Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 3 K 123/07

bei uns veröffentlicht am12.03.2009

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1997-2001 (Streitjahre) zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Sie hatten in den Streitjahren ihren Wohnsitz in X (zuvor bis zum 21. Dezember 1995 in Y/Schweiz s. Ziff. 2 Buchstabe a der Erklärung über die Arbeitsaufnahme als Grenzgänger vom 5. Januar 1996, Bl. 2 der Einkommensteuerakten -ESt-Akten- Band III). Der am xx.xx.xxxx geborene Kläger hat eine Ausbildung zum Diplomchemiker absolviert und anschließend auf diesem Fachgebiet promoviert (Hinweis auch zur Zeile 4 [Ausgeübter Beruf] der Mantelbögen der Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre).
Der Kläger arbeitete seit dem Jahr 1978 bei der .... (C-AG), deren Sitz sich in Y/CH (=Confoederatio Helvetica = Schweiz) befand. Er begann seine Tätigkeit für die C-AG in deren Zweigwerk in Z/Bundesrepublik Deutschland. Dort war er bis zum Jahr 1983 tätig. Für diesen Zeitraum war dem Kläger Handlungsvollmacht erteilt worden (nach deutschem Handelsrecht). Anschließend wechselte der Kläger zur C-AG nach Y. Er arbeitete im Stab des Produktionsleiters. Die Handlungsvollmacht galt zunächst weiter. Anschließend wurde der Kläger Produktionsleiter und im Jahr 1987 wurde ihm die „Prokura zu zweien“ verliehen (nach Schweizerischem Recht; s. Ablichtung aus dem Schweizerischen Handelsamtsblatt [SHAB] vom 12. Januar 1987; s. Vorblatt der Einkommensteuerakten -ESt-Akten- Band IV). Dem Finanzgericht (FG) wurden weder die Statuten der C-AG noch deren Organisationsreglement (oder andere für das Zeichnungsrecht bedeutsame Regelungen) vorgelegt; ebenso wenig Unterlagen über die Erteilung der Kollektivprokura.
Nach dem Arbeitsvertrag vom 21. März 1995 (Bl. 99 der FG-Akten) war der Kläger ab dem 1. April 1995 bei der C-AG in höherer leitender Stellung tätig aufgrund jeweils gültiger Stellenbeschreibung. Diese Stellenbeschreibung liegt dem FG nicht vor.
Mit einer Aktion der C-AG wurden im Schweizerischen Handelsregister alle Unterschriften per 5. Mai 1993 gelöscht und (nur noch) die Zeichnungsberechtigung „zu Zweien“ für alle Mitarbeiter eingetragen. Von ganz wenigen Ausnahmen abgesehen, werden ab diesem Zeitpunkt keine Unterschriftsberechtigungen und Funktionsbezeichnungen (im Sinne eines Prokuristen, Direktors, Geschäftsführers usw.) mehr im Schweizerischen Handelsregister eingetragen.
Hiermit in Übereinstimmung wurden lt. der (in der Schweiz auch in der Tagespresse veröffentlichten) Mitteilung der C-AG vom 24. Juni 1993 an alle „ehemaligen Unterschriftberechtigten“ alle Handelsregistereintragungen von Unterschriftsberechtigungen der „(ehemaligen) Direktoren, Stellvertretenden Direktoren, Vizedirektoren“ gelöscht, wobei den Löschungen folgender Text vorangestellt wurde:
„Die C-AG hat die Zeichnungsberechtigung kollektiv zu zweien für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingeführt. Von wenigen Ausnahmen abgesehen werden keine Unterschriftsberechtigungen ins Handelsregister eingetragen.“
Angesichts dieser Praxisumstellung (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 29 Rn. 62-69; Watter in: Basler Kommentar, Honsell Vogt Watter [Hrsg.], Obligationenrecht II, 3. Aufl., 2008 [im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter], Art. 718 Rn. 36 und 37) bei einem der größten Arbeitgeber der Schweiz (der C-AG) war die deutsche Delegation in dem Verständigungsverfahren, das zur (generellen) Vereinbarung vom 7. Juli 1997 führte (s. das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 7. Juli 1997 IV C 6 S 1301 Schz - 37/97-, BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe a) bereit, abweichend vom bisherigen Verständnis eine „solche“ allgemeine Zeichnungsberechtigung anzuerkennen. Allerdings wurde darauf bestanden, dass zusätzlich und zwingend eine Bestätigung des Arbeitgebers über Funktion des Arbeitnehmers und dessen Handlungsbevollmächtigung vorgelegt wird. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S 1301 Schweiz/3 Bezug genommen. Dieses Schreiben wurde den Beteiligten zur Verfügung gestellt.
Die C-AG wurde am 22. Februar 2000 im Schweizerischen Handelsregister gelöscht. Zuvor war die C-AG aufgelöst worden durch die Generalversammlung vom 24. April 1996 infolge der Fusion gemäß Art. 748 (a.F.) des Obligationenrechts vom 30. März 1911 -OR- mit der Q AG in Y. Im Jahr 1996 fusionierten im Übrigen die C-AG und die D AG. Es entstand als neue Gesellschaft die Q AG. Bei dieser Gelegenheit wurden die Geschäftseinheiten der Spezialitätenchemie -Textilfarbstoffe, Chemikalien, Additive, Pigmente und Polymere- verselbständigt und als eigenständiges Unternehmen (... Spezialitätenchemie AG -im folgenden: CS-AG-) kotiert, deren Sitz sich in Y/Schweiz (Kanton Y-) befindet. Inzwischen      -im Jahr 2007- wurde die CS-AG in ... AG (im Folgenden: ...) umbenannt (und Ende des Jahres 2008 von der F in H übernommen). Eine Tochtergesellschaft der CS-AG ist die ... W AG, deren neue Firma seit Februar 1997 „... Spezialitätenchemie W AG“ (im Folgenden: CSS-AG oder: die Arbeitgeberin) lautet. Deren Sitz befand sich seit 1997 in T (Kanton Y-......), seit 2007 in... W (Ortsteil von ..... Y-......).
Die CS-AG und die CSS-AG führten die Praxis der C-AG fort und ließen demzufolge     -von wenigen Ausnahmen abgesehen (z.B. beim Präsidenten, bei den Vizepräsidenten und anderen Mitgliedern des Verwaltungsrates [s. den Handelsregisterauszug von ..., Bl. 201-206 der FG-Akten]- nur noch die Zeichnungsart „Kollektivunterschrift zu zweien“ im zuständigen Hauptregister des Handelsregisters des Kantons Y-...... eintragen (s. den Handelsregisterauszug, Bl. 103 der FG-Akten).
10 
Der Kläger arbeitete in den Streitjahren für die CSS-AG. Seine regelmäßige Arbeitsstätte war in ... (Ortsteil W). Er verpflichtete sich (lt. dem „Arbeitsvertrag Management“ vom 30. April 1997, Bl. 100 und 101 der FG-Akten) für die CSS-AG, „gemäß jeweils gültiger Stellenbeschreibung in leitender Stellung tätig zu sein“. Diese Stellenbeschreibung wurde dem FG nicht vorgelegt. Vorgelegt wurde dem FG vom Kläger ein „Kurzprofil der Position Leiter Prozessentwicklung der Division ADDITIVE“ (Hinweis auf den Schriftsatz vom 31. Juli 2007, Bl. 140 und 141 der FG-Akten).
11 
Die zu Ziff. 4 des Arbeitsvertrages erwähnten Gesetze, jeweils gültigen Reglemente und Weisungen für Arbeitszeit, Ferien usw. wurden dem FG ebenfalls nicht vorgelegt. Lt. den Angaben auf den Bescheinigungen der Arbeitgeberin über die Nichtrückkehr (Anlage Gre - 3a) übte der Kläger in den Streitjahren folgende Tätigkeiten aus: Leiter „Process Development“ der Division Additive in den Streitjahren 1997-2000 (Bl. 52/1997, Bl. 11/1998, Bl. 45/1999 und Bl. 69/2000 der ESt-Akten) und Leiter Internationale Projekte im Streitjahr 2001 (Bl. 92/2001 der ESt-Akten). Der Kläger war für das globale Additiv-Geschäft über X Milliarden CHF verantwortlich (s. dessen Schreiben vom 24. Juli 2007, Bl. 125 der FG-Akten). Nach den Angaben in der Bestätigung der ... vom 17. August 2007 (Bl. 167 der FG-Akten) war der Kläger bei der CSS-AG vom 1. Januar bis zum 31. Januar 2007 (Austritt) als leitender Angestellter tätig und ihm sei die „Zeichnungsberechtigung für die Firma“ erteilt worden. Im Übrigen wird auf die Organigramme (Key SC Employees Schedule 5.3 [I]) Bezug genommen (Bl. 128-131 der FG-Akten).
12 
Auf der Verwaltungsratssitzung der CSS-AG vom 18. Dezember 1996 (s. das Protokoll und die Traktandenliste zu ad a, Bl. 105 und 106 der FG-Akten) wurde (u.a.) dem Kläger die Zeichnungsberechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien erteilt (Hinweis auf Art. 25 Abs. 1 Buchstabe d der Statuten der... Spezialitätenchemie Holding AG vom 18. Februar 1997 bzw. vom 13. April 2000; Art. 2 Buchstaben a und b, Art. 3 Buchstabe a [Unterschriftsregelung und die Kompetenzordnung] des Organisationsreglementes der... Spezialitätenholding AG vom 12. März 1997/30. März 1999; Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR in Verbindung mit Art. 721 OR). Der Anhang 1 zu Art. 3 Buchstabe a des Organisationsreglementes zur Unterschriftsregelung und Kompetenzordnung wurde dem FG nicht vorgelegt. Lt. dem (nur auszugsweise dem FG vorgelegten) Protokoll der Verwaltungsratssitzung der CSS-AG, abgehalten im Anschluss an ihre Gründung, gelangte folgende Zeichnungsberechtigung für die CSS-AG zur Anmeldung (Bl. 126 und 127 der FG-Akten):
13 
„Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der ... Spezialitäten Chemie W sind im Rahmen ihres Arbeitgebietes für die Gesellschaft zeichnungsberechtigt. Sie zeichnen kollektiv zu zweien unter Beifügung ihrer Funktionsbezeichnung.
14 
In diesem Rahmen wird die ... Spezialitäten Chemie W AG berechtigt oder verpflichtet unabhängig davon, ob die Unterschriften im Handelsregister eingetragen sind.“
15 
Im Übrigen wird auf die dann folgenden Ausführungen zu: Spezielle Regelungen Bezug genommen.
16 
Im Anschluss an den Beschluss des Verwaltungsrates vom 18. Dezember 1996 wurde der Kläger mit der Zeichnungsart „Kollektivunterschrift zu zweien“ zur Eintragung in das Schweizerische Handelsregister angemeldet und anschließend eingetragen (und zwar  -in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsratsbeschluss- ohne Funktionsbezeichnung, s. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 16. August 2007, Bl. 155-159 der FG-Akten). Nach Beendigung seiner Tätigkeit für die CSS-AG zum 31. Januar 2007 wurde die Eintragung im Handelsregister gelöscht (s. SHAB: 172/2007 vom 6. September 2007, Bl. 201 und 202 der FG-Akten).
17 
Im Übrigen konnte der Kläger (ohne Einschränkung durch die Kollektivklausel) bis zu einem Betrag von 100.000 CHF die CSS-AG allein vertreten (Hinweis auf S. 9 Abs. 4 der Niederschrift über den Erörterungstermin vom 20. August 2007; Bl. 183 der FG-Akten; Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 28. September 2007, Bl. 188 und 189 der FG-Akten).
18 
In den beim Beklagten (dem Finanzamt -FA-) für die Streitjahre eingereichten Einkommensteuererklärungen gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1022, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) -DBA-Schweiz 1971/1992- sei. Demzufolge unterliege er nicht mit seinen gesamten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wegen seiner Tätigkeit für die CSS-AG der Besteuerung im Inland (für 1997: Anlagen N und N-Gre, Bl. 48 und 50 der ESt-Akten; für 1998: Anlagen N und N-Gre, Bl. 5 und 8 der ESt-Akten; für 1999: Anlagen N und N-Gre, Bl. 37-39 der ESt-Akten; für 2000: Anlagen N und N-Gre, Bl. 63-65 der ESt-Akten; für 2001: Anlagen N und N-Gre, Bl. 87 und 88 der ESt-Akten). Der Kläger war jedoch (wohl in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF in BStBl I 1997, 723, zu Ziff. 2 Buchstabe c) der Ansicht, dass er mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit diese rechnerisch auf seine Tätigkeit in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland entfallen, der Einkommensteuer unterliege (für 1997 mit 66/235 [Bl. 50 der ESt-Akten], für 1998 mit 54/235 [Bl. 8 der ESt-Akten], für 1999 mit 52/240 [Bl. 38 der ESt-Akten], für 2000 mit 64/240 [Bl. 65 der ESt-Akten] und für 2001 mit 62/240 des jeweiligen steuerpflichtigen Arbeitslohns lt. Zeilen 18 der Anlagen N-Gre).
19 
Im Hinblick auf die Prüfung des Grenzgängerstatus des Klägers reichten die Kläger mit dem Vordruck Gre-3a Arbeitgeberbescheinigungen beim FA ein, die jeweils von Vertretern der CS-AG unterschrieben und die den Sichtvermerk der für die CS-AG zuständigen (Schweizerischen) Steuerbehörde (der Steuerverwaltung Y-) tragen. In den Bescheinigungen wird von der CS-AG ( nicht: der CSS-AG) jeweils ausgeführt, dass der Kläger in den einzelnen Streitjahren an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei (für 1997: Bl. 52 der ESt-Akten; für 1998: Bl. 11 der ESt-Akten; für 1999: Bl. 45 der ESt-Akten; für 2000: Bl. 69 der ESt-Akten; für 2001: Bl. 92 der ESt-Akten). Hierzu wird auf die jeweils beigefügten Einzelaufstellungen Bezug genommen. Diese enthalten die im Folgenden wiedergegebenen Angaben:
20 
1997 (Bl. 54 der ESt-Akten)
Zeitraum
Anzahl
Tage    
        
Ort (Land)
Art der Tätigkeit
Auslands-Tage:
07.01.-08.01.
2       
                          
2       
28.01.-29.01.
1       
Ü       
                 
2       
04.02.-06.02.
3       
                          
3       
08.04.-11.04.
4       
                          
4       
15.04.-16.04.
1       
Ü       
                 
-       
24.04.-25.04.
1       
Ü       
                 
2       
28.04.-29.04.
2       
                          
2       
02.06.-05.06.
4       
                          
4       
18.06.-20.06.
3       
                          
3       
23.06.-27.06.
4       
Ü       
                 
-       
07.07.-16.07.
10   
                          
          10   
21.07.-25.07.
5       
                          
5       
08.09.-10.09.
2       
Ü       
                 
3       
06.10.-10.10.
5       
                          
5       
20.10.-31.10.
12   
                          
         12   
02.12.-05.12.
3       
Ü       
                 
4       
10.12.-12.12.
3       
                          
3       
17.12.-18.12.
2       
                          
2       
Total  
   67      
                          
 66        
21 
Die „Anzahl Tage“ (wohl gemeint: Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) wurden vom Kläger, die Auslandstage im Inland (= steuerpflichtigen Arbeitstage) vom FA ermittelt. Bei Geschäftsreisen in Drittstaaten wurden auch die Tage als Nichtrückkehrtage angesetzt, an denen der Kläger an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Folgende Wochenendtage wurden als Arbeitstage berücksichtigt: der 12. und 13. Juli, der 25. und 26. Oktober. Diese 4 Samstage/Sonntage seien im Voraus als anzurechnende Arbeitstage mit Freizeitausgleich angeordnet worden.
22 
1998 (Bl. 13 und 14 der ESt-Akten)
Zeitraum
Anzahl
Tage    
        
Ort (Land)
Art der Tätigkeit
Stpfl.Arbeits-Tage:
14.01.-22.01.
9       
                          
9       
02.02.-04.02.
2       
Ü       
                 
3       
02.03.-04.03.
3       
                          
3       
25.03.-03.04.
10   
                          
               10   
14.04.-23.04.
10   
                          
              10   
06.05.-07.05.
1       
Ü       
                 
2       
09.06.-10.06.
2       
                          
2       
02.07.-03.07.
2       
                          
2       
05.07.-13.07.
9       
                          
9       
13.09.-17.09.
4       
Ü       
                 
-       
29.09.-30.09.
2       
                          
2       
26.10.-30.10.
5       
                          
5       
26.11.-28.11.
3       
                          
3       
06.12.-10.12.
4       
Ü       
                 
5       
Total  
  66                                
  65        
23 
Bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage („Anzahl Tage“) durch den Kläger wurden folgende Wochenend- und Feiertage berücksichtigt: 17. und 18. Januar, 28. und 29. März, 18., 19., 25. und 26. April, 1., 2. und 3. Mai, 5., 11. und 12. Juli, 13. September, 28. November und 6. Dezember. Diese Tage seien nach den Angaben des Klägers im voraus als anzurechnende Arbeitstage mit Freizeitausgleich vereinbart worden. Dem FG wurde weder eine entsprechende Anordnung noch eine nachvollziehbare Darlegung des Freizeitausgleichs vorgelegt. Bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage wurden bei Geschäftsreisen in Drittstaaten auch die Tage als Nichtrückkehrtage angesetzt, an denen der Kläger tatsächlich an seinen Wohnsitz in X zurückgekehrt ist.
24 
1999 (Bl. 46 und 47 der ESt-Akten)
Zeitraum
Anzahl
Tage    
Ort (Land)
Art der Tätigkeit
Steuerpflichtige A.:
11.01.-21.01.
11   
                          
                 11   
10.02.-13.02.
4       
                          
4       
16.02.-18.02.
3       
                          
3       
14.03.-19.03.
6       
                          
6       
07.04.-23.04.
17   
                          
                17   
08.05.-21.05.
14   
                          
               14   
12.09.-23.09.
12   
                          
               12   
Total  
     67        
                          
                        67        
25 
Bei der Ermittlung der Nichtrückkehrtage („Anzahl Tage“) durch den Kläger wurden folgende Wochenend- und Feiertage berücksichtigt: 16. und 17. Januar, 13. Februar, 14. März, 10., 11., 17. und 18. April, 8., 9., 13., 15. und 16. Mai, 12., 13. und 14. September. Bei der Berechnung der „Reisetage“ durch das FA (Bl. 46/1999 der ESt-Akten, gemeint wohl: Arbeitstage des Klägers in Drittstaaten) wurden die zuvor genannten Tage -wie auch in den anderen Streitjahren- als Arbeitstage (einvernehmlich zwischen den Beteiligten) behandelt (vgl. hierzu [bereits]: Verfügung der Oberfinanzdirektion [OFD] Düsseldorf vom 15. November 1986 S 1301 - St 121, Der Betrieb -DB- 1987, 73 Abs. 2). Nach den Angaben des Klägers lt. der Nichtrückkehrtagaufstellung (Bl. 47/1999 der ESt-Akten) wurden „für die darin enthaltenen 6 Samstage und Sonntage …. im voraus als anzurechnende Arbeitstage mit Freizeitausgleich“ angeordnet.
26 
2000 (Bl. 70 und 71 der ESt-Akten)
Zeitraum
Anzahl
Tage    
        
Ort (Land)
Art der Tätigkeit
Steuerpflichtige A.:
24.01.-26.01.
3       
                          
3       
22.02.-23.02.
2       
                          
2       
06.03.-16.03.
11   
                          
                11   
25.04.-03.05.
9       
                          
9       
30.05.-05.06.
7       
                          
7       
10.07.-14.07.
5       
                          
5       
23.10.-27.10.
5       
                          
5       
15.11.-24.11.
10   
                          
                10   
04.12.-15.12.
12   
                          
               12   
Total  
     64        
                          
64        
27 
Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage („Anzahl Tage“) durch den Kläger wurden folgende Wochenend- und Feiertage berücksichtigt: 11. und 12. März, 29. und 30. April, 1. Mai, 1., 3. und 4. Juni; 18. und 19. November, 9. und 10. Dezember. In Zusammenhang mit dem Erörterungstermin vom 20. August 2007 legte der Kläger eine Aufstellung der Nichtrückkehrtage vor, die die Feststellung enthält, dass für die a.a.O. enthaltenen Samstage, Sonn- und Feiertage im voraus als anzurechnende Arbeitstage Freizeitausgleich angeordnet worden sei. Bei der Berechnung der „steuerpflichtigen Arbeitstage“ durch das FA wurden die zuvor genannten Tage als Arbeitstage berücksichtigt.
28 
2001(Bl. 93 und 94 der ESt-Akten)
Zeitraum
Anzahl
Tage    
        
Ort (Land)
Art der Tätigkeit
steuerpflichtige A.:
15.01.-03.02.
    20   
                          
               20   
19.02.-23.02.
5       
                          
5       
02.04.-08.04.
7       
                          
7       
21.05.-24.05.
3       
Ü       
                 
3       
09.06.-13.06.
5       
                          
5       
25.07.-03.08.
   10   
                          
               10   
11.09.-19.09.
9       
                          
9       
12.11.-17.11.
6       
                          
6       
Total  
        65        
                          
     65        
29 
Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage durch den Kläger wurden folgende Wochenendtage (als Arbeitstage) berücksichtigt: 20., 21., 27. und 28. Januar, 3. Februar, 7. und 8. April, 9. und 10. Juni, 28. und 29. Juli, 15. und 16. September, 16. November. Für diese Tage sei im Voraus als anzurechnende Arbeitstage Freizeitausgleich angeordnet worden.
30 
Zu der Anordnung des Freizeitausgleichs hat der Kläger im Erörterungstermin vorgetragen, dieser sei von seinem Vorgesetzten mündlich angeordnet worden. Nachvollziehbare Angaben (z.B. eine Aufstellung der hiervon betroffenen Tage, der Urlaubstage, Angaben zum Vorgesetzten usw.) zur Durchführung des Freizeitausgleichs wurden dem FG nicht vorgelegt.
31 
Nach dem Erörterungstermin und der Übersendung der Niederschrift (vom 20. August 2007) erklärte der Kläger im Schriftsatz vom 28. September 2007 (Bl. 188 der FG-Akten), dass ungeachtet der Angaben zum Beginn von Geschäftsreisen nach „Übersee“ bei Beginn des Geschäftes am Montag der effektive Abflug in der Regel bereits schon am Sonntag erfolgt sei, um den Montag weitestgehend als Arbeitstag nutzen zu können. Nach Durchsicht alter Unterlagen habe er festgestellt, dass bei vielen eigentlich am Freitag endenden Geschäftsreisen die „effektive Ankunft erst am Samstag erfolgte.“ Da er nach geltender Berechnungsmethode die 60-Tage-Grenze immer überschritten hatte, habe er auf die Einbeziehung solcher Teil-Auslandstage verzichtet.
32 
Wegen weiterer Einzelheiten zur Berechnung der Nichtrückkehrtage und steuerpflichtigen Arbeitstage wird auf die bei den FG-Akten abgelegten Kalender für die Streitjahre mit den (u.a. bunt markierten) Feststellungen des Berichterstatters des erkennenden Senats hingewiesen.
33 
Der erkennende Senat hat keine Feststellungen (z.B. durch die Einholung eines Gutachtens) zu Feiertagen in Drittländern getroffen, in denen der Kläger seine Tätigkeit ausgeübt hat; im übrigen auch nicht dazu, inwieweit an Wochenend- und Feiertagen in diesen Drittländern regelmäßig gearbeitet wird (diese Tage also „Werktage“ sind).
34 
Die Arbeitgeberin führte nach den Angaben in Lohnausweisen für 1997…………………) an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) ab. Insgesamt zahlte der Kläger an Quellensteuer nach den Quellensteuerabrechnungen des Finanzdepartementes des Kantons Y- vom 9. Oktober 1998 für 1997 (Bl. 51/1997 der ESt-Akten)…………….). Damit unterwarf die ESTV den (gesamten) „Bruttolohn total“ des Klägers lt. den Lohnausweisen der Besteuerung in der Schweiz. Inwieweit die (Schweizerische) Quellensteuer auf die kantonalen/kirchengemeindlichen Steuern (Kirchensteuer, Feuerwehrersatzabgabe, u.a.) entfällt, ist den Quellensteuerabrechnungen nicht zu entnehmen (Hinweis auf § 78 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung zum Gesetz über die direkten Steuern [Steuerverordnung, StV] und § 95 ff. [§ 101] des Gesetzes über die direkten Steuern des Kantons Y- vom 12. April 2000 [Steuergesetz]).
35 
Das FA ging in den im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen -gemäß § 165 Abs. Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) teilweise vorläufigen- Bescheiden (für 1997: im Einkommensteuerbescheid vom 24. August 1999; für 1998: im Einkommensteuerbescheid vom 23. August 2000; für 1999. im Einkommensteuerbescheid vom 26. September 2001; für 2000: im Einkommensteuerbescheid vom 28. Februar 2002 und für 2001 im Einkommensteuerbescheid vom 28. Juli 2003) davon aus, dass der Kläger kein Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 sei, und demzufolge seine Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit nicht insgesamt der Einkommensteuer unterlägen. Seine diesbezüglichen Einkünfte als leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 seien - und dies abweichend von einer jahrzehntlangen Praxis: s. BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723 zu Ziff. 2, Buchstabe c und Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 AS - St 22 2/1009, juris- jedoch insoweit im Inland zu besteuern, als sie rechnerisch auf dessen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfallen. Der Höhe nach ermittelte das FA die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 1997 auf………………..).
36 
Die (restlichen) steuerfreien Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigte das FA im Wege des Progressionsvorbehaltes bei der Berechnung des Steuersatzes (…………….., Hinweis auf die entsprechenden Angaben zu den Erläuterungen in den angegriffenen Steuerbescheiden).
37 
Im übrigen ließ das FA (weil es den Kläger als leitenden Angestellten im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 beurteilte; s. Aktenvermerk vom 23. Dezember 1998, Bl. 38/1996 der ESt-Akten) die Schweizerische Quellensteuer, die rechnerisch auf dessen Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfällt, als Steuerabzug für ausländische Einkünfte zu bei der tariflichen Einkommensteuer (für 1997:…………………….).
38 
Schließlich kürzte das FA die geltend gemachten Zukunftssicherungsleistungen entsprechend und berücksichtigte sie nur mit dem Teil, der rechnerisch auf die Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfällt.
39 
Die Kläger legten gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre form- und fristgerecht Einspruch ein. Sie beantragten zunächst jeweils, die Verfahren ruhen zu lassen, bis die Rechtsfrage, ob leitende Angestellte einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, soweit diese rechnerisch auf ihre Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfallen, der Einkommensteuer unterliegen, höchstrichterlich geklärt sei. Dem folgte das FA zunächst (s. z.B. das Schreiben vom 29. Juli 2002 (Bl. 17 der Rechtbehelfsakten [Rb-Akten]).
40 
Im Schreiben vom 30. Juli 2004 (Bl. 20-21 der Rb-Akten) vertrat das FA dann aber die Auffassung, das ein weiteres Ruhen des Verfahrens im Hinblick auf die Urteile des  Bundesfinanzhofs -BFH- vom 22. Oktober 2003 I R 53/02 (BStBl II 2004, 704 -Binnenschiffer-) und des FG Baden-Württemberg, Außensenate Freiburg vom 13. Mai 2003 11 K 125/99 (-rechtskräftig, nachdem die Revision als unzulässig verworfen worden war- EFG 2003, 1459) nicht mehr in Betracht komme. Daher seien die Verfahren wieder aufzunehmen bzw. fortzusetzen.
41 
Dem widersprachen die Kläger im Schriftsatz vom 13. August 2004 und verwiesen auf das (damals noch anhängige) Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (s. nunmehr: BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875) und auf die Vorentscheidung des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 172/01 (EFG 2004, 870) zur Besteuerung der sog. leitenden Angestellten (Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Aufgrund dieses Revisionsverfahrens ruhe das Einspruchsverfahren gemäß § 363 Abs. 2 Satz 2 AO zwangsläufig (erneut).
42 
Daraufhin teilte das FA im Schreiben vom 23. August 2008 mit, die Einsprüche würden der Rechtsbehelfsstelle zugeleitet, weil der BFH im Urteil in BStBl II 2004, 704 „definitiv“ entschieden habe, „dass der Unternehmensstaat nur insoweit Tätigkeitsstaat im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971/1992 ist, als die Arbeit in dessen Hoheitsgebiet ausgeübt wird.“ Daraufhin wurden die Einsprüche mit Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die „Gründe“ dieser Entscheidung wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Das FA ging (stillschweigend) davon aus, dass der Kläger leitender Angestellter im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 sei. Ob und Inwieweit dieser Beurteilung eine Überprüfung durch das FA vorausgegangen ist, lässt sich anhand der dem FG vorliegenden Akten nicht feststellen.
43 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass der Kläger als leitender Angestellter mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit ausschließlich der Besteuerung in der Schweiz unterfalle (gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992). Unter Hinweis auf das Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 solle das Klageverfahren vorläufig ruhen, weil das beim BFH anhängige Verfahren „exakt dieselbe Rechtsfrage zum Inhalt hat“(Hinweis auch auf das Schreiben der Kläger vom 23. August 2005, a.E., Bl. 32 der FG-Akten). Nachdem den Klägern das BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) vom FG übersandt worden war, beantragten sie für den Fall, dass das FA trotz der klaren Entscheidung des BFH (in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) dem Klagebegehren nicht abhelfe, das Klageverfahren fortzuführen.
44 
Die Kläger beantragen: Die Einkommensteuerbescheide vom 24. August 1999 (für 1997), vom 23. August 2000 (für 1998), vom 26. September 2001 (für 1999), vom 26. Juni 2002 (für 2000) und vom 28. Juli 2003 (für 2001) in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 unter Wegfall der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit zu ändern und die Einkommensteuer demzufolge auf jeweils 0 DM festzusetzen.
45 
Das FA beantragt: Die Klage abzuweisen.
46 
Zur Begründung verweist es auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 8. Juni 2005 (Bl. 19 ff. der FG-Akten). Im übrigen macht es die Ausführungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 3 - S 1301 /3 (mit Einwendungen gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237; Bl. 57-81 der FG-Akten) und des Finanzministeriums Baden-Württemberg im Schreiben vom 23. Juli 2007 3-S 1301 Schweiz/3 zum Gegenstand des Verfahrens. Beide Schreiben wurden den Klägern zur Verfügung gestellt.
47 
Am 20. August 2007 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die hierüber den Beteiligten bekanntgegebene Niederschrift wird Bezug genommen (s. Bl. 175-184 der FG-Akten).
48 
Die Beteiligten haben in den Schriftsätzen vom 24. Februar (Bl. 213 der FG-Akten) und vom 20. Februar 2009, Bl. 216 der FG-Akten) auf mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Senat verzichtet.
49 
Dem FG lagen folgende Akten vor:
50 
2 Bände Einkommensteuerakten Band III und IV Steuernummer: xxxxxxxxx
51 
1 Band Rechtsbehelfsakten angelegt: 2004 Steuernummer: xxxxxxxxx

Entscheidungsgründe

 
52 
Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FA eine niedrigere Steuerfestsetzung für die Streitjahre abgelehnt. Denn der Kläger unterliegt mit seinen gesamten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 der Einkommensteuer und nicht nur gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 -wovon das FA in den angegriffenen Bescheiden ausgegangen ist- mit dem Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der rechnerisch auf dessen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfällt.
53 
I.1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH.Az.: I R 65/08]), dass für die Annahme der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992zunächst Voraussetzung ist, dass ein -wie im Streitfall- in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz, in der sein Arbeitsort ist (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08- juris; Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch [UFSF] vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, S. 11 Abs. 2, https://findok.bmf.gv.at), überquert (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; UFSF- Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, zu 1; https://findok.bmf.gv.at/findok, zum inzwischen außer Kraft getretenen Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30. Januar 1974 -DBA Österreich-Schweiz-, vgl. hierzu: Gottholmseder/Theurl, Österreichische Steuerzeitung -ÖStZ- 2006, 422). Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend. Eine Mindestzahl an Grenzüberschreitungen für das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hat der erkennende Senat bisher nicht festgelegt (Hinweis z.B. auf den sog. Wochenaufhalter; UFSF-Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06, mit weiteren Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.).
54 
a) An diesen Rechtsgrundsätzen hält der erkennende Senat fest. Er sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002), das am 2. September 2001 als Gesetz beschlossen worden ist -FZA- (BGBl II 2001, 810; zur Bedeutung der EU-Grundfreiheiten im Verhältnis zur Schweiz nach Abschluss des FZA: Cordewener, Internationales Steuerrecht -IStR- 2008, 536, zu 2.2.; Vorlagebeschluss zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 B 12  KR 5/07 R, juris, s. Entscheidungsgründe vor 1.). Danach ist (ein abhängig beschäftigter) Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal die Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Zum im wesentlichen gleich lautenden Art. 13 Abs. 1 FZA (selbständige Grenzgänger) hat der Bundesgerichtshof -BGH- entschieden (im Falle eines in der Schweiz ansässigen Landwirts, der Pachtflächen in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftet), dass der Grenzgängereigenschaft nicht entgegensteht, dass der Landwirt diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wochen nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens der wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort müsse schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur „in der Regel“ vorliegen; Ausnahmen seien demnach möglich, ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfalle. Im Übrigen verlangten auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es gebe Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig sei, weil die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den täglichen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordere (BGH-Beschluss vom 24. April 2009 BLw 9/07 [juris] im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008 C-13/08 [juris]; Hinweis in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischeren Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983, in Kraft getreten seit dem 18. Dezember 1986, Amtliche Sammlung 649.810).
55 
b) Die Berücksichtigung der „tatsächlichen Gegebenheiten“ (bzw. des tatsächlichen Erscheinungsbildes: s. die UFSF-Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06 [https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do?bErw=…&bPage=1&searchNr=1…] zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.) des jeweiligen Einzelfalls ist auch im Falle der Bestimmung des Grenzgängerstatus im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 eines nichtselbständig Beschäftigten geboten. Denn der Grenzgängerstatus nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 hängt allein -ebenso wie in Art. 7 Abs. 1 FZA- von der „regelmäßigen“ Rückkehr an den Wohnsitz im anderen Staat ab (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992; Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, zu B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5195, S. 9).
56 
c) Hiermit in Übereinstimmung -insbesondere auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten- hat der erkennende Senat (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: I R 68/08-) im Falle eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der in einem Kalenderjahr an 21, 18, 10, 24 und 61 Arbeitstagen (jeweils ununterbrochen) in einem Drittstaat tätig war und in dieser Zeit nicht seinen Arbeitsort in der Schweiz aufgesucht hat und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, angenommen, dass der Grenzgängerstatus nicht schon dieser tatsächlichen Verhältnisse wegen entfallen sei (anderer Auffassung: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] vom 24. Juni 2006 2001/15/0113 ,http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage; UFSF-Berufungsentscheidungen vom 11. Jänner [gemeint wohl: Januar] 2008 RV/0200-F/06 und vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, https://findok.bmf.gv.at/findok, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.; zur Rechtsprechung des UFSF: Kopf, Romuald in: Steuer und Wirtschaft International -SWI- 2008, 151 und 353, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.).
57 
d) Der Kläger ist in ausreichender Anzahl über die Grenze zur Schweiz gependelt, um ihn in den Streitjahren insoweit als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 beurteilen zu können.
58 
Der erkennende Senat geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass der Kläger an den Arbeitstagen (im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), an denen er in den Streitjahren (nach den Aufstellungen zu den Nichtrückkehrtagen lt. S. 8-13 des Tatbestandes) auf Geschäftsreisen war, die Grenze zur Schweiz nicht in beide Richtungen überschritten hat und das regelmäßige tägliche Pendeln (s. Berufungsentscheidung RV/0337-F/07) an diesen Tagen nicht stattfand (für 1997 an 74,  für 1998 an 71, für 1999 an 67, für 2000 an 64 und für 2001 an 66 Arbeitstagen). In den Streitjahren 1998 - 2001 betrug die (geschätzte) Zahl der Arbeitstage des Klägers 240, im Streitjahr 1997  235 (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Änderungsprotokoll-). Danach verbleiben für 1997: 161, für 1998: 169, für 2000: 176 und für 2001: 174  Arbeitstage im Sinne der Nr. II 2. des Änderungsprotokolls, an denen der Kläger -ungefähr gleichmäßig verteilt in den einzelnen Streitjahren- die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen wegen seiner Tätigkeit an seinem Arbeitsort (im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; Senatsurteil 3 K 147/07; Berufungsentscheidung RV/0337-F/07; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, zu Tz. 08) bei der CSS-AG in ... überschritten hat. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert (vgl. hierzu: Erklärung der Fachabteilung des österreichischen Bundesministeriums der Finanzen -öBMF- vom 3. Dezember 1993, Abs. 1, SWI 1994, 5). Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze in den Streitjahren auszugehen. Eine notwendige Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist mithin gegeben.
59 
2. Die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfallen. Denn der Kläger hat weniger als 61 Nichtrückkehrtage in den einzelnen Streitjahren verwirklicht.
60 
Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Nr. II. 3. des Änderungsprotokolls).
61 
Der im Inland ansässige Kläger war in den Streitjahren bei der CSS-AG in .../CH beschäftigt. Demzufolge würde er nur dann nicht als Grenzgänger mit seinen (gesamten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn er an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der vom Kläger beim FA eingereichten Berechnung der Nichtrückkehrtage für die einzelnen Streitjahre sind die Tage, an denen der Kläger von mehrtägigen Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (siehe nachfolgend zu a), und die Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (siehe nachfolgend zu b) keine für die Grenzgängereigenschaft des Klägers schädlichen Nichtrückkehrtage (vgl. zu diesem Begriff: Nr. II. 3. des Änderungsprotokolls).
62 
a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07 (insoweit rechtskräftig, juris; s.a. Senatsurteil vom 17. Juli 2008 3 K 97/07, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 115/08, juris, u.a.), die Auffassung vertreten, dass -entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches)- bei mehrtätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, nicht als Nichtrückkehrtage anzusehen sind. Hieran hält er fest. Demzufolge sind folgende Tage, an denen der Kläger nach den beim FA eingereichten Aufstellungen an seinen Wohnsitz in X tatsächlich zurückgekehrt ist, keine Nichtrückkehrtage:
63 
Für 1997: der 8. Januar, 6. Februar, 11. und 29. April, 5. und 20. Juni, 16. und 25. Juli, 10. und 31. Oktober, der 12. und 18. Dezember.
Für 1998: der 22. Januar, 4. März, 3. und 23. April, 3. Mai (Sonntag), 10. Juni, 3. und 13. Juli, 30. September, 30. Oktober und 28. November (Samstag).
Für 1999: 21. Januar, 13. (Samstag) und 18. Februar, 19. März, 23. April, der 21. Mai und 23. September.
Für 2000: der 26. Januar, 23. Februar, 16. März, 3. Mai, 5. Juni, 14. Juli, 27. Oktober, 24. November und 15. Dezember.
Für 2001: 3. Februar (Samstag), 23. Februar, 8. April (Sonntag), 3. August, 19. September und 17. November (Sonntag).
64 
b) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden dürfen. Hieran hält er fest. Demzufolge sind die folgenden Tage nicht zu berücksichtigen:
65 
Für 1997: der 28. Januar, der 24. April, der 8. und 9. September, der 2., 3. und 4. Dezember.
Für 1998: der 2. und 3. Februar, 6. Mai, 6., 7., 8. und 9. Dezember.
Für 1999:
Für 2000: ./.
Für 2001: ./.
66 
c) Hiernach unterliegt der Kläger als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland, weil er imStreitjahr 1997 an (höchstens) 48 Arbeitstagen (= 67 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers [s. Aufstellung S. 8. - 10 des Tatbestandes] ./. 12 [Ankunftstage am Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland bei einer mehrtägigen Geschäftsreise] ./. 7 [Nichtrückkehrtage in Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland] im Streitjahr 1998 an (höchstens) 48 Arbeitstagen (66 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers [Aufstellung lt. S. 10 und 11 des Tatbestandes] ./. 11, ./. 7), im Streitjahr 1999 an (höchstens) 60 Arbeitstagen (= 67 Nichtrückkehrtage [lt. Ermittlung des Klägers zu 12 des Tatbestandes] ./. 7), im Streitjahr 2000 an (höchstens) 55 Arbeitstagen (= 64 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers zu S. 13 und 14 des Tatbestandes ./. 9) und im Streitjahr 2001 an (höchstens) 59 Arbeitstagen (= 65 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers zu S. 14 und 15 des Tatbestandes ./. 6) -und nicht wie erforderlich an mehr als 60 Arbeitstagen- auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
67 
Den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 188 der FG-Akten), insbesondere bei Überseereisen sei die Abreise früher bzw. die Ankunft später erfolgt als z.T. in den Aufstellungen angegeben (s. S. 8-15 des Tatbestandes),. schließt sich der erkennende Senat nicht an. Zwar ist dem erkennenden Senat durchaus bekannt, dass -wie der Kläger in bemerkenswerter Offenheit dargelegt- Arbeitnehmer häufig nur so viele Nichtrückkehrtage geltend machen, wie nötig sind, um der deutschen Besteuerung zu entgehen, damit sie nicht andererseits bei der Berechnung der rechnerisch auf ihre Tätigkeit in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland entfallenden Einkünfte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen (zu viele) „steuerpflichtige Arbeitstage“ angeben müssen. Trotz dieser -dem erkennenden Senat bekannten- Tatsachen folgt er den Angaben des Klägers in den zeitnah zu den einzelnen Streitjahren erstellten Listen zu den Nichtrückkehrtagen und den darin angegebenen Ab- und Ankunftstagen. Mit dem Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 28. September 2007, „nach Durchsicht alter Unterlagen“ sei er zu anderen Erkenntnissen gekommen als den in Aufstellungen über die Nichtrückkehrtage niedergelegten, hat er seine Mitwirkungspflichten im vorliegenden Klageverfahren (Hinweis auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) verletzt. Der Kläger hätte diese Unterlagen dem FG vorlegen und im übrigen substantiierte und detaillierte Angaben zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt vortragen können und müssen (z.B. Abfahrt vom Wohnsitz, Abflugzeit, Ankunft am Zielflughafen, Ort, Beginn und Ende des Dienstgeschäftes, Abflugzeit, Ankunft am Zielflughafen, Arbeitsort in der Schweiz, am Wohnsitz, Flugtickets, Hotelrechnungen usw.). Der Umstand, dass der erkennende Senat den eigenen Angaben des Klägers in Aufstellungen zu den Nichtrückkehrtagen und zu den Abreise- und Ankunftstagen (s. S. 8-15 des Tatbestandes) im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO) folgt, ist auch Ausdruck des allgemeinen Prozessgrundsatzes, dass die Beteiligten an der Aufklärung des Prozessstoffes mitwirken müssen (s. § 76 Abs. 1 FGO), und die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts vor allem Sache desjenigen ist, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn der Nachteil treffen muss, wenn ein solcher Sachverhalt -wie im vorliegenden Streitfall- nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638, zu 3.c der Entscheidungsgründe; Heuermann, Steuerliche Betriebsprüfung, 2005, 371).
68 
d) Ob noch weitere Nichtrückkehrtage lt. der Berechnung des Klägers bzw. des FA (s. Aufstellungen zu S. 8 - 15 des Tatbestandes) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als Arbeitstage zu beurteilen sein könnten, an denen der Kläger auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit der Nr. II. 2. des Änderungsprotokolls), kann offen bleiben (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, insoweit rechtskräftig, nach dem Wochenend- und Feiertage regelmäßig nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen sind und vgl. im übrigen das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig [BFH-Az.: I R 15/09], nach dem bei Geschäftsreisen [insbesondere in außereuropäische Drittstaaten] bereits der Tag, an dem die Arbeit beendet und die Rückreise angetreten wird, nicht mehr als Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) zählt (zu den insoweit zu berücksichtigenden Schweizerischen arbeitsrechtlichen Grundsätzen: Bregnard-Lustenberger, Judith, Überstunden- und Überzeitarbeit, Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 31, 2005, -im folgenden: B-L- 1. Kapitel, § 4 A. II. 3. a [S. 36 ff.]). Der Grenzgängerstatus des Klägers würde von der Entscheidung hierzu unberührt bleiben.
69 
3. a) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (und damit in den Ansässigkeitsstaat des Klägers) bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht anzusetzen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der ESTV ab (Hinweis auf: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 Nr. 31; Mitteilung der EStV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 7, B 15 a.2 Nr. 21; Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München, 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tzn. 13 und 14, wobei es sich bei diesem BMF-Schreiben um eine generelle Vereinbarung mit der ESTV handelt). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. (Generellen) Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O:, Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG (Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1990, 404; Larenz, a.a.O., Kapitel 5 mit umfangreichen Nachweisen; Hinweis im übrigen auf Art. 31-33 WÜRV) gewonnen werden kann (vgl. insbesondere auch zur Bedeutung einer [schlichten, übereinstimmenden und hier nicht vorliegenden] tatsächlichen Übung der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Vertrages: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFH/NV 2008, 869, zu II. 1. b ee; Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134; vom 10. Juni 1996 I R 4/96, BStBl II 1997, 15, jeweils mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor zu 2. dargelegten Erwägungen Bezug genommen.
70 
b) Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (der Schweiz) übereinstimme, und sie deshalb zu Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung führen dürfte (vgl. hierzu: Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München, 2005, S. 757 [S. 770, letzter Absatz]). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810; für eine Änderung de lege ferenda: Ismer, IStR 2009, 366). Im übrigen steht es dem Kläger frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 88/03, BStBl II 2004, 936, zu II.3. b) bzw. einen Antrag auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beim FA zu stellen (§§ 163, 227 AO), soweit die vorliegende Entscheidung von der durch eine generelle Verständigungsvereinbarung festgelegten Praxis bzw. einer sonstigen Verwaltungsanweisung (Hinweis in diesem Zusammenhang auf Fach A Teil 2 Nummer 7 und  Fach A Teil 2 Nummer 8 Seite 2 des Grenzgängerhandbuches) der (baden-württembergischen) Finanzverwaltung abweicht.
71 
4. Ausgehend von der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer (auch unter Berücksichtigung von steuermindernden Tatsachen sich ergebenden) höheren Steuerfestsetzung jedoch gehindert wegen des -im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden- Verböserungsverbots (BFH-Urteile vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 3. c der Entscheidungsgründe; vom 7. März 2006 VII R 12/05, BStBl II 2006, 584, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).
72 
5. Die Kostentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
73 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
74 
7. Der erkennende Senat hält es für zweckmäßig, nachdem am 20. August 2007 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter abgehalten wurde, und die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
75 
II. 1. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Kläger in den Streitjahren keine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, IStR 2004, 168) bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13, zu II. 4.; BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530, zu II. 2.) ausgeübt hat im Sinne einer Tätigkeit (-soweit für die Schweiz in Betracht kommend- [Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992]) als Direktor (Art. 718 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR), Geschäftsführer (Art. 811 ff OR; vgl. hierzu: Staiger, Schweiz, in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, Rn. 187-204) oder Prokurist (Art. 458 ff OR in Verbindung mit Art. 721 OR und Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR).
76 
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1341, zu II. 2. a), der sich der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (wie inzwischen wohl auch die deutsche Finanzverwaltung und die ESTV: s. BMF-Schreiben vom 30. September 2008 IV B 2 - S 1301 - CHE/0710015, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 2018 zu 2., das einer generellen Vereinbarung entspricht), ist der Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (-OR- in Verbindung mit Art. 721 OR und Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992: vgl. in diesem Zusammenhang: BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 OR Rn. 1 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 29 Rn. 67) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 (Hinweis auch auf die deutsche arbeitsrechtliche Abgrenzung, nach der ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne von § 54 des Handelsgesetzbuches kein leitender Angestellter ist: s. Koch in: Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 11. Aufl., 2005, § 212 Rn. 26). Dem Kläger ist lediglich die Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG in Form der Handlungsvollmacht nach dem OR erteilt worden.
77 
a) Gemäß Art. 721 OR kann der Verwaltungsrat (einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft) Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte ernennen. Mit „anderen Handlungsbevollmächtigten“ sind die Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR gemeint. Diese sind -im Gegensatz zu den Prokuristen (und den Direktoren und Geschäftsführern)- nicht in das Handelsregister einzutragen (Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der Schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., 2005, Rn. 9.49; BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rz. 3; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 7).
78 
Dem Handlungsbevollmächtigten steht -im Vergleich zu den Prokuristen (Art. 458 OR) und erst recht im Vergleich zu den Direktoren (Art. 718a OR; E. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Aktiengesellschaft, V 5b Art. 718a, Rn. 1169) und den Geschäftsführern (Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR)- nur eine eingeschränkte Vertretungsmacht zu (vgl. zum Unterschied bzgl. der Vertretungsbefugnis: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 77-85): Nur diejenigen Rechtshandlungen können vom Handlungsbevollmächtigten mit Rechtswirkung unmittelbar für die Gesellschaft vorgenommen werden, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte „gewöhnlich mit sich bringt“ (Art. 462 Abs. 1 OR). Die Handlungsvollmacht bezieht sich nur auf das Übliche. Dabei wird sie durch die Aufgabe des Bevollmächtigten funktional bestimmt und durch die Stellung des Bevollmächtigten individualisiert (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rn. 4).
79 
b) Von der (Handlungs-)Vollmacht ausgenommen sind nach Art. 462 Abs. 2 OR drei Gruppen von Rechtshandlungen: das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen, ferner die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (insoweit ist auch die Vertretungsmacht eines Prokuristen regelmäßig eingeschränkt -s. Art. 459 Abs. 2 OR-; BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 6; anders bei Mitgliedern des Verwaltungsrates und Direktoren bzw. Geschäftsführern: vgl. Art. 718a OR und Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR; vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 91-93), ferner die (aktive und passive) Prozessführung (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 43; BSK OR I-Watter, a.a.O., Rn. 43). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einschränkung der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten gemäß Art. 462 Abs. 2 OR ist jedoch, dass eine Handlungsvollmacht im engeren Sinne vorliegt und nicht eine Prokura (auch nicht stillschweigend) erteilt wurde (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 44).
80 
c) Dagegen umfasst die -in das Handelsregister einzutragende- Prokura (bzw. die Stellung eines Direktors und eines Geschäftsführers) das Recht, für den Geschäftsherrn alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 2). Zweckwidrig sind nur solche Rechtsgeschäfte, die -typisierend betrachtet- dem Zweck offensichtlich zuwiderlaufen (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 4; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 21 Rn. 5 in Verbindung mit Art. 718a OR [betreffend einen Direktor] bzw. Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit 718a OR [betreffend einen Geschäftsführer -vgl. hierzu: Küng/Hauser, GmbH, Gründung und Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2005, § 14 Rn. 8-11-]).
81 
d) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass dem Kläger lediglich die Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erteilt wurde, und er somit kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist. Dem Kläger war insbesondere keine Prokura erteilt worden, die ihm in einem -für eine Prokura typischen- Umfang erlaubt hätte (Hinweis auf die zu II. 1. a-c dargelegten Rechtsgrundsätze), den Geschäftsherrn (hier: die CSS-AG) zu vertreten. In dem Schreiben der CSS-AG vom 17. August 2007 (Bl. 167 der FG-Akten) ist lediglich davon die Rede, dass dem Kläger als leitendem Angestellten die Zeichnungsberechtigung für die Firma erteilt worden sei. Damit wird aber nicht eine Vollmacht umschrieben -wie im Schweizerischen OR für die Vertretung durch einen Prokuristen (Art. 458 OR), bzw. einen Direktor (Art. 718a OR) oder einen Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR) vorgesehen- nämlich die Befugnis, alle Rechtshandlungen, die der Zweck der CSS-AG (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 21 Rn. 3-5 in Verbindung mit dem Zweck CSS-AG [Hinweis auf dem Handelsregisterauszug lt. Bl. 244 ff. der FG-Akten]) insgesamt mit sich bringen kann (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 2-4; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 91-93). Der Kläger konnte z.B. keine Bank- und Postscheckgeschäfte (mit Wirkung für die CSS-AG), und keine Grundstücksgeschäfte tätigen (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 13 und 17 ff.) und im übrigen hatte der Kläger keine Zeichnungsberechtigung für Rechtshandlungen, die nichts mit seinem Arbeitsgebiet (Aufgabenbereich) bei der CS-AG zu tun hatten (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Zeichnungsrechtsregelung der CSS-AG lt. Protokoll über die Verwaltungsratssitzung vom 13. Dezember 1996; Traktandenliste ad b zu „Spezielle Regelungen“ aa und bb, Bl. 125-127 der FG-Akten).
82 
Weitere Feststellungen zu dem zuvor dargelegten Problemkreis waren dem erkennenden Senat nicht möglich, weil der Kläger in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten das Protokoll über die Verwaltungsratsitzung vom 13. Dezember 1996 nicht vollständig vorgelegt hat. Es fehlen (jedenfalls teilweise) die „Speziellen Regelungen“ zum Zeichnungsrecht (Bl. 127 der FG-Akten) und im übrigen wurden die Unterschriftsregelung und Kompetenzordnung lt. Anhang 1 zu Art. 3 Buchstabe a des Organisationsreglementes der... Spezialitätenchemie Holding AG dem FG nicht vorgelegt (s. Seite 6 Abs. 2 des Tatbestandes). Dass dem Kläger die Vorlage dieser Beweismittel unzumutbar gewesen sein könnte wurde weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den dem Gericht vorliegenden Akten. Deshalb ist auch wegen dieses Verhaltens des Klägers die Annahme gerechtfertigt, dass sich aus diesen Unterlagen keine von der zuvor dargelegten Beurteilung (im Sinne einer Handlungsbevollmächtigung gemäß Art. 462 Abs. 1 OR) abweichende Auffassung ergibt
83 
aa) Gegen eine Ermächtigung des Klägers zu einer der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 genannten Tätigkeiten als Prokurist, Geschäftführer oder Direktor bei der CSS-AG in den Streitjahren spricht auch, dass der Kläger weder durch den (Gesamt-)Verwaltungsrat der CSS-AG zum Prokuristen, Direktor oder Geschäftsführer ernannt wurde, obwohl dies in Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR in Verbindung mit Art. 721 OR (Art. 718 Abs. 2 OR bzw. Art. 811 OR in Verbindung mit Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR und den entsprechenden Regelungen in den Statuten und den Organisationsreglementen der CSS-AG für die Streitjahre) vorgesehen ist (vgl. hierzu: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 5), noch -und erst recht nicht- als Prokurist, Direktor, Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister (unter Vorlegung eines beglaubigten Beschlusses über seine Ernennung -sog. Konstituierungsbeschluss [vgl. hierzu: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 17; Meier, Robert, a.a.O., Rn. 9.51]-) durch den Verwaltungsrat der CSS-AG angemeldet wurde (Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung in Art. 720 OR und Art. 458 Abs. 3 OR; zur Form der Anmeldung: Art. 19-37 der Handelsregisterverordnung -HRegV-; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 720 Rn. 4 und 5; BSK OR II-Martin K. Ebert, a.a.O., Art. 932 Rn. 4 ff). Dies ist die Folge der Praxis Schweizerischer Großunternehmen (zu denen die CSS-AG gehörte) seit Mitte der 90iger Jahre, nach der Funktionsbezeichnungen (wie die eines Prokuristen, Geschäftsführers, Direktors) im wesentlichen abgeschafft worden sind und demzufolge nicht mehr verliehen wurden.
84 
bb) Im übrigen spricht auch diese -in der Schweizerischen Handelsregisterpraxis erlaubte und im Streitfall durchgeführte- Verleihung des Zeichnungsrechts „Kollektivunterschrift zu zweien“, ohne dass der Kläger explizit als Prokurist, Direktor, Geschäftsführer  bezeichnet wird (Rebsamen, a.a.O., Rz. 471), für eine Ermächtigung im Sinne einer Handlungsvollmacht des Klägers.
85 
In den letzten Jahren ist eine Reihe von Schweizerischen Großunternehmen (beginnend mit der inzwischen aufgelösten Fa. .... im Jahr 1993 -s. Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S 1301 Schweiz/3 S. 3-) -wie auch die CSS-AG- dazu übergegangen, allen nach außen auftretenden Mitarbeitern (mit Ausnahme der Lehrlinge) nach einer gewissen Anstellungszeit ohne weiteres die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer (nicht im Handelsregister eintragbaren) Handlungsvollmacht einzuräumen, jedoch nur als Kollektivunterschrift (im Streitfall: „Kollektivunterschrift zu zweien“). Nur noch „Vorgesetzte höherer Stufe“ (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 63; also Mitglieder des Verwaltungsrats, Präsidenten und Vizepräsidenten), demzufolge regelmäßig nur Mitglieder des Verwaltungsrates, wurden explizit mit ihrer Funktion eingetragen. Auch die CSS-AG hat diese Praxis übernommen (s. die Handelsregisterauszüge lt. Bl. 244 ff. der FG-Akten). Grund hierfür waren u.a. -wie auch bei anderen großen Kapitalgesellschaften in der Schweiz- die sich daraus ergebenden administrativen Vereinfachungen. Die CSS-AG ersparte sich im Falle von Beförderungen, Ein- und Austritten, diese Mutationen im Handelsregister eintragen zu lassen (zu weiteren Gründen: z.B. Stärkung der Eigenständigkeit und Eigenverantwortung als Ausdruck einer zeitgemäßen Unternehmenskultur; vgl. im übrigen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62 und 63). Allerdings beweist (auch) der vorliegende Fall, dass die neue Praxis in Übereinstimmung mit anfänglichen Befürchtungen zu Problemen führt (anderer Auffassung: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 64).
86 
cc) Im übrigen sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine stillschweigende Bevollmächtigung in dem Sinne vorliegt, dass sich der Wille der für eine Bevollmächtigung zuständigen Instanz (Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR; hier: des Verwaltungsrats der CS-AG) etwa im Dulden eines Auftretens des Klägers als Prokurist, Geschäftsführer oder Direktor zeigte (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 17 und 26 ff) bzw. dass sie ein diesbezügliches Auftreten des Klägers nicht unterbunden hat (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 458 Rn. 7; E. Homburger, a.a.O., Art. 718 Rn. 1150; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 23 und 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
87 
Der Kläger hat keine Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich herleiten ließe, dass er im Rechtsverkehr für die CSS-AG per procura (oder als Geschäftsführer, Direktor) gezeichnet hätte (Art. 458 Abs. 1 OR; im übrigen zur Ausübung der Prokura: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 20 und 21; Art. 26 [Abs. 3] HRegV). Auch hiervon unabhängig ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Auftreten des Klägers im Rechtsverkehr als Prokurist, Geschäftsführer, Direktor, das die CSS-AG geduldet bzw. nicht unterbunden und so einen diesbezüglichen Rechtsschein veranlasst haben könnte.
88 
dd) Gegen eine Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG im Sinne einer Prokura sprechen auch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag des Klägers mit der CS-AG vom 30. April 1997. Danach wurde der Kläger in höherer leitender Stellung tätig. Eine Anstellung als Prokurist mit einer dementsprechenden Vertretungsmacht (s. Art. 459, 718 und 814 Abs. 1OR) wird damit nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ein höherer leitender Angestellter ist jemand, der den Geschäftsherrn regelmäßig vertritt und dabei wichtige Entscheidungen treffen darf, auch wenn dies hinsichtlich seiner Vertretungsmacht -wie  im Streitfall-nach außen nicht zum Ausdruck kommt (B-L., a.a.O., 5. Kapitel, § 15 B. VI.). Die entscheidende Frage nach dem Umfang der Vertretungsmacht (im Sinne eines Direktors, Geschäftsführers oder Prokuristen) richtet sich nicht nach dieser arbeitsrechtlichen Qualifizierung der Position des Klägers, sondern nach der handelsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen Stellung. Eine Stellung als Prokurist, Geschäftsführer, Direktor hatte der Kläger in den Streitjahren nicht inne.
89 
ee) Der erkennende Senat geht hieran anschließend davon aus, dass dem Kläger (lediglich) eine Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG im Sinne einer Handlungsvollmacht erteilt worden ist. Soweit der Kläger und die CS-AG sinngemäß vortragen, dessen Stellung sei derjenigen eines Prokuristen „gleichwertig“, entspricht dies zwar auch der Auffassung der ESTV. Dieser Meinung folgt der erkennende Senat jedoch nicht. Denn diese Ansicht beruht darauf, dass quasi typisierend Tätigkeitsgebiete von Arbeitnehmern mit denen von Prokuristen (Direktoren, Geschäftsführern) allgemein in ihrer (z.B. betriebswirtschaftlichen -der Kläger hatte einen Umsatz von 2 Milliarden CHF zu verantworten- oder hierarchischen) Bedeutung verglichen werden (vgl. hierzu: Sutter/Burgstaller, Der Manager im DBA-Recht in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, Wien, 2003, S. 51 ff.). Entscheidend ist jedoch, in welcher Weise das Zeichnungsrecht (= Vertretungsrecht, vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85; s. auch: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 15) geregelt ist. Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr lediglich die Unterschriftsberechtigung eines Handlungsbevollmächtigten, und er ist mithin kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 (zum [hiervon abweichenden] Begriff des leitenden Angestellten im Schweizerischen Arbeitsrecht: Vischer in: Schweizerisches Privatrecht, Wiegand [Hrsg.], Siebenter Band, Obligationenrecht-Besonderer Teil, Vierter Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., 2005, § 9; BGer-Entscheid vom 16. März 2000 in Sachen E. contre X SA [4C.424/1999], BGE 126 III Nr. 60 S. 337 E. 5, BGer-Urteil vom 23. Juni 1972, BGE 98, IB S. 344: www.bger.ch).
90 
ff) Im übrigen berücksichtigt der erkennende Senat, dass die dem Kläger erteilte Handlungsvollmacht in ihrem Umfang für die vom Kläger für die CSS-AG ausgeübte Tätigkeit ausreichend war. Der Kläger war in Streitjahren als Leiter Process Development der Division Additive bzw. als Leiter für Internationale Projekte tätig. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches konnte er alle Rechtshandlungen mit Wirkung für die CSS-AG vornehmen. Im Rahmen dieser funktionalen Aufgabenzuweisung handelte der Kläger. Dabei konnte er alle Rechtshandlungen vornehmen, welche die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Stellung des Klägers mit sich brachten. Dies ist charakteristisch für das Vertretungsrecht im Sinne einer Handlungsvollmacht. Gegenteiliges wurde vom Kläger weder schriftlich noch mündlich (im Erörterungstermin vom 20. August 2007) vorgetragen.
91 
GG) Des weiteren weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass in einem „arbeitsteilig organisierten“ Konzern -wie im Falle der CSS-AG - generell (von wenigen Ausnahmen abgesehen, wie z.B. im Falle der obersten Konzernleitung) keine Veranlassung besteht, umfassende Vollmachten im Sinne der Vertretungsmacht eines Prokuristen, Direktors oder eines Geschäftsführers zu erteilen. Ausreichend und sachgerecht ist es, den Beschäftigten -wie im Falle des Klägers- im Rahmen der übertragenen Geschäfte die Vollmacht zur Vornahme der sich daraus ergebenden (gewöhnlichen) Rechtshandlungen zu erteilen. Bei den außer(un-)gewöhnlichen Rechtshandlungen (vgl. hierzu: BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rn. 4) kann im Rahmen der dem Kläger erteilten Zeichnungsberechtigung im Sinne einer (Kollektiv-)Handlungsvollmacht die Unterschrift eines mit einer umfassende(re)n Vollmacht ausgestatteten Bediensteten eingeholt werden (wie z.B. die Unterschrift eines Mitglieds des Verwaltungsrates).
92 
2. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass er dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) folgt, nach dem die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Aktiengesellschaft selbst dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971/1992 „in der Schweiz ausgeübt wird“, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Die Ausführungen im an den erkennenden Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 3 - S 1301/3 (Bl. 66-90 der FG-Akten) entsprechen u.a. den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht und die der BFH bei seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 berücksichtigt hat. Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 und 3 K 2565/08 mit den (übrigen) Einwendungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt, und er ist ihnen nicht gefolgt. Hieran hält er fest. Im übrigen verweist der Senat auf die Stellungnahme der ESTV vom 10. September 2008 zu den Ausführungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 (zu B. V. S. 17 ff.), die den Beteiligten zusammen mit diesem Urteil zur Verfügung gestellt wird.

Gründe

 
52 
Die Klage ist unbegründet. Im Ergebnis zu Recht hat das FA eine niedrigere Steuerfestsetzung für die Streitjahre abgelehnt. Denn der Kläger unterliegt mit seinen gesamten Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 der Einkommensteuer und nicht nur gemäß Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971 -wovon das FA in den angegriffenen Bescheiden ausgegangen ist- mit dem Teil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der rechnerisch auf dessen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten ausgeübte Tätigkeit entfällt.
53 
I.1. Der erkennende Senat hat in mehreren Entscheidungen ausgeführt (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 121/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt [BFH.Az.: I R 65/08]), dass für die Annahme der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992zunächst Voraussetzung ist, dass ein -wie im Streitfall- in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zur Schweiz, in der sein Arbeitsort ist (Hinweis auf das Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH-Az.: I R 75/08- juris; Berufungsentscheidung des Unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch [UFSF] vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, S. 11 Abs. 2, https://findok.bmf.gv.at), überquert (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; UFSF- Berufungsentscheidung vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, zu 1; https://findok.bmf.gv.at/findok, zum inzwischen außer Kraft getretenen Art. 15 Abs. 4 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Österreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen vom 30. Januar 1974 -DBA Österreich-Schweiz-, vgl. hierzu: Gottholmseder/Theurl, Österreichische Steuerzeitung -ÖStZ- 2006, 422). Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend. Eine Mindestzahl an Grenzüberschreitungen für das Vorliegen der Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hat der erkennende Senat bisher nicht festgelegt (Hinweis z.B. auf den sog. Wochenaufhalter; UFSF-Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06, mit weiteren Nachweisen zur österreichischen Rechtsprechung zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.).
54 
a) An diesen Rechtsgrundsätzen hält der erkennende Senat fest. Er sieht sich in seiner Auffassung bestätigt durch Art. 7 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (in Kraft getreten am 1. Juni 2002), das am 2. September 2001 als Gesetz beschlossen worden ist -FZA- (BGBl II 2001, 810; zur Bedeutung der EU-Grundfreiheiten im Verhältnis zur Schweiz nach Abschluss des FZA: Cordewener, Internationales Steuerrecht -IStR- 2008, 536, zu 2.2.; Vorlagebeschluss zum Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften -EuGH- des Bundessozialgerichts vom 27. Februar 2008 B 12  KR 5/07 R, juris, s. Entscheidungsgründe vor 1.). Danach ist (ein abhängig beschäftigter) Grenzgänger ein Staatsangehöriger einer Vertragspartei mit Wohnsitz im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, der eine Erwerbstätigkeit als Arbeitnehmer im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei ausübt und in der Regel täglich oder mindestens einmal die Woche an seinen Wohnort zurückkehrt. Zum im wesentlichen gleich lautenden Art. 13 Abs. 1 FZA (selbständige Grenzgänger) hat der Bundesgerichtshof -BGH- entschieden (im Falle eines in der Schweiz ansässigen Landwirts, der Pachtflächen in der Bundesrepublik Deutschland bewirtschaftet), dass der Grenzgängereigenschaft nicht entgegensteht, dass der Landwirt diese Flächen gegebenenfalls über mehrere Wochen nicht aufsucht. Denn das Merkmal der täglichen oder mindestens der wöchentlichen Rückkehr an den Wohnort müsse schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nur „in der Regel“ vorliegen; Ausnahmen seien demnach möglich, ohne dass der rechtliche Status des Grenzgängers entfalle. Im Übrigen verlangten auch die tatsächlichen Gegebenheiten ein Absehen von dem Erfordernis des täglichen oder wenigstens wöchentlichen Aufsuchens der Flächen. Denn es gebe Erwerbstätige, bei denen das nicht notwendig sei, weil die Ausübung der selbständigen Tätigkeit in dem fremden Hoheitsgebiet nicht ständig den täglichen oder wöchentlichen Aufenthalt erfordere (BGH-Beschluss vom 24. April 2009 BLw 9/07 [juris] im Anschluss an das EuGH-Urteil vom 22. Dezember 2008 C-13/08 [juris]; Hinweis in diesem Zusammenhang auf Art. 3 der Vereinbarung zwischen dem Schweizerischeren Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über die Besteuerung der Erwerbseinkünfte von Grenzgängern vom 11. April 1983, in Kraft getreten seit dem 18. Dezember 1986, Amtliche Sammlung 649.810).
55 
b) Die Berücksichtigung der „tatsächlichen Gegebenheiten“ (bzw. des tatsächlichen Erscheinungsbildes: s. die UFSF-Berufungsentscheidung vom 27. Februar 2007 RV/0161-F/06 [https://findok.bmf.gv.at/findok/showDoc.do?bErw=…&bPage=1&searchNr=1…] zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.) des jeweiligen Einzelfalls ist auch im Falle der Bestimmung des Grenzgängerstatus im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 eines nichtselbständig Beschäftigten geboten. Denn der Grenzgängerstatus nach Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 hängt allein -ebenso wie in Art. 7 Abs. 1 FZA- von der „regelmäßigen“ Rückkehr an den Wohnsitz im anderen Staat ab (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992; Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, zu B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5195, S. 9).
56 
c) Hiermit in Übereinstimmung -insbesondere auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten- hat der erkennende Senat (Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 2565/08, nicht rechtskräftig, Revision eingelegt -BFH.Az.: I R 68/08-) im Falle eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der in einem Kalenderjahr an 21, 18, 10, 24 und 61 Arbeitstagen (jeweils ununterbrochen) in einem Drittstaat tätig war und in dieser Zeit nicht seinen Arbeitsort in der Schweiz aufgesucht hat und nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist, angenommen, dass der Grenzgängerstatus nicht schon dieser tatsächlichen Verhältnisse wegen entfallen sei (anderer Auffassung: Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs [VwGH] vom 24. Juni 2006 2001/15/0113 ,http://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage; UFSF-Berufungsentscheidungen vom 11. Jänner [gemeint wohl: Januar] 2008 RV/0200-F/06 und vom 11. Februar 2008 RV/0337-F/07, https://findok.bmf.gv.at/findok, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.; zur Rechtsprechung des UFSF: Kopf, Romuald in: Steuer und Wirtschaft International -SWI- 2008, 151 und 353, jeweils zu Art. 15 Abs. 4 DBA Österreich-Schweiz a.F.).
57 
d) Der Kläger ist in ausreichender Anzahl über die Grenze zur Schweiz gependelt, um ihn in den Streitjahren insoweit als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1992 beurteilen zu können.
58 
Der erkennende Senat geht aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass der Kläger an den Arbeitstagen (im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), an denen er in den Streitjahren (nach den Aufstellungen zu den Nichtrückkehrtagen lt. S. 8-13 des Tatbestandes) auf Geschäftsreisen war, die Grenze zur Schweiz nicht in beide Richtungen überschritten hat und das regelmäßige tägliche Pendeln (s. Berufungsentscheidung RV/0337-F/07) an diesen Tagen nicht stattfand (für 1997 an 74,  für 1998 an 71, für 1999 an 67, für 2000 an 64 und für 2001 an 66 Arbeitstagen). In den Streitjahren 1998 - 2001 betrug die (geschätzte) Zahl der Arbeitstage des Klägers 240, im Streitjahr 1997  235 (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Änderungsprotokoll-). Danach verbleiben für 1997: 161, für 1998: 169, für 2000: 176 und für 2001: 174  Arbeitstage im Sinne der Nr. II 2. des Änderungsprotokolls, an denen der Kläger -ungefähr gleichmäßig verteilt in den einzelnen Streitjahren- die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen wegen seiner Tätigkeit an seinem Arbeitsort (im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992; Senatsurteil 3 K 147/07; Berufungsentscheidung RV/0337-F/07; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, zu Tz. 08) bei der CSS-AG in ... überschritten hat. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert (vgl. hierzu: Erklärung der Fachabteilung des österreichischen Bundesministeriums der Finanzen -öBMF- vom 3. Dezember 1993, Abs. 1, SWI 1994, 5). Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze in den Streitjahren auszugehen. Eine notwendige Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist mithin gegeben.
59 
2. Die Grenzgängereigenschaft des Klägers ist auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 entfallen. Denn der Kläger hat weniger als 61 Nichtrückkehrtage in den einzelnen Streitjahren verwirklicht.
60 
Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit Nr. II. 3. des Änderungsprotokolls).
61 
Der im Inland ansässige Kläger war in den Streitjahren bei der CSS-AG in .../CH beschäftigt. Demzufolge würde er nur dann nicht als Grenzgänger mit seinen (gesamten) Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit der inländischen Besteuerung unterliegen, wenn er an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. Entgegen der vom Kläger beim FA eingereichten Berechnung der Nichtrückkehrtage für die einzelnen Streitjahre sind die Tage, an denen der Kläger von mehrtägigen Geschäftsreisen aus Drittstaaten an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (siehe nachfolgend zu a), und die Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (siehe nachfolgend zu b) keine für die Grenzgängereigenschaft des Klägers schädlichen Nichtrückkehrtage (vgl. zu diesem Begriff: Nr. II. 3. des Änderungsprotokolls).
62 
a) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07 (insoweit rechtskräftig, juris; s.a. Senatsurteil vom 17. Juli 2008 3 K 97/07, nicht rechtskräftig -Revision eingelegt, BFH-Az.: I R 115/08, juris, u.a.), die Auffassung vertreten, dass -entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung (Hinweis auf die Anweisung zu Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches)- bei mehrtätigen Geschäftsreisen in Drittstaaten die Tage, an denen der Arbeitnehmer tatsächlich an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992, nicht als Nichtrückkehrtage anzusehen sind. Hieran hält er fest. Demzufolge sind folgende Tage, an denen der Kläger nach den beim FA eingereichten Aufstellungen an seinen Wohnsitz in X tatsächlich zurückgekehrt ist, keine Nichtrückkehrtage:
63 
Für 1997: der 8. Januar, 6. Februar, 11. und 29. April, 5. und 20. Juni, 16. und 25. Juli, 10. und 31. Oktober, der 12. und 18. Dezember.
Für 1998: der 22. Januar, 4. März, 3. und 23. April, 3. Mai (Sonntag), 10. Juni, 3. und 13. Juli, 30. September, 30. Oktober und 28. November (Samstag).
Für 1999: 21. Januar, 13. (Samstag) und 18. Februar, 19. März, 23. April, der 21. Mai und 23. September.
Für 2000: der 26. Januar, 23. Februar, 16. März, 3. Mai, 5. Juni, 14. Juli, 27. Oktober, 24. November und 15. Dezember.
Für 2001: 3. Februar (Samstag), 23. Februar, 8. April (Sonntag), 3. August, 19. September und 17. November (Sonntag).
64 
b) Der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 142/07 (nicht rechtskräftig, Revision eingelegt: BFH-Az.: I R 66/08, juris) entschieden, dass Tage, an denen ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Arbeitnehmer seine Arbeit im Inland ausgeübt hat (Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992), nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 berücksichtigt werden dürfen. Hieran hält er fest. Demzufolge sind die folgenden Tage nicht zu berücksichtigen:
65 
Für 1997: der 28. Januar, der 24. April, der 8. und 9. September, der 2., 3. und 4. Dezember.
Für 1998: der 2. und 3. Februar, 6. Mai, 6., 7., 8. und 9. Dezember.
Für 1999:
Für 2000: ./.
Für 2001: ./.
66 
c) Hiernach unterliegt der Kläger als Grenzgänger mit seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland, weil er imStreitjahr 1997 an (höchstens) 48 Arbeitstagen (= 67 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers [s. Aufstellung S. 8. - 10 des Tatbestandes] ./. 12 [Ankunftstage am Wohnsitz des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland bei einer mehrtägigen Geschäftsreise] ./. 7 [Nichtrückkehrtage in Zusammenhang mit einer Tätigkeit des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland] im Streitjahr 1998 an (höchstens) 48 Arbeitstagen (66 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers [Aufstellung lt. S. 10 und 11 des Tatbestandes] ./. 11, ./. 7), im Streitjahr 1999 an (höchstens) 60 Arbeitstagen (= 67 Nichtrückkehrtage [lt. Ermittlung des Klägers zu 12 des Tatbestandes] ./. 7), im Streitjahr 2000 an (höchstens) 55 Arbeitstagen (= 64 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers zu S. 13 und 14 des Tatbestandes ./. 9) und im Streitjahr 2001 an (höchstens) 59 Arbeitstagen (= 65 Nichtrückkehrtage lt. Berechnung des Klägers zu S. 14 und 15 des Tatbestandes ./. 6) -und nicht wie erforderlich an mehr als 60 Arbeitstagen- auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992).
67 
Den Einwendungen des Klägers im Schriftsatz vom 24. September 2007 (Bl. 188 der FG-Akten), insbesondere bei Überseereisen sei die Abreise früher bzw. die Ankunft später erfolgt als z.T. in den Aufstellungen angegeben (s. S. 8-15 des Tatbestandes),. schließt sich der erkennende Senat nicht an. Zwar ist dem erkennenden Senat durchaus bekannt, dass -wie der Kläger in bemerkenswerter Offenheit dargelegt- Arbeitnehmer häufig nur so viele Nichtrückkehrtage geltend machen, wie nötig sind, um der deutschen Besteuerung zu entgehen, damit sie nicht andererseits bei der Berechnung der rechnerisch auf ihre Tätigkeit in Drittstaaten und in der Bundesrepublik Deutschland entfallenden Einkünfte entsprechend den tatsächlichen Verhältnissen (zu viele) „steuerpflichtige Arbeitstage“ angeben müssen. Trotz dieser -dem erkennenden Senat bekannten- Tatsachen folgt er den Angaben des Klägers in den zeitnah zu den einzelnen Streitjahren erstellten Listen zu den Nichtrückkehrtagen und den darin angegebenen Ab- und Ankunftstagen. Mit dem Hinweis des Klägers im Schriftsatz vom 28. September 2007, „nach Durchsicht alter Unterlagen“ sei er zu anderen Erkenntnissen gekommen als den in Aufstellungen über die Nichtrückkehrtage niedergelegten, hat er seine Mitwirkungspflichten im vorliegenden Klageverfahren (Hinweis auf § 76 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) verletzt. Der Kläger hätte diese Unterlagen dem FG vorlegen und im übrigen substantiierte und detaillierte Angaben zu dem hier in Rede stehenden Sachverhalt vortragen können und müssen (z.B. Abfahrt vom Wohnsitz, Abflugzeit, Ankunft am Zielflughafen, Ort, Beginn und Ende des Dienstgeschäftes, Abflugzeit, Ankunft am Zielflughafen, Arbeitsort in der Schweiz, am Wohnsitz, Flugtickets, Hotelrechnungen usw.). Der Umstand, dass der erkennende Senat den eigenen Angaben des Klägers in Aufstellungen zu den Nichtrückkehrtagen und zu den Abreise- und Ankunftstagen (s. S. 8-15 des Tatbestandes) im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung (§ 96 Abs. 1 FGO) folgt, ist auch Ausdruck des allgemeinen Prozessgrundsatzes, dass die Beteiligten an der Aufklärung des Prozessstoffes mitwirken müssen (s. § 76 Abs. 1 FGO), und die Aufklärung eines unklaren Sachverhalts vor allem Sache desjenigen ist, der dem Sachverhalt am nächsten steht, weshalb ihn der Nachteil treffen muss, wenn ein solcher Sachverhalt -wie im vorliegenden Streitfall- nicht restlos aufgeklärt werden kann (BFH-Urteil vom 13. November 1985 I R 7/85, BFH/NV 1986, 638, zu 3.c der Entscheidungsgründe; Heuermann, Steuerliche Betriebsprüfung, 2005, 371).
68 
d) Ob noch weitere Nichtrückkehrtage lt. der Berechnung des Klägers bzw. des FA (s. Aufstellungen zu S. 8 - 15 des Tatbestandes) nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als Arbeitstage zu beurteilen sein könnten, an denen der Kläger auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 in Verbindung mit der Nr. II. 2. des Änderungsprotokolls), kann offen bleiben (Hinweis u.a. auf das Senatsurteil vom 24. Juli 2008 3 K 110/07, insoweit rechtskräftig, nach dem Wochenend- und Feiertage regelmäßig nicht als Arbeitstage zu berücksichtigen sind und vgl. im übrigen das Senatsurteil vom 31. Juli 2008 3 K 99/07, nicht rechtskräftig [BFH-Az.: I R 15/09], nach dem bei Geschäftsreisen [insbesondere in außereuropäische Drittstaaten] bereits der Tag, an dem die Arbeit beendet und die Rückreise angetreten wird, nicht mehr als Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992) zählt (zu den insoweit zu berücksichtigenden Schweizerischen arbeitsrechtlichen Grundsätzen: Bregnard-Lustenberger, Judith, Überstunden- und Überzeitarbeit, Schriftenreihe des Forschungsinstitutes für Arbeit und Arbeitsrecht an der Universität St. Gallen, Band 31, 2005, -im folgenden: B-L- 1. Kapitel, § 4 A. II. 3. a [S. 36 ff.]). Der Grenzgängerstatus des Klägers würde von der Entscheidung hierzu unberührt bleiben.
69 
3. a) Der erkennende Senat weicht mit seiner Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (und damit in den Ansässigkeitsstaat des Klägers) bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht anzusetzen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der ESTV ab (Hinweis auf: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 6, B 15 a.2 Nr. 31; Mitteilung der EStV vom 26. Januar 2004, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., Band 7, B 15 a.2 Nr. 21; Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München, 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683, zu Tzn. 13 und 14, wobei es sich bei diesem BMF-Schreiben um eine generelle Vereinbarung mit der ESTV handelt). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. (Generellen) Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O:, Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG (Jarass/Pieroth, GG, Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie dienen lediglich als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft -StuW- 1990, 404; Larenz, a.a.O., Kapitel 5 mit umfangreichen Nachweisen; Hinweis im übrigen auf Art. 31-33 WÜRV) gewonnen werden kann (vgl. insbesondere auch zur Bedeutung einer [schlichten, übereinstimmenden und hier nicht vorliegenden] tatsächlichen Übung der Vertragsparteien eines völkerrechtlichen Vertrages: BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 5/06, BFH/NV 2008, 869, zu II. 1. b ee; Hinweis im übrigen auf die BFH-Urteile vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134; vom 10. Juni 1996 I R 4/96, BStBl II 1997, 15, jeweils mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH). Hiervon kann im vorliegenden Fall nicht ausgegangen werden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor zu 2. dargelegten Erwägungen Bezug genommen.
70 
b) Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, dass die vom erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1992 nicht mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (der Schweiz) übereinstimme, und sie deshalb zu Schwierigkeiten bei der Rechtsanwendung führen dürfte (vgl. hierzu: Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München, 2005, S. 757 [S. 770, letzter Absatz]). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH-Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810; für eine Änderung de lege ferenda: Ismer, IStR 2009, 366). Im übrigen steht es dem Kläger frei, die Einleitung eines Verständigungsverfahrens zu beantragen (BFH-Urteil vom 31. März 2004 I R 88/03, BStBl II 2004, 936, zu II.3. b) bzw. einen Antrag auf Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen beim FA zu stellen (§§ 163, 227 AO), soweit die vorliegende Entscheidung von der durch eine generelle Verständigungsvereinbarung festgelegten Praxis bzw. einer sonstigen Verwaltungsanweisung (Hinweis in diesem Zusammenhang auf Fach A Teil 2 Nummer 7 und  Fach A Teil 2 Nummer 8 Seite 2 des Grenzgängerhandbuches) der (baden-württembergischen) Finanzverwaltung abweicht.
71 
4. Ausgehend von der zuvor dargelegten Rechtsauffassung ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Einkommensteuerbescheiden für die Streitjahre festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer (auch unter Berücksichtigung von steuermindernden Tatsachen sich ergebenden) höheren Steuerfestsetzung jedoch gehindert wegen des -im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden- Verböserungsverbots (BFH-Urteile vom 19. April 2005 VIII R 68/04, BStBl II 2005, 762, unter II. 3. c der Entscheidungsgründe; vom 7. März 2006 VII R 12/05, BStBl II 2006, 584, unter II. 2. der Entscheidungsgründe).
72 
5. Die Kostentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
73 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).
74 
7. Der erkennende Senat hält es für zweckmäßig, nachdem am 20. August 2007 ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter abgehalten wurde, und die Beteiligten auf mündliche Verhandlung verzichtet haben, ohne Abhaltung einer solchen zu entscheiden (§ 90 Abs. 2 FGO).
75 
II. 1. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass der Kläger in den Streitjahren keine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, IStR 2004, 168) bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13, zu II. 4.; BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530, zu II. 2.) ausgeübt hat im Sinne einer Tätigkeit (-soweit für die Schweiz in Betracht kommend- [Hinweis auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992]) als Direktor (Art. 718 Abs. 2 OR in Verbindung mit Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR), Geschäftsführer (Art. 811 ff OR; vgl. hierzu: Staiger, Schweiz, in: Süß/Wachter, Handbuch des internationalen GmbH-Rechts, Rn. 187-204) oder Prokurist (Art. 458 ff OR in Verbindung mit Art. 721 OR und Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR).
76 
Nach der zutreffenden Rechtsprechung des BFH (Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1341, zu II. 2. a), der sich der erkennende Senat in mehreren Entscheidungen angeschlossen hat (wie inzwischen wohl auch die deutsche Finanzverwaltung und die ESTV: s. BMF-Schreiben vom 30. September 2008 IV B 2 - S 1301 - CHE/0710015, Deutsches Steuerrecht -DStR- 2008, 2018 zu 2., das einer generellen Vereinbarung entspricht), ist der Handlungsbevollmächtigte im Sinne von Art. 462 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (-OR- in Verbindung mit Art. 721 OR und Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1992: vgl. in diesem Zusammenhang: BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 OR Rn. 1 ff.; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, 1996, § 29 Rn. 67) einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 (Hinweis auch auf die deutsche arbeitsrechtliche Abgrenzung, nach der ein Handlungsbevollmächtigter im Sinne von § 54 des Handelsgesetzbuches kein leitender Angestellter ist: s. Koch in: Schaub, Arbeitsrechthandbuch, 11. Aufl., 2005, § 212 Rn. 26). Dem Kläger ist lediglich die Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG in Form der Handlungsvollmacht nach dem OR erteilt worden.
77 
a) Gemäß Art. 721 OR kann der Verwaltungsrat (einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft) Prokuristen und andere Handlungsbevollmächtigte ernennen. Mit „anderen Handlungsbevollmächtigten“ sind die Handlungsbevollmächtigten im Sinne von Art. 462 OR gemeint. Diese sind -im Gegensatz zu den Prokuristen (und den Direktoren und Geschäftsführern)- nicht in das Handelsregister einzutragen (Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der Schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., 2005, Rn. 9.49; BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rz. 3; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 7).
78 
Dem Handlungsbevollmächtigten steht -im Vergleich zu den Prokuristen (Art. 458 OR) und erst recht im Vergleich zu den Direktoren (Art. 718a OR; E. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Aktiengesellschaft, V 5b Art. 718a, Rn. 1169) und den Geschäftsführern (Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR)- nur eine eingeschränkte Vertretungsmacht zu (vgl. zum Unterschied bzgl. der Vertretungsbefugnis: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 77-85): Nur diejenigen Rechtshandlungen können vom Handlungsbevollmächtigten mit Rechtswirkung unmittelbar für die Gesellschaft vorgenommen werden, die der Betrieb eines derartigen Gewerbes oder die Ausführung derartiger Geschäfte „gewöhnlich mit sich bringt“ (Art. 462 Abs. 1 OR). Die Handlungsvollmacht bezieht sich nur auf das Übliche. Dabei wird sie durch die Aufgabe des Bevollmächtigten funktional bestimmt und durch die Stellung des Bevollmächtigten individualisiert (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rn. 4).
79 
b) Von der (Handlungs-)Vollmacht ausgenommen sind nach Art. 462 Abs. 2 OR drei Gruppen von Rechtshandlungen: das Eingehen von Wechselverbindlichkeiten, die Aufnahme von Darlehen, ferner die Veräußerung und Belastung von Grundstücken (insoweit ist auch die Vertretungsmacht eines Prokuristen regelmäßig eingeschränkt -s. Art. 459 Abs. 2 OR-; BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 6; anders bei Mitgliedern des Verwaltungsrates und Direktoren bzw. Geschäftsführern: vgl. Art. 718a OR und Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR; vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 91-93), ferner die (aktive und passive) Prozessführung (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 43; BSK OR I-Watter, a.a.O., Rn. 43). Voraussetzung für die Wirksamkeit der Einschränkung der Vertretungsmacht eines Handlungsbevollmächtigten gemäß Art. 462 Abs. 2 OR ist jedoch, dass eine Handlungsvollmacht im engeren Sinne vorliegt und nicht eine Prokura (auch nicht stillschweigend) erteilt wurde (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 44).
80 
c) Dagegen umfasst die -in das Handelsregister einzutragende- Prokura (bzw. die Stellung eines Direktors und eines Geschäftsführers) das Recht, für den Geschäftsherrn alle Arten von Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck des Unternehmens mit sich bringen kann (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 2). Zweckwidrig sind nur solche Rechtsgeschäfte, die -typisierend betrachtet- dem Zweck offensichtlich zuwiderlaufen (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 4; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 21 Rn. 5 in Verbindung mit Art. 718a OR [betreffend einen Direktor] bzw. Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit 718a OR [betreffend einen Geschäftsführer -vgl. hierzu: Küng/Hauser, GmbH, Gründung und Führung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 2005, § 14 Rn. 8-11-]).
81 
d) Nach diesen Rechtsgrundsätzen ist im Streitfall davon auszugehen, dass dem Kläger lediglich die Handlungsvollmacht im Sinne von Art. 462 Abs. 1 OR erteilt wurde, und er somit kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 ist. Dem Kläger war insbesondere keine Prokura erteilt worden, die ihm in einem -für eine Prokura typischen- Umfang erlaubt hätte (Hinweis auf die zu II. 1. a-c dargelegten Rechtsgrundsätze), den Geschäftsherrn (hier: die CSS-AG) zu vertreten. In dem Schreiben der CSS-AG vom 17. August 2007 (Bl. 167 der FG-Akten) ist lediglich davon die Rede, dass dem Kläger als leitendem Angestellten die Zeichnungsberechtigung für die Firma erteilt worden sei. Damit wird aber nicht eine Vollmacht umschrieben -wie im Schweizerischen OR für die Vertretung durch einen Prokuristen (Art. 458 OR), bzw. einen Direktor (Art. 718a OR) oder einen Geschäftsführer (Art. 814 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 718a OR) vorgesehen- nämlich die Befugnis, alle Rechtshandlungen, die der Zweck der CSS-AG (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 21 Rn. 3-5 in Verbindung mit dem Zweck CSS-AG [Hinweis auf dem Handelsregisterauszug lt. Bl. 244 ff. der FG-Akten]) insgesamt mit sich bringen kann (BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 459 Rn. 2-4; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 91-93). Der Kläger konnte z.B. keine Bank- und Postscheckgeschäfte (mit Wirkung für die CSS-AG), und keine Grundstücksgeschäfte tätigen (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 13 und 17 ff.) und im übrigen hatte der Kläger keine Zeichnungsberechtigung für Rechtshandlungen, die nichts mit seinem Arbeitsgebiet (Aufgabenbereich) bei der CS-AG zu tun hatten (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Zeichnungsrechtsregelung der CSS-AG lt. Protokoll über die Verwaltungsratssitzung vom 13. Dezember 1996; Traktandenliste ad b zu „Spezielle Regelungen“ aa und bb, Bl. 125-127 der FG-Akten).
82 
Weitere Feststellungen zu dem zuvor dargelegten Problemkreis waren dem erkennenden Senat nicht möglich, weil der Kläger in Verletzung seiner Mitwirkungspflichten das Protokoll über die Verwaltungsratsitzung vom 13. Dezember 1996 nicht vollständig vorgelegt hat. Es fehlen (jedenfalls teilweise) die „Speziellen Regelungen“ zum Zeichnungsrecht (Bl. 127 der FG-Akten) und im übrigen wurden die Unterschriftsregelung und Kompetenzordnung lt. Anhang 1 zu Art. 3 Buchstabe a des Organisationsreglementes der... Spezialitätenchemie Holding AG dem FG nicht vorgelegt (s. Seite 6 Abs. 2 des Tatbestandes). Dass dem Kläger die Vorlage dieser Beweismittel unzumutbar gewesen sein könnte wurde weder vorgetragen noch ergeben sich hierfür Anhaltspunkte aus den dem Gericht vorliegenden Akten. Deshalb ist auch wegen dieses Verhaltens des Klägers die Annahme gerechtfertigt, dass sich aus diesen Unterlagen keine von der zuvor dargelegten Beurteilung (im Sinne einer Handlungsbevollmächtigung gemäß Art. 462 Abs. 1 OR) abweichende Auffassung ergibt
83 
aa) Gegen eine Ermächtigung des Klägers zu einer der in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 genannten Tätigkeiten als Prokurist, Geschäftführer oder Direktor bei der CSS-AG in den Streitjahren spricht auch, dass der Kläger weder durch den (Gesamt-)Verwaltungsrat der CSS-AG zum Prokuristen, Direktor oder Geschäftsführer ernannt wurde, obwohl dies in Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR in Verbindung mit Art. 721 OR (Art. 718 Abs. 2 OR bzw. Art. 811 OR in Verbindung mit Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR und den entsprechenden Regelungen in den Statuten und den Organisationsreglementen der CSS-AG für die Streitjahre) vorgesehen ist (vgl. hierzu: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 5), noch -und erst recht nicht- als Prokurist, Direktor, Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister (unter Vorlegung eines beglaubigten Beschlusses über seine Ernennung -sog. Konstituierungsbeschluss [vgl. hierzu: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 17; Meier, Robert, a.a.O., Rn. 9.51]-) durch den Verwaltungsrat der CSS-AG angemeldet wurde (Hinweis auf die gesetzliche Verpflichtung in Art. 720 OR und Art. 458 Abs. 3 OR; zur Form der Anmeldung: Art. 19-37 der Handelsregisterverordnung -HRegV-; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 720 Rn. 4 und 5; BSK OR II-Martin K. Ebert, a.a.O., Art. 932 Rn. 4 ff). Dies ist die Folge der Praxis Schweizerischer Großunternehmen (zu denen die CSS-AG gehörte) seit Mitte der 90iger Jahre, nach der Funktionsbezeichnungen (wie die eines Prokuristen, Geschäftsführers, Direktors) im wesentlichen abgeschafft worden sind und demzufolge nicht mehr verliehen wurden.
84 
bb) Im übrigen spricht auch diese -in der Schweizerischen Handelsregisterpraxis erlaubte und im Streitfall durchgeführte- Verleihung des Zeichnungsrechts „Kollektivunterschrift zu zweien“, ohne dass der Kläger explizit als Prokurist, Direktor, Geschäftsführer  bezeichnet wird (Rebsamen, a.a.O., Rz. 471), für eine Ermächtigung im Sinne einer Handlungsvollmacht des Klägers.
85 
In den letzten Jahren ist eine Reihe von Schweizerischen Großunternehmen (beginnend mit der inzwischen aufgelösten Fa. .... im Jahr 1993 -s. Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S 1301 Schweiz/3 S. 3-) -wie auch die CSS-AG- dazu übergegangen, allen nach außen auftretenden Mitarbeitern (mit Ausnahme der Lehrlinge) nach einer gewissen Anstellungszeit ohne weiteres die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer (nicht im Handelsregister eintragbaren) Handlungsvollmacht einzuräumen, jedoch nur als Kollektivunterschrift (im Streitfall: „Kollektivunterschrift zu zweien“). Nur noch „Vorgesetzte höherer Stufe“ (Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 63; also Mitglieder des Verwaltungsrats, Präsidenten und Vizepräsidenten), demzufolge regelmäßig nur Mitglieder des Verwaltungsrates, wurden explizit mit ihrer Funktion eingetragen. Auch die CSS-AG hat diese Praxis übernommen (s. die Handelsregisterauszüge lt. Bl. 244 ff. der FG-Akten). Grund hierfür waren u.a. -wie auch bei anderen großen Kapitalgesellschaften in der Schweiz- die sich daraus ergebenden administrativen Vereinfachungen. Die CSS-AG ersparte sich im Falle von Beförderungen, Ein- und Austritten, diese Mutationen im Handelsregister eintragen zu lassen (zu weiteren Gründen: z.B. Stärkung der Eigenständigkeit und Eigenverantwortung als Ausdruck einer zeitgemäßen Unternehmenskultur; vgl. im übrigen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62 und 63). Allerdings beweist (auch) der vorliegende Fall, dass die neue Praxis in Übereinstimmung mit anfänglichen Befürchtungen zu Problemen führt (anderer Auffassung: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 64).
86 
cc) Im übrigen sind im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass eine stillschweigende Bevollmächtigung in dem Sinne vorliegt, dass sich der Wille der für eine Bevollmächtigung zuständigen Instanz (Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR; hier: des Verwaltungsrats der CS-AG) etwa im Dulden eines Auftretens des Klägers als Prokurist, Geschäftsführer oder Direktor zeigte (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 17 und 26 ff) bzw. dass sie ein diesbezügliches Auftreten des Klägers nicht unterbunden hat (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 458 Rn. 7; E. Homburger, a.a.O., Art. 718 Rn. 1150; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 23 und 24, jeweils mit weiteren Nachweisen).
87 
Der Kläger hat keine Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich herleiten ließe, dass er im Rechtsverkehr für die CSS-AG per procura (oder als Geschäftsführer, Direktor) gezeichnet hätte (Art. 458 Abs. 1 OR; im übrigen zur Ausübung der Prokura: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 20 und 21; Art. 26 [Abs. 3] HRegV). Auch hiervon unabhängig ergeben sich keine Anhaltspunkte für ein Auftreten des Klägers im Rechtsverkehr als Prokurist, Geschäftsführer, Direktor, das die CSS-AG geduldet bzw. nicht unterbunden und so einen diesbezüglichen Rechtsschein veranlasst haben könnte.
88 
dd) Gegen eine Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG im Sinne einer Prokura sprechen auch die Vereinbarungen im Arbeitsvertrag des Klägers mit der CS-AG vom 30. April 1997. Danach wurde der Kläger in höherer leitender Stellung tätig. Eine Anstellung als Prokurist mit einer dementsprechenden Vertretungsmacht (s. Art. 459, 718 und 814 Abs. 1OR) wird damit nicht einmal ansatzweise umschrieben. Ein höherer leitender Angestellter ist jemand, der den Geschäftsherrn regelmäßig vertritt und dabei wichtige Entscheidungen treffen darf, auch wenn dies hinsichtlich seiner Vertretungsmacht -wie  im Streitfall-nach außen nicht zum Ausdruck kommt (B-L., a.a.O., 5. Kapitel, § 15 B. VI.). Die entscheidende Frage nach dem Umfang der Vertretungsmacht (im Sinne eines Direktors, Geschäftsführers oder Prokuristen) richtet sich nicht nach dieser arbeitsrechtlichen Qualifizierung der Position des Klägers, sondern nach der handelsrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen Stellung. Eine Stellung als Prokurist, Geschäftsführer, Direktor hatte der Kläger in den Streitjahren nicht inne.
89 
ee) Der erkennende Senat geht hieran anschließend davon aus, dass dem Kläger (lediglich) eine Ermächtigung zur Vertretung der CSS-AG im Sinne einer Handlungsvollmacht erteilt worden ist. Soweit der Kläger und die CS-AG sinngemäß vortragen, dessen Stellung sei derjenigen eines Prokuristen „gleichwertig“, entspricht dies zwar auch der Auffassung der ESTV. Dieser Meinung folgt der erkennende Senat jedoch nicht. Denn diese Ansicht beruht darauf, dass quasi typisierend Tätigkeitsgebiete von Arbeitnehmern mit denen von Prokuristen (Direktoren, Geschäftsführern) allgemein in ihrer (z.B. betriebswirtschaftlichen -der Kläger hatte einen Umsatz von 2 Milliarden CHF zu verantworten- oder hierarchischen) Bedeutung verglichen werden (vgl. hierzu: Sutter/Burgstaller, Der Manager im DBA-Recht in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerung, Wien, 2003, S. 51 ff.). Entscheidend ist jedoch, in welcher Weise das Zeichnungsrecht (= Vertretungsrecht, vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85; s. auch: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 718 Rn. 15) geregelt ist. Im Streitfall hatte der Kläger im Streitjahr lediglich die Unterschriftsberechtigung eines Handlungsbevollmächtigten, und er ist mithin kein leitender Angestellter im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1992 (zum [hiervon abweichenden] Begriff des leitenden Angestellten im Schweizerischen Arbeitsrecht: Vischer in: Schweizerisches Privatrecht, Wiegand [Hrsg.], Siebenter Band, Obligationenrecht-Besonderer Teil, Vierter Teilband, Der Arbeitsvertrag, 3. Aufl., 2005, § 9; BGer-Entscheid vom 16. März 2000 in Sachen E. contre X SA [4C.424/1999], BGE 126 III Nr. 60 S. 337 E. 5, BGer-Urteil vom 23. Juni 1972, BGE 98, IB S. 344: www.bger.ch).
90 
ff) Im übrigen berücksichtigt der erkennende Senat, dass die dem Kläger erteilte Handlungsvollmacht in ihrem Umfang für die vom Kläger für die CSS-AG ausgeübte Tätigkeit ausreichend war. Der Kläger war in Streitjahren als Leiter Process Development der Division Additive bzw. als Leiter für Internationale Projekte tätig. Im Rahmen dieses Aufgabenbereiches konnte er alle Rechtshandlungen mit Wirkung für die CSS-AG vornehmen. Im Rahmen dieser funktionalen Aufgabenzuweisung handelte der Kläger. Dabei konnte er alle Rechtshandlungen vornehmen, welche die Ausführung der übertragenen Geschäfte und die Stellung des Klägers mit sich brachten. Dies ist charakteristisch für das Vertretungsrecht im Sinne einer Handlungsvollmacht. Gegenteiliges wurde vom Kläger weder schriftlich noch mündlich (im Erörterungstermin vom 20. August 2007) vorgetragen.
91 
GG) Des weiteren weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass in einem „arbeitsteilig organisierten“ Konzern -wie im Falle der CSS-AG - generell (von wenigen Ausnahmen abgesehen, wie z.B. im Falle der obersten Konzernleitung) keine Veranlassung besteht, umfassende Vollmachten im Sinne der Vertretungsmacht eines Prokuristen, Direktors oder eines Geschäftsführers zu erteilen. Ausreichend und sachgerecht ist es, den Beschäftigten -wie im Falle des Klägers- im Rahmen der übertragenen Geschäfte die Vollmacht zur Vornahme der sich daraus ergebenden (gewöhnlichen) Rechtshandlungen zu erteilen. Bei den außer(un-)gewöhnlichen Rechtshandlungen (vgl. hierzu: BSK OR I-Watter, a.a.O., Art. 462 Rn. 4) kann im Rahmen der dem Kläger erteilten Zeichnungsberechtigung im Sinne einer (Kollektiv-)Handlungsvollmacht die Unterschrift eines mit einer umfassende(re)n Vollmacht ausgestatteten Bediensteten eingeholt werden (wie z.B. die Unterschrift eines Mitglieds des Verwaltungsrates).
92 
2. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der erkennende Senat darauf hin, dass er dem BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04 (BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237) folgt, nach dem die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine Schweizerische Aktiengesellschaft selbst dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 Buchstabe d DBA-Schweiz 1971/1992 „in der Schweiz ausgeübt wird“, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird. Die Ausführungen im an den erkennenden Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 3 - S 1301/3 (Bl. 66-90 der FG-Akten) entsprechen u.a. den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht und die der BFH bei seiner Entscheidung in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 berücksichtigt hat. Der erkennende Senat hat sich in seinen Urteilen vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 und 3 K 2565/08 mit den (übrigen) Einwendungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 zu dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593, BFHE 215, 237 auseinandergesetzt, und er ist ihnen nicht gefolgt. Hieran hält er fest. Im übrigen verweist der Senat auf die Stellungnahme der ESTV vom 10. September 2008 zu den Ausführungen des BMF im Schreiben vom 6. Juli 2007 (zu B. V. S. 17 ff.), die den Beteiligten zusammen mit diesem Urteil zur Verfügung gestellt wird.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 3 K 123/07 zitiert 15 §§.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

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(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von de

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(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen. (2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Ger

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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn1.ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteue

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Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder an

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


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(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten. (2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich a

Abgabenordnung - AO 1977 | § 363 Aussetzung und Ruhen des Verfahrens


(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 12. März 2009 - 3 K 123/07 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2008 - 3 K 142/07

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2008 - 3 K 121/07

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Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen. 3. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagun

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2008 - 3 K 147/07

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Tatbestand   1 Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahre

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. Juni 2008 - 3 K 2565/08

bei uns veröffentlicht am 05.06.2008

Tatbestand   1 Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in X. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur. 2 Der am 5. Juni 1

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(1) Soweit ungewiss ist, ob die Voraussetzungen für die Entstehung einer Steuer eingetreten sind, kann sie vorläufig festgesetzt werden. Diese Regelung ist auch anzuwenden, wenn

1.
ungewiss ist, ob und wann Verträge mit anderen Staaten über die Besteuerung (§ 2), die sich zugunsten des Steuerpflichtigen auswirken, für die Steuerfestsetzung wirksam werden,
2.
das Bundesverfassungsgericht die Unvereinbarkeit eines Steuergesetzes mit dem Grundgesetz festgestellt hat und der Gesetzgeber zu einer Neuregelung verpflichtet ist,
2a.
sich auf Grund einer Entscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union ein Bedarf für eine gesetzliche Neuregelung ergeben kann,
3.
die Vereinbarkeit eines Steuergesetzes mit höherrangigem Recht Gegenstand eines Verfahrens bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht ist oder
4.
die Auslegung eines Steuergesetzes Gegenstand eines Verfahrens bei dem Bundesfinanzhof ist.
Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind anzugeben. Unter den Voraussetzungen der Sätze 1 oder 2 kann die Steuerfestsetzung auch gegen oder ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt werden.

(2) Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung aufheben oder ändern. Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 4 endet die Ungewissheit, sobald feststeht, dass die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden sind. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach Satz 2 nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist.

(3) Die vorläufige Steuerfestsetzung kann mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung verbunden werden.

(1) Hängt die Entscheidung ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab, das den Gegenstand eines anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, kann die Finanzbehörde die Entscheidung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung des Gerichts oder der Verwaltungsbehörde aussetzen.

(2) Die Finanzbehörde kann das Verfahren mit Zustimmung des Einspruchsführers ruhen lassen, wenn das aus wichtigen Gründen zweckmäßig erscheint. Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit einer Rechtsnorm oder wegen einer Rechtsfrage ein Verfahren bei dem Gerichtshof der Europäischen Union, dem Bundesverfassungsgericht oder einem obersten Bundesgericht anhängig und wird der Einspruch hierauf gestützt, ruht das Einspruchsverfahren insoweit; dies gilt nicht, soweit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 oder Nr. 4 die Steuer vorläufig festgesetzt wurde. Mit Zustimmung der obersten Finanzbehörde kann durch öffentlich bekannt zu gebende Allgemeinverfügung für bestimmte Gruppen gleichgelagerter Fälle angeordnet werden, dass Einspruchsverfahren insoweit auch in anderen als den in den Sätzen 1 und 2 genannten Fällen ruhen. Das Einspruchsverfahren ist fortzusetzen, wenn der Einspruchsführer dies beantragt oder die Finanzbehörde dies dem Einspruchsführer mitteilt.

(3) Wird ein Antrag auf Aussetzung oder Ruhen des Verfahrens abgelehnt oder die Aussetzung oder das Ruhen des Verfahrens widerrufen, kann die Rechtswidrigkeit der Ablehnung oder des Widerrufs nur durch Klage gegen die Einspruchsentscheidung geltend gemacht werden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in G. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur.
Der 1937 geborene Kläger arbeitete seit dem ... 1986 bis zu seiner Pensionierung zum ... 2001 bei der X AG (im folgenden: X AG bzw. Arbeitgeberin --im übrigen Hinweis auf das Schreiben der X AG vom 14. Juni 2007 als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007--) in der Schweiz (vgl. den auch noch für die Streitjahre im wesentlichen verbindlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1985 --s. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007). Seine regelmäßige Arbeitsstätte war die Zentralstelle der X AG (Division Vitamine und Feinchemikalien) in A (Kanton Aargau).
Zur Stellung des Klägers bei der X AG in den Streitjahren hat der erkennende Senat die im folgenden wiedergegebenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen:
Durch Beschluss des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008) wurde der Kläger zum Prokuristen ernannt [Hinweis auf Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) --im folgenden: OR-- und Art. 721 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 30 Rn. 46] und zwar --wie in der Schweiz üblich bei Großgesellschaften (wie der X AG)-- zum Kollektivprokuristen (wonach die Unterschrift des einzelnen Prokuristen ohne die Mitwirkung weiterer Unterschriftsberechtigter nicht verbindlich ist: vgl. hierzu: Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Zürich --im folgenden: BSK OR I-Bearbeiter-- Art. 460 Rn 7-11) und als solcher auch im zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister eingetragen (S. X oben des Registerauszugs vom ... als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007 --Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsregister können auch über www.moneyhouse.ch eingesehen werden--), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Handelsregistereintragung keine konstitutive Wirkung hat, d.h. der Bestand der Vertretungsberechtigung vom Eintrag unabhängig ist (Art. 720 OR; Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Zürich 1997, Teilband V 5b Art. 718 Rn 1149). Jedoch besteht gemäß Art. 720 OR die Verpflichtung für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, die zur Vertretung befugten Personen in das Handelsregister anzumelden (unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Konstituierungsbeschlusses).
Aus Art. 721 OR („Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.“) folgt, dass alle Zeichnungsberechtigungen --einschließlich der nicht im Schweizerischen Handelsregister einzutragenden/eintragbaren Handlungsvollmacht (Art. 462 OR; BSK OR I-Watter, 4. Aufl., 2007, Art. 462 Rn. 3)-- durch den Gesamtverwaltungsrat zu erteilen sind (durch einen sog. Konstituierungsbeschluss --Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II 2. Aufl., 2002 [im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter] Art. 718 Rn 17). Dies wird bei Großgesellschaften --wie z.B. der X AG--, in denen jährlich Hunderte von Zeichnungsberechtigungen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85) zu erteilen sind, als unsinnig angesehen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a,a.O., § 29 Rn. 64; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 716a Rn. 16), ist vom Schweizerischen Gesetzgeber aber offenbar bewusst so gewollt (vgl. Botschaft 182 zitiert bei: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Fn. 11; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 2). Deshalb sind eine Vielzahl Schweizerischer Großunternehmen (z.B. Novartis AG, Ciba Spezialitätenchemie AG, Danzas AG, Syngenta Crop Protection AG u.a.) dazu übergegangen, allen nach außen auftretenden Personen ohne weiteres nach einer gewissen Anstellungszeit die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer nicht im Handelsregister eintragbaren (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn. 3) Handlungsvollmacht (Art. 462 OR in Verbindung mit Art. 721 OR) zu erteilen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Fn.12) bzw. diese Personen im Handelsregister mit einem Zeichnungsrecht ohne Titel einzutragen (üblicher Eintrag: „Kollektivunterschrift zu zweien“; BSK OR II-Watter, Art. 720 Rn 5 und Art. 721 Rn.8 --wobei jedoch darauf hin zuweisen ist, dass im Einzelfall mit diesem Eintrag nicht nur eine Bevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (in Verbindung mit Art. 721 OR) umschrieben wird, sondern eine Organvollmacht [vgl. zu diesem Begriff: BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17] gemeint sein kann [BSK OR II-Watter Art. 721 Rn 8] und zwar im Sinne einer stillschweigenden Bevollmächtigung [BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17]).
Die X AG ist dieser Übung jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt (Hinweis auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister vom ..., nach dem Hunderte von Kollektivprokuristen --neben einer Vielzahl von Berechtigungen zur Kollektivunterschrift zu zweien-- eingetragen sind [S. 11-21, 22-24, 25-28, 30-38 usw der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007], wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den vom erkennenden Senat gemachten Erfahrungen die [Kollektiv-]Prokura durchweg bei der Arbeitsausübung der Arbeitnehmer der X AG nicht benötigt wird).
Die Finanzverwaltung sieht in den Personen, die mit einem Zeichnungsrecht (vgl. zu dieser Bezeichnung: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn 85) ohne Titel eingetragen werden (auch im Sinne einer --nur-- Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien [Hinweis auf Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 62-64), „leitende Angestellte“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (s. S. 3 Abs. 5 des Schreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301 Schweiz/3), wobei (zum Teil --so z.B. vom FA--) von den Finanzbehörden ein entsprechender Eintrag im Handelsregister verlangt wird (demzufolge der Eintrag: Kollektivunterschrift zu zweien). Eine „klare Linie“ ist jedoch bei den betroffenen Finanzbehörden nicht zu erkennen.
Der Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Statuten und das Organisationsreglement der X AG (Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 und 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11) vorzulegen, kam der Kläger nicht nach, weil die X AG diese dem Kläger nicht zur Verfügung stellte (zur Frage, inwieweit die Ernennung eines Prokuristen einer statuarischen Basis bzw. Konkretisierung bedarf: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 63-74). Diese Nichtvorlage entspricht einer ständigen Übung gegenüber dem FG --gerade und nur-- der großen (Welt-)Unternehmen in der Schweiz. Weniger bedeutende Unternehmen gestatten regelmäßig die Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. zum Einblick in das Organisationsreglement: BSK OR II-Watter Art. 716b Rn. 14-17).
Der Beschluss des Verwaltungsrates der X AG über die Ernennung des Klägers zum Kollektivprokuristen --der sog. Konstituierungsbeschluss-- liegt dem FG --wie bereits erwähnt-- vor. Ein solcher Beschluss wird beim Schweizerischen Handelsregister hinterlegt (vgl. zu den Unterlagen, die einer Anmeldung beizufügen sind: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 720 Rn 4) und wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt (s. S. 2 des Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008). Die X AG hat demzufolge die Ernennungskompetenz nicht vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung delegiert. Ob eine Delegation dem Willen des Schweizerischen Gesetzgebers entspricht, ist jedenfalls umstritten (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 2; derselbe, a.a.O., Art. 716a Rn 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn 64, Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die herrschende Meinung in der Schweiz verneint ein Delegationsrecht (Homburger, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, mit umfangreichen Nachweisen).
10 
In den Streitjahren oblag dem Kläger die Betreuung des NProjekts in B/Elsass/Frankreich bei der Société X C S.A (Hinweis auf die Bestätigungen der X AG für die Streitjahre vom 20. Oktober 1998 (Bl. 7 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 14 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr in den Streitjahren mit dem eigenen Pkw jeweils an 230 Tagen morgens von seiner Wohnung in G zur Zentralstelle der X AG nach A/CH und abends zurück (Hinweis auf die Angaben zu den Zeilen 25-30 der Anlage N-Gre für die Streitjahre, Bl. 7 der Einkommensteuerakten Bd III --im folgenden: ESt-Akten--). Die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt nach den Angaben lt. dem Routenplaner von Falk (www.falk.de) 12,40 km (Bl. 165 und 166 der FG-Akten). Zur Betreuung des NProjekts hielt sich der Kläger in den Streitjahren an 150 Tagen (1996 --ebenso schon im Jahr 1995: s. Bestätigung vom 17. Juni 1997) und an 63 Tagen (1997) in B auf: Im Einzelnen (Hinweis auf Bl. 8 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 15/1997 der ESt-Akten):
11 
        
davon
im Januar 1996
17 Tage
        
                 
im Februar
15 Tage
        
                 
im März
15 Tage
        
                 
im April
14 Tage
        
                 
im Mai
9 Tage
        
                 
im Juni
14 Tage
        
                 
im Juli
16 Tage
        
                 
im August
6 Tage
        
                 
im September
11 Tage
        
                 
im Oktober
9 Tage
        
                 
im November
12 Tage
        
                 
im Dezember 1996
12 Tage
        
12 
Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen Bezug genommen.
13 
        
davon
im Januar 1997
11 Tage
        
                 
im Februar
8 Tage
        
                 
im März
8 Tage
        
                 
im April
8 Tage
        
                 
im Mai
4 Tage
        
                 
im Juni
8 Tage
        
                 
im Juli
7 Tage
        
                 
im August
4 Tage
        
                 
im September
2 Tage
        
                 
im Oktober
1 Tag
        
                 
im November
1 Tag
        
                 
im Dezember 1997
1 Tag
        
14 
Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen und in den Reisespesen-Abrechnungen Bezug genommen (Hefter hinter Bl. 43/1997 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr an den vorgenannten Tagen von A (teilweise durch die Bundesrepublik Deutschland --Hinweis auf die farbige Markierung im Routenplaner für die Strecke A - B; Bl. 150 der FG-Akten--) nach B/Frankreich (Entfernung ca. 22 km --s. Angaben im Routenplaner von Falk, Bl. 150-153 der FG-Akten), hielt sich dort ca. 8 Stunden auf und fuhr später --dieselbe Route benutzend-- wieder zurück nach A/CH. Dort verbrachte der Kläger regelmäßig weniger als 2-3 Stunden insgesamt arbeitstäglich (für allgemeine Informationen und Konferenzen u.ä.). Die Entfernung von B zum Wohnort des Klägers (G) beträgt 12,78 km (lt. Routenplaner von Falk, Bl. 164-165 der FG-Akten). Bei der Aufstellung der Arbeitstage (in Frankreich) für die Streitjahre sind lt. den Angaben zu den Fahrspesen keine Samstage, Sonntage und Feiertage (am Sitz der Arbeitgeberin) enthalten. Der Kläger hat weitere Dienstreisen (in der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland oder Drittstaaten), in deren Verlauf er auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nicht unternommen.
15 
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 (s. Angaben zur Zeile 20 Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten) gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz 1971-- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 --DBA-Schweiz 1992-- (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) der deutschen Besteuerung unterliege. In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger insoweit keine Angaben. Am 1. März 1999 legte der Kläger für das Streitjahr 1996 eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor (mit einem Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Aargau vom 18. Februar 1999 --Bl. 27 der Rbst-Akten--), nach der er an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Eine dementsprechende Bescheinigung wurde am 25. Oktober 1999 auch für das Streitjahr 1997 eingereicht (Bl. 34/1997 der ESt-Akten).
16 
Nach den Angaben auf den Lohnausweisen für die Streitjahre wurde von der Arbeitgeberin vom Lohn des Klägers (Schweizerische) Quellensteuer von 8.967 CHF für 1996 und 8.297 CHF für 1997 abgezogen. Nach den Quellensteuerabrechnungen des Steueramts des Kantons Aargau vom 31. Mai 1999 (für 1996) und vom 8. November 1999 (für 1997) unterlag der Kläger der vollen aargauischen Quellensteuer von 33.678 CHF (für 1996) und von 27.472 CHF (für 1997). Auf die Berechnungsblätter für die Quellensteuer-Abzüge für die Streitjahre wird Bezug genommen. Nach den Steuerbescheinigungen des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2007 hat der Kläger Quellensteuer von insgesamt 42.645 CHF (für 1996) und von 35.769 CHF (für 1997) gezahlt, darin enthalten Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007).
17 
In den --im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen-- Einkommensteueränderungsbescheiden vom 8. Juli 1999 (für 1996) und vom 8. März 2002 (für 1997), die jeweils zum Gegenstand der zuvor form- und fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren geworden waren (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), schloss sich der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung des Klägers an, dass er nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege, weil er an mehr als 60 Tagen nach Arbeitsende auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Es folgte damit ersichtlich den (generellen) Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, nach denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu zählen sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2, bei dem es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung handelt [Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb; Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15 a.2 Nr. 31 Ziff. 2 und Fußnote 1; Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches). Das FA ging hieran anschließend davon aus, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nur insoweit der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, als die Tätigkeit (an 150 Tagen in 1996 und an 63 Tagen in 1997) in Frankreich (B) ausgeübt worden sei (von 152.857 DM für 1996 = 199.563 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1996 der ESt-Akten] x 120 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs Anlage N-Gre unten] = 239.476 DM x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und von 58.381 DM für 1997 = 184.891 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten] x 118 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs, Anlage N-Gre unten] = 217.773 DM x 6 3 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Den restlichen Lohn des Klägers berücksichtigte es bei der Berechnung des Steuersatzes (für 1996: 86.619 DM [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 159.392 DM [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Im übrigen rechnete das FA die Schweizerische Quellensteuer auf die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit des Klägers gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer an (für 1996: 25.802 DM = 33.678 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.967 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Bl. 39 der Rbst-Akten] x 120 v.H. x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 8.553 DM = 27.472 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.297 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007--] x 118 v.H. x 6 2 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]).
18 
In den Erläuterungen zum Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch sich nicht erledigt habe, sondern das Verfahren fortgesetzt werde, ebenso für das Streitjahr 1997 in der Verfügung vom 1. März 2002 (Bl. 66 der Rbst-Akten). Die Einspruchsverfahren ruhten anschließend einvernehmlich zwischen den Beteiligten (für 1996: s. Schreiben des FA vom 8. Juli 1999 und des Klägers vom 27. Juli 1999; für 1997: Schreiben der Kläger vom 8. Dezember 1999 und des FA vom 20. November 2001). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte das FA den Klägern mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Daraufhin wurden mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 8. Dezember 2004 (u.a.) die Einsprüche für die Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist der Auffassung, der Anteil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der auf die Arbeitstage in Frankreich entfalle, sei in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Prokurist (wie der Kläger) einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden „kann“, schließe danach die Besteuerung auch im Wohnsitzstaat (der Bundesrepublik Deutschland) nicht aus. Die Doppelbesteuerung werde insoweit nicht durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt), sondern (lediglich) durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz beseitigt. Dies sei in den angegriffenen Steuerbescheiden geschehen.
19 
Anschließend erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der sie zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragten im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) noch anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (Vorentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 --aufgehoben durch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875). Sie machen geltend, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen insgesamt nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
20 
Die Kläger beantragen:
21 
die Einkommensteueränderungsbescheide für 1996 vom 8. Juli 1999 und für 1997 vom 8. März 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 zu ändern und die Einkommensteuer
22 
für 1996 auf 10.409 DM und
für 1997 auf 17.401 DM
23 
festzusetzen.
24 
Das FA beantragt:
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007, das dem FG am 9. Juli 2007 durch einen Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg übergeben wurde. Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 --Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22--). Im übrigen wird auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S1301 Schweiz/3 Bezug genommen.
27 
Die --im oben dargelegten Klageantrag wiedergegebene-- Berechnung der von den Klägern begehrten Steuerfestsetzungen für die Streitjahre folgt einer Berechnung des FA (vgl. dessen Schriftsatz vom 5. Juni 2007, Bl. 67-75 der FG-Akten), der sich die Kläger angeschlossen haben. Hierzu erklären die Kläger im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (Bl. 93 der FG-Akten), eine getrennte Veranlagung sei günstiger als eine Zusammenveranlagung. Mit den Beteiligten (und dabei insbesondere mit den Klägern) bestand Einigkeit, dass dieser Hinweis als Anregung, gerichtet an das FA gedacht ist, nach Eintritt der Rechtskraft im Falle eines --der Klage stattgebenden-- Urteils über dieses Begehren zu entscheiden. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2004 III R 18/02 (BStBl II 2004, 980) wird im übrigen hingewiesen.
28 
Mit Beschluss des 3. (Voll-)Senats vom 25. Juni 2007 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den Einzelrichter übertragen.
29 
Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben. Auf die Niederschrift über diesen Termin, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen.
30 
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2008 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den 3. (Voll-)Senat zurück übertragen.
31 
Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 wurden vom vorliegenden Verfahren die Verfahren zu den Streitjahren 1999 und 2000 abgetrennt.
32 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
33 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: .../...
1 Bd Einkommensteuerakten Bd IV Stnr.: .../...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: .../...

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Steuerbescheide sind jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das FA die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat: Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung.
35 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz (und damit auch ohne Rücksicht auf die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten, die insoweit den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind --Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt --BBl-- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Regelung in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Nrn. II. 3. und 4. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz enthält --BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
36 
Nach diesen Bestimmungen steht der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Staat, in dem der Kläger (in G) in den Streitjahren ansässig war, das Besteuerungsrecht für dessen gesamte --von der X AG bezogene-- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu. Der Kläger ist an 230 Tagen (Hinweis auf die zutreffenden Angaben zur Zeile 30 in der Anlage N-Gre für die Streitjahre) von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der T-zentrale der X AG in A/CH mit dem eigenen PKW hin- und zurückgefahren. Er hat damit an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert. Nur bei diesem --zuletzt genannten-- Sachverhalt wäre die Grenzgängereigenschaft des Klägers in Frage gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 --zur Rechtslage nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927, die auch für die Streitjahre dem Grunde nach noch maßgeblich ist: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. B 2. a.E.--).
37 
2. Der Umstand, dass der Kläger an 150 Tagen im Streitjahr 1996 und an 63 Tagen im Streitjahr 1997 (Hinweis auf S. 7 des Tatbestandes) von seinem Arbeitsort in A/CH nach B/F (eintägige) Geschäftsreisen in einen Drittstaat unternommen hat, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurückgekehrt ist und anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung und demzufolge nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Klägers. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist“ (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Gerade diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist an jedem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist er damit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz zu beurteilen.
38 
a) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur auf dessen Wortlaut (der jedoch im Vordergrund steht: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Einl. Rn 106 ff.), sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen ist (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810). Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 zu II. 4.) aufhält. Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil jedenfalls bei einer Nichtrückkehr von dort , also vom Tätigkeitsstaat (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2001, 433, 439). Auf der anderen Seite wird die Eingliederung in die Lebenswelt des Wohnsitzstaates gelockert (BFH-Beschluss in BStBl II 1994, 696). Damit geht einher der Wegfall des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates, dem der Arbeitnehmer nicht mehr in dem erforderlichen Maße verhaftet bleibt (Vogel/Lehner, a.a.O. Art. 15 Rn 132).
39 
Angesichts dieser Zielsetzung ist nicht nachvollziehbar, dass Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens zwar weiterhin im Ansässigkeitsstaat haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212), weil sie arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren, und demzufolge diesem das Besteuerungsrecht für deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates jedoch entfallen soll, wenn sie arbeitstäglich zwar auch an ihren Wohnsitz zurückkehren, zuvor jedoch eine Geschäftsreise in einen Drittstaat --wie der Kläger nach Frankreich-- unternommen haben. Eine --im Vergleich zur Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat selbst -- intensivere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnte, liegt nicht vor bei einer (eintägigen) Geschäftsreise in einen Drittstaat (wie z.B. im Streitfall nach Frankreich).
40 
b) Schließlich entspricht nur die durch den Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbietet der Gleichheitssatz die Willkür, d.h. vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlich vertretbaren plausiblen Grund verschieden behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (gleiche oder) ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur des Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar, Art. 3 Rz. 95 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
41 
Im Streitfall ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund dafür, dass bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat eine Nichtrückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz selbst dann vorliegen soll, wenn der Arbeitnehmer an seinen Wohnsitz tatsächlich am Tag der Geschäftsreise zurückgekehrt ist (so aber die generelle Verständigungsvereinbarung in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2), ersichtlich nicht vorhanden. Auch die Beteiligten und dabei insbesondere FA, das vom Senat auch in anderen Verfahren mehrmals auf diese Rechtsfrage hingewiesen wurde, zeigte sich außerstande, für diese Vereinbarung überhaupt einen Grund anzugeben. Der Senat sieht in dieser Regelung den Ausdruck einer sinnentleerten Kasuistik bei der Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz, die offenbar von dem Interesse der Vertragsstaaten geprägt ist, das Steueraufkommen „wie auch immer“ zu verteilen (Prokisch, RIW 1991, 306, 405 ff --zu V. 2.--). Eine Auslegung der (zugegebenermaßen sehr problematischen [Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Festschrift für Wassermeyer, München 2005 S. 757 [766 -Abs. 2-]) Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsstaaten an der Höhe der Steuereinnahmen und Staatsausgaben ist kein anerkanntes Auslegungskriterium (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Grundlagen Teil I Abschnitt 4 Auslegung der DBA).
42 
Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird auch deutlich, wenn der Fall einer mehrtägigen Dienstreise im Tätigkeitsstaat zum Vergleich herangezogen wird. Hätte der Kläger eine mehrtägige Dienstreise nach Biel/CH unternommen, und wäre er nicht zurückgekehrt (weil ihm das Hin- und Herfahren zu lästig gewesen wäre), hätte das FA im Ergebnis eine Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat (die Bundesrepublik Deutschland) unterstellt, weil die Entfernung vom Wohnort zum Ort der Geschäftsreise (nur) ca 100 km beträgt und diese Strecke gegebenenfalls in weniger als einer Stunde hätte zurückgelegt werden können (vgl. die generelle Vereinbarung vom 24. Juni 1999 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O. B. 15 a.2 Nr. 11) und demzufolge eine Rückkehr zumutbar erscheint. Für die Annahme einer Nichtrückkehr bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich zurückgekehrt ist, während bei einer (tatsächlichen) Nichtrückkehr aus dem Tätigkeitsstaat bei einer mehrtägigen Geschäftsreise ein Nichtrückkehrtag nur anerkannt wird, wenn die Rückkehr unzumutbar war, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.
43 
Eine Grundlage für eine sachgerechte Typisierung (Hinweis auf Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rz. 555-566) im Sinne der Gleichung Rückkehrtag nach einer Geschäftsreise in einen Drittstaat = Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
44 
c) Der Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Meinung, dass eine eintägige Geschäftsreise in einen Drittstaat nicht „stets“ zur Annahme eines Nichtrückkehrtages führt, von einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15 a.2 Nr. 31; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, a.a.O., S. 757, 765 zu II. 2. b). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Der Senat ist nur an die (und nicht nur wie der vorliegende Fall zeigt: sehr problematische) Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz gebunden, weil diese Vertragsnorm durch Zustimmungsgesetz in inländisches Recht transformiert wurde. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (vgl. hierzu: Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hiervon kann nach den zuvor dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht ausgegangen werden (gleicher Auffassung: Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 15a Rn. 47 a.E.,; anderer Auffassung: Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., DBA-Schweiz Art. 15a Rz. 22).
45 
3. Schließlich kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in B/F an den hier in Rede stehenden 150 Arbeitstagen (im Streitjahr 1996) und 63 Arbeitstagen (im Streitjahr 1997) seinen Arbeitsort hatte (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BStBl II 1991, 86; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 08; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 188 zu 4.) und ob demzufolge die Frage des Besteuerungsrechts für die vom Kläger in B/F ausgeübte Arbeit unter Berücksichtigung von Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern (DBA-Frankreich) zu entscheiden sein könnte. Der Kläger hatte in den Streitjahren in G und damit im Grenzgebiet seine ständige Wohnstätte, wohin er täglich zurückkehrte. Er arbeitete im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates (in B in Frankreich). Damit könnten die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf seine Tätigkeit in B/F entfallen, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich).
46 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Steuerbescheiden vom FA festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der sog. reformatio in peius).
47 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.
48 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Frage, ob Tage, an denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten unternommen wurden, „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der letzte Tag einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten auch „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen zu zählen ist, für bedenklich hält (Fach A Teil 2 Nummer 7 zu: Beispiel des Grenzgängerhandbuches). Nicht zu entscheiden brauchte der Senat im vorliegenden Fall, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Staat) verlässt und sich auf die Rückreise in den Ansässigkeitsstaat begibt, auch dann nicht (mehr) zu den Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauf folgenden Tag an seinem Wohnsitz ankommt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 4.).
49 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der Senat vorsorglich ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerecht 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4 ) und zwar die eines (Kollektiv-) Prokuristen in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3-6 und die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2. und vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF im Revisionsverfahren zum Az.: I R 81/04 bereits vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Gründe

 
34 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Steuerbescheide sind jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das FA die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat: Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung.
35 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz (und damit auch ohne Rücksicht auf die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten, die insoweit den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind --Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt --BBl-- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Regelung in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Nrn. II. 3. und 4. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz enthält --BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
36 
Nach diesen Bestimmungen steht der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Staat, in dem der Kläger (in G) in den Streitjahren ansässig war, das Besteuerungsrecht für dessen gesamte --von der X AG bezogene-- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu. Der Kläger ist an 230 Tagen (Hinweis auf die zutreffenden Angaben zur Zeile 30 in der Anlage N-Gre für die Streitjahre) von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der T-zentrale der X AG in A/CH mit dem eigenen PKW hin- und zurückgefahren. Er hat damit an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert. Nur bei diesem --zuletzt genannten-- Sachverhalt wäre die Grenzgängereigenschaft des Klägers in Frage gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 --zur Rechtslage nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927, die auch für die Streitjahre dem Grunde nach noch maßgeblich ist: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. B 2. a.E.--).
37 
2. Der Umstand, dass der Kläger an 150 Tagen im Streitjahr 1996 und an 63 Tagen im Streitjahr 1997 (Hinweis auf S. 7 des Tatbestandes) von seinem Arbeitsort in A/CH nach B/F (eintägige) Geschäftsreisen in einen Drittstaat unternommen hat, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurückgekehrt ist und anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung und demzufolge nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Klägers. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist“ (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Gerade diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist an jedem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist er damit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz zu beurteilen.
38 
a) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur auf dessen Wortlaut (der jedoch im Vordergrund steht: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Einl. Rn 106 ff.), sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen ist (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810). Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 zu II. 4.) aufhält. Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil jedenfalls bei einer Nichtrückkehr von dort , also vom Tätigkeitsstaat (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2001, 433, 439). Auf der anderen Seite wird die Eingliederung in die Lebenswelt des Wohnsitzstaates gelockert (BFH-Beschluss in BStBl II 1994, 696). Damit geht einher der Wegfall des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates, dem der Arbeitnehmer nicht mehr in dem erforderlichen Maße verhaftet bleibt (Vogel/Lehner, a.a.O. Art. 15 Rn 132).
39 
Angesichts dieser Zielsetzung ist nicht nachvollziehbar, dass Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens zwar weiterhin im Ansässigkeitsstaat haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212), weil sie arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren, und demzufolge diesem das Besteuerungsrecht für deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates jedoch entfallen soll, wenn sie arbeitstäglich zwar auch an ihren Wohnsitz zurückkehren, zuvor jedoch eine Geschäftsreise in einen Drittstaat --wie der Kläger nach Frankreich-- unternommen haben. Eine --im Vergleich zur Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat selbst -- intensivere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnte, liegt nicht vor bei einer (eintägigen) Geschäftsreise in einen Drittstaat (wie z.B. im Streitfall nach Frankreich).
40 
b) Schließlich entspricht nur die durch den Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbietet der Gleichheitssatz die Willkür, d.h. vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlich vertretbaren plausiblen Grund verschieden behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (gleiche oder) ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur des Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar, Art. 3 Rz. 95 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
41 
Im Streitfall ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund dafür, dass bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat eine Nichtrückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz selbst dann vorliegen soll, wenn der Arbeitnehmer an seinen Wohnsitz tatsächlich am Tag der Geschäftsreise zurückgekehrt ist (so aber die generelle Verständigungsvereinbarung in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2), ersichtlich nicht vorhanden. Auch die Beteiligten und dabei insbesondere FA, das vom Senat auch in anderen Verfahren mehrmals auf diese Rechtsfrage hingewiesen wurde, zeigte sich außerstande, für diese Vereinbarung überhaupt einen Grund anzugeben. Der Senat sieht in dieser Regelung den Ausdruck einer sinnentleerten Kasuistik bei der Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz, die offenbar von dem Interesse der Vertragsstaaten geprägt ist, das Steueraufkommen „wie auch immer“ zu verteilen (Prokisch, RIW 1991, 306, 405 ff --zu V. 2.--). Eine Auslegung der (zugegebenermaßen sehr problematischen [Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Festschrift für Wassermeyer, München 2005 S. 757 [766 -Abs. 2-]) Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsstaaten an der Höhe der Steuereinnahmen und Staatsausgaben ist kein anerkanntes Auslegungskriterium (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Grundlagen Teil I Abschnitt 4 Auslegung der DBA).
42 
Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird auch deutlich, wenn der Fall einer mehrtägigen Dienstreise im Tätigkeitsstaat zum Vergleich herangezogen wird. Hätte der Kläger eine mehrtägige Dienstreise nach Biel/CH unternommen, und wäre er nicht zurückgekehrt (weil ihm das Hin- und Herfahren zu lästig gewesen wäre), hätte das FA im Ergebnis eine Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat (die Bundesrepublik Deutschland) unterstellt, weil die Entfernung vom Wohnort zum Ort der Geschäftsreise (nur) ca 100 km beträgt und diese Strecke gegebenenfalls in weniger als einer Stunde hätte zurückgelegt werden können (vgl. die generelle Vereinbarung vom 24. Juni 1999 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O. B. 15 a.2 Nr. 11) und demzufolge eine Rückkehr zumutbar erscheint. Für die Annahme einer Nichtrückkehr bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich zurückgekehrt ist, während bei einer (tatsächlichen) Nichtrückkehr aus dem Tätigkeitsstaat bei einer mehrtägigen Geschäftsreise ein Nichtrückkehrtag nur anerkannt wird, wenn die Rückkehr unzumutbar war, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.
43 
Eine Grundlage für eine sachgerechte Typisierung (Hinweis auf Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rz. 555-566) im Sinne der Gleichung Rückkehrtag nach einer Geschäftsreise in einen Drittstaat = Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
44 
c) Der Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Meinung, dass eine eintägige Geschäftsreise in einen Drittstaat nicht „stets“ zur Annahme eines Nichtrückkehrtages führt, von einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15 a.2 Nr. 31; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, a.a.O., S. 757, 765 zu II. 2. b). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Der Senat ist nur an die (und nicht nur wie der vorliegende Fall zeigt: sehr problematische) Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz gebunden, weil diese Vertragsnorm durch Zustimmungsgesetz in inländisches Recht transformiert wurde. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (vgl. hierzu: Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hiervon kann nach den zuvor dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht ausgegangen werden (gleicher Auffassung: Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 15a Rn. 47 a.E.,; anderer Auffassung: Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., DBA-Schweiz Art. 15a Rz. 22).
45 
3. Schließlich kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in B/F an den hier in Rede stehenden 150 Arbeitstagen (im Streitjahr 1996) und 63 Arbeitstagen (im Streitjahr 1997) seinen Arbeitsort hatte (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BStBl II 1991, 86; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 08; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 188 zu 4.) und ob demzufolge die Frage des Besteuerungsrechts für die vom Kläger in B/F ausgeübte Arbeit unter Berücksichtigung von Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern (DBA-Frankreich) zu entscheiden sein könnte. Der Kläger hatte in den Streitjahren in G und damit im Grenzgebiet seine ständige Wohnstätte, wohin er täglich zurückkehrte. Er arbeitete im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates (in B in Frankreich). Damit könnten die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf seine Tätigkeit in B/F entfallen, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich).
46 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Steuerbescheiden vom FA festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der sog. reformatio in peius).
47 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.
48 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Frage, ob Tage, an denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten unternommen wurden, „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der letzte Tag einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten auch „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen zu zählen ist, für bedenklich hält (Fach A Teil 2 Nummer 7 zu: Beispiel des Grenzgängerhandbuches). Nicht zu entscheiden brauchte der Senat im vorliegenden Fall, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Staat) verlässt und sich auf die Rückreise in den Ansässigkeitsstaat begibt, auch dann nicht (mehr) zu den Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauf folgenden Tag an seinem Wohnsitz ankommt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 4.).
49 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der Senat vorsorglich ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerecht 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4 ) und zwar die eines (Kollektiv-) Prokuristen in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3-6 und die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2. und vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF im Revisionsverfahren zum Az.: I R 81/04 bereits vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahres in C/D (Landkreis E --Hinweis auf die monatlichen Abrechnungen für Januar bis März des Streitjahres [Bl. 84-86 der FG-Akten]). Danach zog sie nach F/D um (Hinweis auf die Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung --eingereicht am 15. April 2002 beim Beklagten [dem Finanzamt -FA-]--). Inzwischen ist die Klägerin (mit ihrer Familie) in die Schweiz verzogen (in die ... str. ... in ... G /CH).
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der --inzwischen nicht mehr bestehenden-- P GmbH (im folgenden: P-GmbH bzw. Arbeitgeberin), deren Sitz sich in X/D-... befand, als Process Spezialist EDV beschäftigt (s. § 1 des Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 2000/6. Januar 2001, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 60-68 der ESt-Akten Bd III; Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004, Bl. 13 der ESt-Akten) bzw. als IT-Consultant (Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Streitjahr --Bl. 1 der ESt-Akten Bd III). Ihr Dienstsitz war in S/D. Lt. den Angaben ihrer Arbeitgeberin auf der Lohnsteuerkarte betrug ihr Bruttoarbeitslohn für das (gesamte) Streitjahr 92.821,21 EUR (Bl. 10 der ESt-Akten Bd III --Hinweis im übrigen auf die Abrechnungen für die Monate des Streitjahres und darüber hinaus bis Oktober 2003, Bl. 84-107 der FG-Akten--).
Die P-GmbH ist das Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der P Inc. aus N /USA, die eine (weitere) Tochtergesellschaft in der Schweiz hatte [die inzwischen --am 17. März 2005-- im Handelsregister gelöschte P (Schweiz) AG in W --im folgenden: A-AG--]. Inzwischen wurden die zuvor genannten Unternehmen von der Firma L übernommen (s. Bl. 57 der ESt-Akten für 2003). Die Klägerin war von Beginn ihrer Tätigkeit bei der P-GmbH an bei verschiedenen Firmen eingesetzt worden (z.B. bei der U AG in F, der R [-S] AG und anderen [großen] deutschen Firmen). Ihre Aufgabe war es jeweils, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin beratend zu begleiten.
Ab dem 10. Juni 2002 --einem Montag-- (bis zum 5. Oktober 2003) war die Klägerin im Auftrag ihrer Arbeitgeberin bei der Swiss ... in deren Betriebsräumen in Z/CH eingesetzt (Hinweis auf den befristeten internationalen Entsendevertrag vom 1. August 2003/12. September 2003 --Bl. 69-76 der ESt-Akten Bd III-- der von Anfang an für ihren Einsatz in der Schweiz verbindlich war --so die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) in einem von der Swiss ... geleiteten Projekt. Der Auftrag hierfür war von der A-AG vereinbart worden. Auch bei diesem Unternehmen war es Aufgabe der Klägerin, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin vor Ort zu betreuen (Beratungsdienste zu leisten --vgl. International Statement of Work, Bl, 35 der FG-Akten--), weil der A-AG kein Personal hierfür zur Verfügung stand. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie (im Hinblick auf die hohen Hotelkosten) nur ausnahmsweise in Z/CH übernachten und demzufolge täglich von ihrem Wohnsitz in F an ihren Arbeitsort nach Z/CH und zurück pendeln werde. Die Klägerin übernachtete danach lediglich an 7 Tagen in der Schweiz. Im übrigen suchte sie während ihrer Tätigkeit in Z/CH die Zentrale ihres Arbeitgebers in X ca. 5 bis 8 mal auf, um an Meetings teilzunehmen. Bei diesen Gelegenheiten reiste sie mit dem Flugzeug vom Flughafen H zum Flughafen X und zurück.
Kontakte zur Schwestergesellschaft ihrer Arbeitgeberin hatte die Klägerin während der Tätigkeit in Z/CH nur gelegentlich. Sie beschränkten sich auf zufällige Kontakte, wenn (nicht mit ihr abgestimmte) Einsätze von Bediensteten der A-AG bei der Swiss ... stattfanden.
Ihr Gehalt wurde --wie zuvor-- von ihrer Arbeitgeberin, der P-GmbH weiter ausgezahlt und Lohnsteuer vom Lohn der Klägerin einbehalten (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Juni-Dezember 2002, Bl. 89-95 der FG-Akten). Die Kosten für den Einsatz der Klägerin wurden der Swiss ... durch die A-AG in Rechnung gestellt. Die Gehaltsaufwendungen für die Tätigkeit der Klägerin bei der Swiss ... wurden durch die P-GmbH der A-AG belastet (vgl. Schreiben der P-GmbH vom 29. September 2003, Bl. 38 der ESt-Akten Bd III) auf Grund einer internen Kostenbelastungsvereinbarung (--cross charge-- Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2004 --Bl. 32 der FG-Akten-- und den International Statement of Work --Bl. 35 der FG-Akten--). Vom International Statement of Work wurde durch den Senat eine Übersetzung angefertigt (Bl. 122 der FG-Akten) und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Für die Tätigkeit in der Schweiz vom 10. Juni - 31. Dezember 2002 wurde der Klägerin von ihren Bruttoeinkünften von 73.213 CHF Z-ische Quellensteuer in Höhe von 7.314,30 CHF in Abzug gebracht (Hinweis auf die Bestätigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 1. September 2003 (Bl. 39 der ESt-Akten Bd III). In der Bestätigung wird als Arbeitgeber (Nr. ...) die A-AG angegeben. Diese führte auch die Z-ische Quellensteuer an die zuständige Eidgenössische Steuerbehörde ab. In der Bestätigung vom 1. September 2003 wird im übrigen darauf hingewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe, ebenso in der Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH (des Kantonalen Steueramts -Dienstabteilung Quellensteuer-) vom 15. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 4. November 2007 beantragte die Klägerin beim Kantonalen Steueramt Z/CH, dass die von ihr gezahlte Z-ische Quellensteuer (von 7.314,30 CHF) erstattet werde, weil das FA und das Finanzgericht (FG) ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit --auch soweit diese in der Schweiz ausgeübt worden sei-- als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig beurteilen würden (Bl. 131 der FG-Akten). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Die Finanzdirektion Z/CH hat mit Schreiben vom 23. November 2007 verschiedene Unterlagen bei der Klägerin angefordert (Bl. 130 der FG-Akten), die sie mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 auch vorgelegt hat (Bl. 129 der FG-Akten).
Das Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgeberin der Klägerin (das Finanzamt X für Körperschaften --§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG--) erteilte am 25. September 2003 eine Freistellungsbescheinigung bezüglich des Arbeitslohns der Klägerin vom Steuerabzug für den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 200 3 (Bl. 35 der ESt-Akten Bd III). Der Arbeitslohn der Klägerin unterliege nach § 39b Abs. 6 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) --DBA-Schweiz 1971/1989-- in voller Höhe nicht dem Steuerabzug im Inland. Für diesen Zeitraum wurde gleichwohl von der Arbeitgeberin Lohnsteuer einbehalten, diese aber nicht an die zuständige Finanzkasse abgeführt (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Januar-Oktober 2003 [Bl. 96-107 der FG-Akten] und auf das Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004 [Bl. 13 der ESt-Akten]). Später wurde die einbehaltene Lohnsteuer an die Finanzkasse beim FA abgeführt (Schreiben der L Deutschland GmbH vom 5. Juli 2005, Bl. 57 der ESt-Akten).
10 
Ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 war die Klägerin weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und zwar wiederum (und zwar schon ab dem 8. Dezember 2003) an einem Schweizer Einsatzort (Hinweis auf die Lohnsteuerkarte und die Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 2004 [Bl. 42 und 43 der ESt-Akten]), danach siedelte die Klägerin um in die Schweiz und ist seither für ein Schweizerisches Unternehmen (... ...) tätig.
11 
Die Kläger reichten am 3. November 2003 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Dabei vertraten sie die Ansicht, dass nur der von der Klägerin vom 1. Januar - 10. Juni 2002 erzielte Arbeitslohn von 45.335 EUR (= 92.821,21 EUR [= Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte] ./. 47.485,95 EUR [Zeilen 2 und 15 der Anlage N und Schreiben der Klägerin vom 29. September 2003]), der auf ihre Tätigkeit im Inland entfalle, als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sei, der ihr --für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit-- gezahlte Arbeitslohn (von 47.485,95 EUR) jedoch nicht. Der für die Tätigkeit in der Schweiz gezahlte Lohn beträgt 73.213 CHF (vgl. die Bescheinigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 15. Mai 2008, Bl. 127 der FG-Akten), unter Berücksichtigung des amtlichen Umrechnungskurses von 100 CHF = 68 EUR (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuches), demzufolge 49.784,84 EUR. Er sei nach dem DBA-Schweiz 1971/1989 im Inland steuerfrei.
12 
Dem folgte das FA nicht. Im Einkommensteuerbescheid vom 17. September 2004 unterwarf es den gesamten Bruttoarbeitslohn des Streitjahres der Einkommensteuer. Eine Anrechnung der Z-ischen Quellensteuer nach § 34c der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) erfolgte nicht. Ebenso wenig wurde die (Z-ische) Abzugssteuer gemäß Art 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971/1989 auf die Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der dem Einkommensteuerbescheid beigefügten Anrechnungsverfügung berücksichtigt.
13 
Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005 führt das FA aus: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 könnten vorbehaltlich der Art. 15a-19 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Danach stünde der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit der Klägerin zu. Dem stünden jedoch die Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01 (BStBl I 2001, 796) entgegen, weil die A-AG als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin der Klägerin zu beurteilen sei. Hiervon unabhängig könnten ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit beziehe, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig sei (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989). Da die Klägerin ihren Arbeitsort in Z/CH vom 10. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gehabt habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnort in F zurückgekehrt sei, habe die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 gehe dem Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 vor, in dem er die Besteuerung von Arbeitnehmern im Wohnsitzstaat vorsehe. Auch die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gelte nicht. Dementsprechend sei der Arbeitslohn der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der A-AG in Z/CH in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer zu Recht unterworfen worden.
14 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass der Arbeitslohn der Klägerin für den Zeitraum 10. Juni - 31. Dezember 2002 nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sei. Wegen der hierzu vorgetragenen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2005 Bezug genommen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 in der Weise zu ändern, dass die Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 49.784,84 EUR gekürzt werden und die Einkommensteuer auf 3.059 EUR festgesetzt wird.
17 
Das FA beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Wegen der hierzu vorgetragenen Erwägungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 8. September 2005 erwiesen.
20 
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer lt. dem zuvor dargelegten Klageantrag beruht auf einer Berechnung des FA (Hinweis auf dessen Schriftsatz vom 4. Juni 2008). Die Klägerin hat dieser zugestimmt.
21 
Am 19. Oktober 2007 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen „Auf richterliche Anordnung“ in der Ladung zum Gerichtstermin. Die Beteiligten erklärten bei dieser Gelegenheit, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden seien (Hinweis auf § 79a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
22 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
23 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
1 Bd Einkommensteuerakten Ersatzakten ab 2003 Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd I Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd II Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in X. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur.
Der am 5. Juni 1937 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1986 bis zu seiner Pensionierung zum 31. Mai 2001 bei der ......... (im folgenden: H-AG bzw. Arbeitgeberin -im übrigen Hinweis auf das Schreiben der H-AG vom 14. Juni 2007 als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007-) in der Schweiz (vgl. den auch noch für die Streitjahre im wesentlichen verbindlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1985 -s. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007). Seine regelmäßige Arbeitsstätte war die Zentralstelle der H-AG (Division .........) in Y (Kanton Z).
Durch Beschluss des Verwaltungsrates der H-AG vom 23. April 1990 (Anlage zum  Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008) wurde der Kläger zum Prokuristen ernannt [Hinweis auf Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) -im folgenden: OR- und auf Art. 721 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 30 Rn. 46] und zwar -wie in der Schweiz generell üblich bei Großgesellschaften (wie der H-AG)- zum Kollektivprokuristen (vgl. hierzu: Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Zürich -im folgenden: BSK OR I-Bearbeiter- Art. 460 Rn. 7-11).
Aus Art. 721 OR („ Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen“) folgt, dass alle Zeichnungsberechtigungen -einschließlich der nicht im Schweizerischen Handelsregister einzutragenden Handlungsvollmacht (Art. 462 OR; BSK OR I-Watter, 4. Aufl., 2007, Art. 462 Rn. 3)- durch den Gesamtverwaltungsrat zu erteilen sind. Die Bestimmung wird bei Großgesellschaften -wie z.B. der H-AG-, in denen jährlich Hunderte von Zeichnungsberechtigungen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85) zu erteilen sind, als unsinnig angesehen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a,a.O., § 29 Rn. 64; Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II, 2. Aufl., 2002 -im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter- Art. 716a Rn. 16), vom Schweizerischen Gesetzgeber aber offenbar bewusst so gewollt (vgl. Botschaft 182 zitiert bei: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Fn. 11; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 2). Deshalb sind eine Vielzahl Schweizerischer Großunternehmen (z.B. die A-AG, B-AG, C-AG, D-AG u.a.) dazu übergegangen, (fast) allen nach außen auftretenden Personen ohne weiteres nach einer gewissen Anstellungszeit die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer nicht im Handelsregister einzutragenden Handlungsvollmacht zu erteilen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Fn.12) bzw. diese Personen mit einem Zeichnungsrecht ohne Titel einzutragen (üblicher Eintrag: „Kollektivunterschrift zu zweien“; BSK OR II-Watter, Art. 720 Rn 5 und Art. 721 Rn. 8). Die H-AG ist dieser Übung jedoch nicht gefolgt (Hinweis auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons T Hauptregister vom 15. Juni 2007, nach dem 1607 Kollektivprokuristen eingetragen wurden, neben 1173 Berechtigungen zur Kollektivunterschrift zu zweien [ohne Funktionsbezeichnung], Bl. 194 und 195 der FG-Akten -Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 25. Juni 2007-). Mit dem zuvor genannten Eintrag kann ausnahmsweise Bevollmächtigung im Sinne einer Organvollmacht umschrieben werden (BSK OR II-Watter Art. 721 Rn. 8; derselbe, a.a.O., Art. 718 Rn 17 ff).
Der Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Statuten und das Organisationsreglement der H-AG (Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 und 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11) vorzulegen, kamen die Kläger nicht nach, weil die H-AG diese nicht zur Verfügung stellte (zur Frage, inwieweit die Ernennung eines Prokuristen einer statuarischen Basis bzw. einer Konkretisierung bedarf: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 63-74). Diese Nichtvorlage entspricht der ständigen   Übung gerade der großen (Welt-) Unternehmen in der Schweiz. Weniger bedeutende Unternehmen gestatten regelmäßig die Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. zum Einblick in das Organisationsreglement: BSK OR II-Watter Art. 716b Rn. 14-17).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 (s. Angaben zur Zeile 19 Anlage N-Gre, Bl. 8 der ESt-Akten) gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 -DBA-Schweiz  1971- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 -DBA-Schweiz 1992- (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) der deutschen Besteuerung unterliege. Zusammen mit der Steuererklärung legten die Kläger eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 21. Februar 2001 vor (mit einem Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Z vom 1. März 2001 -Bl. 14 der ESt-Akten-), nach der der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Gleichzeitig wurde auch eine Bestätigung der H-AG vom Januar 2001 eingereicht, nach der der Kläger an insgesamt 134 Arbeitstagen zur örtlichen Betreuung und Abwicklung des RNV - .....projekts in G/Volksrepublik China weilte.
Die vom Kläger angegebenen 134 Arbeitstage, an denen er seine Arbeit in der Volksrepublik China ausgeübt habe, errechnen sich wie folgt:
vom
12.1. bis 9.2.
entsprechend
  21 Arbeitstagen
}       
15.03. bis 7.4.
}       
  18         }
}       
7. bis 21.5.
}       
  10         }
}       
10.7. bis 10.8.
}       
  24         }
}       
27.9. bis 21.12.
}       
  61         }
                 
insgesamt
134 Arbeitstage
Bei der Berechnung der Arbeitstage sind Samstage und Sonntage nicht berücksichtigt, jedoch wurde der am Sitz der H-AG gesetzliche Feiertag, die Bundesfeier am 1. August als Arbeitstag beurteilt. Die An- und Abreisetage sind ab dem Zeitpunkt des Reiseantrittes mit eingerechnet (Flugroute: Basel/Mühlhausen/Freiburg - Zürich - G und umgekehrt). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit dem Schriftsatz 14. Mai 2008 eingereichten Unterlagen für das Streitjahr Bezug genommen, die mit den zuvor wiedergegebenen Angaben des Klägers übereinstimmen. Im übrigen wird auf die bei den FG-Akten abgelegte Kalenderblätter für das Streitjahr (mit den Eintragungen des Berichterstatters) Bezug genommen (Bl. 1 und 2 der FG-Akten zum Az. 3 K 2565/08).
10 
Nach den Angaben auf dem Lohnausweis wurde von der Arbeitgeberin vom Lohn des Klägers (Schweizerische) Quellensteuer von 7.993 CHF abgezogen. Nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramts des Kantons Z vom 6. März 2001 unterlag der Kläger der vollen Z- Quellensteuer von 26.988,60 CHF (Bl. 59-61 der Rbst-Akten). Nach der Steuerbescheinigung des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramts des Kantons Z vom 21. Juni 2007 hat der Kläger Quellensteuer von insgesamt 34.823,60 CHF gezahlt (richtig wohl: 35.523,60 CHF [Berechnungsblatt Quellensteuerabzüge]), darin enthalten Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007).
11 
In dem -im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen- Einkommensteueränderungsbescheid vom 16. Mai 2003, der zum Gegenstand des zuvor form- und fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahrens (s. Einspruch vom 7. Juni 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 31. Mai 2001) wurde (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-), folgte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung der Kläger, dass er nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege. Das FA ging davon aus, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nur insoweit der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, als die Tätigkeit (an 134 Tagen) in der Volksrepublik China ausgeübt wurde (von 124.898 DM = 181.868 CHF [Zeilen 16 und 17 der Anlage N-Gre, Bl. 8 der ESt-Akten] x 123 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs Anlage N-Gre unten] = 223.868 DM x 134/240 [Bl. 11 der ESt-Akten]). Den restlichen Lohn des Klägers berücksichtigte es bei der Berechnung des Steuersatzes (98.800 DM [Bl. 11 der ESt-Akten] und Hinweis auf die Erläuterungen zum Bescheid vom 16. Mai 2003). Im übrigen rechnete das FA die Schweizerische Quellensteuer auf die in der Volksrepublik China ausgeübte Tätigkeit des Klägers gemäß     § 34c Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer an (24.396 DM = 35.523 CHF [= Schweizerische Quellensteuer -vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuerabzüge, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007-] x 123 v.H. x 134/240 [Bl. 11 der ESt-Akten]). Die Volksrepublik China hat für die Tätigkeit des Klägers in G (in Zusammenhang mit der Errichtung der .....Fabrik) kein Besteuerungsrecht ausgeübt (Hinweis auf Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juni 1985 -DBA-China-).
12 
Das Einspruchsverfahren ruhte anschließend einvernehmlich zwischen den Beteiligten (s. Schreiben des FA vom 20. November 2001 und der Kläger vom 5. Juni 2001). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte das FA mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Daraufhin wurde mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 8. Dezember 2004 (u.a.) der Einspruch für das Streitjahr als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist der Auffassung, der Anteil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der auf die Arbeitstage in der Volksrepublik China entfalle, sei in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Prokurist (wie der Kläger) einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden „kann“, schließe danach die Besteuerung auch im Wohnsitzstaat (der Bundesrepublik Deutschland) nicht aus. Die Doppelbesteuerung werde insoweit nicht durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt), sondern (lediglich) durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz beseitigt. Dies sei in den angegriffenen Steuerbescheiden geschehen.
13 
Anschließend erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der sie zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragten im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) noch anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (Vorentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 -aufgehoben durch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875). Sie machen geltend, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen insgesamt nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
14 
Die Kläger beantragen: den Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom 16. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 zu ändern und die Einkommensteuer auf 18.151 DM festzusetzen.
15 
Das FA beantragt: die Klage abzuweisen.
16 
Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007, das dem FG am 9. Juli 2007 durch einen Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg übergeben wurde. Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 -Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22-).
17 
Die -im oben dargelegten Klageantrag wiedergegebene- Berechnung der von den Klägern begehrten Steuerfestsetzung für das Streitjahr folgt einer Berechnung durch den erkennenden Senat. Die Berechnungen des FA und der Kläger (vgl. deren Schriftsätze vom 5. Juni 2007 [Bl. 67-75 der FG-Akten] und vom 25. Juni 2007 [Bl. 93 der FG-Akten]) sind insoweit fehlerhaft, als die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht in voller Höhe (von 223.698 DM) bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wurden (s. § 32b Abs. 1 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2000-).
18 
Die Kläger erklärten im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (Bl. 93 der FG-Akten), eine getrennte Veranlagung sei günstiger als eine Zusammenveranlagung. Mit den Beteiligten (und dabei insbesondere mit den Klägern) bestand insoweit Einvernehmen, dass dieser Hinweis als Anregung, gerichtet an das FA, gedacht ist, nach Eintritt der Rechtskraft im Falle eines -Klage stattgebenden- Urteils über dieses Begehren zu entscheiden. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Mai 2004 III R 18/02 (BStBl II 2004, 980) wird ergänzend hingewiesen.
19 
Mit Beschluss des 3. (Voll-)Senats vom 25. Juni 2007 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für das Streitjahr auf den Einzelrichter übertragen.
20 
Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter mündliche Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben. Auf die Niederschrift über diesen Termin, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen.
21 
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2008 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für das Streitjahr auf den 3. (Voll-)Senat zurück übertragen.
22 
Mit Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 wurde (nach gemeinsamer Verhandlung mit den Verfahren 3 K 121/07 und 3 K 2564/07 das vorliegende Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.
23 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
24 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: .
1 Bd Einkommensteuerakten Bd IV Stnr.: .
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: .

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist begründet. Der Kläger unterliegt mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit weder insgesamt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz (siehe nachfolgend zu 1.) noch teilweise -im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Volksrepublik China- als leitender Angestellter, der eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend bestimmte Tätigkeit (als Prokurist) ausgeübt hat (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.), der deutschen Besteuerung (siehe nachfolgend zu 2.). Ein Besteuerungsrecht ergibt sich insoweit auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China (siehe nachfolgend zu 3.).
26 
1. Nach der speziellen Bestimmung des Art. 15a Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz (Hinweis auf die [Eingangs-]Formulierungen: „Ungeachtet des Artikels 15“ in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz und: „Vorbehaltlich [u.a.] des Artikels 15a“ in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Die Bestimmung des Art. 15a (Abs. 1 Satz 1) DBA-Schweiz geht auch der Bestimmung zu den leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vor (Hinweis auch auf die Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz: „Vorbehaltlich des Artikels 15a“), die insoweit den nichtleitenden Angestellten gleichgestellt sind (Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525).
27 
Demgegenüber gelten für Einkünfte von in einem Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmern, die in dem anderen Vertragsstaat ihre Arbeit ausüben und die nicht Grenzgänger sind, hinsichtlich des Besteuerungsrechts die Regelungen in Art. 15 in Verbindung mit Art. 24 DBA-Schweiz; danach ist bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz die Schweiz zur Besteuerung der Arbeitseinkünfte berechtigt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz), jedenfalls soweit die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (BFH-Beschlüsse vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 1. b; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Schweiz Rn. 33, mit weiteren Nachweisen) und die Bundesrepublik Deutschland zur Freistellung dieser Einkünfte von der Einkommensteuer verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz). Gemäß der spezielleren Bestimmung (bzw. Sonderregelung) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz steht der Schweiz bei Arbeitnehmern, die leitende Angestellte einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530) sind, das Besteuerungsrecht zu für die gesamten Einkünfte des leitenden Angestellten aus unselbständiger Arbeit (unter weiteren in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Voraussetzungen). Für den Streitfall folgt hieraus, dass der (gesamte) Arbeitslohn des Klägers nur dann der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Kläger Grenzgänger ist. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz liegen jedoch nicht vor.
28 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ist Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt. Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtsprechung vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein ab von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende (im Anschluss an das Verlassen der Arbeitsstelle [BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 4.]) aus dem Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat, in den Wohnsitzstaat (in diesem Sinne wohl: Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.), wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen demzufolge haben muss. Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) setzt bei natürlicher Betrachtung nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig „nach dort“ (also in den Staat seines Arbeitsortes) begeben hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II.2.; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5; Kolb in: Gocke/Gosch/Lang,  Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerungsabkommen, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
29 
b) Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar im Streitjahr an den Arbeitstagen (Hinweis auf Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Verhandlungsprotokoll-), an denen er seine Arbeit in G in der Volksrepublik China ausgeübt hat, nicht in den anderen Staat im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz (die Schweiz) begeben, in dem sich sein Arbeitsort (Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz) in Y in der..........zentrale der H-AG befand, weil er dort in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert war (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S.177 [S. 188] zu II. 4.; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08). Der Kläger hat demzufolge im Streitjahr an (zumindest) 106 Arbeitstagen (= 240 Arbeitstagen [Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 des Grenzgängerhandbuches] ./. 134 Arbeitstage in der Volksrepublik China) die Grenze zur Schweiz nicht überquert und sich demzufolge nicht im Staat seine Arbeitsortes aufgehalten. Er hat damit an rund 44 v.H. der gesamten Arbeitstage des Streitjahres und damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme der Grenzgängereigenschaft des Klägers auszugehen.
30 
aa) In den zuvor erwähnten 134 Arbeitstagen (in der Volksrepublik China) sind auch Tage enthalten, an denen der Kläger auf dem Weg in die Volksrepublik China und zurück (vom Flughafen Basel über Zürich nach G und umgekehrt -Hinweis z.B. auf die Angaben zum 12. Januar und 9. Februar, s. Reiseprogramm vom 4. Januar 2000 lt. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008-) die Grenze zur und von der Schweiz aus kommend überflogen hat. Ob diese Tage bei der Entscheidung der Rechtsfrage über das regelmäßige Pendeln über die Grenze zur Schweiz zu berücksichtigen sind, kann der Senat offen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 319, zu II. 2.), weil dieser Umstand die Zahl der Tage, an denen der Kläger die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert haben könnte, weiter erhöhen würde und die vom Senat zuvor berücksichtigten 106 Tage des Pendelns über die Grenze bereits ausreichend sind für die Annahme, der Kläger habe sich regelmäßig in die Schweiz begeben, und er erfülle insoweit die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft.
31 
bb) Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung, ob der Kläger regelmäßig über die Grenze gependelt ist, im Anschluss an eine Anweisung der Baden-Württembergischen Finanzverwaltung im Grenzgängerhandbuch von 240 (vereinbarten) Arbeitstagen ausgegangen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 a.a.O. in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls; Berechnung danach wohl: 365 Tage ./. 104 Samstage und Sonntage ./. 21 Tage Urlaub). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Berechnung der Arbeitstage (wohl ohne Ansatz von Feiertagen) folgt oder ob er z.B. lediglich 220 Arbeitstage (Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15 OECD -MA Rn 239 und 240) für zutreffend hält (insbesondere auch unter Berücksichtigung der -dem erkennenden Senat bekannten- Feiertage am Sitz der H-AG und der Urlaubstage des Klägers im Streitjahr). Nach Abzug der im wesentlichen in der Volksrepublik China verbrachten 134 Tage ergeben sich bei 220 Arbeitstagen noch 86 Tage, an denen der Kläger vom seinem Wohnort an seinen Arbeitsort in der Schweiz hin- und zurück über die schweizerische Grenze gependelt ist. Auch diese Anzahl von Tagen erfüllt für das gesamte Streitjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit, als er regelmäßig die Grenze überquert haben muss (in beide Richtungen).
32 
cc) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger vom 10. Juli - 10. August 2000 für die Dauer eines Monats, bzw. im Oktober und November 2000 die Grenze zur Schweiz nicht überquert hat, weil er seine Tätigkeit in der Volksrepublik China ausgeübt hat und er in diesen Zeiträumen demzufolge nicht über die Grenze zur Schweiz gependelt ist. Der Kläger erfüllt auch für diese Zeiträume insoweit die Voraussetzungen als Grenzgänger. Entscheidend ist, dass Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz von Prinzip der Maßgeblichkeit der Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeht (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Voraussetzungen, die gemäß Nr. II 3. des Verhandlungsprotokolls vorliegen müssen, dass eine Grenzgängereigenschaft für eine bestimmte Zeit nicht angenommen werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger nicht während des gesamten Kalenderjahres 2000 (Streitjahres) in dem anderen Staat also der Schweiz, dem Staat seines Arbeitsortes, beschäftigt gewesen wäre. Dies ist jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis mit der H-AG bestand während des gesamten Streitjahres.
33 
c) Der Kläger ist im Streitjahr jedoch nicht als Grenzgänger zu beurteilen (mit der Folge, dass ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für seine [gesamten] Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht besteht), weil er in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Volksrepublik China (demzufolge also in einem Drittstaat/Drittland) aus Anlass der Errichtung der ........-Fabrik im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Berechnung der (60) Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.
34 
Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt und der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Jahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
35 
Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommen kann: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl II 19985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf deren systematischen Zusammenhang (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 26-32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Die Vorschriften des WÜRV sind bei der Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz unmittelbar heranzuziehen, weil diese Bestimmung nach Inkrafttreten des WÜRV für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757) und für die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Juni 1990 (AS 1990, 1112) vereinbart wurde.
36 
Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, dass der Arbeitnehmer von dort (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, um als Grenzgänger beurteilt werden zu können. Damit wird jedoch nur eine Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft bezeichnet, nämlich das Erfordernis des regelmäßigen Pendelns über die Grenze, was der Kläger im Streitjahr erfüllt hat, weil er sich an über 80 Tagen an seinen Arbeitsort in Y begeben hat und nach Arbeitsende an seinen Wohnort in X zurückgekehrt ist. Demgegenüber entfällt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers dann, wenn dieser nach Arbeitsende an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und dies ohne Einschränkung in der Hinsicht, dass die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn er nach Arbeitsendeim Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer/ [Hrsg.], a.a.O., S. 177 ff [S. 188] zu II. 4.), an mehr als 60 Tagen nicht zurückkehrt. Nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft demzufolge auch dann, wenn der Arbeitnehmer -wie der Kläger-aus einem Drittstaat nach Arbeitsende nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt.
37 
Das zuvor dargelegte Ergebnis, das dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz und des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entspricht und den systematischen Zusammenhang auf der Grundlage des jeweiligen Regelungsgehalts der Bestimmungen berücksichtigt, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die Nichtrückkehren (= Nichtrückkehrtage im Schweizerdeutschen Sprachgebrauch -vgl. hierzu: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, 9. Aufl., 2007, S. 46 ff [Die Sprache(n) der Eingeborenen], S. 60 Abs. 2 ff-).
38 
Sinn und Zweck des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben (bei Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus beruflichen Gründen in den Wohnsitzstaat an mehr als 60 Arbeitstagen), ist, dass der Staat des Arbeitsortes (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu II. 4.), der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle hinnehmen muss (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 196-197) zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08) aufhält (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW-2001, 433, 439). Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht nicht nur eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Staates, in dem sich der Arbeitsort befindet, und damit ein Grund für dessen Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer im Staat des Arbeitsortes verbleibt, sondern auch dann, wenn er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat seine Arbeit verrichtet und von dort nicht zurückkehrt: Denn der Arbeitnehmer tritt im Drittstaat als Beschäftigter eines Schweizerischen Arbeitgebers auf. Als dessen Repräsentant in einem Drittstaat tritt eine engere Verbindung zum Arbeitgeber und in dessen Arbeitsorganisation ein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren kann. Dies rechtfertigt das Besteuerungsrecht des Staates seines regelmäßigen Arbeitsortes, in dessen Arbeitsorganisation der Arbeitnehmer aus den vorgenannten Gründen auch bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat intensiver eingegliedert ist.
39 
Im übrigen werden durch die mehr als 60malige Nichtrückkehr (im Streitfall die jedenfalls über 100malige Nichtrückkehr) in den Wohnsitzstaat wegen des Verbleibens im Drittstaat die Beziehungen (persönliche Verbindung) des Arbeitnehmers zum Wohnsitzstaat gelockert (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 15 Rn. 160a). Der Arbeitnehmer ist mit dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (BFH-Urteil vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696) nicht mehr so eng verhaftet (Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 132) und das für den Grenzgänger typische Pendeln über die Grenze tritt zurück, und es tritt stärker hervor die mit einer „Arbeit im Ausland“ in Art. 15 DBA-Schweiz typischer Weise erfasste Tätigkeit eines Arbeitnehmers (Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a; Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Art. 15 OECD-MA Rn. 279). Dies rechtfertigt es, nicht dem Wohnsitzstaat wie im Falle eines Grenzgängers das Besteuerungsrecht zuzuerkennen (Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz), sondern grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat wie bei den von Art. 15 DBA-Schweiz erfassten Arbeitnehmern (unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2-4 DBA-Schweiz geregelten Tatbestände).
40 
d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu 2. a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593). Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthältfür ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b). Diese Fiktion ist demzufolge bei der Entscheidung zum Arbeitsort in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz bzw. zur Arbeitsausübung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, bei denen es sich jeweils um speziellere Bestimmungen handelt, die dem Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehen, nicht zu berücksichtigen (nach dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270). Hiervon ist der Senat zuvor auch ausgegangen.
41 
2. a) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen unterliegen die gesamten, von der H-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (s. zu 1.). Darüber hinaus unterliegen auch die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wegen der in der Volksrepublik China ausgeübten Arbeit nicht der Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland. Diese Einkünfte sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 EStG 2000; vgl. hierzu: Probst in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32b Rn. 82a-85).
42 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus der Schweiz stammende Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können (aa) und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (bb-cc).
43 
aa) In der Schweiz besteuert werden können gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz) die Einkünfte einer natürlichen Person, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat (hier: in der Schweiz) ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates (hier: der Schweiz) umfasst. Besteuert der andere Staat (die Schweiz) diese Einkünfte nicht, so können sie in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz).
44 
bb) Im Streitfall war der Kläger als (Kollektiv-)Prokurist der in Y ansässigen H-AG tätig. Er hat damit eine Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübt.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss in BFH/NV 1999, 1317, zu 2. a bb), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, kommt eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht (in diesem Sinne ursprünglich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung: s. BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 3.). Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 6793 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen). Sollten hieran anschließend die Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz- 37/97 (BStBl I 1997, 723 zu 2. Buchstabe a) dahingehend zu verstehen sein, dass mit der a.a.O. dargelegten weitergehenden Vertretungsbefugnis, wie z.B. der Zeichnungsberechtigung (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,      § 30 Rn. 85) eine lediglich auf Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 462 OR gestützte Handlungsvollmacht gemeint ist (s. das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301Schweiz/3 zu S. 3 Abs. 5), könnte dem der Senat nicht folgen: Denn der Handlungsbevollmächtigte im Sinne des Art. 462 OR (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn 1 ff; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 33-55                  -insbesondere zur Rechtslage bei Großunternehmen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62-64-) gehört nicht zu dem abschließend in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreis (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. a bb; anderer Auffassung wohl das FG Münster in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 2 K 1660/03 E, in dem es einen Speditionskaufmann der .....AG mit eingetragener Zeichnungsberechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien und damit einer [nur] Handlungsbevollmächtigung im Sinne des Art. 462 OR als leitenden Angestellten beurteilt hat -vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O. § 9 Rn. 62-64; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 8-).
46 
cc) Zur Tätigkeit eines Prokuristen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz nach den diesbezüglichen Vorschriften des OR zu bestimmen ist (vgl. Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 458 OR ff; Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Genf 2005 Rn. 9.49), enthält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz keine Einschränkung auf eine -dem Arbeitnehmer (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 68) erteilte- Einzelprokura (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern, 2007, § 9 Rn 3-16). Entscheidend ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats, dass dem Arbeitnehmer überhaupt die Prokura erteilt wurde. Dazu gehört auch die Kollektivprokura (BSK OR I-Watter, Art. 460 Rn 7-11; Meier-Hayoz/Forstmoser,a.a.O., § 9 Rn. 18, jeweils mit umfangreichen Nachweisen), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Form der Prokura von Schweizerischen Großgesellschaften fast ausschließlich erteilt wird. Nicht wenige Schweizerische Großgesellschaften ernennen darüber hinaus keine (Einzel- bzw. Kollektiv-)Prokuristen mehr (vgl. Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 721 OR -vgl. hierzu die Feststellungen des erkennenden Senats auf S. 4 Abs. 3 des Tatbestandes).
47 
dd) Gegen ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kollektivprokurist der H-AG in der Volksrepublik China bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Tätigkeit des Klägers nicht so abgegrenzt gewesen sein durfte im Streitjahr, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasste. Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2008, 530; in diesem Sinne auch schon: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Fiktion sind auch insoweit vom Kläger im Streitjahr erfüllt worden. Der Kläger hat entsprechend der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz seine Tätigkeit als (Kollektiv)Prokurist in der Schweiz (dem Sitz seines Arbeitgebers -der H-AG-) ausgeübt. Hiergegen könnte mit Erfolg nur eingewandt werden, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich an 134 Arbeitstagen außerhalb der Schweiz und zwar in der Volksrepublik China seine Tätigkeit ausgeübt, ansonsten aber am Sitz der H-AG in der Schweiz in Y und damit eine Arbeit verrichtet, die nicht nur im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasste (Heger in: juris Praxisreport Steuerecht -jurisPR-SteuerR- 12/2007 Anm. 1-).
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ee) Das (ausschließliche) Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt im Streitfall auch insoweit bestehen, als hierfür Voraussetzung ist, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht auch ausgeübt haben muss (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Besteuerungszuordnung für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bezeichneten leitenden Angestellten zugunsten der Schweiz, weil dessen Tätigkeit fiktiv am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz als ausgeübt gilt, steht unter dem Vorbehalt, dass die Schweiz die Einkünfte des leitenden Angestellten auch tatsächlich besteuert. Nur die tatsächliche [effektive] Doppelbesteuerung soll beseitigt werden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, IStR 2008, 262). Die Beseitigung der bloß virtuellen Doppelbesteuerung genügt daher nicht (vgl. hierzu das inzwischen überholte BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R14/02, BStBl II 2004, 260), um das Entstehen des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu verhindern (Holthaus, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- Fach 10 International Gr. 2 S. 1751 zu II. 2. a; Debatin, Der Betrieb -DB- 1972, 2030, 2035; Hangartner, Die Aktiengesellschaft -AG- 1971, 325 [326]; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 Schweiz Rn. 107; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Art. 15 Rn. 85 a.E.; Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt vom 13. April 2006 S 1301 A - 55 - St III 1a, Steuer-Eildienst -StEd- 2006, 540, zu C.).
50 
Im Streitfall verbleibt es hiernach beim Besteuerungsrecht der Schweiz. Diese hat nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramtes des Kantons Z vom 6. März 2001 den vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die H-AG erzielten Bruttolohn von 177.618 CHF (Hinweis auf den Lohnausweis für das Streitjahr) insgesamt der Schweizerischen Quellensteuer in Höhe von 35.523.60 CHF unterworfen (= 20 v.H. des Bruttolohns). In diesem Betrag sind enthalten neben der direkten Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- (BdF-Schreiben vom 23. Februar 1987 IV C 6 - S 1301 Schz -21/87, Steuererlasse in Karteiform -StEK- Doppelbesteuerung Schweiz Nr. 60) und Feuerwehrsteuer (Hinweis auf die Steuerbescheinigung vom 21. Juni 2007 des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Z).
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ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt. In dieser Entscheidung hat der BFH -wie zuvor bereits dargelegt- die Auffassung vertreten, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte eine Fiktion und diese gelte auch für die Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz in dem Sinne, dass die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft auch dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wird, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und demzufolge der Schweiz (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Der BMF wendet sich gegen diese Fiktion des Tätigkeitsortes eines leitenden Angestellten mit Erwägungen zum Wortlaut, zum systematischen Zusammenhang und zum Sinn und Zweck der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz. Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 853 geführt hat, vorgetragen. Die Stellungnahme des BMF liegt dem erkennenden Senat vor. Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b). Nach einem -dem erkennenden Senat vorliegenden- Gedächtnisprotokoll einer Prozessbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung wurden die abweichenden Auffassungen zwischen dem I. Senat des BFH und dem Vertreter des BMF intensiv erörtert und dabei dem BMF auch bei dieser Gelegenheit eingeräumt, dass die von ihm vertretene Auffassung, nach der es bei leitenden Angestellten für das Besteuerungsrecht hinsichtlich deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit darauf ankomme, wo diese physisch/tatsächlich ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dem Wortsinn nach möglich sei (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die für die Auslegung unbeachtliche -vom Abkommenstext abweichende- Anwendungspraxis im BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751, zu II. 3.). Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583. Im übrigen weist er daraufhin, dass der BMF wie jeder andere Beteiligte eines steuergerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht seiner Auffassung folgt.
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Entscheidend für den BFH, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, war, dass die Vertragsstaaten (die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz im Sinne einer Fiktion des Tätigkeitsortes von bestimmten leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren (vgl. hierzu: Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. September 1999, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15.4 Nr. 17) übereinstimmend ausgelegt haben (Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 2007, 498; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. November 2005 abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27). Das einvernehmliche Verständnis der Vertragsstaaten enthalte eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz lösen könne.
53 
Den hiergegen vorgetragenen Einwendungen des BMF (s. zu V. 1. des Gutachtens) folgt der erkennende Senat nicht. Danach soll bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1995 (Hinweis auf die Verfügung der OFD Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 A -St 22 2/1009, juris; und das  BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe c), obwohl die betroffenen Finanzämter davon ausgegangen sind (und dabei insbesondere das beklagte FA, in dessen Bezirk fast die Hälfte der rund 40.000 Pendler zur Schweiz ansässig ist), dass hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten von in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften die Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als Quellenstaat (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht hat, keine dementsprechende Übung zur Auslegung des Abkommens bestanden haben. Obwohl damit diese Finanzbehörden der Meinung waren, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes von leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft beinhalte und dem entsprechend -wie dem erkennenden Senat bekannt ist- die Veranlagungen von leitenden Angestellten auch über Jahrzehnte durchgeführt haben. Dies begründet der BMF damit, entscheidend sei nicht die Anwendungspraxis untergeordneter Behörden, sondern das Verhalten der völkerrechtlich zuständigen Organe. Nur die beiden Regierungen könnten durch ihr Verhalten eine anzuerkennende Übung begründen. Dass diese Organe zur Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz eine andere Auffassung vertreten haben als die „untergeordneten Behörden“, wird durch den BMF in seinem Gutachten vom 6. Juli 2007 nicht dargelegt. Im übrigen wird durch die veröffentlichten Meinungsäußerungen des BMF deutlich, dass die untergeordneten Behörden in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF, der Teil der deutschen Regierung ist, gehandelt haben (BMF-Schreiben vom 11. Januar 1982 VV DEU BMF 1982-01-11 IV C 5 - S 1301 Italien-100/81, juris; vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 2.; vom 5. Juli 1995 VV BMF 1995 -07- 05 IV C 5-S1300-73/95, BStBl I 1995, 373; Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13. August 1985 S 1301 A - Schweiz - 30/84, Ast-Kartei der OFDen Freiburg Karlsruhe Stuttgart DBA-Schweiz Art. 15 Nr. 2 [2. Erg.-Lfg. 1986]). In Übereinstimmung mit dieser Auffassung und Anwendungspraxis der deutschen Finanzverwaltung hat auch die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehandelt (Hinweis auf das BMF-Schreiben in DB 1986, 357, zu 2., das auf einer generellen Verständigungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung beruht; s. Locher/Meier/von Siebenthal/ Kolb, a.a.O., B.15.5 Nr. 5; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr.6). Insbesondere weist der erkennende Senat auf die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987 hin (a.a.O., Abs. 2 Sätze 1-3) mit der zutreffenden (und nicht im geringsten zweifelhaften) Wiedergabe der damaligen Rechtslage im Verständnis der Vertragsstaaten:
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Mit Artikel 15 Absatz 5 wurde somit die erwähnte Streitfrage im Sinne der deutschen Auffassung beigelegt. Aus der Entstehungsgeschichte wird klar, dass Absatz 5 eine Konkretisierung des Artikels 15 Absatz 1 darstellt, in dem für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern -nämlich für die leitenden Angestellten - eine Fiktion bezüglich ihres Arbeitsortes aufgestellt wird; analog der Regelung des Absatzes 1 können leitende Angestellte sodann mit ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit am Arbeitsort besteuert werden. Schweizerischerseits ist und war man dabei stets der Meinung, dass sich die Sonderregelung des Absatzes 5 nur auf solche Fallgestaltungen beziehen kann, in denen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, jedoch in einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft als leitender Angestellter tätig ist und von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit ein Salär bezieht….
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Aus den Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juni 1985 und vom 13. November 1985 folgt -entgegen der Auffassung des BMF-nichts anderes (bisher nicht aussortiert, sondern zu Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.5 Nr. 4 weiterhin veröffentlicht). Zwar soll nach dem Satz 2 der Mitteilung bei leitenden Angestellten, die im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig sind, der Umfang dieser Tätigkeit bzw. der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten nur insofern eine Rolle spielen, als gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz die Bundesrepublik Deutschlandnur für die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit die Befreiungsmethode anzuwenden hat (ansonsten -wie zu ergänzen sein dürfte- die Anrechnungsmethode). Der erkennende Senat misst dieser Meinungsäußerung keine durchgreifende Bedeutung zu, zumal die eidgenössische Steuerverwaltung in einer -auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz gestützten- generellen Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung kurze Zeit später, am 18. Dezember 1985 (abgedruckt in DB 1986, 357 zu 2. und in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B. 15.5 Nr. 5 zu 2.) die Auffassung vertreten hat, dass die Arbeitseinkünfte leitender Angestellter für Tätigkeiten in Drittstaaten im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) steuerbar sind (unter weiteren Voraussetzungen), und an dieser Auffassung bis heute festgehalten hat (Mitteilung vom 29. November 2005, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27).
56 
Abschließend weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass die generelle Vereinbarung vom 18. Dezember 1985 (vgl. hierzu: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 26 Rn. 32 a.E.) zwar keine Gesetzeswirkung hat (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie ist jedoch als Verwaltungsvorschrift für die Steuerbehörden (demzufolge für die deutsche Finanzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung) verbindlich (Musterkommentar zu Art. 25 MA Rz. 36; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 26.1 Nr. 14). Der deutschen Finanzverwaltung bleibt es unbenommen, dieses Verwaltungsabkommen aufzukündigen und eine einvernehmliche Lösung der streitigen Rechtsfrage mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzustreben.
57 
3. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der Senat auf folgendes hin:
58 
a) Selbst wenn der Senat sich der Auffassung des FA anschlösse, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeit nicht der (ausschließlichen) Besteuerung durch die Schweiz unterlägen, weil die Tätigkeit des Klägers insoweit nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz als in der Schweiz (fiktiv) ausgeübt zu beurteilen sei, hätte dies nicht zur Folge, dass insoweit die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht beanspruchen könnte. Da der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich/physisch im Streitjahr (an über 100 Arbeitstagen) in der Volksrepublik China ausgeübt hat, ist die Frage des Besteuerungsrecht unter Berücksichtigung des Art. 15 DBA China zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. c aa; allgemein in diesem Zusammenhang: Urteil des FG Köln vom 16. April 2007 14 K 1233/04 -rechtskräftig- EFG 2007, 1446 zu 3. b aa). Danach sind die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit bei der Bemessungsgrundlage auszunehmen, weil dies aus der Regelung in Art. 15 Abs. 2 DBA-China folgt.
59 
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China) dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, grundsätzlich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat -hier: in der Volksrepublik China-) besteuert werden. Ist der Arbeitnehmer (wie z.B. der Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist die Volksrepublik China der Tätigkeitsstaat, so sind die betreffenden Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China besteht jedoch nicht, wenn die in Art. 15 Abs. 2 DBA-China genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dann ist vielmehr nur derjenige Vertragsstaat steuerberechtigt, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Das ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger hier seinen Wohnsitz und demzufolge auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Art. 4 Abs. 1 DBA-China).
60 
bb) Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China ein ausschließliches deutsches Besteuerungsrecht ergibt (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206 zu II. 2. b ). Dies setzt zunächst voraus, dass sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in der Volksrepublik China aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Diese Voraussetzung für ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Streitfall nicht erfüllt. Unter Einbeziehung der Ankunfts- und Abreisetage, der Arbeitstage und der Samtstage, Sonntage und Feiertage (BMF-Schreiben vom 14. September 2006 IV B 6 - S 1300 - 367/06, BStBl I 2006, 532 zu Tz. 4. 2) hat sich der Kläger im Streitjahr an 184 Tagen (= 134 Arbeitstage [einschließlich An- und Abreise-, Feiertage] + 50 Samstage und Sonntage) in der Volksrepublik China aufgehalten. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Berechnung dieser 50 Tage Bezug genommen (Bl. 2 und 3 der FG-Akten 3 K 2565/08).
61 
b) Im übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 3. a cc-b im Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 (zuvor: 3 K 121/08). Diese gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall.
62 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.
63 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durften (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
64 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt wegen der Ausführungen zu 1. b cc grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
25 
Die Klage ist begründet. Der Kläger unterliegt mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit weder insgesamt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz (siehe nachfolgend zu 1.) noch teilweise -im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Volksrepublik China- als leitender Angestellter, der eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend bestimmte Tätigkeit (als Prokurist) ausgeübt hat (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.), der deutschen Besteuerung (siehe nachfolgend zu 2.). Ein Besteuerungsrecht ergibt sich insoweit auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China (siehe nachfolgend zu 3.).
26 
1. Nach der speziellen Bestimmung des Art. 15a Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz (Hinweis auf die [Eingangs-]Formulierungen: „Ungeachtet des Artikels 15“ in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz und: „Vorbehaltlich [u.a.] des Artikels 15a“ in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Die Bestimmung des Art. 15a (Abs. 1 Satz 1) DBA-Schweiz geht auch der Bestimmung zu den leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vor (Hinweis auch auf die Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz: „Vorbehaltlich des Artikels 15a“), die insoweit den nichtleitenden Angestellten gleichgestellt sind (Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525).
27 
Demgegenüber gelten für Einkünfte von in einem Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmern, die in dem anderen Vertragsstaat ihre Arbeit ausüben und die nicht Grenzgänger sind, hinsichtlich des Besteuerungsrechts die Regelungen in Art. 15 in Verbindung mit Art. 24 DBA-Schweiz; danach ist bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz die Schweiz zur Besteuerung der Arbeitseinkünfte berechtigt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz), jedenfalls soweit die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (BFH-Beschlüsse vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 1. b; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Schweiz Rn. 33, mit weiteren Nachweisen) und die Bundesrepublik Deutschland zur Freistellung dieser Einkünfte von der Einkommensteuer verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz). Gemäß der spezielleren Bestimmung (bzw. Sonderregelung) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz steht der Schweiz bei Arbeitnehmern, die leitende Angestellte einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530) sind, das Besteuerungsrecht zu für die gesamten Einkünfte des leitenden Angestellten aus unselbständiger Arbeit (unter weiteren in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Voraussetzungen). Für den Streitfall folgt hieraus, dass der (gesamte) Arbeitslohn des Klägers nur dann der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Kläger Grenzgänger ist. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz liegen jedoch nicht vor.
28 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ist Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt. Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtsprechung vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein ab von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende (im Anschluss an das Verlassen der Arbeitsstelle [BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 4.]) aus dem Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat, in den Wohnsitzstaat (in diesem Sinne wohl: Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.), wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen demzufolge haben muss. Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) setzt bei natürlicher Betrachtung nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig „nach dort“ (also in den Staat seines Arbeitsortes) begeben hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II.2.; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5; Kolb in: Gocke/Gosch/Lang,  Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerungsabkommen, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
29 
b) Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar im Streitjahr an den Arbeitstagen (Hinweis auf Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Verhandlungsprotokoll-), an denen er seine Arbeit in G in der Volksrepublik China ausgeübt hat, nicht in den anderen Staat im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz (die Schweiz) begeben, in dem sich sein Arbeitsort (Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz) in Y in der..........zentrale der H-AG befand, weil er dort in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert war (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S.177 [S. 188] zu II. 4.; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08). Der Kläger hat demzufolge im Streitjahr an (zumindest) 106 Arbeitstagen (= 240 Arbeitstagen [Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 des Grenzgängerhandbuches] ./. 134 Arbeitstage in der Volksrepublik China) die Grenze zur Schweiz nicht überquert und sich demzufolge nicht im Staat seine Arbeitsortes aufgehalten. Er hat damit an rund 44 v.H. der gesamten Arbeitstage des Streitjahres und damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme der Grenzgängereigenschaft des Klägers auszugehen.
30 
aa) In den zuvor erwähnten 134 Arbeitstagen (in der Volksrepublik China) sind auch Tage enthalten, an denen der Kläger auf dem Weg in die Volksrepublik China und zurück (vom Flughafen Basel über Zürich nach G und umgekehrt -Hinweis z.B. auf die Angaben zum 12. Januar und 9. Februar, s. Reiseprogramm vom 4. Januar 2000 lt. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008-) die Grenze zur und von der Schweiz aus kommend überflogen hat. Ob diese Tage bei der Entscheidung der Rechtsfrage über das regelmäßige Pendeln über die Grenze zur Schweiz zu berücksichtigen sind, kann der Senat offen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 319, zu II. 2.), weil dieser Umstand die Zahl der Tage, an denen der Kläger die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert haben könnte, weiter erhöhen würde und die vom Senat zuvor berücksichtigten 106 Tage des Pendelns über die Grenze bereits ausreichend sind für die Annahme, der Kläger habe sich regelmäßig in die Schweiz begeben, und er erfülle insoweit die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft.
31 
bb) Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung, ob der Kläger regelmäßig über die Grenze gependelt ist, im Anschluss an eine Anweisung der Baden-Württembergischen Finanzverwaltung im Grenzgängerhandbuch von 240 (vereinbarten) Arbeitstagen ausgegangen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 a.a.O. in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls; Berechnung danach wohl: 365 Tage ./. 104 Samstage und Sonntage ./. 21 Tage Urlaub). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Berechnung der Arbeitstage (wohl ohne Ansatz von Feiertagen) folgt oder ob er z.B. lediglich 220 Arbeitstage (Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15 OECD -MA Rn 239 und 240) für zutreffend hält (insbesondere auch unter Berücksichtigung der -dem erkennenden Senat bekannten- Feiertage am Sitz der H-AG und der Urlaubstage des Klägers im Streitjahr). Nach Abzug der im wesentlichen in der Volksrepublik China verbrachten 134 Tage ergeben sich bei 220 Arbeitstagen noch 86 Tage, an denen der Kläger vom seinem Wohnort an seinen Arbeitsort in der Schweiz hin- und zurück über die schweizerische Grenze gependelt ist. Auch diese Anzahl von Tagen erfüllt für das gesamte Streitjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit, als er regelmäßig die Grenze überquert haben muss (in beide Richtungen).
32 
cc) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger vom 10. Juli - 10. August 2000 für die Dauer eines Monats, bzw. im Oktober und November 2000 die Grenze zur Schweiz nicht überquert hat, weil er seine Tätigkeit in der Volksrepublik China ausgeübt hat und er in diesen Zeiträumen demzufolge nicht über die Grenze zur Schweiz gependelt ist. Der Kläger erfüllt auch für diese Zeiträume insoweit die Voraussetzungen als Grenzgänger. Entscheidend ist, dass Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz von Prinzip der Maßgeblichkeit der Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeht (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Voraussetzungen, die gemäß Nr. II 3. des Verhandlungsprotokolls vorliegen müssen, dass eine Grenzgängereigenschaft für eine bestimmte Zeit nicht angenommen werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger nicht während des gesamten Kalenderjahres 2000 (Streitjahres) in dem anderen Staat also der Schweiz, dem Staat seines Arbeitsortes, beschäftigt gewesen wäre. Dies ist jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis mit der H-AG bestand während des gesamten Streitjahres.
33 
c) Der Kläger ist im Streitjahr jedoch nicht als Grenzgänger zu beurteilen (mit der Folge, dass ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für seine [gesamten] Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht besteht), weil er in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Volksrepublik China (demzufolge also in einem Drittstaat/Drittland) aus Anlass der Errichtung der ........-Fabrik im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Berechnung der (60) Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.
34 
Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt und der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Jahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
35 
Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommen kann: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl II 19985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf deren systematischen Zusammenhang (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 26-32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Die Vorschriften des WÜRV sind bei der Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz unmittelbar heranzuziehen, weil diese Bestimmung nach Inkrafttreten des WÜRV für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757) und für die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Juni 1990 (AS 1990, 1112) vereinbart wurde.
36 
Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, dass der Arbeitnehmer von dort (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, um als Grenzgänger beurteilt werden zu können. Damit wird jedoch nur eine Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft bezeichnet, nämlich das Erfordernis des regelmäßigen Pendelns über die Grenze, was der Kläger im Streitjahr erfüllt hat, weil er sich an über 80 Tagen an seinen Arbeitsort in Y begeben hat und nach Arbeitsende an seinen Wohnort in X zurückgekehrt ist. Demgegenüber entfällt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers dann, wenn dieser nach Arbeitsende an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und dies ohne Einschränkung in der Hinsicht, dass die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn er nach Arbeitsendeim Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer/ [Hrsg.], a.a.O., S. 177 ff [S. 188] zu II. 4.), an mehr als 60 Tagen nicht zurückkehrt. Nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft demzufolge auch dann, wenn der Arbeitnehmer -wie der Kläger-aus einem Drittstaat nach Arbeitsende nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt.
37 
Das zuvor dargelegte Ergebnis, das dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz und des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entspricht und den systematischen Zusammenhang auf der Grundlage des jeweiligen Regelungsgehalts der Bestimmungen berücksichtigt, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die Nichtrückkehren (= Nichtrückkehrtage im Schweizerdeutschen Sprachgebrauch -vgl. hierzu: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, 9. Aufl., 2007, S. 46 ff [Die Sprache(n) der Eingeborenen], S. 60 Abs. 2 ff-).
38 
Sinn und Zweck des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben (bei Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus beruflichen Gründen in den Wohnsitzstaat an mehr als 60 Arbeitstagen), ist, dass der Staat des Arbeitsortes (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu II. 4.), der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle hinnehmen muss (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 196-197) zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08) aufhält (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW-2001, 433, 439). Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht nicht nur eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Staates, in dem sich der Arbeitsort befindet, und damit ein Grund für dessen Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer im Staat des Arbeitsortes verbleibt, sondern auch dann, wenn er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat seine Arbeit verrichtet und von dort nicht zurückkehrt: Denn der Arbeitnehmer tritt im Drittstaat als Beschäftigter eines Schweizerischen Arbeitgebers auf. Als dessen Repräsentant in einem Drittstaat tritt eine engere Verbindung zum Arbeitgeber und in dessen Arbeitsorganisation ein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren kann. Dies rechtfertigt das Besteuerungsrecht des Staates seines regelmäßigen Arbeitsortes, in dessen Arbeitsorganisation der Arbeitnehmer aus den vorgenannten Gründen auch bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat intensiver eingegliedert ist.
39 
Im übrigen werden durch die mehr als 60malige Nichtrückkehr (im Streitfall die jedenfalls über 100malige Nichtrückkehr) in den Wohnsitzstaat wegen des Verbleibens im Drittstaat die Beziehungen (persönliche Verbindung) des Arbeitnehmers zum Wohnsitzstaat gelockert (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 15 Rn. 160a). Der Arbeitnehmer ist mit dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (BFH-Urteil vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696) nicht mehr so eng verhaftet (Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 132) und das für den Grenzgänger typische Pendeln über die Grenze tritt zurück, und es tritt stärker hervor die mit einer „Arbeit im Ausland“ in Art. 15 DBA-Schweiz typischer Weise erfasste Tätigkeit eines Arbeitnehmers (Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a; Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Art. 15 OECD-MA Rn. 279). Dies rechtfertigt es, nicht dem Wohnsitzstaat wie im Falle eines Grenzgängers das Besteuerungsrecht zuzuerkennen (Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz), sondern grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat wie bei den von Art. 15 DBA-Schweiz erfassten Arbeitnehmern (unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2-4 DBA-Schweiz geregelten Tatbestände).
40 
d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu 2. a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593). Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthältfür ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b). Diese Fiktion ist demzufolge bei der Entscheidung zum Arbeitsort in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz bzw. zur Arbeitsausübung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, bei denen es sich jeweils um speziellere Bestimmungen handelt, die dem Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehen, nicht zu berücksichtigen (nach dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270). Hiervon ist der Senat zuvor auch ausgegangen.
41 
2. a) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen unterliegen die gesamten, von der H-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (s. zu 1.). Darüber hinaus unterliegen auch die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wegen der in der Volksrepublik China ausgeübten Arbeit nicht der Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland. Diese Einkünfte sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 EStG 2000; vgl. hierzu: Probst in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32b Rn. 82a-85).
42 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus der Schweiz stammende Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können (aa) und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (bb-cc).
43 
aa) In der Schweiz besteuert werden können gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz) die Einkünfte einer natürlichen Person, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat (hier: in der Schweiz) ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates (hier: der Schweiz) umfasst. Besteuert der andere Staat (die Schweiz) diese Einkünfte nicht, so können sie in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz).
44 
bb) Im Streitfall war der Kläger als (Kollektiv-)Prokurist der in Y ansässigen H-AG tätig. Er hat damit eine Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübt.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss in BFH/NV 1999, 1317, zu 2. a bb), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, kommt eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht (in diesem Sinne ursprünglich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung: s. BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 3.). Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 6793 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen). Sollten hieran anschließend die Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz- 37/97 (BStBl I 1997, 723 zu 2. Buchstabe a) dahingehend zu verstehen sein, dass mit der a.a.O. dargelegten weitergehenden Vertretungsbefugnis, wie z.B. der Zeichnungsberechtigung (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,      § 30 Rn. 85) eine lediglich auf Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 462 OR gestützte Handlungsvollmacht gemeint ist (s. das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301Schweiz/3 zu S. 3 Abs. 5), könnte dem der Senat nicht folgen: Denn der Handlungsbevollmächtigte im Sinne des Art. 462 OR (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn 1 ff; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 33-55                  -insbesondere zur Rechtslage bei Großunternehmen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62-64-) gehört nicht zu dem abschließend in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreis (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. a bb; anderer Auffassung wohl das FG Münster in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 2 K 1660/03 E, in dem es einen Speditionskaufmann der .....AG mit eingetragener Zeichnungsberechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien und damit einer [nur] Handlungsbevollmächtigung im Sinne des Art. 462 OR als leitenden Angestellten beurteilt hat -vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O. § 9 Rn. 62-64; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 8-).
46 
cc) Zur Tätigkeit eines Prokuristen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz nach den diesbezüglichen Vorschriften des OR zu bestimmen ist (vgl. Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 458 OR ff; Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Genf 2005 Rn. 9.49), enthält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz keine Einschränkung auf eine -dem Arbeitnehmer (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 68) erteilte- Einzelprokura (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern, 2007, § 9 Rn 3-16). Entscheidend ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats, dass dem Arbeitnehmer überhaupt die Prokura erteilt wurde. Dazu gehört auch die Kollektivprokura (BSK OR I-Watter, Art. 460 Rn 7-11; Meier-Hayoz/Forstmoser,a.a.O., § 9 Rn. 18, jeweils mit umfangreichen Nachweisen), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Form der Prokura von Schweizerischen Großgesellschaften fast ausschließlich erteilt wird. Nicht wenige Schweizerische Großgesellschaften ernennen darüber hinaus keine (Einzel- bzw. Kollektiv-)Prokuristen mehr (vgl. Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 721 OR -vgl. hierzu die Feststellungen des erkennenden Senats auf S. 4 Abs. 3 des Tatbestandes).
47 
dd) Gegen ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kollektivprokurist der H-AG in der Volksrepublik China bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Tätigkeit des Klägers nicht so abgegrenzt gewesen sein durfte im Streitjahr, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasste. Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2008, 530; in diesem Sinne auch schon: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Fiktion sind auch insoweit vom Kläger im Streitjahr erfüllt worden. Der Kläger hat entsprechend der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz seine Tätigkeit als (Kollektiv)Prokurist in der Schweiz (dem Sitz seines Arbeitgebers -der H-AG-) ausgeübt. Hiergegen könnte mit Erfolg nur eingewandt werden, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich an 134 Arbeitstagen außerhalb der Schweiz und zwar in der Volksrepublik China seine Tätigkeit ausgeübt, ansonsten aber am Sitz der H-AG in der Schweiz in Y und damit eine Arbeit verrichtet, die nicht nur im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasste (Heger in: juris Praxisreport Steuerecht -jurisPR-SteuerR- 12/2007 Anm. 1-).
49 
ee) Das (ausschließliche) Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt im Streitfall auch insoweit bestehen, als hierfür Voraussetzung ist, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht auch ausgeübt haben muss (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Besteuerungszuordnung für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bezeichneten leitenden Angestellten zugunsten der Schweiz, weil dessen Tätigkeit fiktiv am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz als ausgeübt gilt, steht unter dem Vorbehalt, dass die Schweiz die Einkünfte des leitenden Angestellten auch tatsächlich besteuert. Nur die tatsächliche [effektive] Doppelbesteuerung soll beseitigt werden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, IStR 2008, 262). Die Beseitigung der bloß virtuellen Doppelbesteuerung genügt daher nicht (vgl. hierzu das inzwischen überholte BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R14/02, BStBl II 2004, 260), um das Entstehen des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu verhindern (Holthaus, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- Fach 10 International Gr. 2 S. 1751 zu II. 2. a; Debatin, Der Betrieb -DB- 1972, 2030, 2035; Hangartner, Die Aktiengesellschaft -AG- 1971, 325 [326]; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 Schweiz Rn. 107; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Art. 15 Rn. 85 a.E.; Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt vom 13. April 2006 S 1301 A - 55 - St III 1a, Steuer-Eildienst -StEd- 2006, 540, zu C.).
50 
Im Streitfall verbleibt es hiernach beim Besteuerungsrecht der Schweiz. Diese hat nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramtes des Kantons Z vom 6. März 2001 den vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die H-AG erzielten Bruttolohn von 177.618 CHF (Hinweis auf den Lohnausweis für das Streitjahr) insgesamt der Schweizerischen Quellensteuer in Höhe von 35.523.60 CHF unterworfen (= 20 v.H. des Bruttolohns). In diesem Betrag sind enthalten neben der direkten Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- (BdF-Schreiben vom 23. Februar 1987 IV C 6 - S 1301 Schz -21/87, Steuererlasse in Karteiform -StEK- Doppelbesteuerung Schweiz Nr. 60) und Feuerwehrsteuer (Hinweis auf die Steuerbescheinigung vom 21. Juni 2007 des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Z).
51 
ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt. In dieser Entscheidung hat der BFH -wie zuvor bereits dargelegt- die Auffassung vertreten, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte eine Fiktion und diese gelte auch für die Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz in dem Sinne, dass die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft auch dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wird, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und demzufolge der Schweiz (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Der BMF wendet sich gegen diese Fiktion des Tätigkeitsortes eines leitenden Angestellten mit Erwägungen zum Wortlaut, zum systematischen Zusammenhang und zum Sinn und Zweck der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz. Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 853 geführt hat, vorgetragen. Die Stellungnahme des BMF liegt dem erkennenden Senat vor. Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b). Nach einem -dem erkennenden Senat vorliegenden- Gedächtnisprotokoll einer Prozessbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung wurden die abweichenden Auffassungen zwischen dem I. Senat des BFH und dem Vertreter des BMF intensiv erörtert und dabei dem BMF auch bei dieser Gelegenheit eingeräumt, dass die von ihm vertretene Auffassung, nach der es bei leitenden Angestellten für das Besteuerungsrecht hinsichtlich deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit darauf ankomme, wo diese physisch/tatsächlich ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dem Wortsinn nach möglich sei (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die für die Auslegung unbeachtliche -vom Abkommenstext abweichende- Anwendungspraxis im BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751, zu II. 3.). Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583. Im übrigen weist er daraufhin, dass der BMF wie jeder andere Beteiligte eines steuergerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht seiner Auffassung folgt.
52 
Entscheidend für den BFH, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, war, dass die Vertragsstaaten (die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz im Sinne einer Fiktion des Tätigkeitsortes von bestimmten leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren (vgl. hierzu: Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. September 1999, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15.4 Nr. 17) übereinstimmend ausgelegt haben (Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 2007, 498; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. November 2005 abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27). Das einvernehmliche Verständnis der Vertragsstaaten enthalte eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz lösen könne.
53 
Den hiergegen vorgetragenen Einwendungen des BMF (s. zu V. 1. des Gutachtens) folgt der erkennende Senat nicht. Danach soll bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1995 (Hinweis auf die Verfügung der OFD Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 A -St 22 2/1009, juris; und das  BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe c), obwohl die betroffenen Finanzämter davon ausgegangen sind (und dabei insbesondere das beklagte FA, in dessen Bezirk fast die Hälfte der rund 40.000 Pendler zur Schweiz ansässig ist), dass hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten von in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften die Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als Quellenstaat (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht hat, keine dementsprechende Übung zur Auslegung des Abkommens bestanden haben. Obwohl damit diese Finanzbehörden der Meinung waren, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes von leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft beinhalte und dem entsprechend -wie dem erkennenden Senat bekannt ist- die Veranlagungen von leitenden Angestellten auch über Jahrzehnte durchgeführt haben. Dies begründet der BMF damit, entscheidend sei nicht die Anwendungspraxis untergeordneter Behörden, sondern das Verhalten der völkerrechtlich zuständigen Organe. Nur die beiden Regierungen könnten durch ihr Verhalten eine anzuerkennende Übung begründen. Dass diese Organe zur Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz eine andere Auffassung vertreten haben als die „untergeordneten Behörden“, wird durch den BMF in seinem Gutachten vom 6. Juli 2007 nicht dargelegt. Im übrigen wird durch die veröffentlichten Meinungsäußerungen des BMF deutlich, dass die untergeordneten Behörden in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF, der Teil der deutschen Regierung ist, gehandelt haben (BMF-Schreiben vom 11. Januar 1982 VV DEU BMF 1982-01-11 IV C 5 - S 1301 Italien-100/81, juris; vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 2.; vom 5. Juli 1995 VV BMF 1995 -07- 05 IV C 5-S1300-73/95, BStBl I 1995, 373; Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13. August 1985 S 1301 A - Schweiz - 30/84, Ast-Kartei der OFDen Freiburg Karlsruhe Stuttgart DBA-Schweiz Art. 15 Nr. 2 [2. Erg.-Lfg. 1986]). In Übereinstimmung mit dieser Auffassung und Anwendungspraxis der deutschen Finanzverwaltung hat auch die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehandelt (Hinweis auf das BMF-Schreiben in DB 1986, 357, zu 2., das auf einer generellen Verständigungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung beruht; s. Locher/Meier/von Siebenthal/ Kolb, a.a.O., B.15.5 Nr. 5; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr.6). Insbesondere weist der erkennende Senat auf die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987 hin (a.a.O., Abs. 2 Sätze 1-3) mit der zutreffenden (und nicht im geringsten zweifelhaften) Wiedergabe der damaligen Rechtslage im Verständnis der Vertragsstaaten:
54 
Mit Artikel 15 Absatz 5 wurde somit die erwähnte Streitfrage im Sinne der deutschen Auffassung beigelegt. Aus der Entstehungsgeschichte wird klar, dass Absatz 5 eine Konkretisierung des Artikels 15 Absatz 1 darstellt, in dem für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern -nämlich für die leitenden Angestellten - eine Fiktion bezüglich ihres Arbeitsortes aufgestellt wird; analog der Regelung des Absatzes 1 können leitende Angestellte sodann mit ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit am Arbeitsort besteuert werden. Schweizerischerseits ist und war man dabei stets der Meinung, dass sich die Sonderregelung des Absatzes 5 nur auf solche Fallgestaltungen beziehen kann, in denen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, jedoch in einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft als leitender Angestellter tätig ist und von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit ein Salär bezieht….
55 
Aus den Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juni 1985 und vom 13. November 1985 folgt -entgegen der Auffassung des BMF-nichts anderes (bisher nicht aussortiert, sondern zu Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.5 Nr. 4 weiterhin veröffentlicht). Zwar soll nach dem Satz 2 der Mitteilung bei leitenden Angestellten, die im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig sind, der Umfang dieser Tätigkeit bzw. der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten nur insofern eine Rolle spielen, als gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz die Bundesrepublik Deutschlandnur für die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit die Befreiungsmethode anzuwenden hat (ansonsten -wie zu ergänzen sein dürfte- die Anrechnungsmethode). Der erkennende Senat misst dieser Meinungsäußerung keine durchgreifende Bedeutung zu, zumal die eidgenössische Steuerverwaltung in einer -auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz gestützten- generellen Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung kurze Zeit später, am 18. Dezember 1985 (abgedruckt in DB 1986, 357 zu 2. und in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B. 15.5 Nr. 5 zu 2.) die Auffassung vertreten hat, dass die Arbeitseinkünfte leitender Angestellter für Tätigkeiten in Drittstaaten im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) steuerbar sind (unter weiteren Voraussetzungen), und an dieser Auffassung bis heute festgehalten hat (Mitteilung vom 29. November 2005, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27).
56 
Abschließend weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass die generelle Vereinbarung vom 18. Dezember 1985 (vgl. hierzu: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 26 Rn. 32 a.E.) zwar keine Gesetzeswirkung hat (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie ist jedoch als Verwaltungsvorschrift für die Steuerbehörden (demzufolge für die deutsche Finanzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung) verbindlich (Musterkommentar zu Art. 25 MA Rz. 36; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 26.1 Nr. 14). Der deutschen Finanzverwaltung bleibt es unbenommen, dieses Verwaltungsabkommen aufzukündigen und eine einvernehmliche Lösung der streitigen Rechtsfrage mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzustreben.
57 
3. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der Senat auf folgendes hin:
58 
a) Selbst wenn der Senat sich der Auffassung des FA anschlösse, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeit nicht der (ausschließlichen) Besteuerung durch die Schweiz unterlägen, weil die Tätigkeit des Klägers insoweit nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz als in der Schweiz (fiktiv) ausgeübt zu beurteilen sei, hätte dies nicht zur Folge, dass insoweit die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht beanspruchen könnte. Da der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich/physisch im Streitjahr (an über 100 Arbeitstagen) in der Volksrepublik China ausgeübt hat, ist die Frage des Besteuerungsrecht unter Berücksichtigung des Art. 15 DBA China zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. c aa; allgemein in diesem Zusammenhang: Urteil des FG Köln vom 16. April 2007 14 K 1233/04 -rechtskräftig- EFG 2007, 1446 zu 3. b aa). Danach sind die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit bei der Bemessungsgrundlage auszunehmen, weil dies aus der Regelung in Art. 15 Abs. 2 DBA-China folgt.
59 
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China) dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, grundsätzlich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat -hier: in der Volksrepublik China-) besteuert werden. Ist der Arbeitnehmer (wie z.B. der Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist die Volksrepublik China der Tätigkeitsstaat, so sind die betreffenden Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China besteht jedoch nicht, wenn die in Art. 15 Abs. 2 DBA-China genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dann ist vielmehr nur derjenige Vertragsstaat steuerberechtigt, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Das ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger hier seinen Wohnsitz und demzufolge auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Art. 4 Abs. 1 DBA-China).
60 
bb) Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China ein ausschließliches deutsches Besteuerungsrecht ergibt (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206 zu II. 2. b ). Dies setzt zunächst voraus, dass sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in der Volksrepublik China aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Diese Voraussetzung für ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Streitfall nicht erfüllt. Unter Einbeziehung der Ankunfts- und Abreisetage, der Arbeitstage und der Samtstage, Sonntage und Feiertage (BMF-Schreiben vom 14. September 2006 IV B 6 - S 1300 - 367/06, BStBl I 2006, 532 zu Tz. 4. 2) hat sich der Kläger im Streitjahr an 184 Tagen (= 134 Arbeitstage [einschließlich An- und Abreise-, Feiertage] + 50 Samstage und Sonntage) in der Volksrepublik China aufgehalten. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Berechnung dieser 50 Tage Bezug genommen (Bl. 2 und 3 der FG-Akten 3 K 2565/08).
61 
b) Im übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 3. a cc-b im Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 (zuvor: 3 K 121/08). Diese gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall.
62 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.
63 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durften (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
64 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt wegen der Ausführungen zu 1. b cc grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Tatbestand

 
Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahres in C/D (Landkreis E --Hinweis auf die monatlichen Abrechnungen für Januar bis März des Streitjahres [Bl. 84-86 der FG-Akten]). Danach zog sie nach F/D um (Hinweis auf die Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung --eingereicht am 15. April 2002 beim Beklagten [dem Finanzamt -FA-]--). Inzwischen ist die Klägerin (mit ihrer Familie) in die Schweiz verzogen (in die ... str. ... in ... G /CH).
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der --inzwischen nicht mehr bestehenden-- P GmbH (im folgenden: P-GmbH bzw. Arbeitgeberin), deren Sitz sich in X/D-... befand, als Process Spezialist EDV beschäftigt (s. § 1 des Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 2000/6. Januar 2001, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 60-68 der ESt-Akten Bd III; Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004, Bl. 13 der ESt-Akten) bzw. als IT-Consultant (Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Streitjahr --Bl. 1 der ESt-Akten Bd III). Ihr Dienstsitz war in S/D. Lt. den Angaben ihrer Arbeitgeberin auf der Lohnsteuerkarte betrug ihr Bruttoarbeitslohn für das (gesamte) Streitjahr 92.821,21 EUR (Bl. 10 der ESt-Akten Bd III --Hinweis im übrigen auf die Abrechnungen für die Monate des Streitjahres und darüber hinaus bis Oktober 2003, Bl. 84-107 der FG-Akten--).
Die P-GmbH ist das Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der P Inc. aus N /USA, die eine (weitere) Tochtergesellschaft in der Schweiz hatte [die inzwischen --am 17. März 2005-- im Handelsregister gelöschte P (Schweiz) AG in W --im folgenden: A-AG--]. Inzwischen wurden die zuvor genannten Unternehmen von der Firma L übernommen (s. Bl. 57 der ESt-Akten für 2003). Die Klägerin war von Beginn ihrer Tätigkeit bei der P-GmbH an bei verschiedenen Firmen eingesetzt worden (z.B. bei der U AG in F, der R [-S] AG und anderen [großen] deutschen Firmen). Ihre Aufgabe war es jeweils, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin beratend zu begleiten.
Ab dem 10. Juni 2002 --einem Montag-- (bis zum 5. Oktober 2003) war die Klägerin im Auftrag ihrer Arbeitgeberin bei der Swiss ... in deren Betriebsräumen in Z/CH eingesetzt (Hinweis auf den befristeten internationalen Entsendevertrag vom 1. August 2003/12. September 2003 --Bl. 69-76 der ESt-Akten Bd III-- der von Anfang an für ihren Einsatz in der Schweiz verbindlich war --so die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) in einem von der Swiss ... geleiteten Projekt. Der Auftrag hierfür war von der A-AG vereinbart worden. Auch bei diesem Unternehmen war es Aufgabe der Klägerin, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin vor Ort zu betreuen (Beratungsdienste zu leisten --vgl. International Statement of Work, Bl, 35 der FG-Akten--), weil der A-AG kein Personal hierfür zur Verfügung stand. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie (im Hinblick auf die hohen Hotelkosten) nur ausnahmsweise in Z/CH übernachten und demzufolge täglich von ihrem Wohnsitz in F an ihren Arbeitsort nach Z/CH und zurück pendeln werde. Die Klägerin übernachtete danach lediglich an 7 Tagen in der Schweiz. Im übrigen suchte sie während ihrer Tätigkeit in Z/CH die Zentrale ihres Arbeitgebers in X ca. 5 bis 8 mal auf, um an Meetings teilzunehmen. Bei diesen Gelegenheiten reiste sie mit dem Flugzeug vom Flughafen H zum Flughafen X und zurück.
Kontakte zur Schwestergesellschaft ihrer Arbeitgeberin hatte die Klägerin während der Tätigkeit in Z/CH nur gelegentlich. Sie beschränkten sich auf zufällige Kontakte, wenn (nicht mit ihr abgestimmte) Einsätze von Bediensteten der A-AG bei der Swiss ... stattfanden.
Ihr Gehalt wurde --wie zuvor-- von ihrer Arbeitgeberin, der P-GmbH weiter ausgezahlt und Lohnsteuer vom Lohn der Klägerin einbehalten (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Juni-Dezember 2002, Bl. 89-95 der FG-Akten). Die Kosten für den Einsatz der Klägerin wurden der Swiss ... durch die A-AG in Rechnung gestellt. Die Gehaltsaufwendungen für die Tätigkeit der Klägerin bei der Swiss ... wurden durch die P-GmbH der A-AG belastet (vgl. Schreiben der P-GmbH vom 29. September 2003, Bl. 38 der ESt-Akten Bd III) auf Grund einer internen Kostenbelastungsvereinbarung (--cross charge-- Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2004 --Bl. 32 der FG-Akten-- und den International Statement of Work --Bl. 35 der FG-Akten--). Vom International Statement of Work wurde durch den Senat eine Übersetzung angefertigt (Bl. 122 der FG-Akten) und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Für die Tätigkeit in der Schweiz vom 10. Juni - 31. Dezember 2002 wurde der Klägerin von ihren Bruttoeinkünften von 73.213 CHF Z-ische Quellensteuer in Höhe von 7.314,30 CHF in Abzug gebracht (Hinweis auf die Bestätigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 1. September 2003 (Bl. 39 der ESt-Akten Bd III). In der Bestätigung wird als Arbeitgeber (Nr. ...) die A-AG angegeben. Diese führte auch die Z-ische Quellensteuer an die zuständige Eidgenössische Steuerbehörde ab. In der Bestätigung vom 1. September 2003 wird im übrigen darauf hingewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe, ebenso in der Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH (des Kantonalen Steueramts -Dienstabteilung Quellensteuer-) vom 15. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 4. November 2007 beantragte die Klägerin beim Kantonalen Steueramt Z/CH, dass die von ihr gezahlte Z-ische Quellensteuer (von 7.314,30 CHF) erstattet werde, weil das FA und das Finanzgericht (FG) ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit --auch soweit diese in der Schweiz ausgeübt worden sei-- als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig beurteilen würden (Bl. 131 der FG-Akten). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Die Finanzdirektion Z/CH hat mit Schreiben vom 23. November 2007 verschiedene Unterlagen bei der Klägerin angefordert (Bl. 130 der FG-Akten), die sie mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 auch vorgelegt hat (Bl. 129 der FG-Akten).
Das Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgeberin der Klägerin (das Finanzamt X für Körperschaften --§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG--) erteilte am 25. September 2003 eine Freistellungsbescheinigung bezüglich des Arbeitslohns der Klägerin vom Steuerabzug für den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 200 3 (Bl. 35 der ESt-Akten Bd III). Der Arbeitslohn der Klägerin unterliege nach § 39b Abs. 6 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) --DBA-Schweiz 1971/1989-- in voller Höhe nicht dem Steuerabzug im Inland. Für diesen Zeitraum wurde gleichwohl von der Arbeitgeberin Lohnsteuer einbehalten, diese aber nicht an die zuständige Finanzkasse abgeführt (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Januar-Oktober 2003 [Bl. 96-107 der FG-Akten] und auf das Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004 [Bl. 13 der ESt-Akten]). Später wurde die einbehaltene Lohnsteuer an die Finanzkasse beim FA abgeführt (Schreiben der L Deutschland GmbH vom 5. Juli 2005, Bl. 57 der ESt-Akten).
10 
Ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 war die Klägerin weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und zwar wiederum (und zwar schon ab dem 8. Dezember 2003) an einem Schweizer Einsatzort (Hinweis auf die Lohnsteuerkarte und die Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 2004 [Bl. 42 und 43 der ESt-Akten]), danach siedelte die Klägerin um in die Schweiz und ist seither für ein Schweizerisches Unternehmen (... ...) tätig.
11 
Die Kläger reichten am 3. November 2003 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Dabei vertraten sie die Ansicht, dass nur der von der Klägerin vom 1. Januar - 10. Juni 2002 erzielte Arbeitslohn von 45.335 EUR (= 92.821,21 EUR [= Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte] ./. 47.485,95 EUR [Zeilen 2 und 15 der Anlage N und Schreiben der Klägerin vom 29. September 2003]), der auf ihre Tätigkeit im Inland entfalle, als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sei, der ihr --für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit-- gezahlte Arbeitslohn (von 47.485,95 EUR) jedoch nicht. Der für die Tätigkeit in der Schweiz gezahlte Lohn beträgt 73.213 CHF (vgl. die Bescheinigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 15. Mai 2008, Bl. 127 der FG-Akten), unter Berücksichtigung des amtlichen Umrechnungskurses von 100 CHF = 68 EUR (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuches), demzufolge 49.784,84 EUR. Er sei nach dem DBA-Schweiz 1971/1989 im Inland steuerfrei.
12 
Dem folgte das FA nicht. Im Einkommensteuerbescheid vom 17. September 2004 unterwarf es den gesamten Bruttoarbeitslohn des Streitjahres der Einkommensteuer. Eine Anrechnung der Z-ischen Quellensteuer nach § 34c der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) erfolgte nicht. Ebenso wenig wurde die (Z-ische) Abzugssteuer gemäß Art 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971/1989 auf die Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der dem Einkommensteuerbescheid beigefügten Anrechnungsverfügung berücksichtigt.
13 
Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005 führt das FA aus: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 könnten vorbehaltlich der Art. 15a-19 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Danach stünde der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit der Klägerin zu. Dem stünden jedoch die Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01 (BStBl I 2001, 796) entgegen, weil die A-AG als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin der Klägerin zu beurteilen sei. Hiervon unabhängig könnten ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit beziehe, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig sei (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989). Da die Klägerin ihren Arbeitsort in Z/CH vom 10. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gehabt habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnort in F zurückgekehrt sei, habe die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 gehe dem Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 vor, in dem er die Besteuerung von Arbeitnehmern im Wohnsitzstaat vorsehe. Auch die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gelte nicht. Dementsprechend sei der Arbeitslohn der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der A-AG in Z/CH in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer zu Recht unterworfen worden.
14 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass der Arbeitslohn der Klägerin für den Zeitraum 10. Juni - 31. Dezember 2002 nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sei. Wegen der hierzu vorgetragenen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2005 Bezug genommen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 in der Weise zu ändern, dass die Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 49.784,84 EUR gekürzt werden und die Einkommensteuer auf 3.059 EUR festgesetzt wird.
17 
Das FA beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Wegen der hierzu vorgetragenen Erwägungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 8. September 2005 erwiesen.
20 
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer lt. dem zuvor dargelegten Klageantrag beruht auf einer Berechnung des FA (Hinweis auf dessen Schriftsatz vom 4. Juni 2008). Die Klägerin hat dieser zugestimmt.
21 
Am 19. Oktober 2007 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen „Auf richterliche Anordnung“ in der Ladung zum Gerichtstermin. Die Beteiligten erklärten bei dieser Gelegenheit, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden seien (Hinweis auf § 79a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
22 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
23 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
1 Bd Einkommensteuerakten Ersatzakten ab 2003 Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd I Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd II Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Tatbestand

 
Der Kläger war seit ... verheiratet, lebt jedoch seit ... dauernd getrennt. Er wird für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 (Streitjahre) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in den Streitjahren in X.
Der Kläger war seit Anfang 1987 bei der Y AG in Z/Kanton Q/Schweiz (Confoederatio Helvetica -im folgenden: CH-) als Leiter der Exportabteilung Deutschland beschäftigt (Hinweis auf Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom ..., auf den auch im übrigen Bezug genommen wird -Bl. 95-96 der FG-Akten-). Die Statuten der Y AG (im folgenden: Y-AG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung vom ... wurden dem Finanzgericht (FG) vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen (Bl. 149-160 der FG-Akten). Ein Organisationsreglement im Sinne von Art. 716b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) -OR- wurde dem FG nicht vorgelegt (vgl. zum Organisationsreglement: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 11), weil es ein solches bei der Y-AG nicht gibt, weil der Verwaltungsrat die gesamte Geschäftsführung selbst übernommen hat (Schreiben der Y-AG vom 5. Juli 2007, Bl. 160 der FG-Akten), was ohne Organisationsreglement „bei kleinen und übersichtlichen Verhältnissen“ zulässig sein kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11 Rn: 17).
Der Kläger wurde am ... 1992 durch den Verwaltungsrat der Y-AG zum Direktor bestellt (nach Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR; s. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 46 -Hinweis auf den Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom ..., Bl. 97 der FG-Akten, der vom Präsidenten des Verwaltungsrats, V1; und vom [weiteren] Mitglied des Verwaltungsrats, V2; unterschrieben wurde - s. Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2007 in Verbindung mit dem beigefügten Handelsregisterauszug, Bl. 133. ff der FG-Akten-) und dem entsprechend am ... 1992 in das schweizerische Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug des Kantons Q -Hauptregister- vom ... Bl. 128 [links unten] und 129 der FG-Akten). Der Umfang der Vertretungsmacht des Klägers (nach Art. 718a Abs. 1 OR, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann [Forstmoser/Meier-Hayoz/Nebel, a.a.O., § 30 Rn. 92; dieselben, a.a.O., § 21 Rn. 5]) wurde durch eine Kollektivklausel eingeschränkt, nach der für den Kläger „Kollektivunterschrift zu zweien“ vorgesehen wurde (Bl. 129 der FG-Akten; vgl. hierzu: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II, 2. Aufl., 2002, Basel  -im folgenden: BSK OR II- Bearbeiter: Watter, Art. 718a Rn. 19; BSK OR II/Baudenbacher, a.a.O., Art. 555 Rn. 2 ff.). Nur der Präsident der Y-AG hatte Einzelvertretungsbefugnis (s. Handelsregisterauszug des Kantons Q vom ..., Bl. 135 der FG-Akten).
Das Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Rn. 60; E. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V 5b,     Zürich 1997, Art. 716b Rn. 758) des Klägers mit der Y-AG endete zum ... 2004 (Hinweis auf ..., Bl. 98 der FG-Akten). Die Eintragung des Klägers im Schweizerischen Handelsregister wurde daraufhin gelöscht (vgl. Art. 711 Abs. 1 OR- s....; Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Q -Hauptregister- vom ..., Bl. 165 und 166 der FG-Akten).
Als Leiter der Exportabteilung Deutschland (s. Nachtrag vom ... zum Anstellungsvertrag vom ..., Bl. 97 der FG-Akten) unternahm der Kläger in den Streitjahren im wesentlichen Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland. Diese Dienstreisen trat der Kläger durchweg an seinem Wohnort in X an und kehrte am Ende der Dienstreisen dorthin zurück, ohne seine Arbeitsstätte in Z/CH an diesen Tagen noch aufzusuchen. Im Rahmen der Dienstreisen übernachtete er in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden auch: BRD) an 49 Tagen (in 2001) und an 52 Tagen (in 2002). Im übrigen hielt er sich auch in „Drittstaaten“ (Drittländern) auf, wobei er auch eintägige Dienstreisen in Drittstaaten unternahm. Wegen der Gestaltung der Dienstreisen im Einzelnen wird auf die nachfolgend dargelegten Tabellen Bezug genommen:
Aufstellung der Nichtrückkehrtage für 2001
Datum/
Übernachtungen:
Ort      
Anzahl der Übernachtungen in der BRD:
Drittland:
Berechnung der steuerpflichtigen Tage durch den Beklagten:
Januar
9.   
.../F
        
1       
        
        
16./19.
...
3       
        
4       
        
25./26.
...
1       
        
2       
        
30.
/F
        
1       
        
                                                     
Februar
31.1./1.2.
...
1       
        
2       
        
5./8.
...
 3     
        
 4     
        
14./16.
.../Italien
        
3       
        
        
20./21.
...
1       
        
2       
                                                     
März
1./2.
...
1       
        
2       
        
14./16.
...
2       
        
3       
        
20./21.
...
1       
        
2       
        
27./30.
...
3       
                 
                                                     
April
3.   
.../F
        
1       
        
        
17./19.
...
2       
        
3       
        
23./26.
...
3       
        
4       
                                                     
Mai
8./10.
...
2       
        
3       
        
15.
.../Österreich
        
1       
        
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
28./30.
...
2       
        
3       
                                                     
Juni
25./26.
...
1       
        
2       
                                                     
Juli
11./13.
...
2       
        
3       
        
23./24.
.../Frankreich
        
2       
        
        
25./27.
...
2       
        
3       
                                                     
August
21./23.
.../Österreich
        
3       
        
                                                     
September
5./6.
...
1       
        
2       
        
12./14.
...
2       
        
3       
        
19./20.
...
1       
        
2       
                                                     
Oktober
4./6.
...
2       
        
3       
        
15./18.
...
3       
        
4       
        
29./30.
...
1       
        
2       
                                                     
November
7./8.
...
1       
        
2       
        
13./14.
...
1       
        
2       
        
19./23.
...
4       
        
5       
                                                     
Dezember
3./5.
...
2       
        
3       
        
6./7.
.../Tschechien
        
2       
        
                                                     
Total  
                 
49        
14        
72        
Aufstellung der Nichtrückkehrtage für 2002
Datum/
Übernachtungen:
Ort      
Anzahl
Übernachtungen in der BRD:
Drittland:
Berechnung der steuerpflichtigen Tage durch den Beklagten:
Januar
08.10.
...
2       
        
3       
        
15./16.
...
1       
        
2       
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
22./23.
...
1       
        
2       
        
28./29
...
1       
        
2       
        
29./31.
...
2       
        
3       
                                                     
Februar
13.
.../Österreich
        
1       
-       
        
18.
.../Frankr.
        
1       
1       
        
19./20.
...
1       
        
2       
        
27./28.
...
1       
        
2       
                                                     
März
11./12.
...
1       
        
2       
        
19./21.
...
2       
        
3       
                                                     
April
8./9.
...
1       
        
2       
        
17./18.
...
1       
        
2       
        
23./24.
...
1       
        
2       
        
24./26.
...
2       
        
3       
                                                     
Mai
6./7.
...
1       
        
2       
        
13./15.
...
2       
        
3       
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
31./1.6.
...
1       
        
2       
                                                     
Juni
5./6.
...
1       
        
2       
        
19./20.
...
1       
        
2       
        
26./28.
...
2       
        
3       
                                                     
Juli
2./3.
...
1       
        
2       
        
8./10.
.../Österreich
        
3       
-       
        
17./18.
...
1       
        
2       
        
23./25.
...
2       
        
3       
        
29./31.
.../Italien
        
3       
3       
                                                     
August
6./8.
...
2       
        
3       
        
12./14.
...
2     
        
3     
        
26./30.
...
4       
        
5       
                                                     
September
10./11.
...
1       
        
2       
        
17./19.
...
2       
        
3       
        
25./26.
...
1       
        
2       
        
30.-2.10.
...
2       
        
3       
                                                     
Oktober
22./24.
...
2       
        
3       
        
29./30.
...
1       
        
2       
                                                     
November
5./6.
...
1       
        
2       
        
13./14.
...
1       
        
2       
        
20./22.
...
2       
        
3       
        
25.
.../F
        
1       
        
                                                     
Total  
                 
52        
9          
92        
Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage (Nichtrückkehren im schweizerischen Sprachgebrauch; nach den Angaben des Klägers für 2001: 63 und für 2002: 61 -s. zuvor) aus Anlass der Dienstreisen in Drittstaaten (14 für 2001 und 9 für 2002) wurde jeder (Dienst-)Reisetag als Nichtrückkehrtag berücksichtigt (in Übereinstimmung mit einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung, wiedergegeben in: Locher/Meier/von Siebenthal/Koch, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15 a.2 Nr. 31 [2]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2). Im übrigen wurden die Tage (im Streitjahr 2001 49 Tage und im Streitjahr 2002 52 Tage), an denen der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland übernachtete, als beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage angesetzt. Demzufolge errechnete der Kläger für das Streitjahr 2001 63 und für das Streitjahr 2002 61 Nichtrückkehrtage.
Der Kläger ging in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre davon aus, dass er mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit für die Y-AG nicht als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliege. Nach den Bescheinigungen vom 30. März 2004 (für 2001 und 2002) seines Arbeitgebers, die jeweils den Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Q vom 13. April 2004 tragen (und unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Einzelaufstellungen), sei er an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (im Jahr 2001 an 63 Tagen und in 2002 an 61 Tagen). Nur den Teil seines Arbeitslohns in den Streitjahren, der auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfalle (für 2001: 76.908 DM und für 2002: 43.802 EUR [Zeilen 2 der Anlagen N, ...]), beurteilte der Kläger als im Inland steuerpflichtig.
10 
In den Lohnausweisen für die Streitjahre bestätigt der Arbeitgeber des Klägers, dass der Quellensteuerabzug vom Arbeitslohn für 2001 ... CHF und für 2002 ... CHF betrug (Hinweis auf die Steuerbescheinigungen des Finanzdepartements [Kantonalen Steueramts] des Kantons Q für 2001 vom ... und für 2002 vom ... [Bl. 106 und 107 der FG-Akten]).
11 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem im wesentlichen in dem (erstmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom ... 2004, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, und im ursprünglichen (unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Einkommensteuerbescheid für 2002 vom... 2004. Ausgehend von steuerpflichtigen Tagen wegen der Arbeitsausübung in Deutschland und Drittstaaten (für 2001: 86 Tage [= 14 Tage in Drittstaaten + 72 Tage in der Bundesrepublik Deutschland, ...] und für 2002: 92 Tage [...]) errechnete das FA die im Inland steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 2001 auf ... DM (= ... CHF [= Bruttolohn total lt. Lohnausweis] x 86/240 x 1,28 DM [durchschnittlicher Umrechnungskurs]) und für 2002 auf ... EUR (= ... CHF [= Bruttolohn total lt. Lohnausweis] x 92/240 x 0,68 EUR). Den restlichen Teil des Arbeitslohns berücksichtigte das FA bei der Berechnung des Steuersatzes (für 2001: ... DM und für 2002: ... EUR). Im übrigen rechnete es die auf die steuerpflichtigen Einnahmen erhobene Schweizerische Quellensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die tarifliche Einkommensteuer der Streitjahre an (für 2001:... DM und für 2002: ... EUR, ...).
12 
Mit den Bescheiden vom 29. Dezember 2004 wurde für die Streitjahre der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein (...). Den Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, lehnte das FA (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) mit Bescheid vom 25. Januar 2005 ab (Hinweis auf die damals anhängigen und publizierten Revisionsverfahren zu den Az. I R 81/04 [Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22] und I R 18/04 [Vorentscheidung des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 172/01, EFG 2004, 870]). Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
13 
Anschließend erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der er weiterhin geltend macht, dass er als Direktor der Y-AG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz mit seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit -auch soweit sie auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfallen- nicht der Besteuerung im Inland unterliege.
14 
Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 3 K 142/07 wurde der Rechtsstreit durch den 3. (Voll-) Senat auf den Einzelrichter übertragen. Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben, nachdem dem Finanzgericht (FG) bei dieser Gelegenheit durch einen Bediensteten des Finanzministeriums Baden-Württemberg die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007 3- S 1301/3 (Bl. 194-218 der FG-Akten) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2006 I R 17/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, bisher veröffentlicht u.a. in: BFH/NV 2007, 875) übergeben worden war. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen (Bl. 222-224 der FG-Akten). Mit Beschluss des Einzelrichters vom 27. April 2007 3 K 142/07 wurde der Rechtsstreit auf den 3. (Voll-) Senat zurück übertragen.
15 
Der Kläger beantragt, die Bescheide für 2001 und 2002 vom 29. Dezember 2004 und die hierzu ergangene  Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 der Gestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.
16 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Ausführungen im BMF-Schreiben 3 S 1301/3 und im Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301 Schweiz/3 (Bl. 279 ff der FG-Akten).
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Hinweis auf das Schreiben des Klägers 14. Mai 2008 [Bl. 290 der FG-Akten] und das Schreiben des FA vom 15. Mai 2008 [Bl. 294 der FG-Akten]).
19 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
20 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
21 
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte vom ... 2004 sind insoweit rechtmäßig, als das FA in ihnen die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat (Hinweis insoweit auf die Bescheide vom ... 2004 [für 2001] und vom ... 2004 [für 2002]): Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723 zu 2.], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.
24 
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus dem Tätigkeitsstaat in den Wohnsitzstaat ab (so aber Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.). Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also dem Tätigkeitsstaat) setzt denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig „nach dort“ (also in den Tätigkeitsstaat) begibt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2.; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5.; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
25 
Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar in den Streitjahren fast an sämtlichen Tagen, an denen er auf Geschäftsreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten/Drittländern unterwegs war, nicht in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) begeben. Dies war im Streitjahr 2001 an ca. 90 Arbeitstagen, im Streitjahr 2002 an ca. 88 Arbeitstagen (Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929 -im folgenden: Verhandlungsprotokoll-; Hinweis im übrigen auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 319 OR ff.) der Fall. Ausgehend von den üblicherweise in den Streitjahren bei Grenzgängern zu berücksichtigenden 240 Arbeitstagen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch) hat der Kläger damit im Streitjahr 2001 die Grenze an rund 150 Arbeitstagen und im  Streitjahr 2002 an rund 152 Arbeitstagen in beide Richtungen überquert. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze auszugehen als einer notwendigen Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers.
26 
2. Entgegen den Angaben in der Aufstellung der Nichtrückkehrtage für die Streitjahre (s. S. 5-7 des Tatbestandes) ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Sinne des  Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, weil die Nichtrückkehren in Zusammenhang mit den Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind.
27 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft (nur) dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalen-derjahres (vgl. hierzu: Nr. II 3 des Verhandlungsprotokolls) an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
28 
aa) Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommt: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Grundlagen Rn. 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969 , BGBl II 1985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf den systematischen Zusammenhang (Henkel in:Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Grundlagen Rn. 26- 32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV).
29 
Dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist -für sich gesehen- keine Einschränkung der Gestalt zu entnehmen, dass bei der Berechnung der mehr als 60 Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) zurückgekehrt ist, die Arbeitstage nicht zu berücksichtigen sind, an denen er seiner Arbeit im Ansässigkeitsstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) nachgegangen ist. Betrachtet man den systematischen Zusammenhang des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mit der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, in dem zur Grenzgängereigenschaft ausgeführt wird, dass diese Person „von dort “ (dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -demzufolge aus der Schweiz-) regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt sein muss, ist jedenfalls eine Auslegung nicht ausgeschlossen, Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) nicht bei den Nichtrückkehren zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht „von dort“ (also dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -der Schweiz-) an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat nicht zurückgekehrt ist.
30 
bb) Jedenfalls gebietet der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung, die Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
31 
Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Berücksichtigung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes aufhält. Kehrt der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil bei einer Nichtrückkehr von dort (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz), also aus dem Tätigkeitsstaat und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2001, 433, 439). Der Arbeitnehmer, der in dem anderen Vertragsstaat seine Arbeit ausübt und jeweils nach Arbeitsende in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, hat dagegen keine engeren Bindungen (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212) an den Tätigkeitsstaat, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnten. Er bleibt dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates wie dort tätige Arbeitnehmer eingegliedert, dem daher das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zukommt (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696; Kamphasen/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 OECD-MA Rn. 261 und 262).
32 
Angesichts dieser Zielsetzung wäre es aber nicht nur „seltsam“ (s. Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Starunger [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [190]), für einen Arbeitnehmer, der sich täglich an seinen Arbeitsort im Tätigkeitsstaat begibt und damit seine Tätigkeit ausschließlich in der Schweiz (als dem Tätigkeitsstaat) ausübt, gleichwohl dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuzuerkennen. Der Kläger dagegen, der seine Beschäftigung in den Streitjahren an 76 Tagen (in 2001) und an 88 Tagen (in 2002) in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, würde aus der Grenzgängerbesteuerung des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) fallen, obwohl er weniger intensiv in die Arbeitsorganisation der Tätigkeitsstaates eingegliedert ist, weil er an den Arbeitstagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht seinen Arbeitsort in Z/CH und diesen demzufolge nicht täglich aufgesucht hat und er zudem andererseits dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) mehr verhaftet ist (weil er seine Arbeitkraft auch dem Wohnsitzstaat gewidmet hat) als der Grenzgänger, der seine Arbeit ausschließlich in der Schweiz verrichtet hat. Die -hierin deutlich werdende- engere Bindung an den Wohnsitzstaat rechtfertigt geradewegs nicht den Wegfall von dessen Besteuerungsrecht.
33 
Auch soweit für das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern als Grund angeführt wird, dass der Arbeitnehmer steuerlich nach den „Bedingungen seines täglichen Lebens“ behandelt werden soll, d.h. zuhause besteuert und mit anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt werden soll, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grenzgänger wohnen, jedoch im Inland arbeiten (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 170a), sind Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung von Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen. Der Grenzgänger arbeitet an diesen Tagen genauso wie sein Nachbar (der kein Grenzgänger ist) im Inland. Demzufolge können solche Arbeitstage nicht dazu führen, dass er nicht zuhause (in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert wird.
34 
Eine -von den zuvor dargelegten Erwägungen abweichende- Auslegung der Grenzgängerbestimmungen des DBA-Schweiz, dass eine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat dessen Besteuerungsrecht zum Wegfall bringen soll, kann systematisch nicht begründet werden (Sinz/Blanchard, Internationales Steuerrecht  -IStR- 2003, 258, zu 2.2.1), bzw. würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen (Kessler/Sinz/Achilles-Pujol, DBA-Kommentar Deutschland/Frankreich 2007, Art. 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , S. 123 und 124 zu V. unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 I B 94/01, BFH/NV 2002, 479 -gleicher Auffassung wohl auch: Geiger/Hartmann/Alscher, IStR 1994, 9, 12 zu Tz. 3.3 unten-).
35 
3. Der erkennende Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers) nicht bei Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz-Deutschland, B 15 a.2 Nr. 21 unter Hinweis auf eine Verlautbarung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Januar 2004; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tzn. 13 und 14 Satz 1). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft, 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor dargelegten Ausführungen zu 2. Bezug genommen.
36 
Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Auslegung (wie im vorliegenden Fall durch den erkennenden Senat) im Zusammenhang mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (hier: der Schweiz) zu Schwierigkeiten führen kann (wovon ausgegangen werden kann). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH- Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810).
37 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Bescheiden (Hinweis auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 27. April 2004 -für 2001- und auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid vom  3. November 2004) vom FA festgesetzt wurde. Der Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der reformatio in peius -Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2006, § 96 Rn. 5 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung).
38 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
39 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Rechtsfrage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind.
40 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der erkennende Senat vorsorglich (ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren) darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00 IStR 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.) und zwar die eines Direktors im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR (BSK OR II-Watter Art. 718 Rn. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 47-61; dieselben, a.a.O., § 30 Rn. 91-98) mit einer Kollektivklausel (BSK OR II-Baudenbacher Art. 2 ff) in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3 und 4 und auf die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2.; vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Gründe

 
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Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte vom ... 2004 sind insoweit rechtmäßig, als das FA in ihnen die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat (Hinweis insoweit auf die Bescheide vom ... 2004 [für 2001] und vom ... 2004 [für 2002]): Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723 zu 2.], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.
24 
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus dem Tätigkeitsstaat in den Wohnsitzstaat ab (so aber Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.). Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also dem Tätigkeitsstaat) setzt denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig „nach dort“ (also in den Tätigkeitsstaat) begibt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2.; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5.; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
25 
Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar in den Streitjahren fast an sämtlichen Tagen, an denen er auf Geschäftsreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten/Drittländern unterwegs war, nicht in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) begeben. Dies war im Streitjahr 2001 an ca. 90 Arbeitstagen, im Streitjahr 2002 an ca. 88 Arbeitstagen (Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929 -im folgenden: Verhandlungsprotokoll-; Hinweis im übrigen auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 319 OR ff.) der Fall. Ausgehend von den üblicherweise in den Streitjahren bei Grenzgängern zu berücksichtigenden 240 Arbeitstagen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch) hat der Kläger damit im Streitjahr 2001 die Grenze an rund 150 Arbeitstagen und im  Streitjahr 2002 an rund 152 Arbeitstagen in beide Richtungen überquert. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze auszugehen als einer notwendigen Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers.
26 
2. Entgegen den Angaben in der Aufstellung der Nichtrückkehrtage für die Streitjahre (s. S. 5-7 des Tatbestandes) ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Sinne des  Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, weil die Nichtrückkehren in Zusammenhang mit den Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind.
27 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft (nur) dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalen-derjahres (vgl. hierzu: Nr. II 3 des Verhandlungsprotokolls) an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
28 
aa) Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommt: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Grundlagen Rn. 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969 , BGBl II 1985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf den systematischen Zusammenhang (Henkel in:Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Grundlagen Rn. 26- 32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV).
29 
Dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist -für sich gesehen- keine Einschränkung der Gestalt zu entnehmen, dass bei der Berechnung der mehr als 60 Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) zurückgekehrt ist, die Arbeitstage nicht zu berücksichtigen sind, an denen er seiner Arbeit im Ansässigkeitsstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) nachgegangen ist. Betrachtet man den systematischen Zusammenhang des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mit der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, in dem zur Grenzgängereigenschaft ausgeführt wird, dass diese Person „von dort “ (dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -demzufolge aus der Schweiz-) regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt sein muss, ist jedenfalls eine Auslegung nicht ausgeschlossen, Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) nicht bei den Nichtrückkehren zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht „von dort“ (also dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -der Schweiz-) an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat nicht zurückgekehrt ist.
30 
bb) Jedenfalls gebietet der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung, die Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
31 
Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Berücksichtigung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes aufhält. Kehrt der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil bei einer Nichtrückkehr von dort (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz), also aus dem Tätigkeitsstaat und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2001, 433, 439). Der Arbeitnehmer, der in dem anderen Vertragsstaat seine Arbeit ausübt und jeweils nach Arbeitsende in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, hat dagegen keine engeren Bindungen (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212) an den Tätigkeitsstaat, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnten. Er bleibt dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates wie dort tätige Arbeitnehmer eingegliedert, dem daher das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zukommt (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696; Kamphasen/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 OECD-MA Rn. 261 und 262).
32 
Angesichts dieser Zielsetzung wäre es aber nicht nur „seltsam“ (s. Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Starunger [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [190]), für einen Arbeitnehmer, der sich täglich an seinen Arbeitsort im Tätigkeitsstaat begibt und damit seine Tätigkeit ausschließlich in der Schweiz (als dem Tätigkeitsstaat) ausübt, gleichwohl dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuzuerkennen. Der Kläger dagegen, der seine Beschäftigung in den Streitjahren an 76 Tagen (in 2001) und an 88 Tagen (in 2002) in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, würde aus der Grenzgängerbesteuerung des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) fallen, obwohl er weniger intensiv in die Arbeitsorganisation der Tätigkeitsstaates eingegliedert ist, weil er an den Arbeitstagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht seinen Arbeitsort in Z/CH und diesen demzufolge nicht täglich aufgesucht hat und er zudem andererseits dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) mehr verhaftet ist (weil er seine Arbeitkraft auch dem Wohnsitzstaat gewidmet hat) als der Grenzgänger, der seine Arbeit ausschließlich in der Schweiz verrichtet hat. Die -hierin deutlich werdende- engere Bindung an den Wohnsitzstaat rechtfertigt geradewegs nicht den Wegfall von dessen Besteuerungsrecht.
33 
Auch soweit für das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern als Grund angeführt wird, dass der Arbeitnehmer steuerlich nach den „Bedingungen seines täglichen Lebens“ behandelt werden soll, d.h. zuhause besteuert und mit anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt werden soll, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grenzgänger wohnen, jedoch im Inland arbeiten (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 170a), sind Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung von Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen. Der Grenzgänger arbeitet an diesen Tagen genauso wie sein Nachbar (der kein Grenzgänger ist) im Inland. Demzufolge können solche Arbeitstage nicht dazu führen, dass er nicht zuhause (in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert wird.
34 
Eine -von den zuvor dargelegten Erwägungen abweichende- Auslegung der Grenzgängerbestimmungen des DBA-Schweiz, dass eine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat dessen Besteuerungsrecht zum Wegfall bringen soll, kann systematisch nicht begründet werden (Sinz/Blanchard, Internationales Steuerrecht  -IStR- 2003, 258, zu 2.2.1), bzw. würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen (Kessler/Sinz/Achilles-Pujol, DBA-Kommentar Deutschland/Frankreich 2007, Art. 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , S. 123 und 124 zu V. unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 I B 94/01, BFH/NV 2002, 479 -gleicher Auffassung wohl auch: Geiger/Hartmann/Alscher, IStR 1994, 9, 12 zu Tz. 3.3 unten-).
35 
3. Der erkennende Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers) nicht bei Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz-Deutschland, B 15 a.2 Nr. 21 unter Hinweis auf eine Verlautbarung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Januar 2004; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tzn. 13 und 14 Satz 1). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft, 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor dargelegten Ausführungen zu 2. Bezug genommen.
36 
Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Auslegung (wie im vorliegenden Fall durch den erkennenden Senat) im Zusammenhang mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (hier: der Schweiz) zu Schwierigkeiten führen kann (wovon ausgegangen werden kann). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH- Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810).
37 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Bescheiden (Hinweis auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 27. April 2004 -für 2001- und auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid vom  3. November 2004) vom FA festgesetzt wurde. Der Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der reformatio in peius -Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2006, § 96 Rn. 5 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung).
38 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
39 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Rechtsfrage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind.
40 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der erkennende Senat vorsorglich (ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren) darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00 IStR 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.) und zwar die eines Direktors im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR (BSK OR II-Watter Art. 718 Rn. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 47-61; dieselben, a.a.O., § 30 Rn. 91-98) mit einer Kollektivklausel (BSK OR II-Baudenbacher Art. 2 ff) in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3 und 4 und auf die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2.; vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in G. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur.
Der 1937 geborene Kläger arbeitete seit dem ... 1986 bis zu seiner Pensionierung zum ... 2001 bei der X AG (im folgenden: X AG bzw. Arbeitgeberin --im übrigen Hinweis auf das Schreiben der X AG vom 14. Juni 2007 als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007--) in der Schweiz (vgl. den auch noch für die Streitjahre im wesentlichen verbindlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1985 --s. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007). Seine regelmäßige Arbeitsstätte war die Zentralstelle der X AG (Division Vitamine und Feinchemikalien) in A (Kanton Aargau).
Zur Stellung des Klägers bei der X AG in den Streitjahren hat der erkennende Senat die im folgenden wiedergegebenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen:
Durch Beschluss des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008) wurde der Kläger zum Prokuristen ernannt [Hinweis auf Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) --im folgenden: OR-- und Art. 721 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 30 Rn. 46] und zwar --wie in der Schweiz üblich bei Großgesellschaften (wie der X AG)-- zum Kollektivprokuristen (wonach die Unterschrift des einzelnen Prokuristen ohne die Mitwirkung weiterer Unterschriftsberechtigter nicht verbindlich ist: vgl. hierzu: Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Zürich --im folgenden: BSK OR I-Bearbeiter-- Art. 460 Rn 7-11) und als solcher auch im zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister eingetragen (S. X oben des Registerauszugs vom ... als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007 --Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsregister können auch über www.moneyhouse.ch eingesehen werden--), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Handelsregistereintragung keine konstitutive Wirkung hat, d.h. der Bestand der Vertretungsberechtigung vom Eintrag unabhängig ist (Art. 720 OR; Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Zürich 1997, Teilband V 5b Art. 718 Rn 1149). Jedoch besteht gemäß Art. 720 OR die Verpflichtung für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, die zur Vertretung befugten Personen in das Handelsregister anzumelden (unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Konstituierungsbeschlusses).
Aus Art. 721 OR („Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.“) folgt, dass alle Zeichnungsberechtigungen --einschließlich der nicht im Schweizerischen Handelsregister einzutragenden/eintragbaren Handlungsvollmacht (Art. 462 OR; BSK OR I-Watter, 4. Aufl., 2007, Art. 462 Rn. 3)-- durch den Gesamtverwaltungsrat zu erteilen sind (durch einen sog. Konstituierungsbeschluss --Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II 2. Aufl., 2002 [im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter] Art. 718 Rn 17). Dies wird bei Großgesellschaften --wie z.B. der X AG--, in denen jährlich Hunderte von Zeichnungsberechtigungen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85) zu erteilen sind, als unsinnig angesehen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a,a.O., § 29 Rn. 64; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 716a Rn. 16), ist vom Schweizerischen Gesetzgeber aber offenbar bewusst so gewollt (vgl. Botschaft 182 zitiert bei: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Fn. 11; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 2). Deshalb sind eine Vielzahl Schweizerischer Großunternehmen (z.B. Novartis AG, Ciba Spezialitätenchemie AG, Danzas AG, Syngenta Crop Protection AG u.a.) dazu übergegangen, allen nach außen auftretenden Personen ohne weiteres nach einer gewissen Anstellungszeit die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer nicht im Handelsregister eintragbaren (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn. 3) Handlungsvollmacht (Art. 462 OR in Verbindung mit Art. 721 OR) zu erteilen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Fn.12) bzw. diese Personen im Handelsregister mit einem Zeichnungsrecht ohne Titel einzutragen (üblicher Eintrag: „Kollektivunterschrift zu zweien“; BSK OR II-Watter, Art. 720 Rn 5 und Art. 721 Rn.8 --wobei jedoch darauf hin zuweisen ist, dass im Einzelfall mit diesem Eintrag nicht nur eine Bevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (in Verbindung mit Art. 721 OR) umschrieben wird, sondern eine Organvollmacht [vgl. zu diesem Begriff: BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17] gemeint sein kann [BSK OR II-Watter Art. 721 Rn 8] und zwar im Sinne einer stillschweigenden Bevollmächtigung [BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17]).
Die X AG ist dieser Übung jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt (Hinweis auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister vom ..., nach dem Hunderte von Kollektivprokuristen --neben einer Vielzahl von Berechtigungen zur Kollektivunterschrift zu zweien-- eingetragen sind [S. 11-21, 22-24, 25-28, 30-38 usw der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007], wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den vom erkennenden Senat gemachten Erfahrungen die [Kollektiv-]Prokura durchweg bei der Arbeitsausübung der Arbeitnehmer der X AG nicht benötigt wird).
Die Finanzverwaltung sieht in den Personen, die mit einem Zeichnungsrecht (vgl. zu dieser Bezeichnung: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn 85) ohne Titel eingetragen werden (auch im Sinne einer --nur-- Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien [Hinweis auf Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 62-64), „leitende Angestellte“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (s. S. 3 Abs. 5 des Schreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301 Schweiz/3), wobei (zum Teil --so z.B. vom FA--) von den Finanzbehörden ein entsprechender Eintrag im Handelsregister verlangt wird (demzufolge der Eintrag: Kollektivunterschrift zu zweien). Eine „klare Linie“ ist jedoch bei den betroffenen Finanzbehörden nicht zu erkennen.
Der Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Statuten und das Organisationsreglement der X AG (Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 und 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11) vorzulegen, kam der Kläger nicht nach, weil die X AG diese dem Kläger nicht zur Verfügung stellte (zur Frage, inwieweit die Ernennung eines Prokuristen einer statuarischen Basis bzw. Konkretisierung bedarf: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 63-74). Diese Nichtvorlage entspricht einer ständigen Übung gegenüber dem FG --gerade und nur-- der großen (Welt-)Unternehmen in der Schweiz. Weniger bedeutende Unternehmen gestatten regelmäßig die Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. zum Einblick in das Organisationsreglement: BSK OR II-Watter Art. 716b Rn. 14-17).
Der Beschluss des Verwaltungsrates der X AG über die Ernennung des Klägers zum Kollektivprokuristen --der sog. Konstituierungsbeschluss-- liegt dem FG --wie bereits erwähnt-- vor. Ein solcher Beschluss wird beim Schweizerischen Handelsregister hinterlegt (vgl. zu den Unterlagen, die einer Anmeldung beizufügen sind: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 720 Rn 4) und wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt (s. S. 2 des Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008). Die X AG hat demzufolge die Ernennungskompetenz nicht vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung delegiert. Ob eine Delegation dem Willen des Schweizerischen Gesetzgebers entspricht, ist jedenfalls umstritten (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 2; derselbe, a.a.O., Art. 716a Rn 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn 64, Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die herrschende Meinung in der Schweiz verneint ein Delegationsrecht (Homburger, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, mit umfangreichen Nachweisen).
10 
In den Streitjahren oblag dem Kläger die Betreuung des NProjekts in B/Elsass/Frankreich bei der Société X C S.A (Hinweis auf die Bestätigungen der X AG für die Streitjahre vom 20. Oktober 1998 (Bl. 7 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 14 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr in den Streitjahren mit dem eigenen Pkw jeweils an 230 Tagen morgens von seiner Wohnung in G zur Zentralstelle der X AG nach A/CH und abends zurück (Hinweis auf die Angaben zu den Zeilen 25-30 der Anlage N-Gre für die Streitjahre, Bl. 7 der Einkommensteuerakten Bd III --im folgenden: ESt-Akten--). Die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt nach den Angaben lt. dem Routenplaner von Falk (www.falk.de) 12,40 km (Bl. 165 und 166 der FG-Akten). Zur Betreuung des NProjekts hielt sich der Kläger in den Streitjahren an 150 Tagen (1996 --ebenso schon im Jahr 1995: s. Bestätigung vom 17. Juni 1997) und an 63 Tagen (1997) in B auf: Im Einzelnen (Hinweis auf Bl. 8 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 15/1997 der ESt-Akten):
11 
        
davon
im Januar 1996
17 Tage
        
                 
im Februar
15 Tage
        
                 
im März
15 Tage
        
                 
im April
14 Tage
        
                 
im Mai
9 Tage
        
                 
im Juni
14 Tage
        
                 
im Juli
16 Tage
        
                 
im August
6 Tage
        
                 
im September
11 Tage
        
                 
im Oktober
9 Tage
        
                 
im November
12 Tage
        
                 
im Dezember 1996
12 Tage
        
12 
Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen Bezug genommen.
13 
        
davon
im Januar 1997
11 Tage
        
                 
im Februar
8 Tage
        
                 
im März
8 Tage
        
                 
im April
8 Tage
        
                 
im Mai
4 Tage
        
                 
im Juni
8 Tage
        
                 
im Juli
7 Tage
        
                 
im August
4 Tage
        
                 
im September
2 Tage
        
                 
im Oktober
1 Tag
        
                 
im November
1 Tag
        
                 
im Dezember 1997
1 Tag
        
14 
Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen und in den Reisespesen-Abrechnungen Bezug genommen (Hefter hinter Bl. 43/1997 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr an den vorgenannten Tagen von A (teilweise durch die Bundesrepublik Deutschland --Hinweis auf die farbige Markierung im Routenplaner für die Strecke A - B; Bl. 150 der FG-Akten--) nach B/Frankreich (Entfernung ca. 22 km --s. Angaben im Routenplaner von Falk, Bl. 150-153 der FG-Akten), hielt sich dort ca. 8 Stunden auf und fuhr später --dieselbe Route benutzend-- wieder zurück nach A/CH. Dort verbrachte der Kläger regelmäßig weniger als 2-3 Stunden insgesamt arbeitstäglich (für allgemeine Informationen und Konferenzen u.ä.). Die Entfernung von B zum Wohnort des Klägers (G) beträgt 12,78 km (lt. Routenplaner von Falk, Bl. 164-165 der FG-Akten). Bei der Aufstellung der Arbeitstage (in Frankreich) für die Streitjahre sind lt. den Angaben zu den Fahrspesen keine Samstage, Sonntage und Feiertage (am Sitz der Arbeitgeberin) enthalten. Der Kläger hat weitere Dienstreisen (in der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland oder Drittstaaten), in deren Verlauf er auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nicht unternommen.
15 
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 (s. Angaben zur Zeile 20 Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten) gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz 1971-- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 --DBA-Schweiz 1992-- (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) der deutschen Besteuerung unterliege. In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger insoweit keine Angaben. Am 1. März 1999 legte der Kläger für das Streitjahr 1996 eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor (mit einem Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Aargau vom 18. Februar 1999 --Bl. 27 der Rbst-Akten--), nach der er an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Eine dementsprechende Bescheinigung wurde am 25. Oktober 1999 auch für das Streitjahr 1997 eingereicht (Bl. 34/1997 der ESt-Akten).
16 
Nach den Angaben auf den Lohnausweisen für die Streitjahre wurde von der Arbeitgeberin vom Lohn des Klägers (Schweizerische) Quellensteuer von 8.967 CHF für 1996 und 8.297 CHF für 1997 abgezogen. Nach den Quellensteuerabrechnungen des Steueramts des Kantons Aargau vom 31. Mai 1999 (für 1996) und vom 8. November 1999 (für 1997) unterlag der Kläger der vollen aargauischen Quellensteuer von 33.678 CHF (für 1996) und von 27.472 CHF (für 1997). Auf die Berechnungsblätter für die Quellensteuer-Abzüge für die Streitjahre wird Bezug genommen. Nach den Steuerbescheinigungen des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2007 hat der Kläger Quellensteuer von insgesamt 42.645 CHF (für 1996) und von 35.769 CHF (für 1997) gezahlt, darin enthalten Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007).
17 
In den --im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen-- Einkommensteueränderungsbescheiden vom 8. Juli 1999 (für 1996) und vom 8. März 2002 (für 1997), die jeweils zum Gegenstand der zuvor form- und fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren geworden waren (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), schloss sich der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung des Klägers an, dass er nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege, weil er an mehr als 60 Tagen nach Arbeitsende auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Es folgte damit ersichtlich den (generellen) Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, nach denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu zählen sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2, bei dem es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung handelt [Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb; Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15 a.2 Nr. 31 Ziff. 2 und Fußnote 1; Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches). Das FA ging hieran anschließend davon aus, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nur insoweit der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, als die Tätigkeit (an 150 Tagen in 1996 und an 63 Tagen in 1997) in Frankreich (B) ausgeübt worden sei (von 152.857 DM für 1996 = 199.563 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1996 der ESt-Akten] x 120 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs Anlage N-Gre unten] = 239.476 DM x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und von 58.381 DM für 1997 = 184.891 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten] x 118 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs, Anlage N-Gre unten] = 217.773 DM x 6 3 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Den restlichen Lohn des Klägers berücksichtigte es bei der Berechnung des Steuersatzes (für 1996: 86.619 DM [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 159.392 DM [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Im übrigen rechnete das FA die Schweizerische Quellensteuer auf die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit des Klägers gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer an (für 1996: 25.802 DM = 33.678 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.967 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Bl. 39 der Rbst-Akten] x 120 v.H. x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 8.553 DM = 27.472 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.297 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007--] x 118 v.H. x 6 2 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]).
18 
In den Erläuterungen zum Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch sich nicht erledigt habe, sondern das Verfahren fortgesetzt werde, ebenso für das Streitjahr 1997 in der Verfügung vom 1. März 2002 (Bl. 66 der Rbst-Akten). Die Einspruchsverfahren ruhten anschließend einvernehmlich zwischen den Beteiligten (für 1996: s. Schreiben des FA vom 8. Juli 1999 und des Klägers vom 27. Juli 1999; für 1997: Schreiben der Kläger vom 8. Dezember 1999 und des FA vom 20. November 2001). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte das FA den Klägern mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Daraufhin wurden mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 8. Dezember 2004 (u.a.) die Einsprüche für die Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist der Auffassung, der Anteil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der auf die Arbeitstage in Frankreich entfalle, sei in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Prokurist (wie der Kläger) einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden „kann“, schließe danach die Besteuerung auch im Wohnsitzstaat (der Bundesrepublik Deutschland) nicht aus. Die Doppelbesteuerung werde insoweit nicht durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt), sondern (lediglich) durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz beseitigt. Dies sei in den angegriffenen Steuerbescheiden geschehen.
19 
Anschließend erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der sie zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragten im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) noch anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (Vorentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 --aufgehoben durch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875). Sie machen geltend, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen insgesamt nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
20 
Die Kläger beantragen:
21 
die Einkommensteueränderungsbescheide für 1996 vom 8. Juli 1999 und für 1997 vom 8. März 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 zu ändern und die Einkommensteuer
22 
für 1996 auf 10.409 DM und
für 1997 auf 17.401 DM
23 
festzusetzen.
24 
Das FA beantragt:
25 
die Klage abzuweisen.
26 
Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007, das dem FG am 9. Juli 2007 durch einen Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg übergeben wurde. Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 --Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22--). Im übrigen wird auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S1301 Schweiz/3 Bezug genommen.
27 
Die --im oben dargelegten Klageantrag wiedergegebene-- Berechnung der von den Klägern begehrten Steuerfestsetzungen für die Streitjahre folgt einer Berechnung des FA (vgl. dessen Schriftsatz vom 5. Juni 2007, Bl. 67-75 der FG-Akten), der sich die Kläger angeschlossen haben. Hierzu erklären die Kläger im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (Bl. 93 der FG-Akten), eine getrennte Veranlagung sei günstiger als eine Zusammenveranlagung. Mit den Beteiligten (und dabei insbesondere mit den Klägern) bestand Einigkeit, dass dieser Hinweis als Anregung, gerichtet an das FA gedacht ist, nach Eintritt der Rechtskraft im Falle eines --der Klage stattgebenden-- Urteils über dieses Begehren zu entscheiden. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2004 III R 18/02 (BStBl II 2004, 980) wird im übrigen hingewiesen.
28 
Mit Beschluss des 3. (Voll-)Senats vom 25. Juni 2007 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den Einzelrichter übertragen.
29 
Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben. Auf die Niederschrift über diesen Termin, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen.
30 
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2008 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den 3. (Voll-)Senat zurück übertragen.
31 
Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 wurden vom vorliegenden Verfahren die Verfahren zu den Streitjahren 1999 und 2000 abgetrennt.
32 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
33 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: .../...
1 Bd Einkommensteuerakten Bd IV Stnr.: .../...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: .../...

Entscheidungsgründe

 
34 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Steuerbescheide sind jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das FA die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat: Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung.
35 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz (und damit auch ohne Rücksicht auf die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten, die insoweit den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind --Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt --BBl-- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Regelung in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Nrn. II. 3. und 4. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz enthält --BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
36 
Nach diesen Bestimmungen steht der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Staat, in dem der Kläger (in G) in den Streitjahren ansässig war, das Besteuerungsrecht für dessen gesamte --von der X AG bezogene-- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu. Der Kläger ist an 230 Tagen (Hinweis auf die zutreffenden Angaben zur Zeile 30 in der Anlage N-Gre für die Streitjahre) von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der T-zentrale der X AG in A/CH mit dem eigenen PKW hin- und zurückgefahren. Er hat damit an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert. Nur bei diesem --zuletzt genannten-- Sachverhalt wäre die Grenzgängereigenschaft des Klägers in Frage gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 --zur Rechtslage nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927, die auch für die Streitjahre dem Grunde nach noch maßgeblich ist: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. B 2. a.E.--).
37 
2. Der Umstand, dass der Kläger an 150 Tagen im Streitjahr 1996 und an 63 Tagen im Streitjahr 1997 (Hinweis auf S. 7 des Tatbestandes) von seinem Arbeitsort in A/CH nach B/F (eintägige) Geschäftsreisen in einen Drittstaat unternommen hat, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurückgekehrt ist und anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung und demzufolge nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Klägers. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist“ (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Gerade diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist an jedem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist er damit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz zu beurteilen.
38 
a) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur auf dessen Wortlaut (der jedoch im Vordergrund steht: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Einl. Rn 106 ff.), sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen ist (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810). Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 zu II. 4.) aufhält. Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil jedenfalls bei einer Nichtrückkehr von dort , also vom Tätigkeitsstaat (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2001, 433, 439). Auf der anderen Seite wird die Eingliederung in die Lebenswelt des Wohnsitzstaates gelockert (BFH-Beschluss in BStBl II 1994, 696). Damit geht einher der Wegfall des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates, dem der Arbeitnehmer nicht mehr in dem erforderlichen Maße verhaftet bleibt (Vogel/Lehner, a.a.O. Art. 15 Rn 132).
39 
Angesichts dieser Zielsetzung ist nicht nachvollziehbar, dass Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens zwar weiterhin im Ansässigkeitsstaat haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212), weil sie arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren, und demzufolge diesem das Besteuerungsrecht für deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates jedoch entfallen soll, wenn sie arbeitstäglich zwar auch an ihren Wohnsitz zurückkehren, zuvor jedoch eine Geschäftsreise in einen Drittstaat --wie der Kläger nach Frankreich-- unternommen haben. Eine --im Vergleich zur Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat selbst -- intensivere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnte, liegt nicht vor bei einer (eintägigen) Geschäftsreise in einen Drittstaat (wie z.B. im Streitfall nach Frankreich).
40 
b) Schließlich entspricht nur die durch den Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbietet der Gleichheitssatz die Willkür, d.h. vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlich vertretbaren plausiblen Grund verschieden behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (gleiche oder) ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur des Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar, Art. 3 Rz. 95 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
41 
Im Streitfall ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund dafür, dass bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat eine Nichtrückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz selbst dann vorliegen soll, wenn der Arbeitnehmer an seinen Wohnsitz tatsächlich am Tag der Geschäftsreise zurückgekehrt ist (so aber die generelle Verständigungsvereinbarung in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2), ersichtlich nicht vorhanden. Auch die Beteiligten und dabei insbesondere FA, das vom Senat auch in anderen Verfahren mehrmals auf diese Rechtsfrage hingewiesen wurde, zeigte sich außerstande, für diese Vereinbarung überhaupt einen Grund anzugeben. Der Senat sieht in dieser Regelung den Ausdruck einer sinnentleerten Kasuistik bei der Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz, die offenbar von dem Interesse der Vertragsstaaten geprägt ist, das Steueraufkommen „wie auch immer“ zu verteilen (Prokisch, RIW 1991, 306, 405 ff --zu V. 2.--). Eine Auslegung der (zugegebenermaßen sehr problematischen [Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Festschrift für Wassermeyer, München 2005 S. 757 [766 -Abs. 2-]) Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsstaaten an der Höhe der Steuereinnahmen und Staatsausgaben ist kein anerkanntes Auslegungskriterium (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Grundlagen Teil I Abschnitt 4 Auslegung der DBA).
42 
Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird auch deutlich, wenn der Fall einer mehrtägigen Dienstreise im Tätigkeitsstaat zum Vergleich herangezogen wird. Hätte der Kläger eine mehrtägige Dienstreise nach Biel/CH unternommen, und wäre er nicht zurückgekehrt (weil ihm das Hin- und Herfahren zu lästig gewesen wäre), hätte das FA im Ergebnis eine Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat (die Bundesrepublik Deutschland) unterstellt, weil die Entfernung vom Wohnort zum Ort der Geschäftsreise (nur) ca 100 km beträgt und diese Strecke gegebenenfalls in weniger als einer Stunde hätte zurückgelegt werden können (vgl. die generelle Vereinbarung vom 24. Juni 1999 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O. B. 15 a.2 Nr. 11) und demzufolge eine Rückkehr zumutbar erscheint. Für die Annahme einer Nichtrückkehr bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich zurückgekehrt ist, während bei einer (tatsächlichen) Nichtrückkehr aus dem Tätigkeitsstaat bei einer mehrtägigen Geschäftsreise ein Nichtrückkehrtag nur anerkannt wird, wenn die Rückkehr unzumutbar war, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.
43 
Eine Grundlage für eine sachgerechte Typisierung (Hinweis auf Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rz. 555-566) im Sinne der Gleichung Rückkehrtag nach einer Geschäftsreise in einen Drittstaat = Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
44 
c) Der Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Meinung, dass eine eintägige Geschäftsreise in einen Drittstaat nicht „stets“ zur Annahme eines Nichtrückkehrtages führt, von einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15 a.2 Nr. 31; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, a.a.O., S. 757, 765 zu II. 2. b). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Der Senat ist nur an die (und nicht nur wie der vorliegende Fall zeigt: sehr problematische) Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz gebunden, weil diese Vertragsnorm durch Zustimmungsgesetz in inländisches Recht transformiert wurde. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (vgl. hierzu: Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hiervon kann nach den zuvor dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht ausgegangen werden (gleicher Auffassung: Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 15a Rn. 47 a.E.,; anderer Auffassung: Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., DBA-Schweiz Art. 15a Rz. 22).
45 
3. Schließlich kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in B/F an den hier in Rede stehenden 150 Arbeitstagen (im Streitjahr 1996) und 63 Arbeitstagen (im Streitjahr 1997) seinen Arbeitsort hatte (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BStBl II 1991, 86; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 08; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 188 zu 4.) und ob demzufolge die Frage des Besteuerungsrechts für die vom Kläger in B/F ausgeübte Arbeit unter Berücksichtigung von Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern (DBA-Frankreich) zu entscheiden sein könnte. Der Kläger hatte in den Streitjahren in G und damit im Grenzgebiet seine ständige Wohnstätte, wohin er täglich zurückkehrte. Er arbeitete im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates (in B in Frankreich). Damit könnten die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf seine Tätigkeit in B/F entfallen, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich).
46 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Steuerbescheiden vom FA festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der sog. reformatio in peius).
47 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.
48 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Frage, ob Tage, an denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten unternommen wurden, „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der letzte Tag einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten auch „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen zu zählen ist, für bedenklich hält (Fach A Teil 2 Nummer 7 zu: Beispiel des Grenzgängerhandbuches). Nicht zu entscheiden brauchte der Senat im vorliegenden Fall, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Staat) verlässt und sich auf die Rückreise in den Ansässigkeitsstaat begibt, auch dann nicht (mehr) zu den Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauf folgenden Tag an seinem Wohnsitz ankommt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 4.).
49 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der Senat vorsorglich ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerecht 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4 ) und zwar die eines (Kollektiv-) Prokuristen in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3-6 und die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2. und vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF im Revisionsverfahren zum Az.: I R 81/04 bereits vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Gründe

 
34 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Steuerbescheide sind jedenfalls insoweit rechtmäßig, als das FA die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat: Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz der deutschen Besteuerung.
35 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Regelung des Art. 15 DBA-Schweiz (und damit auch ohne Rücksicht auf die Regelung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten, die insoweit den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind --Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt --BBl-- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Regelung in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Grenzgänger im Sinne dieser Vorschrift ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Kehrt diese Person nicht jeweils nach Arbeitsende an ihren Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn die Person bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Nrn. II. 3. und 4. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929, das eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz enthält --BFH-Urteil vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
36 
Nach diesen Bestimmungen steht der Bundesrepublik Deutschland und damit dem Staat, in dem der Kläger (in G) in den Streitjahren ansässig war, das Besteuerungsrecht für dessen gesamte --von der X AG bezogene-- Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zu. Der Kläger ist an 230 Tagen (Hinweis auf die zutreffenden Angaben zur Zeile 30 in der Anlage N-Gre für die Streitjahre) von seinem Wohnort zu seinem Arbeitsort in der T-zentrale der X AG in A/CH mit dem eigenen PKW hin- und zurückgefahren. Er hat damit an jedem Arbeitstag die Grenze in beide Richtungen überschritten und damit regelmäßig und nicht nur gelegentlich die Grenze überquert. Nur bei diesem --zuletzt genannten-- Sachverhalt wäre die Grenzgängereigenschaft des Klägers in Frage gestellt (vgl. BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 --zur Rechtslage nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Fassung vor Inkrafttreten des Änderungsprotokolls vom 21. Dezember 1992, BGBl II 1993, 1896, BStBl I 1993, 927, die auch für die Streitjahre dem Grunde nach noch maßgeblich ist: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134 zu II. B 2. a.E.--).
37 
2. Der Umstand, dass der Kläger an 150 Tagen im Streitjahr 1996 und an 63 Tagen im Streitjahr 1997 (Hinweis auf S. 7 des Tatbestandes) von seinem Arbeitsort in A/CH nach B/F (eintägige) Geschäftsreisen in einen Drittstaat unternommen hat, nach Beendigung seiner Tätigkeit wieder zu seinem regelmäßigen Arbeitsort zurückgekehrt ist und anschließend seinen Wohnort in der Bundesrepublik Deutschland aufgesucht hat, führt zu keiner anderen Beurteilung und demzufolge nicht zum Wegfall der Grenzgängereigenschaft des Klägers. Diese würde nur entfallen, wenn der Kläger „an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist“ (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Gerade diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Der Kläger ist an jedem Arbeitstag an seinen Wohnsitz zurückgekehrt. In Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist er damit als Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz zu beurteilen.
38 
a) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass bei der Auslegung eines Doppelbesteuerungsabkommens nicht nur auf dessen Wortlaut (der jedoch im Vordergrund steht: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Einl. Rn 106 ff.), sondern auch auf den Sinn und Zweck und den systematischen Zusammenhang der auszulegenden Bestimmung abzustellen ist (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810). Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 zu II. 4.) aufhält. Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil jedenfalls bei einer Nichtrückkehr von dort , also vom Tätigkeitsstaat (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft --RIW-- 2001, 433, 439). Auf der anderen Seite wird die Eingliederung in die Lebenswelt des Wohnsitzstaates gelockert (BFH-Beschluss in BStBl II 1994, 696). Damit geht einher der Wegfall des Besteuerungsrechts des Wohnsitzstaates, dem der Arbeitnehmer nicht mehr in dem erforderlichen Maße verhaftet bleibt (Vogel/Lehner, a.a.O. Art. 15 Rn 132).
39 
Angesichts dieser Zielsetzung ist nicht nachvollziehbar, dass Grenzgänger den Mittelpunkt ihres Lebens zwar weiterhin im Ansässigkeitsstaat haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212), weil sie arbeitstäglich an ihren Wohnort zurückkehren, und demzufolge diesem das Besteuerungsrecht für deren Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zusteht, das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates jedoch entfallen soll, wenn sie arbeitstäglich zwar auch an ihren Wohnsitz zurückkehren, zuvor jedoch eine Geschäftsreise in einen Drittstaat --wie der Kläger nach Frankreich-- unternommen haben. Eine --im Vergleich zur Arbeitsausübung im Tätigkeitsstaat selbst -- intensivere Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnte, liegt nicht vor bei einer (eintägigen) Geschäftsreise in einen Drittstaat (wie z.B. im Streitfall nach Frankreich).
40 
b) Schließlich entspricht nur die durch den Senat vorgenommene Auslegung des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz dem Gebot der verfassungskonformen Auslegung unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes nach Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) verbietet der Gleichheitssatz die Willkür, d.h. vergleichbare Sachverhalte dürfen nicht ohne sachlich vertretbaren plausiblen Grund verschieden behandelt werden. Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn die (gleiche oder) ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur des Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also bezogen auf den jeweils in Rede stehenden Sachbereich und seine Eigenart ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Regelung fehlt (Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Rechtsprechung des BVerfG, Kommentar, Art. 3 Rz. 95 mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BVerfG).
41 
Im Streitfall ist ein vernünftiger, einleuchtender Grund dafür, dass bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat eine Nichtrückkehr im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz selbst dann vorliegen soll, wenn der Arbeitnehmer an seinen Wohnsitz tatsächlich am Tag der Geschäftsreise zurückgekehrt ist (so aber die generelle Verständigungsvereinbarung in BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2), ersichtlich nicht vorhanden. Auch die Beteiligten und dabei insbesondere FA, das vom Senat auch in anderen Verfahren mehrmals auf diese Rechtsfrage hingewiesen wurde, zeigte sich außerstande, für diese Vereinbarung überhaupt einen Grund anzugeben. Der Senat sieht in dieser Regelung den Ausdruck einer sinnentleerten Kasuistik bei der Anwendung der Grenzgängerregelung des Art. 15a DBA-Schweiz, die offenbar von dem Interesse der Vertragsstaaten geprägt ist, das Steueraufkommen „wie auch immer“ zu verteilen (Prokisch, RIW 1991, 306, 405 ff --zu V. 2.--). Eine Auslegung der (zugegebenermaßen sehr problematischen [Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung Festschrift für Wassermeyer, München 2005 S. 757 [766 -Abs. 2-]) Grenzgängerregelung des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland-Schweiz ausschließlich unter Berücksichtigung des Interesses der Vertragsstaaten an der Höhe der Steuereinnahmen und Staatsausgaben ist kein anerkanntes Auslegungskriterium (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Grundlagen Teil I Abschnitt 4 Auslegung der DBA).
42 
Die nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung wird auch deutlich, wenn der Fall einer mehrtägigen Dienstreise im Tätigkeitsstaat zum Vergleich herangezogen wird. Hätte der Kläger eine mehrtägige Dienstreise nach Biel/CH unternommen, und wäre er nicht zurückgekehrt (weil ihm das Hin- und Herfahren zu lästig gewesen wäre), hätte das FA im Ergebnis eine Rückkehr in den Ansässigkeitsstaat (die Bundesrepublik Deutschland) unterstellt, weil die Entfernung vom Wohnort zum Ort der Geschäftsreise (nur) ca 100 km beträgt und diese Strecke gegebenenfalls in weniger als einer Stunde hätte zurückgelegt werden können (vgl. die generelle Vereinbarung vom 24. Juni 1999 in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O. B. 15 a.2 Nr. 11) und demzufolge eine Rückkehr zumutbar erscheint. Für die Annahme einer Nichtrückkehr bei einer eintägigen Geschäftsreise in einen Drittstaat, obwohl der Arbeitnehmer tatsächlich zurückgekehrt ist, während bei einer (tatsächlichen) Nichtrückkehr aus dem Tätigkeitsstaat bei einer mehrtägigen Geschäftsreise ein Nichtrückkehrtag nur anerkannt wird, wenn die Rückkehr unzumutbar war, ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar.
43 
Eine Grundlage für eine sachgerechte Typisierung (Hinweis auf Leibholz/Rinck, a.a.O., Art. 3 Rz. 555-566) im Sinne der Gleichung Rückkehrtag nach einer Geschäftsreise in einen Drittstaat = Nichtrückkehrtag im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz vermag der Senat ebenfalls nicht zu erkennen.
44 
c) Der Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Meinung, dass eine eintägige Geschäftsreise in einen Drittstaat nicht „stets“ zur Annahme eines Nichtrückkehrtages führt, von einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15 a.2 Nr. 31; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, a.a.O., S. 757, 765 zu II. 2. b). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Der Senat ist nur an die (und nicht nur wie der vorliegende Fall zeigt: sehr problematische) Grenzgängerregelung in Art. 15a DBA-Schweiz gebunden, weil diese Vertragsnorm durch Zustimmungsgesetz in inländisches Recht transformiert wurde. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (vgl. hierzu: Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Hiervon kann nach den zuvor dargelegten Erwägungen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, nicht ausgegangen werden (gleicher Auffassung: Brandis in Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz Art. 15a Rn. 47 a.E.,; anderer Auffassung: Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., DBA-Schweiz Art. 15a Rz. 22).
45 
3. Schließlich kann der Senat offen lassen, ob der Kläger in B/F an den hier in Rede stehenden 150 Arbeitstagen (im Streitjahr 1996) und 63 Arbeitstagen (im Streitjahr 1997) seinen Arbeitsort hatte (BFH-Urteil vom 28. September 1990 VI R 157/89, BStBl II 1991, 86; BMF-Schreiben in BStBl I 1994, 683 Tz. 08; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 188 zu 4.) und ob demzufolge die Frage des Besteuerungsrechts für die vom Kläger in B/F ausgeübte Arbeit unter Berücksichtigung von Art. 13 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern (DBA-Frankreich) zu entscheiden sein könnte. Der Kläger hatte in den Streitjahren in G und damit im Grenzgebiet seine ständige Wohnstätte, wohin er täglich zurückkehrte. Er arbeitete im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaates (in B in Frankreich). Damit könnten die vom Kläger erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die auf seine Tätigkeit in B/F entfallen, nur in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich).
46 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Steuerbescheiden vom FA festgesetzt wurde. Der erkennende Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der sog. reformatio in peius).
47 
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs.1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--.
48 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Frage, ob Tage, an denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten unternommen wurden, „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu rechnen sind. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass er die Auffassung der Finanzverwaltung, nach der der letzte Tag einer mehrtägigen Geschäftsreise in Drittstaaten auch „stets“ zu den Nichtrückkehrtagen zu zählen ist, für bedenklich hält (Fach A Teil 2 Nummer 7 zu: Beispiel des Grenzgängerhandbuches). Nicht zu entscheiden brauchte der Senat im vorliegenden Fall, ob der Tag, an dem der Arbeitnehmer seinen Tätigkeitsort in einem Drittstaat (insbesondere in einem außereuropäischen Staat) verlässt und sich auf die Rückreise in den Ansässigkeitsstaat begibt, auch dann nicht (mehr) zu den Nichtrückkehrtagen rechnet, wenn der Arbeitnehmer erst am darauf folgenden Tag an seinem Wohnsitz ankommt (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267, zu II. 4.).
49 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der Senat vorsorglich ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerecht 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4 ) und zwar die eines (Kollektiv-) Prokuristen in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3-6 und die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2. und vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF im Revisionsverfahren zum Az.: I R 81/04 bereits vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahres in C/D (Landkreis E --Hinweis auf die monatlichen Abrechnungen für Januar bis März des Streitjahres [Bl. 84-86 der FG-Akten]). Danach zog sie nach F/D um (Hinweis auf die Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung --eingereicht am 15. April 2002 beim Beklagten [dem Finanzamt -FA-]--). Inzwischen ist die Klägerin (mit ihrer Familie) in die Schweiz verzogen (in die ... str. ... in ... G /CH).
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der --inzwischen nicht mehr bestehenden-- P GmbH (im folgenden: P-GmbH bzw. Arbeitgeberin), deren Sitz sich in X/D-... befand, als Process Spezialist EDV beschäftigt (s. § 1 des Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 2000/6. Januar 2001, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 60-68 der ESt-Akten Bd III; Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004, Bl. 13 der ESt-Akten) bzw. als IT-Consultant (Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Streitjahr --Bl. 1 der ESt-Akten Bd III). Ihr Dienstsitz war in S/D. Lt. den Angaben ihrer Arbeitgeberin auf der Lohnsteuerkarte betrug ihr Bruttoarbeitslohn für das (gesamte) Streitjahr 92.821,21 EUR (Bl. 10 der ESt-Akten Bd III --Hinweis im übrigen auf die Abrechnungen für die Monate des Streitjahres und darüber hinaus bis Oktober 2003, Bl. 84-107 der FG-Akten--).
Die P-GmbH ist das Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der P Inc. aus N /USA, die eine (weitere) Tochtergesellschaft in der Schweiz hatte [die inzwischen --am 17. März 2005-- im Handelsregister gelöschte P (Schweiz) AG in W --im folgenden: A-AG--]. Inzwischen wurden die zuvor genannten Unternehmen von der Firma L übernommen (s. Bl. 57 der ESt-Akten für 2003). Die Klägerin war von Beginn ihrer Tätigkeit bei der P-GmbH an bei verschiedenen Firmen eingesetzt worden (z.B. bei der U AG in F, der R [-S] AG und anderen [großen] deutschen Firmen). Ihre Aufgabe war es jeweils, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin beratend zu begleiten.
Ab dem 10. Juni 2002 --einem Montag-- (bis zum 5. Oktober 2003) war die Klägerin im Auftrag ihrer Arbeitgeberin bei der Swiss ... in deren Betriebsräumen in Z/CH eingesetzt (Hinweis auf den befristeten internationalen Entsendevertrag vom 1. August 2003/12. September 2003 --Bl. 69-76 der ESt-Akten Bd III-- der von Anfang an für ihren Einsatz in der Schweiz verbindlich war --so die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) in einem von der Swiss ... geleiteten Projekt. Der Auftrag hierfür war von der A-AG vereinbart worden. Auch bei diesem Unternehmen war es Aufgabe der Klägerin, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin vor Ort zu betreuen (Beratungsdienste zu leisten --vgl. International Statement of Work, Bl, 35 der FG-Akten--), weil der A-AG kein Personal hierfür zur Verfügung stand. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie (im Hinblick auf die hohen Hotelkosten) nur ausnahmsweise in Z/CH übernachten und demzufolge täglich von ihrem Wohnsitz in F an ihren Arbeitsort nach Z/CH und zurück pendeln werde. Die Klägerin übernachtete danach lediglich an 7 Tagen in der Schweiz. Im übrigen suchte sie während ihrer Tätigkeit in Z/CH die Zentrale ihres Arbeitgebers in X ca. 5 bis 8 mal auf, um an Meetings teilzunehmen. Bei diesen Gelegenheiten reiste sie mit dem Flugzeug vom Flughafen H zum Flughafen X und zurück.
Kontakte zur Schwestergesellschaft ihrer Arbeitgeberin hatte die Klägerin während der Tätigkeit in Z/CH nur gelegentlich. Sie beschränkten sich auf zufällige Kontakte, wenn (nicht mit ihr abgestimmte) Einsätze von Bediensteten der A-AG bei der Swiss ... stattfanden.
Ihr Gehalt wurde --wie zuvor-- von ihrer Arbeitgeberin, der P-GmbH weiter ausgezahlt und Lohnsteuer vom Lohn der Klägerin einbehalten (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Juni-Dezember 2002, Bl. 89-95 der FG-Akten). Die Kosten für den Einsatz der Klägerin wurden der Swiss ... durch die A-AG in Rechnung gestellt. Die Gehaltsaufwendungen für die Tätigkeit der Klägerin bei der Swiss ... wurden durch die P-GmbH der A-AG belastet (vgl. Schreiben der P-GmbH vom 29. September 2003, Bl. 38 der ESt-Akten Bd III) auf Grund einer internen Kostenbelastungsvereinbarung (--cross charge-- Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2004 --Bl. 32 der FG-Akten-- und den International Statement of Work --Bl. 35 der FG-Akten--). Vom International Statement of Work wurde durch den Senat eine Übersetzung angefertigt (Bl. 122 der FG-Akten) und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Für die Tätigkeit in der Schweiz vom 10. Juni - 31. Dezember 2002 wurde der Klägerin von ihren Bruttoeinkünften von 73.213 CHF Z-ische Quellensteuer in Höhe von 7.314,30 CHF in Abzug gebracht (Hinweis auf die Bestätigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 1. September 2003 (Bl. 39 der ESt-Akten Bd III). In der Bestätigung wird als Arbeitgeber (Nr. ...) die A-AG angegeben. Diese führte auch die Z-ische Quellensteuer an die zuständige Eidgenössische Steuerbehörde ab. In der Bestätigung vom 1. September 2003 wird im übrigen darauf hingewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe, ebenso in der Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH (des Kantonalen Steueramts -Dienstabteilung Quellensteuer-) vom 15. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 4. November 2007 beantragte die Klägerin beim Kantonalen Steueramt Z/CH, dass die von ihr gezahlte Z-ische Quellensteuer (von 7.314,30 CHF) erstattet werde, weil das FA und das Finanzgericht (FG) ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit --auch soweit diese in der Schweiz ausgeübt worden sei-- als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig beurteilen würden (Bl. 131 der FG-Akten). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Die Finanzdirektion Z/CH hat mit Schreiben vom 23. November 2007 verschiedene Unterlagen bei der Klägerin angefordert (Bl. 130 der FG-Akten), die sie mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 auch vorgelegt hat (Bl. 129 der FG-Akten).
Das Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgeberin der Klägerin (das Finanzamt X für Körperschaften --§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG--) erteilte am 25. September 2003 eine Freistellungsbescheinigung bezüglich des Arbeitslohns der Klägerin vom Steuerabzug für den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 200 3 (Bl. 35 der ESt-Akten Bd III). Der Arbeitslohn der Klägerin unterliege nach § 39b Abs. 6 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) --DBA-Schweiz 1971/1989-- in voller Höhe nicht dem Steuerabzug im Inland. Für diesen Zeitraum wurde gleichwohl von der Arbeitgeberin Lohnsteuer einbehalten, diese aber nicht an die zuständige Finanzkasse abgeführt (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Januar-Oktober 2003 [Bl. 96-107 der FG-Akten] und auf das Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004 [Bl. 13 der ESt-Akten]). Später wurde die einbehaltene Lohnsteuer an die Finanzkasse beim FA abgeführt (Schreiben der L Deutschland GmbH vom 5. Juli 2005, Bl. 57 der ESt-Akten).
10 
Ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 war die Klägerin weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und zwar wiederum (und zwar schon ab dem 8. Dezember 2003) an einem Schweizer Einsatzort (Hinweis auf die Lohnsteuerkarte und die Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 2004 [Bl. 42 und 43 der ESt-Akten]), danach siedelte die Klägerin um in die Schweiz und ist seither für ein Schweizerisches Unternehmen (... ...) tätig.
11 
Die Kläger reichten am 3. November 2003 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Dabei vertraten sie die Ansicht, dass nur der von der Klägerin vom 1. Januar - 10. Juni 2002 erzielte Arbeitslohn von 45.335 EUR (= 92.821,21 EUR [= Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte] ./. 47.485,95 EUR [Zeilen 2 und 15 der Anlage N und Schreiben der Klägerin vom 29. September 2003]), der auf ihre Tätigkeit im Inland entfalle, als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sei, der ihr --für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit-- gezahlte Arbeitslohn (von 47.485,95 EUR) jedoch nicht. Der für die Tätigkeit in der Schweiz gezahlte Lohn beträgt 73.213 CHF (vgl. die Bescheinigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 15. Mai 2008, Bl. 127 der FG-Akten), unter Berücksichtigung des amtlichen Umrechnungskurses von 100 CHF = 68 EUR (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuches), demzufolge 49.784,84 EUR. Er sei nach dem DBA-Schweiz 1971/1989 im Inland steuerfrei.
12 
Dem folgte das FA nicht. Im Einkommensteuerbescheid vom 17. September 2004 unterwarf es den gesamten Bruttoarbeitslohn des Streitjahres der Einkommensteuer. Eine Anrechnung der Z-ischen Quellensteuer nach § 34c der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) erfolgte nicht. Ebenso wenig wurde die (Z-ische) Abzugssteuer gemäß Art 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971/1989 auf die Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der dem Einkommensteuerbescheid beigefügten Anrechnungsverfügung berücksichtigt.
13 
Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005 führt das FA aus: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 könnten vorbehaltlich der Art. 15a-19 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Danach stünde der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit der Klägerin zu. Dem stünden jedoch die Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01 (BStBl I 2001, 796) entgegen, weil die A-AG als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin der Klägerin zu beurteilen sei. Hiervon unabhängig könnten ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit beziehe, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig sei (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989). Da die Klägerin ihren Arbeitsort in Z/CH vom 10. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gehabt habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnort in F zurückgekehrt sei, habe die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 gehe dem Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 vor, in dem er die Besteuerung von Arbeitnehmern im Wohnsitzstaat vorsehe. Auch die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gelte nicht. Dementsprechend sei der Arbeitslohn der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der A-AG in Z/CH in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer zu Recht unterworfen worden.
14 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass der Arbeitslohn der Klägerin für den Zeitraum 10. Juni - 31. Dezember 2002 nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sei. Wegen der hierzu vorgetragenen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2005 Bezug genommen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 in der Weise zu ändern, dass die Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 49.784,84 EUR gekürzt werden und die Einkommensteuer auf 3.059 EUR festgesetzt wird.
17 
Das FA beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Wegen der hierzu vorgetragenen Erwägungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 8. September 2005 erwiesen.
20 
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer lt. dem zuvor dargelegten Klageantrag beruht auf einer Berechnung des FA (Hinweis auf dessen Schriftsatz vom 4. Juni 2008). Die Klägerin hat dieser zugestimmt.
21 
Am 19. Oktober 2007 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen „Auf richterliche Anordnung“ in der Ladung zum Gerichtstermin. Die Beteiligten erklärten bei dieser Gelegenheit, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden seien (Hinweis auf § 79a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
22 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
23 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
1 Bd Einkommensteuerakten Ersatzakten ab 2003 Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd I Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd II Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Tatbestand

 
Die Kläger sind Eheleute, die für den Veranlagungszeitraum 2000 (Streitjahr) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in X. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur.
Der am 5. Juni 1937 geborene Kläger arbeitete seit dem 1. Januar 1986 bis zu seiner Pensionierung zum 31. Mai 2001 bei der ......... (im folgenden: H-AG bzw. Arbeitgeberin -im übrigen Hinweis auf das Schreiben der H-AG vom 14. Juni 2007 als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007-) in der Schweiz (vgl. den auch noch für die Streitjahre im wesentlichen verbindlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1985 -s. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007). Seine regelmäßige Arbeitsstätte war die Zentralstelle der H-AG (Division .........) in Y (Kanton Z).
Durch Beschluss des Verwaltungsrates der H-AG vom 23. April 1990 (Anlage zum  Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008) wurde der Kläger zum Prokuristen ernannt [Hinweis auf Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) -im folgenden: OR- und auf Art. 721 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 30 Rn. 46] und zwar -wie in der Schweiz generell üblich bei Großgesellschaften (wie der H-AG)- zum Kollektivprokuristen (vgl. hierzu: Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Zürich -im folgenden: BSK OR I-Bearbeiter- Art. 460 Rn. 7-11).
Aus Art. 721 OR („ Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen“) folgt, dass alle Zeichnungsberechtigungen -einschließlich der nicht im Schweizerischen Handelsregister einzutragenden Handlungsvollmacht (Art. 462 OR; BSK OR I-Watter, 4. Aufl., 2007, Art. 462 Rn. 3)- durch den Gesamtverwaltungsrat zu erteilen sind. Die Bestimmung wird bei Großgesellschaften -wie z.B. der H-AG-, in denen jährlich Hunderte von Zeichnungsberechtigungen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85) zu erteilen sind, als unsinnig angesehen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a,a.O., § 29 Rn. 64; Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II, 2. Aufl., 2002 -im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter- Art. 716a Rn. 16), vom Schweizerischen Gesetzgeber aber offenbar bewusst so gewollt (vgl. Botschaft 182 zitiert bei: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Fn. 11; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 2). Deshalb sind eine Vielzahl Schweizerischer Großunternehmen (z.B. die A-AG, B-AG, C-AG, D-AG u.a.) dazu übergegangen, (fast) allen nach außen auftretenden Personen ohne weiteres nach einer gewissen Anstellungszeit die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer nicht im Handelsregister einzutragenden Handlungsvollmacht zu erteilen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Fn.12) bzw. diese Personen mit einem Zeichnungsrecht ohne Titel einzutragen (üblicher Eintrag: „Kollektivunterschrift zu zweien“; BSK OR II-Watter, Art. 720 Rn 5 und Art. 721 Rn. 8). Die H-AG ist dieser Übung jedoch nicht gefolgt (Hinweis auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons T Hauptregister vom 15. Juni 2007, nach dem 1607 Kollektivprokuristen eingetragen wurden, neben 1173 Berechtigungen zur Kollektivunterschrift zu zweien [ohne Funktionsbezeichnung], Bl. 194 und 195 der FG-Akten -Anlage zum Schriftsatz der Kläger vom 25. Juni 2007-). Mit dem zuvor genannten Eintrag kann ausnahmsweise Bevollmächtigung im Sinne einer Organvollmacht umschrieben werden (BSK OR II-Watter Art. 721 Rn. 8; derselbe, a.a.O., Art. 718 Rn 17 ff).
Der Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Statuten und das Organisationsreglement der H-AG (Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 und 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11) vorzulegen, kamen die Kläger nicht nach, weil die H-AG diese nicht zur Verfügung stellte (zur Frage, inwieweit die Ernennung eines Prokuristen einer statuarischen Basis bzw. einer Konkretisierung bedarf: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 63-74). Diese Nichtvorlage entspricht der ständigen   Übung gerade der großen (Welt-) Unternehmen in der Schweiz. Weniger bedeutende Unternehmen gestatten regelmäßig die Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. zum Einblick in das Organisationsreglement: BSK OR II-Watter Art. 716b Rn. 14-17).
In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2000 (s. Angaben zur Zeile 19 Anlage N-Gre, Bl. 8 der ESt-Akten) gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 -DBA-Schweiz  1971- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 -DBA-Schweiz 1992- (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) der deutschen Besteuerung unterliege. Zusammen mit der Steuererklärung legten die Kläger eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vom 21. Februar 2001 vor (mit einem Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Z vom 1. März 2001 -Bl. 14 der ESt-Akten-), nach der der Kläger an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Gleichzeitig wurde auch eine Bestätigung der H-AG vom Januar 2001 eingereicht, nach der der Kläger an insgesamt 134 Arbeitstagen zur örtlichen Betreuung und Abwicklung des RNV - .....projekts in G/Volksrepublik China weilte.
Die vom Kläger angegebenen 134 Arbeitstage, an denen er seine Arbeit in der Volksrepublik China ausgeübt habe, errechnen sich wie folgt:
vom
12.1. bis 9.2.
entsprechend
  21 Arbeitstagen
}       
15.03. bis 7.4.
}       
  18         }
}       
7. bis 21.5.
}       
  10         }
}       
10.7. bis 10.8.
}       
  24         }
}       
27.9. bis 21.12.
}       
  61         }
                 
insgesamt
134 Arbeitstage
Bei der Berechnung der Arbeitstage sind Samstage und Sonntage nicht berücksichtigt, jedoch wurde der am Sitz der H-AG gesetzliche Feiertag, die Bundesfeier am 1. August als Arbeitstag beurteilt. Die An- und Abreisetage sind ab dem Zeitpunkt des Reiseantrittes mit eingerechnet (Flugroute: Basel/Mühlhausen/Freiburg - Zürich - G und umgekehrt). Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die mit dem Schriftsatz 14. Mai 2008 eingereichten Unterlagen für das Streitjahr Bezug genommen, die mit den zuvor wiedergegebenen Angaben des Klägers übereinstimmen. Im übrigen wird auf die bei den FG-Akten abgelegte Kalenderblätter für das Streitjahr (mit den Eintragungen des Berichterstatters) Bezug genommen (Bl. 1 und 2 der FG-Akten zum Az. 3 K 2565/08).
10 
Nach den Angaben auf dem Lohnausweis wurde von der Arbeitgeberin vom Lohn des Klägers (Schweizerische) Quellensteuer von 7.993 CHF abgezogen. Nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramts des Kantons Z vom 6. März 2001 unterlag der Kläger der vollen Z- Quellensteuer von 26.988,60 CHF (Bl. 59-61 der Rbst-Akten). Nach der Steuerbescheinigung des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramts des Kantons Z vom 21. Juni 2007 hat der Kläger Quellensteuer von insgesamt 34.823,60 CHF gezahlt (richtig wohl: 35.523,60 CHF [Berechnungsblatt Quellensteuerabzüge]), darin enthalten Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007).
11 
In dem -im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen- Einkommensteueränderungsbescheid vom 16. Mai 2003, der zum Gegenstand des zuvor form- und fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahrens (s. Einspruch vom 7. Juni 2001 gegen den Einkommensteuerbescheid vom 31. Mai 2001) wurde (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung -AO-), folgte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung der Kläger, dass er nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege. Das FA ging davon aus, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nur insoweit der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, als die Tätigkeit (an 134 Tagen) in der Volksrepublik China ausgeübt wurde (von 124.898 DM = 181.868 CHF [Zeilen 16 und 17 der Anlage N-Gre, Bl. 8 der ESt-Akten] x 123 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs Anlage N-Gre unten] = 223.868 DM x 134/240 [Bl. 11 der ESt-Akten]). Den restlichen Lohn des Klägers berücksichtigte es bei der Berechnung des Steuersatzes (98.800 DM [Bl. 11 der ESt-Akten] und Hinweis auf die Erläuterungen zum Bescheid vom 16. Mai 2003). Im übrigen rechnete das FA die Schweizerische Quellensteuer auf die in der Volksrepublik China ausgeübte Tätigkeit des Klägers gemäß     § 34c Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer an (24.396 DM = 35.523 CHF [= Schweizerische Quellensteuer -vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuerabzüge, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007-] x 123 v.H. x 134/240 [Bl. 11 der ESt-Akten]). Die Volksrepublik China hat für die Tätigkeit des Klägers in G (in Zusammenhang mit der Errichtung der .....Fabrik) kein Besteuerungsrecht ausgeübt (Hinweis auf Art. 15 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 10. Juni 1985 -DBA-China-).
12 
Das Einspruchsverfahren ruhte anschließend einvernehmlich zwischen den Beteiligten (s. Schreiben des FA vom 20. November 2001 und der Kläger vom 5. Juni 2001). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte das FA mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Daraufhin wurde mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 8. Dezember 2004 (u.a.) der Einspruch für das Streitjahr als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist der Auffassung, der Anteil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der auf die Arbeitstage in der Volksrepublik China entfalle, sei in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Prokurist (wie der Kläger) einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden „kann“, schließe danach die Besteuerung auch im Wohnsitzstaat (der Bundesrepublik Deutschland) nicht aus. Die Doppelbesteuerung werde insoweit nicht durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt), sondern (lediglich) durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz beseitigt. Dies sei in den angegriffenen Steuerbescheiden geschehen.
13 
Anschließend erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der sie zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragten im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) noch anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (Vorentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 -aufgehoben durch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875). Sie machen geltend, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen insgesamt nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
14 
Die Kläger beantragen: den Einkommensteueränderungsbescheid für 2000 vom 16. Juni 2003 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 zu ändern und die Einkommensteuer auf 18.151 DM festzusetzen.
15 
Das FA beantragt: die Klage abzuweisen.
16 
Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007, das dem FG am 9. Juli 2007 durch einen Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg übergeben wurde. Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 -Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22-).
17 
Die -im oben dargelegten Klageantrag wiedergegebene- Berechnung der von den Klägern begehrten Steuerfestsetzung für das Streitjahr folgt einer Berechnung durch den erkennenden Senat. Die Berechnungen des FA und der Kläger (vgl. deren Schriftsätze vom 5. Juni 2007 [Bl. 67-75 der FG-Akten] und vom 25. Juni 2007 [Bl. 93 der FG-Akten]) sind insoweit fehlerhaft, als die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht in voller Höhe (von 223.698 DM) bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt wurden (s. § 32b Abs. 1 Nr. 3 der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes -EStG 2000-).
18 
Die Kläger erklärten im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (Bl. 93 der FG-Akten), eine getrennte Veranlagung sei günstiger als eine Zusammenveranlagung. Mit den Beteiligten (und dabei insbesondere mit den Klägern) bestand insoweit Einvernehmen, dass dieser Hinweis als Anregung, gerichtet an das FA, gedacht ist, nach Eintritt der Rechtskraft im Falle eines -Klage stattgebenden- Urteils über dieses Begehren zu entscheiden. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs -BFH- vom 19. Mai 2004 III R 18/02 (BStBl II 2004, 980) wird ergänzend hingewiesen.
19 
Mit Beschluss des 3. (Voll-)Senats vom 25. Juni 2007 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für das Streitjahr auf den Einzelrichter übertragen.
20 
Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter mündliche Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben. Auf die Niederschrift über diesen Termin, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen.
21 
Mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2008 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für das Streitjahr auf den 3. (Voll-)Senat zurück übertragen.
22 
Mit Senatsbeschluss vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 wurde (nach gemeinsamer Verhandlung mit den Verfahren 3 K 121/07 und 3 K 2564/07 das vorliegende Verfahren zur gesonderten Entscheidung abgetrennt.
23 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
24 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: .
1 Bd Einkommensteuerakten Bd IV Stnr.: .
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: .

Entscheidungsgründe

 
25 
Die Klage ist begründet. Der Kläger unterliegt mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit weder insgesamt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz (siehe nachfolgend zu 1.) noch teilweise -im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Volksrepublik China- als leitender Angestellter, der eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend bestimmte Tätigkeit (als Prokurist) ausgeübt hat (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.), der deutschen Besteuerung (siehe nachfolgend zu 2.). Ein Besteuerungsrecht ergibt sich insoweit auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China (siehe nachfolgend zu 3.).
26 
1. Nach der speziellen Bestimmung des Art. 15a Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz (Hinweis auf die [Eingangs-]Formulierungen: „Ungeachtet des Artikels 15“ in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz und: „Vorbehaltlich [u.a.] des Artikels 15a“ in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Die Bestimmung des Art. 15a (Abs. 1 Satz 1) DBA-Schweiz geht auch der Bestimmung zu den leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vor (Hinweis auch auf die Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz: „Vorbehaltlich des Artikels 15a“), die insoweit den nichtleitenden Angestellten gleichgestellt sind (Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525).
27 
Demgegenüber gelten für Einkünfte von in einem Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmern, die in dem anderen Vertragsstaat ihre Arbeit ausüben und die nicht Grenzgänger sind, hinsichtlich des Besteuerungsrechts die Regelungen in Art. 15 in Verbindung mit Art. 24 DBA-Schweiz; danach ist bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz die Schweiz zur Besteuerung der Arbeitseinkünfte berechtigt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz), jedenfalls soweit die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (BFH-Beschlüsse vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 1. b; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Schweiz Rn. 33, mit weiteren Nachweisen) und die Bundesrepublik Deutschland zur Freistellung dieser Einkünfte von der Einkommensteuer verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz). Gemäß der spezielleren Bestimmung (bzw. Sonderregelung) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz steht der Schweiz bei Arbeitnehmern, die leitende Angestellte einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530) sind, das Besteuerungsrecht zu für die gesamten Einkünfte des leitenden Angestellten aus unselbständiger Arbeit (unter weiteren in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Voraussetzungen). Für den Streitfall folgt hieraus, dass der (gesamte) Arbeitslohn des Klägers nur dann der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Kläger Grenzgänger ist. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz liegen jedoch nicht vor.
28 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ist Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt. Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtsprechung vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein ab von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende (im Anschluss an das Verlassen der Arbeitsstelle [BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 4.]) aus dem Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat, in den Wohnsitzstaat (in diesem Sinne wohl: Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.), wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen demzufolge haben muss. Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) setzt bei natürlicher Betrachtung nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig „nach dort“ (also in den Staat seines Arbeitsortes) begeben hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II.2.; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5; Kolb in: Gocke/Gosch/Lang,  Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerungsabkommen, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
29 
b) Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar im Streitjahr an den Arbeitstagen (Hinweis auf Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Verhandlungsprotokoll-), an denen er seine Arbeit in G in der Volksrepublik China ausgeübt hat, nicht in den anderen Staat im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz (die Schweiz) begeben, in dem sich sein Arbeitsort (Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz) in Y in der..........zentrale der H-AG befand, weil er dort in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert war (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S.177 [S. 188] zu II. 4.; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08). Der Kläger hat demzufolge im Streitjahr an (zumindest) 106 Arbeitstagen (= 240 Arbeitstagen [Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 des Grenzgängerhandbuches] ./. 134 Arbeitstage in der Volksrepublik China) die Grenze zur Schweiz nicht überquert und sich demzufolge nicht im Staat seine Arbeitsortes aufgehalten. Er hat damit an rund 44 v.H. der gesamten Arbeitstage des Streitjahres und damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme der Grenzgängereigenschaft des Klägers auszugehen.
30 
aa) In den zuvor erwähnten 134 Arbeitstagen (in der Volksrepublik China) sind auch Tage enthalten, an denen der Kläger auf dem Weg in die Volksrepublik China und zurück (vom Flughafen Basel über Zürich nach G und umgekehrt -Hinweis z.B. auf die Angaben zum 12. Januar und 9. Februar, s. Reiseprogramm vom 4. Januar 2000 lt. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008-) die Grenze zur und von der Schweiz aus kommend überflogen hat. Ob diese Tage bei der Entscheidung der Rechtsfrage über das regelmäßige Pendeln über die Grenze zur Schweiz zu berücksichtigen sind, kann der Senat offen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 319, zu II. 2.), weil dieser Umstand die Zahl der Tage, an denen der Kläger die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert haben könnte, weiter erhöhen würde und die vom Senat zuvor berücksichtigten 106 Tage des Pendelns über die Grenze bereits ausreichend sind für die Annahme, der Kläger habe sich regelmäßig in die Schweiz begeben, und er erfülle insoweit die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft.
31 
bb) Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung, ob der Kläger regelmäßig über die Grenze gependelt ist, im Anschluss an eine Anweisung der Baden-Württembergischen Finanzverwaltung im Grenzgängerhandbuch von 240 (vereinbarten) Arbeitstagen ausgegangen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 a.a.O. in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls; Berechnung danach wohl: 365 Tage ./. 104 Samstage und Sonntage ./. 21 Tage Urlaub). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Berechnung der Arbeitstage (wohl ohne Ansatz von Feiertagen) folgt oder ob er z.B. lediglich 220 Arbeitstage (Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15 OECD -MA Rn 239 und 240) für zutreffend hält (insbesondere auch unter Berücksichtigung der -dem erkennenden Senat bekannten- Feiertage am Sitz der H-AG und der Urlaubstage des Klägers im Streitjahr). Nach Abzug der im wesentlichen in der Volksrepublik China verbrachten 134 Tage ergeben sich bei 220 Arbeitstagen noch 86 Tage, an denen der Kläger vom seinem Wohnort an seinen Arbeitsort in der Schweiz hin- und zurück über die schweizerische Grenze gependelt ist. Auch diese Anzahl von Tagen erfüllt für das gesamte Streitjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit, als er regelmäßig die Grenze überquert haben muss (in beide Richtungen).
32 
cc) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger vom 10. Juli - 10. August 2000 für die Dauer eines Monats, bzw. im Oktober und November 2000 die Grenze zur Schweiz nicht überquert hat, weil er seine Tätigkeit in der Volksrepublik China ausgeübt hat und er in diesen Zeiträumen demzufolge nicht über die Grenze zur Schweiz gependelt ist. Der Kläger erfüllt auch für diese Zeiträume insoweit die Voraussetzungen als Grenzgänger. Entscheidend ist, dass Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz von Prinzip der Maßgeblichkeit der Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeht (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Voraussetzungen, die gemäß Nr. II 3. des Verhandlungsprotokolls vorliegen müssen, dass eine Grenzgängereigenschaft für eine bestimmte Zeit nicht angenommen werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger nicht während des gesamten Kalenderjahres 2000 (Streitjahres) in dem anderen Staat also der Schweiz, dem Staat seines Arbeitsortes, beschäftigt gewesen wäre. Dies ist jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis mit der H-AG bestand während des gesamten Streitjahres.
33 
c) Der Kläger ist im Streitjahr jedoch nicht als Grenzgänger zu beurteilen (mit der Folge, dass ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für seine [gesamten] Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht besteht), weil er in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Volksrepublik China (demzufolge also in einem Drittstaat/Drittland) aus Anlass der Errichtung der ........-Fabrik im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Berechnung der (60) Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.
34 
Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt und der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Jahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
35 
Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommen kann: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl II 19985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf deren systematischen Zusammenhang (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 26-32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Die Vorschriften des WÜRV sind bei der Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz unmittelbar heranzuziehen, weil diese Bestimmung nach Inkrafttreten des WÜRV für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757) und für die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Juni 1990 (AS 1990, 1112) vereinbart wurde.
36 
Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, dass der Arbeitnehmer von dort (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, um als Grenzgänger beurteilt werden zu können. Damit wird jedoch nur eine Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft bezeichnet, nämlich das Erfordernis des regelmäßigen Pendelns über die Grenze, was der Kläger im Streitjahr erfüllt hat, weil er sich an über 80 Tagen an seinen Arbeitsort in Y begeben hat und nach Arbeitsende an seinen Wohnort in X zurückgekehrt ist. Demgegenüber entfällt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers dann, wenn dieser nach Arbeitsende an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und dies ohne Einschränkung in der Hinsicht, dass die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn er nach Arbeitsendeim Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer/ [Hrsg.], a.a.O., S. 177 ff [S. 188] zu II. 4.), an mehr als 60 Tagen nicht zurückkehrt. Nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft demzufolge auch dann, wenn der Arbeitnehmer -wie der Kläger-aus einem Drittstaat nach Arbeitsende nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt.
37 
Das zuvor dargelegte Ergebnis, das dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz und des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entspricht und den systematischen Zusammenhang auf der Grundlage des jeweiligen Regelungsgehalts der Bestimmungen berücksichtigt, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die Nichtrückkehren (= Nichtrückkehrtage im Schweizerdeutschen Sprachgebrauch -vgl. hierzu: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, 9. Aufl., 2007, S. 46 ff [Die Sprache(n) der Eingeborenen], S. 60 Abs. 2 ff-).
38 
Sinn und Zweck des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben (bei Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus beruflichen Gründen in den Wohnsitzstaat an mehr als 60 Arbeitstagen), ist, dass der Staat des Arbeitsortes (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu II. 4.), der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle hinnehmen muss (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 196-197) zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08) aufhält (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW-2001, 433, 439). Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht nicht nur eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Staates, in dem sich der Arbeitsort befindet, und damit ein Grund für dessen Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer im Staat des Arbeitsortes verbleibt, sondern auch dann, wenn er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat seine Arbeit verrichtet und von dort nicht zurückkehrt: Denn der Arbeitnehmer tritt im Drittstaat als Beschäftigter eines Schweizerischen Arbeitgebers auf. Als dessen Repräsentant in einem Drittstaat tritt eine engere Verbindung zum Arbeitgeber und in dessen Arbeitsorganisation ein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren kann. Dies rechtfertigt das Besteuerungsrecht des Staates seines regelmäßigen Arbeitsortes, in dessen Arbeitsorganisation der Arbeitnehmer aus den vorgenannten Gründen auch bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat intensiver eingegliedert ist.
39 
Im übrigen werden durch die mehr als 60malige Nichtrückkehr (im Streitfall die jedenfalls über 100malige Nichtrückkehr) in den Wohnsitzstaat wegen des Verbleibens im Drittstaat die Beziehungen (persönliche Verbindung) des Arbeitnehmers zum Wohnsitzstaat gelockert (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 15 Rn. 160a). Der Arbeitnehmer ist mit dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (BFH-Urteil vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696) nicht mehr so eng verhaftet (Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 132) und das für den Grenzgänger typische Pendeln über die Grenze tritt zurück, und es tritt stärker hervor die mit einer „Arbeit im Ausland“ in Art. 15 DBA-Schweiz typischer Weise erfasste Tätigkeit eines Arbeitnehmers (Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a; Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Art. 15 OECD-MA Rn. 279). Dies rechtfertigt es, nicht dem Wohnsitzstaat wie im Falle eines Grenzgängers das Besteuerungsrecht zuzuerkennen (Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz), sondern grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat wie bei den von Art. 15 DBA-Schweiz erfassten Arbeitnehmern (unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2-4 DBA-Schweiz geregelten Tatbestände).
40 
d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu 2. a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593). Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthältfür ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b). Diese Fiktion ist demzufolge bei der Entscheidung zum Arbeitsort in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz bzw. zur Arbeitsausübung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, bei denen es sich jeweils um speziellere Bestimmungen handelt, die dem Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehen, nicht zu berücksichtigen (nach dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270). Hiervon ist der Senat zuvor auch ausgegangen.
41 
2. a) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen unterliegen die gesamten, von der H-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (s. zu 1.). Darüber hinaus unterliegen auch die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wegen der in der Volksrepublik China ausgeübten Arbeit nicht der Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland. Diese Einkünfte sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 EStG 2000; vgl. hierzu: Probst in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32b Rn. 82a-85).
42 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus der Schweiz stammende Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können (aa) und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (bb-cc).
43 
aa) In der Schweiz besteuert werden können gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz) die Einkünfte einer natürlichen Person, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat (hier: in der Schweiz) ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates (hier: der Schweiz) umfasst. Besteuert der andere Staat (die Schweiz) diese Einkünfte nicht, so können sie in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz).
44 
bb) Im Streitfall war der Kläger als (Kollektiv-)Prokurist der in Y ansässigen H-AG tätig. Er hat damit eine Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübt.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss in BFH/NV 1999, 1317, zu 2. a bb), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, kommt eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht (in diesem Sinne ursprünglich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung: s. BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 3.). Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 6793 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen). Sollten hieran anschließend die Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz- 37/97 (BStBl I 1997, 723 zu 2. Buchstabe a) dahingehend zu verstehen sein, dass mit der a.a.O. dargelegten weitergehenden Vertretungsbefugnis, wie z.B. der Zeichnungsberechtigung (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,      § 30 Rn. 85) eine lediglich auf Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 462 OR gestützte Handlungsvollmacht gemeint ist (s. das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301Schweiz/3 zu S. 3 Abs. 5), könnte dem der Senat nicht folgen: Denn der Handlungsbevollmächtigte im Sinne des Art. 462 OR (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn 1 ff; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 33-55                  -insbesondere zur Rechtslage bei Großunternehmen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62-64-) gehört nicht zu dem abschließend in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreis (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. a bb; anderer Auffassung wohl das FG Münster in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 2 K 1660/03 E, in dem es einen Speditionskaufmann der .....AG mit eingetragener Zeichnungsberechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien und damit einer [nur] Handlungsbevollmächtigung im Sinne des Art. 462 OR als leitenden Angestellten beurteilt hat -vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O. § 9 Rn. 62-64; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 8-).
46 
cc) Zur Tätigkeit eines Prokuristen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz nach den diesbezüglichen Vorschriften des OR zu bestimmen ist (vgl. Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 458 OR ff; Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Genf 2005 Rn. 9.49), enthält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz keine Einschränkung auf eine -dem Arbeitnehmer (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 68) erteilte- Einzelprokura (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern, 2007, § 9 Rn 3-16). Entscheidend ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats, dass dem Arbeitnehmer überhaupt die Prokura erteilt wurde. Dazu gehört auch die Kollektivprokura (BSK OR I-Watter, Art. 460 Rn 7-11; Meier-Hayoz/Forstmoser,a.a.O., § 9 Rn. 18, jeweils mit umfangreichen Nachweisen), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Form der Prokura von Schweizerischen Großgesellschaften fast ausschließlich erteilt wird. Nicht wenige Schweizerische Großgesellschaften ernennen darüber hinaus keine (Einzel- bzw. Kollektiv-)Prokuristen mehr (vgl. Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 721 OR -vgl. hierzu die Feststellungen des erkennenden Senats auf S. 4 Abs. 3 des Tatbestandes).
47 
dd) Gegen ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kollektivprokurist der H-AG in der Volksrepublik China bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Tätigkeit des Klägers nicht so abgegrenzt gewesen sein durfte im Streitjahr, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasste. Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2008, 530; in diesem Sinne auch schon: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Fiktion sind auch insoweit vom Kläger im Streitjahr erfüllt worden. Der Kläger hat entsprechend der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz seine Tätigkeit als (Kollektiv)Prokurist in der Schweiz (dem Sitz seines Arbeitgebers -der H-AG-) ausgeübt. Hiergegen könnte mit Erfolg nur eingewandt werden, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich an 134 Arbeitstagen außerhalb der Schweiz und zwar in der Volksrepublik China seine Tätigkeit ausgeübt, ansonsten aber am Sitz der H-AG in der Schweiz in Y und damit eine Arbeit verrichtet, die nicht nur im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasste (Heger in: juris Praxisreport Steuerecht -jurisPR-SteuerR- 12/2007 Anm. 1-).
49 
ee) Das (ausschließliche) Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt im Streitfall auch insoweit bestehen, als hierfür Voraussetzung ist, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht auch ausgeübt haben muss (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Besteuerungszuordnung für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bezeichneten leitenden Angestellten zugunsten der Schweiz, weil dessen Tätigkeit fiktiv am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz als ausgeübt gilt, steht unter dem Vorbehalt, dass die Schweiz die Einkünfte des leitenden Angestellten auch tatsächlich besteuert. Nur die tatsächliche [effektive] Doppelbesteuerung soll beseitigt werden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, IStR 2008, 262). Die Beseitigung der bloß virtuellen Doppelbesteuerung genügt daher nicht (vgl. hierzu das inzwischen überholte BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R14/02, BStBl II 2004, 260), um das Entstehen des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu verhindern (Holthaus, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- Fach 10 International Gr. 2 S. 1751 zu II. 2. a; Debatin, Der Betrieb -DB- 1972, 2030, 2035; Hangartner, Die Aktiengesellschaft -AG- 1971, 325 [326]; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 Schweiz Rn. 107; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Art. 15 Rn. 85 a.E.; Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt vom 13. April 2006 S 1301 A - 55 - St III 1a, Steuer-Eildienst -StEd- 2006, 540, zu C.).
50 
Im Streitfall verbleibt es hiernach beim Besteuerungsrecht der Schweiz. Diese hat nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramtes des Kantons Z vom 6. März 2001 den vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die H-AG erzielten Bruttolohn von 177.618 CHF (Hinweis auf den Lohnausweis für das Streitjahr) insgesamt der Schweizerischen Quellensteuer in Höhe von 35.523.60 CHF unterworfen (= 20 v.H. des Bruttolohns). In diesem Betrag sind enthalten neben der direkten Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- (BdF-Schreiben vom 23. Februar 1987 IV C 6 - S 1301 Schz -21/87, Steuererlasse in Karteiform -StEK- Doppelbesteuerung Schweiz Nr. 60) und Feuerwehrsteuer (Hinweis auf die Steuerbescheinigung vom 21. Juni 2007 des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Z).
51 
ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt. In dieser Entscheidung hat der BFH -wie zuvor bereits dargelegt- die Auffassung vertreten, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte eine Fiktion und diese gelte auch für die Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz in dem Sinne, dass die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft auch dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wird, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und demzufolge der Schweiz (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Der BMF wendet sich gegen diese Fiktion des Tätigkeitsortes eines leitenden Angestellten mit Erwägungen zum Wortlaut, zum systematischen Zusammenhang und zum Sinn und Zweck der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz. Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 853 geführt hat, vorgetragen. Die Stellungnahme des BMF liegt dem erkennenden Senat vor. Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b). Nach einem -dem erkennenden Senat vorliegenden- Gedächtnisprotokoll einer Prozessbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung wurden die abweichenden Auffassungen zwischen dem I. Senat des BFH und dem Vertreter des BMF intensiv erörtert und dabei dem BMF auch bei dieser Gelegenheit eingeräumt, dass die von ihm vertretene Auffassung, nach der es bei leitenden Angestellten für das Besteuerungsrecht hinsichtlich deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit darauf ankomme, wo diese physisch/tatsächlich ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dem Wortsinn nach möglich sei (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die für die Auslegung unbeachtliche -vom Abkommenstext abweichende- Anwendungspraxis im BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751, zu II. 3.). Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583. Im übrigen weist er daraufhin, dass der BMF wie jeder andere Beteiligte eines steuergerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht seiner Auffassung folgt.
52 
Entscheidend für den BFH, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, war, dass die Vertragsstaaten (die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz im Sinne einer Fiktion des Tätigkeitsortes von bestimmten leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren (vgl. hierzu: Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. September 1999, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15.4 Nr. 17) übereinstimmend ausgelegt haben (Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 2007, 498; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. November 2005 abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27). Das einvernehmliche Verständnis der Vertragsstaaten enthalte eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz lösen könne.
53 
Den hiergegen vorgetragenen Einwendungen des BMF (s. zu V. 1. des Gutachtens) folgt der erkennende Senat nicht. Danach soll bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1995 (Hinweis auf die Verfügung der OFD Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 A -St 22 2/1009, juris; und das  BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe c), obwohl die betroffenen Finanzämter davon ausgegangen sind (und dabei insbesondere das beklagte FA, in dessen Bezirk fast die Hälfte der rund 40.000 Pendler zur Schweiz ansässig ist), dass hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten von in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften die Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als Quellenstaat (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht hat, keine dementsprechende Übung zur Auslegung des Abkommens bestanden haben. Obwohl damit diese Finanzbehörden der Meinung waren, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes von leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft beinhalte und dem entsprechend -wie dem erkennenden Senat bekannt ist- die Veranlagungen von leitenden Angestellten auch über Jahrzehnte durchgeführt haben. Dies begründet der BMF damit, entscheidend sei nicht die Anwendungspraxis untergeordneter Behörden, sondern das Verhalten der völkerrechtlich zuständigen Organe. Nur die beiden Regierungen könnten durch ihr Verhalten eine anzuerkennende Übung begründen. Dass diese Organe zur Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz eine andere Auffassung vertreten haben als die „untergeordneten Behörden“, wird durch den BMF in seinem Gutachten vom 6. Juli 2007 nicht dargelegt. Im übrigen wird durch die veröffentlichten Meinungsäußerungen des BMF deutlich, dass die untergeordneten Behörden in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF, der Teil der deutschen Regierung ist, gehandelt haben (BMF-Schreiben vom 11. Januar 1982 VV DEU BMF 1982-01-11 IV C 5 - S 1301 Italien-100/81, juris; vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 2.; vom 5. Juli 1995 VV BMF 1995 -07- 05 IV C 5-S1300-73/95, BStBl I 1995, 373; Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13. August 1985 S 1301 A - Schweiz - 30/84, Ast-Kartei der OFDen Freiburg Karlsruhe Stuttgart DBA-Schweiz Art. 15 Nr. 2 [2. Erg.-Lfg. 1986]). In Übereinstimmung mit dieser Auffassung und Anwendungspraxis der deutschen Finanzverwaltung hat auch die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehandelt (Hinweis auf das BMF-Schreiben in DB 1986, 357, zu 2., das auf einer generellen Verständigungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung beruht; s. Locher/Meier/von Siebenthal/ Kolb, a.a.O., B.15.5 Nr. 5; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr.6). Insbesondere weist der erkennende Senat auf die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987 hin (a.a.O., Abs. 2 Sätze 1-3) mit der zutreffenden (und nicht im geringsten zweifelhaften) Wiedergabe der damaligen Rechtslage im Verständnis der Vertragsstaaten:
54 
Mit Artikel 15 Absatz 5 wurde somit die erwähnte Streitfrage im Sinne der deutschen Auffassung beigelegt. Aus der Entstehungsgeschichte wird klar, dass Absatz 5 eine Konkretisierung des Artikels 15 Absatz 1 darstellt, in dem für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern -nämlich für die leitenden Angestellten - eine Fiktion bezüglich ihres Arbeitsortes aufgestellt wird; analog der Regelung des Absatzes 1 können leitende Angestellte sodann mit ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit am Arbeitsort besteuert werden. Schweizerischerseits ist und war man dabei stets der Meinung, dass sich die Sonderregelung des Absatzes 5 nur auf solche Fallgestaltungen beziehen kann, in denen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, jedoch in einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft als leitender Angestellter tätig ist und von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit ein Salär bezieht….
55 
Aus den Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juni 1985 und vom 13. November 1985 folgt -entgegen der Auffassung des BMF-nichts anderes (bisher nicht aussortiert, sondern zu Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.5 Nr. 4 weiterhin veröffentlicht). Zwar soll nach dem Satz 2 der Mitteilung bei leitenden Angestellten, die im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig sind, der Umfang dieser Tätigkeit bzw. der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten nur insofern eine Rolle spielen, als gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz die Bundesrepublik Deutschlandnur für die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit die Befreiungsmethode anzuwenden hat (ansonsten -wie zu ergänzen sein dürfte- die Anrechnungsmethode). Der erkennende Senat misst dieser Meinungsäußerung keine durchgreifende Bedeutung zu, zumal die eidgenössische Steuerverwaltung in einer -auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz gestützten- generellen Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung kurze Zeit später, am 18. Dezember 1985 (abgedruckt in DB 1986, 357 zu 2. und in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B. 15.5 Nr. 5 zu 2.) die Auffassung vertreten hat, dass die Arbeitseinkünfte leitender Angestellter für Tätigkeiten in Drittstaaten im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) steuerbar sind (unter weiteren Voraussetzungen), und an dieser Auffassung bis heute festgehalten hat (Mitteilung vom 29. November 2005, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27).
56 
Abschließend weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass die generelle Vereinbarung vom 18. Dezember 1985 (vgl. hierzu: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 26 Rn. 32 a.E.) zwar keine Gesetzeswirkung hat (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie ist jedoch als Verwaltungsvorschrift für die Steuerbehörden (demzufolge für die deutsche Finanzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung) verbindlich (Musterkommentar zu Art. 25 MA Rz. 36; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 26.1 Nr. 14). Der deutschen Finanzverwaltung bleibt es unbenommen, dieses Verwaltungsabkommen aufzukündigen und eine einvernehmliche Lösung der streitigen Rechtsfrage mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzustreben.
57 
3. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der Senat auf folgendes hin:
58 
a) Selbst wenn der Senat sich der Auffassung des FA anschlösse, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeit nicht der (ausschließlichen) Besteuerung durch die Schweiz unterlägen, weil die Tätigkeit des Klägers insoweit nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz als in der Schweiz (fiktiv) ausgeübt zu beurteilen sei, hätte dies nicht zur Folge, dass insoweit die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht beanspruchen könnte. Da der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich/physisch im Streitjahr (an über 100 Arbeitstagen) in der Volksrepublik China ausgeübt hat, ist die Frage des Besteuerungsrecht unter Berücksichtigung des Art. 15 DBA China zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. c aa; allgemein in diesem Zusammenhang: Urteil des FG Köln vom 16. April 2007 14 K 1233/04 -rechtskräftig- EFG 2007, 1446 zu 3. b aa). Danach sind die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit bei der Bemessungsgrundlage auszunehmen, weil dies aus der Regelung in Art. 15 Abs. 2 DBA-China folgt.
59 
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China) dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, grundsätzlich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat -hier: in der Volksrepublik China-) besteuert werden. Ist der Arbeitnehmer (wie z.B. der Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist die Volksrepublik China der Tätigkeitsstaat, so sind die betreffenden Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China besteht jedoch nicht, wenn die in Art. 15 Abs. 2 DBA-China genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dann ist vielmehr nur derjenige Vertragsstaat steuerberechtigt, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Das ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger hier seinen Wohnsitz und demzufolge auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Art. 4 Abs. 1 DBA-China).
60 
bb) Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China ein ausschließliches deutsches Besteuerungsrecht ergibt (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206 zu II. 2. b ). Dies setzt zunächst voraus, dass sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in der Volksrepublik China aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Diese Voraussetzung für ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Streitfall nicht erfüllt. Unter Einbeziehung der Ankunfts- und Abreisetage, der Arbeitstage und der Samtstage, Sonntage und Feiertage (BMF-Schreiben vom 14. September 2006 IV B 6 - S 1300 - 367/06, BStBl I 2006, 532 zu Tz. 4. 2) hat sich der Kläger im Streitjahr an 184 Tagen (= 134 Arbeitstage [einschließlich An- und Abreise-, Feiertage] + 50 Samstage und Sonntage) in der Volksrepublik China aufgehalten. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Berechnung dieser 50 Tage Bezug genommen (Bl. 2 und 3 der FG-Akten 3 K 2565/08).
61 
b) Im übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 3. a cc-b im Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 (zuvor: 3 K 121/08). Diese gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall.
62 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.
63 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durften (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
64 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt wegen der Ausführungen zu 1. b cc grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Gründe

 
25 
Die Klage ist begründet. Der Kläger unterliegt mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit weder insgesamt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz (siehe nachfolgend zu 1.) noch teilweise -im Hinblick auf seine Tätigkeit in der Volksrepublik China- als leitender Angestellter, der eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend bestimmte Tätigkeit (als Prokurist) ausgeübt hat (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.), der deutschen Besteuerung (siehe nachfolgend zu 2.). Ein Besteuerungsrecht ergibt sich insoweit auch nicht aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China (siehe nachfolgend zu 3.).
26 
1. Nach der speziellen Bestimmung des Art. 15a Abs.1 Satz 1 DBA-Schweiz (Hinweis auf die [Eingangs-]Formulierungen: „Ungeachtet des Artikels 15“ in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz und: „Vorbehaltlich [u.a.] des Artikels 15a“ in Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist. Die Bestimmung des Art. 15a (Abs. 1 Satz 1) DBA-Schweiz geht auch der Bestimmung zu den leitenden Angestellten nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vor (Hinweis auch auf die Formulierung in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz: „Vorbehaltlich des Artikels 15a“), die insoweit den nichtleitenden Angestellten gleichgestellt sind (Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993 Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525).
27 
Demgegenüber gelten für Einkünfte von in einem Vertragsstaat ansässigen Arbeitnehmern, die in dem anderen Vertragsstaat ihre Arbeit ausüben und die nicht Grenzgänger sind, hinsichtlich des Besteuerungsrechts die Regelungen in Art. 15 in Verbindung mit Art. 24 DBA-Schweiz; danach ist bei einem in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer mit Arbeitsort in der Schweiz die Schweiz zur Besteuerung der Arbeitseinkünfte berechtigt (Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz), jedenfalls soweit die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (BFH-Beschlüsse vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 1. b; vom 19. Mai 1995 I B 189/94, BFH/NV 1995, 1048; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 Schweiz Rn. 33, mit weiteren Nachweisen) und die Bundesrepublik Deutschland zur Freistellung dieser Einkünfte von der Einkommensteuer verpflichtet (Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz). Gemäß der spezielleren Bestimmung (bzw. Sonderregelung) des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz steht der Schweiz bei Arbeitnehmern, die leitende Angestellte einer in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaft (vgl. hierzu: BFH-Urteil vom 21. August 2007 I R 17/07, BFH/NV 2008, 530) sind, das Besteuerungsrecht zu für die gesamten Einkünfte des leitenden Angestellten aus unselbständiger Arbeit (unter weiteren in Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz genannten Voraussetzungen). Für den Streitfall folgt hieraus, dass der (gesamte) Arbeitslohn des Klägers nur dann der deutschen Besteuerung unterliegt, wenn der Kläger Grenzgänger ist. Die hierfür erforderlichen Voraussetzungen im Sinne des Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz liegen jedoch nicht vor.
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a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz ist Grenzgänger im Sinne von Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt. Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtsprechung vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein ab von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende (im Anschluss an das Verlassen der Arbeitsstelle [BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 4.]) aus dem Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat, in den Wohnsitzstaat (in diesem Sinne wohl: Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.), wo er den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen demzufolge haben muss. Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) setzt bei natürlicher Betrachtung nach Auffassung des erkennenden Senats voraus, dass sich der Arbeitnehmer regelmäßig „nach dort“ (also in den Staat seines Arbeitsortes) begeben hat (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II.2.; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5; Kolb in: Gocke/Gosch/Lang,  Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerungsabkommen, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
29 
b) Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar im Streitjahr an den Arbeitstagen (Hinweis auf Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 [BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929] -Verhandlungsprotokoll-), an denen er seine Arbeit in G in der Volksrepublik China ausgeübt hat, nicht in den anderen Staat im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz (die Schweiz) begeben, in dem sich sein Arbeitsort (Hinweis auf Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz) in Y in der..........zentrale der H-AG befand, weil er dort in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert war (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S.177 [S. 188] zu II. 4.; BMF-Schreiben vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08). Der Kläger hat demzufolge im Streitjahr an (zumindest) 106 Arbeitstagen (= 240 Arbeitstagen [Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 des Grenzgängerhandbuches] ./. 134 Arbeitstage in der Volksrepublik China) die Grenze zur Schweiz nicht überquert und sich demzufolge nicht im Staat seine Arbeitsortes aufgehalten. Er hat damit an rund 44 v.H. der gesamten Arbeitstage des Streitjahres und damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze als einer notwendigen Voraussetzung für die Annahme der Grenzgängereigenschaft des Klägers auszugehen.
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aa) In den zuvor erwähnten 134 Arbeitstagen (in der Volksrepublik China) sind auch Tage enthalten, an denen der Kläger auf dem Weg in die Volksrepublik China und zurück (vom Flughafen Basel über Zürich nach G und umgekehrt -Hinweis z.B. auf die Angaben zum 12. Januar und 9. Februar, s. Reiseprogramm vom 4. Januar 2000 lt. Anlagen zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008-) die Grenze zur und von der Schweiz aus kommend überflogen hat. Ob diese Tage bei der Entscheidung der Rechtsfrage über das regelmäßige Pendeln über die Grenze zur Schweiz zu berücksichtigen sind, kann der Senat offen lassen (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Urteil vom 14. Dezember 1988 I R 148/87, BStBl II 1989, 319, zu II. 2.), weil dieser Umstand die Zahl der Tage, an denen der Kläger die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert haben könnte, weiter erhöhen würde und die vom Senat zuvor berücksichtigten 106 Tage des Pendelns über die Grenze bereits ausreichend sind für die Annahme, der Kläger habe sich regelmäßig in die Schweiz begeben, und er erfülle insoweit die Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft.
31 
bb) Der erkennende Senat ist bei der Beurteilung, ob der Kläger regelmäßig über die Grenze gependelt ist, im Anschluss an eine Anweisung der Baden-Württembergischen Finanzverwaltung im Grenzgängerhandbuch von 240 (vereinbarten) Arbeitstagen ausgegangen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 a.a.O. in Verbindung mit Nr. II. 2. des Verhandlungsprotokolls; Berechnung danach wohl: 365 Tage ./. 104 Samstage und Sonntage ./. 21 Tage Urlaub). Der Senat kann offen lassen, ob er dieser Berechnung der Arbeitstage (wohl ohne Ansatz von Feiertagen) folgt oder ob er z.B. lediglich 220 Arbeitstage (Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, DBA-Kommentar, Art. 15 OECD -MA Rn 239 und 240) für zutreffend hält (insbesondere auch unter Berücksichtigung der -dem erkennenden Senat bekannten- Feiertage am Sitz der H-AG und der Urlaubstage des Klägers im Streitjahr). Nach Abzug der im wesentlichen in der Volksrepublik China verbrachten 134 Tage ergeben sich bei 220 Arbeitstagen noch 86 Tage, an denen der Kläger vom seinem Wohnort an seinen Arbeitsort in der Schweiz hin- und zurück über die schweizerische Grenze gependelt ist. Auch diese Anzahl von Tagen erfüllt für das gesamte Streitjahr die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit, als er regelmäßig die Grenze überquert haben muss (in beide Richtungen).
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cc) Dieser Beurteilung steht nicht entgegen, dass der Kläger vom 10. Juli - 10. August 2000 für die Dauer eines Monats, bzw. im Oktober und November 2000 die Grenze zur Schweiz nicht überquert hat, weil er seine Tätigkeit in der Volksrepublik China ausgeübt hat und er in diesen Zeiträumen demzufolge nicht über die Grenze zur Schweiz gependelt ist. Der Kläger erfüllt auch für diese Zeiträume insoweit die Voraussetzungen als Grenzgänger. Entscheidend ist, dass Art. 15a Abs. 2 DBA-Schweiz von Prinzip der Maßgeblichkeit der Ermittlung der Voraussetzungen für die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich für das gesamte Kalenderjahr ausgeht (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Voraussetzungen, die gemäß Nr. II 3. des Verhandlungsprotokolls vorliegen müssen, dass eine Grenzgängereigenschaft für eine bestimmte Zeit nicht angenommen werden kann, sind im Streitfall nicht gegeben. Dies würde nämlich voraussetzen, dass der Kläger nicht während des gesamten Kalenderjahres 2000 (Streitjahres) in dem anderen Staat also der Schweiz, dem Staat seines Arbeitsortes, beschäftigt gewesen wäre. Dies ist jedoch der Fall. Das Arbeitsverhältnis mit der H-AG bestand während des gesamten Streitjahres.
33 
c) Der Kläger ist im Streitjahr jedoch nicht als Grenzgänger zu beurteilen (mit der Folge, dass ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland für seine [gesamten] Einkünfte aus unselbständiger Arbeit nicht besteht), weil er in Zusammenhang mit seinem Aufenthalt in der Volksrepublik China (demzufolge also in einem Drittstaat/Drittland) aus Anlass der Errichtung der ........-Fabrik im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt ist. Arbeitstage in Drittstaaten sind bei der Berechnung der (60) Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen. Dies ergibt sich durch Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz.
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Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurückkehrt und der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Jahres an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
35 
Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommen kann: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969, BGBl II 19985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf deren systematischen Zusammenhang (Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O., Grundlagen Rn 26-32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV). Die Vorschriften des WÜRV sind bei der Auslegung des Art. 15a DBA-Schweiz unmittelbar heranzuziehen, weil diese Bestimmung nach Inkrafttreten des WÜRV für die Bundesrepublik Deutschland am 20. August 1987 (BGBl II 1987, 757) und für die Schweizerische Eidgenossenschaft am 6. Juni 1990 (AS 1990, 1112) vereinbart wurde.
36 
Nach seinem Wortlaut verlangt Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, dass der Arbeitnehmer von dort (also aus dem Staat seines Arbeitsortes) regelmäßig an seinen Wohnsitz zurückkehren muss, um als Grenzgänger beurteilt werden zu können. Damit wird jedoch nur eine Voraussetzung der Grenzgängereigenschaft bezeichnet, nämlich das Erfordernis des regelmäßigen Pendelns über die Grenze, was der Kläger im Streitjahr erfüllt hat, weil er sich an über 80 Tagen an seinen Arbeitsort in Y begeben hat und nach Arbeitsende an seinen Wohnort in X zurückgekehrt ist. Demgegenüber entfällt nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz die Grenzgängereigenschaft des Arbeitnehmers dann, wenn dieser nach Arbeitsende an mehr als 60 Tagen nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt und dies ohne Einschränkung in der Hinsicht, dass die Grenzgängereigenschaft nur dann entfällt, wenn er nach Arbeitsendeim Staat, in dem er seinen Arbeitsort hat (vgl. hierzu: Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer/ [Hrsg.], a.a.O., S. 177 ff [S. 188] zu II. 4.), an mehr als 60 Tagen nicht zurückkehrt. Nach dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft demzufolge auch dann, wenn der Arbeitnehmer -wie der Kläger-aus einem Drittstaat nach Arbeitsende nicht in den Wohnsitzstaat zurückkehrt.
37 
Das zuvor dargelegte Ergebnis, das dem Wortlaut der Bestimmungen des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz und des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entspricht und den systematischen Zusammenhang auf der Grundlage des jeweiligen Regelungsgehalts der Bestimmungen berücksichtigt, steht auch in Übereinstimmung mit dem Sinn und Zweck der Regelung über die Nichtrückkehren (= Nichtrückkehrtage im Schweizerdeutschen Sprachgebrauch -vgl. hierzu: Küng, Thomas, Gebrauchsanweisung für die Schweiz, 9. Aufl., 2007, S. 46 ff [Die Sprache(n) der Eingeborenen], S. 60 Abs. 2 ff-).
38 
Sinn und Zweck des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu geben (bei Nichtrückkehr des Arbeitnehmers aus beruflichen Gründen in den Wohnsitzstaat an mehr als 60 Arbeitstagen), ist, dass der Staat des Arbeitsortes (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu II. 4.), der über die Geltendmachung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle hinnehmen muss (Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 196-197) zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes (vgl. hierzu: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 08) aufhält (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW-2001, 433, 439). Kehrt er auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Tagen nicht zurück, besteht nicht nur eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Staates, in dem sich der Arbeitsort befindet, und damit ein Grund für dessen Besteuerungsrecht, wenn der Arbeitnehmer im Staat des Arbeitsortes verbleibt, sondern auch dann, wenn er für seinen Arbeitgeber in einem Drittstaat seine Arbeit verrichtet und von dort nicht zurückkehrt: Denn der Arbeitnehmer tritt im Drittstaat als Beschäftigter eines Schweizerischen Arbeitgebers auf. Als dessen Repräsentant in einem Drittstaat tritt eine engere Verbindung zum Arbeitgeber und in dessen Arbeitsorganisation ein, insbesondere wenn der Arbeitnehmer aus Gründen seiner Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nicht in seinen Wohnsitzstaat zurückkehren kann. Dies rechtfertigt das Besteuerungsrecht des Staates seines regelmäßigen Arbeitsortes, in dessen Arbeitsorganisation der Arbeitnehmer aus den vorgenannten Gründen auch bei einer Tätigkeit in einem Drittstaat intensiver eingegliedert ist.
39 
Im übrigen werden durch die mehr als 60malige Nichtrückkehr (im Streitfall die jedenfalls über 100malige Nichtrückkehr) in den Wohnsitzstaat wegen des Verbleibens im Drittstaat die Beziehungen (persönliche Verbindung) des Arbeitnehmers zum Wohnsitzstaat gelockert (Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerungsabkommen, MA Art. 15 Rn. 160a). Der Arbeitnehmer ist mit dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (BFH-Urteil vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696) nicht mehr so eng verhaftet (Vogel/Lehner, DBA, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 132) und das für den Grenzgänger typische Pendeln über die Grenze tritt zurück, und es tritt stärker hervor die mit einer „Arbeit im Ausland“ in Art. 15 DBA-Schweiz typischer Weise erfasste Tätigkeit eines Arbeitnehmers (Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a; Vogelgesang in: Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Art. 15 OECD-MA Rn. 279). Dies rechtfertigt es, nicht dem Wohnsitzstaat wie im Falle eines Grenzgängers das Besteuerungsrecht zuzuerkennen (Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz), sondern grundsätzlich dem Tätigkeitsstaat wie bei den von Art. 15 DBA-Schweiz erfassten Arbeitnehmern (unter Beachtung der in Art. 15 Abs. 2-4 DBA-Schweiz geregelten Tatbestände).
40 
d) Nach der Rechtsprechung des BFH wird die Tätigkeit eines in Deutschland ansässigen leitenden Angestellten (zu denen der Kläger rechnet -s. hierzu später zu 2. a cc-) für eine Schweizerische Kapitalgesellschaft (Art. 15 Abs. 4 in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz) in der Schweiz ausgeübt, wenn nicht eine abgegrenzte Tätigkeit vorliegt, die lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst (BFH-Urteil vom 25. Oktober 2006 I R 81/04, BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593). Die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthältfür ihren Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, zu II. 2.b). Diese Fiktion ist demzufolge bei der Entscheidung zum Arbeitsort in Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz bzw. zur Arbeitsausübung in Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, bei denen es sich jeweils um speziellere Bestimmungen handelt, die dem Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz vorgehen, nicht zu berücksichtigen (nach dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270). Hiervon ist der Senat zuvor auch ausgegangen.
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2. a) Nach den zuvor dargelegten Erwägungen unterliegen die gesamten, von der H-AG bezogenen Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland (s. zu 1.). Darüber hinaus unterliegen auch die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit wegen der in der Volksrepublik China ausgeübten Arbeit nicht der Besteuerung durch die Bundesrepublik Deutschland. Diese Einkünfte sind nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Bundesrepublik Deutschland von der Besteuerung freizustellen und unterliegen lediglich dem Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Nr. 3 Alternative 1 EStG 2000; vgl. hierzu: Probst in: Herrmann/Heuer/Raupach, Kommentar zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, § 32b Rn. 82a-85).
42 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz werden bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person aus der Schweiz stammende Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen im Sinne des Art. 15 DBA-Schweiz, soweit sie nicht unter Art. 17 DBA-Schweiz fallen, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen, wenn sie in der Schweiz besteuert werden können (aa) und wenn die Arbeit in der Schweiz ausgeübt wird (bb-cc).
43 
aa) In der Schweiz besteuert werden können gemäß Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (vorbehaltlich des Art. 15a DBA-Schweiz) die Einkünfte einer natürlichen Person, die in Deutschland ansässig, aber als Vorstandsmitglied, Direktor, Geschäftsführer oder Prokurist einer in dem anderen Vertragsstaat (hier: in der Schweiz) ansässigen Kapitalgesellschaft tätig ist, sofern die Tätigkeit nicht so abgegrenzt ist, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb dieses anderen Staates (hier: der Schweiz) umfasst. Besteuert der andere Staat (die Schweiz) diese Einkünfte nicht, so können sie in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz).
44 
bb) Im Streitfall war der Kläger als (Kollektiv-)Prokurist der in Y ansässigen H-AG tätig. Er hat damit eine Tätigkeit im Sinne des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz ausgeübt.
45 
Nach der Rechtsprechung des BFH (Beschluss in BFH/NV 1999, 1317, zu 2. a bb), der sich der erkennende Senat in vollem Umfang anschließt, kommt eine Ausweitung des in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreises in Anbetracht der abschließenden Aufzählung nicht in Betracht (in diesem Sinne ursprünglich auch die Eidgenössische Steuerverwaltung: s. BMF-Schreiben vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 3.). Einer Ausweitung des Personenkreises -so der BFH- a.a.O. weiter, stehe zudem entgegen, dass die Bestimmung von der abkommensrechtlichen Maßgeblichkeit des tatsächlichen Tätigkeitsortes eine Ausnahme mache (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; vom 5. Oktober 1995 I R 6793 BStBl II 1995, 95, zu II. 5.; Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00, Internationales Steuerrecht -IStR- 2004, 168) und Ausnahmevorschriften nach allgemeinen Auslegungsregeln einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich sind (BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b aa; BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.; BFH-Urteil vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 -Kruse/Drüen in: Tipke/Kruse, a.a.O., § 4 AO Tzn. 224-226, mit weiteren Nachweisen). Sollten hieran anschließend die Ausführungen der Finanzverwaltung im BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz- 37/97 (BStBl I 1997, 723 zu 2. Buchstabe a) dahingehend zu verstehen sein, dass mit der a.a.O. dargelegten weitergehenden Vertretungsbefugnis, wie z.B. der Zeichnungsberechtigung (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O.,      § 30 Rn. 85) eine lediglich auf Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 462 OR gestützte Handlungsvollmacht gemeint ist (s. das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301Schweiz/3 zu S. 3 Abs. 5), könnte dem der Senat nicht folgen: Denn der Handlungsbevollmächtigte im Sinne des Art. 462 OR (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn 1 ff; Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 33-55                  -insbesondere zur Rechtslage bei Großunternehmen: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O., § 9 Rn. 62-64-) gehört nicht zu dem abschließend in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz genannten Personenkreis (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. a bb; anderer Auffassung wohl das FG Münster in seinem Urteil vom 14. Februar 2008 2 K 1660/03 E, in dem es einen Speditionskaufmann der .....AG mit eingetragener Zeichnungsberechtigung zur Kollektivunterschrift zu zweien und damit einer [nur] Handlungsbevollmächtigung im Sinne des Art. 462 OR als leitenden Angestellten beurteilt hat -vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, a.a.O. § 9 Rn. 62-64; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 8-).
46 
cc) Zur Tätigkeit eines Prokuristen, die gemäß Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz nach den diesbezüglichen Vorschriften des OR zu bestimmen ist (vgl. Art. 721 OR in Verbindung mit Art. 458 OR ff; Meier, Robert, Die Aktiengesellschaft, Ein Rechtshandbuch für die praktische Arbeit in der schweizerischen Aktiengesellschaft, 3. Aufl., Genf 2005 Rn. 9.49), enthält die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz keine Einschränkung auf eine -dem Arbeitnehmer (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 68) erteilte- Einzelprokura (vgl. hierzu: Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., Bern, 2007, § 9 Rn 3-16). Entscheidend ist daher nach Auffassung des erkennenden Senats, dass dem Arbeitnehmer überhaupt die Prokura erteilt wurde. Dazu gehört auch die Kollektivprokura (BSK OR I-Watter, Art. 460 Rn 7-11; Meier-Hayoz/Forstmoser,a.a.O., § 9 Rn. 18, jeweils mit umfangreichen Nachweisen), wobei darauf hinzuweisen ist, dass diese Form der Prokura von Schweizerischen Großgesellschaften fast ausschließlich erteilt wird. Nicht wenige Schweizerische Großgesellschaften ernennen darüber hinaus keine (Einzel- bzw. Kollektiv-)Prokuristen mehr (vgl. Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 in Verbindung mit Art. 721 OR -vgl. hierzu die Feststellungen des erkennenden Senats auf S. 4 Abs. 3 des Tatbestandes).
47 
dd) Gegen ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit als Kollektivprokurist der H-AG in der Volksrepublik China bestehen auch insoweit keine Bedenken, als die Tätigkeit des Klägers nicht so abgegrenzt gewesen sein durfte im Streitjahr, dass sie lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasste. Wo der Kläger als Kollektivprokurist und damit als leitender Angestellter seine Tätigkeit ausgeübt hat, ist insoweit nach der Rechtsprechung des BFH ohne Belang; Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthält -wie bereits dargelegt- für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes (BFH-Urteile in BFHE 215, 237; BFH/NV 2008, 530; in diesem Sinne auch schon: Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 19. Februar 1988 3 K 257/85 -rechtskräftig- EFG 1988, 403).
48 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Fiktion sind auch insoweit vom Kläger im Streitjahr erfüllt worden. Der Kläger hat entsprechend der Fiktion des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz seine Tätigkeit als (Kollektiv)Prokurist in der Schweiz (dem Sitz seines Arbeitgebers -der H-AG-) ausgeübt. Hiergegen könnte mit Erfolg nur eingewandt werden, dass die Tätigkeit des Klägers lediglich Aufgaben außerhalb der Schweiz umfasst habe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Der Kläger hat lediglich an 134 Arbeitstagen außerhalb der Schweiz und zwar in der Volksrepublik China seine Tätigkeit ausgeübt, ansonsten aber am Sitz der H-AG in der Schweiz in Y und damit eine Arbeit verrichtet, die nicht nur im Ausland sich auswirkende Aufgaben umfasste (Heger in: juris Praxisreport Steuerecht -jurisPR-SteuerR- 12/2007 Anm. 1-).
49 
ee) Das (ausschließliche) Besteuerungsrecht der Schweiz bleibt im Streitfall auch insoweit bestehen, als hierfür Voraussetzung ist, dass die Schweiz das Besteuerungsrecht auch ausgeübt haben muss (Art. 15 Abs. 4 Satz 2 DBA-Schweiz). Die Besteuerungszuordnung für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bezeichneten leitenden Angestellten zugunsten der Schweiz, weil dessen Tätigkeit fiktiv am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz als ausgeübt gilt, steht unter dem Vorbehalt, dass die Schweiz die Einkünfte des leitenden Angestellten auch tatsächlich besteuert. Nur die tatsächliche [effektive] Doppelbesteuerung soll beseitigt werden (BFH-Urteil vom 17. Oktober 2007 I R 96/06, IStR 2008, 262). Die Beseitigung der bloß virtuellen Doppelbesteuerung genügt daher nicht (vgl. hierzu das inzwischen überholte BFH-Urteil vom 17. Dezember 2003 I R14/02, BStBl II 2004, 260), um das Entstehen des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu verhindern (Holthaus, Internationale Wirtschafts-Briefe -IWB- Fach 10 International Gr. 2 S. 1751 zu II. 2. a; Debatin, Der Betrieb -DB- 1972, 2030, 2035; Hangartner, Die Aktiengesellschaft -AG- 1971, 325 [326]; Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15 Schweiz Rn. 107; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz Art. 15 Rn. 85 a.E.; Verfügung der Oberfinanzdirektion -OFD- Frankfurt vom 13. April 2006 S 1301 A - 55 - St III 1a, Steuer-Eildienst -StEd- 2006, 540, zu C.).
50 
Im Streitfall verbleibt es hiernach beim Besteuerungsrecht der Schweiz. Diese hat nach der Quellensteuerabrechnung des Steueramtes des Kantons Z vom 6. März 2001 den vom Kläger aus seiner Tätigkeit für die H-AG erzielten Bruttolohn von 177.618 CHF (Hinweis auf den Lohnausweis für das Streitjahr) insgesamt der Schweizerischen Quellensteuer in Höhe von 35.523.60 CHF unterworfen (= 20 v.H. des Bruttolohns). In diesem Betrag sind enthalten neben der direkten Bundessteuer, die Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- (BdF-Schreiben vom 23. Februar 1987 IV C 6 - S 1301 Schz -21/87, Steuererlasse in Karteiform -StEK- Doppelbesteuerung Schweiz Nr. 60) und Feuerwehrsteuer (Hinweis auf die Steuerbescheinigung vom 21. Juni 2007 des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramtes des Kantons Z).
51 
ff) Der BMF hat in seinem an den erkennenden Senat gerichteten Gutachten vom 6. Juli 2007 seine abweichende Auffassung zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 593 dargelegt. In dieser Entscheidung hat der BFH -wie zuvor bereits dargelegt- die Auffassung vertreten, die Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz enthalte eine Fiktion und diese gelte auch für die Bestimmung des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz in dem Sinne, dass die Tätigkeit eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten für eine in der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaft auch dann im Sinne des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz „in der Schweiz ausgeübt“ wird, wenn sie tatsächlich überwiegend außerhalb der Schweiz verrichtet wird und demzufolge der Schweiz (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus dieser Tätigkeit zusteht. Der BMF wendet sich gegen diese Fiktion des Tätigkeitsortes eines leitenden Angestellten mit Erwägungen zum Wortlaut, zum systematischen Zusammenhang und zum Sinn und Zweck der Bestimmungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz und des Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz. Diese Erwägungen hat der BMF bereits nach seinem Beitritt zum Revisionsverfahren, das zum BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 853 geführt hat, vorgetragen. Die Stellungnahme des BMF liegt dem erkennenden Senat vor. Der BFH hat sich der Auffassung des BMF weder in dem Gerichtsbescheid in der Sache I R 81/04 noch in dem auf die mündliche Verhandlung vom 25. Oktober 2006 ergangenen Urteil angeschlossen (BFH-Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583, zu II. 2. b bb; inzwischen bestätigt durch BFH-Urteil in BFH/NV 2008, 530, zu II. 2. b). Nach einem -dem erkennenden Senat vorliegenden- Gedächtnisprotokoll einer Prozessbevollmächtigten über die mündliche Verhandlung wurden die abweichenden Auffassungen zwischen dem I. Senat des BFH und dem Vertreter des BMF intensiv erörtert und dabei dem BMF auch bei dieser Gelegenheit eingeräumt, dass die von ihm vertretene Auffassung, nach der es bei leitenden Angestellten für das Besteuerungsrecht hinsichtlich deren Einkünfte aus dieser Tätigkeit darauf ankomme, wo diese physisch/tatsächlich ihre Tätigkeit ausgeübt haben, dem Wortsinn nach möglich sei (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die für die Auslegung unbeachtliche -vom Abkommenstext abweichende- Anwendungspraxis im BFH-Beschluss vom 15. Dezember 1998 I B 45/98, BFH/NV 1999, 751, zu II. 3.). Der erkennende Senat folgt auch im Anschluss an diese Erwägungen der Ansicht des BFH im Urteil in BFHE 215, 237, BFH/NV 2007, 583. Im übrigen weist er daraufhin, dass der BMF wie jeder andere Beteiligte eines steuergerichtlichen Verfahrens keinen Anspruch darauf hat, dass das Gericht seiner Auffassung folgt.
52 
Entscheidend für den BFH, dem sich der erkennende Senat auch insoweit anschließt, war, dass die Vertragsstaaten (die Bundesrepublik Deutschland und die Schweiz) die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz im Sinne einer Fiktion des Tätigkeitsortes von bestimmten leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft in der Schweiz über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren (vgl. hierzu: Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 30. September 1999, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15.4 Nr. 17) übereinstimmend ausgelegt haben (Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 2007, 498; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. November 2005 abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27). Das einvernehmliche Verständnis der Vertragsstaaten enthalte eine für die Abkommensauslegung maßgebliche authentische Interpretation durch die Vertragsparteien, von der sich die deutsche Finanzverwaltung nicht einseitig durch eine abweichende Deutung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz lösen könne.
53 
Den hiergegen vorgetragenen Einwendungen des BMF (s. zu V. 1. des Gutachtens) folgt der erkennende Senat nicht. Danach soll bis einschließlich dem Veranlagungszeitraum 1995 (Hinweis auf die Verfügung der OFD Freiburg vom 30. Mai 1996 S 1301 A -St 22 2/1009, juris; und das  BMF-Schreiben in BStBl I 1997, 723, zu 2. Buchstabe c), obwohl die betroffenen Finanzämter davon ausgegangen sind (und dabei insbesondere das beklagte FA, in dessen Bezirk fast die Hälfte der rund 40.000 Pendler zur Schweiz ansässig ist), dass hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit von in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen leitenden Angestellten von in der Schweiz ansässigen Kapitalgesellschaften die Schweiz nach Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz als Quellenstaat (unter weiteren Voraussetzungen) das Besteuerungsrecht hat, keine dementsprechende Übung zur Auslegung des Abkommens bestanden haben. Obwohl damit diese Finanzbehörden der Meinung waren, dass Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz für seinen Anwendungsbereich eine Fiktion des Tätigkeitsortes von leitenden Angestellten am Sitz der Kapitalgesellschaft beinhalte und dem entsprechend -wie dem erkennenden Senat bekannt ist- die Veranlagungen von leitenden Angestellten auch über Jahrzehnte durchgeführt haben. Dies begründet der BMF damit, entscheidend sei nicht die Anwendungspraxis untergeordneter Behörden, sondern das Verhalten der völkerrechtlich zuständigen Organe. Nur die beiden Regierungen könnten durch ihr Verhalten eine anzuerkennende Übung begründen. Dass diese Organe zur Auslegung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz eine andere Auffassung vertreten haben als die „untergeordneten Behörden“, wird durch den BMF in seinem Gutachten vom 6. Juli 2007 nicht dargelegt. Im übrigen wird durch die veröffentlichten Meinungsäußerungen des BMF deutlich, dass die untergeordneten Behörden in Übereinstimmung mit der Auffassung des BMF, der Teil der deutschen Regierung ist, gehandelt haben (BMF-Schreiben vom 11. Januar 1982 VV DEU BMF 1982-01-11 IV C 5 - S 1301 Italien-100/81, juris; vom 18. Dezember 1985 IV C 6 - S 1301 Schz - 138/85, DB 1986, 357 zu 2.; vom 5. Juli 1995 VV BMF 1995 -07- 05 IV C 5-S1300-73/95, BStBl I 1995, 373; Erlass des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 13. August 1985 S 1301 A - Schweiz - 30/84, Ast-Kartei der OFDen Freiburg Karlsruhe Stuttgart DBA-Schweiz Art. 15 Nr. 2 [2. Erg.-Lfg. 1986]). In Übereinstimmung mit dieser Auffassung und Anwendungspraxis der deutschen Finanzverwaltung hat auch die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehandelt (Hinweis auf das BMF-Schreiben in DB 1986, 357, zu 2., das auf einer generellen Verständigungsvereinbarung mit der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung beruht; s. Locher/Meier/von Siebenthal/ Kolb, a.a.O., B.15.5 Nr. 5; Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr.6). Insbesondere weist der erkennende Senat auf die Mitteilung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 29. Juni 1987 hin (a.a.O., Abs. 2 Sätze 1-3) mit der zutreffenden (und nicht im geringsten zweifelhaften) Wiedergabe der damaligen Rechtslage im Verständnis der Vertragsstaaten:
54 
Mit Artikel 15 Absatz 5 wurde somit die erwähnte Streitfrage im Sinne der deutschen Auffassung beigelegt. Aus der Entstehungsgeschichte wird klar, dass Absatz 5 eine Konkretisierung des Artikels 15 Absatz 1 darstellt, in dem für eine bestimmte Kategorie von Arbeitnehmern -nämlich für die leitenden Angestellten - eine Fiktion bezüglich ihres Arbeitsortes aufgestellt wird; analog der Regelung des Absatzes 1 können leitende Angestellte sodann mit ihren Einkünften aus dieser Tätigkeit am Arbeitsort besteuert werden. Schweizerischerseits ist und war man dabei stets der Meinung, dass sich die Sonderregelung des Absatzes 5 nur auf solche Fallgestaltungen beziehen kann, in denen eine Person in einem Vertragsstaat ansässig, jedoch in einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Kapitalgesellschaft als leitender Angestellter tätig ist und von dieser Gesellschaft für diese Tätigkeit ein Salär bezieht….
55 
Aus den Mitteilungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 19. Juni 1985 und vom 13. November 1985 folgt -entgegen der Auffassung des BMF-nichts anderes (bisher nicht aussortiert, sondern zu Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.5 Nr. 4 weiterhin veröffentlicht). Zwar soll nach dem Satz 2 der Mitteilung bei leitenden Angestellten, die im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig sind, der Umfang dieser Tätigkeit bzw. der Tätigkeit im Wohnsitzstaat oder in Drittstaaten nur insofern eine Rolle spielen, als gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz die Bundesrepublik Deutschlandnur für die Einkünfte aus der in der Schweiz ausgeübten Tätigkeit die Befreiungsmethode anzuwenden hat (ansonsten -wie zu ergänzen sein dürfte- die Anrechnungsmethode). Der erkennende Senat misst dieser Meinungsäußerung keine durchgreifende Bedeutung zu, zumal die eidgenössische Steuerverwaltung in einer -auf Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz gestützten- generellen Verständigungsvereinbarung mit der deutschen Finanzverwaltung kurze Zeit später, am 18. Dezember 1985 (abgedruckt in DB 1986, 357 zu 2. und in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B. 15.5 Nr. 5 zu 2.) die Auffassung vertreten hat, dass die Arbeitseinkünfte leitender Angestellter für Tätigkeiten in Drittstaaten im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers (Kapitalgesellschaft) steuerbar sind (unter weiteren Voraussetzungen), und an dieser Auffassung bis heute festgehalten hat (Mitteilung vom 29. November 2005, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 15.4 Nr. 27).
56 
Abschließend weist der erkennende Senat noch darauf hin, dass die generelle Vereinbarung vom 18. Dezember 1985 (vgl. hierzu: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 26 Rn. 32 a.E.) zwar keine Gesetzeswirkung hat (Eilers in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 25 MA Rn. 61), auch trotz ihrer völkerrechtlichen Qualität als Verwaltungsabkommen im Sinne von Art. 59 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG; Jarass/Pieroth, GG Kommentar, 9. Aufl., 2007, Art. 59 Rn. 20 ff). Sie ist jedoch als Verwaltungsvorschrift für die Steuerbehörden (demzufolge für die deutsche Finanzverwaltung und die Eidgenössische Steuerverwaltung) verbindlich (Musterkommentar zu Art. 25 MA Rz. 36; Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, a.a.O., B 26.1 Nr. 14). Der deutschen Finanzverwaltung bleibt es unbenommen, dieses Verwaltungsabkommen aufzukündigen und eine einvernehmliche Lösung der streitigen Rechtsfrage mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung anzustreben.
57 
3. Unberührt von den zuvor dargelegten Erwägungen weist der Senat auf folgendes hin:
58 
a) Selbst wenn der Senat sich der Auffassung des FA anschlösse, dass die Einkünfte des Klägers aus seiner in der Volksrepublik China ausgeübten Tätigkeit nicht der (ausschließlichen) Besteuerung durch die Schweiz unterlägen, weil die Tätigkeit des Klägers insoweit nicht gemäß Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d DBA-Schweiz als in der Schweiz (fiktiv) ausgeübt zu beurteilen sei, hätte dies nicht zur Folge, dass insoweit die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht beanspruchen könnte. Da der Kläger seine Tätigkeit tatsächlich/physisch im Streitjahr (an über 100 Arbeitstagen) in der Volksrepublik China ausgeübt hat, ist die Frage des Besteuerungsrecht unter Berücksichtigung des Art. 15 DBA China zu entscheiden (BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 2. c aa; allgemein in diesem Zusammenhang: Urteil des FG Köln vom 16. April 2007 14 K 1233/04 -rechtskräftig- EFG 2007, 1446 zu 3. b aa). Danach sind die Einkünfte des Klägers aus unselbständiger Arbeit bei der Bemessungsgrundlage auszunehmen, weil dies aus der Regelung in Art. 15 Abs. 2 DBA-China folgt.
59 
aa) Nach Art. 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China (in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-China) dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, grundsätzlich im anderen Staat (Tätigkeitsstaat -hier: in der Volksrepublik China-) besteuert werden. Ist der Arbeitnehmer (wie z.B. der Kläger) in der Bundesrepublik Deutschland ansässig und ist die Volksrepublik China der Tätigkeitsstaat, so sind die betreffenden Einkünfte von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Ein Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaats nach Art 15 Abs. 1 Satz 2 DBA-China besteht jedoch nicht, wenn die in Art. 15 Abs. 2 DBA-China genannten Voraussetzungen erfüllt sind; dann ist vielmehr nur derjenige Vertragsstaat steuerberechtigt, in dem der Arbeitnehmer ansässig ist. Das ist im Streitfall die Bundesrepublik Deutschland, weil der Kläger hier seinen Wohnsitz und demzufolge auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat (Art. 4 Abs. 1 DBA-China).
60 
bb) Im Streitfall kommt es daher darauf an, ob sich aus Art. 15 Abs. 2 DBA-China ein ausschließliches deutsches Besteuerungsrecht ergibt (BFH-Urteil vom 18. September 2007 I R 93/06, BFH/NV 2008, 206 zu II. 2. b ). Dies setzt zunächst voraus, dass sich der Kläger nicht länger als 183 Tage in der Volksrepublik China aufgehalten hat (Art. 15 Abs. 2 Buchstabe a DBA-China). Diese Voraussetzung für ein ausschließliches Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland ist im Streitfall nicht erfüllt. Unter Einbeziehung der Ankunfts- und Abreisetage, der Arbeitstage und der Samtstage, Sonntage und Feiertage (BMF-Schreiben vom 14. September 2006 IV B 6 - S 1300 - 367/06, BStBl I 2006, 532 zu Tz. 4. 2) hat sich der Kläger im Streitjahr an 184 Tagen (= 134 Arbeitstage [einschließlich An- und Abreise-, Feiertage] + 50 Samstage und Sonntage) in der Volksrepublik China aufgehalten. Insoweit wird auf die bei den Akten befindliche Berechnung dieser 50 Tage Bezug genommen (Bl. 2 und 3 der FG-Akten 3 K 2565/08).
61 
b) Im übrigen verweist der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu 3. a cc-b im Urteil vom 5. Juni 2008 3 K 2564/08 (zuvor: 3 K 121/08). Diese gelten entsprechend auch im vorliegenden Fall.
62 
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt auf den §§ 151 Abs. 3, 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 der Zivilprozessordnung.
63 
5. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO für notwendig zu erklären, weil die Kläger die Hilfe eines Bevollmächtigten zur Beurteilung der Rechtslage und zu ihrer Vertretung für unentbehrlich halten durften (BFH-Beschluss vom 21. Dezember 1967 VI B 2/67, BStBl II 1968, 181).
64 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt wegen der Ausführungen zu 1. b cc grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO).

Tatbestand

 
Die Klägerin wird für das Jahr 2002 (Streitjahr) mit ihrem Ehemann (dem Kläger), dessen ausgeübter Beruf Hausmann ist, zur Einkommensteuer zusammen veranlagt. Die Klägerin wohnte mit ihrer Familie bis zum April des Streitjahres in C/D (Landkreis E --Hinweis auf die monatlichen Abrechnungen für Januar bis März des Streitjahres [Bl. 84-86 der FG-Akten]). Danach zog sie nach F/D um (Hinweis auf die Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung --eingereicht am 15. April 2002 beim Beklagten [dem Finanzamt -FA-]--). Inzwischen ist die Klägerin (mit ihrer Familie) in die Schweiz verzogen (in die ... str. ... in ... G /CH).
Die Klägerin war seit dem 1. Mai 2001 bis zum 30. Juni 2004 bei der --inzwischen nicht mehr bestehenden-- P GmbH (im folgenden: P-GmbH bzw. Arbeitgeberin), deren Sitz sich in X/D-... befand, als Process Spezialist EDV beschäftigt (s. § 1 des Anstellungsvertrages vom 28. Dezember 2000/6. Januar 2001, auf den auch im übrigen Bezug genommen wird, Bl. 60-68 der ESt-Akten Bd III; Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004, Bl. 13 der ESt-Akten) bzw. als IT-Consultant (Angaben im Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung für das Streitjahr --Bl. 1 der ESt-Akten Bd III). Ihr Dienstsitz war in S/D. Lt. den Angaben ihrer Arbeitgeberin auf der Lohnsteuerkarte betrug ihr Bruttoarbeitslohn für das (gesamte) Streitjahr 92.821,21 EUR (Bl. 10 der ESt-Akten Bd III --Hinweis im übrigen auf die Abrechnungen für die Monate des Streitjahres und darüber hinaus bis Oktober 2003, Bl. 84-107 der FG-Akten--).
Die P-GmbH ist das Tochterunternehmen einer US-amerikanischen Muttergesellschaft, der P Inc. aus N /USA, die eine (weitere) Tochtergesellschaft in der Schweiz hatte [die inzwischen --am 17. März 2005-- im Handelsregister gelöschte P (Schweiz) AG in W --im folgenden: A-AG--]. Inzwischen wurden die zuvor genannten Unternehmen von der Firma L übernommen (s. Bl. 57 der ESt-Akten für 2003). Die Klägerin war von Beginn ihrer Tätigkeit bei der P-GmbH an bei verschiedenen Firmen eingesetzt worden (z.B. bei der U AG in F, der R [-S] AG und anderen [großen] deutschen Firmen). Ihre Aufgabe war es jeweils, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin beratend zu begleiten.
Ab dem 10. Juni 2002 --einem Montag-- (bis zum 5. Oktober 2003) war die Klägerin im Auftrag ihrer Arbeitgeberin bei der Swiss ... in deren Betriebsräumen in Z/CH eingesetzt (Hinweis auf den befristeten internationalen Entsendevertrag vom 1. August 2003/12. September 2003 --Bl. 69-76 der ESt-Akten Bd III-- der von Anfang an für ihren Einsatz in der Schweiz verbindlich war --so die Erklärung der Klägerin im Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) in einem von der Swiss ... geleiteten Projekt. Der Auftrag hierfür war von der A-AG vereinbart worden. Auch bei diesem Unternehmen war es Aufgabe der Klägerin, den Einsatz der Software ihrer Arbeitgeberin vor Ort zu betreuen (Beratungsdienste zu leisten --vgl. International Statement of Work, Bl, 35 der FG-Akten--), weil der A-AG kein Personal hierfür zur Verfügung stand. Die Klägerin vereinbarte mit ihrer Arbeitgeberin, dass sie (im Hinblick auf die hohen Hotelkosten) nur ausnahmsweise in Z/CH übernachten und demzufolge täglich von ihrem Wohnsitz in F an ihren Arbeitsort nach Z/CH und zurück pendeln werde. Die Klägerin übernachtete danach lediglich an 7 Tagen in der Schweiz. Im übrigen suchte sie während ihrer Tätigkeit in Z/CH die Zentrale ihres Arbeitgebers in X ca. 5 bis 8 mal auf, um an Meetings teilzunehmen. Bei diesen Gelegenheiten reiste sie mit dem Flugzeug vom Flughafen H zum Flughafen X und zurück.
Kontakte zur Schwestergesellschaft ihrer Arbeitgeberin hatte die Klägerin während der Tätigkeit in Z/CH nur gelegentlich. Sie beschränkten sich auf zufällige Kontakte, wenn (nicht mit ihr abgestimmte) Einsätze von Bediensteten der A-AG bei der Swiss ... stattfanden.
Ihr Gehalt wurde --wie zuvor-- von ihrer Arbeitgeberin, der P-GmbH weiter ausgezahlt und Lohnsteuer vom Lohn der Klägerin einbehalten (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Juni-Dezember 2002, Bl. 89-95 der FG-Akten). Die Kosten für den Einsatz der Klägerin wurden der Swiss ... durch die A-AG in Rechnung gestellt. Die Gehaltsaufwendungen für die Tätigkeit der Klägerin bei der Swiss ... wurden durch die P-GmbH der A-AG belastet (vgl. Schreiben der P-GmbH vom 29. September 2003, Bl. 38 der ESt-Akten Bd III) auf Grund einer internen Kostenbelastungsvereinbarung (--cross charge-- Hinweis auf das Schreiben der Klägerin vom 24. März 2004 --Bl. 32 der FG-Akten-- und den International Statement of Work --Bl. 35 der FG-Akten--). Vom International Statement of Work wurde durch den Senat eine Übersetzung angefertigt (Bl. 122 der FG-Akten) und den Beteiligten zur Kenntnisnahme übersandt. Einwendungen wurden nicht erhoben.
Für die Tätigkeit in der Schweiz vom 10. Juni - 31. Dezember 2002 wurde der Klägerin von ihren Bruttoeinkünften von 73.213 CHF Z-ische Quellensteuer in Höhe von 7.314,30 CHF in Abzug gebracht (Hinweis auf die Bestätigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 1. September 2003 (Bl. 39 der ESt-Akten Bd III). In der Bestätigung wird als Arbeitgeber (Nr. ...) die A-AG angegeben. Diese führte auch die Z-ische Quellensteuer an die zuständige Eidgenössische Steuerbehörde ab. In der Bestätigung vom 1. September 2003 wird im übrigen darauf hingewiesen, dass ein Rückerstattungsanspruch nicht bestehe, ebenso in der Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH (des Kantonalen Steueramts -Dienstabteilung Quellensteuer-) vom 15. Mai 2008.
Mit Schreiben vom 4. November 2007 beantragte die Klägerin beim Kantonalen Steueramt Z/CH, dass die von ihr gezahlte Z-ische Quellensteuer (von 7.314,30 CHF) erstattet werde, weil das FA und das Finanzgericht (FG) ihre Einkünfte aus unselbständiger Arbeit --auch soweit diese in der Schweiz ausgeübt worden sei-- als in der Bundesrepublik Deutschland steuerpflichtig beurteilen würden (Bl. 131 der FG-Akten). Über diesen Antrag wurde noch nicht entschieden. Die Finanzdirektion Z/CH hat mit Schreiben vom 23. November 2007 verschiedene Unterlagen bei der Klägerin angefordert (Bl. 130 der FG-Akten), die sie mit ihrem Schreiben vom 14. Dezember 2007 auch vorgelegt hat (Bl. 129 der FG-Akten).
Das Betriebsstättenfinanzamt der Arbeitgeberin der Klägerin (das Finanzamt X für Körperschaften --§ 41a Abs. 1 Nr. 1 EStG--) erteilte am 25. September 2003 eine Freistellungsbescheinigung bezüglich des Arbeitslohns der Klägerin vom Steuerabzug für den Zeitraum vom 1. Januar - 31. Dezember 200 3 (Bl. 35 der ESt-Akten Bd III). Der Arbeitslohn der Klägerin unterliege nach § 39b Abs. 6 EStG in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (BGBl II 1972, 1021, BStBl I 1972, 519) in der Fassung des Protokolls vom 17. Oktober 1989 (BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927) --DBA-Schweiz 1971/1989-- in voller Höhe nicht dem Steuerabzug im Inland. Für diesen Zeitraum wurde gleichwohl von der Arbeitgeberin Lohnsteuer einbehalten, diese aber nicht an die zuständige Finanzkasse abgeführt (Hinweis auf die Gehaltsabrechnungen für Januar-Oktober 2003 [Bl. 96-107 der FG-Akten] und auf das Schreiben der P-GmbH vom 16. November 2004 [Bl. 13 der ESt-Akten]). Später wurde die einbehaltene Lohnsteuer an die Finanzkasse beim FA abgeführt (Schreiben der L Deutschland GmbH vom 5. Juli 2005, Bl. 57 der ESt-Akten).
10 
Ab dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2004 war die Klägerin weiterhin bei ihrer Arbeitgeberin beschäftigt und zwar wiederum (und zwar schon ab dem 8. Dezember 2003) an einem Schweizer Einsatzort (Hinweis auf die Lohnsteuerkarte und die Anlage N zur Einkommensteuererklärung für 2004 [Bl. 42 und 43 der ESt-Akten]), danach siedelte die Klägerin um in die Schweiz und ist seither für ein Schweizerisches Unternehmen (... ...) tätig.
11 
Die Kläger reichten am 3. November 2003 beim FA die Einkommensteuererklärung für das Streitjahr ein. Dabei vertraten sie die Ansicht, dass nur der von der Klägerin vom 1. Januar - 10. Juni 2002 erzielte Arbeitslohn von 45.335 EUR (= 92.821,21 EUR [= Bruttoarbeitslohn lt. Lohnsteuerkarte] ./. 47.485,95 EUR [Zeilen 2 und 15 der Anlage N und Schreiben der Klägerin vom 29. September 2003]), der auf ihre Tätigkeit im Inland entfalle, als steuerpflichtige Einnahme aus nichtselbständiger Arbeit anzusetzen sei, der ihr --für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit-- gezahlte Arbeitslohn (von 47.485,95 EUR) jedoch nicht. Der für die Tätigkeit in der Schweiz gezahlte Lohn beträgt 73.213 CHF (vgl. die Bescheinigung des Kantonalen Steueramts Z/CH vom 15. Mai 2008, Bl. 127 der FG-Akten), unter Berücksichtigung des amtlichen Umrechnungskurses von 100 CHF = 68 EUR (Fach B Teil 4 Nummer 1 des Grenzgängerhandbuches), demzufolge 49.784,84 EUR. Er sei nach dem DBA-Schweiz 1971/1989 im Inland steuerfrei.
12 
Dem folgte das FA nicht. Im Einkommensteuerbescheid vom 17. September 2004 unterwarf es den gesamten Bruttoarbeitslohn des Streitjahres der Einkommensteuer. Eine Anrechnung der Z-ischen Quellensteuer nach § 34c der im Streitjahr geltenden Fassung des Einkommensteuergesetzes (EStG 2002) erfolgte nicht. Ebenso wenig wurde die (Z-ische) Abzugssteuer gemäß Art 15a Abs. 3 Buchstabe a DBA-Schweiz 1971/1989 auf die Einkommensteuer gemäß § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG in der dem Einkommensteuerbescheid beigefügten Anrechnungsverfügung berücksichtigt.
13 
Der gegen den Einkommensteuerbescheid eingelegte Einspruch blieb erfolglos. In der Einspruchsentscheidung vom 20. April 2005 führt das FA aus: Nach Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989 könnten vorbehaltlich der Art. 15a-19 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit beziehe, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt werde. Werde die Arbeit dort ausgeübt, so könnten die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden. Danach stünde der Schweiz das Besteuerungsrecht für die in der Schweiz ausgeübte Tätigkeit der Klägerin zu. Dem stünden jedoch die Anweisungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01 (BStBl I 2001, 796) entgegen, weil die A-AG als (wirtschaftliche) Arbeitgeberin der Klägerin zu beurteilen sei. Hiervon unabhängig könnten ungeachtet des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit beziehe, in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem dieser ansässig sei (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989). Da die Klägerin ihren Arbeitsort in Z/CH vom 10. Juni 2002 bis zum 31. Dezember 2002 gehabt habe und von dort regelmäßig an ihren Wohnort in F zurückgekehrt sei, habe die Bundesrepublik Deutschland das Besteuerungsrecht. Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 gehe dem Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 vor, in dem er die Besteuerung von Arbeitnehmern im Wohnsitzstaat vorsehe. Auch die 183-Tage-Regelung des Art. 15 Abs. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gelte nicht. Dementsprechend sei der Arbeitslohn der Klägerin aus ihrer Tätigkeit bei der A-AG in Z/CH in der Bundesrepublik Deutschland der Einkommensteuer zu Recht unterworfen worden.
14 
Mit ihrer form- und fristgerecht erhobenen Klage sind die Kläger weiterhin der Auffassung, dass der Arbeitslohn der Klägerin für den Zeitraum 10. Juni - 31. Dezember 2002 nicht in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern sei. Wegen der hierzu vorgetragenen Begründung wird auf den Schriftsatz vom 30. April 2005 Bezug genommen.
15 
Die Kläger beantragen,
16 
den Einkommensteuerbescheid für 2002 vom 17. September 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. April 2005 in der Weise zu ändern, dass die Einnahmen der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit um 49.784,84 EUR gekürzt werden und die Einkommensteuer auf 3.059 EUR festgesetzt wird.
17 
Das FA beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Wegen der hierzu vorgetragenen Erwägungen wird auf die Ausführungen in der Einspruchsentscheidung und im Schriftsatz vom 8. September 2005 erwiesen.
20 
Die Berechnung der festzusetzenden Einkommensteuer lt. dem zuvor dargelegten Klageantrag beruht auf einer Berechnung des FA (Hinweis auf dessen Schriftsatz vom 4. Juni 2008). Die Klägerin hat dieser zugestimmt.
21 
Am 19. Oktober 2007 fand vor dem Berichterstatter des erkennenden Senats ein Termin zur Erörterung des Sach- und Streitstandes statt. Auf die den Beteiligten bekannt gegebene Niederschrift wird Bezug genommen, ebenso auf die Ausführungen „Auf richterliche Anordnung“ in der Ladung zum Gerichtstermin. Die Beteiligten erklärten bei dieser Gelegenheit, dass sie auf mündliche Verhandlung verzichten und mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter als Einzelrichter einverstanden seien (Hinweis auf § 79a Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
22 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
23 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
1 Bd Einkommensteuerakten Ersatzakten ab 2003 Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd I Stnr.: ...
1 Bd Rechtsbehelfsakten Bd II Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Gründe

 
24 
Die Klage ist teilweise begründet. Die Klage hat insoweit keinen Erfolg, als die Klägerin --in Übereinstimmung mit der Auffassung des FA-- als Grenzgängerin im Sinne des Art. 15a Abs. 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 mit ihren Einnahmen aus unselbständiger Arbeit, die sie für ihre Tätigkeit in der Schweiz erhalten hat, der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland unterliegt (siehe nachfolgend zu 1.). Die Klage ist insoweit begründet, als die Schweizerische Quellensteuer zwar nicht gemäß § 34c Abs. 6 Satz 2, Abs. 1 Sätze 2 und 3 der im Streitjahr geltenden Fassung --EStG 2002-- in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 bzw. auch nicht nach § 34c Abs. 6 Satz 3 EStG 2002 (in Verbindung mit § 34c Abs. 1 EStG 2002) auf die deutsche Einkommensteuer anzurechnen (siehe nachfolgend zu 2.), jedoch gemäß § 34c Abs. 3 EStG 2002 als Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen ist (siehe nachfolgend zu 3.).
25 
1. Ungeachtet (und damit ohne Rücksicht [vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der deutschen Sprache in zehn Bänden Band 10 1999] auf die generellere Bestimmung) des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit (vgl. zu diesem Begriff: Debatin/Wassermeyer, Doppelbesteuerung, Art. 15 MA Rn. 53) bezieht, in dem Vertragsstaat zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Entsprechend dem Grundsatz: legis specialis derogat legi generali (Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, Kommentar, § 4 AO Tz. 270, mit weiteren Nachweisen) verdrängt die speziellere Bestimmung des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Grenzgänger in ihrem Anwendungsbereich die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 zur Besteuerung der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit eines Arbeitnehmers (BFH-Urteile vom 25. Oktober 2006 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875, zu II. 2. a; vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200, zu II. 4.).
26 
a) Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989).
27 
aa) Der Begriff des Arbeitsortes wird im DBA-Schweiz 1971/1989 nicht definiert. Die deutsche Finanzverwaltung und die Schweizerische Eidgenössische Steuerverwaltung gehen nach einer generellen Verständigungsvereinbarung (im Sinne von Art. 26 Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 4 DBA-Schweiz 1971/1989) davon aus, dass sich der Arbeitsort regelmäßig dort befindet, wo der Arbeitnehmer in den Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert ist. Übt der Arbeitnehmer nicht nur an diesem Ort seine Tätigkeit aus (z.B. als Berufskraftfahrer, Außendienstmitarbeiter), sind die Tage der auswärtigen Tätigkeit als Geschäftsreisen im Rahmen der Ermittlung der Nichtrückkehrtage zu würdigen. Ist der Arbeitnehmer nach seinem Arbeitsvertrag in mehr als einem Betrieb seines Arbeitgebers eingegliedert, so ist Arbeitsort der Ort, an dem er seine Tätigkeit überwiegend auszuüben hat (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen --BMF-- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tz. 08; bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung, vgl. Einführungsschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 6. September 1994, abgedruckt in: Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, A 3.3.10.).
28 
Der erkennende Senat versteht diese Ausführungen in der Weise, dass es nach Ansicht der Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten letztlich (doch) darauf ankommt, wo z.B. der Außendienstmitarbeiter bzw. der Berufskraftfahrer oder ein Arbeitnehmer mit mehreren Arbeitsorten seine Tätigkeit tatsächlich ausgeübt hat (in diesem Sinne auch die Mitteilung des österreichischen BMF vom 3. Dezember 1993 zur Arbeitsortvoraussetzung im [inzwischen außer Kraft getretenen] Art. 15 Abs. 4 DBA Schweiz-Österreich, Steuer und Wirtschaft International --SWI-- 1994, 5 [Teilzeitbeschäftigte Schweizer Grenzgänger]; Wassermeyer in Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 169; Züger, Die abkommensrechtlichen Grenzgängerbestimmungen in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [s. 188 und 189 zu II. 4.]; zum Arbeitsstättenbegriff im deutschen Lohnsteuerrecht: Fissenewert, Der Betrieb --DB-- Beilage 6 zu Heft 39/2006 zu IV.). In diesem Sinne legt er den Begriff des Arbeitsortes im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 aus und damit in Übereinstimmung mit Art. 15 Abs. 1 DBA-Schweiz 1971/1989, wonach es darauf ankommt, wo der Arbeitnehmer seine Arbeit ausgeübt hat (Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 15a Rn. 30; sog. Arbeitsortprinzip: Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 72-72, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung des BFH; in diesem Sinne auch die Grenzgängerregelungen in Art. 13 Abs. 5 Buchstabe a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und Grundsteuern --DBA-Frankreich-- und in Art. 15a Abs. 1 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989: „in dem die Arbeit ausgeübt wird“). Dabei berücksichtigt er, dass die Entscheidung über den Arbeitsort insoweit einem Bedeutungswandel unterlegen ist, als es (seit dem Inkrafttreten des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 zum 1. Januar 1994) nicht mehr entscheidend ist für die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers, dass sein „Arbeitsort“ innerhalb der Grenzzone liegt (vgl. zur Rechtslage zuvor: Kamphaus/Büscher in: Strunk/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen Kommentar Art. 15 OECD-MA Rn 272-275; Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann Doppelbesteuerungsabkommen Deutschland-Schweiz, Art. 15 Rn. 72).
29 
bb) Unter Beachtung dieser Rechtsgrundsätze hat die Klägerin seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der Swiss ... in Z/CH zum 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres die materiellen Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 erfüllt (vgl. in diesem Zusammenhang: Vogelgesang in: Gosch/Grotherr/Kroppen [Hrsg.], DBA-Kommentar Art. 15a DBA-Schweiz Rn. 11; Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 161). Die Klägerin hatte in der Bundesrepublik Deutschland (und zwar in F) ihren Wohnsitz und war damit in abkommensrechtlicher Sicht in der Bundesrepublik Deutschland ansässig (Art. 4 DBA-Schweiz 1971/1989 in Verbindung mit Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989). Sie übte ihre Tätigkeit als IT-Consultant tatsächlich in Z/CH bei der Swiss ... aus (und zwar ab dem 10. Juni des Streitjahres bis zum 5. Oktober 2003). Da es ausschließlich darauf ankommt, dass die Klägerin ihre Tätigkeit in der Schweiz ausgeübt hat und sich dort demzufolge persönlich aufgehalten hat (Prokisch in: Vogel/Lehner, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, 5. Aufl., 2008, Art. 15 Rn. 31), spielt es grundsätzlich keine Rolle, ob der (lohnsteuerrechtliche [Hinweis auf den zum 1. Januar 2004 in Kraft getretenen § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben aa Steueränderungsgesetz 2003 --StÄndG 2003-- vom 15. Dezember 2003]) bzw. (wirtschaftliche) Arbeitgeber der Klägerin in deren Ansässigkeitsstaat, der Bundesrepublik Deutschland, oder in deren Tätigkeitsstaat, der Schweiz, seinen Sitz hatte. Schließlich ist die Klägerin von ihrem Tätigkeitsort in Z/CH aus regelmäßig (also „von dort regelmäßig“ im Sinne des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) an ihren Wohnsitz in F zurückgekehrt. Im übrigen ist sie --wie für die Grenzgängereigenschaft des weiteren erforderlich-- regelmäßig über die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz hin- und hergependelt (Hinweis auf das zur Veröffentlichung bestimmte Senatsurteil vom 5. Juni 2008 3 K 147/07).
30 
b) Die Grenzgängereigenschaft der Klägerin ist im Streitfall auch nicht nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 entfallen.
31 
aa) Kehrt ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger und in der Schweiz arbeitender Arbeitnehmer nicht jeweils nach Arbeitsende an seinen Wohnsitz zurück, entfällt die Grenzgängereigenschaft nur dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalenderjahres an mehr als 60 Tagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989). Ergänzend dazu bestimmt Nr. II. 3. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991 (BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 289) --Änderungsprotokoll--, dass bei einem nicht während des gesamten Kalenderjahres in dem anderen Staat beschäftigten Arbeitnehmer die für die Grenzgängereigenschaft nicht schädlichen Tage in der Weise zu berechnen sind, dass für einen vollen Monat der Beschäftigung 5 Tage und für jede volle Woche der Beschäftigung 1 Tag anzusetzen sind, wobei maßgebend für die Grenzgängereigenschaft die Gesamtzahl der auf diese Weise errechneten Tage ist (sog. unterjährige Beschäftigung: s. Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a DBA-Schweiz Rz. 48; Hundt, DB 1995, 171, zu III. 2.). Diese Bestimmung enthält eine verbindliche Vorgabe für die Auslegung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (BFH-Urteile in BFH/NV 2007, 875 zu II. 2. b aa; in BFH/NV 2005, 267, zu II. 2.; vom 16. Mai 2001 I R 100/00, BStBl II 2001, 633).
32 
bb) Im Streitfall hat die Klägerin ab dem 10. Juni (einem Montag) des Streitjahres ihre Tätigkeit für drei volle Wochen und ab Juli für 6 volle Monate in der Schweiz ausgeübt. Demzufolge würde ihre Grenzgängereigenschaft nur entfallen, wenn sie an mehr als 33 Arbeitstagen auf Grund ihrer Arbeitsausübung nicht an ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall. In ihrem Schriftsatz vom 29. Januar 2004 (Bl. 58 und 59 der ESt-Akten) gibt die Klägerin an, dass sie im Streitjahr lediglich an sieben Tagen in der Schweiz übernachtet habe. Nachdem damit weit weniger als 34 Nichtrückkehrtage geltend gemacht werden, die für einen Wegfall der Grenzgängereigenschaft der Klägerin notwendig wären, braucht der Senat nicht zu prüfen, ob die Nichtrückkehren ihre Ursache in der Arbeitsausübung der Klägerin hatten.
33 
c) Der Senat ist bei seiner Entscheidung, dass die Klägerin die materiellen Voraussetzungen für eine Grenzgängereigenschaft erfüllt, davon ausgegangen, dass die Klägerin ihre Arbeit tatsächlich in der Schweiz ausgeübt hat. Der Frage, wer ihr Arbeitgeber war, bzw. wo dieser ansässig war, hat er keine (entscheidungserhebliche) Bedeutung zugemessen (lt. Kempermann in: Flick/Wassermeyer/Kempermann, a.a.O., Art. 15a Rn. 39, sog. arbeitnehmerbezogene Betrachtungsweise; gleicher Auffassung: Brandis in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Art. 15a Schweiz Rn. 49). Dem steht nicht entgegen, dass der Vertragsstaat, in dem der Grenzgänger die Arbeit ausgeübt hat, eine Abzugssteuer (in Höhe von höchstens 4,5 v.H. der Arbeitsvergütung) erheben kann und der Arbeitgeber des Grenzgängers in diesem Zusammenhang gewisse Verpflichtungen gegenüber den Verwaltungsbehörden der Vertragsstaaten zu erfüllen hat (vgl. hierzu für den deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers: Art. 3 des Gesetzes vom 30. September 1993 zum Protokoll vom 1. Dezember 1992 [BGBl II 1993, 1886, BStBl I 1993, 927] --Zustimmungsgesetz-- bzw. für den Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers: Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3. b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Es handelt sich insoweit um (lediglich) verfahrensrechtliche Bestimmungen, die regeln, in welcher Weise der Staat des Arbeitsortes eines Grenzgängers den Quellensteuerabzug durchführt (und dementsprechend enthält Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz 1971/1989 eine verfahrensrechtliche Regelung dazu, in welcher Weise der Ansässigkeitsstaat des Grenzgängers die im Staat des Arbeitsortes bezahlte Steuer zu berücksichtigen hat [Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Bundesblatt --BBl. I 1993, 1521, 1525 zu 2. Abs. 4]). Auf den materiellen Status des Arbeitnehmers als Grenzgänger, der sich aus Art. 15a Abs. 2 Sätze 1 und 2 DBA-Schweiz 1971/1989 ergibt (Denkschrift zum Verhandlungsprotokoll B. Artikel II, Bundestags-Drucksache 12/5196 S. 9) und der die Grundlage bildet für die sich anschließenden Regeln zur Durchführung der Quellenbesteuerung, haben die verfahrensrechtlichen Regelungen keinen Einfluss.
34 
d) Das Zustimmungsgesetz enthält Regelungen zum Einbehalt der Abzugssteuer für einen deutschen Arbeitgeber eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers und im übrigen das Verhandlungsprotokoll (s. Nr. II. 5 Nr. III.) --nach dem maßgeblichen Schweizerischen Rechtsverständnis-- Regelungen für einen Schweizerischen Arbeitgeber eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Grenzgängers (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 3.b bb [S. 176, Abs. 3 linke Spalte]). Hieraus ist jedoch nicht zu schließen, dass nur bei diesen Fallgestaltungen ein Arbeitnehmer Grenzgänger im Sinne des Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989 sein könne. Insbesondere ist aus dem Umstand, dass die Vertragsstaaten keine Regelung im DBA-Schweiz 1971/1989 getroffen haben zu den (verfahrensrechtlichen) Pflichten eines in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgebers wegen der Abzugssteuer für die Arbeitsvergütungen eines ebenfalls in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmers, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, nicht herzuleiten (neben anderen Erwägungen --siehe zuvor zu 1. c --), dass diesem Arbeitnehmer der Grenzgängerstatus nicht zuzuerkennen sei: Denn einer Regelung dieses Sachverhalts bedurfte es nicht. Aus § 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG 2002 folgt nämlich, dass die P-AG als inländischer (BFH-Urteil vom 10. Januar 1992 VI R 117/90, BStBl II 1992, 720 zu 2.), zivilrechtlicher (Schmidt/Drenseck, EStG, Kommentar, 22. Aufl., 2003, § 38 Rn. 4; zur Rechtslage ab dem Veranlagungszeitraum 2004: § 38 Abs. 1 Satz 2 EStG in der Fassung von Art. 1 Nr. 15 Buchstabe a Buchstaben bb des StÄndG 2003; Thürmer in: Blümich, Einkommensteuergesetz Körperschaftsteuergesetz Gewerbesteuergesetz, Kommentar, § 38 EStG Rn. 75) Arbeitgeber der Klägerin von deren --von der P-AG gezahlten-- Vergütung für das Streitjahr die Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen hatte, weil der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht für die Arbeitsvergütungen der Klägerin als Grenzgängerin im Streitjahr zustand (BMF-Schreiben vom 9. November 2001 IV B 4 - S 1341 - 20/01, BStBl I 2001, 796 zu Tz. 4.4 --s. zuvor zu 1. a und b--).
35 
e) Die Auffassung des erkennenden Senats, dass ein Arbeitnehmer, der seine Tätigkeit in der Schweiz ausübt, mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit als Grenzgänger der inländischen Besteuerung unterliegt, auch wenn er einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber hat, steht in Übereinstimmung mit Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung im DBA-Schweiz 1971/1989.
36 
aa) Der Grund für die Sonderbehandlung (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., MA Art. 15 Rn. 160a) der Grenzgänger liegt darin, dass diese den Mittelpunkt ihres Lebens an ihrem Wohnsitz haben und dass sie in dem Land, in dem sie arbeiten (Tätigkeitsstaat), lediglich ihren Beruf ausüben, ohne jedoch darüber hinaus engere Bindungen an dieses Land zu haben (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U BStBl III 1963, 212). Sie sind lediglich in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, im übrigen aber der Lebenswelt des Wohnsitzstaates/Ansässigkeitsstaates verhaftet (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2. b). Der Grenzgänger bleibt deshalb seinem Ansässigkeitsstaat verhaftet, weil er typischerweise den Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz nicht aufgibt, und demzufolge stärker als der ins Ausland entsandte Arbeitnehmer, den der Art. 15 DBA-Schweiz mit dem vorrangigen Besteuerungsrecht des Tätigkeitsstaates im Auge hat, dem Ansässigkeitsstaat verbunden ist (Prokisch in: Vogel/Lehner, a.a.O., Art. 15 Rn. 132) bzw. in das dortige Leben integriert (Kamphaus/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, a.a.O., Art 15 OECD-MA Rn 261 und 262).
37 
bb) Dieser Zielsetzung würde es zuwiderlaufen, einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitnehmer eines Schweizerischen Arbeitgebers, der sich regelmäßig an seinen Arbeitsort in der Schweiz begibt und von dort auch regelmäßig zurückkehrt, mit seinen Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten unselbständigen Arbeit der inländischen Besteuerung und den Arbeitnehmer --wie im Fall der Klägerin-- eines in Deutschland ansässigen Arbeitgebers bei im übrigen gleichen Bedingungen der Schweizerischen Besteuerung zu unterwerfen: Denn dieser hat auch weiterhin seinen Mittelpunkt seines Lebens am Wohnsitz, im übrigen ist er jedoch weniger in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates eingegliedert, weil er für einen in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Arbeitgeber tätig wird. Dies rechtfertigt demzufolge sogar in einem größeren Maße das Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates (der Bundesrepublik Deutschland) als im Falle des Tätigwerdens für einen in der Schweiz ansässigen Arbeitgeber.
38 
2. Eine Anrechnung der --von einem privaten Unternehmen (der A-AG) angemeldeten (BFH-Urteil vom 5. Februar 1992 I R 9/92, BStBl II 1992, 607)-- Schweizerischen (Z-ischen) Quellensteuer, die die Schweiz auf die Einkünfte erhoben hat, die die Klägerin durch ihre Tätigkeit in der Schweiz erzielte, auf die Einkommensteuer, ist nicht auf der Grundlage von Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 gerechtfertigt.
39 
Nach Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz 1971/1989 (in Verbindung mit § 34c Abs. 6 Satz 2 EStG 2002) kann nur eine solche Steuer angerechnet werden, die in Übereinstimmung mit diesem Abkommen erhoben wurde (BFH-Beschluss vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317 zu 1. b; BFH-Urteil vom 15. März 1995 I R 98/94, BStBl II 1995, 580, zu II. 3.). Da die Schweiz Steuern auf die Einkünfte der Klägerin als Grenzgängerin erhoben hat, für die der Bundesrepublik Deutschland gemäß Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989 das Besteuerungsrecht zusteht, ist dies nicht in Übereinstimmung mit dem DBA-Schweiz geschehen. Diese Einkünfte sind, auch soweit sie auf die Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz entfallen, abkommenswidrig in der Schweiz besteuert worden.
40 
3. Die von der Schweiz erhobene Abzugssteuer ist gemäß § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 bei den Werbungskosten (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, Kommentar, § 34c Rn. 126 i.V.m. Rn. 110; Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, Außensteuerrecht, Kommentar, § 34c EStG Rn. 321, jeweils mit weiteren Nachweisen) der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen.
41 
a) Nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 ist bei unbeschränkt Steuerpflichtigen, bei denen eine ausländische Steuer vom Einkommen nach (§ 34c) Abs. 1 (EStG 2002) nicht angerechnet werden kann, weil keine ausländischen Einkünfte vorliegen, die festgesetzte und gezahlte und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegende ausländische Steuer bei der Ermittlung der Einkünfte abzuziehen, soweit sie auf Einkünfte entfällt, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen.
42 
Die Vorschrift des § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG 2002 kommt im Streitfall unmittelbar zur Anwendung, weil die hier in Rede stehenden Einkünfte der Klägerin nicht als ausländische Einkünfte zu qualifizieren sind, ungeachtet der Vorschrift des § 34c Abs. 6 Satz 1 EStG 2002 (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c EStG Rn. 135), weil die Einkünfte jedenfalls nicht aus einem ausländischen Staat stammen (Probst in Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Anm. 200 [Lfg. 193 Juli 1998]; BFH-Urteil vom 1. April 2003 I R 39/02, BStBl II 2003, 869 zu II. 2.; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Die Einkünfte der Klägerin stammen deshalb nicht aus der Schweiz, weil der Schweiz insoweit kein Quellenbesteuerungsrecht zusteht, sondern die Bundesrepublik Deutschland wegen der Grenzgängereigenschaft der Klägerin die hier in Rede stehenden Einkünfte besteuern kann (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz 1971/1989) und dies auch zutreffend getan hat (Timmermanns in: Lademann, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 34c Rn 176 und 177, mit umfangreichen Nachweisen zur Rechtsprechung; anderer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Aus diesem Grund kann die Klägerin die Schweizerische Quellensteuer, weil die diesbezüglichen Einkünfte demzufolge auch keine ausländischen Einkünfte im Sinne von § 34c Abs. 3 Alternativ 3 EStG 2002 sind, bei der Ermittlung ihrer Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit abziehen (BFH-Urteil vom 19. März 2002 I R 15/01, BFH/NV 2002, 1411 zu II. B. 4.; offen gelassen in: BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a; andrer Auffassung: Urteil des FG München vom 22. April 2008 1 K 5245/04, juris). Auf die Entscheidung der Frage, ob die Einkünfte der Klägerin wegen ihrer Tätigkeit in der Schweiz im Sinne des § 34d Nr. 5 EStG 2002 ausländische Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit darstellen (oder nicht; Hinweis auf den BFH-Beschluss in BFH/NV 1999, 1317 zu 1.a), kommt es nicht an (Blümich/Wied, a.a.O., § 34c Rn. 91 a.E.).
43 
b) Die in der Schweiz einbehaltene Abzugssteuer ist eine solche vom Einkommen (BFH-Urteil in BStBl II 1992, 607), die keinem Ermäßigungsanspruch unterliegt (Hinweis auf die Mitteilung der Finanzdirektion des Kantons Z/CH vom 15. Mai 2008). Die Erklärung der Eidgenössischen Steuerbehörde, dass ein Rückerstattungsanspruch bezüglich der (auf Rechnung der Klägerin) bezahlten Quellensteuer von 7.314,30 CHF nicht bestehe, begegnet keinen durchschlagenden Zweifeln des erkennenden Senats. Auch das FA hat keine Bedenken an dieser Erklärung geäußert (Hinweis in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Niedersächsischen FG vom 28. Juli 1993 IX 756/88, EFG 1994, 106; des FG München vom 22. Juni 2006 15 K 857/03, EFG 2006, 1910). Sollte der von der Klägerin bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung im November 2007 (im Anschluss an den Erörterungstermin vom 19. Oktober 2007) gestellte Antrag auf Erstattung Erfolg haben, wäre die Klägerin verpflichtet, dies dem FA mitzuteilen (Hinweis auf § 153 der Abgabenordnung --AO--). In der Durchführung einer Erstattung läge ggf. ein Ereignis, das gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO zurückwirken und eine Änderung des im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheids rechtfertigen würde (BFH-Urteil vom 16. Juni 1996 I R 8/96, BStBl II 1997, 117 zu II. 2. a.E.; vgl. in diesem Zusammenhang: § 175 Abs. 2 Satz 2 AO in der Fassung von Artikel 8 Nr. 6 des Gesetzes zur Umsetzung von EU-Richtlinien in nationales Recht und zur Änderung weiterer Vorschriften [Richtlinien-Umsetzungsgesetz -EURLUmsG-] vom 9. Dezember 2004, BGBl I 2004, 3310).
44 
c) Durch die Quellenbesteuerung der Schweiz für den hier in Rede stehenden Teil der Einkünfte der Klägerin, werden diese mangels Anrechnungsfähigkeit der Schweizerischen Abzugssteuer sowohl der deutschen als auch der Schweizerischen Besteuerung unterworfen (und dieser Zustand besteht seit dem Streitjahr und damit nunmehr seit 6 Jahren). Dieser erhöhten Belastung wird durch den Abzug der Schweizerischen Quellensteuer als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit in der Form eines begrenzten Steuerverzichts zu Lasten des deutschen Steuerfiskus entgegengewirkt (Wassermeyer in: Flick/Wassermeyer/Baumhoff, a.a.O., § 34c EStG Rn. 316). Dies hält der Senat auch deshalb für gerechtfertigt, weil die Schweiz im übrigen „zweimal verliert“: Zum einen bei der Besteuerung des Arbeitslohns der Klägerin, die der Bundesrepublik Deutschland zukommt und zum anderen bei der Besteuerung des Unternehmens (der A-AG), das den hier in Rede stehenden Lohn der Klägerin als Betriebsaufwand in Abzug brachte (Hinweis auf die interne Kostenbelastungsvereinbarung lt. Bl. 35 und 122 der FG-Akten), wodurch sich dessen steuerbarer Gewinn minderte (Kolb in: Gocke Gosch Lang, Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer , München 2005, S. 757 [S. 764] zu II. 2. b; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], a.a.O., S. 177 zu III. 1. und 2.).
45 
d) Dem Abzug der Schweizerischen Quellensteuer nach § 34c Abs. 3 Alternative 3 EStG steht im Streitfall nicht die Regelung in Art. 15a Abs. 3 DBA-Schweiz entgegen. Danach wird die Schweizerische Quellensteuer (Abzugssteuer) für die Einkünfte von Grenzgängern außerhalb der Einkommensteuerfestsetzung gemäß § 36 EStG angerechnet (Schmidt/Heinicke, EStG Kommentar, 27. Aufl., 2008, § 36 Rn. 30). Im übrigen wird klarstellend (Hundt, DB 1995, 171, zu III. 4. a) die Anrechnung nach § 34c EStG ausdrücklich ausgeschlossen (Amtliches Einkommensteuer-Handbuch 2002 zu § 34c EStG H 212b; Handzik in: Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, § 34c Rn. 135). Im Streitfall erfolgte die Quellenbesteuerung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung jedoch nicht nach den Regeln der Abzugsbesteuerung für Grenzgänger (Art. 15a DBA-Schweiz 1971/1989), sondern nach den Regeln der Quellenbesteuerung für Einkünfte von Arbeitnehmern, die typischerweise Art. 15 DBA-Schweiz 1971/1989 unterfallen. Deshalb richtet sich die Anrechnung der Schweizerischen Quellensteuer auf die deutsche Einkommensteuer nach der Vorschrift des § 34c (Abs. 3) EStG 2002. Hiervon ist der Senat bei den zuvor dargelegten Erwägungen ausgegangen.
46 
4. Die Anweisungen des BMF vom 31. Oktober 1983 IV B 6 - S 2293 - 50/83 (BStBl I 1983, 470 --Auslandstätigkeitserlass--) sind unter anderem deshalb im Streitfall nicht zu berücksichtigen, weil die streitige Tätigkeit der Klägerin in der Schweiz ausgeübt wurde und mit dieser ein Doppelbesteuerungsabkommen das Besteuerungsrecht hinsichtlich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit regelt (Kuhn in: Herrmann/Heuer/Raupach, a.a.O., § 34c Rn. 191; Hinweis im übrigen auf § 34c Abs. 5 EStG 2002).
47 
5. Die Kostenentscheidung beruht (unter Berücksichtigung des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten) auf § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO.
48 
6. Die Zulassung der Revision folgt aus § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu.

Tatbestand

 
Der Kläger war seit ... verheiratet, lebt jedoch seit ... dauernd getrennt. Er wird für die Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 (Streitjahre) einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. Seinen Wohnsitz hatte der Kläger in den Streitjahren in X.
Der Kläger war seit Anfang 1987 bei der Y AG in Z/Kanton Q/Schweiz (Confoederatio Helvetica -im folgenden: CH-) als Leiter der Exportabteilung Deutschland beschäftigt (Hinweis auf Ziff. 1 des Arbeitsvertrags vom ..., auf den auch im übrigen Bezug genommen wird -Bl. 95-96 der FG-Akten-). Die Statuten der Y AG (im folgenden: Y-AG) in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung vom ... wurden dem Finanzgericht (FG) vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen (Bl. 149-160 der FG-Akten). Ein Organisationsreglement im Sinne von Art. 716b des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) -OR- wurde dem FG nicht vorgelegt (vgl. zum Organisationsreglement: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 11), weil es ein solches bei der Y-AG nicht gibt, weil der Verwaltungsrat die gesamte Geschäftsführung selbst übernommen hat (Schreiben der Y-AG vom 5. Juli 2007, Bl. 160 der FG-Akten), was ohne Organisationsreglement „bei kleinen und übersichtlichen Verhältnissen“ zulässig sein kann (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11 Rn: 17).
Der Kläger wurde am ... 1992 durch den Verwaltungsrat der Y-AG zum Direktor bestellt (nach Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 OR; s. Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 46 -Hinweis auf den Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom ..., Bl. 97 der FG-Akten, der vom Präsidenten des Verwaltungsrats, V1; und vom [weiteren] Mitglied des Verwaltungsrats, V2; unterschrieben wurde - s. Schreiben des Klägers vom 27. Juni 2007 in Verbindung mit dem beigefügten Handelsregisterauszug, Bl. 133. ff der FG-Akten-) und dem entsprechend am ... 1992 in das schweizerische Handelsregister eingetragen (Handelsregisterauszug des Kantons Q -Hauptregister- vom ... Bl. 128 [links unten] und 129 der FG-Akten). Der Umfang der Vertretungsmacht des Klägers (nach Art. 718a Abs. 1 OR, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die der Zweck der Gesellschaft mit sich bringen kann [Forstmoser/Meier-Hayoz/Nebel, a.a.O., § 30 Rn. 92; dieselben, a.a.O., § 21 Rn. 5]) wurde durch eine Kollektivklausel eingeschränkt, nach der für den Kläger „Kollektivunterschrift zu zweien“ vorgesehen wurde (Bl. 129 der FG-Akten; vgl. hierzu: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II, 2. Aufl., 2002, Basel  -im folgenden: BSK OR II- Bearbeiter: Watter, Art. 718a Rn. 19; BSK OR II/Baudenbacher, a.a.O., Art. 555 Rn. 2 ff.). Nur der Präsident der Y-AG hatte Einzelvertretungsbefugnis (s. Handelsregisterauszug des Kantons Q vom ..., Bl. 135 der FG-Akten).
Das Arbeitsverhältnis (vgl. hierzu: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Rn. 60; E. Homburger, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, Teilband V 5b,     Zürich 1997, Art. 716b Rn. 758) des Klägers mit der Y-AG endete zum ... 2004 (Hinweis auf ..., Bl. 98 der FG-Akten). Die Eintragung des Klägers im Schweizerischen Handelsregister wurde daraufhin gelöscht (vgl. Art. 711 Abs. 1 OR- s....; Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Q -Hauptregister- vom ..., Bl. 165 und 166 der FG-Akten).
Als Leiter der Exportabteilung Deutschland (s. Nachtrag vom ... zum Anstellungsvertrag vom ..., Bl. 97 der FG-Akten) unternahm der Kläger in den Streitjahren im wesentlichen Dienstreisen in die Bundesrepublik Deutschland. Diese Dienstreisen trat der Kläger durchweg an seinem Wohnort in X an und kehrte am Ende der Dienstreisen dorthin zurück, ohne seine Arbeitsstätte in Z/CH an diesen Tagen noch aufzusuchen. Im Rahmen der Dienstreisen übernachtete er in der Bundesrepublik Deutschland (im folgenden auch: BRD) an 49 Tagen (in 2001) und an 52 Tagen (in 2002). Im übrigen hielt er sich auch in „Drittstaaten“ (Drittländern) auf, wobei er auch eintägige Dienstreisen in Drittstaaten unternahm. Wegen der Gestaltung der Dienstreisen im Einzelnen wird auf die nachfolgend dargelegten Tabellen Bezug genommen:
Aufstellung der Nichtrückkehrtage für 2001
Datum/
Übernachtungen:
Ort      
Anzahl der Übernachtungen in der BRD:
Drittland:
Berechnung der steuerpflichtigen Tage durch den Beklagten:
Januar
9.   
.../F
        
1       
        
        
16./19.
...
3       
        
4       
        
25./26.
...
1       
        
2       
        
30.
/F
        
1       
        
                                                     
Februar
31.1./1.2.
...
1       
        
2       
        
5./8.
...
 3     
        
 4     
        
14./16.
.../Italien
        
3       
        
        
20./21.
...
1       
        
2       
                                                     
März
1./2.
...
1       
        
2       
        
14./16.
...
2       
        
3       
        
20./21.
...
1       
        
2       
        
27./30.
...
3       
                 
                                                     
April
3.   
.../F
        
1       
        
        
17./19.
...
2       
        
3       
        
23./26.
...
3       
        
4       
                                                     
Mai
8./10.
...
2       
        
3       
        
15.
.../Österreich
        
1       
        
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
28./30.
...
2       
        
3       
                                                     
Juni
25./26.
...
1       
        
2       
                                                     
Juli
11./13.
...
2       
        
3       
        
23./24.
.../Frankreich
        
2       
        
        
25./27.
...
2       
        
3       
                                                     
August
21./23.
.../Österreich
        
3       
        
                                                     
September
5./6.
...
1       
        
2       
        
12./14.
...
2       
        
3       
        
19./20.
...
1       
        
2       
                                                     
Oktober
4./6.
...
2       
        
3       
        
15./18.
...
3       
        
4       
        
29./30.
...
1       
        
2       
                                                     
November
7./8.
...
1       
        
2       
        
13./14.
...
1       
        
2       
        
19./23.
...
4       
        
5       
                                                     
Dezember
3./5.
...
2       
        
3       
        
6./7.
.../Tschechien
        
2       
        
                                                     
Total  
                 
49        
14        
72        
Aufstellung der Nichtrückkehrtage für 2002
Datum/
Übernachtungen:
Ort      
Anzahl
Übernachtungen in der BRD:
Drittland:
Berechnung der steuerpflichtigen Tage durch den Beklagten:
Januar
08.10.
...
2       
        
3       
        
15./16.
...
1       
        
2       
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
22./23.
...
1       
        
2       
        
28./29
...
1       
        
2       
        
29./31.
...
2       
        
3       
                                                     
Februar
13.
.../Österreich
        
1       
-       
        
18.
.../Frankr.
        
1       
1       
        
19./20.
...
1       
        
2       
        
27./28.
...
1       
        
2       
                                                     
März
11./12.
...
1       
        
2       
        
19./21.
...
2       
        
3       
                                                     
April
8./9.
...
1       
        
2       
        
17./18.
...
1       
        
2       
        
23./24.
...
1       
        
2       
        
24./26.
...
2       
        
3       
                                                     
Mai
6./7.
...
1       
        
2       
        
13./15.
...
2       
        
3       
        
21./22.
...
1       
        
2       
        
31./1.6.
...
1       
        
2       
                                                     
Juni
5./6.
...
1       
        
2       
        
19./20.
...
1       
        
2       
        
26./28.
...
2       
        
3       
                                                     
Juli
2./3.
...
1       
        
2       
        
8./10.
.../Österreich
        
3       
-       
        
17./18.
...
1       
        
2       
        
23./25.
...
2       
        
3       
        
29./31.
.../Italien
        
3       
3       
                                                     
August
6./8.
...
2       
        
3       
        
12./14.
...
2     
        
3     
        
26./30.
...
4       
        
5       
                                                     
September
10./11.
...
1       
        
2       
        
17./19.
...
2       
        
3       
        
25./26.
...
1       
        
2       
        
30.-2.10.
...
2       
        
3       
                                                     
Oktober
22./24.
...
2       
        
3       
        
29./30.
...
1       
        
2       
                                                     
November
5./6.
...
1       
        
2       
        
13./14.
...
1       
        
2       
        
20./22.
...
2       
        
3       
        
25.
.../F
        
1       
        
                                                     
Total  
                 
52        
9          
92        
Bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage (Nichtrückkehren im schweizerischen Sprachgebrauch; nach den Angaben des Klägers für 2001: 63 und für 2002: 61 -s. zuvor) aus Anlass der Dienstreisen in Drittstaaten (14 für 2001 und 9 für 2002) wurde jeder (Dienst-)Reisetag als Nichtrückkehrtag berücksichtigt (in Übereinstimmung mit einer generellen Verständigungsvereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der eidgenössischen Steuerverwaltung, wiedergegeben in: Locher/Meier/von Siebenthal/Koch, Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15 a.2 Nr. 31 [2]; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2). Im übrigen wurden die Tage (im Streitjahr 2001 49 Tage und im Streitjahr 2002 52 Tage), an denen der Kläger in der Bundesrepublik Deutschland übernachtete, als beruflich veranlasste Nichtrückkehrtage angesetzt. Demzufolge errechnete der Kläger für das Streitjahr 2001 63 und für das Streitjahr 2002 61 Nichtrückkehrtage.
Der Kläger ging in den Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre davon aus, dass er mit seinen Einnahmen aus der Tätigkeit für die Y-AG nicht als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz) der deutschen Besteuerung unterliege. Nach den Bescheinigungen vom 30. März 2004 (für 2001 und 2002) seines Arbeitgebers, die jeweils den Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Q vom 13. April 2004 tragen (und unter Hinweis auf die oben wiedergegebenen Einzelaufstellungen), sei er an mehr als 60 Tagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt (im Jahr 2001 an 63 Tagen und in 2002 an 61 Tagen). Nur den Teil seines Arbeitslohns in den Streitjahren, der auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfalle (für 2001: 76.908 DM und für 2002: 43.802 EUR [Zeilen 2 der Anlagen N, ...]), beurteilte der Kläger als im Inland steuerpflichtig.
10 
In den Lohnausweisen für die Streitjahre bestätigt der Arbeitgeber des Klägers, dass der Quellensteuerabzug vom Arbeitslohn für 2001 ... CHF und für 2002 ... CHF betrug (Hinweis auf die Steuerbescheinigungen des Finanzdepartements [Kantonalen Steueramts] des Kantons Q für 2001 vom ... und für 2002 vom ... [Bl. 106 und 107 der FG-Akten]).
11 
Der Beklagte (das Finanzamt -FA-) folgte dem im wesentlichen in dem (erstmals unter dem Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Einkommensteueränderungsbescheid für 2001 vom ... 2004, der gemäß § 365 Abs. 3 der Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens wurde, und im ursprünglichen (unter Vorbehalt der Nachprüfung ergangenen) Einkommensteuerbescheid für 2002 vom... 2004. Ausgehend von steuerpflichtigen Tagen wegen der Arbeitsausübung in Deutschland und Drittstaaten (für 2001: 86 Tage [= 14 Tage in Drittstaaten + 72 Tage in der Bundesrepublik Deutschland, ...] und für 2002: 92 Tage [...]) errechnete das FA die im Inland steuerpflichtigen Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit für 2001 auf ... DM (= ... CHF [= Bruttolohn total lt. Lohnausweis] x 86/240 x 1,28 DM [durchschnittlicher Umrechnungskurs]) und für 2002 auf ... EUR (= ... CHF [= Bruttolohn total lt. Lohnausweis] x 92/240 x 0,68 EUR). Den restlichen Teil des Arbeitslohns berücksichtigte das FA bei der Berechnung des Steuersatzes (für 2001: ... DM und für 2002: ... EUR). Im übrigen rechnete es die auf die steuerpflichtigen Einnahmen erhobene Schweizerische Quellensteuer gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die tarifliche Einkommensteuer der Streitjahre an (für 2001:... DM und für 2002: ... EUR, ...).
12 
Mit den Bescheiden vom 29. Dezember 2004 wurde für die Streitjahre der Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben. Hiergegen legte der Kläger form- und fristgerecht Einspruch ein (...). Den Antrag des Klägers, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, lehnte das FA (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) mit Bescheid vom 25. Januar 2005 ab (Hinweis auf die damals anhängigen und publizierten Revisionsverfahren zu den Az. I R 81/04 [Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22] und I R 18/04 [Vorentscheidung des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 172/01, EFG 2004, 870]). Mit Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 wurde der Einspruch als unbegründet zurückgewiesen.
13 
Anschließend erhob der Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der er weiterhin geltend macht, dass er als Direktor der Y-AG im Hinblick auf Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz mit seinen Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit -auch soweit sie auf seine Tätigkeit in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten entfallen- nicht der Besteuerung im Inland unterliege.
14 
Mit Beschluss vom 25. Juni 2007 3 K 142/07 wurde der Rechtsstreit durch den 3. (Voll-) Senat auf den Einzelrichter übertragen. Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter ein Termin zur mündlichen Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben, nachdem dem Finanzgericht (FG) bei dieser Gelegenheit durch einen Bediensteten des Finanzministeriums Baden-Württemberg die Stellungnahme des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007 3- S 1301/3 (Bl. 194-218 der FG-Akten) zum Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 25. Oktober 2006 I R 17/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, bisher veröffentlicht u.a. in: BFH/NV 2007, 875) übergeben worden war. Auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen (Bl. 222-224 der FG-Akten). Mit Beschluss des Einzelrichters vom 27. April 2007 3 K 142/07 wurde der Rechtsstreit auf den 3. (Voll-) Senat zurück übertragen.
15 
Der Kläger beantragt, die Bescheide für 2001 und 2002 vom 29. Dezember 2004 und die hierzu ergangene  Einspruchsentscheidung vom 3. Februar 2005 der Gestalt zu ändern, dass die Einkommensteuer auf 0 DM festgesetzt wird.
16 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen.
17 
Zur Begründung verweist es im wesentlichen auf die Ausführungen im BMF-Schreiben 3 S 1301/3 und im Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301 Schweiz/3 (Bl. 279 ff der FG-Akten).
18 
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet (Hinweis auf das Schreiben des Klägers 14. Mai 2008 [Bl. 290 der FG-Akten] und das Schreiben des FA vom 15. Mai 2008 [Bl. 294 der FG-Akten]).
19 
Dem Senat lagen folgende Akten vor:
20 
1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: ...
21 
1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: ...

Entscheidungsgründe

 
22 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte vom ... 2004 sind insoweit rechtmäßig, als das FA in ihnen die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat (Hinweis insoweit auf die Bescheide vom ... 2004 [für 2001] und vom ... 2004 [für 2002]): Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723 zu 2.], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.
24 
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus dem Tätigkeitsstaat in den Wohnsitzstaat ab (so aber Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.). Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also dem Tätigkeitsstaat) setzt denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig „nach dort“ (also in den Tätigkeitsstaat) begibt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2.; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5.; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
25 
Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar in den Streitjahren fast an sämtlichen Tagen, an denen er auf Geschäftsreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten/Drittländern unterwegs war, nicht in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) begeben. Dies war im Streitjahr 2001 an ca. 90 Arbeitstagen, im Streitjahr 2002 an ca. 88 Arbeitstagen (Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929 -im folgenden: Verhandlungsprotokoll-; Hinweis im übrigen auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 319 OR ff.) der Fall. Ausgehend von den üblicherweise in den Streitjahren bei Grenzgängern zu berücksichtigenden 240 Arbeitstagen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch) hat der Kläger damit im Streitjahr 2001 die Grenze an rund 150 Arbeitstagen und im  Streitjahr 2002 an rund 152 Arbeitstagen in beide Richtungen überquert. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze auszugehen als einer notwendigen Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers.
26 
2. Entgegen den Angaben in der Aufstellung der Nichtrückkehrtage für die Streitjahre (s. S. 5-7 des Tatbestandes) ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Sinne des  Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, weil die Nichtrückkehren in Zusammenhang mit den Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind.
27 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft (nur) dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalen-derjahres (vgl. hierzu: Nr. II 3 des Verhandlungsprotokolls) an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
28 
aa) Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommt: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Grundlagen Rn. 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969 , BGBl II 1985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf den systematischen Zusammenhang (Henkel in:Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Grundlagen Rn. 26- 32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV).
29 
Dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist -für sich gesehen- keine Einschränkung der Gestalt zu entnehmen, dass bei der Berechnung der mehr als 60 Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) zurückgekehrt ist, die Arbeitstage nicht zu berücksichtigen sind, an denen er seiner Arbeit im Ansässigkeitsstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) nachgegangen ist. Betrachtet man den systematischen Zusammenhang des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mit der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, in dem zur Grenzgängereigenschaft ausgeführt wird, dass diese Person „von dort “ (dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -demzufolge aus der Schweiz-) regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt sein muss, ist jedenfalls eine Auslegung nicht ausgeschlossen, Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) nicht bei den Nichtrückkehren zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht „von dort“ (also dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -der Schweiz-) an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat nicht zurückgekehrt ist.
30 
bb) Jedenfalls gebietet der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung, die Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
31 
Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Berücksichtigung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes aufhält. Kehrt der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil bei einer Nichtrückkehr von dort (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz), also aus dem Tätigkeitsstaat und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2001, 433, 439). Der Arbeitnehmer, der in dem anderen Vertragsstaat seine Arbeit ausübt und jeweils nach Arbeitsende in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, hat dagegen keine engeren Bindungen (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212) an den Tätigkeitsstaat, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnten. Er bleibt dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates wie dort tätige Arbeitnehmer eingegliedert, dem daher das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zukommt (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696; Kamphasen/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 OECD-MA Rn. 261 und 262).
32 
Angesichts dieser Zielsetzung wäre es aber nicht nur „seltsam“ (s. Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Starunger [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [190]), für einen Arbeitnehmer, der sich täglich an seinen Arbeitsort im Tätigkeitsstaat begibt und damit seine Tätigkeit ausschließlich in der Schweiz (als dem Tätigkeitsstaat) ausübt, gleichwohl dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuzuerkennen. Der Kläger dagegen, der seine Beschäftigung in den Streitjahren an 76 Tagen (in 2001) und an 88 Tagen (in 2002) in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, würde aus der Grenzgängerbesteuerung des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) fallen, obwohl er weniger intensiv in die Arbeitsorganisation der Tätigkeitsstaates eingegliedert ist, weil er an den Arbeitstagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht seinen Arbeitsort in Z/CH und diesen demzufolge nicht täglich aufgesucht hat und er zudem andererseits dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) mehr verhaftet ist (weil er seine Arbeitkraft auch dem Wohnsitzstaat gewidmet hat) als der Grenzgänger, der seine Arbeit ausschließlich in der Schweiz verrichtet hat. Die -hierin deutlich werdende- engere Bindung an den Wohnsitzstaat rechtfertigt geradewegs nicht den Wegfall von dessen Besteuerungsrecht.
33 
Auch soweit für das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern als Grund angeführt wird, dass der Arbeitnehmer steuerlich nach den „Bedingungen seines täglichen Lebens“ behandelt werden soll, d.h. zuhause besteuert und mit anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt werden soll, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grenzgänger wohnen, jedoch im Inland arbeiten (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 170a), sind Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung von Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen. Der Grenzgänger arbeitet an diesen Tagen genauso wie sein Nachbar (der kein Grenzgänger ist) im Inland. Demzufolge können solche Arbeitstage nicht dazu führen, dass er nicht zuhause (in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert wird.
34 
Eine -von den zuvor dargelegten Erwägungen abweichende- Auslegung der Grenzgängerbestimmungen des DBA-Schweiz, dass eine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat dessen Besteuerungsrecht zum Wegfall bringen soll, kann systematisch nicht begründet werden (Sinz/Blanchard, Internationales Steuerrecht  -IStR- 2003, 258, zu 2.2.1), bzw. würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen (Kessler/Sinz/Achilles-Pujol, DBA-Kommentar Deutschland/Frankreich 2007, Art. 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , S. 123 und 124 zu V. unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 I B 94/01, BFH/NV 2002, 479 -gleicher Auffassung wohl auch: Geiger/Hartmann/Alscher, IStR 1994, 9, 12 zu Tz. 3.3 unten-).
35 
3. Der erkennende Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers) nicht bei Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz-Deutschland, B 15 a.2 Nr. 21 unter Hinweis auf eine Verlautbarung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Januar 2004; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tzn. 13 und 14 Satz 1). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft, 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor dargelegten Ausführungen zu 2. Bezug genommen.
36 
Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Auslegung (wie im vorliegenden Fall durch den erkennenden Senat) im Zusammenhang mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (hier: der Schweiz) zu Schwierigkeiten führen kann (wovon ausgegangen werden kann). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH- Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810).
37 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Bescheiden (Hinweis auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 27. April 2004 -für 2001- und auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid vom  3. November 2004) vom FA festgesetzt wurde. Der Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der reformatio in peius -Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2006, § 96 Rn. 5 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung).
38 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
39 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Rechtsfrage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind.
40 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der erkennende Senat vorsorglich (ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren) darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00 IStR 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.) und zwar die eines Direktors im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR (BSK OR II-Watter Art. 718 Rn. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 47-61; dieselben, a.a.O., § 30 Rn. 91-98) mit einer Kollektivklausel (BSK OR II-Baudenbacher Art. 2 ff) in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3 und 4 und auf die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2.; vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

Gründe

 
22 
Die Klage ist unbegründet. Die angegriffenen Verwaltungsakte vom ... 2004 sind insoweit rechtmäßig, als das FA in ihnen die Einkommensteuer nicht niedriger festgesetzt hat (Hinweis insoweit auf die Bescheide vom ... 2004 [für 2001] und vom ... 2004 [für 2002]): Denn der Kläger unterliegt als Grenzgänger im Sinne von Art. 15a DBA-Schweiz mit seinen Einkünften aus unselbständiger Arbeit der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland.
23 
1. Ungeachtet und damit ohne Rücksicht auf die generellere Bestimmung des Art. 15 DBA-Schweiz (und demzufolge auch ohne Beachtung der Bestimmung des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz zu den leitenden Angestellten [vgl. hierzu: BMF-Schreiben vom 7. Juli 1997 IV C 6 - S 1301 Schz - 37/97, BStBl I 1997, 723 zu 2.], die insoweit seit dem 1. Januar 1994 den nicht leitenden Angestellten gleichgestellt sind -vgl. die Bundesrätliche Botschaft über ein Protokoll zur Änderung des Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vom 1. März 1993, Ziffer 2 Besonderer Teil Artikel II Abs. 2, Bundesblatt -BBl- Band I 1993, 1521, 1525) sind Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die ein Grenzgänger aus unselbständiger Arbeit bezieht, in dem Vertragsstaat gemäß der spezielleren Bestimmung (BFH-Urteile vom 15. September 2004 I R 67/03, BFH/NV 2005, 267 zu II. 1.; vom 26. Juli 1995 I R 80/94, BFH/NV 1996, 200 zu II. 4.) des Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz zu besteuern, in dem der Grenzgänger ansässig ist.
24 
Grenzgänger im Sinne des Art. 15a Abs. 1 DBA-Schweiz ist jede in einem Vertragsstaat ansässige Person, die in dem anderen Vertragsstaat ihren Arbeitsort hat und von dort regelmäßig zurückkehrt (Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz). Zum Begriff des Grenzgängers gehört, dass der Arbeitnehmer regelmäßig die Grenze zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz in beide Richtungen überquert (vgl. zur Rechtslage vor dem 1. Januar 1994: BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134). Die Grenzgängereigenschaft eines Arbeitnehmers hängt damit nicht allein von der regelmäßigen Rückkehr nach Arbeitsende aus dem Tätigkeitsstaat in den Wohnsitzstaat ab (so aber Hundt, Der Betrieb -DB- 1995, 171, zu II. 2. bb [2]; vgl. im übrigen: Kempermann, Finanz-Rundschau -FR- 1994, 564, II. 2.). Das Erfordernis der regelmäßigen Rückkehr „von dort“ (also dem Tätigkeitsstaat) setzt denknotwendig voraus, dass der Arbeitnehmer sich regelmäßig „nach dort“ (also in den Tätigkeitsstaat) begibt (vgl. in diesem Zusammenhang: BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696 zu II. 2.; Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Staringer [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [191 ff] zu II. 5.; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerrecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757 [763 ff] zu II. 2. b).
25 
Hiernach bestehen an der Grenzgängereigenschaft des Klägers insoweit keine Zweifel. Der Kläger hat sich zwar in den Streitjahren fast an sämtlichen Tagen, an denen er auf Geschäftsreisen in der Bundesrepublik Deutschland und in Drittstaaten/Drittländern unterwegs war, nicht in den Tätigkeitsstaat (die Schweiz) begeben. Dies war im Streitjahr 2001 an ca. 90 Arbeitstagen, im Streitjahr 2002 an ca. 88 Arbeitstagen (Nr. II 2. des Verhandlungsprotokolls zum Änderungsprotokoll vom 18. Dezember 1991, BGBl II 1993, 1889, BStBl I 1993, 929 -im folgenden: Verhandlungsprotokoll-; Hinweis im übrigen auf Art. 3 Abs. 2 DBA-Schweiz in Verbindung mit Art. 319 OR ff.) der Fall. Ausgehend von den üblicherweise in den Streitjahren bei Grenzgängern zu berücksichtigenden 240 Arbeitstagen (Hinweis auf Fach A Teil 2 Nummer 8 Grenzgängerhandbuch) hat der Kläger damit im Streitjahr 2001 die Grenze an rund 150 Arbeitstagen und im  Streitjahr 2002 an rund 152 Arbeitstagen in beide Richtungen überquert. Er hat damit mehr als nur gelegentlich, wenn auch nicht täglich, was auch nicht erforderlich ist, die Grenze zur Schweiz in beide Richtungen überquert. Mithin ist von einem regelmäßigen Pendeln über die Grenze auszugehen als einer notwendigen Voraussetzung für die Grenzgängereigenschaft des Klägers.
26 
2. Entgegen den Angaben in der Aufstellung der Nichtrückkehrtage für die Streitjahre (s. S. 5-7 des Tatbestandes) ist der Kläger nicht an mehr als 60 Arbeitstagen im Sinne des  Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt, weil die Nichtrückkehren in Zusammenhang mit den Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage zu berücksichtigen sind.
27 
a) Nach Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz entfällt die Grenzgängereigenschaft (nur) dann, wenn der Arbeitnehmer bei einer Beschäftigung während des gesamten Kalen-derjahres (vgl. hierzu: Nr. II 3 des Verhandlungsprotokolls) an mehr als 60 Arbeitstagen auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückkehrt.
28 
aa) Bei der Auslegung von Bestimmungen eines Doppelbesteuerungsabkommens ist nicht nur auf deren Wortlaut (dem jedoch eine besondere Bedeutung zukommt: Henkel in: Gosch/Kroppen/Grotherr, Doppelbesteuerungsabkommen, Kommentar, Grundlagen Rn. 23-25; Art. 31 Abs. 4 des Wiener Abkommens über die Verträge vom 23. Mai 1969 , BGBl II 1985, 926 ff -WÜRV-), sondern auch auf den systematischen Zusammenhang (Henkel in:Gosch/Kroppen/Grotherr, a.a.O. Grundlagen Rn. 26- 32; Art. 31 Abs. 2 und 3 WÜRV) und den Sinn und Zweck der auszulegenden Bestimmung abzustellen (BFH-Urteile vom 23. Februar 2005 I R 13/04, BFH/NV 2005, 1241; vom 15. Juni 1973 III R 118/70, BStBl II 1973, 810; Art. 31 Abs. 1 WÜRV).
29 
Dem Wortlaut des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz ist -für sich gesehen- keine Einschränkung der Gestalt zu entnehmen, dass bei der Berechnung der mehr als 60 Arbeitstage, an denen der Arbeitnehmer auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz (im Ansässigkeitsstaat) zurückgekehrt ist, die Arbeitstage nicht zu berücksichtigen sind, an denen er seiner Arbeit im Ansässigkeitsstaat (hier: der Bundesrepublik Deutschland) nachgegangen ist. Betrachtet man den systematischen Zusammenhang des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz mit der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 1 DBA-Schweiz, in dem zur Grenzgängereigenschaft ausgeführt wird, dass diese Person „von dort “ (dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -demzufolge aus der Schweiz-) regelmäßig an ihren Wohnsitz zurückkehrt sein muss, ist jedenfalls eine Auslegung nicht ausgeschlossen, Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland (dem Ansässigkeitsstaat) nicht bei den Nichtrückkehren zu berücksichtigen, weil der Arbeitnehmer an diesen Tagen nicht „von dort“ (also dem Arbeitsort in dem anderen Vertragsstaat -der Schweiz-) an seinen Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat nicht zurückgekehrt ist.
30 
bb) Jedenfalls gebietet der Sinn und Zweck der Grenzgängerregelung, die Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers nicht zu berücksichtigen.
31 
Sinn und Zweck der Bestimmung des Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz, dem Tätigkeitsstaat (hier: der Schweiz) das Besteuerungsrecht zu geben, ist, dass der Staat des Arbeitsortes, der über die Berücksichtigung der Lohnzahlung als Betriebsausgaben Steuerausfälle bei der Besteuerung des Arbeitgebers von Grenzgängern hinnehmen muss, zu diesem Verzicht nur bereit ist, wenn sich der Arbeitnehmer nicht längere Zeit im Staat des Arbeitsortes aufhält. Kehrt der Arbeitnehmer auf Grund der Arbeitsausübung an mehr als 60 Arbeitstagen nach Arbeitsende nicht zurück, besteht eine besonders intensive Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Tätigkeitsstaates, weil bei einer Nichtrückkehr von dort (Art. 15a Abs. 1 Satz 1 DBA-Schweiz), also aus dem Tätigkeitsstaat und damit bei einem Verbleiben im Tätigkeitsstaat eine besonders enge Verbindung zum Arbeitsort besteht (Mössner, Recht der Internationalen Wirtschaft -RIW- 2001, 433, 439). Der Arbeitnehmer, der in dem anderen Vertragsstaat seine Arbeit ausübt und jeweils nach Arbeitsende in den Wohnsitzstaat zurückkehrt, hat dagegen keine engeren Bindungen (BFH-Urteil vom 1. März 1963 VI 119/61 U, BStBl III 1963, 212) an den Tätigkeitsstaat, die dessen Besteuerungsrecht rechtfertigen könnten. Er bleibt dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates wie dort tätige Arbeitnehmer eingegliedert, dem daher das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zukommt (BFH-Beschluss vom 16. März 1994 I B 186/93, BStBl II 1994, 696; Kamphasen/Büscher in: Struck/Kaminski/Köhler, Außensteuergesetz/Doppelbesteuerungsabkommen, Art. 15 OECD-MA Rn. 261 und 262).
32 
Angesichts dieser Zielsetzung wäre es aber nicht nur „seltsam“ (s. Züger in: Gassner/Lang/Lechner/Schuch/Starunger [Hrsg.], Arbeitnehmer im Recht der Doppelbesteuerungsabkommen, Wien 2003, S. 177 [190]), für einen Arbeitnehmer, der sich täglich an seinen Arbeitsort im Tätigkeitsstaat begibt und damit seine Tätigkeit ausschließlich in der Schweiz (als dem Tätigkeitsstaat) ausübt, gleichwohl dem Wohnsitzstaat (Ansässigkeitsstaat) das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus unselbständiger Arbeit zuzuerkennen. Der Kläger dagegen, der seine Beschäftigung in den Streitjahren an 76 Tagen (in 2001) und an 88 Tagen (in 2002) in der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt hat, würde aus der Grenzgängerbesteuerung des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) fallen, obwohl er weniger intensiv in die Arbeitsorganisation der Tätigkeitsstaates eingegliedert ist, weil er an den Arbeitstagen in der Bundesrepublik Deutschland nicht seinen Arbeitsort in Z/CH und diesen demzufolge nicht täglich aufgesucht hat und er zudem andererseits dem Lebenskreis des Wohnsitzstaates (der Bundesrepublik Deutschland) mehr verhaftet ist (weil er seine Arbeitkraft auch dem Wohnsitzstaat gewidmet hat) als der Grenzgänger, der seine Arbeit ausschließlich in der Schweiz verrichtet hat. Die -hierin deutlich werdende- engere Bindung an den Wohnsitzstaat rechtfertigt geradewegs nicht den Wegfall von dessen Besteuerungsrecht.
33 
Auch soweit für das Besteuerungsrecht des Wohnsitzstaates hinsichtlich der Einkünfte aus unselbständiger Arbeit von Grenzgängern als Grund angeführt wird, dass der Arbeitnehmer steuerlich nach den „Bedingungen seines täglichen Lebens“ behandelt werden soll, d.h. zuhause besteuert und mit anderen Arbeitnehmern gleichbehandelt werden soll, die in unmittelbarer Nachbarschaft zum Grenzgänger wohnen, jedoch im Inland arbeiten (Wassermeyer in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O. MA Art. 15 Rn. 170a), sind Arbeitstage in der Bundesrepublik Deutschland nicht bei der Berechnung von Nichtrückkehrtagen zu berücksichtigen. Der Grenzgänger arbeitet an diesen Tagen genauso wie sein Nachbar (der kein Grenzgänger ist) im Inland. Demzufolge können solche Arbeitstage nicht dazu führen, dass er nicht zuhause (in der Bundesrepublik Deutschland) besteuert wird.
34 
Eine -von den zuvor dargelegten Erwägungen abweichende- Auslegung der Grenzgängerbestimmungen des DBA-Schweiz, dass eine Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat dessen Besteuerungsrecht zum Wegfall bringen soll, kann systematisch nicht begründet werden (Sinz/Blanchard, Internationales Steuerrecht  -IStR- 2003, 258, zu 2.2.1), bzw. würde zu einem widersinnigen Ergebnis führen (Kessler/Sinz/Achilles-Pujol, DBA-Kommentar Deutschland/Frankreich 2007, Art. 13 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit , S. 123 und 124 zu V. unter Hinweis auf den BFH-Beschluss vom 10. Dezember 2001 I B 94/01, BFH/NV 2002, 479 -gleicher Auffassung wohl auch: Geiger/Hartmann/Alscher, IStR 1994, 9, 12 zu Tz. 3.3 unten-).
35 
3. Der erkennende Senat weicht mit seiner zuvor dargelegten Auffassung, dass Geschäftsreisen in die Bundesrepublik Deutschland (in den Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers) nicht bei Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind, von einer generellen Vereinbarung zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung ab (Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb, Doppelbesteuerungsabkommen, Schweiz-Deutschland, B 15 a.2 Nr. 21 unter Hinweis auf eine Verlautbarung der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 16. Januar 2004; Kolb in: Körperschaftsteuer Internationales Steuerecht Doppelbesteuerung, Festschrift für Wassermeyer, München 2005, S. 757, 765 zu II. 2. b; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683, Tzn. 13 und 14 Satz 1). Hieraus ergeben sich keine Bedenken. Verständigungsvereinbarungen kommt keine unmittelbare Gesetzeskraft zu. Sie dienen als Auslegungshilfe, wenn das in ihnen dargestellte Verhandlungsergebnis auch mit den Auslegungsregeln der allgemeinen Rechtslehre (Wassermeyer, Steuer und Wirtschaft, 1990, 404) gewonnen werden kann (BFH-Urteil vom 21. August 1996 I R 80/95, BStBl II 1997, 134, mit weiteren Nachweisen; Hardt in: Debatin/Wassermeyer, a.a.O., Schweiz Art. 26 Rn. 205 und 206, mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Rechtsprechung). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zuvor dargelegten Ausführungen zu 2. Bezug genommen.
36 
Die zuvor dargelegten Rechtsgrundsätze gelten auch dann, wenn die sich aus den allgemeinen Grundsätzen ergebende Auslegung (wie im vorliegenden Fall durch den erkennenden Senat) im Zusammenhang mit der Praxis des anderen Vertragsstaates (hier: der Schweiz) zu Schwierigkeiten führen kann (wovon ausgegangen werden kann). Nur auf Grund einer gesetzlichen Regelung wäre es möglich, eine Bindungswirkung für die (Finanz)Gerichte zu erreichen (BFH- Urteil vom 9. Oktober 1985 I R 128/80, BStBl II 1988, 810).
37 
4. Nach den zuvor dargelegten Erwägungen ergibt sich eine höhere Einkommensteuer als diejenige, die in den angegriffenen Bescheiden (Hinweis auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit Einkommensteueränderungsbescheid vom 27. April 2004 -für 2001- und auf den Bescheid vom 29. Dezember 2004 in Verbindung mit dem Einkommensteuerbescheid vom  3. November 2004) vom FA festgesetzt wurde. Der Senat ist an einer höheren Steuerfestsetzung wegen des im finanzgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigenden Verböserungsverbots gehindert (Verbot der reformatio in peius -Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, Kommentar, 6. Aufl., 2006, § 96 Rn. 5 mit umfangreichen Nachweisen zur höchstrichterlichen Finanzrechtsprechung).
38 
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -FGO-.
39 
6. Die Revision war zuzulassen. Der Sache kommt grundsätzliche Bedeutung zu (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wegen der Rechtsfrage, ob Arbeitstage im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bei der Berechnung der Nichtrückkehrtage im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu berücksichtigen sind.
40 
7. Um den Beteiligten ggf. einen zweiten Rechtsgang zu ersparen, weist der erkennende Senat vorsorglich (ohne Bindungswirkung für das weitere Verfahren) darauf hin, dass nach seiner Auffassung der Kläger eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz abschließend (Urteil des FG München vom 23. Juli 2003 1 K 1231/00 IStR 2004, 168) genannte Tätigkeit bzw. eine in Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz bestimmte Tätigkeit als leitender Angestellter (BFH-Beschluss vom 12. September 2006 I B 27/06, BFH/NV 2007, 13 zu II. 4.) und zwar die eines Direktors im Sinne von Art. 718 Abs. 2 OR (BSK OR II-Watter Art. 718 Rn. 15; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 47-61; dieselben, a.a.O., § 30 Rn. 91-98) mit einer Kollektivklausel (BSK OR II-Baudenbacher Art. 2 ff) in den Streitjahren ausgeübt hat (Hinweis auf die tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen im Tatbestand zu S. 3 und 4 und auf die BFH-Entscheidungen vom 19. April 1999 I B 141/98, BFH/NV 1999, 1317, zu 2.; vom 8. April 1992 I R 68/91, BFH/NV 1993, 295 zu II. 2.), und er im übrigen dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 593 folgt. Die Ausführungen im an den Senat gerichteten BMF-Schreiben vom 6. Juli 2007 entsprechen im wesentlichen den Erwägungen, die der BMF bereits im Revisionsverfahren zum Aktenzeichen I R 81/04 vorgebracht hat und die dem erkennenden Senat vorliegen.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung; die §§ 158, 160, 162 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Sie haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben und sich auf Anforderung des Gerichts zu den von den anderen Beteiligten vorgebrachten Tatsachen zu erklären. § 90 Abs. 2, § 93 Abs. 3 Satz 2, § 97, §§ 99, 100 der Abgabenordnung gelten sinngemäß. Das Gericht ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, dass Formfehler beseitigt, sachdienliche Anträge gestellt, unklare Anträge erläutert, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(3) Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der von der Finanzbehörde nach § 364b Abs. 1 der Abgabenordnung gesetzten Frist im Einspruchsverfahren oder im finanzgerichtlichen Verfahren vorgebracht werden, kann das Gericht zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden. § 79b Abs. 3 gilt entsprechend.

(4) Die Verpflichtung der Finanzbehörde zur Ermittlung des Sachverhalts (§§ 88, 89 Abs. 1 der Abgabenordnung) wird durch das finanzgerichtliche Verfahren nicht berührt.

(1) Der Bundespräsident vertritt den Bund völkerrechtlich. Er schließt im Namen des Bundes die Verträge mit auswärtigen Staaten. Er beglaubigt und empfängt die Gesandten.

(2) Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.