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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Der angefochtene USt-Bescheid 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn zu Unrecht hat der Bekl den von der A an die Klin gezahlten allgemeinen Zuschuss i.H. von EUR ... als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen qualifiziert. |
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| 1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (idF. des Streitjahres) unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt sind nach der Rechtsprechung EuGH und des BFH im Wesentlichen folgende Grundsätze zu berücksichtigen, denen sich der Senat aus dem dort genannten Gründen anschließt: |
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| a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes --Slg.-- 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2009, 483, und vom 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, jeweils m.w.N.). |
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| b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 21.03.2002 C-174/00, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39, und vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.). |
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| c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29.02.1996 C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, und vom 18.12.1997 C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.). |
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| d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder an eine Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch. Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.). |
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| e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285; vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 25.01. 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. z.B. BFH-Urteile 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2007, 285; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). |
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| 2. Bei Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze - einschließlich der gebotenen Einzelfallwürdigung - liegt im Streitfall kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zwischen der Klin und der A vor. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert, an dem erforderlichen Rechtsverhältnis, in dem sich ein Austauschverhältnis abbildet, und nicht zuletzt erhielt die A nicht als identifizierbare Leistungsempfängerin der Klin einen konkreten Vorteil, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt hätte. Vielmehr steht für den Senat außer Frage, dass der streitgegenständliche allgemeine Zuschuss der A den Zweck hatte, der Klin ihre aus strukturpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, mithin nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; vom 20.04.1988 X R 3/82, BStBl II 1988, 792). |
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| Für die Annahme eines Leistungsaustausches fehlt es zunächst an der erforderlichen inneren Verknüpfung zwischen den Leistungen der Klin und dem von der A erbrachten Zuschuss. In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt es sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen der Klin und A existierte aber - unstreitig (vgl. S. 2 Niederschrift zum Erörterungstermin, Bl. 63 GA) - kein (gegenseitiger) schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen Erfüllung grundsätzlich ein Leistungsaustausch anzunehmen wäre. Der vom Bekl dennoch angenommene „faktische Dienstleistungsvertrag“ erschließt sich dem Senat nicht. Das erforderliche gegenseitige Austauschverhältnis wurde ferner weder durch den GV noch durch ein sonstiges Rechtsverhältnis begründet. Die Klin verfolgte mit ihrer Tätigkeit ausschließlich ihren in § 2 GV festgelegten Unternehmensgegenstand. Hierbei erbrachte sie vielfältige unterschiedliche Leistungen, allerdings zielgerichtet nicht an die A, sondern primär an eine große Anzahl verschiedener Leistungsempfänger, vor allem an die Bewohner, Gewerbetreibenden sowie Touristen und Gäste der A. Zwar ist dem Bekl zuzugeben, dass einzelne Leistungen - je nach ihrer Art im unterschiedlichen Maße - auch im (unmittelbaren bzw. mittelbaren) Interesse der A standen. Auch diese kamen der A aber lediglich - sozusagen als „Reflex“ - insoweit zugute, als sie der Stärkung ihres Wirtschaft- und Tourismusstandortes, mithin dem Wohl ihrer Bürgerschaft dienten. Dieses trifft auch auf die vom Bekl hervorgehobenen Einzeltätigkeiten der Klin zu, zumal der Betrieb der Stadthalle im Streitjahr nicht mehr zu deren Aufgaben gehörte. Allein das dargelegte allgemeine Interesse der A an der Tätigkeit der Klin genügt indes nicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240), zumal die öffentliche Hand durchweg dem Allgemeinwohl verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 GemO). Die Klin erbrachte nämlich jedenfalls keine verselbständigten konkreten Leistungen an die A als identifizierbare Verbraucherin, denen der Zuschuss zugeordnet werden könnte. Entgegen der Auffassung des Bekl war hierfür der Unternehmensgegenstand der Klin nach § 2 GV in seiner Allgemeinheit schon nicht inhaltlich umfassend und bestimmt genug geregelt. Nicht umsonst musste der Bp sich diesen in seiner praktischen Ausgestaltung auch erst im Einzelnen erläutern lassen, um die tatsächliche Art und Weise der Tätigkeit der Klin überhaupt nachvollziehen zu können (vgl. dessen Aktenvermerk, S. 2 f., A. - Bp-Akte, Trennblatt „Bp 2009-2011“). Dass kein Austauschverhältnis bestand, wird zudem durch den Umstand belegt, dass die A gegenüber der Klin keinen Rechtsanspruch auf die Erbringung irgendwelcher konkreter Leistungen hatte. Folgerichtig fehlten ferner jegliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht. Des Weiteren fand zwischen der Klin und der A keinerlei Entgeltvereinbarung bzw. -ermittlung statt. Dieser Umstand belegt, dass der Zuschuss bzw. seine Höhe weder rechtlich noch tatsächlich in Bezug zu den Leistungen der Klin (nach Art und Umfang) bzw. zu den von der A gezogenen Vorteilen stand, sondern von der Haushaltssituation der A unter Berücksichtigung der Aufgaben und dem Finanzbedarf der Klin abhing. Letztere hatte grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung eines Zuschusses. Hinzu kommt, dass keine eigenen wirtschaftlichen Interessen der A erkennbar sind. Vielmehr ist den Wirtschaftsplänen der Klin für die Jahre 2009-2013 klar zu entnehmen, dass die allgemeinen Zuschüsse den Zweck hatten, ihr ihre geschäftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Tourismusförderung zur Standortstärkung überhaupt erst zu ermöglichen. Denn die Tätigkeit der Klin wäre offenkundig ohne diese Zuschüsse gar nicht kostendeckend durchführbar gewesen. Ihre Projekterlöse reichten nämlich ungefähr jeweils gerade aus, um die reinen „Projektkosten“ zu bestreiten, deckten hingegen in keiner Weise auch ihre erheblichen „Allgemeinkosten“ (insbesondere Personal- und Raumkosten). Die laufende finanzielle Unterdeckung der Klin war daher strukturell angelegt und für die A ohne weiteres erkennbar. Für den Senat ist unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der Klin, insbesondere ihrer weitgehenden Allgemeinwohlorientierung, ohnehin das Erreichen einer Kostendeckung nur schwer vorstellbar. Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint es daher kaum als Zufall, dass sich die Höhe der Zuschüsse der A jeweils etwa im Rahmen der Größenordnung der „Allgemeinkosten“ der Klin bewegten, wobei selbst bei ihrer Einbeziehung noch immer ein geringer Jahresfehlbetrag verblieb. In der Gesamtschau glichen die allgemeinen Zuschüsse der A planmäßig die Verluste der Geschäftstätigkeit der Klin weitgehend aus und stellten damit ihre Fortexistenz sicher. Dass die Zuschüsse nicht an die Leistungen der Klin anknüpften, wird obendrein dadurch gestützt, dass der allgemeine Zuschuss der A in den Jahren 2010-2012 der Höhe nach nahezu konstant blieb (Abweichung p.a. unter 10 %), obwohl die Projekte der Klin jährlich erheblich variierten (vgl. Wirtschaftspläne). Überdies war der Zuschuss im Jahr 2012 der niedrigste, obgleich von steigenden Preisen ausgegangen werden kann. Wollte man - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - die A als identifizierbare Leistungsempfängerin ansehen, müsste dieses im Übrigen gleichermaßen für den H gelten. Ggf. wäre allerdings kaum begründbar, dass dieser trotz seiner mit denen der A vergleichbaren mittelbaren Vorteile jährlich nur einen gedeckelten Zuschuss von EUR ... erbrachte. Dass der Zuschuss der A als Gesellschafterin erfolgte, wird nicht zuletzt dadurch bekräftigt, dass die Klin - trotz der vom Bekl angeführten Berichtspflichten - in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bzw. in ihrer Geschäftsführung personell eigenständig und nicht weisungsgebunden im eigenen Namen sowie auf eigenes Risiko handelte. Die A hatte weder unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl noch auf die inhaltliche Ausgestaltung der Projekte der Klin (s.a. §§ 11, 15 GV). Dem steht nicht der Hinweis des Bekl auf den „Einfluss“ der A durch die Besetzung des Aufsichtsrats und den Zustimmungsvorbehalt des Gemeinderats entgegen. Wie üblich beschränkten sich die Rechte des Aufsichtsrats auf die Überwachung der Klin, dem Gemeinderat stand letztlich ein Finanzierungsvorbehalt zu. Bei diesen mittelbaren „Einflussmöglichkeiten“ der A handelte es sich um solche, wie sie für einen (Mehrheits-) Gesellschafter typisch sind, so dass diese - wenn und soweit überhaupt als erheblich erachtet - ebenfalls die gesellschaftliche Veranlassung des Zuschusses stützen. Dass die A ihre Zuschüsse immer erst nach Kenntnis und Prüfung der Wirtschaftspläne beschloss, war schlicht haushaltsrechtlichen Vorgaben geschuldet (§§ 77 ff. GemO) und reicht zur Begründung eines Leistungsaustausches nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86, m.w.N.). |
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| Für die Frage eines Leistungsaustausches hingegen nicht entscheidend ist, dass die A die Tätigkeit der Klin vor deren Gründung und nach Aufkommen der streitgegenständlichen Problematik selbstverwaltend ausgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 520, m.w.N.). Eben so wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob es sich bei den auf die Klin ausgelagerten Tätigkeiten um Pflichtaufgaben der A oder - wie im Streitfall - freiwillige Aufgaben handelte (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, m.w.N.). Schließlich ist es unerheblich, dass, falls die A statt der Gründung der Klin einen am Markt tätigen Unternehmer mittels Vertrag beauftragt hätte, dieser die nämlichen Leistungen zweifelsohne umsatzsteuerpflichtig erbracht hätte. Letztlich förderte die A mit ihren allgemeinen Zuschüssen die aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der Klin. Dieses kommt auch bereits im Gemeinderatsprotokoll zur Gründung der Klin vom ...1998 (dort, § 92) zum Ausdruck (AS. Bl. 50 ff. GA). |
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| Der Senat verkennt nicht den Hinweis des Bekl, dass es in der Rechtsprechung des BFH und der FG - wenn auch wenige - Entscheidungen gibt, in denen nach Einzelfallwürdigung auch ohne Vorliegen schuldrechtlicher Vereinbarungen ein Leistungsaustausch angenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.08.2011 4 K 51/10, DStRE 2012, 698). Diese Fälle waren jedoch - anders als der Streitfall - durch den Umstand gekennzeichnet, dass entweder konkrete Leistungen im Individualinteresses des öffentlichen Trägers bzw. keine konkreten Leistungen an Dritte identifizierbar waren. |
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| Schließlich ist der Senat aus den dargelegten Gründen davon überzeugt, dass die Zahlung des streitgegenständlichen allgemeinen Zuschusses durch die A insgesamt gesellschaftlich veranlasst war und daher vollumfänglich nicht als Entgelt für Leistungen der Klin an die A zu qualifizieren ist, so dass auch eine Aufteilung nicht in Betracht kam. |
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| Da der Bekl unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO). |
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| Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die streitrelevante Frage der Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 XI B 113/17, juris; vom 22.07.2008, BFH/NV 2008, 1895, jeweils m.w.N.). Sie liegt danach auf tatsächlichem Gebiet, hängt mithin von der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Streitfalls ab. |
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| Dem Verfahren lag ein in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde, so dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO). |
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