Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 14. Juli 2004 - 1 K 99/02

14.07.2004

Tatbestand

Die Klägerin war bis zur Scheidung im Jahr 1994 mit dem Beigeladenen, dem Steuerberater C, verheiratet. Die Klägerin bezog, ebenso wie der Beigeladene, Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Nachdem die Klägerin und der Beigeladene in den Jahren 1982 bis 1989 ihre Einkommensteuererklärungen nicht fristgerecht eingereicht hatten, erließ der Beklagte im Jahr 1990 für 1982 bis 1989 Einkommensteuerbescheide, deren Besteuerungsgrundlagen er im Wege der Schätzung (§ 162 AO) ermittelte. Der Beklagte ging dabei von einer Zusammenveranlagung aus. Hiergegen legten die Klägerin und der Beigeladene Einsprüche ein, die sie durch Einreichung der Einkommensteuererklärungen begründeten. Nachdem der Beklagte das Gesamterstattungsguthaben von 18.814 DM entsprechend den Änderungsbescheiden vom 4. Mai 1993 insgesamt auf Steuerrückstände des Beigeladenen verbucht hatte, beantragte die Klägerin am 21. Oktober 1996 die Auszahlung des hälftigen Erstattungsbetrages (Rbh, Bl. 21 f.).

Der Beklagte erließ am 26. Februar 1997 einen Bescheid (Rbh, Bl. 24 f.), der in Abweichung vom Antrag der Klägerin deren Erstattungsanspruch ermittelte. Hieraus errechnete sich ein Guthaben der Klägerin von 58.605 DM, das in der Folge an die Klägerin ausbezahlt wurde. Der Beigeladene war an diesem Verfahren nicht beteiligt.

Nachdem auf Veranlassung des Beklagten gegen den Beigeladenen Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet worden waren, machte dieser mit Einspruch vom 22. September 1998 (Rbh, Bl. 30) geltend, kein entsprechendes Leistungsgebot erhalten zu haben. Am 13. November 2000 wandte sich der Beklagte an den Beigeladenen und teilte diesem mit, dass gegenüber der Klägerin ein Aufteilungsbescheid ergangen sei, der zur Erstattung eines Betrages von 58.605 DM geführt habe. Dem Beigeladenen wurde eine Kopie der Berechnungen des Beklagten übersandt, wie sie dem streitigen Aufteilungsbescheid zugrunde lag (Rbh, Bl. 38 ff.). Der Beigeladene wurde aufgefordert, die dadurch rückständigen Steuern zu entrichten (Rbh, Bl. 38). Hiergegen legte der Beigeladene am 19. Dezember 2000 Einspruch ein (Rbh, Bl. 43). Am 23. Februar 2001 beantragte der Beigeladene  die Hinzuziehung der Klägerin zum Einspruchsverfahren (Rbh, Bl. 51).

Am 13. November 2001 (Zugang: 17. November 2001) erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin -gestützt auf § 130 AO i.V. mit § 132 AO- einen geänderten Aufteilungsbescheid (Rbh, Bl. 76). Der Bescheid wurde auch dem Beigeladenen übersandt. Als Aufteilungsmaßstab diente nunmehr das Verhältnis der von der Klägerin und dem Beigeladenen entrichteten Lohnsteuerbeträge. Hiergegen legte der Beigeladene am 17. Dezember Einspruch ein (Rbh, Bl. 78), den er jedoch am 4. Januar 2002 wieder zurücknahm (Rbh, Bl. 81).

Gegen den geänderten Bescheid vom 13. November 2001 legte die Klägerin am 21. November 2001 Einspruch ein (Rbh, Bl. 2). Diesen wies der Beklagte durch Entscheidung vom 5. Februar 2002 als unbegründet zurück (Bl. 23).

Am 1. März 2002 erhob die Klägerin Klage (Bl. 1). Nachdem die Klägerin für die Jahre 1984 bis 1989 einen Antrag auf getrennte Veranlagung gestellt hatte, erließ der Beklagte für diese Jahre entsprechende Einkommensteuerbescheide, die im Verfahren 1 K 20/03 in Streit stehen. Hieraus leitete der Beklagte die direkte Zuordnung entsprechender Steuerguthaben bzw. -erstattungen ab, so dass sich der aufzuteilende Erstattungsbetrag (aus Einkommensteuer 1982, 1983 und 1989) auf 6.783 DM reduzierte. Mit Bescheid vom 17. Dezember 2002 erging ein dementsprechender geänderter Bescheid, der den Aufteilungsmaßstab des Bescheides vom 13. November 2001 übernahm.

Die Klägerin beantragt,

den geänderten Bescheid vom 17. Dezember 2002 ersatzlos aufzuheben.

Die Klägerin macht geltend, sie habe mit dem Schreiben vom 21. Oktober 1996 lediglich Einspruch gegen die ihr nicht bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheide vom 4. Mai 1993 einlegen wollen. Dem entsprechend beinhalte das Schreiben vom 26. Februar 1997 einen Abhilfebescheid.

Soweit man dieser Auffassung nicht folge, scheitere die Änderung des Bescheides vom 26. Februar 1997 daran, dass die Voraussetzungen der Änderungsvorschrift des § 130 Abs. 2 AO nicht erfüllt seien (Bl. 7 ff.). So sei weder für sie, die Klägerin, noch für ihren Vertreter, den jetzigen Prozessbevollmächtigten, die angebliche Fehlerhaftigkeit der Berechnung erkennbar gewesen. Auch sei die Jahresfrist des § 130 Abs. 3 Satz 1 AO nicht eingehalten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er ist der Auffassung, der Bescheid vom 26. Februar 1997 sei eine Reaktion auf den Antrag der Klägerin vom 21. Oktober 1996 gewesen, mit dem diese eine Auszahlung des hälftigen Steuerguthabens erreichen wollte. Es handele sich um einen Abrechnungsbescheid, der inhaltlich fehlerhaft gewesen sei. Dementsprechend sei eine Korrektur erfolgt. Der Fehler des Bescheides sei offenkundig gewesen. Die Jahresfrist sei eingehalten, weil erst durch den Einspruch des Beigeladenen vom 18. Dezember 2000 gegen einen ihm gegenüber erteilten Abrechnungsbescheid (Rbh, Bl. 43) Tatsachen offenkundig geworden seien, die die Rechtswidrigkeit begründet hätten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2004 den früheren Ehemann der Klägerin zum Verfahren beigeladen. Der Beigeladene hat keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 26. Februar 1997 geändert und den Erstattungsanspruch der Klägerin und des Beigeladenen im Verhältnis der geleisteten Lohnsteuern aufgeteilt.

1. Rechtsgrundlagen

Nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagte Ehegatten sind gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner. Die Steuerschuld kann ihnen gegenüber in einem zusammengefassten Bescheid geltend gemacht werden. Jeder Ehegatte schuldet die festgesetzte Steuer.

Im Vollstreckungsfall kann ein Ehegatte die Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268, 270 AO beantragen. Ergeht ein entsprechender Aufteilungsbescheid, so handelt es sich um einen einheitlichen Bescheid gegenüber den Eheleuten als Gesamtschuldnern. Dies hat zur Folge, dass in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195).

Ergibt sich aus der Steuerfestsetzung ein Erstattungsanspruch, so steht dieser nach der ständigen Rechtsprechung des BFH demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BStBl. II 1990, 719 m.w.N.). Indessen handelt es sich auch hierbei um einen Betrag, der zwischen den Ehegatten nur einmal und dabei einheitlich aufgeteilt werden kann. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO entsprechend anzuwenden. Eine einheitliche Entscheidung bedingt es, dass der Ehegatte an dem Verfahren des anderen Ehegatten zu beteiligen ist, um so die Einheitlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten.

Es handelt sich um eine notwendig einheitliche Feststellung gegenüber den Steuerschuldnern. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids kann deshalb nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden, weshalb klagebefugte, jedoch nicht selbst klagende Feststellungsbeteiligte notwendig zu einem Rechtsbehelfsverfahren hinzuzuziehen bzw. im Klageverfahren beizuladen sind (§ 60 Abs. 3 AO; zur Situation bei einer Personengesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 30.März 1978 IV R 72/74, BStBl II 1978, 503).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Situation bei Feststellungsbescheiden hat dies zur Folge, dass ein Bescheid, der nur einem Teil der von ihm betroffenen Beteiligten bekannt gegeben wird, nicht unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BStBl. II 1994, 3). Vielmehr wird er bereits mit der Bekanntgabe an nur einen Beteiligten existent und ihm gegenüber wirksam. Die fehlende, aber notwendige Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten führt allein dazu, dass der Bescheid ihnen gegenüber noch keine materiell-rechtliche Bindungswirkung i.S. des § 182 AO entfaltet und von ihnen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden kann.

Um mehrfache und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, ist allerdings die Bekanntgabe gegenüber den betroffenen weiteren Beteiligten, ggf. noch während des Klageverfahrens, nachzuholen (BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507, 508). Der Bescheid ist den übrigen Beteiligten mit unverändertem Inhalt bekannt zu geben, selbst wenn er inhaltlich unrichtig sein sollte (BFH-Urteil vom 25. November 1987 II R 227/84, BStBl II 1988, 410). Bereits die Bekanntgabe an nur einen Beteiligten schränkt aber die Änderbarkeit des Feststellungsbescheids im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ein (BFH- Urteil vom 31. Mai 1978 I R 76/76, BStBl II 1978, 600, 602). Dieser kann von diesem Zeitpunkt an von allen Feststellungsbeteiligten, die durch diesen Bescheid beschwert werden und klagebefugt sind, angefochten werden.

2. Anwendung im Streitfall

Der Beklagte hat den Bescheid vom 26. Februar 1998 anfänglich lediglich der Klägerin gegenüber bekannt gegeben, obwohl er den Erstattungs-/Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen einheitlich festsetzte. Denn -anders als dies die Klägerin ursprünglich wollte- ermittelte der Beklagte deren Erstattungsanspruch unter Heranziehung der Grundsätze des § 270 AO, was wiederum zur Folge hatte, dass sich für den Beigeladenen nicht nur dessen Erstattungsanspruch verminderte, sondern eine erhebliche Steuernachzahlung errechnete.

Bereits in diesem Verfahrensstadium hätte der Beklagte den Beigeladenen beteiligen müssen. Er hätte ihm den Bescheid vom 26. Februar 1998 bekannt gegen müssen. Die Unterlassung des Beklagten führt dazu, dass der Bescheid dem Kläger gegenüber keine Wirksamkeit entfaltete. Erst die Übermittlung des Bescheides am 13. November 2000 versetzte den Kläger in die Lage, sich gegen den Bescheid zur Wehr zu setzen. Er tat dies durch Einlegung des Einspruchs. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens hat der Beigeladene ausdrücklich (Rbh, Bl. 51) die Hinzuziehung der Klägerin beantragt, die aber vom Beklagten nicht vollzogen worden ist. Erst der Erlass des geänderten Bescheides vom 13. November 2001, der nunmehr sowohl der Klägerin wie auch dem Beigeladenen bekannt gegeben wurde, trug dem Gesichtspunkt der einheitlichen Entscheidung Rechnung und wahrte den Anspruch der Klägerin auf Beteiligung am Verfahren. In der Folge hat dann die Klägerin ihre Rechte durch Einreichung der Klage gegen den geänderten Aufteilungsbescheid gewahrt.

Diese verfahrensmäßigen Fehler des Beklagten haben dazu geführt, dass der (einheitliche) Bescheid vom Februar 1998 nicht beiden Betroffenen gegenüber wirksam werden konnte. Vielmehr entfaltete er erst einmal nur Wirksamkeit gegenüber der Klägerin. Dem Beigeladenen gegenüber wurde der Bescheid erst mit der am 13. November 2000 verfügten Bekanntgabe wirksam, wobei der Beigeladene den Eintritt der Bestandskraft durch Einlegung des Einspruchs verhinderte. Im Einspruchsverfahren schließlich hat der Beklagte schließlich die einheitlich gegenüber beiden Beteiligten wirksame Entscheidung dadurch bewirkt, dass er ihnen beiden den geänderten Aufteilungsbescheid vom 13. November 2001 bekannt gab.

Dieser Bescheid (in der am 17. Dezember 2002 geänderten Fassung) teilt zutreffend den (einheitlich) bestehenden Erstattungsbetrag der Klägerin und des Beklagten im Verhältnis der geleisteten Lohnsteuerbeträge auf, so dass er als rechtmäßig anzusehen ist.

3. Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Verfahrens waren nach § 136 Abs. Abs. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, um so den verschiedenen verfahrensrechtlichen Fehlern des Beklagten Rechnung zu tragen. Dem Beigeladenen waren Kosten weder aufzuerlegen noch zu erstatten (§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht den Bescheid vom 26. Februar 1997 geändert und den Erstattungsanspruch der Klägerin und des Beigeladenen im Verhältnis der geleisteten Lohnsteuern aufgeteilt.

1. Rechtsgrundlagen

Nach §§ 26, 26b EStG zusammenveranlagte Ehegatten sind gemäß § 44 Abs. 1 AO Gesamtschuldner. Die Steuerschuld kann ihnen gegenüber in einem zusammengefassten Bescheid geltend gemacht werden. Jeder Ehegatte schuldet die festgesetzte Steuer.

Im Vollstreckungsfall kann ein Ehegatte die Beschränkung der Vollstreckung nach §§ 268, 270 AO beantragen. Ergeht ein entsprechender Aufteilungsbescheid, so handelt es sich um einen einheitlichen Bescheid gegenüber den Eheleuten als Gesamtschuldnern. Dies hat zur Folge, dass in dem von einem Ehegatten betriebenen finanzgerichtlichen Verfahren gegen einen Aufteilungsbescheid der andere Ehegatte nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO notwendig beizuladen ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2002 III B 74/02, BFH/NV 2003, 195).

Ergibt sich aus der Steuerfestsetzung ein Erstattungsanspruch, so steht dieser nach der ständigen Rechtsprechung des BFH demjenigen Ehegatten zu, der die zu erstattende Steuer an das Finanzamt gezahlt hat bzw. auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (BFH-Urteil vom 5. April 1990 VII R 2/89, BStBl. II 1990, 719 m.w.N.). Indessen handelt es sich auch hierbei um einen Betrag, der zwischen den Ehegatten nur einmal und dabei einheitlich aufgeteilt werden kann. Insoweit sind die Grundsätze der Rechtsprechung zum Aufteilungsbescheid nach §§ 268 ff. AO entsprechend anzuwenden. Eine einheitliche Entscheidung bedingt es, dass der Ehegatte an dem Verfahren des anderen Ehegatten zu beteiligen ist, um so die Einheitlichkeit der Entscheidung zu gewährleisten.

Es handelt sich um eine notwendig einheitliche Feststellung gegenüber den Steuerschuldnern. Über die Rechtmäßigkeit des Bescheids kann deshalb nur einheitlich und gleichzeitig entschieden werden, weshalb klagebefugte, jedoch nicht selbst klagende Feststellungsbeteiligte notwendig zu einem Rechtsbehelfsverfahren hinzuzuziehen bzw. im Klageverfahren beizuladen sind (§ 60 Abs. 3 AO; zur Situation bei einer Personengesellschaft vgl. BFH-Urteil vom 30.März 1978 IV R 72/74, BStBl II 1978, 503).

Nach ständiger Rechtsprechung des BFH zur entsprechenden Situation bei Feststellungsbescheiden hat dies zur Folge, dass ein Bescheid, der nur einem Teil der von ihm betroffenen Beteiligten bekannt gegeben wird, nicht unwirksam ist (vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1993 VIII R 27/92, BStBl. II 1994, 3). Vielmehr wird er bereits mit der Bekanntgabe an nur einen Beteiligten existent und ihm gegenüber wirksam. Die fehlende, aber notwendige Bekanntgabe an die übrigen Beteiligten führt allein dazu, dass der Bescheid ihnen gegenüber noch keine materiell-rechtliche Bindungswirkung i.S. des § 182 AO entfaltet und von ihnen grundsätzlich ohne zeitliche Begrenzung angefochten werden kann.

Um mehrfache und widersprüchliche Entscheidungen zu vermeiden, ist allerdings die Bekanntgabe gegenüber den betroffenen weiteren Beteiligten, ggf. noch während des Klageverfahrens, nachzuholen (BFH-Urteil vom 7. August 1990 VIII R 257/84, BFH/NV 1991, 507, 508). Der Bescheid ist den übrigen Beteiligten mit unverändertem Inhalt bekannt zu geben, selbst wenn er inhaltlich unrichtig sein sollte (BFH-Urteil vom 25. November 1987 II R 227/84, BStBl II 1988, 410). Bereits die Bekanntgabe an nur einen Beteiligten schränkt aber die Änderbarkeit des Feststellungsbescheids im Hinblick auf die Einheitlichkeit der Entscheidung gegenüber allen Feststellungsbeteiligten ein (BFH- Urteil vom 31. Mai 1978 I R 76/76, BStBl II 1978, 600, 602). Dieser kann von diesem Zeitpunkt an von allen Feststellungsbeteiligten, die durch diesen Bescheid beschwert werden und klagebefugt sind, angefochten werden.

2. Anwendung im Streitfall

Der Beklagte hat den Bescheid vom 26. Februar 1998 anfänglich lediglich der Klägerin gegenüber bekannt gegeben, obwohl er den Erstattungs-/Zahlungsanspruch gegenüber der Klägerin und dem Beigeladenen einheitlich festsetzte. Denn -anders als dies die Klägerin ursprünglich wollte- ermittelte der Beklagte deren Erstattungsanspruch unter Heranziehung der Grundsätze des § 270 AO, was wiederum zur Folge hatte, dass sich für den Beigeladenen nicht nur dessen Erstattungsanspruch verminderte, sondern eine erhebliche Steuernachzahlung errechnete.

Bereits in diesem Verfahrensstadium hätte der Beklagte den Beigeladenen beteiligen müssen. Er hätte ihm den Bescheid vom 26. Februar 1998 bekannt gegen müssen. Die Unterlassung des Beklagten führt dazu, dass der Bescheid dem Kläger gegenüber keine Wirksamkeit entfaltete. Erst die Übermittlung des Bescheides am 13. November 2000 versetzte den Kläger in die Lage, sich gegen den Bescheid zur Wehr zu setzen. Er tat dies durch Einlegung des Einspruchs. Im Rahmen dieses Einspruchsverfahrens hat der Beigeladene ausdrücklich (Rbh, Bl. 51) die Hinzuziehung der Klägerin beantragt, die aber vom Beklagten nicht vollzogen worden ist. Erst der Erlass des geänderten Bescheides vom 13. November 2001, der nunmehr sowohl der Klägerin wie auch dem Beigeladenen bekannt gegeben wurde, trug dem Gesichtspunkt der einheitlichen Entscheidung Rechnung und wahrte den Anspruch der Klägerin auf Beteiligung am Verfahren. In der Folge hat dann die Klägerin ihre Rechte durch Einreichung der Klage gegen den geänderten Aufteilungsbescheid gewahrt.

Diese verfahrensmäßigen Fehler des Beklagten haben dazu geführt, dass der (einheitliche) Bescheid vom Februar 1998 nicht beiden Betroffenen gegenüber wirksam werden konnte. Vielmehr entfaltete er erst einmal nur Wirksamkeit gegenüber der Klägerin. Dem Beigeladenen gegenüber wurde der Bescheid erst mit der am 13. November 2000 verfügten Bekanntgabe wirksam, wobei der Beigeladene den Eintritt der Bestandskraft durch Einlegung des Einspruchs verhinderte. Im Einspruchsverfahren schließlich hat der Beklagte schließlich die einheitlich gegenüber beiden Beteiligten wirksame Entscheidung dadurch bewirkt, dass er ihnen beiden den geänderten Aufteilungsbescheid vom 13. November 2001 bekannt gab.

Dieser Bescheid (in der am 17. Dezember 2002 geänderten Fassung) teilt zutreffend den (einheitlich) bestehenden Erstattungsbetrag der Klägerin und des Beklagten im Verhältnis der geleisteten Lohnsteuerbeträge auf, so dass er als rechtmäßig anzusehen ist.

3. Damit konnte die Klage keinen Erfolg haben.

Die Kosten des Verfahrens waren nach § 136 Abs. Abs. 1 FGO gegeneinander aufzuheben, um so den verschiedenen verfahrensrechtlichen Fehlern des Beklagten Rechnung zu tragen. Dem Beigeladenen waren Kosten weder aufzuerlegen noch zu erstatten (§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO).

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Abgabenordnung - AO 1977 | § 162 Schätzung von Besteuerungsgrundlagen


(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind. (2) Zu schätzen ist insbesondere dann, we

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Abgabenordnung - AO 1977 | § 44 Gesamtschuldner


(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldn

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26 Veranlagung von Ehegatten


(1) 1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn 1. beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,2. sie nicht dauernd getrennt leben und3.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 130 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. (2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich er

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 60


(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 182 Wirkungen der gesonderten Feststellung


(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden

Einkommensteuergesetz - EStG | § 26b Zusammenveranlagung von Ehegatten


Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtige

Abgabenordnung - AO 1977 | § 60 Anforderungen an die Satzung


(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1

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Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellun

Abgabenordnung - AO 1977 | § 268 Grundsatz


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Abgabenordnung - AO 1977 | § 132 Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung im Rechtsbehelfsverfahren


Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und

Referenzen

(1) Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.

(2) Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der Steuerpflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen zu geben vermag oder weitere Auskunft oder eine Versicherung an Eides statt verweigert oder seine Mitwirkungspflicht nach § 90 Abs. 2 verletzt. Das Gleiche gilt, wenn der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen nach § 158 Absatz 2 nicht der Besteuerung zugrunde gelegt werden oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der vom Steuerpflichtigen gemachten Angaben zu steuerpflichtigen Einnahmen oder Betriebsvermögensmehrungen bestehen und der Steuerpflichtige die Zustimmung nach § 93 Abs. 7 Satz 1 Nr. 5 nicht erteilt. Hat der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb verletzt, so wird widerlegbar vermutet, dass in Deutschland steuerpflichtige Einkünfte in Bezug zu Staaten oder Gebieten im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Abwehr von Steuervermeidung und unfairem Steuerwettbewerb

1.
bisher nicht erklärt wurden, tatsächlich aber vorhanden sind, oder
2.
bisher zwar erklärt wurden, tatsächlich aber höher sind als erklärt.

(3) Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungspflichten nach § 90 Absatz 3 dadurch, dass er keine Aufzeichnungen über einen Geschäftsvorfall vorlegt, oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar oder wird festgestellt, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 5 nicht zeitnah erstellt hat, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte, zu deren Ermittlung die Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 dienen, höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen und können diese Einkünfte nur innerhalb eines bestimmten Rahmens, insbesondere nur auf Grund von Preisspannen bestimmt werden, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigen ausgeschöpft werden. Bestehen trotz Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen durch den Steuerpflichtigen Anhaltspunkte dafür, dass seine Einkünfte bei Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatzes höher wären als die auf Grund der Aufzeichnungen erklärten Einkünfte, und können entsprechende Zweifel deswegen nicht aufgeklärt werden, weil eine ausländische, nahe stehende Person ihre Mitwirkungspflichten nach § 90 Abs. 2 oder ihre Auskunftspflichten nach § 93 Abs. 1 nicht erfüllt, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden.

(4) Legt ein Steuerpflichtiger über einen Geschäftsvorfall keine Aufzeichnungen im Sinne des § 90 Absatz 3 vor oder sind die über einen Geschäftsvorfall vorgelegten Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5 000 Euro festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 10 Prozent des Mehrbetrags der Einkünfte, der sich nach einer Berichtigung auf Grund der Anwendung des Absatzes 3 ergibt, wenn sich danach ein Zuschlag von mehr als 5 000 Euro ergibt. Der Zuschlag ist regelmäßig nach Abschluss der Außenprüfung festzusetzen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag bis zu 1 000 000 Euro, mindestens jedoch 100 Euro für jeden vollen Tag der Fristüberschreitung; er kann für volle Wochen und Monate der verspäteten Vorlage in Teilbeträgen festgesetzt werden. Soweit den Finanzbehörden Ermessen hinsichtlich der Höhe des jeweiligen Zuschlags eingeräumt ist, sind neben dem Zweck dieses Zuschlags, den Steuerpflichtigen zur Erstellung und fristgerechten Vorlage der Aufzeichnungen nach § 90 Absatz 3 anzuhalten, insbesondere die von ihm gezogenen Vorteile und bei verspäteter Vorlage auch die Dauer der Fristüberschreitung zu berücksichtigen. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Pflichten nach § 90 Abs. 3 entschuldbar erscheint oder ein Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen steht dem eigenen Verschulden gleich.

(4a) Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten nach § 12 des Steueroasen-Abwehrgesetzes, ist Absatz 4 entsprechend anzuwenden. Von der Festsetzung eines Zuschlags ist abzusehen, wenn die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten entschuldbar erscheint oder das Verschulden nur geringfügig ist. Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen ist dem Steuerpflichtigen zuzurechnen.

(5) In den Fällen des § 155 Abs. 2 können die in einem Grundlagenbescheid festzustellenden Besteuerungsgrundlagen geschätzt werden.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

Die Vorschriften über Rücknahme, Widerruf, Aufhebung und Änderung von Verwaltungsakten gelten auch während eines Einspruchsverfahrens und während eines finanzgerichtlichen Verfahrens. § 130 Abs. 2 und 3 und § 131 Abs. 2 und 3 stehen der Rücknahme und dem Widerruf eines von einem Dritten angefochtenen begünstigenden Verwaltungsakts während des Einspruchsverfahrens oder des finanzgerichtlichen Verfahrens nicht entgegen, soweit dadurch dem Einspruch oder der Klage abgeholfen wird.

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nur dann zurückgenommen werden, wenn

1.
er von einer sachlich unzuständigen Behörde erlassen worden ist,
2.
er durch unlautere Mittel, wie arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt worden ist,
3.
ihn der Begünstigte durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
4.
seine Rechtswidrigkeit dem Begünstigten bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht bekannt war.

(3) Erhält die Finanzbehörde von Tatsachen Kenntnis, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsakts rechtfertigen, so ist die Rücknahme nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme zulässig. Dies gilt nicht im Fall des Absatzes 2 Nr. 2.

(4) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts die nach den Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit zuständige Finanzbehörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Finanzbehörde erlassen worden ist; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Ehegatten können zwischen der Einzelveranlagung (§ 26a) und der Zusammenveranlagung (§ 26b) wählen, wenn

1.
beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne des § 1 Absatz 1 oder 2 oder des § 1a sind,
2.
sie nicht dauernd getrennt leben und
3.
bei ihnen die Voraussetzungen aus den Nummern 1 und 2 zu Beginn des Veranlagungszeitraums vorgelegen haben oder im Laufe des Veranlagungszeitraums eingetreten sind.
2Hat ein Ehegatte in dem Veranlagungszeitraum, in dem seine zuvor bestehende Ehe aufgelöst worden ist, eine neue Ehe geschlossen und liegen bei ihm und dem neuen Ehegatten die Voraussetzungen des Satzes 1 vor, bleibt die zuvor bestehende Ehe für die Anwendung des Satzes 1 unberücksichtigt.

(2)1Ehegatten werden einzeln veranlagt, wenn einer der Ehegatten die Einzelveranlagung wählt.2Ehegatten werden zusammen veranlagt, wenn beide Ehegatten die Zusammenveranlagung wählen.3Die Wahl wird für den betreffenden Veranlagungszeitraum durch Angabe in der Steuererklärung getroffen.4Die Wahl der Veranlagungsart innerhalb eines Veranlagungszeitraums kann nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Steuerbescheids nur noch geändert werden, wenn

1.
ein Steuerbescheid, der die Ehegatten betrifft, aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
2.
die Änderung der Wahl der Veranlagungsart der zuständigen Finanzbehörde bis zum Eintritt der Unanfechtbarkeit des Änderungs- oder Berichtigungsbescheids schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
3.
der Unterschiedsbetrag aus der Differenz der festgesetzten Einkommensteuer entsprechend der bisher gewählten Veranlagungsart und der festzusetzenden Einkommensteuer, die sich bei einer geänderten Ausübung der Wahl der Veranlagungsarten ergeben würde, positiv ist.2Die Einkommensteuer der einzeln veranlagten Ehegatten ist hierbei zusammenzurechnen.

(3) Wird von dem Wahlrecht nach Absatz 2 nicht oder nicht wirksam Gebrauch gemacht, so ist eine Zusammenveranlagung durchzuführen.

Bei der Zusammenveranlagung von Ehegatten werden die Einkünfte, die die Ehegatten erzielt haben, zusammengerechnet, den Ehegatten gemeinsam zugerechnet und, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, die Ehegatten sodann gemeinsam als Steuerpflichtiger behandelt.

(1) Personen, die nebeneinander dieselbe Leistung aus dem Steuerschuldverhältnis schulden oder für sie haften oder die zusammen zu einer Steuer zu veranlagen sind, sind Gesamtschuldner. Soweit nichts anderes bestimmt ist, schuldet jeder Gesamtschuldner die gesamte Leistung.

(2) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt für die Aufrechnung und für eine geleistete Sicherheit. Andere Tatsachen wirken nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten. Die Vorschriften der §§ 268 bis 280 über die Beschränkung der Vollstreckung in den Fällen der Zusammenveranlagung bleiben unberührt.

Sind Personen Gesamtschuldner, weil sie zusammen zu einer Steuer vom Einkommen oder zur Vermögensteuer veranlagt worden sind, so kann jeder von ihnen beantragen, dass die Vollstreckung wegen dieser Steuern jeweils auf den Betrag beschränkt wird, der sich nach Maßgabe der §§ 269 bis 278 bei einer Aufteilung der Steuern ergibt.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Das Finanzgericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere beiladen, deren rechtliche Interessen nach den Steuergesetzen durch die Entscheidung berührt werden, insbesondere solche, die nach den Steuergesetzen neben dem Steuerpflichtigen haften. Vor der Beiladung ist der Steuerpflichtige zu hören, wenn er am Verfahren beteiligt ist.

(2) Wird eine Abgabe für einen anderen Abgabenberechtigten verwaltet, so kann dieser nicht deshalb beigeladen werden, weil seine Interessen als Abgabenberechtigter durch die Entscheidung berührt werden.

(3) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt nicht für Mitberechtigte, die nach § 48 nicht klagebefugt sind.

(4) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden.

(5) Die als Mitberechtigte Beigeladenen können aufgefordert werden, einen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen.

(6) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines als Kläger oder Beklagter Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

(1) Die Satzungszwecke und die Art ihrer Verwirklichung müssen so genau bestimmt sein, dass auf Grund der Satzung geprüft werden kann, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für Steuervergünstigungen gegeben sind. Die Satzung muss die in der Anlage 1 bezeichneten Festlegungen enthalten.

(2) Die Satzung muss den vorgeschriebenen Erfordernissen bei der Körperschaftsteuer und bei der Gewerbesteuer während des ganzen Veranlagungs- oder Bemessungszeitraums, bei den anderen Steuern im Zeitpunkt der Entstehung der Steuer entsprechen.

(1) Feststellungsbescheide sind, auch wenn sie noch nicht unanfechtbar sind, für andere Feststellungsbescheide, für Steuermessbescheide, für Steuerbescheide und für Steueranmeldungen (Folgebescheide) bindend, soweit die in den Feststellungsbescheiden getroffenen Feststellungen für diese Folgebescheide von Bedeutung sind. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 für Verwaltungsakte, die die Verwirklichung der Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis betreffen. Wird ein Feststellungsbescheid nach § 180 Absatz 5 Nummer 2 erlassen, aufgehoben oder geändert, ist ein Verwaltungsakt, für den dieser Feststellungsbescheid Bindungswirkung entfaltet, in entsprechender Anwendung des § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zu korrigieren.

(2) Ein Feststellungsbescheid über einen Einheitswert oder einen Grundsteuerwert nach § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wirkt auch gegenüber dem Rechtsnachfolger, auf den der Gegenstand der Feststellung nach dem Feststellungszeitpunkt mit steuerlicher Wirkung übergeht. Tritt die Rechtsnachfolge jedoch ein, bevor der Feststellungsbescheid ergangen ist, so wirkt er gegen den Rechtsnachfolger nur dann, wenn er ihm bekannt gegeben wird. Die Sätze 1 und 2 gelten für gesonderte sowie gesonderte und einheitliche Feststellungen von Besteuerungsgrundlagen, die sich erst später auswirken, nach der Verordnung über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 180 Abs. 2 der Abgabenordnung entsprechend.

(3) Erfolgt eine gesonderte Feststellung gegenüber mehreren Beteiligten nach § 179 Absatz 2 Satz 2 einheitlich und ist ein Beteiligter im Feststellungsbescheid unrichtig bezeichnet worden, weil Rechtsnachfolge eingetreten ist, kann dies durch besonderen Bescheid gegenüber dem Rechtsnachfolger berichtigt werden.

Die rückständige Steuer ist nach dem Verhältnis der Beträge aufzuteilen, die sich bei Einzelveranlagung nach Maßgabe des § 26a des Einkommensteuergesetzes und der §§ 271 bis 276 ergeben würden. Dabei sind die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen maßgebend, die der Steuerfestsetzung bei der Zusammenveranlagung zugrunde gelegt worden sind, soweit nicht die Anwendung der Vorschriften über die Einzelveranlagung zu Abweichungen führt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.