Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Sept. 2016 - 13 K 1913/13

bei uns veröffentlicht am23.09.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Streitig ist die Rechtmäßigkeit des Kraftfahrzeugsteuerbescheides vom 30. Juli 2008 für die Steuernummer xx-xx xxx/x.
Die Klägerin ist im Kraftfahrzeughandel tätig. Für aus dem Ausland importierte Fahrzeuge benötigte diese regelmäßig neue Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II, da diese Fahrzeuge über solche nicht verfügten. Um diese zu erhalten, beantragte sie jeweils bei der Zulassungsstelle X die Zuteilung eines Saisonkennzeichens (sogenannte Registrierzulassungen).
Aufgrund der sehr hohen Anzahl von so zugelassenen Fahrzeugen wurde das Zulassungsverfahren zur Verwaltungsvereinfachung – welche letzten Endes auch im Interesse der Klägerin lag – nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Es wurden vielmehr Kennzeichen für die Klägerin „reserviert“ und diese dann immer wieder für von der Klägerin zugelassene Kraftfahrzeuge verwendet. Die Fahrzeuge wurden in der Regel angemeldet und sofort wieder abgemeldet. Die Zulassungsbescheinigung wurde erstellt und sodann in unmittelbarem Anschluss auch die Abmeldung eingetragen. Zumindest teilweise wurde das so beschriebene Zulassungsverfahren in der Vergangenheit auch gänzlich ohne geprägte Nummernschilder durchgeführt. Diese Praxis wurde durch das Regierungspräsidium Y mit Schreiben vom 7. Juli 2008 beanstandet. Das Schreiben des Regierungspräsidiums hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
„Eine „Scheinzulassung“ findet keine Grundlage im Straßenverkehrsrecht.
        
Die Zulassungsbehörde des X-Kreises wird daher angewiesen, Fahrzeugen, die vorher in einem anderen Staat zugelassen waren,
keine „Tages-/Kurzzeitzulassungen“ mit anschließender Außerbetriebsetzung ohne Aushändigung der Zulassungsdokumente Teil I und II und Abstempelung der Kennzeichenschilder bzw.
keine Zulassung mit Saisonkennzeichen nach § 9 Absatz FZV ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II und Abstempelung der Kennzeichenschilder
zu erteilen.
Sofern Außerbetriebsetzungen der Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen vor Beginn des Betriebszeitraums vorgenommen wurden, wird die Zulassungsbehörde des X-Kreises angewiesen, die Zulassung zurückzunehmen, die Zulassungsbescheinigungen einzuziehen und dem Kraftfahrtbundesamt zu melden.
Das Landratsamt X wird angewiesen, keine derartigen Scheinzulassungen mehr vorzunehmen und uns über den Vollzug bis zum 15. Juli 2008 zu berichten.“
Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 an das Regierungspräsidium Y meldete das Landratsamt X den tatsächlichen Vollzug der Weisung vom 7. Juli 2008.
Für das streitgegenständliche Fahrzeug beantragte die Klägerin am 21. Juli 2008 die Zuteilung eines Saisonkennzeichens für einen Tag, welches antragsgemäß zugeteilt wurde. Gleichzeitig beantragte sie die Abmeldung des Fahrzeuges. Die An- und die Abmeldung wurden in die Zulassungsbescheinigung eingetragen. Sodann erhielt die Klägerin die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II von der Behörde ausgehändigt.
Das streitgegenständliche Kennzeichen wurde nach der beanstandeten alten Verwaltungspraxis für die Klägerin erstmals und einmalig am 24. September 2007 verwendet. Danach wurde es erst wieder für das streitgegenständliche Fahrzeug am 21. Juli 2008 und ab diesem Zeitpunkt fortlaufend für eine Vielzahl von auf Antrag der Klägerin zugelassenen Fahrzeugen eingesetzt.
Aufgrund der Mitteilung über die Zulassung erließ das Finanzamt Z am 28. Juli 2008 einen Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 21. Juli 2008 bis 31. Mai 2009 über 104 EUR. Am 30. Juli 2008 erließ es einen geänderten Bescheid über Kraftfahrzeugsteuer für den 21. Juli 2008 i.H.v. 10 EUR. Hierbei ging es von einer Mindestdauer der Steuerpflicht nach § 5 des Kraftfahrzeugsteuergesetztes (KraftStG) von einem Monat aus.
Der hiergegen erhobene Einspruch vom 29. August 2008, welcher sich gegen den Ansatz der Mindeststeuer nach § 5 KraftStG richtete, wurde mit Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 durch das Finanzamt Z als unbegründet zurückgewiesen.
10 
Mit ihrer hiergegen am 22. Dezember 2008 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.
11 
In Hinblick auf das damals noch vor dem Bundesfinanzhof anhängige Verfahren II R 32/10 hat das Gericht im Einverständnis mit den Beteiligten mit Beschluss vom 19. Oktober 2011 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.
12 
Mit Verfügung vom 19. Mai 2013 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden.
13 
Nach Aufforderung durch das Gericht trägt die Klägerin nunmehr ergänzend vor, für das streitgegenständliche Fahrzeug sei ihr kein Kennzeichen ausgehändigt worden, da überhaupt kein Kennzeichen geprägt worden sei. Ein Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert. Am 24. September 2007 sei der Klägerin das Kennzeichen zur weiteren Verwendung mitgeteilt worden, ohne dass hierfür ein Kennzeichenschild geprägt und abgestempelt worden sei. Da das Kennzeichen bereits für die Klägerin „reserviert“ gewesen sei, sei die Vorlage eines geprägten Kennzeichenschildes nicht mehr verlangt worden. Letzteres ergebe sich aus einem Schreiben des Landratsamts X vom 30. Januar 2013, welches – auszugsweise – folgenden Wortlaut hat:
14 
„[Es sind neue Kennzeichen erforderlich]…da offenbar aufgrund mehrerer Verfahrensumstellungen, […], sowie unvollständiger Kennzeichenkontingente und möglicher Überforderungen der […] Mitarbeiter ein großes Durcheinander herrscht […].
Interne Überprüfungen haben ergeben, dass […] Zulassungen ohne die dazu gehörenden Kennzeichenschilder getätigt [wurden].
Für diese Tageszulassungen stehen dem Straßenverkehrsamt bekanntermaßen eine Vielzahl von Kennzeichenschildern mehrerer Kontingente, sowohl als Saison Kennzeichen geprägt, als auch als Normalkennzeichen zur Verfügung.
Die Verfahrenspraxis zu Be- und Entstempeln von Kennzeichenschildern war in den zurückliegenden Jahren entsprechend interner Anordnungen bzw. Verständigungen und rechtlicher Bewertungen unterschiedlich gehandhabt worden.
So wurden ab Mitte 2008 nach Anordnung […] Kennzeichenschilder einmalig gestempelt, bei oder nach Abmeldung von der Zulassungsbehörde eingezogen und in hiesigen Büroräumen verwahrt worden. Eine Entstempelung musste nicht erfolgen; […]. Daraus resultiert, dass bei späteren Zulassungen auf die gleichen bereits gesiegelten Kennzeichen die Kennzeichenschilder bei allen darauf folgenden Zulassungsvorgängen nicht mehr herangezogen wurden.
In den Jahren zuvor wurden die Zulassungen von Saisonkennzeichen außerhalb des Betriebszeitraums sogar ohne Kennzeichensiegelung getätigt.“
15 
Die neuen Anweisungen vom Juli 2008 seien möglicherweise für neu zugeteilte Kennzeichen angewandt worden. Aus dem Schreiben ergebe sich jedoch, dass dies für alte Kennzeichen – wie das vorliegende – nicht der Fall gewesen sei.
16 
Da kein Kennzeichen körperlich vorhanden gewesen sei, könne ein solches auch nicht mit einem Siegel versehen worden sein. Eine Zulassung sei daher für das Fahrzeug nicht erfolgt. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Senats (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) führt die Klägerin aus, es handle sich um eine reine Registrierzulassung, welche keine Kraftfahrzeugsteuer auslöse. Eine öffentlich-rechtliche Erlaubnis zur Nutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr sei zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen, so dass auch keine Zulassung des Fahrzeugs zum Straßenverkehr erfolgt sei.
17 
Höchst hilfsweise werde an der Rechtsauffassung festgehalten, dass – entgegen der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516) – das Kraftfahrsteuergesetz in der bis zum 5. November 2008 geltenden Fassung eine tageweise Berechnung der Kraftfahrzeugsteuer vorgesehen habe.
18 
Auf Hinweis des Berichterstatters, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II um einen Grundlagenbescheid handeln könnte, an den der Beklagte gebunden wäre, hat die Klägerin erklärt, sie halte die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Grundlagenbescheidqualität der Zulassungsbescheinigung (BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09) für unzutreffend. § 7 KraftStG regle lediglich wer Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer sei; ein Grundlagenbescheid liege deshalb aber nicht vor. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu § 7 Nr. 1 KraftStG sei eine bloße Behauptung ohne jegliche Begründung. § 2 Abs. 2 S. 2 KraftStG enthalte eine Vorschrift zu Grundlagenbescheiden. Dies zeige, dass dem Gesetzgeber bewusst gewesen sei, dass es Grundlagenbescheide ressortfremder Behörden gebe. Mangels ausdrücklicher Anordnung eines Grundlagenbescheides im Kraftfahrzeugsteuergesetz hinsichtlich der Zulassungsbescheinigung könne daher gerade kein Grundlagenbescheid angenommen werden.
19 
Ferner sprächen §§ 3, 5 und 6 der Kraftfahrzeugsteuerdurchführungsverordnung (KraftStDV) gegen Grundlagenbescheide, da diese Vorschriften lediglich eine Mitwirkung der Zulassungsstelle regelten. Nach § 6 KraftStDV könnten sich die zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständigen Behörden das Fahrzeug vorführen lassen und den Fahrzeugbrief, den Fahrzeugschein sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen. Dies zeige, dass die Behörde an keine Bescheide gebunden sei, sondern in eigener Zuständigkeit prüfen müsse.
20 
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid über die Kraftfahrzeugsteuer mit der Steuernummer xx-xx xxx/x vom 30. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 28. November 2008 ersatzlos aufzuheben.
21 
Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen,
die Klage abzuweisen.
22 
Ergänzend trägt er vor, die Vergabe eines bestimmten Kontingents an Kennzeichen mache nur dann Sinn, wenn Nummernschilder auch in körperlicher Form existierten. Denn hierdurch habe der Klägerin die fortwährende neue Prägung von Kennzeichen erspart werden sollen. Ohne die Anforderung eines körperlichen Kennzeichens hätte auch willkürlich jedes beliebige Kennzeichen vergeben werden können. Die pauschale Behauptung der Klägerin, das streitgegenständliche Kennzeichen habe in körperlicher Form nicht existiert, sei unzutreffend. Im Übrigen könnten aus der erstmaligen und einmaligen Verwendung des Kennzeichens am 24. September 2007 keine Rückschlüsse auf die nach Änderung der Verwaltungspraxis neu beginnende Vergabeserie des Kennzeichens ab dem 21. Juli 2008 gezogen werden.
23 
Der Beklagte ist unter Bezugnahme auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393) der Auffassung, ein Be- und Entstempeln des Kennzeichens sei entgegen dem Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) keine Voraussetzung für die Zulassung eines Kraftfahrzeuges zum öffentlichen Verkehr.
24 
Im Übrigen werde nunmehr dem Hinweis des Berichterstatters gefolgt, wonach die Zulassungsbescheinigung einen Grundlagenbescheid darstelle.
25 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Akten (ein Band Rechtsbehelfsakte, ein Band Gerichtsakte Verfahren 13 K 1358/14) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
1.Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).
28 
2.Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
29 
a)Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab.
30 
Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207).
31 
Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).
32 
b)Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist.
33 
§ 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris).
34 
Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist.
35 
Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen.
36 
Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen.
37 
c)Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte.
38 
3.Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist.
39 
Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt.
40 
4.Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts.
41 
Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN).
II.
42 
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend.
III.
43 
Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen.
IV.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

Gründe

26 
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I.
27 
1.Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist. Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen in Betrieb zu setzen. Alleine an dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer, und zwar unabhängig davon, ob das Fahrzeug auch tatsächlich im Straßenverkehr genutzt wird oder genutzt werden darf (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516).
28 
2.Die Frage, ob ein Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Bestimmungen über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge zum Verkehr zugelassen worden ist, wird durch die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II verbindlich für die Finanzbehörde festgestellt. Die Zulassungsbescheinigung stellt insoweit einen Grundlagenbescheid dar. Soweit der Senat mit Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993, hinsichtlich der Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen worden ist, ein eigenständiges Prüfungsrecht der Finanzverwaltung angenommen hat, hält er an dieser Rechtsprechung nicht mehr fest.
29 
a)Grundlagenbescheide sind alle Feststellungsbescheide, Steuermessbescheide und anderen Verwaltungsakte, soweit sie für die Festsetzung einer Steuer bindend sind. Nach ständiger Rechtsprechung fallen unter den Begriff „anderer Verwaltungsakt“ auch Verwaltungsakte anderer Behörden als der Finanzbehörden (vgl. BFH, Urteile vom 18. April 1980 III R 34/78, BFHE 130, 441, BStBl II 1980, 682 und vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BFHE 145, 545, BStBl II 1986, 245). Inwieweit solche anderen Verwaltungsakte Grundlagenbescheide im Sinne des § 171 Abs. 10 der Abgabenordnung (AO) sind, hängt von dem Umfang ihrer Verbindlichkeit auch für die Festsetzung von Steuern ab.
30 
Ein Grundlagenbescheid i.S.d. § 171 Abs. 10 AO liegt zunächst vor, wenn die Bindungswirkung ausdrücklich gesetzlich angeordnet ist. Die Bindung der Finanzbehörden an die Entscheidung einer anderen (ressortfremden) Behörde kann sich aber auch mittelbar aus dem Gesetz ergeben, z.B. dann, wenn dieses die Behörde zu rechtsgestaltenden Verwaltungsakten ermächtigt (vgl. Banniza in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, 238. Lieferung 05.2016, § 171 AO, Rn. 207).
31 
Darüber hinaus können Grundlagenbescheide ohne gesetzlich angeordnete Bindungswirkung dann vorliegen, wenn Sachverhalte zu beurteilen sind, die die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht selbst nachzuprüfen vermag (BFH, Urteile BFH vom 13. Dezember 1985 III R 204/81, BStBl II 1986, 245, BFHE 145, 545; vom 10. Juni 1988 III R 232/84, BFHE 154, 68, BStBl II 1988, 981; vom 20. August 2009 V R 25/08, BFHE 226, 479, BStBl II 2010, 15).
32 
b)Gemessen an diesen Grundsätzen handelt es sich bei der Zulassungsbescheinigung um einen Grundlagenbescheid sowohl für die Feststellung dahingehend, auf wen ein Fahrzeug zugelassen wurde, als auch dahingehend, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen worden ist.
33 
§ 7 Nr. 1 KraftStG bestimmt, dass Steuerschuldner der Kraftfahrzeugsteuer diejenige Person ist, auf die ein inländisches Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist. Dementsprechend ist in der Rechtsprechung geklärt, dass aufgrund des klaren Wortlauts des § 7 Nr. 1 KraftStG die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) als Grundlagenbescheid verbindlich feststellt, auf welche Person ein Fahrzeug zugelassen wurde und mithin welche Person Schuldner der Kraftfahrzeugsteuer ist (vgl. BFH, Beschluss vom 25. November 2009 II B 105/09, juris; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 8 K 5747/02 Verk, EFG 2005, 637; FG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2011 2 K 63/11, juris).
34 
Wenn jedoch die Zulassungsbescheinigung verbindlich feststellt, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, so muss dies erst recht für die Frage gelten, ob ein Fahrzeug zugelassen worden ist. Denn die Feststellung, auf wen ein Fahrzeug zugelassen ist, setzt denklogisch voraus, dass ein Fahrzeug überhaupt zugelassen ist.
35 
Darüber hinaus ist die Zulassungsbehörde insoweit auch zum Erlass rechtsgestaltender Verwaltungsakte berechtigt. Denn das Ausstellen der Zulassungsbescheinigung stellt nach § 3 Abs. 1 S. 3 der Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) Teil der Zulassung dar und begründet insoweit das Recht zur Nutzung eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen.
36 
Letztlich spricht auch der Umstand, dass es sich bei der Zulassungsbescheinigung Teil I um eine öffentliche Urkunde handelt, welche öffentlich beglaubigt, dass das darin nach seinen Merkmalen bezeichnete Kraftfahrzeug unter Zuteilung des angegebenen amtlichen Kennzeichens zum öffentlichen Verkehr zugelassen ist (vgl. Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 5 mwN.), für das Vorliegen eines Grundlagenbescheides. Mit der Zulassungsbescheinigung bescheinigt die Behörde, dass sie alle Voraussetzungen und Verfahrenshandlungen, welche für eine Zulassung des Fahrzeugs erforderlich sind, geprüft und durchgeführt hat. Die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung stellt mithin zugleich den Abschluss des Zulassungsverfahrens dar und beglaubigt dessen ordnungsgemäße Durchführung. Viele der im Rahmen der Zulassung durchzuführenden Prüfungen (z.B. ob das Fahrzeug einem genehmigten Typ im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 FZV entspricht) kann die Finanzbehörde mangels eigener Sachkunde nicht durchführen. Aus tatsächlichen Gründen kann sie ebenso wenig kontrollieren, ob das Zulassungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob das Kennzeichen ordnungsgemäß abgestempelt, ob und wann die Zulassungsbescheinigung ausgehändigt und ob ein Kennzeichen tatsächlich zugeteilt (und nicht nur in die Fahrzeugpapiere eingetragen) wurde. Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Fall: Bei einem Massenverfahren wie der Zulassung von Kraftfahrzeugen kann selbst in Fällen, in denen es unstreitig zu Unregelmäßigkeiten im Rahmen der Zulassung gekommen ist, bereits zum Zeitpunkt des Erlasses des Steuerbescheides kaum mehr nachvollzogen werden, ob bei einem konkreten Fahrzeug tatsächlich alle Verfahrensschritte korrekt eingehalten wurden. Die Finanzbehörde ist in diesem Fall vielmehr auf den öffentlichen Glauben der Zulassungsbescheinigung dahingehend, dass das Fahrzeug zum öffentlichen Verkehr zugelassen und hierbei alle erforderlichen Verfahrenshandlungen eingehalten worden sind, angewiesen.
37 
c)Entgegen der Auffassung der Klägerin spricht § 6 KraftStDV gerade nicht gegen die Annahme eines Grundlagenbescheides. Vielmehr zeigt der Umstand, dass sich die Behörde auch Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief (nunmehr Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) vorlegen lassen kann, dass diesen Dokumenten für das Besteuerungsverfahren eine gewisse Bindungswirkung zukommen muss. Denn anderenfalls wäre nicht erklärlich, zu welchem Zweck diese Vorlage erfolgen sollte.
38 
3.Vor diesem Hintergrund kann es dahinstehen, ob es für die Frage, ob ein Fahrzeug zum Verkehr zugelassen wurde, darauf ankommt, dass ein körperliches Kennzeichen vorhanden und dieses mit einem Siegel gestempelt wurde (so FG Baden-Württemberg, Urteil vom 5. März 2008 13 K 218/06, EFG 2008, 993) oder ob dies zumindest nach alter Rechtslage (§ 3 FZV i.d.F. bis 30. Juni 2012) für eine verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich war (so FG Münster, Urteil vom 24. Januar 2012 13 K 1071/09 Kfz, EFG 2012, 1393). Ebenso kann dahinstehen, ob für das Fahrzeug ein körperliches Kennzeichen vorhanden war und ob dieses individuell für das streitgegenständliche Fahrzeug mit einem Siegel versehen worden ist.
39 
Denn durch Ausfertigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II wurde durch die Zulassungsbehörde verbindlich festgestellt, dass die Zulassung vollständig erfolgt ist. An dieser Beurteilung ändert sich auch nichts dadurch, dass in unmittelbarem Zusammenhang mit der Ausstellung der Zulassungsbescheinigung auch wieder die Abmeldung in die Zulassungsbescheinigungen eingetragen wurde. Bei der Eintragung der Abmeldung handelt es sich lediglich um einen weiteren Hoheitsakt, der der Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung zeitlich und rechtlich folgt und zur Beendigung der Steuerpflicht führt.
40 
4.Ebenso ist es für die rechtliche Beurteilung irrelevant, ob die Klägerin die Zulassungsbescheinigung erst nach Eintragung der Abmeldung ausgehändigt bekommen hat. Selbst in diesem Fall wäre die zuvor erfolgte Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung für die Finanzverwaltung bindend, denn ein solcher Vorgang würde allenfalls bedeuten, dass die Zulassungsbescheinigung und die Abmeldung der Klägerin zeitgleich bekannt gegeben worden wären. An der Wirksamkeit der Zulassungsbescheinigung ändert sich hierdurch nichts.
41 
Insoweit weist der Senat ergänzend darauf hin, dass selbst bei einer fehlenden Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I dieser Umstand die Zulassung nicht nichtig machen würden. Es handelt sich dabei nicht um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Urkundenaushändigung gem. § 44 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG. Denn unter diese Regelung fallen keine Verwaltungsakte, bei denen die Ausstellung einer Urkunde nur Legitimations- oder Beweiszwecken dient (Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 44 Rn. 37). Die Aushändigung des Fahrzeugscheins bildet keinen unerlässlichen Teil der Zulassung selbst, sondern dient lediglich als Zulassungsnachweis (Hentschel/Koenig/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 43. Aufl., § 11 FZV Rn. 2; FG Düsseldorf, Urteil vom 26. November 2004 – 8 K 5747/02 Verk –, juris mwN).
II.
42 
Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass das streitgegenständliche Kennzeichen das erste einer neuen Vergabeserie war. Aus der einmaligen Vergabe des Kennzeichens im Jahr 2007 vermag der Senat keine zwingenden Rückschlüsse dahingehend zu ziehen, dass das Kennzeichen körperlich nicht existent gewesen sei. Nach den Ausführungen des Landratsamtes sei zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Zulassung zumindest einmalig ein Kennzeichen körperlich angefordert und gestempelt worden. Eine „vollständige“ Zulassung erscheint daher im vorliegenden Fall als nicht fernliegend.
III.
43 
Das Finanzamt hat die Steuer zutreffend gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat festgesetzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, Urteil vom 18. April 2012 II R 32/10, BFHE 240, 413, BStBl II 2013, 516), der sich der Senat anschließt, findet die Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Streitzeitraum auch für Saisonkennzeichen Anwendung. Denn im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht von Saisonkennzeichen. Daher war nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen.
IV.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 FGO. Die Revision ist gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 FGO zuzulassen.

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(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

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(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

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(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt 1. das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;2. das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausg

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(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8

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Steuerschuldner ist 1. bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,2. bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,3. bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die P

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Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

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Bundesfinanzhof Urteil, 18. Apr. 2012 - II R 32/10

bei uns veröffentlicht am 18.04.2012

Tatbestand 1 I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an,

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 05. März 2008 - 13 K 218/06

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Tatbestand   1 Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugste
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Bundesfinanzhof Urteil, 14. Juni 2018 - III R 26/16

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 23. September 2016  13 K 1913/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.

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(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es führt als Oldtimerkennzeichen den Kennbuchstaben „H“ als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. Die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums bestimmte vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb genommen wurde, anrechnen.

(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

1.
Fahrzeuge von Behörden,
2.
Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
3.
Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,
4.
Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,
5.
Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
6.
besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und
7.
(weggefallen)
8.
Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a.
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1 und führt die Angabe eines Betriebszeitraums als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen und ist von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II in Klammern hinter dem Kennzeichen, in den Fällen des § 9 Absatz 1 Satz 2 oder § 9a Absatz 2 Satz 2 hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben, zu vermerken. Auch grüne Kennzeichen nach Absatz 2 können als Saisonkennzeichen zugeteilt werden. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums

1.
in Betrieb genommen oder
2.
abgestellt
werden. Der Halter darf
1.
die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder
2.
dessen Abstellen
auf öffentlichen Straßen nur anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 5 vorliegen. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. Die §§ 16 und 16a bleiben unberührt.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Unter den Begriff Fahrzeuge im Sinne dieses Gesetzes fallen Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger.

(2) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt,

1.
richten sich die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe des Verkehrsrechts nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften;
2.
sind für die Beurteilung der Schadstoff-, Kohlendioxid- und Geräuschemissionen, anderer Bemessungsgrundlagen technischer Art sowie der Fahrzeugklassen und Aufbauarten die Feststellungen der Zulassungsbehörden verbindlich.

(2a) bis (2c) (weggefallen)

(3) Ein Fahrzeug ist vorbehaltlich des Absatzes 4 ein inländisches Fahrzeug, wenn es unter die im Inland maßgebenden Vorschriften über das Zulassungsverfahren fällt.

(4) Ein Fahrzeug ist ein ausländisches Fahrzeug, wenn es im Zulassungsverfahren eines anderen Staates zugelassen ist.

(5) Eine widerrechtliche Benutzung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen im Inland ohne die verkehrsrechtlich vorgeschriebene Zulassung benutzt wird. Eine Besteuerung wegen widerrechtlicher Benutzung entfällt, wenn das Halten des Fahrzeugs von der Steuer befreit sein würde oder die Besteuerung bereits nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 vorgenommen worden ist.

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1) Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegt

1.
das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen;
2.
das Halten von ausländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen, solange die Fahrzeuge sich im Inland befinden. Ausgenommen hiervon sind ausschließlich für den Güterkraftverkehr bestimmte und verwendete Kraftfahrzeuge und Fahrzeugkombinationen mit einem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3 500 Kilogramm, die nach Artikel 5 der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge (ABl. L 187 vom 20.7.1999, S. 42), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/22/EU (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 356) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassen sind;
3.
die widerrechtliche Benutzung von Fahrzeugen;
4.
die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden. Dies gilt nicht für die Zuteilung von roten Kennzeichen für Prüfungsfahrten.

(2) Auf die Kraftfahrzeugsteuer sind diejenigen Vorschriften der Abgabenordnung anzuwenden, die für andere Steuern als Zölle und Verbrauchsteuern gelten.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

19

Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

20

Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

(1) Die Festsetzungsfrist läuft nicht ab, solange die Steuerfestsetzung wegen höherer Gewalt innerhalb der letzten sechs Monate des Fristlaufs nicht erfolgen kann.

(2) Ist beim Erlass eines Steuerbescheids eine offenbare Unrichtigkeit unterlaufen, so endet die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe dieses Steuerbescheids. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 173a.

(3) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist außerhalb eines Einspruchs- oder Klageverfahrens ein Antrag auf Steuerfestsetzung oder auf Aufhebung oder Änderung einer Steuerfestsetzung oder ihrer Berichtigung nach § 129 gestellt, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor über den Antrag unanfechtbar entschieden worden ist.

(3a) Wird ein Steuerbescheid mit einem Einspruch oder einer Klage angefochten, so läuft die Festsetzungsfrist nicht ab, bevor über den Rechtsbehelf unanfechtbar entschieden ist; dies gilt auch, wenn der Rechtsbehelf erst nach Ablauf der Festsetzungsfrist eingelegt wird. Der Ablauf der Festsetzungsfrist ist hinsichtlich des gesamten Steueranspruchs gehemmt; dies gilt nicht, soweit der Rechtsbehelf unzulässig ist. In den Fällen des § 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung ist über den Rechtsbehelf erst dann unanfechtbar entschieden, wenn ein auf Grund der genannten Vorschriften erlassener Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist.

(4) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Außenprüfung begonnen oder wird deren Beginn auf Antrag des Steuerpflichtigen hinausgeschoben, so läuft die Festsetzungsfrist für die Steuern, auf die sich die Außenprüfung erstreckt oder im Fall der Hinausschiebung der Außenprüfung erstrecken sollte, nicht ab, bevor die aufgrund der Außenprüfung zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind oder nach Bekanntgabe der Mitteilung nach § 202 Absatz 1 Satz 3 drei Monate verstrichen sind. Dies gilt nicht, wenn eine Außenprüfung unmittelbar nach ihrem Beginn für die Dauer von mehr als sechs Monaten aus Gründen unterbrochen wird, die die Finanzbehörde zu vertreten hat. Die Ablaufhemmung nach Satz 1 endet spätestens fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Prüfungsanordnung bekanntgegeben wurde; eine weitergehende Ablaufhemmung nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Wird auf Antrag des Steuerpflichtigen der Beginn der Außenprüfung verschoben oder die Außenprüfung unterbrochen, so verlängert sich die Frist nach Satz 3 erster Halbsatz für die in Satz 1 genannten Steuern um die Dauer des Hinausschiebens oder der Unterbrechung. Nimmt die Finanzbehörde für die in Satz 1 genannten Steuern vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz zwischenstaatliche Amtshilfe in Anspruch, verlängert sich diese Frist um die Dauer der zwischenstaatlichen Amtshilfe, mindestens aber um ein Jahr. Satz 5 gilt nur, sofern der Steuerpflichtige auf die Inanspruchnahme der zwischenstaatlichen Amtshilfe vor Ablauf der Frist nach Satz 3 erster Halbsatz hingewiesen wurde. Wird dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung eines Strafverfahrens für eine der in Satz 1 genannten Steuern bekanntgegeben und wird infolgedessen mit einer Außenprüfung nicht begonnen oder eine bereits begonnene Außenprüfung unterbrochen, ist Satz 3 nicht anzuwenden; die Absätze 5 und 6 bleiben unberührt. § 200a Absatz 4 und 5 bleibt unberührt.

(5) Beginnen die Behörden des Zollfahndungsdienstes oder die mit der Steuerfahndung betrauten Dienststellen der Landesfinanzbehörden vor Ablauf der Festsetzungsfrist beim Steuerpflichtigen mit Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht ab, bevor die auf Grund der Ermittlungen zu erlassenden Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind; Absatz 4 Satz 2 gilt sinngemäß. Das Gleiche gilt, wenn dem Steuerpflichtigen vor Ablauf der Festsetzungsfrist die Einleitung des Steuerstrafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens wegen einer Steuerordnungswidrigkeit bekannt gegeben worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(6) Ist bei Steuerpflichtigen eine Außenprüfung im Geltungsbereich dieses Gesetzes nicht durchführbar, wird der Ablauf der Festsetzungsfrist auch durch sonstige Ermittlungshandlungen im Sinne des § 92 gehemmt, bis die auf Grund dieser Ermittlungen erlassenen Steuerbescheide unanfechtbar geworden sind. Die Ablaufhemmung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist auf den Beginn der Ermittlungen nach Satz 1 hingewiesen worden ist; § 169 Abs. 1 Satz 3 gilt sinngemäß.

(7) In den Fällen des § 169 Abs. 2 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht, bevor die Verfolgung der Steuerstraftat oder der Steuerordnungswidrigkeit verjährt ist.

(8) Ist die Festsetzung einer Steuer nach § 165 ausgesetzt oder die Steuer vorläufig festgesetzt worden, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf eines Jahres, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erhalten hat. In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren, nachdem die Ungewissheit beseitigt ist und die Finanzbehörde hiervon Kenntnis erlangt hat.

(9) Erstattet der Steuerpflichtige vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine Anzeige nach den §§ 153, 371 und 378 Abs. 3, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf eines Jahres nach Eingang der Anzeige.

(10) Soweit für die Festsetzung einer Steuer ein Feststellungsbescheid, ein Steuermessbescheid oder ein anderer Verwaltungsakt bindend ist (Grundlagenbescheid), endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheids. Ist für den Erlass des Grundlagenbescheids eine Stelle zuständig, die keine Finanzbehörde im Sinne des § 6 Absatz 2 ist, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem die für den Folgebescheid zuständige Finanzbehörde Kenntnis von der Entscheidung über den Erlass des Grundlagenbescheids erlangt hat. Die Sätze 1 und 2 gelten für einen Grundlagenbescheid, auf den § 181 nicht anzuwenden ist, nur, sofern dieser Grundlagenbescheid vor Ablauf der für den Folgebescheid geltenden Festsetzungsfrist bei der zuständigen Behörde beantragt worden ist. Ist der Ablauf der Festsetzungsfrist hinsichtlich des Teils der Steuer, für den der Grundlagenbescheid nicht bindend ist, nach Absatz 4 gehemmt, endet die Festsetzungsfrist für den Teil der Steuer, für den der Grundlagenbescheid bindend ist, nicht vor Ablauf der nach Absatz 4 gehemmten Frist.

(10a) Soweit Daten eines Steuerpflichtigen im Sinne des § 93c innerhalb von sieben Kalenderjahren nach dem Besteuerungszeitraum oder dem Besteuerungszeitpunkt den Finanzbehörden zugegangen sind, endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Zugang dieser Daten.

(11) Ist eine geschäftsunfähige oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Person ohne gesetzlichen Vertreter, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Person unbeschränkt geschäftsfähig wird oder der Mangel der Vertretung aufhört. Dies gilt auch, soweit für eine Person ein Betreuer bestellt und ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angeordnet ist, der Betreuer jedoch verstorben oder auf andere Weise weggefallen oder aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Betreuten verhindert ist.

(12) Richtet sich die Steuer gegen einen Nachlass, so endet die Festsetzungsfrist nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an die Steuer gegen einen Vertreter festgesetzt werden kann.

(13) Wird vor Ablauf der Festsetzungsfrist eine noch nicht festgesetzte Steuer im Insolvenzverfahren angemeldet, so läuft die Festsetzungsfrist insoweit nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ab.

(14) Die Festsetzungsfrist für einen Steueranspruch endet nicht, soweit ein damit zusammenhängender Erstattungsanspruch nach § 37 Abs. 2 noch nicht verjährt ist (§ 228).

(15) Soweit ein Dritter Steuern für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen oder für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat, endet die Festsetzungsfrist gegenüber dem Steuerschuldner nicht vor Ablauf der gegenüber dem Steuerentrichtungspflichtigen geltenden Festsetzungsfrist.

Steuerschuldner ist

1.
bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
4.
bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

Zur Aufklärung von Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann sich das zuständige Hauptzollamt das Fahrzeug vorführen und die Zulassungsbescheinigung Teil I und II (Fahrzeugschein und Fahrzeugbrief) sowie den Steuerbescheid vorlegen lassen.

Tatbestand

 
Streitig ist, ob eine kurzzeitige Zulassung von Kraftfahrzeugen, sog. „Registrierzulassung“, ohne Abstempelung des Kennzeichens und Aushändigung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) zum Entstehen von Kraftfahrzeugsteuer führt.
Die Klägerin, eine GmbH, ist im Bereich der Zulassungsdienstleistungen tätig. Am 12. April 2006 meldete das Landratsamt - Straßenverkehrsamt - dem Beklagten 156 Fahrzeuganmeldungen der Klägerin vom 11. April 2006 mit dem Vermerk, dass Fahrzeugscheine nicht ausgehändigt worden seien. Der Beklagte erließ unter dem 20. April 2006 Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift bezeichneten Fahrzeuge, mit denen zunächst die entsprechende Jahressteuer festgesetzt wurde, und unter dem 24. April 2006 nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderte Steuerbescheide für den 11. April 2006, mit denen die Kraftfahrzeugsteuer jeweils auf den auf einen Monat entfallenden Jahresbetrag festgesetzt wurde. In den Erläuterungen heißt es, die Steuerpflicht dauere mindestens einen Monat (§ 5 KraftStG).
Gegen die Bescheide vom 24. April 2006 erhob die Klägerin Einspruch und trug vor, gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 2 der Kraftfahrzeugsteuer-Durchführungsverordnung (KraftStDV) habe die Steuerfestsetzung zu unterbleiben, wenn die Zulassungsbehörde eine Steuererklärung übersende, den Fahrzeugschein aber nicht aushändige. Die Zulassungsbehörde habe eine Steuererklärung übersendet und gleichzeitig mitgeteilt, dass für die genannten Kfz-Kennzeichen keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden seien. Eine Steuerfestsetzung habe somit zu unterbleiben.
Mit gleichlautenden Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 wies der Beklagte die Einsprüche der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Kraftfahrzeugsteuer sei gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu Recht in Höhe der Monatssteuer festgesetzt worden. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliege das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Die Vorschrift des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV ändere hieran nichts. Die Vorschrift beziehe sich nur auf das innerdienstliche Verhältnis zwischen Zulassungsbehörde und Finanzamt. Es werde nur die formale Durchführung der Steuerfestsetzung geregelt, diese habe keinen Einfluss auf das materiellrechtliche Steuerfestsetzungsergebnis.
Mit ihrer Klage trägt die Klägerin vor, wie § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV zeige, sei die Verfahrensweise der Nichtaushändigung des Fahrzeugscheins mit Benachrichtigung des Finanzamts ausdrücklich vorgesehen und rechtlich möglich. Steuergegenstand nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei das Halten von einheimischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Dies setze bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen eine förmliche Zulassung nach den Vorschriften der Sraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) voraus. Die Zulassung werde nach § 18 Abs. 1 i.V.m. § 24 StVZO durch Erteilung der Betriebserlaubnis, durch Zuteilung des amtlichen Kennzeichens und durch Aushändigung des Fahrzeugscheins bewirkt, wobei das amtliche Kennzeichen mit dem Dienststempel der Zulassungsstelle oder einer von ihr beauftragten Behörde versehen sein müsse (§ 23 Abs. 4 StVZO). Die Fahrzeuge seien durch sie zwar zugelassen worden, es seien aber von der Zulassungsstelle keine amtlichen Kennzeichen und keine Fahrzeugscheine ausgehändigt worden. Die Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II an sie sei jeweils nach vollzogener und eingetragener Stilllegung erfolgt. Die Voraussetzungen für das Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen seien damit nicht gegeben. Es habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit bestanden, die Fahrzeuge zum Verkehr auf öffentlichen Straßen einzusetzen. Nach dem Erlass des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 19. Februar 1985 (S6150-17-VA2) entstehe keine Kraftfahrzeugsteuer, wenn bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen werde, da es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sei. Auch habe es sich nicht wie im Fall des Finanzgerichts München vom 1. Dezember 1983 (X 78/83) um eine Zulassung zu statistischen Zwecken gehandelt, bei der die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen erworben worden sei. Im vorliegenden Fall sei die Befugnis zum Verkehr auf öffentlichen Straßen nicht erworben worden.
Die Klägerin beantragt,
1. die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die in der Klageschrift vom 22. September 2006 genannten Fahrzeuge vom 24. April 2006 und die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 ersatzlos aufzuheben,
2. das Urteil hinsichtlich der Kostenentscheidung für vorläufig vollstreckbar zu erklären,
3. die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, die der Zulassungsbehörde durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 KraftStDV auferlegte Verpflichtung, die Steuerabmeldung zu überprüfen und dem zuständigen Finanzamt zu übersenden, stelle lediglich eine besonders ausgestaltete Form der den Behörden des Bundes und der Länder allgemein obliegenden Pflicht dar, sich gegenseitig Rechts- und Amtshilfe zu leisten. Nach seiner Auffassung seien die Fahrzeuge kraftfahrzeugsteuerrechtlich zugelassen gewesen und erfüllten damit den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Rechtlich gesehen habe die Klägerin die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II erhalten. Lediglich aus praktischen Erwägungen heraus und auf Wunsch der Klägerin seien die Zulassungsbescheinigungen Teil I bei der Zulassungsstelle geblieben. Diese Praxis ändere nichts an der Steuerfestsetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.
Auf Bitte des Gerichts hat die Klägerin zu den Hintergründen der „Registrierzulassungen“ wie folgt vorgetragen: Ihr Tätigkeitsbereich liege in der Beantragung, Verwaltung und Versendung von Fahrzeugdokumenten für Importeure und Hersteller. Der Service reiche von der Beschaffung der Ausnahmegenehmigung, dem Exportgutachten und des COC-Papiers bis hin zur Zulassung zur Aus- und Einfuhr und der Beantragung der Zulassungsbescheinigung Teil II. Mit ... Fahrzeugdokumenten ... sei sie ... . In jedem Land der Europäischen Gemeinschaft gebe es eigene Fahrzeugdokumente. Dieser Umstand erfordere zwingend, dass für jedes importierte Fahrzeug ein deutscher Kraftfahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II erstellt werden müsse. Als Basis für die Briefbeschaffung diene einerseits die EG-Übereinstimmungsbescheinigung und andererseits bei gebrauchten Fahrzeugen das Zulassungszertifikat des jeweiligen Landes bzw. ein Vollgutachten nach § 21 StVZO durch die technische Prüfstelle. Die Tageszulassung sei eine Zulassung mit sofortiger anschließender Abmeldung des Fahrzeugs. Der Grund für die Tageszulassungen sei die geänderte Rechtslage in Übereinstimmung mit der geltenden Fassung der Richtlinie zur Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, die zum 1. Oktober 2005 der Umsetzung der Richtlinie 1999/37/EG, geändert durch die Richtlinie 2003/127/EG, diene. Der Kreis X habe ab dem 5. Dezember 2005 für Gebrauchtfahrzeuge, die bereits in einem anderen Staat zugelassen gewesen seien, keine Zulassungsbescheinigung Teil II ausgefüllt oder ausgefertigt, wenn nicht zugleich eine Zulassungsbescheinigung Teil I beantragt und ausgefertigt worden sei. Die Beschaffung bzw. Ausstellung nationaler Zulassungsdokumente für importierte Gebrauchtfahrzeuge sei somit durch administrative Vorgabe an eine Antragstellung auf Zulassung geknüpft. Folglich handele es sich bei den getätigten Zulassungen primär um Maßnahmen zum Zwecke der Erlangung nationaler Zulassungsdokumente, um im Interesse von Händlern den freien Warenverkehr der Fahrzeuge zu erleichtern und um die betriebsinterne Abwicklung der Dienstleistungen weiter sicherzustellen. Die Vornahme gewünschter Zulassungen und Beachtung nationaler Verfahrensvorschriften sei hingegen nicht erfolgt, um die jeweiligen Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr in Betrieb zu setzen. Die Zulassung ohne Aushändigung der Zulassungsbescheinigungen Teil I und II und der Kfz-Schilder gewähre kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge im öffentlichen Verkehr. Sie habe die Zulassungsbescheinigungen während der Zulassungszeit nicht erhalten. Wie der Beklagte selbst vortrage, verblieben die Zulassungsbescheinigungen bis zur Abmeldung der Fahrzeuge und der entsprechenden Eintragungen bei der Zulassungsstelle. Dies sei aber nicht auf ihren Wunsch hin erfolgt, sondern weil gerade kein Recht zur Benutzung der Fahrzeuge eingeräumt worden sei.
10 
In der mündlichen Verhandlung hat die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu den Hintergründen der streitigen Zulassungen ergänzend ausgeführt, bei Neuwagen erfolge die Zulassung wegen der Preisvorgaben. Nach einer Erstzulassung entfielen die Bindungen an den Listenpreis. Bei den im vorliegenden Fall betroffenen Gebrauchtfahrzeugen handele es sich zum Großteil um Fahrzeuge, die bereits im Ausland zugelassen gewesen seien. Sie stammten beispielsweise von Mietwagenfirmen und würden an deutsche Händler verkauft. Diese wollten die Wagen mit deutschem Fahrzeugbrief anbieten. Der ausländische Fahrzeugbrief werde bei der Kurzzulassung eingezogen. Auf Frage hat die Prozessbevollmächtigte bestätigt, dass bei den streitigen Zulassungen keine Kennzeichenschilder angefertigt worden seien.
11 
Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten und der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die gewechselten Schriftsätze und die vorgelegten Akten des Beklagten (2 Ordner Kraftfahrzeugsteuer- und Rechtsbehelfsakten, 1 Heft Schriftwechsel Musterverfahren) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

Gründe

 
12 
Das Gericht konnte den Rechtsstreit trotz des - telefonisch angekündigten - Ausbleibens eines Vertreters des Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da hierauf in der rechtzeitig zugestellten Ladung hingewiesen worden ist (§ 91 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
13 
Die Klage ist zulässig und begründet. Die Kraftfahrzeugsteuerbescheide für die im Tenor genannten Fahrzeuge jeweils vom 24. April 2006 und vom 20. April 2006 sowie die Einspruchsentscheidungen vom 1. September 2006 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie sind ersatzlos aufzuheben.
14 
Die von der Klägerin erreichten „Registrierzulassungen“ lösen keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
15 
Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG unterliegt das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen der Kraftfahrzeugsteuer. Der Begriff des Haltens ist das verkehrsrechtlich gegebene Recht, ein Fahrzeug dauernd auf öffentlichen Straßen benutzen zu dürfen (vgl. Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, Stand: Mai 2007, § 1 KraftStG, Rn. 26); es knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen an das Innehaben der straßenverkehrsrechtlichen Zulassung (vgl. BFH-Urteil vom 19. Juli 2001 VII R 93/00, BFHE 196, 324, BStBl II 2002, 20) und damit an eine auf Dauer angelegte Zulassung des Fahrzeugs zum Verkehr im Sinne von § 18 Abs. 1 StVZO (in der im Besteuerungszeitraum maßgeblichen Fassung) an.
16 
Die verkehrsrechtliche Zulassung eines Fahrzeugs besteht in der Erteilung der Betriebserlaubnis (§§ 19 bis 21 StVZO) oder einer EG-Typengenehmigung und der Zuteilung des amtlichen Kennzeichens (§ 23 StVZO).
17 
Die Betriebserlaubnis ist die Anerkennung der Vorschriftsmäßigkeit des Fahrzeugs (§ 19 Abs. 1 StVZO). Sie wird auf Antrag des Verfügungsberechtigten und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei serienmäßig hergestellten Fahrzeugen als Allgemeine Betriebserlaubnis bereits dem Hersteller (§ 20 StVZO), ansonsten bei der erstmaligen Zulassung für Einzelfahrzeuge erteilt (§ 21 StVZO). Der Nachweis einer von einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erteilten EG-Typengenehmigung ist durch eine Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens nach § 23 StVZO umfasst nicht nur die Eintragung des vorgesehenen Kennzeichens in den Zulassungsbescheinigungen Teil II und Teil I (Kraftfahrzeugbrief und Kraftfahrzeugschein; §§ 25, 24 StVZO), sondern insbesondere auch die amtliche Abstempelung der am Fahrzeug angebrachten Kennzeichenschilder. Die Anbringung des Dienststempels ist dabei wesentlicher Teil des Zulassungsverfahrens, da die Zulassungsstelle in diesem Zusammenhang nicht nur die Zulassungsvoraussetzungen prüft (§ 23 Abs. 1 StVZO), sondern gemäß § 23 Abs. 4 Satz 6 StVZO auch ihre Prüfungspflicht hinsichtlich der Ausgestaltung der Kennzeichen wahrnimmt. Diese Prüfung erfolgt durch Inaugenscheinnahme der Kennzeichenschilder. Erst mit der Abstempelung des Kennzeichenschildes ist das Kennzeichen im Sinne von § 18 StVZO zugeteilt und das Zulassungsverfahren abgeschlossen. Nur mit der abgestempelten, d.h. nunmehr amtlichen Kennzeichnung ist das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen (vgl. OLG Düsseldorf-Beschluss vom 17. August 1992 5 Ss 179/92-55/92 I, NZV 1993,79; BGH-Beschluss vom 21. September 1999 4 StR 71/99, BGHSt 45,197, NJW 2000, 229; Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005, § 23 StVZO, Rn. 23). Auf Grund der Betriebserlaubnis oder der EG-Typengenehmigung und nach Zuteilung des Kennzeichens wird gemäß § 24 StVZO die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ausgefertigt und ausgehändigt. Sie dient als Zulassungsnachweis (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, aaO, § 24 StVZO, Rn. 5; 8).
18 
Nach diesen Grundsätzen waren die streitgegenständlichen Fahrzeuge verkehrsrechtlich nicht wirksam zum Verkehr zugelassen. Weder wurden Kennzeichenschilder hergestellt und mit dem amtlichen Dienststempel versehen noch wurden die Zulassungsbescheinigungen Teil I ausgehändigt. Ob die von der Zulassungsstelle vorgenommenen, sich in den Eintragungen von Kennzeichen in die Zulassungsbescheinigungen Teil II (Kraftfahrzeugbriefe) erschöpfenden Zulassungsvorgänge straßenverkehrsrechtlich überhaupt zulässig sind, ist in dem vorliegenden Verfahren nicht zu entscheiden (zweifelhaft, vgl. VG München-Urteil vom 7.12.1994 M 6 K 93.3825, NZV 1995,503; Saarland Ministerium der Finanzen, VV SL-FinMin 1999-01-29 B/5-31/99-S 6105: „Sogenannte Registrierzulassungen ohne Abstempelung des Kennzeichens und/oder ohne Aushändigung des Fahrzeugscheins sind verkehrsrechtlich nicht zulässig.“; ohne diesen Zusatz: Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1999-01-20 S 6100/1).
19 
Die vorgenommenen Zulassungen (Registrierzulassungen) führen jedenfalls nicht zu der Berechtigung, die betroffenen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen zu benutzen, und daher auch nicht zu einem „Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen“ im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG (so auch: FG München-Urteil vom 16. Dezember 1992 4 K 2721/91, UVR 1993, 120; Finanzministerium Baden-Württemberg, VV BW FinMin 1984-09-28 S 6100-3/84: „Wird bei einem Fahrzeug nur eine sog. „Registrierzulassung“ ohne Abstempelung des Kennzeichens vorgenommen, so ist es nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen. In diesen Fällen entsteht keine Kraftfahrzeugsteuer.“). Die vorgenommenen Zulassungen lösen daher keine Kraftfahrzeugsteuer aus.
20 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 151, 155 FGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).
21 
Da dem Verfahren ein Sachverhalt zu Grunde lag, der in rechtlicher Hinsicht nicht von vornherein als einfach zu beurteilen war, durfte sich die Klägerin eines Rechtskundigen bedienen, um eine erfolgversprechende Rechtsverfolgung zu erreichen. Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war daher notwendig (§ 139 Abs. 3 S. 3 FGO).

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(1a) Die Zulassung von Fahrzeugen mit autonomer Fahrfunktion oder von Fahrzeugen zur Erprobung von automatisierten oder autonomen Fahrfunktionen richtet sich ergänzend nach den Vorschriften der Autonome-Fahrzeuge-Genehmigungs-und-Betriebs-Verordnung vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 986) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1.
folgende Kraftfahrzeugarten:
a)
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,
b)
einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,
c)
Leichtkrafträder,
d)
zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,
e)
motorisierte Krankenfahrstühle,
f)
leichte vierrädrige Kraftfahrzeuge,
g)
Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
folgende Arten von Anhängern:
a)
Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,
b)
Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
c)
fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,
d)
Arbeitsmaschinen,
e)
Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten, Tieren für Sportzwecke oder Rettungsbooten des Rettungsdienstes oder Katastrophenschutzes, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,
f)
einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,
g)
Anhänger für den Einsatzzweck der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes,
h)
land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
i)
hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.
Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.

(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist.

(2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 ist ein Verwaltungsakt nichtig,

1.
der schriftlich oder elektronisch erlassen worden ist, die erlassende Behörde aber nicht erkennen lässt;
2.
der nach einer Rechtsvorschrift nur durch die Aushändigung einer Urkunde erlassen werden kann, aber dieser Form nicht genügt;
3.
den eine Behörde außerhalb ihrer durch § 3 Abs. 1 Nr. 1 begründeten Zuständigkeit erlassen hat, ohne dazu ermächtigt zu sein;
4.
den aus tatsächlichen Gründen niemand ausführen kann;
5.
der die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlangt, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht;
6.
der gegen die guten Sitten verstößt.

(3) Ein Verwaltungsakt ist nicht schon deshalb nichtig, weil

1.
Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit nicht eingehalten worden sind, außer wenn ein Fall des Absatzes 2 Nr. 3 vorliegt;
2.
eine nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 6 ausgeschlossene Person mitgewirkt hat;
3.
ein durch Rechtsvorschrift zur Mitwirkung berufener Ausschuss den für den Erlass des Verwaltungsaktes vorgeschriebenen Beschluss nicht gefasst hat oder nicht beschlussfähig war;
4.
die nach einer Rechtsvorschrift erforderliche Mitwirkung einer anderen Behörde unterblieben ist.

(4) Betrifft die Nichtigkeit nur einen Teil des Verwaltungsaktes, so ist er im Ganzen nichtig, wenn der nichtige Teil so wesentlich ist, dass die Behörde den Verwaltungsakt ohne den nichtigen Teil nicht erlassen hätte.

(5) Die Behörde kann die Nichtigkeit jederzeit von Amts wegen feststellen; auf Antrag ist sie festzustellen, wenn der Antragsteller hieran ein berechtigtes Interesse hat.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt einen gewerblichen Handel mit Nutzfahrzeugen. Im Rahmen dieser Tätigkeit schafft sie Fahrzeuge an, meldet diese bei der Zulassungsstelle an und kurz darauf wieder ab (sog. Tageszulassungen) und veräußert sie danach weiter.

2

Am 8. September 2008 meldete die Klägerin einen importierten LKW für den Saisonzeitraum Oktober/November an. Ihr wurde neben den Zulassungspapieren ein entsprechendes Saisonkennzeichen ausgehändigt. Einen Tag später, am 9. September 2008, meldete die Klägerin das Fahrzeug wieder ab.

3

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte zunächst mit Bescheid vom 21. Oktober 2008 die Kraftfahrzeugsteuer für den Saisonzeitraum 1. Oktober 2008 bis 30. November 2008 in Höhe von 35 € fest. Mit einem nach § 12 Abs. 2 Nr. 3 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes (KraftStG) geänderten Bescheid vom 22. Oktober 2008 setzte das FA unter Hinweis auf die Mindeststeuerpflicht von einem Monat gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG die Kraftfahrzeugsteuer für die Zeit vom 8. September 2008 bis zum 7. Oktober 2008 in Höhe von 17 € fest.

4

Einspruch und Klage gegen den Bescheid vom 22. Oktober 2008 blieben erfolglos. Das Finanzgericht (FG) führte in seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2010, 171 veröffentlichten Urteil aus, die verkehrsrechtliche Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG sei mit dem auf dem Saisonkennzeichen ausgewiesenen Betriebszeitraum des Fahrzeugs nicht gleichzusetzen. Das Saisonkennzeichen begrenze lediglich die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht aber die Geltung der Zulassung. Lägen Zulassung/Anmeldung und Stilllegung/Abmeldung des Fahrzeugs zeitlich vor Beginn des ersten Saisonzeitraums, trete an Stelle der Steuerfestsetzung für den jeweiligen Saisonzeitraum gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 KraftStG die Festsetzung ab dem Datum der Zulassung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG.

5

Mit der Revision rügt die Klägerin die Verletzung von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Mit dem Halten von Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen und dem Merkmal der Zulassung zum Verkehr könne nur der Zeitraum gemeint sein, in welchem das Fahrzeug auf der Straße auch benutzt werden dürfe. Bei der Erteilung von Saisonkennzeichen dürfe das Fahrzeug auf öffentlichen Straßen nur während des auf dem Kennzeichen angegebenen Zeitraums genutzt werden. Im Streitfall sei das Fahrzeug aber bereits vor Beginn des Verwendungszeitraums wieder abgemeldet worden. Darin liege kein Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten.

6

Die Klägerin beantragt, die Vorentscheidung und den Kraftfahrzeugsteuerbescheid vom 22. Oktober 2008 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 8. Dezember 2008 aufzuheben.

7

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

II. Die Revision ist unbegründet und war daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zutreffend die Voraussetzungen von § 1 Abs. 1 Nr. 1 und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG bejaht und die Festsetzung der Kraftfahrzeugsteuer für einen Monat für rechtmäßig erachtet.

9

1. Steuergegenstand der Kraftfahrzeugsteuer ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG das Halten von inländischen Fahrzeugen zum Verkehr auf öffentlichen Straßen. Die Merkmale dieses Tatbestandes sind nicht erst dann verwirklicht, wenn mit dem Fahrzeug eine öffentliche Straße tatsächlich befahren wird, sondern schon dann, wenn das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften über das Zulassungsverfahren für Kraftfahrzeuge (§§ 1 ff. der Fahrzeug-Zulassungsverordnung --FZV--) "zum Verkehr zugelassen" worden ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. April 2006 VII B 332/05, BFH/NV 2006, 1519). Denn mit der Zulassung hat der Halter das Recht erlangt, das Fahrzeug "auf öffentlichen Straßen ... in Betrieb" zu setzen (§ 3 Abs. 1 FZV). An dieses Recht knüpft das Gesetz die Steuer. Das ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift ("Halten zum ...") und ihrem Zusammenhang mit § 1 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG (BFH-Urteil vom 7. März 1984 II R 40/80, BFHE 140, 480, BStBl II 1984, 459), wonach --ausnahmsweise-- auch die widerrechtliche Benutzung des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen den Steuertatbestand erfüllt.

10

Die Zulassungsbehörde hat das Fahrzeug der Klägerin am 8. September 2008 ordnungsgemäß zum Straßenverkehr zugelassen. Die Klägerin war damit berechtigt, das angemeldete Fahrzeug zum Verkehr auf öffentlichen Straßen i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG zu nutzen. Dies allein ist maßgeblich für die Besteuerung.

11

2. Dass der Nutzungszeitraum im Streitfall auf die Kalendermonate Oktober und November des Jahres 2008 beschränkt war, steht der Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG nicht entgegen.

12

a) Durch die 23. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12. November 1996 (BGBl I 1996, 1738) wurde mit Wirkung ab dem 1. März 1997 das sog. Saisonkennzeichen eingeführt. Nach dem neu eingefügten § 23 Abs. 1b Satz 1 der Straßenverkehrszulassungsordnung a.F. wurde auf Antrag für ein Fahrzeug ein auf einen nach vollen Monaten bemessenen Zeitraum (Betriebszeitraum) befristetes amtliches Kennzeichen zugeteilt, das jedes Jahr in diesem Zeitraum auch wiederholt verwendet werden durfte. Durch die Regelung sollten die Fahrzeughalter von den früher notwendigen Behördengängen und den Kosten für eine vorübergehende Stilllegung des Fahrzeugs und die anschließende Wiederanmeldung entlastet werden (vgl. Recktenwald, Umsatzsteuer- und Verkehrsteuer-Recht --UVR-- 1997, 225, 234; Bruschke, UVR 2001, 324). Seit dem 1. März 2007 ist das Saisonkennzeichen in § 9 Abs. 3 FZV geregelt. Nach § 9 Abs. 3 Satz 5 FZV dürfen Fahrzeuge mit Saisonkennzeichen auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden.

13

b) Durch die Zuteilung eines Saisonkennzeichens wird die Befugnis zum Betrieb des Fahrzeugs, nicht dagegen die Geltung der Zulassung zeitlich begrenzt. Ein Fahrzeug mit Saisonkennzeichen ist daher ununterbrochen zugelassen, also auch während des jeweiligen negativen Betriebszeitraums (BFH-Urteil vom 13. Januar 2005 VII R 12/04, BFHE 208, 315, BStBl II 2005, 365; Urteil des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2001  3 Bf 385/00, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 2002, 150; Dauer in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 40. Aufl., § 9 FVZ Rz 6).

14

Die Rechtslage ist vergleichbar mit dem zeitlichen Verbot, das für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassene Fahrzeug zu nutzen, z.B. aufgrund eines Fahrverbotes für LKW an Sonn- und Feiertagen (vgl. BFH-Urteil vom 6. August 1958 II 109/57 U, BFHE 67, 332, BStBl III 1958, 402; Thüringer FG, Urteil vom 27. April 1994 I K 131/93, EFG 1994, 982) oder aufgrund eines generellen Fahrverbotes für alle Kfz (Niedersächsisches FG, Urteil vom 23. April 1974 III 26/74, EFG 1974, 387: Fahrverbot an drei Sonntagen während der sog. "Ölkrise" im Herbst 1973). In diesen Fällen besteht die Steuerpflicht auch in dem Zeitraum fort, in dem der Fahrzeughalter tatsächlich und/oder rechtlich zeitweilig gehindert ist, das Fahrzeug im Straßenverkehr zu nutzen. Solange das Fahrzeug für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen ist, handelt es sich um ein "Halten" i.S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG. Der Begriff des Haltens knüpft bei zulassungspflichtigen Fahrzeugen allein an das Innehaben der Zulassung an (BFH-Urteile vom 4. März 1986 VII R 166/83, BFHE 146, 282, 285, 287, BStBl II 1986, 531; vom 13. Januar 1987 VII R 150/84, BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272), durch die auch die Person des Steuerschuldners bestimmt wird (§ 7 Nr. 1 KraftStG; BFH-Urteil in BFHE 148, 542, BStBl II 1987, 272).

15

3. Zutreffend ist die Steuer gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG für den Mindestzeitraum von einem Monat in --unstreitiger-- Höhe von 17 € festgesetzt worden.

16

a) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG dauert die Steuerpflicht bei einem inländischen Fahrzeug, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat. Der Begriff der "Zulassung zum Verkehr" wird im KraftStG nicht definiert, sondern richtet sich wiederum gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 KraftStG nach den jeweils geltenden verkehrsrechtlichen Vorschriften (Strodthoff, Kraftfahrzeugsteuer, § 5 Rz 6).

17

Die Klägerin hat das Fahrzeug nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für einen Tag angemeldet. Im Streitzeitraum gab es keine spezielle Regelung für die Dauer der Steuerpflicht bei Saisonkennzeichen. Nach dem Wortlaut der allgemeinen Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG war die Steuer für einen Mindestzeitraum von einem Monat festzusetzen. Die Mindestbesteuerung für einen Monat bei Zulassung eines Fahrzeugs nur für einen Tag ist weder verfassungs- noch unionsrechtswidrig (vgl. FG Münster, Urteil vom 6. März 2001  13 K 6759/00 Kfz, EFG 2001, 925).

18

b) Der Besteuerung für einen Monat steht nicht entgegen, dass die Klägerin das Fahrzeug bereits vor dem Saisonzeitraum wieder abgemeldet hat und infolgedessen das Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt im öffentlichen Straßenverkehr nutzen konnte. § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG knüpft wie § 1 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG allein an die Zulassung und nicht an die Berechtigung zur Nutzung an.

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Unbeachtlich ist, dass die Finanzverwaltung erst ab Beginn des Jahres 2008 bei Tageszulassungen in Verbindung mit dem Antrag auf einen Saisonzeitraum außerhalb der tatsächlichen Zulassung die einmonatige Mindeststeuer nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 KraftStG festgesetzt hat (vgl. Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 52 ff.). Durch die bis Ende 2007 übliche Verwaltungspraxis, in diesen Fällen von einer Steuerfestsetzung abzusehen, ist ein im Streitzeitraum andauernder Vertrauenstatbestand nicht geschaffen worden. Maßgeblich für die Besteuerung ist allein das Gesetz und nicht die Auslegung desselben durch die Finanzverwaltung. Steuerpflichtige durften nicht darauf vertrauen, dass das Gesetz über die ausdrücklich aufgegebene Verwaltungspraxis hinaus nicht weiter angewandt werde.

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Etwas anderes folgt auch nicht aus der mit Wirkung ab 5. November 2008 erfolgten Änderung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 KraftStG und der späteren Einführung des inhaltsgleichen § 5 Abs. 1 Nr. 5 KraftStG. Dadurch hat der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass bei Zuteilung eines Saisonkennzeichens die Kraftfahrzeugsteuer ebenfalls für mindestens einen Monat festzusetzen und zu erheben ist. Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung (vgl. BTDrucks 16/10930, S. 10; Strodthoff, a.a.O., § 5 Rz 54) und nicht um eine Änderung der bis dahin bestehenden Rechtslage.

(1) Die Steuerpflicht dauert

1.
bei einem inländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, mindestens jedoch einen Monat;
2.
bei einem ausländischen Fahrzeug, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange sich das Fahrzeug im Inland befindet;
3.
bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug, solange die widerrechtliche Benutzung dauert, mindestens jedoch einen Monat;
4.
bei einem Ausfuhrkennzeichen und einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 4, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat;
5.
bei einem Saisonkennzeichen, vorbehaltlich des Absatzes 2, solange das Kennzeichen geführt werden darf, mindestens jedoch einen Monat.

(2) Fallen bei einem Fahrzeug die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung weg, so beginnt die Steuerpflicht mit dem Wegfall dieser Voraussetzungen. Absatz 1 Nr. 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden, wenn das Fahrzeug nur zeitlich befristet von der Steuer befreit war. Die Steuerpflicht endet vorbehaltlich des Satzes 4 mit dem Eintritt der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung. Wird ein Fahrzeug, dessen Halten von der Steuer befreit ist, vorübergehend zu anderen als den begünstigten Zwecken benutzt (zweckfremde Benutzung), so dauert die Steuerpflicht, solange die zweckfremde Benutzung währt, mindestens jedoch einen Monat; Entsprechendes gilt, wenn eine Steuerermäßigung nach § 3a Abs. 2 wegen vorübergehender zweckfremder Benutzung des Fahrzeugs entfällt. Ein Fahrzeug, dessen Halten nach § 3 Nr. 5 von der Steuer befreit ist, wird nicht deshalb zweckfremd benutzt, weil es für humanitäre Hilfsgütertransporte in das Ausland oder für zeitlich damit zusammenhängende Vorbereitungsfahrten verwendet wird.

(3) Wird ein inländisches Fahrzeug während der Dauer der Steuerpflicht verändert und ändert sich infolgedessen die Höhe der Steuer, so beginnt die Steuerpflicht bei dem veränderten Fahrzeug mit der Änderung, spätestens mit der Aushändigung der neuen oder geänderten Zulassungsbescheinigung Teil I; gleichzeitig endet die frühere Steuerpflicht. Entsprechendes gilt, wenn sich die Höhe der Steuer auf Grund eines Antrags nach § 3a Abs. 2 oder nach § 10 Abs. 2 (Anhängerzuschlag) ändert.

(4) Wird ein inländisches Fahrzeug außer Betrieb gesetzt und werden dabei die diesbezügliche Änderung in der Zulassungsbescheinigung Teil I und die Entstempelung des Kennzeichens an verschiedenen Tagen vorgenommen, so ist der letzte Tag maßgebend. Die für die Ausübung der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer zuständige Behörde kann für die Beendigung der Steuerpflicht einen früheren Zeitpunkt zugrunde legen, wenn der Steuerschuldner glaubhaft macht, dass das Fahrzeug seit dem früheren Zeitpunkt nicht benutzt worden ist und dass er die Abmeldung des Fahrzeugs nicht schuldhaft verzögert hat.

(5) (weggefallen)

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.