Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2018 - 9 K 1021/15

bei uns veröffentlicht am22.06.2018

Tenor

1. Der Umsatzsteuerbescheid des Beklagten für das Jahr 2012 vom 05.09.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2015 werden dahingehend abgeändert, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen zu 19 % um den (nicht steuerbaren) Zuschuss der Stadt A i.H. von EUR ... gemindert werden. Dem Beklagten wird aufgegeben, die Umsatzsteuer nach Maßgabe der Entscheidungsgründe neu festzusetzen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung von mehr als EUR 1.500, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu EUR 1.500, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte der Vollstreckung widersprechen, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit in gleicher Höhe leistet

5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Die Klägerin (Klin) wurde mit Gesellschaftsvertrag vom ...1999 (GV) von der Stadt A (A) sowie dem H e.V. (H) gegründet. Diesbezüglich wird auf den Auszug aus der Niederschrift über die Gemeinderatssitzung vom ...1998 (u.a.) zur Gründung der Klin Bezug genommen (Bl. 49 ff. Gerichtsakte --GA--). Das Stammkapital der Klin von DM ... (EUR ...,...) wurde i.H. von DM ... von A und i.H. von DM ... von H übernommen. Zwischen der Klin und A bestand keine Personalunion. Im Gesellschaftsvertrag der Klin (GV) ist in § 2 der „Gegenstand des Unternehmens“ wie folgt gefasst:
„1. Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Wirtschaftsstruktur und Wirtschaftskraft bei Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen sowie die Förderung von Maßnahmen zur Steigerung der Attraktivität der Stadt in den Bereichen Wohnen, Leben, Arbeit und Freizeit.
Dazu gehören insbesondere:
- Die Förderung und Betreuung der in der Stadt ansässigen Betriebe.
- Die Unterstützung der Stadt bei der Akquirierung von ansiedlungswilligen Betrieben.
- Das zentrale Werbemanagement für die Stadt und für den Handel.
- Die Förderung des Tourismus durch die Schaffung eines einheitlichen Konzeptes und einer zielgruppenorientierten Angebotspolitik sowie dessen Umsetzung.
- Die Organisation von Messen, Verbraucherschauen, Märkten und sonstigen, den Zielen der Gesellschaft förderlichen Veranstaltungen und Ausstellungen.
- Der Betrieb der Stadthalle.
2. Die Gesellschaft ist zu allen Maßnahmen und Geschäften berechtigt, die den Gesellschaftszweck fördern. Sie kann sich hierzu anderen Unternehmen bedienen, sowie Unternehmen, sowie Unternehmens- und Interessensgemeinschaftsverträge schließen.“
Für konkrete Beispiele der Geschäftstätigkeit der Klin wird auf den Aktenvermerk des Betriebsprüfers (Bp), dort S. 2 f. „A. Beschreibung der Geschäftstätigkeit“ (Bp-Akte, Trennblatt „Bp 2009-2011“), und auf ihre Wirtschaftspläne der Jahre 2009-2013 (Bl. 27-112 Rechtbehelfsakte --RBA--) Bezug genommen. Im Streitjahr 2012 (wie auch bereits in den Vorjahren 2010 und 2011) war die Klin für den Betrieb der Stadthalle nicht mehr zuständig. § 11 GV „Aufgaben der Geschäftsführung“ regelt Folgendes:
„Die Geschäftsführung leitet die Gesellschaft nach Maßgabe der Gesetze und des Gesellschaftsvertrages. ... Die Geschäftsführung erstreckt sich auf alle Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt. ... Die Geschäftsführung hat jeweils zum 30.6. jeden Jahres dem Aufsichtsrat und den Gesellschaftern schriftlich über den Gang der Geschäfte und über alle wichtigen Vorgänge bei der Gesellschaft und dem Beteiligungsunternehmen, insbesondere auch über durchgeführte laufende und geplante Investitionen oder Maßnahmen zu berichten.
Die Geschäftsführung bedarf der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrats neben den sonst im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Fällen in folgenden Angelegenheiten:
1. Wirtschaftsplan sowie notwendige Nachträge ...“
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Die Klin benötigte zur Finanzierung ihrer Aufgaben regelmäßig allgemeine Zuschüsse ihrer Gesellschafter, mit denen im Wesentlichen die Personalkosten, die Raumkosten und die Kosten der Infrastruktur abgedeckt werden (nachfolgend: „Allgemeinkosten“). Die A gewährte ihr im Streitjahr einen allgemeinen Zuschuss i.H. von EUR ... (im Jahr 2010 EUR ... und im Jahr 2011 EUR ...). Die allgemeinen Zuschüsse des H waren dagegen vertraglich auf EUR ... p.a. gedeckelt. Überdies gewährte A - wenn auch nicht im Streitjahr - noch projektbezogene Zuschüsse, mit denen durch die Einnahmen der Klin nicht gedeckte Sachkosten ausgeglichen wurden (nachfolgend: „Projektkosten“). Die Zuschüsse der Gesellschafter sind im Wirtschaftsplan ausgewiesen. Gemäß § 19 GV hat die Klin den Wirtschaftsplan jährlich und fünfjährig einen Finanzplan zu erstellen, die dem Aufsichtsrat so rechtzeitig zuzuleiten sind, dass dieser bis zum November des vorhergehenden Jahres seine Zustimmung geben kann. Wirtschafts- und Finanzpläne sind nach Zustimmung des Aufsichtsrats der A zur Kenntnis zu bringen. Die Zuschüsse der A standen jeweils unter dem Vorbehalt des entsprechenden Haushaltsbeschlusses des Gemeinderats. Wegen der weiteren Einzelheiten zur Finanzierung der Klin wird auf ihren Schriftsatz vom 20.04.2018 (Bl. 67-69 GA), für den weiteren Inhalt ihres GV auf Bl. 12-19 RBA und für den weiteren Inhalt ihrer Wirtschaftspläne 2009-2013 auf Bl. 27-112 RBA verwiesen.
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In ihrer Umsatzsteuer--[USt]--Erklärung für das Jahr 2012 behandelte die Klin (wie auch in den Vorjahren) den allgemeinen Zuschuss als nicht steuerbar (echter Zuschuss). Bei der im Jahr 2014 bei der Klin durchgeführten Betriebsprüfung (Bp) kam der Prüfer dagegen zur Rechtsauffassung, dass (auch) die allgemeinen Zuschüsse ein Leistungsentgelt der A darstellten und umsatzsteuerpflichtig seien. Wegen der weiteren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf den Bp-Bericht vom 29.07.2014, insbesondere Rz. 22.1, Bezug genommen (vgl. Bp-Akte, Trennblatt „Bp 2009-2011“).
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Der Beklagte (Bekl) folgte der Bp in seinem nach § 164 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) geänderten USt-Bescheid 2012 vom 05.09.2014 (ebenso in seinen USt-Änderungsbescheiden für die Jahre 2010 und 2011 vom selben Tag).
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Den hiergegen von der Klin eingelegten Einspruch wies der Bekl zurück und führte zur Begründung aus, es liege ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen den von der Klin erbrachten Leistungen und den allgemeinen Zuschüssen der A vor. Diese seien erfolgt, nachdem die Klin in ihrem Wirtschaftsplan unter detaillierter Darlegung ihrer Aktivitäten den Finanzbedarf berechnet und der Gemeinderat den entsprechenden haushaltsrechtlichen Beschluss gefasst habe. Das erforderliche Rechtsverhältnis zwischen der Klin und der A bilde sich im GV und in den Wirtschaftsplänen ab. Ein Leistungsaustausch verlange keine Vereinbarung in einem schriftlichen Vertrag, das erforderliche Rechtsverhältnis könne auch auf andere Weise entstehen (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29.10.2008 XI R 59/07, Sammlung nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH --BFH/NV-- 2009, 324). A habe ferner für ihre Zahlungen als identifizierbare Leistungsempfängerin konkrete Vorteile erhalten. Der Unternehmensgegenstand im GV enthalte Aufgaben, die vor der Gründung der Klin von A selbst erfüllt worden seien. Die Klin sei zweckgerichtet gegründet worden, um diese Aufgaben auszulagern. Ob es sich um Pflicht- oder freiwillige Aufgaben handele, sei unbeachtlich (BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701). Im Streitfall seien die Zuschüsse stets mit der Umsetzung der Aktivitäten der Klin verbunden und von wirtschaftlichen Erwägungen der A geprägt gewesen. Der vom Finanzgericht --FG-- Köln mit Urteil vom 21.11.2012 4 K 526/11 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2013, 888) entschiedene Fall könne nicht mit dem Streitfall verglichen werden. Dort habe der Zahlungsempfänger (ein Verein) aus rd. 300 Mitgliedern bestanden, so dass nicht ein Rechtssubjekt vorgelegen habe, das zweckgerichtet von nur wenigen Gesellschaftern mit im Wesentlichen gleichgerichteten Interesse gegründet worden sei. Vielmehr habe der Verein das übergeordnete Ziel verfolgt, den Fremdenverkehr zu fördern und damit der Bürgerschaft sowie der gesamten Wirtschaft zu dienen. Darüber hinaus habe der Verein nicht nur einen Allgemeinzuschuss erhalten, sondern sei mit der Stadt in ein konkretes Vertragsverhältnis getreten, indem er das touristische Marketing für diese übernommen habe. Im Streitfall erbringe die Klin ähnliche Dienstleistungen. Diese könne sich ferner nicht auf Vertrauensschutz berufen, da der Grundsatz der Abschnittsbesteuerung gelte. Der BFH habe ab dem Jahr 2008 mehrere Entscheidungen zur Beurteilung von Leistungsbeziehungen getroffen, die ihren Niederschlag in den USt-Richtlinien und im USt-Anwendungserlass (UStAE) gefunden hätten. Außerdem hätten die USt-Festsetzungen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gestanden und seien damit jederzeit änderbar gewesen (§ 164 Abs. 2 AO). Wegen des weiteren Inhalts der Einspruchsentscheidung vom 12.03.2015 wird auf Bl. 123-126 RBA verwiesen.
14 
Die Klin erhob hiergegen Klage.
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Sie trägt im Wesentlichen vor, der allgemeine Zuschuss der A sei als sog. echter Zuschuss nicht umsatzsteuerbares Entgelt. Für das Vorliegen einer steuerbaren Leistung nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) fehle es nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und des BFH gleich an mehreren Voraussetzungen. Zwischen ihr (der Klin) und der A habe weder ein Rechtsverhältnis bestanden, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht worden seien, noch läge der notwendige unmittelbare Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenwert vor. Von einem Rechtsverhältnis sei grundsätzlich bei Vorliegen eines gegenseitigen Vertrags auszugehen (BFH-Urteil vom 08.11.2007 V R 20/05, Bundessteuerblatt --BStBl-- II 2009, 483). Wenn der Bekl, da es an einem Vertrag fehle, das BFH-Urteil vom 29.10.2008 XI R 59/07 (BFH/NV 2009, 324) heranziehe, verkenne er, dass sich für einen Leistungsaustausch aus einer Satzung gegenseitige im unmittelbaren Zusammenhang stehende Leistungen ergeben müssten. Solche könnten aber dem GV nicht entnommen werden. Der BFH habe im Urteil vom 29.10.2008 XI R 76/07 (BFH/NV 2009, 795) festgestellt, dass kein Leistungsaustausch stattfinde, wenn eine Gesellschaft lediglich ihren Gesellschaftszweck verfolge und im Allgemeininteresse der Wirtschaftsförderung tätig werde. Zahlungen in Form von Zuschüssen, durch die eine aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit des Zahlungsempfängers gefördert werde, seien kein Entgelt für eine steuerbare Leistung. Dass der Gesellschaftszweck auch Neigungen, Interessen oder Verpflichtungen der Gesellschafter befriedige, ändere nichts. Der BFH habe für die Annahme eines Leistungsaustausches mehr als nur die Aufgabenübertragung mittels eines GV verlangt. Aus dem Gesellschaftszweck müsse sich konkret eine Leistung ergeben, deren identifizierbare Leistungsempfängerin ausschließlich die Stadt (hier: A) sei. Hierfür reiche es nicht aus, dass die Tätigkeiten zuvor durch die A selbst durchgeführt worden seien. Der BFH habe der Ansicht des Bekl, dass die Übernahme einer Aufgabe einer juristischen Person des öffentlichen Rechts durch einen Unternehmer in Privatrechtsform stets einen Leistungsaustausch begründe, eine klare Absage erteilt. Nach den Grundsätzen der Kommunalwirtschaft dürfe sich eine Kommune ohnehin nur an Gesellschaften in Privatrechtsform beteiligen, wenn sichergestellt sei, dass damit der öffentliche Zweck erfüllt werde (vgl. § 103 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Gemeindeordnung BW --GemO--). Folglich liege jeder Zuwendung einer Kommune eine Aufgabenerfüllung und ein erhebliches Interesse zugrunde, welches aber für einen Leistungsaustausch nicht ausreiche. Im Streitfall erbringe sie (die Klin) die Vielzahl ihrer Leistungen gegenüber konkreten Personen und nicht gegenüber der A, z.B. den Betrieb der Tourismusinformation, die Planung von Veranstaltungen, Marketingaktionen, die Vermittlung von Zimmern und das Betreiben eines Wohnmobilhafens. Außerdem erbringe sie Leistungen in Form der Wirtschaftsförderung an die Allgemeinheit, z.B. die Förderung des Fremdenverkehrs und die Unterstützung des Kultur- und Freizeitangebots. Auch aus diesen zöge indes nicht die A einen Vorteil, sondern überwiegend die Bürger der Stadt, die Touristen und das sonstige Gewerbe. Der Streitfall sei mit dem Fall, der dem Urteil des FG Köln vom 21.11.2012 4 K 526/11 (EFG 2013, 888) zugrunde liege, vergleichbar. Dagegen sei das vom Bekl angeführte BFH-Urteil vom 09.11.2008 V R 29/08 (BFH/NV 2010, 701) bereits deshalb nicht heranziehbar, da dort ein gegenseitiger Vertrag existiert habe. Im Streitfall habe jedoch die A ihr (der Klin) gegenüber keinen vertraglichen oder gesetzlichen Anspruch auf Durchführung der im GV fixierten Leistungen, was nach dem BFH notwendig sei. An dem zudem erforderlichen notwendigen Zusammenhang zwischen erbrachten Leistungen und erhaltenem Gegenwert mangele es, da sie (die Klin) durch die Zuschüsse der A nur dahingehend unterstützt worden sei, dass sie ihre Leistungen gegenüber der Allgemeinheit habe erbringen können (BFH-Urteil vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; FG Köln, Urteil vom 21.11.2012 4 K 526/11, EFG 2013, 888). Der BFH habe mit Urteilen vom 11.04.2002 V R 65/00 (BStBl II 2002, 782) und vom 29.10.2008 XI R 76/07 (BFH/NV 2009, 795) entschieden, dass keine Leistung gegen Entgelt vorliege, wenn ein Gesellschafter gesellschaftlich veranlasst die Verluste der Gesellschaft übernehme, um ihr die weitere Tätigkeit zu ermöglichen. Eben diesen Zweck hätten die Zuschüsse der A verfolgt. Der Bekl übersehe, dass sie (die Klin) nach § 103 Abs. 1 Nr. 5 GemO i.V.m. § 14 Eigenbetriebsgesetz für jedes Wirtschaftsjahr vor dessen Beginn zur Aufstellung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet sei. Unzutreffend sehe der Bekl in der Gewährung des Zuschusses auf Grundlage des Wirtschaftsplanes eine von wirtschaftlichen Erwägungen im Individualinteresse geprägte Entscheidung des Gemeinderats der A. Die wirtschaftlichen Erwägungen der A seien allein der Einhaltung der Haushaltsgrundsätze geschuldet (vgl. § 77 GemO), deren Richtschnur das Allgemeinwohl sei. Schließlich berufe sie (die Klin) sich auf Vertrauensschutz. Das vom Bekl angeführte BFH-Urteil vom 10.11.1982 I R 142/79 (BStBl II 1983, 280) stehe dem nicht entgegen. Im Streitfall habe es weder eine Rechtsprechungsänderung noch eine Änderung der Verwaltungsrichtlinien gegeben. Mit beidem stehe die Auffassung des Bekl nicht im Einklang. Diesem sei die Art ihrer (der Klin) Finanzierung seit Jahren bekannt gewesen, so dass die streitgegenständliche Änderung willkürlich sei.
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Die Klin beantragt sinngemäß,
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den USt-Bescheid des Bekl für das Jahr 2012 vom 05.09.2014 und die Einspruchsentscheidung vom 12.03.2015 dahingehend abzuändern, dass die Lieferungen und sonstigen Leistungen um den allgemeinen Zuschuss der A i.H. von EUR ... gemindert werden,
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hilfsweise die Revision zuzulassen und
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die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
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Der Bekl beantragt,
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die Klage abzuweisen,
22 
hilfsweise die Revision zuzulassen.
23 
Unter Bezugnahme auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung trägt er ergänzend vor, die Klin habe bei der Gründung wohl bestehende Strukturen, begonnene Aufgaben und Projekte der A übernommen; dasselbe gelte für die A, die nach Auflösung der Klin die Aufgaben wieder selbst wahrnehme. Der Gesellschaftszweck der Klin sei in § 2 GV so detailliert beschrieben, dass unter Berücksichtigung der Offenlegung der Aktivitäten im Wirtschaftsplan sowie der Genehmigung der Zuschüsse durch den Gemeinderat von einem faktischen Dienstleistungsvertrag auszugehen sei. Ganz deutlich werde dieses, wenn man isoliert den Unternehmensgegenstand „Förderung und Betreuung der in der Stadt ansässigen Betriebe“, „Unterstützung der Stadt bei der Akquirierung von ansiedlungswilligen Betrieben“ und „Betrieb der Stadthalle“ betrachte. Insoweit würden konkrete Aufgaben benannt, die ausschließlich der A zugutekämen und ihr einen konkreten Vorteil einbrächten. Hierzu verweise er auf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen FG vom 29.08.2011 4 K 51/10 (Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst --DStRE-- 2012, 698). Die A sei Mehrheitsgesellschafterin der Klin und verfüge über eine Mehrheit im Aufsichtsrat, in dem sie in Person des Oberbürgermeisters auch den Vorsitzenden stelle. A könne über den Aufsichtsrat und über den Gemeinderat konkret in die Planung der Projekte der Klin eingreifen und diese auf ihren Bedarf abstimmen. Die Zahlung der allgemeinen Zuschüsse erfolge mithin zweckgerichtet, um der Klin die Ausführung der von der A erwarteten Leistungen zu ermöglichen.
24 
Die Beteiligten haben jeweils auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (§ 90 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Entscheidungsgründe

 
25 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
26 
Der angefochtene USt-Bescheid 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn zu Unrecht hat der Bekl den von der A an die Klin gezahlten allgemeinen Zuschuss i.H. von EUR ... als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen qualifiziert.
27 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (idF. des Streitjahres) unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt sind nach der Rechtsprechung EuGH und des BFH im Wesentlichen folgende Grundsätze zu berücksichtigen, denen sich der Senat aus dem dort genannten Gründen anschließt:
28 
a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes --Slg.-- 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2009, 483, und vom 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, jeweils m.w.N.).
29 
b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 21.03.2002 C-174/00, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39, und vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
30 
c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29.02.1996 C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, und vom 18.12.1997 C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
31 
d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder an eine Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch. Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
32 
e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285; vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 25.01. 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. z.B. BFH-Urteile 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2007, 285; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749).
33 
2. Bei Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze - einschließlich der gebotenen Einzelfallwürdigung - liegt im Streitfall kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zwischen der Klin und der A vor. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert, an dem erforderlichen Rechtsverhältnis, in dem sich ein Austauschverhältnis abbildet, und nicht zuletzt erhielt die A nicht als identifizierbare Leistungsempfängerin der Klin einen konkreten Vorteil, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt hätte. Vielmehr steht für den Senat außer Frage, dass der streitgegenständliche allgemeine Zuschuss der A den Zweck hatte, der Klin ihre aus strukturpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, mithin nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; vom 20.04.1988 X R 3/82, BStBl II 1988, 792).
34 
Für die Annahme eines Leistungsaustausches fehlt es zunächst an der erforderlichen inneren Verknüpfung zwischen den Leistungen der Klin und dem von der A erbrachten Zuschuss. In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt es sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen der Klin und A existierte aber - unstreitig (vgl. S. 2 Niederschrift zum Erörterungstermin, Bl. 63 GA) - kein (gegenseitiger) schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen Erfüllung grundsätzlich ein Leistungsaustausch anzunehmen wäre. Der vom Bekl dennoch angenommene „faktische Dienstleistungsvertrag“ erschließt sich dem Senat nicht. Das erforderliche gegenseitige Austauschverhältnis wurde ferner weder durch den GV noch durch ein sonstiges Rechtsverhältnis begründet. Die Klin verfolgte mit ihrer Tätigkeit ausschließlich ihren in § 2 GV festgelegten Unternehmensgegenstand. Hierbei erbrachte sie vielfältige unterschiedliche Leistungen, allerdings zielgerichtet nicht an die A, sondern primär an eine große Anzahl verschiedener Leistungsempfänger, vor allem an die Bewohner, Gewerbetreibenden sowie Touristen und Gäste der A. Zwar ist dem Bekl zuzugeben, dass einzelne Leistungen - je nach ihrer Art im unterschiedlichen Maße - auch im (unmittelbaren bzw. mittelbaren) Interesse der A standen. Auch diese kamen der A aber lediglich - sozusagen als „Reflex“ - insoweit zugute, als sie der Stärkung ihres Wirtschaft- und Tourismusstandortes, mithin dem Wohl ihrer Bürgerschaft dienten. Dieses trifft auch auf die vom Bekl hervorgehobenen Einzeltätigkeiten der Klin zu, zumal der Betrieb der Stadthalle im Streitjahr nicht mehr zu deren Aufgaben gehörte. Allein das dargelegte allgemeine Interesse der A an der Tätigkeit der Klin genügt indes nicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240), zumal die öffentliche Hand durchweg dem Allgemeinwohl verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 GemO). Die Klin erbrachte nämlich jedenfalls keine verselbständigten konkreten Leistungen an die A als identifizierbare Verbraucherin, denen der Zuschuss zugeordnet werden könnte. Entgegen der Auffassung des Bekl war hierfür der Unternehmensgegenstand der Klin nach § 2 GV in seiner Allgemeinheit schon nicht inhaltlich umfassend und bestimmt genug geregelt. Nicht umsonst musste der Bp sich diesen in seiner praktischen Ausgestaltung auch erst im Einzelnen erläutern lassen, um die tatsächliche Art und Weise der Tätigkeit der Klin überhaupt nachvollziehen zu können (vgl. dessen Aktenvermerk, S. 2 f., A. - Bp-Akte, Trennblatt „Bp 2009-2011“). Dass kein Austauschverhältnis bestand, wird zudem durch den Umstand belegt, dass die A gegenüber der Klin keinen Rechtsanspruch auf die Erbringung irgendwelcher konkreter Leistungen hatte. Folgerichtig fehlten ferner jegliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht. Des Weiteren fand zwischen der Klin und der A keinerlei Entgeltvereinbarung bzw. -ermittlung statt. Dieser Umstand belegt, dass der Zuschuss bzw. seine Höhe weder rechtlich noch tatsächlich in Bezug zu den Leistungen der Klin (nach Art und Umfang) bzw. zu den von der A gezogenen Vorteilen stand, sondern von der Haushaltssituation der A unter Berücksichtigung der Aufgaben und dem Finanzbedarf der Klin abhing. Letztere hatte grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung eines Zuschusses. Hinzu kommt, dass keine eigenen wirtschaftlichen Interessen der A erkennbar sind. Vielmehr ist den Wirtschaftsplänen der Klin für die Jahre 2009-2013 klar zu entnehmen, dass die allgemeinen Zuschüsse den Zweck hatten, ihr ihre geschäftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Tourismusförderung zur Standortstärkung überhaupt erst zu ermöglichen. Denn die Tätigkeit der Klin wäre offenkundig ohne diese Zuschüsse gar nicht kostendeckend durchführbar gewesen. Ihre Projekterlöse reichten nämlich ungefähr jeweils gerade aus, um die reinen „Projektkosten“ zu bestreiten, deckten hingegen in keiner Weise auch ihre erheblichen „Allgemeinkosten“ (insbesondere Personal- und Raumkosten). Die laufende finanzielle Unterdeckung der Klin war daher strukturell angelegt und für die A ohne weiteres erkennbar. Für den Senat ist unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der Klin, insbesondere ihrer weitgehenden Allgemeinwohlorientierung, ohnehin das Erreichen einer Kostendeckung nur schwer vorstellbar. Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint es daher kaum als Zufall, dass sich die Höhe der Zuschüsse der A jeweils etwa im Rahmen der Größenordnung der „Allgemeinkosten“ der Klin bewegten, wobei selbst bei ihrer Einbeziehung noch immer ein geringer Jahresfehlbetrag verblieb. In der Gesamtschau glichen die allgemeinen Zuschüsse der A planmäßig die Verluste der Geschäftstätigkeit der Klin weitgehend aus und stellten damit ihre Fortexistenz sicher. Dass die Zuschüsse nicht an die Leistungen der Klin anknüpften, wird obendrein dadurch gestützt, dass der allgemeine Zuschuss der A in den Jahren 2010-2012 der Höhe nach nahezu konstant blieb (Abweichung p.a. unter 10 %), obwohl die Projekte der Klin jährlich erheblich variierten (vgl. Wirtschaftspläne). Überdies war der Zuschuss im Jahr 2012 der niedrigste, obgleich von steigenden Preisen ausgegangen werden kann. Wollte man - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - die A als identifizierbare Leistungsempfängerin ansehen, müsste dieses im Übrigen gleichermaßen für den H gelten. Ggf. wäre allerdings kaum begründbar, dass dieser trotz seiner mit denen der A vergleichbaren mittelbaren Vorteile jährlich nur einen gedeckelten Zuschuss von EUR ... erbrachte. Dass der Zuschuss der A als Gesellschafterin erfolgte, wird nicht zuletzt dadurch bekräftigt, dass die Klin - trotz der vom Bekl angeführten Berichtspflichten - in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bzw. in ihrer Geschäftsführung personell eigenständig und nicht weisungsgebunden im eigenen Namen sowie auf eigenes Risiko handelte. Die A hatte weder unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl noch auf die inhaltliche Ausgestaltung der Projekte der Klin (s.a. §§ 11, 15 GV). Dem steht nicht der Hinweis des Bekl auf den „Einfluss“ der A durch die Besetzung des Aufsichtsrats und den Zustimmungsvorbehalt des Gemeinderats entgegen. Wie üblich beschränkten sich die Rechte des Aufsichtsrats auf die Überwachung der Klin, dem Gemeinderat stand letztlich ein Finanzierungsvorbehalt zu. Bei diesen mittelbaren „Einflussmöglichkeiten“ der A handelte es sich um solche, wie sie für einen (Mehrheits-) Gesellschafter typisch sind, so dass diese - wenn und soweit überhaupt als erheblich erachtet - ebenfalls die gesellschaftliche Veranlassung des Zuschusses stützen. Dass die A ihre Zuschüsse immer erst nach Kenntnis und Prüfung der Wirtschaftspläne beschloss, war schlicht haushaltsrechtlichen Vorgaben geschuldet (§§ 77 ff. GemO) und reicht zur Begründung eines Leistungsaustausches nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86, m.w.N.).
35 
Für die Frage eines Leistungsaustausches hingegen nicht entscheidend ist, dass die A die Tätigkeit der Klin vor deren Gründung und nach Aufkommen der streitgegenständlichen Problematik selbstverwaltend ausgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 520, m.w.N.). Eben so wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob es sich bei den auf die Klin ausgelagerten Tätigkeiten um Pflichtaufgaben der A oder - wie im Streitfall - freiwillige Aufgaben handelte (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, m.w.N.). Schließlich ist es unerheblich, dass, falls die A statt der Gründung der Klin einen am Markt tätigen Unternehmer mittels Vertrag beauftragt hätte, dieser die nämlichen Leistungen zweifelsohne umsatzsteuerpflichtig erbracht hätte. Letztlich förderte die A mit ihren allgemeinen Zuschüssen die aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der Klin. Dieses kommt auch bereits im Gemeinderatsprotokoll zur Gründung der Klin vom ...1998 (dort, § 92) zum Ausdruck (AS. Bl. 50 ff. GA).
36 
Der Senat verkennt nicht den Hinweis des Bekl, dass es in der Rechtsprechung des BFH und der FG - wenn auch wenige - Entscheidungen gibt, in denen nach Einzelfallwürdigung auch ohne Vorliegen schuldrechtlicher Vereinbarungen ein Leistungsaustausch angenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.08.2011 4 K 51/10, DStRE 2012, 698). Diese Fälle waren jedoch - anders als der Streitfall - durch den Umstand gekennzeichnet, dass entweder konkrete Leistungen im Individualinteresses des öffentlichen Trägers bzw. keine konkreten Leistungen an Dritte identifizierbar waren.
37 
Schließlich ist der Senat aus den dargelegten Gründen davon überzeugt, dass die Zahlung des streitgegenständlichen allgemeinen Zuschusses durch die A insgesamt gesellschaftlich veranlasst war und daher vollumfänglich nicht als Entgelt für Leistungen der Klin an die A zu qualifizieren ist, so dass auch eine Aufteilung nicht in Betracht kam.
II.
38 
Da der Bekl unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
III.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die streitrelevante Frage der Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 XI B 113/17, juris; vom 22.07.2008, BFH/NV 2008, 1895, jeweils m.w.N.). Sie liegt danach auf tatsächlichem Gebiet, hängt mithin von der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Streitfalls ab.
IV.
40 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung --ZPO--.
V.
41 
Dem Verfahren lag ein in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde, so dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
25 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
26 
Der angefochtene USt-Bescheid 2012 ist rechtswidrig und verletzt die Klin daher in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Denn zu Unrecht hat der Bekl den von der A an die Klin gezahlten allgemeinen Zuschuss i.H. von EUR ... als Entgelt für umsatzsteuerpflichtige Leistungen qualifiziert.
27 
1. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (idF. des Streitjahres) unterliegen der USt die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Für das Vorliegen einer Leistung gegen Entgelt sind nach der Rechtsprechung EuGH und des BFH im Wesentlichen folgende Grundsätze zu berücksichtigen, denen sich der Senat aus dem dort genannten Gründen anschließt:
28 
a) Zwischen der Leistung und einem erhaltenen Gegenwert muss ein unmittelbarer Zusammenhang bestehen (vgl. EuGH-Urteil vom 21.03.2002 C-174/00, Kennemer Golf & Country Club, Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofes --Slg.-- 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39; BFH-Urteile vom 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2009, 483, und vom 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, jeweils m.w.N.).
29 
b) Der unmittelbare Zusammenhang muss sich aus einem zwischen dem Leistenden und dem Leistungsempfänger bestehenden Rechtsverhältnis ergeben, in dessen Rahmen gegenseitige Leistungen ausgetauscht werden, wobei die Vergütung den Gegenwert für die Leistung bildet (vgl. EuGH-Urteile vom 21.03.2002 C-174/00, Slg. 2002, I-3293, BFH/NV Beilage 2002, 95 Rdnr. 39, und vom 17.09.2002 C-498/99, Town & County Factors Ltd., Slg. 2002, I-7173, BFH/NV Beilage 2003, 35 Rdnr. 18; BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749). Steuerbar sind danach z.B. auch Leistungen, die gegen Gewährung von Aufwendungsersatz erfolgen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397, und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
30 
c) Der Leistungsempfänger muss identifizierbar sein. Er muss einen Vorteil erhalten, der einen Kostenfaktor in seiner Tätigkeit bilden könnte und damit zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt (vgl. EuGH-Urteile vom 29.02.1996 C-215/94, Mohr, Slg. 1996, I-959, 16.10.1997 C-258/95, Fillibeck, Slg. 1997, I-5577, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 1998, 61, und vom 18.12.1997 C-384/95, Landboden, Slg. 1997, I-7387; BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240, 05.12.2007 V R 63/05, BFH/NV 2008, 996, 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397 und vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
31 
d) Deshalb kann es an einem Leistungsaustausch bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (wie Bund, Ländern, Kommunen) fehlen, wenn die Zahlung lediglich der Förderung der Tätigkeit des Empfängers allgemein - aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen oder allgemeinpolitischen Gründen - dient und nicht der Gegenwert für eine Leistung des Zahlungsempfängers an den Geldgeber ist. Der Zuschuss wird in diesen Fällen zur Förderung des leistenden Unternehmers und nicht im überwiegenden Interesse des Leistungsempfängers gezahlt. Auch der Umstand, dass die Zuschüsse aus haushaltsrechtlichen Gründen an die Erfüllung der Auflage einer zweckentsprechenden Verwendung oder an eine Erfolgskontrolle geknüpft werden (Zweckbestimmung), führt allein nicht zu einem Leistungsaustausch. Anders ist es jedoch, wenn die Zahlungen zur Ausführung bestimmter Umsätze geleistet werden (vgl. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749, jeweils m.w.N.).
32 
e) Allein der Umstand, dass eine Leistung im öffentlichen oder allgemeinen Interesse liegt, steht der Steuerbarkeit nicht schon entgegen; entscheidend ist vielmehr, ob ein individueller Leistungsempfänger vorhanden ist, der aus der Leistung einen Vorteil zieht, der Gegenstand eines Leistungsaustauschs sein kann (vgl. BFH-Urteile vom 09.11.2006 V R 9/04, BStBl II 2007, 285; vom 13.11.1997 V R 11/97, BStBl II 1998, 169). Soll der Zahlungsempfänger mit dem Zuschuss nur unterstützt werden, damit er seine Tätigkeit ausüben kann, fehlt es an der erforderlichen Verknüpfung von Leistung und Zuschusszahlung zu einem steuerbaren Umsatz (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240; vom 25.01. 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715). Dabei bestimmt sich in erster Linie nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet. Bei Leistungen, zu deren Ausführung sich die Vertragsparteien in einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet haben, liegt grundsätzlich ein Leistungsaustausch vor (vgl. z.B. BFH-Urteile 08.11.2007 V R 20/05, BStBl II 2007, 285; vom 18.12.2008 V R 38/06, BStBl II 2009, 749).
33 
2. Bei Anwendung der dargelegten Rechtsgrundsätze - einschließlich der gebotenen Einzelfallwürdigung - liegt im Streitfall kein Leistungsaustausch i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 UStG zwischen der Klin und der A vor. Hierfür fehlt es an dem erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert, an dem erforderlichen Rechtsverhältnis, in dem sich ein Austauschverhältnis abbildet, und nicht zuletzt erhielt die A nicht als identifizierbare Leistungsempfängerin der Klin einen konkreten Vorteil, der zu einem Verbrauch i.S. des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts geführt hätte. Vielmehr steht für den Senat außer Frage, dass der streitgegenständliche allgemeine Zuschuss der A den Zweck hatte, der Klin ihre aus strukturpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit überhaupt erst zu ermöglichen, mithin nicht als Entgelt für eine steuerbare Leistung zu qualifizieren ist (vgl. BFH-Urteile vom 30.01.1997 V R 133/93, BStBl II 1997, 335; vom 20.04.1988 X R 3/82, BStBl II 1988, 792).
34 
Für die Annahme eines Leistungsaustausches fehlt es zunächst an der erforderlichen inneren Verknüpfung zwischen den Leistungen der Klin und dem von der A erbrachten Zuschuss. In Fällen, in denen eine Person des privaten Rechts die Erfüllung der Aufgaben einer juristischen Person des öffentlichen Rechts übernimmt und im Zusammenhang damit Geldzahlungen erhält, bestimmt es sich in erster Linie nach den Vereinbarungen des Leistenden mit dem Zahlenden, ob die Leistung des Unternehmers derart mit der Zahlung („Zuschuss“) verknüpft ist, dass ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Zwischen der Klin und A existierte aber - unstreitig (vgl. S. 2 Niederschrift zum Erörterungstermin, Bl. 63 GA) - kein (gegenseitiger) schuldrechtlicher Vertrag, aufgrund dessen Erfüllung grundsätzlich ein Leistungsaustausch anzunehmen wäre. Der vom Bekl dennoch angenommene „faktische Dienstleistungsvertrag“ erschließt sich dem Senat nicht. Das erforderliche gegenseitige Austauschverhältnis wurde ferner weder durch den GV noch durch ein sonstiges Rechtsverhältnis begründet. Die Klin verfolgte mit ihrer Tätigkeit ausschließlich ihren in § 2 GV festgelegten Unternehmensgegenstand. Hierbei erbrachte sie vielfältige unterschiedliche Leistungen, allerdings zielgerichtet nicht an die A, sondern primär an eine große Anzahl verschiedener Leistungsempfänger, vor allem an die Bewohner, Gewerbetreibenden sowie Touristen und Gäste der A. Zwar ist dem Bekl zuzugeben, dass einzelne Leistungen - je nach ihrer Art im unterschiedlichen Maße - auch im (unmittelbaren bzw. mittelbaren) Interesse der A standen. Auch diese kamen der A aber lediglich - sozusagen als „Reflex“ - insoweit zugute, als sie der Stärkung ihres Wirtschaft- und Tourismusstandortes, mithin dem Wohl ihrer Bürgerschaft dienten. Dieses trifft auch auf die vom Bekl hervorgehobenen Einzeltätigkeiten der Klin zu, zumal der Betrieb der Stadthalle im Streitjahr nicht mehr zu deren Aufgaben gehörte. Allein das dargelegte allgemeine Interesse der A an der Tätigkeit der Klin genügt indes nicht für die Annahme einer Leistungsbeziehung (vgl. BFH-Urteile vom 29.10.2008 XI R 76/07, BFH/NV 2009, 795; vom 22.07.1999 V R 74/98, BFH/NV 2000, 240), zumal die öffentliche Hand durchweg dem Allgemeinwohl verpflichtet ist (§ 1 Abs. 2 GemO). Die Klin erbrachte nämlich jedenfalls keine verselbständigten konkreten Leistungen an die A als identifizierbare Verbraucherin, denen der Zuschuss zugeordnet werden könnte. Entgegen der Auffassung des Bekl war hierfür der Unternehmensgegenstand der Klin nach § 2 GV in seiner Allgemeinheit schon nicht inhaltlich umfassend und bestimmt genug geregelt. Nicht umsonst musste der Bp sich diesen in seiner praktischen Ausgestaltung auch erst im Einzelnen erläutern lassen, um die tatsächliche Art und Weise der Tätigkeit der Klin überhaupt nachvollziehen zu können (vgl. dessen Aktenvermerk, S. 2 f., A. - Bp-Akte, Trennblatt „Bp 2009-2011“). Dass kein Austauschverhältnis bestand, wird zudem durch den Umstand belegt, dass die A gegenüber der Klin keinen Rechtsanspruch auf die Erbringung irgendwelcher konkreter Leistungen hatte. Folgerichtig fehlten ferner jegliche Regelungen zum Leistungsstörungsrecht. Des Weiteren fand zwischen der Klin und der A keinerlei Entgeltvereinbarung bzw. -ermittlung statt. Dieser Umstand belegt, dass der Zuschuss bzw. seine Höhe weder rechtlich noch tatsächlich in Bezug zu den Leistungen der Klin (nach Art und Umfang) bzw. zu den von der A gezogenen Vorteilen stand, sondern von der Haushaltssituation der A unter Berücksichtigung der Aufgaben und dem Finanzbedarf der Klin abhing. Letztere hatte grundsätzlich auch keinen Rechtsanspruch auf die Auszahlung eines Zuschusses. Hinzu kommt, dass keine eigenen wirtschaftlichen Interessen der A erkennbar sind. Vielmehr ist den Wirtschaftsplänen der Klin für die Jahre 2009-2013 klar zu entnehmen, dass die allgemeinen Zuschüsse den Zweck hatten, ihr ihre geschäftliche Tätigkeit auf dem Gebiet der Wirtschafts- und Tourismusförderung zur Standortstärkung überhaupt erst zu ermöglichen. Denn die Tätigkeit der Klin wäre offenkundig ohne diese Zuschüsse gar nicht kostendeckend durchführbar gewesen. Ihre Projekterlöse reichten nämlich ungefähr jeweils gerade aus, um die reinen „Projektkosten“ zu bestreiten, deckten hingegen in keiner Weise auch ihre erheblichen „Allgemeinkosten“ (insbesondere Personal- und Raumkosten). Die laufende finanzielle Unterdeckung der Klin war daher strukturell angelegt und für die A ohne weiteres erkennbar. Für den Senat ist unter Berücksichtigung der Art der Tätigkeit der Klin, insbesondere ihrer weitgehenden Allgemeinwohlorientierung, ohnehin das Erreichen einer Kostendeckung nur schwer vorstellbar. Vor dem dargelegten Hintergrund erscheint es daher kaum als Zufall, dass sich die Höhe der Zuschüsse der A jeweils etwa im Rahmen der Größenordnung der „Allgemeinkosten“ der Klin bewegten, wobei selbst bei ihrer Einbeziehung noch immer ein geringer Jahresfehlbetrag verblieb. In der Gesamtschau glichen die allgemeinen Zuschüsse der A planmäßig die Verluste der Geschäftstätigkeit der Klin weitgehend aus und stellten damit ihre Fortexistenz sicher. Dass die Zuschüsse nicht an die Leistungen der Klin anknüpften, wird obendrein dadurch gestützt, dass der allgemeine Zuschuss der A in den Jahren 2010-2012 der Höhe nach nahezu konstant blieb (Abweichung p.a. unter 10 %), obwohl die Projekte der Klin jährlich erheblich variierten (vgl. Wirtschaftspläne). Überdies war der Zuschuss im Jahr 2012 der niedrigste, obgleich von steigenden Preisen ausgegangen werden kann. Wollte man - entgegen der Auffassung des erkennenden Senats - die A als identifizierbare Leistungsempfängerin ansehen, müsste dieses im Übrigen gleichermaßen für den H gelten. Ggf. wäre allerdings kaum begründbar, dass dieser trotz seiner mit denen der A vergleichbaren mittelbaren Vorteile jährlich nur einen gedeckelten Zuschuss von EUR ... erbrachte. Dass der Zuschuss der A als Gesellschafterin erfolgte, wird nicht zuletzt dadurch bekräftigt, dass die Klin - trotz der vom Bekl angeführten Berichtspflichten - in der Wahrnehmung ihrer Aufgaben bzw. in ihrer Geschäftsführung personell eigenständig und nicht weisungsgebunden im eigenen Namen sowie auf eigenes Risiko handelte. Die A hatte weder unmittelbaren Einfluss auf die Auswahl noch auf die inhaltliche Ausgestaltung der Projekte der Klin (s.a. §§ 11, 15 GV). Dem steht nicht der Hinweis des Bekl auf den „Einfluss“ der A durch die Besetzung des Aufsichtsrats und den Zustimmungsvorbehalt des Gemeinderats entgegen. Wie üblich beschränkten sich die Rechte des Aufsichtsrats auf die Überwachung der Klin, dem Gemeinderat stand letztlich ein Finanzierungsvorbehalt zu. Bei diesen mittelbaren „Einflussmöglichkeiten“ der A handelte es sich um solche, wie sie für einen (Mehrheits-) Gesellschafter typisch sind, so dass diese - wenn und soweit überhaupt als erheblich erachtet - ebenfalls die gesellschaftliche Veranlassung des Zuschusses stützen. Dass die A ihre Zuschüsse immer erst nach Kenntnis und Prüfung der Wirtschaftspläne beschloss, war schlicht haushaltsrechtlichen Vorgaben geschuldet (§§ 77 ff. GemO) und reicht zur Begründung eines Leistungsaustausches nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 28.07.1994 V R 19/92, BStBl II 1995, 86, m.w.N.).
35 
Für die Frage eines Leistungsaustausches hingegen nicht entscheidend ist, dass die A die Tätigkeit der Klin vor deren Gründung und nach Aufkommen der streitgegenständlichen Problematik selbstverwaltend ausgeführt hat (vgl. BFH-Urteil vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 520, m.w.N.). Eben so wenig kommt dem Umstand Bedeutung zu, ob es sich bei den auf die Klin ausgelagerten Tätigkeiten um Pflichtaufgaben der A oder - wie im Streitfall - freiwillige Aufgaben handelte (vgl. BFH-Urteil vom 19.11.2009 V R 29/08, BFH/NV 2010, 701, m.w.N.). Schließlich ist es unerheblich, dass, falls die A statt der Gründung der Klin einen am Markt tätigen Unternehmer mittels Vertrag beauftragt hätte, dieser die nämlichen Leistungen zweifelsohne umsatzsteuerpflichtig erbracht hätte. Letztlich förderte die A mit ihren allgemeinen Zuschüssen die aus strukturpolitischen, volkswirtschaftlichen und allgemeinpolitischen Gründen erwünschte Tätigkeit der Klin. Dieses kommt auch bereits im Gemeinderatsprotokoll zur Gründung der Klin vom ...1998 (dort, § 92) zum Ausdruck (AS. Bl. 50 ff. GA).
36 
Der Senat verkennt nicht den Hinweis des Bekl, dass es in der Rechtsprechung des BFH und der FG - wenn auch wenige - Entscheidungen gibt, in denen nach Einzelfallwürdigung auch ohne Vorliegen schuldrechtlicher Vereinbarungen ein Leistungsaustausch angenommen wurde (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27.11.2008 V R 8/07, BStBl II 2009, 397; vom 29.10.2008 XI R 59/07, BFH/NV 2009, 324; Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 29.08.2011 4 K 51/10, DStRE 2012, 698). Diese Fälle waren jedoch - anders als der Streitfall - durch den Umstand gekennzeichnet, dass entweder konkrete Leistungen im Individualinteresses des öffentlichen Trägers bzw. keine konkreten Leistungen an Dritte identifizierbar waren.
37 
Schließlich ist der Senat aus den dargelegten Gründen davon überzeugt, dass die Zahlung des streitgegenständlichen allgemeinen Zuschusses durch die A insgesamt gesellschaftlich veranlasst war und daher vollumfänglich nicht als Entgelt für Leistungen der Klin an die A zu qualifizieren ist, so dass auch eine Aufteilung nicht in Betracht kam.
II.
38 
Da der Bekl unterlegen ist, trägt er die Kosten des Verfahrens (§ 135 Abs. 1 FGO).
III.
39 
Die Revision war nicht zuzulassen, da kein Revisionsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO vorliegt. Die streitrelevante Frage der Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen ist durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 21.03.2018 XI B 113/17, juris; vom 22.07.2008, BFH/NV 2008, 1895, jeweils m.w.N.). Sie liegt danach auf tatsächlichem Gebiet, hängt mithin von der Würdigung der tatsächlichen Besonderheiten des konkreten Streitfalls ab.
IV.
40 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt ergibt sich aus § 151 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung --ZPO--.
V.
41 
Dem Verfahren lag ein in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilender Sachverhalt zu Grunde, so dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 22. Juni 2018 - 9 K 1021/15 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

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Bundesfinanzhof Beschluss, 21. März 2018 - XI B 113/17

bei uns veröffentlicht am 21.03.2018

Tenor Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 19/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 19/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist nach mehreren Vorgängen Rechtsnachfolgerin der A. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin unterhielten in den Streitjahren (2005 bis 2009) einen Betrieb zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen.

2

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Zahlungen des Landkreises ... (Landkreis) für die ungedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Tierkörperbeseitigung angesehen hatte, sondern die Auffassung vertreten hatte, es handele sich bei diesen Zahlungen um einen sog. "echten Zuschuss".

3

Das FA vertrat dagegen in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 12. September 2011 die Auffassung, die Zahlungen seien Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin. Aufgrund eines Vertrags zwischen dem Landkreis, dem Landkreis X und einer Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die Klägerin die Beseitigungspflicht von Tierkörpern von den beiden Landkreisen übernommen. Aufgrund dieses Vertrags habe durch Bescheid vom 1. September 1994 die zuständige Bezirksregierung einer Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht in beiden Landkreisen übertragen. Diese Übertragung sei später nur für den Landkreis X widerrufen worden, nachdem dieser den Vertrag gekündigt hatte. Es liege daher eine Leistung gegen Entgelt an den Landkreis vor. Der Einspruch der Klägerin blieb insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2016).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, die Klägerin sei bei der Tierkörperbeseitigung unternehmerisch tätig gewesen. Die Berufung der Klägerin auf Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwischen der Klägerin und dem Landkreis habe in den Streitjahren ein Leistungsaustausch (Übernahme der Tierkörperbeseitigung gegen Entgelt) bestanden.

5

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts und wegen eines Verstoßes gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Verfahrensfehler zuzulassen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind überwiegend nicht klärungsbedürftig und im Übrigen nicht klärbar. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, Rz 11; vom 2. Januar 2018 XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 15). Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 17. März 2015 XI B 11/14, BFH/NV 2015, 851, Rz 9, m.w.N.).

8

2. Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16). Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, m.w.N.). Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25).

9

3. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

10

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Umstand, dass eine Leistung von einem privaten Unternehmer ausgeführt wird, dessen Qualifizierung als öffentliche Einrichtung (i.S. des Art. 13 MwStSystRL) ausschließt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Der EuGH hat entschieden, dass eine juristische Person des Privatrechts zwar unter weiteren Voraussetzungen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein kann, aber eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine GmbH als juristische Person des Privatrechts aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird (vgl. EuGH-Urteile Saudacor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2016, 24; Ntp. Nagyszénás vom 22. Februar 2018 C-182/17, EU:C:2018:91). Eine Person, die --wie möglicherweise die Klägerin-- der öffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen vornimmt, dies aber in Unabhängigkeit tut, ohne in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, ist nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts anzusehen, so dass ihr die Bestimmung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (jetzt: Art. 13 MwStSystRL) nicht zugutekommen kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Niederlande vom 26. März 1987 C-235/85, EU:C:1987:161, Rz 21 und 22; Kommission/Vereinigtes Königreich vom 12. September 2000 C-359/97, EU:C:2000:426, BFH/NV 2001, Beilage 1, 25, Rz 55 bis 57; Ayuntamiento de Sevilla vom 25. Juli 1991 C-202/90, EU:C:1991:332, Umsatzsteuer-Rundschau 1993, 122, Rz 19 und 20; EuGH-Beschluss Mihal vom 21. Mai 2008 C-456/07, EU:C:2008:293).

11

b) Durch diese Entscheidungen ist auch geklärt, dass alleine die Übertragung einer Aufgabe (Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) nicht eine Eingliederung in die öffentliche Verwaltung bewirkt; denn die Eigenschaft als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" kann nicht allein dadurch begründet werden, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vornahme von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, MwStR 2016, 24, Rz 57). So liegt es im Streitfall; denn die Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert, sondern von ihr unabhängig. Dass die Klägerin gegenüber dem Landkreis nicht eigenständig ist, was nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Unabhängigkeit als juristische Person des Privatrechts ausnahmsweise beseitigen könnte (vgl. dazu vgl. EuGH-Urteile Saudacor, EU:C:2015:733, MwStR 2016, 24, Rz 62 ff.; Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 49 ff.), ist anhand der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ersichtlich.

12

c) Die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beseitigungspflichtige "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig wird (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 32 ff.; vom 21. September 2016 XI R 4/15, BFH/NV 2017, 397, Rz 22), ist deshalb im Streitfall nicht klärbar. Eine Berufung der Klägerin auf Art. 13 MwStSystRL, Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin keine öffentliche Einrichtung ist.

13

d) Bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer die Gleichbehandlung mit der Tätigkeit der originär beseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtung gebietet, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, ob auf dem relevanten Markt überhaupt Wettbewerb mit einer kommunalen Einrichtung besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, EU:C:2017:28, MwStR 2017, 158, Rz 43 ff.; BFH-Urteil vom 10. Februar 2016 XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 55 f.). Dazu hätte im Streitfall schon deshalb Anlass bestanden, weil der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Bescheid vom 1. September 1994 die Beseitigungspflicht im Landkreis übertragen worden ist, so dass bereits die Existenz eines potentiellen Wettbewerbers im Landkreis nicht ersichtlich ist. Außerdem ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine unzutreffende Nichtbesteuerung eines Konkurrenten mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, MwStR 2017, 840, Rz 51, m.w.N.).

14

e) Soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des FG wendet, es liege aufgrund des Vertrags ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem Landkreis vor, und dazu auf Seite 15 ff. der Beschwerdebegründung mehrere Rechtsfragen formuliert, kann der Senat offen lassen, inwieweit sich diese Rechtsfragen auf nicht revisibles Landesrecht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 57) beziehen. Auch kann der Senat offen lassen, ob es sich dabei überhaupt um abstrakte, nicht lediglich auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsfragen handelt. Jedenfalls sind die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18 ff.; vom 10. August 2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 32 ff.) durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406; vom 12. April 2016 V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 8).

15

aa) Geklärt ist durch die Rechtsprechung des EuGH insbesondere, dass eine Tätigkeit wie die der Klägerin im Streitfall, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung darstellt (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.).

16

bb) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen steht, dass die Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf dem Bescheid eines Dritten beruht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 3, 21 ff.). Der Einwand, die Regelung im Vertrag habe letztlich nur deklaratorischen Charakter, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 24).

17

cc) Außerdem ist der BFH an eine Vertragsauslegung gebunden, wenn sie --wie hier-- den Grundsätzen der Vertragsauslegung entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 V B 113/08, BFH/NV 2010, 939, Rz 23; in BFH/NV 2017, 1635, Rz 13). Einwendungen gegen die Auslegung eines Vertrags durch das FG im Einzelfall können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2001 XI B 87/00, BFH/NV 2002, 199, unter 2., Rz 4; vom 4. März 2016 IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925, Rz 6).

18

dd) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2005  1 BvR 2419/03, 1 BvR 2420/03, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2005, 2014 zu § 543 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) zuzulassen, obwohl das EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás (EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.) erst nach Ablauf der Begründungsfrist ergangen ist; denn der EuGH hat die Rechtsfrage genauso entschieden wie zuvor das FG und der BFH. Die Revision hätte insoweit keine Aussicht auf Erfolg.

19

4. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

20

a) Bezüglich der Akten, deren Nichtberücksichtigung die Klägerin rügt, hat das FG auf Seite 7 des Urteils darauf hingewiesen, dass es die Akten zur Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Klägerin beigezogen hat. Es ist diesbezüglich im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718, unter 1.b, Rz 7). Hierfür spricht im vorliegenden Fall zusätzlich, dass das FG im Tatbestand ausgeführt hat, der Erlass des Bescheids sei "nach eingehender Prüfung" erfolgt. Auf den Antrag der Klägerin ist es auf Seite 9 des Urteils nochmals eingegangen und hat daraus den Schluss gezogen, mit dem Antrag habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beleihung freiwillig herbeigeführt und damit als Kehrseite Entbindung des Landkreises von der Beseitigungspflicht bewirkt.

21

b) Dem Vortrag der Klägerin ist deshalb auch nicht zu entnehmen, dass das FG eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt gelassen hat, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228, Rz 20; BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 238, 53, BStBl II 2017, 949, Rz 47), sondern lediglich zu entnehmen, dass das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat bzw. der Klägerin die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36, m.w.N.).

22

5. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1) Der Umsatzsteuer unterliegen die folgenden Umsätze:

1.
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuerbarkeit entfällt nicht, wenn der Umsatz auf Grund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung ausgeführt wird oder nach gesetzlicher Vorschrift als ausgeführt gilt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Einfuhr von Gegenständen im Inland oder in den österreichischen Gebieten Jungholz und Mittelberg (Einfuhrumsatzsteuer);
5.
der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt.

(1a) Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers.

(2) Inland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Gebiets von Büsingen, der Insel Helgoland, der Freizonen im Sinne des Artikels 243 des Zollkodex der Union (Freihäfen), der Gewässer und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie sowie der deutschen Schiffe und der deutschen Luftfahrzeuge in Gebieten, die zu keinem Zollgebiet gehören. Ausland im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das danach nicht Inland ist. Wird ein Umsatz im Inland ausgeführt, so kommt es für die Besteuerung nicht darauf an, ob der Unternehmer deutscher Staatsangehöriger ist, seinen Wohnsitz oder Sitz im Inland hat, im Inland eine Betriebsstätte unterhält, die Rechnung erteilt oder die Zahlung empfängt. Zollkodex der Union bezeichnet die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 20.10.2013, S. 90) in der jeweils geltenden Fassung.

(2a) Das Gemeinschaftsgebiet im Sinne dieses Gesetzes umfasst das Inland im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 und die Gebiete der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die nach dem Gemeinschaftsrecht als Inland dieser Mitgliedstaaten gelten (übriges Gemeinschaftsgebiet). Das Fürstentum Monaco gilt als Gebiet der Französischen Republik; die Insel Man gilt als Gebiet des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland. Drittlandsgebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist.

(3) Folgende Umsätze, die in den Freihäfen und in den Gewässern und Watten zwischen der Hoheitsgrenze und der jeweiligen Strandlinie bewirkt werden, sind wie Umsätze im Inland zu behandeln:

1.
die Lieferungen und die innergemeinschaftlichen Erwerbe von Gegenständen, die zum Gebrauch oder Verbrauch in den bezeichneten Gebieten oder zur Ausrüstung oder Versorgung eines Beförderungsmittels bestimmt sind, wenn die Gegenstände
a)
nicht für das Unternehmen des Abnehmers erworben werden, oder
b)
vom Abnehmer ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
2.
die sonstigen Leistungen, die
a)
nicht für das Unternehmen des Leistungsempfängers ausgeführt werden, oder
b)
vom Leistungsempfänger ausschließlich oder zum Teil für eine nach § 4 Nummer 8 bis 27 und 29 steuerfreie Tätigkeit verwendet werden;
3.
die Lieferungen im Sinne des § 3 Abs. 1b und die sonstigen Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9a;
4.
die Lieferungen von Gegenständen, die sich im Zeitpunkt der Lieferung
a)
in einem zollamtlich bewilligten Freihafen-Veredelungsverkehr oder in einer zollamtlich besonders zugelassenen Freihafenlagerung oder
b)
einfuhrumsatzsteuerrechtlich im freien Verkehr befinden;
5.
die sonstigen Leistungen, die im Rahmen eines Veredelungsverkehrs oder einer Lagerung im Sinne der Nummer 4 Buchstabe a ausgeführt werden;
6.
(weggefallen)
7.
der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs durch die in § 1a Abs. 3 und § 1b Abs. 1 genannten Erwerber.
Lieferungen und sonstige Leistungen an juristische Personen des öffentlichen Rechts sowie deren innergemeinschaftlicher Erwerb in den bezeichneten Gebieten sind als Umsätze im Sinne der Nummern 1 und 2 anzusehen, soweit der Unternehmer nicht anhand von Aufzeichnungen und Belegen das Gegenteil glaubhaft macht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 19/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Tatbestand

I.

1

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, ist nach mehreren Vorgängen Rechtsnachfolgerin der A. Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin unterhielten in den Streitjahren (2005 bis 2009) einen Betrieb zur Beseitigung von Tierkörpern, Tierkörperteilen und tierischen Erzeugnissen.

2

Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Klägerin stellte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) fest, dass die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin Zahlungen des Landkreises ... (Landkreis) für die ungedeckten Kosten der Tierkörperbeseitigung in ihren Umsatzsteuererklärungen für die Streitjahre nicht als Entgelt für eine steuerpflichtige Tierkörperbeseitigung angesehen hatte, sondern die Auffassung vertreten hatte, es handele sich bei diesen Zahlungen um einen sog. "echten Zuschuss".

3

Das FA vertrat dagegen in den Umsatzsteuer-Änderungsbescheiden für die Streitjahre vom 12. September 2011 die Auffassung, die Zahlungen seien Entgelt für eine steuerpflichtige Leistung der Klägerin. Aufgrund eines Vertrags zwischen dem Landkreis, dem Landkreis X und einer Rechtsvorgängerin der Klägerin habe die Klägerin die Beseitigungspflicht von Tierkörpern von den beiden Landkreisen übernommen. Aufgrund dieses Vertrags habe durch Bescheid vom 1. September 1994 die zuständige Bezirksregierung einer Rechtsvorgängerin der Klägerin gemäß § 4 Abs. 2 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes die Beseitigungspflicht in beiden Landkreisen übertragen. Diese Übertragung sei später nur für den Landkreis X widerrufen worden, nachdem dieser den Vertrag gekündigt hatte. Es liege daher eine Leistung gegen Entgelt an den Landkreis vor. Der Einspruch der Klägerin blieb insoweit erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 23. Dezember 2016).

4

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab und ließ die Revision nicht zu. Es entschied, die Klägerin sei bei der Tierkörperbeseitigung unternehmerisch tätig gewesen. Die Berufung der Klägerin auf Art. 13 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) führe zu keinem anderen Ergebnis. Zwischen der Klägerin und dem Landkreis habe in den Streitjahren ein Leistungsaustausch (Übernahme der Tierkörperbeseitigung gegen Entgelt) bestanden.

5

Mit ihrer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin geltend, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache, zur Fortbildung des Rechts und wegen eines Verstoßes gegen § 96 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als Verfahrensfehler zuzulassen.

Entscheidungsgründe

II.

6

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen sind überwiegend nicht klärungsbedürftig und im Übrigen nicht klärbar. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

7

1. Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO kommt einer Rechtssache zu, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Außerdem muss die Rechtsfrage klärungsbedürftig und in einem künftigen Revisionsverfahren klärbar sein (vgl. z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. August 2017 XI B 57/17, BFH/NV 2018, 22, Rz 11; vom 2. Januar 2018 XI B 81/17, BFH/NV 2018, 457, Rz 15). Maßgeblich für die Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage ist der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Revision (BFH-Beschluss vom 17. März 2015 XI B 11/14, BFH/NV 2015, 851, Rz 9, m.w.N.).

8

2. Das Erfordernis einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) ist ein Unterfall des Zulassungsgrunds der grundsätzlichen Bedeutung (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 XI B 37/17, BFH/NV 2017, 1635, Rz 16). Die Revision ist zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, wenn davon auszugehen ist, dass im Einzelfall Veranlassung besteht, Grundsätze und Leitlinien für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (z.B. BFH-Beschluss vom 24. Juni 2014 XI B 45/13, BFH/NV 2014, 1584, Rz 35, m.w.N.). Auch dieser Zulassungsgrund setzt eine klärungsbedürftige und klärbare Rechtsfrage voraus (BFH-Beschluss vom 24. Juli 2017 XI B 25/17, BFH/NV 2017, 1591, Rz 25).

9

3. Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung noch ist die Revision zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.

10

a) Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Umstand, dass eine Leistung von einem privaten Unternehmer ausgeführt wird, dessen Qualifizierung als öffentliche Einrichtung (i.S. des Art. 13 MwStSystRL) ausschließt, ist durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) geklärt. Der EuGH hat entschieden, dass eine juristische Person des Privatrechts zwar unter weiteren Voraussetzungen eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein kann, aber eine Tätigkeit, die darin besteht, dass eine GmbH als juristische Person des Privatrechts aufgrund eines Vertrags zwischen ihr und einer Gemeinde bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, nicht von der in dieser Bestimmung vorgesehenen Regel der Behandlung als nicht mehrwertsteuerpflichtig erfasst wird (vgl. EuGH-Urteile Saudacor vom 29. Oktober 2015 C-174/14, EU:C:2015:733, Mehrwertsteuerrecht --MwStR-- 2016, 24; Ntp. Nagyszénás vom 22. Februar 2018 C-182/17, EU:C:2018:91). Eine Person, die --wie möglicherweise die Klägerin-- der öffentlichen Gewalt vorbehaltene Handlungen vornimmt, dies aber in Unabhängigkeit tut, ohne in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert zu sein, ist nicht als Einrichtung des öffentlichen Rechts anzusehen, so dass ihr die Bestimmung des Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern --Richtlinie 77/388/EWG-- (jetzt: Art. 13 MwStSystRL) nicht zugutekommen kann (vgl. EuGH-Urteile Kommission/Niederlande vom 26. März 1987 C-235/85, EU:C:1987:161, Rz 21 und 22; Kommission/Vereinigtes Königreich vom 12. September 2000 C-359/97, EU:C:2000:426, BFH/NV 2001, Beilage 1, 25, Rz 55 bis 57; Ayuntamiento de Sevilla vom 25. Juli 1991 C-202/90, EU:C:1991:332, Umsatzsteuer-Rundschau 1993, 122, Rz 19 und 20; EuGH-Beschluss Mihal vom 21. Mai 2008 C-456/07, EU:C:2008:293).

11

b) Durch diese Entscheidungen ist auch geklärt, dass alleine die Übertragung einer Aufgabe (Beseitigungspflicht nach § 3 Abs. 3 des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes) nicht eine Eingliederung in die öffentliche Verwaltung bewirkt; denn die Eigenschaft als "Einrichtung des öffentlichen Rechts" kann nicht allein dadurch begründet werden, dass die in Rede stehende Tätigkeit in der Vornahme von der öffentlichen Gewalt vorbehaltenen Handlungen besteht (vgl. EuGH-Urteil Saudacor, EU:C:2015:733, MwStR 2016, 24, Rz 57). So liegt es im Streitfall; denn die Klägerin ist nach den tatsächlichen Feststellungen des FG nicht in die Organisation der öffentlichen Verwaltung eingegliedert, sondern von ihr unabhängig. Dass die Klägerin gegenüber dem Landkreis nicht eigenständig ist, was nach der Rechtsprechung des EuGH ihre Unabhängigkeit als juristische Person des Privatrechts ausnahmsweise beseitigen könnte (vgl. dazu vgl. EuGH-Urteile Saudacor, EU:C:2015:733, MwStR 2016, 24, Rz 62 ff.; Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 49 ff.), ist anhand der tatsächlichen Feststellungen des FG nicht ersichtlich.

12

c) Die dritte von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Beseitigungspflichtige "im Rahmen der öffentlichen Gewalt" tätig wird (vgl. dazu BFH-Urteile vom 2. September 2010 V R 23/09, BFH/NV 2011, 458, Rz 32 ff.; vom 21. September 2016 XI R 4/15, BFH/NV 2017, 397, Rz 22), ist deshalb im Streitfall nicht klärbar. Eine Berufung der Klägerin auf Art. 13 MwStSystRL, Art. 4 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG scheidet schon deshalb aus, weil die Klägerin keine öffentliche Einrichtung ist.

13

d) Bezüglich der von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfrage, ob der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer die Gleichbehandlung mit der Tätigkeit der originär beseitigungspflichtigen kommunalen Einrichtung gebietet, ist bereits nicht hinreichend dargelegt, ob auf dem relevanten Markt überhaupt Wettbewerb mit einer kommunalen Einrichtung besteht (vgl. dazu EuGH-Urteil National Roads Authority vom 19. Januar 2017 C-344/15, EU:C:2017:28, MwStR 2017, 158, Rz 43 ff.; BFH-Urteil vom 10. Februar 2016 XI R 26/13, BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 55 f.). Dazu hätte im Streitfall schon deshalb Anlass bestanden, weil der Rechtsvorgängerin der Klägerin durch Bescheid vom 1. September 1994 die Beseitigungspflicht im Landkreis übertragen worden ist, so dass bereits die Existenz eines potentiellen Wettbewerbers im Landkreis nicht ersichtlich ist. Außerdem ist durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine unzutreffende Nichtbesteuerung eines Konkurrenten mit der Konkurrentenklage geltend gemacht werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juni 2017 XI R 23/14, BFHE 258, 517, MwStR 2017, 840, Rz 51, m.w.N.).

14

e) Soweit die Klägerin sich gegen die Annahme des FG wendet, es liege aufgrund des Vertrags ein Leistungsaustausch zwischen der Klägerin und dem Landkreis vor, und dazu auf Seite 15 ff. der Beschwerdebegründung mehrere Rechtsfragen formuliert, kann der Senat offen lassen, inwieweit sich diese Rechtsfragen auf nicht revisibles Landesrecht (vgl. BFH-Urteil in BFHE 252, 538, BStBl II 2017, 857, Rz 57) beziehen. Auch kann der Senat offen lassen, ob es sich dabei überhaupt um abstrakte, nicht lediglich auf den konkreten Streitfall bezogene Rechtsfragen handelt. Jedenfalls sind die maßgeblichen Grundsätze zur Abgrenzung von steuerbaren Leistungen gegen Entgelt und nicht steuerbaren Zuschüssen bei Zahlungen aus öffentlichen Kassen (z.B. BFH-Urteile vom 22. April 2015 XI R 10/14, BFHE 250, 268, BStBl II 2015, 862, Rz 18 ff.; vom 10. August 2016 XI R 41/14, BFHE 255, 300, BStBl II 2017, 590, Rz 32 ff.) durch die Rechtsprechung bereits hinreichend geklärt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 6. Mai 2014 XI B 4/14, BFH/NV 2014, 1406; vom 12. April 2016 V B 3/15, BFH/NV 2016, 1184, Rz 8).

15

aa) Geklärt ist durch die Rechtsprechung des EuGH insbesondere, dass eine Tätigkeit wie die der Klägerin im Streitfall, die darin besteht, dass ein Unternehmer aufgrund eines Vertrags zwischen ihm und einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gegen Entgelt bestimmte öffentliche Aufgaben wahrnimmt, eine Dienstleistung darstellt (vgl. zuletzt EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás, EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.).

16

bb) Durch die Rechtsprechung des BFH ist geklärt, dass der Annahme eines Leistungsaustauschs nicht entgegen steht, dass die Übertragung der Tierkörperbeseitigung auf dem Bescheid eines Dritten beruht (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 3, 21 ff.). Der Einwand, die Regelung im Vertrag habe letztlich nur deklaratorischen Charakter, rechtfertigt keine andere Beurteilung (vgl. BFH-Urteil in BFH/NV 2011, 458, Rz 24).

17

cc) Außerdem ist der BFH an eine Vertragsauslegung gebunden, wenn sie --wie hier-- den Grundsätzen der Vertragsauslegung entspricht und nicht gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstößt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 17. Dezember 2009 V B 113/08, BFH/NV 2010, 939, Rz 23; in BFH/NV 2017, 1635, Rz 13). Einwendungen gegen die Auslegung eines Vertrags durch das FG im Einzelfall können die Revisionszulassung grundsätzlich nicht rechtfertigen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 24. August 2001 XI B 87/00, BFH/NV 2002, 199, unter 2., Rz 4; vom 4. März 2016 IX B 146/15, BFH/NV 2016, 925, Rz 6).

18

dd) Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf den Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes (vgl. hierzu Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Juli 2005  1 BvR 2419/03, 1 BvR 2420/03, Wertpapier-Mitteilungen/Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht 2005, 2014 zu § 543 Abs. 2 der Zivilprozessordnung) zuzulassen, obwohl das EuGH-Urteil Ntp. Nagyszénás (EU:C:2018:91, Rz 35 ff., m.w.N.) erst nach Ablauf der Begründungsfrist ergangen ist; denn der EuGH hat die Rechtsfrage genauso entschieden wie zuvor das FG und der BFH. Die Revision hätte insoweit keine Aussicht auf Erfolg.

19

4. Der gerügte Verfahrensfehler liegt nicht vor.

20

a) Bezüglich der Akten, deren Nichtberücksichtigung die Klägerin rügt, hat das FG auf Seite 7 des Urteils darauf hingewiesen, dass es die Akten zur Übertragung der Beseitigungspflicht auf die Klägerin beigezogen hat. Es ist diesbezüglich im Allgemeinen davon auszugehen, dass ein Gericht auch denjenigen Akteninhalt in Erwägung gezogen hat, mit dem es sich in den schriftlichen Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich auseinandergesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Januar 2007 X B 51/06, BFH/NV 2007, 718, unter 1.b, Rz 7). Hierfür spricht im vorliegenden Fall zusätzlich, dass das FG im Tatbestand ausgeführt hat, der Erlass des Bescheids sei "nach eingehender Prüfung" erfolgt. Auf den Antrag der Klägerin ist es auf Seite 9 des Urteils nochmals eingegangen und hat daraus den Schluss gezogen, mit dem Antrag habe die Rechtsvorgängerin der Klägerin die Beleihung freiwillig herbeigeführt und damit als Kehrseite Entbindung des Landkreises von der Beseitigungspflicht bewirkt.

21

b) Dem Vortrag der Klägerin ist deshalb auch nicht zu entnehmen, dass das FG eine nach den Akten klar feststehende Tatsache oder einen bestimmten Tatsachenvortrag erkennbar unberücksichtigt gelassen hat, obwohl dieser auf der Basis seiner materiell-rechtlichen Auffassung entscheidungserheblich sein kann (vgl. zu diesem Erfordernis BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 89/13, BFH/NV 2014, 1228, Rz 20; BFH-Urteil vom 25. April 2017 VIII R 52/13, BFHE 238, 53, BStBl II 2017, 949, Rz 47), sondern lediglich zu entnehmen, dass das FG den ihm vorliegenden Akteninhalt nicht entsprechend den klägerischen Vorstellungen gewürdigt hat bzw. der Klägerin die Würdigung des FG fehlerhaft erscheint; insoweit könnte es sich um einen materiell-rechtlichen Fehler handeln, nicht indes um einen Verfahrensverstoß (vgl. BFH-Beschluss vom 3. Februar 2016 XI B 53/15, BFH/NV 2016, 954, Rz 36, m.w.N.).

22

5. Der Beschluss ergeht nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne weitere Begründung.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.