Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung - KraftStDV 2017 | § 1 Zuständiges Hauptzollamt
Örtlich zuständig ist
- 1.
für inländische Fahrzeuge und für besondere Kennzeichen nach § 1 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die nach § 75 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung örtlich zuständige Zulassungsbehörde ihren Sitz hat; - 2.
für ausländische Fahrzeuge - a)
zur steuerlichen Abfertigung beim Eingang in das Inland das Hauptzollamt, in dessen Bezirk die Hoheitsgrenze mit dem Fahrzeug überschritten wird, - b)
in den übrigen Fällen das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird;
- 3.
für widerrechtlich benutzte Fahrzeuge das Hauptzollamt, das zuerst mit der Sache befasst wird oder bei Einhaltung der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen Zulassung nach Nummer 1 zuständig wäre.
Referenzen - Gesetze |
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