zugestimmt; - 2.
das Mutterunternehmen hat sich bereit erklärt, für die von dem Tochterunternehmen bis zum Abschlussstichtag eingegangenen Verpflichtungen im folgenden Geschäftsjahr einzustehen; - 3.
der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht des Mutterunternehmens sind nach den Rechtsvorschriften des Staates, in dem das Mutterunternehmen seinen Sitz hat, und im Einklang mit folgenden Richtlinien aufgestellt und geprüft worden: - a)
Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (ABl. L 182 vom 29.6.2013, S. 19), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2021/2101 (ABl. L 429 vom 1.12.2021, S. 1) geändert worden ist, - b)
Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Abschlussprüfungen von Jahresabschlüssen und konsolidierten Abschlüssen, zur Änderung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 84/253/EWG des Rates (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 87), die zuletzt durch die Richtlinie 2014/56/EU (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 196) geändert worden ist;
- 4.
die Befreiung des Tochterunternehmens ist im Anhang des Konzernabschlusses des Mutterunternehmens angegeben und - 5.
für das Tochterunternehmen sind nach § 325 Absatz 1 bis 1b offengelegt worden: - a)
der Beschluss nach Nummer 1, - b)
die Erklärung nach Nummer 2, - c)
der Konzernabschluss, - d)
der Konzernlagebericht und - e)
der Bestätigungsvermerk zum Konzernabschluss und Konzernlagebericht des Mutterunternehmens nach Nummer 3.
(4) Absatz 3 ist nicht anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft das Tochterunternehmen eines Mutterunternehmens ist, das einen Konzernabschluss nach den Vorschriften des Publizitätsgesetzes aufgestellt hat, und wenn in diesem Konzernabschluss von dem Wahlrecht des § 13 Absatz 3 Satz 1 des Publizitätsgesetzes Gebrauch gemacht worden ist; § 314 Absatz 3 bleibt unberührt.
Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.
(1) Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt sowie eine Verhandlung vertagt werden. Erhebliche Gründe sind insbesondere nicht
- 1.
das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen, wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist; - 2.
die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies genügend entschuldigt; - 3.
das Einvernehmen der Parteien allein.
(2) Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3) Ein für die Zeit vom 1. Juli bis 31. August bestimmter Termin, mit Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder Terminsbestimmung zu verlegen. Dies gilt nicht für
- 1.
Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige Anordnung betreffenden Sachen, - 2.
Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs, - 3.
(weggefallen) - 4.
Wechsel- oder Scheckprozesse, - 5.
Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues gestritten wird, - 6.
Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist, - 7.
Zwangsvollstreckungsverfahren oder - 8.
Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher Handlungen im Schiedsverfahren;
(4) Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer Verhandlung entscheidet das Gericht. Die Entscheidung ist kurz zu begründen. Sie ist unanfechtbar.
(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.
(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.
(1) Ein Verwaltungsakt wird gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird.
(2) Ein Verwaltungsakt bleibt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist.
(3) Ein nichtiger Verwaltungsakt ist unwirksam.
(1) Lieferungen eines Unternehmers sind Leistungen, durch die er oder in seinem Auftrag ein Dritter den Abnehmer oder in dessen Auftrag einen Dritten befähigt, im eigenen Namen über einen Gegenstand zu verfügen (Verschaffung der Verfügungsmacht).
(1a) Als Lieferung gegen Entgelt gilt das Verbringen eines Gegenstands des Unternehmens aus dem Inland in das übrige Gemeinschaftsgebiet durch einen Unternehmer zu seiner Verfügung, ausgenommen zu einer nur vorübergehenden Verwendung, auch wenn der Unternehmer den Gegenstand in das Inland eingeführt hat. Der Unternehmer gilt als Lieferer. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen des § 6b.
(1b) Einer Lieferung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Entnahme eines Gegenstands durch einen Unternehmer aus seinem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen; - 2.
die unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands durch einen Unternehmer an sein Personal für dessen privaten Bedarf, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; - 3.
jede andere unentgeltliche Zuwendung eines Gegenstands, ausgenommen Geschenke von geringem Wert und Warenmuster für Zwecke des Unternehmens.
(2) (weggefallen)
(3) Beim Kommissionsgeschäft (§ 383 des Handelsgesetzbuchs) liegt zwischen dem Kommittenten und dem Kommissionär eine Lieferung vor. Bei der Verkaufskommission gilt der Kommissionär, bei der Einkaufskommission der Kommittent als Abnehmer.
(3a) Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet beginnt und endet, durch einen nicht im Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmer an einen Empfänger nach § 3a Absatz 5 Satz 1 unterstützt, wird behandelt, als ob er diesen Gegenstand für sein Unternehmen selbst erhalten und geliefert hätte. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Unternehmer mittels seiner elektronischen Schnittstelle den Fernverkauf von aus dem Drittlandsgebiet eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 Euro unterstützt. Eine elektronische Schnittstelle im Sinne der Sätze 1 und 2 ist ein elektronischer Marktplatz, eine elektronische Plattform, ein elektronisches Portal oder Ähnliches. Ein Fernverkauf im Sinne des Satzes 2 ist die Lieferung eines Gegenstands, der durch den Lieferer oder für dessen Rechnung aus dem Drittlandsgebiet an einen Erwerber in einem Mitgliedstaat befördert oder versendet wird, einschließlich jener Lieferung, an deren Beförderung oder Versendung der Lieferer indirekt beteiligt ist. Erwerber im Sinne des Satzes 4 ist ein in § 3a Absatz 5 Satz 1 bezeichneter Empfänger oder eine in § 1a Absatz 3 Nummer 1 genannte Person, die weder die maßgebende Erwerbsschwelle überschreitet noch auf ihre Anwendung verzichtet; im Fall der Beendigung der Beförderung oder Versendung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates ist die von diesem Mitgliedstaat festgesetzte Erwerbsschwelle maßgebend. Satz 2 gilt nicht für die Lieferung neuer Fahrzeuge und eines Gegenstandes, der mit oder ohne probeweise Inbetriebnahme durch den Lieferer oder für dessen Rechnung montiert oder installiert geliefert wird.
(4) Hat der Unternehmer die Bearbeitung oder Verarbeitung eines Gegenstands übernommen und verwendet er hierbei Stoffe, die er selbst beschafft, so ist die Leistung als Lieferung anzusehen (Werklieferung), wenn es sich bei den Stoffen nicht nur um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt. Das gilt auch dann, wenn die Gegenstände mit dem Grund und Boden fest verbunden werden.
(5) Hat ein Abnehmer dem Lieferer die Nebenerzeugnisse oder Abfälle, die bei der Bearbeitung oder Verarbeitung des ihm übergebenen Gegenstands entstehen, zurückzugeben, so beschränkt sich die Lieferung auf den Gehalt des Gegenstands an den Bestandteilen, die dem Abnehmer verbleiben. Das gilt auch dann, wenn der Abnehmer an Stelle der bei der Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden Nebenerzeugnisse oder Abfälle Gegenstände gleicher Art zurückgibt, wie sie in seinem Unternehmen regelmäßig anfallen.
(5a) Der Ort der Lieferung richtet sich vorbehaltlich der §§ 3c, 3e und 3g nach den Absätzen 6 bis 8.
(6) Wird der Gegenstand der Lieferung durch den Lieferer, den Abnehmer oder einen vom Lieferer oder vom Abnehmer beauftragten Dritten befördert oder versendet, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung an den Abnehmer oder in dessen Auftrag an einen Dritten beginnt. Befördern ist jede Fortbewegung eines Gegenstands. Versenden liegt vor, wenn jemand die Beförderung durch einen selbständigen Beauftragten ausführen oder besorgen lässt. Die Versendung beginnt mit der Übergabe des Gegenstands an den Beauftragten.
(6a) Schließen mehrere Unternehmer über denselben Gegenstand Liefergeschäfte ab und gelangt dieser Gegenstand bei der Beförderung oder Versendung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer (Reihengeschäft), so ist die Beförderung oder Versendung des Gegenstands nur einer der Lieferungen zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung dabei durch den ersten Unternehmer in der Reihe befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch den letzten Abnehmer befördert oder versendet, ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen. Wird der Gegenstand der Lieferung durch einen Abnehmer befördert oder versendet, der zugleich Lieferer ist (Zwischenhändler), ist die Beförderung oder Versendung der Lieferung an ihn zuzuordnen, es sei denn, er weist nach, dass er den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat. Gelangt der Gegenstand der Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaates und verwendet der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, ist die Beförderung oder Versendung seiner Lieferung zuzuordnen. Gelangt der Gegenstand der Lieferung in das Drittlandsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder Steuernummer verwendet, die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde. Gelangt der Gegenstand der Lieferung vom Drittlandsgebiet in das Gemeinschaftsgebiet, ist von einem ausreichenden Nachweis nach Satz 4 auszugehen, wenn der Gegenstand der Lieferung im Namen des Zwischenhändlers oder im Rahmen der indirekten Stellvertretung (Artikel 18 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union, ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1) für seine Rechnung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr angemeldet wird.
(6b) Wird ein Unternehmer gemäß Absatz 3a behandelt, als ob er einen Gegenstand selbst erhalten und geliefert hätte, wird die Beförderung oder Versendung des Gegenstands der Lieferung durch diesen Unternehmer zugeschrieben.
(7) Wird der Gegenstand der Lieferung nicht befördert oder versendet, wird die Lieferung dort ausgeführt, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet. In den Fällen der Absätze 6a und 6b gilt Folgendes:
- 1.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung vorangehen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands beginnt. - 2.
Lieferungen, die der Beförderungs- oder Versendungslieferung folgen, gelten dort als ausgeführt, wo die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet.
(8) Gelangt der Gegenstand der Lieferung bei der Beförderung oder Versendung aus dem Drittlandsgebiet in das Inland, gilt der Ort der Lieferung dieses Gegenstands als im Inland gelegen, wenn der Lieferer oder sein Beauftragter Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer ist.
(8a) (weggefallen)
(9) Sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sie können auch in einem Unterlassen oder im Dulden einer Handlung oder eines Zustands bestehen.
(9a) Einer sonstigen Leistung gegen Entgelt werden gleichgestellt
- 1.
die Verwendung eines dem Unternehmen zugeordneten Gegenstands, der zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat, durch einen Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen; dies gilt nicht, wenn der Vorsteuerabzug nach § 15 Absatz 1b ausgeschlossen oder wenn eine Vorsteuerberichtigung nach § 15a Absatz 6a durchzuführen ist; - 2.
die unentgeltliche Erbringung einer anderen sonstigen Leistung durch den Unternehmer für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, sofern keine Aufmerksamkeiten vorliegen.
(10) Überlässt ein Unternehmer einem Auftraggeber, der ihm einen Stoff zur Herstellung eines Gegenstands übergeben hat, an Stelle des herzustellenden Gegenstands einen gleichartigen Gegenstand, wie er ihn in seinem Unternehmen aus solchem Stoff herzustellen pflegt, so gilt die Leistung des Unternehmers als Werkleistung, wenn das Entgelt für die Leistung nach Art eines Werklohns unabhängig vom Unterschied zwischen dem Marktpreis des empfangenen Stoffs und dem des überlassenen Gegenstandes berechnet wird.
(11) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung eingeschaltet und handelt er dabei im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung, gilt diese Leistung als an ihn und von ihm erbracht.
(11a) Wird ein Unternehmer in die Erbringung einer sonstigen Leistung, die über ein Telekommunikationsnetz, eine Schnittstelle oder ein Portal erbracht wird, eingeschaltet, gilt er im Sinne von Absatz 11 als im eigenen Namen und für fremde Rechnung handelnd. Dies gilt nicht, wenn der Anbieter dieser sonstigen Leistung von dem Unternehmer als Leistungserbringer ausdrücklich benannt wird und dies in den vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Parteien zum Ausdruck kommt. Diese Bedingung ist erfüllt, wenn
- 1.
in den von jedem an der Erbringung beteiligten Unternehmer ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind; - 2.
in den dem Leistungsempfänger ausgestellten oder verfügbar gemachten Rechnungen die sonstige Leistung im Sinne des Satzes 2 und der Erbringer dieser Leistung angegeben sind.
- 1.
die Abrechnung gegenüber dem Leistungsempfänger autorisiert, - 2.
die Erbringung der sonstigen Leistung genehmigt oder - 3.
die allgemeinen Bedingungen der Leistungserbringung festlegt.
(12) Ein Tausch liegt vor, wenn das Entgelt für eine Lieferung in einer Lieferung besteht. Ein tauschähnlicher Umsatz liegt vor, wenn das Entgelt für eine sonstige Leistung in einer Lieferung oder sonstigen Leistung besteht.
(13) Ein Gutschein (Einzweck- oder Mehrzweck-Gutschein) ist ein Instrument, bei dem
- 1.
die Verpflichtung besteht, es als vollständige oder teilweise Gegenleistung für eine Lieferung oder sonstige Leistung anzunehmen und - 2.
der Liefergegenstand oder die sonstige Leistung oder die Identität des leistenden Unternehmers entweder auf dem Instrument selbst oder in damit zusammenhängenden Unterlagen, einschließlich der Bedingungen für die Nutzung dieses Instruments, angegeben sind.
(14) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem der Ort der Lieferung oder der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, und die für diese Umsätze geschuldete Steuer zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins feststehen, ist ein Einzweck-Gutschein. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im eigenen Namen, gilt die Übertragung des Gutscheins als die Lieferung des Gegenstands oder die Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Überträgt ein Unternehmer einen Einzweck-Gutschein im Namen eines anderen Unternehmers, gilt diese Übertragung als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, durch den Unternehmer, in dessen Namen die Übertragung des Gutscheins erfolgt. Wird die im Einzweck-Gutschein bezeichnete Leistung von einem anderen Unternehmer erbracht als dem, der den Gutschein im eigenen Namen ausgestellt hat, wird der leistende Unternehmer so behandelt, als habe er die im Gutschein bezeichnete Leistung an den Aussteller erbracht. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die ein Einzweck-Gutschein als Gegenleistung angenommen wird, gilt in den Fällen der Sätze 2 bis 4 nicht als unabhängiger Umsatz.
(15) Ein Gutschein im Sinne des Absatzes 13, bei dem es sich nicht um einen Einzweck-Gutschein handelt, ist ein Mehrzweck-Gutschein. Die tatsächliche Lieferung oder die tatsächliche Erbringung der sonstigen Leistung, für die der leistende Unternehmer einen Mehrzweck-Gutschein als vollständige oder teilweise Gegenleistung annimmt, unterliegt der Umsatzsteuer nach § 1 Absatz 1, wohingegen jede vorangegangene Übertragung dieses Mehrzweck-Gutscheins nicht der Umsatzsteuer unterliegt.
(1) Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was den Wert der Gegenleistung bildet, die der leistende Unternehmer vom Leistungsempfänger oder von einem anderen als dem Leistungsempfänger für die Leistung erhält oder erhalten soll, einschließlich der unmittelbar mit dem Preis dieser Umsätze zusammenhängenden Subventionen, jedoch abzüglich der für diese Leistung gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuer. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt. Liegen bei der Entgegennahme eines Mehrzweck-Gutscheins (§ 3 Absatz 15) keine Angaben über die Höhe der für den Gutschein erhaltenen Gegenleistung nach Satz 2 vor, so wird das Entgelt nach dem Gutscheinwert selbst oder nach dem in den damit zusammenhängenden Unterlagen angegebenen Geldwert bemessen, abzüglich der Umsatzsteuer, die danach auf die gelieferten Gegenstände oder die erbrachten Dienstleistungen entfällt.
(2) Werden Rechte übertragen, die mit dem Besitz eines Pfandscheins verbunden sind, so gilt als vereinbartes Entgelt der Preis des Pfandscheins zuzüglich der Pfandsumme. Beim Tausch (§ 3 Abs. 12 Satz 1), bei tauschähnlichen Umsätzen (§ 3 Abs. 12 Satz 2) und bei Hingabe an Zahlungs statt gilt der Wert jedes Umsatzes als Entgelt für den anderen Umsatz. Die Umsatzsteuer gehört nicht zum Entgelt.
(3) (weggefallen)
(4) Der Umsatz wird bemessen
- 1.
bei dem Verbringen eines Gegenstands im Sinne des § 1a Abs. 2 und des § 3 Abs. 1a sowie bei Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b nach dem Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten für den Gegenstand oder für einen gleichartigen Gegenstand oder mangels eines Einkaufspreises nach den Selbstkosten, jeweils zum Zeitpunkt des Umsatzes; - 2.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben, soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Zu diesen Ausgaben gehören auch die Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts, soweit das Wirtschaftsgut dem Unternehmen zugeordnet ist und für die Erbringung der sonstigen Leistung verwendet wird. Betragen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten mindestens 500 Euro, sind sie gleichmäßig auf einen Zeitraum zu verteilen, der dem für das Wirtschaftsgut maßgeblichen Berichtigungszeitraum nach § 15a entspricht; - 3.
bei sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 2 nach den bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Ausgaben. Satz 1 Nr. 2 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend für
- 1.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die Körperschaften und Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, nichtrechtsfähige Personenvereinigungen sowie Gemeinschaften im Rahmen ihres Unternehmens an ihre Anteilseigner, Gesellschafter, Mitglieder, Teilhaber oder diesen nahestehende Personen sowie Einzelunternehmer an ihnen nahestehende Personen ausführen, - 2.
Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein Unternehmer an sein Personal oder dessen Angehörige auf Grund des Dienstverhältnisses ausführt,
(6) Bei Beförderungen von Personen im Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, die nicht im Inland zugelassen sind, tritt in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5) an die Stelle des vereinbarten Entgelts ein Durchschnittsbeförderungsentgelt. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt ist nach der Zahl der beförderten Personen und der Zahl der Kilometer der Beförderungsstrecke im Inland (Personenkilometer) zu berechnen. Das Bundesministerium der Finanzen kann mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung das Durchschnittsbeförderungsentgelt je Personenkilometer festsetzen. Das Durchschnittsbeförderungsentgelt muss zu einer Steuer führen, die nicht wesentlich von dem Betrag abweicht, der sich nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Durchschnittsbeförderungsentgelts ergeben würde.
(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb
- 1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder - 2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.
(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.
(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.
(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.
(1) Die Steuer entsteht
- 1.
für Lieferungen und sonstige Leistungen - a)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten (§ 16 Abs. 1 Satz 1) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind. Das gilt auch für Teilleistungen. Sie liegen vor, wenn für bestimmte Teile einer wirtschaftlich teilbaren Leistung das Entgelt gesondert vereinbart wird. Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgelts vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, so entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder das Teilentgelt vereinnahmt worden ist, - b)
bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten (§ 20) mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind, - c)
in den Fällen der Beförderungseinzelbesteuerung nach § 16 Abs. 5 in dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus in das Inland gelangt, - d)
in den Fällen des § 18 Abs. 4c mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Abs. 1a Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - e)
in den Fällen des § 18 Absatz 4e mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1b Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - f)
in den Fällen des § 18i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1c Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - g)
in den Fällen des § 18j vorbehaltlich des Buchstabens i mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1d Satz 1, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind, - h)
in den Fällen des § 18k mit Ablauf des Besteuerungszeitraums nach § 16 Absatz 1e Satz 1, in dem die Lieferungen ausgeführt worden sind; die Gegenstände gelten als zu dem Zeitpunkt geliefert, zu dem die Zahlung angenommen wurde, - i)
in den Fällen des § 3 Absatz 3a zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zahlung angenommen wurde;
- 2.
für Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und 9a mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem diese Leistungen ausgeführt worden sind; - 3.
in den Fällen des § 14c im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung; - 4.
(weggefallen) - 5.
im Fall des § 17 Abs. 1 Satz 6 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist; - 6.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 1a mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Kalendermonats; - 7.
für den innergemeinschaftlichen Erwerb von neuen Fahrzeugen im Sinne des § 1b am Tag des Erwerbs; - 8.
im Fall des § 6a Abs. 4 Satz 2 in dem Zeitpunkt, in dem die Lieferung ausgeführt wird; - 9.
im Fall des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem der Gegenstand aus einem Umsatzsteuerlager ausgelagert wird.
(2) Für die Einfuhrumsatzsteuer gilt § 21 Abs. 2.
(3) (weggefallen)
(1) Hat sich die Bemessungsgrundlage für einen steuerpflichtigen Umsatz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 geändert, hat der Unternehmer, der diesen Umsatz ausgeführt hat, den dafür geschuldeten Steuerbetrag zu berichtigen. Ebenfalls ist der Vorsteuerabzug bei dem Unternehmer, an den dieser Umsatz ausgeführt wurde, zu berichtigen. Dies gilt nicht, soweit er durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich nicht begünstigt wird. Wird in diesen Fällen ein anderer Unternehmer durch die Änderung der Bemessungsgrundlage wirtschaftlich begünstigt, hat dieser Unternehmer seinen Vorsteuerabzug zu berichtigen. Die Sätze 1 bis 4 gelten in den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 und des § 13b sinngemäß. Bei Preisnachlässen und Preiserstattungen eines Unternehmers in einer Leistungskette an einen in dieser Leistungskette nicht unmittelbar nachfolgenden Abnehmer liegt eine Minderung der Bemessungsgrundlage nach Satz 1 nur vor, wenn der Leistungsbezug dieses Abnehmers im Rahmen der Leistungskette im Inland steuerpflichtig ist. Die Berichtigung des Vorsteuerabzugs kann unterbleiben, soweit ein dritter Unternehmer den auf die Minderung des Entgelts entfallenden Steuerbetrag an das Finanzamt entrichtet; in diesem Fall ist der dritte Unternehmer Schuldner der Steuer. Die Berichtigungen nach den Sätzen 1 und 2 sind für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage eingetreten ist. Die Berichtigung nach Satz 4 ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem der andere Unternehmer wirtschaftlich begünstigt wird.
(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn
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das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Wird das Entgelt nachträglich vereinnahmt, sind Steuerbetrag und Vorsteuerabzug erneut zu berichtigen; - 2.
für eine vereinbarte Lieferung oder sonstige Leistung ein Entgelt entrichtet, die Lieferung oder sonstige Leistung jedoch nicht ausgeführt worden ist; - 3.
eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder ein steuerpflichtiger innergemeinschaftlicher Erwerb rückgängig gemacht worden ist; - 4.
der Erwerber den Nachweis im Sinne des § 3d Satz 2 führt; - 5.
Aufwendungen im Sinne des § 15 Abs. 1a getätigt werden.
(3) Ist Einfuhrumsatzsteuer, die als Vorsteuer abgezogen worden ist, herabgesetzt, erlassen oder erstattet worden, so hat der Unternehmer den Vorsteuerabzug entsprechend zu berichtigen. Absatz 1 Satz 8 gilt sinngemäß.
(4) Werden die Entgelte für unterschiedlich besteuerte Lieferungen oder sonstige Leistungen eines bestimmten Zeitabschnitts gemeinsam geändert (z.B. Jahresboni, Jahresrückvergütungen), so hat der Unternehmer dem Leistungsempfänger einen Beleg zu erteilen, aus dem zu ersehen ist, wie sich die Änderung der Entgelte auf die unterschiedlich besteuerten Umsätze verteilt.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.
(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.
Einem Beteiligten können die Kosten ganz oder teilweise auch dann auferlegt werden, wenn er obsiegt hat, die Entscheidung aber auf Tatsachen beruht, die er früher hätte geltend machen oder beweisen können und sollen. Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden. Berücksichtigt das Gericht nach § 76 Abs. 3 Erklärungen und Beweismittel, die im Einspruchsverfahren nach § 364b der Abgabenordnung rechtmäßig zurückgewiesen wurden, sind dem Kläger insoweit die Kosten aufzuerlegen.
(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.