Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Dez. 2005 - 3 K 77/00

bei uns veröffentlicht am05.12.2005

Tatbestand

 
Streitig ist, ob der Grundsteuer(GrSt)-Messbetrag für ein eigengenutztes Einfamilienhaus wegen Verfassungswidrigkeit (übermäßige Sollertrags-Besteuerung) aufgehoben werden muss (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Grundsteuergesetz -GrStG-).
Der Kläger ist Alleineigentümer des Grundstücks … in … mit einer Fläche von 1.869 m². Nachdem früher vorhandene Gebäude abgebrochen worden waren, ließ der Kläger aufgrund Baugenehmigung vom …1965 ein Wohngebäude mit zehn Wohn- und Schlafräumen, einer Küche und zwei Bädern und einer Wohnfläche von 245 m² errichten, das er im …1967 für seine eigenen Wohnzwecke bezog. Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) stellte auf den 01. Januar 1974 die Grundstücksart Einfamilienhaus und den Einheitswert im Ertragswertverfahren auf …DM fest und setzte den GrSt-Messbetrag auf …DM fest.
Nachdem das FA 1988 bemerkt hatte, dass die Voraussetzungen einer Bewertung nach dem Sachwertverfahren vorlagen, schrieb es nach einer Ortsbesichtigung den Einheitswert auf den 01. Januar 1988 mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 auf …DM fort (Fehlerbeseitigung gemäß § 22 Abs. 3 und 4 Bewertungsgesetz -BewG-). Mit dem GrSt-Messbescheid vom selben Tag setzte es den GrSt-Messbetrag auf den 01.01.1988 auf …DM fest (Neuveranlagung nach § 17 Abs. 1 GrStG).
Mit Schreiben vom 25. November 1998 beantragte der Kläger, den GrSt-Messbescheid auf den 01.01.1988 aufzuheben. Bei seinem Grundstück handele es sich um eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Immobilie, somit um sogenanntes individuelles Gebrauchsvermögen im Sinne des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) 2 BvL 37/91 vom 22. Juni 1995 (Sammlung der Entscheidungen des BVerfG -BVerfGE- 93, 121, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1995, 655). Die Erhebung von GrSt auf eigengenutztes Wohneigentum verstoße insbesondere gegen die Artikel 2 und 14 Grundgesetz (GG). Der Beschluss des BVerfG 2 BvL 37/91 sei zwar ausschließlich zu einer Vermögensteuer(VSt)-Frage ergangen. Jedoch bestimme § 31 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG), dass die Entscheidungen des BVerfG die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden binden. Gemäß ständiger Auslegung dieser Vorschrift bedeute dies - entgegen der Bindungswirkung bei anderen Gerichtsentscheidungen - eine über den Einzelfall und über die Beteiligten hinausgehende Bindungswirkung. Dabei umfasse die Bindungswirkung nicht nur den Entscheidungssatz, sondern auch die tragenden Gründe, die für die Auslegung der verfassungsrechtlichen Vorgaben in künftigen Fällen von allen Gerichten und Behörden beachtet werden müssten (vgl. Säcker, BVerfGG, 2. Aufl., S. 52).
Aus diesem Grunde seien die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das BVerfG im Rahmen des "VSt-Beschlusses" gemacht habe, auch in anderen vergleichbaren Fällen zu beachten. Dass es sich bei den Ausführungen des BVerfG in dem Abschnitt C. II 5. a) - c) nicht nur um obiter dicta handle, werde durch die Ausführungen des BVerfG unter Abschnitt C. II 3, 1. Abs. deutlich; danach begrenzten gewisse verfassungsrechtliche Schranken, die das BVerfG im Anschluss definiere, den Besteuerungsanspruch des Staates. Diese Schranken seien "tragende Gründe", die den Maßstab verfassungsrechtlicher Prüfung bildeten. Es sei somit davon auszugehen, dass die in der hier vorliegenden Streitfrage herangezogenen Argumentationsgrundlagen als tragende Grundsätze der Besteuerung im VSt-Beschluss des BVerfG enthalten seien und nicht nur als obiter dicta und dass sie demgemäß nach § 31 BVerfGG allgemeine Bedeutung hätten. Die GrSt sei auch der VSt jedenfalls insoweit vergleichbar, als es sich bei beiden Steuern um sogenannte Sollertragsteuern handle, wie die VSt im Rahmen des Beschlusses des BVerfG 2 BvL 37/91 definiert worden sei.
Systematisch betrachtet sei die GrSt eine Realsteuer, die mit den Ertragsteuern und Substanzsteuern zu den direkten Steuern gehöre. Alle diese Steuern stellten ihrem Gehalt nach Sollertragsteuern im Sinne des Beschlusses des BVerfG dar, denn sie seien im Wesentlichen aus den zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträgen) eines Wirtschaftsguts zu bezahlen. Dies gelte ungeachtet dessen, dass die GrSt als wiederkehrende Steuer auf das ruhende Vermögen zu betrachten sei. Denn auch die VSt sei eine wiederkehrende Steuer auf das ruhende Vermögen, woraus deutlich werde, dass die GrSt wie auch die VSt als sogenannte Sollertragsteuer im Sinne des Beschlusses des BVerfG zu betrachten sei.
Die Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von GrSt im vorliegenden Fall könne nicht dadurch begründet werden, dass die GrSt dazu diene, öffentliche Lasten, die mit dem Grundstück verbunden seien, gleichmäßig auf die Grundstückseigentümer zu verteilen. Denn zum einen sei die Abgeltung der durch das Grundstück verursachten Lasten bereits durch Abgaben und Gebühren der Gemeinden gesichert. Aber auch im Übrigen verbiete Artikel 2 GG im Falle zu eigenen Wohnzwecken genutzter Grundstücke die Belastung mit GrSt selbst dann, wenn man diesen Gedanken außer Acht lasse, da im Ergebnis das durch Artikel 2 GG geschützte Postulat höher zu bewerten sei als der Finanzbedarf der Gemeinden, der anderweitig über Abgaben und Gebühren gedeckt werden könne.
Der Kläger trug weiter vor, nach Auffassung des BVerfG verlange der Gleichheitssatz (Art. 3 GG), dass Steuern als Gemeinlasten gleichmäßig nach der Leistungsfähigkeit auf die Staatsbürger verteilt würden. Dabei könne durchaus auch der ruhende Bestand des Vermögens Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein. Die Staatsbürger hätten aber von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf, dass ihnen die Privatnützigkeit des Erworbenen und die Verfügungsbefugnis über geschaffene vermögenswerte Rechtspositionen jedenfalls im Kern erhalten blieben. Bei der Auswahl des Steuergegenstands habe der Gesetzgeber nach ständiger Rechtsprechung zwar einen weitreichenden Entscheidungsspielraum. Jedoch habe der Gesetzgeber dabei verfassungsrechtliche Schranken der Besteuerung zu beachten, die den Steuerzugriff des Steuergläubigers begrenzten, und sich an gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten (C. 11 3, 1. Abs.). Diesen Gedanken bezeichne das BVerfG selbst als "tragende Gründe", die den Maßstab für seine verfassungsrechtliche Prüfung bildeten.
Das BVerfG stelle fest, der steuerliche Zugriff auf das Vermögen belaste zwar grundsätzlich auch Wirtschaftsgüter, die der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienten. Diese ermöglichten jedoch einen Freiheitsraum für die eigenverantwortliche Gestaltung des persönlichen Lebensbereichs des Steuerpflichtigen. Solches Vermögen genieße deshalb einen besonderen Schutz, der sich aus dem Konzept von Art. 2 GG ableite.
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Das BVerfG führe hierzu aus:
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"Unter Berücksichtigung der steuerlichen Vorbelastung des Vermögens darf der Steuergesetzgeber daher in bestimmten Grenzen das vom Steuerpflichtigen zur Grundlage seiner individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen nicht durch weitere Besteuerung mindern."
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Entscheidend sei zudem der Satz:
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"Er muss deshalb jedenfalls die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung gegen eine Sollertragsteuer abschirmen."
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Da es sich bei der GrSt um eine der VSt vergleichbare Steuer handle, scheide eine Besteuerung von selbstgenutzten Einfamilienhäusern, die wohl den Hauptbestandteil des individuellen Gebrauchsvermögens eines Steuerpflichtigen darstellten, aus.
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Das BVerfG führe weiter aus, dass der Gesetzgeber die ökonomische Grundlage individueller Freiheit typisierend bemessen könne und von der VSt freizustellen habe. Dies betreffe auch die GrSt-Last als vergleichbare Steuer. Nach Auffassung des BVerfG liege es dabei nahe, sich an den Werten durchschnittlicher Einfamilienhäuser zu orientieren. Im speziellen Fall des eigengenutzten Einfamilienhauses/der eigengenutzten Wohnung scheine aus diesem Grunde eine Besteuerung mit GrSt nicht verfassungsgemäß zu sein.
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Das FA lehnte die Aufhebung des GrSt-Messbescheids durch Bescheid vom 09. Dezember 1998 ab. Der vom BVerfG statuierte Schutz des Gebrauchsvermögens betreffe ausschließlich die Besteuerung von Vermögenserträgen. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass in gleicher Weise auch bereits der Erwerb und Besitz vermögenswerter Rechtspositionen - insbesondere von Grundstücken - eine Mäßigung des steuerlichen Zugriffs verlange.
17 
Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 14. Dezember 1998 Einspruch ein. Gegenüber dem Hinweis des FA auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. August 1999 XI R 77/97 (Sammlung der Entscheidungen des BFH -BFHE- 189, 413, BStBl II 1999, 771), in dem der BFH ausführlich darlege, unter welchen Voraussetzungen bzw. inwieweit eine Bindung an die Grundsätze des BVerfG-Beschlusses 2 BvL 37/91 gegeben sei, ließ es der Kläger dahingestellt, ob die von ihm herangezogenen Passagen des Beschlusses des BVerfG als tragende Gründe zu qualifizieren seien. Im hier vorliegenden Fall handle es sich um die Frage, ob die GrSt-Belastung auf eigengenutztes Vermögen als Soll-Ertragsteuer zu qualifizieren sei.
18 
Das FA wies den Einspruch mit Entscheidung vom 20. März 2000 als unbegründet zurück. Nach geltender Rechtslage sei zu Wohnzwecken benutzter Grundbesitz nicht von der GrSt befreit. Die Festsetzung des GrSt-Messbetrags für das eigengenutzte Einfamilienhaus des Klägers durch Bescheid vom 12. Oktober 1988 sei nicht verfassungswidrig. Dem Kläger könne darin nicht gefolgt werden, dass die Erhebung von GrSt auf sogenanntes individuelles Gebrauchsvermögen entsprechend dem Beschluss des BVerfG 2 BvL 37/91 verfassungswidrig sei. Die Auffassung des Kläger, die GrSt-Belastung auf eigengenutztes Vermögen sei als Soll-Ertragsteuer zu qualifizieren, sei nicht zutreffend.
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Das BVerfG-Verfahren habe die Frage betroffen, ob bei der VSt die aus der damaligen Gesetzeslage folgende unterschiedliche steuerliche Belastung von Grundbesitz und sonstigem Vermögen mit dem Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar sei.
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Nach den Ausführungen des BVerfG (Abschn. C. II. 1. Abs. b) könne auch der ruhende Bestand des Vermögens Anknüpfungspunkt für eine Steuerbelastung sein, wie dies insbesondere bei der VSt und den Realsteuern der Fall sei. Sie würden vom GG bei Regelung der Ertragshoheit (Art. 106 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 6 GG) in ihrer historisch gewachsenen Bedeutung aufgenommen und als zulässige Form des Steuerzugriffs anerkannt. Das BVerfG differenziere somit schon bei Beginn seiner Urteilsausführungen zwischen der VSt und den Realsteuern, zu denen unbestritten auch die GrSt gehöre. Das BVerfG führe weiter aus, die Gesamtbelastung durch eine Besteuerung des Vermögenserwerbs, des Vermögensbestandes und der Vermögensverwendung sei vom Gesetzgeber so aufeinander abzustimmen, dass das Belastungsgleichmaß gewahrt und eine übermäßige Last vermieden werde. Dabei sei zu beachten, dass auch der Steuergesetzgeber nicht beliebig auf Privatvermögen zugreifen dürfe, der Berechtigte vielmehr von Verfassungs wegen einen Anspruch darauf habe, dass ihm die Privatnützigkeit des Erworbenen und die Verfügungsbefugnis über geschaffene vermögenswerte Rechtspositionen jedenfalls im Kern erhalten bleiben (Abschn. C. II. 1. Abs. b).
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In Abschnitt C. 11. 3. Absatz führe das BVerfG aus, dass die verfassungsrechtlichen Schranken der Besteuerung des Vermögens durch Einkommensteuer (ESt) und VSt den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens begrenzten. An dieser Grenze der Gesamtbelastung des Vermögens hätten sich die gleichheitsrechtlich gebotenen Differenzierungen auszurichten. Diese bildeten für den Senat als tragende Gründe den Maßstab seiner verfassungsrechtlichen Prüfung.
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Das BVerfG betone somit ausdrücklich, dass nur bei der Besteuerung des Vermögens durch ESt und VSt die verfassungsrechtlichen Schranken den steuerlichen Zugriff auf die Ertragsfähigkeit des Vermögens begrenzten. In Abschnitt C. II. 3. Abs. b) führe das BVerfG u.a. aus:
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"Nach diesen Maßstäben bleibt unter den Bedingungen des gegenwärtigen Steuerrechts, nach denen das Vermögen bereits durch die Steuern auf das Einkommen und den Ertrag, der konkrete Vermögensgegenstand meist auch durch indirekte Steuern vorbelastet ist, für eine ergänzende Besteuerung dieses mehrfach vorbelasteten Vermögens von Verfassungs wegen nur noch ein enger Spielraum. Die VSt darf nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt lässt und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträge) bezahlt werden kann."
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Da sich der Begriff des Sollertrags lt. Definition lediglich auf die Vermögenserträge beziehe, knüpfe er ausschließlich an die Ertragsfähigkeit von Wirtschaftsgütern als Gegenstand des Vermögensstammes an. Solche Vermögenserträge könnten sich aber lediglich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung und - zumindest teilweise - aus Land- und Forstwirtschaft und aus Gewerbebetrieb ergeben. Dagegen unterliege die Selbstnutzung von Einfamilienhäusern keiner Einkunftsart. Infolgedessen seien diese Immobilien auch nicht ertragsfähig im Sinn des Beschlusses des BVerfG 2 BvL 37/91.
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Darüber hinaus müssten die Ausführungen des BVerfG immer unter dem Gesichtspunkt gesehen werden, dass es sich im Fall der VSt um eine ergänzende Besteuerung handele. Die VSt, also die ergänzende Besteuerung, dürfe nur so bemessen werden, dass sie in ihrem Zusammenwirken mit den sonstigen Steuerbelastungen die Substanz des Vermögens, den Vermögensstamm, unberührt lasse und aus den üblicherweise zu erwartenden, möglichen Erträgen (Sollerträgen) bezahlt werden könne. Der Begriff der Sollertragsteuer sei demzufolge nach dem Beschluss des BVerfG 2 BvL 37/91 nur dann von Bedeutung, wenn das Vermögen steuerlich mehrfach vorbelastet und die Möglichkeit einer ergänzenden Besteuerung zu prüfen sei. Anders als bei der VSt könne bei der Besteuerung mit GrSt von selbstgenutzten Einfamilienhäusern aber nicht von einem bereits durch die Steuern auf das Einkommen und den Ertrag vorbelasteten Vermögen ausgegangen werden.
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Schließlich werde im Beschluss des BVerfG vom 08. Januar 1999 1 BvL 14/98 (Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung -HFR- 1999, 298, BStBl II 1999, 152) in Abschn. B. II. klargestellt, dass
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"es insbesondere keinen Verfassungsrechtssatz des Inhalts gibt, wonach persönliches Gebrauchsvermögen (ungeachtet der Steuerart) von jeglicher Steuer freizustellen ist."
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In Abschn. B. II, Ziff. 1, 2. Absatz werde ausgeführt:
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"Das BVerfG hat aus dem Prinzip der eigentumsschonenden und freiheitsschonenden Besteuerung nicht den Grundsatz der umfassenden Freistellung des persönlichen Gebrauchsvermögens von direkten Steuern abgeleitet. Im Gegenteil: Diese Auffassung steht zu den vorgenannten Entscheidungen des BVerfG in offenkundigem Widerspruch."
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Dadurch werde offenkundig, dass eine völlige Freistellung von persönlichem Gebrauchsvermögen von der direkten Besteuerung nie in der Absicht des BVerfG gelegen habe.
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Die Besteuerung von selbstgenutzten Einfamilienhäusern mit GrSt verstoße ferner nicht gegen Art. 14 GG. Im Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97 (BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771) habe der BFH keine Veranlassung gesehen, den dortigen Streitfall zur Überprüfung der Steuerbelastung durch ESt und weitere Ertragsteuern im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG dem BVerfG vorzulegen. Wegen der entsprechenden Begründung, wonach analog auch im vorliegenden Streitfall kein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG gegeben sei, verwies das FA auf die Ausführungen des BFH unter Abschn. II Abs. 2 a) und b) im Urteil XI R 77/97.
32 
Es liege auch kein Verstoß gegen Art. 2 GG vor. Im Urteil vom 11. August 1999 XI R 77/97 führe der BFH unter Abschn. II Abs. 2 c) u.a. aus:
33 
"Art. 2 Abs. 1 GG schützt den Einzelnen zwar vor hoheitlichen Eingriffen und gewährleistet die allgemeine wirtschaftliche Handlungsfreiheit. Diese wird aber durch eine allgemeine Abgabenpflicht jedenfalls so lange nicht verletzt (vgl. BVerfG-Beschlüsse in BVerfGE 82, 159, 190, 191; in BVerfGE 89, 48, 61), als die spezifische Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG nicht berührt ist."
34 
Dagegen richtet sich die am 10. April 2000 bei Gericht eingegangene Klage.
35 
Ebenso wie im Einspruchsverfahren und mit weitgehend übereinstimmenden Ausführungen hält der Kläger die Erhebung von GrSt auf eigengenutzte Immobilien für verfassungswidrig wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie (Art. 14 GG) und das Freiheitsrecht (Art. 2 Abs. 1 GG). Das der persönlichen Lebensführung des Steuerpflichtigen und seiner Familie dienende Vermögen dürfe nicht mit einer Sollertragsteuer belastet werden, wie es die GrSt tue. Der Kläger stützt sich dazu auf die Rechtsprechung des BVerfG zu Art. 14 GG, aber weiterhin auch auf den sog. VSt-Beschluss 2 BvL 37/91, der zwar zur Frage einer gleichheitswidrigen Besteuerung (Art. 3 GG) ergangen sei, in dem die Besteuerung durch eine Sollertragsteuer aber auch auf die Vereinbarkeit mit andern Grundrechtsnormen und Verfassungsprinzipien geprüft worden sei. Danach dürfe das zur Grundlage der individuellen Lebensgestaltung bestimmte Vermögen unter Berücksichtigung seiner steuerlichen Vorbelastung nicht durch weitere Besteuerung gemindert werden. Die wirtschaftliche Grundlage persönlicher Lebensführung und individueller Freiheit sei gegen eine Sollertragsteuer abzuschirmen und davon freizustellen. Die selbstgenutzte Immobilie sei ein besonderer verfassungsrechtlich geschützter Vermögensgegenstand, der auch einer als Sollertragsteuer ausgestalteten Realsteuer nicht unterworfen werden dürfe.
36 
Der Kläger hält die GrSt für eine Sollertragsteuer, weil sie - auch wenn sie indirekt nach dem Veräußerungswert des Wirtschaftsguts bemessen werde - an die Ertragsfähigkeit des Grundbesitzes anknüpfe (vgl. Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. 1, S. 455, Bd. 2 S. 817; BVerfG Beschluss vom 6. Dezember 1983 2 BvR 1275/79, BVerfGE 65, 325, 353, BStBl II 1984, 72). Zumindest ein eigengenutztes Einfamilienhaus als persönliches Gebrauchsvermögen müsse, wenn nicht von jeglicher Besteuerung, so doch hiervon freigestellt werden. Das habe das BVerfG - im Unterschied zur Ablehnung einer Freistellung bei der Grunderwerbsteuer (GrESt) - nochmals mit der Begründung bestätigt, dass privates Gebrauchsvermögen typischerweise keine Erträge erbringe, sodass keine (Soll-)Erträge einer Besteuerung zugrunde gelegt werden könnten und dürften.
37 
In der somit verfassungswidrigen Festsetzung eines GrSt-Messbetrags liege ein Fehler des GrSt-Messbescheids, der mit Wirkung vom Beginn des Jahres der Antragstellung durch Aufhebung des GrSt-Messbetrags zu beseitigen sei (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GrStG).
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Zur Feststellung der Verfassungswidrigkeit sei die Sache dem BVerfG vorzulegen.
39 
Der Kläger beantragt in der Sache sinngemäß,
40 
unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 9. Dezember 1998 in Form der Einspruchsentscheidung vom 20. März 2000 das FA zu verpflichten, den mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 auf den 1.1.1988 festgesetzten GrSt-Messbetrag für das Grundstück Gstr.  in X auf den 1.1.1998 aufzuheben.
41 
Das FA beantragt,
42 
die Klage abzuweisen.
43 
Es bezieht sich auf die Einspruchsentscheidung.
44 
Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorliegenden Schriftwechsel verwiesen.
45 
Die beim FA für das Grundstück des Klägers geführten Einheitswert-Akten haben vorgelegen.
46 
Der Vorsitzende hat als Berichterstatter die Sache mit den Beteiligten am 20. Oktober 2005 erörtert. Auf die Niederschrift wird verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
47 
Die Klage ist zulässig.
48 
Der Kläger ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte schon deshalb (zumindest formal) beschwert, weil das FA damit den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts (Aufhebung des GrSt-Messbescheids) abgelehnt hat (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat hat auch keine sonstigen verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger die von ihm angeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte mit seinem Antrag auf Aufhebung des GrSt-Messbescheids und in der vorliegenden Verpflichtungs-Klage geltend macht (§ 40 Abs. 1 2. Fall FGO). Falls die Belastung des selbst genutzten Wohneigentums mit GrSt als verfassungswidrig anzusehen wäre, würde dies im Ergebnis zu einer (mindestens teilweisen) GrSt-Befreiung für das Grundstück des Klägers führen. Eine solche, vom Kläger hier beanspruchte Steuerbefreiung erscheint mit anderen Steuerbefreiungen (§§ 3 ff GrStG) vergleichbar, welche im Messbetrags-Verfahren zu berücksichtigen sind. Das Begehren des Klägers ist daher verfahrensrechtlich statthaft, sein Antrag auf Aufhebung des GrSt-Messbescheids zum 1.1.1998 ist schlüssig, weil die vermeintliche Rechtswidrigkeit der vorherigen Festsetzung erstmals mit dem Antrag vom 25. November 1998 geltend gemacht wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GrStG).
49 
Die Klage ist unbegründet.
50 
Das FA hat die Aufhebung des mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 festgesetzten GrSt-Messbetrags für das Grundstück des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Erhebung der GrSt nicht unter den Gesichtspunkten einer (übermäßigen) Sollertragsteuer-Belastung und der Belastung von privatem Wohneigentum verfassungswidrig ist.
51 
Die GrSt kann zwar inhaltlich als Sollertragsteuer angesehen werden, weil sie im Regelfall aus den Erträgen des steuerpflichtigen Grundvermögens aufzubringen ist und damit als Belastung auf einen Sollertrag verstanden werden kann. Insoweit mag die GrSt mit der VSt vergleichbar sein. Die GrSt unterscheidet sich aber wesentlich von der VSt, weil sie als Realsteuer nicht auf den Gesamtbestand des Vermögens, sondern begrenzt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erhoben wird. Deshalb erscheinen die Ausführungen in der BVerfG-Entscheidung zur VSt vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 nicht auf die GrSt übertragbar (vgl. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts -VG- Karlsruhe vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1223, und des Verwaltungsgerichtshofs -VGH- Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 2 S 1313/04,  DStRE 2005, 1224, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschlüsse des BFH vom 1. September 2004 II B 35/03, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 210, und vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BFH/NV 2005, 1199 m.w.N.).
52 
Die Eigenschaft der GrSt als Realsteuer, ihr sog. Objektsteuercharakter, wie er in Art. 106 Abs. 6 GG in der bis zum Gesetz zur Änderung des GG vom 20. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1997, 2470) geltenden Fassung zum Ausdruck kam, schließt eine Berücksichtigung individueller Verhältnisse in der Nutzung des Grundstücks oder in der Person des Eigentümers aus. Deshalb wurde bereits ein Einfluss der Familienverhältnisse auf die Einheitswerte des Grundvermögens wegen deren jetziger alleiniger Bedeutung für die GrSt abgelehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 06. Mai 2004 1 BvR 434/03 n.v., und vom 30. Januar 2004 II B 105/02, BFH/NV 2004, 763). Ebenso wenig verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine GrSt-Vergünstigung gibt (vgl. BFH-Beschlüsse a.a.O.), weil Realsteuern Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten belasten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125).
53 
Im Übrigen schließt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keineswegs aus, dass das genutzte Grundstück einen "Sollertrag" aufweist, der mit einer darauf bezogenen Steuer belastet werden kann und darf. Dieser Begriff sagt inhaltlich nichts darüber aus, inwieweit und in welcher Form ein Ertrag tatsächlich erzielt wird, sondern bezeichnet die Ertragsfähigkeit des Vermögens oder eines Wirtschaftsguts. Offensichtlich sind Wohngrundstücke ertragsfähig und daher zur Erzielung eines "Sollertrags" geeignet. Wird privates Wohneigentum selbst genutzt, besteht sein Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich in dem ersparten Aufwand für die alternative Nutzung fremden Eigentums. Diese Ertragsfähigkeit rechtfertigt eine Steuerbelastung, die im Fall der Selbstnutzung im Ergebnis als Belastung des privaten Verbrauchs anzusehen ist. Eine solche ist verfassungsrechtlich zulässig, auch soweit sie den persönlichen Lebensbedarf betrifft, obwohl die Verfassung im Allgemeinen eine menschenwürdige, freiheitsschonende, eigentumsschonende und ehe- und familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebietet. Diese Grundsätze führen aber nicht für alle Steuerarten gleichermaßen zwingend zur (vollen) steuerlichen Freistellung und gebieten nicht unmittelbar einen bestimmten Umfang der steuerlichen Entlastung (vgl. die BVerfG-Entscheidung zur Grunderwerbsteuer vom 08. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). Das Umsatzsteuerrecht nimmt in seiner gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Verbrauchers und nur sehr begrenzt (durch Abstufung der Steuersätze) auf die notwendige Deckung der Grundbedürfnisse jedes Bürgers und dabei auch z.B. nicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit Kindern (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 1 Anm. 104). Die Umsatzsteuer -USt-, die als Verkehrsteuer ausgestaltet ist, belastet im Ergebnis den allgemeinen privaten Verbrauch und ist deshalb teilweise mit der GrSt vergleichbar, die zwar als Besitz- und Realsteuer unmittelbar u.a. auf den ertragsfähigen Wohnbesitz erhoben wird, in ihrer Belastungswirkung aber ebenfalls die private Wohnnutzung betrifft, zumal sie im Fall der Fremdnutzung durch Vermietung - ähnlich wie die USt - in aller Regel auf den Mieter als Verbraucher abgewälzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betriebskostenverordnung -BetrKV- vom 25. November 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl.- I 2003, 2346). Zudem entspricht die Grundsteuer in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für die Einwohner, z.B. für kinderreiche Familien auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen, besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH-Beschlüsse a.a.O., Gutachten der Steuerreformkommission aus dem Jahr 1971, auszugsweise abgedruckt in Troll, GrStG, Kommentar, 7. Aufl. 1997, S. 39).
54 
Deshalb wird die verfassungsrechtliche Würdigung nicht davon beeinflusst, dass die Ausführungen des BVerfG zur Belastung des Sollertrags, zur Belastung selbstgenutzten Gebrauchsvermögens ebenso wie zum sog. Halbteilungs-Grundsatz in der sog. VSt-Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, dazu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 anhängig; zur Anwendung der BVerfG-Rechtsprechung bezüglich des Existenzminimums auf die USt vgl. BVerfG-Entscheidung  vom 11. Dezember 2001 1 BvR 1821/01, Steuer-Eildienst -StE- 2002, 50, Umsatz- und Verkehrsteuer-Rundschau -UVR- 2002, 98, zum BFH-Beschluss vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615).
55 
Da die Klage somit erfolglos bleiben musste, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).
56 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von GrSt auf selbstgenutztes Wohneigentum grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
57 
Der Senat hielt es für zweckmäßig, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).

Gründe

 
47 
Die Klage ist zulässig.
48 
Der Kläger ist durch die angefochtenen Verwaltungsakte schon deshalb (zumindest formal) beschwert, weil das FA damit den Erlass eines begehrten Verwaltungsakts (Aufhebung des GrSt-Messbescheids) abgelehnt hat (§ 40 Abs. 2 Finanzgerichtsordnung -FGO-). Der Senat hat auch keine sonstigen verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Kläger die von ihm angeführten verfassungsrechtlichen Gesichtspunkte mit seinem Antrag auf Aufhebung des GrSt-Messbescheids und in der vorliegenden Verpflichtungs-Klage geltend macht (§ 40 Abs. 1 2. Fall FGO). Falls die Belastung des selbst genutzten Wohneigentums mit GrSt als verfassungswidrig anzusehen wäre, würde dies im Ergebnis zu einer (mindestens teilweisen) GrSt-Befreiung für das Grundstück des Klägers führen. Eine solche, vom Kläger hier beanspruchte Steuerbefreiung erscheint mit anderen Steuerbefreiungen (§§ 3 ff GrStG) vergleichbar, welche im Messbetrags-Verfahren zu berücksichtigen sind. Das Begehren des Klägers ist daher verfahrensrechtlich statthaft, sein Antrag auf Aufhebung des GrSt-Messbescheids zum 1.1.1998 ist schlüssig, weil die vermeintliche Rechtswidrigkeit der vorherigen Festsetzung erstmals mit dem Antrag vom 25. November 1998 geltend gemacht wurde (§ 20 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 GrStG).
49 
Die Klage ist unbegründet.
50 
Das FA hat die Aufhebung des mit Bescheid vom 12. Oktober 1988 festgesetzten GrSt-Messbetrags für das Grundstück des Klägers zu Recht abgelehnt, weil die Erhebung der GrSt nicht unter den Gesichtspunkten einer (übermäßigen) Sollertragsteuer-Belastung und der Belastung von privatem Wohneigentum verfassungswidrig ist.
51 
Die GrSt kann zwar inhaltlich als Sollertragsteuer angesehen werden, weil sie im Regelfall aus den Erträgen des steuerpflichtigen Grundvermögens aufzubringen ist und damit als Belastung auf einen Sollertrag verstanden werden kann. Insoweit mag die GrSt mit der VSt vergleichbar sein. Die GrSt unterscheidet sich aber wesentlich von der VSt, weil sie als Realsteuer nicht auf den Gesamtbestand des Vermögens, sondern begrenzt auf einen einzelnen Vermögensgegenstand erhoben wird. Deshalb erscheinen die Ausführungen in der BVerfG-Entscheidung zur VSt vom 22. Juni 1995 2 BvL 37/91 nicht auf die GrSt übertragbar (vgl. Entscheidungen des Verwaltungsgerichts -VG- Karlsruhe vom 18. Februar 2004 7 K 4720/02, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst -DStRE- 2005, 1223, und des Verwaltungsgerichtshofs -VGH- Baden-Württemberg vom 27. Juni 2005 2 S 1313/04,  DStRE 2005, 1224, jeweils m.w.N.; vgl. auch Beschlüsse des BFH vom 1. September 2004 II B 35/03, Sammlung von Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2005, 210, und vom 15. März 2005 IV B 91/04, BFHE 209, 128, BFH/NV 2005, 1199 m.w.N.).
52 
Die Eigenschaft der GrSt als Realsteuer, ihr sog. Objektsteuercharakter, wie er in Art. 106 Abs. 6 GG in der bis zum Gesetz zur Änderung des GG vom 20. Oktober 1997 (Bundesgesetzblatt -BGBl- I 1997, 2470) geltenden Fassung zum Ausdruck kam, schließt eine Berücksichtigung individueller Verhältnisse in der Nutzung des Grundstücks oder in der Person des Eigentümers aus. Deshalb wurde bereits ein Einfluss der Familienverhältnisse auf die Einheitswerte des Grundvermögens wegen deren jetziger alleiniger Bedeutung für die GrSt abgelehnt (vgl. BFH-Beschlüsse vom 20. Dezember 2002 II B 44/02, BFH/NV 2003, 508, bestätigt durch BVerfG-Beschluss vom 06. Mai 2004 1 BvR 434/03 n.v., und vom 30. Januar 2004 II B 105/02, BFH/NV 2004, 763). Ebenso wenig verstößt es gegen den verfassungsrechtlichen Schutz von Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG, dass es für kinderreiche Familien keine GrSt-Vergünstigung gibt (vgl. BFH-Beschlüsse a.a.O.), weil Realsteuern Steuergüter ohne Rücksicht auf die persönlichen Verhältnisse und die persönliche Leistungsfähigkeit der Beteiligten belasten (vgl. BVerfG-Beschluss vom 25. Oktober 1977 1 BvR 15/75, BStBl II 1978, 125).
53 
Im Übrigen schließt eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken keineswegs aus, dass das genutzte Grundstück einen "Sollertrag" aufweist, der mit einer darauf bezogenen Steuer belastet werden kann und darf. Dieser Begriff sagt inhaltlich nichts darüber aus, inwieweit und in welcher Form ein Ertrag tatsächlich erzielt wird, sondern bezeichnet die Ertragsfähigkeit des Vermögens oder eines Wirtschaftsguts. Offensichtlich sind Wohngrundstücke ertragsfähig und daher zur Erzielung eines "Sollertrags" geeignet. Wird privates Wohneigentum selbst genutzt, besteht sein Ertrag faktisch in der effektiven Wohnnutzung und wirtschaftlich in dem ersparten Aufwand für die alternative Nutzung fremden Eigentums. Diese Ertragsfähigkeit rechtfertigt eine Steuerbelastung, die im Fall der Selbstnutzung im Ergebnis als Belastung des privaten Verbrauchs anzusehen ist. Eine solche ist verfassungsrechtlich zulässig, auch soweit sie den persönlichen Lebensbedarf betrifft, obwohl die Verfassung im Allgemeinen eine menschenwürdige, freiheitsschonende, eigentumsschonende und ehe- und familiengerechte Ausgestaltung des Steuerrechts gebietet. Diese Grundsätze führen aber nicht für alle Steuerarten gleichermaßen zwingend zur (vollen) steuerlichen Freistellung und gebieten nicht unmittelbar einen bestimmten Umfang der steuerlichen Entlastung (vgl. die BVerfG-Entscheidung zur Grunderwerbsteuer vom 08. Januar 1999 1 BvL 14/98, BStBl II 1999, 152). Das Umsatzsteuerrecht nimmt in seiner gegenwärtigen Fassung keine Rücksicht auf die allgemeine Leistungsfähigkeit des Verbrauchers und nur sehr begrenzt (durch Abstufung der Steuersätze) auf die notwendige Deckung der Grundbedürfnisse jedes Bürgers und dabei auch z.B. nicht auf die regelmäßig stärkere Belastung von Familien mit Kindern (vgl. Robbers in von Mangoldt/Klein/Stark, Das Bonner Grundgesetz, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Art. 6 Abs. 1 Anm. 104). Die Umsatzsteuer -USt-, die als Verkehrsteuer ausgestaltet ist, belastet im Ergebnis den allgemeinen privaten Verbrauch und ist deshalb teilweise mit der GrSt vergleichbar, die zwar als Besitz- und Realsteuer unmittelbar u.a. auf den ertragsfähigen Wohnbesitz erhoben wird, in ihrer Belastungswirkung aber ebenfalls die private Wohnnutzung betrifft, zumal sie im Fall der Fremdnutzung durch Vermietung - ähnlich wie die USt - in aller Regel auf den Mieter als Verbraucher abgewälzt wird (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 1 Betriebskostenverordnung -BetrKV- vom 25. November 2003, Bundesgesetzblatt -BGBl.- I 2003, 2346). Zudem entspricht die Grundsteuer in besonderem Maße dem Äquivalenzgedanken, wonach zwischen den Leistungen der Gemeinde für die Daseinsvorsorge und dem Grundsteueraufkommen ein enger Zusammenhang besteht und diese Leistungen für die Einwohner, z.B. für kinderreiche Familien auf dem Gebiet der Kindergärten und Schulen, besonders ins Gewicht fallen (vgl. BFH-Beschlüsse a.a.O., Gutachten der Steuerreformkommission aus dem Jahr 1971, auszugsweise abgedruckt in Troll, GrStG, Kommentar, 7. Aufl. 1997, S. 39).
54 
Deshalb wird die verfassungsrechtliche Würdigung nicht davon beeinflusst, dass die Ausführungen des BVerfG zur Belastung des Sollertrags, zur Belastung selbstgenutzten Gebrauchsvermögens ebenso wie zum sog. Halbteilungs-Grundsatz in der sog. VSt-Entscheidung nicht entscheidungserheblich waren (vgl. BFH-Beschluss vom 11. August 1999 XI R 77/97, BFHE 189, 413, BStBl II 1999, 771, dazu Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2194/99 anhängig; zur Anwendung der BVerfG-Rechtsprechung bezüglich des Existenzminimums auf die USt vgl. BVerfG-Entscheidung  vom 11. Dezember 2001 1 BvR 1821/01, Steuer-Eildienst -StE- 2002, 50, Umsatz- und Verkehrsteuer-Rundschau -UVR- 2002, 98, zum BFH-Beschluss vom 31. Mai 2001 V B 41/01, BFH/NV 2001, 1615).
55 
Da die Klage somit erfolglos bleiben musste, hat der Kläger die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 135 Abs. 1 FGO).
56 
Die Revision war zuzulassen, da die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von GrSt auf selbstgenutztes Wohneigentum grundsätzliche Bedeutung hat (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
57 
Der Senat hielt es für zweckmäßig, ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden (§ 90a FGO).

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden. (2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gese

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(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer a

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(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu: 1. die Zölle,2. die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden

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Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 3 Steuerbefreiung für Grundbesitz bestimmter Rechtsträger


(1) Von der Grundsteuer sind befreit 1. Grundbesitz, der von einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts für einen öffentlichen Dienst oder Gebrauch benutzt wird. Ausgenommen ist der Grundbesitz, der von Berufsvertretungen und Beru

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(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 27. Juni 2005 - 2 S 1313/04

bei uns veröffentlicht am 27.06.2005

Tenor Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Str

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(1) Wird eine Wertfortschreibung (§ 222 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes) oder eine Artfortschreibung oder Zurechnungsfortschreibung (§ 222 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes) durchgeführt, so wird der Steuermeßbetrag auf den Fortschreibungszeitpunkt neu festgesetzt (Neuveranlagung).

(2) Der Steuermeßbetrag wird auch dann neu festgesetzt, wenn dem Finanzamt bekannt wird, daß

1.
Gründe, die im Feststellungsverfahren über den Grundsteuerwert nicht zu berücksichtigen sind, zu einem anderen als dem für den letzten Veranlagungszeitpunkt festgesetzten Steuermeßbetrag führen oder
2.
die letzte Veranlagung fehlerhaft ist; § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; das gilt jedoch nur für Veranlagungszeitpunkte, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichts des Bundes liegen.

(3) Der Neuveranlagung werden die Verhältnisse im Neuveranlagungszeitpunkt zugrunde gelegt. Neuveranlagungszeitpunkt ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den die Fortschreibung durchgeführt wird;
2.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 1 der Beginn des Kalenderjahres, auf den sich erstmals ein abweichender Steuermeßbetrag ergibt. § 16 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden;
3.
in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 2 der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Fehler dem Finanzamt bekannt wird, bei einer Erhöhung des Steuermeßbetrags jedoch frühestens der Beginn des Kalenderjahres, in dem der Steuermeßbescheid erteilt wird.

(4) Treten die Voraussetzungen für eine Neuveranlagung während des Zeitraums zwischen dem Hauptveranlagungszeitpunkt und dem Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge (§ 16 Abs. 2) ein, so wird die Neuveranlagung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Steuermeßbeträge vorgenommen.

(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.

(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.391,64 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Denn keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung.
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist ( so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Solche schlüssigen Gegenargumente sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) ist zur Vermögenssteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - II B 65/99 -).
Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995, aaO) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer begründen. Denn diese Steuer führt schon wegen ihrer - auch im Fall der Kläger - sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes. Auch ist sie weder generell noch im Einzelfall der Kläger mit dem (Teil-)Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes selbst verbunden.
2. Danach ist auch die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen. Sie wäre nur dann gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen worden wäre, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. mN.). Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Namentlich dann, wenn der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles - wie hier - darin sieht, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, m.a.W., dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht, wenn er lediglich mit Blick auf die oben dargelegten Gründe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für bedeutsam hält.
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung, in den Fällen des § 100 Abs. 2 auch die Änderung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlass eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) oder zu einer anderen Leistung begehrt werden.

(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts oder einer anderen Leistung in seinen Rechten verletzt zu sein.

(3) Verwaltet eine Finanzbehörde des Bundes oder eines Landes eine Abgabe ganz oder teilweise für andere Abgabenberechtigte, so können diese in den Fällen Klage erheben, in denen der Bund oder das Land die Abgabe oder einen Teil der Abgabe unmittelbar oder mittelbar schulden würde.

Tenor

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 18. Februar 2004 - 7 K 4720/02 - wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 1.391,64 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der auf die Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO gestützte Antrag der Kläger kann keinen Erfolg haben. Denn keiner der geltend gemachten Gründe rechtfertigt eine Berufungszulassung.
1. Ausgehend davon, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) schon dann begründet sind, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (BVerfG, Beschluss vom 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163), ist zu fordern aber auch genügend, dass eine andere Ansicht zur materiellen Rechtslage mit gewichtigen Gründen aufgezeigt wird und sie auch - ohne dass es auf den Erfolg des Rechtsmittels ankommt - als erheblich erscheint. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit sind allerdings dann nicht gegeben, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, die die Entscheidung tragen, zu Zweifeln Anlass bieten, das Urteil aber im Ergebnis aus anderen Gründen offensichtlich richtig ist ( so BVerwG, Beschluss vom 10.3.2004, DVBl. 2004, 838).
Solche schlüssigen Gegenargumente sind dem Antrag nicht zu entnehmen. Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.6.1995 (BVerfGE 93, 121) ist zur Vermögenssteuer, nicht aber zur Grundsteuer ergangen. Auch in den Gründen hat das Bundesverfassungsgericht keine Rechtsgrundsätze aufgestellt, die notwendigerweise auch für die Grundsteuer von unmittelbarer Bedeutung sind. Mit dem genannten Beschluss hat das Bundesverfassungsgericht die betreffenden steuergesetzlichen Regelungen für mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar erklärt, da die Vermögenssteuer einheitswertgebundenes und nicht einheitswertgebundenes Vermögen unterschiedlich belaste. Diese Frage stellt sich bei der Grundsteuer nicht, da diese nur einheitswertgebundenes Vermögen erfasst (vgl. BFH, Beschluss vom 8.2.2000 - II B 65/99 -).
Die von den Klägern geltend gemachte Möglichkeit einer konfiskatorischen Wirkung der Grundsteuer im Einzelfall kann bei der gebotenen typisierenden Betrachtung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22.6.1995, aaO) keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer begründen. Denn diese Steuer führt schon wegen ihrer - auch im Fall der Kläger - sehr geringen Höhe keineswegs notwendiger- und typischerweise zum hälftigen Verlust des Sollertrags des Grundbesitzes. Auch ist sie weder generell noch im Einzelfall der Kläger mit dem (Teil-)Verlust oder der Belastung des Grundbesitzes selbst verbunden.
2. Danach ist auch die mit dem Antrag geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht anzunehmen. Sie wäre nur dann gegeben, wenn eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgreifender Bedeutung aufgeworfen worden wäre, die sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (vgl. etwa BVerwGE 70, 24 ff. mN.). Der geltend gemachte Klärungsbedarf hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, ist jedoch - wie oben dargelegt - nicht gegeben.
3. Die Zulassung der Berufung rechtfertigt sich auch nicht wegen der geltend gemachten Schwierigkeiten (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Namentlich dann, wenn der Antragsteller die Schwierigkeiten des Falles - wie hier - darin sieht, dass das Gericht auf bestimmte tatsächliche Umstände nicht eingegangen sei oder maßgebliche Rechtsfragen nicht oder unzutreffend beantwortet habe, ist für die Darlegung zu fordern, dass er diese Gesichtspunkte und ihren Schwierigkeitsgrad nachvollziehbar aufzeigt (BVerfG, Beschl. v. 23.6.2000, NVwZ 2000, 1163). Darzulegen ist daher - ungeachtet des Verfahrensausgangs - die Vielschichtigkeit des Falles in rechtlicher und/oder tatsächlicher Hinsicht, m.a.W., dass die Tragfähigkeit der Entscheidungsgründe des Verwaltungsgerichts im Zulassungsverfahren nicht ohne weiteres beurteilt werden kann. Dem entspricht der Antrag der Kläger nicht, wenn er lediglich mit Blick auf die oben dargelegten Gründe die Frage der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer für bedeutsam hält.
Von einer weiteren Begründung kann der Senat absehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 S. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts aus § 13 Abs. 2 GKG a.F..
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

(1) Der Ertrag der Finanzmonopole und das Aufkommen der folgenden Steuern stehen dem Bund zu:

1.
die Zölle,
2.
die Verbrauchsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 2 den Ländern, nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam oder nach Absatz 6 den Gemeinden zustehen,
3.
die Straßengüterverkehrsteuer, die Kraftfahrzeugsteuer und sonstige auf motorisierte Verkehrsmittel bezogene Verkehrsteuern,
4.
die Kapitalverkehrsteuern, die Versicherungsteuer und die Wechselsteuer,
5.
die einmaligen Vermögensabgaben und die zur Durchführung des Lastenausgleichs erhobenen Ausgleichsabgaben,
6.
die Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer,
7.
Abgaben im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften.

(2) Das Aufkommen der folgenden Steuern steht den Ländern zu:

1.
die Vermögensteuer,
2.
die Erbschaftsteuer,
3.
die Verkehrsteuern, soweit sie nicht nach Absatz 1 dem Bund oder nach Absatz 3 Bund und Ländern gemeinsam zustehen,
4.
die Biersteuer,
5.
die Abgabe von Spielbanken.

(3) Das Aufkommen der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer steht dem Bund und den Ländern gemeinsam zu (Gemeinschaftsteuern), soweit das Aufkommen der Einkommensteuer nicht nach Absatz 5 und das Aufkommen der Umsatzsteuer nicht nach Absatz 5a den Gemeinden zugewiesen wird. Am Aufkommen der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer sind der Bund und die Länder je zur Hälfte beteiligt. Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer werden durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, festgesetzt. Bei der Festsetzung ist von folgenden Grundsätzen auszugehen:

1.
Im Rahmen der laufenden Einnahmen haben der Bund und die Länder gleichmäßig Anspruch auf Deckung ihrer notwendigen Ausgaben. Dabei ist der Umfang der Ausgaben unter Berücksichtigung einer mehrjährigen Finanzplanung zu ermitteln.
2.
Die Deckungsbedürfnisse des Bundes und der Länder sind so aufeinander abzustimmen, daß ein billiger Ausgleich erzielt, eine Überbelastung der Steuerpflichtigen vermieden und die Einheitlichkeit der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet gewahrt wird.
Zusätzlich werden in die Festsetzung der Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer Steuermindereinnahmen einbezogen, die den Ländern ab 1. Januar 1996 aus der Berücksichtigung von Kindern im Einkommensteuerrecht entstehen. Das Nähere bestimmt das Bundesgesetz nach Satz 3.

(4) Die Anteile von Bund und Ländern an der Umsatzsteuer sind neu festzusetzen, wenn sich das Verhältnis zwischen den Einnahmen und Ausgaben des Bundes und der Länder wesentlich anders entwickelt; Steuermindereinnahmen, die nach Absatz 3 Satz 5 in die Festsetzung der Umsatzsteueranteile zusätzlich einbezogen werden, bleiben hierbei unberücksichtigt. Werden den Ländern durch Bundesgesetz zusätzliche Ausgaben auferlegt oder Einnahmen entzogen, so kann die Mehrbelastung durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, auch mit Finanzzuweisungen des Bundes ausgeglichen werden, wenn sie auf einen kurzen Zeitraum begrenzt ist. In dem Gesetz sind die Grundsätze für die Bemessung dieser Finanzzuweisungen und für ihre Verteilung auf die Länder zu bestimmen.

(5) Die Gemeinden erhalten einen Anteil an dem Aufkommen der Einkommensteuer, der von den Ländern an ihre Gemeinden auf der Grundlage der Einkommensteuerleistungen ihrer Einwohner weiterzuleiten ist. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Es kann bestimmen, daß die Gemeinden Hebesätze für den Gemeindeanteil festsetzen.

(5a) Die Gemeinden erhalten ab dem 1. Januar 1998 einen Anteil an dem Aufkommen der Umsatzsteuer. Er wird von den Ländern auf der Grundlage eines orts- und wirtschaftsbezogenen Schlüssels an ihre Gemeinden weitergeleitet. Das Nähere wird durch Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt.

(6) Das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer steht den Gemeinden, das Aufkommen der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern steht den Gemeinden oder nach Maßgabe der Landesgesetzgebung den Gemeindeverbänden zu. Den Gemeinden ist das Recht einzuräumen, die Hebesätze der Grundsteuer und Gewerbesteuer im Rahmen der Gesetze festzusetzen. Bestehen in einem Land keine Gemeinden, so steht das Aufkommen der Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der örtlichen Verbrauch- und Aufwandsteuern dem Land zu. Bund und Länder können durch eine Umlage an dem Aufkommen der Gewerbesteuer beteiligt werden. Das Nähere über die Umlage bestimmt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Nach Maßgabe der Landesgesetzgebung können die Grundsteuer und Gewerbesteuer sowie der Gemeindeanteil vom Aufkommen der Einkommensteuer und der Umsatzsteuer als Bemessungsgrundlagen für Umlagen zugrunde gelegt werden.

(7) Von dem Länderanteil am Gesamtaufkommen der Gemeinschaftsteuern fließt den Gemeinden und Gemeindeverbänden insgesamt ein von der Landesgesetzgebung zu bestimmender Hundertsatz zu. Im übrigen bestimmt die Landesgesetzgebung, ob und inwieweit das Aufkommen der Landessteuern den Gemeinden (Gemeindeverbänden) zufließt.

(8) Veranlaßt der Bund in einzelnen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) besondere Einrichtungen, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) unmittelbar Mehrausgaben oder Mindereinnahmen (Sonderbelastungen) verursachen, gewährt der Bund den erforderlichen Ausgleich, wenn und soweit den Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) nicht zugemutet werden kann, die Sonderbelastungen zu tragen. Entschädigungsleistungen Dritter und finanzielle Vorteile, die diesen Ländern oder Gemeinden (Gemeindeverbänden) als Folge der Einrichtungen erwachsen, werden bei dem Ausgleich berücksichtigt.

(9) Als Einnahmen und Ausgaben der Länder im Sinne dieses Artikels gelten auch die Einnahmen und Ausgaben der Gemeinden (Gemeindeverbände).

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

Betriebskosten im Sinne von § 1 sind:

1.
die laufenden öffentlichen Lasten des Grundstücks,hierzu gehört namentlich die Grundsteuer;
2.
die Kosten der Wasserversorgung,hierzu gehören die Kosten des Wasserverbrauchs, die Grundgebühren, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung von Wasserzählern sowie die Kosten ihrer Verwendung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung, die Kosten der Wartung von Wassermengenreglern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe;
3.
die Kosten der Entwässerung,hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe;
4.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Heizungsanlage einschließlich der Abgasanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft, der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die Kosten der Anmietung oder anderer Arten der Gebrauchsüberlassung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung sowie die Kosten der Verwendung einer Ausstattung zur Verbrauchserfassung einschließlich der Kosten der Eichung sowie der Kosten der Berechnung und Aufteilung
oder
b)
des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums
oder
c)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Wärmelieferung und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Buchstabe a
oder
d)
der Reinigung und Wartung von Etagenheizungen und Gaseinzelfeuerstätten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage, die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Messungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz;
5.
die Kosten
a)
des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage,hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
b)
der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, auch aus Anlagen im Sinne des Buchstabens a,hierzu gehören das Entgelt für die Lieferung des Warmwassers und die Kosten des Betriebs der zugehörigen Hausanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a
oder
c)
der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten,hierzu gehören die Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen im Innern der Geräte sowie die Kosten der regelmäßigen Prüfung der Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit und der damit zusammenhängenden Einstellung durch eine Fachkraft;
6.
die Kosten verbundener Heizungs- und Warmwasserversorgungsanlagen
a)
bei zentralen Heizungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe a und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
b)
bei der eigenständig gewerblichen Lieferung von Wärme entsprechend Nummer 4 Buchstabe c und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind,
oder
c)
bei verbundenen Etagenheizungen und Warmwasserversorgungsanlagen entsprechend Nummer 4 Buchstabe d und entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
7.
die Kosten des Betriebs des Personen- oder Lastenaufzugs,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Beaufsichtigung, der Bedienung, Überwachung und Pflege der Anlage, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit einschließlich der Einstellung durch eine Fachkraft sowie die Kosten der Reinigung der Anlage;
8.
die Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung,zu den Kosten der Straßenreinigung gehören die für die öffentliche Straßenreinigung zu entrichtenden Gebühren und die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen; zu den Kosten der Müllbeseitigung gehören namentlich die für die Müllabfuhr zu entrichtenden Gebühren, die Kosten entsprechender nicht öffentlicher Maßnahmen, die Kosten des Betriebs von Müllkompressoren, Müllschluckern, Müllabsauganlagen sowie des Betriebs von Müllmengenerfassungsanlagen einschließlich der Kosten der Berechnung und Aufteilung;
9.
die Kosten der Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung,zu den Kosten der Gebäudereinigung gehören die Kosten für die Säuberung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, Fahrkorb des Aufzugs;
10.
die Kosten der Gartenpflege,hierzu gehören die Kosten der Pflege gärtnerisch angelegter Flächen einschließlich der Erneuerung von Pflanzen und Gehölzen, der Pflege von Spielplätzen einschließlich der Erneuerung von Sand und der Pflege von Plätzen, Zugängen und Zufahrten, die dem nicht öffentlichen Verkehr dienen;
11.
die Kosten der Beleuchtung,hierzu gehören die Kosten des Stroms für die Außenbeleuchtung und die Beleuchtung der von den Bewohnern gemeinsam genutzten Gebäudeteile, wie Zugänge, Flure, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen;
12.
die Kosten der Schornsteinreinigung,hierzu gehören die Kehrgebühren nach der maßgebenden Gebührenordnung, soweit sie nicht bereits als Kosten nach Nummer 4 Buchstabe a berücksichtigt sind;
13.
die Kosten der Sach- und Haftpflichtversicherung,hierzu gehören namentlich die Kosten der Versicherung des Gebäudes gegen Feuer-, Sturm-, Wasser- sowie sonstige Elementarschäden, der Glasversicherung, der Haftpflichtversicherung für das Gebäude, den Öltank und den Aufzug;
14.
die Kosten für den Hauswart,hierzu gehören die Vergütung, die Sozialbeiträge und alle geldwerten Leistungen, die der Eigentümer oder Erbbauberechtigte dem Hauswart für seine Arbeit gewährt, soweit diese nicht die Instandhaltung, Instandsetzung, Erneuerung, Schönheitsreparaturen oder die Hausverwaltung betrifft; soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nummern 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden;
15.
die Kosten
a)
des Betriebs der Gemeinschafts-Antennenanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft einschließlich ihrer Einstellung durch eine Fachkraft,bis zum 30. Juni 2024 außerdem das Nutzungsentgelt für eine nicht zu dem Gebäude gehörende Antennenanlage sowie die Gebühren, die nach dem Urheberrechtsgesetz für die Kabelweitersendung entstehen,
oder
b)
des Betriebs der mit einem Breitbandnetz verbundenen privaten Verteilanlage,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms,bis zum 30. Juni 2024 außerdem die weiteren Kosten entsprechend Buchstabe a, sowie die laufenden monatlichen Grundgebühren für Breitbandanschlüsse,
oder
c)
des Betriebs einer gebäudeinternen Verteilanlage, die vollständig mittels Glasfaser mit einem öffentlichen Netz mit sehr hoher Kapazität im Sinne des § 3 Nummer 33 des Telekommunikationsgesetzes verbunden ist, wenn der Mieter seinen Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten über seinen Anschluss frei wählen kann,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms sowie ein Bereitstellungsentgelt gemäß § 72 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes;
16.
die Kosten des Betriebs der Einrichtungen für die Wäschepflege,hierzu gehören die Kosten des Betriebsstroms, die Kosten der Überwachung, Pflege und Reinigung der Einrichtungen, der regelmäßigen Prüfung ihrer Betriebsbereitschaft und Betriebssicherheit sowie die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind;
17.
sonstige Betriebskosten,hierzu gehören Betriebskosten im Sinne des § 1, die von den Nummern 1 bis 16 nicht erfasst sind.
Für Anlagen, die ab dem 1. Dezember 2021 errichtet worden sind, ist Satz 1 Nummer 15 Buchstabe a und b nicht anzuwenden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.