Tatbestand

 
I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Kindergeldgewährung für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B für die Zeit ab Dezember 2009. Sie vertritt die Auffassung, die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug für in Ausbildung befindliche Kinder auf 25 Jahre gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG n.F. sei verfassungswidrig und zudem gemeinschaftsrechtswidrig.
Im Anschluss an das nach 13 Schuljahren abgelegte Abitur leistete der Sohn der Klägerin vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 Zivildienst (10 Monate). Von September 2003 bis Mai 2004 (9 Monate) erhielt die Klägerin in dieser Zeit kein Kindergeld.
Im Wintersemester 2004/05 nahm Sohn B das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Y auf. Er studierte dort zunächst 4 Semester. Von Oktober 2006 bis September 2007 absolvierte er mit Förderung durch ein Stipendium aus dem ....-Programm der Europäischen Gemeinschaft (EG) ein Auslandsstudienjahr in Z (Schweiz). Im Oktober 2007 setzte er sein Jurastudium an der Universität Q im 5. Fachsemester fort. Er befindet sich nun gemäß einer Studienbescheinigung vom 28. Februar 2010 im 10. Fachsemester (März bis September 2010).
Nach § 3 Abs. 6 der Verordnung des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 8. Oktober 2002 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung 9 Semester.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 informierte der Beklagte die Klägerin, dass die Zahlung des Kindergelds an sich zum 1. März 2009 aufzuheben wäre, die Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes aber zu einer Verlängerung der Kindergeldgewährung um den tatsächlichen Nichtgewährungszeitraum von 9 Monaten führe.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 setzte der Beklagte Kindergeld für die Zeit bis zum 30. November 2009 unter Vorbehalt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wie Ausbildung und Einhaltung des Grenzbetrags fest. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 lehnte der Beklagte die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG und unter irriger Bezugnahme auf die frühere Altersgrenze von 27 Jahren ab.
Die Klägerin ließ durch ihren als Rechtsanwalt zugelassenen Ehemann Einspruch einlegen, den der Beklagte durch Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 unter korrigierender Bezugnahme auf die Altersgrenze von 25 Jahren zurückwies. Insbesondere erläuterte der Beklagte, dass die sog. Verzögerungstatbestände in § 32 Abs. 5 EStG abschließend geregelt seien und daher der mit dem Einspruch geltend gemachten erweiternden Auslegung hinsichtlich eines Auslandsstudiums nicht zugänglich seien.
Hiergegen richtet sich die am 14. April 2009 (= Dienstag nach dem Osterwochenende) bei Gericht eingegangene Klage, mit welcher die Klägerin sich gegen die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (Bundesgesetzblatt - BGBl - 2006, 1652) normierte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug von 27 Jahren auf nur noch 25 Jahre wendet.
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht macht die Klägerin geltend, die nationalen Vorschriften des Kindergeldrechts verstießen mit Blick auf das ....-Programm gegen das höherrangige EG-Recht sowie insbesondere auch gegen den Grundsatz EG-freundlichen Verhaltens (Hinweis insbesondere auf Art. 5 des EG-Vertrags). Es bedürfe einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung bzw. gegebenenfalls eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH). Die Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage habe systematischen Vorrang vor der Klärung der Verfassungsmäßigkeit.
10 
Die Klägerin macht darüber hinaus geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer in unzulässiger Weise rückwirkenden und daher verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift beruhe. Sie verweist insoweit auf anhängige Revisionsverfahren (z.B. III R 17/09, III R 27/09, III R 35/09, III R 83/09). Ferner liege mit Blick auf mehrere Artikel des Grundgesetzes (GG) ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht vor (insbesondere Hinweise auf Art. 3, 6, 12, 20 GG - Verstoß gegen Gleichheitssatz, Willkürverbot, Rechtsstaatsprinzip in Gestalt von Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutzprinzip, Schutz von Ehe und Familie).
11 
Die gesetzliche Regelung erfülle nach der Absenkung der Altersgrenze nicht mehr die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Bereich des Familienleistungsausgleichs aufgestellt habe. Auch bei der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags sei hierauf hingewiesen worden.
12 
Gesetzgeberisches Motiv der Absenkung der Altersgrenze seien nicht Überlegungen zur Beschleunigung der Studiendauer, sondern finanzpolitische Erfordernisse gewesen. Der Gesetzgeber habe hierbei insbesondere übersehen, dass ein Auslandsstudienjahr einen staatlich anerkannten, gesetzlich geförderten und wegen der dem Unterhaltspflichtigen hieraus entstehenden Belastungen auch in gleichem Maße kindergeldrechtlich relevanten Verzögerungstatbestand darstelle, der in das Gesetz hätte mit aufgenommen werden müssen.
13 
Die gesetzliche Übergangsregelung beinhalte eine unechte Rückwirkung für im Jahr 2006 bereits immatrikulierte Studierende und verstoße gegen das Rechtsstaats- und Vertrauensschutzprinzip. Sie stelle nicht hinreichend in Rechnung, dass es erhebliche, unverschuldete und ausbildungsrechtlich relevante Umstände für eine Verlängerung der Ausbildungszeit gebe. So habe Sohn B sein Studium durch ein - für die Inlandsausbildung förderliches und von der Universität nicht als Fachsemester gerechnetes - Auslandsstudienjahr verlängert, innerhalb welchem er für den inländischen Hochschulabschluss anerkannte Prüfungsleistungen erbracht habe. Nach Ansicht der Klägerin hätte daher das Auslandsstudienjahr als weiterer Verzögerungstatbestand anerkannt werden müssen. Die im Gesetz vorgesehenen Verzögerungstatbestände seien unzulänglich und unvollständig. Zudem sei es wertungswidersprüchlich, einerseits Auslandsaufenthalte staatlicherseits zu propagieren, finanziell zu fördern und ausbildungsrechtlich anzuerkennen, andererseits aber die für die unterhaltspflichtigen Eltern hiermit zwangsläufig entstehenden Mehraufwendungen kindergeldrechtlich außer Ansatz zu lassen.
14 
Die Klägerin weist darauf hin, dass das Land Baden-Württemberg und andere Bundesländer im Beihilferecht abweichend vom Kindergeldrecht die Berücksichtigung der Kinder bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres fortführten und eine weitere Übergangsregelung vorsähen.
15 
Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Klagebegründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten verwiesen. Für den Fall, dass das Gericht eine verfassungskonforme bzw. gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht für möglich halte, beantragt die Klägerin Vorlagen an das BVerfG bzw. in erster Linie an den EuGH.
16 
Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid vom 11. Februar 2009 über die Aufhebung / Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für den Sohn B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 aufzuheben und der Klägerin Kindergeld für die Zeit vom 01.12.2009 bis zum 30.09.2010 zu gewähren, hilfsweise das Klageverfahren auszusetzen und dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, ob § 32 Abs. 4 und 5 EStG die Vorschriften des EG-Vertrags verletzt, hilfsweise das Klageverfahren auszusetzen und gemäß Art. 100 Abs. 1 GG eine Vorlage an das BVerfG zur Frage der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften zu richten, hilfsweise die Revision zuzulassen.
17 
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
18 
Die Klage sei unbegründet. Insbesondere griffen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.
19 
Wegen der Rechtsauffassung des Beklagten im Einzelnen sowie bezüglich aller weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten 3 K 1763/09 des vorliegenden Klageverfahrens sowie des Parallelverfahrens 3 V 4722/09 (betreffend vorläufigen Rechtsschutz) verwiesen.
20 
Der Berichterstatter hat sich nach Eingang der Klage bei den Beteiligten erkundigt, ob diese das Ruhen des Klageverfahrens im Hinblick auf das seinerzeit bereits anhängige Revisionsverfahren III R 17/09 beantragen wollten. Im Gegensatz zum Beklagten erachtete der Prozessbevollmächtigte ein Ruhen des Klageverfahrens mit Blick auf die erbetene Vorlage an das BVerfG nicht für zweckmäßig und bat „vorsorglich, die Frist zur erbetenen Stellungnahme zum Ruhensantrag einstweilen auszusetzen“.
21 
Ausweislich der vorgelegten Gehaltsmitteilung hat der Beklagte die Kindergeldzahlung ab dem Monat Dezember 2009 eingestellt.
22 
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Ausdruck aus der elektronischen Akte des Beklagten vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
23 
II. Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet (Monat Dezember 2009) und im Übrigen unbegründet.
24 
1. Begründet ist die Klage insoweit, als der Beklagte die Kindergeldgewährung bereits ab Dezember 2009 und nicht erst ab Januar 2010 beendet hat. Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus berücksichtigt; der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall: 10 Monate), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteile vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen auch zur Verwaltungsmeinung, ebenso FG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Januar 2010 10 K 2027/09, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 38/10 - und vom 29. Oktober 2009 1 K 5827/08, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 185/09 -, FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2009 14 K 2586/08 Kg, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 159/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 5/10 als Revisionsverfahren fortgeführt -, FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juli 2009 2 K 1222/09, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 142/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 4/10 als Revisionsverfahren fortgeführt). Die gegenteilige Verwaltungsauffassung hat der BFH ausdrücklich als nicht gesetzeskonform abgelehnt.
25 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die einfachgesetzliche Subsumtion führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Argumente der Klägerin reichen nach Auffassung des Senats auch nicht aus, um eine Vorlage an den EuGH oder an das BVerfG rechtfertigen zu können.
26 
a) Die gemeinschaftsrechtliche Argumentation hält der Senat schon im Ansatz für kaum nachvollziehbar. Im Gegensatz zum Prozessbevollmächtigen vermag der Senat keinen Widerspruch zu mit Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Rechtsvorschriften versehenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu erkennen. Insbesondere ist auch keine Verletzung von Grundfreiheiten ersichtlich.
27 
b) Ein Verfassungsverstoß liegt nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor. Zur Frage, ob der Gesetzgeber die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug generell wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert hat, haben bereits mehrere Finanzgerichte entschieden, und zwar in dem Sinne einheitlich, dass bislang alle Gerichte die von der Klägerin bejahte Verfassungswidrigkeit verneint haben (FG Düsseldorf, Urteile vom 11. September 2009 3 K 480/09 Kg, EFG 2010, 153 - Revision anhängig unter Az. III R 68/09 - und vom 17. Februar 2009 10 K 501/08 Kg, EFG 2009, 761 - Revision anhängig unter Az. III R 30/09 -, FG München, Urteile vom 17. Juni 2009 1 K 3887/08, EFG 2009, 1755 - Revision anhängig unter Az. III R 50/09 -, vom 22. April 2009 9 K 3729/08, EFG 2009, 1842 - Revision anhängig unter Az. III R 35/09 - und vom 17. Februar 2009 12 K 1075/08, EFG 2009, 837, 12 K 1462/08, EFG 2009, 1475 - Revisionen anhängig unter III R 17/09 und III R 27/09 -, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 2008 15 K 101/08, EFG 2009, 359 - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2009 III B 271/08, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 83/09 als Revisionsverfahren fortgeführt).
28 
Dieser einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Verfassungsmäßigkeit schließt sich auch der erkennende Senat nach eingehender Würdigung und unter Berücksichtigung des konkreten Ausbildungsverlaufs von Sohn B in vollem Umfang an. Der Senat hält insbesondere das Argument für zutreffend, dass der Gesetzgeber bei der Herabsetzung der Altersgrenze von 27 Jahren auf 25 Jahre im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis gehandelt hat.
29 
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. aus jüngerer Zeit den Beschluss vom 7. September 2009 2 BvR 1966/04, FamRZ 2009, 2068 mit weiteren Nachweisen) steht es dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr durch Gewährung von Kindergeld Rechnung zu tragen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren. Von daher sei für den Fall, dass eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht werde, das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen. Ein isolierter Blick nur auf das Steuerrecht oder nur auf den Kindergeldanspruch verbiete sich, da mit diesem die tatsächliche Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit durch den Gesetzgeber nicht hinreichend gewürdigt werden kann. Im konkreten Fall wies das BVerfG insoweit insbesondere auf die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG und die danach eröffnete Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung einer durch Unterhaltspflicht bedingten Leistungsfähigkeitsminderung als außergewöhnliche Belastung hin.
30 
Der Gesetzgeber war bei der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug insbesondere auch nicht gehalten, alle bereits in Ausbildung befindlichen Kinder in die Übergangsregelung einzubeziehen. So ist nach der Rechtsprechung des BVerfG die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt; dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts (Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 mit näherer Begründung). Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält.
31 
Der Senat sieht im Übrigen auch keine verfassungsrechtliche Begründung dafür, dass der Kindergeldbezug während der Zeit der Ausbildung eines Kindes bis zum Alter von 27 Jahren erhalten bleiben müsste. Eine solche Begründung ergibt sich insbesondere nicht aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Zwar besteht danach das Gebot zum Ausgleich familienbedingter finanzieller Belastungen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklicht, aber der bereits erwähnte Gestaltungsspielraum zu (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 III B 176/06, BFH/NV 2007, 904 mit weiteren Nachweisen).
32 
Die individuelle Situation und der konkrete Ausbildungsverlauf beim Sohn der Klägerin gibt schließlich keine Veranlassung, Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung bezüglich der Herabsetzung der Altersgrenze auszumachen. Vielmehr dürfte angesichts des Alters, der Schulzeit, des Zivildienstes und des nun im 10. Fachsemester befindlichen Jurastudiums (ohne Einbeziehung der beiden Auslandssemester) gerade auch der Fall des Sohnes B ein Beleg dafür sein, dass die gesetzliche Altersgrenze auch nach ihrer Herabsetzung immer noch zu sachgerechten, jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstandenden Ergebnissen führt.
33 
3. a) Da der Sachverhalt unstreitig ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine möglichst rasche Vorlage an den EuGH oder jedenfalls an das BVerfG anstrebt, der erkennende Senat die Voraussetzungen hierfür indessen nicht für gegeben erachtet, hielt der Senat es für sachgerecht, gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung zu entscheiden.
34 
b) Mangels bisher ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob gegen die zum 1. Januar 2007 eingeführte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug auf 25 Jahre rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen. Die Revisionszulassung erfolgt ferner auch mit Blick auf die Zulassungsbeschlüsse des BFH vom 12. Januar 2010 (anhängige Revisionsverfahren III R 4/10 und III R 5/10).
35 
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

Gründe

 
23 
II. Die Klage ist nur zum geringen Teil begründet (Monat Dezember 2009) und im Übrigen unbegründet.
24 
1. Begründet ist die Klage insoweit, als der Beklagte die Kindergeldgewährung bereits ab Dezember 2009 und nicht erst ab Januar 2010 beendet hat. Denn nach gefestigter Rechtsprechung wird ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet und den gesetzlichen Grundwehr- bzw. Zivildienst geleistet hat, über die Vollendung des 25. (früher: 27.) Lebensjahres hinaus berücksichtigt; der Verlängerungszeitraum entspricht auch dann der Dienstzeit (im Streitfall: 10 Monate), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes noch Kindergeld bezogen wurde (BFH-Urteile vom 27. August 2008 III R 88/07, BFH/NV 2009, 132 und vom 14. Oktober 2002 VIII R 68/01, BFH/NV 2003, 460 mit näherer Begründung und weiteren Nachweisen auch zur Verwaltungsmeinung, ebenso FG Baden-Württemberg, Urteile vom 29. Januar 2010 10 K 2027/09, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 38/10 - und vom 29. Oktober 2009 1 K 5827/08, juris - Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt, Az. des BFH: III B 185/09 -, FG Düsseldorf, Urteil vom 14. Juni 2009 14 K 2586/08 Kg, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 159/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 5/10 als Revisionsverfahren fortgeführt -, FG des Saarlandes, Urteil vom 23. Juli 2009 2 K 1222/09, juris - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 12. Januar 2010, III B 142/09, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 4/10 als Revisionsverfahren fortgeführt). Die gegenteilige Verwaltungsauffassung hat der BFH ausdrücklich als nicht gesetzeskonform abgelehnt.
25 
2. Im Übrigen ist die Klage unbegründet. Die einfachgesetzliche Subsumtion führt zu einem eindeutigen Ergebnis. Die Argumente der Klägerin reichen nach Auffassung des Senats auch nicht aus, um eine Vorlage an den EuGH oder an das BVerfG rechtfertigen zu können.
26 
a) Die gemeinschaftsrechtliche Argumentation hält der Senat schon im Ansatz für kaum nachvollziehbar. Im Gegensatz zum Prozessbevollmächtigen vermag der Senat keinen Widerspruch zu mit Anwendungsvorrang gegenüber nationalen Rechtsvorschriften versehenen Vorschriften des Gemeinschaftsrechts zu erkennen. Insbesondere ist auch keine Verletzung von Grundfreiheiten ersichtlich.
27 
b) Ein Verfassungsverstoß liegt nach der Überzeugung des Senats ebenfalls nicht vor. Zur Frage, ob der Gesetzgeber die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug generell wie auch hinsichtlich der betreffenden Übergangsvorschrift in verfassungskonformer Weise normiert hat, haben bereits mehrere Finanzgerichte entschieden, und zwar in dem Sinne einheitlich, dass bislang alle Gerichte die von der Klägerin bejahte Verfassungswidrigkeit verneint haben (FG Düsseldorf, Urteile vom 11. September 2009 3 K 480/09 Kg, EFG 2010, 153 - Revision anhängig unter Az. III R 68/09 - und vom 17. Februar 2009 10 K 501/08 Kg, EFG 2009, 761 - Revision anhängig unter Az. III R 30/09 -, FG München, Urteile vom 17. Juni 2009 1 K 3887/08, EFG 2009, 1755 - Revision anhängig unter Az. III R 50/09 -, vom 22. April 2009 9 K 3729/08, EFG 2009, 1842 - Revision anhängig unter Az. III R 35/09 - und vom 17. Februar 2009 12 K 1075/08, EFG 2009, 837, 12 K 1462/08, EFG 2009, 1475 - Revisionen anhängig unter III R 17/09 und III R 27/09 -, Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 18. November 2008 15 K 101/08, EFG 2009, 359 - Zulassung der Revision durch BFH-Beschluss vom 4. Dezember 2009 III B 271/08, das Beschwerdeverfahren wird unter Az. III R 83/09 als Revisionsverfahren fortgeführt).
28 
Dieser einheitlichen Rechtsprechung der Finanzgerichte zur Verfassungsmäßigkeit schließt sich auch der erkennende Senat nach eingehender Würdigung und unter Berücksichtigung des konkreten Ausbildungsverlaufs von Sohn B in vollem Umfang an. Der Senat hält insbesondere das Argument für zutreffend, dass der Gesetzgeber bei der Herabsetzung der Altersgrenze von 27 Jahren auf 25 Jahre im Rahmen seiner verfassungsrechtlich garantierten Gestaltungs- und Typisierungsbefugnis gehandelt hat.
29 
Nach der Rechtsprechung des BVerfG (vgl. aus jüngerer Zeit den Beschluss vom 7. September 2009 2 BvR 1966/04, FamRZ 2009, 2068 mit weiteren Nachweisen) steht es dem Gesetzgeber nämlich grundsätzlich frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit entweder im Steuerrecht zu berücksichtigen, ihr durch Gewährung von Kindergeld Rechnung zu tragen oder beide Möglichkeiten zu kombinieren. Von daher sei für den Fall, dass eine verfassungswidrig zu niedrige Berücksichtigung der Minderung der Leistungsfähigkeit aufgrund von Unterhaltszahlungen geltend gemacht werde, das gesamte betroffene Normengeflecht in den Blick zu nehmen. Ein isolierter Blick nur auf das Steuerrecht oder nur auf den Kindergeldanspruch verbiete sich, da mit diesem die tatsächliche Berücksichtigung der verminderten Leistungsfähigkeit durch den Gesetzgeber nicht hinreichend gewürdigt werden kann. Im konkreten Fall wies das BVerfG insoweit insbesondere auf die Vorschrift des § 33a Abs. 1 EStG und die danach eröffnete Möglichkeit einer steuerlichen Berücksichtigung einer durch Unterhaltspflicht bedingten Leistungsfähigkeitsminderung als außergewöhnliche Belastung hin.
30 
Der Gesetzgeber war bei der Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug insbesondere auch nicht gehalten, alle bereits in Ausbildung befindlichen Kinder in die Übergangsregelung einzubeziehen. So ist nach der Rechtsprechung des BVerfG die allgemeine Erwartung des Bürgers, das geltende Recht werde unverändert fortbestehen, verfassungsrechtlich nicht geschützt; dies gilt auch im Bereich des Steuerrechts (Beschluss vom 5. Februar 2002 2 BvR 305/93, 2 BvR 348/93, BVerfGE 105, 17 mit näherer Begründung). Steuerpflichtige können grundsätzlich nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber steuerliche Vergünstigungen, die er zu sozial- oder wirtschaftspolitischen Zwecken gewährt, uneingeschränkt auch für die Zukunft aufrecht erhält.
31 
Der Senat sieht im Übrigen auch keine verfassungsrechtliche Begründung dafür, dass der Kindergeldbezug während der Zeit der Ausbildung eines Kindes bis zum Alter von 27 Jahren erhalten bleiben müsste. Eine solche Begründung ergibt sich insbesondere nicht aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Zwar besteht danach das Gebot zum Ausgleich familienbedingter finanzieller Belastungen. Dem Gesetzgeber steht bei der Entscheidung darüber, auf welche Weise er den ihm aufgetragenen Schutz der Familie verwirklicht, aber der bereits erwähnte Gestaltungsspielraum zu (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2007 III B 176/06, BFH/NV 2007, 904 mit weiteren Nachweisen).
32 
Die individuelle Situation und der konkrete Ausbildungsverlauf beim Sohn der Klägerin gibt schließlich keine Veranlassung, Hinweise auf eine Verfassungswidrigkeit der Gesetzesänderung bezüglich der Herabsetzung der Altersgrenze auszumachen. Vielmehr dürfte angesichts des Alters, der Schulzeit, des Zivildienstes und des nun im 10. Fachsemester befindlichen Jurastudiums (ohne Einbeziehung der beiden Auslandssemester) gerade auch der Fall des Sohnes B ein Beleg dafür sein, dass die gesetzliche Altersgrenze auch nach ihrer Herabsetzung immer noch zu sachgerechten, jedenfalls nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen zu beanstandenden Ergebnissen führt.
33 
3. a) Da der Sachverhalt unstreitig ist und der Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine möglichst rasche Vorlage an den EuGH oder jedenfalls an das BVerfG anstrebt, der erkennende Senat die Voraussetzungen hierfür indessen nicht für gegeben erachtet, hielt der Senat es für sachgerecht, gemäß § 90a Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Gerichtsbescheid mit Revisionszulassung zu entscheiden.
34 
b) Mangels bisher ergangener höchstrichterlicher Rechtsprechung hat die Frage grundsätzliche Bedeutung, ob gegen die zum 1. Januar 2007 eingeführte Herabsetzung der grundsätzlichen Altersgrenze für den Kindergeldbezug auf 25 Jahre rechtlich durchgreifende Bedenken bestehen. Die Revisionszulassung erfolgt ferner auch mit Blick auf die Zulassungsbeschlüsse des BFH vom 12. Januar 2010 (anhängige Revisionsverfahren III R 4/10 und III R 5/10).
35 
c) Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, die Zulassung der Revision auf § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09 zitiert 15 §§.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 12


(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden. (2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 20


(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat. (2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 6


(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung. (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinsc

Einkommensteuergesetz - EStG | § 32 Kinder, Freibeträge für Kinder


(1) Kinder sind1.im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,2.Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken i

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 100


(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassu

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 136


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 33a Außergewöhnliche Belastung in besonderen Fällen


(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurc

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 90a


(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden. (2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgeri

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09 zitiert 7 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Apr. 2013 - III R 83/09

bei uns veröffentlicht am 11.04.2013

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Beamtin des gehobenen Dienstes des Landes Niedersachsen tätig. Ihr am 8. Januar 1983 geborener Sohn

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juni 2010 - III R 17/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit

Bundesfinanzhof Urteil, 17. Juni 2010 - III R 35/09

bei uns veröffentlicht am 17.06.2010

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine im Oktober 1983 geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte. D

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tatbestand   1  I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Kindergeldgewährung für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B für die Zeit ab Dezember 2009. Sie vertritt die Auffassung, die Herabsetzung der Al

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2010 - 3 V 4722/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tatbestand   1  I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2009 über die Aufhebung / Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2010 - 10 K 2027/09

bei uns veröffentlicht am 29.01.2010

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn a A, geboren ... 1983, für den Juni 2009, weil nicht neun, sondern auf Grund der Dauer des abgeleisteten Zivildienstes zehn Monate bei der Verlängerung des Zeitraum

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Okt. 2009 - 1 K 5827/08

bei uns veröffentlicht am 29.10.2009

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn K, geboren xx. April 1982, für den Februar 2009, weil nicht neun sondern zehn Monate Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09.

Finanzgericht Baden-Württemberg Entscheidung, 29. März 2010 - 3 K 1763/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tatbestand   1  I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Ablehnung der Kindergeldgewährung für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B für die Zeit ab Dezember 2009. Sie vertritt die Auffassung, die Herabsetzung der Al

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 29. März 2010 - 3 V 4722/09

bei uns veröffentlicht am 29.03.2010

Tatbestand   1  I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2009 über die Aufhebung / Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B

Referenzen

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

(2)1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4)1§ 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist.4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern.8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt.9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.18§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind.19§ 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.20§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.22§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027.23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.27§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

(4a)1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

(5)1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.2§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird.4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6)1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.9Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen.14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift.15§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift.16§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8)1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.

(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(8b) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

(8c)1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können.3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9)1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10)1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(12)1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.7§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.8§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.9§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.10§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14)1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.

(15)1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15a)1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden.2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16)1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

(16a)1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde.2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

(16b)1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122).2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.

(18)1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden.6§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(18b)1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(19)1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21) (weggefallen)

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(22a)1§ 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet.2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet.3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

(22c)1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat.2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden.3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23)1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24)1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25)1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

(25a)1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden.2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014.

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

(28)1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden.6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006.7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden.11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat.13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden.14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.22§ 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oderMarktpreisan die Stelle des Rücknahmepreises.25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

(30b)1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben.2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.

(31)1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden.2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat.6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(32)1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(32a)1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33)1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

(33a)1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(33b)1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden.2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34)1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden.

(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

(34b)1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.

(35)1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35a)1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b)1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(35c)1§ 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.2§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.

(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.

(36)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1).2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

(37)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(37b)1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.

(37c)1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39) (weggefallen)

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

(40a)1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat.3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42)1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(43)1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen.2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44)1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.

(44a)1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.

(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(45)1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt.2§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.3§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

(45a)1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden.4§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen.5§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

(46)1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden.3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47)1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.2§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.

(47a)1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt.2§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.3§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.

(48)1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet.2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(49a)1§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen.3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.6Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird.7§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.8§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.9§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.10§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen.12§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen.14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden.16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

(50)1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.

(51)1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(51a)1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit Oktober 2002 im Studiengang … mit den Fächern … studierte. Von September 2005 bis September 2006 befand sich der Sohn im Rahmen eines Austauschprogramms an einer Universität in England und setzte anschließend sein Studium in Deutschland fort. Bei Vollendung des 25. Lebensjahres befand er sich im 10. Semester.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs ab März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --jetzt § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG-- verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Sie sei damit begründet worden, dass diese Kinder sich nicht auf die neue Rechtslage ab Januar 2007 hätten einstellen können. Dies treffe jedoch auch auf ihn, den Kläger, zu, da sein Sohn sich im Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 für die Teilnahme an dem Austauschstudium in England habe beurlauben lassen. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum 27. Lebensjahr werde studieren können. Aufgrund der Auslandssemester habe er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können. Hätte er vor Beginn der Urlaubssemester erfahren, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden könne, hätte er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet. Daher habe ein schutzwürdiges Interesse an der Fortwirkung der bisherigen Altersgrenze bestanden.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Bescheid vom 18. Januar 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn ab März 2008 weiter zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Der Sohn des Klägers hat das 25. Lebensjahr Ende Februar 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab März 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

9

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

a) Die Absenkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

11

aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

12

bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt gleichermaßen bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

13

(1) Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 € im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 €) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 € (derzeit: 8.004 €) und liegt damit über den für ein Kind gewährten Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 € und derzeit auf 7.008 € belaufen.

14

(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig ist.

15

Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 € oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten; das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).

16

Diese Nachteile sind jedoch für die Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.

17

(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --außerhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).

18

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).

19

b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

20

Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

21

Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

22

Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie der Sohn des Klägers ab März 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

23

aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.

24

bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.

25

(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen vor Abschluss der Ausbildung endet.

26

(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

27

Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).

28

Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II. 2. a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

29

c) Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

30

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

31

Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970  1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971  2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974  1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984  1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C. II. 1. b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

32

aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359).

33

bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

34

Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

35

Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (4-jährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.

36

3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie der Sohn des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.

37

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).

38

b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

39

Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im Bundesgesetzblatt, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch fast eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Sohn am 1. März 1983 geboren wurde, verblieben damit im Juli 2006 mehr als 19 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seinen Sohn einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.

41

Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erhielt Kindergeld für seine im Oktober 1983 geborene Tochter, die seit dem Wintersemester 2006/2007 studierte. Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld ab November 2008 auf, weil die Tochter im Oktober 2008 das 25. Lebensjahr vollenden werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

2

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage durch Urteil vom 22. April 2009  9 K 3729/08 (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2009, 1842) ab. Es entschied, Kindergeld werde nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der für den Streitzeitraum ab November 2008 geltenden Fassung nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG 2007) vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß und verletze weder den Grundsatz des Vertrauensschutzes noch den Gleichbehandlungsgrundsatz.

3

Zur Begründung seiner Revision trägt der Kläger vor, der Gesetzgeber habe mit der Absenkung der Altersgrenze den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes --GG--) verletzt. Seine Tochter habe ihre Ausbildung zielstrebig betrieben, aber das Studium u.a. wegen Krankheit und eines einjährigen Sprachaufenthaltes im Ausland erst im Alter von 22 Jahren aufnehmen können. Er habe sich als Alleinerziehender auf die veränderte Rechtslage nicht einstellen und der Tochter auch nicht nach dem vierten Semester die Weiterführung des Studiums untersagen können. Die Bevorzugung von Eltern mit Kindern der Geburtsjahrgänge bis 1982 durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 EStG verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), denn auch Eltern mit Kindern des Geburtsjahrgangs 1983 hätten sich nicht --z.B. durch eine Verkürzung der Schulzeit-- auf die Absenkung der Altersgrenze einstellen können. Zudem sei Art. 6 Abs. 1 GG verletzt.

4

Der Kläger beantragt, das Urteil des FG, den Ablehnungsbescheid der Familienkasse vom 18. September 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 21. Oktober 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, für seine Tochter ab dem Monat November 2008 für die weitere Dauer ihrer Ausbildung, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, Kindergeld festzusetzen.

5

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

7

1. Die Tochter des Klägers hat das 25. Lebensjahr im Oktober 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Sie kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab November 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

8

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

9

a) Die Absenkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

10

aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Bundesverfassungsgericht --BVerfG--, Beschluss vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

11

bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt gleichermaßen bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

12

(1) Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 € im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 €) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 € (derzeit: 8.004 €) und liegt damit über den für ein Kind gewährten Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 € und derzeit auf 7.008 € belaufen.

13

(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig ist.

14

Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 € oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten; das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).

15

Diese Nachteile sind jedoch für die Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.

16

(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --außerhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).

17

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung durch das Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).

18

b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

19

Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

20

Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

21

Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie die Tochter des Klägers ab November 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

22

aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.

23

bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.

24

(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen vor Abschluss der Ausbildung endet.

25

(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

26

Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).

27

Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II.2.a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

28

c) Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

29

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

30

Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/ Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970  1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971  2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974  1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984  1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C.II.1.b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

31

aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im BGBl veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, EFG 2009, 359).

32

bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamten Familienrecht 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

33

Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

34

Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (vierjährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.

35

3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie die Tochter des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.

36

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).

37

b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

38

Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im BGBl, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Tochter im Oktober 1983 geboren wurde, verblieben damit 27 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seine Tochter einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

39

4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.

40

Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist als Beamtin des gehobenen Dienstes des Landes Niedersachsen tätig. Ihr am 8. Januar 1983 geborener Sohn absolvierte vom 1. August 2000 bis zum 31. Juli 2003 eine Ausbildung. Im Anschluss daran erlangte er durch den Besuch einer Fachoberschule Mitte des Jahres 2005 die Fachhochschulreife. Seit dem Wintersemester 2005/2006 studiert er an einer Hochschule.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob mit Bescheid vom 23. November 2007 die Kindergeldfestsetzung gemäß § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab dem 1. Februar 2008 auf. Zur Begründung verwies sie auf die Absenkung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652).

3

Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, der Sohn der Klägerin habe im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet; gegen die Absenkung der Altersgrenze bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Urteil ist veröffentlicht in Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359.

4

Zur Begründung ihrer Revision trägt die Klägerin vor, die Herabsetzung der Altersgrenze enthalte für Kindergeldberechtigte eine unechte Rückwirkung, die verfassungsrechtlich unzulässig sei. Durch die nicht vorhersehbare Absenkung der Altersgrenze werde sie durch den Verlust des Kindergeldes sowie dessen besoldungs- und beihilferechtliche Folgen erheblich belastet.

5

Die Klägerin beantragt sinngemäß, das FG-Urteil sowie die Einspruchsentscheidung vom 4. Februar 2008 und den Aufhebungsbescheid vom 23. November 2007 aufzuheben.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision zurückzuweisen.

7

Das Verfahren war durch Senatsbeschluss vom 28. Juni 2011 bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) über die Verfassungsbeschwerde 2 BvR 2875/10 gegen das Urteil des Senats vom 17. Juni 2010 III R 35/09 (BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176) ausgesetzt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

9

1. Der Sohn der Klägerin hat im Januar 2008 das 25. Lebensjahr vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG 2008 überschritten. Die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 7 setzt die Vollendung des 24. Lebensjahres im Veranlagungszeitraum 2006 voraus und ist deshalb auf den Sohn der Klägerin nicht anzuwenden. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab Februar 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

10

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr und die dazu getroffene Übergangsregelung bestehen, wie der Senat mit Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 entschieden hat, keine verfassungsrechtlichen Bedenken; die gegen dieses Urteil gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das BVerfG mit Beschluss vom 22. Oktober 2012  2 BvR 2875/10 nicht zur Entscheidung angenommen.

11

Für die Beurteilung der Verfassungsmäßigkeit der Herabsetzung der Altersgrenze ist unerheblich, ob die sich daraus ergebenden Folgen für die Beamtenbesoldung und -beihilfe ebenfalls verfassungsgemäß sind (Senatsurteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176, unter II.2.a bb (3)). Denn eine etwaige Verfassungswidrigkeit --z.B. wegen eines Verstoßes gegen Art. 33 Abs. 5 des Grundgesetzes-- könnte auch anders als durch die (Wieder-)Heraufsetzung der Altersgrenze behoben werden, etwa indem der Gesetzgeber besoldungsrechtlich neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, wenn es sich um die Verletzung der Verfassung eines Landes handelt, die Entscheidung des für Verfassungsstreitigkeiten zuständigen Gerichtes des Landes, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. Dies gilt auch, wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes durch Landesrecht oder um die Unvereinbarkeit eines Landesgesetzes mit einem Bundesgesetze handelt.

(2) Ist in einem Rechtsstreite zweifelhaft, ob eine Regel des Völkerrechtes Bestandteil des Bundesrechtes ist und ob sie unmittelbar Rechte und Pflichten für den Einzelnen erzeugt (Artikel 25), so hat das Gericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

(3) Will das Verfassungsgericht eines Landes bei der Auslegung des Grundgesetzes von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes oder des Verfassungsgerichtes eines anderen Landes abweichen, so hat das Verfassungsgericht die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen.

Tatbestand

 
I. Die Antragstellerin begehrt die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung des Bescheids vom 11. Februar 2009 über die Aufhebung / Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für ihren am .... 1984 geborenen Sohn B, der sich seit März 2010 im 10. Fachsemester seines Studiums der Rechtswissenschaften befindet. Sie begründet die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit mit dem Argument, die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug für in Ausbildung befindliche Kinder auf 25 Jahre gemäß §§ 63 Abs. 1 Satz 2, 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in Verbindung mit der Übergangsvorschrift des § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG n.F. sei verfassungswidrig und zudem gemeinschaftsrechtswidrig.
Nach dem Abitur leistete der Sohn der Antragstellerin vom 4. August 2003 bis zum 31. Mai 2004 (10 Monate) Zivildienst. Von September 2003 bis Mai 2004 (9 Monate) erhielt die Antragstellerin in dieser Zeit kein Kindergeld.
Im Wintersemester 2004/05 nahm Sohn B das Studium der Rechtswissenschaften an der Universität Y auf. Er studierte dort zunächst 4 Semester. Von Oktober 2006 bis September 2007 absolvierte er mit Förderung durch ein Stipendium aus dem ...-Programm der Europäischen Gemeinschaft (EG) ein Auslandsstudienjahr in Z (Schweiz). Im Oktober 2007 setzte er sein Jurastudium an der Universität Q im 5. Fachsemester fort. Er befindet sich derzeit ausweislich der Studienbescheinigung vom 28. Februar 2010 im 10. Fachsemester (März bis September 2010). Nach § 3 Abs. 6 der VO des Justizministeriums Baden-Württemberg über die Ausbildung und Prüfung der Juristen (Juristenausbildungs- und Prüfungsordnung - JAPrO) vom 8. Oktober 2002 beträgt die Regelstudienzeit einschließlich der Ersten juristischen Prüfung 9 Semester.
Mit Schreiben vom 16. Januar 2009 informierte der Antragsgegner die Antragstellerin, dass die Zahlung des Kindergelds an sich zum 1. März 2009 aufzuheben wäre, die Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes aber zu einer Verlängerung der Kindergeldgewährung um den tatsächlichen Nichtgewährungszeitraum von 9 Monaten führe.
Mit Bescheid vom 11. Februar 2009 setzte der Antragsgegner Kindergeld für die Zeit bis zum 30. November 2009 unter Vorbehalt des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen wie z.B. Ausbildung und Einhaltung des Grenzbetrags fest. Für die Zeit ab dem 1. Dezember 2009 lehnte der Antragsgegner die Zahlung von Kindergeld unter Hinweis auf §§ 63 Abs. 1, 32 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 EStG und unter irriger Bezugnahme auf die frühere Altersgrenze von 27 Jahren ab.
Hiergegen ließ die Antragstellerin Einspruch einlegen, der durch Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 unter korrigierender Bezugnahme auf die Altersgrenze von 25 Jahren zurückgewiesen wurde. Die am 14. April 2009 (= Dienstag nach dem Osterwochenende) eingegangene Klage wird unter dem Aktenzeichen 3 K 1763/09 geführt.
Mit Schreiben vom 4. November 2009 beantragte die Antragstellerin wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit die Aussetzung der Vollziehung. Ausweislich der betreffenden Gehaltsmitteilung hat der Antragsgegner die Kindergeldzahlung ab Dezember 2009 eingestellt. Mit Schriftsatz vom 23. November 2010 reichte der Prozessbevollmächtigte und Ehemann der Antragstellerin den Antrag auf gerichtliche Vollziehungsaussetzung ein.
Die Antragstellerin macht geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil er auf einer in unzulässiger Weise rückwirkenden und daher verfassungswidrigen Gesetzesvorschrift beruhe. Sie verweist insoweit auf anhängige Revisionsverfahren (z.B. III R 17/09, III R 27/09, III R 35/09, III R 83/09). Ferner liege mit Blick auf mehrere Artikel des Grundgesetzes (GG) ein Verstoß gegen materielles Verfassungsrecht vor (insbesondere Hinweise auf Art. 3, 6, 12, 20 GG - Verstoß gegen Gleichheitssatz, Willkürverbot, Rechtsstaatsprinzip in Gestalt von Rückwirkungsverbot und Vertrauensschutzprinzip, Schutz von Ehe und Familie).
Die gesetzliche Regelung erfülle nach der Absenkung der Altersgrenze nicht mehr die verfassungsrechtlichen Vorgaben, die das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) im Bereich des Familienleistungsausgleichs aufgestellt habe. Auch bei der Anhörung vor dem Finanzausschuss des Deutschen Bundestags sei hierauf hingewiesen worden.
10 
Gesetzgeberisches Motiv der Absenkung der Altersgrenze seien nicht Überlegungen zur Beschleunigung der Studiendauer, sondern finanzpolitische Erfordernisse gewesen. Der Gesetzgeber habe hierbei insbesondere auch übersehen, dass ein Auslandsstudienjahr einen staatlich anerkannten, gesetzlich geförderten und wegen der dem Unterhaltspflichtigen hieraus entstehenden Belastungen auch in gleichem Maße kindergeldrechtlich relevanten Verzögerungstatbestand darstelle, der in das Gesetz hätte mit aufgenommen werden müssen.
11 
Im Klageverfahren beantragt die Antragstellerin / Klägerin für den Fall, dass das Gericht eine verfassungskonforme bzw. gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht für möglich halte, Vorlagen an das BVerfG bzw. in erster Linie an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH).
12 
In gemeinschaftsrechtlicher Hinsicht macht die Antragstellerin geltend, die nationalen Vorschriften des Kindergeldrechts verstießen mit Blick auf das ...-Programm gegen das höherrangige EG-Recht sowie insbesondere auch gegen den Grundsatz EG-freundlichen Verhaltens (Hinweis insbesondere auf Art. 5 des EG-Vertrags). Es bedürfe einer gemeinschaftsrechtskonformen Auslegung bzw. gegebenenfalls eines Vorabentscheidungsersuchens an den EuGH. Die Klärung der gemeinschaftsrechtlichen Vorfrage habe systematischen Vorrang vor der Klärung der Verfassungsmäßigkeit.
13 
Wegen der Einzelheiten der umfangreichen Antragsbegründung wird auf die Schriftsätze sowie auf die vom Prozessbevollmächtigten ausdrücklich in Bezug genommenen Schriftsätze im Klageverfahren 3 K 1763/09 verwiesen. Entgegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners sei der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung auch nicht unstatthaft.
14 
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die Vollziehung des Bescheides vom 11. Februar 2009 über die Aufhebung / Ablehnung der Gewährung von Kindergeld für den Sohn B in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 9. März 2009 ab dem 1. Dezember 2009 auszusetzen bzw. aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde zuzulassen.
15 
Ferner ersucht er unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit um eine Entscheidung des Vorsitzenden.
16 
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
17 
Der Antrag sei weder zulässig noch begründet.
18 
Der Bescheid über die Ablehnung der Kindergeldgewährung für die Zeit ab Dezember 2009 sei nicht vollziehbar und deshalb nicht aussetzungsfähig. Ungeachtet dessen sei der Antrag aber auch unbegründet, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit bestünden. Insbesondere griffen die vorgetragenen verfassungsrechtlichen Bedenken nicht durch.
19 
Wegen der Rechtsauffassung des Antragsgegners im Einzelnen sowie bezüglich aller weiteren Einzelheiten des Verfahrens wird auf die Gerichtsakten 3 V 4722/09 und 3 K 1763/09 verwiesen.
20 
Dem Gericht hat bei seiner Entscheidung ein Ausdruck aus der elektronischen Akte des Antragsgegners vorgelegen.

Entscheidungsgründe

 
21 
II. Der am Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO zu messende Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist überwiegend unbegründet.
22 
Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin zwar zunächst davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung als solcher statthaft ist und der Statthaftigkeit nicht bereits die fehlende Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide entgegensteht.
23 
Nach der gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO jedoch nur bezüglich des Anspruchsmonats Dezember 2009 (Rechtsprechungshinweise siehe Gerichtsbescheid vom 29. März im Klageverfahren 3 K 1763/09), nicht dagegen für den Anspruchszeitraum ab Januar 2010. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Argumenten ableitet, folgt der Senat diesen nicht (vgl. insoweit im Einzelnen ebenfalls den Gerichtsbescheid im Verfahren 3 K 1763/09) und vermag insoweit im derzeitigen Verfahrensstadium auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu erkennen.
24 
Anhaltspunkte für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung, die sich aus einer unbilligen Härte im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ergeben könnte, sind von Antragstellerseite weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, die Nichtzulassung der Beschwerde auf §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO. Der Senat misst der Frage, ob im Hinblick auf die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren ist, keine grundsätzliche oder rechtsfortbildende Bedeutung bei. Darüber hinaus ist dem Senat nicht bekannt, dass ein anderes Gericht bzw. ein anderer Senat in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gewährt hätte.
26 
Der Senat hielt die Streitsache nach umfassender Würdigung des Verfahrens schließlich auch nicht für derart eilbedürftig, dass es einer Eilentscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO bedurft hätte, um über den Antrag der Antragstellerin in angemessener Frist zu entscheiden.

Gründe

 
21 
II. Der am Maßstab des § 69 Abs. 3 Satz 2 FGO zu messende Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung ist überwiegend unbegründet.
22 
Der Senat geht zu Gunsten der Antragstellerin zwar zunächst davon aus, dass der Antrag auf Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung als solcher statthaft ist und der Statthaftigkeit nicht bereits die fehlende Vollziehbarkeit der angefochtenen Bescheide entgegensteht.
23 
Nach der gebotenen summarischen Prüfung sieht der Senat ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO jedoch nur bezüglich des Anspruchsmonats Dezember 2009 (Rechtsprechungshinweise siehe Gerichtsbescheid vom 29. März im Klageverfahren 3 K 1763/09), nicht dagegen für den Anspruchszeitraum ab Januar 2010. Soweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit aus gemeinschaftsrechtlichen bzw. verfassungsrechtlichen Argumenten ableitet, folgt der Senat diesen nicht (vgl. insoweit im Einzelnen ebenfalls den Gerichtsbescheid im Verfahren 3 K 1763/09) und vermag insoweit im derzeitigen Verfahrensstadium auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit zu erkennen.
24 
Anhaltspunkte für eine Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung, die sich aus einer unbilligen Härte im Sinne des § 69 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO ergeben könnte, sind von Antragstellerseite weder dargelegt noch sonst ersichtlich.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO, die Nichtzulassung der Beschwerde auf §§ 128 Abs. 3, 115 Abs. 2 FGO. Der Senat misst der Frage, ob im Hinblick auf die Herabsetzung der Altersgrenze für den Kindergeldbezug die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung zu gewähren ist, keine grundsätzliche oder rechtsfortbildende Bedeutung bei. Darüber hinaus ist dem Senat nicht bekannt, dass ein anderes Gericht bzw. ein anderer Senat in einem mit dem vorliegenden Fall vergleichbaren Verfahren die Aussetzung bzw. Aufhebung der Vollziehung gewährt hätte.
26 
Der Senat hielt die Streitsache nach umfassender Würdigung des Verfahrens schließlich auch nicht für derart eilbedürftig, dass es einer Eilentscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 69 Abs. 3 Satz 5 FGO bedurft hätte, um über den Antrag der Antragstellerin in angemessener Frist zu entscheiden.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit Oktober 2002 im Studiengang … mit den Fächern … studierte. Von September 2005 bis September 2006 befand sich der Sohn im Rahmen eines Austauschprogramms an einer Universität in England und setzte anschließend sein Studium in Deutschland fort. Bei Vollendung des 25. Lebensjahres befand er sich im 10. Semester.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs ab März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --jetzt § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG-- verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Sie sei damit begründet worden, dass diese Kinder sich nicht auf die neue Rechtslage ab Januar 2007 hätten einstellen können. Dies treffe jedoch auch auf ihn, den Kläger, zu, da sein Sohn sich im Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 für die Teilnahme an dem Austauschstudium in England habe beurlauben lassen. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum 27. Lebensjahr werde studieren können. Aufgrund der Auslandssemester habe er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können. Hätte er vor Beginn der Urlaubssemester erfahren, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden könne, hätte er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet. Daher habe ein schutzwürdiges Interesse an der Fortwirkung der bisherigen Altersgrenze bestanden.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Bescheid vom 18. Januar 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn ab März 2008 weiter zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Der Sohn des Klägers hat das 25. Lebensjahr Ende Februar 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab März 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

9

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

a) Die Absenkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

11

aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

12

bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt gleichermaßen bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

13

(1) Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 € im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 €) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 € (derzeit: 8.004 €) und liegt damit über den für ein Kind gewährten Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 € und derzeit auf 7.008 € belaufen.

14

(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig ist.

15

Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 € oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten; das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).

16

Diese Nachteile sind jedoch für die Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.

17

(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --außerhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).

18

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).

19

b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

20

Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

21

Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

22

Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie der Sohn des Klägers ab März 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

23

aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.

24

bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.

25

(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen vor Abschluss der Ausbildung endet.

26

(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

27

Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).

28

Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II. 2. a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

29

c) Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

30

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

31

Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970  1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971  2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974  1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984  1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C. II. 1. b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

32

aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359).

33

bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

34

Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

35

Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (4-jährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.

36

3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie der Sohn des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.

37

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).

38

b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

39

Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im Bundesgesetzblatt, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch fast eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Sohn am 1. März 1983 geboren wurde, verblieben damit im Juli 2006 mehr als 19 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seinen Sohn einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.

41

Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn a A, geboren ... 1983, für den Juni 2009, weil nicht neun, sondern auf Grund der Dauer des abgeleisteten Zivildienstes zehn Monate bei der Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
Der Sohn der Klägerin leistete seinen Zivildienst vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, also für volle zehn Monate. Die Klägerin erhielt für den September 2003 und für den Juli 2004 Kindergeld, da der Sohn jeweils einen halben Monat in Ausbildung war. Das Kindergeld wurde daher für neun Monate nicht gewährt. Ab dem Wintersemester 2004/2005 begann er ein Studium an der Universität X. Der Sohn war unstreitig bis mindestens Herbst 2009 in Ausbildung. Eine bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestand nicht. Die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Jahr 2009 sind unstreitig erfüllt.
Mit Bescheid vom 18. März 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab 1. Juni 2009 aufgehoben mit der Begründung, Kinder, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch für einen Beruf ausgebildet werden bzw. die sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden, können zwar abweichend von § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG höchstens für einen der Dauer des geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. Da der Sohn der Klägerin das 25. Lebensjahr im August 2008 vollendet habe, sei allerdings eine Zahlung des Kindergeldes auch unter Berücksichtigung des Verlängerungszeitraums infolge des geleisteten Zivildienstes nach § 66 Abs. 2 EStG ab 1. Mai 2009 nicht mehr möglich.
Dem Einspruch der Klägerin vom 25. März 2009, auf den Bezug genommen wird, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für den Monat Mai 2009 stattgeben, im Übrigen aber zurückgewiesen. Nach Nr. 63.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) solle durch den Verlängerungstatbestand nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entstehe, ausgeglichen werden; denn bis zum 18. Lebensjahr werde Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG gezahlt. Daraus folge, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden könnten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet worden seien und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben. Der Zweck des Verlängerungstatbestandes in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bestehe darin, eine Benachteiligung wegen der Monate zu vermeiden, um die sich der Ausbildungsabschluss hinausschiebe und der Kindergeldanspruch deshalb nicht bestanden habe. Soweit während des Wehr- oder Zivildienstes bereits Kindergeld rechtmäßig bezogen worden sei, fehle es an einer Benachteiligung. Eine Einbeziehung dieser Monate würde zu einem „Doppelbezug“ einzelner Monate führen und damit zu einer ungerechtfertigten Begünstigung gegenüber anderen Kindergeldberechtigten. Der Sohn der Klägerin habe vom 16. September 2003 bis 15. Juli 2004 den Zivildienst abgeleistet. Dies ergäbe einen Verlängerungszeitraum von 10 Monaten. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld seien an mindestens einem Tag noch für September 2003 und wieder im Juli 2004 erfüllt gewesen; in diesen Monaten habe die Klägerin das Kindergeld erhalten. Daher sei der Verlängerungszeitraum von 10 Monaten auf 9 Monate zu kürzen. Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. August 2008, III R 88/07 handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei und somit keine Außenwirkung habe.
Mit der gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 erhobenen Klage vom 29. April 2008 verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 132 sowie die vorinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 10 K 224/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1961. Danach wurde unter den genau gleichen Umständen Kindergeld für zehn Monate über das 27. Lebensjahr - nach der damaligen Rechtslage - hinaus gewährt.
Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 hinsichtlich Punkt 2. aufzuheben und den Bescheid vom 18. März 2009 dahingehend zu ändern, dass das Kindergeld erst ab 1. Juli 2009 aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 18. März 2009 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 und darauf, dass sie gemäß DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 gebunden sei.
Beide Parteien haben im Erörterungstermin am 2. November 2009 das Einverständnis mit der Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Kindergeldakte, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten, die Bescheide der Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 2. November 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
11 
a) Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
12 
Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 675). Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).
13 
b) Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis August 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, weil das Kind Zivildienst geleistet hat. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld auch im Monat Juni 2009, da ihr im August 2008 25 Jahre alt gewordener Sohn im Juni 2009 studierte und zehn Monate Wehrdienst geleistet hatte.
14 
c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.). Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
15 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit von zehn Monaten, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
16 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
18 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des BFH höchstrichterlich entschieden ist.
19 
4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
11 
a) Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
12 
Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 675). Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).
13 
b) Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis August 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, weil das Kind Zivildienst geleistet hat. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld auch im Monat Juni 2009, da ihr im August 2008 25 Jahre alt gewordener Sohn im Juni 2009 studierte und zehn Monate Wehrdienst geleistet hatte.
14 
c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.). Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
15 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit von zehn Monaten, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
16 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
18 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des BFH höchstrichterlich entschieden ist.
19 
4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn K, geboren xx. April 1982, für den Februar 2009, weil nicht neun sondern zehn Monate Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
Der Sohn der Klägerin leistete seinen Zivildienst vom 16. Oktober 2001 bis zum 15. August 2002, also für volle zehn Monate. Die Klägerin erhielt für den Oktober 2001 und für den August 2002 Kindergeld, da der Sohn jeweils einen halben Monat in Ausbildung war. Das Kindergeld wurde also für neun  Monate nicht gewährt. Der Sohn war unstreitig mindestens bis Februar 2009 in Ausbildung.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab 1. Februar 2009 aufgehoben mit der Begründung, der Sohn habe im April 2008 das 26. Lebensjahr vollendet und nach § 52 Abs. 40 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werde Kindergeld gemäß §§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG bis zur Vollendung des 26.  Lebensjahres  gewährt.  Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG werde ein Kind, das den Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum über das 26. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Das Kindergeld werde gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Nach DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 sollen beim Verlängerungstatbestand nur die Monate des Ersatzdienstes berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet werden und nicht bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben.
Der Einspruch der Klägerin vom 9. November 2008 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 zurückgewiesen. Die Verlängerung könne höchstens für die Dauer des geleisteten Ersatzdienstes über das 26. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. Die Monate Oktober 2001 und August 2002 müssten als Verlängerungszeitraum ausscheiden, weil für diese Monate bereits Kindergeld gewährt wurde.
Mit der Klage vom 16. Dezember 2008 verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961) und das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132). Danach wurde unter den genau gleichen Umständen Kindergeld für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus gewährt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 die Beklagte zu verpflichten, für den Monat Februar 2009 Kindergeld in Höhe von 164 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Einspruchsentscheidung und darauf, dass sie gemäß DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 gebunden sei.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Nach § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG (Gesetz vom 19. Juli 2006, BGBl I 1652), bzw. jetzt § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (Gesetz vom 16. Mai 2008, BGBl I 842) wird für Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, Kindergeld bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gezahlt. Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis April 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, wenn das Kind Zivildienst geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert.
11 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
12 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung an und verweist deshalb auf die Begründungen dieser Entscheidungen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
14 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Nach § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG (Gesetz vom 19. Juli 2006, BGBl I 1652), bzw. jetzt § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (Gesetz vom 16. Mai 2008, BGBl I 842) wird für Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, Kindergeld bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gezahlt. Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis April 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, wenn das Kind Zivildienst geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert.
11 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
12 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung an und verweist deshalb auf die Begründungen dieser Entscheidungen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
14 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit Oktober 2002 im Studiengang … mit den Fächern … studierte. Von September 2005 bis September 2006 befand sich der Sohn im Rahmen eines Austauschprogramms an einer Universität in England und setzte anschließend sein Studium in Deutschland fort. Bei Vollendung des 25. Lebensjahres befand er sich im 10. Semester.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs ab März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --jetzt § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG-- verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Sie sei damit begründet worden, dass diese Kinder sich nicht auf die neue Rechtslage ab Januar 2007 hätten einstellen können. Dies treffe jedoch auch auf ihn, den Kläger, zu, da sein Sohn sich im Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 für die Teilnahme an dem Austauschstudium in England habe beurlauben lassen. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum 27. Lebensjahr werde studieren können. Aufgrund der Auslandssemester habe er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können. Hätte er vor Beginn der Urlaubssemester erfahren, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden könne, hätte er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet. Daher habe ein schutzwürdiges Interesse an der Fortwirkung der bisherigen Altersgrenze bestanden.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Bescheid vom 18. Januar 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn ab März 2008 weiter zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Der Sohn des Klägers hat das 25. Lebensjahr Ende Februar 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab März 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

9

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

a) Die Absenkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

11

aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

12

bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt gleichermaßen bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

13

(1) Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 € im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 €) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 € (derzeit: 8.004 €) und liegt damit über den für ein Kind gewährten Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 € und derzeit auf 7.008 € belaufen.

14

(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig ist.

15

Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 € oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten; das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).

16

Diese Nachteile sind jedoch für die Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.

17

(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --außerhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).

18

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).

19

b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

20

Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

21

Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

22

Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie der Sohn des Klägers ab März 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

23

aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.

24

bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.

25

(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen vor Abschluss der Ausbildung endet.

26

(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

27

Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).

28

Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II. 2. a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

29

c) Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

30

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

31

Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970  1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971  2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974  1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984  1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C. II. 1. b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

32

aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359).

33

bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

34

Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

35

Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (4-jährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.

36

3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie der Sohn des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.

37

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).

38

b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

39

Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im Bundesgesetzblatt, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch fast eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Sohn am 1. März 1983 geboren wurde, verblieben damit im Juli 2006 mehr als 19 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seinen Sohn einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.

41

Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn a A, geboren ... 1983, für den Juni 2009, weil nicht neun, sondern auf Grund der Dauer des abgeleisteten Zivildienstes zehn Monate bei der Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
Der Sohn der Klägerin leistete seinen Zivildienst vom 16. September 2003 bis zum 15. Juli 2004, also für volle zehn Monate. Die Klägerin erhielt für den September 2003 und für den Juli 2004 Kindergeld, da der Sohn jeweils einen halben Monat in Ausbildung war. Das Kindergeld wurde daher für neun Monate nicht gewährt. Ab dem Wintersemester 2004/2005 begann er ein Studium an der Universität X. Der Sohn war unstreitig bis mindestens Herbst 2009 in Ausbildung. Eine bei der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Arbeitslosigkeit bestand nicht. Die einkommensmäßigen Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld im Jahr 2009 sind unstreitig erfüllt.
Mit Bescheid vom 18. März 2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab 1. Juni 2009 aufgehoben mit der Begründung, Kinder, die nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch für einen Beruf ausgebildet werden bzw. die sich nach Vollendung des 25. Lebensjahres noch in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befinden, können zwar abweichend von § 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes - EStG - gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG höchstens für einen der Dauer des geleisteten gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraums über das 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. Da der Sohn der Klägerin das 25. Lebensjahr im August 2008 vollendet habe, sei allerdings eine Zahlung des Kindergeldes auch unter Berücksichtigung des Verlängerungszeitraums infolge des geleisteten Zivildienstes nach § 66 Abs. 2 EStG ab 1. Mai 2009 nicht mehr möglich.
Dem Einspruch der Klägerin vom 25. März 2009, auf den Bezug genommen wird, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009, auf die wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für den Monat Mai 2009 stattgeben, im Übrigen aber zurückgewiesen. Nach Nr. 63.5 Abs. 3 der Dienstanweisung zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamEStG) solle durch den Verlängerungstatbestand nur die Ausbildungsverzögerung, die nach dem 18. Lebensjahr entstehe, ausgeglichen werden; denn bis zum 18. Lebensjahr werde Kindergeld nach § 32 Abs. 3 EStG gezahlt. Daraus folge, dass nur die Monate des Grundwehrdienstes oder eines Ersatzdienstes als Verlängerungstatbestand berücksichtigt werden könnten, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet worden seien und nicht wegen Vorliegens eines Tatbestandes nach § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben. Der Zweck des Verlängerungstatbestandes in § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG bestehe darin, eine Benachteiligung wegen der Monate zu vermeiden, um die sich der Ausbildungsabschluss hinausschiebe und der Kindergeldanspruch deshalb nicht bestanden habe. Soweit während des Wehr- oder Zivildienstes bereits Kindergeld rechtmäßig bezogen worden sei, fehle es an einer Benachteiligung. Eine Einbeziehung dieser Monate würde zu einem „Doppelbezug“ einzelner Monate führen und damit zu einer ungerechtfertigten Begünstigung gegenüber anderen Kindergeldberechtigten. Der Sohn der Klägerin habe vom 16. September 2003 bis 15. Juli 2004 den Zivildienst abgeleistet. Dies ergäbe einen Verlängerungszeitraum von 10 Monaten. Die Anspruchsvoraussetzungen für den Bezug von Kindergeld seien an mindestens einem Tag noch für September 2003 und wieder im Juli 2004 erfüllt gewesen; in diesen Monaten habe die Klägerin das Kindergeld erhalten. Daher sei der Verlängerungszeitraum von 10 Monaten auf 9 Monate zu kürzen. Bei dem von der Klägerin zitierten Urteil des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 27. August 2008, III R 88/07 handele es sich um eine Einzelfallentscheidung, die nicht im Bundessteuerblatt veröffentlicht worden sei und somit keine Außenwirkung habe.
Mit der gegen den Bescheid vom 18. März 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 erhobenen Klage vom 29. April 2008 verweist die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 27. August 2008 III R 88/07, Sammlung der nicht amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 2009, 132 sowie die vorinstanzliche Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 10 K 224/04, Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 2007, 1961. Danach wurde unter den genau gleichen Umständen Kindergeld für zehn Monate über das 27. Lebensjahr - nach der damaligen Rechtslage - hinaus gewährt.
Die Klägerin beantragt, die Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 hinsichtlich Punkt 2. aufzuheben und den Bescheid vom 18. März 2009 dahingehend zu ändern, dass das Kindergeld erst ab 1. Juli 2009 aufgehoben wird.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Ausführungen im Bescheid vom 18. März 2009 sowie in der Einspruchsentscheidung vom 3. April 2009 und darauf, dass sie gemäß DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 gebunden sei.
Beide Parteien haben im Erörterungstermin am 2. November 2009 das Einverständnis mit der Entscheidung des erkennenden Senats ohne mündliche Verhandlung erklärt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird vollständig auf die Kindergeldakte, die Gerichtsakte, die Schriftsätze der Beteiligten, die Bescheide der Beklagten und die Niederschrift über den Erörterungstermin vom 2. November 2009 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
11 
a) Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
12 
Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 675). Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).
13 
b) Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis August 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, weil das Kind Zivildienst geleistet hat. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld auch im Monat Juni 2009, da ihr im August 2008 25 Jahre alt gewordener Sohn im Juni 2009 studierte und zehn Monate Wehrdienst geleistet hatte.
14 
c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.). Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
15 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit von zehn Monaten, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
16 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
18 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des BFH höchstrichterlich entschieden ist.
19 
4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Gründe

 
10 
1. Die Klage ist zulässig und begründet.
11 
a) Nach §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird für ein Kind, das sich in Berufsausbildung befindet, Kindergeld grundsätzlich nur bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt. Über diesen Zeitraum hinaus wird ein Kind gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ausnahmsweise dann berücksichtigt, wenn es den gesetzlichen Grundwehrdienst oder den Zivildienst geleistet hat. Der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes wird dann um einen der Dauer des geleisteten Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, BFH/NV 2009, 132).
12 
Dieser Verlängerungstatbestand ist eingefügt worden, weil die bis 1995 geltende Regelung, wonach über 18 Jahre alte Kinder berücksichtigt werden konnten, wenn sie den gesetzlichen Grundwehrdienst leisteten, sofern dadurch eine Berufsausbildung unterbrochen worden war (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 EStG in der bis 1995 geltenden Fassung), durch das Jahressteuergesetz 1996 beseitigt wurde (vgl. Beschluss des BFH vom 4. Juli 2001 VI B 176/00, Sammlung der amtlich veröffentlichten Entscheidungen des BFH - BFHE - 196, 98, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2001, 675). Nach dem Bundeskindergeldgesetz in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung (BKGG a.F.) wurden Wehrdienst leistende Kinder nicht berücksichtigt; der Zeitraum für die Berücksichtigung von Kindern, die sich in Schul- oder Berufsausbildung befanden, verlängerte sich aber gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 1 BKGG a.F. um die Dauer der Dienstzeit (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.).
13 
b) Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis August 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, weil das Kind Zivildienst geleistet hat. Die Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert. Nach dem Wortlaut des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG besteht der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Kindergeld auch im Monat Juni 2009, da ihr im August 2008 25 Jahre alt gewordener Sohn im Juni 2009 studierte und zehn Monate Wehrdienst geleistet hatte.
14 
c) Eine einschränkende Auslegung des § 32 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG ist nicht sachgerecht (vgl. Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O.). Der Verlängerungszeitraum ist nicht zu kürzen, wenn der Zivildienst nicht am Monatsersten angetreten und deshalb im Monat des Dienstantritts noch Kindergeld bezogen wurde.
15 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007, 10 K 224/04, EFG 2007, 1961, bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. sowie Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 29. Oktober 2009, 1 K 5827/08 kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate zu Recht oder zu Unrecht kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 25. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit von zehn Monaten, wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
16 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung im Urteil des BFH vom 27. August 2008, III R 88/07, a.a.O. an und verweist deshalb auf die Begründung dieser Entscheidung.
17 
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
18 
3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen im Streitfall nicht vor, da die Rechtslage durch die zitierte Entscheidung des BFH höchstrichterlich entschieden ist.
19 
4. Der Senat hat gemäß § 90 Abs. 2 FGO mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn K, geboren xx. April 1982, für den Februar 2009, weil nicht neun sondern zehn Monate Verlängerung des Zeitraums, für den Kindergeld gewährt wird, zu berücksichtigen seien.
Der Sohn der Klägerin leistete seinen Zivildienst vom 16. Oktober 2001 bis zum 15. August 2002, also für volle zehn Monate. Die Klägerin erhielt für den Oktober 2001 und für den August 2002 Kindergeld, da der Sohn jeweils einen halben Monat in Ausbildung war. Das Kindergeld wurde also für neun  Monate nicht gewährt. Der Sohn war unstreitig mindestens bis Februar 2009 in Ausbildung.
Mit Bescheid vom 7. November 2008 wurde das Kindergeld gegenüber der Klägerin ab 1. Februar 2009 aufgehoben mit der Begründung, der Sohn habe im April 2008 das 26. Lebensjahr vollendet und nach § 52 Abs. 40 Satz 4 Einkommensteuergesetz (EStG) in der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2007 werde Kindergeld gemäß §§ 63 Abs. 1 i.V.m. § 32 Abs. 4 EStG bis zur Vollendung des 26.  Lebensjahres  gewährt.  Gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 EStG werde ein Kind, das den Zivildienst geleistet hat, für einen der Dauer dieser Dienste entsprechenden Zeitraum über das 26. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Das Kindergeld werde gemäß § 66 Abs. 2 EStG bis zum Ende des Monats gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen. Nach DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 sollen beim Verlängerungstatbestand nur die Monate des Ersatzdienstes berücksichtigt werden, die nach Vollendung des 18. Lebensjahres abgeleistet werden und nicht bereits zu einem Kindergeldanspruch geführt haben.
Der Einspruch der Klägerin vom 9. November 2008 wurde mit Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 zurückgewiesen. Die Verlängerung könne höchstens für die Dauer des geleisteten Ersatzdienstes über das 26. Lebensjahr hinaus berücksichtigt werden. Die Monate Oktober 2001 und August 2002 müssten als Verlängerungszeitraum ausscheiden, weil für diese Monate bereits Kindergeld gewährt wurde.
Mit der Klage vom 16. Dezember 2008 verweist die Klägerin auf die Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961) und das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132). Danach wurde unter den genau gleichen Umständen Kindergeld für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus gewährt.
Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2008 und der Einspruchsentscheidung vom 24. November 2008 die Beklagte zu verpflichten, für den Monat Februar 2009 Kindergeld in Höhe von 164 EUR zu gewähren.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf die Einspruchsentscheidung und darauf, dass sie gemäß DA-FamEStG 63.5 Abs. 3 gebunden sei.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Nach § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG (Gesetz vom 19. Juli 2006, BGBl I 1652), bzw. jetzt § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (Gesetz vom 16. Mai 2008, BGBl I 842) wird für Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, Kindergeld bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gezahlt. Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis April 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, wenn das Kind Zivildienst geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert.
11 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
12 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung an und verweist deshalb auf die Begründungen dieser Entscheidungen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
14 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Gründe

 
Die Klage ist zulässig und begründet.
10 
Nach § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG (Gesetz vom 19. Juli 2006, BGBl I 1652), bzw. jetzt § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (Gesetz vom 16. Mai 2008, BGBl I 842) wird für Kinder, die 2006 das 24. Lebensjahr vollenden, Kindergeld bis zum vollendeten 26. Lebensjahr gezahlt. Für den Sohn der Klägerin steht ihr Kindergeld bis April 2008 zu. Darüber hinaus ist Kindergeld gemäß §§ 62, 63 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a und Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG zu gewähren, wenn das Kind Zivildienst geleistet hat. Diese Voraussetzungen liegen unstreitig vor. Es heißt in dieser Bestimmung, dass der Endzeitpunkt für die Gewährung des Kindergeldes für einen der Dauer des Dienstes entsprechenden Zeitraum hinausgeschoben wird. Der Ersatzdienst hat unstreitig 10 Monate gedauert.
11 
Im ersten und im letzten Monat des Ersatzdienstes haben die Voraussetzungen für die Gewährung des Kindergeldes vorgelegen, so dass tatsächlich das Kindergeld nur für neun Monate nicht gewährt worden ist. Nach dem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 29. August 2007 (10 K 224/04, EFG 2007, 1961), bestätigt durch das BFH-Urteil vom 27. August 2008 (III R 88/07, BFH/NV 2009, 132) kommt es nicht darauf an, für wie viele Monate (zu Recht oder zu Unrecht) kein Kindergeld gewährt worden ist, sondern darauf, wie viele Monate die Ausbildung durch den Wehrdienst oder den Ersatzdienst unterbrochen worden ist. Diese Unterbrechung hat unstreitig zehn Monate gedauert und daher ist nach dem Wortlaut und im Sinn des Gesetzes für zehn Monate über das 26. Lebensjahr hinaus Kindergeld zu gewähren. Es geht nicht um einen Ausgleich für die durch den geleisteten Dienst entgangenen Bezüge an Kindergeld (so noch Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 3. April 2001, 7 K 211/99, EFG 2001, 1221 unter Hinweis auf Jachmann in Kirchhoff/Söhn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. C 64 und Greite in Korn, EStG-Kommentar, § 32 Rdnr. 96 und BFH-Urteil vom 14. Mai 2002 VIII R 61/01, BStBl II 2002, 807, 2a, cc; FG Baden-Württemberg, Urteil vom 31. März 1998 1 K 96/97, EFG 1998, 1068). Vielmehr entspricht die Verlängerung auch dann der Dienstzeit (von zehn Monaten), wenn der Dienst nicht am Monatsersten angetreten wurde und daher im ersten Monat des Wehrdienstes/Ersatzdienstes noch Kindergeld bezogen worden ist.
12 
Der Senat schließt sich der geänderten Rechtsprechung an und verweist deshalb auf die Begründungen dieser Entscheidungen.
13 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
14 
Die Revision wird nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog Kindergeld für seinen am 1. März 1983 geborenen Sohn, der im Juni 2002 das Abitur bestanden hatte und seit Oktober 2002 im Studiengang … mit den Fächern … studierte. Von September 2005 bis September 2006 befand sich der Sohn im Rahmen eines Austauschprogramms an einer Universität in England und setzte anschließend sein Studium in Deutschland fort. Bei Vollendung des 25. Lebensjahres befand er sich im 10. Semester.

2

Die Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld wegen Vollendung des 25. Lebensjahrs ab März 2008 auf. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage als unbegründet ab. Es führte aus, die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr durch Art. 1 Nr. 11 des Steueränderungsgesetzes (StÄndG) 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) sei verfassungsgemäß.

4

Mit seiner Revision trägt der Kläger vor, die Bevorzugung der vor 1982 geborenen Kinder durch die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) --jetzt § 52 Abs. 40 Satz 7 EStG-- verstoße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--). Sie sei damit begründet worden, dass diese Kinder sich nicht auf die neue Rechtslage ab Januar 2007 hätten einstellen können. Dies treffe jedoch auch auf ihn, den Kläger, zu, da sein Sohn sich im Wintersemester 2005/2006 und Sommersemester 2006 für die Teilnahme an dem Austauschstudium in England habe beurlauben lassen. Dies sei im Vertrauen darauf geschehen, dass er ohne wirtschaftliche Nachteile bis zum 27. Lebensjahr werde studieren können. Aufgrund der Auslandssemester habe er sein Studium nicht in der Regelstudienzeit beenden können. Hätte er vor Beginn der Urlaubssemester erfahren, dass Kindergeld nur noch bis zum 25. Lebensjahr bezogen werden könne, hätte er sein Studium in der Regelstudienzeit beendet. Daher habe ein schutzwürdiges Interesse an der Fortwirkung der bisherigen Altersgrenze bestanden.

5

Der Kläger beantragt sinngemäß, das FG-Urteil, den Bescheid vom 18. Januar 2008 sowie die Einspruchsentscheidung vom 22. Februar 2008 aufzuheben und die Familienkasse zu verpflichten, Kindergeld für den Sohn ab März 2008 weiter zu gewähren, hilfsweise, den Rechtsstreit an das FG zurückzuverweisen.

6

Die Familienkasse beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

8

1. Der Sohn des Klägers hat das 25. Lebensjahr Ende Februar 2008 vollendet und damit die Altersgrenze des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten. Er kann daher nach § 32 Abs. 1 und Abs. 4 i.V.m. § 63 Abs. 1 Nr. 1 EStG ab März 2008 nicht mehr als Kind berücksichtigt werden.

9

2. Gegen die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

10

a) Die Absenkung verstößt nicht gegen das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

11

aa) Bei der Besteuerung einer Familie ist das Existenzminimum sämtlicher Familienmitglieder steuerfrei zu belassen (Art. 6 Abs. 1 GG). Dabei bildet das sozialhilferechtlich definierte Existenzminimum die Untergrenze für das einkommensteuerliche Existenzminimum, das unabhängig vom individuellen Grenzsteuersatz in voller Höhe von der Einkommensteuer freigestellt werden muss (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 10. November 1998  2 BvL 42/93, BVerfGE 99, 246, BStBl II 1999, 174). In der Bemessungsgrundlage zu berücksichtigen sind daher auch die existenziellen Mindestaufwendungen für Kinderunterhalt (BVerfG-Beschluss vom 13. Oktober 2009  2 BvL 3/05, BVerfGE 124, 282, BGBl I 2009, 3785, m.w.N.). Dem Gesetzgeber steht es jedoch frei, die kindesbedingte Minderung der Leistungsfähigkeit statt im Steuerrecht im Sozialrecht zu berücksichtigen oder aber Entlastungen in beiden Bereichen miteinander zu kombinieren (BVerfG-Beschluss vom 29. März 2004  2 BvR 1670/01 u.a., Kammerentscheidungen des BVerfG --BVerfGK-- 3, 128, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2004, 694).

12

bb) Für Kinder, die sich in Ausbildung befinden und die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG überschritten haben, werden weder Kindergeld noch Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG gewährt. Dies galt gleichermaßen bis zum 31. Dezember 2006 bei Vollendung des 27. und nach Absenkung der Altersgrenze durch das StÄndG 2007 ab der Vollendung des 25. Lebensjahres. Stattdessen können die Eltern ihre tatsächlichen (typischen) Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG abziehen. Diese Regelung genügt dem verfassungsrechtlichen Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums.

13

(1) Die Höhe der abziehbaren Unterhaltsleistungen entspricht gemäß § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG mit 7.680 € im Streitjahr 2008 (derzeit: 8.004 €) dem verfassungsrechtlich unbedenklichen Grundfreibetrag (§ 32a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG) von 7.664 € (derzeit: 8.004 €) und liegt damit über den für ein Kind gewährten Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 EStG, die sich im Streitjahr 2008 auf 5.808 € und derzeit auf 7.008 € belaufen.

14

(2) Der Abzug nach § 33a Abs. 1 EStG ist jedoch in mehrfacher Hinsicht ungünstiger als Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG. Die Eltern können nur die tatsächlich von ihnen erbrachten Unterhaltsleistungen abziehen; die Förderung durch den zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums nicht erforderlichen, der Förderung der Familie dienenden Teil des Kindergeldes (§ 31 Satz 2 EStG) entfällt. Auch sind die Unterhaltsleistungen nur abziehbar, wenn das Kind kein oder nur geringes Vermögen besitzt (§ 33a Abs. 1 Satz 3 EStG, jetzt Satz 4), während Kindergeld und die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG auch dann in voller Höhe gewährt werden, wenn die Eltern nur geringen Unterhalt zu leisten brauchen oder das Kind z.B. wegen seines Vermögens nicht unterhaltsbedürftig ist.

15

Der Abzugsbetrag mindert sich zudem bei Einkünften und Bezügen des Kindes von mehr als 624 € oder bei Ausbildungsbeihilfen aus öffentlichen Mitteln (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5). Die Förderung durch Kindergeld bzw. die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG entfällt dagegen erst dann, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes den Jahresgrenzbetrag überschreiten; das Existenzminimum der Einkünfte erzielenden Kinder kann danach doppelt --bei ihnen selbst gemäß § 32a Abs. 1 EStG sowie bei den Eltern über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld-- von der Besteuerung freigestellt werden. Zudem bleiben im Hinblick auf den Jahresgrenzbetrag Einkünfte und Bezüge des Kindes außer Ansatz, welche besonderen Ausbildungszwecken dienen (§ 32 Abs. 4 Satz 5 EStG), während sie den Abzugsbetrag mindern (§ 33a Abs. 1 Satz 4 EStG, jetzt Satz 5).

16

Diese Nachteile sind jedoch für die Frage, ob § 33a Abs. 1 EStG den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Freistellung des Familienexistenzminimums genügt, unerheblich. Denn hierfür genügt es, dass § 33a Abs. 1 EStG den Abzug von Unterhaltsleistungen jedenfalls mindestens in Höhe des sozialhilferechtlichen Existenzminimums ermöglicht. Es kommt insoweit auch nicht darauf an, ob der Gesetzgeber die hinsichtlich der Absenkung der Altersgrenze bedeutsamen Sachverhalte zur Dauer und zur Häufigkeit verschiedener Ausbildungsgänge sowie zu üblichen Verzögerungen vollständig ermittelt und dem StÄndG 2007 zugrunde gelegt hat; einer umfassenden Datengrundlage bedurfte es --anders als bei den Regelleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (vgl. BVerfG-Urteil vom 9. Februar 2010  1 BvL 1/09 u.a., BGBl I 2010, 193)-- nicht.

17

(3) Die Herabsetzung der Altersgrenze führt zum Wegfall anderer steuerlicher Vorteile. Wird ein sich in Ausbildung befindendes volljähriges Kind wegen Überschreitung der Altersgrenze nicht mehr nach § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt, so können z.B. auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b EStG) und der Freibetrag zur Abgeltung des Sonderbedarfs wegen auswärtiger Unterbringung des Kindes (§ 33a Abs. 2 EStG) nicht mehr abgezogen werden, zudem entfällt die Minderung der zumutbaren Belastung (§ 33 Abs. 3 Satz 2 EStG). Nachteilige Folgen können sich auch bei der Förderung der Altersvorsorge der Eltern (vgl. dazu die Übergangsregelung in § 52 Abs. 40 Satz 9 EStG, jetzt Satz 10) oder --außerhalb des Steuerrechts-- z.B. bei der Beamtenbesoldung und -beihilfe ergeben (vgl. z.B. § 40 Abs. 2, § 74 des Bundesbesoldungsgesetzes, § 80 Abs. 1 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes).

18

Eine etwaige Verfassungswidrigkeit derartiger Folgen der Überschreitung der Altersgrenze und der sich daraus ergebenden Berücksichtigung des Existenzminimums nach § 33a Abs. 1 EStG statt durch Kindergeld oder Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG würde aber nicht dazu führen, dass die Altersgrenze in § 32 Abs. 4 EStG wieder auf den Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres heraufgesetzt werden müsste, sondern könnte auch in anderer Weise behoben werden, z.B. indem der Gesetzgeber im Rahmen jener Vorschriften neben den nach § 32 Abs. 4 EStG zu berücksichtigenden Kindern auch ältere Kinder einbezieht, die sich noch in Ausbildung befinden und an die nach § 33a Abs. 1 EStG abziehbarer Unterhalt geleistet wird (vgl. z.B. § 33a Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung vom 16. Juli 2009, BGBl I 2009, 1959, BStBl I 2009, 782).

19

b) Die Absenkung der Altersgrenze vom 27. auf das 25. Lebensjahr in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG zum 1. Januar 2007 verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.

20

Dieser gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln; er verbietet sowohl ungleiche Belastungen wie auch ungleiche Begünstigungen. Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss. Die sich für den Gesetzgeber aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergebenden Grenzen hängen vom jeweiligen Regelungsgegenstand und den Differenzierungsmerkmalen ab, sie können vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. die Nachweise im BVerfG-Beschluss in BVerfGK 3, 128, HFR 2004, 694). Für die Anforderungen an Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Differenzierungen kommt es wesentlich darauf an, inwieweit sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten nachteilig auswirken kann. So hat der Gesetzgeber z.B. bei der Gewährung einer staatlichen Sozialleistung eine größere Gestaltungsfreiheit als im Hinblick auf die steuerliche Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 11. Januar 2005  2 BvR 167/02, BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

21

Für die Würdigung von Kindergeldregelungen in ihrer sozialrechtlichen Funktion ist dabei auch zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber diese Regelungen in ein abgestimmtes System von Steuerentlastung und Sozialleistung eingefügt hat, welches den verfassungsrechtlichen Schutzauftrag des Art. 6 Abs. 1 GG erfüllt, indem die im Vergleich zu Kinderlosen verminderte finanzielle Leistungsfähigkeit der Familie teilweise ausgeglichen wird (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260, m.w.N.).

22

Durch die angegriffene Herabsetzung der Altersgrenze in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG werden seit dem 1. Januar 2007 Eltern von Kindern, die sich --wie der Sohn des Klägers ab März 2008-- in Ausbildung befinden und das 25. Lebensjahr vollendet haben, schlechter gestellt als Eltern von Kindern, die dieses Alter noch nicht erreicht haben. Denn anders als diese erhalten sie für ihre weiterhin in Ausbildung befindlichen Kinder keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. kein Kindergeld mehr, sondern werden auf § 33a Abs. 1 EStG verwiesen. Diese Schlechterstellung ist jedoch sachlich gerechtfertigt.

23

aa) Die Absenkung der Altersgrenze vom Zeitpunkt der Vollendung des 27. Lebensjahres auf den Zeitpunkt der Vollendung des 25. Lebensjahres stellt eine von mehreren Maßnahmen zu der mit dem StÄndG 2007 vornehmlich bezweckten zügigen und dauerhaften Konsolidierung der öffentlichen Haushalte dar. Sie soll auch einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit bieten. Zudem entspricht sie der Reform der schulischen Ausbildung, durch die Kinder wegen des vorgezogenen Schuleintrittsalters (fünf bzw. spätestens sechs Jahre), wegen sog. Schnellläuferklassen und des nach 12 statt nach 13 Schuljahren vorgesehenen Abiturs früher als bisher eine Berufs- oder Hochschulausbildung beginnen und somit in jüngeren Jahren abschließen können (BTDrucks 16/1545, S. 1, 14). Diese Ziele des Gesetzgebers sind als legitim anzuerkennen.

24

bb) Hieran gemessen ist die Schlechterstellung der Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern, die das 25. Lebensjahr vollendet haben, gegenüber den Eltern jüngerer Kinder, sachlich gerechtfertigt.

25

(1) Der Gesetzgeber ist von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Kindergeld oder -freibeträge in jedem Falle bis zum Abschluss der Ausbildung zu gewähren. Dies hat er auch in der Vergangenheit nicht getan, ohne dass dies in beachtlicher Weise infrage gestellt worden wäre. Denn auch vor Inkrafttreten des StÄndG 2007 gelang es nicht allen Kindern, ihre Ausbildung bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres abzuschließen. Jede Altersgrenze bewirkt mithin zwangsläufig, dass die Förderung in einigen Fällen vor Abschluss der Ausbildung endet.

26

(2) Kinder, die nach dem Schulabschluss eine betriebliche Ausbildung durchlaufen oder ein i.d.R. dreijähriges Bachelor-Studium absolvieren --die Mehrzahl der jungen Menschen--, werden durchweg bis zum Abschluss gefördert, und auch ein Master- oder Diplomstudium kann regelmäßig bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Durch den vorgezogenen Schuleintritt und das frühere Abitur wird die Berufsausbildung weiter verkürzt. Mit dem Abschluss entfallen die ausbildungsbedingten Unterhaltsaufwendungen der Eltern und damit der Grund für die Weitergewährung des Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG.

27

Soweit die Ausbildung in Einzelfällen --z.B. wegen später Schulreife, Krankheit, notwendigem Ausbildungswechsel oder langen Studiengängen-- bei Vollendung des 25. Lebensjahres noch nicht abgeschlossen ist, verstößt die Regelung im Hinblick auf die Typisierungsbefugnis des Gesetzgebers gleichwohl nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Denn der Gesetzgeber darf Massenerscheinungen typisierend regeln, wenn er sich dabei am Regelfall orientiert und die dadurch entstehenden Härten nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeiten vermeidbar gewesen wären (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 23. Juni 2004  1 BvL 3/98 u.a., BVerfGE 111, 115, BGBl I 2004, 2058, m.w.N.).

28

Die Voraussetzungen einer solchen zulässigen Typisierung liegen hier vor. Bei der Absenkung der Altersgrenze hat sich der Gesetzgeber --wie dargelegt-- am Regelfall orientiert. Die in den verbleibenden Einzelfällen entstehenden Härten wiegen wegen der steuerlichen Abziehbarkeit der Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG (vgl. oben II. 2. a bb) nicht besonders schwer. Auch wäre eine den konkreten Fall des Klägers erfassende Regelung im Hinblick auf weitere Fallgestaltungen, die dann ebenfalls als Ausnahmen hätten erfasst werden müssen, nur schwer möglich gewesen. Es ist schon gar nicht absehbar, welche und wie viele solcher Fallgestaltungen es geben könnte. Eine feinere, den Typisierungsspielraum des Gesetzgebers stärker einschränkende Differenzierung danach, aus welchen Gründen ein Kind seine Ausbildung nicht bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres abschließt, war deshalb durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht geboten.

29

c) Die Absenkung der Altersgrenze verstößt auch nicht gegen das aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG folgende Rückwirkungsverbot.

30

Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber im Hinblick auf das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 GG die Rechtsfolgen eines der Vergangenheit zugehörigen Verhaltens nicht ohne besondere Rechtfertigung nachträglich belastend ändern. Denn der Bürger wird in seinem Vertrauen auf die Verlässlichkeit der Rechtsordnung als einer Grundbedingung freiheitlicher Verfassungen enttäuscht, wenn der Gesetzgeber an bereits abgeschlossene Tatbestände im Nachhinein ungünstigere Folgen knüpft als diejenigen, von denen der Bürger bei seinen Dispositionen ausgehen durfte (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerfG-Beschluss vom 5. Februar 2002  2 BvR 305/93 u.a., BVerfGE 105, 17, m.w.N.; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 4. Februar 2010 X R 58/08, BFHE 228, 326, BFH/NV 2010, 1173). Steuergesetze, die eine Vergünstigung einschränken oder aufheben, dürfen ihre Wirksamkeit daher grundsätzlich nicht auf bereits abgeschlossene Tatbestände erstrecken oder schutzwürdiges Vertrauen ohne hinreichende Rechtfertigung anderweitig enttäuschen. Das jeweilige Vertrauen in die bestehende günstige Rechtslage und die öffentlichen Belange, die eine nachteilige Änderung rechtfertigen, sind daher gegeneinander abzuwägen (BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

31

Für zukünftige Sachverhalte kann der Gesetzgeber das Recht dagegen grundsätzlich ohne Beschränkungen aus dem rechtsstaatlichen Gebot des Vertrauensschutzes ändern; "Kontinuitätsvertrauen" wird prinzipiell nicht geschützt (Grzeszick in Maunz/Dürig, Komm. z. GG, Art. 20 VII Rz 70). Die bloße Erwartung, das geltende Steuerrecht werde fortbestehen, wird daher auch dann nicht geschützt, wenn die Betroffenen bei ihren Dispositionen von dessen begünstigenden Regelungen ausgegangen sind (BVerfG-Urteil vom 10. Mai 1962  1 BvL 31/58, BVerfGE 14, 76, betr. Vergnügungssteuer bei Spielautomaten; BVerfG-Beschlüsse vom 28. Januar 1970  1 BvL 4/67, BVerfGE 27, 375, betr. Nachsteuer für Schaumwein und Branntwein; vom 9. März 1971  2 BvR 327/69 u.a., BVerfGE 30, 250, BStBl II 1971, 433, betr. Absicherungssteuer; vom 17. Juli 1974  1 BvL 26/72 u.a., BVerfGE 38, 61, betr. Besteuerung des Straßengüterverkehrs - Leberpfennig; vom 31. Oktober 1984  1 BvR 794/82 u.a., BVerfGE 68, 193, betr. Kostendämpfungs-Ergänzungsgesetz; vgl. auch BVerfG-Beschluss vom 8. Dezember 2009  2 BvR 758/07, BGBl I 2010, 68, unter C. II. 1. b bb, betr. teilweise formelle Verfassungswidrigkeit des Haushaltsbegleitgesetzes 2004).

32

aa) Von der Absenkung der Altersgrenze und dem damit einhergehenden Wegfall der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. der Förderung durch Kindergeld werden zwar auch die Eltern solcher Kinder erfasst, die sich bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits in Ausbildung befanden. Durch das am 19. Juli 2006 im Bundesgesetzblatt veröffentlichte StÄndG wurde aber infolge der Übergangsregelung frühestens im Jahr 2008 die Gewährung bis dahin bezogenen Kindergeldes bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG beendet. Es fehlt daher an einer rückwirkenden Rechtsänderung, denn Anknüpfungspunkt der Begünstigung war nicht der Beginn, sondern die Fortführung der Ausbildung (ebenso Urteil des Niedersächsischen FG vom 18. November 2008  15 K 101/08, Entscheidungen der Finanzgerichte 2009, 359).

33

bb) Die Absenkung der Altersgrenze wäre aber auch dann verfassungsgemäß, wenn sie als Maßnahme mit Rückwirkung anzusehen wäre. Da der Gesetzgeber die Dauer der Gewährung von Kindergeld bzw. der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG für Fälle gekürzt hat, in denen die Ausbildung des Kindes noch nicht abgeschlossen ist, würde es sich um eine Maßnahme mit unechter Rückwirkung handeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14. Oktober 1997  1 BvL 5/93, BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427, und vom 17. Juni 2002  1 BvR 1594/99, Zeitschrift für das gesamte Familienrecht, 2002, 1463, betr. Umstellung von Zuschuss auf Volldarlehen bei BAföG). Derartige Regelungen sind grundsätzlich zulässig. Einschränkungen können sich allerdings aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Verhältnismäßigkeitsprinzip ergeben, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 96, 330, BGBl I 1998, 427). Die Gewährung vollständigen Schutzes zu Gunsten des Fortbestehens der bisherigen Rechtslage würde demgegenüber den dem Gemeinwohl verpflichteten demokratischen Gesetzgeber in wichtigen Bereichen lähmen und den Konflikt zwischen der Verlässlichkeit der Rechtsordnung und der Notwendigkeit ihrer Änderung im Hinblick auf einen Wandel der Lebensverhältnisse in nicht vertretbarer Weise zu Lasten der Anpassungsfähigkeit der Rechtsordnung lösen (z.B. BVerfG-Beschluss in BVerfGE 105, 17).

34

Die Absenkung der Altersgrenze war zur Erreichung der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2007 bezweckten Konsolidierung der öffentlichen Haushalte sowie dem Ziel, einen Anreiz für eine schnellere Aufnahme der Berufstätigkeit zu schaffen, geeignet und erforderlich. Die Interessen der Allgemeinheit an einer möglichst schnellen Absenkung der Altersgrenze überwogen das Interesse der Einzelnen an der Beibehaltung der bisherigen Rechtslage.

35

Zwar trifft es zu, dass von der Absenkung der Altersgrenze insbesondere auch Eltern von Kindern betroffen werden, für die die schulischen Reformmaßnahmen wie z.B. ein Abitur nach dem zwölften Schuljahr noch nicht galten. Auch bei einer noch 13-jährigen Regelschulzeit (4-jährige Grundschule und ein anschließender 9-jähriger Gymnasiumsbesuch) konnte aber ein dann im Alter von regelmäßig 19 Jahren begonnenes Studium meist bis zum 25. Lebensjahr abgeschlossen werden. Daher ist ein Vertrauen auf den Fortbestand der bisherigen Regelung jedenfalls nicht so schutzwürdig, dass der Gesetzgeber von Verfassungs wegen verpflichtet gewesen wäre, für Kinder, die sich im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung bereits in Ausbildung befanden, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG bzw. Kindergeld zu gewähren. Um die durch die Neuregelung entstehenden Härten für die Eltern der Kinder zu entschärfen, die bei der Gesetzesänderung bereits kurz vor der Vollendung des 25. Lebensjahres standen oder dieses bereits vollendet hatten, wurde zudem eine Übergangsregelung getroffen.

36

3. Die Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 6 EStG (jetzt Satz 7 EStG) verstößt nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie nur die in den Jahren 1980 bis 1982 geborenen Kinder erfasst und nicht auch Kinder, die wie der Sohn des Klägers im Jahr 1983 geboren wurden.

37

a) Der allgemeine Gleichheitssatz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte geburtsbezogene Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind (z.B. BVerfG-Beschluss vom 27. Februar 2007  1 BvL 10/00, BVerfGE 117, 272, BGBl I 2007, 495, m.w.N.).

38

b) Die Schlechterstellung der Eltern von 1983 und später geborenen Kindern gegenüber Eltern von Kindern der Jahrgänge 1980 bis 1982 ist durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt.

39

Mit der Übergangsregelung sollte ein gleitender Übergang erreicht werden (BTDrucks 16/1545, S. 17). Je näher sich ein Kind am 19. Juli 2006, dem Tag der Veröffentlichung des StÄndG 2007 im Bundesgesetzblatt, an der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Höchstgrenze von 27 Jahren befand, desto weniger Zeit und Möglichkeiten verblieben dem Kindergeldberechtigten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Die Nichtberücksichtigung von Kindern infolge der Überschreitung der Altersgrenze begann daher nicht sofort mit Inkrafttreten der Rechtsänderung zum 1. Januar 2007. Vielmehr wurden Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 bereits das 25. oder 26. Lebensjahr vollendet hatten, weiterhin bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres berücksichtigt, d.h. bis in das Jahr 2007 bzw. 2008 hinein. Kinder, die im Veranlagungszeitraum 2006 das 24. Lebensjahr vollendet hatten, wurden bis zur Vollendung des 26. Lebensjahrs weiter berücksichtigt, d.h. ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein. Wer 1983 geboren wurde und sich weiter in Ausbildung befand, wurde ebenfalls bis in das Jahr 2008 hinein (Vollendung des 25. Lebensjahres) und damit mindestens noch fast eineinhalb Jahre ab Veröffentlichung des StÄndG 2007 berücksichtigt. Dem Kläger, dessen Sohn am 1. März 1983 geboren wurde, verblieben damit im Juli 2006 mehr als 19 Monate, um sich auf die Beendigung der Kindergeldzahlungen für seinen Sohn einzustellen. Dies ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

40

4. Soweit der Staat durch Art. 6 Abs. 1 GG über die Freistellung des Familienexistenzminimums hinaus verpflichtet wird, Ehe und Familie durch geeignete Maßnahmen zu fördern, ist die durch die Absenkung der Altersgrenze bedingte Kürzung des Kindergeldes in seiner Funktion als allgemeine Sozialleistung ebenfalls nicht zu beanstanden.

41

Als Freiheitsrecht verpflichtet Art. 6 Abs. 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Darüber hinaus enthält Art. 6 Abs. 1 GG eine "wertentscheidende Grundsatznorm", die ihn verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern. Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Ebenso wenig folgt aus Art. 6 Abs. 1 GG, dass der Staat die Familie ohne Rücksicht auf sonstige öffentliche Belange zu fördern hätte. Die staatliche Familienförderung durch finanzielle Leistungen steht unter dem Vorbehalt des Möglichen im Sinne dessen, was der Einzelne vernünftigerweise von der Gesellschaft beanspruchen kann. Der Gesetzgeber hat im Interesse des Gemeinwohls neben der Familienförderung auch andere Gemeinschaftsbelange bei seiner Haushaltswirtschaft zu berücksichtigen und dabei vor allem auf die Funktionsfähigkeit und das Gleichgewicht des Ganzen zu achten. Nur unter Beachtung dieser Grundsätze lässt sich ermitteln, ob die Familienförderung durch den Staat offensichtlich unangemessen ist und dem Förderungsgebot des Art. 6 Abs. 1 GG nicht mehr genügt. Demgemäß lässt sich aus der Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip zwar die allgemeine Pflicht des Staates zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, nicht ableiten. Insoweit ist der Gesetzgeber vielmehr grundsätzlich in seiner Gestaltung frei (z.B. BVerfG-Urteil vom 7. Juli 1992  1 BvL 51/86 u.a., BVerfGE 87, 1, BGBl I 1992, 1484; Beschluss vom 29. Oktober 2002  1 BvL 16/95 u.a., BVerfGE 106, 166). Den ihm danach zustehenden Gestaltungsspielraum hat der Gesetzgeber durch die Absenkung der Altersgrenze nicht überschritten.

(1)1Erwachsen einem Steuerpflichtigen Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber gesetzlich unterhaltsberechtigten Person, so wird auf Antrag die Einkommensteuer dadurch ermäßigt, dass die Aufwendungen bis zur Höhe des Grundfreibetrags nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 im Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen werden.2Der Höchstbetrag nach Satz 1 erhöht sich um den Betrag der im jeweiligen Veranlagungszeitraum nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 für die Absicherung der unterhaltsberechtigten Person aufgewandten Beiträge; dies gilt nicht für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die bereits nach § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 anzusetzen sind.3Der gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gleichgestellt ist eine Person, wenn bei ihr zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel mit Rücksicht auf die Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden.4Voraussetzung ist, dass weder der Steuerpflichtige noch eine andere Person Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder auf Kindergeld für die unterhaltene Person hat und die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen besitzt; ein angemessenes Hausgrundstück im Sinne von § 90 Absatz 2 Nummer 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberücksichtigt.5Hat die unterhaltene Person andere Einkünfte oder Bezüge, so vermindert sich die Summe der nach Satz 1 und Satz 2 ermittelten Beträge um den Betrag, um den diese Einkünfte und Bezüge den Betrag von 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen, sowie um die von der unterhaltenen Person als Ausbildungshilfe aus öffentlichen Mitteln oder von Förderungseinrichtungen, die hierfür öffentliche Mittel erhalten, bezogenen Zuschüsse; zu den Bezügen gehören auch steuerfreie Gewinne nach den §§ 14, 16 Absatz 4, § 17 Absatz 3 und § 18 Absatz 3, die nach § 19 Absatz 2 steuerfrei bleibenden Einkünfte sowie Sonderabschreibungen und erhöhte Absetzungen, soweit sie die höchstmöglichen Absetzungen für Abnutzung nach § 7 übersteigen.6Ist die unterhaltene Person nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, so können die Aufwendungen nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Person notwendig und angemessen sind, höchstens jedoch der Betrag, der sich nach den Sätzen 1 bis 5 ergibt; ob der Steuerpflichtige zum Unterhalt gesetzlich verpflichtet ist, ist nach inländischen Maßstäben zu beurteilen.7Werden die Aufwendungen für eine unterhaltene Person von mehreren Steuerpflichtigen getragen, so wird bei jedem der Teil des sich hiernach ergebenden Betrags abgezogen, der seinem Anteil am Gesamtbetrag der Leistungen entspricht.8Nicht auf Euro lautende Beträge sind entsprechend dem für Ende September des Jahres vor dem Veranlagungszeitraum von der Europäischen Zentralbank bekannt gegebenen Referenzkurs umzurechnen.9Voraussetzung für den Abzug der Aufwendungen ist die Angabe der erteilten Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) der unterhaltenen Person in der Steuererklärung des Unterhaltsleistenden, wenn die unterhaltene Person der unbeschränkten oder beschränkten Steuerpflicht unterliegt.10Die unterhaltene Person ist für diese Zwecke verpflichtet, dem Unterhaltsleistenden ihre erteilte Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) mitzuteilen.11Kommt die unterhaltene Person dieser Verpflichtung nicht nach, ist der Unterhaltsleistende berechtigt, bei der für ihn zuständigen Finanzbehörde die Identifikationsnummer der unterhaltenen Person zu erfragen.

(2)1Zur Abgeltung des Sonderbedarfs eines sich in Berufsausbildung befindenden, auswärtig untergebrachten, volljährigen Kindes, für das Anspruch auf einen Freibetrag nach § 32 Absatz 6 oder Kindergeld besteht, kann der Steuerpflichtige einen Freibetrag in Höhe von 1 200 Euro je Kalenderjahr vom Gesamtbetrag der Einkünfte abziehen.2Für ein nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind mindert sich der vorstehende Betrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 6.3Erfüllen mehrere Steuerpflichtige für dasselbe Kind die Voraussetzungen nach Satz 1, so kann der Freibetrag insgesamt nur einmal abgezogen werden.4Jedem Elternteil steht grundsätzlich die Hälfte des Abzugsbetrags nach den Sätzen 1 und 2 zu.5Auf gemeinsamen Antrag der Eltern ist eine andere Aufteilung möglich.

(3)1Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort bezeichneten Beträge um je ein Zwölftel; der sich daraus ergebende Betrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.2Eigene Einkünfte und Bezüge der nach Absatz 1 unterhaltenen Person, die auf diese Kalendermonate entfallen, vermindern den nach Satz 1 ermäßigten Höchstbetrag nicht.3Als Ausbildungshilfe bezogene Zuschüsse der nach Absatz 1 unterhaltenen Person mindern nur den zeitanteiligen Höchstbetrag der Kalendermonate, für die sie bestimmt sind.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann wegen der in diesen Vorschriften bezeichneten Aufwendungen der Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach § 33 nicht in Anspruch nehmen.

(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung.

(2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.

(3) Gegen den Willen der Erziehungsberechtigten dürfen Kinder nur auf Grund eines Gesetzes von der Familie getrennt werden, wenn die Erziehungsberechtigten versagen oder wenn die Kinder aus anderen Gründen zu verwahrlosen drohen.

(4) Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft.

(5) Den unehelichen Kindern sind durch die Gesetzgebung die gleichen Bedingungen für ihre leibliche und seelische Entwicklung und ihre Stellung in der Gesellschaft zu schaffen wie den ehelichen Kindern.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Das Gericht kann in geeigneten Fällen ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden.

(2) Die Beteiligten können innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheides mündliche Verhandlung beantragen. Hat das Finanzgericht in dem Gerichtsbescheid die Revision zugelassen, können sie auch Revision einlegen. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

(3) Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

(4) Wird mündliche Verhandlung beantragt, kann das Gericht in dem Urteil von einer weiteren Darstellung des Tatbestands und der Entscheidungsgründe absehen, soweit es der Begründung des Gerichtsbescheides folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.