Tatbestand

 
I. Die Antragsteller begehren die Aufhebung des Beschlusses des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Februar 2005  7 V 55/04.
Mit Schreiben vom 26. November 2004 haben die Antragsteller gegen den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 25. November 2004 (Zahlungsfrist: 29.12.2004) Einspruch eingelegt und gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung beantragt. Der Antragsgegner (Finanzamt - FA -) änderte mit Bescheid vom 9. Dezember 2004 den angefochtenen Einkommensteuerbescheid. Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 beantragten die Antragsteller beim FA erneut die Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Einkommensteuerbescheids.
Am 21. Dezember 2004 haben die Antragsteller beim Finanzgericht einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung gestellt. Mit Schreiben vom 18. Januar 2005 teilten sie dem Gericht mit, dass die Aussetzung der Vollziehung mit Datum vom 3. Dezember 2004 gewährt worden sei. Die entsprechende Verfügung des FA sei am 22. Dezember 2004 bei ihnen eingegangen. Die Antragsteller erklärten daraufhin den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt und beantragten, dem FA die Verfahrenskosten aufzuerlegen. Das FA erklärte den Rechtsstreit ebenfalls in der Hauptsache für erledigt. Es beantragte, die Kosten den Antragstellern aufzuerlegen.
Daraufhin wurden durch Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005  7 V 55/04 die Kosten den Antragstellern auferlegt. Zur Begründung dieser nach § 138 Abs. 1 FGO getroffenen Ermessensentscheidung wurde unter Hinweis auf Gräber/Ruban, FGO, 5. Aufl., §  138 Anm. 27 m. w. N., ausgeführt, dass der Antrag der Antragsteller unzulässig gewesen sei.
Mit Schreiben vom 14. Februar 2005 haben die Antragsteller hiergegen eine Gegenvorstellung erhoben. Sie tragen vor, dass der Beschluss des Finanzgerichts vom 4. Februar 2005 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und damit greifbar gesetzwidrig sei. Die Kosten seien vom FA durch die verzögerte Bekanntgabe der Aussetzung der Vollziehung verursacht worden. Da bis zum Ende der zum 29. Dezember 2004 gesetzten Zahlungsfrist am 10. Dezember 2004 nur noch 19 Tage verblieben seien, hätten sie als Steuerschuldner am 21. Dezember 2004 Klage (gemeint ist wohl der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung) erheben müssen, um die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte innerhalb der vom FA gesetzten Fristen zu wahren. Der Rechtsstreit sei sofort nach Vorlage der Aussetzungsverfügung von ihnen in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Das Rechtsmittel wäre in der Hauptsache nicht erfolglos gewesen. Denn durch die nachträgliche Bekanntgabe der Aussetzungsverfügung habe das FA zu erkennen gegeben, dass sie auch im gerichtlichen Verfahren erfolgreich gewesen wären.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Schreiben der Antragsteller vom 14. Februar 2005 und die beigefügten Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
II. Der Antrag ist unzulässig, da nicht statthaft.
Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220,  hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen  § 133a FGO für die Finanzgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Weise verletzt worden sein könnte. Auch nach Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung vor.
Allerdings könnte in ausdehnender Anwendung des § 133a FGO eine Abhilfemöglichkeit auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vergleichbar klar überprüfbarer Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte - wie etwa eine Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - gerügt wird (vgl.  z. B. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris) ). Ob angesichts des Wortlauts des § 133a FGO und der dadurch getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung eine erweiternde Auslegung möglich ist, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch ein schwerwiegender Verstoß gegen ein (sonstiges) Verfahrensgrundrecht liegt offensichtlich nicht vor. Nicht einmal die Antragsteller selbst haben eine der Verletzung des Rechts auf Gehör vergleichbare Beeinträchtigung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht.
10 
Die Antragsteller behaupten, dass der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005 7 V 55/04 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und deshalb greifbar gesetzwidrig sei. Mit diesem Vorbringen können sie im Wege einer Anhörungsrüge aber nicht durchdringen.  Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris, zu der ebenfalls ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und der Vorschrift des § 133a FGO entsprechenden Regelung des § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeführt, dass eine erweiternde Anwendung dieser Rechtsnorm auf sonstige, insbesondere materiell-rechtlich begründete Fälle behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ausscheide. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden könnten.
11 
Der Gesetzgeber habe - so der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris - im Anhörungsrügengesetz bewusst die Regelung getroffen, ab 1. Januar 2005 dem entscheidenden Gericht nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20. Oktober 2004). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei es unvereinbar, § 152a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehle es - so der VGH in seiner Entscheidung -  an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. auch BGH- Beschluss vom 19.1.2004  II ZR 108/02,  NJW 2004, 1531).
12 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für die dem § 152a VwGO entsprechende Vorschrift des § 133a FGO nichts anderes gelten. Auch insoweit liegt eine entsprechende eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vor. Demnach regelt auch § 133a FGO abschließend die Fälle der Selbstkorrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung. Seit dem 1. Januar 2005 kann daher das Finanzgericht seine Entscheidung nur bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und allenfalls noch bei einem vergleichbar eindeutig überprüfbaren Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ändern. Für eine Abhilfemöglichkeit bei einer "sonstigen Gegenvorstellung" wegen materiell-rechtlich begründeter Gesetzesverstöße bleibt somit nach Einfügung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz kein Raum. Die ansonsten eintretende Durchbrechung der Rechtskraft widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelung. Mit einer solchen Entscheidung überschritte das Finanzgericht seine Entscheidungsbefugnis (vgl. auch BGH-Beschluss vom 19. Januar 2004 II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris).
13 
Im Streitfall ist es dem Gericht daher verwehrt, den von ihm getroffenen Beschluss vom 7. Februar 2005 zu ändern. Die Antragsteller haben insoweit nur eine materiell-rechtliche Gesetzesverletzung behauptet. Mit einer derartigen Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit sind sie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG beschränkt.
14 
Der Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung wäre allerdings selbst dann abzulehnen gewesen, wenn den Antragstellern - entgegen der hier vertretenen Auffassung - auch in entsprechenden Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zuzubilligen wäre. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nämlich offensichtlich unzulässig, so dass die angefochtene Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Antragsteller ergehen musste.
15 
Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO). Im Streitfall waren diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
16 
Der  am 21. Dezember 2004 beim Finanzgericht eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war unzulässig. Denn weder hatte das FA vor der Antragstellung bei Gericht den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt bzw. über diesen Antrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden noch hatte den Antragstellern eine Vollstreckung gedroht. Allein die Tatsache, dass vom FA eine Zahlungsfrist auf den 29. Dezember 2004 gesetzt worden war, begründet noch nicht das Drohen einer Vollstreckung. Von einer drohenden Vollstreckung wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn das FA mit der Vollstreckung begonnen gehabt hätte oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest unmittelbar bevorgestanden hätten (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 69 Tz. 81 m. w. N.). Dies kann vor der Entscheidung über einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch regelmäßig nicht angenommen werden, da nach Nr. 3.1 zu § 361 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bis zur Entscheidung über einen Aussetzungsantrag - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war es somit im Rahmen der Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO sachgerecht, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 138 Anm. 27 m. w. N.). Hierauf wurde im Beschluss vom 4. Februar 2005 hingewiesen.
17 
Nach alledem konnten die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben.
18 
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.  Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

Gründe

 
II. Der Antrag ist unzulässig, da nicht statthaft.
Durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör - Anhörungsrügengesetz - vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3220,  hat der Gesetzgeber mit dem am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen  § 133a FGO für die Finanzgerichtsbarkeit eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit geschaffen. Nach dieser Vorschrift ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn (1) ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und (2) das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn die Antragsteller haben nicht einmal ansatzweise dargelegt, dass ihr Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in einer für das Verfahren entscheidungserheblichen Weise verletzt worden sein könnte. Auch nach Aktenlage liegen keine Anhaltspunkte für eine derartige Rechtsverletzung vor.
Allerdings könnte in ausdehnender Anwendung des § 133a FGO eine Abhilfemöglichkeit auch dann in Betracht zu ziehen sein, wenn ein der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vergleichbar klar überprüfbarer Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte - wie etwa eine Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG - gerügt wird (vgl.  z. B. BGH-Beschluss vom 19. Mai 2004 IXa ZB 182/03, NJW 2004, 2529; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris) ). Ob angesichts des Wortlauts des § 133a FGO und der dadurch getroffenen gesetzgeberischen Entscheidung eine erweiternde Auslegung möglich ist, braucht im Streitfall jedoch nicht entschieden zu werden. Denn auch ein schwerwiegender Verstoß gegen ein (sonstiges) Verfahrensgrundrecht liegt offensichtlich nicht vor. Nicht einmal die Antragsteller selbst haben eine der Verletzung des Rechts auf Gehör vergleichbare Beeinträchtigung von Verfahrensgrundrechten geltend gemacht.
10 
Die Antragsteller behaupten, dass der Beschluss des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 4. Februar 2005 7 V 55/04 offenkundig gegen die gesetzlichen Kostentragungsregelungen der FGO verstoße und deshalb greifbar gesetzwidrig sei. Mit diesem Vorbringen können sie im Wege einer Anhörungsrüge aber nicht durchdringen.  Der VGH Baden-Württemberg hat in seinem Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris, zu der ebenfalls ab 1. Januar 2005 in Kraft getretenen und der Vorschrift des § 133a FGO entsprechenden Regelung des § 152a Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ausgeführt, dass eine erweiternde Anwendung dieser Rechtsnorm auf sonstige, insbesondere materiell-rechtlich begründete Fälle behaupteter "greifbarer Gesetzwidrigkeit" ausscheide. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit sei insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden könnten.
11 
Der Gesetzgeber habe - so der VGH Baden-Württemberg im Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris - im Anhörungsrügengesetz bewusst die Regelung getroffen, ab 1. Januar 2005 dem entscheidenden Gericht nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20. Oktober 2004). Mit dieser gesetzgeberischen Entscheidung sei es unvereinbar, § 152a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehle es - so der VGH in seiner Entscheidung -  an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. auch BGH- Beschluss vom 19.1.2004  II ZR 108/02,  NJW 2004, 1531).
12 
Nach Auffassung des erkennenden Gerichts kann für die dem § 152a VwGO entsprechende Vorschrift des § 133a FGO nichts anderes gelten. Auch insoweit liegt eine entsprechende eindeutige Entscheidung des Gesetzgebers vor. Demnach regelt auch § 133a FGO abschließend die Fälle der Selbstkorrektur einer fachgerichtlichen Entscheidung. Seit dem 1. Januar 2005 kann daher das Finanzgericht seine Entscheidung nur bei einer entscheidungserheblichen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und allenfalls noch bei einem vergleichbar eindeutig überprüfbaren Verstoß gegen Verfahrensgrundrechte ändern. Für eine Abhilfemöglichkeit bei einer "sonstigen Gegenvorstellung" wegen materiell-rechtlich begründeter Gesetzesverstöße bleibt somit nach Einfügung des § 133a FGO durch das Anhörungsrügengesetz kein Raum. Die ansonsten eintretende Durchbrechung der Rechtskraft widerspräche der klaren gesetzgeberischen Regelung. Mit einer solchen Entscheidung überschritte das Finanzgericht seine Entscheidungsbefugnis (vgl. auch BGH-Beschluss vom 19. Januar 2004 II ZR 108/02, NJW 2004, 1531; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 2. Februar 2005 3 S 83/05, juris).
13 
Im Streitfall ist es dem Gericht daher verwehrt, den von ihm getroffenen Beschluss vom 7. Februar 2005 zu ändern. Die Antragsteller haben insoweit nur eine materiell-rechtliche Gesetzesverletzung behauptet. Mit einer derartigen Rüge greifbarer Gesetzwidrigkeit sind sie auf die Möglichkeit einer Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i. V. m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG beschränkt.
14 
Der Antrag auf Änderung der gerichtlichen Entscheidung wäre allerdings selbst dann abzulehnen gewesen, wenn den Antragstellern - entgegen der hier vertretenen Auffassung - auch in entsprechenden Fällen greifbarer Gesetzwidrigkeit eine fachgerichtliche Überprüfungsmöglichkeit zuzubilligen wäre. Ihr Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war nämlich offensichtlich unzulässig, so dass die angefochtene Kostenentscheidung gemäß § 138 Abs. 1 FGO zu Lasten der Antragsteller ergehen musste.
15 
Gemäß § 69 Abs. 4 Satz 1 FGO ist ein beim Gericht gestellter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur zulässig, wenn die Finanzbehörde einen solchen Antrag zuvor ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nur dann nicht, wenn die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder wenn eine Vollstreckung droht (§ 69 Abs. 4 Satz 2 FGO). Im Streitfall waren diese Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt.
16 
Der  am 21. Dezember 2004 beim Finanzgericht eingegangene Antrag auf Aussetzung der Vollziehung war unzulässig. Denn weder hatte das FA vor der Antragstellung bei Gericht den bei ihm gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt bzw. über diesen Antrag in angemessener Frist sachlich nicht entschieden noch hatte den Antragstellern eine Vollstreckung gedroht. Allein die Tatsache, dass vom FA eine Zahlungsfrist auf den 29. Dezember 2004 gesetzt worden war, begründet noch nicht das Drohen einer Vollstreckung. Von einer drohenden Vollstreckung wäre nur dann auszugehen gewesen, wenn das FA mit der Vollstreckung begonnen gehabt hätte oder wenn Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aus der Sicht eines objektiven Betrachters zumindest unmittelbar bevorgestanden hätten (vgl. Gräber/Koch, a. a. O., § 69 Tz. 81 m. w. N.). Dies kann vor der Entscheidung über einen bei der Finanzbehörde gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung jedoch regelmäßig nicht angenommen werden, da nach Nr. 3.1 zu § 361 des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bis zur Entscheidung über einen Aussetzungsantrag - von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen - Vollstreckungsmaßnahmen unterbleiben sollen. Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf Aussetzung der Vollziehung war es somit im Rahmen der Entscheidung nach § 138 Abs. 1 FGO sachgerecht, den Antragstellern die Kosten aufzuerlegen (vgl. Gräber/Ruban, a. a. O., § 138 Anm. 27 m. w. N.). Hierauf wurde im Beschluss vom 4. Februar 2005 hingewiesen.
17 
Nach alledem konnten die Antragsteller mit ihrer Gegenvorstellung keinen Erfolg haben.
18 
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 135 Abs. 1 FGO.  Nach Nummer 6400 der Anlage 1 des Gerichtskostengesetzes in der ab 1. Januar 2005 geltenden Fassung durch das Anhörungsrügengesetz ist eine Festgebühr in Höhe von 50 Euro bei Verfahren nach § 133a FGO zu erheben.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 15. März 2005 - 7 V 55/04 zitiert 13 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Gesetz über das Bundesverfassungsgericht


Bundesverfassungsgerichtsgesetz - BVerfGG

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 101


(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden. (2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 69


(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

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(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

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(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen. (2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 02. Feb. 2005 - 3 S 83/05

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Tenor Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen. Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe   1  Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung d

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(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 108/02
vom
19. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete
- Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung
in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555
Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung
des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.
der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staatlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul- dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Klägerin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO gehemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft
eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare) gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmittelfähigen Entscheidungen getroffen hat.
2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Begründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulassungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungszwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen, sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher seiner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.). Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemeinen ) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die
Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, sondern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen.
3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003, 1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeintlich ) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der
Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po- sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hätten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeitraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 108/02
vom
19. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete
- Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung
in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555
Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung
des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.
der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staatlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul- dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Klägerin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO gehemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft
eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare) gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmittelfähigen Entscheidungen getroffen hat.
2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Begründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulassungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungszwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen, sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher seiner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.). Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemeinen ) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die
Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, sondern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen.
3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003, 1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeintlich ) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der
Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po- sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hätten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeitraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Ausnahmegerichte sind unzulässig. Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2) Gerichte für besondere Sachgebiete können nur durch Gesetz errichtet werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 108/02
vom
19. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete
- Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung
in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555
Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung
des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.
der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staatlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul- dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Klägerin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO gehemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft
eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare) gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmittelfähigen Entscheidungen getroffen hat.
2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Begründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulassungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungszwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen, sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher seiner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.). Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemeinen ) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die
Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, sondern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen.
3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003, 1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeintlich ) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der
Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po- sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hätten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeitraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 108/02
vom
19. Januar 2004
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
ZPO §§ 321 a, 544 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3, 705

a) Der - mit der Rechtskraftwirkung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ausgestattete
- Beschluß des Revisionsgerichts über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ist (nach gegenwärtiger Rechtslage) einer Gegenvorstellung
in entsprechender Anwendung der §§ 321 a, 705 (i.V.m. § 555
Abs. 1) ZPO nicht zugänglich.

b) § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO verlangt eine ins einzelne gehende Begründung
des Beschlusses über die Ablehnung einer Nichtzulassungsbeschwerde
ebensowenig wie die Angabe konkreter Gründe für das - nach Halbs. 2 1. Alt.
der Vorschrift zulässige - Absehen von einer Begründung überhaupt.
BGH, Beschluß vom 19. Januar 2004 - II ZR 108/02 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 19. Januar 2004 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette,
Kraemer, Dr. Graf und Dr. Strohn

beschlossen:
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluß vom 15. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:


I. Die Klägerin hat die Beklagten, die ehemaligen Geschäftsführer einer GmbH, über deren Vermögen Anfang 1997 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden ist, wegen angeblich schuldhaft verspäteter Stellung des Gesamtvollstreckungsantrags auf Schadensersatz aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG in Anspruch genommen. Das Landgericht hat der Klage gegen den Beklagten zu 3 dem Grunde nach stattgegeben und sie gegenüber den Beklagten zu 1 und 2 abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und auf die Berufung des Beklagten zu 3 die Klage auch gegen ihn abgewiesen, ohne die Revision zuzulassen. Der Senat hat durch Beschluß vom 15. Dezember 2003 die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, mit der sie u.a. die von ihr für grundsätzlich erachtete Rechtsfrage aufgeworfen hatte, ob die der Gemeinschuldnerin gewährten staatlichen Hilfen wegen Verstoßes gegen Art. 93 Abs. 3 Satz 3 EGV a.F. (jetzt
Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV) unter § 134 BGB fielen und deshalb die Überschul- dung der Gemeinschuldnerin nicht verhindern konnten. Mit ihrer - auf § 321 a ZPO (analog) gestützten - "Gegenvorstellung" rügt die Klägerin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG), weil die - allgemein gehaltene - Begründung des Senatsbeschlusses vom 15. Dezember 2003 nicht konkret auf die aufgeworfene Rechtsfrage eingehe.
II. Die Gegenvorstellung bleibt erfolglos.
1. Erfolg kann das Begehren der Klägerin schon deshalb nicht haben, weil das Verfahren gemäß ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift in § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO mit der Ablehnung der Nichtzulassungsbeschwerde durch das Revisionsgericht rechtskräftig abgeschlossen ist. Eine Überprüfung dieser Entscheidung mit dem Ziel ihrer Änderung würde nicht nur die - in Fällen behaupteter Verletzung von Verfahrensgrundrechten eingeschränkte - Selbstbindung des Gerichts gemäß § 318 ZPO (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133) berühren, sondern darauf hinauslaufen, die gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO bereits eingetretene Rechtskraft des vorinstanzlichen Urteils wieder in Frage zu stellen und ggf. rückwirkend zu beseitigen. Das ist nicht zulässig (vgl. zur Rechtskraftwirkung eines Nichtannahmebeschlusses gemäß § 554 b ZPO a.F. BGH, Beschl. v. 24. Juni 1980 - KZR 12/79, NJW 1981, 55) und steht auch einer entsprechenden Anwendung des von der Klägerin herangezogenen § 321 a (i.V.m. § 555 Abs. 1) ZPO entgegen. Denn § 321 a ZPO führt nicht zu einer Durchbrechung der Rechtskraft, weil diese gemäß § 705 ZPO nicht vor Ablauf der Zwei-Wochen-Frist des § 321 a Abs. 2 ZPO eintreten kann und ihr Eintritt durch rechtzeitige Rüge nach § 321 a ZPO gehemmt wird. Für die Rechtskraftwirkung der Entscheidung gemäß § 544 Abs. 5 Satz 3 ZPO ist ausdrücklich etwas anderes bestimmt. Eine in die Rechtskraft
eingreifende Korrektur dieser eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung im Wege einer Analogie zu §§ 321 a, 705 ZPO überschritte die Befugnisse eines Fachgerichts (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO 24. Aufl. § 321 a Rdn. 3 a). Auch nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02, NJW 2003, 1924) verbleibt es bei der gegenwärtigen Rechtslage, solange der Gesetzgeber nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist bis zum 31. Dezember 2004 eine umfassende (den §§ 321 a, 705 ZPO vergleichbare) gesetzliche Neuregelung der sog. "Anhörungsrüge" bei nicht (mehr) rechtsmittelfähigen Entscheidungen getroffen hat.
2. Davon abgesehen hat der Senat die mit der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe (§§ 543 Abs. 2, 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) selbstverständlich geprüft, wie sich auch aus der Begründung des von der Klägerin angegriffenen Senatsbeschlusses ergibt. Diese Begründung orientiert sich an der - von dem Bundesverfassungsgericht nicht beanstandeten - Begründungspraxis des Bundesgerichtshofs bei Nichtannahmebeschlüssen gemäß § 554 b ZPO a.F.. Durch die Neuregelung der Zulassungsrevision soll das Revisionsgericht nicht einem verstärkten Begründungszwang bei der Entscheidung über Nichtzulassungsbeschwerden unterworfen, sondern erreicht werden, daß das Revisionsgericht sich stärker als bisher seiner spezifischen Aufgabe widmen kann, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden und zur Rechtsfortbildung sowie zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung beizutragen (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 66 f.). Dementsprechend sieht auch die Soll-Vorschrift des § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO eine ins einzelne gehende Begründung der Entscheidung über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht vor. Darüber hinaus kann von einer Begründung ganz abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der (allgemeinen ) Zulassungsvoraussetzungen beizutragen. So verhält es sich auch hier. Die
Klägerin macht mit ihrer Gegenvorstellung nichts Gegenteiliges geltend, sondern wiederholt lediglich ihre durch den angegriffenen Senatsbeschluß (und in dem angefochtenen Urteil) bereits ablehnend beschiedene Rechtsmeinung, die Revision sei wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen gewesen.
3. Wie die Klägerin in ihrer Gegenvorstellung selbst sieht, ist die von ihr in den Vordergrund gestellte Rechtsfrage der Anwendbarkeit des § 134 BGB auf gegen Art. 88 Abs. 3 Satz 3 EGV verstoßende staatliche Beihilfen durch Urteil des Bundesgerichtshofs vom 4. April 2003 (V ZR 314/02, WM 2003, 1491) geklärt. Schon deshalb bestand insoweit zu dem - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs maßgeblichen - Zeitpunkt der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin kein Grund mehr, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zur Klärung der genannten Rechtsfrage, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (vgl. BGH, Beschl. v. 20. November 2002 - IV ZR 197/02, WM 2003, 554; v. 8. April 2003 - XI ZR 193/02).
Unabhängig davon fehlte es hier aber auch schon an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Dezember 2002 - VII ZR 101/02, NJW 2003, 831; v. 2. Oktober 2003 - V ZB 72/02, Umdr. S. 3). Denn das Berufungsgericht hat eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 2 BGB, 64 Abs. 1 GmbHG nicht nur wegen (vermeintlich ) fehlender Überschuldung der Gemeinschuldnerin, sondern alternativ auch deshalb verneint, weil die Beklagten angesichts der massiven Unterstützung der Gemeinschuldnerin durch die öffentliche Hand und der von der BvS (als Alleingesellschafterin der Gemeinschuldnerin) sowie von der Landesregierung zum Teil öffentlich erklärten Bereitschaft, das wirtschaftliche Überleben der
Gemeinschuldnerin mittels eines Sanierungskonzepts zu sichern, von einer po- sitiven Fortführungsprognose hätten ausgehen dürfen und daher die Stellung des Gesamtvollstreckungsantrages jedenfalls nicht schuldhaft verschleppt hätten. Insoweit handelt es sich um eine die Entscheidung schon für sich allein tragende tatrichterliche Einzelfallbeurteilung, die keinen Grund für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO ergibt. Soweit die Klägerin in der Begründung ihrer Nichtzulassungsbeschwerde ein Fehlverständnis des § 19 Abs. 2 Satz 2 InsO durch das Berufungsgericht gerügt hat, wird verkannt, daß diese Vorschrift erst seit 1. Januar 1999 gilt und es im hier maßgebenden Zeitraum davor nach der Rechtsprechung des Senates auf die Frage einer positiven oder negativen Fortführungsprognose als Element der Konkursreife sehr wohl ankam (vgl. BGHZ 119, 201, 214 f.; 126, 181, 199 f.).
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

Tenor

Die Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 - 3 S 1407/04 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten dieses Verfahrens trägt der Antragsteller.

Gründe

 
Die als Anhörungsrüge gewertete Gegenvorstellung des Antragstellers vom 5. Januar 2005 gegen den ihm am 22. Dezember 2004 zugestellten Senatsbeschluss vom 15. Dezember 2004 hat keinen Erfolg.
1. Zu Gunsten des Antragstellers geht der Senat aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes gemäß Art. 19 Abs. 4 GG davon aus, dass dieser mit seiner „Gegenvorstellung“ - die insbesondere unter Berufung auf die angeblich fehlerhafte Auslegung der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO sinngemäß auf Fortführung des Verfahrens abzielt - eine Anhörungsrüge erhoben hat. Da sich diese gegen eine Entscheidung richtet, gegen die gemäß § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist, sie innerhalb der Zweiwochenfrist, schriftlich und durch einen Prozessbevollmächtigten gemäß §§ 152 a Abs. 2 Satz 5, 67 Abs. 1 VwGO beim Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, ist sie nach § 152 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO statthaft und zulässig.
Die Anhörungsrüge ist jedoch unbegründet und deshalb gemäß § 152 a Abs. 4 Sätze 2-4 VwGO durch unanfechtbaren Beschluss zurückzuweisen. Denn der Antragsteller hat auch nicht ansatzweise substanziiert dargelegt, dass der Senat seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt haben könnte. Die stattdessen vorgenommene Berufung auf eine angeblich fehlerhafte Anwendung des § 124 Abs. 2 VwGO kann der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg verhelfen (vgl. § 152 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Mit dem gemäß Art. 8 und Art. 22 Satz 2 des Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz vom 9.12.2004; BGBl. I S. 3220 <3223 f./3230>) am 1. Januar 2005 in Kraft getretenen § 152 a VwGO hat der Gesetzgeber insbesondere in Umsetzung des Plenarbeschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. April 2003 (1 PBvU 1/02 = BVerfGE 107, 395 ff.) aus Gründen des Rechtsstaatsprinzips eine fachgerichtliche Abhilfemöglichkeit - nur - für den Fall geschaffen, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt hat. Abgesehen von vergleichbar klar überprüfbaren Verstößen gegen Verfahrensgrundrechte, wie etwa einem Verstoß gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, in denen möglicherweise eine analoge Anwendung des § 152 a VwGO in Betracht gezogen werden könnte (vgl. bzgl. § 321 a ZPO: BGH, Beschluss vom 19.5.2004 - IXa ZB 182/03 -, FamRZ 2004 S. 1278 f.), scheidet eine erweiternde Anwendung des § 152 a VwGO für sonstige, insbesondere materiellrechtlich begründete Fälle behaupteter „greifbarer Gesetzeswidrigkeit“ aus. Im Hinblick auf das Gebot der Rechtsmittelklarheit ist der Antragsteller insoweit auf die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde gemäß Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8 a, 90 ff. BVerfGG zu verweisen, mit deren Hilfe gegebenenfalls etwa Verstöße gegen das sich aus Art. 3 Abs. 1 GG ergebende Willkürgebot korrigiert werden können. Mit der bewussten gesetzgeberischen Entscheidung im Anhörungsrügengesetz, ab 1. Januar 2005 nur in Fällen der Verletzung rechtlichen Gehörs dem entscheidenden Gericht die Möglichkeit der Selbstkorrektur einzuräumen (vgl. BT-Drs. 15/3966 vom 20.10.2004), wäre es unvereinbar, § 152 a VwGO als einen über seinen klaren Regelungsgehalt wesentlich hinausgehenden allgemeinen Rechtsbehelf gegen rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidungen zu begreifen. Insoweit fehlt es an der für eine Analogie erforderlichen planwidrigen Regelungslücke. Eine dergestalt in das Institut der Rechtskraft eingreifende Korrektur der eindeutigen gesetzgeberischen Entscheidung überschritte zudem die Befugnisse eines Fachgerichtes (vgl. BGH, Beschluss vom 19.1.2004 - II ZR 108/02 -, NJW 2004 S. 1531 f.).
2. Zu Gunsten des Antragstellers wurde sein Vorbringen als Anhörungsrüge gewertet und nicht als „sonstige Gegenvorstellung“. Denn eine solche wäre schon nicht statthaft und mithin (entsprechend § 152 a Abs. 4 Satz 1 VwGO) als unzulässig zu verwerfen. Insbesondere aus den dargelegten Gründen der Rechtsmittelklarheit und des Instituts der Rechtskraft ist ab 1. Januar 2005 neben der - abschließenden - gesetzlichen Regelung des § 152 a VwGO für sonstige außerordentliche Rechtsbehelfe bei unanfechtbaren verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen kein Raum.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Durch Erhebung der Klage wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorbehaltlich des Absatzes 5 nicht gehemmt, insbesondere die Erhebung einer Abgabe nicht aufgehalten. Entsprechendes gilt bei Anfechtung von Grundlagenbescheiden für die darauf beruhenden Folgebescheide.

(2) Die zuständige Finanzbehörde kann die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen. Auf Antrag soll die Aussetzung erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Die Aussetzung kann von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Soweit die Vollziehung eines Grundlagenbescheides ausgesetzt wird, ist auch die Vollziehung eines Folgebescheides auszusetzen. Der Erlass eines Folgebescheides bleibt zulässig. Über eine Sicherheitsleistung ist bei der Aussetzung eines Folgebescheides zu entscheiden, es sei denn, dass bei der Aussetzung der Vollziehung des Grundlagenbescheides die Sicherheitsleistung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, tritt an die Stelle der Aussetzung der Vollziehung die Aufhebung der Vollziehung. Bei Steuerbescheiden sind die Aussetzung und die Aufhebung der Vollziehung auf die festgesetzte Steuer, vermindert um die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge, um die anzurechnende Körperschaftsteuer und um die festgesetzten Vorauszahlungen, beschränkt; dies gilt nicht, wenn die Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

(3) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung ganz oder teilweise aussetzen; Absatz 2 Satz 2 bis 6 und § 100 Abs. 2 Satz 2 gelten sinngemäß. Der Antrag kann schon vor Erhebung der Klage gestellt werden. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, kann das Gericht ganz oder teilweise die Aufhebung der Vollziehung, auch gegen Sicherheit, anordnen. Absatz 2 Satz 8 gilt entsprechend. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 ist nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Finanzbehörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(5) Durch Erhebung der Klage gegen die Untersagung des Gewerbebetriebes oder der Berufsausübung wird die Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts gehemmt. Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, kann die hemmende Wirkung durch besondere Anordnung ganz oder zum Teil beseitigen, wenn sie es im öffentlichen Interesse für geboten hält; sie hat das öffentliche Interesse schriftlich zu begründen. Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die hemmende Wirkung wiederherstellen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(6) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(7) Lehnt die Behörde die Aussetzung der Vollziehung ab, kann das Gericht nur nach den Absätzen 3 und 5 Satz 3 angerufen werden.

(1) Ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt, so entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss; der bisherige Sach- und Streitstand ist zu berücksichtigen.

(2) Soweit ein Rechtsstreit dadurch erledigt wird, dass dem Antrag des Steuerpflichtigen durch Rücknahme oder Änderung des angefochtenen Verwaltungsakts stattgegeben oder dass im Fall der Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 innerhalb der gesetzten Frist dem außergerichtlichen Rechtsbehelf stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt erlassen wird, sind die Kosten der Behörde aufzuerlegen. § 137 gilt sinngemäß.

(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthaltenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf diese Folge hingewiesen worden ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 131 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.