Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Juni 2014 - 4 K 842/13

ECLI:ECLI:DE:FGST:2014:0624.4K842.13.0A
bei uns veröffentlicht am24.06.2014

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich der Streitmonate August und September 2010 nach § 138 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) eingestellt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) um Kindergeld für die Tochter des Klägers B., geboren ... 1990, für den Zeitraum März bis Juli 2010. Hinsichtlich der ursprünglich weiteren Streitmonate August und September 2010 ist das Verfahren nach übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt.

2

Die Tochter hatte ursprünglich am 01. September 2009 eine Ausbildung zur Ergotherapeutin begonnen. Diese Ausbildung sollte bis zum 31. August 2012 dauern. Daraufhin hatte die Beklagte mit Bescheid vom 03. September 2009 Kindergeld für den Zeitraum September 2009 bis August 2012 festgesetzt.

3

Ausweislich der Kindergeldakte der Beklagten forderte diese den Kläger mit Schreiben vom 13. Februar und 18. Mai 2012 erfolglos auf, eine Erklärung zu den Verhältnissen des Kindes für das Kalenderjahr 2011 abzugeben. Mit Schreiben vom 28. August 2012 erfolgte die nächste Aufforderung unter Fristsetzung zum 29. September 2012 und wurde die Aufhebung der Festsetzung und die Rückforderung des Kindergeldes angedroht. Gleichzeitig wurde der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2012 aufgefordert, einen Nachweis über die Beendigung der Berufsausbildung einzureichen.

4

Die Tochter des Klägers teilte daraufhin mit Schreiben vom 02. September 2012 mit, dass die Ausbildung zur Ergotherapeutin vor Ablauf des ersten Schulhalbjahres (zum 31. Januar 2010) beendet worden und zum Wintersemester 2010/11 (01. Oktober 2010) eine Einschreibung an der C-Universität ..., Abschluss Staatsprüfung Rechtswissenschaften, erfolgt sei. Das Studium sei zum 31. Mai 2012 ohne Abschluss beendet worden. Des Weiteren benannte sie Einkünfte aus verschiedenen Aushilfstätigkeiten in den Jahren 2011 und 2012.

5

Die Beklagte forderte den Kläger daraufhin zur Vorlage verschiedener Nachweise (Beendigung Berufsausbildung zur Ergotherapeutin, Nachweis Abbruch Studium, Nachweise Lohneinkünfte, Arbeitsverträge, Erklärung zu den Verhältnissen) auf. Dem kam die Tochter nachfolgend nach, wobei sie darauf hinwies, dass es für den Abbruch der Ausbildung zur Ergotherapeutin mangels schriftlicher Vereinbarungen keinen Nachweis gebe. Im weiteren Verlauf legte die Tochter sodann eine Lohnsteuerbescheinigung für das Jahr 2010 vor. Danach bezog sie aus einem Arbeitsverhältnis mit der D. GmbH & Co. KG im Zeitraum 01. Januar bis 31. Dezember 2010 einen Bruttolohn in Höhe von 3.908,45 €.

6

Zum 06. August 2012 nahm die Tochter eine Ausbildung zur Fotografin auf. Die Ausbildung soll bis zum 05. August 2015 dauern.

7

Mit Bescheid vom 05. Dezember 2012 hob die Beklagte nach § 70 Abs. 2 Einkommen-steuergesetz (EStG) die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum 01. Februar bis 30. September 2010 auf, forderte nach § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) 1.472 € zurück und begründete dies mit fehlenden Anspruchsvoraussetzungen. Eine Berufsausbildung gebe es nur bis zum 31. Januar 2010 und sodann wieder mit Studienaufnahme am 01. Oktober 2010.

8

Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 28. Dezember 2012, Eingang bei der Beklagten am 02. Januar 2013. Der Kläger hinterfragte die Entscheidung und bat um Mitteilung, unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Kindergeld bestanden hätte. Nach entsprechender Auskunft der Beklagten vertrat er mit Schreiben vom 30. Januar 2013 die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Die Tochter habe zum 31. Januar 2010 die Berufsausbildung beendet und zum nächstmöglichen Zeitpunkt (der 01. Oktober 2010 sei der erste Termin gewesen) ihre Ausbildung im Studium fortgesetzt. Da festgestanden habe, dass das Studium aufgenommen werde, habe kein Anlass bestanden, sich um einen anderen Ausbildungsplatz zu bemühen. Dieser wäre zudem nur unnütz kurzfristig belegt worden. Es sei auch nicht zumutbar gewesen, die alte Ausbildung fortzusetzen, da dies mit Kosten verbunden und klar gewesen wäre, dass diese Ausbildung wegen Aufnahme des Studiums nicht beendet worden wäre.

9

Zudem habe die Tochter den Zeitraum zwischen beendeter Ausbildung und Aufnahme des Studiums zur Studienvorbereitung genutzt und Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung einer Firma und in der Widerspruchsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse absolviert. Der Kläger gab an, bei Anforderung diesbezügliche Nachweise vorzulegen. Im Rahmen der nachfolgend abgelehnten Aussetzung der Vollziehung gab der Kläger erneut an, entsprechende Nachweise abzufordern und nachzureichen; hinterfragte jedoch den erforderlichen Inhalt der Praktikabescheinigungen und ob der Zeitpunkt der ersten Nachfragen nach einem Praktikumsplatz im Februar 2010 benannt werden sollte. Hinsichtlich des Studiums gab er an, dass die Einschreibung sofort mit Beginn der Einschreibungsfrist im August 2010 erfolgt sei. Diesbezügliche Nachweise legte er nicht vor.

10

Die Beklagte erläuterte nachfolgend mit Schreiben vom 05. März 2013 die Rechtslage und wies darauf hin, dass die Anspruchsvoraussetzungen durch den Berechtigten nachzuweisen seien. Hinsichtlich der Praktika bat die Beklagte den Kläger, die Dauer, die Inhalte, die Betreuer, ggf. Ausbildungspläne sowie den Zeitpunkt der Bewerbung um eine Praktikumsstelle nachzuweisen bzw. in geeigneter Form glaubhaft zu machen.

11

An die Vorlage der Praktikumsnachweise erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 03. Mai 2013. Mit Schreiben vom 10. Mai 2013 übersandte der Kläger sodann eine Praktikumsbestätigung der ... vom 08. Mai 2013. Er vertrat die Ansicht, dass sich bereits aus dieser Bestätigung die Ausbildungswilligkeit hinsichtlich des Studiums ergebe, da seine Tochter andernfalls nicht bereits im Monat nach Beendigung der vorherigen Ausbildung ein entsprechendes Praktikum durchgeführt hätte. Zudem sei der Beginn des Studiums nicht zu beeinflussen gewesen. Nach der Bestätigung der ... absolvierte die Tochter vom 08. bis 19. Februar 2010 ein Praktikum in der dortigen Widerspruchsstelle. Gegenstand des Praktikums seien die Rechtsgrundlagen und der Ablauf des sozialrechtlichen Widerspruchsverfahrens nach §§ 77 ff. SGG gewesen. Es sollte der Vorbereitung auf ein beabsichtigtes Studium der Rechtswissenschaften dienen. Die Tochter sollte einen Einblick in den Ablauf des Widerspruchsverfahrens von der Einlegung des Widerspruches bis zum sozialgerichtlichen Verfahren erhalten.

12

Die Beklagte teilte daraufhin mit Schreiben vom 22. Mai 2013 mit, dass eine kindergeldrechtliche Berücksichtigung im Februar 2010 möglich sei und forderte unter Setzung einer Ausschlussfrist nach § 364 b Abs. 1 AO bis zum 06. Juni 2013 eine weitere Stellungnahme bzw. Nachweise an. Die Beklagte führte aus, dass nach § 364 b Abs. 2 AO Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der Frist vorgebracht würden, nicht mehr berücksichtigt würden.

13

Mit Schreiben vom 29. Mai 2013 vertrat der Kläger nunmehr die Ansicht, dass weitere Nachweise nicht notwendig seien und allein das Praktikum im Februar 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter bis zum frühesten Studienbeginn im Oktober 2010 belegen würde. Es sei kein anderer Grund als die beabsichtigte Aufnahme des Studiums ersichtlich, aus welchem die Tochter dieses Praktikum hätte absolvieren sollen. Damit sei bereits nachgewiesen, dass die Tochter mit Beendigung der vorherigen Ausbildung bereits den Willen gehabt habe, das Studium aufzunehmen, und sei dies auch zum nächstmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Der Kläger bat um die Durchführung eines Erörterungstermins nach § 364 a Abs. 1 AO.

14

Mit Schreiben der Beklagten vom 05. Juni 2013 erfolgte eine Einladung zum Erörterungstermin zum 12. Juni 2013. Nachdem der Kläger diesen Termin nicht wahrnahm, teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 20. Juni 2013 mit, dass nach ihrer Auffassung mit dem nachgewiesenen Praktikum im Februar 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter für Zeiten außerhalb dieses Zeitraums nicht dokumentiert sei. Soweit bis zum 18. Juli 2013 keine weiteren Nachweise vorgelegt würden, würde über den Einspruch entschieden werden.

15

Mit Schreiben vom 16. Juli 2013 beantragte der Kläger erneut einen kurzfristig anzuberaumenden Erörterungstermin.

16

Am 22. Juli 2013 erließ die Beklagte die Einspruchsentscheidung und wies unter Teilabhilfe für den Monat Februar 2010 den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Nach Auffassung der Beklagten sei die vom Kläger zu beweisende Ausbildungswilligkeit der Tochter im Zeitraum März bis September 2010 nicht nachgewiesen. Die Ausführungen im Schreiben der ... vom 08. Mai 2013 seien allein als Bestätigung nicht ausreichend, ernsthafte Bemühungen um eine Ausbildung im Nachgang zu beweisen.

17

Der Kläger erhob nachfolgend Gegenvorstellung bei der Beklagten, Dienstaufsichtsbeschwerde beim Präsidenten der Oberfinanzdirektion  und legte eine Petition beim Landtag von ... ein.

18

Am Montag, den 26. August 2013, hat der Kläger Klage erhoben. Er vertrat die Auffassung, dass mit dem Praktikum im Februar 2010 und der frühestmöglichen Aufnahme des Studiums im Oktober 2010 die Ausbildungswilligkeit der Tochter nachgewiesen sei und bereits aus rein tatsächlichen Gründen Bewerbungen nicht vorgelegt werden könnten. Es spreche daher eine Vermutung für die Ausbildungswilligkeit der Tochter, für die es keiner weiteren Nachweise bedürfe. Für das Studium habe es kein Bewerbungsverfahren gegeben, es sei lediglich eine Einschreibung erforderlich gewesen, die im Rahmen der Einschreibefristen auch erfolgt sei, wie die Aufnahme des Studiums beweise. Es bestehe kein Grund an der durchgängigen Ausbildungswilligkeit zu zweifeln, wenn ein Kind den Willen zu einer Ausbildung zeige, die Ausbildung zunächst mangels Ausbildungsplatzes nicht aufnehmen könne und dann zum nächstmöglichen Zeitpunkt die Ausbildung aufnehme, ohne jedoch in der Zwischenzeit andere Aktivitäten zu entfalten oder zum Ausdruck zu bringen, dass es an der Ausbildung nicht mehr festhalten wolle. Da zudem für die Aufnahme eines rechtswissenschaftlichen Studiums im Vornhinein keine Praktika erforderlich seien, könnten als Nachweis der Ausbildungswilligkeit auch keine Praktikumsbescheinigungen verlangt werden. Die Durchführung eines – nicht notwendigen – Praktikums im Februar 2010 zeige auf, dass die Tochter bereits zu diesem Zeitpunkt den Willen gehabt habe, das Studium aufzunehmen. Es sei kein anderer Grund ersichtlich, warum das Praktikum sonst hätte durchgeführt werden sollen. Der Kläger bezog sich insbesondere auf das Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 26. November 2009, III R 84/07, BFH/NV 2010, 853.

19

Mit Schriftsatz vom 08. Februar 2014 benannte der Kläger die Bürogemeinschaft der Rechtsanwälte X und Y und die Rechtsabteilung des ... Institutes ..., Unterstellung unter Rechtsanwalt T, als weitere Praktika der Tochter, ohne diese jedoch zeitlich einzugrenzen oder Inhalte zu benennen bzw. Bescheinigungen oder andere diesbezügliche Nachweise vorzulegen.

20

Mit weiterem Schriftsatz vom 30. Mai 2014 schloss sich der Kläger der Teilerledigungserklärung der Beklagten hinsichtlich der Monate August und September 2010 an.

21

Der Kläger beantragt (noch),
den Bescheid vom 05. Dezember 2012 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 22. Juli 2013 und des Teilabhilfebescheides vom 10. April 2014 aufzuheben und
hilfsweise für den Fall des Unterliegens, die Revision zuzulassen.

22

Die Beklagte beantragt nach Teilabhilfe für die Streitmonate August und September 2010,
die Klage im Übrigen abzuweisen.

23

Am 10. April 2014 erließ die Beklagte – nachdem die Universität den Einschreibezeitpunkt „12.08.2010“ im Dezember 2013 schriftlich bestätigt hatte – einen Teilabhilfebescheid hinsichtlich der Monate August und September 2010 und erklärte den Rechtsstreit insoweit in der Hauptsache für erledigt.

24

Im Übrigen vertritt die Beklagte die Ansicht, dass die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld vom Kläger nicht nachgewiesen worden seien, da dieser trotz einer gesetzten Frist nach § 364 b AO keine weiteren Nachweise für eine Ausbildungswilligkeit vorgelegt habe. Zudem habe der Kläger die Änderungen in den Verhältnissen (Abbruch Ausbildung und Aufnahme Studium) entgegen § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG nicht angezeigt, obwohl er auf seine Mitwirkungspflichten bereits im Antragsformular hingewiesen worden sei.

25

Ein Praktikum könne grundsätzlich als Ausbildung anerkannt werden, sofern dadurch Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vermittelt würden, die als Grundlage für die Ausübung des angestrebten Berufs geeignet seien und es sich nicht lediglich um ein gering bezahltes Arbeitsverhältnis handele. Das Praktikum müsse für das angestrebte Berufsziel erforderlich sein. Nachgewiesen habe der Kläger dies bisher lediglich durch die Vorlage einer Praktikumsbescheinigung der ... für den Monat Februar 2010. Weitere Bescheinigungen über Zeit und Gegenstand anderer Praktika habe der Kläger trotz wiederholter Aufforderungen nicht vorgelegt, so dass nicht geprüft werden könne, ob ggf. eine Ausbildung im Sinne des EStG vorliege, und auch die Ausbildungswilligkeit nicht feststehe.

26

Hinsichtlich der Monate März bis Juli 2010 fehle es daher am Nachweis der Ausbildungswilligkeit bzw. am Bemühen um einen Ausbildungsplatz. Pauschale Angaben, das Kind sei ausbildungswillig gewesen, reichten nicht aus. Die Ausbildungsbereitschaft müsse sich durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz objektivieren.

27

Dem Senat lag die Kindergeldakte der Beklagten vor.

Entscheidungsgründe

28

1. Der Senat entscheidet nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung übereinstimmend verzichtet haben.

29

2. Hinsichtlich der Streitmonate August und September 2010 ist das Verfahren nach Teilabhilfe und übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten in der Hauptsache erledigt. Es ist daher insoweit nur noch über die Kosten zu entscheiden. Die Kosten sind nach §§ 138 Abs. 2, 137 FGO dem Kläger aufzulegen, da er die entscheidungserheblichen Tatsachen (Zeitpunkt der Einschreibung bei der Universität) trotz mehrfacher Aufforderungen im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegt hatte und erstmals im Klageverfahren Nachweise einreichte, die sodann zur Abhilfeentscheidung der Beklagten führten. Hätte der Kläger Nachweise zum Einschreibungszeitpunkt bei der Universität bereits im Verwaltungsverfahren vorgelegt, wäre der Rechtsstreit insoweit vermeidbar gewesen.

30

3. Die zulässige Klage ist im Übrigen unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht für die noch streitigen Monate März bis Juli 2010 einen Anspruch auf Kindergeld abgelehnt und die bestehende Festsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufgehoben sowie den überzahlten Betrag in Höhe von noch 920,00 € nach § 37 Abs. 2 AO zurück gefordert. Die Entscheidung des Beklagten verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO.

31

a. Der Kläger hat nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG keinen Anspruch auf Kindergeld, da die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendende Tochter im Streitzeitraum nicht bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchende gemeldet war.

32

b. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, da sich die Tochter nicht in Berufsausbildung befand. In Berufsausbildung befindet sich, wer sich ernstlich auf einen künftigen Beruf vorbereitet und die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwirbt. Die Ausbildung zur Ergotherapeutin beendete die Tochter im Januar 2010 und das Studium der Rechtswissenschaften, für das sie sich im August 2010 eingeschrieben habe, nahm sie erst im Oktober 2010 auf.

33

Für die Zeit von März bis Juli 2010 sind keine Berufsausbildungszeiten ersichtlich. Soweit ggf. ein weiteres Praktikum als Berufsausbildung anerkannt werden könnte, hat der Kläger keine diesbezüglichen Nachweise vorgelegt. Er hat lediglich behauptet, dass die Tochter zwei weitere Praktika belegt habe, ohne diese jedoch zeitlich einzugrenzen oder deren Inhalte auch nur ansatzweise zu benennen bzw. diesbezügliche Nachweise oder Bestätigungen vorzulegen, obwohl er hierzu mehrfach sowohl im Verwaltungs- wie im Gerichtsverfahren aufgefordert worden war. Aus der bloßen Behauptung, es habe ein Praktikum in einer Rechtsanwaltskanzlei und in der Rechtsabteilung des Fraunhofer Institutes gegeben, kann der Senat keine Feststellungen hinsichtlich einer eventuell kindergeldrechtlich zu berücksichtigenden Berufsausbildung treffen. Die Nichterweislichkeit geht zu Lasten des Klägers, der er beweispflichtig ist und keine Beweise vorgelegt hat sowie gegen seine Mitwirkungspflicht nach § 68 Abs. 1 Satz 1 EStG verstoßen hat. Insoweit sind auch der Amtsermittlungspflicht des Senats nach § 76 Abs. 1 FGO Grenzen gesetzt.

34

c. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2b EStG, da sich die Tochter nicht in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befand. Zwischen Beendigung der Ausbildung zur Ergotherapeutin und der Aufnahme des Studiums lagen acht Monate. Selbst wenn man das Praktikum bei der ... im Februar 2010 als Berufsausbildung anerkennen würde - wie dies die Beklagte getan hat -, würde die Viermonatsfrist überschritten werden. Bei einer Übergangszeit von mehr als vier Monaten entfällt die Berücksichtigungsfähigkeit vollständig, auch für die ersten vier Monate (vgl. Loschelder in Schmidt, EStG-Kommentar, 33. Auflage 2014, § 32 Rz. 30 m.w.N.).

35

d. Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2d EStG, da die Tochter weder ein freiwilliges ökologisches noch ein freiwilliges soziales Jahr ableistete.

36

e. Der Kläger hat auch keinen Anspruch nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG. Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG werden Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn sie eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen können. Voraussetzung ist insoweit jedoch ein ernsthaftes Bemühen des Kindes um einen Ausbildungsplatz und eine nachvollziehbare Ausbildungswilligkeit, welche glaubhaft zu machen sind (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, Entscheidungsgründe unter II 1.a), BStBl II 2009, 1005, m.w.N.). Pauschale Angaben, dass Kind sei im fraglichen Zeitraum ausbildungsbereit gewesen, reichen nicht aus. Um einer missbräuchlichen Inanspruchnahme des Kindergeldes entgegenzuwirken, muss sich die Ausbildungsbereitschaft des Kindes durch belegbare Bemühungen um einen Ausbildungsplatz bzw. durch eine gezeigte Ausbildungswilligkeit objektiviert haben. Die Nachweise für die Ausbildungswilligkeit des Kindes und für sein Bemühen, einen Ausbildungsplatz zu finden, hat der Kindergeldberechtigte beizubringen. Die besondere Mitwirkungspflicht unter Einbeziehung des über 18 Jahre alten Kindes sieht § 68 Abs. 1 EStG ausdrücklich vor. Es liegt auch im Einflussbereich des Kindergeldberechtigten, Vorsorge für die Nachweise der Ausbildungswilligkeit des Kindes zu treffen (vgl. z.B. BFH Urteil vom 19.06.2008 III R 66/05, Entscheidungsgründe unter II 1.b), BStBl II 2009, 1005, m.w.N.; Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853). Kann eine Ausbildung nur zu bestimmten Zeiten begonnen werden, muss sich das Kind für den nächstmöglichen Termin bewerben (BFH, a.a.O.).

37

Nach Angaben des Klägers hat sich die Tochter im Februar 2010 entschieden, an der Universität in Halle im Wintersemester 2010/11 (zum 01.10.2010) ein Studium der Rechtswissenschaften aufzunehmen. Ausweislich der Stellungnahme der Universität vom 17. Dezember 2013 beginnt das Studium der Rechtswissenschaften immer erst zum Wintersemester. Frühestmöglicher Zeitpunkt der Neuaufnahme einer Berufsausbildung im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG war demnach der Oktober 2010, so dass in der Zeit von Februar bis September 2010 ein diesbezüglicher Ausbildungsplatz im Sinne von § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG nicht zur Verfügung gestanden hat und dem Grunde nach die Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein könnten. Es spräche dann ggf. eine Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum.

38

aa. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Wille zur Aufnahme des Studiums tatsächlich noch nicht vorhanden war oder wieder aufgegeben wurde und die Tochter lediglich ihre erste Ausbildung zur Ergotherapeutin abgebrochen hat, ohne sogleich die Aufnahme eines Studiums in Erwägung zu ziehen oder dies durch konkrete Handlungen nach außen zu dokumentieren.

39

Für den fehlenden Willen spricht nach Überzeugung des Senats, dass nach den Angaben der Universität mit Schreiben vom 17. Dezember 2013 die Einschreibefrist vom 01. Mai bis zum 30. September eines jeden Jahres lief. Der Wille zur Aufnahme des Studiums hätte sich demnach nach außen bereits im Mai 2010 manifestieren können. Der Antrag der Tochter des Klägers auf Immatrikulation ist jedoch erst am 12. August 2010 bei der Universität eingegangen. Eine nachgewiesene Ausbildungswilligkeit und das ernsthafte Bemühen um einen Ausbildungs-(Studien-)Platz stehen daher zur Überzeugung des Senats erst ab August 2010 fest. Insoweit hat die Beklagte auch Kindergeld für August und September 2010 mit Teilabhilfebescheid vom 10. April 2014 (wieder) festgesetzt und den Rückzahlungsbetrag entsprechend verringert. Einen früheren Nachweis für die Ausbildungswilligkeit hat der Kläger nicht erbracht. Zwar gibt es keine Verpflichtung des Kindes, sich unmittelbar mit Beginn der Einschreibefrist einzuschreiben; das Kind kann insoweit die gesamte Einschreibefrist ausnutzen. Doch zeigt eine spätere Anmeldung nicht auf, dass vor der Einschreibung eine Ausbildungswilligkeit vorlag. Eine Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit kann insoweit nicht aufgestellt werden.

40

Ob der ernste Wille zur Aufnahme eines Studiums im verbleibenden Streitzeitraum vorlag, erscheint auch aus anderen Gründen zweifelhaft. Die Tochter hat im Alter von rund 19,5 Jahren eine Ausbildung zur Ergotherapeutin begonnen und diese bereits nach fünf Monaten wieder beendet. Das im Oktober 2010 aufgenommene Studium der Rechtswissenschaften wurde im Mai 2012 mitten im 4. Semester ohne Abschluss wegen Exmatrikulation durch die Universität beendet. Im August 2012 nahm sie eine Ausbildung zur Fotografin auf. Im Zeitraum von Januar 2010 bis Juli 2012 jobbte sie als Aushilfe bei drei unterschiedlichen Firmen. Der Werdegang lässt nicht unbedingt erkennen, dass bereits eine ernsthafte Ausbildungswilligkeit vorlag, auch wenn das Studium der Rechtswissenschaften zumindest nach den Immatrikulationsbescheinigungen über drei Semester hinweg betrieben wurde, im 4. Semester jedoch wegen endgültig nicht bestandener Prüfung eine Exmatrikulation erfolgte. Dies lässt nicht unbedingt auf ein erfolgreiches und ernsthaft durchgeführtes Studium in den ersten drei Semestern schließen und lässt Zweifel aufkommen, ob nach der Beendigung der ersten begonnenen Ausbildung zur Ergotherapeutin ein ernsthafter Wille zur Aufnahme und Durchführung eines Studiums der Rechtswissenschaften bereits vorlag. Es zeigt sich eine gewisse Sprunghaftigkeit im Ausbildungsverhalten und bei den Ausbildungsberufen der Tochter des Klägers, so dass für den Senat Zweifel an der Ausbildungswilligkeit im Streitzeitraum verbleiben. Diese Zweifel sind durch den zur Mitwirkung verpflichteten Kläger und durch seinen Vortrag auch nicht beseitigt worden.

41

Insoweit ist festzustellen, dass sich der Kläger im Verwaltungsverfahren immer erst die rechtlichen Voraussetzungen für den Kindergeldbezug von der Beklagten erklären ließ, bevor er Sachverhalte benannte. Diese waren jedoch teilweise unkonkret und wurden erst im Laufe des Verfahrens konkretisiert bzw. den erläuterten Voraussetzungen angepasst. So benannte er zunächst nur angeblich durchgeführte Praktika in einer Rechtsanwaltskanzlei, in der Rechtsabteilung einer Firma und in der Widerspruchsstelle einer gesetzlichen Krankenkasse, ohne jedoch anzugeben, bei wem konkret diese Praktika durchgeführt worden sein sollen. Gleichzeitig kündigte er die Vorlage von Nachweisen an, ohne diese jedoch vorzulegen bzw. legte er erst nach wiederholter Aufforderung (nur) eine Praktikumsbestätigung der ... vor. Hinsichtlich der zwei weiteren benannten Praktika hat er auch im gerichtlichen Verfahren die Vorlage von Nachweisen aus seiner Sicht für entbehrlich gehalten, obwohl der Berichterstatter diese mehrfach angefordert hatte.

42

Einen Nachweis für ernsthafte Ausbildungsbemühungen, der die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit in der noch streitigen Zeit von März bis Juli 2010 stützen würde, hätte nach Überzeugung des Senats durch die Vorlage von Praktikumsbestätigungen geführt werden können. Insoweit verweigert der Kläger jedoch seine Mitarbeit vollständig und legt zu den von ihm behaupteten Praktika in der Rechtsanwaltskanzlei      X/Y bzw. in der Rechtsabteilung des ... Institutes keine Bestätigungen vor und präzisiert weder den Zeitpunkt noch die Inhalte dieser Praktika. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass bereits die Beklagte hierfür mit Schreiben vom 22. Mai 2013 eine Ausschlussfrist nach § 364b Abs. 1 AO erfolglos gesetzt und auch der Berichterstatter mehrfach (29. November 2013, 18. Dezember 2013, 05. Februar 2014, 27. Februar 2014,     01. April 2014) zur Vorlage der fehlenden Praktikumsbescheinigungen aufgefordert hatte. Der eigenen Amtsermittlungspflicht des Gerichts nach § 76 Abs. 1 FGO sind jedoch Grenzen gesetzt, wenn der Kläger als der Beweis- und Mitwirkungspflichtige lediglich unsubstantiiert Institutionen benennt, bei denen angeblich ein Praktikum durchgeführt worden sein soll. Dies führt nicht dazu, dass der Senat von sich aus die Institutionen anschreibt und Ermittlungen durchführt. Die fortgesetzte Verweigerungshaltung des Klägers und seine mangelnde Mitwirkung und die daraus folgende Nichterweislichkeit der Durchführung der Praktika gehen zu seinen Lasten. Der Senat ist daher nicht davon überzeugt, dass diese Praktika in Wirklichkeit durchgeführt worden sind. Entstehende Zweifel und fehlende Überzeugungen führen jedoch dazu, dass eine bloße Vermutung für das Bestehen der Ausbildungswilligkeit der Tochter nicht ausreichend ist, um einen Kindergeldanspruch zu begründen bzw. diesen zu beweisen.

43

Zwar ist dem Kläger zuzugestehen, dass das Studium der Rechtswissenschaften im Vorfeld keiner Praktika bedarf und auch die Studienordnungen dies nicht einfordern. Doch ist die Durchführung von Praktika ein Beweis für das andauernde Bestehen der Ausbildungswilligkeit hinsichtlich des beabsichtigten Studiums. Insoweit wäre die Vorlage von Praktikumsbestätigungen ein Indiz, was die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit in der Wartezeit auf ein Studium und der Überzeugungsbildung im Senat hätte dienen können. Die Nichtvorlage der Bestätigungen spricht gegen die Vermutung des Fortbestehens der Ausbildungswilligkeit.

44

bb. Für ein ernsthaftes Bestreben zur Aufnahme des Studiums spricht lediglich das vom 08. bis zum 19. Februar 2010 bei der ... durchgeführte Praktikum. Insoweit ist auffallend, dass die Tochter des Klägers unmittelbar nach Beendigung ihrer Ausbildung zur Ergotherapeutin zum 31. Januar 2010 dieses Praktikum absolvierte und nach der Bestätigung der ... vom 08. Mai 2013 rechtliche Sachverhalte Gegenstand des Praktikums waren. Des Weiteren bestätigt die ... - allerdings erst drei Jahre später auf Nachfrage des Klägers und nachdem die Beklagte die rechtlichen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erläutert hatte -, dass das Praktikum auch der Vorbereitung für ein beabsichtigtes Studium der Rechtswissenschaften dienen sollte. Nicht angegeben wurde zudem in der Bestätigung, wann die Bewerbung dafür erfolgt ist, obwohl im Verwaltungsverfahren der Zeitpunkt der Bewerbungen mehrfach thematisiert worden war. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es sich ggf. nur um eine Gefälligkeitsbestätigung gehandelt haben könnte. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass sowohl der Kläger wie die Kindsmutter Beschäftigte der ... sind. Gleichwohl war dies für die Beklagte ausreichend, zumindest für Februar 2010 Kindergeld festzusetzen. Zudem ist der Senat der Auffassung, dass ein 10-tägiges Praktikum nicht geeignet ist, sich auf einen akademischen Beruf vorzubereiten oder einen umfassenden Einblick in die komplexe Rechtswissenschaft zu gewinnen.

45

cc. Soweit der BFH im Urteil vom 26.11.2009 III R 84/07, BFH/NV 2010, 853, ausführt, dass eine Ausbildungswilligkeit unter bestimmten Bedingungen vermutet werden kann, wenn sich das Kind zum nächstmöglichen Ausbildungstermin bewirbt, geht der Senat im Streitfall davon aus, dass diese Vermutung nicht aufgestellt werden kann. Eine Vermutung liegt dann vor, wenn aus dem Vorliegen eines Tatbestandes auf einen weiteren Tatbestand geschlossen werden kann und wenn allgemein die Annahme eines Umstandes als wahrscheinlich gegeben ist. Dies führt in der Regel dazu, dass der Beweispflichtige nur den ersten Tatbestand benennen muss und die Vermutung für das Vorliegen des weiteren Tatbestandes für ihn spricht. Insoweit dient die Vermutung der Beweiserleichterung. Die Vermutung ist jedoch widerlegbar, wenn Anhaltspunkte für andere Geschehensabläufe vorliegen oder Zweifel am Ausgangstatbestand bestehen.

46

Hier hat die Tochter ihre erste Ausbildung zur Ergotherapeutin abgebrochen und im Folgemonat ein kurzes Praktikum absolviert. Selbst wenn im Februar 2010 der Wille zur Aufnahme eines Studiums bestanden haben sollte, hat der Kläger nach Überzeugung des Senats nicht im hinreichenden Maße bewiesen, dass der Wunsch nach Aufnahme des rechtswissenschaftlichen Studiums auch fortbestand. Das Praktikum bei der ... ist kein zwingender Beweis für das Fortbestehen der Ausbildungswilligkeit in den Folgemonaten. Es ist grundsätzlich möglich, dass z.B. die Erfahrungen aus dem Praktikum bei der ... zunächst zu einer anderen Willensbildung geführt haben könnten. Die Durchführung weiterer Praktika mit rechtswissenschaftlichem Bezug hätte als Indiz für das dauerhafte Fortbestehen des Ausbildungswunsches gewertet werden können. Da Kindergeld nach § 66 Abs. 2 EStG monatlich gezahlt wird, sind die Voraussetzungen für den Bezug auch monatlich zu prüfen.

47

Soweit sich der Kläger auf eine zwingende Vermutung für das Fortbestehen der Ausbildungswilligkeit beruft, hätte er erklären und beweisen müssen, was in der Zwischenzeit zwischen Beendigung der ersten Ausbildung und dem Praktikum bei der ... sowie der Aufnahme des Studiums bzw. der Einschreibung bei der Universität passiert ist. Seine gezeigte Verweigerungshaltung und mangelnde Mitwirkung zur Vorlage weiterer Bestätigungen wecken beim Senat Zweifel, die der grundsätzlich möglichen Vermutung zum Fortbestand der Ausbildungswilligkeit widersprechen.

48

4. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 135 Abs. 1, 138 Abs. 2, 137 FGO.

49

5. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat folgt der Rechtsprechung des BFH und wendet diese auf den Streitfall bezogen an. Die Tatsachenwürdigung ist Aufgabe des streitentscheidenden Senats, § 96 Abs. 1 Satz 1 FGO.


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(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an di

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 96


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 76


(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90


(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

Abgabenordnung - AO 1977 | § 37 Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis


(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregel

Einkommensteuergesetz - EStG | § 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes


(1) 1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt. 2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kinder

Einkommensteuergesetz - EStG | § 66 Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum


(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro. (2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfa

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 138


(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

Einkommensteuergesetz - EStG | § 68 Besondere Mitwirkungspflichten und Offenbarungsbefugnis


(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteil

Abgabenordnung - AO 1977 | § 364b Fristsetzung


(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen1.zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,2.zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,3.zur Bezeichnung vo

Referenzen

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1)1Das Kindergeld nach § 62 wird von den Familienkassen durch Bescheid festgesetzt und ausgezahlt.2Die Auszahlung von festgesetztem Kindergeld erfolgt rückwirkend nur für die letzten sechs Monate vor Beginn des Monats, in dem der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist.3Der Anspruch auf Kindergeld nach § 62 bleibt von dieser Auszahlungsbeschränkung unberührt.

(2)1Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern.2Ist die Änderung einer Kindergeldfestsetzung nur wegen einer Anhebung der in § 66 Absatz 1 genannten Kindergeldbeträge erforderlich, kann von der Erteilung eines schriftlichen Änderungsbescheides abgesehen werden.

(3)1Materielle Fehler der letzten Festsetzung können durch Aufhebung oder Änderung der Festsetzung mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung folgenden Monat beseitigt werden.2Bei der Aufhebung oder Änderung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Bundesgerichts beginnen.

(4) (weggefallen)

(1) Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind der Steueranspruch, der Steuervergütungsanspruch, der Haftungsanspruch, der Anspruch auf eine steuerliche Nebenleistung, der Erstattungsanspruch nach Absatz 2 sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche.

(2) Ist eine Steuer, eine Steuervergütung, ein Haftungsbetrag oder eine steuerliche Nebenleistung ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt. Im Fall der Abtretung, Verpfändung oder Pfändung richtet sich der Anspruch auch gegen den Abtretenden, Verpfänder oder Pfändungsschuldner.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.

(2) (weggefallen)

(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte Kindergeld.

(4)1Die Familienkassen dürfen den Stellen, die die Bezüge im öffentlichen Dienst anweisen, den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen oder Auskunft über diesen Sachverhalt erteilen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(5)1Zur Erfüllung der in § 31a Absatz 2 der Abgabenordnung genannten Mitteilungspflichten dürfen die Familienkassen den Leistungsträgern, die für Leistungen der Arbeitsförderung nach § 19 Absatz 2, für Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach § 19a Absatz 2, für Kindergeld, Kinderzuschlag, Leistungen für Bildung und Teilhabe und Elterngeld nach § 25 Absatz 3 oder für Leistungen der Sozialhilfe nach § 28 Absatz 2 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zuständig sind, und den nach § 9 Absatz 1 Satz 2 des Unterhaltsvorschussgesetzes zuständigen Stellen den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(6)1Zur Prüfung und Bemessung der in Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe j in Verbindung mit Artikel 1 Buchstabe z der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/492 (ABI. L 76 vom 22.3.2017, S. 13) geändert worden ist, genannten Familienleistungen dürfen die Familienkassen den zuständigen öffentlichen Stellen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union den für die jeweilige Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt durch automatisierte Abrufverfahren bereitstellen.2Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zur Durchführung von automatisierten Abrufen nach Satz 1 die Voraussetzungen, unter denen ein Datenabruf erfolgen darf, festzulegen.

(7)1Die Datenstelle der Rentenversicherung darf den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 Absatz 1a und 2 erforderlichen Daten übermitteln; § 79 Absatz 2 bis 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.2Die Träger der Leistungen nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch dürfen den Familienkassen in einem automatisierten Abrufverfahren die zur Überprüfung des Anspruchs auf Kindergeld nach § 62 erforderlichen Daten übermitteln.3Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Voraussetzungen für das Abrufverfahren und Regelungen zu den Kosten des Verfahrens nach Satz 2 festzulegen.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Die Finanzbehörde kann dem Einspruchsführer eine Frist setzen

1.
zur Angabe der Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich beschwert fühlt,
2.
zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte,
3.
zur Bezeichnung von Beweismitteln oder zur Vorlage von Urkunden, soweit er dazu verpflichtet ist.

(2) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der nach Absatz 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nicht zu berücksichtigen. § 367 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Bei Überschreitung der Frist gilt § 110 entsprechend.

(3) Der Einspruchsführer ist mit der Fristsetzung über die Rechtsfolgen nach Absatz 2 zu belehren.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

(3) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.