Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2012 - 11 K 838/10

bei uns veröffentlicht am20.11.2012

Tenor

1. Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wird der Beklagte verpflichtet, einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen und die Einkommensteuer auf 6.836,-- EUR festzusetzen.

2. Die Kosten des Verfahrens werden dem Beklagten auferlegt.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500,-- EUR, hat die Klägerin in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit zu leisten. Liegt der vollstreckbare Kostenerstattungsanspruch im Wert bis zu 1.500,-- EUR, ist das Urteil hinsichtlich der Kosten ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar. In diesem Fall kann der Beklagte die Vollstreckung durch einfache Erklärung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in Höhe des vollstreckbaren Kostenerstattungsanspruchs Sicherheit leistet.

Tatbestand

 
Strittig ist, ob Aufwendungen der Klägerin für Handwerkerleistungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung bereits im Jahr 2006 zu einer Steuerermäßigung führen.
Die Klägerin ist als Steuerfachangestellte nichtselbständig tätig. Sie wohnt in einer ihr gehörenden Eigentumswohnung in X, ... straße 1 (Wohnung Nr. xx). Als Eigentümerin der Eigentumswohnung ist sie Gemeinschafterin der Wohnungseigentümergemeinschaft ... straße 1 und 2 , X (WEG). Bei der WEG fielen im Streitjahr 2006 Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a SGB IV in Höhe von insgesamt 7.560,- EUR sowie für Handwerkerleistungen in Höhe von insgesamt 6.467,09 EUR an (vgl. zur Zusammensetzung der Aufwendungen im Einzelnen die Aufstellung der ... dienste GmbH; FG-Akte Bl. 158). Die Handwerkerleistungen wurden nicht aus der Instandhaltungsrücklage der WEG, sondern aus den laufenden Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer beglichen (vgl. Niederschrift über den gerichtlichen Erörterungstermin vom 26. April 2012; FG-Akte Bl. 97, sowie Schreiben der Bevollmächtigen im Einspruchsverfahren vom 28. Dezember 2009, FG-Akte Bl. 53). Auf die Klägerin entfielen von den begünstigten Aufwendungen anteilig (Wohnung und Garage) für die geringfügige Beschäftigung 182,95 EUR und für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen 156,50 EUR. Aus der Hausgeldabrechnung für das Jahr 2006 vom 15. August 2009 ergab sich für die Klägerin aufgrund der von ihr geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben in Höhe von 101,62 EUR (vgl. FG-Akte Bl. 134 ff.).
Ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2006 reichte die Klägerin am 28. Februar 2007 beim beklagten Finanzamt (FA) ein. Die Steuerermäßigungen gemäß § 35a EStG für die genannten Aufwendungen machte sie darin nicht geltend, da ihr noch keine Steuerbescheinigung der Hausverwaltung vorlag. Im Rahmen der Veranlagung übernahm das FA die erklärten Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 5. April 2007 die Einkommensteuer für 2006 in Höhe von 5.007,- EUR fest.
Mit Schreiben vom 17. September 2009 beantragte die Klägerin, den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zu ändern. Aufgrund der erst am 15. September 2009 beschlossenen Hausgeldabrechnungen für das Jahr 2006 beantragte sie, die anteilig auf ihre Eigentumswohnung entfallenden begünstigten Aufwendungen wie folgt gemäß § 35a EStG steuermindernd zu berücksichtigen (Bemessungsgrundlage):
Haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis, „Mini-Job“ (§ 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG)
182,95 EUR
Handwerkerleistung (§ 35a Abs. 2 Satz 2 EStG)
156,50 EUR
Eine entsprechende Steuerbescheinigung der Hausverwaltung „... dienste GmbH“ vom 15. August 2009 fügte die Klägerin dem Änderungsantrag bei.
Den Änderungsantrag lehnte das FA mit Schreiben vom 7. Oktober 2009 unter Hinweis auf die Bestandskraft des Einkommensteuerbescheides 2006 vom 5. April 2007 ab.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 10. Oktober 2009 Einspruch ein. Als Begründung trug sie vor, die Voraussetzungen für eine Änderung gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO lägen vor. Die Vorlage der Hausgeldabrechnung erst nach Ergehen des ursprünglichen Steuerbescheides erfolge nicht grob schuldhaft, da sie die Abrechnung erst im Jahr 2009 erhalten habe.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2009 und 23. November 2009 unterbreitete das FA der Klägerin den Vorschlag, den Einkommensteuerbescheid 2006 zu ändern und die Aufwendungen für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis („Mini-Job“) gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von 182,95 EUR (Bemessungsgrundlage) zu berücksichtigen. Die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 156,50 EUR (Bemessungsgrundlage) könnten entsprechend den Regelungen im BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007 (BStBl I 2007, 783, Rdnr. 33; nachfolgend BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Rdnr. 42) jedoch erst im Jahr 2009 – also im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung - angesetzt werden. Gleichzeitig wies das FA die Klägerin daraufhin, dass sie aber auch die gesamten Aufwendungen erst im Jahr 2009 geltend machen könne.
10 
Nachdem sich die Klägerin nicht mit der vom FA vorgeschlagenen Erledigung einverstanden erklärte, änderte das FA mit Datum vom 14. Januar 2010 den Einkommensteuerbescheid 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO zugunsten der Klägerin ab. Das FA berücksichtigte die laufenden Aufwendungen gemäß § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (haushaltsnahes Beschäftigungsverhältnis) in Höhe von 182,95 EUR (Bemessungsgrundlage) steuermindernd. Hieraus ergab sich einer Steuerermäßigung in Höhe von (aufgerundet) 19,- EUR (10 % von 182,95 EUR).
11 
Im Übrigen wies das FA mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 den Einspruch als unbegründet zurück. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen für die Handwerkerleistung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG sei erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung möglich. Zwar sei bei der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35a EStG grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen (§ 11 Abs. 2 EStG). Bei Wohnungseigentümern und Mietern erfolge der Nachweis der Aufwendungen mittels gesonderten Ausweises in der Jahresabrechnung oder durch Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters. Dementsprechend könne dieser Personenkreis die Nachweisvoraussetzungen des § 35a EStG regelmäßig nicht bereits zum gesetzlichen Abgabetermin für seine Steuererklärung erfüllen. Dementsprechend stehe diesem Personenkreis ein Wahlrecht zu:
12 
Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) seien grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen zu berücksichtigen, einmalige Aufwendungen (wie z.B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung. Es sei aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machten, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden sei (vgl. Rdnr. 33 im BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007, a.a.O.; nachfolgend BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 42). Dem Änderungsantrag der Klägerin könne daher im Streitfall aufgrund der Regelungen im BMF-Schreiben nicht vollumfänglich entsprochen werden. Lediglich die Aufwendungen für die regelmäßig wiederkehrenden Ausgaben hätten im Änderungsbescheid vom 14. Januar 2010 zum Ansatz gebracht werden können. Die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen könnten hingegen erst im Jahr 2009, also im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, berücksichtigt werden.
13 
Hiergegen richtet sich die am 26. Februar 2010 bei Gericht eingegangene Klage. Zur Begründung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, aus dem Gesetzestext des § 35a EStG gehe nicht hervor, warum ein Teil der Aufwendungen im Jahr 2006, ein anderer jedoch erst im Jahr 2009 anzuerkennen sei. Die Anwendungsvorschrift des § 52 Abs. 50b EStG bestimme für alle „Versionen“ des § 35a EStG, dass diese Vorschrift für in den jeweiligen Veranlagungszeiträumen geleistete Aufwendungen anzuwenden sei. § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG bestimme ebenfalls in eindeutiger Weise, dass Aufwendungen für das Kalenderjahr anzusetzen seien, in dem sie geleistet würden. Ferner trug sie vor, dass gemäß Rdnr. 32 im BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2007, a.a.O. die Steuerermäßigung im Veranlagungszeitraum der Zahlung in Anspruch genommen werden könne. Bei Wohnungseigentümern würden diese Aufwendungen als durch die Vorauszahlungen geleistet gelten. Es gebe keine Rechtsgrundlage für die Unterscheidung zwischen laufenden und einmaligen Aufwendungen. Es sei nicht mit den originären Grundsätzen des Steuerrechts vereinbar, dass gleiche Sachverhalte von der Finanzverwaltung unterschiedlich behandelt würden. Warum solle ein Hauseigentümer seine Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 2 EStG im Jahr der Zahlung ansetzen können, ein Wohnungseigentümer jedoch nicht bereits im Jahr der Zahlung, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt im Jahr der Jahresabrechnung. Diese unterschiedliche Behandlung widerspreche eindeutig Gesetz und Verfassung. Sie - die Klägerin - habe im Jahr 2006 laufende Vorauszahlungen an die Hausverwaltung geleistet. Diese Aufwendungen seien nach § 35a Abs. 2 EStG berücksichtigungsfähig. Entsprechende Bescheinigungen seien eingereicht worden. Auch scheitere die Änderung des bestandskräftigen Einkommensteuerbescheides 2006 nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht, da sie kein grobes Verschulden treffe.
14 
Die Klägerin beantragt sinngemäß, unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 das FA zu verpflichten, einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen und eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR, das sind aufgerundet 32,- EUR, zu berücksichtigen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
15 
Das FA beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise die Revision zuzulassen.
16 
Zur Begründung beruft es sich im Wesentlichen auf seine Ausführungen in der Einspruchsentscheidung. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des FA ergänzend aus, die Regelung im BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 42 bedeute hinsichtlich der Berücksichtigung von einmaligen Handwerkerleistungen erst im Jahr der Genehmigung der vom Verwalter erstellten Jahresabrechnung in erster Linie ein Entgegenkommen der Finanzverwaltung, das die Steuerpflichtigen vor Rechtsnachteilen bewahren solle, die anderenfalls infolge fehlender Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten.
17 
Der Berichterstatter hat am 26. April 2012 einen gerichtlichen Erörterungstermin durchgeführt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen (FG-Akte Bl. 96 ff.).
18 
Der Senat hat den Streitfall am 20. November 2012 mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift wird verwiesen.
19 
Dem Gericht lagen bei seiner Entscheidung die den Streitfall betreffenden Akten des FA vor (1 Bd. Rechtsbehelfsakten; 1 Bd. Einkommensteuerakten).

Entscheidungsgründe

20 
Die Klage ist begründet.
21 
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wird das FA verpflichtet, einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen und eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR, das sind aufgerundet 32,- EUR, zu berücksichtigen. Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO).
22 
I. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I 2006, 1091) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
23 
1. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er Auftraggeber der Handwerkerleistung ist. Als Auftraggeber kommt aber auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2006, 13 K 262/04, EFG 2006, 1163; ebenso BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Rdnrn. 23, 40).
24 
2. Die Klägerin hat als Wohnungseigentümerin begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von insgesamt 156,50 EUR im Wege laufender Vorauszahlungen an die WEG geleistet, die sie im Streitjahr für die Begleichung von Handwerkerleistungen verwendete (vgl. Steuerbescheinigungen des Hausverwalters, Rb-Akte Bl. 9 f.). Die von der Klägerin im Jahr 2006 geleisteten Vorauszahlungen deckten auch die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen ab, denn aus der Hausgeld-abrechnung für das Jahr 2006 vom 15. August 2009 ergab sich für die Klägerin aufgrund der von ihr geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben.
25 
Damit steht der Klägerin eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR, das sind (gerundet) 32 EUR, zu.
26 
3. Zum im vorliegenden Verfahren allein streitigen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei Wohnungseigentümern vertritt die Finanzverwaltung in Rdnr. 42 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010, a.a.O. (anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2006, Rdnr. 53) eine differenzierende Auffassung: Danach sollen Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden können. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, könnten die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Es sei aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
27 
Soweit damit von der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümern entgegen § 11 Abs. 2 EStG nicht im Jahr ihrer Zahlung zu einer Steuerermäßigung führen können, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an. Der Vertreter des FA gab in der mündlichen Verhandlung zur Begründung für die Regelung in Rdnr. 42 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010, a.a.O., an, sie stelle eine Billigkeitsregelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen dar. Sie solle die Steuerpflichtigen vor Rechtsnachteilen bewahren, die anderenfalls infolge fehlender Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats stellt dies auf der Ebene einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein begrüßenswertes und sinnvolles Anliegen dar. Andererseits kann hieraus jedoch einem Steuerpflichtigen, der sich auf das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Abflussprinzip beruft, die Anerkennung seines Begehrens nicht verwehrt werden. Dies kann für den Steuerpflichten etwa dann von Bedeutung sein, wenn er - wie vorliegend die Klägerin - durch die Häufung mehrerer Jahresabrechnungen in einem Jahr über die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gelangt. Zudem verhält sich die Finanzverwaltung nach Auffassung des Senats widersprüchlich, wenn sie die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) - anders als solche für Handwerkerleistungen - bereits im Jahr der geleisteten Vorauszahlungen gewährt, obwohl diese sich auch von Jahr zur Jahr ändern können. Schließlich führt auch die Finanzverwaltung selbst im genannten BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 40 aus, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen sei (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, Kommentar, 31. Auflage, § 35a Rz. 17; Apitz, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Kommentar, § 35a Anm. 26 „Zahlungszeitpunkt“; Heß/Görn, DStR 2007, 1804, 1806; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 35a Rdnr. D 15).
28 
Der Senat folgt der Auffassung von Schmidt/Kulosa, a.a.O., sowie von Heß/Görn, a.a.O., die Regelung in Rdnrn. 41 – 43 des BMF-Schreibens im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen, die Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder insgesamt im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen. Es würde einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das in § 11 Abs. 2 EStG geregelte und auch im Bereich der Steuerermäßigungen zu beachtende Abflussprinzip bedeuten, würde man einzelne Aufwendungen – wie die hier streitigen Handwerkerleistungen – hiervon ausnehmen.
29 
Auch mögliche Praktikabilitätserwägungen stehen dem – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht entgegen. Denn das FA erließ unter dem Datum 14. Januar 2010 ohnehin einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006, um die Steuerermäßigung für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis zu gewähren. Angesichts dessen hätte es gerade einer verwaltungsökonomischen Handlungsweise entsprochen, sogleich auch die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung in Ansatz zu bringen.
30 
II. Die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegen vor.
31 
Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind.
32 
Dem FA ist im Streitfall nachträglich eine Tatsache bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führt. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65). Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 keine Angaben zu den Handwerkerleistungen gemacht. Erst mit dem Änderungsantrag vom 17. September 2009 erlangte das FA positive Kenntnis von den Handwerkerleistungen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2006 datierte vom 5. April 2007. Insoweit ist dem FA diese Tatsache erst nachträglich bekannt geworden (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 K 4034/09 E, EFG 2012, 1003.)
33 
Die Klägerin trifft auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Steuerfachangestellte kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache.Als grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden (vgl. auch OFD Münster, Verfügung vom 17. Dezember 2007, DStR 2008, 254 für die erstmalige Beantragung einer Steuerermäßigung). Die Klägerin erhielt die Steuerbescheinigung der Hausverwaltung für das Jahr 2006 erst im August 2009. Zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 2006 am 5. April 2007 hatte sie noch keine Kenntnis von Art und Umfang der begünstigten Handwerkerleistungen und der Höhe der hierzu auch für ihre Rechnung aufgewendeten Kosten; sie konnte demzufolge hierzu auch keine Angaben in ihrer Steuererklärung machen. Der erkennende Senat kann auch kein grobes Verschulden darin erkennen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, bei der Hausverwaltung eine schnellere Vorlage der Steuerbescheinigung zu erreichen. Schließlich hat auch das FA bei Ergehen des geänderten Einkommensteuerbescheides 2006 vom 14. Januar 2010 kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erkannt, da es den Steuerbescheid vom 5. April 2007 wegen der Steuerermäßigung für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis unter Anwendung dieser Korrekturvorschrift geändert hat.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorlagen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Steuerermäßigung im Streitjahr ergibt sich eindeutig aus dem in § 11 Abs. 2 EStG geregelten Abflussprinzip.
36 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Gründe

20 
Die Klage ist begründet.
21 
Unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 7. Oktober 2009 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2010 wird das FA verpflichtet, einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006 zu erlassen und eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR, das sind aufgerundet 32,- EUR, zu berücksichtigen. Die Sache ist spruchreif (§ 101 Satz 1 FGO).
22 
I. Gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in der im Streitjahr gültigen Fassung des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom 26. April 2006 (BGBl. I 2006, 1091) ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer auf Antrag um 20 %, höchstens 600 EUR, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden.
23 
1. Grundsätzlich kann der Steuerpflichtige die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 EStG nur in Anspruch nehmen, wenn er Auftraggeber der Handwerkerleistung ist. Als Auftraggeber kommt aber auch eine Wohnungseigentümergemeinschaft in Betracht (vgl. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Mai 2006, 13 K 262/04, EFG 2006, 1163; ebenso BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, BStBl I 2010, 140, Rdnrn. 23, 40).
24 
2. Die Klägerin hat als Wohnungseigentümerin begünstigte Aufwendungen im Sinne des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von insgesamt 156,50 EUR im Wege laufender Vorauszahlungen an die WEG geleistet, die sie im Streitjahr für die Begleichung von Handwerkerleistungen verwendete (vgl. Steuerbescheinigungen des Hausverwalters, Rb-Akte Bl. 9 f.). Die von der Klägerin im Jahr 2006 geleisteten Vorauszahlungen deckten auch die Aufwendungen für die Handwerkerleistungen ab, denn aus der Hausgeld-abrechnung für das Jahr 2006 vom 15. August 2009 ergab sich für die Klägerin aufgrund der von ihr geleisteten Vorauszahlungen ein Guthaben.
25 
Damit steht der Klägerin eine Steuerermäßigung gemäß § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in Höhe von 20 % von 156,50 EUR, das sind (gerundet) 32 EUR, zu.
26 
3. Zum im vorliegenden Verfahren allein streitigen Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Steuerermäßigung bei Wohnungseigentümern vertritt die Finanzverwaltung in Rdnr. 42 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010, a.a.O. (anzuwenden ab dem Veranlagungszeitraum 2006, Rdnr. 53) eine differenzierende Auffassung: Danach sollen Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z. B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) grundsätzlich anhand der geleisteten Vorauszahlungen im Jahr der Vorauszahlungen, einmalige Aufwendungen (wie z. B. Handwerkerrechnungen) dagegen erst im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung berücksichtigt werden können. Soweit einmalige Aufwendungen durch eine Entnahme aus der Instandhaltungsrücklage finanziert werden, könnten die Aufwendungen erst im Jahr des Abflusses aus der Instandhaltungsrücklage oder im Jahr der Genehmigung der Jahresabrechnung, die den Abfluss aus der Instandhaltungsrücklage beinhaltet, berücksichtigt werden. Es sei aber auch nicht zu beanstanden, wenn Wohnungseigentümer die gesamten Aufwendungen erst in dem Jahr geltend machen, in dem die Jahresabrechnung im Rahmen der Eigentümerversammlung genehmigt worden ist.
27 
Soweit damit von der Finanzverwaltung zum Ausdruck gebracht wird, dass Aufwendungen für Handwerkerleistungen bei Wohnungseigentümern entgegen § 11 Abs. 2 EStG nicht im Jahr ihrer Zahlung zu einer Steuerermäßigung führen können, schließt sich der erkennende Senat dem nicht an. Der Vertreter des FA gab in der mündlichen Verhandlung zur Begründung für die Regelung in Rdnr. 42 des BMF-Schreibens vom 15. Februar 2010, a.a.O., an, sie stelle eine Billigkeitsregelung zu Gunsten der Steuerpflichtigen dar. Sie solle die Steuerpflichtigen vor Rechtsnachteilen bewahren, die anderenfalls infolge fehlender Änderbarkeit bereits ergangener Steuerbescheide drohen könnten. Auch nach Auffassung des erkennenden Senats stellt dies auf der Ebene einer abweichenden Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 AO) ein begrüßenswertes und sinnvolles Anliegen dar. Andererseits kann hieraus jedoch einem Steuerpflichtigen, der sich auf das in § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Abflussprinzip beruft, die Anerkennung seines Begehrens nicht verwehrt werden. Dies kann für den Steuerpflichten etwa dann von Bedeutung sein, wenn er - wie vorliegend die Klägerin - durch die Häufung mehrerer Jahresabrechnungen in einem Jahr über die gesetzlich vorgesehene Höchstgrenze der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen gelangt. Zudem verhält sich die Finanzverwaltung nach Auffassung des Senats widersprüchlich, wenn sie die Steuerermäßigung bei Aufwendungen für regelmäßig wiederkehrende Dienstleistungen (wie z.B. Reinigung des Treppenhauses, Gartenpflege, Hausmeister) - anders als solche für Handwerkerleistungen - bereits im Jahr der geleisteten Vorauszahlungen gewährt, obwohl diese sich auch von Jahr zur Jahr ändern können. Schließlich führt auch die Finanzverwaltung selbst im genannten BMF-Schreiben vom 15. Februar 2010, a.a.O., Rdnr. 40 aus, dass für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung grundsätzlich auf den Veranlagungszeitraum der Zahlung abzustellen sei (vgl. auch Schmidt/Kulosa, EStG, Kommentar, 31. Auflage, § 35a Rz. 17; Apitz, in: Herrmann/Heuer/Raupach, EStG, Kommentar, § 35a Anm. 26 „Zahlungszeitpunkt“; Heß/Görn, DStR 2007, 1804, 1806; Bode, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, Kommentar, § 35a Rdnr. D 15).
28 
Der Senat folgt der Auffassung von Schmidt/Kulosa, a.a.O., sowie von Heß/Görn, a.a.O., die Regelung in Rdnrn. 41 – 43 des BMF-Schreibens im Sinne eines Wahlrechts des Steuerpflichtigen zu verstehen, die Aufwendungen entweder im Veranlagungszeitraum der Vorauszahlung oder insgesamt im Veranlagungszeitraum der Jahresabrechnung geltend zu machen. Es würde einen nicht gerechtfertigten Verstoß gegen das in § 11 Abs. 2 EStG geregelte und auch im Bereich der Steuerermäßigungen zu beachtende Abflussprinzip bedeuten, würde man einzelne Aufwendungen – wie die hier streitigen Handwerkerleistungen – hiervon ausnehmen.
29 
Auch mögliche Praktikabilitätserwägungen stehen dem – jedenfalls im vorliegenden Fall – nicht entgegen. Denn das FA erließ unter dem Datum 14. Januar 2010 ohnehin einen geänderten Einkommensteuerbescheid 2006, um die Steuerermäßigung für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis zu gewähren. Angesichts dessen hätte es gerade einer verwaltungsökonomischen Handlungsweise entsprochen, sogleich auch die Steuerermäßigung für die Handwerkerleistung in Ansatz zu bringen.
30 
II. Die Änderungsvoraussetzungen des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO liegen vor.
31 
Danach sind Steuerbescheide aufzuheben oder zu ändern, soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt geworden sind.
32 
Dem FA ist im Streitfall nachträglich eine Tatsache bekannt geworden, die zu einer niedrigeren Steuer führt. Tatsache im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ist alles, was Merkmal oder Teilstück eines gesetzlichen Steuertatbestandes sein kann, also Zustände, Vorgänge, Beziehungen, Eigenschaften materieller oder immaterieller Art (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 9. August 1991 III R 24/87, BFHE 165, 454, BStBl II 1992, 65). Die Klägerin hatte in ihrer Einkommensteuererklärung 2006 keine Angaben zu den Handwerkerleistungen gemacht. Erst mit dem Änderungsantrag vom 17. September 2009 erlangte das FA positive Kenntnis von den Handwerkerleistungen. Der ursprüngliche Einkommensteuerbescheid 2006 datierte vom 5. April 2007. Insoweit ist dem FA diese Tatsache erst nachträglich bekannt geworden (vgl. FG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2011, 11 K 4034/09 E, EFG 2012, 1003.)
33 
Die Klägerin trifft auch unter Berücksichtigung ihrer Tätigkeit als Steuerfachangestellte kein grobes Verschulden am nachträglichen Bekanntwerden der Tatsache.Als grobes Verschulden im Sinne des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO hat der Steuerpflichtige Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten. Die hier allein in Betracht kommende grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten und Verhältnissen zumutbare Sorgfalt in ungewöhnlichem Maße und in nicht entschuldbarer Weise verletzt (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 19. Dezember 2006 VI R 59/02, BFH/NV 2007, 866). Hiervon kann im Streitfall nicht ausgegangen werden (vgl. auch OFD Münster, Verfügung vom 17. Dezember 2007, DStR 2008, 254 für die erstmalige Beantragung einer Steuerermäßigung). Die Klägerin erhielt die Steuerbescheinigung der Hausverwaltung für das Jahr 2006 erst im August 2009. Zum Zeitpunkt des Ergehens des ursprünglichen Einkommensteuerbescheides 2006 am 5. April 2007 hatte sie noch keine Kenntnis von Art und Umfang der begünstigten Handwerkerleistungen und der Höhe der hierzu auch für ihre Rechnung aufgewendeten Kosten; sie konnte demzufolge hierzu auch keine Angaben in ihrer Steuererklärung machen. Der erkennende Senat kann auch kein grobes Verschulden darin erkennen, dass es der Klägerin nicht gelungen ist, bei der Hausverwaltung eine schnellere Vorlage der Steuerbescheinigung zu erreichen. Schließlich hat auch das FA bei Ergehen des geänderten Einkommensteuerbescheides 2006 vom 14. Januar 2010 kein grobes Verschulden i.S. des § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO erkannt, da es den Steuerbescheid vom 5. April 2007 wegen der Steuerermäßigung für das haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnis unter Anwendung dieser Korrekturvorschrift geändert hat.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
35 
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorlagen. Die Berücksichtigungsfähigkeit der Steuerermäßigung im Streitjahr ergibt sich eindeutig aus dem in § 11 Abs. 2 EStG geregelten Abflussprinzip.
36 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 155 FGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2012 - 11 K 838/10 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 155


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz

Abgabenordnung - AO 1977 | § 173 Aufhebung oder Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel


(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,1.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,2.soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer

Einkommensteuergesetz - EStG | § 52 Anwendungsvorschriften


(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den

Abgabenordnung - AO 1977 | § 163 Abweichende Festsetzung von Steuern aus Billigkeitsgründen


(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mi

Einkommensteuergesetz - EStG | § 11


(1) 1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind. 2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 101


Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spr

Einkommensteuergesetz - EStG | § 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen


(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermä

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 20. Nov. 2012 - 11 K 838/10 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 17. Mai 2006 - 13 K 262/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

Tatbestand   1  Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003. 2  Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur
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Finanzgericht Köln Urteil, 24. Aug. 2016 - 11 K 1319/16

bei uns veröffentlicht am 24.08.2016

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des die Änderung ablehnenden Bescheids vom 13.1.2016 und der dazu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 26.4.2016 verpflichtet, die Einkommensteuer 2014 unter Berücksichtigung der streitigen Aufwendungen für h

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(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt wird.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1)1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2023 anzuwenden.2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2022 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3Beim Steuerabzug vom Kapitalertrag gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung des Gesetzes erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden ist, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.

(2)1§ 2a Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Buchstabe b in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist erstmals auf negative Einkünfte eines Steuerpflichtigen anzuwenden, die er aus einer entgeltlichen Überlassung von Schiffen auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1999 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts erzielt.2Für negative Einkünfte im Sinne des § 2a Absatz 1 und 2 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung, die vor dem 25. Dezember 2008 nach § 2a Absatz 1 Satz 5 bestandskräftig gesondert festgestellt wurden, ist § 2a Absatz 1 Satz 3 bis 5 in der am 24. Dezember 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3§ 2a Absatz 3 Satz 3, 5 und 6 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ist für Veranlagungszeiträume ab 1999 weiter anzuwenden, soweit sich ein positiver Betrag im Sinne des § 2a Absatz 3 Satz 3 in der am 29. April 1997 geltenden Fassung ergibt oder soweit eine in einem ausländischen Staat belegene Betriebsstätte im Sinne des § 2a Absatz 4 in der Fassung des § 52 Absatz 3 Satz 8 in der am 30. Juli 2014 geltenden Fassung in eine Kapitalgesellschaft umgewandelt, übertragen oder aufgegeben wird.4Insoweit ist in § 2a Absatz 3 Satz 5 letzter Halbsatz in der am 29. April 1997 geltenden Fassung die Angabe „§ 10d Absatz 3” durch die Angabe „§ 10d Absatz 4” zu ersetzen.

(3) § 2b in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4210; 2003 I S. 179) ist weiterhin für Einkünfte aus einer Einkunftsquelle im Sinne des § 2b anzuwenden, die der Steuerpflichtige nach dem 4. März 1999 und vor dem 11. November 2005 rechtswirksam erworben oder begründet hat.

(4)1§ 3 Nummer 5 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist vorbehaltlich des Satzes 2 erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.2§ 3 Nummer 5 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für freiwillig Wehrdienst Leistende, die das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2014 begonnen haben.3§ 3 Nummer 10 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden für ausgezahlte Übergangsbeihilfen an Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem 1. Januar 2006 begründet worden ist.4§ 3 Nummer 11b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.5§ 3 Nummer 14a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.6Ist in der für das jeweilige Leistungsjahr zuletzt übermittelten Rentenbezugsmitteilung im Sinne des § 22a in den nach § 22a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 zu übermittelnden Daten der Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch enthalten, haben die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung als mitteilungspflichtige Stelle im Sinne des § 22a bis zum letzten Tag des Monats Februar 2024 für das jeweilige Leistungsjahr eine insoweit korrigierte Rentenbezugsmitteilung zu übermitteln.7Ein Einkommensteuerbescheid ist infolge einer nach Satz 6 korrigierten Rentenbezugsmitteilung insoweit zu ändern.8Das gilt auch, wenn der Einkommensteuerbescheid bereits bestandskräftig ist; andere Änderungsvorschriften bleiben unberührt.9Auf fortlaufende Leistungen nach dem Gesetz über die Heimkehrerstiftung vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094, 2101), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2830) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung ist § 3 Nummer 19 in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung weiter anzuwenden.10§ 3 Nummer 26 und 26a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.11Für die Anwendung des § 3 Nummer 34 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist das Zertifizierungserfordernis nach § 20 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch für bereits vor dem 1. Januar 2019 begonnene unzertifizierte Gesundheitsmaßnahmen erstmals maßgeblich für Sachbezüge, die nach dem 31. Dezember 2019 gewährt werden.12§ 3 Nummer 37 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2030 anzuwenden, sowie beim Steuerabzug vom Arbeitslohn auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.13§ 3 Nummer 40 ist erstmals anzuwenden für

1.
Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für die übrigen in § 3 Nummer 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt Entsprechendes;
2.
Erträge im Sinne des § 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf des ersten Wirtschaftsjahres der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen, für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist.
14§ 3 Nummer 40 Satz 1 Buchstabe d Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Bezüge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.15§ 3 Nummer 40 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.16§ 3 Nummer 40 Satz 3 erster Halbsatz in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden; der zweite Halbsatz ist anzuwenden auf Anteile, die nach dem 31. Dezember 2016 dem Betriebsvermögen zugehen.17Bei vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 3 Nummer 40 Buchstabe d Satz 2 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum anzuwenden, in dem das Wirtschaftsjahr endet, das nach dem 31. Dezember 2013 begonnen hat.18§ 3 Nummer 40a in der am 6. August 2004 geltenden Fassung ist auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. März 2002 und vor dem 1. Januar 2009 gegründet worden ist oder soweit die Vergütungen in Zusammenhang mit der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften stehen, die nach dem 7. November 2003 und vor dem 1. Januar 2009 erworben worden sind.19§ 3 Nummer 40a in der am 19. August 2008 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen im Sinne des § 18 Absatz 1 Nummer 4 anzuwenden, wenn die vermögensverwaltende Gesellschaft oder Gemeinschaft nach dem 31. Dezember 2008 gegründet worden ist.20§ 3 Nummer 41 in der am 30. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.21§ 3 Nummer 46 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.22§ 3 Nummer 60 in der am 13. August 2020 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden für Anpassungsgelder an Arbeitnehmer im Steinkohlenbergbau bis zum Auslaufen dieser öffentlichen Mittel im Jahr 2027.23Der Höchstbetrag nach § 3 Nummer 63 Satz 1 verringert sich um Zuwendungen, auf die § 40b Absatz 1 und 2 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.24§ 3 Nummer 63 Satz 3 in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist nicht anzuwenden, soweit § 40b Absatz 1 und 2 Satz 3 und 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung angewendet wird.25§ 3 Nummer 71 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden.26§ 3 Nummer 71 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.27§ 3 Nummer 72 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für Einnahmen und Entnahmen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 erzielt oder getätigt werden.

(4a)1§ 3a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden ganz oder teilweise nach dem 8. Februar 2017 erlassen wurden.2Satz 1 gilt bei einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 nicht, wenn dem Steuerpflichtigen auf Antrag Billigkeitsmaßnahmen aus Gründen des Vertrauensschutzes für einen Sanierungsertrag auf Grundlage von § 163 Absatz 1 Satz 2 und den §§ 222, 227 der Abgabenordnung zu gewähren sind.3Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 3a auch in den Fällen anzuwenden, in denen die Schulden vor dem 9. Februar 2017 erlassen wurden.4Satz 1 gilt auch für § 3a Absatz 3a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451).

(5)1§ 3c Absatz 2 Satz 3 und 4 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.2§ 3c Absatz 2 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.3§ 3c Absatz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist für Betriebsvermögensminderungen oder Betriebsausgaben in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem Schuldenerlass nach dem 8. Februar 2017 anzuwenden, für den § 3a angewendet wird.4§ 3c Absatz 4 ist auch in den Fällen anzuwenden, in denen dem Steuerpflichtigen die Steuerbefreiung des § 3a auf Grund eines Antrags nach Absatz 4a Satz 3 gewährt wird.

(6)1§ 4 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.2§ 4 Absatz 1 Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.3§ 4 Absatz 1 Satz 9 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.4§ 4 Absatz 3 Satz 4 ist nicht anzuwenden, soweit die Anschaffungs- oder Herstellungskosten vor dem 1. Januar 1971 als Betriebsausgaben abgesetzt worden sind.5§ 4 Absatz 3 Satz 4 und 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 28. April 2006 (BGBl. I S. 1095) ist erstmals für Wirtschaftsgüter anzuwenden, die nach dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.6Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten für nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die vor dem 5. Mai 2006 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt wurden, sind erst im Zeitpunkt des Zuflusses des Veräußerungserlöses oder im Zeitpunkt der Entnahme als Betriebsausgaben zu berücksichtigen.7§ 4 Absatz 4a in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 1998 endet.8Über- und Unterentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre bleiben unberücksichtigt.9Bei vor dem 1. Januar 1999 eröffneten Betrieben sind im Fall der Betriebsaufgabe bei der Überführung von Wirtschaftsgütern aus dem Betriebsvermögen in das Privatvermögen die Buchwerte nicht als Entnahme anzusetzen; im Fall der Betriebsveräußerung ist nur der Veräußerungsgewinn als Entnahme anzusetzen.10§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.11§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2013 (BGBl. I S. 285) ist erstmals ab dem 1. Januar 2014 anzuwenden.12§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b und 6c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist für nach dem 31. Dezember 2022 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.13§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene mit der Geldbuße, dem Ordnungsgeld oder dem Verwarnungsgeld zusammenhängende Aufwendungen.14§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 8a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Zinsen im Sinne der Vorschrift.15§ 4 Absatz 10 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2019 durchgeführte Übernachtungen im Sinne der Vorschrift.16§ 4 Absatz 5 Satz 1 Nummer 6b Satz 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2023 in der häuslichen Wohnung ausgeübte Tätigkeiten anzuwenden.

(7) (weggefallen)

(8)1§ 4f in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.2§ 4f Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 enden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 4f Absatz 1 Satz 3 spätestens für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 17. Juli 2020 enden.

(8a) § 4g Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(8b) § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.

(8c)1§ 4k in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.2Aufwendungen, die rechtlich bereits vor dem 1. Januar 2020 verursacht wurden, gelten bei der Anwendung des Satzes 1 nur insoweit als nach dem 31. Dezember 2019 entstanden, als ihnen ein Dauerschuldverhältnis zugrunde liegt und sie ab diesem Zeitpunkt ohne wesentliche Nachteile hätten vermieden werden können.3Ein Nachteil ist insbesondere dann wesentlich im Sinne des Satzes 2, wenn sämtliche mit der Vermeidung der Aufwendungen verbundenen Kosten den steuerlichen Vorteil infolge der Besteuerungsinkongruenz übersteigen.4Satz 2 gilt nicht, wenn das Dauerschuldverhältnis nach dem 31. Dezember 2019 wesentlich geändert wurde.

(9)1§ 5 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 enden.2§ 5 Absatz 7 in der Fassung des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 enden.3Auf Antrag kann § 5 Absatz 7 auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4Bei Schuldübertragungen, Schuldbeitritten und Erfüllungsübernahmen, die vor dem 14. Dezember 2011 vereinbart wurden, ist § 5 Absatz 7 Satz 5 mit der Maßgabe anzuwenden, dass für einen Gewinn, der sich aus der Anwendung von § 5 Absatz 7 Satz 1 bis 3 ergibt, jeweils in Höhe von 19 Zwanzigsteln eine gewinnmindernde Rücklage gebildet werden kann, die in den folgenden 19 Wirtschaftsjahren jeweils mit mindestens einem Neunzehntel gewinnerhöhend aufzulösen ist.

(10)1§ 5a Absatz 3 in der Fassung des Artikels 9 des Gesetzes vom 29. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3076) ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 31. Dezember 2005 endet.2§ 5a Absatz 3 Satz 1 in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung ist weiterhin anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Anschaffung das Handelsschiff auf Grund eines vor dem 1. Januar 2006 rechtswirksam abgeschlossenen schuldrechtlichen Vertrags oder gleichgestellten Rechtsakts angeschafft oder im Fall der Herstellung mit der Herstellung des Handelsschiffs vor dem 1. Januar 2006 begonnen hat.3In Fällen des Satzes 2 muss der Antrag auf Anwendung des § 5a Absatz 1 spätestens bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres gestellt werden, das vor dem 1. Januar 2008 endet.4§ 5a Absatz 4 Satz 5 bis 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1998 beginnen.5Soweit Ansparabschreibungen im Sinne des § 7g Absatz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung zum Zeitpunkt des Übergangs zur Gewinnermittlung nach § 5a Absatz 1 noch nicht gewinnerhöhend aufgelöst worden sind, ist § 5a Absatz 5 Satz 3 in der am 17. August 2007 geltenden Fassung weiter anzuwenden.6§ 5a Absatz 6 in der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) geänderten Fassung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 beginnen.

(11) § 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2850) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2010 beginnen.

(12)1§ 6 Absatz 1 Nummer 1b kann auch für Wirtschaftsjahre angewendet werden, die vor dem 23. Juli 2016 enden.2§ 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 enden.3Auf Antrag kann § 6 Absatz 1 Nummer 3 und 3a Buchstabe e in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) auch für frühere Wirtschaftsjahre angewendet werden.4§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 Nummer 3 und Satz 3 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. I S. 1512) ist bereits ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.5§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 6 ist bis zum 31. Dezember 2030 anzuwenden.6§ 6 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 in ein Betriebsvermögen eingelegt werden.7§ 6 Absatz 2 Satz 4 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2143) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.8§ 6 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.9§ 6 Absatz 5 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung gilt in allen Fällen, in denen § 4 Absatz 1 Satz 3 anzuwenden ist.10§ 6 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals bei Wirtschaftsgütern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.11§ 6 Absatz 1 Nummer 4 Satz 1 zweiter Halbsatz, Nummer 5a zweiter Halbsatz und Nummer 5b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für nach dem 31. Dezember 2019 endende Wirtschaftsjahre anzuwenden.

(13) (weggefallen)

(14)1§ 6b Absatz 2a in der am 6. November 2015 geltenden Fassung ist auch auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die vor dem 6. November 2015 entstanden sind.2§ 6b Absatz 10 Satz 11 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 6b Absatz 2a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne im Sinne des § 6b Absatz 2 anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2017 beginnenden Wirtschaftsjahren entstanden sind.4Die Fristen des § 6b Absatz 3 Satz 2, 3 und 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 sowie Absatz 10 Satz 1 und 8 verlängern sich jeweils um drei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.5Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um zwei Jahre, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 1. Januar 2022 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.6Die in Satz 4 genannten Fristen verlängern sich um ein Jahr, wenn die Rücklage wegen § 6b Absatz 3 Satz 5, Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 5 oder Absatz 10 Satz 8 am Schluss des nach dem 31. Dezember 2021 und vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahres aufzulösen wäre.

(14a) § 6e in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch in Wirtschaftsjahren anzuwenden, die vor dem 18. Dezember 2019 enden.

(15)1Bei Wirtschaftsgütern, die vor dem 1. Januar 2001 angeschafft oder hergestellt worden sind, ist § 7 Absatz 2 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 22. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2601) weiter anzuwenden.2Bei Gebäuden, soweit sie zu einem Betriebsvermögen gehören und nicht Wohnzwecken dienen, ist § 7 Absatz 4 Satz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2000 geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2001 mit der Herstellung des Gebäudes begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 2001 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.3Als Beginn der Herstellung gilt bei Gebäuden, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Gebäuden, für die Bauunterlagen einzureichen sind, der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(15a)1Die Inanspruchnahme der Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122) kann erstmalig für den Veranlagungszeitraum 2018 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2026, in den Fällen des § 4a letztmalig für Wirtschaftsjahre, die vor dem 1. Januar 2027 enden, geltend gemacht werden.2Das gilt auch dann, wenn der Abschreibungszeitraum nach § 7b Absatz 1 noch nicht abgelaufen ist.3§ 7b Absatz 5 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) gilt für Sonderabschreibungen, die für neue Wohnungen in Anspruch genommen werden, die aufgrund eines nach dem 31. Dezember 2022 und vor dem 1. Januar 2027 gestellten Bauantrags oder einer in diesem Zeitraum getätigten Bauanzeige hergestellt werden.

(15b) § 7c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2031 angeschaffte neue Elektrolieferfahrzeuge anzuwenden.

(16)1§ 7g Absatz 1 Satz 1, 2 Nummer 1, Absatz 2 Satz 1 und 3, Absatz 4 Satz 1 sowie Absatz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2019 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden; bei nach § 4a vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahren ist § 7g Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und Absatz 6 Nummer 1 spätestens für Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen anzuwenden, die in nach dem 17. Juli 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.2§ 7g Absatz 2 Satz 2 und Absatz 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für Investitionsabzugsbeträge anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 2020 endenden Wirtschaftsjahren in Anspruch genommen werden.3Bei in nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 1. Januar 2018 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.4Bei in nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des fünften auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.5Bei in nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 endenden Wirtschaftsjahren beanspruchten Investitionsabzugsbeträgen endet die Investitionsfrist abweichend von § 7g Absatz 3 Satz 1 erst zum Ende des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres.

(16a)1§ 7h Absatz 1a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde.2Als Beginn der Baumaßnahmen am Gebäude, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, gilt der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wurde.3Bei baugenehmigungsfreien Baumaßnahmen, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Baumaßnahmen der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.4§ 7h Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.5§ 7h Absatz 2 Satz 1 letzter Halbsatz in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der zuständigen Gemeindebehörde, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.6§ 7h Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Baumaßnahmen, mit denen nach dem 31. Dezember 2018 begonnen wurde sowie auf Bescheinigungen, die nach dem 31. Dezember 2018 erteilt werden.7§ 7i Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals anzuwenden auf Bescheinigungen der nach Landesrecht zuständigen oder von der Landesregierung bestimmten Stelle, die nach dem 31. Dezember 2020 erteilt werden.

(16b)1§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf Sonderabschreibungen nach § 7b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I S. 1122).2§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4j in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 entstehen.3§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.4§ 9 Absatz 5 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2035) ist erstmals für Aufwendungen im Sinne des § 4k anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(17) § 9b Absatz 2 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist auf Mehr- und Minderbeträge infolge von Änderungen der Verhältnisse im Sinne von § 15a des Umsatzsteuergesetzes anzuwenden, die nach dem 28. November 2013 eingetreten sind.

(18)1§ 10 Absatz 1a Nummer 2 in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist auf alle Versorgungsleistungen anzuwenden, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die nach dem 31. Dezember 2007 vereinbart worden sind.2Für Versorgungsleistungen, die auf Vermögensübertragungen beruhen, die vor dem 1. Januar 2008 vereinbart worden sind, gilt dies nur, wenn das übertragene Vermögen nur deshalb einen ausreichenden Ertrag bringt, weil ersparte Aufwendungen, mit Ausnahme des Nutzungsvorteils eines vom Vermögensübernehmer zu eigenen Zwecken genutzten Grundstücks, zu den Erträgen des Vermögens gerechnet werden.3§ 10 Absatz 1 Nummer 5 in der am 1. Januar 2012 geltenden Fassung gilt auch für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten.4§ 10 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung der Daten des Veranlagungszeitraums 2016 anzuwenden.6§ 10 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung ist auf Beiträge zu Versicherungen im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb bis dd in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden, wenn die Laufzeit dieser Versicherungen vor dem 1. Januar 2005 begonnen hat und ein Versicherungsbeitrag bis zum 31. Dezember 2004 entrichtet wurde.

(18a) § 10b Absatz 1 Satz 8 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Mitgliedsbeiträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 gezahlt werden.

(18b)1§ 10d Absatz 1 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 anzuwenden.2§ 10d Absatz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(19)1Für nach dem 31. Dezember 1986 und vor dem 1. Januar 1991 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 30. Dezember 1989 geltenden Fassung weiter anzuwenden.2Für nach dem 31. Dezember 1990 hergestellte oder angeschaffte Wohnungen im eigenen Haus oder Eigentumswohnungen sowie in diesem Zeitraum fertiggestellte Ausbauten oder Erweiterungen ist § 10e in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung weiter anzuwenden.3Abweichend von Satz 2 ist § 10e Absatz 1 bis 5 und 6 bis 7 in der am 28. Juni 1991 geltenden Fassung erstmals für den Veranlagungszeitraum 1991 bei Objekten im Sinne des § 10e Absatz 1 und 2 anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag gestellt oder mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt nach dem 30. September 1991 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder mit der Herstellung des Objekts nach dem 30. September 1991 begonnen worden ist.4§ 10e Absatz 5a ist erstmals bei den in § 10e Absatz 1 und 2 bezeichneten Objekten anzuwenden, wenn im Fall der Herstellung der Steuerpflichtige den Bauantrag nach dem 31. Dezember 1991 gestellt oder, falls ein solcher nicht erforderlich ist, mit der Herstellung nach diesem Zeitpunkt begonnen hat, oder im Fall der Anschaffung der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1991 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.5§ 10e Absatz 1 Satz 4 in der am 27. Juni 1993 geltenden Fassung und § 10e Absatz 6 Satz 3 in der am 30. Dezember 1993 geltenden Fassung sind erstmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige das Objekt auf Grund eines nach dem 31. Dezember 1993 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.6§ 10e ist letztmals anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 1996 mit der Herstellung des Objekts begonnen hat oder im Fall der Anschaffung das Objekt auf Grund eines vor dem 1. Januar 1996 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat.7Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten, für die Bauunterlagen einzureichen sind, gilt als Beginn der Herstellung der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen eingereicht werden.

(20) § 12 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals anzuwenden auf nach dem 31. Dezember 2018 festgesetzte Geldstrafen, sonstige Rechtsfolgen vermögensrechtlicher Art, bei denen der Strafcharakter überwiegt, und Leistungen zur Erfüllung von Auflagen oder Weisungen, soweit die Auflagen oder Weisungen nicht lediglich der Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens dienen, sowie auf nach dem 31. Dezember 2018 entstandene damit zusammenhängende Aufwendungen.

(21) (weggefallen)

(22) Für die Anwendung des § 13 Absatz 7 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(22a)1§ 13a in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung ist letztmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das vor dem 31. Dezember 2015 endet.2§ 13a in der am 1. Januar 2015 geltenden Fassung ist erstmals für das Wirtschaftsjahr anzuwenden, das nach dem 30. Dezember 2015 endet.3Die Bindungsfrist auf Grund des § 13a Absatz 2 Satz 1 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung bleibt bestehen.

(22c)1§ 14 Absatz 3 ist erstmals auf Fälle anzuwenden, in denen die Übertragung oder Überführung der Grundstücke nach dem 16. Dezember 2020 stattgefunden hat.2Auf unwiderruflichen Antrag des jeweiligen Mitunternehmers ist § 14 Absatz 3 auch für Übertragungen oder Überführungen vor dem 17. Dezember 2020 anzuwenden.3Der Antrag ist bei dem Finanzamt zu stellen, das für die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte der Mitunternehmerschaft zuständig ist.

(23)1§ 15 Absatz 3 Nummer 1 Satz 2 ist auch für Veranlagungszeiträume vor 2019 anzuwenden.2§ 15 Absatz 4 Satz 2 und 7 in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist in allen Fällen anzuwenden, in denen am 30. Juni 2013 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist.

(24)1§ 15a ist nicht auf Verluste anzuwenden, soweit sie

1.
durch Sonderabschreibungen nach § 82f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung,
2.
durch Absetzungen für Abnutzung in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Absatz 2 von den Herstellungskosten oder von den Anschaffungskosten von in ungebrauchtem Zustand vom Hersteller erworbenen Seeschiffen, die in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind,
entstehen; Nummer 1 gilt nur bei Schiffen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten zu mindestens 30 Prozent durch Mittel finanziert werden, die weder unmittelbar noch mittelbar in wirtschaftlichem Zusammenhang mit der Aufnahme von Krediten durch den Gewerbebetrieb stehen, zu dessen Betriebsvermögen das Schiff gehört.2§ 15a ist in diesen Fällen erstmals anzuwenden auf Verluste, die in nach dem 31. Dezember 1999 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen, wenn der Schiffbauvertrag vor dem 25. April 1996 abgeschlossen worden ist und der Gesellschafter der Gesellschaft vor dem 1. Januar 1999 beigetreten ist; soweit Verluste, die in dem Betrieb der Gesellschaft entstehen und nach Satz 1 oder nach § 15a Absatz 1 Satz 1 ausgleichsfähig oder abzugsfähig sind, zusammen das Eineinviertelfache der insgesamt geleisteten Einlage übersteigen, ist § 15a auf Verluste anzuwenden, die in nach dem 31. Dezember 1994 beginnenden Wirtschaftsjahren entstehen.3Scheidet ein Kommanditist oder ein anderer Mitunternehmer, dessen Haftung der eines Kommanditisten vergleichbar ist und dessen Kapitalkonto in der Steuerbilanz der Gesellschaft auf Grund von ausgleichs- oder abzugsfähigen Verlusten negativ geworden ist, aus der Gesellschaft aus oder wird in einem solchen Fall die Gesellschaft aufgelöst, so gilt der Betrag, den der Mitunternehmer nicht ausgleichen muss, als Veräußerungsgewinn im Sinne des § 16.4In Höhe der nach Satz 3 als Gewinn zuzurechnenden Beträge sind bei den anderen Mitunternehmern unter Berücksichtigung der für die Zurechnung von Verlusten geltenden Grundsätze Verlustanteile anzusetzen.5Bei der Anwendung des § 15a Absatz 3 sind nur Verluste zu berücksichtigen, auf die § 15a Absatz 1 anzuwenden ist.

(25)1§ 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) ist nur auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, denen der Steuerpflichtige nach dem 10. November 2005 beigetreten ist oder für die nach dem 10. November 2005 mit dem Außenvertrieb begonnen wurde.2Der Außenvertrieb beginnt in dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen für die Veräußerung der konkret bestimmbaren Fondsanteile erfüllt sind und die Gesellschaft selbst oder über ein Vertriebsunternehmen mit Außenwirkung an den Markt herangetreten ist.3Dem Beginn des Außenvertriebs stehen der Beschluss von Kapitalerhöhungen und die Reinvestition von Erlösen in neue Projekte gleich.4Besteht das Steuerstundungsmodell nicht im Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Fonds, ist § 15b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) anzuwenden, wenn die Investition nach dem 10. November 2005 rechtsverbindlich getätigt wurde.5§ 15b Absatz 3a ist erstmals auf Verluste der dort bezeichneten Steuerstundungsmodelle anzuwenden, bei denen Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens nach dem 28. November 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

(25a)1§ 17 Absatz 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 nach dem 31. Juli 2019 anzuwenden.2Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist § 17 Absatz 2a Satz 1 bis 4 auch für Veräußerungen im Sinne von § 17 Absatz 1, 4 oder 5 vor dem 31. Juli 2019 anzuwenden.

(26) Für die Anwendung des § 18 Absatz 4 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3683) gilt Absatz 25 entsprechend.

(26a) § 19 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Satz 2 und 3 in der am 31. Dezember 2014 geltenden Fassung gilt für alle Zahlungen des Arbeitgebers nach dem 30. Dezember 2014.

(27) § 19a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I S. 1498) ist erstmals anzuwenden auf Vermögensbeteiligungen, die nach dem 30. Juni 2021 übertragen werden.

(28)1Für die Anwendung des § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.2Für die Anwendung von § 20 Absatz 1 Nummer 4 Satz 2 und Absatz 2b in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.3§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 7. September 1990 (BGBl. I S. 1898) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 1974 zugeflossene Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 1973 abgeschlossen worden sind.4§ 20 Absatz 1 Nummer 6 in der Fassung des Gesetzes vom 20. Dezember 1996 (BGBl. I S. 2049) ist erstmals auf Zinsen aus Versicherungsverträgen anzuwenden, bei denen die Ansprüche nach dem 31. Dezember 1996 entgeltlich erworben worden sind.5Für Kapitalerträge aus Versicherungsverträgen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen worden sind, ist § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiterhin anzuwenden, dass in Satz 3 die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 5“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b Satz 6“ ersetzt werden.6§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals anzuwenden auf Versicherungsleistungen im Erlebensfall bei Versicherungsverträgen, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden, und auf Versicherungsleistungen bei Rückkauf eines Vertrages nach dem 31. Dezember 2006.7§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 ist für Vertragsabschlüsse nach dem 31. Dezember 2011 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Versicherungsleistung nach Vollendung des 62. Lebensjahres des Steuerpflichtigen ausgezahlt wird.8§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist für alle Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. März 2009 abgeschlossen werden oder bei denen die erstmalige Beitragsleistung nach dem 31. März 2009 erfolgt.9Wird auf Grund einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes oder einer externen Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes ein Anrecht in Form eines Versicherungsvertrags zugunsten der ausgleichsberechtigten Person begründet, so gilt dieser Vertrag insoweit zu dem gleichen Zeitpunkt als abgeschlossen wie derjenige der ausgleichspflichtigen Person.10§ 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 7 und 8 ist auf Versicherungsleistungen anzuwenden, die auf Grund eines nach dem 31. Dezember 2014 eingetretenen Versicherungsfalles ausgezahlt werden.11§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben wurden.12§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne aus Termingeschäften anzuwenden, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31. Dezember 2008 stattgefunden hat.13§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4, 5 und 8 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Gewinne anzuwenden, bei denen die zugrunde liegenden Wirtschaftsgüter, Rechte oder Rechtspositionen nach dem 31. Dezember 2008 erworben oder geschaffen wurden.14§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung von Ansprüchen nach dem 31. Dezember 2008 anzuwenden, bei denen der Versicherungsvertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen wurde; dies gilt auch für Versicherungsverträge, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, sofern bei einem Rückkauf zum Veräußerungszeitpunkt die Erträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung steuerpflichtig wären.15§ 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912) ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Kapitalerträge aus der Veräußerung sonstiger Kapitalforderungen anzuwenden.16Für Kapitalerträge aus Kapitalforderungen, die zum Zeitpunkt des vor dem 1. Januar 2009 erfolgten Erwerbs zwar Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung, aber nicht Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung sind, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 nicht anzuwenden; für die bei der Veräußerung in Rechnung gestellten Stückzinsen ist Satz 15 anzuwenden; Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in der am 31. Dezember 2008 anzuwendenden Fassung liegen auch vor, wenn die Rückzahlung nur teilweise garantiert ist oder wenn eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene möglich erscheint.17Bei Kapitalforderungen, die zwar nicht die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung, aber die Voraussetzungen von § 20 Absatz 1 Nummer 7 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung erfüllen, ist § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 7 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Nummer 7 vorbehaltlich der Regelung in Absatz 31 Satz 2 und 3 auf alle nach dem 30. Juni 2009 zufließenden Kapitalerträge anzuwenden, es sei denn, die Kapitalforderung wurde vor dem 15. März 2007 angeschafft.18§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) ist erstmals für Wertpapiere anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2009 geliefert wurden, sofern für die Lieferung § 20 Absatz 4 anzuwenden ist.19§ 20 Absatz 4a Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Andienung von Wertpapieren anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt.20§ 20 Absatz 4a Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist für die Zuteilung von Anteilen anzuwenden, wenn diese nach dem 31. Dezember 2020 erfolgt und die die Zuteilung begründenden Anteile nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft worden sind.21§ 20 Absatz 2 und 4 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.22§ 20 Absatz 1 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.23Investmenterträge nach § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 9 sind

1.
die nach dem 31. Dezember 2017 zugeflossenen Ausschüttungen nach § 2 Absatz 11 des Investmentsteuergesetzes,
2.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen nach dem 31. Dezember 2017 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, und
3.
die realisierten oder unrealisierten Wertveränderungen aus Investmentanteilen nach § 2 Absatz 4 Satz 1 des Investmentsteuergesetzes, die das Versicherungsunternehmen vor dem 1. Januar 2018 dem Sicherungsvermögen zur Sicherung der Ansprüche des Steuerpflichtigen zugeführt hat, soweit Wertveränderungen gegenüber dem letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis des Investmentanteils eingetreten sind.
24Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt der Börsen- oderMarktpreisan die Stelle des Rücknahmepreises.25§ 20 Absatz 6 Satz 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 entstehen.26§ 20 Absatz 6 Satz 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Verluste anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 entstehen.

(29) Für die Anwendung des § 21 Absatz 1 Satz 2 in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30) Für die Anwendung des § 22 Nummer 1 Satz 1 zweiter Halbsatz in der am 31. Dezember 2005 geltenden Fassung gilt Absatz 25 entsprechend.

(30a) § 22a Absatz 2 Satz 2 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2019 anzuwenden.

(30b)1Die mitteilungspflichtige Stelle nach § 22a Absatz 1 kann die Identifikationsnummer im Sinne des § 139b der Abgabenordnung ihrer Kunden, bei denen das Versicherungs- oder Vertragsverhältnis vor dem Stichtag bestand, der in der Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 3 des Rentenübersichtsgesetzes festgelegt wird, abweichend von § 22a Absatz 2 Satz 1 und 2 zur Durchführung des Rentenübersichtsgesetzes beim Bundeszentralamt für Steuern bereits vor dem Leistungsbezug erheben.2Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der mitteilungspflichtigen Stelle die Identifikationsnummer des Versicherten nur mit, wenn die von der mitteilungspflichtigen Stelle übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten im maschinellen Datenabgleich übereinstimmen.

(31)1§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 18. August 2007 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter nach dem 31. Dezember 2008 auf Grund eines nach diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden; § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Gegenstände des täglichen Gebrauchs auf Grund eines nach dem 13. Dezember 2010 rechtskräftig abgeschlossenen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft wurden.2§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 in der am 1. Januar 1999 geltenden Fassung ist letztmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Wirtschaftsgüter vor dem 1. Januar 2009 erworben wurden.3§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Veräußerung auf einem nach dem 23. Dezember 2016 rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrag oder gleichstehenden Rechtsakt beruht.4§ 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 ist auf Termingeschäfte anzuwenden, bei denen der Erwerb des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 erfolgt.5§ 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2000 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Juli 1995 und vor dem 1. Januar 2009 angeschafft oder nach dem 31. Dezember 1998 und vor dem 1. Januar 2009 fertiggestellt hat; § 23 Absatz 3 Satz 4 in der am 1. Januar 2009 geltenden Fassung ist auf Veräußerungsgeschäfte anzuwenden, bei denen der Steuerpflichtige das Wirtschaftsgut nach dem 31. Dezember 2008 angeschafft oder fertiggestellt hat.6§ 23 Absatz 1 Satz 2 und 3 sowie Absatz 3 Satz 3 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.

(32)1§ 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Juli 2006 (BGBl. I S. 1652) ist erstmals für Kinder anzuwenden, die im Veranlagungszeitraum 2007 wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; für Kinder, die wegen einer vor dem 1. Januar 2007 in der Zeit ab der Vollendung des 25. Lebensjahres und vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, ist § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 3 weiterhin in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung anzuwenden.2§ 32 Absatz 5 ist nur noch anzuwenden, wenn das Kind den Dienst oder die Tätigkeit vor dem 1. Juli 2011 angetreten hat.3Für die nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und den §§ 10a, 82 begünstigten Verträge, die vor dem 1. Januar 2007 abgeschlossen wurden, gelten für das Vorliegen einer begünstigten Hinterbliebenenversorgung die Altersgrenzen des § 32 in der am 31. Dezember 2006 geltenden Fassung.4Dies gilt entsprechend für die Anwendung des § 93 Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b.5§ 32 Absatz 6 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2022 (BGBI. I S. 2230) ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn ab dem 1. Januar 2023 anzuwenden.

(32a)1§ 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung sind beim Steuerabzug vom Arbeitslohn erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 32a Absatz 1 und § 51a Absatz 2a Satz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurden (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder entsprechende Programmablaufpläne aufzustellen und bekannt zu machen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).

(33)1§ 32b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Satz 2 Buchstabe c ist erstmals auf Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2013 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.2§ 32b Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.3§ 32b Absatz 3 bis 5 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für ab dem 1. Januar 2018 gewährte Leistungen anzuwenden.

(33a)1§ 32c in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 anzuwenden.2§ 32c ist im Veranlagungszeitraum 2016 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der erste Betrachtungszeitraum die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 umfasst.3Die weiteren Betrachtungszeiträume umfassen die Veranlagungszeiträume 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022.4§ 32c ist letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(33b)1§ 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 erzielt werden.2Auf Kapitalerträge aus Darlehen an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, deren rechtliche Grundlage vor dem 1. Januar 2021 begründet wurde, ist § 32d Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.3§ 32d Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals auf Anträge für den Veranlagungszeitraum 2017 anzuwenden.

(33c) Die §§ 33 und 33b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2770) sind erstmals für den Veranlagungszeitraum 2021 anzuwenden.

(34)1§ 34a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2794) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2008 anzuwenden.2§ 34a Absatz 6 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2074) ist erstmals für unentgeltliche Übertragungen nach dem 5. Juli 2017 anzuwenden.

(34a) Für Veranlagungszeiträume bis einschließlich 2014 ist § 34c Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 31. Dezember 2014 geltenden Fassung in allen Fällen, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist, mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Wörter „Summe der Einkünfte“ die Wörter „Summe der Einkünfte abzüglich des Altersentlastungsbetrages (§ 24a), des Entlastungsbetrages für Alleinerziehende (§ 24b), der Sonderausgaben (§§ 10, 10a, 10b, 10c), der außergewöhnlichen Belastungen (§§ 33 bis 33b), der berücksichtigten Freibeträge für Kinder (§§ 31, 32 Absatz 6) und des Grundfreibetrages (§ 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1)“ treten.

(34b)1§ 34d Nummer 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 34d Nummer 7 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.

(35)1§ 34f Absatz 3 und 4 Satz 2 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297) ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 in der Fassung des Gesetzes vom 25. Februar 1992 (BGBl. I S. 297).2§ 34f Absatz 4 Satz 1 ist erstmals anzuwenden bei Inanspruchnahme der Steuerbegünstigung nach § 10e Absatz 1 bis 5 oder nach § 15b des Berlinförderungsgesetzes für nach dem 31. Dezember 1991 hergestellte oder angeschaffte Objekte.

(35a)1§ 35c ist erstmals auf energetische Maßnahmen anzuwenden, mit deren Durchführung nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurde und die vor dem 1. Januar 2030 abgeschlossen sind.2Als Beginn gilt bei energetischen Maßnahmen, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird.3Bei nicht genehmigungsbedürftigen Vorhaben für solche Vorhaben, die nach Maßgabe des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu geben sind, gilt als Beginn der Zeitpunkt des Eingangs der Kenntnisgabe bei der zuständigen Behörde und für sonstige nicht genehmigungsbedürftige, insbesondere genehmigungs-, anzeige- und verfahrensfreie Vorhaben, der Zeitpunkt des Beginns der Bauausführung.

(35b)1§ 36 Absatz 2 Nummer 2 Satz 5 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 36 Absatz 2 Nummer 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2016 und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden.

(35c)1§ 36a in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2016 zufließen.2§ 36a in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2019 zufließen.

(35d) § 37 Absatz 3 Satz 3 ist auf Antrag des Steuerpflichtigen mit der Maßgabe anzuwenden, dass

1.
für den Veranlagungszeitraum 2019 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
2.
für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 21. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 29. Kalendermonat,
3.
für den Veranlagungszeitraum 2022 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 20. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 28. Kalendermonat,
4.
für den Veranlagungszeitraum 2023 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 18. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 26. Kalendermonat und
5.
für den Veranlagungszeitraum 2024 an die Stelle des 15. Kalendermonats der 17. Kalendermonat und an die Stelle des 23. Kalendermonats der 25. Kalendermonat
tritt.

(36)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1).2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.3§ 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals ab dem 1. Januar 2024 anzuwenden; er kann im Rahmen eines Pilotprojekts mit Echtdaten bereits ab dem 1. Januar 2023 angewendet werden.

(37)1Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, ab wann die Regelungen in § 39a Absatz 1 Satz 3 bis 5 erstmals anzuwenden sind.2Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen.

(37a) § 39f Absatz 1 Satz 9 bis 11 und Absatz 3 Satz 1 ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(37b)1§ 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und auf sonstige Bezüge, die nach dem 30. November 2015 zufließen.2Bei der Lohnsteuerberechnung auf laufenden Arbeitslohn, der für einen nach dem 30. November 2015, aber vor dem 1. Januar 2016 endenden täglichen, wöchentlichen und monatlichen Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, ist zu berücksichtigen, dass § 39b Absatz 2 Satz 5 Nummer 4 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung bis zum 30. November 2015 nicht angewandt wurde (Nachholung).3Das Bundesministerium der Finanzen hat dies im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bei der Aufstellung und Bekanntmachung der geänderten Programmablaufpläne für 2015 zu berücksichtigen (§ 39b Absatz 6 und § 51 Absatz 4 Nummer 1a).4In den Fällen des § 24b Absatz 4 ist für das Kalenderjahr 2015 eine Veranlagung durchzuführen, wenn die Nachholung nach Satz 2 durchgeführt wurde.

(37c)1§ 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 in der am 17. November 2016 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem nach dem 31. Dezember 2016 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge nach dem 31. Dezember 2016 zugewendet werden, und letztmals anzuwenden auf Vorteile, die in einem vor dem 1. Januar 2031 endenden Lohnzahlungszeitraum oder als sonstige Bezüge vor dem 1. Januar 2031 zugewendet werden.2§ 40 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und Satz 4 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Freifahrtberechtigungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 gewährt werden.

(38) § 40a Absatz 2, 2a und 6 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals ab dem Kalenderjahr 2013 anzuwenden.

(39) (weggefallen)

(40) § 40b Absatz 1 und 2 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung ist weiter anzuwenden auf Beiträge für eine Direktversicherung des Arbeitnehmers und Zuwendungen an eine Pensionskasse, wenn vor dem 1. Januar 2018 mindestens ein Beitrag nach § 40b Absatz 1 und 2 in einer vor dem 1. Januar 2005 geltenden Fassung pauschal besteuert wurde.

(40a)1§ 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 enden.2§ 41a Absatz 4 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 24. Februar 2016 (BGBl. I S. 310) gilt für eine Dauer von 60 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für den Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, der nach dem Kalendermonat folgt, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat; die Regelung ist erstmals für sonstige Bezüge anzuwenden, die nach dem Monat zufließen, in dem die Europäische Kommission die Genehmigung zu diesem Änderungsgesetz erteilt hat.3§ 41a Absatz 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2022 (BGBl. I S. 911) gilt für eine Dauer von 72 Monaten und ist erstmals für laufenden Arbeitslohn anzuwenden, der für einen ab dem 1. Juni 2021 endenden Lohnzahlungszeitraum gezahlt wird, und für sonstige Bezüge, die ab dem 1. Juni 2021 zufließen.

(41) Bei der Veräußerung oder Einlösung von Wertpapieren und Kapitalforderungen, die von der das Bundesschuldbuch führenden Stelle oder einer Landesschuldenverwaltung verwahrt oder verwaltet werden können, bemisst sich der Steuerabzug nach den bis zum 31. Dezember 1993 geltenden Vorschriften, wenn die Wertpapier- und Kapitalforderungen vor dem 1. Januar 1994 emittiert worden sind; dies gilt nicht für besonders in Rechnung gestellte Stückzinsen.

(42)1§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2878) ist erstmals auf Verträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2006 abgeschlossen werden.2§ 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.3§ 43 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 7 und 8 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 43 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.5§ 43 Absatz 1 Satz 6 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2019 zufließen.

(42a) § 43a in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.

(42b) § 43b und Anlage 2 (zu § 43b) in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung sind erstmals auf Ausschüttungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2015 zufließen.

(43)1Ist ein Freistellungsauftrag im Sinne des § 44a vor dem 1. Januar 2023 unter Beachtung des § 20 Absatz 9 in der bis dahin geltenden Fassung erteilt worden, hat der nach § 44 Absatz 1 zum Steuerabzug Verpflichtete den angegebenen Freistellungsbetrag um 24,844 Prozent zu erhöhen.2Ist in dem Freistellungsauftrag der gesamte Sparer-Pauschbetrag angegeben, ist der Erhöhungsbetrag in voller Höhe zu berücksichtigen.

(44)1§ 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 2a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2020 zufließen.2§ 44 Absatz 6 Satz 2 und 5 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden.3§ 44 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730) ist erstmals ab dem 1. Januar 2018 anzuwenden.4§ 44 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.

(44a)1§ 45a Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 29. Dezember 2020 zufließen.2§ 45a Absatz 6 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen.3§ 45a Absatz 2a und 7 Satz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.4§ 45a Absatz 7 Satz 3 in der am 8. Juni 2021 geltenden Fassung ist letztmals anzuwenden für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2024 zufließen.

(44b) § 45b in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(44c) § 45c in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2024 zufließen.

(45)1§ 45d Absatz 1 in der am 14. Dezember 2010 geltenden Fassung ist erstmals für Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2013 zufließen; eine Übermittlung der Identifikationsnummer hat für Kapitalerträge, die vor dem 1. Januar 2016 zufließen, nur zu erfolgen, wenn die Identifikationsnummer der Meldestelle vorliegt.2§ 45d Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Gläubiger nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.3§ 45d Absatz 3 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 abgeschlossen werden.

(45a)1§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe e Doppelbuchstabe cc in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen anzuwenden, bei denen die Veräußerung nach dem 31. Dezember 2018 erfolgt, und nur soweit den Gewinnen nach dem 31. Dezember 2018 eingetretene Wertveränderungen zugrunde liegen.2§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals auf Wertveränderungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2018 eintreten.3§ 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung ist, soweit die Vermietung und Verpachtung oder die Veräußerung von sonstigen Rechten, bei denen Einkünfte nur auf Grund der Eintragung in ein inländisches öffentliches Buch oder Register vorliegen, nicht zwischen nahestehenden Personen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Außensteuergesetzes erfolgt, auf alle offene Fälle anzuwenden; im Übrigen ist § 49 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe f Satz 1 und 2 und Nummer 6 in der am 20. Dezember 2022 geltenden Fassung auf Veräußerungen, die nach dem 31. Dezember 2022 erfolgen oder auf Vergütungen, die nach dem 31. Dezember 2022 zufließen, anzuwenden.4§ 49 Absatz 1 Nummer 5 in der am 27. Juli 2016 geltenden Fassung ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die ab dem 1. Januar 2018 zufließen.5§ 49 Absatz 1 Nummer 11 in der am 1. Juli 2021 geltenden Fassung ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2021 zufließen.

(46)1§ 50 Absatz 1 Satz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.2§ 50 Absatz 1a in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals auf Beiträge an berufsständische Versorgungseinrichtungen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2020 geleistet werden.3§ 50 Absatz 2 Satz 2 Nummer 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist erstmals auf Kapitalerträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2016 zufließen.4§ 50 Absatz 4 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist in allen offenen Fällen anzuwenden.5§ 50 Absatz 1 Satz 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

(47)1Der Zeitpunkt der erstmaligen Anwendung des § 50a Absatz 3 und 5 in der am 18. August 2009 geltenden Fassung wird durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung bestimmt, die der Zustimmung des Bundesrates bedarf; dieser Zeitpunkt darf nicht vor dem 31. Dezember 2011 liegen.2§ 50a Absatz 7 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf Vergütungen anzuwenden, für die der Steuerabzug nach dem 31. Dezember 2014 angeordnet worden ist.

(47a)1§ 50c Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Einkünfte anzuwenden, die dem beschränkt Steuerpflichtigen nach dem 31. Dezember 2021 zufließen; die Geltung von Ermächtigungen nach § 50d Absatz 5 und 6 des Gesetzes in der Fassung, die vor dem Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) galt, endet spätestens zu diesem Zeitpunkt.2§ 50c Absatz 5 Satz 1, 3 und 4 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2022 gestellt werden; für Anträge, die gemäß § 50c Absatz 2 oder 3 bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden, ist der amtlich vorgeschriebene Vordruck zu verwenden.3§ 50d Absatz 1 Satz 7 und 8 in der vor dem 9. Juni 2021 geltenden Fassung ist bis zum 31. Dezember 2024 anzuwenden.

(47b) § 50d Absatz 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist in allen offenen Fällen anzuwenden, es sei denn, § 50d Absatz 3 in der Fassung, die zu dem Zeitpunkt galt, in dem die Einkünfte zugeflossen sind, steht dem Anspruch auf Entlastung nicht entgegen.

(47c) § 50e Absatz 1 und 4 bis 6 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist ab dem 1. Januar 2022 anzuwenden.2§ 50e Absatz 2 und 3 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2024 nicht oder nicht vollständig erfolgte Übermittlung von Daten oder Mitteilungen anzuwenden.

(48)1§ 50i Absatz 1 Satz 1 und 2 ist auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 29. Juni 2013 stattfindet.2Hinsichtlich der laufenden Einkünfte aus der Beteiligung an der Personengesellschaft ist die Vorschrift in allen Fällen anzuwenden, in denen die Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt worden ist.3§ 50i Absatz 1 Satz 4 in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ist erstmals auf die Veräußerung oder Entnahme von Wirtschaftsgütern oder Anteilen anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2013 stattfindet.4§ 50i Absatz 2 in der Fassung des Artikels 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3000) ist erstmals für Einbringungen anzuwenden, bei denen der Einbringungsvertrag nach dem 31. Dezember 2013 geschlossen worden ist.

(48a) § 51 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 2. Juni 2021 (BGBl. I S. 1259) gilt erstmals für die Vergabe von Ordnungsnummern zu Steuerbescheinigungen für Kapitalerträge, die nach dem 31. Dezember 2023 zufließen.

(49) § 51a Absatz 2c und 2e in der am 30. Juni 2013 geltenden Fassung ist erstmals auf nach dem 31. Dezember 2014 zufließende Kapitalerträge anzuwenden.

(49a)1§ 62 Absatz 1a in der am 18. Juli 2019 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Juli 2019 beginnen.2§ 62 Absatz 2 Nummer 1 bis 4 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 29. Februar 2020 beginnen.3§ 62 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c in der Fassung des Artikels 11 Nummer 2 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Mai 2022 beginnen.4§ 62 Absatz 2 Nummer 5 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2451) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2019 beginnen.5Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.6Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt wird.7§ 66 Absatz 1 in der am 23. Juli 2015 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2014 beginnen.8§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2016 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2015 beginnen.9§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2016 beginnen.10§ 66 Absatz 1 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2017 beginnen.11§ 66 Absatz 3 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 18. Juli 2019 eingehen.12§ 69 in der am 1. Januar 2018 geltenden Fassung ist erstmals am 1. November 2019 anzuwenden.13§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I S. 2210) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 30. Juni 2019 beginnen.14§ 66 Absatz 1 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2616) ist für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen.15§ 69 Satz 1 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals am 1. Januar 2024 anzuwenden.16§ 69 Satz 2 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals für den Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden.17§ 69 Satz 3 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2294) ist erstmals anzuwenden für Kinder, deren Geburt nach dem 31. Dezember 2023 erfolgt.

(50)1§ 70 Absatz 1 Satz 2 ist auf Anträge anzuwenden, die nach dem 18. Juli 2019 eingehen.2§ 70 Absatz 4 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung ist weiter für Kindergeldfestsetzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem 1. Januar 2012 enden.

(51)1§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der am 1. Januar 2017 geltenden Fassung ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2017 anzuwenden.2§ 89 Absatz 2 Satz 1 in der Fassung des Artikels 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2338) ist erstmals für die Übermittlung von Daten ab dem 1. Januar 2020 anzuwenden.

(51a)1Auf Stundungsfälle, bei denen der Beginn der Auszahlungsphase vor dem 1. Januar 2023 liegt, findet § 95 Absatz 2 Satz 2 bis 5 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung weiter Anwendung.2Bei Stundungsfällen, bei denen der Rückzahlungsbetrag nach § 95 Absatz 2 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung gestundet wurde und der Beginn der Auszahlungsphase nach dem 31. Dezember 2022 liegt, sind die Stundungszinsen zu erlassen und ist § 95 in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(52) § 110 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für den Veranlagungszeitraum 2019 anzuwenden.

(53) § 111 in der Fassung des Artikels 1 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I S. 330) ist für die Veranlagungszeiträume 2019 und 2020 anzuwenden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Tatbestand

 
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen … in ... In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,- EURO geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49  EURO für die Hausreinigung sowie 218,12 EURO und 30,66 EURO für die auf die Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 keine Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2004 mit der Begründung Einspruch ein, die Nichtgewährung der Steuerermäßigung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Denn es könne keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen von ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und wies den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. September 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend folgendes vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 abgelehnt. Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35 a Einkommensteuergesetz hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nur direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35 a Einkommensteuergesetz begünstige die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35 a Einkommensteuergesetz eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies entsprechend zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt vortrage, entsprechend einem Vorschlag der sogenannten Hartz - Kommission haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigen wolle, solche Beschäftigungsverhältnisse aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien, wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der Randnummer 10 zu § 35 a Einkommensteuergesetz vertreten. Es sei nicht einzusehen, warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück, an welchem sie persönlich mitgewirkt hätten. Dass bei einer Eigentümergemeinschaft überwiegend keine Schwarzarbeit geleistet werde, könne nicht das entscheidende Kriterium sein, um sie von einer Begünstigung auszuschließen, zumal diese Annahme nur den Regelfall darstelle. Denn auch bei gewerblichen Verwaltern sei nicht auszuschließen, dass Arbeiten schwarz ausgeführt würden. Ausschlaggebend für die Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten könne lediglich die Art der Arbeiten sein, so wie es auch der Gesetzestext aussage.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2004 zu ändern und die geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und erwidert ergänzend auf die Klageschrift wie folgt: Die Einfügung des § 35 a Einkommensteuergesetz durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gehe zurück auf einen Vorschlag der sogenannten Hartz-Kommission. Diese habe empfohlen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen dem beauftragenden Steuerpflichtigen einen Abzug von der Steuerschuld in solcher Höhe zu gewähren, dass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohne (Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" 2002, 170 ff). Diesen Überlegungen habe sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Zu deren Umsetzung sei § 35 a neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung für Zahlungen an eine Hauseigentümergemeinschaft. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz sei Voraussetzung für diese Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 14. August 2003 (Bundessteuerblatt I 2003 Seite 408 ff. Randziffer 7-9), wonach nur ein Steuerpflichtiger, der selbst Auftraggeber der Dienstleistungen sei, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen könne, sei eine vor dem Hintergrund der Einführung der Steuerermäßigung zutreffende Gesetzesauslegung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sei die Gemeinschaft bzw. deren Verwalter regelmäßig Auftraggeber der Dienstleistungen. Eine Rechnung, welche auf den einzelnen Wohnungseigentümer laute, sowie unmittelbare Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf das Konto des Leistungserbringers lägen im Regelfall nicht vor. Vielmehr würden die laufenden Grundstückskosten von dem von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Wohngeld bestritten. Wegen der Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung habe es wohl in der Vergangenheit bei den Wohnungseigentümergemeinschaften keine Schwarzarbeit gegeben. Denn ohne die Vorlage einer Rechnung sowie von Zahlungsnachweisen wäre kein Wohnungseigentümer bereit, die auf ihn entfallenen Kosten zu begleichen. Da also in diesem Bereich Schwarzarbeit nicht zu beseitigen gewesen sei, wie diese vermehrt in privaten Haushalten bei unmittelbarer Beauftragung durch den Steuerpflichtigen und Barzahlung stattgefunden habe, liege hierin auch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der ansonsten nahezu gleichen Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 GG sei somit nicht ersichtlich. Der von den Klägern zitierten Rechtsauffassung von Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randziffer 10, wonach durch die enge Auslegung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die jeweiligen Wohnverhältnisse ohne Grund unterschiedlich behandelt würden, könne nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
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Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

Gründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Soweit die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Finanzbehörde aus, den begehrten Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

Tatbestand

 
Streitig ist das Vorliegen der Voraussetzungen einer Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz 2003.
Die Kläger sind vom beklagten Finanzamt für das Streitjahr 2003 zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute. Sie sind Eigentümer der selbst genutzten Eigentumswohnung mit Garage im Anwesen … in ... In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2003 machten die Kläger eine Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für anteilige auf ihr Wohnungseigentum entfallende Kosten für Hausreinigung und Gartenpflege in Höhe von insgesamt 404,- EURO geltend. Die Kosten setzen sich zusammen aus 154,49  EURO für die Hausreinigung sowie 218,12 EURO und 30,66 EURO für die auf die Wohnung und Garage entfallenden Gartenpflegekosten. Das Finanzamt gewährte in dem Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 keine Steuermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft und nicht die Kläger selbst Auftraggeber der Dienstleistungen gewesen seien.
Hiergegen legten die Kläger mit Schreiben vom 07. Mai 2004 mit der Begründung Einspruch ein, die Nichtgewährung der Steuerermäßigung verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes (GG). Denn es könne keinen Unterschied machen, ob die Arbeiten von ihnen unmittelbar oder über einen von ihnen beauftragten Bevollmächtigten vergeben worden seien. Das Finanzamt hielt daran fest, dass Voraussetzung für die Gewährung der Steuerermäßigung die Auftragsvergabe durch den Steuerpflichtigen selbst und nicht durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft oder deren Verwalter ist, und wies den Einspruch demgemäß durch die Entscheidung vom 09. August 2004 als unbegründet zurück.
Mit der am 02. September 2004 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen ergänzend folgendes vor: Das Finanzamt habe die Anerkennung der geltend gemachten Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen unter Berufung auf das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 14. August 2003 abgelehnt. Diese Anordnung gehe über seine Rechtsgrundlage § 35 a Einkommensteuergesetz hinaus. Dass der Auftrag für haushaltsnahe Dienstleistungen nur direkt, also nicht über den Hausverwalter erteilt werden könne, finde in dieser Vorschrift keinen Niederschlag. In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen werde etwas in die Vorschrift hineininterpretiert, was in ihr nicht stehe. § 35 a Einkommensteuergesetz begünstige die Inanspruchnahme sogenannter haushaltsnaher Dienstleistungen. Diese definierten sich nicht durch die Art ihrer Beauftragung oder den Zahlungsweg. Dementsprechend habe § 35 a Einkommensteuergesetz eine solche Entscheidung auch nicht vorgenommen, obwohl es nur der Einfügung weniger Worte bedurft hätte, um dies entsprechend zu regeln, wenn dies wirklich gewollt gewesen wäre. Ungeachtet dessen verletze die von der Steuerverwaltung zu Grunde gelegte Regelung den Gleichheitssatz des GG. Wenn der Gesetzgeber, wie das Finanzamt vortrage, entsprechend einem Vorschlag der sogenannten Hartz - Kommission haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse begünstigen wolle, solche Beschäftigungsverhältnisse aber nach der Verwaltungsauffassung nur dann begünstigt seien, wenn vom Steuerpflichtigen direkt der Auftrag erteilt werde, so liege darin die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte. Diese Auffassung werde auch im Kommentar zur Einkommensteuer von Ludwig Schmidt in der Randnummer 10 zu § 35 a Einkommensteuergesetz vertreten. Es sei nicht einzusehen, warum gleiche Arbeiten steuerlich unterschiedlich beurteilt werden sollten, je nachdem, ob sie vom Steuerpflichtigen selbst oder durch einen von diesem Beauftragten vergeben würden. Vorliegend gehe sowohl die Beauftragung der Reinigungsarbeiten als auch die Vergabe der Grünpflege auf einen Beschluss der Eigentümergemeinschaft zurück, an welchem sie persönlich mitgewirkt hätten. Dass bei einer Eigentümergemeinschaft überwiegend keine Schwarzarbeit geleistet werde, könne nicht das entscheidende Kriterium sein, um sie von einer Begünstigung auszuschließen, zumal diese Annahme nur den Regelfall darstelle. Denn auch bei gewerblichen Verwaltern sei nicht auszuschließen, dass Arbeiten schwarz ausgeführt würden. Ausschlaggebend für die Anerkennung von Aufwendungen für haushaltsnahe Tätigkeiten könne lediglich die Art der Arbeiten sein, so wie es auch der Gesetzestext aussage.
Die Kläger beantragen, den Einkommensteuerbescheid vom 08. April 2004 sowie die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2004 zu ändern und die geltend gemachte Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz für haushaltsnahe Dienstleistungen zu gewähren.
Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen.
Es nimmt auf die Einspruchsentscheidung Bezug und erwidert ergänzend auf die Klageschrift wie folgt: Die Einfügung des § 35 a Einkommensteuergesetz durch das 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt gehe zurück auf einen Vorschlag der sogenannten Hartz-Kommission. Diese habe empfohlen, für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen dem beauftragenden Steuerpflichtigen einen Abzug von der Steuerschuld in solcher Höhe zu gewähren, dass sich Schwarzarbeit nicht mehr lohne (Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt" 2002, 170 ff). Diesen Überlegungen habe sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Zu deren Umsetzung sei § 35 a neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt worden. Die Kläger beantragten eine Steuerermäßigung für Zahlungen an eine Hauseigentümergemeinschaft. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz sei Voraussetzung für diese Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweise. Die Auslegung des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen im Schreiben vom 14. August 2003 (Bundessteuerblatt I 2003 Seite 408 ff. Randziffer 7-9), wonach nur ein Steuerpflichtiger, der selbst Auftraggeber der Dienstleistungen sei, in den Genuss der Steuerermäßigung gelangen könne, sei eine vor dem Hintergrund der Einführung der Steuerermäßigung zutreffende Gesetzesauslegung. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften sei die Gemeinschaft bzw. deren Verwalter regelmäßig Auftraggeber der Dienstleistungen. Eine Rechnung, welche auf den einzelnen Wohnungseigentümer laute, sowie unmittelbare Zahlungen der einzelnen Wohnungseigentümer auf das Konto des Leistungserbringers lägen im Regelfall nicht vor. Vielmehr würden die laufenden Grundstückskosten von dem von den Wohnungseigentümern zu entrichtenden Wohngeld bestritten. Wegen der Kostenaufteilung zwischen den Mitgliedern der Wohnungseigentümergemeinschaft sowie der Verpflichtung des Verwalters zur Rechnungslegung habe es wohl in der Vergangenheit bei den Wohnungseigentümergemeinschaften keine Schwarzarbeit gegeben. Denn ohne die Vorlage einer Rechnung sowie von Zahlungsnachweisen wäre kein Wohnungseigentümer bereit, die auf ihn entfallenen Kosten zu begleichen. Da also in diesem Bereich Schwarzarbeit nicht zu beseitigen gewesen sei, wie diese vermehrt in privaten Haushalten bei unmittelbarer Beauftragung durch den Steuerpflichtigen und Barzahlung stattgefunden habe, liege hierin auch der sachliche Grund für die unterschiedliche Behandlung der ansonsten nahezu gleichen Sachverhalte. Ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz in Artikel 3 GG sei somit nicht ersichtlich. Der von den Klägern zitierten Rechtsauffassung von Glanegger in Schmidt, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randziffer 10, wonach durch die enge Auslegung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen die jeweiligen Wohnverhältnisse ohne Grund unterschiedlich behandelt würden, könne nicht gefolgt werden.

Entscheidungsgründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

Gründe

 
Die Klage ist  begründet.
Der angefochtene Einkommensteuerbescheid ist rechtswidrig. Das beklagte Finanzamt hat eine Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen im Streitjahr 2003 zu Unrecht nicht gewährt.
10 
Für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die in einem inländischen Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich gem. § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz in der im Streitjahr 2003 gültigen Fassung die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 v. H., höchstens 600,- EURO, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 Sozialgesetzbuch IV darstellen und soweit sie nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 Satz 1 Einkommensteuergesetz ist nach Satz 3 dieser Vorschrift, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung oder die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg des Kreditinstituts nachweist.
11 
§ 35 a wurde durch Artikel 8 Nummer 7 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (Bundesgesetzblatt I, 4621; Bundessteuerblatt I 2003, 3) neu in das Einkommensteuergesetz eingefügt. Die Vorschrift ist nach § 52 Abs. 50 b Einkommensteuergesetz erstmals für im Veranlagungszeitraum 2003 geleistete Aufwendungen anzuwenden, soweit auch die den Aufwendungen zu Grunde liegenden Leistungen nach dem 31. Dezember 2002 erbracht wurden. Der Grund für die Einfügung der Neuregelung war ein Vorschlag der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", der so genannten Hartz-Kommission. Diese hatte empfohlen, Dienstleistungen in privaten Haushalten steuerlich zu fördern, um einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. Bericht der Kommission "Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt", 2002, 170 ff.). Diesen Überlegungen hat sich der Finanzausschuss des Bundestags angeschlossen. Durch Einfügung des neuen § 35 a in das Einkommensteuergesetz wurde diese Absicht des Gesetzgebers verwirklicht (vgl. Bundestags-Drucksache 15/91 vom 14. November 2002, Seite 19 ff.). Die Vorschrift ersetzt teilweise die zum 01. Januar 2002 außer Kraft getretene frühere Regelung in § 10 Abs. 1 Nr. 8 Einkommensteuergesetz zur Begünstigung haushaltswirtschaftlicher Beschäftigungsverhältnisse, das sogenannte Dienstmädchenprivileg (Niermann/Plenker, Der Betrieb-DB-2003, 308).
12 
Das Bundesministerium der Finanzen hat zuletzt in seinem Schreiben vom 01. November 2004 IV C 8-S 2296 b - 16/2004 (Bundessteuerblatt I 2004, 958) zur Anwendung des § 35 a Einkommensteuergesetz in den Textziffern 7 und 8 ausgeführt, für die im Haushalt bzw. der Wohnung des Steuerpflichtigen ausgeführten (haushaltsnahen) Dienstleistungen könne dieser nur dann die Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz in Anspruch nehmen, wenn er der Auftraggeber sei. Bei Wohnungseigentümergemeinschaften komme eine Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nicht in Betracht, wenn das Beschäftigungsverhältnis zur Wohnungseigentümergemeinschaft bestehe, also im Regelfall das Gemeinschaftseigentum betreffe, bzw. die Wohnungseigentümergemeinschaft - handelnd durch den Verwalter - Auftraggeber der haushaltsnahen Dienstleistungen sei. Diese Gesetzesauslegung ist nicht zutreffend.
13 
Nach dem Wortlaut des Gesetzes und des in der gesetzgeberischen Begründung des § 35 a Einkommensteuergesetz zum Ausdruck gekommenen Zwecks der Vorschrift folgt der Senat der Rechtsauffassung der Kläger, dass das Bundesministerium der Finanzen in seiner vom Finanzamt angewandten Verwaltungsanweisung zu einer unzutreffenden Auslegung des Gesetzes gelangt ist.
14 
Für die Auslegung von Gesetzen ist der objektivierte Wille des Gesetzgebers maßgebend, wie er sich aus dem Gesetzeswortlaut und aus dem Sinnzusammenhang der Vorschrift ergibt (vgl. Urteil des Bundesverfassungsgericht - BVerfG- vom 21. Mai 1952 2 BvH 2/52, Amtliche Sammlung der Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts - BVerfGE - 1, 299, 312; sowie Beschluss des BVerfG vom 17. Mai 1960 2 BvL 11/59, 111/60, BVerfGE 11, 126, 131; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 09. Oktober 1974 II R 67/68, Bundessteuerblatt II 1975,245). Der subjektive Wille der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Personen kann für die Auslegung nur insofern von Bedeutung sein, als er die Richtigkeit einer nach den sonstigen Grundsätzen ermittelten Auslegung bestätigt oder Zweifel behebt, die sonst nicht ausgeräumt werden könnten. Die Motive und Vorstellungen der Mitglieder der gesetzgebenden Körperschaften können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie im Gesetz selbst einen hinreichend bestehenden Ausdruck gefunden haben (Urteil des BVerfG vom 19. Dezember 1961 2 BvL 6/59, BVerfGE 13, 261, 268; Beschluss des BVerfG vom 16. Dezember 1981 1 BvR 898/79, BVerfGE 59, 128, 153; Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14. Mai 1991 VIII R 31/88, Bundessteuerblatt 1992, 167).
15 
Dem Wortlaut des § 35 a Abs. 2 Einkommensteuergesetz kann nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber für die von den Wohnungseigentümern oder deren Hausverwalter für die Wohnungseigentümergemeinschaft in Auftrag gegebenen Tätigkeiten keine Steuerermäßigung gewähren wollte.
16 
Die Auslegung des § 35 a Einkommensteuergesetz im Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 1. November 2004 hat eine nicht gerechtfertigte Benachteiligung der Wohnungseigentümer zur Folge, die nach dem Wortlaut des Gesetzes sowie dem lediglich in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nicht geboten ist (so auch Schmidt/Glanegger, Einkommensteuergesetz, 24. Auflage 2005, § 35 a Randnummer 10; Barein in Littmann/Bitz/Pust, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 22; anderer Ansicht Finanzgericht Köln, Urteil vom 21. Januar 2006 5 K 2573/05, Steuer-Eildienst-StEd-2006, 262; Fischer in Kirchhof, Einkommensteuergesetz, 6. Auflage 2006, § 35 a Randnummer 5; Blümich-Erhard, Einkommensteuergesetz, § 35 a Randnummer 11; Starke in Herrmann/Heuer/Raupach, Einkommensteuergesetz und Körperschaftsteuergesetz, § 35 a Einkommensteuergesetz, Anmerkung J 02-3). Nach dem Gesetzeswortlaut wird nicht ausdrücklich verlangt, dass der Steuerpflichtige selbst den Auftrag für die Dienstleistung erteilt bzw. den Vertrag über das Beschäftigungsverhältnis geschlossen hat. Nach § 35 a Abs. 2 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist Voraussetzung für die Steuerermäßigung, dass der Steuerpflichtige die Aufwendungen durch Vorlage einer Rechnung und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung durch Beleg eines Kreditinstituts nachweist. Diese gesetzlich geforderten Nachweise von Rechnung und Banküberweisung kann vor allem derjenige erbringen, der den Auftrag erteilt hat, d. h. Vertragspartner ist. Aus dem Gesetzeswortlaut ist jedoch nicht zu folgern, dass nur derjenige die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen kann, der selbst Auftraggeber der Dienstleistung ist. Auch wenn der Auftrag für die Dienstleistung durch die Wohnungseigentümer gemeinsam oder deren Hausverwalter mit gesetzlicher Vertretungsmacht erteilt wird, kann die gesetzliche Voraussetzung für die Steuerermäßigung erfüllt sein. Denn zur Bejahung der ausdrücklich vom Gesetzgeber normierten Voraussetzung des Nachweises der Aufwendungen durch eine Rechnung bedarf es nur der genauen Bezeichnung der haushaltsnahen Dienstleistung und der Bezifferung der steuerlich begünstigten Aufwendungen (Finanzgericht München, Urteil vom 19. November 1997 13 K 1979/97, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2006, 503). Dabei hält es der Senat für ausreichend, dass sich die auf den Steuerpflichtigen entfallenden (anteiligen) Kosten für die haushaltsnahe Dienstleistung zweifelsfrei aus der Rechnung sowie aus dem Anteil an dem Gemeinschaftseigentum bzw. der Verwaltungskostenabrechnung ergeben. Dass der Hausverwalter gegebenenfalls die gesamten Kosten als Vertreter der Wohnungseigentümer auf das Konto des Dienstleisters zahlt, ist unschädlich.
17 
Auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten arbeitsmarktpolitischen Zielsetzung des Gesetzgebers ist die hier für zutreffend erachtete Auslegung gerechtfertigt. Ebenso wie bei Dienstleistungen im privaten Haushalt des Steuerpflichtigen besteht bei für eine Wohnungseigentümergemeinschaft geleisteten Arbeiten die wenn auch geringere Gefahr der Schwarzarbeit. Vor allem bei aus wenigen Beteiligten bestehenden Wohnungseigentümergemeinschaften, bei denen die Verwaltung gemeinschaftlich oder durch einen der Wohnungseigentümer als Verwalter durchgeführt wird, werden die Arbeiten oftmals von den Wohnungseigentümern selbst übernommen oder ohne ordnungsgemäße Rechnung und Banküberweisung abgewickelt. Dass bei Wohnungseigentümergemeinschaften mit zahlreichen Beteiligten regelmäßig anders verfahren wird, wird nicht verkannt. Bei dieser Sachlage gebietet es der Zweck des Gesetzes nicht, Wohnungseigentümergemeinschaften von der Steuerermäßigung nach § 35 a Einkommensteuergesetz allgemein auszuschließen.
18 
Die Gesetzesauslegung durch die Verwaltung ist auch unter Beachtung des verfassungsrechtlichen Gleichheitsgebots des Artikel 3 Abs. 1 GG nicht gerechtfertigt. Denn Mitglieder von Wohnungseigentümergemeinschaften werden durch die Regelung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber Miteigentümergemeinschaften sowie Eigentümern von Einfamilienhäusern gleichheitswidrig benachteiligt. Eine den Gleichheitssatz verletzende Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte liegt dann vor, wenn sich für diese kein sachlicher Grund finden lässt, diese mithin als willkürlich zu bezeichnen ist (BVerfGE 91, 118; 83, 1). Im Streitfall ist die Ungleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte in der Verwaltungsvorschrift nicht durch einen hinreichenden Differenzierungsgrund gerechtfertigt. Dieser besteht - wie ausgeführt - nicht in dem Zweck der Lenkungsnorm, welcher überdies keine hinreichende Ausprägung im Gesetzeswortlaut gefunden hat. Eine Ungleichbehandlung liegt vor allem deshalb vor, weil die Verwaltungsanweisung die Steuerermäßigung nicht versagt, wenn die haushaltsnahe Dienstleistung gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft eines Wohngebäudes erbracht wurde. Auch bei Miteigentum nach Bruchteilen an einem Wohngebäude ist hinsichtlich der gemeinschaftlich genutzten Gebäudeteile eine gemeinschaftliche Verwaltung gegeben (§§ 1008, 741, 744 Bürgerliches Gesetzbuch). Entsprechende Pflege- und Reinigungsarbeiten an der Außenanlage sowie im Treppenhaus und Keller obliegen demnach der gemeinschaftlichen Verwaltung der Miteigentümer. In einem solchen Fall ist kein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung von Wohnungseigentum und Miteigentum an Wohngebäuden nach Bruchteilen ersichtlich. Denn in beiden Fällen werden die Dienste gegenüber einer Eigentümergemeinschaft geleistet, zumal es sich bei dem Wohnungseigentum nach den §§ 1 ff. Wohnungseigentumsgesetz um eine unauflösliche Verbindung von Miteigentum nach Bruchteilen am Gemeinschaftseigentum (Grundstück und besondere Gebäudeteile) sowie Sondereigentum an Wohnräumen handelt (Palandt/Bassenge, Bürgerliches Gesetzbuch, 65. Auflage 2006, Wohnungseigentumsgesetz, Überblick Randnummer 2). In dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen wird demnach bei wesentlich gleichen Sachverhalten eine gleichheitswidrige Unterscheidung getroffen.
19 
Da es zwischen den Beteiligten unstreitig ist, dass durch die von den Klägern vorgelegten Belege der Wohnungseigentümergemeinschaft der gesetzlich geforderte Nachweis von Rechnung und Banküberweisung erbracht worden ist, ist der Klage stattzugeben.
20 
Es ergibt sich folgende Steuerberechnung:
21 
tarifliche Einkommensteuer laut Bescheid vom 8. April 2004
8.743,00 EURO
./.Steuerermäßigung nach § 35 a Abs. 2 EStG (20 v.H. von 403 EURO)
80,60 EURO
festzusetzende Steuer laut Urteil
8.662,40 EURO
22 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.
23 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit wegen der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 151 Finanzgerichtsordnung in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 709, 711 Zivilprozessordnung.
24 
Die Revision wird gem. § 115 Abs. 2 Nr. 1 Finanzgerichtsordnung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
25 
Die Entscheidung ergeht nach § 94 a Finanzgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung, da der Streitwert lediglich 81 EURO beträgt, mithin 500 EURO nicht übersteigt.

(1) Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, bei denen es sich um eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch handelt, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 510 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.

(2)1Für andere als in Absatz 1 aufgeführte haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse oder für die Inanspruchnahme von haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach Absatz 3 sind, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 4 000 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen.2Die Steuerermäßigung kann auch in Anspruch genommen werden für die Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen sowie für Aufwendungen, die einem Steuerpflichtigen wegen der Unterbringung in einem Heim oder zur dauernden Pflege erwachsen, soweit darin Kosten für Dienstleistungen enthalten sind, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind.

(3)1Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent der Aufwendungen des Steuerpflichtigen, höchstens jedoch um 1 200 Euro.2Dies gilt nicht für öffentlich geförderte Maßnahmen, für die zinsverbilligte Darlehen oder steuerfreie Zuschüsse in Anspruch genommen werden.

(4)1Die Steuerermäßigung nach den Absätzen 1 bis 3 kann nur in Anspruch genommen werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis, die Dienstleistung oder die Handwerkerleistung in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder – bei Pflege- und Betreuungsleistungen – der gepflegten oder betreuten Person ausgeübt oder erbracht wird.2In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 zweiter Halbsatz ist Voraussetzung, dass das Heim oder der Ort der dauernden Pflege in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt.

(5)1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 1 bis 3 können nur in Anspruch genommen werden, soweit die Aufwendungen nicht Betriebsausgaben oder Werbungskosten darstellen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt worden sind; für Aufwendungen, die dem Grunde nach unter § 10 Absatz 1 Nummer 5 fallen, ist eine Inanspruchnahme ebenfalls ausgeschlossen.2Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Absätzen 2 und 3 gilt nur für Arbeitskosten.3Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen nach Absatz 2 oder für Handwerkerleistungen nach Absatz 3 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist.4Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 bis 3 insgesamt jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Steuern können niedriger festgesetzt werden und einzelne Besteuerungsgrundlagen, die die Steuern erhöhen, können bei der Festsetzung der Steuer unberücksichtigt bleiben, wenn die Erhebung der Steuer nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre. Mit Zustimmung des Steuerpflichtigen kann bei Steuern vom Einkommen zugelassen werden, dass einzelne Besteuerungsgrundlagen, soweit sie die Steuer erhöhen, bei der Steuerfestsetzung erst zu einer späteren Zeit und, soweit sie die Steuer mindern, schon zu einer früheren Zeit berücksichtigt werden.

(2) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 kann mit der Steuerfestsetzung verbunden werden, für die sie von Bedeutung ist.

(3) Eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1 steht in den Fällen des Absatzes 2 stets unter Vorbehalt des Widerrufs, wenn sie

1.
von der Finanzbehörde nicht ausdrücklich als eigenständige Billigkeitsentscheidung ausgesprochen worden ist,
2.
mit einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 verbunden ist oder
3.
mit einer vorläufigen Steuerfestsetzung nach § 165 verbunden ist und der Grund der Vorläufigkeit auch für die Entscheidung nach Absatz 1 von Bedeutung ist.
In den Fällen von Satz 1 Nummer 1 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs, wenn die Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung abläuft, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 2 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Aufhebung oder Entfallen des Vorbehalts der Nachprüfung der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist. In den Fällen von Satz 1 Nummer 3 entfällt der Vorbehalt des Widerrufs mit Eintritt der Endgültigkeit der Steuerfestsetzung, für die die Billigkeitsmaßnahme Grundlagenbescheid ist.

(4) Ist eine Billigkeitsmaßnahme nach Absatz 1, die nach Absatz 3 unter Vorbehalt des Widerrufs steht, rechtswidrig, ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. § 130 Absatz 3 Satz 1 gilt in diesem Fall nicht.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(1) Steuerbescheide sind aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer höheren Steuer führen,
2.
soweit Tatsachen oder Beweismittel nachträglich bekannt werden, die zu einer niedrigeren Steuer führen und den Steuerpflichtigen kein grobes Verschulden daran trifft, dass die Tatsachen oder Beweismittel erst nachträglich bekannt werden. Das Verschulden ist unbeachtlich, wenn die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit Tatsachen oder Beweismitteln im Sinne der Nummer 1 stehen.

(2) Abweichend von Absatz 1 können Steuerbescheide, soweit sie auf Grund einer Außenprüfung ergangen sind, nur aufgehoben oder geändert werden, wenn eine Steuerhinterziehung oder eine leichtfertige Steuerverkürzung vorliegt. Dies gilt auch in den Fällen, in denen eine Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 ergangen ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

(1)1Einnahmen sind innerhalb des Kalenderjahres bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind.2Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten als in diesem Kalenderjahr bezogen.3Der Steuerpflichtige kann Einnahmen, die auf einer Nutzungsüberlassung im Sinne des Absatzes 2 Satz 3 beruhen, insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Für Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gilt § 38a Absatz 1 Satz 2 und 3 und § 40 Absatz 3 Satz 2.5Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

(2)1Ausgaben sind für das Kalenderjahr abzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.2Für regelmäßig wiederkehrende Ausgaben gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.3Werden Ausgaben für eine Nutzungsüberlassung von mehr als fünf Jahren im Voraus geleistet, sind sie insgesamt auf den Zeitraum gleichmäßig zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird.4Satz 3 ist auf ein Damnum oder Disagio nicht anzuwenden, soweit dieses marktüblich ist.5§ 42 der Abgabenordnung bleibt unberührt.6Die Vorschriften über die Gewinnermittlung (§ 4 Absatz 1, § 5) bleiben unberührt.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und, soweit die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten es nicht ausschließen, die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a sinngemäß anzuwenden; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts und des Bundesgerichtshofs der Bundesfinanzhof und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Finanzgerichtsordnung tritt; die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.