Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. Sept. 2012 - 3 K 3939/11
Gericht
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Annotations
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
- 1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, - 2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen, - 3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht, - 4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, - 5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.
(5) (weggefallen)
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(1) Die Steuer wird, wenn der Zeitpunkt der Beendigung der Steuerpflicht nicht feststeht, unbefristet, in allen anderen Fällen für einen bestimmten Zeitraum oder tageweise festgesetzt. Wird ein Saisonkennzeichen zugeteilt, so wird die Steuer ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Gültigkeit des Kennzeichens für die Dauer der Gültigkeit unbefristet festgesetzt. Kann der Steuerschuldner den Entrichtungszeitraum wählen (§ 11 Abs. 2), so wird die Steuer für den von ihm gewählten Entrichtungszeitraum festgesetzt; sie kann auch für alle in Betracht kommenden Entrichtungszeiträume festgesetzt werden.
(2) Die Steuer ist neu festzusetzen,
- 1.
wenn sich infolge einer Änderung der Bemessungsgrundlagen oder des Steuersatzes eine andere Steuer ergibt, - 2.
wenn die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung, eine Steuerermäßigung oder die Nichterhebung der Steuer für Kraftfahrzeuganhänger (§ 10 Abs. 1) oder für Personenkraftwagen (§§ 10a und 10b) eintreten oder wegfallen oder wenn nachträglich festgestellt wird, dass die Voraussetzungen nicht vorgelegen haben oder nicht vorliegen, - 3.
wenn die Steuerpflicht endet. Die Steuerfestsetzung erstreckt sich auf die Zeit vom Beginn des Entrichtungszeitraums, in den das Ende der Steuerpflicht fällt, bis zum Ende der Steuerpflicht, - 4.
wenn eine Steuerfestsetzung fehlerhaft ist, zur Beseitigung des Fehlers. § 176 der Abgabenordnung ist hierbei entsprechend anzuwenden; dies gilt jedoch nur für Entrichtungszeiträume, die vor der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofs des Bundes liegen. Die Steuer wird vom Beginn des Entrichtungszeitraums an neu festgesetzt, in dem der Fehler der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörde bekannt wird, bei einer Erhöhung der Steuer jedoch frühestens vom Beginn des Entrichtungszeitraums an, in dem der Steuerbescheid erteilt wird, - 5.
wenn die Dauer des Betriebszeitraums eines Saisonkennzeichens geändert wird.
(3) Ist die Steuer nur für eine vorübergehende Zeit neu festzusetzen, so kann die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung durch eine Steuerfestsetzung für einen bestimmten Zeitraum ergänzt werden. Die Ergänzungsfestsetzung ist auf den Unterschiedsbetrag zu beschränken.
(4) Die nach Absatz 1 ergangene Steuerfestsetzung bleibt unberührt, wenn für das Fahrzeug des Steuerschuldners eine andere Zulassungsbehörde zuständig wird.
(5) (weggefallen)
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, - 2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, - 3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen, - 4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter, - 5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will, - 6.
die Erstattung der Steuer, - 7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern, - 8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden, - 9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Örtlich zuständig ist
- 1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; - 2.
für ausländische Fahrzeuge - a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, - b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, - 2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder - 3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.
Wird der angefochtene Verwaltungsakt nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geändert oder ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Ein Einspruch gegen den neuen Verwaltungsakt ist insoweit ausgeschlossen. Die Finanzbehörde hat dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts zu übermitteln. Satz 1 gilt entsprechend, wenn
- 1.
ein Verwaltungsakt nach § 129 der Abgabenordnung berichtigt wird oder - 2.
ein Verwaltungsakt an die Stelle eines angefochtenen unwirksamen Verwaltungsakts tritt.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, Rechtsverordnungen zu erlassen über
- 1.
die nähere Bestimmung der in diesem Gesetz verwendeten Begriffe, - 2.
die Abgrenzung der Steuerpflicht sowie den Umfang der Ausnahmen von der Besteuerung und der Steuerermäßigungen, soweit dies zur Wahrung der Gleichmäßigkeit der Besteuerung und zur Beseitigung von Unbilligkeiten in Härtefällen erforderlich ist, - 3.
die Zuständigkeit der für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden und den Umfang der Besteuerungsgrundlagen, - 4.
das Besteuerungsverfahren, insbesondere die Berechnung der Steuer und die Änderung von Steuerfestsetzungen, sowie die von den Steuerpflichtigen zu erfüllenden Pflichten und die Mitwirkungspflicht Dritter, - 5.
Art und Zeit der Steuerentrichtung. Dabei darf abweichend von § 11 Abs. 1 und 2 bestimmt werden, dass die Steuer auch tageweise entrichtet werden darf, soweit hierdurch ein Fahrzeughalter mit mehreren Fahrzeugen für seine sämtlichen Fahrzeuge einen einheitlichen Fälligkeitstag erreichen will, - 6.
die Erstattung der Steuer, - 7.
die völlige oder teilweise Befreiung von der Steuer für das Halten von ausländischen Fahrzeugen, die vorübergehend im Inland benutzt werden. Voraussetzung ist, dass Gegenseitigkeit gewahrt ist und die Befreiung dazu dient, eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, den grenzüberschreitenden Verkehr zu erleichtern oder die Wettbewerbsbedingungen für inländische Fahrzeuge zu verbessern, - 8.
eine befristete oder unbefristete Erhöhung der nach § 9 Abs. 3 anzuwendenden Steuersätze für bestimmte ausländische Fahrzeuge, um diese Fahrzeuge einer Steuerbelastung zu unterwerfen, die der Belastung inländischer Fahrzeuge bei vorübergehendem Aufenthalt im Heimatstaat der ausländischen Fahrzeuge mit Abgaben entspricht, die für die Benutzung von Fahrzeugen, die Benutzung von öffentlichen Straßen oder das Halten zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erhoben werden, - 9.
eine besondere Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge, für die nach § 10 Abs. 2 eine um den Anhängerzuschlag erhöhte Steuer erhoben wird.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes und der zu diesem Gesetz erlassenen Durchführungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung mit neuem Datum, unter neuer Überschrift und in neuer Paragraphenfolge bekannt zu machen. Dabei dürfen Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigt und die in der Durchführungsverordnung vorgesehenen Vordruckmuster geändert werden.
Örtlich zuständig ist
- 1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; - 2.
für ausländische Fahrzeuge - a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, - b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
(1) Die für die Finanzverwaltung zuständige oberste Landesbehörde bestimmt den Bezirk und den Sitz der Finanzämter.
(2) Die Finanzämter sind als örtliche Landesbehörden für die Verwaltung der Steuern mit Ausnahme der Kraftfahrzeugsteuer, der sonstigen auf motorisierte Verkehrsmittel bezogenen Verkehrsteuern, der Zölle und der bundesgesetzlich geregelten Verbrauchsteuern (§ 12) zuständig, soweit die Verwaltung nicht auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes den Bundesfinanzbehörden oder auf Grund des Artikels 108 Absatz 4 Satz 2 des Grundgesetzes den Gemeinden (Gemeindeverbänden) übertragen worden ist. Sie sind ferner für die ihnen sonst übertragenen Aufgaben zuständig. Soweit es sich um Aufgaben der Finanzverwaltung handelt und der Vollzug der Aufgaben verbessert oder erleichtert wird, kann die zuständige Landesregierung durch Rechtsverordnung
- 1.
die Zuständigkeit eines Finanzamts oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) auf einzelne Aufgaben beschränken, - 2.
einem Finanzamt oder einer besonderen Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) Zuständigkeiten für die Bezirke mehrerer Finanzämter übertragen oder - 3.
einer Landesoberbehörde (§ 6) die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen.
(3) Wenn im Besteuerungsverfahren automatische Einrichtungen eingesetzt werden, können durch Rechtsverordnung der zuständigen Landesregierung damit zusammenhängende Steuerverwaltungstätigkeiten auf ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum übertragen werden. Dieses handelt insoweit für das jeweils örtlich zuständige Finanzamt. Absatz 2 Satz 4 gilt entsprechend.
(4) Auf Grund eines Staatsvertrages zwischen mehreren Ländern können Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 und 2 auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Abs. 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Abs. 3) außerhalb des Landes übertragen werden.
(5) Das Bundesministerium der Finanzen kann zur Effizienzsteigerung im Verwaltungsvollzug auf Antrag von und im Einvernehmen mit allen unmittelbar betroffenen Ländern durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates jeweils Zuständigkeiten nach Absatz 2 Satz 1 eines Landes oder mehrerer Länder auf ein Finanzamt, ein nach § 2 Absatz 2 eingerichtetes Rechenzentrum der Landesfinanzverwaltung oder eine besondere Landesfinanzbehörde (§ 2 Absatz 3) eines anderen Landes übertragen. Absatz 4 bleibt unberührt. Durch die Rechtsverordnung nach Satz 1 kann zugleich die Kostentragung geregelt werden.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
Die Steuer bemisst sich
- 1.
bei Fahrzeugen der Klasse M1ohne besondere Zweckbestimmung als Wohnmobil oder Kranken- und Leichenwagen (Personenkraftwagen) - a)
mit erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 und bei Krafträdern nach dem Hubraum, soweit diese Fahrzeuge durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, bei Personenkraftwagen mit Hubkolbenmotoren zusätzlich nach den Schadstoff- und Kohlendioxidemissionen; - b)
mit erstmaliger Zulassung ab dem 1. Juli 2009, soweit es sich nicht um Fahrzeuge im Sinne des § 9 Absatz 2 handelt, nach den Kohlendioxidemissionen und dem Hubraum;
- 1a.
bei Wohnmobilen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht und zusätzlich nach den Schadstoffemissionen; - 1b.
bei dreirädrigen und leichten vierrädrigen Kraftfahrzeugen mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Bauteile und Merkmale von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 226 vom 18.8.1997, S. 1, L 65 vom 5.3.1998, S. 35, L 244 vom 3.9.1998, S. 20, L 67 vom 11.3.2008, S. 22), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/108/EG der Kommission vom 17. August 2009 (ABl. L 213 vom 18.8.2009, S. 10) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung fallen, nach dem Hubraum und den Schadstoffemissionen; - 2.
bei anderen Fahrzeugen, Kranken- und Leichenwagen nach dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht, bei Kraftfahrzeugen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht über 3 500 Kilogramm zusätzlich nach Schadstoff- und Geräuschemissionen. Das verkehrsrechtlich zulässige Gesamtgewicht ist bei Sattelanhängern um die Aufliegelast und bei Starrdeichselanhängern einschließlich Zentralachsanhängern um die Stützlast zu vermindern.
Gesetz ist jede Rechtsnorm.
(1) Die Jahressteuer beträgt für
- 1.
Krafträder, die durch Hubkolbenmotoren angetrieben werden, für je 25 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon 1,84 EUR; - 2.
Personenkraftwagen - a)
mit Hubkolbenmotoren bei erstmaliger Zulassung bis zum 30. Juni 2009 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie durch Fremdzündungsmotoren angetrieben werden und durch Selbstzündungsmotoren angetrieben werden und aa) mindestens die verbindlichen Grenzwerte für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 2 500 kg nach Zeile A Fahrzeugklasse M der Tabelle in Nummer 5.3.1.4 des Anhangs I der Richtlinie 70/220/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, einhalten oder wenn die Kohlendioxidemissionen, ermittelt nach der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) in der jeweils geltenden Fassung, 90 g/km nicht übersteigen 6,75 EUR 15,44 EUR, bb) als schadstoffarm anerkannt sind, der Richtlinie 70/220/EWG in der Fassung der Richtlinie 94/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 über Maßnahmen gegen die Verunreinigung der Luft durch Emissionen von Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/220/EWG (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 42) entsprechen und die in der Richtlinie 94/12/EG unter Nummer 5.3.1.4 für die Fahrzeugklasse M genannten Schadstoffgrenzwerte einhalten 7,36 EUR 16,05 EUR, cc) als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm Stufe C anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 15,13 EUR 27,35 EUR, dd) nicht als schadstoffarm oder bedingt schadstoffarm anerkannt sind und für sie ein Verkehrsverbot bei erhöhten Ozonkonzentrationen nach § 40c des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Fassung nicht galt 21,07 EUR 33,29 EUR, ee) nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Steuersätze nach den Doppelbuchstaben aa bis dd erfüllen 25,36 EUR 37,58 EUR; - b)
bei erstmaliger Zulassung vom 1. Juli 2009 bis 31. Dezember 2020 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich jeweils 2 Euro für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer entsprechend der Richtlinie 93/116/EG der Kommission vom 17. Dezember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 80/1268/EWG des Rates über den Kraftstoffverbrauch von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (ABl. L 329 vom 30.12.1993, S. 39) oder die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionsklassen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, das bei erstmaliger Zulassung
überschreitet;aa) bis zum 31. Dezember 2011 120 g/km, bb) ab dem 1. Januar 2012 110 g/km, cc) ab dem 1. Januar 2014 95 g/km - c)
bei erstmaliger Zulassung ab dem 1. Januar 2021 für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einem Teil davon 2 Euro für Fremdzündungsmotoren und 9,50 Euro für Selbstzündungsmotoren zuzüglich für jedes Gramm Kohlendioxidemission je Kilometer, das 95 Gramm je Kilometer überschreitet, vom Emissionswert über 95 g/km bis zu 115 g/km 2,00 EUR, über 115 g/km bis zu 135 g/km 2,20 EUR, über 135 g/km bis zu 155 g/km 2,50 EUR, über 155 g/km bis zu 175 g/km 2,90 EUR, über 175 g/km bis zu 195 g/km 3,40 EUR, über 195 g/km 4,00 EUR. Maßgebend für die Kohlendioxidemissionen sind die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und die Verordnung (EU) 2017/1151 der Kommission vom 1. Juni 2017 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission sowie der Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission (ABl. L 175 vom 7.7.2017, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung;
- 2a.
Wohnmobile für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einem Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung a) mindestens der Schadstoffklasse S 4 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 16 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 800 EUR, b) der Schadstoffklasse S 3, S 2 oder S 1 entsprechen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 24 EUR, über 2 000 kg 10 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 000 EUR, c) die Voraussetzungen nach Buchstabe a oder b nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 40 EUR, über 2 000 kg bis zu 5 000 kg 10 EUR, über 5 000 kg bis zu 12 000 kg 15 EUR, über 12 000 kg 25 EUR; ab dem 1. Januar 2010 auch für die Schadstoffklasse S 1; - 2b.
dreirädrige und leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge mit Hubkolbenmotoren, die unter den Anwendungsbereich der Richtlinie 97/24/EG fallen, für je 100 Kubikzentimeter Hubraum oder einen Teil davon, wenn sie - a)
die verbindlichen Grenzwerte nach Zeile A (2003) der Tabelle zu Nummer 2.2.1.1.5 in Kapitel 5 Anhang II der Richtlinie 97/24/EG einhalten und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 21,07 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 33,29 EUR,
- b)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a nicht erfüllen und angetrieben werden - aa)
durch Fremdzündungsmotor 25,36 EUR, - bb)
durch Selbstzündungsmotor 37,58 EUR;
- 3.
andere Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht bis 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 3 500 kg 12,78 EUR; - 4.
alle übrigen Kraftfahrzeuge mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm für je 200 Kilogramm Gesamtgewicht oder einen Teil davon, wenn sie nach Feststellung der Zulassungsbehörde - a)
mindestens zur Schadstoffklasse S 2 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg 14,32 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 556 EUR, - b)
zur Schadstoffklasse S 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 6,42 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 6,88 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 7,31 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 7,75 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 8,18 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 8,62 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 9,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 10,07 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 10,97 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 11,84 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 13,01 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 14,32 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 15,77 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 26,00 EUR, über 15 000 kg 36,23 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 914 EUR, - c)
zur Geräuschklasse G 1 im Sinne der Anlage XIV zu § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung gehören, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 9,64 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 10,30 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 10,97 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 11,61 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 12,27 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 12,94 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 14,03 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 15,11 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 16,44 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 17,74 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 19,51 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 21,47 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 23,67 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 39,01 EUR, über 15 000 kg 54,35 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 425 EUR, - d)
die Voraussetzungen nach Buchstabe a, b oder c nicht erfüllen, von dem Gesamtgewicht bis zu 2 000 kg 11,25 EUR, über 2 000 kg bis zu 3 000 kg 12,02 EUR, über 3 000 kg bis zu 4 000 kg 12,78 EUR, über 4 000 kg bis zu 5 000 kg 13,55 EUR, über 5 000 kg bis zu 6 000 kg 14,32 EUR, über 6 000 kg bis zu 7 000 kg 15,08 EUR, über 7 000 kg bis zu 8 000 kg 16,36 EUR, über 8 000 kg bis zu 9 000 kg 17,64 EUR, über 9 000 kg bis zu 10 000 kg 19,17 EUR, über 10 000 kg bis zu 11 000 kg 20,71 EUR, über 11 000 kg bis zu 12 000 kg 22,75 EUR, über 12 000 kg bis zu 13 000 kg 25,05 EUR, über 13 000 kg bis zu 14 000 kg 27,61 EUR, über 14 000 kg bis zu 15 000 kg 45,50 EUR, über 15 000 kg 63,40 EUR, insgesamt jedoch nicht mehr als 1 681 EUR;
- 5.
Kraftfahrzeuganhänger für je 200 kg Gesamtgewicht oder einen Teil davon 7,46 EUR, jedoch nicht mehr als 373,24 EUR.
(2) Die Steuer ermäßigt sich um 50 vom Hundert des Betrags, der sich nach Absatz 1 Nr. 3 oder Nr. 4 Buchstabe a ergibt, für Fahrzeuge mit Antrieb ausschließlich durch Elektromotoren, die ganz oder überwiegend aus mechanischen oder elektrochemischen Energiespeichern oder aus emissionsfrei betriebenen Energiewandlern gespeist werden (Elektrofahrzeuge).
(3) Für ausländische Fahrzeuge beträgt die Steuer für jeden ganz oder teilweise im Inland zugebrachten Kalendertag
- 1.
bei Zwei- und Dreiradkraftfahrzeugen (ausgenommen Zugmaschinen) sowie bei Personenkraftwagen 0,51 EUR, - 2.
bei allen anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,53 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 4,60 EUR, c) mehr als 15 000 kg 6,14 EUR, - 3.
bei Kraftfahrzeuganhängern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von a) nicht mehr als 7 500 kg 1,02 EUR, b) mehr als 7 500 kg und nicht mehr als 15 000 kg 2,05 EUR, c) mehr als 15 000 kg 3,07 EUR.
(4) Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer,
(5) Bei Berechnung der Steuer zählen angefangene Kalendertage als volle Tage. Der Tag, an dem die Steuerpflicht endet, wird nicht mitgerechnet, ausgenommen in den Fällen der tageweisen Entrichtung nach § 11 Abs. 3 und der Entrichtung für einen nach Tagen berechneten Zeitraum nach § 11 Abs. 4 Nr. 1 sowie nach § 11 Abs. 4 Nr. 2, soweit die Mindestbesteuerung vorgeschrieben ist.
(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.
(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.