Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - 7 K 228/02

published on 21/06/2006 00:00
Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 21. Juni 2006 - 7 K 228/02
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Tatbestand

 
An der Klägerin, einer GmbH & Co. KG, sind die Brüder Dr. (im Folgenden: Dr. ) und Prof. Dr. (im Folgenden: Dr.  mit je 50 % als Kommanditisten beteiligt. Komplementärin ohne Einlage ist die -GmbH (im Folgenden: -GmbH).
1. Den Auslandsvertrieb der Produkte übernimmt die Klägerin. Außerdem ist sie Lizenzgeberin der Marke sowohl für ausländische Gesellschaften der Gruppe also auch für nicht zur Unternehmensgruppe gehörende fremde ausländische Produzenten. Inhaber der Lizenzrechte ist die KG. Diese Lizenzierung ist eingebettet in ein weltweites Franchise-System.
Daneben existieren eine Reihe von Auslandsgesellschaften, von denen hier die Inc., USA (im Folgenden Inc.) steuerlich bedeutend ist. Die Inc. wurde im Jahr 1986 von Dr. und Dr gegründet. Die Beteiligungen betrugen damals je 50 % am Nominalkapital von . US-Dollar zuzüglich eines so genannten "additional Capital" von zusammen … US-Dollar. Die Anschaffungskosten der Beteiligungen betrugen somit insgesamt umgerechnet ca. …Mio. DM. Nach ihrer Gründung übernahm die Inc. von dem nicht zur Gruppe gehörenden Lizenznehmer Inc. die Produktion von einschließlich des Anlagevermögens und der Bestände und führte die Produktion und den Vertrieb des Getränks auf dem US-amerikanischen Markt fort. Aufsichtsratsvorsitzender der Inc. war Dr.
Der erste Lizenzvertrag zwischen und der Gruppe stammte aus dem Jahre 1979. Danach waren grundsätzlich keine Lizenzgebühren zu zahlen. Seit 1984 war Vertragspartner der Lizenzverträge mit die Klägerin. Um das zollpflichtige Importvolumen zu senken, wurden ab diesem Zeitpunkt gesondert Lizenzgebühren erhoben. Allerdings erhielt jährlich bei Nachweis entsprechender Werbekosten die Lizenzgebühren bis zur Höhe von 6/7 zurückerstattet. Nach der Übertragung des -Geschäfts von auf die Inc. im Jahre 1986 wurden die Regelungen im Lizenzvertrag zunächst unverändert fortgeführt.
Die inc. wurde von der Klägerin in den Folgejahren mit Grundstoffen, Verpackungsfolien, Maschinen und Ersatzteilen beliefert. Die Umsätze der Klägerin an die Inc. betrugen nach den Angaben der Klägerin:
Das FA verweist demgegenüber auf die Umsatzzahlen in der Einspruchsentscheidung (Seite 5), die der Betriebsprüfer von der Klägerin während der Betriebsprüfung erhalten habe. Unstreitig sind dabei die Höhe der Folien- und Lizenzumsätze. Lediglich bei den Gesamtumsätzen ergeben sich Abweichungen.
Die in den Umsätzen enthaltenen Folienlieferungen wurden von der Klägerin ohne eigene Wertschöpfung lediglich durchgehandelt.
Bezogen auf die KG als Kernunternehmen der von ihr gehaltenen Beteiligungsgesellschaften betrugen die über die Klägerin abgewickelten Lieferungen an die  Inc. in den Jahren 1986 bis 1990 zwischen 8,59 % und 12,39 % der Jahresumsätze. Ohne Berücksichtigung der Folienumsätze lagen die Umsatzanteile zwischen 5,41 % und 6,59 % des Gesamtumsatzes der -KG.
Am 11. April 1990 wurden zwischen der  Inc. und der Klägerin ein neuer Lizenzvertrag abgeschlossen, wonach die Lizenzgebühren degressiv gestaffelt wurden und bei Umsätzen von Inc. über .. Mio. US-Dollar keine Lizenzzahlungen mehr anfielen. Bei Abschluss des Vertrages war überschaubar, dass im Hinblick auf die Umsatzentwicklung eine Lizenzgebühr nicht mehr anfallen würde. Der Vertrag hat eine Laufzeit von zehn Jahren und soll sich stillschweigend um weitere zehn Jahre verlängern, wenn er nicht von einer Partei bei sechsmonatiger Kündigungsfrist aufgelöst wird.
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Die  Inc. stellte neben dem Produkt noch weitere zum Teil selbst entwickelte Produkte wie die Eigenmarke her. Die dafür verwendeten Halbfertigprodukte stammen von fremden Zulieferern. Der Anteil der von der Klägerin gelieferten Halbfertigprodukte (ohne Folien) am Wareneinsatz der Inc. betrug in den Jahren 1986 - 1990 durchschnittlich 9,7 %. Außerdem entwickelte Inc. innerhalb der Produktlinie eigene Geschmacksrichtungen für den amerikanischen Markt.
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Mit Vertrag vom 18. Mai 1990 schlossen Dr .und Dr. eine Vereinbarung, wonach Dr. ein Einkaufsrecht und Dr. ein Verkaufsrecht für die diesem zuzurechnenden Anteile an der Inc. haben sollten.
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Dr.  verlegte im Mai 1990 seinen Wohnsitz von.. nach Schweiz. Ab diesem Zeitpunkt ist er nur noch (erweitert) beschränkt steuerpflichtig. Gleichwohl blieb er aktiv für die inländischen Gesellschaften der Gruppe als Geschäftsführer tätig.
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Die Anteile an der Inc. wurden nach der Gesellschaftsgründung zunächst als Sonderbetriebsvermögen von Dr. und Dr. bei der Klägerin mit Anschaffungskosten von umgerechnet… DM ausgewiesen. Mit Beschluss vom 23. Dezember 1987 entnahmen die beiden Gesellschafter ihre Beteiligungen. Als Entnahmewert setzten sie hierbei den Nominalwert der Anschaffungskosten in US-Dollar an. Aufgrund des zwischenzeitlich wesentlich gefallenen US-Dollar-Kurses ergab dies umgerechnet einen Betrag von Mio. DM, so dass ein Entnahmeverlust von rd... DM entstand.
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Im Rahmen der Vor-Betriebsprüfung (Vor-Bp) war streitig, ob diese Entnahme zulässig war. Die Bp ging zunächst davon aus, dass die Beteiligungen aufgrund der umfangreichen Geschäftsbeziehungen mit der Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen darstellten und eine Entnahme deshalb nicht möglich gewesen sei. Im Rahmen der Schlussbesprechung am 24. März 1992 wurde jedoch zugestanden, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II nicht anzunehmen sei. Allerdings wurde der erklärte Entnahmeverlust nicht akzeptiert, so dass der gebuchte Entnahmeverlust von rd. ..Mio. DM wieder rückgängig gemacht wurde. An der Schlussbesprechung nahmen auf Seiten der Finanzverwaltung ein Vertreter der Oberfinanzdirektion sowie der Hauptsachgebietsleiter der Bp-Stelle und drei Betriebsprüfer, aber kein Vertreter der Veranlagungsstelle teil. Über das Ergebnis fertigte die Bp einen Aktenvermerk vom 26. März 1992, in dem zur Behandlung der Anteile an der Inc. im Sonderbetriebsvermögen in Tz. 1.1 auf S. 1 Folgendes ausgeführt wird:
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"… Keine Behandlung als notwendiges SBV II lt. Bp wegen im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung letztendlich mit der GmbH u. Co. KG. Hinweis der Bp, dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte. …".
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In Tz. 8 des Vermerks wird die Absicht der Klägerin wiedergegeben, das zu einer gewerbesteuerlichen Problematik aus der vorangegangenen Bp noch anhängige Klageverfahren vor dem Finanzgericht zurückzuziehen.
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Den Vertretern der Finanzverwaltung war bei der Schlussbesprechung nicht bekannt, dass die Beteiligungen zwischenzeitlich zu einem Veräußerungspreis von .. Mio. DM veräußert worden waren. Auch der Innendienst des FA hatte hiervon keine Kenntnis.
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Der Steuerberater der Klägerin gab im Anschluss an die Schlussbesprechung gegenüber dem Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle mit Schreiben vom 7. April 1992 folgende Erklärung ab:
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"… Dieser Aktenvermerk gibt die einzelnen Sachverhaltskomplexe, über die eine tatsächliche Verständigung erzielt worden ist, zutreffend wieder. Im Hinblick darauf erklären wir uns mit dem Inhalt des Aktenvermerks einverstanden. …". Er bat weiter um eine schriftliche Einverständniserklärung über das Ergebnis der Bp sowie um Klarstellung einer aus seiner Sicht missverständlichen Formulierung in dem Aktenvermerk über die Schlussbesprechung.
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Mit Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 bestätigte das beklagte Finanzamt (im Folgenden: FA), dass "die Ausführungen des Prüfers in Tz. 1.1. des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem von Ihnen im Schreiben vom 7. April 1992 dargestellten Sinn" zu verstehen seien.
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Der Steuerberater teilte seinerseits dem Sachgebietsleiter des Innendienstes des FA mit anschließendem Schreiben vom 27. Mai 1992 unter Bezugnahme auf dessen Bestätigung zum "Ergebnis der im Rahmen der Schlussbesprechung erzielten tatsächlichen Verständigung" mit, dass nunmehr absprachegemäß die Klagen für die alten Gewerbesteuerverfahren vor die Finanzgericht zurückgenommen würden, was dann auch geschah.
22 
In den Vermögensteuerbescheiden bis 1998 des Dr. und Dr. behandelte das FA die Anteile an der  Inc. als Privatvermögen.
23 
Am 19. Mai 1993 erging ein Einkommensteuerbescheid 1991 für Dr.  in dem ein Gewinn gem. § 17 EStG aus der Veräußerung der Inc.-Anteile der Besteuerung zugrunde gelegt wurde. Die Einkommensteuererklärung hatte Dr.  aber erst nach der Schlussbesprechung der Vor-Bp am 24. März 1992 beim FA eingereicht.
24 
Im Rahmen der Folge-Bp (PZ 1990 - 1993), die am 6. Februar 1995 begann, wurde der Betriebsprüfung erstmals bekannt, dass die Anteile an der  Inc. bereits im November 1991 verkauft worden waren. Die Bp griff den Sachverhalt auf und vertrat im Betriebsprüfungsbericht vom 24. Februar 1998 die Auffassung, dass die Anteile bis zur Veräußerung notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter bei der Klägerin darstellten und die erzielten Veräußerungsgewinne der inländischen Besteuerung unterliegen.
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Das beklagte FA folgte nach Einholung einer Auskunft der amerikanischen Steuerverwaltung der Bp und erließ am 13. Juni 2001 einen nach § 164 Abs. 2 AO geänderten Gewerbesteuermessbescheid für 1991 und setzte den einheitlichen Gewerbesteuermessbetrag auf … DM fest. Dabei ging das FA bei der Ermittlung des Steuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag von einem Gewinn aus Gewerbebetrieb von ….. DM aus. Darin enthalten sei ein Gewinn laut Sonderbilanzen der Gesellschafter in Höhe von …… DM aus der Veräußerung der Anteile an der Inc. Dieser Gewinn setze sich wie folgt zusammen:
26 
1. Gewinn des Dr. aus der Veräußerung an Dr.
- Veräußerungspreis
- Anschaffungskosten
- Gewinn
27 
2. Gewinn des Dr. aus der Veräußerung sämtlicher Anteile:
- Erlöse
- Anschaffungskosten eigene Anteile
- Anschaffungskosten Anteile von Dr.
- Anschaffungskosten Stiftung
- Gewinn
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Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 22. Juni 2001 Einspruch ein, mit dem sie sich gegen die Behandlung der Anteile an der Inc. als notwendiges Sonderbetriebsvermögen wandte und darauf hinwies, dass der auf Dr. entfallende Anteil am Veräußerungsgewinn aufgrund des mit der Schweiz abgeschlossenen DBA der deutschen Besteuerung entzogen sei. Außerdem wandte sie sich gegen die Auffassung des FA, wonach dieses nicht durch eine tatsächliche Verständigung gebunden sei.
29 
Mit Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 wies das Finanzamt den Einspruch als unbegründet zurück. Die Anteile an der Inc. stellten bis zu ihrer jeweiligen Veräußerung bzw. Entnahme im Jahr 1991 notwendiges Sonderbetriebsvermögen dar. Es habe zwischen der Klägerin und der Inc. eine besonders enge wirtschaftliche Verflechtung bestanden, die sich in dem Umsatzverhältnis widerspiegele. Die Inc. habe unmittelbar und ausschließlich die Funktion besessen, die Produktions- und Vertriebsinteressen der Firmengruppe auf dem US-amerikanischen Markt wahrzunehmen. Die Gesellschafter der Klägerin hätten die Inc. auch beherrscht, da sie sämtliche Anteile hielten. Daneben hätten zwischen der Klägerin und der Inc. die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung vorgelegen, mit der Folge, dass die Anteile an der Betriebsgesellschaft ( Inc.) zwingend zum notwendigen Sonderbetriebsvermögen II bei der Klägerin als Besitzgesellschaft gehört hätten. Die sachliche Verflechtung folge aus der Überlassung der Produktionslizenz des Getränks für den US-amerikanischen Markt als wesentliche Betriebsgrundlage. Hierbei sei es unerheblich, dass die wesentliche Betriebsgrundlage nicht im Eigentum des Besitzunternehmens gestanden habe. Dem Besteuerungsrecht stehe auch das DBA-Schweiz nicht entgegen. Nach Art. 13 Abs. 2 DBA stehe das Besteuerungsrecht Deutschland als Betriebsstättenstaat zu. Dabei genüge die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen der Betriebsstätte; es sei nicht Voraussetzung, dass der Gegenstand tatsächlich zur Betriebsstätte gehöre. Was zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte gehört, bestimme sich nach innerstaatlichem Recht. Somit falle auch der Gewinn aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen darunter. Schließlich sei auch eine tatsächliche Verständigung im Rahmen der Vor-Bp nicht getroffen worden. Eine solche könne nur über Sachverhaltsfragen, nicht jedoch über Rechtsfragen vereinbart werden. Hinzu komme, dass bei der Schlussbesprechung kein Vertreter des Innendienstes teilgenommen habe.
30 
Hiergegen richtet sich die am 9. September 2002 bei Gericht eingegangene Klage.
31 
Die Klägerin führt aus, zwischen ihr und dem FA sei entweder bereits in der Schlussbesprechung am 24. März 1992 oder spätestens im Rahmen des nachfolgenden Schriftverkehrs eine tatsächliche Verständigung dahingehend zustande gekommen, dass die Anteile an der  Inc. in den Jahren 1986 bis 1989 nicht zum Sonderbetriebsvermögen II gehört hätten. Durch den von der Klägerin akzeptierten "Hinweis der Bp, dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte", sei hinsichtlich des vorliegenden Dauersachverhalts darüber hinaus auch eine rechtlich bindende tatsächliche Verständigung für die Folgejahre ab 1990 erzielt worden. Eine rechtserhebliche Sachverhaltsänderung sei nicht eingetreten.
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Die Einbeziehung der Anteile in das Sonderbetriebsvermögen sei nach innerstaatlichem Recht unzutreffend. Notwendiges Sonderbetriebsvermögen II im Rahmen einer Betriebsaufspaltung liege schon deshalb nicht vor, weil dieses Rechtsinstitut auf den vorliegenden "grenzüberschreitenden" Fall dem Grunde nach nicht anwendbar sei und die Überlassung der immateriellen Wirtschaftsgüter im Rahmen einer originär gewerblichen Tätigkeit der Klägerin erfolge. Darüber hinaus liege aber auch nach den allgemeinen Rechtsprechungsregeln kein notwendiges Sonderbetriebsvermögen II vor, weil die Beteiligung an der Inc. weder der Mitunternehmerstellung der Gesellschafter bei der Klägerin gedient habe noch für das Unternehmen der Klägerin vorteilhaft gewesen sei.
33 
Jedenfalls ergebe sich aber aus Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz ein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrechts hinsichtlich des auf Dr. entfallenden Anteils des Veräußerungsgewinns. Ein deutsches Besteuerungsrecht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz bestehe nicht, da die Beteiligung an der Inc. nicht in einem ausreichenden funktionalen Zusammenhang zu der Inlandstätigkeit der Klägerin stehe.
34 
Die Klägerin beantragt, den geänderten Gewerbesteuermessbescheid vom 13. Juni 2001 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 dahingehend zu ändern, dass bei der Ermittlung des Gewerbesteuermessbetrags nach dem Gewerbeertrag keine Erfassung eines durch Veräußerung der Anteile an der Inc. erzielten Gewinns im Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter Dr. und Prof. Dr. erfolgt, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, die Revision für den Fall der Klageabweisung zuzulassen.
35 
Das beklagte Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
36 
Es hält dabei an der in der Einspruchsentscheidung geäußerten Auffassung fest.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 21. Juni 2006, die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze sowie auf die dem Senat vorliegenden einschlägigen Steuerakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
38 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
39 
I. Der Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als er bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags den durch die Veräußerung der Anteile des Gesellschafters Dr. der Inc. (USA) erzielten Gewinn in Höhe von… DM berücksichtigt.
40 
Denn der Erfassung des Gewinns steht das DBA-Schweiz entgegen, das auch für die Gewerbesteuer gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz).
41 
Dabei richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu den Vertragsstaaten im Streitfall nach Art. 13 DBA-Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz. Als Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen hat Art. 13 DBA-Schweiz Vorrang vor Art. 7 DBA-Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz; Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Kommentar, Bd. V, Art. 7 Schweiz Rz. 17, 422, Art. 13 Rz. 4).
42 
Nach Art 13 Abs. 3 DBA-Schweiz können Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Da die von Dr.  veräußerten Anteile an der Inc. nicht zu dem in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögen gehören, steht das Besteuerungsrecht für den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von …DM dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Dr. zu. Seit der Verlegung des Wohnsitzes von  nach  (Schweiz) im Mai 1990 war Dr. in der Schweiz ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
43 
1. Die Anteile an der Inc. fallen als bewegliches Vermögen nicht unter Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz, der nur für unbewegliches Vermögen gilt (zum Begriff des unbeweglichen Vermögens vgl.  Art. 6 Abs. 2 DBA-Schweiz). Zum beweglichen Vermögen i. S. des DBA-Schweiz gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, und damit auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall der Inc. (vgl. Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 4. Auflage, 2003, Art. 13 Rz. 31).
44 
2. Auch ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht einschlägig. Danach können Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
45 
a) "Unternehmen eines Vertragsstaats" bedeutet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-Schweiz ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Der Ausdruck "Person" umfasst natürliche Personen und Gesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz), wobei mit "Gesellschaften" nur juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, gemeint sind, nicht jedoch Personengesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz). Personengesellschaften sind somit nicht abkommensberechtigt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Vielmehr sind die Beteiligten einer nicht abkommensberechtigten Personengesellschaft hinsichtlich ihrer anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte selbst abkommensberechtigt, soweit sie selbst natürliche Personen oder Gesellschaften i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz sind (vgl. Hardt, in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 3 Schweiz Rz. 19 ff.). Dabei wird die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wie eine im Ausland belegene Betriebsstätte des jeweiligen Mitunternehmers behandelt, d.h. jeder Gesellschafter wird so behandelt, als betreibe er mit seinem Gesellschaftsanteil ein eigenes, von den Mitgesellschaftern unabhängiges Unternehmen, für das er eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftseinrichtung der ausländischen Personengesellschaft unterhält (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N. auf die Rechtsprechung; Wilke, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 8. Auflage, 2005, Rdn.417).
46 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kommanditist Dr.  als schweizerischer Unternehmer an der Betriebsstätte der Klägerin in .. abkommensrechtlich eine eigene Betriebsstätte unterhält. Dabei ist es unschädlich, dass Dr. seinen ganzen Betrieb ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Er gilt dennoch abkommensrechtlich als "schweizerisches Unternehmen" (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937).
47 
b) Allerdings gehören die Anteile der Inc. nicht zum Betriebsvermögen seiner Betriebsstätte in ….
48 
Im DBA-Schweiz wird der Begriff "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" mit diesem Wortlaut nur in Art. 13 Abs. 2 verwendet. Zur Auslegung dieses Begriffs liegt soweit ersichtlich noch keine BFH-Rechtsprechung vor (zum DBA-Niederlande vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).
49 
aa) In der Literatur werden zu der Frage, wann ein bestimmter Gegenstand zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu rechnen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung (Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 13 Rdn. 57) sei diese Frage mangels ausdrücklicher Regelung im DBA-Schweiz auf dem Wege über Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz unter Rückgriff auf die Grundsätze des nationalen Rechts des Betriebsstättenstaats zu beantworten. Danach würde auch ein lediglich rechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte, wie er bei Sonderbetriebsvermögen anzunehmen ist, für die Zurechnung zur Betriebsstätte ausreichen.
50 
bb) In der jüngeren Literatur wird jedoch zunehmend im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 OECD-MA die Ansicht vertreten, dass es auf die "tatsächliche Zugehörigkeit" der veräußerten Vermögensgegenstände zur Betriebsstätte ankommt (vgl. Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-Ch, Art. 13 Rdn. 73). Dazu reiche es nicht aus, wenn die Beteiligung z.B. im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stehe (Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 13 Rz. 77, Art. 21 Rz. 82; Prokisch, a.a.O., Art. 13 Rz. 32; a. A. zum DBA-Niederlande: BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, a.a.O.).
51 
cc) Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Dabei ist für die Einschätzung des Gerichts entscheidend, dass nach der Intention des OECD-MA das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines bestimmten Vermögenswertes dem Staat zugestanden wird, der nach dem Abkommen berechtigt ist, sowohl den Vermögenswert als auch die Einkünfte hieraus zu besteuern. Das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Vermögenswertes eines Unternehmens ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Gewinn einen Veräußerungsgewinn oder einen Unternehmensgewinn darstellt, demselben Staat zuzugestehen, dem auch das Recht zur Besteuerung der Einkünfte zusteht (vgl. hierzu MA-Kommentar zu Art. 13 Punkt 4). Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des Art. 13 Abs. 2 OECD-MA und des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz ist diese Beurteilung des Musterkommentars auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im DBA-Schweiz zu übertragen.
52 
Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört, die Regelungen des Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz i.V. mit Art. 7 DBA-Schweiz bzw. Art. 21 DBA-Schweiz zur Zuordnung von Dividendeneinkünften zu einer Betriebstätte und die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH heranzuziehen sind. Nach Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz ist es dabei erforderlich, dass die Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört. Gleiches gilt für die Zuordnung von Einkünften aus Beteiligungen in einem Drittstaat zu einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz; vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; Brandis, in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 DBA-Schweiz Rz. 45 ff.). Dies veranlasst den Senat, auch für Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz die "tatsächliche Zugehörigkeit" der Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu verlangen. Hierfür spricht zudem auch, dass das entsprechende Tatbestandsmerkmal in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Zinsen) und Art. 12 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Lizenzgebühren) in gleicher Weise verwendet wird und damit eine einheitliche Auslegung innerhalb des DBA erreicht werden kann.
53 
Wann eine Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört, wird im DBA-Schweiz allerdings nicht näher beschrieben. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es für alle Vorschriften eines DBA einheitlich auszulegen ist (vgl. Lehner, in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz. 44). Dabei ist die neuere BFH-Rechtsprechung zu beachten, die das Merkmal einschränkend auszulegen versucht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563). Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte kann demnach nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zurückgegriffen werden, da diese Regelung rechtlicher Natur ist und nicht mit der tatsächlichen Zugehörigkeit i.S. des DBA gleichgesetzt werden kann. Um die "tatsächliche Zugehörigkeit" annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten. Die "tatsächliche Zugehörigkeit" ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937). Zählt z.B. die Beteiligung an einer Vertriebsgesellschaft zum Betriebsstättenvermögen, dann wird man die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte annehmen können, wenn die Vertriebsgesellschaft Produkte verkauft, die in der Betriebsstätte hergestellt wurden (vgl. auch Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 10 Rz. 133 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH). Des Weiteren kann die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zur Betriebsstätte der KG angenommen werden, wenn sich die Funktion der Komplementär-GmbH in der Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der KG erschöpft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91 a.a.O). Ausgeschlossen erscheint dagegen die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung dann, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG noch eine andere eigenständige gewerbliche Tätigkeit von einigem Gewicht ausübt (Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 Rz. 134).
54 
Eine tatsächliche Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Klägerin liegt im Streitfall demnach nicht vor. Es handelte sich dabei zwar um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter (vgl. unten). Dies allein genügt aber noch nicht, um den erforderlichen funktionalen Zusammenhang herzustellen. So war die Inc. keine bloße Vertriebsgesellschaft der Klägerin. Die Warenlieferungen der Klägerin an die  Inc. machten unstreitig nur ca. 9,7 % des Wareneinsatzes der Klägerin aus. Ihren übrigen Wareneinkauf deckte die Inc. über Fremdunternehmen ab. Zudem wurden jeweils nur Rohstoffe bzw. Halbfertigprodukte geliefert, die von der  Inc. dann noch durch eigene Wert schöpfende Tätigkeit fertig gestellt und vertrieben wurden. Bei der Herstellung nicht lizenzierter Produkte, insbesondere bei der Produktlinie ….., wurden zudem keinerlei Halbfertigprodukte der Klägerin in Anspruch genommen. Mit dieser Eigenmarke erzielte die  Inc. im Jahr 1990 einen Umsatz von mehr als…. US-Dollar.   Aber auch im Bereich der …Produktlinie entwickelte die Inc. eigene Geschmacksrichtungen, die von der Klägerin (zunächst) nicht angeboten worden waren.
55 
Dies bedeutet, dass sich mangels funktionaler, tatsächlicher Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Betriebsstätte der Klägerin die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, sondern nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz richtet und damit der Schweiz als dem Ansässigkeitsstaat des Dr.  zusteht. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz ist vorliegend offenkundig nicht einschlägig, da die Inc. in keinem der beiden Vertragsstaaten, sondern in den USA und damit in einem Drittstaat ansässig ist.
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Insoweit war die Klage demnach begründet.
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II. Im Übrigen war die Klage jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig, soweit er den Gewinn des Gesellschafters Dr.  aus der Veräußerung der Anteile an der  Inc. an Dr. in Höhe von .. DM erfasst.
58 
Nach § 7 GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
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1. Dem Gewerbeertrag ist der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen. Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erfolgt auch für Zwecke der Gewerbesteuer unter Heranziehung der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft einschließlich der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer. Für Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, gelten keine Ausnahmen. Auch sie unterliegen der Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung ist auch hier § 7 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214; Rev. eingelegt, BFH, Az: IV R 54/04; BFH vom 9. April 1981, IV R 178/80, BFHE 133,293, BStBl II 1981, 621; offen gelassen in BFH-Urteil vom 6. November 1980, IV R 182/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage, 2006, § 7 Rz. 3, 101; Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rn. 162; Blümich/von Twicke § 7 GewStG Rn. 87; kritisch hierzu, allerdings insgesamt zu der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft: Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 93, § 11 II 2 und § 21 II 6 b.).
60 
Dabei ist auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im steuerlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag des Inhabers der Beteiligung zu erfassen, es sei denn, die Beteiligung wird im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).
61 
2. Im Streitfall handelt es sich bei den Anteilen an der  Inc. um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. .
62 
Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
63 
a) Sonderbetriebsvermögen I liegt danach vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist, insbesondere im Falle der Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft für deren eigenbetriebliche Zwecke. Unstreitig liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen I nicht vor, da die Beteiligung an der  Inc. nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin bestimmt war (keine Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Klägerin).
64 
b) Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361 m. w. N.). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, oder dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst unmittelbar dient (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383, 385).
65 
aa) In die zweite Fallgruppe des "Dienens der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst" lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht einordnen, weil hier keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der  Inc. mit der Klägerin bestehen. Sie ist weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Eine verbesserte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der Klägerin war für die Kommanditisten Dr.  und Dr. daher nicht erreichbar.
66 
bb) Allerdings liegen im Streitfall die Voraussetzungen der ersten Alternative vor. Die Beteiligung an der  Inc. war für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft. In diesem Sinne hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328). Von der Erfüllung einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der GmbH die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in der Art einer unselbständigen Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 12/95 , BFH/NV 1996, 736 ). Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, denen der Senat folgt, ist im Streitfall eine solche enge wirtschaftliche Verflechtung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gegeben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825):
67 
Die  Inc. produzierte als Lizenznehmer der Klägerin die Getränke.. für den US-amerikanischen Markt. Die Grundstoffe für die Getränke sowie teilweise die Verpackungsmaterialien bzw. die Maschinen zur Herstellung und Abfüllung der Getränke wurden von der Klägerin bzw. von mit dieser verbundenen Unternehmen geliefert. Die Umsätze der Klägerin mit der  Inc. haben in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen 14 % und 35 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Bei einem so hohen Umsatzanteil ist von einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion der Beteiligung für den Betrieb der Mitunternehmerschaft auszugehen. Die  Inc. diente dem Zweck, die branchengleiche Betätigung der Klägerin entscheidend zu fördern und gewährleistete den Absatz von Produkten der Klägerin (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X B 192/05, BFH/NV 2006, 1093). In dem (BFH)-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, 297 hielt es der BFH im Hinblick auf einen über ca. 10 Jahre hinweg erzielten Umsatzanteil von durchschnittlich 12,5 % im Rahmen branchentypischer Geschäfte für möglich, notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen. Diese Grenze ist im Streitfall deutlich überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 angegeben Umsatzzahlen (Finanzgerichtsakte Bl. 50) oder die der Einspruchsentscheidung (Seite 5) zugrunde gelegten Umsätze (Finanzgerichtsakte Bl. 11) heranzieht.
68 
Diese wirtschaftliche Bedeutung der US-Beteiligung ergibt sich auch aus der Präambel des zwischen Dr.  und Dr.  im Mai 1990 geschlossenen Vertrages über die Einräumung eines Ankaufsrechts. Dies zeigt, dass die  Inc. mit dem Ziel gegründet worden ist, den US-Markt als Bestandteil des unternehmerischen Gesamtkonzepts weiter zu erschließen. Für die Klägerin war es von erheblicher Bedeutung, den Markennamen … auf dem US-amerikanischen Markt stärker zu etablieren und voran zu bringen. Dies gelang auch, denn die Inc. erzielte mehr als 80 % ihrer Ausgangsumsätze mit Produkten der Marke….
69 
Demgegenüber treten mögliche private Vermögensinteressen der Gesellschafter Dr.  und Dr. in den Hintergrund. Im Gründungszeitpunkt war der Erfolg der Investition in Form des hohen Veräußerungsgewinns im November 1991 nicht absehbar. Der später tatsächlich erzielte Veräußerungserlös hat sich auch nach der Darstellung der Klägerin eher überraschend eingestellt. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung als reine Kapitalanlage sahen, da mit einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht zu rechnen war, nachdem sie den Betrieb von .aufgrund nicht zufrieden stellender Verkaufszahlen übernommen hatten. Tatsächlich erfolgten dann auch im gesamten Zeitraum zwischen Gründung der Inc. und der Veräußerung der Anteile keine Gewinnausschüttungen.
70 
- Ein - wesentliches - Indiz für die Feststellung, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH zudem die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft (vgl. Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn Dr.  und Dr. hielten zusammen alle Anteile an der Inc. Die Beherrschung wird dadurch noch verstärkt, dass der Gesellschafter Dr.  gleichzeitig auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der  Inc. war. Unerheblich ist dabei, dass die  Inc. von Fremdgeschäftsführern geleitet wurde. Durch den Anteilsbesitz war es den Gesellschaftern (dennoch) möglich, entscheidend auf die Willensbildung der  Inc. Einfluss zu nehmen.
71 
- Für die Frage, ob notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Streitfall vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, dass die  Inc. ihren Wareneinsatz nur zu rd. 9,7 % von der Klägerin bezog. Denn es ist entscheidend auf die Sicht der Klägerin abzustellen. Danach stellte die  Inc. eine bedeutende Abnehmerin ihrer Produkte dar. Unerheblich ist auch, dass die  Inc. ihre Umsätze mit fremden Geschäftspartnern erzielte. Dies war nach der Konzeption gerade beabsichtigt. Das Merkmal, dass die Gesellschaft keine erheblichen Umsätze mit fremden Dritten erzielen dürfe, ist dann von Bedeutung, wenn die Beteiligungsgesellschaft als Lieferantin für die Muttergesellschaft fungieren soll, nicht jedoch in den umgekehrten Fällen. Hier ist auf das Umsatzverhältnis der Klägerin zur  Inc. abzustellen.
72 
- Der Einwand der Klägerin, die Folienlieferungen seien bei der Höhe des Umsatzes auszugrenzen, da sie ohne Wertschöpfung erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das FA weist zurecht darauf hin, dass zum einen dann die Folienlieferungen auch aus den Umsatzzahlen der Lieferungen an andere Abnehmer herausgerechnet werden müssten, was zur weiterhin gleichen Umsatzrelation führen würde. Zum anderen sind die Folienlieferungen für die Abnehmer insoweit interessant und fördern die Umsatzbeziehungen zur Klägerin, als die Abnehmer sich die Folien nicht von einem anderen Lieferanten besorgen müssen ("alles aus einer Hand") und die Qualitätsprüfung der Folien bereits durch die Klägerin bzw. die Firmengruppe erfolgt ist.
73 
- Die Argumentation der Klägerin, dass bei der Beurteilung der Umsatzanteile mit der  Inc. nicht auf die Klägerin, sondern auf die -KG bzw. auf den Gesamtkonzern abgestellt werden müsse, da es sich bei der Klägerin nur um eine "ausgegliederte Exportabteilung" handle, greift nicht durch. Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft kann nur anhand der Verhältnisse der betroffenen Mitunternehmerschaft geprüft werden. Dies ist hier die Klägerin, da sie in Geschäftsbeziehungen mit der  Inc. trat.
74 
- Mit der Annahme von Sonderbetriebsvermögen II ergibt sich kein Widerspruch zu der Verneinung der Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Zwar war die Beteiligung für die Klägerin aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung wirtschaftlich vorteilhaft, so dass von Sonderbetriebsvermögen II auszugehen ist. Da jedoch die Inc. auch selbst als Produzentin - und nicht nur als Vertriebsgesellschaft fungierte -, kommt ihr ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zu, das es nicht zulässt, die von ihr erwirtschafteten Erträge als bloße Nebenerträge der Betätigung der Klägerin zu betrachten.
75 
3. Da bereits aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung Sonderbetriebsvermögen II gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob daneben auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung über die Grenze gegeben sind, nicht mehr an.
76 
4. Das FA ist auch nicht durch eine tatsächliche Verständigung an der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile gehindert.
77 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98 , BFH/NV 2000, 537, und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; in BFHE 164, 168 , BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 , BFHE 181, 103 , BStBl II 1996, 625; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052).
78 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist vorliegend keine tatsächliche Verständigung abgeschlossen worden.
79 
a) Bei der Schlussbesprechung am 24. März 1992 konnte eine tatsächliche Verständigung bereits deshalb nicht abgeschlossen werden, da auf Seiten der Finanzverwaltung kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt war (vgl. zu dieser Voraussetzung insbesondere BFH-Urteile vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 23. Mai 1991 V R 1/88 , BFH/NV 1991, 846, und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 , BFH/NV 1994, 290). Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter; unter Umständen kommt auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle in Betracht. Auf die Beteiligung eines solchen Amtsträgers kann auch für den Fall, dass die Vereinbarung im Rahmen einer Außenprüfung - insbesondere bei einer Schlussbesprechung - zustande kommt, nicht verzichtet werden. Von der sog. veranlagenden Außenprüfung abgesehen, hat der Prüfer nur die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052). Eine Vertretung kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Gerade auch durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen für die nachträgliche Genehmigung im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Auf diese Rechtsprechung kann sich das FA auch berufen ohne selbst hierdurch treuwidrig zu handeln, denn bereits zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 24. März 1992 war durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine wirksame tatsächliche Verständigung voraussetzt, dass hieran der zuständige Amtsträger des Innendienstes beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846).
80 
Ausweislich des von der Betriebsprüfung gefertigten Aktenvermerks vom 26. März 1992 über die Schlussbesprechung nahmen hieran für die Finanzverwaltung lediglich ein Vertreter der Oberfinanzdirektion .., der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sowie drei Betriebsprüfer teil. Diese waren unstreitig nicht für die Steuerfestsetzung zuständig und konnten damit eine tatsächliche Verständigung nicht wirksam abschließen. Hierfür allein zuständig war die Veranlagungsstelle des Innendienstes des beklagten FA. Da eine Vertretung der Veranlagungsstelle durch die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich ist, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfung bei der Schlussbesprechung ausführte, er habe den zuständigen Vertreter der Veranlagungsstelle zur Schlussbesprechung eingeladen, dieser sei jedoch nicht erschienen, dies sei aber auch nicht weiter wichtig, weil er und seine Kollegen ausdrücklich bevollmächtigt worden seien, die noch offenen Punkte mit der Klägerin einvernehmlich zu regeln. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 1.) bedurfte es daher nicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1988 II R 76/86, BFHE 155, 157, BStBl II 1989, 150).
81 
b) Vom Gericht war auch nicht zu entscheiden, ob die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger des Innendienstes möglich ist (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Denn eine solche liegt im Streitfall nicht vor. In der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle kann eine solche nicht erkannt werden. Es kommt hierin an keiner Stelle zum Ausdruck, dass eine tatsächliche Verständigung von ihm genehmigt oder gar abgeschlossen wird. Er führt hierin vielmehr lediglich aus, dass er die Ausführungen des Betriebsprüfers in Tz. 1.1 des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem im Schreiben des Steuerberaters und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. April 1992 dargestellten Sinn verstehe. Im jenem Schreiben machte der Prozessbevollmächtigte auf eine missverständliche Formulierung unter Tz. 1.1 des Aktenvermerks der Betriebsprüfung aufmerksam, als dort festgestellt wurde, dass die Sonderbetriebsausgaben 1987 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung 0,-- DM betragen. Man habe sich aber im Rahmen der Schlussbesprechung darauf verständigt, dass die Sonderbetriebsausgaben abgesehen von der Rückgängigmachung des Kursverlustes unberührt blieben. Ersichtlich nur auf diese Passage bezog sich die Kurzmitteilung des Sachgebietsleiters des Innendienstes. Zu der Frage, ob die Anteile an der  Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. bei der Klägerin darstellten, kann jedoch keine das FA bindende Aussage entnommen werden.
82 
Hinzu kommt, dass sich die Bemerkung des Sachgebietsleiters in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 nur auf die Behandlung im damaligen Prüfungszeitraum (bis einschließlich 1989) bezogen hat. Denn im Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom 26. März 1992, dessen Interpretation Gegenstand des nachfolgenden Schriftwechsels war, führt die Betriebsprüfung unter Tz. 1.1 aus, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II wegen "im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung" ausscheide. Hinzu kam noch der Hinweis, "dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte." Eine ausdrückliche Bindung für die Zukunft kann demnach der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992, die auf den Aktenvermerk der Betriebsprüfung Bezug nahm, nicht entnommen werden. Zwar mag in Einzelfällen bei Dauersachverhalten auch eine tatsächliche Verständigung mit Wirkung für die Zukunft möglich sein, soweit die tatsächlichen Verhältnisse in den Folgejahren gleich geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 zur Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen). Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sich die Verständigung zum einen ausdrücklich auch auf die Folgejahre bezieht, und zum anderen die Parameter festgehalten werden, bei deren Vor- oder Nichtvorliegen bestimmte Rechtsfolgen zu ziehen sind. Beides ist in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 - auch unter Einbeziehung des Aktenvermerks der Betriebsprüfung - offenkundig nicht geschehen. Ein Bindungswille kommt hierin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zum Ausdruck, und Maßstäbe für eine künftige Beurteilung werden nicht aufgestellt. Da es demnach bereits an einer das FA bindenden Erklärung fehlte, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle des FA zum Zeitpunkt seiner Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 wusste, über welche Sachverhaltspunkte sich die beteiligten Personen im Rahmen der Schlussbesprechung verständigt haben. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 3.) bedurfte es daher nicht.
83 
Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vorlag und ob über diesen oder über eine Rechtsfrage im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen erzielt wurde. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 2, sowie Bl. 182) bedurfte es demnach nicht. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden.
84 
c) Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Anteilsveräußerung in der Schlussbesprechung ist der Klägerin zudem die Berufung auf Treu und Glauben versagt. Die tatsächliche Verständigung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Auf Treu und Glauben kann sich daher nur berufen, wer sich selbst rechtstreu verhalten hat und für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht verschleiert hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der Tatsache der Anteilsveräußerung um eine für die Beantwortung der Frage "enge wirtschaftliche Verflechtung" entscheidungsrelevantes Kriterium handelt, wäre ihre Kenntnis nach der Überzeugung des Senats für die Vertreter der Finanzverwaltung in der Schlussbesprechung von entscheidender Bedeutung für die Bereitschaft gewesen, sich mit der Klägerin zu einigen. Hierfür spricht zum einen die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses. Zum anderen war die Betriebsprüfung entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung nur deshalb bereit, die Eigenschaft von notwendigem Sonderbetriebsvermögen zu verneinen, wenn seitens der Klägerin auf den geltend gemachten Buchverlust verzichtet würde. Es ging der Betriebsprüfung also darum, diesen von der Klägerin geltend gemachten Verlust nicht anzuerkennen. Dieses Ergebnis der Schlussbesprechung führt das Gericht zu dem sicheren Schluss, dass es bei Kenntnis der Anteilsveräußerung und deren erheblichen steuerlichen Auswirkung nicht zu der getroffenen Einigung gekommen wäre.
85 
Nach allem war die Klage insoweit abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz FGO.
87 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, wann ein Vermögensgegenstand zum "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört. Zudem ist beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Problematik anhängig, ob Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gewerbesteuerpflichtig sind (BFH-Az. IV R 54/04). Insoweit ist umstritten, ob der BFH die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II bereits entschieden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214).
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
89 
Die Klägerin beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Das Gericht hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Gründe

 
38 
Die zulässige Klage ist zum Teil begründet.
39 
I. Der Gewerbesteuermessbescheid 1991 vom 13. Juni 2001 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. August 2002 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin dadurch in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO), als er bei der Ermittlung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags den durch die Veräußerung der Anteile des Gesellschafters Dr. der Inc. (USA) erzielten Gewinn in Höhe von… DM berücksichtigt.
40 
Denn der Erfassung des Gewinns steht das DBA-Schweiz entgegen, das auch für die Gewerbesteuer gilt (vgl. Art. 2 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz).
41 
Dabei richtet sich die Zuordnung des Besteuerungsrechts zu den Vertragsstaaten im Streitfall nach Art. 13 DBA-Schweiz und nicht nach Art. 7 DBA-Schweiz. Als Sonderregelung für die Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen hat Art. 13 DBA-Schweiz Vorrang vor Art. 7 DBA-Schweiz (vgl. Art. 7 Abs. 8 DBA-Schweiz; Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, DBA, Kommentar, Bd. V, Art. 7 Schweiz Rz. 17, 422, Art. 13 Rz. 4).
42 
Nach Art 13 Abs. 3 DBA-Schweiz können Gewinne aus der Veräußerung des in Art. 13 Abs. 1 und 2 nicht genannten Vermögens nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Da die von Dr.  veräußerten Anteile an der Inc. nicht zu dem in Art. 13 Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz genannten Vermögen gehören, steht das Besteuerungsrecht für den erzielten Veräußerungsgewinn in Höhe von …DM dem Ansässigkeitsstaat des Veräußerers Dr. zu. Seit der Verlegung des Wohnsitzes von  nach  (Schweiz) im Mai 1990 war Dr. in der Schweiz ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz). Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig.
43 
1. Die Anteile an der Inc. fallen als bewegliches Vermögen nicht unter Art. 13 Abs. 1 DBA-Schweiz, der nur für unbewegliches Vermögen gilt (zum Begriff des unbeweglichen Vermögens vgl.  Art. 6 Abs. 2 DBA-Schweiz). Zum beweglichen Vermögen i. S. des DBA-Schweiz gehören alle Vermögensgegenstände, die nicht zum unbeweglichen Vermögen gehören, und damit auch Anteile an einer Kapitalgesellschaft wie im Streitfall der Inc. (vgl. Prokisch, in: Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 4. Auflage, 2003, Art. 13 Rz. 31).
44 
2. Auch ist Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz nicht einschlägig. Danach können Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats in dem anderen Vertragsstaat hat, in dem anderen Vertragsstaat besteuert werden.
45 
a) "Unternehmen eines Vertragsstaats" bedeutet nach der Begriffsbestimmung in Art. 3 Abs. 1 Buchst. f) DBA-Schweiz ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person betrieben wird. Der Ausdruck "Person" umfasst natürliche Personen und Gesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. d) DBA-Schweiz), wobei mit "Gesellschaften" nur juristische Personen oder Rechtsträger, die für die Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden, gemeint sind, nicht jedoch Personengesellschaften (Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz). Personengesellschaften sind somit nicht abkommensberechtigt. Dies gilt auch für die Gewerbesteuer. Vielmehr sind die Beteiligten einer nicht abkommensberechtigten Personengesellschaft hinsichtlich ihrer anteiligen gemeinschaftlichen Einkünfte selbst abkommensberechtigt, soweit sie selbst natürliche Personen oder Gesellschaften i.S. des Art. 3 Abs. 1 Buchst. e) DBA-Schweiz sind (vgl. Hardt, in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 3 Schweiz Rz. 19 ff.). Dabei wird die Beteiligung an einer ausländischen Personengesellschaft wie eine im Ausland belegene Betriebsstätte des jeweiligen Mitunternehmers behandelt, d.h. jeder Gesellschafter wird so behandelt, als betreibe er mit seinem Gesellschaftsanteil ein eigenes, von den Mitgesellschaftern unabhängiges Unternehmen, für das er eine Betriebsstätte am Ort der Geschäftseinrichtung der ausländischen Personengesellschaft unterhält (BFH-Urteil vom 16. Oktober 2002 I R 17/01, BFHE 200, 521, BStBl II 2003, 631, m.w.N. auf die Rechtsprechung; Wilke, Lehrbuch Internationales Steuerrecht, 8. Auflage, 2005, Rdn.417).
46 
Für den Streitfall bedeutet dies, dass der Kommanditist Dr.  als schweizerischer Unternehmer an der Betriebsstätte der Klägerin in .. abkommensrechtlich eine eigene Betriebsstätte unterhält. Dabei ist es unschädlich, dass Dr. seinen ganzen Betrieb ausschließlich in der Bundesrepublik Deutschland unterhält. Er gilt dennoch abkommensrechtlich als "schweizerisches Unternehmen" (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937).
47 
b) Allerdings gehören die Anteile der Inc. nicht zum Betriebsvermögen seiner Betriebsstätte in ….
48 
Im DBA-Schweiz wird der Begriff "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" mit diesem Wortlaut nur in Art. 13 Abs. 2 verwendet. Zur Auslegung dieses Begriffs liegt soweit ersichtlich noch keine BFH-Rechtsprechung vor (zum DBA-Niederlande vgl. BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, BFHE 138, 548, BStBl II 1983, 771).
49 
aa) In der Literatur werden zu der Frage, wann ein bestimmter Gegenstand zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu rechnen ist, unterschiedliche Auffassungen vertreten. Nach einer Meinung (Flick/Wassermeyer/Wingert/Kempermann, DBA-Schweiz, Art. 13 Rdn. 57) sei diese Frage mangels ausdrücklicher Regelung im DBA-Schweiz auf dem Wege über Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz unter Rückgriff auf die Grundsätze des nationalen Rechts des Betriebsstättenstaats zu beantworten. Danach würde auch ein lediglich rechtlicher Zusammenhang mit der Betriebsstätte, wie er bei Sonderbetriebsvermögen anzunehmen ist, für die Zurechnung zur Betriebsstätte ausreichen.
50 
bb) In der jüngeren Literatur wird jedoch zunehmend im Hinblick auf Art. 13 Abs. 2 OECD-MA die Ansicht vertreten, dass es auf die "tatsächliche Zugehörigkeit" der veräußerten Vermögensgegenstände zur Betriebsstätte ankommt (vgl. Scherer, in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, DBA-Ch, Art. 13 Rdn. 73). Dazu reiche es nicht aus, wenn die Beteiligung z.B. im Gesamthandsvermögen oder im Sonderbetriebsvermögen einer gewerblich tätigen Personengesellschaft stehe (Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 13 Rz. 77, Art. 21 Rz. 82; Prokisch, a.a.O., Art. 13 Rz. 32; a. A. zum DBA-Niederlande: BFH-Urteil vom 18. Mai 1983 I R 5/82, a.a.O.).
51 
cc) Der Senat schließt sich der letzteren Auffassung an. Dabei ist für die Einschätzung des Gerichts entscheidend, dass nach der Intention des OECD-MA das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines bestimmten Vermögenswertes dem Staat zugestanden wird, der nach dem Abkommen berechtigt ist, sowohl den Vermögenswert als auch die Einkünfte hieraus zu besteuern. Das Recht zur Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines Vermögenswertes eines Unternehmens ist, ohne Rücksicht darauf, ob dieser Gewinn einen Veräußerungsgewinn oder einen Unternehmensgewinn darstellt, demselben Staat zuzugestehen, dem auch das Recht zur Besteuerung der Einkünfte zusteht (vgl. hierzu MA-Kommentar zu Art. 13 Punkt 4). Aufgrund des nahezu identischen Wortlauts des Art. 13 Abs. 2 OECD-MA und des Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz ist diese Beurteilung des Musterkommentars auch auf die Auslegung des Begriffs "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im DBA-Schweiz zu übertragen.
52 
Dies bedeutet, dass zur Beantwortung der Frage, ob eine Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört, die Regelungen des Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz i.V. mit Art. 7 DBA-Schweiz bzw. Art. 21 DBA-Schweiz zur Zuordnung von Dividendeneinkünften zu einer Betriebstätte und die dazu ergangene Rechtsprechung des BFH heranzuziehen sind. Nach Art. 10 Abs. 5 DBA-Schweiz ist es dabei erforderlich, dass die Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört. Gleiches gilt für die Zuordnung von Einkünften aus Beteiligungen in einem Drittstaat zu einer Betriebsstätte in einem Vertragsstaat (Art. 21 DBA-Schweiz; vgl. BFH-Urteil vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563; Brandis, in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 21 DBA-Schweiz Rz. 45 ff.). Dies veranlasst den Senat, auch für Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz die "tatsächliche Zugehörigkeit" der Beteiligung zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte zu verlangen. Hierfür spricht zudem auch, dass das entsprechende Tatbestandsmerkmal in Art. 11 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Zinsen) und Art. 12 Abs. 3 DBA-Schweiz (für Lizenzgebühren) in gleicher Weise verwendet wird und damit eine einheitliche Auslegung innerhalb des DBA erreicht werden kann.
53 
Wann eine Beteiligung "tatsächlich" zu einer Betriebsstätte gehört, wird im DBA-Schweiz allerdings nicht näher beschrieben. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass es für alle Vorschriften eines DBA einheitlich auszulegen ist (vgl. Lehner, in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 21 Rz. 44). Dabei ist die neuere BFH-Rechtsprechung zu beachten, die das Merkmal einschränkend auszulegen versucht (vgl. BFH-Urteil vom 27. Februar 1991 I R 15/89, BFHE 164, 38, BStBl II 1991, 444; vom 30. August 1995 I R 112/94, BFHE 179, 48, BStBl II 1996, 563). Für die tatsächliche Zugehörigkeit eines Wirtschaftsguts zu einer Betriebsstätte kann demnach nicht auf § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG zurückgegriffen werden, da diese Regelung rechtlicher Natur ist und nicht mit der tatsächlichen Zugehörigkeit i.S. des DBA gleichgesetzt werden kann. Um die "tatsächliche Zugehörigkeit" annehmen zu können, müssen weitere Umstände hinzutreten. Die "tatsächliche Zugehörigkeit" ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn die Beteiligung in einem funktionalen Zusammenhang zu einer in der Betriebsstätte ausgeübten Tätigkeit steht und sich deshalb die Beteiligungserträge als Nebenerträge der aktiven Betriebsstättentätigkeit darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91, BFHE 168, 52, BStBl II 1992, 937). Zählt z.B. die Beteiligung an einer Vertriebsgesellschaft zum Betriebsstättenvermögen, dann wird man die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung zur Betriebsstätte annehmen können, wenn die Vertriebsgesellschaft Produkte verkauft, die in der Betriebsstätte hergestellt wurden (vgl. auch Wassermeyer, in: Debatin/Wassermeyer, Bd. 1, OECD-MA, Art. 10 Rz. 133 ff., m.w.N. auf die Rechtsprechung des BFH). Des Weiteren kann die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung an einer Komplementär-GmbH zur Betriebsstätte der KG angenommen werden, wenn sich die Funktion der Komplementär-GmbH in der Übernahme der persönlichen Haftung und der Geschäftsführung der KG erschöpft (vgl. BFH-Urteil vom 26. Februar 1992 I R 85/91 a.a.O). Ausgeschlossen erscheint dagegen die tatsächliche Zugehörigkeit der Beteiligung dann, wenn die Kapitalgesellschaft neben ihrer Funktion als persönlich haftende Gesellschafterin einer KG noch eine andere eigenständige gewerbliche Tätigkeit von einigem Gewicht ausübt (Wassermeyer, a.a.O., Art. 10 Rz. 134).
54 
Eine tatsächliche Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Klägerin liegt im Streitfall demnach nicht vor. Es handelte sich dabei zwar um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter (vgl. unten). Dies allein genügt aber noch nicht, um den erforderlichen funktionalen Zusammenhang herzustellen. So war die Inc. keine bloße Vertriebsgesellschaft der Klägerin. Die Warenlieferungen der Klägerin an die  Inc. machten unstreitig nur ca. 9,7 % des Wareneinsatzes der Klägerin aus. Ihren übrigen Wareneinkauf deckte die Inc. über Fremdunternehmen ab. Zudem wurden jeweils nur Rohstoffe bzw. Halbfertigprodukte geliefert, die von der  Inc. dann noch durch eigene Wert schöpfende Tätigkeit fertig gestellt und vertrieben wurden. Bei der Herstellung nicht lizenzierter Produkte, insbesondere bei der Produktlinie ….., wurden zudem keinerlei Halbfertigprodukte der Klägerin in Anspruch genommen. Mit dieser Eigenmarke erzielte die  Inc. im Jahr 1990 einen Umsatz von mehr als…. US-Dollar.   Aber auch im Bereich der …Produktlinie entwickelte die Inc. eigene Geschmacksrichtungen, die von der Klägerin (zunächst) nicht angeboten worden waren.
55 
Dies bedeutet, dass sich mangels funktionaler, tatsächlicher Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zur Betriebsstätte der Klägerin die Zuordnung des Besteuerungsrechts nicht nach Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz, sondern nach Art. 13 Abs. 3 DBA-Schweiz richtet und damit der Schweiz als dem Ansässigkeitsstaat des Dr.  zusteht. Die Ausnahmevorschrift des Art. 13 Abs. 4 DBA-Schweiz ist vorliegend offenkundig nicht einschlägig, da die Inc. in keinem der beiden Vertragsstaaten, sondern in den USA und damit in einem Drittstaat ansässig ist.
56 
Insoweit war die Klage demnach begründet.
57 
II. Im Übrigen war die Klage jedoch unbegründet. Denn der angefochtene Gewerbesteuermessbescheid ist rechtmäßig, soweit er den Gewinn des Gesellschafters Dr.  aus der Veräußerung der Anteile an der  Inc. an Dr. in Höhe von .. DM erfasst.
58 
Nach § 7 GewStG in der im Streitjahr gültigen Fassung ist Gewerbeertrag der nach den Vorschriften des EStG oder des KStG zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 GewStG bezeichneten Beträge.
59 
1. Dem Gewerbeertrag ist der Steuerbilanzgewinn der Mitunternehmerschaft zugrunde zu legen. Die Gewinnermittlung der Mitunternehmerschaft erfolgt auch für Zwecke der Gewerbesteuer unter Heranziehung der Gesamtbilanz der Mitunternehmerschaft einschließlich der Sonder- und Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer. Für Gewinne, die aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II resultieren, gelten keine Ausnahmen. Auch sie unterliegen der Gewerbesteuer. Rechtsgrundlage für die Einbeziehung ist auch hier § 7 GewStG in Verbindung mit § 15 EStG (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214; Rev. eingelegt, BFH, Az: IV R 54/04; BFH vom 9. April 1981, IV R 178/80, BFHE 133,293, BStBl II 1981, 621; offen gelassen in BFH-Urteil vom 6. November 1980, IV R 182/77, BFHE 132, 93, BStBl II 1981, 220; Selder, in: Glanegger/Güroff, GewStG, 6. Auflage, 2006, § 7 Rz. 3, 101; Lenski/Steinberg § 7 GewStG Rn. 162; Blümich/von Twicke § 7 GewStG Rn. 87; kritisch hierzu, allerdings insgesamt zu der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Personengesellschaft: Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, 9. Aufl. 93, § 11 II 2 und § 21 II 6 b.).
60 
Dabei ist auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im steuerlichen Gewinn und damit im Gewerbeertrag des Inhabers der Beteiligung zu erfassen, es sei denn, die Beteiligung wird im Zusammenhang mit einer Betriebsveräußerung oder einer Betriebsaufgabe veräußert (vgl. BFH-Urteil vom 25. Juli 2001 X R 55/97, BFHE 195, 402, BStBl II 2001, 809).
61 
2. Im Streitfall handelt es sich bei den Anteilen an der  Inc. um Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. .
62 
Zum Sonderbetriebsvermögen eines Mitunternehmers gehören alle Wirtschaftsgüter, die dazu geeignet und bestimmt sind, dem Betrieb der Personengesellschaft (Sonderbetriebsvermögen I) oder der Beteiligung des Mitunternehmers (Sonderbetriebsvermögen II) zu dienen.
63 
a) Sonderbetriebsvermögen I liegt danach vor, wenn ein Wirtschaftsgut objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Personengesellschaft selbst bestimmt ist, insbesondere im Falle der Nutzungsüberlassung durch den Gesellschafter an die Personengesellschaft für deren eigenbetriebliche Zwecke. Unstreitig liegen hier die Voraussetzungen für die Annahme von Sonderbetriebsvermögen I nicht vor, da die Beteiligung an der  Inc. nicht zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb der Klägerin bestimmt war (keine Überlassung von Wirtschaftsgütern an die Klägerin).
64 
b) Sonderbetriebsvermögen II ist anzunehmen, wenn die dem Mitunternehmer gehörenden Wirtschaftsgüter zur Begründung oder Stärkung seiner Beteiligung eingesetzt werden. Ein solches Wirtschaftsgut kann auch die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft sein (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteil vom 24. Februar 2005 IV R 12/03, BFHE 209, 262, BStBl II 2006, 361 m. w. N.). Die Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann die Beteiligung des Gesellschafters an einer Personengesellschaft dadurch stärken, dass sie für das Unternehmen der Personengesellschaft wirtschaftlich vorteilhaft ist, oder dadurch, dass sie der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst unmittelbar dient (BFH-Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BStBl II 1998, 383, 385).
65 
aa) In die zweite Fallgruppe des "Dienens der Mitunternehmerstellung des Gesellschafters selbst" lässt sich der vorliegende Sachverhalt nicht einordnen, weil hier keine gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen zwischen der  Inc. mit der Klägerin bestehen. Sie ist weder als Komplementärin noch als Kommanditistin an der Klägerin beteiligt. Eine verbesserte Einflussnahmemöglichkeit auf die Geschäftsführung der Klägerin war für die Kommanditisten Dr.  und Dr. daher nicht erreichbar.
66 
bb) Allerdings liegen im Streitfall die Voraussetzungen der ersten Alternative vor. Die Beteiligung an der  Inc. war für die Klägerin wirtschaftlich vorteilhaft. In diesem Sinne hat der BFH eine Kapitalbeteiligung dem Sonderbetriebsvermögen II zugeordnet, wenn zwischen dem Unternehmen der Personengesellschaft und der Kapitalgesellschaft eine enge wirtschaftliche Verflechtung derart besteht, dass die eine Gesellschaft eine wesentliche wirtschaftliche Funktion der anderen erfüllt (BFH-Urteil in BFHE 168, 322, BStBl II 1993, 328). Von der Erfüllung einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion kann dann gesprochen werden, wenn die Tätigkeit der GmbH die aktive gewerbliche Tätigkeit der Personengesellschaft ergänzt oder wenn die Kapitalgesellschaft aufgrund ihrer wirtschaftlichen und organisatorischen Eingliederung in der Art einer unselbständigen Betriebsabteilung der Personengesellschaft tätig wird (BFH-Urteil vom 7. März 1996 IV R 12/95 , BFH/NV 1996, 736 ). Nach diesen Grundsätzen der Rechtsprechung des BFH, denen der Senat folgt, ist im Streitfall eine solche enge wirtschaftliche Verflechtung nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalls gegeben (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 23. Januar 2001 VIII R 12/99, BFHE 194, 397, BStBl II 2001, 825):
67 
Die  Inc. produzierte als Lizenznehmer der Klägerin die Getränke.. für den US-amerikanischen Markt. Die Grundstoffe für die Getränke sowie teilweise die Verpackungsmaterialien bzw. die Maschinen zur Herstellung und Abfüllung der Getränke wurden von der Klägerin bzw. von mit dieser verbundenen Unternehmen geliefert. Die Umsätze der Klägerin mit der  Inc. haben in den Jahren 1986 bis 1991 zwischen 14 % und 35 % ihres Gesamtumsatzes betragen. Bei einem so hohen Umsatzanteil ist von einer wesentlichen wirtschaftlichen Funktion der Beteiligung für den Betrieb der Mitunternehmerschaft auszugehen. Die  Inc. diente dem Zweck, die branchengleiche Betätigung der Klägerin entscheidend zu fördern und gewährleistete den Absatz von Produkten der Klägerin (vgl. hierzu BFH-Beschluss vom 20. März 2006 X B 192/05, BFH/NV 2006, 1093). In dem (BFH)-Urteil vom 8. Dezember 1993 XI R 18/93, BStBl II 1994, 296, 297 hielt es der BFH im Hinblick auf einen über ca. 10 Jahre hinweg erzielten Umsatzanteil von durchschnittlich 12,5 % im Rahmen branchentypischer Geschäfte für möglich, notwendiges Betriebsvermögen anzunehmen. Diese Grenze ist im Streitfall deutlich überschritten. Dies gilt unabhängig davon, ob man die von der Klägerin im Schriftsatz vom 20. Dezember 2002 angegeben Umsatzzahlen (Finanzgerichtsakte Bl. 50) oder die der Einspruchsentscheidung (Seite 5) zugrunde gelegten Umsätze (Finanzgerichtsakte Bl. 11) heranzieht.
68 
Diese wirtschaftliche Bedeutung der US-Beteiligung ergibt sich auch aus der Präambel des zwischen Dr.  und Dr.  im Mai 1990 geschlossenen Vertrages über die Einräumung eines Ankaufsrechts. Dies zeigt, dass die  Inc. mit dem Ziel gegründet worden ist, den US-Markt als Bestandteil des unternehmerischen Gesamtkonzepts weiter zu erschließen. Für die Klägerin war es von erheblicher Bedeutung, den Markennamen … auf dem US-amerikanischen Markt stärker zu etablieren und voran zu bringen. Dies gelang auch, denn die Inc. erzielte mehr als 80 % ihrer Ausgangsumsätze mit Produkten der Marke….
69 
Demgegenüber treten mögliche private Vermögensinteressen der Gesellschafter Dr.  und Dr. in den Hintergrund. Im Gründungszeitpunkt war der Erfolg der Investition in Form des hohen Veräußerungsgewinns im November 1991 nicht absehbar. Der später tatsächlich erzielte Veräußerungserlös hat sich auch nach der Darstellung der Klägerin eher überraschend eingestellt. Darüber hinaus kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Gesellschafter ihre Beteiligung als reine Kapitalanlage sahen, da mit einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Kapitals nicht zu rechnen war, nachdem sie den Betrieb von .aufgrund nicht zufrieden stellender Verkaufszahlen übernommen hatten. Tatsächlich erfolgten dann auch im gesamten Zeitraum zwischen Gründung der Inc. und der Veräußerung der Anteile keine Gewinnausschüttungen.
70 
- Ein - wesentliches - Indiz für die Feststellung, ob die Beteiligung eines Mitunternehmers an einer Kapitalgesellschaft notwendiges Sonderbetriebsvermögen II ist, ist nach der Rechtsprechung des BFH zudem die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Willensentscheidungen der Kapitalgesellschaft (vgl. Urteil vom 3. März 1998 VIII R 66/96, BFHE 185, 422, BStBl II 1998, 383). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn Dr.  und Dr. hielten zusammen alle Anteile an der Inc. Die Beherrschung wird dadurch noch verstärkt, dass der Gesellschafter Dr.  gleichzeitig auch Vorsitzender des Aufsichtsrats der  Inc. war. Unerheblich ist dabei, dass die  Inc. von Fremdgeschäftsführern geleitet wurde. Durch den Anteilsbesitz war es den Gesellschaftern (dennoch) möglich, entscheidend auf die Willensbildung der  Inc. Einfluss zu nehmen.
71 
- Für die Frage, ob notwendiges Sonderbetriebsvermögen im Streitfall vorliegt, ist nicht ausschlaggebend, dass die  Inc. ihren Wareneinsatz nur zu rd. 9,7 % von der Klägerin bezog. Denn es ist entscheidend auf die Sicht der Klägerin abzustellen. Danach stellte die  Inc. eine bedeutende Abnehmerin ihrer Produkte dar. Unerheblich ist auch, dass die  Inc. ihre Umsätze mit fremden Geschäftspartnern erzielte. Dies war nach der Konzeption gerade beabsichtigt. Das Merkmal, dass die Gesellschaft keine erheblichen Umsätze mit fremden Dritten erzielen dürfe, ist dann von Bedeutung, wenn die Beteiligungsgesellschaft als Lieferantin für die Muttergesellschaft fungieren soll, nicht jedoch in den umgekehrten Fällen. Hier ist auf das Umsatzverhältnis der Klägerin zur  Inc. abzustellen.
72 
- Der Einwand der Klägerin, die Folienlieferungen seien bei der Höhe des Umsatzes auszugrenzen, da sie ohne Wertschöpfung erfolgten, führt zu keinem anderen Ergebnis. Das FA weist zurecht darauf hin, dass zum einen dann die Folienlieferungen auch aus den Umsatzzahlen der Lieferungen an andere Abnehmer herausgerechnet werden müssten, was zur weiterhin gleichen Umsatzrelation führen würde. Zum anderen sind die Folienlieferungen für die Abnehmer insoweit interessant und fördern die Umsatzbeziehungen zur Klägerin, als die Abnehmer sich die Folien nicht von einem anderen Lieferanten besorgen müssen ("alles aus einer Hand") und die Qualitätsprüfung der Folien bereits durch die Klägerin bzw. die Firmengruppe erfolgt ist.
73 
- Die Argumentation der Klägerin, dass bei der Beurteilung der Umsatzanteile mit der  Inc. nicht auf die Klägerin, sondern auf die -KG bzw. auf den Gesamtkonzern abgestellt werden müsse, da es sich bei der Klägerin nur um eine "ausgegliederte Exportabteilung" handle, greift nicht durch. Die Zugehörigkeit zum Sonderbetriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft kann nur anhand der Verhältnisse der betroffenen Mitunternehmerschaft geprüft werden. Dies ist hier die Klägerin, da sie in Geschäftsbeziehungen mit der  Inc. trat.
74 
- Mit der Annahme von Sonderbetriebsvermögen II ergibt sich kein Widerspruch zu der Verneinung der Zugehörigkeit der Anteile an der Inc. zum Betriebsvermögen einer Betriebstätte i.S. von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz. Zwar war die Beteiligung für die Klägerin aufgrund der engen wirtschaftlichen Verflechtung wirtschaftlich vorteilhaft, so dass von Sonderbetriebsvermögen II auszugehen ist. Da jedoch die Inc. auch selbst als Produzentin - und nicht nur als Vertriebsgesellschaft fungierte -, kommt ihr ein eigenständiges wirtschaftliches Gewicht zu, das es nicht zulässt, die von ihr erwirtschafteten Erträge als bloße Nebenerträge der Betätigung der Klägerin zu betrachten.
75 
3. Da bereits aufgrund der allgemeinen Grundsätze der Rechtsprechung Sonderbetriebsvermögen II gegeben ist, kommt es auf die Frage, ob daneben auch die Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung über die Grenze gegeben sind, nicht mehr an.
76 
4. Das FA ist auch nicht durch eine tatsächliche Verständigung an der Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile gehindert.
77 
Nach ständiger Rechtsprechung des BFH folgt aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, dass sich die Beteiligten an einer zulässigen und wirksamen tatsächlichen Verständigung festhalten lassen müssen (BFH-Urteile vom 6. Februar 1991 I R 13/86, BFHE 164, 168, BStBl II 1991, 673, vom 12. August 1999 XI R 27/98 , BFH/NV 2000, 537, und vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Die Bindungswirkung einer derartigen Vereinbarung setzt voraus, dass sie sich auf Sachverhaltsfragen - nicht aber auf Rechtsfragen - bezieht, der Sachverhalt die Vergangenheit betrifft, die Sachverhaltsermittlung erschwert ist, auf Seiten der Finanzbehörde ein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt ist und die tatsächliche Verständigung nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis führt (BFH-Urteile vom 11. Dezember 1984 VIII R 131/76, BFHE 142, 549, BStBl II 1985, 354; in BFHE 164, 168 , BStBl II 1991, 673, und vom 31. Juli 1996 XI R 78/95 , BFHE 181, 103 , BStBl II 1996, 625; BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052).
78 
Nach diesen Grundsätzen, denen der Senat folgt, ist vorliegend keine tatsächliche Verständigung abgeschlossen worden.
79 
a) Bei der Schlussbesprechung am 24. März 1992 konnte eine tatsächliche Verständigung bereits deshalb nicht abgeschlossen werden, da auf Seiten der Finanzverwaltung kein für die Entscheidung über die Steuerfestsetzung zuständiger Amtsträger beteiligt war (vgl. zu dieser Voraussetzung insbesondere BFH-Urteile vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211, BStBl II 1991, 45; vom 23. Mai 1991 V R 1/88 , BFH/NV 1991, 846, und vom 28. Juli 1993 XI R 68/92 , BFH/NV 1994, 290). Nach der innerbehördlichen Organisation ist dies in der Regel neben dem Vorsteher ein Veranlagungssachgebietsleiter; unter Umständen kommt auch der Leiter der Rechtsbehelfsstelle in Betracht. Auf die Beteiligung eines solchen Amtsträgers kann auch für den Fall, dass die Vereinbarung im Rahmen einer Außenprüfung - insbesondere bei einer Schlussbesprechung - zustande kommt, nicht verzichtet werden. Von der sog. veranlagenden Außenprüfung abgesehen, hat der Prüfer nur die Besteuerungsgrundlagen zu ermitteln (vgl. BFH-Beschluss vom 16. Februar 2006 X B 176/05, BFH/NV 2006, 1052). Eine Vertretung kommt nicht in Betracht (vgl. BFH-Urteile vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290 und vom 7. Juli 2004 X R 24/03 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975). Gerade auch durch die persönliche Anwesenheit dieses Beamten soll den Beteiligten die besondere Bedeutung ihrer Erklärungen im Rahmen einer tatsächlichen Verständigung vor Augen geführt werden. Demzufolge können die Erklärungen von Vertretern - mit oder ohne Vollmacht - nicht nach den Regeln des zivilrechtlichen Vertretungsrechts, das den Besonderheiten der steuerlichen Außenprüfung und der tatsächlichen Verständigung naturgemäß nicht Rechnung trägt, berücksichtigt werden (vgl. BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen für die nachträgliche Genehmigung im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Auf diese Rechtsprechung kann sich das FA auch berufen ohne selbst hierdurch treuwidrig zu handeln, denn bereits zum Zeitpunkt der Schlussbesprechung am 24. März 1992 war durch die Rechtsprechung des BFH geklärt, dass eine wirksame tatsächliche Verständigung voraussetzt, dass hieran der zuständige Amtsträger des Innendienstes beteiligt ist (vgl. BFH-Urteil vom 5. Oktober 1990 III R 19/88, BFHE 162, 211; vom 23. Mai 1991 V R 1/88, BFH/NV 1991, 846).
80 
Ausweislich des von der Betriebsprüfung gefertigten Aktenvermerks vom 26. März 1992 über die Schlussbesprechung nahmen hieran für die Finanzverwaltung lediglich ein Vertreter der Oberfinanzdirektion .., der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfungsstelle sowie drei Betriebsprüfer teil. Diese waren unstreitig nicht für die Steuerfestsetzung zuständig und konnten damit eine tatsächliche Verständigung nicht wirksam abschließen. Hierfür allein zuständig war die Veranlagungsstelle des Innendienstes des beklagten FA. Da eine Vertretung der Veranlagungsstelle durch die Außenprüfung nach der Rechtsprechung des BFH nicht möglich ist, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Hauptsachgebietsleiter der Betriebsprüfung bei der Schlussbesprechung ausführte, er habe den zuständigen Vertreter der Veranlagungsstelle zur Schlussbesprechung eingeladen, dieser sei jedoch nicht erschienen, dies sei aber auch nicht weiter wichtig, weil er und seine Kollegen ausdrücklich bevollmächtigt worden seien, die noch offenen Punkte mit der Klägerin einvernehmlich zu regeln. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 1.) bedurfte es daher nicht (vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 14. September 1988 II R 76/86, BFHE 155, 157, BStBl II 1989, 150).
81 
b) Vom Gericht war auch nicht zu entscheiden, ob die nachträgliche Genehmigung einer tatsächlichen Verständigung durch den zuständigen Amtsträger des Innendienstes möglich ist (verneinend BFH-Urteil vom 28. Juli 1993 XI R 68/92, BFH/NV 1994, 290; offen gelassen im BFH-Urteil in BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975 und im BFH-Urteil vom 25. November 1997 IX R 47/94, BFH/NV 1998, 580). Denn eine solche liegt im Streitfall nicht vor. In der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 des Sachgebietsleiters der Veranlagungsstelle kann eine solche nicht erkannt werden. Es kommt hierin an keiner Stelle zum Ausdruck, dass eine tatsächliche Verständigung von ihm genehmigt oder gar abgeschlossen wird. Er führt hierin vielmehr lediglich aus, dass er die Ausführungen des Betriebsprüfers in Tz. 1.1 des Aktenvermerks vom 26. März 1992 in dem im Schreiben des Steuerberaters und jetzigen Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. April 1992 dargestellten Sinn verstehe. Im jenem Schreiben machte der Prozessbevollmächtigte auf eine missverständliche Formulierung unter Tz. 1.1 des Aktenvermerks der Betriebsprüfung aufmerksam, als dort festgestellt wurde, dass die Sonderbetriebsausgaben 1987 nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung 0,-- DM betragen. Man habe sich aber im Rahmen der Schlussbesprechung darauf verständigt, dass die Sonderbetriebsausgaben abgesehen von der Rückgängigmachung des Kursverlustes unberührt blieben. Ersichtlich nur auf diese Passage bezog sich die Kurzmitteilung des Sachgebietsleiters des Innendienstes. Zu der Frage, ob die Anteile an der  Inc. notwendiges Sonderbetriebsvermögen II der Gesellschafter Dr. und Dr. bei der Klägerin darstellten, kann jedoch keine das FA bindende Aussage entnommen werden.
82 
Hinzu kommt, dass sich die Bemerkung des Sachgebietsleiters in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 nur auf die Behandlung im damaligen Prüfungszeitraum (bis einschließlich 1989) bezogen hat. Denn im Aktenvermerk der Betriebsprüfung vom 26. März 1992, dessen Interpretation Gegenstand des nachfolgenden Schriftwechsels war, führt die Betriebsprüfung unter Tz. 1.1 aus, dass eine Behandlung als notwendiges Sonderbetriebsvermögen II wegen "im PZ nicht eindeutig gegebener funktioneller (wirtschaftlicher) Verflechtung" ausscheide. Hinzu kam noch der Hinweis, "dass sich diese Betrachtung bei geändertem Sachverhalt ändern könnte." Eine ausdrückliche Bindung für die Zukunft kann demnach der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992, die auf den Aktenvermerk der Betriebsprüfung Bezug nahm, nicht entnommen werden. Zwar mag in Einzelfällen bei Dauersachverhalten auch eine tatsächliche Verständigung mit Wirkung für die Zukunft möglich sein, soweit die tatsächlichen Verhältnisse in den Folgejahren gleich geblieben sind (vgl. hierzu BFH-Urteil vom 13. August 1997 I R 12/97, BFH/NV 1998, 498 zur Verständigung über die Angemessenheit von Geschäftsführervergütungen). Allerdings ist hierfür Voraussetzung, dass sich die Verständigung zum einen ausdrücklich auch auf die Folgejahre bezieht, und zum anderen die Parameter festgehalten werden, bei deren Vor- oder Nichtvorliegen bestimmte Rechtsfolgen zu ziehen sind. Beides ist in der Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 - auch unter Einbeziehung des Aktenvermerks der Betriebsprüfung - offenkundig nicht geschehen. Ein Bindungswille kommt hierin weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft zum Ausdruck, und Maßstäbe für eine künftige Beurteilung werden nicht aufgestellt. Da es demnach bereits an einer das FA bindenden Erklärung fehlte, konnte das Gericht zu Gunsten der Klägerin als wahr unterstellen, dass der Sachgebietsleiter der Veranlagungsstelle des FA zum Zeitpunkt seiner Kurzmitteilung vom 15. Mai 1992 wusste, über welche Sachverhaltspunkte sich die beteiligten Personen im Rahmen der Schlussbesprechung verständigt haben. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 3.) bedurfte es daher nicht.
83 
Es kann somit offen bleiben, ob überhaupt ein schwierig zu ermittelnder Sachverhalt vorlag und ob über diesen oder über eine Rechtsfrage im Rahmen der Schlussbesprechung Einvernehmen erzielt wurde. Der Einholung des von der Klägerseite beantragten Zeugenbeweises (vgl. Niederschrift über die Sitzung vom 21. Juni 2006, Finanzgerichtsakte Bl. 181, unter 2, sowie Bl. 182) bedurfte es demnach nicht. Der unter Beweis gestellte Sachverhalt kann als wahr unterstellt werden.
84 
c) Aufgrund der unterbliebenen Mitteilung der Anteilsveräußerung in der Schlussbesprechung ist der Klägerin zudem die Berufung auf Treu und Glauben versagt. Die tatsächliche Verständigung beruht auf dem Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 7. Juli 2004 X R 24/03, BFHE 206, 292, BStBl II 2004, 975; vom 12. August 1999 XI R 27/98, BFH/NV 2000, 537). Auf Treu und Glauben kann sich daher nur berufen, wer sich selbst rechtstreu verhalten hat und für die Besteuerung wesentliche Tatsachen nicht verschleiert hat. Unabhängig davon, ob es sich bei der Tatsache der Anteilsveräußerung um eine für die Beantwortung der Frage "enge wirtschaftliche Verflechtung" entscheidungsrelevantes Kriterium handelt, wäre ihre Kenntnis nach der Überzeugung des Senats für die Vertreter der Finanzverwaltung in der Schlussbesprechung von entscheidender Bedeutung für die Bereitschaft gewesen, sich mit der Klägerin zu einigen. Hierfür spricht zum einen die Höhe des erzielten Veräußerungserlöses. Zum anderen war die Betriebsprüfung entgegen ihrer ursprünglichen Auffassung nur deshalb bereit, die Eigenschaft von notwendigem Sonderbetriebsvermögen zu verneinen, wenn seitens der Klägerin auf den geltend gemachten Buchverlust verzichtet würde. Es ging der Betriebsprüfung also darum, diesen von der Klägerin geltend gemachten Verlust nicht anzuerkennen. Dieses Ergebnis der Schlussbesprechung führt das Gericht zu dem sicheren Schluss, dass es bei Kenntnis der Anteilsveräußerung und deren erheblichen steuerlichen Auswirkung nicht zu der getroffenen Einigung gekommen wäre.
85 
Nach allem war die Klage insoweit abzuweisen.
86 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz FGO.
87 
Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts zugelassen (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 2 FGO). Es liegt noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage vor, wann ein Vermögensgegenstand zum "Betriebsvermögen einer Betriebsstätte" im Sinne von Art. 13 Abs. 2 DBA-Schweiz gehört. Zudem ist beim BFH ein Revisionsverfahren zu der Problematik anhängig, ob Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II gewerbesteuerpflichtig sind (BFH-Az. IV R 54/04). Insoweit ist umstritten, ob der BFH die Frage der Gewerbesteuerpflicht von Veräußerungsgewinnen aus der Veräußerung von Sonderbetriebsvermögen II bereits entschieden hat (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. August 2004 I 293/01, EFG 2005, 214).
88 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 151, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.
89 
Die Klägerin beantragte, die Zuziehung des Bevollmächtigten zum Vorverfahren für notwendig zu erklären. Dem Verfahren lag ein Sachverhalt zugrunde, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war. Die Klägerin durfte sich daher eines Rechtskundigen bedienen, um eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Das Gericht hält hiernach die Zuziehung des Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO).
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu
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published on 29/09/2016 00:00

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten war zunächst allein streitig, ob Gewinne der Kläger aus der Veräußerung von Aktien der X Beteiligungs- und Grundbesitz AG (im Folgenden: X-AG) in vollem Umfang der Besteuerung gemäß § 17 EStG unterliegen oder n
published on 26/10/2011 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen.2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.3. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Streitig ist, ob Gewinne aus der Veräu
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Annotations

(1)1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.2Die verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich.3Anteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen sowie Anteile an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.4Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

(2)1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt.2In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert.3Weist der Veräußerer nach, dass ihm die Anteile bereits im Zeitpunkt der Begründung der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Absatz 1 zuzurechnen waren und dass der bis zu diesem Zeitpunkt entstandene Vermögenszuwachs auf Grund gesetzlicher Bestimmungen des Wegzugsstaats im Wegzugsstaat einer der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer unterlegen hat, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der Wert, den der Wegzugsstaat bei der Berechnung der der Steuer nach § 6 des Außensteuergesetzes vergleichbaren Steuer angesetzt hat, höchstens jedoch der gemeine Wert.4Satz 3 ist in den Fällen des § 6 Absatz 3 des Außensteuergesetzes nicht anzuwenden.5Hat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat.6Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,

a)
die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte.2Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;
b)
die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben.2Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

(2a)1Anschaffungskosten sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um die Anteile im Sinne des Absatzes 1 zu erwerben.2Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten.3Zu den nachträglichen Anschaffungskosten im Sinne des Satzes 2 gehören insbesondere

1.
offene oder verdeckte Einlagen,
2.
Darlehensverluste, soweit die Gewährung des Darlehens oder das Stehenlassen des Darlehens in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich veranlasst war, und
3.
Ausfälle von Bürgschaftsregressforderungen und vergleichbaren Forderungen, soweit die Hingabe oder das Stehenlassen der betreffenden Sicherheit gesellschaftsrechtlich veranlasst war.
4Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt regelmäßig vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen oder Sicherungsmittel im Sinne der Nummern 2 oder 3 bei sonst gleichen Umständen zurückgefordert oder nicht gewährt hätte.5Leistet der Steuerpflichtige über den Nennbetrag seiner Anteile hinaus Einzahlungen in das Kapital der Gesellschaft, sind die Einzahlungen bei der Ermittlung der Anschaffungskosten gleichmäßig auf seine gesamten Anteile einschließlich seiner im Rahmen von Kapitalerhöhungen erhaltenen neuen Anteile aufzuteilen.

(3)1Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 9 060 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.2Der Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 36 100 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

(4)1Als Veräußerung im Sinne des Absatzes 1 gilt auch die Auflösung einer Kapitalgesellschaft, die Kapitalherabsetzung, wenn das Kapital zurückgezahlt wird, und die Ausschüttung oder Zurückzahlung von Beträgen aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes.2In diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen.3Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.

(5)1Die Beschränkung oder der Ausschluss des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Fall der Verlegung des Sitzes oder des Orts der Geschäftsleitung der Kapitalgesellschaft in einen anderen Staat stehen der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich.2Dies gilt nicht in den Fällen der Sitzverlegung einer Europäischen Gesellschaft nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 und der Sitzverlegung einer anderen Kapitalgesellschaft in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union.3In diesen Fällen ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.4§ 15 Absatz 1a Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(6) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an Kapitalgesellschaften, an denen der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft nicht unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war, wenn

1.
die Anteile auf Grund eines Einbringungsvorgangs im Sinne des Umwandlungssteuergesetzes, bei dem nicht der gemeine Wert zum Ansatz kam, erworben wurden und
2.
zum Einbringungszeitpunkt für die eingebrachten Anteile die Voraussetzungen von Absatz 1 Satz 1 erfüllt waren oder die Anteile auf einer Sacheinlage im Sinne von § 20 Absatz 1 des Umwandlungssteuergesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2782, 2791) in der jeweils geltenden Fassung beruhen.

(7) Als Anteile im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten auch Anteile an einer Genossenschaft einschließlich der Europäischen Genossenschaft.

(1) Die Steuern können, solange der Steuerfall nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall unter dem Vorbehalt der Nachprüfung festgesetzt werden, ohne dass dies einer Begründung bedarf. Die Festsetzung einer Vorauszahlung ist stets eine Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung.

(2) Solange der Vorbehalt wirksam ist, kann die Steuerfestsetzung aufgehoben oder geändert werden. Der Steuerpflichtige kann die Aufhebung oder Änderung der Steuerfestsetzung jederzeit beantragen. Die Entscheidung hierüber kann jedoch bis zur abschließenden Prüfung des Steuerfalls, die innerhalb angemessener Frist vorzunehmen ist, hinausgeschoben werden.

(3) Der Vorbehalt der Nachprüfung kann jederzeit aufgehoben werden. Die Aufhebung steht einer Steuerfestsetzung ohne Vorbehalt der Nachprüfung gleich; § 157 Abs. 1 Satz 1 und 3 gilt sinngemäß. Nach einer Außenprüfung ist der Vorbehalt aufzuheben, wenn sich Änderungen gegenüber der Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nicht ergeben.

(4) Der Vorbehalt der Nachprüfung entfällt, wenn die Festsetzungsfrist abläuft. § 169 Absatz 2 Satz 2, § 170 Absatz 6 und § 171 Absatz 7, 8 und 10 sind nicht anzuwenden.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit ein angefochtener Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und die etwaige Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf auf; die Finanzbehörde ist an die rechtliche Beurteilung gebunden, die der Aufhebung zugrunde liegt, an die tatsächliche so weit, als nicht neu bekannt werdende Tatsachen und Beweismittel eine andere Beurteilung rechtfertigen. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, dass und wie die Finanzbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, dass der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, dass die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekannt zu geben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und die Entscheidung über den außergerichtlichen Rechtsbehelf aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Satz 1 gilt nicht, soweit der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht nachgekommen ist und deshalb die Besteuerungsgrundlagen geschätzt worden sind. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

Dem Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7) werden folgende Beträge wieder hinzugerechnet, soweit sie bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt worden sind:

1.
Ein Viertel der Summe aus
a)
Entgelten für Schulden.2Als Entgelt gelten auch der Aufwand aus nicht dem gewöhnlichen Geschäftsverkehr entsprechenden gewährten Skonti oder wirtschaftlich vergleichbaren Vorteilen im Zusammenhang mit der Erfüllung von Forderungen aus Lieferungen und Leistungen vor Fälligkeit sowie die Diskontbeträge bei der Veräußerung von Wechsel- und anderen Geldforderungen.3Soweit Gegenstand der Veräußerung eine Forderung aus einem schwebenden Vertragsverhältnis ist, gilt die Differenz zwischen dem Wert der Forderung aus dem schwebenden Vertragsverhältnis, wie ihn die Vertragsparteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Veräußerung zugrunde gelegt haben, und dem vereinbarten Veräußerungserlös als bei der Ermittlung des Gewinns abgesetzt,
b)
Renten und dauernden Lasten.2Pensionszahlungen auf Grund einer unmittelbar vom Arbeitgeber erteilten Versorgungszusage gelten nicht als dauernde Last im Sinne des Satzes 1,
c)
Gewinnanteilen des stillen Gesellschafters,
d)
einem Fünftel der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung von beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen.2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nur zur Hälfte vorzunehmen bei
aa)
Fahrzeugen mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge),
bb)
extern aufladbaren Hybridelektrofahrzeugen, für die sich aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 2007/46/EG oder aus der Übereinstimmungsbescheinigung nach Artikel 38 der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 ergibt, dass das Fahrzeug eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 Gramm je gefahrenen Kilometer hat oder die Reichweite des Fahrzeugs unter ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebsmaschine mindestens 80 Kilometer beträgt, und
cc)
Fahrrädern, die keine Kraftfahrzeuge sind,
e)
der Hälfte der Miet- und Pachtzinsen (einschließlich Leasingraten) für die Benutzung der unbeweglichen Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die im Eigentum eines anderen stehen, und
f)
einem Viertel der Aufwendungen für die zeitlich befristete Überlassung von Rechten (insbesondere Konzessionen und Lizenzen, mit Ausnahme von Lizenzen, die ausschließlich dazu berechtigen, daraus abgeleitete Rechte Dritten zu überlassen).2Eine Hinzurechnung nach Satz 1 ist nicht vorzunehmen auf Aufwendungen, die nach § 25 des Künstlersozialversicherungsgesetzes Bemessungsgrundlage für die Künstlersozialabgabe sind,
soweit die Summe den Betrag von 200 000 Euro übersteigt;
2.
(weggefallen)
3.
(weggefallen)
4.
die Gewinnanteile, die an persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien auf ihre nicht auf das Grundkapital gemachten Einlagen oder als Vergütung (Tantieme) für die Geschäftsführung verteilt worden sind;
5.
die nach § 3 Nr. 40 des Einkommensteuergesetzes oder § 8b Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes außer Ansatz bleibenden Gewinnanteile (Dividenden) und die diesen gleichgestellten Bezüge und erhaltenen Leistungen aus Anteilen an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Körperschaftsteuergesetzes, soweit sie nicht die Voraussetzungen des § 9 Nr. 2a oder 7 erfüllen, nach Abzug der mit diesen Einnahmen, Bezügen und erhaltenen Leistungen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebsausgaben, soweit sie nach § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes und § 8b Abs. 5 und 10 des Körperschaftsteuergesetzes unberücksichtigt bleiben.
6.
(weggefallen)
7.
(weggefallen)
8.
die Anteile am Verlust einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind.2Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
9.
die Ausgaben im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes;
10.
Gewinnminderungen, die
a)
durch Ansatz des niedrigeren Teilwerts des Anteils an einer Körperschaft oder
b)
durch Veräußerung oder Entnahme des Anteils an einer Körperschaft oder bei Auflösung oder Herabsetzung des Kapitals der Körperschaft
entstanden sind, soweit der Ansatz des niedrigeren Teilwerts oder die sonstige Gewinnminderung auf Gewinnausschüttungen der Körperschaft, um die der Gewerbeertrag nach § 9 Nr. 2a, 7 oder 8 zu kürzen ist, oder organschaftliche Gewinnabführungen der Körperschaft zurückzuführen ist;
11.
(weggefallen)
12.
ausländische Steuern, die nach § 34c des Einkommensteuergesetzes oder nach einer Bestimmung, die § 34c des Einkommensteuergesetzes für entsprechend anwendbar erklärt, bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden, soweit sie auf Gewinne oder Gewinnanteile entfallen, die bei der Ermittlung des Gewerbeertrags außer Ansatz gelassen oder nach § 9 gekürzt werden.

Die Summe des Gewinns und der Hinzurechnungen wird gekürzt um

1.
1,2 Prozent des Einheitswerts des zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörenden und nicht von der Grundsteuer befreiten Grundbesitzes; maßgebend ist der Einheitswert, der auf den letzten Feststellungszeitpunkt (Hauptfeststellungs-, Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt) vor dem Ende des Erhebungszeitraums (§ 14) lautet.2An Stelle der Kürzung nach Satz 1 tritt auf Antrag bei Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwalten und nutzen oder daneben Wohnungsbauten betreuen oder Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, errichten und veräußern, die Kürzung um den Teil des Gewerbeertrags, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt.3Satz 2 gilt entsprechend, wenn
a)
in Verbindung mit der Errichtung und Veräußerung von Eigentumswohnungen Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes errichtet und veräußert wird und das Gebäude zu mehr als 66 2/3 Prozent Wohnzwecken dient,
b)
in Verbindung mit der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes Einnahmen aus der Lieferung von Strom
aa)
im Zusammenhang mit dem Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Sinne des § 3 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder
bb)
aus dem Betrieb von Ladestationen für Elektrofahrzeuge oder Elektrofahrräder,
erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 10 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind; die Einnahmen im Sinne von Doppelbuchstabe aa dürfen nicht aus der Lieferung an Letztverbraucher stammen, es sei denn, diese sind Mieter des Anlagenbetreibers, oder
c)
Einnahmen aus unmittelbaren Vertragsbeziehungen mit den Mietern des Grundbesitzes aus anderen als den in den Buchstaben a und b bezeichneten Tätigkeiten erzielt werden und diese Einnahmen im Wirtschaftsjahr nicht höher als 5 Prozent der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung des Grundbesitzes sind.
4Betreut ein Unternehmen auch Wohnungsbauten oder veräußert es auch Einfamilienhäuser, Zweifamilienhäuser oder Eigentumswohnungen oder übt es auch Tätigkeiten im Sinne von Satz 3 Buchstabe b und c aus, so ist Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 2, dass der Gewinn aus der Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes gesondert ermittelt wird.5Die Sätze 2 und 3 gelten nicht,
1.
wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil dem Gewerbebetrieb eines Gesellschafters oder Genossen dient,
1a.
soweit der Gewerbeertrag Vergütungen im Sinne des § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes enthält, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern, mit Ausnahme der Überlassung von Grundbesitz, bezogen hat.2Satz 1 ist auch auf Vergütungen anzuwenden, die vor dem 19. Juni 2008 erstmals vereinbart worden sind, wenn die Vereinbarung nach diesem Zeitpunkt wesentlich geändert wird, oder
2.
soweit der Gewerbeertrag Gewinne aus der Aufdeckung stiller Reserven aus dem Grundbesitz enthält, der innerhalb von drei Jahren vor der Aufdeckung der stillen Reserven zu einem unter dem Teilwert liegenden Wert in das Betriebsvermögen des aufdeckenden Gewerbebetriebs überführt oder übertragen worden ist, und soweit diese Gewinne auf bis zur Überführung oder Übertragung entstandenen stillen Reserven entfallen.
6Eine Kürzung nach den Sätzen 2 und 3 ist ausgeschlossen für den Teil des Gewerbeertrags, der auf Veräußerungs- oder Aufgabegewinne im Sinne des § 7 Satz 2 Nr. 2 und 3 entfällt;
2.
die Anteile am Gewinn einer in- oder ausländischen offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, wenn die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns angesetzt worden sind.2Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit im Gewinnanteil Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8 enthalten sind.3Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 1 auch auf den übrigen Gewinnanteil nicht anzuwenden.4Satz 2 ist nicht anzuwenden, soweit diese Einkünfte bereits bei einer den Anteil am Gewinn vermittelnden inländischen offenen Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft oder anderen Gesellschaft, bei der die Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Gewerbebetriebs anzusehen sind, Bestandteil des Gewerbeertrags waren.5Bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen und Pensionsfonds ist Satz 4 auf Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 8 nicht anzuwenden;
2a.
die Gewinne aus Anteilen an einer nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft im Sinne des § 2 Abs. 2, einer Kredit- oder Versicherungsanstalt des öffentlichen Rechts, einer Genossenschaften oder einer Unternehmensbeteiligungsgesellschaft im Sinne des § 3 Nr. 23, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2Ist ein Grund- oder Stammkapital nicht vorhanden, so ist die Beteiligung an dem Vermögen, bei Genossenschaften die Beteiligung an der Summe der Geschäftsguthaben, maßgebend.3Im unmittelbaren Zusammenhang mit Gewinnanteilen stehende Aufwendungen mindern den Kürzungsbetrag, soweit entsprechende Beteiligungserträge zu berücksichtigen sind; insoweit findet § 8 Nr. 1 keine Anwendung.4Nach § 8b Abs. 5 des Körperschaftsteuergesetzes nicht abziehbare Betriebsausgaben sind keine Gewinne aus Anteilen im Sinne des Satzes 1.5Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes;
2b.
die nach § 8 Nr. 4 dem Gewerbeertrag einer Kommanditgesellschaft auf Aktien hinzugerechneten Gewinnanteile, wenn sie bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind;
3.
den Teil des Gewerbeertrags eines inländischen Unternehmens, der auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte dieses Unternehmens entfällt; dies gilt nicht für Einkünfte im Sinne des § 7 Satz 7 und 8.2Bei Unternehmen, die ausschließlich den Betrieb von eigenen oder gecharterten Handelsschiffen im internationalen Verkehr zum Gegenstand haben, gelten 80 Prozent des Gewerbeertrags als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend.3Ist Gegenstand eines Betriebs nicht ausschließlich der Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, so gelten 80 Prozent des Teils des Gewerbeertrags, der auf den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, als auf eine nicht im Inland belegene Betriebsstätte entfallend; in diesem Fall ist Voraussetzung, dass dieser Teil gesondert ermittelt wird.4Handelsschiffe werden im internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte Handelsschiffe im Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen und Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen, innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem ausländischen Hafen und der freien See eingesetzt werden.5Für die Anwendung der Sätze 2 bis 4 gilt § 5a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes entsprechend;
4.
(weggefallen)
5.
die aus den Mitteln des Gewerbebetriebs geleisteten Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung bis zur Höhe von insgesamt 20 Prozent des um die Hinzurechnungen nach § 8 Nummer 9 erhöhten Gewinns aus Gewerbebetrieb (§ 7) oder 4 Promille der Summe der gesamten Umsätze und der im Wirtschaftsjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter.2Voraussetzung für die Kürzung ist, dass diese Zuwendungen
a)
an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine öffentliche Dienststelle, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, oder
b)
an eine nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreite Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder
c)
an eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat belegen ist, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) Anwendung findet, und die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würde,
geleistet werden (Zuwendungsempfänger).3Für nicht im Inland ansässige Zuwendungsempfänger nach Satz 2 ist weitere Voraussetzung, dass durch diese Staaten Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden.4Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes.5Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Veranlagungszeitraum geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes.6Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne von Satz 2 Buchstabe a nur im Ausland verwirklicht, ist für eine Kürzung nach Satz 1 Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann.7In die Kürzung nach Satz 1 sind auch Mitgliedsbeiträge an Körperschaften einzubeziehen, die Kunst und Kultur gemäß § 52 Absatz 2 Nummer 5 der Abgabenordnung fördern, soweit es sich nicht um Mitgliedsbeiträge nach Satz 12 Buchstabe b handelt, auch wenn den Mitgliedern Vergünstigungen gewährt werden.8Überschreiten die geleisteten Zuwendungen die Höchstsätze nach Satz 1, kann die Kürzung im Rahmen der Höchstsätze nach Satz 1 in den folgenden Erhebungszeiträumen vorgenommen werden.9Einzelunternehmen und Personengesellschaften können auf Antrag neben der Kürzung nach Satz 1 eine Kürzung um die im Erhebungszeitraum in das zu erhaltende Vermögen (Vermögensstock) einer Stiftung, die die Voraussetzungen der Sätze 2 bis 6 erfüllt, geleisteten Spenden in diesem und in den folgenden neun Erhebungszeiträumen bis zu einem Betrag von 1 Million Euro vornehmen.10Nicht abzugsfähig nach Satz 9 sind Spenden in das verbrauchbare Vermögen einer Stiftung.11Der besondere Kürzungsbetrag nach Satz 9 kann der Höhe nach innerhalb des Zehnjahreszeitraums nur einmal in Anspruch genommen werden.12Eine Kürzung nach den Sätzen 1 bis 10 ist ausgeschlossen, soweit auf die geleisteten Zuwendungen § 8 Absatz 3 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist oder soweit Mitgliedsbeiträge an Körperschaften geleistet werden,
a)
die den Sport (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 21 der Abgabenordnung),
b)
die kulturelle Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen,
c)
die Heimatpflege und Heimatkunde (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 22 der Abgabenordnung),
d)
die Zwecke im Sinne des § 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 23 der Abgabenordnung
fördern oder
e)
deren Zweck nach § 52 Absatz 2 Satz 2 der Abgabenordnung für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entsprechend einem Zweck nach den Buchstaben a bis d fördert.
13§ 10b Absatz 3 und 4 Satz 1 sowie § 10d Absatz 4 des Einkommensteuergesetzes und § 9 Absatz 2 Satz 2 bis 5 und Absatz 3 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes, sowie die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zur Abziehbarkeit von Zuwendungen gelten entsprechend.14Wer vorsätzlich oder grob fahrlässig eine unrichtige Bestätigung über Spenden und Mitgliedsbeiträge ausstellt oder veranlasst, dass entsprechende Zuwendungen nicht zu den in der Bestätigung angegebenen steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden (Veranlasserhaftung), haftet für die entgangene Gewerbesteuer.15In den Fällen der Veranlasserhaftung ist vorrangig der Zuwendungsempfänger in Anspruch zu nehmen; die natürlichen Personen, die in diesen Fällen für den Zuwendungsempfänger handeln, sind nur in Anspruch zu nehmen, wenn die entgangene Steuer nicht nach § 47 der Abgabenordnung erloschen ist und Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Zuwendungsempfänger nicht erfolgreich sind; § 10b Absatz 4 Satz 5 des Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.16Der Haftungsbetrag ist mit 15 Prozent der Zuwendungen anzusetzen und fließt der für den Spendenempfänger zuständigen Gemeinde zu, die durch sinngemäße Anwendung des § 20 der Abgabenordnung bestimmt wird.17Der Haftungsbetrag wird durch Haftungsbescheid des Finanzamts festgesetzt; die Befugnis der Gemeinde zur Erhebung der entgangenen Gewerbesteuer bleibt unberührt.18§ 184 Abs. 3 der Abgabenordnung gilt sinngemäß.
6.
(weggefallen)
7.
die Gewinne aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft mit Geschäftsleitung und Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, wenn die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Nennkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind.2§ 9 Nummer 2a Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
8.
die Gewinne aus Anteilen an einer ausländischen Gesellschaft, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung unter der Voraussetzung einer Mindestbeteiligung von der Gewerbesteuer befreit sind, wenn die Beteiligung mindestens 15 Prozent beträgt und die Gewinnanteile bei der Ermittlung des Gewinns (§ 7) angesetzt worden sind; ist in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung eine niedrigere Mindestbeteiligungsgrenze vereinbart, ist diese maßgebend.2§ 9 Nr. 2a Satz 3 gilt entsprechend.3§ 9 Nr. 2a Satz 4 gilt entsprechend.4Satz 1 ist bei Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen auf Gewinne aus Anteilen, die den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, nicht anzuwenden; für Pensionsfonds gilt Entsprechendes.
9.
u. 10. (weggefallen)

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1)1Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind

1.
Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen.2Dazu gehören auch Einkünfte aus gewerblicher Bodenbewirtschaftung, z. B. aus Bergbauunternehmen und aus Betrieben zur Gewinnung von Torf, Steinen und Erden, soweit sie nicht land- oder forstwirtschaftliche Nebenbetriebe sind;
2.
die Gewinnanteile der Gesellschafter einer Offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft und einer anderen Gesellschaft, bei der der Gesellschafter als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist, und die Vergütungen, die der Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.2Der mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligte Gesellschafter steht dem unmittelbar beteiligten Gesellschafter gleich; er ist als Mitunternehmer des Betriebs der Gesellschaft anzusehen, an der er mittelbar beteiligt ist, wenn er und die Personengesellschaften, die seine Beteiligung vermitteln, jeweils als Mitunternehmer der Betriebe der Personengesellschaften anzusehen sind, an denen sie unmittelbar beteiligt sind;
3.
die Gewinnanteile der persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sie nicht auf Anteile am Grundkapital entfallen, und die Vergütungen, die der persönlich haftende Gesellschafter von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Hingabe von Darlehen oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern bezogen hat.
2Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt auch für Vergütungen, die als nachträgliche Einkünfte (§ 24 Nummer 2) bezogen werden.3§ 13 Absatz 5 gilt entsprechend, sofern das Grundstück im Veranlagungszeitraum 1986 zu einem gewerblichen Betriebsvermögen gehört hat.

(1a)1In den Fällen des § 4 Absatz 1 Satz 5 ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung dieser Anteile an der Europäischen Gesellschaft oder Europäischen Genossenschaft zu besteuern gewesen wäre, wenn keine Sitzverlegung stattgefunden hätte.2Dies gilt auch, wenn später die Anteile verdeckt in eine Kapitalgesellschaft eingelegt werden, die Europäische Gesellschaft oder Europäische Genossenschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagenkonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden.

(2)1Eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, ist Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen ist.2Eine durch die Betätigung verursachte Minderung der Steuern vom Einkommen ist kein Gewinn im Sinne des Satzes 1.3Ein Gewerbebetrieb liegt, wenn seine Voraussetzungen im Übrigen gegeben sind, auch dann vor, wenn die Gewinnerzielungsabsicht nur ein Nebenzweck ist.

(3) Als Gewerbebetrieb gilt in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit

1.
einer offenen Handelsgesellschaft, einer Kommanditgesellschaft oder einer anderen Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt oder gewerbliche Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 bezieht.2Dies gilt unabhängig davon, ob aus der Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ein Gewinn oder Verlust erzielt wird oder ob die gewerblichen Einkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 positiv oder negativ sind;
2.
einer Personengesellschaft, die keine Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ausübt und bei der ausschließlich eine oder mehrere Kapitalgesellschaften persönlich haftende Gesellschafter sind und nur diese oder Personen, die nicht Gesellschafter sind, zur Geschäftsführung befugt sind (gewerblich geprägte Personengesellschaft).2Ist eine gewerblich geprägte Personengesellschaft als persönlich haftender Gesellschafter an einer anderen Personengesellschaft beteiligt, so steht für die Beurteilung, ob die Tätigkeit dieser Personengesellschaft als Gewerbebetrieb gilt, die gewerblich geprägte Personengesellschaft einer Kapitalgesellschaft gleich.

(4)1Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung dürfen weder mit anderen Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Steuerpflichtige in dem unmittelbar vorangegangenen und in den folgenden Wirtschaftsjahren aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung erzielt hat oder erzielt; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verluste aus Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt.4Satz 3 gilt nicht für die Geschäfte, die zum gewöhnlichen Geschäftsbetrieb bei Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten und Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder bei Wertpapierinstituten im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes gehören oder die der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs dienen.5Satz 4 gilt nicht, wenn es sich um Geschäfte handelt, die der Absicherung von Aktiengeschäften dienen, bei denen der Veräußerungsgewinn nach § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a und b in Verbindung mit § 3c Absatz 2 teilweise steuerfrei ist, oder die nach § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz bleiben.6Verluste aus stillen Gesellschaften, Unterbeteiligungen oder sonstigen Innengesellschaften an Kapitalgesellschaften, bei denen der Gesellschafter oder Beteiligte als Mitunternehmer anzusehen ist, dürfen weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.7Die Verluste mindern jedoch nach Maßgabe des § 10d die Gewinne, die der Gesellschafter oder Beteiligte in dem unmittelbar vorangegangenen Wirtschaftsjahr oder in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben stillen Gesellschaft, Unterbeteiligung oder sonstigen Innengesellschaft bezieht; § 10d Absatz 4 gilt entsprechend.8Die Sätze 6 und 7 gelten nicht, soweit der Verlust auf eine natürliche Person als unmittelbar oder mittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.

1Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der bei der Ermittlung des Einkommens für den dem Erhebungszeitraum (§ 14) entsprechenden Veranlagungszeitraum zu berücksichtigen ist, vermehrt und vermindert um die in den §§ 8 und 9 bezeichneten Beträge.2Zum Gewerbeertrag gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe

1.
des Betriebs oder eines Teilbetriebs einer Mitunternehmerschaft,
2.
des Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs einer Mitunternehmerschaft anzusehen ist,
3.
des Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien,
soweit er nicht auf eine natürliche Person als unmittelbar beteiligter Mitunternehmer entfällt.3Der nach § 5a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Gewinn einschließlich der Hinzurechnungen nach § 5a Absatz 4 und 4a des Einkommensteuergesetzes und das nach § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Einkommen gelten als Gewerbeertrag nach Satz 1.4§ 3 Nr. 40 und § 3c Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes sind bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Mitunternehmerschaft anzuwenden, soweit an der Mitunternehmerschaft natürliche Personen unmittelbar oder mittelbar über eine oder mehrere Personengesellschaften beteiligt sind; im Übrigen ist § 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden.5Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags einer Kapitalgesellschaft, auf die § 8 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden ist, ist § 8 Abs. 9 Satz 1 bis 3 des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden; ein sich danach bei der jeweiligen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ergebender negativer Gewerbeertrag darf nicht mit einem positiven Gewerbeertrag aus einer anderen Sparte im Sinne des § 8 Abs. 9 Satz 1 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeglichen werden.6§ 50d Abs. 10 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung des Gewerbeertrags entsprechend anzuwenden.7Hinzurechnungsbeträge im Sinne des § 10 Absatz 1 des Außensteuergesetzes sind Einkünfte, die in einer inländischen Betriebsstätte anfallen.8Einkünfte im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 des Außensteuergesetzes gelten als in einer inländischen Betriebsstätte erzielt; das gilt auch, wenn sie nicht von einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung erfasst werden oder das Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung selbst die Steueranrechnung anordnet.9Satz 8 ist nicht anzuwenden, soweit auf die Einkünfte, würden sie in einer Zwischengesellschaft im Sinne des § 8 des Außensteuergesetzes erzielt, § 8 Absatz 2 bis 4 des Außensteuergesetzes zur Anwendung käme.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Aufwendungen der Finanzbehörden sind nicht zu erstatten.

(3) Gesetzlich vorgesehene Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistands, der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind stets erstattungsfähig. Aufwendungen für einen Bevollmächtigten oder Beistand, für den Gebühren und Auslagen gesetzlich nicht vorgesehen sind, können bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen der Rechtsanwälte erstattet werden. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind die Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistands für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Steht der Bevollmächtigte oder Beistand in einem Angestelltenverhältnis zu einem Beteiligten, so werden die durch seine Zuziehung entstandenen Gebühren nicht erstattet.

(4) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn das Gericht sie aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.