Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2015 - 11 K 2718/12 G,U
Tenor
Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Gewinn i.H.v. € ausgegangen wird.
Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wird insoweit geändert, als bei der Umsatzsteuerfestsetzung die Umsatzsteuer auf die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Netto-Bemessungsgrundlage i.H.v. € berechnet wird und i.H.v. € angesetzt wird.
Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 und der festzusetzenden Umsatzsteuer 2006 wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerinnen zu 1. und 2. tragen die Verfahrenskosten.
1
Tatbestand:
2Die ZA GmbH & Co. KG (Klägerin zu 2., auch ZA genannt) wurde am 04.04.2006 gegründet. Gesellschafterinnen waren die ZB GmbH als Komplementärin, die im Innenverhältnis nicht am Gesellschaftsvermögen beteiligt war, und die Klägerin als Kommanditistin. Die Klägerin war außerdem Geschäftsführerin der ZB GmbH.
3Die Klägerin zu 2. war in der Zeit von April 2006 bis August 2006 ausschließlich für die Firma ZC GmbH & Co. KG (im weiteren ZC genannt) als Subunternehmerin (Produktions- und Fertigungsunternehmen) tätig.
4Die Klägerin zu 2. stellte am 31.08.2006 ihren Betrieb ein und wurde ab dem 01.09.2006 liquidiert. Am 13.12.2006 stellte die Klägerin zu 2. einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Der Antrag wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Am 11.12.2008 wurde die Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht.
5Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der ZB GmbH wurde ebenfalls mit Beschluss vom 10.04.2007 mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft wurde am 07.10.2008 wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen aus dem Handelsregister gelöscht.
6Die Klägerin zu 2. reichte keine Steuererklärungen, Abschlussbilanz und Gewinnermittlung für das Streitjahr 2006 beim Beklagten ein.
7Am 11.06.2008 fand in den Geschäftsräumen der Z-Gruppe eine von der Steuerfahndung … geleitete Durchsuchung statt, in deren Verlauf verschiedene Buchführungsunterlagen und -aufzeichnungen der Klägerin zu 2. beschlagnahmt wurden. Es handelt sich insbesondere um den „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand: 29.01.2007/20.11.2007), Jahresabschluss Kreditoren (Stand: 20.11.2007) und Bilanz einschließlich Gewinn und Verlustrechnung (Stand: 31.12.2006/20.11.2007) der Klägerin zu 2.
8Im Jahr 2011 führte das Finanzamt für Groß- und Konzernbetriebsprüfung … eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu 2. für die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften, Gewerbesteuer und Umsatzsteuer 2006 durch. Die Betriebsprüfung ermittelte anhand der beschlagnahmten Unterlagen das Jahresergebnis 2006. Dabei ging die Betriebsprüfung von einem Jahresergebnis i.H.v. € aus, das sie aus der datumsmäßig zuletzt erstellten Übersicht „Jahresabschluss Sachkonten“ (Stand 20.11.2007) entnahm. Dieses Jahresergebnis minderte die Betriebsprüfung um den bisher noch nicht gebuchten Materialverbrauch i.H.v. €. Den Materialverbrauch ermittelte der Beklagte durch die Auswertung der Konten 2021-2050, deren Bestand dem Betriebsprüfungsbericht Tz. 2.2 vom 08.08.2011 zu entnehmen ist. Es ergab sich das folgende korrigierte Jahresergebnis:
9Ergebnis laut Sachkonten |
+ € |
Abzüglich Materialeinsatz - |
€ |
Korrigiertes Jahresergebnis |
- € |
Das korrigierte Jahresergebnis änderte die Betriebsprüfung um folgende Positionen:
11Vorsteuerkorrektur § 17 UStG |
- € |
Produktionsumsätze |
+ € |
Vorratsvermögen |
+ € |
Verrechnungskonto |
+ € |
Gewinnänderung laut Betriebsprüfung |
€ |
Korrigiertes Jahresergebnis |
- € |
Gewinn laut Betriebsprüfung |
€ |
Die gewinnwirksame Korrektur der Vorsteuer und der Produktionsumsätze ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Den streitigen Feststellungen bezüglich des Vorratsvermögens und des Verrechnungskontos lagen folgende Feststellungen zu Grunde:
131. Vorratsvermögen
14Entgegen der Angaben der Klägerin zu 2. gegenüber dem Insolvenzverwalter, nach denen kein Vorratsvermögen zum 31.08.2006 vorhanden gewesen sei, verfügte die Klägerin zu 2. nach den Feststellungen der Steuerfahndung … und der Betriebsprüfung über ein Vorratsvermögen zum 31.08.2006. Den Vorratsbestand entnahm die Betriebsprüfung einer Bestandsentwicklung, die zum 31.08.2006 einen Vorratsbestand von insgesamt € auswies (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004220, „Bestandsentwicklung Vorräte“ für den Zeitraum 07/2003 bis 09/2006, Datei Altrechner ... „Jaab2002/Monab/Bestandsentwicklung Vorräte[80767].xls“). Die Betriebsprüfung ging aufgrund der Höhe der aufgeführten Vorratsbestände und des Umstandes, dass das Vorratsvermögen keiner bestimmten Z-Firma zugeordnet wurde, davon aus, dass es sich um eine Bestandsentwicklung der Vorräte der Vertriebsgesellschaft (ZC) und der jeweiligen Produktionsgesellschaft handele. Die Bestandsliste wies Ende August 2006 folgende Bestände aus:
15Lagerbestand aus Eigenfertigung |
€ |
Lagerbestand aus Einkaufsteilen |
€ |
Lagerbestand gesamt |
€ |
Werkstattbestand Material |
€ |
Werkstattbestand Fertigung |
€ |
Werkstattbestand gesamt |
€ |
Vorräte gesamt |
€ |
Des Weiteren zog die Betriebsprüfung eine beschlagnahmte Liste „ZC - Entwicklung der Vorräte aus Zukauf“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004216 - 004217) heran, aus der sich zum Stichtag 31.08.2006 für die ZC ein aktiviertes Vorratsvermögen von € ergibt.
17Das Vorratsvermögen der Klägerin zu 2. könne somit auf den 31.08.2006 wie folgt ermittelt werden:
18Vorräte Gesamt |
€ |
Abzüglich Vorräte der ZC |
-€ |
Vorräte der Klägerin zu 2. |
€ |
Aus einer Ausarbeitung mit der Überschrift „ Status zu ZA – D - ZC“, die im Büro des Herrn ... am 11.06.2008 von der Steuerfahndung (Asservat Nr. 45 /Verw./... – s. Lasche 20 der BP-Handakte) beschlagnahmt wurde, gehe hervor, dass bei der Klägerin zu 2. keine Inventur über Vorräte durchgeführt worden sei, die gem. Lieferschein an die Klägerin zu 2. geliefert worden seien. Das Vorratsvermögen ist nach Ansicht der Betriebsprüfung zum 01.09.2006 auf die nachfolgende Produktionsgesellschaft, die Firma D GmbH unentgeltlich übergegangen, so dass der Insolvenzgutachter keinen Warenbestand der Klägerin zu 2. habe feststellen können. Alleingesellschafter der Firma D GmbH sei Herr … Z sen. Der Warenbestand sei zum 31.08.2006 nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG gewinnerhöhend zum Teilwert zu entnehmen. Der Teilwert entspreche den Anschaffungs- und Herstellungskosten i.H.v. €. Die Entnahme stelle in Höhe des Teilwertes eine unentgeltliche Wertabgabe dar, die mit 16% umsatzsteuerpflichtig sei.
20Die Steuerfahndung hat außerdem die folgenden Unterlagen beschlagnahmt:
21- 22
eine Lagerbestandsliste Kaufteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004226) und eine Lagerbestandsliste Eigenfertigungsteile (s. Lasche 21 der BP-Handakte, BMO 16 Seite 004223) zum 31.08.2006, die die oben genannten Lagerbestände aus Eigenfertigung und aus Einkaufsteilen auswiesen.
- 23
eine am 05.10.2007 von Herrn ... erstellte Ausarbeitung mit der Überschrift „Jahresabschluss ZC 2005 – offene Fragen und Probleme“ (s. Lasche 20 der BP-Handakte, BMO 8 Seite 002756 - 002758), die unter der Überschrift „Vorräte“ folgendes anführt:
„Der gesamte Bestand der Vorräte wurde in allen Jahren, in denen die Bestand führenden Firmen insolvent wurden, im PPS, ohne Berücksichtigung irgendwelcher internen Verkäufe zwischen den Firmen, weitergeführt:
2531.12 |
Fertigwaren |
Werkstattbestand |
Gesamt |
2001 |
|||
2002 |
|||
2003 |
|||
2004 |
|||
2005 |
|||
2006 |
|||
2007/10 |
- 27
die Bilanz der ZC auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. € und zum 31.12.2004 i.H.v. € aktiviert sind (s. BMO 9 Seite 003022).
- 29
die Bilanz der E GmbH & Co. KG auf den 31.12.2005, in der Warenvorräte zum 31.12.2005 i.H.v. € (s. BMO 7 Seite 002052) und zum 31.12.2004 i.H.v. € aktiviert sind (s. BMO 7 Seite 002030).
- 2.31
Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
Die bei der Klägerin zu 2. vorgefundene Bilanz zum 31.12.2006 mit Stand vom 20.11.2007 (s. BMO 9 Seite 002868, 002869) weise eine Verbindlichkeit der Klägerin zu 2. gegenüber der ZC i.H.v. € aus. Dieser Betrag ergebe sich aus den folgenden Positionen:
33Kto. 2500 Forderungen aus LuL gegenüber der ZC |
€ |
Kto. 2519 Verrechnungskonto ZC |
- € |
- € |
Bei Abstimmung des Verrechnungskontos sei außerdem die Forderung der Klägerin zu 2. gegen die ZC im Zusammenhang mit der unstreitigen Erhöhung der Produktionsumsätze i.H.v. € (netto) ( € brutto) zu berücksichtigen. Es ergebe sich folgende Entwicklung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegenüber der ZC:
35Forderung lt. Bilanz der Klägerin zu 2. |
- € |
Erhöhung der Produktionsumsatzerlöse incl. USt |
+ € |
Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC lt. Bilanz der Klägerin zu 2. |
€ |
Demgegenüber weise die Bilanz der ZC zum 31.12.2006 eine Verbindlichkeit gegenüber der Klägerin zu 2. i.H.v. € aus, die sich wie folgt zusammensetze:
37Kto 4401 Verbindlichkeiten Inland |
€ |
Kto. 2526 Verrechnungskonto Klägerin zu 2. |
- € |
Kto. 2401 Forderungen Inland |
- € |
Verbindlichkeit der ZC gegen die Klägerin zu 2. lt. Bilanz der ZC |
€ |
Die Differenz i.H.v. € (= € - €) sei bei der Klägerin zu 2. erfolgswirksam zu berücksichtigen.
39Die o.g. Beträge hat die Betriebsprüfung der beschlagnahmten Bilanz der ZC zum 31.12.2006 (s. BMO 9 Seite 003033) sowie der beschlagnahmten „Abstimmung Verrechnungskonten ZC – ZC 2006“ und den damit zusammenhängenden Anlagen (Stand 14.12.2007), die am Arbeitsplatz von Herrn ... gefunden wurden, entnommen (s. BMO 9 Seiten 003008 – 003011, 003018 und 003019).
40Der Beklagte schloss sich den Feststellungen der Betriebsprüfung an und erließ am 14.02.2012 einen Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem er die Umsatzsteuer auf € festsetzte, und am 27.02.2012 einen Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages ging der Beklagte von einem Gewinn i.H.v. € aus. Die Bescheide sind der Klägerin zu 1. als ehemalige Gesellschafterin der Klägerin zu 2. für die Klägerin zu 2. bekannt gegeben worden.
41Die Klägerin zu 1. legte am 19.03.2012 gegen den Umsatzsteuerbescheid und am 27.03.2012 gegen den Bescheid über den Gewerbesteuermessbetrag Einsprüche ein. Die Einsprüche legte der frühere Prozessvertreter „im Auftrag von Frau … Z als der von Ihnen als ehemalige Gesellschafterin in Anspruch genommenen Bekanntgabeadressatin“ ein. Zur Begründung verwies die Klägerin auf eine fehlerhafte Sachverhaltsaufklärung, die die vermutete Entnahme bzw. unentgeltliche Wertabgabe i.H.v. € nicht tragen könne.
42Mit Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 wies der Beklagte die Einsprüche als unbegründet zurück. Die Einspruchsentscheidung gab der Beklagte Frau … Z als ehemaliger Gesellschafterin und Liquidatorin der Klägerin zu 2. bekannt.
43Am Montag, dem 23.07.2012, hat Frau … Z als ehemalige Gesellschafterin und gesetzliche Liquidatorin und die Klägerin zu 2. i.L. vertreten durch Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin Klage erhoben.
44Im Klageverfahren reichten die Klägerinnen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuererklärung 2006, die Bilanz zum 31.12.2006 und die Gewinn- und Verlustrechnung für das Rumpfwirtschaftsjahr 04.04. bis 31.12.2006 für die Klägerin zu 2. ein. Der Verlust der Klägerin zu 2. betrage im Jahr 2006 €. Die festzusetzende Umsatzsteuer belaufe sich auf €.
45Die Klägerinnen wenden sich im Klageverfahren wegen Gewerbesteuermessbetrages 2006 gegen die Gewinnerhöhung aufgrund der Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. € (s. oben Nr. 1) und aufgrund der Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. € (s. oben Nr. 2). Sie begehren außerdem die Anerkennung eines Aufwandes von €. Im Klageverfahren wegen Umsatzsteuer 2006 begehren sie keinen Ansatz der Umsätze aus unentgeltlicher Wertabgabe (s. oben Nr. 1) und einen um € geminderten Umsatz aus steuerpflichtigen Lieferungen und Leistungen zu 16%.
46Zur Begründung tragen die Klägerinnen vor:
47Vorratsvermögen
48Die Betriebsprüfung habe zunächst eine gewinnerhöhende Entnahme von Vorratsvermögen in einem Umfang von € angenommen. Die Höhe der Entnahme habe der Beklagte aus einer Excel-Liste „Wertermittlung von Halfabrikat aus der B 100“ zum Stichtag 31.08.2006 entnommen. Bei dieser Liste habe es sich um keine Warenbestandsliste gehandelt. Es seien vielmehr Neuaufträge kalkulatorisch eingebucht worden. Zusätzlich enthalte die Liste alte, längst erledigte Aufträge für aktuelle und künftige Kalkulationen. Letzteres hätten die Klägerinnen durch die Vorlage von vier exemplarischen Rechnungen über bereits ausgeführte Lieferungen zu vier Auftragsnummern der Liste nachgewiesen. Daraufhin habe die Betriebsprüfung ihre Feststellung auf die Excel-Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ gestützt, aus der sich eine Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. € ergebe. Bei dieser Liste handele es sich wiederum nicht um eine Aufstellung, die für bilanzielle Ansätze geeignet oder auch nur bestimmt gewesen sei. Für Zwecke der Bilanzerstellung habe es andere Listen gegeben, die insbesondere auf klassischen, nicht elektronischen Inventuren beruht hätten. Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ sei von Herrn ... zu Controlling-Zwecken (Umschlagshäufigkeit, Verhältnis zwischen Einkaufswert und Herstellungswert) erstellt worden. Sie sei aus mehreren anderen Listen, namentlich der Lagerbestandsliste (Kaufteile), der Lagerbestandsliste (Eigenfertigungsteile) und der bereits genannten Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zusammengesetzt worden. So würden die Werte FK und MK der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zum 30.04., 31.05., 30.06., 31.07. und 31.08.2006 (s. S. 56-60 der GA) mit den Werten des Werkstattbestandes Material und Fertigung der Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ (s. S. 55 der GA) übereinstimmen. Die Ungeeignetheit der Liste „Wertermittlung von Halfabrikaten aus der B 100“ zur Bestimmung von bilanziellen Bestandsdaten sei von der Betriebsprüfung unstreitig anerkannt worden.
49Die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ beinhalte keine zeitgenaue Zuordnung zu konkreten aktiven Gesellschaften der Unternehmensgruppe. Sie enthalte auch die kraft Sicherungsvereinbarung eingezogenen Vorräte und nicht mehr bewegten („eingefrorenen“) Bestände von insolventen Gesellschaften, insbesondere der Firma E GmbH & Co. KG und der Firma ZF GmbH & Co. KG, deren gesamtes Vorratsvermögen mit einem Gewichtsumfang von t zu Gunsten der … Bank … durch Verschrottung verwertet worden sei. Zum Nachweis legt die Klägerin ein Schreiben der Anwälte … vom 19.05.2003 vor, in dem diese mitteilten, dass die Verwertung des Vorratsvermögens abgeschlossen sei (s. S. 64 der GA). Der Abgang dieses erheblichen Vorratsvermögens sei in der streitigen Liste nicht berücksichtigt worden.
50Zum Nachweis, dass die Liste „Bestandsentwicklung Vorräte“ ungeeignet für die Ableitung bilanzieller Ansätze sei, benannte die Klägerin Herrn ... und Herrn … als Zeugen.
51Abgesehen von der fehlenden Aussagekraft der herangezogenen Liste sei ihre Verwendung bzw. Auswertung unplausibel erfolgt und rechtfertige deshalb nicht die streitige Gewinnerhöhung. Die Betriebsprüfung habe den Listenwert zum 31.08.2006 als vermeintlichen Wert des gesamten Vorratsvermögens der Unternehmensgruppe angesetzt und hiervon den bei der ZC zum 31.12.2005 bilanzierten Wert abgezogen. Aufgrund der unterschiedlichen Stichtage handele es sich um eine Schätzung. Darüber hinaus habe die Betriebsprüfung bei der Berechnung des Gewinns der Klägerin zu 2. einen Materialeinkauf von €, der seit April 2006 erfolgsneutral auf den Konten 2021 bis 2050 gebucht worden sei, gewinnmindernd berücksichtigt. Wenn der Materialeinkauf € betrage, könne kein entnahmefähiger Vorratsbestand i.H.v. € vorhanden gewesen sein.
52Das Vorratsvermögen der Klägerin zu 2. sei nach Einstellung ihres Geschäftsbetriebes an die ZC veräußert worden. Zum Nachweis legte die Klägerin die drei folgenden Rechnungen der Klägerin zu 2. an die ZC über Materialeinkauf und Erstattung von sonstigem betrieblichen Aufwand vor:
53Rechnungs-Nr. |
Datum |
Materialeinkauf (netto) |
So. betriebl. Aufwand (netto) |
So. betriebl. Aufwand (netto) |
2006-6 |
30.09.2006 |
€ |
€ |
€ |
2006-7 |
31.10.2006 |
€ |
€ |
€ |
2006-8 |
30.11.2006 |
€ |
€ |
|
€ |
€ |
€ |
||
€ |
Mit Schreiben vom 26.05. und 28.05.2015, beide zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurden die Klägerinnen nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, bis zum 22.06.2015 mitzuteilen und nachzuweisen, ob und in welcher Höhe Materialien oder Waren von der ZC, der E GmbH & Co. KG oder einer anderen Gesellschaft der Z-Gruppe im Jahr 2006 an die Klägerin zu 2. geliefert oder in die Klägerin zu 2. eingelegt wurden, sowie die Listen über Warenvorräte und Lagerbestand sowie die Inventuren, die für Zwecke der Bilanzerstellung der ZC und der E GmbH & Co. KG in 2005 und 2006 sowie der Klägerin zu 2. im Jahr 2006 erstellt wurden, einzureichen.
55Die Klägerinnen teilten mit, dass die Klägerin zu 2. keine Warenvorräte oder Materialien anderer Z-Gesellschaften übernommen habe. Die BAT habe Materialbestellungen vorgenommen und diese berechnet. Die Klägerin zu 2. habe überwiegend Reparaturen durchgeführt und auftragsbezogen eingekauft. Sie habe mit den Beistellungen von ZC sowie ihrem eigenen Einkauf ihre monatlichen Umsätze erzielt, ohne auf Warenvorräte von anderen Vorgängergesellschaften zurückzugreifen.
56Die Inventurlisten sowie die Listen über Warenbestände und Lagerbestände befänden sich bei der Steuerfahndung.
57Abgleich Verrechnungskonten ZC – ZA
58Die erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC hänge entscheidend vom Saldo des Verrechnungskontos ZC (Kto. 2519) ab. Es werde bestritten, dass der Saldo des Verrechnungskontos ZC - € betrage.
59Mit Schreiben vom 26.05.2015, zugestellt mit Postzustellungsurkunde am 29.05.2015, wurden die Klägerinnen nach § 79b Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) aufgefordert, mitzuteilen und nachzuweisen, wie hoch der Saldo des Verrechnungskontos der ZC gegenüber der Klägerin zu 2. zum 31.08.2006 gewesen ist und aus welchen Gründen die von der Betriebsprüfung vorgenommene erfolgswirksame Erhöhung der Forderungen der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. € unzutreffend ist.
60Die Klägerinnen führen daraufhin aus: Der Aufwand von € stelle eine Abschreibung der Klägerin zu 2. auf ihre Forderung gegenüber der ZC dar. Die Forderung resultiere aus dem zwischen der Klägerin zu 2. und der ZC geführten Verrechnungskonto. Dieses weise zutreffend eine Gesamtforderung der Klägerin zu 2. gegen die ZC i.H.v. brutto, € aus. Im Hinblick auf die Insolvenz der ZC (seit Dezember 2011) und die Aufstellung der Bilanz zum 31.12.2006 der Klägerin zu 2. im Jahr 2012 sei die Forderung insgesamt als uneinbringlich auf 1 € abgeschrieben worden. Die Umsatzsteuer aus der Brutto-Gesamtforderung von € sei hierbei nach § 17 UStG korrigiert worden. Die Umsatzsteuer betrage € und der Abschreibungsaufwand € (= Netto-Forderung). Die Erhöhung des Forderungsbestandes durch die Betriebsprüfung werde nicht beanstandet.
61Der Beklagte hob in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 und den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012, soweit sie an die Klägerin zu 1. als ehemaliger Gesellschafterin der Klägerin zu 2. gerichtet waren, auf und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt. Die an Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin der Klägerin zu 2. gerichteten Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 lässt der Beklagte bestehen.
62Die Klägerinnen beantragen in der Sache sinngemäß,
63den Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 und den Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 für die Klägerin zu 2. in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 insoweit zu ändern, als die Umsatzsteuer 2006 auf € festgesetzt wird und bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages 2006 von einem Verlust i.H.v. € ausgegangen wird.
64Der Beklagte beantragt, soweit er die Bescheide nicht aufgehoben hat,
65in Bezug auf den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2006 die Klage insoweit abzuweisen, als ein niedrigerer Gewinn als € der Messbetragsfestsetzung zu Grunde gelegt werden soll;
66zur Umsatzsteuer 2006, die Klage insoweit abzuweisen, als für die unentgeltliche Wertabgabe zu 16 % ein niedrigerer Betrag als € der Umsatzsteuerfestsetzung zu Grunde gelegt werden soll.
67Auf Nachfrage der Berichterstatterin teilte der Beklagte mit, grundsätzlich müsse bei Betriebsbeginn gegebenenfalls eine (gewinnmindernde) Einlage von Warenvorräten der E erfasst werden. Allerdings könne die Höhe der Aufwandseinlage ohne detaillierte Erläuterungen der Klägerin nicht bestimmt werden, zumal entsprechend gewinnerhöhende Entnahmen bei der vorherigen Produktionsgesellschaft E nicht erklärt und versteuert worden seien.
68Die Insolvenzeröffnung über das Vermögen der ZC im Dezember 2011 rechtfertige die Forderungsabschreibung i.H.v. € nicht. Maßgeblich für die Bewertung seien die tatsächlichen Verhältnisse am Bilanzstichtag. Eine Abschreibung sei nur möglich, wenn der Forderung aufgrund von Risiken, die am Bilanzstichtag bereits bestanden hätten, ein Ausfallwagnis anhafte. Nur insoweit stelle der mögliche spätere Ausfall der Forderung eine wertaufhellende Erkenntnis dar. Einschätzungen zum Bilanzstichtag, die auf bloßen Vermutungen oder auf einer pessimistischen Beurteilung der künftigen Entwicklung beruhen würden, seien unbeachtlich. Im Übrigen werde der Wertaufhellungszeitraum durch die gesetzliche Frist für die Aufstellung des Jahresabschlusses begrenzt. Nach § 264 HGB sei dies im Streitfall der 31.03.2007.
69Das Gericht hat die Verwaltungsvorgänge, die Handakten der Betriebsprüfung, die Insolvenzakte der Klägerin zu 2. (Az. …, Amtsgericht …) und die Akten des Landgerichts … in der Strafsache gegen Herrn Z sen. u.a. (Az. …) und der Staatsanwaltschaft … (Az. …) zum Verfahren hinzugezogen.
70Den vom Landgericht … zugesendeten Akten sind folgende Unterlagen und Informationen zu entnehmen:
71Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der E (AG … …) ist am 18.09.2006 ein Gutachten von der … Insolvenzverwaltung, BMO 7, S. 001916 ff.) erstellt worden. Der Gutachter führt zum Warenlager aus, dass nach einem Raumsicherungsübereignungsvertrag vom 27.05.2004 zwischen der E und der ZC sämtliche Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halbfertig- sowie Fertigprodukte der E, somit ihr gesamtes Warenlager, zur Sicherheit an die ZC übereignet wurde. Nach Darstellung der Beteiligten bestünden zum Einen erhebliche Forderungen der ZC gegen die E und zum Anderen handele es sich bei den vorhandenen Waren angeblich größtenteils um Reklamationswaren, so dass mit einem Massebeitrag nicht zu rechnen sei.
72In der Insolvenzakte der Klägerin zu 2. befindet sich der Abschlussbericht nebst Beschlussempfehlung des Rechtsanwalts … vom 04.04.2007 im Insolvenzeröffnungsverfahren der Klägerin zu 2. Herr Rechtsanwalt … wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom 02.01.2007 mit der Erstattung des Gutachtens im Insolvenzeröffnungsverfahren der Klägerin zu 2. beauftragt. Er führt aus, dass nach seinen Ermittlungen lediglich Forderungen gegenüber der ZC bestünden, die nach seiner Auffassung nicht einbringlich seien. Vorräte seien nach seinen Ermittlungen nicht vorhanden. Die Verbindlichkeiten der Klägerin zu 2. würden sich auf € belaufen (s. S. 59f. der Insolvenzakte des Amtsgericht …, Az. …).
73Die auf den 13.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung wurde auf Antrag des Beklagten vom 29.07.2015 auf den 18.08.2015 verlegt, da sich der zuständige Betriebsprüfer Herr …, dessen Teilnahme an der mündlichen Verhandlung vom Gericht ausdrücklich gewünscht wurde, einer kurzfristigen Operation unterziehen musste und er bis einschließlich 14.08.2015 arbeitsunfähig war.
74Mit Schriftsatz vom 14.08.2015 beantragte der Klägervertreter, die auf den 18.08.2015 anberaumte mündliche Verhandlung zu vertagen. Er sei erkrankt und könne nicht zu der Verhandlung erscheinen. Zum Nachweis legte er eine privatärztliche Bescheinigung der Gemeinschaftspraxis … vom 13.08.2015 vor, die seine Arbeitsunfähigkeit vom 13.08.2015 bis zum 21.08.2015 attestiert. Den Antrag auf Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung lehnte der Vorsitzende des 11. Senates am 17.08.2015 ab. Im Auftrag des Klägervertreters beantragte Frau … mit Fax vom 17.08.2015 nochmals die Aufhebung und Verlegung der mündlichen Verhandlung. Zur Begründung zitierte sie umfangreich aus der Rechtsprechung des BFH, ohne sich zur Art und Schwere der Erkrankung des Klägervertreters zu äußern.
75Zu Einzelheiten der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
76E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
77A. Das Gericht konnte trotz des (erneuten) Vertagungsantrags des Klägervertreters in der Sache entscheiden. Dieser Antrag ist abzulehnen.
78Der Klägervertreter hat gegenüber dem Gericht keine erheblichen Gründe i.S. von § 155 FGO i.V.m. § 227 Abs. 1 der Zivilprozessordnung, die eine Vertagung des Termins erforderlich erscheinen ließen, dargelegt und glaubhaft gemacht. Eine plötzliche und nicht vorhersehbare Erkrankung, die den Prozessbevollmächtigten an der Wahrnehmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung hindert, stellt zwar grundsätzlich einen erheblichen Grund dar. Dieser Grund ist aber bei Vertagungsanträgen kurz vor der mündlichen Verhandlung in der Weise darzulegen und zu untermauern, dass das Gericht anhand der ihm bekannten Umstände selbst beurteilen kann, ob der Klägervertreter verhandlungs- und reiseunfähig ist oder nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 10. Juni 2008 I B 211/07, BFH/NV 2008, 1697). Ein zu diesem Zweck vorgelegtes privatärztliches Attest muss deshalb die Verhandlungsunfähigkeit eindeutig und nachvollziehbar beschreiben und sich zur Art und Schwere der Erkrankung äußern (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454). Sofern das Attest diese Anforderungen nicht erfüllt, obliegt es dem Prozessbevollmächtigten, zur Darlegung der Art und Schwere seiner Krankheit dem Gericht neben der ärztlichen Bescheinigung eine eigene Schilderung seiner Krankheit einzureichen (vgl. BFH-Beschluss vom 19.11.2009 IX B 160/09, BFH/NV 2010, 454).
79Den genannten Maßstäben genügt das vom Klägervertreter vorgelegte Attest nicht; denn es bescheinigt lediglich die Arbeitsunfähigkeit vom 13.08. bis 21.08. Aus dieser pauschalen Angabe ergibt sich kein hinreichend konkretes Bild über die Intensität der Erkrankung und deren Einfluss auf die Reise- und Verhandlungsfähigkeit des Prozessbevollmächtigten. Ein konkretes Krankheitsbild konnte auch dem weiteren Schriftsatz vom 17.08.2015 nicht entnommen werden. In diesem Schriftsatz wird ausführlich auf die BFH-Rechtsprechung, die eine Darlegung der Art und Schwere der Krankheit bei kurzfristig vor dem Termin eintretender Erkrankung fordert, eingegangen. Eine Schilderung der konkret vorliegenden Krankheit des Prozessvertreters erfolgte trotz der ausführlichen Rechtsprechungszitate jedoch nicht.
80Durch das Fehlen jeglicher Darlegung der Art und Schwere der Krankheit unterscheidet sich der Vertagungsantrag des Klägervertreters wesentlich von dem des Beklagten. Der positiv beschiedene Vertagungsantrag des Beklagten wurde mit einer kurzfristig notwendigen Operation des Betriebsprüfers begründet. In Anbetracht der Antragstellung zwei Wochen vor der mündlichen Verhandlung reichte dies zur Substantiierung des Vertagungsgrundes aus.
81B. Das Gericht hat die erhobenen Klagen rechtschutzgewährend dahingehend ausgelegt, dass sich Frau … Z als ehemalige Gesellschafterin (Klägerin zu 1.) und die Klägerin zu 2. i.L. als Steuerschuldnerin (Klägerin zu 2.) gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006 wenden.
82Frau … Z hat zwar als ehemalige Gesellschafterin und als Liquidatorin Klage erhoben. Die Klageerhebung als Liquidatorin deckt sich inhaltlich jedoch mit der Klage der Klägerin zu 2. i.L., vertreten durch Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin (Klage der Klägerin zu 2.). Eine zusätzliche Aufnahme der Klage von Frau … Z als gesetzliche Liquidatorin der Klägerin zu 2. ist daneben nicht erforderlich.
83Im Ergebnis richtet sich die Klage der Klägerin zu 1. gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006, die an sie persönlich gerichtet sind. Dies betrifft die Bescheide, soweit sie Frau ... Z als ehemalige Gesellschafterin bekanntgegeben wurden. Soweit Frau ... Z als gesetzliche Liquidatorin in den Bescheiden in Gestalt der Einspruchsentscheidung benannt ist, sind sie nicht an Frau ... Z als Steuerschuldnerin gerichtet. Die Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung betreffen die Klägerin zu 2. i.L. als Steuerschuldnerin (§ 13 Abs.2, § 2 Abs.1 Umsatzsteuergesetz – UStG, § 5 Abs. 1 Gewerbesteuergesetz – GewStG), die für umsatzsteuerliche und gewerbesteuerliche Zwecke bis zum Erlöschen der Ansprüche aus den umsatz- und gewerbesteuerlichen Steuerschuldverhältnissen weiterbesteht (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316) und gesetzlich durch die Liquidatorin, Frau ... Z, vertreten wird. Rechtsbeeinträchtigungen sind durch die Klägerin zu 2. i.L. (Klägerin zu 2.) vertreten durch Frau ... Z und nicht durch Frau ... Z persönlich geltend zu machen.
84C. Die Klage der Klägerin zu 1. ist unzulässig.
85Der Klägerin fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage (§ 40 Abs. 2 FGO). Sie wendet sich nach der obigen Auslegung gegen die Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006, die an sie persönlich als ehemalige Gesellschafterin gerichtet sind. Diese Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 hat der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 18.08.2015 aufgehoben. Nach der Aufhebung des Umsatzsteuerbescheides 2006 vom 14.02.2012 und des Bescheides für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 sind die Rechte der Klägerin zu 1. nicht mehr beeinträchtigt.
86D. Die Klage der Klägerin zu 2. gegen die an sie als Steuerschuldnerin gerichteten Umsatzsteuer- und Gewerbesteuermessbetragsbescheide 2006 ist teilweise begründet.
87Der Bescheid für 2006 über den Gewerbesteuermessbetrag vom 27.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 ist rechtswidrig, soweit bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrags ein Gewinn von über € angesetzt wird. Der von der Klägerin erklärte Gewinn der Klägerin zu 2. i.H.v. - € ist um die Entnahme des Vorratsvermögens i.H.v. €, um die von der Klägerin zu 2. zu Unrecht vorgenommene Forderungsabschreibung i.H.v. € und in Höhe des Ausgleichs der Verrechnungskonten zwischen Klägerin zu 2. und ZC von € zu erhöhen. Der anzusetzende gewerbliche Gewinn beträgt danach €.
88Der Umsatzsteuerbescheid 2006 vom 14.02.2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.06.2012 ist rechtswidrig, soweit die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% von einer Bemessungsgrundlage von über € (netto) ausgeht.
89Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
90I. Die Umsatz- und Gewerbesteuerbescheide 2006 sind wirksam bekannt gegeben worden. Die Bekanntgabe scheitert nicht an der fehlenden Nennung des Vertretungsverhältnisses (Frau ... Z als Liquidatorin) in den Bescheiden vom 14.02. und 27.02.2012 (§ 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO). Gegenstand der Anfechtungsklage sind die ursprünglichen Bescheide in der Gestalt, die sie durch die Einspruchsentscheidung gefunden haben. Die Einspruchsentscheidungen benennt die Klägerin ausdrücklich als Liquidatorin, so dass die angefochtenen Bescheide in Gestalt der Einspruchsentscheidung der Klägerin zu 2. wirksam bekannt gegeben worden sind (vgl. BFH-Urteil vom 24.03.1987 X R 28/80, BStBl II 1988, 316).
91II. Bei der Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages ist von einem gewerblichen Gewinn i.H.v. € auszugehen. Bezüglich der Begründung des anzusetzenden gewerblichen Gewinns i.H.v. € verweist das Gericht auf das zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006 der ZA ergangene Urteil vom 18.08.2015 (Az. 11 K 2717/12 F).
92III. Die Klage gegen den Umsatzsteuerbescheid 2006 ist teilweise begründet, soweit die Klägerin zu 2. sich gegen die angesetzte unentgeltliche Wertabgabe wendet. Sie ist unbegründet, soweit die Klägerin eine Minderung der angesetzten Lieferungen und Leistungen zu 16% Umsatzsteuer in Höhe der Forderung gegenüber der ZC ( € netto) begehrt.
931. Die unentgeltliche Wertabgabe für Lieferungen zu 16% ist in Höhe einer Netto-Bemessungsgrundlage von € (Umsatzsteuer €) im Umsatzsteuerbescheid 2006 anzusetzen. Die unentgeltliche Wertabgabe setzt sich aus der Wertabgabe der Warenvorräte i.H.v. € und dem unstreitigen Sachbezug von € zusammen.
94Die unentgeltliche Wertabgabe für die Entnahme der Warenvorräte zum 31.08.2006 ist in Höhe einer Netto-Bemessungsgrundlage von € anzusetzen. Es steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin zum 31.08.2006 über erhebliche Warenvorräte verfügt hat, die sie bei Betriebsbeendigung aus ihrem Unternehmen für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens gelegen haben, entnommen hat, so dass umsatzsteuerlich eine unentgeltliche Wertabgabe i.S.d. § 3 Abs. 1b Nr. 1 UStG vorliegt. Die Bemessungsgrundlage der unentgeltlichen Wertabgabe schätzt das Gericht auf einen Einkaufspreis zuzüglich der Nebenkosten von insgesamt € (§ 10 Abs. 4 Nr. 1 UStG, § 96 Abs. 1 S. 1, 2. HS. FGO, § 162 Abs. 1 AO). Zur Begründung wird auf das zur einheitlichen und gesonderten Feststellung 2006 der ZA ergangene Urteil vom 18.08.2015 (Az. 11 K 2717/12 F) verwiesen.
952. Die Lieferungen und Leistungen zu 16% sind im Umsatzsteuerbescheid vom 14.02.2012 zutreffend i.H.v. € angesetzt worden. Eine Minderung der Bemessungsgrundlage um € hat nicht zu erfolgen. Die Forderung der Klägerin gegen die ZC ist im Jahr 2006 aus dem Liefer- und Leistungsverhältnis zwischen der Klägerin zu 2. und der ZC entstanden und unstreitig im Jahr 2006 umsatzsteuerpflichtig (§§ 13 Abs. 1 Nr. 1a, 16 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG). Eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 UStG scheidet im Jahr 2006 aus. Nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG ist eine Berichtigung nach § 17 Abs. 1 UStG durchzuführen, wenn das vereinbarte Entgelt für eine steuerpflichtige Lieferung, sonstige Leistung oder einen steuerpflichtigen innergemeinschaftlichen Erwerb uneinbringlich geworden ist. Uneinbringlich ist ein Entgelt i.S. von § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, wenn bei objektiver Betrachtung damit zu rechnen ist, dass der Leistende die Entgeltforderung (ganz oder teilweise) jedenfalls auf absehbare Zeit rechtlich oder tatsächlich nicht durchsetzen kann (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2010 V R 4/09, BStBl II 2013, 590 und 24.10.2013 V R 31/12, BFH/NV 2014, 465).
96Die Klägerin zu 2. hat keine Umstände vorgetragen, aus denen bereits im Jahr 2006 geschlossen werden kann, dass sie die Forderung gegen die ZC auf absehbare Zeit rechtlich und tatsächlich nicht durchsetzen konnte. Aus der erst Jahre später eingetretenen Insolvenz der ZC kann nicht geschlossen werden, dass die Forderung bereits im Jahr 2006 uneinbringlich war.
97Auch der Hinweis des Insolvenzverwalters im Gutachten vom 04.04.2007, dass die Forderung nicht einbringlich sei, deutet nicht zwingend auf eine Uneinbringlichkeit im Jahr 2006 hin. Die Verbindlichkeiten der ZA bezifferte der Insolvenzverwalter auf €. Selbst bei Eintreibung der Forderung der ZA gegenüber der ZC hätte Masseunzulänglichkeit bestanden, so dass eine Forderungseintreibung aus Sicht des Insolvenzverwalters auf Grund der möglicherweise entstehenden Kosten nicht opportun war. Da sich die Klägerin zu 2. auf einen steuermindernden Umstand bezieht, trägt sie die Feststellungslast, so dass der fehlende Nachweis der Uneinbringlichkeit der Forderung zu ihren Lasten geht.
98Die Insolvenz der ZC im Jahr 2011 rechtfertigt auch keine rückwirkende Berichtigung der Bemessungsgrundlage im Jahr 2006. Die Berichtigung nach § 17 Abs. 1 und 2 UStG ist für den Besteuerungszeitraum vorzunehmen, in dem die Änderung der Bemessungsgrundlage bzw. die Uneinbringlichkeit der Forderung i.S.d. § 17 Abs. 2 UStG eingetreten ist. Der ursprünglich entstandene Steueranspruch (bzw. Steuervergütungsanspruch) bleibt unberührt, so dass keine Änderung der Umsatzsteuer für den Zeitraum, in dem die Sollversteuerung für die Forderung erfolgt ist, durchgeführt wird (vgl. Stadie in Stadie, UStG, 3. Auflage § 17 Rn. 3).
99Eine rückwirkende Berichtigung der Umsatzsteuer nach den Vorschriften der Abgabenordnung, insbesondere §§ 164, 172 ff. AO, ist nicht möglich, da die Umsatzsteuer im Jahr 2006 entstanden ist und damit in zutreffender, nicht korrigierungsbedürftiger Weise in der Umsatzsteuerfestsetzung 2006 angesetzt ist.
100E. Die Kostenentscheidung bezüglich der Klägerin zu 1. beruht auf § 135 Abs. 1 FGO und bezüglich der Klägerin zu 2. auf § 136 Abs. 1, § 137 S. 2 FGO, der Rechtsstreit hätte durch Abgabe der Steuererklärung im Verwaltungsverfahren vermieden können und sollen.
101Die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages und der festzusetzenden Umsatzsteuer ist dem Beklagten nach § 100 Abs. 2 S. 2 FGO übertragen worden.
102Die Revision war nicht zuzulassen, da Revisionsgründe i.S.d. § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen.
ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Düsseldorf Urteil, 18. Aug. 2015 - 11 K 2718/12 G,U
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Handelsgesetzbuch - HGB | § 264 Pflicht zur Aufstellung; Befreiung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 227 Terminsänderung
Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
Abgabenordnung - AO 1977 | § 124 Wirksamkeit des Verwaltungsakts

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