Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Streitig ist, ob auf ein vom Kläger gehaltenes Fahrzeug für die Zeit ab 1. Juli 2010 die Kraftfahrzeugsteuer nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der ab dem 1. Juli 2010 anwendbaren Fassung (KraftStG) oder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst a) Doppelbuchst. bb) KraftStG festzusetzen ist.
Der Kläger ist Halter eines sogenannten Trike --d.h. eines dreirädrigen Kraftfahrzeugs-- der Marke X mit Erstzulassungsdatum xx.xx. 2006 (das Fahrzeug). Das Fahrzeug verfügt über einen schadstoffarmen Ford-Benzinmotor mit einem Hubraum von 1596 Kubikzentimeter (ccm) und geregeltem Katalysator. Mit Bescheid vom 8. April 2010 hatte das Finanzamt I (FA I) die Kraftfahrzeugsteuer gegenüber dem Kläger für den Zeitraum ab 16. März 2010 auf 117 EUR jährlich (basierend auf der Einstufung als Pkw, einem Hubraum von 1596 ccm und einem Steuersatz von 7,36 EUR je angefangene 100ccm Hubraum gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der bis zum 30. Juni 2010 anwendbaren Fassung (KraftStG 2009) festgesetzt.
Nachdem das Fünfte Gesetz zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (vom 27. Mai 2010, BGBl I 2010, 668 --5. KraftStÄndG--) am 2. Juni 2010 verkündet worden war, änderte das FA I mit Bescheid vom 8. Februar 2011 den Kraftfahrzeugsteuerbescheid gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 1 KraftStG und setzte die Steuer für den Zeitraum vom 26. März 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 31 EUR, für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 25. März 2011 auf 247 EUR und für den Zeitraum ab 26. März 2011 auf 337 EUR jährlich fest. Dabei legte es für die Zeit ab dem 1. Juli 2010 die Einstufung als dreirädriges Kraftfahrzeug und einen unveränderten Hubraum, aber einen Steuersatz von 21,07 EUR zugrunde (§ 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG).
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 legte der Kläger Einspruch gegen den Bescheid vom 8. Februar 2011 ein.
Nachdem ein Bundestagsabgeordneter sich in Bezug auf diese Angelegenheit an das Bundesministerium der Finanzen gewandt hatte, teilte dieses --nach Einholung einer Stellungnahme des FA -- sinngemäß mit, die Besteuerung von zulassungspflichtigen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen sei zum 1. Juli 2010 in der Weise neu geregelt worden, dass sich die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 1b KraftStG weiterhin nach Hubraum und Schadstoffemission bemesse und der Steuertarif in der Regel dem bei erstmaliger Zulassung vor dem 1. Juli 2009 entspreche.
Mit Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 wies das FA I den Einspruch als unbegründet zurück.
Weil die Steuerpflicht am 17. Oktober 2011 geendet hatte, änderte das FA I vor Klageerhebung den Bescheid nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 KraftStG mit Bescheid vom 3. November 2011 dergestalt, dass es die Steuer ab 16. März 2011 nur für die Zeit bis zum 16. Oktober 2011 und zwar auf 189 EUR festsetzte.
Daraufhin erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage beim Finanzgericht (FG) gegen den Kfz-Steuerbescheid vom 18. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011.
Er beruft sich im Wesentlichen darauf, dass sein Fahrzeug entsprechend der Regelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG als schadstoffarmes Fahrzeug nur einem Steuersatz von 7,36 EUR je angefangene 100 ccm unterliege, weil sein Fahrzeug die in der Euro 2-Norm festgelegten Schadstoffgrenzen einhalte.
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Diese Folge bei Einhalten der Euro 2-Norm komme zwar in dem Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG nicht zum Ausdruck, aber nur so könne eine regelungsbedürftige Lücke im Gesetz geschlossen werden. Außerdem verstoße es auch gegen den Gleichheitsgrundsatz, dass vor dem 1. Juli 2009 zugelassene schadstoffarme Personenkraftwagen (Pkw) weiterhin der günstigen Besteuerung zu einem Steuersatz von 8,37 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) KraftStG unterfielen, während ebenfalls vor dem 1. Juli 2009 zugelassene schadstoffarme dreirädrige Kraftfahrzeuge (wie das des Klägers) der Neuregelung unterfielen.
11 
Es möge zwar dem Gesetzeswortlaut entsprechen, dass dreirädrige Kraftfahrzeuge seit dem 1. Juli 2010 unter die durch das 5. KraftStÄndG geschaffene neue Kraftfahrzeuggruppe von drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen fielen und dementsprechend je angefangenen 100 ccm Hubraum einem Steuersatz von 21,07 EUR unterlägen. Dies verkenne aber, dass durch die Neuregelung nicht zwischen den einzelnen Schadstoffklassen differenziert werde. Sein Fahrzeug werde nunmehr gleich eingestuft wie ein nicht schadstoffarmer Pkw. Der schadstoffarme Motor, geregelte Katalysator und die damit verbundene Eingruppierung in die Schadstoffklasse Euro 2 seines Fahrzeuges werde dabei völlig ignoriert. Gerade im Kfz-Steuerrecht werde sehr stark auf das Datum der Erstzulassung abgestellt.  Ein vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassener normaler Pkw unterfiele der Besteuerung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a KraftStG und damit demselben Steuersatz wie vor Inkrafttreten des 5. KraftStÄndG, während die Neuregelung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) KraftStG nur für nach dem 1. Juli 2009 zugelassene Pkw gelte. Es könne nicht angehen, dass lediglich die Halter von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen rückwirkend „bestraft“ würden.
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Wie sich aus der Gesetzesbegründung ergebe, sei die Schaffung der neuen Fahrzeuggruppe der drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge ausschließlich deshalb erfolgt, weil keine gesicherten CO2-Werte als Basis der Besteuerung zur Verfügung stünden und diese Fahrzeuggruppe somit nicht in die für Pkw geltende Neuregelung des § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) KraftStG übernommen werden konnte. Daher solle ausweislich der Gesetzesbegründung die Steuer für diese Fahrzeuge auch weiterhin nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemessen werden und die Höhe der Steuerbelastung im Ergebnis unverändert der bisherigen für Pkw entsprechen. Diese im Gesetzeswortlaut selbst nicht zum Ausdruck gekommene  Vorstellung des Gesetzgebers zeige eine regelungsbedürftige Lücke, die nur durch Anwendung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG auch auf schadstoffarme, den Euro-2-Normen genügende Trikes geschlossen werden könne. Zudem liege auch eine echte, zumindest aber unechte Rückwirkung vor, weil sein Fahrzeug schon 2006 erstmals zugelassen worden sei.
13 
Der Kläger beantragt sinngemäß, den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 und des Änderungsbescheides vom 3. November 2011 dergestalt zu ändern, dass die Kraftfahrzeugsteuer auf 117 EUR jährlich ab dem 1. Juli 2010 bis zum 16. Oktober 2011 festgesetzt wird.
14 
Das Finanzamt II (FA II), das das Verfahren aufgrund eines Zuständigkeitswechsel übernommen hat, beantragt, die Klage abzuweisen.
15 
Es beruft sich im Wesentlichen auf den Gesetzeswortlaut.
16 
Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 2. April 2012 (FA) und vom 31. August 2012 (Kläger) mitgeteilt, dass sie mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden sind.

Entscheidungsgründe

 
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I. Die zulässige  Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil die angegriffenen Steuerfestsetzung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
18 
1. Die auf Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 und des Änderungsbescheides vom 3. November 2011 gerichtete Klage ist zulässig und richtet sich gegen den richtigen Beklagten.
19 
a) Die Klage richtet sich auf die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 18. Februar 2011 nicht nur in Gestalt der Einspruchsentscheidung, sondern des Änderungsbescheides vom 3. November 2011, obwohl der Klageantrag den Änderungsbescheid nicht angreift. Der nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergangene Änderungsbescheid wird nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Bei sachgerechter Auslegung greift der Kläger die zeitliche Begrenzung der Steuerfestsetzung in dem Änderungsbescheid nicht an, sondern begehrt lediglich die Anwendung des niedrigeren Steuertarifs von 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum innerhalb des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wird.
20 
b) Das FA ist zum 1. Dezember 2011 aufgrund § 15 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes und dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Regelung des Finanzministeriums zu Bezirk, Sitz und Bezeichnung der Finanzämter vom 20. Oktober 2011 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 2011, 548) örtlich zuständig geworden. Damit ist während des Prozesses ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BStBl. II 2005, 575).
21 
2. Das bei Erlass der angegriffenen Festsetzungen zuständige FA I hat bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer den Steuersatz dem § 9 Abs. 1 Nr. 2b lit. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG entnommen, ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
22 
a) Die Kraftfahrzeugbesteuerung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen ist mit dem 5. KraftStÄndG neu geregelt worden.
23 
aa) Gemäß § 8 Nr. 1b KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 97/24/EG) fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen. Die Jahressteuer beträgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit durch Fremdzündung angetriebenen Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, 21,07 EUR für je 100 ccm Hubraum oder einen Teil davon, sofern sie die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG (Trike-Grenzwerte) einhalten. Halten diese die genannten Trike-Grenzwerte nicht ein, gilt ein Steuertarif von 25,36 EUR.
24 
bb) U.a. für durch Hubkolbenmotoren angetriebene Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) KraftStG nach dem Hubraum sowie den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen. Sofern diese Pkw durch Fremdzündungsmotor angetrieben werden, als schadstoffarm anerkannt sind, und die Schadstoffgrenzwerte der sogenannten Euro 2-Norm für Pkw einhalten, beträgt die Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 7,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon (vgl. zu den technischen Rahmenbedingungen hierzu Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 51). Abgestuft nach der Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten gab es insgesamt fünf unterschiedliche Steuertarife. Diese betragen bei Fremdzündungsmotoren 6,675 EUR, 7,36 EUR, 15,13 EUR, 21,07 EUR und 25,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon. Der Steuersatz von 21,07 EUR kommt dabei zur Anwendung, wenn das Fahrzeug nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt ist und ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40 c des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt.
25 
cc) In der unmittelbar vor Inkrafttreten des 5. KraftStÄndG anwendbaren Fassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 2009) war noch keine Spezialregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge enthalten. Die Regelung für bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassene PKW (einschließlich dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge) in §§ 8 Nr. 1 Buchst. a), 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2008 entsprach --abgesehen von redaktionellen Unterschieden--der in §§ 8 Nr. 1 Buchst. a, 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG. Daher betrug die Jahressteuer für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die als schadstoffarm anerkannt waren und den Anforderungen der Euro 2-Norm genügten, 7,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon.
26 
dd) Für nach dem 30. Juni 2009 zugelassene Pkw bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer  sowohl nach § 8 Nr. 1 Buchst. b) KraftStG als auch nach § 8 Nr. 1 Buchst. b) KraftStG 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum. Vor dem Inkrafttreten des 5. KraftStÄndG unterfielen auch nach dem 30. Juni 2009 zugelassene dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Besteuerung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum, da sie der Regelung für Pkw unterfielen (vgl. Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 74a).
27 
ee) Die Sonderregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge wurde durch das 5. KraftStÄndG eingeführt, weil die Besteuerung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum --die wie bei allen nach dem 30. Juni 2009 zugelassenen Pkw auch für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben war-- für diese nicht praktikabel war. Der von der Zulassungsbehörde festgestellte und im Fahrzeugschein ausgewiesene Wert für die Kohlendioxidemission ist Grundlage für die Anwendung des Steuertarifs und wird von der Zulassungsstelle den Finanzämtern mitgeteilt. Bei zulassungspflichtigen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen ist jedoch, anders als bei anderen Pkw, für die Fahrzeugzulassung keine Messung von Kohlendioxidemissionen erforderlich. Ein zutreffender Wert für die Kohlendioxidemission wurde daher weder ermittelt noch den Finanzbehörden übermittelt. Damit die Finanzbehörden nicht selbst einen Wert ermitteln mussten, trugen die Zulassungsbehörden --das Verfahren war mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt-- als Kohlendioxidemissionswert den Wert „001“ ein und übermittelten diesen Wert den Finanzbehörden, die ihn der Besteuerung zugrunde legten (vgl. Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 74a). Mit Einfügung des § 8 Nr. 1b KraftStG war sichergestellt, dass sich die Steuer bei zulassungspflichtigen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge --wie bisher bei bis zum 30. Juni 2009 zugelassenen Fahrzeugen, und anders als bei nach dem 30. Juni 2009 zugelassenen Fahrzeugen-- lediglich nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemisst.
28 
ff) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge in § 8 KraftStG lautet wie folgt: „Zulassungspflichtige drei-und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z.B. so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklasse L5e und L7e) werden kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen behandelt. Die Umstellung auf eine Steuerbemessung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum zum 1. Juli 2009 ist für diese Fahrzeuge wegen fehlender CO2-Werte, die in gesicherten obligatorischen Verfahren ermittelt wurden, jedoch nicht möglich. Die Steuer für diese Fahrzeuge soll deshalb auch weiterhin nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (Einhaltung von EU-Abgasvorschriften) bemessen werden“ (BT-Drs. 17/717, S. 12). Zur Neuregelung zum Steuersatz in § 9 Abs. 1 Nr. 2b) KraftStG lautet die Gesetzesbegründung wie folgt: „Die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) werden auf der Basis der für diese Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasschadstoffen gestaffelt. Der bislang in der Rechtspraxis erforderliche komplizierte Vergleich mit Emissionsvorschriften für Personenkraftwagen entfällt. Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen.“
29 
gg) Aus den weiteren Gesetzesmaterialien ergibt sich kein unmittelbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Abschaffung der drei günstigeren (von insgesamt fünf) Steuertarifen für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Ausschuss oder im Plenum gesondert diskutiert wurde. Insbesondere den Wortbeiträgen des Parlamentarischen Staatssekretärs Koschyk und der Abgeordneten Arndt-Bauer in der ersten Beratung im Bundestag (vgl. BTPIPr 17/24, S. 2113 f.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass die halbstündige Debatte nicht über die Wiedergabe der oben zitierten Textstellen im Gesetzentwurf der Bundesregierung hinausging. Auch der Finanzausschuss hat sich ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/1463) nicht näher mit der Änderung bei den Steuertarifen für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge befasst.
30 
b) In der Anwendung des Steuertarifs von 21,07 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum durch das FA I liegt keine Rechtsverletzung des Klägers, weil die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind und sich durch Auslegung der Vorschrift keine Ausnahme für solche Fahrzeuge ergibt, die schon vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen waren.
31 
aa) Es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit Hubkolbenmotor.
32 
bb) Weiterhin fällt es auch unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG, die sich mit technischen --auch in Hinblick auf Emissionen-- Anforderungen an Bauteile bestimmter Fahrzeuge und deren Prüfung für Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis befasst.
33 
Gemäß Art. 1 der Richtlinie 97/24/EG gilt diese Richtlinie für Bauteile aller in Art. 1 der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten (zulassungspflichtigen) Fahrzeugtypen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/61/EWG, die sich insbesondere mit der Zulassungspflicht und dem Verfahren der Zulassung zum Straßenverkehr beschäftigt, gilt letztere Richtlinie für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit wenigen Ausnahmen. Das zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug des Klägers ist als dreirädriges Kraftfahrzeug von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung erfasst. Es gibt keine Anhaltspunkte gegen die Zulassungspflicht des Fahrzeugs.
34 
cc) Die Anwendung des Tarifs von 21,07 EUR je angefangene 100 ccm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG statt des Tarifs von 25,36 EUR je angefangene 100 ccm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KraftStG stellt jedenfalls keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten dar. Da das Fahrzeug des Klägers mit dem Ford-Benzinmotor durch einen Fremdzündungsmotor angetrieben wird, kommen für das Fahrzeug nur die Steuertarife von 21,07 EUR gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG --für den Fall, dass es die Trike-Grenzwerte einhält-- oder 25,36 EUR gemäß  § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KraftStG --für den Fall, dass es die Trike-Grenzwerte nicht einhält-- in Betracht. Eine weitere Auswirkung hat die Einhaltung der Trike-Grenzwerte nicht. Nachdem das FA I zu Gunsten des Klägers von der Einhaltung der Trike-Grenzwerte ausgegangen ist und den niedrigeren der beiden vorgesehenen Tarife der Besteuerung zugrunde gelegt hat, kann darin keine Verletzung in dessen Rechten liegen.
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dd) Wie sich aus der Auslegung der Vorschrift ergibt, fallen auch vor dem 1. Juli 2009 zugelassene dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Hubraum, die die Euro 2-Grenzwerte für Pkw erfüllen, unter die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG.
36 
aaa) Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (vgl. Urteil vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 229, 312, und Beschluss vom 17. Mai 1960  2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 131) und des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, 525 f., BStBl II 1992, 167) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt. Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c bb). Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670, unter 1.a).  Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen danach die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können im Rahmen der Auslegung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961  2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268); denn Gesetzesmaterialien können keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2010 V B 17/09, BFH/NV 2011, 565, m.w.N.).
37 
bbb) Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der gesetzlichen Systematik gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass neben den beiden Steuertarifen von 25,36 EUR oder 21,07 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum ein anderer Steuertarif auf dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor (wie das des Klägers) Anwendung finden könnte oder dass vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene dreirädrige Kraftfahrzeuge, die die Grenzwerte des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG einhalten, nicht der Regelung unterlägen.
38 
ccc) Die --in sich nicht widerspruchsfreie-- Gesetzesbegründung spricht eher dafür, dass das dreirädrige Kraftfahrzeug des Klägers --wie in den Vorjahren-- weiterhin einem Steuertarif von nur 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm zu unterwerfen wäre.
39 
Der Satz in der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG „Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen“ spricht dafür, dass für das den Euro 2-Vorschriften für Pkw genügende Fahrzeug des Klägers (weiterhin) der Steuertarif von 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum anzuwenden wäre wie bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2009. Dem widerspricht zwar möglicherweise die Äußerung zur selben Vorschrift zwei Sätze zuvor, wonach die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge „auf der Basis der für diese (Hervorhebung durch den Senat) Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasvorschriften gestaffelt“ würden. Die EU-Vorschrift zur Limitierung von Abgasvorschriften, die für diese Fahrzeuge gilt, ist nämlich die Richtlinie 97/24/EG und nicht die --die Euro 2-Norm für „normale“ Pkw enthaltende-- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG. Hier ist der Gesetzesbegründung ein leichter Anhalt zu entnehmen, dass die Umstellung möglicherweise nicht nur versehentlich, sondern sogar bewusst erfolgte. Nachdem der Fortgang der ersten Beratung im Bundestag nicht den Eindruck einer vertieften Befassung mit der Materie erweckt, mag es dennoch so sein, dass bei dem historischen Gesetzgeber allein der Eindruck vorherrschte, die Steuerbelastung bliebe --aufgrund welcher technischer Umsetzungsregelung auch immer-- unverändert.
40 
ddd) Da dieser --mögliche-- Wille des Gesetzgebers jedenfalls im Gesetz selbst keinerlei Niederschlag gefunden hat, sondern sich aus dem Gesetz eindeutig lediglich zwei mögliche Steuertarife für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor ergeben, kann diese Auffassung des historischen Gesetzgebers bei der Auslegung der §§ 8 Nr. 1b, 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG nicht dazu führen, dass anstelle der im Gesetz genannten Tarife von 21,07 EUR bzw. 25,36 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum der für (normale) Pkw geltende Tarif von 7,36 EUR Anwendung finden könnte.
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eee) Damit kann offen bleiben, ob der Kläger bei Fortgeltung der bisherigen Kraftfahrzeugsteuertarife für vor dem 30. Juni 2009 zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge überhaupt den begehrten Tarif von 7,36 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum hätte beanspruchen können, wofür gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2009 die Einhaltung der Euro 2-Grenzwerte für (normale) Pkw und nicht der Trike-Grenzwerte erforderlich wäre. Der Kläger hat vorgetragen, sein Fahrzeug habe die Euro 2-Grenzwerte erfüllt; ob es sich aber um die Euro 2-Grenzwerte für Pkw nach Richtlinie 94/12/EWG oder um die im Zulassungsverfahren geprüften Grenzwerte nach Richtlinie 97/24/EG gehandelt hat, kann dahinstehen.
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ee) Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift (mit der Folge, dass dann die allgemeine Tarifvorschrift für Pkw Anwendung fände), kommt nicht in Betracht. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung setzt eine verdeckte Regelungslücke voraus. Diese ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevante Besonderheiten außer Acht lässt (BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10, BStBl. II 2011, 915; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 352). Mit der Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen in § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG hat der Gesetzgeber --ob bis ins letzte durchdacht oder eher zufällig, mag dahin gestellt bleiben-- den anzuwendenden Tarif je angefangene 100 ccm davon abhängig gemacht, ob die für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten werden. Diesbezüglich weist die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers schon vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurde und --möglicherweise-- die Euro 2-Grenzwerte für normale Pkw erfüllt, keine für diese Wertung relevante Besonderheit auf. Denn die Einhaltung der Euro 2-Grenzwerte für normale Pkw ist für dreirädrige Kraftfahrzeuge gerade nicht relevant, sondern für diese sind ausschließlich die Trike-Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG relevant.
43 
ff) Dieses Ergebnis verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verbürgten Gleichheitsgrundsatz, dass aufgrund der Neuregelung durch das 5. KraftStÄG von den vor dem 1. Juli 2009 zugelassenen Kraftfahrzeugen allein die dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge einer höheren Steuerbelastung unterworfen werden. Typischerweise spielt bei drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Einsatz zu Freizeitzwecken eine besondere Rolle, während bei „normalen“ Pkw typischerweise auch eine Nutzung zu Erwerbszwecken eine gewisse Rolle spielt. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Senats einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Ein Verfassungsverstoß wegen echter Rückwirkung scheidet ersichtlich ebenso aus. Da die Gesetzesänderung nur für die Zukunft galt, so dass die Fahrzeughalter auf die Gesetzesänderung --etwa durch Abmeldung der entsprechenden Fahrzeuge vor Inkrafttreten der nur für die Zukunft geltenden Änderung--, reagieren konnten, liegt auch keine unechte Rückwirkung vor.
44 
3. Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Steuerfestsetzung, die den Kläger in seinen Rechten verletzen könnten, sind nicht ersichtlich.
45 
4. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
46 
II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
47 
III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die hierfür erforderlichen Gründe liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

Gründe

 
17 
I. Die zulässige  Klage ist als unbegründet abzuweisen, weil die angegriffenen Steuerfestsetzung den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt.
18 
1. Die auf Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 18. Februar 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18. Oktober 2011 und des Änderungsbescheides vom 3. November 2011 gerichtete Klage ist zulässig und richtet sich gegen den richtigen Beklagten.
19 
a) Die Klage richtet sich auf die Änderung des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 18. Februar 2011 nicht nur in Gestalt der Einspruchsentscheidung, sondern des Änderungsbescheides vom 3. November 2011, obwohl der Klageantrag den Änderungsbescheid nicht angreift. Der nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung ergangene Änderungsbescheid wird nach § 68 Abs. 1 Satz 1 FGO Gegenstand des Verfahrens. Bei sachgerechter Auslegung greift der Kläger die zeitliche Begrenzung der Steuerfestsetzung in dem Änderungsbescheid nicht an, sondern begehrt lediglich die Anwendung des niedrigeren Steuertarifs von 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum innerhalb des Zeitraums, für den die Kraftfahrzeugsteuer festgesetzt wird.
20 
b) Das FA ist zum 1. Dezember 2011 aufgrund § 15 Abs. 1 Nr. 3 KraftStG i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Finanzverwaltungsgesetzes und dem Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg zur Änderung der Regelung des Finanzministeriums zu Bezirk, Sitz und Bezeichnung der Finanzämter vom 20. Oktober 2011 (Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg 2011, 548) örtlich zuständig geworden. Damit ist während des Prozesses ein gesetzlicher Beteiligtenwechsel eingetreten (vgl. BFH-Urteil vom 25. Januar 2005 I R 87/04, BStBl. II 2005, 575).
21 
2. Das bei Erlass der angegriffenen Festsetzungen zuständige FA I hat bei der Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer den Steuersatz dem § 9 Abs. 1 Nr. 2b lit. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG entnommen, ohne den Kläger in seinen Rechten zu verletzen.
22 
a) Die Kraftfahrzeugbesteuerung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen ist mit dem 5. KraftStÄndG neu geregelt worden.
23 
aa) Gemäß § 8 Nr. 1b KraftStG bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (Richtlinie 97/24/EG) fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen. Die Jahressteuer beträgt nach § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit durch Fremdzündung angetriebenen Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, 21,07 EUR für je 100 ccm Hubraum oder einen Teil davon, sofern sie die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG (Trike-Grenzwerte) einhalten. Halten diese die genannten Trike-Grenzwerte nicht ein, gilt ein Steuertarif von 25,36 EUR.
24 
bb) U.a. für durch Hubkolbenmotoren angetriebene Pkw mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. a) KraftStG nach dem Hubraum sowie den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen. Sofern diese Pkw durch Fremdzündungsmotor angetrieben werden, als schadstoffarm anerkannt sind, und die Schadstoffgrenzwerte der sogenannten Euro 2-Norm für Pkw einhalten, beträgt die Jahressteuer gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 7,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon (vgl. zu den technischen Rahmenbedingungen hierzu Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 51). Abgestuft nach der Einhaltung von Schadstoffgrenzwerten gab es insgesamt fünf unterschiedliche Steuertarife. Diese betragen bei Fremdzündungsmotoren 6,675 EUR, 7,36 EUR, 15,13 EUR, 21,07 EUR und 25,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon. Der Steuersatz von 21,07 EUR kommt dabei zur Anwendung, wenn das Fahrzeug nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt ist und ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40 c des Bundesimmissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt.
25 
cc) In der unmittelbar vor Inkrafttreten des 5. KraftStÄndG anwendbaren Fassung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG 2009) war noch keine Spezialregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge enthalten. Die Regelung für bis zum 30. Juni 2009 erstmals zugelassene PKW (einschließlich dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge) in §§ 8 Nr. 1 Buchst. a), 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2008 entsprach --abgesehen von redaktionellen Unterschieden--der in §§ 8 Nr. 1 Buchst. a, 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG. Daher betrug die Jahressteuer für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor, die als schadstoffarm anerkannt waren und den Anforderungen der Euro 2-Norm genügten, 7,36 EUR je 100 ccm Hubraum oder einem Teil davon.
26 
dd) Für nach dem 30. Juni 2009 zugelassene Pkw bemisst sich die Kraftfahrzeugsteuer  sowohl nach § 8 Nr. 1 Buchst. b) KraftStG als auch nach § 8 Nr. 1 Buchst. b) KraftStG 2009 nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum. Vor dem Inkrafttreten des 5. KraftStÄndG unterfielen auch nach dem 30. Juni 2009 zugelassene dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge der Besteuerung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum, da sie der Regelung für Pkw unterfielen (vgl. Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 74a).
27 
ee) Die Sonderregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge wurde durch das 5. KraftStÄndG eingeführt, weil die Besteuerung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum --die wie bei allen nach dem 30. Juni 2009 zugelassenen Pkw auch für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge vorgeschrieben war-- für diese nicht praktikabel war. Der von der Zulassungsbehörde festgestellte und im Fahrzeugschein ausgewiesene Wert für die Kohlendioxidemission ist Grundlage für die Anwendung des Steuertarifs und wird von der Zulassungsstelle den Finanzämtern mitgeteilt. Bei zulassungspflichtigen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen ist jedoch, anders als bei anderen Pkw, für die Fahrzeugzulassung keine Messung von Kohlendioxidemissionen erforderlich. Ein zutreffender Wert für die Kohlendioxidemission wurde daher weder ermittelt noch den Finanzbehörden übermittelt. Damit die Finanzbehörden nicht selbst einen Wert ermitteln mussten, trugen die Zulassungsbehörden --das Verfahren war mit dem Bundesfinanzministerium abgestimmt-- als Kohlendioxidemissionswert den Wert „001“ ein und übermittelten diesen Wert den Finanzbehörden, die ihn der Besteuerung zugrunde legten (vgl. Zens in Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuergesetz, § 9 Rn. 74a). Mit Einfügung des § 8 Nr. 1b KraftStG war sichergestellt, dass sich die Steuer bei zulassungspflichtigen dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge --wie bisher bei bis zum 30. Juni 2009 zugelassenen Fahrzeugen, und anders als bei nach dem 30. Juni 2009 zugelassenen Fahrzeugen-- lediglich nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen bemisst.
28 
ff) Die Gesetzesbegründung zur Neuregelung für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge in § 8 KraftStG lautet wie folgt: „Zulassungspflichtige drei-und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (z.B. so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklasse L5e und L7e) werden kraftfahrzeugsteuerrechtlich als Personenkraftwagen behandelt. Die Umstellung auf eine Steuerbemessung nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum zum 1. Juli 2009 ist für diese Fahrzeuge wegen fehlender CO2-Werte, die in gesicherten obligatorischen Verfahren ermittelt wurden, jedoch nicht möglich. Die Steuer für diese Fahrzeuge soll deshalb auch weiterhin nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen (Einhaltung von EU-Abgasvorschriften) bemessen werden“ (BT-Drs. 17/717, S. 12). Zur Neuregelung zum Steuersatz in § 9 Abs. 1 Nr. 2b) KraftStG lautet die Gesetzesbegründung wie folgt: „Die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge (so genannte Trikes und Quads der europäischen Fahrzeugklassen L5e und L7e) werden auf der Basis der für diese Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasschadstoffen gestaffelt. Der bislang in der Rechtspraxis erforderliche komplizierte Vergleich mit Emissionsvorschriften für Personenkraftwagen entfällt. Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen.“
29 
gg) Aus den weiteren Gesetzesmaterialien ergibt sich kein unmittelbarer Anhaltspunkt dafür, dass die Abschaffung der drei günstigeren (von insgesamt fünf) Steuertarifen für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge im Ausschuss oder im Plenum gesondert diskutiert wurde. Insbesondere den Wortbeiträgen des Parlamentarischen Staatssekretärs Koschyk und der Abgeordneten Arndt-Bauer in der ersten Beratung im Bundestag (vgl. BTPIPr 17/24, S. 2113 f.) lässt sich vielmehr entnehmen, dass die halbstündige Debatte nicht über die Wiedergabe der oben zitierten Textstellen im Gesetzentwurf der Bundesregierung hinausging. Auch der Finanzausschuss hat sich ausweislich der Beschlussempfehlung und des Berichts des Finanzausschusses (BT-Drs. 17/1463) nicht näher mit der Änderung bei den Steuertarifen für dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge befasst.
30 
b) In der Anwendung des Steuertarifs von 21,07 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum durch das FA I liegt keine Rechtsverletzung des Klägers, weil die Tatbestandsmerkmale der Vorschrift erfüllt sind und sich durch Auslegung der Vorschrift keine Ausnahme für solche Fahrzeuge ergibt, die schon vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassen waren.
31 
aa) Es handelt sich bei dem Fahrzeug des Klägers um ein dreirädriges Kraftfahrzeug mit Hubkolbenmotor.
32 
bb) Weiterhin fällt es auch unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG, die sich mit technischen --auch in Hinblick auf Emissionen-- Anforderungen an Bauteile bestimmter Fahrzeuge und deren Prüfung für Zwecke der Erteilung einer Betriebserlaubnis befasst.
33 
Gemäß Art. 1 der Richtlinie 97/24/EG gilt diese Richtlinie für Bauteile aller in Art. 1 der Richtlinie 92/61/EWG festgelegten (zulassungspflichtigen) Fahrzeugtypen. Nach Art. 1 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 92/61/EWG, die sich insbesondere mit der Zulassungspflicht und dem Verfahren der Zulassung zum Straßenverkehr beschäftigt, gilt letztere Richtlinie für alle zur Teilnahme am Straßenverkehr bestimmten zweirädrigen und dreirädrigen Kraftfahrzeuge mit wenigen Ausnahmen. Das zum Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug des Klägers ist als dreirädriges Kraftfahrzeug von Art. 1 Abs. 1 Satz 1 dieser Regelung erfasst. Es gibt keine Anhaltspunkte gegen die Zulassungspflicht des Fahrzeugs.
34 
cc) Die Anwendung des Tarifs von 21,07 EUR je angefangene 100 ccm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG statt des Tarifs von 25,36 EUR je angefangene 100 ccm gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KraftStG stellt jedenfalls keine Verletzung des Klägers in seinen Rechten dar. Da das Fahrzeug des Klägers mit dem Ford-Benzinmotor durch einen Fremdzündungsmotor angetrieben wird, kommen für das Fahrzeug nur die Steuertarife von 21,07 EUR gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG --für den Fall, dass es die Trike-Grenzwerte einhält-- oder 25,36 EUR gemäß  § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. b) Doppelbuchst. aa) KraftStG --für den Fall, dass es die Trike-Grenzwerte nicht einhält-- in Betracht. Eine weitere Auswirkung hat die Einhaltung der Trike-Grenzwerte nicht. Nachdem das FA I zu Gunsten des Klägers von der Einhaltung der Trike-Grenzwerte ausgegangen ist und den niedrigeren der beiden vorgesehenen Tarife der Besteuerung zugrunde gelegt hat, kann darin keine Verletzung in dessen Rechten liegen.
35 
dd) Wie sich aus der Auslegung der Vorschrift ergibt, fallen auch vor dem 1. Juli 2009 zugelassene dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Hubraum, die die Euro 2-Grenzwerte für Pkw erfüllen, unter die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 2b Buchst. a) Doppelbuchst. aa) KraftStG.
36 
aaa) Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts -BVerfG- (vgl. Urteil vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, BVerfGE 1, 229, 312, und Beschluss vom 17. Mai 1960  2 BvL 11/59, 11/60, BVerfGE 11, 126, 131) und des BFH (z.B. BFH-Urteil vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, BFHE 164, 516, 525 f., BStBl II 1992, 167) ist für die Auslegung von Steuergesetzen der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt. Im Rahmen des möglichen Wortsinns hat die Auslegung den Bedeutungszusammenhang des Gesetzes, die systematische Stellung der Norm sowie den Gesetzeszweck zu beachten (vgl. BFH-Urteil in BFHE 112, 546, BStBl II 1974, 572, unter B.I.1.a; Beschluss des Großen Senats des BFH vom 4. Dezember 2006 GrS 1/05, BFHE 216, 168, BStBl II 2007, 508, unter C.II.2.c bb). Ergänzend kommt der Entstehungsgeschichte der Vorschrift für deren Auslegung Bedeutung zu (vgl. BFH-Urteil vom 7. Mai 1987 IV R 150/84, BFHE 150, 130, BStBl II 1987, 670, unter 1.a).  Der Feststellung des zum Ausdruck gekommenen objektivierten Willens des Gesetzgebers dienen danach die Auslegung aus dem Wortlaut der Norm (grammatikalische Auslegung), aus dem Zusammenhang (systematische Auslegung), aus ihrem Zweck (teleologische Auslegung) sowie aus den Gesetzesmaterialien und der Entstehungsgeschichte (historische Auslegung). Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können im Rahmen der Auslegung nur dann Berücksichtigung finden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestimmten Ausdruck gefunden haben (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 11, 126, 130; BVerfG-Urteil vom 19. Dezember 1961  2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268); denn Gesetzesmaterialien können keine verbindlichen Auslegungsregeln enthalten, soweit die Absicht des Gesetzgebers im Wortlaut und Sinnzusammenhang des Gesetzes keinen "objektivierten" Niederschlag gefunden hat (BFH-Urteil vom 21. Dezember 2010 V B 17/09, BFH/NV 2011, 565, m.w.N.).
37 
bbb) Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der gesetzlichen Systematik gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass neben den beiden Steuertarifen von 25,36 EUR oder 21,07 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum ein anderer Steuertarif auf dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotor (wie das des Klägers) Anwendung finden könnte oder dass vor dem 1. Juli 2009 erstmalig zugelassene dreirädrige Kraftfahrzeuge, die die Grenzwerte des § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG einhalten, nicht der Regelung unterlägen.
38 
ccc) Die --in sich nicht widerspruchsfreie-- Gesetzesbegründung spricht eher dafür, dass das dreirädrige Kraftfahrzeug des Klägers --wie in den Vorjahren-- weiterhin einem Steuertarif von nur 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm zu unterwerfen wäre.
39 
Der Satz in der Gesetzesbegründung zu § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG „Die Höhe der Steuerbelastung entspricht im Ergebnis unverändert der bisherigen für Personenkraftwagen“ spricht dafür, dass für das den Euro 2-Vorschriften für Pkw genügende Fahrzeug des Klägers (weiterhin) der Steuertarif von 7,36 EUR je angefangenen 100 ccm Hubraum anzuwenden wäre wie bisher nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2009. Dem widerspricht zwar möglicherweise die Äußerung zur selben Vorschrift zwei Sätze zuvor, wonach die hubraumbezogenen Steuersätze für drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge „auf der Basis der für diese (Hervorhebung durch den Senat) Fahrzeuge geltenden EU-Vorschriften zur Limitierung von Abgasvorschriften gestaffelt“ würden. Die EU-Vorschrift zur Limitierung von Abgasvorschriften, die für diese Fahrzeuge gilt, ist nämlich die Richtlinie 97/24/EG und nicht die --die Euro 2-Norm für „normale“ Pkw enthaltende-- Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG. Hier ist der Gesetzesbegründung ein leichter Anhalt zu entnehmen, dass die Umstellung möglicherweise nicht nur versehentlich, sondern sogar bewusst erfolgte. Nachdem der Fortgang der ersten Beratung im Bundestag nicht den Eindruck einer vertieften Befassung mit der Materie erweckt, mag es dennoch so sein, dass bei dem historischen Gesetzgeber allein der Eindruck vorherrschte, die Steuerbelastung bliebe --aufgrund welcher technischer Umsetzungsregelung auch immer-- unverändert.
40 
ddd) Da dieser --mögliche-- Wille des Gesetzgebers jedenfalls im Gesetz selbst keinerlei Niederschlag gefunden hat, sondern sich aus dem Gesetz eindeutig lediglich zwei mögliche Steuertarife für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit Benzinmotor ergeben, kann diese Auffassung des historischen Gesetzgebers bei der Auslegung der §§ 8 Nr. 1b, 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG nicht dazu führen, dass anstelle der im Gesetz genannten Tarife von 21,07 EUR bzw. 25,36 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum der für (normale) Pkw geltende Tarif von 7,36 EUR Anwendung finden könnte.
41 
eee) Damit kann offen bleiben, ob der Kläger bei Fortgeltung der bisherigen Kraftfahrzeugsteuertarife für vor dem 30. Juni 2009 zugelassene drei- und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge überhaupt den begehrten Tarif von 7,36 EUR je angefangene 100 ccm Hubraum hätte beanspruchen können, wofür gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a) Doppelbuchst. bb) KraftStG 2009 die Einhaltung der Euro 2-Grenzwerte für (normale) Pkw und nicht der Trike-Grenzwerte erforderlich wäre. Der Kläger hat vorgetragen, sein Fahrzeug habe die Euro 2-Grenzwerte erfüllt; ob es sich aber um die Euro 2-Grenzwerte für Pkw nach Richtlinie 94/12/EWG oder um die im Zulassungsverfahren geprüften Grenzwerte nach Richtlinie 97/24/EG gehandelt hat, kann dahinstehen.
42 
ee) Auch eine teleologische Reduktion der Vorschrift (mit der Folge, dass dann die allgemeine Tarifvorschrift für Pkw Anwendung fände), kommt nicht in Betracht. Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung setzt eine verdeckte Regelungslücke voraus. Diese ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevante Besonderheiten außer Acht lässt (BFH-Urteil vom 13. April 2011 X R 1/10, BStBl. II 2011, 915; Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 352). Mit der Neuregelung der Kraftfahrzeugbesteuerung von dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen in § 9 Abs. 1 Nr. 2b KraftStG hat der Gesetzgeber --ob bis ins letzte durchdacht oder eher zufällig, mag dahin gestellt bleiben-- den anzuwendenden Tarif je angefangene 100 ccm davon abhängig gemacht, ob die für diese Fahrzeuge vorgeschriebenen Abgaswerte eingehalten werden. Diesbezüglich weist die Tatsache, dass das Fahrzeug des Klägers schon vor dem 1. Juli 2009 zugelassen wurde und --möglicherweise-- die Euro 2-Grenzwerte für normale Pkw erfüllt, keine für diese Wertung relevante Besonderheit auf. Denn die Einhaltung der Euro 2-Grenzwerte für normale Pkw ist für dreirädrige Kraftfahrzeuge gerade nicht relevant, sondern für diese sind ausschließlich die Trike-Grenzwerte der Richtlinie 97/24/EG relevant.
43 
ff) Dieses Ergebnis verstößt auch nicht unter dem Gesichtspunkt gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes verbürgten Gleichheitsgrundsatz, dass aufgrund der Neuregelung durch das 5. KraftStÄG von den vor dem 1. Juli 2009 zugelassenen Kraftfahrzeugen allein die dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeuge einer höheren Steuerbelastung unterworfen werden. Typischerweise spielt bei drei- und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen der Einsatz zu Freizeitzwecken eine besondere Rolle, während bei „normalen“ Pkw typischerweise auch eine Nutzung zu Erwerbszwecken eine gewisse Rolle spielt. Dies stellt nach Auffassung des erkennenden Senats einen sachlichen Grund für die Differenzierung dar. Ein Verfassungsverstoß wegen echter Rückwirkung scheidet ersichtlich ebenso aus. Da die Gesetzesänderung nur für die Zukunft galt, so dass die Fahrzeughalter auf die Gesetzesänderung --etwa durch Abmeldung der entsprechenden Fahrzeuge vor Inkrafttreten der nur für die Zukunft geltenden Änderung--, reagieren konnten, liegt auch keine unechte Rückwirkung vor.
44 
3. Anhaltspunkte für sonstige Fehler bei der Steuerfestsetzung, die den Kläger in seinen Rechten verletzen könnten, sind nicht ersichtlich.
45 
4. Nachdem das Einverständnis beider Beteiligter vorlag, hielt es der Senat für sachgerecht, nach § 90 Abs. 2 FGO ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
46 
II. Die Kostenfolge ergibt sich aus § 135 Abs. 1 FGO.
47 
III. Die Revision war nicht zuzulassen. Die hierfür erforderlichen Gründe liegen nicht vor (§ 115 Abs. 2 FGO).

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 K 3939/11

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 K 3939/11 zitiert 17 §§.

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Bundesfinanzhof Urteil, 13. Apr. 2011 - X R 1/10

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2005 erhielt die am 18. Apri

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(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
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Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.

(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,

1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt,
2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen,
3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht,
4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird,
5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.

(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.

(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.

(5) (weggefallen)

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,
5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
6.
die Erstattung der Steuer,
7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.

Örtlich zuständig ist

1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
2.
für ausländische Fahrzeuge
a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2005 erhielt die am 18. April 1951 geborene Klägerin aufgrund des Rentenbescheides vom 18. Februar 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Ihr Rentenantrag vom 5. Februar 2003 war zunächst abgelehnt worden; gegen die Ablehnung hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den durch den Abhilfebescheid vom 18. Februar 2005 positiv entschieden wurde. Die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen, aber erst 2005 ausgezahlten Renten betrugen 10.691,84 € (16 x 668,42 €).

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Nachzahlung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, die Nachzahlung sei nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht zu besteuern, und zwar mit einem Ertragsanteil in Höhe von 4 %. Zwar sei die Nachzahlung erst im Streitjahr zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung in Höhe von 10.691 € jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2004 ausgezahlt worden. Lediglich aufgrund der Ablehnung des Antrags der Klägerin und des hierdurch bedingten Widerspruchsverfahrens habe sich die Auszahlung bis ins Streitjahr verzögert. Daher sei die Nachzahlung nach dem Recht zu besteuern, das bei einer nicht verzögerten Auszahlung gegolten hätte. Anderenfalls hinge es vom Zufall ab, nach welcher Rechtslage die jeweilige Besteuerung von Nachzahlungen vorzunehmen sei.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 719 veröffentlichten Urteil statt. Das FA habe den für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlten Teil der Erwerbsminderungsrente zu Unrecht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung sei im Wege einer teleologischen Auslegung dergestalt zu reduzieren, dass Nachzahlungen auf eine abgekürzte Leibrente für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004, die erst ab Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt würden, jedenfalls dann noch der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen seien, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt habe, dass eine Zahlung bis zum 31. Dezember 2004 zu erwarten gewesen sei.

4

Das FA begründet seine Revision damit, die Regelung des § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG umfasse ausdrücklich auch Renten mit einem Rentenbeginn vor 2005. Gemäß § 52 Abs. 1 EStG sei die für den Veranlagungszeitraum 2005 geltende Fassung des EStG auf sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zuflössen. Die maßgeblichen Regelungen seien nach ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt derart eindeutig, dass sich eine Auslegung gegen den Wortlaut verbiete. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe mit dem AltEinkG einen Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung vorgenommen und allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt. Der Gesetzgeber habe damit aus Vereinfachungsgründen in Kauf genommen, dass nicht nur laufende Zahlungen, sondern auch Nachzahlungen nach dem neuen Recht besteuert würden. Seinen weiten Gestaltungsspielraum habe er damit nicht überschritten. Die streitigen sonstigen Einkünfte gehörten zu den Überschusseinkünften, bei denen nicht Forderungen und Ansprüche, sondern tatsächliche Zuflüsse erfasst würden. Eine Besteuerung nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rentenanspruchs sei daher systemwidrig. Die Auffassung des FG, nach der Rentennachzahlungen jedenfalls dann noch nach altem Recht zu besteuern seien, wenn die Rente rechtzeitig beantragt und unverschuldet verspätet gezahlt worden sei, lasse den Schluss zu, dass das Gericht bei einer anderen Fallgestaltung --etwa bei Beantragung kurz vor dem 31. Dezember 2004 oder im Falle einer selbst verschuldeten Nachzahlung-- keine teleologische Auslegung vorgenommen hätte. Dies erscheine willkürlich.

5

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Auffassung des FA, die Besteuerung der Rentennachzahlungen richte sich ausschließlich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Rechtslage, könne nicht damit begründet werden, dass die für den Veranlagungszeitraum 2005 geltende Fassung des EStG gemäß § 52 Abs. 1 EStG auf "sonstige Bezüge", die nach dem 31. Dezember 2004 zuflössen, anzuwenden sei. Rentennachzahlungen seien keine "sonstigen Bezüge" i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG.

8

Nach Auffassung der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1980 VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, welches das Urteil des FG Hamburg vom 5. Dezember 1978 V 307/77, EFG 1979, 332 bestätigt habe) sowie der Finanzverwaltung (Erlasse des Hessischen Finanzministeriums vom 5. September 1997 und vom 26. März 1988 S 2255 A - 40 - II B 1 a, juris, und Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 15. Mai 1998 - S 2255 A - 23 - St II 22, ESt-Kartei § 22 Karte 13) zur früheren Rechtslage sei für Nachzahlungen von Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich. Vielmehr seien die Ertragsanteile anzuwenden, die für diejenigen Veranlagungszeiträume gegolten hätten, für die die Nachzahlungen geleistet worden seien. Die Systematik der Rentenbesteuerung erfordere, dass bei Ansprüchen auf Rentennachzahlungen, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden seien, in Bezug auf den Ertragsanteil nicht auf die im Zuflusszeitraum maßgebliche, sondern auf die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltende Rechtslage abzustellen sei. Dieser Auslegung sei weder durch den Wortlaut des AltEinkG noch durch dessen Begründung die Grundlage entzogen worden. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG regele in erster Linie die Auszahlung der Rentenbezüge, für die der Zahlungsanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entstehe und erfüllt werde. Einzig dem Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG sei ein Hinweis auf die Besteuerung von Rentennachzahlungen zu entnehmen. Diese Vorschrift beziehe sich aber auf Rentenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2004 entstanden seien, und enthalte keine Informationen darüber, wie mit Rentennachzahlungen verfahren werden müsse, die im Jahr 2005 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 geleistet worden seien. Diese Nachzahlungen seien trotz des Zuflusses in 2005 nach den Regeln der Ertragsanteilsbesteuerung zu beurteilen. Nur diese auf die Systematik des EStG gestützte Auslegung werde dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bis zum 31. Dezember 2004 maßgebliche Rechtslage gerecht.

Entscheidungsgründe

9

II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage der Kläger abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1. Die von der Klägerin im Jahr 2005 bezogene Erwerbsminderungsrente ist zu Recht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden. Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten und sonstigen Leistungen, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Daher bestimmt sich der Besteuerungsanteil der Rente nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom selben Tag in der Rechtssache X R 54/09, BFHE 233, 487).

11

2. Die Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gilt auch für die Erwerbsminderungsrenten, die im Jahr 2005 für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlt wurden (unten a). Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG durch das AltEinkG ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG auf Nachzahlungen früherer Jahre anwendbar (unten b). Es bedarf keiner teleologischen Reduktion (unten c). Die Neuregelung des AltEinkG ist auch im Hinblick auf diese Nachzahlungen verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung (unten d).

12

a) Sowohl die laufenden Rentenbezüge der Klägerin als auch die Rentennachzahlungen sind Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, weil sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass Nachzahlungen nicht von dieser Vorschrift umfasst sein sollen. So sind auch die Konsequenzen von Nachzahlungen für die Berechnung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Besteuerungsanteils gesetzlich geregelt: Führen Rentennachzahlungen für vergangene Jahre zu einer Erhöhung des Jahresbetrages der Rente, ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente notwendig (siehe auch Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 288).

13

aa) Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG ist der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Der Besteuerungsanteil für alle Renten, bei denen das Jahr des Rentenbeginns vor 2006 liegt, beträgt danach 50 %. Dieser Prozentsatz gilt auch für die im Jahr 2005 nachgezahlten Renten der Klägerin der Jahre 2003 und 2004, da deren Beginn im Jahr 2003 und damit vor 2006 liegt.

14

bb) Gemäß § 40 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Eine Rente wird grundsätzlich nach § 99 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei einer Erwerbsminderungsrente ist gemäß § 43 SGB VI Voraussetzung, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung sowie besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Gabke, in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, § 43 Rz 46 und 56). Aufgrund der Sonderregelung des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten, wie z.B. eine Erwerbsminderungsrente, nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Ob mit dieser Vorschrift der Beginn und damit das Entstehen der Rente modifiziert wird (so Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 101 Rz 9) oder es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung i.S. des § 41 SGB I handelt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 8. September 2005 B 13 RJ 10/04 R, BSGE 95, 112; Mrozynski, SGB I, Kommentar, 4. Aufl., § 41 Rz 9) kann dahinstehen, da nach beiden Auffassungen das Jahr des Beginns der Erwerbsminderungsrente der Klägerin das Jahr 2003 ist. Der Zeitpunkt des erstmaligen Zuflusses einer Rentenzahlung ist demgegenüber für den "Rentenbeginn" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG irrelevant (so auch BFH-Urteil in BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, zur bis 2004 geltenden Rechtslage).

15

b) Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ist trotz des rechtlich im Jahr 2003 liegenden Rentenbeginns auf die im Jahre 2005 nachgezahlten Renten der Klägerin anwendbar. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AltEinkG bestimmt, dass "diese Fassung des Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden" ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

16

aa) Die Einkommensteuer wird gemäß § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Einkünfte aus einer Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergeben sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 25 EStG sind die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie bei Gewinneinkünften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des Vermögensbestandes zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht --wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen-- eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.

17

bb) Eine anderweitige Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung für gesetzliche Altersrenten ist weder in § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG noch in den folgenden Absätzen enthalten. Zwar gilt nach § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen. Diese sonstigen Bezüge umfassen aber --worauf die Kläger zu Recht hingewiesen haben-- nicht die sonstigen Einnahmen i.S. des § 22 EStG, sondern erfassen, wie sich auch aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt, die lohnsteuerlichen sonstigen Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG.

18

c) § 52 Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung ist --im Gegensatz zur Auffassung der Kläger und des FG-- nicht im Wege einer teleologischen Auslegung so zu reduzieren, dass Nachzahlungen von Renten --dazu gehören sowohl Erwerbsminderungsrenten als auch Altersrenten--, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt worden sind, nach der bisherigen Systematik besteuert werden.

19

Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung setzt eine verdeckte Regelungslücke voraus. Diese ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevante Besonderheiten außer Acht lässt (Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 352). Eine solche Regelungslücke ist nicht erkennbar.

20

aa) Die relevante Besonderheit der steuerlichen Situation der Klägerin liegt darin, dass sie Rentennachzahlungen aufgrund des Zuflussprinzips in einem Veranlagungszeitraum zu versteuern hat, dem sie wirtschaftlich nicht zuzuordnen sind.

21

aaa) Dem Gesetzgeber war bewusst, dass das Zuflussprinzip in Einzelfällen nicht immer zu einer interessengerechten Zuordnung führt. So hat er in § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Situation des laufenden Arbeitslohns sowie in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurz vor oder nach dem Stichtag geleistet werden, Sonderregelungen geschaffen, die vom Zuflussprinzip abweichen. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für Rentennachzahlungen deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine solche nicht für notwendig hielt.

22

bbb) Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 EStG erfordern keine teleologische Reduktion für den Fall nachgezahlter Erwerbsminderungsrenten.

23

Durch § 52 Abs. 1 EStG wird der Systemwechsel der Rentenbesteuerung zum 1. Januar 2005 zeitlich festgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt, der im Übrigen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) vorgegeben war, wollte der Gesetzgeber mit dem AltEinkG eine "steuerrechtssystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" erreichen (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 1 und 22). Der Stufenplan zur Verwirklichung der nachgelagerten Besteuerung der Altersrentenbezüge sah vor, dass gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Leibrenten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung, die im Jahr 2005 beginnen bzw. bereits in zuvor liegenden Jahren begonnen haben, zu 50 % in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen. Der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) steigt kontinuierlich, so dass erstmalig für die "Rentnerkohorte" des Jahres 2040 die Leibrente in voller Höhe steuerpflichtig sein wird. Der sich ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente (d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente) wird für jeden Steuerpflichtigen auf die Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG).

24

Der Gesetzgeber hat damit im Bereich der Übergangsregelung den Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des zu versteuernden Rentenanteils geändert. Er macht die Besteuerung nicht mehr von dem Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente abhängig, sondern lediglich vom Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil auch von Rentennachzahlungen kann damit systemgerecht und ohne Probleme ermittelt werden.

25

Mit § 52 Abs. 1 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber die vollständige Umstellung der Rentenbesteuerung auf das neue System. Konsequenterweise wurden alle ab dem Jahr 2005 zugeflossenen Rentenbezüge unterschiedslos der Übergangsregelung unterworfen und entsprechend ihrem Beginn einer Kohorte zugeordnet. Von dieser Übergangsregelung sind auch Rentennachzahlungen für frühere Jahre betroffen (so auch FG Münster, Urteil vom 22. April 2010  8 K 783/07 E, EFG 2010, 1685; OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4. August 2006  - S 2255 A - 23 - St 218, Der Betrieb --DB-- 2006, 1925; Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 22 Rz 37; Lüsch in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 108).

26

bb) Eine weitere Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin nach eigener Aussage zwar alles getan hatte, um noch im Jahr 2004 die Rentenzahlungen zu erhalten, es aber auf Grund von Umständen, die --wie sie behauptet-- nicht von ihr zu beeinflussen waren, nicht zu einer rechtzeitigen Auszahlung vor dem 1. Januar 2005 gekommen ist. Ein besonders gelagerter Einzelfall erfordert jedoch keine gesetzliche Einschränkung des generellen Anwendungsbereichs eines Grundprinzips der Einkommensbesteuerung, nämlich der Besteuerung des tatsächlich verwirklichten und nicht des gewünschten Sachverhalts.

27

aaa) Die Finanzverwaltung hat zwar vor der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG die Auffassung vertreten, bei Nachzahlungen von Leibrenten sei in Fällen einer zwischenzeitlichen Änderung der gesetzlichen Ertragsanteile nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich, sondern derjenige, der für die Veranlagungszeiträume gegolten habe, für die die Nachzahlungen geleistet worden seien (vgl. dazu die Erlasse des Hessischen Finanzministeriums vom 5. September 1997 und vom 26. März 1998, a.a.O. und Verfügung der OFD Frankfurt vom 15. Mai 1998, a.a.O.).

28

Nach Inkrafttreten des AltEinkG hat die Finanzverwaltung demgegenüber ausdrücklich entschieden, die Besteuerung der Rentennachzahlungen richte sich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (OFD Frankfurt in DB 2006, 1925). Damit hat sie eine generelle Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Rentennachzahlungen früherer Zeiträume abgelehnt.

29

bbb) Für eine auf §§ 163, 227 der Abgabenordnung gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige einzelfallbezogene Billigkeitsentscheidung ist in diesem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung des finanzgerichtlichen Urteils und des Steuerbescheides beschränkenden Revisionsverfahren kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 X B 63/03, BFH/NV 2004, 1653).

30

d) Die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist --auch in Bezug auf die Rentennachzahlungen früherer Jahre-- verfassungsgemäß. Die Besteuerung der Rentennachzahlungen der Jahre 2003 und 2004 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verstößt insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

31

aa) Bereits in den Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253) und X R 58/08 (BFHE 228, 326) hat der erkennende Senat entschieden, dass die geänderte Besteuerung der Renteneinkünfte aufgrund des Systems der nachgelagerten Besteuerung unter Aufgabe des Systems der Ertragsanteilsbesteuerung ab dem Jahr 2005 nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Die Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits führe zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung der Alterseinkünfte --bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte-- das Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte überwiege. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen jeweils unter B.II.2. Bezug genommen.

32

Diese Abwägung führt auch bei der Besteuerung von laufenden Erwerbsminderungsrenten zu demselben Ergebnis, selbst wenn dadurch die individuelle steuerliche Belastung des betroffenen Steuerpflichtigen erheblich ansteigt (vgl. dazu das Senatsurteil in dem Verfahren X R 54/09, BFHE 233, 487, vom heutigen Tage).

33

bb) In Bezug auf die Besteuerung von nachgezahlten Erwerbsminderungsrenten ist --ebenso wie bei laufenden Rentenzahlungen-- von einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eingetreten sind, hier die insoweit nachteilige Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ab dem 1. Januar 2005. Tatbestandlich sind sie aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt --hier den bereits im Jahr 2003 entstandenen Rentenansprüchen-- ausgelöst worden.

34

aaa) Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundsätzlich unzulässig. Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde ansonsten den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (so die jüngsten BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959 und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968, jeweils mit weiteren Nachweisen).

35

bbb) Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zugrunde gelegt ist bei der Gesamtabwägung der Interessen auf Seiten der Kläger zu berücksichtigen, dass die gemäß §§ 43, 99 und 101 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 40 SGB I im Jahr 2003 entstandene Erwerbsminderungsrente eine unter Geltung des alten Einkommensteuerrechts erworbene Rechtsposition darstellt. Es handelt sich damit nicht mehr lediglich um eine vertrauensrechtlich nicht besonders geschützte Erwartung, z.B. von künftigen Renteneinnahmen. Vielmehr ist bereits ein "Vermögensbestand im grundrechtlich geschützten Verfügungsbereich" konkret vorhanden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1959, unter C.II. 2.b aa). Diese konkret verfestigte Vermögensposition wird durch die Anwendung der Neuregelung der Rentenbesteuerung erheblich entwertet, da die Rentenzahlungen für 2003 und 2004 nicht mehr mit einem Ertragsanteil von 4 %, sondern einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert werden. Die nachträgliche Entwertung der bereits im Jahr 2003 verfestigten Rechtsposition der Klägerin durch die Einbeziehung der Nachzahlungen früher entstandener Renten in die Neuregelung des AltEinkG führt zu einem erhöhten gesetzgeberischen Rechtfertigungsbedarf (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1959, unter C.II.2.b aa). Hierfür reichen die Gründe, die die generelle Einbeziehung bereits laufender Renten in die gesetzliche Neuregelung rechtfertigen (vgl. dazu oben aa), allein noch nicht aus.

36

ccc) Rechtfertigungsgrund für die Einbeziehung auch von Rentennachzahlungen in die Neuregelungen ist das dem EStG für Überschusseinkünfte zugrunde liegende Zuflussprinzip. § 11 EStG ermöglicht die Abschnittsbesteuerung, indem er die Entscheidung darüber trifft, wann eine Einnahme anzusetzen ist (vgl. HHR/Birk/Kister, § 11 EStG Rz 3). Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber gewisse Härten, die sich notwendigerweise aus der Abschnittsbesteuerung und dem Zuflussprinzip im Einzelfalle ergeben können, bewusst in Kauf genommen hat (siehe auch BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 101/78, nicht veröffentlicht).

37

Mit dieser Grundentscheidung für die Anwendung des Zuflussprinzips bei den Überschusseinkünften, zu denen auch die Renteneinkünfte gehören, geht eine Verwaltungsvereinfachung einher, die ebenfalls als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen ist. Der Notwendigkeit einer im Rentenbesteuerungsverfahren als Massenverfahren einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Lösung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) eine entscheidende Bedeutung zugebilligt.

38

Dem Hinweis des FG, eine Komplizierung des Verfahrens sei bei der steuerlichen Beurteilung von Rentennachzahlungen nicht zu befürchten, da die zeitliche Zuordnung der Rentenzahlungen ohne Weiteres möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass zur Einschätzung des Verwaltungs- und Kontrollaufwands einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber aufgerufen ist, der eine Einschätzungsprärogative besitzt (siehe auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1253). Dafür, dass er diese willkürlich ausgeübt hätte, ist vorliegend kein Anhaltspunkt erkennbar.

39

Hinzu kommt, dass selbst nach Auffassung des FG Nachzahlungen einer Erwerbsminderungsrente für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004, die erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt werden, nur dann der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind, "wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen". Diese Einschränkung, die dem Billigkeitsgedanken entspringt, würde aber dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Verfahren der Rentenantragstellung zu überprüfen und zu bewerten hätte, um im Einzelfall zu entscheiden, ob es bei der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verbleibt oder ob ausnahmsweise der Ertragsanteil der Rente der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

40

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Grundzüge der Neuregelung der Rentenbesteuerung, die auch die entsprechende steuerliche Behandlung von nachgezahlten Erwerbsminderungsrenten beinhalteten, bereits seit dem Entwurf des AltEinkG vom 9. Dezember 2003 (BTDrucks 15/2150) bekannt waren. Die Steuerpflichtigen konnten sich spätestens ab Verkündung des AltEinkG am 5. Juli 2004 auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende Neuregelung einstellen und ggf. auf eine Beschleunigung des Rentenbewilligungsverfahrens hinwirken.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn

1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder
2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.

(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über

1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe,
2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist,
3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen,
4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter,
5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will,
6.
die Erstattung der Steuer,
7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern,
8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden,
9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.

Örtlich zuständig ist

1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat;
2.
für ausländische Fahrzeuge
a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird,
b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.

(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.

(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung

1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken,
2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder
3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.

(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.

(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

Die Steuer bemisst sich

1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen)
a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen;
b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen;
1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen;
2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.

Tatbestand

1

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Streitjahr 2005 erhielt die am 18. April 1951 geborene Klägerin aufgrund des Rentenbescheides vom 18. Februar 2005 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bis zum 31. Dezember 2006 befristet war. Ihr Rentenantrag vom 5. Februar 2003 war zunächst abgelehnt worden; gegen die Ablehnung hatte die Klägerin Widerspruch eingelegt, über den durch den Abhilfebescheid vom 18. Februar 2005 positiv entschieden wurde. Die bis zum 31. Dezember 2004 entstandenen, aber erst 2005 ausgezahlten Renten betrugen 10.691,84 € (16 x 668,42 €).

2

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) besteuerte die Nachzahlung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Alterseinkünftegesetzes (AltEinkG) vom 5. Juli 2004 (BGBl I 2004, 1427) mit einem Besteuerungsanteil von 50 %. Hiergegen wandten sich die Kläger. Sie sind der Auffassung, die Nachzahlung sei nach dem bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Recht zu besteuern, und zwar mit einem Ertragsanteil in Höhe von 4 %. Zwar sei die Nachzahlung erst im Streitjahr zugeflossen, in dem das neue System der Alterseinkünftebesteuerung schon anzuwenden sei. Wirtschaftlich sei die Nachzahlung in Höhe von 10.691 € jedoch bereits vorher entstanden und wäre bei einem üblichen Verlauf des Bewilligungsverfahrens bis zum 31. Dezember 2004 ausgezahlt worden. Lediglich aufgrund der Ablehnung des Antrags der Klägerin und des hierdurch bedingten Widerspruchsverfahrens habe sich die Auszahlung bis ins Streitjahr verzögert. Daher sei die Nachzahlung nach dem Recht zu besteuern, das bei einer nicht verzögerten Auszahlung gegolten hätte. Anderenfalls hinge es vom Zufall ab, nach welcher Rechtslage die jeweilige Besteuerung von Nachzahlungen vorzunehmen sei.

3

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 719 veröffentlichten Urteil statt. Das FA habe den für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlten Teil der Erwerbsminderungsrente zu Unrecht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung zugrunde gelegt. Der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung sei im Wege einer teleologischen Auslegung dergestalt zu reduzieren, dass Nachzahlungen auf eine abgekürzte Leibrente für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004, die erst ab Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt würden, jedenfalls dann noch der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen seien, wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt habe, dass eine Zahlung bis zum 31. Dezember 2004 zu erwarten gewesen sei.

4

Das FA begründet seine Revision damit, die Regelung des § 22 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG umfasse ausdrücklich auch Renten mit einem Rentenbeginn vor 2005. Gemäß § 52 Abs. 1 EStG sei die für den Veranlagungszeitraum 2005 geltende Fassung des EStG auf sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2004 zuflössen. Die maßgeblichen Regelungen seien nach ihrem Wortlaut und Regelungsgehalt derart eindeutig, dass sich eine Auslegung gegen den Wortlaut verbiete. Eine Regelungslücke bestehe nicht. Der Gesetzgeber habe mit dem AltEinkG einen Systemwechsel bei der Rentenbesteuerung vorgenommen und allein auf die Rechtslage zum Zeitpunkt des Zuflusses abgestellt. Der Gesetzgeber habe damit aus Vereinfachungsgründen in Kauf genommen, dass nicht nur laufende Zahlungen, sondern auch Nachzahlungen nach dem neuen Recht besteuert würden. Seinen weiten Gestaltungsspielraum habe er damit nicht überschritten. Die streitigen sonstigen Einkünfte gehörten zu den Überschusseinkünften, bei denen nicht Forderungen und Ansprüche, sondern tatsächliche Zuflüsse erfasst würden. Eine Besteuerung nach der Gesetzeslage zum Zeitpunkt des Entstehens eines Rentenanspruchs sei daher systemwidrig. Die Auffassung des FG, nach der Rentennachzahlungen jedenfalls dann noch nach altem Recht zu besteuern seien, wenn die Rente rechtzeitig beantragt und unverschuldet verspätet gezahlt worden sei, lasse den Schluss zu, dass das Gericht bei einer anderen Fallgestaltung --etwa bei Beantragung kurz vor dem 31. Dezember 2004 oder im Falle einer selbst verschuldeten Nachzahlung-- keine teleologische Auslegung vorgenommen hätte. Dies erscheine willkürlich.

5

Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

6

Die Kläger beantragen,

die Revision zurückzuweisen.

7

Die Auffassung des FA, die Besteuerung der Rentennachzahlungen richte sich ausschließlich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Rechtslage, könne nicht damit begründet werden, dass die für den Veranlagungszeitraum 2005 geltende Fassung des EStG gemäß § 52 Abs. 1 EStG auf "sonstige Bezüge", die nach dem 31. Dezember 2004 zuflössen, anzuwenden sei. Rentennachzahlungen seien keine "sonstigen Bezüge" i.S. des § 52 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2 EStG.

8

Nach Auffassung der Rechtsprechung (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 30. September 1980 VIII R 13/79, BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, welches das Urteil des FG Hamburg vom 5. Dezember 1978 V 307/77, EFG 1979, 332 bestätigt habe) sowie der Finanzverwaltung (Erlasse des Hessischen Finanzministeriums vom 5. September 1997 und vom 26. März 1988 S 2255 A - 40 - II B 1 a, juris, und Verfügung der Oberfinanzdirektion --OFD-- Frankfurt vom 15. Mai 1998 - S 2255 A - 23 - St II 22, ESt-Kartei § 22 Karte 13) zur früheren Rechtslage sei für Nachzahlungen von Leibrenten i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG a.F. nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich. Vielmehr seien die Ertragsanteile anzuwenden, die für diejenigen Veranlagungszeiträume gegolten hätten, für die die Nachzahlungen geleistet worden seien. Die Systematik der Rentenbesteuerung erfordere, dass bei Ansprüchen auf Rentennachzahlungen, die vor dem 1. Januar 2005 entstanden seien, in Bezug auf den Ertragsanteil nicht auf die im Zuflusszeitraum maßgebliche, sondern auf die zum Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs geltende Rechtslage abzustellen sei. Dieser Auslegung sei weder durch den Wortlaut des AltEinkG noch durch dessen Begründung die Grundlage entzogen worden. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG regele in erster Linie die Auszahlung der Rentenbezüge, für die der Zahlungsanspruch nach dem 31. Dezember 2004 entstehe und erfüllt werde. Einzig dem Wortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG sei ein Hinweis auf die Besteuerung von Rentennachzahlungen zu entnehmen. Diese Vorschrift beziehe sich aber auf Rentenansprüche, die nach dem 31. Dezember 2004 entstanden seien, und enthalte keine Informationen darüber, wie mit Rentennachzahlungen verfahren werden müsse, die im Jahr 2005 für Zeiträume vor dem 1. Januar 2005 geleistet worden seien. Diese Nachzahlungen seien trotz des Zuflusses in 2005 nach den Regeln der Ertragsanteilsbesteuerung zu beurteilen. Nur diese auf die Systematik des EStG gestützte Auslegung werde dem verfassungsrechtlich geschützten Vertrauen des Steuerpflichtigen in die bis zum 31. Dezember 2004 maßgebliche Rechtslage gerecht.

Entscheidungsgründe

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II. Die Revision des FA ist begründet. Das Urteil des FG wird aufgehoben und die Klage der Kläger abgewiesen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

10

1. Die von der Klägerin im Jahr 2005 bezogene Erwerbsminderungsrente ist zu Recht mit einem Besteuerungsanteil von 50 % der Besteuerung unterworfen worden. Erwerbsminderungsrenten der gesetzlichen Rentenversicherung gehören zu den Leibrenten und sonstigen Leistungen, die gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Daher bestimmt sich der Besteuerungsanteil der Rente nach der Tabelle des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG. Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Einbeziehung der Erwerbsminderungsrenten in die Vorschrift des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG bestehen nicht (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom selben Tag in der Rechtssache X R 54/09, BFHE 233, 487).

11

2. Die Besteuerung gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG gilt auch für die Erwerbsminderungsrenten, die im Jahr 2005 für die Jahre 2003 und 2004 nachgezahlt wurden (unten a). Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG durch das AltEinkG ist gemäß § 52 Abs. 1 EStG auf Nachzahlungen früherer Jahre anwendbar (unten b). Es bedarf keiner teleologischen Reduktion (unten c). Die Neuregelung des AltEinkG ist auch im Hinblick auf diese Nachzahlungen verfassungsgemäß und verstößt insbesondere nicht gegen das Verbot der unzulässigen Rückwirkung (unten d).

12

a) Sowohl die laufenden Rentenbezüge der Klägerin als auch die Rentennachzahlungen sind Leistungen i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG, weil sie aus der gesetzlichen Rentenversicherung stammen. Es besteht kein Anlass anzunehmen, dass Nachzahlungen nicht von dieser Vorschrift umfasst sein sollen. So sind auch die Konsequenzen von Nachzahlungen für die Berechnung des der Besteuerung zugrunde zu legenden Besteuerungsanteils gesetzlich geregelt: Führen Rentennachzahlungen für vergangene Jahre zu einer Erhöhung des Jahresbetrages der Rente, ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 6 EStG eine Neuberechnung des steuerfreien Teils der Rente notwendig (siehe auch Risthaus in Herrmann/Heuer/Raupach --HHR--, § 22 EStG Rz 288).

13

aa) Nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Satz 3 EStG ist der der Besteuerung unterliegende Anteil nach dem Jahr des Rentenbeginns und dem in diesem Jahr maßgebenden Prozentsatz aus der nachstehenden Tabelle zu entnehmen. Der Besteuerungsanteil für alle Renten, bei denen das Jahr des Rentenbeginns vor 2006 liegt, beträgt danach 50 %. Dieser Prozentsatz gilt auch für die im Jahr 2005 nachgezahlten Renten der Klägerin der Jahre 2003 und 2004, da deren Beginn im Jahr 2003 und damit vor 2006 liegt.

14

bb) Gemäß § 40 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches Erstes Buch (SGB I) entstehen Ansprüche auf Sozialleistungen, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen. Eine Rente wird grundsätzlich nach § 99 des Sozialgesetzbuches Sechstes Buch (SGB VI) von dem Kalendermonat an geleistet, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen für die Rente erfüllt sind, sofern die Rente bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ablauf des Monats beantragt wurde, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt waren. Bei einer Erwerbsminderungsrente ist gemäß § 43 SGB VI Voraussetzung, dass eine teilweise oder volle Erwerbsminderung sowie besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen vorliegen (vgl. dazu Gabke, in: Schlegel/Voelzke, SGB VI, § 43 Rz 46 und 56). Aufgrund der Sonderregelung des § 101 Abs. 1 SGB VI werden befristete Renten, wie z.B. eine Erwerbsminderungsrente, nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung geleistet. Ob mit dieser Vorschrift der Beginn und damit das Entstehen der Rente modifiziert wird (so Schmidt, in: Schlegel/Voelzke, a.a.O., § 101 Rz 9) oder es sich lediglich um eine Fälligkeitsregelung i.S. des § 41 SGB I handelt (so Bundessozialgericht, Urteil vom 8. September 2005 B 13 RJ 10/04 R, BSGE 95, 112; Mrozynski, SGB I, Kommentar, 4. Aufl., § 41 Rz 9) kann dahinstehen, da nach beiden Auffassungen das Jahr des Beginns der Erwerbsminderungsrente der Klägerin das Jahr 2003 ist. Der Zeitpunkt des erstmaligen Zuflusses einer Rentenzahlung ist demgegenüber für den "Rentenbeginn" i.S. des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG irrelevant (so auch BFH-Urteil in BFHE 132, 26, BStBl II 1981, 155, zur bis 2004 geltenden Rechtslage).

15

b) Die Neufassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG ist trotz des rechtlich im Jahr 2003 liegenden Rentenbeginns auf die im Jahre 2005 nachgezahlten Renten der Klägerin anwendbar. § 52 Abs. 1 Satz 1 EStG i.d.F. des AltEinkG bestimmt, dass "diese Fassung des Gesetzes erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden" ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist.

16

aa) Die Einkommensteuer wird gemäß § 25 Abs. 1 EStG nach Ablauf des Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat. Die Einkünfte aus einer Leibrente i.S. von § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ergeben sich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 i.V.m. Abs. 2 Nr. 2 EStG aus dem Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 25 EStG sind die Grundlagen für die Einkommensbesteuerung jeweils für ein Kalenderjahr nach dem Zufluss und Abfluss von Gütern und nicht --wie bei Gewinneinkünften i.S. des § 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG-- nach der Veränderung des Vermögensbestandes zu ermitteln. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 EStG sind Einnahmen und Ausgaben nach dem kalenderjahrbezogenen Zu- und Abflussprinzip zu erfassen, sofern nicht --wofür im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen-- eine abweichende gesetzliche Ausnahmeregelung zur Anwendung kommt.

17

bb) Eine anderweitige Regelung für den zeitlichen Anwendungsbereich der Neuregelung für gesetzliche Altersrenten ist weder in § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG noch in den folgenden Absätzen enthalten. Zwar gilt nach § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2004 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2004 zufließen. Diese sonstigen Bezüge umfassen aber --worauf die Kläger zu Recht hingewiesen haben-- nicht die sonstigen Einnahmen i.S. des § 22 EStG, sondern erfassen, wie sich auch aus dem Zusammenhang der Regelung ergibt, die lohnsteuerlichen sonstigen Bezüge i.S. des § 38a Abs. 1 Satz 3 EStG.

18

c) § 52 Abs. 1 EStG in der für den Veranlagungszeitraum 2005 geltenden Fassung ist --im Gegensatz zur Auffassung der Kläger und des FG-- nicht im Wege einer teleologischen Auslegung so zu reduzieren, dass Nachzahlungen von Renten --dazu gehören sowohl Erwerbsminderungsrenten als auch Altersrenten--, die bis zum 31. Dezember 2004 entstanden und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt worden sind, nach der bisherigen Systematik besteuert werden.

19

Eine Rechtsfortbildung im Wege der teleologischen Reduzierung setzt eine verdeckte Regelungslücke voraus. Diese ist gegeben, wenn das Gesetz zwar eine Regelung enthält, diese aber ihrem Zweck nach auf eine bestimmte Gruppe von Fällen nicht passt, weil sie deren für die Wertung relevante Besonderheiten außer Acht lässt (Drüen in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 4 AO Rz 352). Eine solche Regelungslücke ist nicht erkennbar.

20

aa) Die relevante Besonderheit der steuerlichen Situation der Klägerin liegt darin, dass sie Rentennachzahlungen aufgrund des Zuflussprinzips in einem Veranlagungszeitraum zu versteuern hat, dem sie wirtschaftlich nicht zuzuordnen sind.

21

aaa) Dem Gesetzgeber war bewusst, dass das Zuflussprinzip in Einzelfällen nicht immer zu einer interessengerechten Zuordnung führt. So hat er in § 52 Abs. 1 Satz 2 EStG für die Situation des laufenden Arbeitslohns sowie in § 11 Abs. 1 Satz 2 EStG für regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die kurz vor oder nach dem Stichtag geleistet werden, Sonderregelungen geschaffen, die vom Zuflussprinzip abweichen. Das Fehlen einer entsprechenden Ausnahmeregelung für Rentennachzahlungen deutet darauf hin, dass der Gesetzgeber eine solche nicht für notwendig hielt.

22

bbb) Sinn und Zweck des § 52 Abs. 1 EStG erfordern keine teleologische Reduktion für den Fall nachgezahlter Erwerbsminderungsrenten.

23

Durch § 52 Abs. 1 EStG wird der Systemwechsel der Rentenbesteuerung zum 1. Januar 2005 zeitlich festgeschrieben. Ab diesem Zeitpunkt, der im Übrigen durch das Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 6. März 2002  2 BvL 17/99 (BVerfGE 105, 73) vorgegeben war, wollte der Gesetzgeber mit dem AltEinkG eine "steuerrechtssystematisch schlüssige und folgerichtige Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen" erreichen (vgl. BTDrucks 15/2150, S. 1 und 22). Der Stufenplan zur Verwirklichung der nachgelagerten Besteuerung der Altersrentenbezüge sah vor, dass gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG Leibrenten und andere Leistungen aus der sog. Basisversorgung, die im Jahr 2005 beginnen bzw. bereits in zuvor liegenden Jahren begonnen haben, zu 50 % in die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer eingehen. Der steuerbare Anteil der Rente für jeden neu hinzukommenden Rentnerjahrgang (Kohorte) steigt kontinuierlich, so dass erstmalig für die "Rentnerkohorte" des Jahres 2040 die Leibrente in voller Höhe steuerpflichtig sein wird. Der sich ergebende steuerfrei bleibende Teil der Jahresbruttorente (d.h. der Unterschiedsbetrag zwischen dem Jahresbetrag der Rente und dem der Besteuerung unterliegenden Anteil der Rente) wird für jeden Steuerpflichtigen auf die Dauer des Rentenbezugs festgeschrieben (§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa Sätze 4 und 5 EStG).

24

Der Gesetzgeber hat damit im Bereich der Übergangsregelung den Anknüpfungspunkt zur Ermittlung des zu versteuernden Rentenanteils geändert. Er macht die Besteuerung nicht mehr von dem Lebensalter des Rentenberechtigten bei Beginn der Rente abhängig, sondern lediglich vom Jahr des Rentenbeginns. Der Besteuerungsanteil auch von Rentennachzahlungen kann damit systemgerecht und ohne Probleme ermittelt werden.

25

Mit § 52 Abs. 1 EStG beabsichtigte der Gesetzgeber die vollständige Umstellung der Rentenbesteuerung auf das neue System. Konsequenterweise wurden alle ab dem Jahr 2005 zugeflossenen Rentenbezüge unterschiedslos der Übergangsregelung unterworfen und entsprechend ihrem Beginn einer Kohorte zugeordnet. Von dieser Übergangsregelung sind auch Rentennachzahlungen für frühere Jahre betroffen (so auch FG Münster, Urteil vom 22. April 2010  8 K 783/07 E, EFG 2010, 1685; OFD Frankfurt/M., Verfügung vom 4. August 2006  - S 2255 A - 23 - St 218, Der Betrieb --DB-- 2006, 1925; Fischer in Kirchhof, EStG, 10. Aufl., § 22 Rz 37; Lüsch in Littmann/ Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, Kommentar, § 22 Rz 108).

26

bb) Eine weitere Besonderheit des Streitfalls besteht darin, dass die Klägerin nach eigener Aussage zwar alles getan hatte, um noch im Jahr 2004 die Rentenzahlungen zu erhalten, es aber auf Grund von Umständen, die --wie sie behauptet-- nicht von ihr zu beeinflussen waren, nicht zu einer rechtzeitigen Auszahlung vor dem 1. Januar 2005 gekommen ist. Ein besonders gelagerter Einzelfall erfordert jedoch keine gesetzliche Einschränkung des generellen Anwendungsbereichs eines Grundprinzips der Einkommensbesteuerung, nämlich der Besteuerung des tatsächlich verwirklichten und nicht des gewünschten Sachverhalts.

27

aaa) Die Finanzverwaltung hat zwar vor der Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG die Auffassung vertreten, bei Nachzahlungen von Leibrenten sei in Fällen einer zwischenzeitlichen Änderung der gesetzlichen Ertragsanteile nicht der im Veranlagungszeitraum des Zuflusses geltende Ertragsanteil maßgeblich, sondern derjenige, der für die Veranlagungszeiträume gegolten habe, für die die Nachzahlungen geleistet worden seien (vgl. dazu die Erlasse des Hessischen Finanzministeriums vom 5. September 1997 und vom 26. März 1998, a.a.O. und Verfügung der OFD Frankfurt vom 15. Mai 1998, a.a.O.).

28

Nach Inkrafttreten des AltEinkG hat die Finanzverwaltung demgegenüber ausdrücklich entschieden, die Besteuerung der Rentennachzahlungen richte sich nach der im Zuflusszeitpunkt geltenden Fassung des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG (OFD Frankfurt in DB 2006, 1925). Damit hat sie eine generelle Billigkeitsmaßnahme in Bezug auf die Rentennachzahlungen früherer Zeiträume abgelehnt.

29

bbb) Für eine auf §§ 163, 227 der Abgabenordnung gestützte selbständig anfechtbare und von der Rechtmäßigkeitsprüfung unabhängige einzelfallbezogene Billigkeitsentscheidung ist in diesem sich auf die Rechtmäßigkeitsprüfung des finanzgerichtlichen Urteils und des Steuerbescheides beschränkenden Revisionsverfahren kein Raum (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2004 X B 63/03, BFH/NV 2004, 1653).

30

d) Die Neuregelung der Rentenbesteuerung durch das AltEinkG ist --auch in Bezug auf die Rentennachzahlungen früherer Jahre-- verfassungsgemäß. Die Besteuerung der Rentennachzahlungen der Jahre 2003 und 2004 gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verstößt insbesondere nicht gegen das Rückwirkungsverbot.

31

aa) Bereits in den Urteilen vom 19. Januar 2010 X R 53/08 (BFHE 228, 223) und vom 4. Februar 2010 X R 52/08 (BFH/NV 2010, 1253) und X R 58/08 (BFHE 228, 326) hat der erkennende Senat entschieden, dass die geänderte Besteuerung der Renteneinkünfte aufgrund des Systems der nachgelagerten Besteuerung unter Aufgabe des Systems der Ertragsanteilsbesteuerung ab dem Jahr 2005 nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes verstößt. Die Abwägung zwischen dem Ausmaß des durch die Gesetzesänderung verursachten Vertrauensschadens und der Beeinträchtigung der geschützten Grundrechtspositionen des Einzelnen (insbesondere Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes) einerseits und der Bedeutung des gesetzgeberischen Anliegens für das Gemeinwohl andererseits führe zu dem Ergebnis, dass die verfassungsrechtlich geforderte Beseitigung der steuerlichen Ungleichbehandlung der Alterseinkünfte --bei gleichzeitiger Berücksichtigung der Finanzierbarkeit der Neuregelung für die öffentlichen Haushalte-- das Interesse des Steuerpflichtigen am Fortbestand der Ertragsanteilsbesteuerung seiner Renteneinkünfte überwiege. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen in den Senatsurteilen jeweils unter B.II.2. Bezug genommen.

32

Diese Abwägung führt auch bei der Besteuerung von laufenden Erwerbsminderungsrenten zu demselben Ergebnis, selbst wenn dadurch die individuelle steuerliche Belastung des betroffenen Steuerpflichtigen erheblich ansteigt (vgl. dazu das Senatsurteil in dem Verfahren X R 54/09, BFHE 233, 487, vom heutigen Tage).

33

bb) In Bezug auf die Besteuerung von nachgezahlten Erwerbsminderungsrenten ist --ebenso wie bei laufenden Rentenzahlungen-- von einer unechten Rückwirkung oder tatbestandlichen Rückanknüpfung auszugehen, da belastende Rechtsfolgen der Norm erst nach ihrer Verkündung eingetreten sind, hier die insoweit nachteilige Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG ab dem 1. Januar 2005. Tatbestandlich sind sie aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt --hier den bereits im Jahr 2003 entstandenen Rentenansprüchen-- ausgelöst worden.

34

aaa) Eine unechte Rückwirkung ist nach der Rechtsprechung des BVerfG nicht grundsätzlich unzulässig. Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde ansonsten den dem Gemeinwohl verpflichteten Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht mehr vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen. Der verfassungsrechtliche Vertrauensschutz geht insbesondere nicht so weit, den Staatsbürger vor jeder Enttäuschung zu bewahren. Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen erhöhten verfassungsrechtlichen Schutz. Der Gesetzgeber muss aber, soweit er für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte anknüpft, dem verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutz in hinreichendem Maß Rechnung tragen. Die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage sind abzuwägen. Eine unechte Rückwirkung ist mit den Grundsätzen grundrechtlichen und rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes daher nur vereinbar, wenn sie zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist und wenn bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit gewahrt bleibt (so die jüngsten BVerfG-Beschlüsse vom 7. Juli 2010  2 BvR 748/05, 2 BvR 753/05, 2 BvR 1738/05, BFH/NV 2010, 1976; 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BFH/NV 2010, 1959 und 2 BvL 1/03, 2 BvL 57/06, 2 BvL 58/06, BFH/NV 2010, 1968, jeweils mit weiteren Nachweisen).

35

bbb) Diese verfassungsrechtlichen Grundsätze zugrunde gelegt ist bei der Gesamtabwägung der Interessen auf Seiten der Kläger zu berücksichtigen, dass die gemäß §§ 43, 99 und 101 Abs. 1 SGB VI i.V.m. § 40 SGB I im Jahr 2003 entstandene Erwerbsminderungsrente eine unter Geltung des alten Einkommensteuerrechts erworbene Rechtsposition darstellt. Es handelt sich damit nicht mehr lediglich um eine vertrauensrechtlich nicht besonders geschützte Erwartung, z.B. von künftigen Renteneinnahmen. Vielmehr ist bereits ein "Vermögensbestand im grundrechtlich geschützten Verfügungsbereich" konkret vorhanden (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1959, unter C.II. 2.b aa). Diese konkret verfestigte Vermögensposition wird durch die Anwendung der Neuregelung der Rentenbesteuerung erheblich entwertet, da die Rentenzahlungen für 2003 und 2004 nicht mehr mit einem Ertragsanteil von 4 %, sondern einem Besteuerungsanteil von 50 % besteuert werden. Die nachträgliche Entwertung der bereits im Jahr 2003 verfestigten Rechtsposition der Klägerin durch die Einbeziehung der Nachzahlungen früher entstandener Renten in die Neuregelung des AltEinkG führt zu einem erhöhten gesetzgeberischen Rechtfertigungsbedarf (vgl. BVerfG-Beschluss in BFH/NV 2010, 1959, unter C.II.2.b aa). Hierfür reichen die Gründe, die die generelle Einbeziehung bereits laufender Renten in die gesetzliche Neuregelung rechtfertigen (vgl. dazu oben aa), allein noch nicht aus.

36

ccc) Rechtfertigungsgrund für die Einbeziehung auch von Rentennachzahlungen in die Neuregelungen ist das dem EStG für Überschusseinkünfte zugrunde liegende Zuflussprinzip. § 11 EStG ermöglicht die Abschnittsbesteuerung, indem er die Entscheidung darüber trifft, wann eine Einnahme anzusetzen ist (vgl. HHR/Birk/Kister, § 11 EStG Rz 3). Es ist offensichtlich, dass der Gesetzgeber gewisse Härten, die sich notwendigerweise aus der Abschnittsbesteuerung und dem Zuflussprinzip im Einzelfalle ergeben können, bewusst in Kauf genommen hat (siehe auch BFH-Urteil vom 5. März 1981 IV R 101/78, nicht veröffentlicht).

37

Mit dieser Grundentscheidung für die Anwendung des Zuflussprinzips bei den Überschusseinkünften, zu denen auch die Renteneinkünfte gehören, geht eine Verwaltungsvereinfachung einher, die ebenfalls als Rechtfertigungsgrund heranzuziehen ist. Der Notwendigkeit einer im Rentenbesteuerungsverfahren als Massenverfahren einfachen, praktikablen und gesamtwirtschaftlich tragfähigen Lösung hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07 (BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710) eine entscheidende Bedeutung zugebilligt.

38

Dem Hinweis des FG, eine Komplizierung des Verfahrens sei bei der steuerlichen Beurteilung von Rentennachzahlungen nicht zu befürchten, da die zeitliche Zuordnung der Rentenzahlungen ohne Weiteres möglich sei, ist entgegenzuhalten, dass zur Einschätzung des Verwaltungs- und Kontrollaufwands einer gesetzlichen Regelung der Gesetzgeber aufgerufen ist, der eine Einschätzungsprärogative besitzt (siehe auch Senatsurteil in BFH/NV 2010, 1253). Dafür, dass er diese willkürlich ausgeübt hätte, ist vorliegend kein Anhaltspunkt erkennbar.

39

Hinzu kommt, dass selbst nach Auffassung des FG Nachzahlungen einer Erwerbsminderungsrente für Zeiträume bis zum 31. Dezember 2004, die erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 ausgezahlt werden, nur dann der bisherigen Systematik der Rentenbesteuerung zu unterwerfen sind, "wenn der Steuerpflichtige die Zahlung der Rente so rechtzeitig beantragt hat, dass eine Zahlung bis zum 31.12.2004 hätte erfolgen müssen". Diese Einschränkung, die dem Billigkeitsgedanken entspringt, würde aber dazu führen, dass die Finanzverwaltung das Verfahren der Rentenantragstellung zu überprüfen und zu bewerten hätte, um im Einzelfall zu entscheiden, ob es bei der Besteuerung mit dem Besteuerungsanteil gemäß § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG verbleibt oder ob ausnahmsweise der Ertragsanteil der Rente der Besteuerung zugrunde zu legen ist.

40

Zudem ist zu berücksichtigen, dass die Grundzüge der Neuregelung der Rentenbesteuerung, die auch die entsprechende steuerliche Behandlung von nachgezahlten Erwerbsminderungsrenten beinhalteten, bereits seit dem Entwurf des AltEinkG vom 9. Dezember 2003 (BTDrucks 15/2150) bekannt waren. Die Steuerpflichtigen konnten sich spätestens ab Verkündung des AltEinkG am 5. Juli 2004 auf die ab dem 1. Januar 2005 geltende Neuregelung einstellen und ggf. auf eine Beschleunigung des Rentenbewilligungsverfahrens hinwirken.

Gesetz ist jede Rechtsnorm.

(1) Die Jahressteuer beträgt für

1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR;
2.
Personenkraftwagen
a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie

durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden unddurch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und
aa)mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen6,75 EUR15,44 EUR,
bb)als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten7,36 EUR16,05 EUR,
cc)als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt15,13 EUR27,35 EUR,
dd)nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt21,07 EUR33,29 EUR,
ee)nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen25,36 EUR37,58 EUR;
b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung

aa)bis zum 31. Dezember 2011120 g/km,
bb)ab dem 1. Januar 2012110 g/km,
cc)ab dem 1. Januar 201495 g/km
überschreitet;
c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert
über  95 g/km bis zu 115 g/km2,00 EUR,
über 115 g/km bis zu 135 g/km2,20 EUR,
über 135 g/km bis zu 155 g/km2,50 EUR,
über 155 g/km bis zu 175 g/km2,90 EUR,
über 175 g/km bis zu 195 g/km3,40 EUR,
über 195 g/km4,00 EUR.
Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung

a)mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg16 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR,
b)der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg24 EUR,
über 2 000 kg10 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR,
c)die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht
bis zu 2 000 kg40 EUR,
über 2 000 kg bis zu 5 000 kg10 EUR,
über 5 000 kg bis zu 12 000 kg15 EUR,
über 12 000 kg25 EUR;
ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1;

2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie
a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor21,07 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor33,29 EUR,


b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden
aa)
durch Fremdzündungsmotor25,36 EUR,
bb)
durch Selbstzündungsmotor37,58 EUR;


3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 3 500 kg12,78 EUR;
4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde
a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg14,32 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR,
b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg6,42 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg6,88 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg7,31 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg7,75 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg8,18 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg8,62 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg9,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg10,07 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg10,97 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg11,84 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg13,01 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg14,32 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg15,77 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg26,00 EUR,
über 15 000 kg36,23 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR,
c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg9,64 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg10,30 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg10,97 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg11,61 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg12,27 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg12,94 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg14,03 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg15,11 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg16,44 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg17,74 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg19,51 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg21,47 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg23,67 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg39,01 EUR,
über 15 000 kg54,35 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR,
d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht

bis zu 2 000 kg11,25 EUR,
über 2 000 kg bis zu 3 000 kg12,02 EUR,
über 3 000 kg bis zu 4 000 kg12,78 EUR,
über 4 000 kg bis zu 5 000 kg13,55 EUR,
über 5 000 kg bis zu 6 000 kg14,32 EUR,
über 6 000 kg bis zu 7 000 kg15,08 EUR,
über 7 000 kg bis zu 8 000 kg16,36 EUR,
über 8 000 kg bis zu 9 000 kg17,64 EUR,
über 9 000 kg bis zu 10 000 kg19,17 EUR,
über 10 000 kg bis zu 11 000 kg20,71 EUR,
über 11 000 kg bis zu 12 000 kg22,75 EUR,
über 12 000 kg bis zu 13 000 kg25,05 EUR,
über 13 000 kg bis zu 14 000 kg27,61 EUR,
über 14 000 kg bis zu 15 000 kg45,50 EUR,
über 15 000 kg63,40 EUR,
insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.

(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).

(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag

1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen0,51 EUR,
2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von

a)nicht mehr als 7 500 kg1,53 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg4,60 EUR,
c)mehr als 15 000 kg6,14 EUR,
3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von
a)nicht mehr als 7 500 kg1,02 EUR,
b)mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg2,05 EUR,
c)mehr als 15 000 kg3,07 EUR.
Für diese Fahrzeuge ist der Nachweis des zulässigen Gesamtgewichts, sofern sich dieses nicht aus dem Zulassungsschein ergibt, durch eine amtliche Bescheinigung zu erbringen. Die Bescheinigung muss die Identität und das zulässige Gesamtgewicht eindeutig nachweisen; sie ist in deutscher Sprache abzufassen.

(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,

1.
wenn sie nur für Krafträder gelten46,02 EUR,
2.
im Übrigen191,73 EUR.

(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.