Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2005 - 1 K 235/01

bei uns veröffentlicht am13.09.2005

Tatbestand

Der Kläger und seine ehemalige Ehefrau B wurden bis zur ihrer Ehescheidung im Jahre 1997 beim Beklagten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Eheleute waren zu je ½ Miteigentümer des unbelasteten Mietwohngrundstückes S, A Str. 14, aus dem sie Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 EStG) erzielten.

Mit notariellem Vertrag vom 6. Januar 1997 übertrug der Kläger - in Zusammenhang mit weiteren vertraglichen Regelungen aus Anlass der Ehescheidung - seinen beiden minderjährigen Kindern M (geboren am 19. September 1990) und K (geboren am 22. März 1993), den Beigeladenen, den hälftigen Anteil an diesem Anwesen unter Vorbehalt eines lebenslangen, bis zur Volljährigkeit aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts im Wege der Schenkung. Wegen Einzelheiten wird auf den Vertrag Bezug genommen (Bl. 7 ESt). Die Beigeladenen sind dementsprechend an Stelle des Klägers zu je 25% als Miteigentümer im Grundbuch eingetragen worden.

Für 1997 bis 2000 gingen beim Beklagten Erklärungen zur gesonderten und einheitlichen Feststellung der Besteuerungsgrundlagen der "Hausgemeinschaft B" ein, die positive Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zwischen 12.036 DM und 32.346 DM auswiesen. Die Einkünfte wurden zu 50 % der früheren Ehefrau des Klägers und zu je 25% den beiden Beigeladenen zugerechnet. Der Beklagte rechnete bei der Einkunftsfeststellung statt dessen die Einkünfte den geschiedenen Eheleuten anteilig zu je 50 % zu, weil die Vertragsgestaltung mangels Bestellung von Ergänzungspflegern für die Kinder steuerlich nicht anzuerkennen sei.

Gegen die dementsprechenden Feststellungsbescheide für 1997 bis 2000 haben der Kläger und seine ehemalige Ehefrau Einspruch eingelegt, den der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001 als unbegründet zurückgewiesen hat.

Am 7. September 2001 erhob der Kläger Klage. Er beantragt,

die Feststellungsbescheide 1997 bis 2000, alle in Form der Einspruchsentscheidung vom 8. August 2001, dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus dem streitigen Anwesen zu 50% nicht dem Kläger, sondern an seiner Stelle zu je 25% den Beigeladenen zugerechnet werden.

Die Übertragung sei unentgeltlich erfolgt. Im Vertrag hätten die Parteien den übertragenen Eigentumsanteil mit 150.000 DM bewertet. Weder zur rechtlichen Annahme der unentgeltlichen Grundstücksübertragung noch für die Auflassung (Vollzug der Eigentumsübertragung) bedürfe es der Bestellung eines Pflegers. Der Umstand, dass das Grundstück "belastet" sei, führe zu keiner anderen Betrachtungsweise. Durch die Belastungen (Steuern) werde der Vorteil der Schenkung allenfalls eingeschränkt (Bl. 6 f.).

Der Eintritt in den Mietvertrag erfolge mit dem Vollzug des notariellen Vertrages, ohne dass es einer Mitwirkung der Begünstigten bedürfe (§ 571 BGB). Der Eintritt der Kinder in die Mietverträge führe - zumindest vorliegend - nicht dazu, dass der rechtliche Vorteil der Eigentumsübertragung wegfalle, da der Erwerb des Miethauses das Vermögen der minderjährigen Kinder nicht gefährde. Die den Beigeladenen zufließenden Mieteinnahmen würden die Haftungsrisiken oder Pflichten eines Vermieters bei weitem überwiegen. Aus den §§ 1643 Abs. 1, 1822 Nr. 5 BGB ergebe sich, dass selbst der Abschluss von Mietverträgen bis ein Jahr nach Eintritt der Volljährigkeit ohne Pflegerbestellung zulässig sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob die Begünstigten gem. § 571 BGB in bereits stehende Mietverträge eintreten oder nach der schenkweisen Übertragung ihrerseits selbst Mietverträge abschließen (Bl. 7).

Die zivilrechtlich wirksame Eigentumsübertragung sei auch steuerrechtlich anzuerkennen. Die Mieteinnahmen würden tatsächlich den Kindern zufließen und seien in deren Vermögen vorhanden. Gewollt sei, dass die Kinder Mieteinnahmen erzielen, über die sie verfügen könnten. Es handele sich nicht um eine Unterhaltsregelung, wobei es im übrigen dem Kläger zu überlassen sei, wie und durch welche Regelung er den Unterhalt seiner Kinder sicherstelle (Bl. 8, 23).

Die Eigentumsübertragung habe das Erbe der Kinder, auch für den Fall einer Wiederverheiratung, sichern sollen, weil das Anwesen vom Kläger und seiner früheren Ehefrau von deren Großmutter erworben worden sei. Der ab Volljährigkeit des ältesten Sohnes dem Kläger eingeräumte Nießbrauch habe den Zweck, einschreiten zu können, falls sich die Kinder nicht so entwickeln sollten, wie dies von den Eltern erwartet werde (Bl. 24).

Der Beklagte beantragt,

die Klage als unbegründet abzuweisen.

Er halte auch im Hinblick auf den Beschluss des BGH V ZB 13/04 vom 25. November 2004, NJW 2005, 415, der nicht zur Frage der Übertragung eines vermieteten Grundstücks Stellung nehme, an seiner Auffassung fest, wonach die Eigentumsübertragung mangels Pflegerbestellung unwirksam sei (Bl. 47 f.). Dem von der Rechtsprechung des OLG Oldenburg 5 W 43/87 vom 1. Oktober 1987, NJW-RR 1988,. 839 sowie der des BFH IX R 216/84 vom 31. Oktober 1989, BStBl. II 1992, 506 abweichenden Urteil des FG Rheinland-Pfalz 6 K 2685/96 vom 13. November 1997, EFG 1998, 304 könne nicht gefolgt werden (Bl. 48 f.). Die Grundsätze, die der BFH zur "unverschuldeten" Nichtbeachtung von Formvorschriften aufgestellt habe (Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl. II 2000, 386), seien auf den anhängigen Streitfall nicht übertragbar (Bl. 49).

Durch Beschluss vom 30. Januar 2002 hat der Senat die beiden Kinder des Klägers zum Verfahren beigeladen (Bl. 29). Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die beigezogenen Akten des Beklagten und das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Die streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zu 50% nicht dem Kläger, sondern an seiner Stelle zu jeweils 25% den Beigeladenen zuzurechnen.

1. Steuerliche Anerkennung zivilrechtlicher Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl. II 2000, 387 (388 unter Nr. 2) zur Bedeutung zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen für deren steuerliche Anerkennung ausgeführt:

"Die Entscheidung des Streitfalles erfordert es nicht, die im Zivilrecht ungeklärte Frage abschließend zu entscheiden, ob bei einem Vertrag zwischen einer Personenhandelsgesellschaft einerseits und einem minderjährigen Kind andererseits ein Ergänzungspfleger mitwirken muss, wenn die Gesellschaft von den Großeltern und dem Vater des minderjährigen Kindes beherrscht wird.

Auch wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen abweichend von der in § 41 Abs. 1 Satz 1 AO getroffenen Regelung grundsätzlich steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn sie formwirksam geschlossen worden sind, kann dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelten. Vielmehr muss sich die unterschiedliche Behandlung von Verträgen zwischen fremden Dritten einerseits und Angehörigen andererseits sachlich rechtfertigen lassen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BFH die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten ... zum Anlass genommen hat, seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen insgesamt fortzuentwickeln. Danach ist beispielsweise für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs zwar weiterhin Voraussetzung, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete, stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden ... Aber es schließt nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus ... Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen ...

Dementsprechend hat der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung dann, wenn für die Vertragspartner nicht erkennbar war, dass bestimmte zivilrechtliche Erfordernisse zu beachten waren, nicht allein aus der Nichtbeachtung der Formvorschriften den Schluss auf einen fehlenden Bindungswillen gezogen ... Die entgegenstehende Entscheidung des BFH vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84 ... ist durch die zitierten späteren Urteile überholt.

Das bedeutet, dass tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Erste und notwendige Voraussetzung dafür ist, dass den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann erfüllt, wenn sich für den konkreten Fall die Anwendbarkeit der Formvorschriften nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern nur im Wege erweiternder Auslegung oder eines Analogieschlusses ergibt, diese Auslegung oder Analogie sich nicht ohne weiteres aufdrängt, keine veröffentlichte Rechtsprechung existiert, die eine derartige Auslegung oder Analogie bejaht, und die analoge Anwendung der Formvorschriften auf vergleichbare Fälle auch in der allgemein zugänglichen Literatur nicht erörtert wird. Außerdem muss hinzukommen, dass die Angehörigen zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.

2. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze war die streitige Eigentumsübertragung aufgrund des notariellen Vertrages vom 6. Januar 1997 steuerlich anzuerkennen und die Einkunftserzielung durch die Beigeladenen aus mehreren Gründen zu bejahen.

a.   Der Vertrag ist - wie der Kläger unwidersprochen vorträgt - tatsächlich durchgeführt worden. Die Beigeladenen sind aufgrund des Eigentumserwerbs in die Mietverträge kraft Gesetzes eingetreten (§ 571 BGB). Die anteiligen Mieteinnahmen sind ihnen tatsächlich zugeflossen und in ihrem Vermögen vorhanden.

Selbst wenn der Vertrag - entgegen der Auffassung des Senats (s. 2 b) - unwirksam sein sollte, so kann dies im vorliegenden Fall nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beteiligten die Regelungen des Vertrages in Wirklichkeit nicht gewollt hätten und die Einkünfte nach wie vor durch den Kläger erzielt werden sollen. Denn vorliegend ist die Formwirksamkeit des Vertrages nicht durch die Vertragspartner in eigener Verantwortung (wie dies z.B. bei Darlehens- oder Mietverträgen der Fall ist), sondern durch den beurkundenden Notar und zudem durch das eintragende Grundbuchamt, das nach § 20 GBO die Existenz einer rechtswirksamen Auflassung zu prüfen hat, erfolgt. Beide - von den Vertragsbeteiligten insofern unabhängig agierenden Institutionen - sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers im vorliegenden Falle nicht erforderlich ist. In dieser Situation kann allein aus der Tatsache, dass die rechtsunkundigen Vertragspartner nicht ihrerseits auf der Bestellung von Ergänzungspflegern bestanden haben, nicht der Schluss gezogen werden, die vertraglichen Vereinbarungen seien nicht ernsthaft gewollt und deshalb nicht der Einkunfts-, sondern der Privatsphäre der Vertragspartner zuzuordnen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als es dem Senat kaum zweifelhaft erscheint, dass ein ordnungsgemäß handelnder Ergänzungspfleger dem Vertragswerk zugestimmt hätte.

Auch die anderen Regelungen des Vertrages vom 6. Januar 1997 lassen nicht erkennen, dass die Übertragung des Eigentums als Einkunftsquelle in Wirklichkeit nicht gewollt sei. Unbeachtlich ist hierbei insbesondere, dass diese Übertragung im Zusammenhang mit der Regelung von Versorgungs- und Unterhaltsfragen zwischen den damals bereits in Scheidung lebenden Eltern der Beigeladenen erfolgt ist. Der Kläger verweist insofern zu Recht darauf, dass es Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen ist, ihre Lebensverhältnisse so einzurichten, wie dies steuerlich am günstigsten für sie ist. Eltern werden steuerlich nicht daran gehindert, Vermögenswerte auf ihre Kinder zu übertragen, damit sich die Kinder aus diesem Vermögen in gewissem Umfang selbst unterhalten können, anstatt sich aus dem versteuerten Einkommen der Eltern unterhalten zu lassen. Auch ein Gestaltungsmissbrauch ist hierin nicht zu sehen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass dem Kläger ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht an den auf die Beigeladenen übertragenen Eigentumsanteilen eingeräumt worden ist. Es handelt sich um eine Rechtsposition, die - gerechnet ab Vertragsschluss - erst nach über 10 Jahren auflebt und in angemessenem Umfang dem Interesse des übertragenden Elternteils Rechnung trägt, auf die weitere Entwicklung seiner Kinder reagieren zu können. Auch hieraus kann kaum gefolgert werden, nicht die Beigeladenen sollten die fraglichen Einkünfte erzielen, sondern an ihrer Stelle nach wie vor der Kläger.

b.   Unabhängig von den vorgenannten, für sich allein bereits entscheidungserheblichen Erwägungen, hat der Senat auch keine Zweifel, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich war.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. November 2004, V ZB 13/04, NJW 2005, 415 grundlegend zur Anwendung des § 107 BGB im Falle von Grundstücksübertragungen Stellung genommen. Er hat deutlich gemacht, dass vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift eine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem Grundgeschäft (der Schenkung) und dem (hier steuerlich interessierenden) abstrakten Übereignungsvertrages (der Auflassung) nur dann geboten ist, wenn der lukrative Charakter des Grundgeschäfts rechtliche Nachteile, die eventuell mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, aufwiegen kann. Eine Gesamtbetrachtung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das Grundgeschäft bereits bei isolierter Betrachtung nicht mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen verbunden ist. Es bleibt dann bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz, dass Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.

Auf den Entscheidungsfall bezogen bedeutet dies, dass es für die Frage der Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht darauf ankommt, ob eventuell die schuldrechtliche Vereinbarung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten des Klägers wegen mangelnder Pflegerbestellung unwirksam ist, weil diese ein Nachteil für die Beigeladenen sein mag.

Zur Wirksamkeit des hier interessierenden dinglichen Vertrages führt der BGH aus, dass ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen grundsätzlich nur dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Das sonstige Vermögen wird aber durch einen möglichen Rückforderungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Grundgeschäfts nicht betroffen. Ebenso wenig sieht der BGH in der Bestellung einer Grundschuld oder in der Verpflichtung öffentlicher Lasten im Anschluss an den Eigentumserwerb an. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus:

"Der Umstand, dass den Minderjährigen infolge eines Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist... § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der Rechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine Vermögensgefährdung indiziert ... Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen... Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst anzusehen ... Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen."

Zu dieser Gruppe von Verpflichtungen gehört zweifelsfrei auch die Übernahme der Verpflichtungen aus den Mietverhältnissen, die für ein übertragenes Mietwohngrundstück bestehen. Denn der Wert eines Mietwohngrundstückes liegt normalerweise auch und gerade in den bestehenden Mietverhältnissen. Durch die Mietverhältnisse wird der in der Immobilie steckende Wert erschlossen. Die Vermieterpflicht, den Wohnraum zu überlassen und die Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, ist deshalb keine, das übrige Vermögen des Minderjährigen gefährdende Verbindlichkeit, sondern unabdingbare Voraussetzung einer "lukrativen" Bewirtschaftung der Immobilie (s. dazu auch FG Rheinland-Pfalz vom 13. November 1997 6 K 2685/96, EFG 1998, 304). Im Entscheidungsfalle gilt dies um so mehr, als die Gemeinschaft aus der Immobilie nicht unerhebliche positive Einkünfte mit steigender Tendenz erklärt. Der Beklagte scheint die wirtschaftlich kaum nachvollziehbare Auffassung zu vertreten, die Grundstücksschenkung unter (sofortigem) Nießbrauchsvorbehalt sei rechtlich vorteilhafter als die Übertragung des unbelasteten Grundstücks. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

3.   Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Beigeladenen auf §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Feststellung der Einkünfte beruht auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

Gründe

Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig und auch begründet. Die streitigen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind zu 50% nicht dem Kläger, sondern an seiner Stelle zu jeweils 25% den Beigeladenen zuzurechnen.

1. Steuerliche Anerkennung zivilrechtlicher Vereinbarungen unter nahen Angehörigen

Der BFH hat in seinem Urteil vom 13. Juli 1999 VIII R 29/97, BStBl. II 2000, 387 (388 unter Nr. 2) zur Bedeutung zivilrechtlich wirksamer Vereinbarungen für deren steuerliche Anerkennung ausgeführt:

"Die Entscheidung des Streitfalles erfordert es nicht, die im Zivilrecht ungeklärte Frage abschließend zu entscheiden, ob bei einem Vertrag zwischen einer Personenhandelsgesellschaft einerseits und einem minderjährigen Kind andererseits ein Ergänzungspfleger mitwirken muss, wenn die Gesellschaft von den Großeltern und dem Vater des minderjährigen Kindes beherrscht wird.

Auch wenn Verträge zwischen nahen Angehörigen abweichend von der in § 41 Abs. 1 Satz 1 AO getroffenen Regelung grundsätzlich steuerlich nur dann anzuerkennen sind, wenn sie formwirksam geschlossen worden sind, kann dieser Grundsatz nicht ausnahmslos gelten. Vielmehr muss sich die unterschiedliche Behandlung von Verträgen zwischen fremden Dritten einerseits und Angehörigen andererseits sachlich rechtfertigen lassen. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der BFH die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zur steuerlichen Anerkennung von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten ... zum Anlass genommen hat, seine Rechtsprechung zur steuerlichen Anerkennung von Verträgen zwischen nahen Angehörigen insgesamt fortzuentwickeln. Danach ist beispielsweise für die steuerliche Anerkennung eines Mietvertrages nach Maßgabe des sog. Fremdvergleichs zwar weiterhin Voraussetzung, dass die Hauptpflichten der Mietvertragsparteien, wie das Überlassen einer konkret bestimmten Mietsache und die Höhe der zu entrichtenden Miete, stets klar und eindeutig vereinbart sowie entsprechend dem Vereinbarten durchgeführt werden ... Aber es schließt nicht mehr jede geringfügige Abweichung einzelner Sachverhaltsmerkmale vom Üblichen ohne weiteres die steuerliche Anerkennung des Vertragsverhältnisses aus ... Vielmehr sind einzelne Kriterien des Fremdvergleichs im Rahmen der gebotenen Gesamtbetrachtung unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, ob sie den Rückschluss auf eine privat veranlasste Vereinbarung zulassen ...

Dementsprechend hat der BFH in seiner jüngeren Rechtsprechung dann, wenn für die Vertragspartner nicht erkennbar war, dass bestimmte zivilrechtliche Erfordernisse zu beachten waren, nicht allein aus der Nichtbeachtung der Formvorschriften den Schluss auf einen fehlenden Bindungswillen gezogen ... Die entgegenstehende Entscheidung des BFH vom 31. Oktober 1989 IX R 216/84 ... ist durch die zitierten späteren Urteile überholt.

Das bedeutet, dass tatsächlich durchgeführte Verträge zwischen nahen Angehörigen, bei deren Abschluss Formvorschriften nicht beachtet worden sind, ausnahmsweise dann von vornherein steuerlich zu berücksichtigen sind, wenn aus den besonderen übrigen Umständen des konkreten Einzelfalles zweifelsfrei abgeleitet werden kann, dass die Vertragspartner einen ernsthaften Bindungswillen hatten. Erste und notwendige Voraussetzung dafür ist, dass den Vertragspartnern die Nichtbeachtung der Formvorschriften nicht angelastet werden kann. Dieses Erfordernis ist jedenfalls dann erfüllt, wenn sich für den konkreten Fall die Anwendbarkeit der Formvorschriften nicht aus dem Gesetzeswortlaut, sondern nur im Wege erweiternder Auslegung oder eines Analogieschlusses ergibt, diese Auslegung oder Analogie sich nicht ohne weiteres aufdrängt, keine veröffentlichte Rechtsprechung existiert, die eine derartige Auslegung oder Analogie bejaht, und die analoge Anwendung der Formvorschriften auf vergleichbare Fälle auch in der allgemein zugänglichen Literatur nicht erörtert wird. Außerdem muss hinzukommen, dass die Angehörigen zeitnah nach dem Erkennen der Unwirksamkeit oder dem Auftauchen von Zweifeln an der Wirksamkeit des Vertrages die erforderlichen Maßnahmen eingeleitet haben, um die Wirksamkeit herbeizuführen oder klarzustellen.

2. Anwendung auf den Entscheidungsfall

Bei Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze war die streitige Eigentumsübertragung aufgrund des notariellen Vertrages vom 6. Januar 1997 steuerlich anzuerkennen und die Einkunftserzielung durch die Beigeladenen aus mehreren Gründen zu bejahen.

a.   Der Vertrag ist - wie der Kläger unwidersprochen vorträgt - tatsächlich durchgeführt worden. Die Beigeladenen sind aufgrund des Eigentumserwerbs in die Mietverträge kraft Gesetzes eingetreten (§ 571 BGB). Die anteiligen Mieteinnahmen sind ihnen tatsächlich zugeflossen und in ihrem Vermögen vorhanden.

Selbst wenn der Vertrag - entgegen der Auffassung des Senats (s. 2 b) - unwirksam sein sollte, so kann dies im vorliegenden Fall nicht als Indiz dafür gewertet werden, dass die Beteiligten die Regelungen des Vertrages in Wirklichkeit nicht gewollt hätten und die Einkünfte nach wie vor durch den Kläger erzielt werden sollen. Denn vorliegend ist die Formwirksamkeit des Vertrages nicht durch die Vertragspartner in eigener Verantwortung (wie dies z.B. bei Darlehens- oder Mietverträgen der Fall ist), sondern durch den beurkundenden Notar und zudem durch das eintragende Grundbuchamt, das nach § 20 GBO die Existenz einer rechtswirksamen Auflassung zu prüfen hat, erfolgt. Beide - von den Vertragsbeteiligten insofern unabhängig agierenden Institutionen - sind übereinstimmend zu dem Ergebnis gelangt, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers im vorliegenden Falle nicht erforderlich ist. In dieser Situation kann allein aus der Tatsache, dass die rechtsunkundigen Vertragspartner nicht ihrerseits auf der Bestellung von Ergänzungspflegern bestanden haben, nicht der Schluss gezogen werden, die vertraglichen Vereinbarungen seien nicht ernsthaft gewollt und deshalb nicht der Einkunfts-, sondern der Privatsphäre der Vertragspartner zuzuordnen. Dies gilt vorliegend um so mehr, als es dem Senat kaum zweifelhaft erscheint, dass ein ordnungsgemäß handelnder Ergänzungspfleger dem Vertragswerk zugestimmt hätte.

Auch die anderen Regelungen des Vertrages vom 6. Januar 1997 lassen nicht erkennen, dass die Übertragung des Eigentums als Einkunftsquelle in Wirklichkeit nicht gewollt sei. Unbeachtlich ist hierbei insbesondere, dass diese Übertragung im Zusammenhang mit der Regelung von Versorgungs- und Unterhaltsfragen zwischen den damals bereits in Scheidung lebenden Eltern der Beigeladenen erfolgt ist. Der Kläger verweist insofern zu Recht darauf, dass es Steuerpflichtigen grundsätzlich unbenommen ist, ihre Lebensverhältnisse so einzurichten, wie dies steuerlich am günstigsten für sie ist. Eltern werden steuerlich nicht daran gehindert, Vermögenswerte auf ihre Kinder zu übertragen, damit sich die Kinder aus diesem Vermögen in gewissem Umfang selbst unterhalten können, anstatt sich aus dem versteuerten Einkommen der Eltern unterhalten zu lassen. Auch ein Gestaltungsmissbrauch ist hierin nicht zu sehen.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, dass dem Kläger ein aufschiebend bedingtes Nießbrauchsrecht an den auf die Beigeladenen übertragenen Eigentumsanteilen eingeräumt worden ist. Es handelt sich um eine Rechtsposition, die - gerechnet ab Vertragsschluss - erst nach über 10 Jahren auflebt und in angemessenem Umfang dem Interesse des übertragenden Elternteils Rechnung trägt, auf die weitere Entwicklung seiner Kinder reagieren zu können. Auch hieraus kann kaum gefolgert werden, nicht die Beigeladenen sollten die fraglichen Einkünfte erzielen, sondern an ihrer Stelle nach wie vor der Kläger.

b.   Unabhängig von den vorgenannten, für sich allein bereits entscheidungserheblichen Erwägungen, hat der Senat auch keine Zweifel, dass die Bestellung eines Ergänzungspflegers nicht erforderlich war.

Der BGH hat in seinem Beschluss vom 25. November 2004, V ZB 13/04, NJW 2005, 415 grundlegend zur Anwendung des § 107 BGB im Falle von Grundstücksübertragungen Stellung genommen. Er hat deutlich gemacht, dass vor dem Hintergrund des Schutzzwecks der Vorschrift eine Gesamtbetrachtung von schuldrechtlichem Grundgeschäft (der Schenkung) und dem (hier steuerlich interessierenden) abstrakten Übereignungsvertrages (der Auflassung) nur dann geboten ist, wenn der lukrative Charakter des Grundgeschäfts rechtliche Nachteile, die eventuell mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, aufwiegen kann. Eine Gesamtbetrachtung ist dagegen nicht veranlasst, wenn das Grundgeschäft bereits bei isolierter Betrachtung nicht mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen verbunden ist. Es bleibt dann bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz, dass Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.

Auf den Entscheidungsfall bezogen bedeutet dies, dass es für die Frage der Wirksamkeit der Eigentumsübertragung nicht darauf ankommt, ob eventuell die schuldrechtliche Vereinbarung des aufschiebend bedingten Nießbrauchs zugunsten des Klägers wegen mangelnder Pflegerbestellung unwirksam ist, weil diese ein Nachteil für die Beigeladenen sein mag.

Zur Wirksamkeit des hier interessierenden dinglichen Vertrages führt der BGH aus, dass ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen grundsätzlich nur dann nicht lediglich rechtlich vorteilhaft ist, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet. Das sonstige Vermögen wird aber durch einen möglichen Rückforderungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Grundgeschäfts nicht betroffen. Ebenso wenig sieht der BGH in der Bestellung einer Grundschuld oder in der Verpflichtung öffentlicher Lasten im Anschluss an den Eigentumserwerb an. In diesem Zusammenhang führt der BGH aus:

"Der Umstand, dass den Minderjährigen infolge eines Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist... § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der Rechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine Vermögensgefährdung indiziert ... Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen... Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfasst anzusehen ... Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen, die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, dass sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen."

Zu dieser Gruppe von Verpflichtungen gehört zweifelsfrei auch die Übernahme der Verpflichtungen aus den Mietverhältnissen, die für ein übertragenes Mietwohngrundstück bestehen. Denn der Wert eines Mietwohngrundstückes liegt normalerweise auch und gerade in den bestehenden Mietverhältnissen. Durch die Mietverhältnisse wird der in der Immobilie steckende Wert erschlossen. Die Vermieterpflicht, den Wohnraum zu überlassen und die Sache im vertragsgemäßen Zustand zu erhalten, ist deshalb keine, das übrige Vermögen des Minderjährigen gefährdende Verbindlichkeit, sondern unabdingbare Voraussetzung einer "lukrativen" Bewirtschaftung der Immobilie (s. dazu auch FG Rheinland-Pfalz vom 13. November 1997 6 K 2685/96, EFG 1998, 304). Im Entscheidungsfalle gilt dies um so mehr, als die Gemeinschaft aus der Immobilie nicht unerhebliche positive Einkünfte mit steigender Tendenz erklärt. Der Beklagte scheint die wirtschaftlich kaum nachvollziehbare Auffassung zu vertreten, die Grundstücksschenkung unter (sofortigem) Nießbrauchsvorbehalt sei rechtlich vorteilhafter als die Übertragung des unbelasteten Grundstücks. Dem kann sich der Senat nicht anschließen.

3.   Der Klage war nach alledem stattzugeben.

Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten gemäß § 135 Abs. 1 FGO auferlegt. Die Kostenentscheidung beruht bezüglich der Beigeladenen auf §§ 135 Abs. 3, 139 Abs. 4 FGO.

Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Verpflichtung des Beklagten zur erneuten Feststellung der Einkünfte beruht auf § 100 Abs. 2 S. 2 FGO.

Zur Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO sah der Senat keine Veranlassung.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 100


(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Einkommensteuergesetz - EStG | § 21


(1) 1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind 1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die

Abgabenordnung - AO 1977 | § 41 Unwirksame Rechtsgeschäfte


(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht

Grundbuchordnung - GBO | § 20


Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum


(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 108 Vertragsschluss ohne Einwilligung


(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab. (2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung übe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1643 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte


(1) Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts in den Fällen, in denen ein Betreuer nach den §§ 1850 bis 1854 der Genehmigung des Betreuungsgerichts bedarf, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 5 etwas anderes ergibt. (2) Nicht

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 107 Einwilligung des gesetzlichen Vertreters


Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

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Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2005 - 1 K 235/01 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

Finanzgericht des Saarlandes Urteil, 13. Sept. 2005 - 1 K 235/01 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Nov. 2004 - V ZB 13/04

bei uns veröffentlicht am 25.11.2004

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 13/04 vom 25. November 2004 in der Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 107, 873, 1909 Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung led

Referenzen

(1)1Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sind

1.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken, Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke unterliegen (z. B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
2.
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem Betriebsvermögen;
3.
Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten, insbesondere von schriftstellerischen, künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und Gefällen;
4.
Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§§ 15a und 15b sind sinngemäß anzuwenden.

(2)1Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu Wohnzwecken weniger als 50 Prozent der ortsüblichen Marktmiete, so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen.2Beträgt das Entgelt bei auf Dauer angelegter Wohnungsvermietung mindestens 66 Prozent der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsvermietung als entgeltlich.

(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 13/04
vom
25. November 2004
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung
lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde
liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung
des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall
nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).
Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich
vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch
gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher
Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen
hat.
Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen
öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107
BGH, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04 - BayObLG
- LG München I
- AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar 2004 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 9. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit notarieller Urkunde vom 4. August 2003 beantragten Eintragungen nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Oktober 2003 zu verweigern.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der 1988 geborenen Beteiligten zu 2 und der 1990 geborenen Beteiligten zu 3. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstücks eingetragen, das mit einer Grundschuld belastet ist.
Am 4. August 2003 ließen die Beteiligten einen sogenannten Überlassungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die Beteiligte zu 1 den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Nach der von ihr getroffenen Bestimmung hat der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu tragen. Weiterhin vereinbarten die Beteiligten unter gleichzeitiger Auflassung die unentgeltliche Übertragung eines jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2 und 3 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beteiligte zu 1 behielt sich jedoch das Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn zu ihren Lebzeiten "einer der Erwerber den an ihn überlassenen Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet oder wenn einer der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte". Zur Sicherung des durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs bewilligten die Beteiligten eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.
Den von dem Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag auf Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 beanstandet, weil der Überlassungsvertrag wegen der mit etwaigen Rückübertragungsansprüchen der Beteiligten zu 1 zusammenhängenden Verpflichtungen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten deshalb aufgegeben, binnen bestimmter Frist den Überlassungsvertrag von einem zu bestellenden Pfleger genehmigen zu lassen und hierzu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos
geblieben. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der die Auflassung enthaltende Überlassungsvertrag sei wegen des der Beteiligten zu 1 vorbehaltenen Rücktrittsrechts mit rechtlichen Nachteilen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 verbunden und bedürfe deshalb insgesamt der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Da es sich um ein Grundstücksgeschäft gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB handele , sei außerdem eine gerichtliche Genehmigung des Vertrags erforderlich, für deren Erteilung gemäß §§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Die durch § 1643 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begründete Zuständigkeit des Familiengerichts für die Genehmigungserteilung betreffe nur Rechtsgeschäfte der Eltern für das Kind, nicht jedoch Pflegergeschäfte. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB falle auch die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungspfleger anstelle der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen verfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer /von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16). Das vorlegende Gericht war auch nicht gehalten, die Vorlage auf den mit der angefochtenen Zwischenverfügung geforderten Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu beschränken. Zwar hat es sich an einer Entscheidung über die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger nicht durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit ge-
hindert gesehen. Die Beurteilung der Notwendigkeit sowohl der einen als auch der anderen Genehmigung setzt jedoch jeweils die Klärung der Vorfrage voraus , ob die Auflassung nicht bereits deshalb wirksam ist, weil sie zu keinen rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 führt (§§ 107, 108 BGB). Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

III.


Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die von den Beteiligten im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 4. August 2003 erklärte Auflassung ist rechtswirksam, da die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 durch den dinglichen Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (§ 107 BGB). Das Grundbuchamt durfte daher gemäß § 20 GBO die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der vorherigen Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger und durch das Vormundschaftsgericht abhängig machen. Die von dem vorlegenden
Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit stellt sich somit nicht.

a) Die Auflassung ist nicht deshalb mit rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 verbunden, weil sich die Beteiligte zu 1 den Rücktritt von dem schuldrechtlichen Teil des Überlassungsvertrags vorbehalten hat. Zwar kann der Rücktrittsvorbehalt zu einer Belastung der Minderjährigen führen, weil sie im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Übertragung des Grundstückseigentums nicht nur ihren jeweiligen Miteigentumsanteil zurückzugewähren hätten (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern darüber hinaus auch zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Grundstücks, verpflichtet sein könnten (§ 346 Abs. 2 bis 4 BGB). Dieser Rechtsnachteil ist jedoch ausschließlich Folge der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ist der unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkungsvertrag schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB), kann der dingliche Rechtserwerb als solcher nicht zu einer Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert. Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuld-
rechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35). Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34). Damit ging es in dem entschiedenen Fall allein darum, den Anwendungsbereich des § 181 letzter Halbsatz BGB einzuschränken, um dem Schutzzweck des § 107 BGB Geltung zu verschaffen. In der Literatur ist die von dem Senat befürwortete Gesamtbetrachtung kritisiert worden, weil sie gegen das dem geltenden Recht zugrunde liegende Trennungsprinzip verstoße (Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 5; Jauernig, JuS 1982, 576; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Kern, JA 1990, 281, 284, Ultsch, JURA 1998, 524, 528; zustimmend dagegen MünchKommBGB /Schwab, 4. Aufl., § 1909 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 107 Rdn. 6; Gitter, JR 1981, 283, 284). Statt dessen ist vorgeschlagen worden , das für richtig gehaltene Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB herbeizuführen (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 107, Rdn. 5; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 5 u. § 181 Rdn. 28; Jauernig, JuS 1982, 576, 577; Feller, DNotZ 1989, 66, 75; Ultsch, aaO). Ob diese Lösung vorzugswürdig ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung. Denn eine Gesamtbetrachtung ist nach der Begründung der genannten Senatsentscheidung jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn das Grundgeschäft, wie hier, bereits bei isolierter Betrachtung mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen verbunden und deshalb gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist. In diesem Fall fehlt es von vornherein an einer Verpflichtung, die der gesetzliche Vertreter im Wege des In-Sich-Geschäfts gemäß § 181 letzter
Halbsatz BGB erfüllen könnte, so daß eine Umgehung des von § 107 BGB intendierten Schutzes nicht möglich ist (vgl. Jauernig, aaO). Es bleibt damit bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz (vgl. Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 27. Aufl., Rdn. 276; Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 204 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rdn. 1006; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107, Rdn. 2), daß Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.
Schließlich hat die Unwirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen auch nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge. Zwar können Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen ausnahmsweise zu einer Einheit im Sinne dieser Vorschrift zusammengefaßt werden. Eine solche Annahme rechtfertigt sich jedoch im Hinblick auf § 925 Abs. 2 BGB nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Auflassung (Senat, BGHZ 112, 376, 378; Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495, 1496; Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 22; vgl. auch Staudinger/Roth, BGB [2003], § 139 Rdn. 54 f.).

b) Bei isolierter Betrachtung ist die Auflassung nicht mit Rechtsnachteilen für die Beteiligen zu 2 und 3 verbunden, die gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden.
aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191). Zwar träfe die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Übereignung des Grundstücks eine bereicherungsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Miteigentums (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), falls der zugrunde liegende, schwebend unwirksame Schenkungsvertrag nicht genehmigt werden sollte. Diese Verpflichtung wäre jedoch ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Beeinträchtigung ihres sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müßte, wäre daher nicht zu besorgen (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 32; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 107 Rdn. 14; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., § 25 Rdn. 24; Flume, aaO, S. 193; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 264; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 424).
bb) Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht darin zu sehen, daß das Grundstück der Beteiligten zu 1 mit einer Grundschuld belastet ist und daß gleichzeitig mit der Eigentumsänderung ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 in das Grundbuch eingetragen werden sollen.
Eine Grundschuld verpflichtet den Grundstückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück zu dulden (vgl. BGHZ 7, 123, 126). Die mit dem Er-
werb des belasteten Grundstücks verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 ist demnach auf die ihnen zugewendete Sache beschränkt. Diese Haftung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341). Allerdings kann sich eine den Eigentümer persönlich treffende Zahlungspflicht daraus ergeben, daß er die Kosten des zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Titels tragen muß (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1147 Rdn. 18, 29). Ob dies einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Ausweislich des Grundbuchs hat sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ein Vollstreckungstitel liegt daher bereits vor, so daß die Beteiligten zu 2 und 3 insoweit nicht mit weiteren Kosten belastet werden können. Mögliche deliktische Schadensersatzansprüche des Grundschuldgläubigers gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1192 Abs. 1, 1133 bis 1135 BGB wegen einer Verschlechterung des belasteten Grundstücks (vgl. BGHZ 65, 211, 212) sind keine Folge des Eigentumserwerbs als solchem, sondern eines schuldhaften Verhaltens des Grundstückseigentümers. Ihretwegen bedarf die Auflassung daher keiner Genehmigung gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB, zumal eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, den Minderjährigen vor eigenem deliktischen Verhalten zu schützen (allgemein
für Schadensersatzpflichten gemäß § 823 BGB: MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 32).
Eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, 63; 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge. Ihre Eintragung beseitigt deshalb den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vorteil nicht (vgl. OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 291; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261 f.). Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden , MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
cc) Die mit jeder Art von Grunderwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten stellt jedenfalls insoweit keinen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB dar, als es sich um laufende Aufwendungen, insbesondere die Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer, handelt.
Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die öffentlichen Grundstückslasten auf Gesetz oder Satzung beruhen, also nicht Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden sind (so jedoch Erman/ Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 107 Rdn. 17; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245). Denn das Vermögen des Minderjährigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils zwar von den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom Gesetz jedoch als dessen Folge angeordnet ist (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Feller, DNotZ 1989, 66, 70).
Richtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Der Umstand, daß den Minderjährigen infolge eines Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1). § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der
Rechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine Vermögensgefährdung indiziert (Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1; Lange, NJW 1955, 1339; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 418 ff.). Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35). Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfaßt anzusehen (vgl. Larenz /Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Stürner, aaO, S. 420). Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen , die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur einschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB). Eine derartige Fallgruppe stellt die Verpflichtung des Minderjährigen dar, die laufenden öffentlichen Grundstückslasten zu tragen. Die betreffenden Abgaben bemessen sich entweder nach dem Wert des Grundstücks oder nach den der öffentlichen Hand durch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entstehenden Kosten.
Sie sind daher ihrem Umfang nach begrenzt, können in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden und führen typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung. Ihretwegen würde ein auf das Wohl des Minderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine Zustimmung zu einem Grunderwerb nicht verweigern. Dies rechtfertigt es, sie als rechtlich nicht nachteilig zu behandeln (Staudinger/Dilcher, aaO, § 107 Rdn. 15; Stürner, aaO, S. 427 f.; vgl. auch Flume, aaO, S. 192; für die Unbeachtlichkeit sämtlicher öffentlicher Lasten BayObLG, NJW 1967, 1912, 1913; NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRKBGB /Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34). Ob dies auch für außerordentliche Grundstückslasten , insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen, gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine Belastung der Beteiligten zu 2 und 3 mit derartigen Pflichten ist nicht ersichtlich. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sie in Zukunft zu Anliegerbeiträgen oder ähnlichen außerordentlichen Lasten herangezogen werden könnten, stellt als solche keinen Rechtsnachteil dar. Insoweit würde es dem gesetzlichen Vertreter oder dem Ergänzungspfleger an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlen, auf die sie ihre Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung stützen könnten.
2. Nach alledem ist die von den Beteiligten erklärte Auflassung wirksam, ohne daß es einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Das Grundbuchamt war daher - unter
Aufhebung seiner Zwischenverfügung und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts – anzuweisen, von seinen Eintragungsbedenken Abstand zu
nehmen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 13/04
vom
25. November 2004
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung
lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde
liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung
des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall
nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).
Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich
vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch
gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher
Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen
hat.
Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen
öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107
BGH, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04 - BayObLG
- LG München I
- AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar 2004 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 9. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit notarieller Urkunde vom 4. August 2003 beantragten Eintragungen nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Oktober 2003 zu verweigern.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der 1988 geborenen Beteiligten zu 2 und der 1990 geborenen Beteiligten zu 3. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstücks eingetragen, das mit einer Grundschuld belastet ist.
Am 4. August 2003 ließen die Beteiligten einen sogenannten Überlassungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die Beteiligte zu 1 den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Nach der von ihr getroffenen Bestimmung hat der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu tragen. Weiterhin vereinbarten die Beteiligten unter gleichzeitiger Auflassung die unentgeltliche Übertragung eines jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2 und 3 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beteiligte zu 1 behielt sich jedoch das Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn zu ihren Lebzeiten "einer der Erwerber den an ihn überlassenen Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet oder wenn einer der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte". Zur Sicherung des durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs bewilligten die Beteiligten eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.
Den von dem Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag auf Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 beanstandet, weil der Überlassungsvertrag wegen der mit etwaigen Rückübertragungsansprüchen der Beteiligten zu 1 zusammenhängenden Verpflichtungen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten deshalb aufgegeben, binnen bestimmter Frist den Überlassungsvertrag von einem zu bestellenden Pfleger genehmigen zu lassen und hierzu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos
geblieben. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der die Auflassung enthaltende Überlassungsvertrag sei wegen des der Beteiligten zu 1 vorbehaltenen Rücktrittsrechts mit rechtlichen Nachteilen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 verbunden und bedürfe deshalb insgesamt der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Da es sich um ein Grundstücksgeschäft gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB handele , sei außerdem eine gerichtliche Genehmigung des Vertrags erforderlich, für deren Erteilung gemäß §§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Die durch § 1643 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begründete Zuständigkeit des Familiengerichts für die Genehmigungserteilung betreffe nur Rechtsgeschäfte der Eltern für das Kind, nicht jedoch Pflegergeschäfte. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB falle auch die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungspfleger anstelle der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen verfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer /von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16). Das vorlegende Gericht war auch nicht gehalten, die Vorlage auf den mit der angefochtenen Zwischenverfügung geforderten Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu beschränken. Zwar hat es sich an einer Entscheidung über die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger nicht durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit ge-
hindert gesehen. Die Beurteilung der Notwendigkeit sowohl der einen als auch der anderen Genehmigung setzt jedoch jeweils die Klärung der Vorfrage voraus , ob die Auflassung nicht bereits deshalb wirksam ist, weil sie zu keinen rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 führt (§§ 107, 108 BGB). Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

III.


Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die von den Beteiligten im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 4. August 2003 erklärte Auflassung ist rechtswirksam, da die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 durch den dinglichen Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (§ 107 BGB). Das Grundbuchamt durfte daher gemäß § 20 GBO die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der vorherigen Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger und durch das Vormundschaftsgericht abhängig machen. Die von dem vorlegenden
Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit stellt sich somit nicht.

a) Die Auflassung ist nicht deshalb mit rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 verbunden, weil sich die Beteiligte zu 1 den Rücktritt von dem schuldrechtlichen Teil des Überlassungsvertrags vorbehalten hat. Zwar kann der Rücktrittsvorbehalt zu einer Belastung der Minderjährigen führen, weil sie im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Übertragung des Grundstückseigentums nicht nur ihren jeweiligen Miteigentumsanteil zurückzugewähren hätten (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern darüber hinaus auch zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Grundstücks, verpflichtet sein könnten (§ 346 Abs. 2 bis 4 BGB). Dieser Rechtsnachteil ist jedoch ausschließlich Folge der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ist der unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkungsvertrag schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB), kann der dingliche Rechtserwerb als solcher nicht zu einer Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert. Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuld-
rechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35). Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34). Damit ging es in dem entschiedenen Fall allein darum, den Anwendungsbereich des § 181 letzter Halbsatz BGB einzuschränken, um dem Schutzzweck des § 107 BGB Geltung zu verschaffen. In der Literatur ist die von dem Senat befürwortete Gesamtbetrachtung kritisiert worden, weil sie gegen das dem geltenden Recht zugrunde liegende Trennungsprinzip verstoße (Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 5; Jauernig, JuS 1982, 576; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Kern, JA 1990, 281, 284, Ultsch, JURA 1998, 524, 528; zustimmend dagegen MünchKommBGB /Schwab, 4. Aufl., § 1909 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 107 Rdn. 6; Gitter, JR 1981, 283, 284). Statt dessen ist vorgeschlagen worden , das für richtig gehaltene Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB herbeizuführen (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 107, Rdn. 5; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 5 u. § 181 Rdn. 28; Jauernig, JuS 1982, 576, 577; Feller, DNotZ 1989, 66, 75; Ultsch, aaO). Ob diese Lösung vorzugswürdig ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung. Denn eine Gesamtbetrachtung ist nach der Begründung der genannten Senatsentscheidung jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn das Grundgeschäft, wie hier, bereits bei isolierter Betrachtung mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen verbunden und deshalb gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist. In diesem Fall fehlt es von vornherein an einer Verpflichtung, die der gesetzliche Vertreter im Wege des In-Sich-Geschäfts gemäß § 181 letzter
Halbsatz BGB erfüllen könnte, so daß eine Umgehung des von § 107 BGB intendierten Schutzes nicht möglich ist (vgl. Jauernig, aaO). Es bleibt damit bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz (vgl. Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 27. Aufl., Rdn. 276; Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 204 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rdn. 1006; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107, Rdn. 2), daß Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.
Schließlich hat die Unwirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen auch nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge. Zwar können Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen ausnahmsweise zu einer Einheit im Sinne dieser Vorschrift zusammengefaßt werden. Eine solche Annahme rechtfertigt sich jedoch im Hinblick auf § 925 Abs. 2 BGB nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Auflassung (Senat, BGHZ 112, 376, 378; Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495, 1496; Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 22; vgl. auch Staudinger/Roth, BGB [2003], § 139 Rdn. 54 f.).

b) Bei isolierter Betrachtung ist die Auflassung nicht mit Rechtsnachteilen für die Beteiligen zu 2 und 3 verbunden, die gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden.
aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191). Zwar träfe die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Übereignung des Grundstücks eine bereicherungsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Miteigentums (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), falls der zugrunde liegende, schwebend unwirksame Schenkungsvertrag nicht genehmigt werden sollte. Diese Verpflichtung wäre jedoch ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Beeinträchtigung ihres sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müßte, wäre daher nicht zu besorgen (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 32; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 107 Rdn. 14; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., § 25 Rdn. 24; Flume, aaO, S. 193; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 264; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 424).
bb) Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht darin zu sehen, daß das Grundstück der Beteiligten zu 1 mit einer Grundschuld belastet ist und daß gleichzeitig mit der Eigentumsänderung ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 in das Grundbuch eingetragen werden sollen.
Eine Grundschuld verpflichtet den Grundstückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück zu dulden (vgl. BGHZ 7, 123, 126). Die mit dem Er-
werb des belasteten Grundstücks verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 ist demnach auf die ihnen zugewendete Sache beschränkt. Diese Haftung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341). Allerdings kann sich eine den Eigentümer persönlich treffende Zahlungspflicht daraus ergeben, daß er die Kosten des zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Titels tragen muß (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1147 Rdn. 18, 29). Ob dies einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Ausweislich des Grundbuchs hat sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ein Vollstreckungstitel liegt daher bereits vor, so daß die Beteiligten zu 2 und 3 insoweit nicht mit weiteren Kosten belastet werden können. Mögliche deliktische Schadensersatzansprüche des Grundschuldgläubigers gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1192 Abs. 1, 1133 bis 1135 BGB wegen einer Verschlechterung des belasteten Grundstücks (vgl. BGHZ 65, 211, 212) sind keine Folge des Eigentumserwerbs als solchem, sondern eines schuldhaften Verhaltens des Grundstückseigentümers. Ihretwegen bedarf die Auflassung daher keiner Genehmigung gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB, zumal eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, den Minderjährigen vor eigenem deliktischen Verhalten zu schützen (allgemein
für Schadensersatzpflichten gemäß § 823 BGB: MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 32).
Eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, 63; 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge. Ihre Eintragung beseitigt deshalb den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vorteil nicht (vgl. OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 291; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261 f.). Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden , MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
cc) Die mit jeder Art von Grunderwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten stellt jedenfalls insoweit keinen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB dar, als es sich um laufende Aufwendungen, insbesondere die Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer, handelt.
Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die öffentlichen Grundstückslasten auf Gesetz oder Satzung beruhen, also nicht Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden sind (so jedoch Erman/ Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 107 Rdn. 17; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245). Denn das Vermögen des Minderjährigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils zwar von den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom Gesetz jedoch als dessen Folge angeordnet ist (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Feller, DNotZ 1989, 66, 70).
Richtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Der Umstand, daß den Minderjährigen infolge eines Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1). § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der
Rechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine Vermögensgefährdung indiziert (Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1; Lange, NJW 1955, 1339; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 418 ff.). Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35). Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfaßt anzusehen (vgl. Larenz /Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Stürner, aaO, S. 420). Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen , die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur einschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB). Eine derartige Fallgruppe stellt die Verpflichtung des Minderjährigen dar, die laufenden öffentlichen Grundstückslasten zu tragen. Die betreffenden Abgaben bemessen sich entweder nach dem Wert des Grundstücks oder nach den der öffentlichen Hand durch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entstehenden Kosten.
Sie sind daher ihrem Umfang nach begrenzt, können in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden und führen typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung. Ihretwegen würde ein auf das Wohl des Minderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine Zustimmung zu einem Grunderwerb nicht verweigern. Dies rechtfertigt es, sie als rechtlich nicht nachteilig zu behandeln (Staudinger/Dilcher, aaO, § 107 Rdn. 15; Stürner, aaO, S. 427 f.; vgl. auch Flume, aaO, S. 192; für die Unbeachtlichkeit sämtlicher öffentlicher Lasten BayObLG, NJW 1967, 1912, 1913; NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRKBGB /Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34). Ob dies auch für außerordentliche Grundstückslasten , insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen, gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine Belastung der Beteiligten zu 2 und 3 mit derartigen Pflichten ist nicht ersichtlich. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sie in Zukunft zu Anliegerbeiträgen oder ähnlichen außerordentlichen Lasten herangezogen werden könnten, stellt als solche keinen Rechtsnachteil dar. Insoweit würde es dem gesetzlichen Vertreter oder dem Ergänzungspfleger an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlen, auf die sie ihre Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung stützen könnten.
2. Nach alledem ist die von den Beteiligten erklärte Auflassung wirksam, ohne daß es einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Das Grundbuchamt war daher - unter
Aufhebung seiner Zwischenverfügung und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts – anzuweisen, von seinen Eintragungsbedenken Abstand zu
nehmen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Ist ein Rechtsgeschäft unwirksam oder wird es unwirksam, so ist dies für die Besteuerung unerheblich, soweit und solange die Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis dieses Rechtsgeschäfts gleichwohl eintreten und bestehen lassen. Dies gilt nicht, soweit sich aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt.

(2) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind für die Besteuerung unerheblich. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtsgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Besteuerung maßgebend.

(1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.

(2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.

Im Falle der Auflassung eines Grundstücks sowie im Falle der Bestellung, Änderung des Inhalts oder Übertragung eines Erbbaurechts darf die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils erklärt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZB 13/04
vom
25. November 2004
in der Grundbuchsache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ist die dingliche Übertragung eines Grundstücks an einen Minderjährigen bei isolierter Betrachtung
lediglich rechtlich vorteilhaft, bedarf seine Auflassungserklärung auch dann nicht der
Einwilligung des gesetzlichen Vertreters oder eines Ergänzungspflegers, wenn die zugrunde
liegende schuldrechtliche Vereinbarung mit rechtlichen Nachteilen verbunden ist. Eine Gesamtbetrachtung
des schuldrechtlichen und des dinglichen Rechtsgeschäfts ist in diesem Fall
nicht veranlaßt (Abgrenzung zu BGHZ 78, 28).
Die Übereignung eines Grundstücks an einen Minderjährigen ist auch dann lediglich rechtlich
vorteilhaft, wenn es mit einer Grundschuld belastet ist. Für die Belastung mit einem Nießbrauch
gilt dies jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher auch die Kosten außergewöhnlicher
Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen
hat.
Die aus der Eigentumsübertragung folgende Haftung des Erwerbers für die gewöhnlichen
öffentlichen Lasten des Grundstücks begründet keinen Rechtsnachteil im Sinne des § 107
BGH, Beschl. v. 25. November 2004, V ZB 13/04 - BayObLG
- LG München I
- AG München
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. November 2004 durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel, die Richter
Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die weitere Beschwerde der Beteiligten werden der Beschluß der 13. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. Januar 2004 sowie die Zwischenverfügung des Amtsgerichts – Grundbuchamt – München vom 9. Oktober 2003 aufgehoben.
Das Grundbuchamt wird angewiesen, die mit notarieller Urkunde vom 4. August 2003 beantragten Eintragungen nicht aus den Gründen des Beschlusses vom 9. Oktober 2003 zu verweigern.
Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 3.000 € festgesetzt.

Gründe:


I.


Die Beteiligte zu 1 ist die Mutter der 1988 geborenen Beteiligten zu 2 und der 1990 geborenen Beteiligten zu 3. Sie ist im Grundbuch als Eigentümerin eines Hausgrundstücks eingetragen, das mit einer Grundschuld belastet ist.
Am 4. August 2003 ließen die Beteiligten einen sogenannten Überlassungsvertrag notariell beurkunden. Darin räumte sich die Beteiligte zu 1 den lebenslänglichen unentgeltlichen Nießbrauch an dem Grundstück ein. Nach der von ihr getroffenen Bestimmung hat der Nießbraucher auch die außerordentlichen Lasten, die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die Zins- und Tilgungsleistungen für die dem eingetragenen Grundpfandrecht zugrunde liegenden Verbindlichkeiten zu tragen. Weiterhin vereinbarten die Beteiligten unter gleichzeitiger Auflassung die unentgeltliche Übertragung eines jeweils hälftigen Miteigentumsanteils an dem Grundstück auf die Beteiligten zu 2 und 3 im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Die Beteiligte zu 1 behielt sich jedoch das Recht vor, von dem schuldrechtlichen Teil des Vertrags zurückzutreten, wenn zu ihren Lebzeiten "einer der Erwerber den an ihn überlassenen Vertragsgrundbesitz ganz oder teilweise ohne vorherige Zustimmung des Veräußerers veräußert oder belastet oder wenn einer der Erwerber vor dem Veräußerer versterben sollte". Zur Sicherung des durch die Ausübung des Rücktrittsrechts bedingten Übereignungsanspruchs bewilligten die Beteiligten eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1.
Den von dem Urkundsnotar namens der Beteiligten gestellten Antrag auf Vollzug der Urkunde hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 9. Oktober 2003 beanstandet, weil der Überlassungsvertrag wegen der mit etwaigen Rückübertragungsansprüchen der Beteiligten zu 1 zusammenhängenden Verpflichtungen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 nicht lediglich rechtlich vorteilhaft sei. Es hat den Beteiligten deshalb aufgegeben, binnen bestimmter Frist den Überlassungsvertrag von einem zu bestellenden Pfleger genehmigen zu lassen und hierzu eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung vorzulegen. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist erfolglos
geblieben. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte auch die weitere Beschwerde der Beteiligten zurückweisen. Es sieht sich daran jedoch durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Köln vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189 = Rpfleger 2003, 570) gehindert und hat die Sache deshalb dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II.


Die Vorlage ist gemäß § 79 Abs. 2 GBO statthaft.
Das vorlegende Gericht meint, der die Auflassung enthaltende Überlassungsvertrag sei wegen des der Beteiligten zu 1 vorbehaltenen Rücktrittsrechts mit rechtlichen Nachteilen für die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 verbunden und bedürfe deshalb insgesamt der Genehmigung durch einen an die Stelle der rechtlich verhinderten Eltern tretenden Ergänzungspfleger. Da es sich um ein Grundstücksgeschäft gemäß § 1821 Abs. 1 Nr. 1 und 4 BGB handele , sei außerdem eine gerichtliche Genehmigung des Vertrags erforderlich, für deren Erteilung gemäß §§ 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB das Vormundschaftsgericht zuständig sei. Die durch § 1643 Abs. 1 BGB in der seit dem 1. Juli 1998 geltenden Fassung begründete Zuständigkeit des Familiengerichts für die Genehmigungserteilung betreffe nur Rechtsgeschäfte der Eltern für das Kind, nicht jedoch Pflegergeschäfte. Demgegenüber vertritt das Oberlandesgericht Köln in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung vom 11. Juni 2003 (ZMR 2004, 189) die Ansicht, nach § 1643 Abs. 1 BGB falle auch die Genehmigung von Grundstücksgeschäften, die der Ergänzungspfleger anstelle der Eltern vornehme, in die Zuständigkeit des Familiengerichts.
Diese Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Die unterschiedlich beantwortete Frage, welches Gericht nach §§ 1643 Abs. 1, 1909 Abs. 1, 1915 Abs. 1, 1821 Abs. 1 BGB für die Erteilung der erforderlichen Genehmigung zuständig ist, wenn ein Ergänzungspfleger über das Grundstück eines Minderjährigen verfügt oder diesen hierzu verpflichtet, ist für die dem Grundbuchamt nach § 20 GBO obliegende Prüfung einer rechtswirksam erklärten Auflassung (vgl. Senat, BGHZ 78, 28, 31; Bauer in: Bauer/von Oefele, GBO, 1999, AT I Rdn. 145; KEHE/Munzig, Grundbuchrecht, 5. Aufl., Einl C Rdn. 68) von Bedeutung. Damit geht es um die Auslegung das Grundbuchrecht betreffender Vorschriften im Sinne von § 79 Abs. 2 ZPO, worunter alle bei der Entscheidung über einen gestellten Eintragungsantrag angewendeten oder zu Unrecht außer acht gelassenen sachlichrechtlichen und verfahrensrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sind, sofern sie - wie hier - auf bundesrechtlicher Grundlage beruhen (Senat, BGHZ 151, 116, 119 m.w.N.).
Soweit es die Zulässigkeit der Vorlage betrifft, ist der Bundesgerichtshof an die rechtliche Beurteilung des vorlegenden Gerichts, es könne ohne die Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die weitere Beschwerde entscheiden, gebunden (Senat, BGHZ 108, 372, 374; Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3551 zu § 28 Abs. 2 FGG; Budde in: Bauer /von Oefele, aaO, § 79 Rdn. 16). Das vorlegende Gericht war auch nicht gehalten, die Vorlage auf den mit der angefochtenen Zwischenverfügung geforderten Nachweis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung zu beschränken. Zwar hat es sich an einer Entscheidung über die von dem Grundbuchamt verlangte Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger nicht durch die abweichende Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Köln zur Frage der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit ge-
hindert gesehen. Die Beurteilung der Notwendigkeit sowohl der einen als auch der anderen Genehmigung setzt jedoch jeweils die Klärung der Vorfrage voraus , ob die Auflassung nicht bereits deshalb wirksam ist, weil sie zu keinen rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 führt (§§ 107, 108 BGB). Wegen der ansonsten bestehenden Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zu dieser Vorfrage kann entsprechend den zum Teilurteil gemäß § 301 ZPO entwickelten Grundsätzen (vgl. BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 27. Mai 1992, IV ZR 42/91, NJW-RR 1992, 1053; Urt. v. 23. Januar 1996, VI ZR 387/94, NJW 1996, 1478) über die Erforderlichkeit beider Genehmigungen nur einheitlich entschieden werden, was eine Beschränkung der Vorlage auf einen der beiden abtrennbaren Teile des Verfahrensgegenstands ausschließt (vgl. Senat, Beschl. v. 2. Oktober 2003, V ZB 34/03, NJW 2003, 3550, 3552).

III.


Die weitere Beschwerde der Beteiligten ist zulässig (§§ 78, 80 GBO) und hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die von den Beteiligten im Rahmen des Überlassungsvertrags vom 4. August 2003 erklärte Auflassung ist rechtswirksam, da die minderjährigen Beteiligten zu 2 und 3 durch den dinglichen Vertrag lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangen (§ 107 BGB). Das Grundbuchamt durfte daher gemäß § 20 GBO die beantragte Eigentumsumschreibung nicht von der vorherigen Genehmigung des Überlassungsvertrags durch einen Ergänzungspfleger und durch das Vormundschaftsgericht abhängig machen. Die von dem vorlegenden
Gericht für entscheidungserheblich gehaltene Frage nach der gerichtlichen Genehmigungszuständigkeit stellt sich somit nicht.

a) Die Auflassung ist nicht deshalb mit rechtlichen Nachteilen für die Beteiligten zu 2 und 3 verbunden, weil sich die Beteiligte zu 1 den Rücktritt von dem schuldrechtlichen Teil des Überlassungsvertrags vorbehalten hat. Zwar kann der Rücktrittsvorbehalt zu einer Belastung der Minderjährigen führen, weil sie im Fall der Ausübung des Rücktrittsrechts nach Übertragung des Grundstückseigentums nicht nur ihren jeweiligen Miteigentumsanteil zurückzugewähren hätten (§ 346 Abs. 1 BGB), sondern darüber hinaus auch zum Wertersatz oder Schadensersatz, insbesondere wegen einer zwischenzeitlichen Verschlechterung des Grundstücks, verpflichtet sein könnten (§ 346 Abs. 2 bis 4 BGB). Dieser Rechtsnachteil ist jedoch ausschließlich Folge der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen. Ist der unter Rücktrittsvorbehalt stehende Schenkungsvertrag schwebend unwirksam (§§ 107, 108 Abs. 1 BGB), kann der dingliche Rechtserwerb als solcher nicht zu einer Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 gemäß § 346 Abs. 2 bis 4 BGB führen.
Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts (vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 52; 1998, 139, 143; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 190) läßt sich die Unwirksamkeit der Auflassung nicht daraus herleiten, daß man den Überlassungsvertrag als Gesamtheit betrachtet, also zwischen den mit seinem schuldrechtlichen Teil und seinem dinglichen Teil jeweils verbundenen Rechtsfolgen nicht differenziert. Allerdings hat der Senat in einem die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Fall ausgesprochen, daß die Frage, ob ein Minderjähriger durch eine Schenkung seines gesetzlichen Vertreters lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuld-
rechtlichen und des dinglichen Vertrags heraus zu beurteilen ist (BGHZ 78, 28, 35). Auf diese Weise sollte verhindert werden, daß bei lukrativem Charakter des Grundgeschäfts unbeschadet rechtlicher Nachteile, die mit der Übertragung des dinglichen Rechts verbunden sind, der gesetzliche Vertreter im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt ist, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Annahme zu genehmigen (BGHZ 78, 28, 34). Damit ging es in dem entschiedenen Fall allein darum, den Anwendungsbereich des § 181 letzter Halbsatz BGB einzuschränken, um dem Schutzzweck des § 107 BGB Geltung zu verschaffen. In der Literatur ist die von dem Senat befürwortete Gesamtbetrachtung kritisiert worden, weil sie gegen das dem geltenden Recht zugrunde liegende Trennungsprinzip verstoße (Erman/Palm, BGB, 11. Aufl., § 107 Rdn. 5; Jauernig, JuS 1982, 576; Feller, DNotZ 1989, 66, 74; Kern, JA 1990, 281, 284, Ultsch, JURA 1998, 524, 528; zustimmend dagegen MünchKommBGB /Schwab, 4. Aufl., § 1909 Rdn. 21; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 107 Rdn. 6; Gitter, JR 1981, 283, 284). Statt dessen ist vorgeschlagen worden , das für richtig gehaltene Ergebnis durch eine teleologische Reduktion des § 181 letzter Halbsatz BGB herbeizuführen (Soergel/Hefermehl, BGB, 13. Aufl. § 107, Rdn. 5; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 5 u. § 181 Rdn. 28; Jauernig, JuS 1982, 576, 577; Feller, DNotZ 1989, 66, 75; Ultsch, aaO). Ob diese Lösung vorzugswürdig ist, bedarf im vorliegenden Fall allerdings keiner Erörterung. Denn eine Gesamtbetrachtung ist nach der Begründung der genannten Senatsentscheidung jedenfalls dann nicht veranlaßt, wenn das Grundgeschäft, wie hier, bereits bei isolierter Betrachtung mit Rechtsnachteilen für den Minderjährigen verbunden und deshalb gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB schwebend unwirksam ist. In diesem Fall fehlt es von vornherein an einer Verpflichtung, die der gesetzliche Vertreter im Wege des In-Sich-Geschäfts gemäß § 181 letzter
Halbsatz BGB erfüllen könnte, so daß eine Umgehung des von § 107 BGB intendierten Schutzes nicht möglich ist (vgl. Jauernig, aaO). Es bleibt damit bei dem auch im Rahmen von § 107 BGB geltenden Grundsatz (vgl. Brox, Allgemeiner Teil des BGB, 27. Aufl., Rdn. 276; Flume, Allgemeiner Teil des BGB, Zweiter Band, 3. Aufl., S. 204 f.; Bork, Allgemeiner Teil des BGB, 2001, Rdn. 1006; Jauernig, BGB, 11. Aufl., § 107, Rdn. 2), daß Verfügungen als abstrakte Rechtsgeschäfte unabhängig von den ihnen zugrunde liegenden Kausalgeschäften zu beurteilen sind.
Schließlich hat die Unwirksamkeit der zwischen den Beteiligten getroffenen schuldrechtlichen Vereinbarungen auch nicht gemäß § 139 BGB die Unwirksamkeit der Auflassung zur Folge. Zwar können Grundgeschäft und Erfüllungsgeschäft durch den Parteiwillen ausnahmsweise zu einer Einheit im Sinne dieser Vorschrift zusammengefaßt werden. Eine solche Annahme rechtfertigt sich jedoch im Hinblick auf § 925 Abs. 2 BGB nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen Grundgeschäft und Auflassung (Senat, BGHZ 112, 376, 378; Urt. v. 23. Februar 1979, V ZR 99/77, NJW 1979, 1495, 1496; Urt. v. 24. Mai 1985, V ZR 47/84, NJW 1985, 3006, 3007; MünchKomm-BGB/Mayer-Maly/Busche, 4. Aufl., § 139 Rdn. 22; vgl. auch Staudinger/Roth, BGB [2003], § 139 Rdn. 54 f.).

b) Bei isolierter Betrachtung ist die Auflassung nicht mit Rechtsnachteilen für die Beteiligen zu 2 und 3 verbunden, die gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB eine Genehmigung des dinglichen Vertrags durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger erforderlich machen würden.
aa) Grundsätzlich ist ein auf den Erwerb einer Sache gerichtetes Rechtsgeschäft für den Minderjährigen nicht lediglich rechtlich vorteilhaft, wenn er in dessen Folge mit Verpflichtungen belastet wird, für die er nicht nur dinglich mit der erworbenen Sache, sondern auch persönlich mit seinem sonstigen Vermögen haftet (Senat, BGHZ 78, 28, 33; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 289 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191). Zwar träfe die Beteiligten zu 2 und 3 mit der Übereignung des Grundstücks eine bereicherungsrechtliche Verpflichtung zur Herausgabe des Miteigentums (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), falls der zugrunde liegende, schwebend unwirksame Schenkungsvertrag nicht genehmigt werden sollte. Diese Verpflichtung wäre jedoch ihrem Umfang nach auf den noch vorhandenen Wert der rechtsgrundlosen Leistung beschränkt (§ 818 Abs. 3 BGB). Eine Beeinträchtigung ihres sonstigen Vermögens, die als Rechtsnachteil angesehen werden müßte, wäre daher nicht zu besorgen (vgl. MünchKomm-BGB/Schmitt, 4. Aufl., § 107 Rdn. 32; Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 107 Rdn. 14; Larenz/Wolf, Allgemeiner Teil des BGB, 9. Aufl., § 25 Rdn. 24; Flume, aaO, S. 193; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 264; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 424).
bb) Ein rechtlicher Nachteil ist auch nicht darin zu sehen, daß das Grundstück der Beteiligten zu 1 mit einer Grundschuld belastet ist und daß gleichzeitig mit der Eigentumsänderung ein Nießbrauch und eine Auflassungsvormerkung zugunsten der Beteiligten zu 1 in das Grundbuch eingetragen werden sollen.
Eine Grundschuld verpflichtet den Grundstückseigentümer gemäß §§ 1192 Abs. 1, 1147 BGB lediglich dazu, die Zwangsvollstreckung des Gläubigers in das Grundstück zu dulden (vgl. BGHZ 7, 123, 126). Die mit dem Er-
werb des belasteten Grundstücks verbundene Haftung der Beteiligten zu 2 und 3 ist demnach auf die ihnen zugewendete Sache beschränkt. Diese Haftung mindert zwar den im Eigentumserwerb liegenden Vorteil, beseitigt ihn jedoch nicht (BayObLGZ 1979, 49, 53; OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Flume, aaO, S. 192; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261; Stürner, aaO, S. 429; a.A. Lange, NJW 1955, 1339, 1341). Allerdings kann sich eine den Eigentümer persönlich treffende Zahlungspflicht daraus ergeben, daß er die Kosten des zur Zwangsvollstreckung in das Grundstück erforderlichen Titels tragen muß (Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], § 1147 Rdn. 18, 29). Ob dies einen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB darstellt, bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Ausweislich des Grundbuchs hat sich die Beteiligte zu 1 bei der Bestellung der Grundschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung mit Wirkung gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks unterworfen (§§ 800 Abs. 1, 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO). Ein Vollstreckungstitel liegt daher bereits vor, so daß die Beteiligten zu 2 und 3 insoweit nicht mit weiteren Kosten belastet werden können. Mögliche deliktische Schadensersatzansprüche des Grundschuldgläubigers gemäß § 823 Abs. 1 BGB oder gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 1192 Abs. 1, 1133 bis 1135 BGB wegen einer Verschlechterung des belasteten Grundstücks (vgl. BGHZ 65, 211, 212) sind keine Folge des Eigentumserwerbs als solchem, sondern eines schuldhaften Verhaltens des Grundstückseigentümers. Ihretwegen bedarf die Auflassung daher keiner Genehmigung gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB, zumal eine solche Genehmigung nicht geeignet wäre, den Minderjährigen vor eigenem deliktischen Verhalten zu schützen (allgemein
für Schadensersatzpflichten gemäß § 823 BGB: MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 32).
Eine Auflassungsvormerkung (§ 883 BGB) setzt das Entstehen des zu sichernden schuldrechtlichen Übereignungsanspruchs voraus (BGHZ 54, 56, 63; 150, 138, 142), begründet diesen jedoch nicht und hat auch sonst keine persönlichen Verpflichtungen des Grundstückseigentümers zur Folge. Ihre Eintragung beseitigt deshalb den mit dem Eigentumserwerb verbundenen Vorteil nicht (vgl. OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 291; Klüsener, Rpfleger 1981, 258, 261 f.). Das gleiche gilt für die Belastung eines Grundstücks mit einem Nießbrauch jedenfalls dann, wenn der Nießbraucher, wie hier, über §§ 1042 Satz 2, 1047 BGB hinaus auch die Kosten außergewöhnlicher Ausbesserungen und Erneuerungen sowie die außergewöhnlichen Grundstückslasten zu tragen hat, der Eigentümer insoweit also nicht zum Aufwendungs- oder Verwendungsersatz gemäß §§ 1049, 677 ff. BGB verpflichtet ist (OLG Dresden , MittBayNot 1996, 288, 290; vgl. auch BayObLGZ 1979, 49, 54 f.; OLG Köln, Rpfleger 1998, 159; OLG Celle, MDR 2001, 931 f.; OLG Köln, ZMR 2004, 189, 191; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 40; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 24; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 428).
cc) Die mit jeder Art von Grunderwerb verbundene Verpflichtung zur Tragung öffentlicher Lasten stellt jedenfalls insoweit keinen Rechtsnachteil im Sinne von § 107 BGB dar, als es sich um laufende Aufwendungen, insbesondere die Pflicht zur Entrichtung der Grundsteuer, handelt.
Dies folgt allerdings nicht daraus, daß die öffentlichen Grundstückslasten auf Gesetz oder Satzung beruhen, also nicht Gegenstand der zwischen den Parteien getroffenen rechtsgeschäftlichen Abreden sind (so jedoch Erman/ Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; RGRK-BGB/Krüger-Nieland, 12. Aufl., § 107 Rdn. 17; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245). Denn das Vermögen des Minderjährigen ist nicht weniger gefährdet, wenn der Eintritt eines Rechtsnachteils zwar von den Parteien des Rechtsgeschäfts nicht gewollt, vom Gesetz jedoch als dessen Folge angeordnet ist (vgl. Larenz/Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Feller, DNotZ 1989, 66, 70).
Richtig ist weiterhin, daß der Grundstückseigentümer für die Erfüllung seiner auf öffentlichem Recht beruhenden Abgabenverpflichtungen nicht nur dinglich, sondern auch persönlich haftet (Senat, Urt. v. 22. Mai 1981, V ZR 69/80, NJW 1981, 2127). Der Umstand, daß den Minderjährigen infolge eines Rechtsgeschäfts persönliche Leistungspflichten treffen, zwingt jedoch nicht in jedem Fall zu der Annahme, das Rechtsgeschäft bedürfe gemäß §§ 107, 108 Abs. 1 BGB einer Genehmigung. Der Senat hat bereits in seiner die Überlassung von Wohnungseigentum betreffenden Entscheidung darauf hingewiesen, daß zur Vermeidung einer zu engen Handhabung des § 107 BGB der Begriff der ausschließlichen Lukrativität unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Vorschrift auszulegen ist (BGHZ 78, 28, 35; ebenso OLG Dresden, MittBayNot 1996, 288, 290; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1). § 107 BGB bezweckt in erster Linie, den Minderjährigen vor einer Gefährdung seines Vermögens zu schützen. Da die Beurteilung der wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäfts allerdings mit erheblichen praktischen Schwierigkeiten verbunden sein kann, knüpft die Vorschrift die Genehmigungsbedürftigkeit im Interesse der
Rechtssicherheit an das formale Kriterium des rechtlichen Nachteils an, das im Regelfall eine Vermögensgefährdung indiziert (Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 1; Lange, NJW 1955, 1339; Stürner, AcP 173 [1973], 402, 418 ff.). Diese Entscheidung des Gesetzgebers schließt es zwar aus, den von § 107 BGB vorausgesetzten rechtlichen Vorteil durch den wirtschaftlichen Vorteil zu ersetzen (Senat, BGHZ 78, 28, 35). Möglich ist es jedoch, bestimmte Rechtsnachteile wegen ihres typischerweise ganz unerheblichen Gefährdungspotentials als von dem Anwendungsbereich der Vorschrift nicht erfaßt anzusehen (vgl. Larenz /Wolf, aaO, § 25 Rdn. 23; Stürner, aaO, S. 420). Dies gilt jedenfalls für solche den Minderjährigen kraft Gesetzes treffenden persönlichen Verpflichtungen , die ihrem Umfang nach begrenzt und wirtschaftlich derart unbedeutend sind, daß sie unabhängig von den Umständen des Einzelfalls eine Verweigerung der Genehmigung durch den gesetzlichen Vertreter oder durch einen Ergänzungspfleger nicht rechtfertigen könnten. Unter diesen Voraussetzungen wäre es reiner Formalismus, würde man die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts von der Erteilung einer Genehmigung abhängig machen, obwohl das Ergebnis der dabei vorzunehmenden Prüfung von vornherein feststünde. Mit der am Schutzzweck des § 107 BGB orientierten einschränkenden Auslegung ist eine Beeinträchtigung der Rechtssicherheit nicht verbunden, wenn geschlossene, klar abgegrenzte Gruppen von Rechtsnachteilen ausgesondert werden, die nach ihrer abstrakten Natur typischerweise keine Gefährdung des Minderjährigen mit sich bringen (Stürner, aaO; vgl. auch BGHZ 59, 236, 240 zur einschränkenden Auslegung von § 181 erster Halbsatz BGB). Eine derartige Fallgruppe stellt die Verpflichtung des Minderjährigen dar, die laufenden öffentlichen Grundstückslasten zu tragen. Die betreffenden Abgaben bemessen sich entweder nach dem Wert des Grundstücks oder nach den der öffentlichen Hand durch die Erbringung bestimmter Dienstleistungen entstehenden Kosten.
Sie sind daher ihrem Umfang nach begrenzt, können in der Regel aus den laufenden Erträgen des Grundstücks gedeckt werden und führen typischerweise zu keiner Vermögensgefährdung. Ihretwegen würde ein auf das Wohl des Minderjährigen bedachter gesetzlicher Vertreter oder Ergänzungspfleger seine Zustimmung zu einem Grunderwerb nicht verweigern. Dies rechtfertigt es, sie als rechtlich nicht nachteilig zu behandeln (Staudinger/Dilcher, aaO, § 107 Rdn. 15; Stürner, aaO, S. 427 f.; vgl. auch Flume, aaO, S. 192; für die Unbeachtlichkeit sämtlicher öffentlicher Lasten BayObLG, NJW 1967, 1912, 1913; NJW 1968, 941; Erman/Palm, aaO, § 107 Rdn. 6; MünchKomm-BGB/Schmitt, aaO, § 107 Rdn. 39; Palandt/Heinrichs, aaO, § 107 Rdn. 4; RGRKBGB /Krüger-Nieland, aaO, § 107 Rdn. 2; Soergel/Hefermehl, aaO, § 107 Rdn. 4; Feller, DNotZ 1989, 66, 71; Klüsener, Rpfleger 1981, 461, 466; Harry Westermann, JZ 1955, 244, 245; offen gelassen von BGHZ 15, 168, 169 f.; Senat, BGHZ 78, 28, 34). Ob dies auch für außerordentliche Grundstückslasten , insbesondere die Verpflichtung zur Entrichtung von Erschließungs- oder Anliegerbeiträgen, gilt, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Eine Belastung der Beteiligten zu 2 und 3 mit derartigen Pflichten ist nicht ersichtlich. Die bloß theoretische Möglichkeit, daß sie in Zukunft zu Anliegerbeiträgen oder ähnlichen außerordentlichen Lasten herangezogen werden könnten, stellt als solche keinen Rechtsnachteil dar. Insoweit würde es dem gesetzlichen Vertreter oder dem Ergänzungspfleger an jeglichen tatsächlichen Anhaltspunkten fehlen, auf die sie ihre Entscheidung über die Erteilung oder die Versagung einer Genehmigung stützen könnten.
2. Nach alledem ist die von den Beteiligten erklärte Auflassung wirksam, ohne daß es einer Genehmigung durch einen Ergänzungspfleger oder einer gerichtlichen Genehmigung bedürfte. Das Grundbuchamt war daher - unter
Aufhebung seiner Zwischenverfügung und der Beschwerdeentscheidung des Landgerichts – anzuweisen, von seinen Eintragungsbedenken Abstand zu
nehmen. Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf §§ 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 2 Satz 1 KostO.
Wenzel Klein Lemke
Schmidt-Räntsch Stresemann

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Schließt der Minderjährige einen Vertrag ohne die erforderliche Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags von der Genehmigung des Vertreters ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertreter zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Minderjährigen gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Ist der Minderjährige unbeschränkt geschäftsfähig geworden, so tritt seine Genehmigung an die Stelle der Genehmigung des Vertreters.

Der Minderjährige bedarf zu einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.