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| Die Kläger sind Eheleute, die für die Veranlagungszeiträume 1996 und 1997 (Streitjahre) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Die Kläger haben ihren Wohnsitz in G. Der Kläger ist von Beruf Dipl. Ingenieur. |
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| Der 1937 geborene Kläger arbeitete seit dem ... 1986 bis zu seiner Pensionierung zum ... 2001 bei der X AG (im folgenden: X AG bzw. Arbeitgeberin --im übrigen Hinweis auf das Schreiben der X AG vom 14. Juni 2007 als Anlage zum Schreiben des Klägers vom 25. Juni 2007--) in der Schweiz (vgl. den auch noch für die Streitjahre im wesentlichen verbindlichen Arbeitsvertrag vom 20. November 1985 --s. die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 15. Juni 2007). Seine regelmäßige Arbeitsstätte war die Zentralstelle der X AG (Division Vitamine und Feinchemikalien) in A (Kanton Aargau). |
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| Zur Stellung des Klägers bei der X AG in den Streitjahren hat der erkennende Senat die im folgenden wiedergegebenen tatsächlichen und rechtlichen Feststellungen getroffen: |
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| Durch Beschluss des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990 (Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008) wurde der Kläger zum Prokuristen ernannt [Hinweis auf Art. 716a Abs. 1 Nr. 4 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) --im folgenden: OR-- und Art. 721 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, Schweizerisches Aktienrecht, Bern, 1996, § 30 Rn. 46] und zwar --wie in der Schweiz üblich bei Großgesellschaften (wie der X AG)-- zum Kollektivprokuristen (wonach die Unterschrift des einzelnen Prokuristen ohne die Mitwirkung weiterer Unterschriftsberechtigter nicht verbindlich ist: vgl. hierzu: Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht I, 4. Aufl., 2007, Zürich --im folgenden: BSK OR I-Bearbeiter-- Art. 460 Rn 7-11) und als solcher auch im zuständigen Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister eingetragen (S. X oben des Registerauszugs vom ... als Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007 --Auszüge aus dem Schweizerischen Handelsregister können auch über www.moneyhouse.ch eingesehen werden--), wobei darauf hinzuweisen ist, dass die Handelsregistereintragung keine konstitutive Wirkung hat, d.h. der Bestand der Vertretungsberechtigung vom Eintrag unabhängig ist (Art. 720 OR; Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Zürich 1997, Teilband V 5b Art. 718 Rn 1149). Jedoch besteht gemäß Art. 720 OR die Verpflichtung für den Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft, die zur Vertretung befugten Personen in das Handelsregister anzumelden (unter Vorlegung einer beglaubigten Abschrift des Konstituierungsbeschlusses). |
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| Aus Art. 721 OR („Der Verwaltungsrat kann Prokuristen und andere Bevollmächtigte ernennen.“) folgt, dass alle Zeichnungsberechtigungen --einschließlich der nicht im Schweizerischen Handelsregister einzutragenden/eintragbaren Handlungsvollmacht (Art. 462 OR; BSK OR I-Watter, 4. Aufl., 2007, Art. 462 Rn. 3)-- durch den Gesamtverwaltungsrat zu erteilen sind (durch einen sog. Konstituierungsbeschluss --Watter in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht Obligationenrecht II 2. Aufl., 2002 [im folgenden: BSK OR II-Bearbeiter] Art. 718 Rn 17). Dies wird bei Großgesellschaften --wie z.B. der X AG--, in denen jährlich Hunderte von Zeichnungsberechtigungen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn. 85) zu erteilen sind, als unsinnig angesehen (Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a,a.O., § 29 Rn. 64; BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 716a Rn. 16), ist vom Schweizerischen Gesetzgeber aber offenbar bewusst so gewollt (vgl. Botschaft 182 zitiert bei: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O. § 29 Fn. 11; BSK OR II-Watter, Art. 721 Rn. 2). Deshalb sind eine Vielzahl Schweizerischer Großunternehmen (z.B. Novartis AG, Ciba Spezialitätenchemie AG, Danzas AG, Syngenta Crop Protection AG u.a.) dazu übergegangen, allen nach außen auftretenden Personen ohne weiteres nach einer gewissen Anstellungszeit die Unterschriftsberechtigung im Sinne einer nicht im Handelsregister eintragbaren (BSK OR I-Watter Art. 462 Rn. 3) Handlungsvollmacht (Art. 462 OR in Verbindung mit Art. 721 OR) zu erteilen (Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht, 10. Aufl., 2007, § 9 Rn. 62-64; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Fn.12) bzw. diese Personen im Handelsregister mit einem Zeichnungsrecht ohne Titel einzutragen (üblicher Eintrag: „Kollektivunterschrift zu zweien“; BSK OR II-Watter, Art. 720 Rn 5 und Art. 721 Rn.8 --wobei jedoch darauf hin zuweisen ist, dass im Einzelfall mit diesem Eintrag nicht nur eine Bevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR (in Verbindung mit Art. 721 OR) umschrieben wird, sondern eine Organvollmacht [vgl. zu diesem Begriff: BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17] gemeint sein kann [BSK OR II-Watter Art. 721 Rn 8] und zwar im Sinne einer stillschweigenden Bevollmächtigung [BSK OR II-Watter Art. 718 Rn 17]). |
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| Die X AG ist dieser Übung jedoch nicht in vollem Umfang gefolgt (Hinweis auf den Auszug aus dem Handelsregister des Kantons Basel-Stadt Hauptregister vom ..., nach dem Hunderte von Kollektivprokuristen --neben einer Vielzahl von Berechtigungen zur Kollektivunterschrift zu zweien-- eingetragen sind [S. 11-21, 22-24, 25-28, 30-38 usw der Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007], wobei darauf hinzuweisen ist, dass nach den vom erkennenden Senat gemachten Erfahrungen die [Kollektiv-]Prokura durchweg bei der Arbeitsausübung der Arbeitnehmer der X AG nicht benötigt wird). |
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| Die Finanzverwaltung sieht in den Personen, die mit einem Zeichnungsrecht (vgl. zu dieser Bezeichnung: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 30 Rn 85) ohne Titel eingetragen werden (auch im Sinne einer --nur-- Handlungsbevollmächtigung im Sinne von Art. 462 OR mit der Befugnis zur Kollektivunterschrift zu zweien [Hinweis auf Meier-Hayoz/Forstmoser, Schweizerisches Gesellschaftsrecht 10. Aufl., Bern 2007, § 9 N 62-64), „leitende Angestellte“ im Sinne von Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz (s. S. 3 Abs. 5 des Schreibens des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3 S 1301 Schweiz/3), wobei (zum Teil --so z.B. vom FA--) von den Finanzbehörden ein entsprechender Eintrag im Handelsregister verlangt wird (demzufolge der Eintrag: Kollektivunterschrift zu zweien). Eine „klare Linie“ ist jedoch bei den betroffenen Finanzbehörden nicht zu erkennen. |
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| Der Aufforderung des Finanzgerichts (FG), die Statuten und das Organisationsreglement der X AG (Hinweis auf Art. 716b Abs. 1 und 2 OR; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 11) vorzulegen, kam der Kläger nicht nach, weil die X AG diese dem Kläger nicht zur Verfügung stellte (zur Frage, inwieweit die Ernennung eines Prokuristen einer statuarischen Basis bzw. Konkretisierung bedarf: Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn. 63-74). Diese Nichtvorlage entspricht einer ständigen Übung gegenüber dem FG --gerade und nur-- der großen (Welt-)Unternehmen in der Schweiz. Weniger bedeutende Unternehmen gestatten regelmäßig die Einsichtnahme in diese Unterlagen (vgl. zum Einblick in das Organisationsreglement: BSK OR II-Watter Art. 716b Rn. 14-17). |
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| Der Beschluss des Verwaltungsrates der X AG über die Ernennung des Klägers zum Kollektivprokuristen --der sog. Konstituierungsbeschluss-- liegt dem FG --wie bereits erwähnt-- vor. Ein solcher Beschluss wird beim Schweizerischen Handelsregister hinterlegt (vgl. zu den Unterlagen, die einer Anmeldung beizufügen sind: BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 720 Rn 4) und wird auf Anforderung zur Verfügung gestellt (s. S. 2 des Auszugs aus dem Protokoll über die Sitzung des Verwaltungsrates der X AG vom 23. April 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 14. Mai 2008). Die X AG hat demzufolge die Ernennungskompetenz nicht vom Verwaltungsrat an die Geschäftsleitung delegiert. Ob eine Delegation dem Willen des Schweizerischen Gesetzgebers entspricht, ist jedenfalls umstritten (BSK OR II-Watter, a.a.O., Art. 721 Rn. 2; derselbe, a.a.O., Art. 716a Rn 16; Forstmoser/Meier-Hayoz/Nobel, a.a.O., § 29 Rn 64, Homburger in: Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch, Obligationenrecht, Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, jeweils mit weiteren Nachweisen). Die herrschende Meinung in der Schweiz verneint ein Delegationsrecht (Homburger, Kommentar zum schweizerischen Zivilgesetzbuch Obligationenrecht Teilband V 5b Zürich 1997 Art. 716a Rn 573-577, mit umfangreichen Nachweisen). |
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| In den Streitjahren oblag dem Kläger die Betreuung des NProjekts in B/Elsass/Frankreich bei der Société X C S.A (Hinweis auf die Bestätigungen der X AG für die Streitjahre vom 20. Oktober 1998 (Bl. 7 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 14 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr in den Streitjahren mit dem eigenen Pkw jeweils an 230 Tagen morgens von seiner Wohnung in G zur Zentralstelle der X AG nach A/CH und abends zurück (Hinweis auf die Angaben zu den Zeilen 25-30 der Anlage N-Gre für die Streitjahre, Bl. 7 der Einkommensteuerakten Bd III --im folgenden: ESt-Akten--). Die Entfernung von der Wohnung zur Arbeitsstätte beträgt nach den Angaben lt. dem Routenplaner von Falk (www.falk.de) 12,40 km (Bl. 165 und 166 der FG-Akten). Zur Betreuung des NProjekts hielt sich der Kläger in den Streitjahren an 150 Tagen (1996 --ebenso schon im Jahr 1995: s. Bestätigung vom 17. Juni 1997) und an 63 Tagen (1997) in B auf: Im Einzelnen (Hinweis auf Bl. 8 der Rechtsbehelfsakten --Rbst-Akten-- und Bl. 15/1997 der ESt-Akten): |
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| Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen Bezug genommen. |
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| Wegen der einzelnen Tage wird auf die Angaben zu den Fahrspesen und in den Reisespesen-Abrechnungen Bezug genommen (Hefter hinter Bl. 43/1997 der ESt-Akten). Der Kläger fuhr an den vorgenannten Tagen von A (teilweise durch die Bundesrepublik Deutschland --Hinweis auf die farbige Markierung im Routenplaner für die Strecke A - B; Bl. 150 der FG-Akten--) nach B/Frankreich (Entfernung ca. 22 km --s. Angaben im Routenplaner von Falk, Bl. 150-153 der FG-Akten), hielt sich dort ca. 8 Stunden auf und fuhr später --dieselbe Route benutzend-- wieder zurück nach A/CH. Dort verbrachte der Kläger regelmäßig weniger als 2-3 Stunden insgesamt arbeitstäglich (für allgemeine Informationen und Konferenzen u.ä.). Die Entfernung von B zum Wohnort des Klägers (G) beträgt 12,78 km (lt. Routenplaner von Falk, Bl. 164-165 der FG-Akten). Bei der Aufstellung der Arbeitstage (in Frankreich) für die Streitjahre sind lt. den Angaben zu den Fahrspesen keine Samstage, Sonntage und Feiertage (am Sitz der Arbeitgeberin) enthalten. Der Kläger hat weitere Dienstreisen (in der Schweiz, der Bundesrepublik Deutschland oder Drittstaaten), in deren Verlauf er auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt ist, nicht unternommen. |
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| In der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 (s. Angaben zur Zeile 20 Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten) gingen die Kläger davon aus, dass der Kläger nicht als Grenzgänger nach Art. 15a des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen vom 11. August 1971 --DBA-Schweiz 1971-- in der Fassung des Protokolls vom 21. Dezember 1992 --DBA-Schweiz 1992-- (BGBl II 1993, 1888, BStBl I 1993, 928) der deutschen Besteuerung unterliege. In der Einkommensteuererklärung für 1996 machte der Kläger insoweit keine Angaben. Am 1. März 1999 legte der Kläger für das Streitjahr 1996 eine Bescheinigung seiner Arbeitgeberin vor (mit einem Sichtvermerk des Steueramts des Kantons Aargau vom 18. Februar 1999 --Bl. 27 der Rbst-Akten--), nach der er an mehr als 60 Arbeitstagen aufgrund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Eine dementsprechende Bescheinigung wurde am 25. Oktober 1999 auch für das Streitjahr 1997 eingereicht (Bl. 34/1997 der ESt-Akten). |
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| Nach den Angaben auf den Lohnausweisen für die Streitjahre wurde von der Arbeitgeberin vom Lohn des Klägers (Schweizerische) Quellensteuer von 8.967 CHF für 1996 und 8.297 CHF für 1997 abgezogen. Nach den Quellensteuerabrechnungen des Steueramts des Kantons Aargau vom 31. Mai 1999 (für 1996) und vom 8. November 1999 (für 1997) unterlag der Kläger der vollen aargauischen Quellensteuer von 33.678 CHF (für 1996) und von 27.472 CHF (für 1997). Auf die Berechnungsblätter für die Quellensteuer-Abzüge für die Streitjahre wird Bezug genommen. Nach den Steuerbescheinigungen des Departements Finanzen und Ressourcen des Kantonalen Steueramts des Kantons Aargau vom 21. Juni 2007 hat der Kläger Quellensteuer von insgesamt 42.645 CHF (für 1996) und von 35.769 CHF (für 1997) gezahlt, darin enthalten Kantons-, Gemeinde-, Kirchen- und Feuerwehrsteuer sowie die direkte Bundessteuer (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007). |
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| In den --im vorliegenden Klageverfahren angegriffenen-- Einkommensteueränderungsbescheiden vom 8. Juli 1999 (für 1996) und vom 8. März 2002 (für 1997), die jeweils zum Gegenstand der zuvor form- und fristgerecht eingeleiteten Einspruchsverfahren geworden waren (§ 365 Abs. 3 Satz 1 der Abgabenordnung --AO--), schloss sich der Beklagte (das Finanzamt -FA-) der Auffassung des Klägers an, dass er nicht als Grenzgänger der deutschen Besteuerung unterliege, weil er an mehr als 60 Tagen nach Arbeitsende auf Grund seiner Arbeitsausübung nicht an seinen Wohnsitz zurückgekehrt sei. Es folgte damit ersichtlich den (generellen) Verständigungsvereinbarungen zwischen der deutschen Finanzverwaltung und der Schweizerischen Eidgenössischen Steuerverwaltung, nach denen eintägige Geschäftsreisen in Drittstaaten stets zu den Nichtrückkehrtagen im Sinne von Art. 15a Abs. 2 Satz 2 DBA-Schweiz zu zählen sind (Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen -BMF- vom 19. September 1994 IV C 6 - S 1301 Schz - 60/94, BStBl I 1994, 683 zu Tz. 14 Satz 2, bei dem es sich um eine generelle Verständigungsvereinbarung handelt [Locher/Meier/von Siebenthal/Kolb; Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz-Deutschland B 15 a.2 Nr. 31 Ziff. 2 und Fußnote 1; Fach A Teil 2 Nummer 7 des Grenzgängerhandbuches). Das FA ging hieran anschließend davon aus, dass die Einnahmen des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit in den Streitjahren nur insoweit der deutschen Einkommensteuer zu unterwerfen seien, als die Tätigkeit (an 150 Tagen in 1996 und an 63 Tagen in 1997) in Frankreich (B) ausgeübt worden sei (von 152.857 DM für 1996 = 199.563 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1996 der ESt-Akten] x 120 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs Anlage N-Gre unten] = 239.476 DM x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und von 58.381 DM für 1997 = 184.891 CHF [Zeile 18 der Anlage N-Gre, Bl. 7/1997 der ESt-Akten] x 118 v.H. [durchschnittlicher Umrechnungskurs, Anlage N-Gre unten] = 217.773 DM x 6 3 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Den restlichen Lohn des Klägers berücksichtigte es bei der Berechnung des Steuersatzes (für 1996: 86.619 DM [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 159.392 DM [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). Im übrigen rechnete das FA die Schweizerische Quellensteuer auf die in Frankreich ausgeübte Tätigkeit des Klägers gemäß § 34c Abs. 1 EStG auf die Einkommensteuer an (für 1996: 25.802 DM = 33.678 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.967 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Bl. 39 der Rbst-Akten] x 120 v.H. x 150/235 [Bl. 40 der Rbst-Akten] und für 1997: 8.553 DM = 27.472 CHF [= Schweizerische Quellensteuer ohne die vom Lohn des Klägers einbehaltene Quellensteuer von 8.297 CHF --vgl. Berechnungsblatt für Quellensteuer-Abzüge, Hinweis auf die Anlage zum Schriftsatz des Klägers vom 25. Juni 2007--] x 118 v.H. x 6 2 /235 [Bl. 9/1997 der ESt-Akten]). |
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| In den Erläuterungen zum Einkommensteueränderungsbescheid für 1996 wurde darauf hingewiesen, dass der Einspruch sich nicht erledigt habe, sondern das Verfahren fortgesetzt werde, ebenso für das Streitjahr 1997 in der Verfügung vom 1. März 2002 (Bl. 66 der Rbst-Akten). Die Einspruchsverfahren ruhten anschließend einvernehmlich zwischen den Beteiligten (für 1996: s. Schreiben des FA vom 8. Juli 1999 und des Klägers vom 27. Juli 1999; für 1997: Schreiben der Kläger vom 8. Dezember 1999 und des FA vom 20. November 2001). Im Schreiben vom 29. Juli 2004 teilte das FA den Klägern mit, dass das Verfahren fortgesetzt werde. Daraufhin wurden mit Rechtsbehelfsentscheidung vom 8. Dezember 2004 (u.a.) die Einsprüche für die Streitjahre als unbegründet zurückgewiesen. Das FA ist der Auffassung, der Anteil der Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit, der auf die Arbeitstage in Frankreich entfalle, sei in der Bundesrepublik Deutschland zu besteuern. Die Vorschrift des Art. 15 Abs. 4 Satz 1 DBA-Schweiz, nach der ein in der Bundesrepublik Deutschland ansässiger Prokurist (wie der Kläger) einer Schweizerischen Kapitalgesellschaft mit den Einkünften aus dieser Tätigkeit unter weiteren Voraussetzungen des Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden „kann“, schließe danach die Besteuerung auch im Wohnsitzstaat (der Bundesrepublik Deutschland) nicht aus. Die Doppelbesteuerung werde insoweit nicht durch Steuerfreistellung (unter Progressionsvorbehalt), sondern (lediglich) durch Anrechnung der in der Schweiz gezahlten Quellensteuer gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 DBA-Schweiz beseitigt. Dies sei in den angegriffenen Steuerbescheiden geschehen. |
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| Anschließend erhoben die Kläger form- und fristgerecht Klage, mit der sie zunächst das Ruhen des Verfahrens beantragten im Hinblick auf das damals beim Bundesfinanzhof (BFH) noch anhängige Revisionsverfahren zu dem Aktenzeichen I R 18/04 (Vorentscheidung: Urteil des FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart vom 10. Dezember 2003 12 K 171/01, EFG 2004, 870 --aufgehoben durch BFH-Urteil vom 25. Oktober 2007 I R 18/04, BFH/NV 2007, 875). Sie machen geltend, die Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit unterlägen insgesamt nicht der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland. |
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| die Einkommensteueränderungsbescheide für 1996 vom 8. Juli 1999 und für 1997 vom 8. März 2002, jeweils in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2004 zu ändern und die Einkommensteuer |
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für 1996 auf 10.409 DM und |
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| Es verweist im wesentlichen auf die Ausführungen im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 6. Juli 2007, das dem FG am 9. Juli 2007 durch einen Vertreter des Finanzministeriums Baden-Württemberg übergeben wurde. Das Schreiben enthält eine (ablehnende) Stellungnahme zum BFH-Urteil vom 26. Oktober 2006 I R 81/04 (zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, BFHE 215, 237; BFH/NV 2007, 593 --Vorentscheidung: Urteil des FG Köln vom 24. Mai 2004 10 K 494/00, EFG 2005, 22--). Im übrigen wird auf das Schreiben des Finanzministeriums Baden-Württemberg vom 23. Juli 2007 3-S1301 Schweiz/3 Bezug genommen. |
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| Die --im oben dargelegten Klageantrag wiedergegebene-- Berechnung der von den Klägern begehrten Steuerfestsetzungen für die Streitjahre folgt einer Berechnung des FA (vgl. dessen Schriftsatz vom 5. Juni 2007, Bl. 67-75 der FG-Akten), der sich die Kläger angeschlossen haben. Hierzu erklären die Kläger im Schriftsatz vom 25. Juni 2007 (Bl. 93 der FG-Akten), eine getrennte Veranlagung sei günstiger als eine Zusammenveranlagung. Mit den Beteiligten (und dabei insbesondere mit den Klägern) bestand Einigkeit, dass dieser Hinweis als Anregung, gerichtet an das FA gedacht ist, nach Eintritt der Rechtskraft im Falle eines --der Klage stattgebenden-- Urteils über dieses Begehren zu entscheiden. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 19. Mai 2004 III R 18/02 (BStBl II 2004, 980) wird im übrigen hingewiesen. |
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| Mit Beschluss des 3. (Voll-)Senats vom 25. Juni 2007 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den Einzelrichter übertragen. |
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| Am 9. Juli 2007 fand vor dem Einzelrichter eine mündliche Verhandlung statt. Der Termin wurde nach seinem Beginn aufgehoben. Auf die Niederschrift über diesen Termin, die den Beteiligten bekannt gegeben wurde, wird Bezug genommen. |
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| Mit Beschluss des Einzelrichters vom 8. April 2008 3 K 121/07 wurde der Rechtsstreit (u.a.) für die Streitjahre auf den 3. (Voll-)Senat zurück übertragen. |
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| Mit Beschluss vom 5. Juni 2008 3 K 121/07 wurden vom vorliegenden Verfahren die Verfahren zu den Streitjahren 1999 und 2000 abgetrennt. |
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| Dem Senat lagen folgende Akten vor: |
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1 Bd Einkommensteuerakten Bd III Stnr.: .../... |
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1 Bd Einkommensteuerakten Bd IV Stnr.: .../... |
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1 Bd Rechtsbehelfsakten Stnr.: .../... |
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