Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2016 - 11 K 3133/14

bei uns veröffentlicht am10.05.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin ein Anspruch auf Entlastung von der Mineralölsteuer für die auf Flügen mit eigenen Luftfahrzeugen verwendeten Flugturbinenkraftstoffe (Kerosin) zusteht.
Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der neben der Y-Verwaltungsgesellschaft mbH als Komplementärin mehrere Stiftungen als Kommanditistinnen beteiligt sind. Sie ist Teil einer weltweit operierenden Unternehmensgruppe, die die Herstellung und den Handel von und mit Produkten der X-technik betreibt. Im streitigen Zeitraum war sie Eigentümerin mehrerer Luftfahrzeuge, die mit den folgenden amtlichen Kennzeichen registriert waren:
·x-xxx     Geschäftsflugzeug
·y-yyyy    Business-Jet I
·z-zzzz    Business-Jet II
·p-pppp   Business-Jet III
Über eine Betriebsgenehmigung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) und über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (ABl. EG Nr. L 240/1) verfügt sie nicht; seit dem 17. Juli 2006 ist die Klägerin indessen im Besitz einer Genehmigung zum nichtgewerblichen entgeltlichen Transport von Personen/Waren.
Die Klägerin setzte ihre Luftfahrzeuge im Jahr 2006 u. a. im Werkflugverkehr ein, indem sie Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen transportierte. Die dabei anfallenden Kosten wurden intern verrechnet und denjenigen Werken/Abteilungen belastet, in deren Interesse die jeweiligen Flüge durchgeführt worden waren.
Mit einer beim beklagten Hauptzollamt (HZA) am 16. November 2007 eingereichten Steueranmeldung machte die Klägerin auf der Grundlage der §§ 25 Abs. 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) sowie 50 und 51 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes (MinöStV) für den Zeitraum Januar bis Juli 2006 eine Vergütung von zuvor nachweislich entrichteter Mineralölsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx EUR geltend. Die Steuer entfällt auf xxx.xxx l Flugturbinenkraftstoff (Kerosin), der  - so die Angaben der Klägerin -  mit ihren Flugzeugen ausschließlich bei der Durchführung betrieblicher Flüge verbraucht worden sei.
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Mit Bescheid vom 20. Dezember 2007 lehnte das HZA nach weiterem Schriftwechsel die Festsetzung der beantragten Vergütung unter Hinweis darauf ab, dass die Voraussetzungen für die von der Klägerin in Anspruch genommene Befreiungsvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG nicht vorgelegen hätten. Die Vorschrift erfordere eine Verwendung der Luftfahrtbetriebsstoffe zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen, Sachen oder entgeltlichen Erbringung von Dienstleistungen. Gewerbsmäßigkeit setze in diesem Zusammenhang eine mit Gewinnerzielungsabsicht unternommene Betätigung voraus, mit der (Beförderungs-)Dienstleistungen gegenüber Dritten erbracht und auch abgerechnet werden. Daran fehle es. Die Klägerin habe lediglich Führungskräfte und andere Mitarbeiter des eigenen Unternehmens befördert. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das HZA durch Entscheidung vom 23. April 2008, auf die wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, als unbegründet zurück.
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Dagegen richtet sich die am 9. Mai 2008 erhobene Klage, mit der die Klägerin den auf Erstattung von Mineralölsteuer gerichteten Vergütungsanspruch weiterverfolgt. Nach einem ersten Austausch der gegensätzlichen Rechtspositionen setzte das Gericht das Verfahren bis zur Entscheidung des BFH in der Sache VII R 9/09 aus (Beschluss vom 5. Januar 2010 - 11 K 2149/08) und ordnete anschließend auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens gegen das Urteil des FG Düsseldorf vom 7. März 2012 - 4 K 3955/08 VE an (Beschluss vom 20. September 2012 - 11 K 2453/12). Nach Bekanntwerden des in der Sache VII R 9/13 ergangenen BFH-Beschlusses vom 8. Juli 2014 nahm das Gericht den vorliegenden Rechtsstreit mit Verfügung vom 24. September 2014 wieder auf.
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Nach der Wiederaufnahme des Verfahrens trug die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. Februar 2015 erstmals vor, sie habe außerdem auch Flüge durchgeführt, mit denen sie entgeltlich Personen und/oder Sachen für andere dem Y-Konzern angehörende Gesellschaften und für Dritte transportiert habe. Für diese Flüge habe sie den Gesellschaften, für die die Flüge durchgeführt worden waren, Teilkosten in Rechnung gestellt; ein Gewinnaufschlag und/oder eine Bearbeitungspauschale seien nicht erhoben worden. Für diesen Teil der Flüge hat die Klägerin eine Tabelle beigefügt, in der sie diese nach Rechnungs-Nr., Rechnungsdatum, Tankort, Betankungsmenge [L], Mineralölsteuer, Kennzeichen des Luftfahrzeugs, Flugzeit [h], Verbrauch, Verwendungsdatum, Abflugort, Zielort und „Kostenstelle“ aufgelistet hat; wegen der Einzelheiten wird auf die Eintragungen in der Tabelle (vorgelegt als Anlage K 1; vgl. FG-Akte Bl. 152 - 153) Bezug genommen. Die Tabelle weist Flüge für das eigene Unternehmen sowie Flüge auf, mit denen Personen befördert worden sind, die anderen  - rechtlich selbständigen -  Konzernunternehmen angehörten, nicht jedoch Flüge, mit denen Dritte, also nicht zum Konzernverbund gehörende Personen befördert worden sind. Auf eine Aufklärungsanordnung des Gerichts vom 31. August 2015 hin hat die Klägerin ihr neues Vorbringen mit Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 konkretisiert und als Anlagen K 2 bis K 22 zahlreiche Unterlagen zu dessen Untermauerung vorgelegt (FG-Akte Bl. 222 bis 271). Unter anderem hat sie mit der Anlage K 22 eine zusammenfassende Auflistung aller unter Berücksichtigung der Einwendungen des HZA in den Jahren 2005 und 2006 verbliebenen insgesamt 27 Flüge vorgelegt, die sie zugunsten anderer Konzerngesellschaften gegen Kostenbeteiligung durchgeführt hat. Bei der Weiterberechnung an andere Gesellschaften des Y-Konzerns hat sie in den Jahren 2005 und 2006 bei einer Beförderung mit dem Geschäftsflugzeug (x-xxx) 2.300 EUR pro Flugstunde und bei einer Beförderung mit einem der drei anderen Flugzeuge 1.650 EUR pro Flugstunde angesetzt und  - bei mehreren Passagieren -  den aus der Flugzeit errechneten Betrag auf die Zahl der beförderten Personen aufgeteilt. Mit den angesetzten und  - ganz oder anteilig -  weiterberechneten Stundensätzen wurden bei dem Geschäftsflugzeug (x-xxx) knapp ein Viertel und bei den anderen Flugzeugen knapp die Hälfte der für die jeweiligen Flugzeuge ermittelten (fixen und variablen) Kosten pro Flugstunde gedeckt. Wegen diesbezüglicher Einzelheiten wird auf die dem Schreiben der Klägerin vom 11. Dezember 2015 als Anlage K 21 beigefügte Tabelle Bezug genommen.
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Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie einen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG in der im streitigen Zeitraum geltenden Fassung habe. Maßgebend hierfür sei, dass sie in ihrem Gewerbebetrieb mit den Luftfahrzeugen Werkarbeit ausgeführt habe und Werkflugverkehr nach dem Erlass des BMF vom 3. Dezember 2002 - III A 1 - V 0353 - 01/02 - ebenfalls begünstigt sei. Ihr Befreiungsanspruch folge aber nicht nur aus der gebotenen richtlinienkonformen Auslegung der nationalen Bestimmung des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG, sondern ergebe sich unmittelbar aus Art. 8 der Richtlinie 92/81/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Verbrauchsteuer auf Mineralöle und ebenso aus der nachfolgenden Regelung in Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Energiesteuerrichtlinie  - EnergieStRL). Nach diesen Richtlinienbestimmungen sei nämlich einem Unternehmen eine Befreiung von der Mineralölsteuer bereits dann zu gewähren, wenn das Flugzeug zu kommerziellen Zwecken genutzt werde. Das sei vorliegend der Fall. Zum einen sei durch den Transport von Mitarbeitern, Gesellschaftern und Geschäftsführern die eigentliche unternehmerische Tätigkeit erst ermöglicht worden. Zum anderen seien für die Überlassung der von ihr  - der Klägerin -  betankten, mit allen Betriebsstoffen versorgten und versicherten Flugzeuge Kosten verrechnet worden. Durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b EnergieStRL von der Befreiung ausgenommen sei nur die private nichtgewerbliche Verwendung; um eine solche Verwendung habe es sich nicht gehandelt.
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Dass sie keine Genehmigung als Luftfahrtunternehmen habe, sei unerheblich, da weder die nationalen noch die unionsrechtlichen Vorschriften auf eine solche Genehmigung abstellten.
15 
Jedenfalls soweit nicht reine unternehmensinterne Flüge (sog. klassischer Werkverkehr) in Frage stünden, könne auch nicht zweifelhaft sein, dass die Flüge zur Erbringung von Dienstleistungen im Sinne des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV gedient hätten. Die Konstellation im Streitfall entspreche insoweit dem vom BFH im Urteil vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschiedenen Sachverhalt. Auch sie  - die Klägerin -  erbringe neben anderen Leistungen auch Luftfahrtdienstleistungen. Für die Befreiung von der Mineralölsteuer sei lediglich darauf abzustellen, ob die konkrete Tätigkeit, für die das Energieerzeugnis verwendet wird, steuerbefreit ist oder nicht; die weitere unternehmerische Betätigung des Eigentümers des Luftfahrzeugs sei hierfür nicht von Belang. Soweit das HZA die Steuerbefreiung von einer Gewerblichkeit in dem Sinne abhängig mache, dass speziell mit der steuerbefreiten Betätigung die Erzielung von Gewinnen angestrebt werden müsse, sei dem nicht zu folgen. Es reiche vielmehr aus, dass ein Entgelt vergütet werde; dieses müsse nicht kostendeckend sein. Wollte man dies anders sehen, müsste man etwa der Lufthansa die Steuerbefreiung versagen, wenn und soweit sie (auch) Strecken bediene, mit denen sie nicht einmal ihre Kosten decken könne; dies zeige, dass das Gesetz so nicht verstanden werden könne.
16 
Für den Fall, dass das Gericht die Steuerfreiheit der Verwendung des Mineralöls an der fehlenden Gewerblichkeit der von der Klägerin durchgeführten Flüge scheitern zu lassen beabsichtige, hält die Klägerin eine Vorlage an den EuGH für geboten.
17 
Wegen aller weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 7. Juli 2008, 17. Februar 2009 sowie vom 26. Februar, 12. August und 11. Dezember 2015 verwiesen.
18 
Die Klägerin beantragt,
den Ablehnungsbescheid vom 17. Januar 2008 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 23. April 2008 aufzuheben und das HZA zu verpflichten, ihr auf der Grundlage der Steueranmeldung vom 15. November 2007 Mineralölsteuer in Höhe von xxx.xxx,xx EUR zu vergüten, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
19 
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
20 
Hinsichtlich der innerdienstlichen Flüge scheitere die Steuerbefreiung schon daran, dass damit keine entgeltlichen Luftfahrtdienstleistungen erbracht worden seien. Der BFH habe in der Entscheidung vom 28. Februar 2012 VII R 9/09 deutlich gemacht, dass einem Unternehmen, das ein eigenes Luftfahrzeug zur Beförderung der eigenen Mitarbeiter für innerbetriebliche Zwecke einsetze, hierfür keine Steuerentlastung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG i. V. m. § 50 Abs. 1 MinöStV zustehe.
21 
Aber auch soweit die Klägerin Flüge für verschiedene Y-Gesellschaften und/oder für Dritte durchgeführt habe, könne sie die beantragte Entlastung nicht beanspruchen. Denn insofern sei die Klägerin nicht gewerbsmäßig im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG tätig geworden. Ihr Hauptzweck sei der Handel mit X-material. Auch sei die Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen ihrem Internetauftritt nicht als Unternehmensgegenstand zu entnehmen. Ein kausaler Zusammenhang zwischen der Unternehmenstätigkeit der Klägerin und den erbrachten Luftfahrtdienstleistungen sei nicht gegeben. Dementsprechend besitze die Klägerin seit dem 17. Juli 2006 auch nur für die nichtgewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen eine luftfahrtrechtliche Genehmigung.
22 
Soweit der BFH mit seinen Urteilen vom 20. Mai 2014 VII R 29/12 (BFH/NV 2014, 1457) sowie vom 8. Juli 2014 VII R 9/13 (BFH/NV 2014, 1596) entschieden habe, dass ein Unternehmen, das für andere Unternehmen der Unternehmensgruppe, der es angehört, oder für den Geschäftsführer einer Komplementärin Flüge durchführe, steuerbegünstigte Luftfahrtdienstleistungen erbringe, beruhe das darauf, dass die durchgeführten Flüge in den entschiedenen Fällen mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko durchgeführt und mit einem Gewinnaufschlag abgerechnet worden seien. Insofern sei dort Gewerbsmäßigkeit gegeben gewesen. Im Fall der Klägerin sei dies hingegen angesichts der Verrechnung lediglich von Teilkosten gerade nicht der Fall gewesen.
23 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des HZA vom 19. September 2008, vom 9. Juni 2015 sowie vom 22. Februar 2016 Bezug genommen.
24 
Am 10. Mai 2016 fand in der Streitsache eine mündliche Verhandlung statt. Wegen ihres Verlaufs wird auf die hierüber erstellte Niederschrift verwiesen.

Entscheidungsgründe

25 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
26 
Der Bescheid vom 17. Januar 2008 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 23. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte HZA hat es darin zu Recht abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Juli 2006 Mineralölsteuer zu vergüten. Ihr steht nach den hierfür maßgebenden Vorschriften (vgl. dazu nachfolgend 1.) kein Anspruch auf Entlastung von der Mineralölsteuer zu. Sie beförderte mit den von ihr eingesetzten Flugzeugen weder gewerbsmäßig Personen oder Sachen noch erbrachte sie damit entgeltlich Dienstleistungen. Das gilt nicht nur, soweit sie im Werkflugverkehr Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen transportiert (dazu nachfolgend 2.), sondern auch, soweit sie in einigen Fällen Personen für andere, dem Y-Konzern angehörende Gesellschaften befördert und dafür Kosten abgerechnet hat (dazu nachfolgend 3.). Die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs ist auch in den letztgenannten Fällen zu anderen als kommerziellen Zwecken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL erfolgt (dazu nachfolgend 4.).
27 
1. Nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG  i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Luftfahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern  - ZfZ -  2012, 20) entschieden, dieser Begriff verlange, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH im Umkehrschluss, dass die begünstigten Flüge unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen müssen (vgl. das Urteil vom 6. November 2012 VII R 40/09, BFH/NV 2013, 592). Denn nach den unionsrechtlichen Vorgaben wird die Steuerbefreiung nicht bestimmten Unternehmen gewährt, sondern es handelt sich um eine verwendungsorientierte Steuerbegünstigung, deren Gewährung die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen zu den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL bezeichneten Zwecken voraussetzt. Dafür reicht es aber nicht schon aus, dass der Eigentümer eines Flugzeugs dieses im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nutzbringend einsetzt.
28 
2.  Soweit die Klägerin ihre Flugzeuge im Werkflugverkehr einsetzte, wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
29 
Zwar wurden diese Flüge von der Klägerin unzweifelhaft im Rahmen der betrieblichen Zielsetzungen ihres Gewerbebetriebs ausgeführt. Dass die Klägerin mit dem Transport ihrer Beschäftigten (Geschäftsführern, Prokuristen und Angestellten) insbesondere zu den unterschiedlichen Standorten des Unternehmens, zu Werken verbundener Unternehmen oder zu Geschäftspartnern ihren Gesellschaftszweck förderte, bestreitet auch das HZA nicht. Das genügt indessen für die begehrte Steuerbefreiung nicht. Der für die Erlangung der in § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG geregelten Steuerbefreiung notwendige Einsatz von Luftfahrtbetriebsstoffen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen setzt vielmehr voraus, dass die von dem Luftfahrtunternehmen am Markt angebotene und erbrachte Dienstleistung gerade in der Beförderung von Personen oder Sachen oder in der Erbringung anderer Luftfahrtdienstleistungen besteht. Bei Werkflügen, mit denen Firmenpersonal im Interesse der Zeitersparnis und/oder zur effektiveren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Flugzeug zu verschiedenen Standorten des eigenen oder von verbundenen Unternehmen, zu Messen oder zu Geschäftspartnern geflogen werden, ist das nicht der Fall.
30 
Der Unternehmenszweck der Klägerin liegt nicht in der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen verschiedenster Art, sondern auf anderen Geschäftsfeldern, nämlich in der Herstellung von und in dem Handel mit Produkten der X-technik. Diesem Zweck dienten die Werkflüge lediglich mittelbar. Das reicht für die beanspruchte Steuerbefreiung nicht aus.
31 
3.  Eine Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG scheidet unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber auch für diejenigen Flüge aus, bezüglich derer die Klägerin anderen Unternehmen für die Beförderung von Personen Kosten in Rechnung gestellt hat.
32 
Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG). Auch steht es nach der zitierten Rechtsprechung des BFH der Steuerbefreiung  für die Luftfahrtbetriebsstoffe  - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen -  nicht entgegen, dass der Verwender nicht im Besitz einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist, die ihn als Luftfahrtunternehmen ausweist. Erforderlich ist indessen, dass die Personenbeförderung gewerbsmäßig erfolgt. An dieser Voraussetzung scheitert die Steuerbefreiung für diejenigen Flüge, mit denen (auch) Personen anderer Unternehmen befördert worden sind.
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a)  Gewerbsmäßigkeit liegt (nur) vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Diese Begriffsbestimmung hat zwischenzeitlich in § 60 Abs. 5 EnergieStV auch einen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Sie stellt eine zutreffende und an den unionsrechtlichen Vorgaben orientierte Auslegung des Begriffs der „Gewerbsmäßigkeit“ dar, von der bereits im Anwendungsbereich des MinöStG (nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) die Gewährung einer Steuerbefreiung für Beförderungsdienstleistungen durch Luftfahrtunternehmen abhängt.
34 
Wegen der strikten Verwendungsbezogenheit der Steuerbegünstigung von Flugbenzin genügt es hierfür nicht, dass ein Unternehmen im Rahmen seines Gewerbebetriebs auch Flüge durchführt, für die sie Dritten Kosten in Rechnung stellt. Vielmehr müssen gerade auch die Luftfahrtdienstleistungen gewerbsmäßig erbracht werden; der Verwender muss mit diesen Leistungen in Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnehmen. Zwar ist die danach erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die erzielten Entgelte bei einzelnen Luftfahrtdienstleistungen oder auch in bestimmten Jahren zur Deckung der mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist das verlangte und berechnete Entgelt jedoch so gering bemessen, dass damit eine Kostendeckung von vornherein ausgeschlossen ist, kann insoweit von einer gewerbsmäßigen Betätigung nicht die Rede sein.
35 
b)  So aber verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat von anderen Unternehmen für ihre Flugdienstleistungen zwar Entgelte verlangt; diese waren aber nicht einmal annähernd kostendeckend. Die Leistungen wurden mithin nicht gewerbsmäßig erbracht.
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Die Klägerin hat die Flugstunde bei einem Einsatz einer der drei Business-Jets jeweils mit 1.650 EUR und bei einem Einsatz dem Geschäftsflugzeug mit 2.300 EUR abgerechnet, obwohl die durchschnittlichen (fixen und variablen) Kosten pro Flugstunde jeweils über dem Doppelten des verrechneten Stundensatzes lagen. Nach der von der Klägerin als Anlage K 21 zum Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 vorgelegten Tabelle stellten sich die Kosten der einzelnen Flugstunden pro Flugstunde im streitigen Zeitraum wie folgt dar:
37 
[ … ]
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Während die weiterberechneten Kosten danach im Jahr 2006 bei den Business-Jets die durchschnittlichen Fixkosten pro Stunde geringfügig überschritten, bezogen auf die gesamten Kosten dieser drei Flugzeuge allerdings mit nur 43 % nicht einmal die Hälfte dieser Kosten erreicht haben, war der Kostendeckungsgrad bei dem Geschäftsflugzeug mit dem Kennzeichen x-xxx mit nur 22 % (bezogen auf die gesamten Kosten) noch deutlich geringer. Dafür, dass sich die Verhältnisse in dem vorliegend zu beurteilenden  - eingeschränkten -  Zeitraum Januar bis Juli 2006 wesentlich anders darstellen, ist weder etwas vorgetragen noch gibt es dafür Anhaltspunkte in den Akten
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Bei einem Entgelt in dieser Größenordnung ist offensichtlich, dass die Luftfahrtdienstleistungen von der Klägerin nicht in einer Weise erbracht worden sind, wie sie für ein mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt operierendes Unternehmen kennzeichnend ist. Es muss daher im Streitfall nicht entschieden werden, ob Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 60 Abs. 5 EnergieStV stets die Berechnung eines Zuschlags zu den Kosten voraussetzt oder ob und ggf. unter welchen Umständen auch eine nicht ganz kostendeckende Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen deren Qualifizierung als gewerbsmäßige Betätigung noch ermöglicht.
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4.  Für die begehrte Steuerbefreiung kann sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL getroffene Regelung stützen.
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Dem steht allerdings nicht schon entgegen, dass Richtlinienvorschriften sich zunächst nur an die Mitgliedstaaten wenden und zu ihrer Anwendung auf konkrete Rechtsverhältnisse grundsätzlich erst der Umsetzung in nationales Recht bedürfen (Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der zuletzt durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 geänderten Fassung -EGV-; jetzt Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 -AEUV-), welches  - sofern die Umsetzung im vorgegebenen Rahmen erfolgt -  sodann die Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn der Inhalt einer Richtlinie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. In diesem Fall kann sich der Einzelne unmittelbar auf eine nicht fristgerecht oder nicht zutreffend in nationales Recht umgesetzte Richtlinie berufen (vgl. z. B. das Urteil des EuGH vom 10. Juni 1999 C-346/97, in der Rechtssache Braathens, EU:C:1999:291, ZfZ 1999, 341). Soweit es  - wie im Streitfall -  um die Verwendung von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) geht, wird im Hinblick darauf, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL in seinem dritten Unterabsatz ausführt, die Mitgliedstaaten könnten die  - im ersten Unterabsatz festgelegte und sodann im zweiten Unterabsatz näher definierte -  Steuerbefreiung auf diese Art von Kraftstoffen beschränken, angenommen, dass sich der Verwender für die Gewährung der Steuerbefreiung unmittelbar auf die RL-Bestimmung berufen könne (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2012  4 K 3955/08 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3, 38). Das setzte jedoch die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs zu dem nach der Richtlinie privilegierten Zweck voraus. Hieran fehlt es indessen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Flüge.
42 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin bei dem bisweilen erfolgten Transport von Personen, die nicht bei ihr selbst, sondern bei einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen beschäftigt waren, diesem Unternehmen hierfür Kosten berechnet hat. Insofern scheint zwar die Voraussetzung „entgeltliche Beförderung von Personen“ erfüllt zu sein. Ein solches Regelungsverständnis ließe jedoch außer Acht, dass die Steuerbefreiung ihrem Zweck entsprechend nur der gewerblichen Luftfahrt zugute kommen soll. Der 23. Erwägungsgrund der EnergieStRL macht deutlich, dass ihr neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem der Zweck des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Gemeinschaft, nicht hingegen die Unterstützung jeglicher Art von Flugverkehr zugrunde liegt. Der EuGH hat hierzu auf die von der Kommission in Bezug auf die Steuerbefreiung von Kraftstoff postulierte Unterscheidung zwischen kommerzieller und privater Luftfahrt sowie darauf hingewiesen, dass Ziel der EnergieStRL nicht die Einführung allgemeiner Steuerbefreiungen, sondern die Besteuerung von Energieerzeugnissen durch die Mitgliedstaaten sei (vgl. nochmals das Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797, Systeme Helmholz, dort Rn. 22 und 23). Er hat u. a. hieran anknüpfend weiter entschieden, dass nicht jede einer gewerblichen Unternehmung dienliche Verwendung von Flugturbinenkraftstoff eine Nutzung dieses Kraftstoffs für kommerzielle Zwecke bedeutet. Der kommerzielle Zweck muss vielmehr gerade in der Erbringung der entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung liegen, für die der Kraftstoff verwendet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verwender des Kraftstoffs sich mit seiner Luftfahrtdienstleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern befindet.
43 
Während dies bei reinem Werkverkehr nicht der Fall ist, liegt bei einer entgeltlichen Personenbeförderung die Nutzung der eingesetzten Energieerzeugnisse zu kommerziellen Zwecken regelmäßig auf der Hand. Im Lichte der Ausführungen des EuGH erfolgt die Personenbeförderung gleichwohl nur dann zu kommerziellen Zwecken, wenn sie um des Entgelts willen erbracht wird. Hiervon ausgehend stellt nicht schon jeder (noch so geringe) Kostenbeitrag ein Entgelt dar, das eine Personenbeförderung aus dem Bereich der „privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“ herauslöst und zu einer kommerziellen Nutzung qualifiziert. Die Berechnung eines Entgelts indiziert eine gerade mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung vielmehr nur dann, wenn das Entgelt es nach seiner Bemessung dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, als Wettbewerber am Markt bestehen zu können (ähnlich auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Mai 2012  4 K 3334/11 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3 S. 42 und ferner der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des BFH vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535; zu einem Fall, in dem die Flugdienstleistungen zwar gegen ein Entgelt, jedoch im Rahmen einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinnützigen Zielsetzung erbracht wurden). Fehlt es daran nicht nur hinsichtlich einzelner Flugdienstleistungen, sondern generell bei der Personenbeförderung für Dritte, dann wird die Luftfahrt nicht  - wie es bei einem Luftfahrtunternehmen typischerweise der Fall ist -  der Entgelte wegen betrieben. Insofern stellt der Begriff der Gewerbsmäßigkeit eine zutreffende Umschreibung dessen dar, was nach dem Sinn und Zweck der EnergieStRL für die Steuerbefreiung nach deren Art. 14 Abs. 1 Buchst. b erforderlich ist. Insofern kann ergänzend auf die Ausführungen unter 3. a) verwiesen werden.
44 
Da die Klägerin im Streitfall den mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beförderung ihrer Gesellschafter und/oder Angestellten lediglich Beträge in Rechnung gestellt hat, mit denen  - bezogen auf die abgerechneten Flugstunden -  nicht einmal die fixen Kosten pro Flugstunde gedeckt werden konnten, hat sie die hierbei eingesetzten Energieerzeugnisse nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL für Zwecke der kommerziellen Luftfahrt in Form der entgeltlichen Personenbeförderung genutzt. Mit Kostenzuschüssen lediglich in dieser Höhe könnte und würde niemand kommerzielle Luftfahrt betreiben. Nicht mehr entscheidend ist daher, dass sich die Klägerin nach den vorgelegten Aufstellungen und Tabellen mit der vereinzelt erfolgten  - nicht kostendeckenden -  Personenbeförderung nicht etwa an den allgemeinen Markt gewandt, sondern lediglich dem gleichen Konzern angehörende Gesellschaften bedient hat.
45 
__________                    __________                    __________
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob bereits die Weiterberechnung von lediglich knapp der Hälfte der durch die Leistungserbringung veranlassten Kosten die Personenbeförderung zu einer gewerbsmäßigen Luftfahrtdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG und/oder zu einer entgeltlichen Personenbeförderung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL qualifiziert. Er misst dieser Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

Gründe

25 
Die Klage ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
26 
Der Bescheid vom 17. Januar 2008 und die ihn bestätigende Einspruchsentscheidung vom 23. April 2008 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Das beklagte HZA hat es darin zu Recht abgelehnt, der Klägerin für den Zeitraum Januar bis Juli 2006 Mineralölsteuer zu vergüten. Ihr steht nach den hierfür maßgebenden Vorschriften (vgl. dazu nachfolgend 1.) kein Anspruch auf Entlastung von der Mineralölsteuer zu. Sie beförderte mit den von ihr eingesetzten Flugzeugen weder gewerbsmäßig Personen oder Sachen noch erbrachte sie damit entgeltlich Dienstleistungen. Das gilt nicht nur, soweit sie im Werkflugverkehr Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitarbeiter aus betriebsbedingten Gründen transportiert (dazu nachfolgend 2.), sondern auch, soweit sie in einigen Fällen Personen für andere, dem Y-Konzern angehörende Gesellschaften befördert und dafür Kosten abgerechnet hat (dazu nachfolgend 3.). Die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs ist auch in den letztgenannten Fällen zu anderen als kommerziellen Zwecken im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL erfolgt (dazu nachfolgend 4.).
27 
1. Nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG  i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Luftfahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL hat der EuGH mit Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern  - ZfZ -  2012, 20) entschieden, dieser Begriff verlange, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Dies bedeutet nach der Rechtsprechung des BFH im Umkehrschluss, dass die begünstigten Flüge unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen müssen (vgl. das Urteil vom 6. November 2012 VII R 40/09, BFH/NV 2013, 592). Denn nach den unionsrechtlichen Vorgaben wird die Steuerbefreiung nicht bestimmten Unternehmen gewährt, sondern es handelt sich um eine verwendungsorientierte Steuerbegünstigung, deren Gewährung die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen zu den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL bezeichneten Zwecken voraussetzt. Dafür reicht es aber nicht schon aus, dass der Eigentümer eines Flugzeugs dieses im Rahmen seiner gewerblichen Tätigkeit nutzbringend einsetzt.
28 
2.  Soweit die Klägerin ihre Flugzeuge im Werkflugverkehr einsetzte, wurden diese Voraussetzungen nicht erfüllt.
29 
Zwar wurden diese Flüge von der Klägerin unzweifelhaft im Rahmen der betrieblichen Zielsetzungen ihres Gewerbebetriebs ausgeführt. Dass die Klägerin mit dem Transport ihrer Beschäftigten (Geschäftsführern, Prokuristen und Angestellten) insbesondere zu den unterschiedlichen Standorten des Unternehmens, zu Werken verbundener Unternehmen oder zu Geschäftspartnern ihren Gesellschaftszweck förderte, bestreitet auch das HZA nicht. Das genügt indessen für die begehrte Steuerbefreiung nicht. Der für die Erlangung der in § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG geregelten Steuerbefreiung notwendige Einsatz von Luftfahrtbetriebsstoffen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen setzt vielmehr voraus, dass die von dem Luftfahrtunternehmen am Markt angebotene und erbrachte Dienstleistung gerade in der Beförderung von Personen oder Sachen oder in der Erbringung anderer Luftfahrtdienstleistungen besteht. Bei Werkflügen, mit denen Firmenpersonal im Interesse der Zeitersparnis und/oder zur effektiveren Wahrnehmung ihrer Aufgaben mit dem Flugzeug zu verschiedenen Standorten des eigenen oder von verbundenen Unternehmen, zu Messen oder zu Geschäftspartnern geflogen werden, ist das nicht der Fall.
30 
Der Unternehmenszweck der Klägerin liegt nicht in der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen verschiedenster Art, sondern auf anderen Geschäftsfeldern, nämlich in der Herstellung von und in dem Handel mit Produkten der X-technik. Diesem Zweck dienten die Werkflüge lediglich mittelbar. Das reicht für die beanspruchte Steuerbefreiung nicht aus.
31 
3.  Eine Mineralölsteuerbefreiung nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG scheidet unter den im Streitfall gegebenen Umständen aber auch für diejenigen Flüge aus, bezüglich derer die Klägerin anderen Unternehmen für die Beförderung von Personen Kosten in Rechnung gestellt hat.
32 
Allerdings kann in der Personenbeförderung eine nach § 4 Abs.1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG zur Steuerbefreiung des dafür eingesetzten Flugbetriebsstoffs liegende Dienstleistung auch dann gesehen werden, wenn es sich bei der Auftraggeberin um eine dem gleichen Konzern zugehörige Gesellschaft handelt und die Beförderung von deren Vorständen und anderen leitenden Angestellten in Frage steht (so jedenfalls die Auffassung des BFH in seinem Beschluss vom 8. Juli 2014 VII R 9/13, BFH/NV 2014, 1596 zu § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG sowie in seinem Urteil vom 20. Mai 2014 VII R 29/12, BFH/NV 2014, 1457 zu § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG; a. A. hinsichtlich des konzerninternen Werkverkehrs hingegen Middendorp in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, EnergieStG - Stromsteuergesetz, Kommentar, Stand Januar 2016, Rz. 31 zu § 27 EnergieStG). Auch steht es nach der zitierten Rechtsprechung des BFH der Steuerbefreiung  für die Luftfahrtbetriebsstoffe  - bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen -  nicht entgegen, dass der Verwender nicht im Besitz einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist, die ihn als Luftfahrtunternehmen ausweist. Erforderlich ist indessen, dass die Personenbeförderung gewerbsmäßig erfolgt. An dieser Voraussetzung scheitert die Steuerbefreiung für diejenigen Flüge, mit denen (auch) Personen anderer Unternehmen befördert worden sind.
33 
a)  Gewerbsmäßigkeit liegt (nur) vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Diese Begriffsbestimmung hat zwischenzeitlich in § 60 Abs. 5 EnergieStV auch einen gesetzlichen Niederschlag gefunden. Sie stellt eine zutreffende und an den unionsrechtlichen Vorgaben orientierte Auslegung des Begriffs der „Gewerbsmäßigkeit“ dar, von der bereits im Anwendungsbereich des MinöStG (nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a) die Gewährung einer Steuerbefreiung für Beförderungsdienstleistungen durch Luftfahrtunternehmen abhängt.
34 
Wegen der strikten Verwendungsbezogenheit der Steuerbegünstigung von Flugbenzin genügt es hierfür nicht, dass ein Unternehmen im Rahmen seines Gewerbebetriebs auch Flüge durchführt, für die sie Dritten Kosten in Rechnung stellt. Vielmehr müssen gerade auch die Luftfahrtdienstleistungen gewerbsmäßig erbracht werden; der Verwender muss mit diesen Leistungen in Gewinnerzielungsabsicht am Markt teilnehmen. Zwar ist die danach erforderliche Gewinnerzielungsabsicht nicht bereits deshalb zu verneinen, weil die erzielten Entgelte bei einzelnen Luftfahrtdienstleistungen oder auch in bestimmten Jahren zur Deckung der mit der Leistungserbringung verbundenen Kosten nicht ausgereicht haben. Ist das verlangte und berechnete Entgelt jedoch so gering bemessen, dass damit eine Kostendeckung von vornherein ausgeschlossen ist, kann insoweit von einer gewerbsmäßigen Betätigung nicht die Rede sein.
35 
b)  So aber verhält es sich im Streitfall. Die Klägerin hat von anderen Unternehmen für ihre Flugdienstleistungen zwar Entgelte verlangt; diese waren aber nicht einmal annähernd kostendeckend. Die Leistungen wurden mithin nicht gewerbsmäßig erbracht.
36 
Die Klägerin hat die Flugstunde bei einem Einsatz einer der drei Business-Jets jeweils mit 1.650 EUR und bei einem Einsatz dem Geschäftsflugzeug mit 2.300 EUR abgerechnet, obwohl die durchschnittlichen (fixen und variablen) Kosten pro Flugstunde jeweils über dem Doppelten des verrechneten Stundensatzes lagen. Nach der von der Klägerin als Anlage K 21 zum Schriftsatz vom 11. Dezember 2015 vorgelegten Tabelle stellten sich die Kosten der einzelnen Flugstunden pro Flugstunde im streitigen Zeitraum wie folgt dar:
37 
[ … ]
38 
Während die weiterberechneten Kosten danach im Jahr 2006 bei den Business-Jets die durchschnittlichen Fixkosten pro Stunde geringfügig überschritten, bezogen auf die gesamten Kosten dieser drei Flugzeuge allerdings mit nur 43 % nicht einmal die Hälfte dieser Kosten erreicht haben, war der Kostendeckungsgrad bei dem Geschäftsflugzeug mit dem Kennzeichen x-xxx mit nur 22 % (bezogen auf die gesamten Kosten) noch deutlich geringer. Dafür, dass sich die Verhältnisse in dem vorliegend zu beurteilenden  - eingeschränkten -  Zeitraum Januar bis Juli 2006 wesentlich anders darstellen, ist weder etwas vorgetragen noch gibt es dafür Anhaltspunkte in den Akten
39 
Bei einem Entgelt in dieser Größenordnung ist offensichtlich, dass die Luftfahrtdienstleistungen von der Klägerin nicht in einer Weise erbracht worden sind, wie sie für ein mit Gewinnerzielungsabsicht am Markt operierendes Unternehmen kennzeichnend ist. Es muss daher im Streitfall nicht entschieden werden, ob Gewerbsmäßigkeit im Sinne des § 60 Abs. 5 EnergieStV stets die Berechnung eines Zuschlags zu den Kosten voraussetzt oder ob und ggf. unter welchen Umständen auch eine nicht ganz kostendeckende Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen deren Qualifizierung als gewerbsmäßige Betätigung noch ermöglicht.
40 
4.  Für die begehrte Steuerbefreiung kann sich die Klägerin auch nicht unmittelbar auf die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL getroffene Regelung stützen.
41 
Dem steht allerdings nicht schon entgegen, dass Richtlinienvorschriften sich zunächst nur an die Mitgliedstaaten wenden und zu ihrer Anwendung auf konkrete Rechtsverhältnisse grundsätzlich erst der Umsetzung in nationales Recht bedürfen (Art. 249 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vom 25. März 1957 in der zuletzt durch den Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 geänderten Fassung -EGV-; jetzt Art. 288 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung des Vertrags von Lissabon vom 13. Dezember 2007 -AEUV-), welches  - sofern die Umsetzung im vorgegebenen Rahmen erfolgt -  sodann die Grundlage der rechtlichen Beurteilung ist. Etwas anderes gilt nämlich dann, wenn der Inhalt einer Richtlinie hinsichtlich ihrer Voraussetzungen und Rechtsfolgen inhaltlich unbedingt und hinreichend genau ist. In diesem Fall kann sich der Einzelne unmittelbar auf eine nicht fristgerecht oder nicht zutreffend in nationales Recht umgesetzte Richtlinie berufen (vgl. z. B. das Urteil des EuGH vom 10. Juni 1999 C-346/97, in der Rechtssache Braathens, EU:C:1999:291, ZfZ 1999, 341). Soweit es  - wie im Streitfall -  um die Verwendung von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) geht, wird im Hinblick darauf, dass Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL in seinem dritten Unterabsatz ausführt, die Mitgliedstaaten könnten die  - im ersten Unterabsatz festgelegte und sodann im zweiten Unterabsatz näher definierte -  Steuerbefreiung auf diese Art von Kraftstoffen beschränken, angenommen, dass sich der Verwender für die Gewährung der Steuerbefreiung unmittelbar auf die RL-Bestimmung berufen könne (vgl. z. B. FG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2012  4 K 3955/08 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3, 38). Das setzte jedoch die Verwendung des Flugturbinenkraftstoffs zu dem nach der Richtlinie privilegierten Zweck voraus. Hieran fehlt es indessen in Bezug auf die vorliegend zu beurteilenden Flüge.
42 
Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin bei dem bisweilen erfolgten Transport von Personen, die nicht bei ihr selbst, sondern bei einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen beschäftigt waren, diesem Unternehmen hierfür Kosten berechnet hat. Insofern scheint zwar die Voraussetzung „entgeltliche Beförderung von Personen“ erfüllt zu sein. Ein solches Regelungsverständnis ließe jedoch außer Acht, dass die Steuerbefreiung ihrem Zweck entsprechend nur der gewerblichen Luftfahrt zugute kommen soll. Der 23. Erwägungsgrund der EnergieStRL macht deutlich, dass ihr neben der Einhaltung internationaler Verpflichtungen vor allem der Zweck des Erhalts der Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der Gemeinschaft, nicht hingegen die Unterstützung jeglicher Art von Flugverkehr zugrunde liegt. Der EuGH hat hierzu auf die von der Kommission in Bezug auf die Steuerbefreiung von Kraftstoff postulierte Unterscheidung zwischen kommerzieller und privater Luftfahrt sowie darauf hingewiesen, dass Ziel der EnergieStRL nicht die Einführung allgemeiner Steuerbefreiungen, sondern die Besteuerung von Energieerzeugnissen durch die Mitgliedstaaten sei (vgl. nochmals das Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, EU:C:2011:797, Systeme Helmholz, dort Rn. 22 und 23). Er hat u. a. hieran anknüpfend weiter entschieden, dass nicht jede einer gewerblichen Unternehmung dienliche Verwendung von Flugturbinenkraftstoff eine Nutzung dieses Kraftstoffs für kommerzielle Zwecke bedeutet. Der kommerzielle Zweck muss vielmehr gerade in der Erbringung der entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung liegen, für die der Kraftstoff verwendet wird. Davon kann nur ausgegangen werden, wenn der Verwender des Kraftstoffs sich mit seiner Luftfahrtdienstleistung im Wettbewerb mit anderen Anbietern befindet.
43 
Während dies bei reinem Werkverkehr nicht der Fall ist, liegt bei einer entgeltlichen Personenbeförderung die Nutzung der eingesetzten Energieerzeugnisse zu kommerziellen Zwecken regelmäßig auf der Hand. Im Lichte der Ausführungen des EuGH erfolgt die Personenbeförderung gleichwohl nur dann zu kommerziellen Zwecken, wenn sie um des Entgelts willen erbracht wird. Hiervon ausgehend stellt nicht schon jeder (noch so geringe) Kostenbeitrag ein Entgelt dar, das eine Personenbeförderung aus dem Bereich der „privaten nichtgewerblichen Luftfahrt“ herauslöst und zu einer kommerziellen Nutzung qualifiziert. Die Berechnung eines Entgelts indiziert eine gerade mit der Personenbeförderung verbundene kommerzielle Zweckverfolgung vielmehr nur dann, wenn das Entgelt es nach seiner Bemessung dem Erbringer der Luftfahrtdienstleistung ermöglicht, als Wettbewerber am Markt bestehen zu können (ähnlich auch das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom 30. Mai 2012  4 K 3334/11 VE, ZfZ-Beilage 2012, Nr. 3 S. 42 und ferner der diese Entscheidung bestätigende Beschluss des BFH vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535; zu einem Fall, in dem die Flugdienstleistungen zwar gegen ein Entgelt, jedoch im Rahmen einer nicht auf Gewinnerzielung ausgerichteten gemeinnützigen Zielsetzung erbracht wurden). Fehlt es daran nicht nur hinsichtlich einzelner Flugdienstleistungen, sondern generell bei der Personenbeförderung für Dritte, dann wird die Luftfahrt nicht  - wie es bei einem Luftfahrtunternehmen typischerweise der Fall ist -  der Entgelte wegen betrieben. Insofern stellt der Begriff der Gewerbsmäßigkeit eine zutreffende Umschreibung dessen dar, was nach dem Sinn und Zweck der EnergieStRL für die Steuerbefreiung nach deren Art. 14 Abs. 1 Buchst. b erforderlich ist. Insofern kann ergänzend auf die Ausführungen unter 3. a) verwiesen werden.
44 
Da die Klägerin im Streitfall den mit ihr verbundenen Unternehmen für die Beförderung ihrer Gesellschafter und/oder Angestellten lediglich Beträge in Rechnung gestellt hat, mit denen  - bezogen auf die abgerechneten Flugstunden -  nicht einmal die fixen Kosten pro Flugstunde gedeckt werden konnten, hat sie die hierbei eingesetzten Energieerzeugnisse nicht im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL für Zwecke der kommerziellen Luftfahrt in Form der entgeltlichen Personenbeförderung genutzt. Mit Kostenzuschüssen lediglich in dieser Höhe könnte und würde niemand kommerzielle Luftfahrt betreiben. Nicht mehr entscheidend ist daher, dass sich die Klägerin nach den vorgelegten Aufstellungen und Tabellen mit der vereinzelt erfolgten  - nicht kostendeckenden -  Personenbeförderung nicht etwa an den allgemeinen Markt gewandt, sondern lediglich dem gleichen Konzern angehörende Gesellschaften bedient hat.
45 
__________                    __________                    __________
46 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
47 
Der Senat hat die Revision zugelassen, um der Klägerin Gelegenheit zu geben, eine höchstrichterliche Klärung der Frage herbeizuführen, ob bereits die Weiterberechnung von lediglich knapp der Hälfte der durch die Leistungserbringung veranlassten Kosten die Personenbeförderung zu einer gewerbsmäßigen Luftfahrtdienstleistung im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 MinöStG und/oder zu einer entgeltlichen Personenbeförderung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL qualifiziert. Er misst dieser Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zu.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 10. Mai 2016 - 11 K 3133/14 zitiert oder wird zitiert von 4 Urteil(en).

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(1) Luftfahrtunternehmen, die dem Luftverkehrsrecht der Europäischen Union unterliegen, bedürfen zur Beförderung von Fluggästen, Post oder Fracht im gewerblichen Flugverkehr einer Betriebsgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3). Für die Erteilung oder den Widerruf der Betriebsgenehmigung gelten die Absätze 2 und 3, soweit nicht die in Satz 1 genannte Verordnung der Europäischen Union entgegensteht.

(2) Die Betriebsgenehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet werden kann, insbesondere wenn der Antragsteller oder andere für die Beförderung verantwortliche Personen nicht zuverlässig sind. Die Betriebsgenehmigung ist zu versagen, wenn die für den sicheren Luftverkehrsbetrieb erforderlichen finanziellen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachgewiesen werden. Die Betriebsgenehmigung kann versagt werden, wenn Luftfahrzeuge verwendet werden sollen, die nicht in der deutschen Luftfahrzeugrolle eingetragen sind oder nicht im ausschließlichen Eigentum des Antragstellers stehen. Der deutschen Luftfahrzeugrolle gleichgestellt sind Eintragungsregister von Staaten im Geltungsbereich des Luftverkehrsrechts der Europäischen Union.

(3) Die Betriebsgenehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nachträglich nicht nur vorübergehend entfallen sind. Die Betriebsgenehmigung kann widerrufen werden, wenn die erteilten Auflagen nicht eingehalten werden. Sie ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Das Ruhen der Betriebsgenehmigung auf Zeit kann angeordnet werden, wenn dies ausreicht, um die Sicherheit und Ordnung des Luftverkehrs aufrechtzuerhalten. Die Betriebsgenehmigung erlischt, wenn von ihr länger als sechs Monate kein Gebrauch gemacht worden ist.

(4) (weggefallen)

(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

Tatbestand

1

I. Seit 1993 unterhielt die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) einen Luftfahrtbetrieb. 2007 wurde sie Eigentümerin eines Flugzeugs. Sie beschäftigte einen Piloten, verfügte aber weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/1). Durch den bei ihr angestellten Piloten führte die Klägerin neben Trainings- und Werkstattflügen seit Oktober 2007 sowohl Flüge für Unternehmen der Unternehmensgruppe, der sie auch angehört, als auch für den Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementärin durch. Für die Flüge berechnete sie den verbundenen Unternehmen und dem Gesellschafter-Geschäftsführer ihrer Komplementärin ein Entgelt, das sie mit ... € zuzüglich 19 % Umsatzsteuer für die Flugstunde nach den geleisteten Flugminuten berechnete. Im Jahr 2007 betrugen ihre Flugzeiten ... Minuten. Davon entfielen auf den geschäftlichen Flugverkehr mit verbundenen Unternehmen ... Minuten, auf Trainings- und Positionierungsflüge ... Minuten, auf Werkstattflüge ... Minuten und auf Flüge für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer ... Minuten. Im Inland tankte sie insgesamt ... l versteuertes Flugbenzin. Den Antrag auf Vergütung von Energiesteuer für das von ihr verwendete Flugbenzin lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, der Klägerin fehle die luftverkehrsrechtliche Genehmigung.

2

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte in dem in Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2013, Beilage 1, 10 veröffentlichten Urteil, der Klägerin stehe für das Jahr 2007 ein Vergütungsanspruch zu. Ein Luftfahrtunternehmen i.S. des § 60 Abs. 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) bedürfe keiner Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG oder nach Art. 4 VO Nr. 2407/92. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Daher widerspreche die Auffassung des HZA Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union --ABlEU-- Nr. L 283/51), auf dessen unmittelbare Anwendung sich die Klägerin berufen könne. Im Streitfall habe die Klägerin mit einem ihr gehörenden Flugzeug entgeltliche Luftfahrt-Dienstleistungen erbracht, indem sie für konzernangehörige Gesellschaften Personen befördert und die Leistungen auch in Rechnung gestellt habe. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Im Hinblick auf die zugunsten von Gruppenunternehmen durchgeführten Flüge stehe der Klägerin ein Vergütungsanspruch zu. Als nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) begünstigte Instandhaltungsflüge könnten nur die von der Klägerin als Werkstattflüge bezeichneten Flüge von zusammen 509 Minuten angesehen werden. Aus Gründen der Steuergerechtigkeit sei jedoch eine Aufteilung dieser Flüge nach steuerfreien und nicht steuerfreien Flügen geboten. Der Anteil der Werkstattflüge, der auf die Flüge für Gruppenunternehmen falle, betrage umgerechnet ... l Flugbenzin. Von dieser Menge sei jedoch ein Abschlag für das im Ausland getankte Flugbenzin vorzunehmen, so dass sich ein Vergütungsanspruch von ... € ergebe.

3

Mit seiner Revision rügt das HZA eine fehlerhafte Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Da die Klägerin Flugbenzin verwendet habe, das von den Mitgliedstaaten der Besteuerung unterworfen werden könne, sei eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift ausgeschlossen. Darüber hinaus habe sie keine Personen oder Sachen gewerbsmäßig befördert, sondern lediglich unternehmens- bzw. konzerninterne Flüge unternommen. Werbemaßnahmen oder sonstige Tätigkeiten habe sie nicht durchgeführt, weshalb auch keine Wettbewerbssituation bestehe. Nach Art. 2 Nr. 10 und Art. 3 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft (ABlEU Nr. L 293/3) dürften nur Luftfahrtunternehmen mit einer entsprechenden Betriebsgenehmigung Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern. Deshalb stünden auch nur solche Unternehmen im Wettbewerb. Die Ansicht des FG führe zu einem unverhältnismäßig großen Prüfungsaufwand. Durch Ausgliederung des Flugbetriebs in eigene Gesellschaften eröffneten sich Möglichkeiten für einen Gestaltungsmissbrauch. Schließlich habe das FG die §§ 52 und 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 EnergieStG unzutreffend ausgelegt. Nach den Vorgaben des Unionsrechts komme eine Energiesteuerentlastung nur für solche Unternehmen in Betracht, deren Gegenstand die Fertigung, Entwicklung, Erprobung oder Wartung von Luftfahrzeugen sei. Folglich könne die Klägerin, die auf diesen Gebieten nicht tätig sei, für die Werkstattflüge keine Entlastung in Anspruch nehmen. Ergänzend weist das HZA darauf hin, dass dem FG bei der Berechnung des durchschnittlichen Verbrauchs ein offensichtlicher Fehler unterlaufen sei, denn die Gesamtmenge des verbrauchten Flugbenzins sei nicht um die im Ausland getankte Menge gekürzt worden.

4

In seinem Schreiben vom 7. Dezember 2012 hat das FG die offensichtliche Unrichtigkeit bestätigt.

5

Nach Auffassung der Klägerin erbringt sie mit Gewinnerzielungsabsicht für andere selbstständige Unternehmen Luftfahrtdienstleistungen. Als Luftfahrtdienstleistung sei eine Leistungsbeziehung zu einem anderen Unternehmen zu verstehen, auch wenn dieses Unternehmen zum selben Konzern gehöre. Dabei könne es auf eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung nicht ankommen.

Entscheidungsgründe

6

II. Soweit das FG der Klägerin einen Vergütungsanspruch für die Werkstattflüge nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zuerkannt hat, ist die Revision begründet und führt zur Änderung des angefochtenen Urteils. Im Übrigen ist die Revision unbegründet. Der Klägerin steht die im erstinstanzlichen Verfahren begehrte Energiesteuerentlastung für Flüge zugunsten der Gruppenunternehmen in voller Höhe zu, denn insoweit hat sie im Streitjahr gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht. Die Gewährung einer Steuerentlastung für Trainings-, Prüfungs- und Wartungsflüge kommt dagegen nicht in Betracht.

7

1. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe --mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG-- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.

8

Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin als Luftfahrtunternehmen i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStV angesehen werden kann, obwohl sie keine Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG besitzt. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, führt sie mit einem in ihrem Eigentum stehenden Flugzeug, das von einem bei ihr angestellten Piloten gesteuert wird, gegen Entgelt Flüge für andere Unternehmen zur Beförderung von Personen durch. Diese Feststellungen können nur dahingehend verstanden werden, dass keine Vercharterung des Flugzeugs vorliegt, sondern dessen Einsatz zur Personenbeförderung durch die Klägerin. Damit erbringt die Klägerin gegenüber den Auftraggebern, bei denen es sich um rechtlich selbstständige Unternehmen handelt, eine Dienstleistung i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV. Nach den gesetzlichen Bestimmungen setzt der hierfür vorgesehene Steuervorteil nicht voraus, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt, sondern lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung. Sofern § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV beziehen, denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alt. EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend.

9

Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Nach den Feststellungen des FG sind auch diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. In der Urteilsbegründung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem von ihr mit dem Flugbetrieb zu tragenden wirtschaftlichen Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung, weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden sind. Gegen diese Ausführungen hat das HZA keine Verfahrensrügen erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko gehandelt hat.

10

Entgegen der Auffassung des HZA kann aus den Erfordernissen der Gewerbsmäßigkeit bzw. Entgeltlichkeit nicht gleichzeitig auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 geschlossen werden. Denn eine Beförderung von Personen und Sachen ist grundsätzlich auch ohne eine solche Genehmigung zulässig. Im Übrigen kann eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch zur nichtgewerbsmäßigen entgeltlichen Beförderung von Personen und Sachen erteilt werden. Somit kann einer nach § 20 LuftVG erteilten Betriebsgenehmigung in Bezug auf die in § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG normierte Steuerbefreiung für die Luftfahrt keine konstitutive Bedeutung zukommen, zumal das Erfordernis einer solchen Genehmigung in § 27 Abs. 2 EnergieStG und § 60 EnergieStV nicht festgelegt ist.

11

2. Das Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht zu entnehmen.

12

Die streitentscheidenden nationalen Energiesteuervorschriften dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und -vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen bestimmter Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Wie der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) entschieden hat (EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 --Systeme Helmholz GmbH--, Slg. 2011, I-12511), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt. Auf den Besitz einer nach nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmungen zu erteilenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, mit der der Verwender als Luftfahrtunternehmen anerkannt wird, hat der EuGH in seiner Entscheidung nicht abgestellt. Vielmehr hat er in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10 (ZfZ 2012, 98) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Nach der Richtlinie ist für die Gewährung der Steuerbefreiung nicht der Besitz einer Betriebsgenehmigung entscheidend, sondern der Umstand, dass das Luftfahrzeug zur unmittelbaren Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung genutzt wird. Im Übrigen ist es auf Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.

13

3. Für die Flüge zur Instandhaltung des eingesetzten Flugzeugs (Werkstattflüge) kommt eine Steuervergütung nicht in Betracht.

14

a) Entgegen der Auffassung des FG kann die Steuerbefreiung für Wartungsflüge nicht auf § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG gestützt werden. Danach dürfen Flugbenzin und Flugturbinenkraftstoff steuerfrei bei der Instandhaltung gewerblich genutzter Luftfahrzeuge verwendet werden. Gemäß § 60 Abs. 8 EnergieStV steht die Steuerbefreiung jedoch nur Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben zu, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind. Im Streitfall ist die Klägerin kein solcher Betrieb, so dass eine Steuerbefreiung nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG nicht in Betracht kommt. Auch aus einer unmittelbaren Anwendung des Art. 15 Abs. 1 Buchst. j EnergieStRL folgt kein Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung, denn nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Begünstigungstatbestand nur auf Flugzeughersteller und Flugwerften angewandt werden (EuGH-Urteil in Slg. 2011, I-12511). Daher fallen Flüge zu und von Flugzeugwerften, die nicht von diesen Betrieben durchgeführt werden, nicht in den Anwendungsbereich der Vorschrift.

15

b) Auch § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG bietet keine hinreichende Rechtsgrundlage für die Gewährung einer Steuerentlastung von Energieerzeugnissen, die auf Trainings-, Schulungs- und Wartungsflügen verwendet werden. Denn diese Flüge dienen weder der gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen noch der gewerbsmäßigen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 1 und 2 EnergieStV. Zwar können Luftfahrtdienstleistungen auch ohne die Durchführung eines Lufttransports erbracht werden, wie z.B. durch das Anfertigen von Luftaufnahmen oder durch das Absuchen oder Vermessen eines bestimmten Geländes, doch liegen solche Dienstleistungen im Streitfall nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist die Steuerbefreiung nach § 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL davon abhängig, in welcher Weise das Luftfahrzeug genutzt wird. Abzustellen ist auf die konkrete Verwendung des Flugzeugs, d.h. auf die jeweilige Luftfahrttätigkeit, die unmittelbar der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen dienen muss (EuGH-Urteil in ZfZ 2012, 98, Rz 24 und 25). Bei Trainings-, Schulungs- und Wartungsflügen fehlt es an dem Erfordernis der Unmittelbarkeit, so dass ein Anspruch auf die Befreiung solcher Flüge nicht auf die unmittelbare Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL gestützt werden kann.

16

Da das FG der Klägerin rechtsfehlerhaft einen Vergütungsanspruch auf die Befreiung von Werkstattflügen nach § 27 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG zuerkannt hat, war die erstinstanzliche Entscheidung insoweit zu ändern.

Tatbestand

1

I. Seit 2003 betrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Dienstleistungs GmbH einen am Flughafen X stationierten und ihr gehörenden Konzern-Jet, mit dem Vorstände des Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge befördert wurden. Alle Leistungen ihres Bereichs Flugbetrieb, dessen Büro sich auch auf dem Flughafen befindet, wurden ihrer Muttergesellschaft --einer AG-- gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag von 2 % in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastete ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den Auftrag gebenden Konzerngesellschaften. Mit ihrer Muttergesellschaft schloss die Klägerin 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte.

2

Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2006 beantragte die Klägerin für den auf den Flügen verwendeten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) eine Entlastung von der Mineralölsteuer. Entsprechende Anträge stellte sie in Bezug auf die Energiesteuer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Mit der Begründung, die Klägerin verfüge weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/1), lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) sämtliche Entlastungsanträge ab.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrten Steuerentlastungen aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zu. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Daher widerspreche die Auffassung des HZA Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, auf dessen unmittelbare Anwendung sich die Klägerin berufen könne. Im Streitfall habe die Klägerin mit einem ihr gehörenden Flugzeug entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht, indem sie mit dem ihr gehörenden Konzern-Jet Vorstände der Gesellschaften ihres Konzerns ausschließlich für geschäftliche Flüge befördert und diese Leistungen ihrer Konzern-Muttergesellschaft in Rechnung gestellt habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie diese Dienstleistungen nicht auf dem Markt angeboten habe. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, den mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 3, 38 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision rügt das HZA eine fehlerhafte Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Mineralöl- und Energiesteuerrechts. Die Klägerin sei kein Luftfahrtunternehmen. Auch habe sie keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durchgeführt, sondern lediglich unternehmens- bzw. konzerninterne Flüge. Für den Streitfall sei § 60 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesteuerverordnung (EnergieStV) maßgebend, der die Steuerbefreiung vom Vorliegen einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen abhängig mache. Mit der Vorlage einer solchen Genehmigung belege das Unternehmen, dass es generell Personen oder Waren befördere, mit Gewinnerzielungsabsicht handele und nach außen tätig sei. Das Luftverkehrsrecht stufe Werkverkehre, die ohne eine Genehmigung nach § 20 LuftVG durchgeführt würden, als nichtgewerbsmäßig ein. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben seien nur solche Unternehmen begünstigt, die sich mit Gewinnerzielungsabsicht um eine Teilhabe am Markt bemühten. Die von der Klägerin im Konzernverbund durchgeführten Flüge würden jedoch nicht am Markt angeboten. Aus den Unterlagen der Klägerin sei nicht ersichtlich, ob die Flüge mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt worden seien. Auch auf eine unmittelbare Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könne eine Entlastung nicht gestützt werden. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter selbst zu betrieblichen Zwecken befördere oder ob ein zu diesem Zweck gegründetes Tochterunternehmen dies übernehme.

5

Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und die Abweisung der Klage.

6

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Im Wesentlichen schließt sie sich den Ausführungen des FG an. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es unerheblich, ob das flugzeugbetreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei. Das HZA vermische in unzulässiger Weise Luftfahrtrecht und Steuerrecht. Sie erbringe mit Gewinnerzielungsabsicht für andere selbständige Unternehmen Luftfahrtdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien. Im Übrigen sei der Flugbetrieb aus haftungsrechtlichen Gründen ausgegliedert worden. Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung sei nicht beantragt worden, weil dann die Start- und Landebahnen länger sein müssten und infolgedessen nicht mehr alle Flugplätze angeflogen werden könnten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen des HZA im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung.

8

Der Klägerin steht die begehrte Mineralöl- und Energiesteuerentlastung in voller Höhe zu, denn insoweit hat sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht.

9

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.

10

a) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz des Fehlens einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG als Luftfahrtunternehmen i.S. des § 60 Abs. 4 EnergieStV angesehen werden kann. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, führt sie mit einem in ihrem Eigentum stehenden Flugzeug im Rahmen eines Dienstleistungsrahmenvertrags mit Vergütungsabrede gegen Entgelt Flüge für ihre Muttergesellschaft, d.h. für ein anderes Unternehmen, zur Beförderung von Personen durch. Diese Feststellungen können nur dahingehend verstanden werden, dass keine Vercharterung des Flugzeugs vorliegt, sondern dessen Einsatz zur Personenbeförderung in Einzelfällen. Damit erbringt die Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin, bei der es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen handelt, eine Dienstleistung i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV, die sie mit einem Gewinnaufschlag in Rechnung stellt. An diesem Umstand ändert nichts, dass es sich bei den beförderten Personen um Vorstände des Konzerns handelt.

11

Nach den energiesteuerrechtlichen Bestimmungen ist zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen nicht Voraussetzung, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus. Sofern in § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt wird, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG beziehen. Denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend.

12

Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Nach den Feststellungen des FG sind auch diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. In der Urteilsbegründung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zweifel an der verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der die Klägerin damit treffenden Verantwortung, weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden sind. Gegen diese Ausführungen hat das HZA keine substantiierten Verfahrensrügen erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko gehandelt hat und somit auch die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung erfüllt.

13

b) Soweit § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV die Begünstigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG beschränkt, steht dies hinsichtlich der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 ausdrücklich genannt sind, nicht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH. Denn dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10, -Haltergemeinschaft- (Slg. 2011, I-214*; ZfZ 2012, 98) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Soweit § 50 Abs. 1 MinöStV und § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV der Antragsbefugnis und einer Entlastung der Klägerin entgegenstünden, müssten diese Vorschriften unangewendet bleiben. Der Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung und die Antragsbefugnis ergeben sich in diesem Fall aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, der in Bezug auf die Mineralölsteuer unzutreffend umgesetzt worden ist.

14

2. Entgegen der Auffassung des HZA kann aus den Erfordernissen der Gewerbsmäßigkeit bzw. Entgeltlichkeit (vgl. § 60 Abs. 4 EnergieStV und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993) nicht auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 geschlossen werden. Denn eine Beförderung von Personen und Sachen ist grundsätzlich auch ohne eine solche Genehmigung zulässig. Im Übrigen kann eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch zur nichtgewerbsmäßigen entgeltlichen Beförderung von Personen und Sachen erteilt werden. Somit kann einer nach § 20 LuftVG erteilten Betriebsgenehmigung in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG normierte Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe bzw. für die Luftfahrt keine konstitutive Bedeutung zukommen, zumal das Erfordernis einer solchen Genehmigung in § 27 Abs. 2 EnergieStG und § 60 EnergieStV nicht festgelegt ist.

15

3. Das Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht zu entnehmen.

16

Die streitentscheidenden nationalen Mineralöl- und Energiesteuervorschriften dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen bestimmter Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, -Systeme Helmholz GmbH-, Slg. 2011, I-12511; ZfZ 2012, 20), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt. Auf den Besitz einer nach nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmungen zu erteilenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, mit der der Verwender als Luftfahrtunternehmen anerkannt wird, hat der EuGH in seiner Entscheidung nicht abgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er in seinem Urteil in Slg. 2011, I-214*, ZfZ 2012, 98 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führt mit Hubschraubern Krankentransporte gegen Entgelt durch. Hinsichtlich der dabei verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die auf diesen lastende Mineralölsteuer. Für den Transport von Hubschrauberpiloten und Ärzten oder von medizinischen Ersatz- und Austauschteilen hat die Klägerin von einem anderen Unternehmen ein Flugzeug gechartert. Eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen besitzt die Klägerin nicht.

2

Den Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer für das im Rahmen der eigenbetrieblichen Flüge im Kalenderjahr 2005 verbrauchte Flugbenzin lehnte das HZA ab; den daraufhin eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück. Die Klage hatte zum größten Teil Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Klägerin hinsichtlich der betrieblich veranlassten Flüge ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom --EnergieStRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zustehe. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen oder ein Ausschluss des Werkverkehrs sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Deutschland habe das Gemeinschaftsrecht unzutreffend umgesetzt, da gemäß § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) --jeweils in den im Streitjahr geltenden Fassungen-- nur Luftfahrtunternehmen eine Entlastung beantragen könnten.

4

Mit seiner Revision rügt das HZA, die Entscheidung des FG widerspreche dem klaren Wortlaut der nationalen Vorschriften. Die Beschränkung der Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe auf Luftfahrtunternehmen und der Ausschluss des Werkverkehrs entsprächen auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die in Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL festgelegte Begünstigung trage den Regelungen in internationalen Abkommen Rechnung und erfasse mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen nur die Luftverkehrsbranche.

5

Soweit sich die Klägerin auf eine ihr erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung berufe, erfasse diese ausschließlich die für den Krankentransport eingesetzten Hubschrauber, nicht jedoch das Flugzeug. Im Übrigen stehe es dem deutschen Gesetzgeber nach den unionsrechtlichen Vorgaben frei, Flugbenzin zu besteuern.

6

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG das HZA verpflichtet habe, der Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von 1.711,47 € zu vergüten.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Sie schließt sich weitgehend der Auffassung des FG an. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Richtlinienrecht könne sich das HZA nicht auf die Besteuerungsmöglichkeit für Flugbenzin berufen.

9

Zudem trägt die Klägerin vor, sie betreibe ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des deutschen Luftverkehrsrechts. Die Bezirksregierung X des Landes Y habe ihr die Genehmigung erteilt, Fluggäste, Post oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern. Unabhängig von einer solchen Genehmigung sei die Steuerbefreiung für jede gegen Entgelt erbrachte Luftfahrt-Dienstleistung zu gewähren.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des HZA ist begründet und führt unter Abweisung der Klage zur Aufhebung des Urteils des FG. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu, denn sie erbringt mit dem von ihr eingesetzten Flugzeug keine entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistungen.

11

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Diese Regelung entspricht dem Unionsrecht. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Luftfahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 20) entschieden, dieser Begriff verlange, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die begünstigten Flüge unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistung dienen müssen. Denn nach den unionsrechtlichen Vorgaben wird die Steuerbefreiung nicht bestimmten Unternehmen gewährt, sondern es handelt sich um eine verwendungsorientierte Steuerbegünstigung, deren Gewährung die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen zu den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL bezeichneten Zwecken voraussetzt.

12

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG befördert die Klägerin mit dem Flugzeug Hubschrauberpiloten und Ärzte sowie Ersatz- und Austauschteile zu eigenbetrieblichen Zwecken. Hierzu hat das FG ausgeführt, die Flüge dienten nicht unmittelbar dem Hauptzweck der Klägerin, sondern sie förderten lediglich mittelbar diesen Zweck. Es handelt sich somit bei den Werkflügen nicht um Flüge, mit denen unmittelbar Dienstleistungen im Auftrag eines Kunden erbracht werden. Vielmehr erfolgen die Flüge nach unternehmensinternen Anweisungen zur Vorbereitung einer noch zu erbringenden Dienstleistung, die in einem Krankentransport besteht. Daran ändert nichts, dass die Kosten für diese Flüge in die Kalkulation der Preise für die Hubschrauberflüge mit einfließen mögen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass eine Luftbeförderung der Mitarbeiter oder des Materials zur Erreichung des Unternehmenszwecks zwingend erforderlich ist, so dass unentschieden bleiben kann, ob dies eine Steuerentlastung rechtfertigen könnte. Der eigentliche Unternehmenszweck und die von der Klägerin angebotene Dienstleistung bestehen in der Beförderung von erkrankten Personen auf dem Luftweg. Da die Werkflüge nicht unmittelbar mit der Erbringung dieser Dienstleistung zusammenhängen, kommt für sie eine mineralölsteuerrechtliche Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV nicht in Betracht.

13

2. Ein Anspruch auf die mineralölsteuerliche Freistellung von Werkflügen ergibt sich auch deshalb nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht, weil die Klägerin das Flugzeug nicht mit Kerosin, sondern mit Flugbenzin betankt.

14

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 EnergieStRL).

15

Nach den Feststellungen des FG begehrt die Klägerin eine Befreiung für Flugbenzin. Dabei handelt es sich nicht um Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) der Unterposition 2710 19 21 KN, so dass die unionsrechtlichen Vorgaben eine Steuerverschonung nicht erzwingen. Auf Flugbenzin oder leichten Flugturbinenkraftstoff kann eine Steuer erhoben werden. Bereits aus diesem Grund scheitert die Annahme des FG, der von der Klägerin begehrte Vergütungsanspruch lasse sich ohne weiteres unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL ableiten. Da den Mitgliedstaaten ein steuerlicher Gestaltungsspielraum zusteht, ist diese Bestimmung in Bezug auf Flugbenzin inhaltlich nicht unbedingt und hinreichend genau, so dass der Einzelne sich auf sie berufen könnte (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-227/07, Slg. 2008, I-5999).

16

3. Da das FG zu einer davon abweichenden Rechtsauffassung gelangt ist, war das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klägerin einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die von ihr im Streitjahr durchgeführten Werkflüge gewährt hat.

Tatbestand

1

I. Seit 2003 betrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Dienstleistungs GmbH einen am Flughafen X stationierten und ihr gehörenden Konzern-Jet, mit dem Vorstände des Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge befördert wurden. Alle Leistungen ihres Bereichs Flugbetrieb, dessen Büro sich auch auf dem Flughafen befindet, wurden ihrer Muttergesellschaft --einer AG-- gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag von 2 % in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastete ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den Auftrag gebenden Konzerngesellschaften. Mit ihrer Muttergesellschaft schloss die Klägerin 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte.

2

Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2006 beantragte die Klägerin für den auf den Flügen verwendeten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) eine Entlastung von der Mineralölsteuer. Entsprechende Anträge stellte sie in Bezug auf die Energiesteuer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Mit der Begründung, die Klägerin verfüge weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/1), lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) sämtliche Entlastungsanträge ab.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrten Steuerentlastungen aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zu. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Daher widerspreche die Auffassung des HZA Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, auf dessen unmittelbare Anwendung sich die Klägerin berufen könne. Im Streitfall habe die Klägerin mit einem ihr gehörenden Flugzeug entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht, indem sie mit dem ihr gehörenden Konzern-Jet Vorstände der Gesellschaften ihres Konzerns ausschließlich für geschäftliche Flüge befördert und diese Leistungen ihrer Konzern-Muttergesellschaft in Rechnung gestellt habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie diese Dienstleistungen nicht auf dem Markt angeboten habe. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, den mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 3, 38 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision rügt das HZA eine fehlerhafte Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Mineralöl- und Energiesteuerrechts. Die Klägerin sei kein Luftfahrtunternehmen. Auch habe sie keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durchgeführt, sondern lediglich unternehmens- bzw. konzerninterne Flüge. Für den Streitfall sei § 60 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesteuerverordnung (EnergieStV) maßgebend, der die Steuerbefreiung vom Vorliegen einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen abhängig mache. Mit der Vorlage einer solchen Genehmigung belege das Unternehmen, dass es generell Personen oder Waren befördere, mit Gewinnerzielungsabsicht handele und nach außen tätig sei. Das Luftverkehrsrecht stufe Werkverkehre, die ohne eine Genehmigung nach § 20 LuftVG durchgeführt würden, als nichtgewerbsmäßig ein. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben seien nur solche Unternehmen begünstigt, die sich mit Gewinnerzielungsabsicht um eine Teilhabe am Markt bemühten. Die von der Klägerin im Konzernverbund durchgeführten Flüge würden jedoch nicht am Markt angeboten. Aus den Unterlagen der Klägerin sei nicht ersichtlich, ob die Flüge mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt worden seien. Auch auf eine unmittelbare Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könne eine Entlastung nicht gestützt werden. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter selbst zu betrieblichen Zwecken befördere oder ob ein zu diesem Zweck gegründetes Tochterunternehmen dies übernehme.

5

Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und die Abweisung der Klage.

6

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Im Wesentlichen schließt sie sich den Ausführungen des FG an. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es unerheblich, ob das flugzeugbetreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei. Das HZA vermische in unzulässiger Weise Luftfahrtrecht und Steuerrecht. Sie erbringe mit Gewinnerzielungsabsicht für andere selbständige Unternehmen Luftfahrtdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien. Im Übrigen sei der Flugbetrieb aus haftungsrechtlichen Gründen ausgegliedert worden. Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung sei nicht beantragt worden, weil dann die Start- und Landebahnen länger sein müssten und infolgedessen nicht mehr alle Flugplätze angeflogen werden könnten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen des HZA im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung.

8

Der Klägerin steht die begehrte Mineralöl- und Energiesteuerentlastung in voller Höhe zu, denn insoweit hat sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht.

9

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.

10

a) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz des Fehlens einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG als Luftfahrtunternehmen i.S. des § 60 Abs. 4 EnergieStV angesehen werden kann. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, führt sie mit einem in ihrem Eigentum stehenden Flugzeug im Rahmen eines Dienstleistungsrahmenvertrags mit Vergütungsabrede gegen Entgelt Flüge für ihre Muttergesellschaft, d.h. für ein anderes Unternehmen, zur Beförderung von Personen durch. Diese Feststellungen können nur dahingehend verstanden werden, dass keine Vercharterung des Flugzeugs vorliegt, sondern dessen Einsatz zur Personenbeförderung in Einzelfällen. Damit erbringt die Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin, bei der es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen handelt, eine Dienstleistung i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV, die sie mit einem Gewinnaufschlag in Rechnung stellt. An diesem Umstand ändert nichts, dass es sich bei den beförderten Personen um Vorstände des Konzerns handelt.

11

Nach den energiesteuerrechtlichen Bestimmungen ist zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen nicht Voraussetzung, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus. Sofern in § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt wird, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG beziehen. Denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend.

12

Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Nach den Feststellungen des FG sind auch diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. In der Urteilsbegründung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zweifel an der verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der die Klägerin damit treffenden Verantwortung, weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden sind. Gegen diese Ausführungen hat das HZA keine substantiierten Verfahrensrügen erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko gehandelt hat und somit auch die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung erfüllt.

13

b) Soweit § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV die Begünstigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG beschränkt, steht dies hinsichtlich der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 ausdrücklich genannt sind, nicht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH. Denn dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10, -Haltergemeinschaft- (Slg. 2011, I-214*; ZfZ 2012, 98) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Soweit § 50 Abs. 1 MinöStV und § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV der Antragsbefugnis und einer Entlastung der Klägerin entgegenstünden, müssten diese Vorschriften unangewendet bleiben. Der Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung und die Antragsbefugnis ergeben sich in diesem Fall aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, der in Bezug auf die Mineralölsteuer unzutreffend umgesetzt worden ist.

14

2. Entgegen der Auffassung des HZA kann aus den Erfordernissen der Gewerbsmäßigkeit bzw. Entgeltlichkeit (vgl. § 60 Abs. 4 EnergieStV und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993) nicht auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 geschlossen werden. Denn eine Beförderung von Personen und Sachen ist grundsätzlich auch ohne eine solche Genehmigung zulässig. Im Übrigen kann eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch zur nichtgewerbsmäßigen entgeltlichen Beförderung von Personen und Sachen erteilt werden. Somit kann einer nach § 20 LuftVG erteilten Betriebsgenehmigung in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG normierte Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe bzw. für die Luftfahrt keine konstitutive Bedeutung zukommen, zumal das Erfordernis einer solchen Genehmigung in § 27 Abs. 2 EnergieStG und § 60 EnergieStV nicht festgelegt ist.

15

3. Das Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht zu entnehmen.

16

Die streitentscheidenden nationalen Mineralöl- und Energiesteuervorschriften dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen bestimmter Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, -Systeme Helmholz GmbH-, Slg. 2011, I-12511; ZfZ 2012, 20), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt. Auf den Besitz einer nach nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmungen zu erteilenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, mit der der Verwender als Luftfahrtunternehmen anerkannt wird, hat der EuGH in seiner Entscheidung nicht abgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er in seinem Urteil in Slg. 2011, I-214*, ZfZ 2012, 98 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Luftsportverein, der Halter von drei einmotorigen Luftfahrzeugen ist. Nach seiner Satzung besteht der Vereinszweck in der Wahrung und Förderung der luftsportlichen Belange seiner Mitglieder. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In einer von ihm betriebenen Flugschule bietet er seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit, Flugberechtigungen zu erwerben. Für diese Schulungsleistungen erhebt der Kläger ein Entgelt. Den Antrag auf Vergütung der Energiesteuer für das im Kalenderjahr 2009 verwendete Flugbenzin mit einer Researchoktanzahl von 100 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, der Kläger habe die Schulungsleistungen nicht gewerbsmäßig erbracht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, eine Vergütung scheitere im Streitfall daran, dass der Kläger das Flugbenzin im Rahmen einer privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet habe. Zwar habe der Verein für die Durchführung der Schulungsflüge ein Entgelt erhalten, doch er habe dabei nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da er die Schulungsleistungen nur seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern anbiete. Auch die unionsrechtlichen Bestimmungen gingen davon aus, dass die Steuerbefreiung eine kommerzielle, d.h. gewerbliche Tätigkeit erfordere. Kommerzielle Zwecke verfolge nur derjenige, der seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Flugschule um einen Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) handele.

2

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe verkannt, dass der Gesetzgeber Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) unzutreffend umgesetzt habe. Mit der Forderung nach einer in der Person des Begünstigten bestehenden Gewinnerzielungsabsicht habe das FG eine unzulässige Einschränkung des Begriffs "kommerziell" vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es für die Gewährung der Begünstigung ausreichend, dass eine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung erbracht werde. Das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht sei kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn Flugschulen könnten ihre Tätigkeit auch im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben, der nach § 14 Satz 2 AO keine Gewinnerzielungsabsicht erfordere. Mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Zweckbetriebs trete der Kläger in einen Wettbewerb mit gewerblichen Flugschulen. Eine Verweigerung des Steuervorteils hätte demnach Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, die durch die Steuerbefreiung gerade vermieden werden sollten. Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Fragen zur Entscheidung vorzulegen, ob auch gemeinnützigen Vereinen, die durch einen Zweckbetrieb entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbringen, eine Befreiung zusteht, und ob der Begriff "kommerzielle Zwecke" Gewinnerzielungsabsicht voraussetze.

3

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Verpflichtung des HZA, ihm für das Kalenderjahr 2009  4.830,97 € Energiesteuer zu vergüten.

4

Das HZA beantragt die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

5

Beim Kläger handele es sich um einen in das Vereinsregister eingetragenen Idealverein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei. Ausweislich der Satzung verfolge der Verein selbstlose Zwecke, insbesondere den Zweck, die Jugend für die Luftfahrt zu gewinnen. Einnahmen aus dem Schulungsbetrieb, der nur Vereinsmitgliedern zugänglich sei, dürften nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der vom Kläger unterhaltene Zweckbetrieb dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass er in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen trete. Die Gleichstellung des Klägers mit gewerblich tätigen Flugschulen widerspräche dem Wesen der Gemeinnützigkeit und führte zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung. Auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL lasse sich deshalb kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung stützen, weil sich die obligatorische Steuerbefreiung nicht auf Flugbenzin beziehe. Im Übrigen befördere der Kläger nur Vereinsmitglieder. Da eine Beförderung außenstehender Dritter nicht erfolge, finde eine Teilhabe am Markt nicht statt. Von einer den Wettbewerb potentiell beeinträchtigenden kommerziellen Tätigkeit könne daher nicht ausgegangen werden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Die Revision des Klägers ist gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer.

8

1. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe --mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG-- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Es ist unstreitig, dass der Kläger kein Luftfahrtunternehmen betreibt. Eine Steuerbefreiung käme infolgedessen nur in Betracht, wenn der Kläger die Flugzeuge zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen einsetzte. Gewerbsmäßigkeit liegt gemäß § 60 Abs. 5 EnergieStV jedoch nur dann vor, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

9

Nach den Feststellungen des FG handelt der Kläger im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Satzung ist er selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. In diesem Rahmen wahrt und fördert er die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder (Nr. 2 Abs. 1 der Satzung), wozu auch die Fürsorge für die Jugend und die Ausbildung in den erforderlichen fliegerischen und technischen Fertigkeiten gehört. Diesem Vereinszweck entsprechend richtet sich das Schulungsangebot ausschließlich an Mitglieder bzw. zukünftige Mitglieder des Vereins. Da Gewinne aus einer wirtschaftlichen Betätigung nicht erzielt werden sollen, ist der Kläger nicht gewerbsmäßig i.S. des § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV tätig, weshalb eine Steuerbefreiung für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL.

11

a) Selbst wenn der Auffassung der Revision gefolgt werden könnte, kommerzielle Zwecke i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könnten auch ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden und deshalb die in § 60 Abs. 5 EnergieStV vorgenommene Einschränkung aus unionsrechtlichen Gründen unbeachtet bleiben müsse, ergäbe sich ein Anspruch auf die energiesteuerrechtliche Begünstigung nicht aus dem Unionsrecht.

12

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL können die Mitgliedstaaten die für die gewerbliche Luftfahrt obligatorisch zu gewährende Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken. Nach den Feststellungen des FG begehrt der Kläger eine Befreiung für auf Schulungsflügen eingesetztes Flugbenzin. Dabei handelt es sich nicht um Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) der Unterpos. 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, so dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Steuerverschonung nicht erzwingen. Da den Mitgliedstaaten ein steuerlicher Gestaltungsspielraum zusteht, besteht kein Anlass, die vom Kläger zur Auslegung und Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL formulierten Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen. Denn die Mitgliedstaaten könnten Flugbenzin selbst dann besteuern, wenn es im Rahmen der Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken verwendet wird.

13

b) Die für Luftfahrtbetriebsstoffe angeordnete Steuerverschonung soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft ansässiger Unternehmen gegenüber in Drittstaaten ansässigen und evtl. dort steuerlich begünstigten Unternehmen zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, Slg. 2011, I-12511, Rz 26). In diesem Licht sind die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL verwendeten Begriffe "nichtgewerbliche Luftfahrt" und "kommerzielle Zwecke" auszulegen. Nach vorgenanntem EuGH-Urteil ist der Umfang der Steuerbefreiung nach der Definition des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL zu bestimmen.

14

Danach ist entscheidend, dass die begünstigte Tätigkeit kommerziellen Zwecken dient. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird unter einer kommerziellen Tätigkeit eine den Handel betreffende bzw. eine Geschäftsinteressen wahrnehmende, auf Gewinn bedachte Betätigung verstanden (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., Bd. 4). Deshalb ist zu fordern, dass das Tun des Begünstigten von Gewinnstreben geprägt ist, denn ohne dieses ist eine Teilnahme am allgemeinen Handel (lat. commercium) bzw. am wirtschaftlichen Verkehr kaum denkbar. Demnach liegt keine kommerzielle Betätigung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vor, wenn ausschließlich altruistische, d.h. uneigennützige Ziele verfolgt werden, die eine Gewinnerzielung in den Hintergrund treten lassen oder gänzlich ausschließen. Dies folgt auch aus dem in der Richtlinienvorschrift enthaltenen Merkmal der Entgeltlichkeit.

15

Bei diesem Befund steht das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht nicht in Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Da der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, kommt es bei dieser Betrachtung nicht darauf an, ob der Betrieb der Flugschule als Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 1 AO angesehen werden kann, wozu das FG keinen Anlass hatte, Feststellungen zu treffen. Auch bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob mit Gewinnerzielungsabsicht eingerichtete und unterhaltene Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine eine andere unionsrechtliche Beurteilung rechtfertigten.

16

c) Im Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den von der Revision unwidersprochenen Feststellungen des FG seine Dienstleistungen ausschließlich den Vereinsmitgliedern bzw. künftigen Vereinsmitgliedern anbietet. Dadurch wird der Kreis derjenigen Personen, die das Schulungsangebot in Anspruch nehmen können, erheblich eingeschränkt. Eine allgemeine Teilhabe am Markt findet somit nicht statt (vgl. zu diesem Aspekt Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2010  4 K 228/08, nicht veröffentlicht, zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL). Dadurch unterscheidet sich der Kläger von gewerbsmäßig tätigen Flugschulen, die ihre Dienstleistungen --oftmals unterstützt von gezielten Werbemaßnahmen-- einem offenen Interessentenkreis auf einem durch Wettbewerb geprägten Markt anzubieten pflegen. In dieser Beziehung weist der Streitfall Parallelen zu dem vom EuGH in der Rechtssache C-79/10 entschiedenen Fall auf, bei dem ausschließlich Mitarbeiter der Eigentümerin des Flugzeugs zu unternehmensinternen Zwecken befördert und die Beförderungsleistungen ebenfalls nicht am Markt angeboten worden sind. Zutreffend hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Flüge der Förderung der Geschäfte des Unternehmens und nicht der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dienten. So liegt es auch im Streitfall, in dem die vom Kläger angebotenen und von Vereinsmitgliedern durchgeführten Schulungsflüge der Förderung des Vereinszwecks dienen. Auch aus diesem Grund steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der Rechtsprechung des EuGH.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Tatbestand

1

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) führt mit Hubschraubern Krankentransporte gegen Entgelt durch. Hinsichtlich der dabei verwendeten Luftfahrtbetriebsstoffe erstattet der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) die auf diesen lastende Mineralölsteuer. Für den Transport von Hubschrauberpiloten und Ärzten oder von medizinischen Ersatz- und Austauschteilen hat die Klägerin von einem anderen Unternehmen ein Flugzeug gechartert. Eine Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen besitzt die Klägerin nicht.

2

Den Antrag auf Vergütung der Mineralölsteuer für das im Rahmen der eigenbetrieblichen Flüge im Kalenderjahr 2005 verbrauchte Flugbenzin lehnte das HZA ab; den daraufhin eingelegten Einspruch wies es als unbegründet zurück. Die Klage hatte zum größten Teil Erfolg.

3

Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass der Klägerin hinsichtlich der betrieblich veranlassten Flüge ein Anspruch auf Vergütung der Mineralölsteuer unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom --EnergieStRL-- (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zustehe. Eine Beschränkung der Steuerbefreiung auf Luftfahrtunternehmen oder ein Ausschluss des Werkverkehrs sei dieser Vorschrift nicht zu entnehmen. Deutschland habe das Gemeinschaftsrecht unzutreffend umgesetzt, da gemäß § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuer-Durchführungsverordnung (MinöStV) i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG 1993) --jeweils in den im Streitjahr geltenden Fassungen-- nur Luftfahrtunternehmen eine Entlastung beantragen könnten.

4

Mit seiner Revision rügt das HZA, die Entscheidung des FG widerspreche dem klaren Wortlaut der nationalen Vorschriften. Die Beschränkung der Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe auf Luftfahrtunternehmen und der Ausschluss des Werkverkehrs entsprächen auch den gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben. Die in Art. 14 Abs. 1 EnergieStRL festgelegte Begünstigung trage den Regelungen in internationalen Abkommen Rechnung und erfasse mit dem Ziel der Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen nur die Luftverkehrsbranche.

5

Soweit sich die Klägerin auf eine ihr erteilte luftverkehrsrechtliche Genehmigung berufe, erfasse diese ausschließlich die für den Krankentransport eingesetzten Hubschrauber, nicht jedoch das Flugzeug. Im Übrigen stehe es dem deutschen Gesetzgeber nach den unionsrechtlichen Vorgaben frei, Flugbenzin zu besteuern.

6

Das HZA beantragt, die Klage abzuweisen und das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG das HZA verpflichtet habe, der Klägerin Mineralölsteuer in Höhe von 1.711,47 € zu vergüten.

7

Die Klägerin beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

8

Sie schließt sich weitgehend der Auffassung des FG an. Aufgrund der unzureichenden Umsetzung von Richtlinienrecht könne sich das HZA nicht auf die Besteuerungsmöglichkeit für Flugbenzin berufen.

9

Zudem trägt die Klägerin vor, sie betreibe ein gewerbliches Luftfahrtunternehmen im Sinne des deutschen Luftverkehrsrechts. Die Bezirksregierung X des Landes Y habe ihr die Genehmigung erteilt, Fluggäste, Post oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr zu befördern. Unabhängig von einer solchen Genehmigung sei die Steuerbefreiung für jede gegen Entgelt erbrachte Luftfahrt-Dienstleistung zu gewähren.

Entscheidungsgründe

10

II. Die Revision des HZA ist begründet und führt unter Abweisung der Klage zur Aufhebung des Urteils des FG. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer zu, denn sie erbringt mit dem von ihr eingesetzten Flugzeug keine entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistungen.

11

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Diese Regelung entspricht dem Unionsrecht. Hinsichtlich der Auslegung des Begriffs "Luftfahrt" in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL hat der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) mit Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10 (Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern 2012, 20) entschieden, dieser Begriff verlange, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass die begünstigten Flüge unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrt-Dienstleistung dienen müssen. Denn nach den unionsrechtlichen Vorgaben wird die Steuerbefreiung nicht bestimmten Unternehmen gewährt, sondern es handelt sich um eine verwendungsorientierte Steuerbegünstigung, deren Gewährung die Verwendung von Luftfahrtbetriebsstoffen zu den in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL bezeichneten Zwecken voraussetzt.

12

Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des FG befördert die Klägerin mit dem Flugzeug Hubschrauberpiloten und Ärzte sowie Ersatz- und Austauschteile zu eigenbetrieblichen Zwecken. Hierzu hat das FG ausgeführt, die Flüge dienten nicht unmittelbar dem Hauptzweck der Klägerin, sondern sie förderten lediglich mittelbar diesen Zweck. Es handelt sich somit bei den Werkflügen nicht um Flüge, mit denen unmittelbar Dienstleistungen im Auftrag eines Kunden erbracht werden. Vielmehr erfolgen die Flüge nach unternehmensinternen Anweisungen zur Vorbereitung einer noch zu erbringenden Dienstleistung, die in einem Krankentransport besteht. Daran ändert nichts, dass die Kosten für diese Flüge in die Kalkulation der Preise für die Hubschrauberflüge mit einfließen mögen. Die Klägerin hat auch nicht dargelegt, dass eine Luftbeförderung der Mitarbeiter oder des Materials zur Erreichung des Unternehmenszwecks zwingend erforderlich ist, so dass unentschieden bleiben kann, ob dies eine Steuerentlastung rechtfertigen könnte. Der eigentliche Unternehmenszweck und die von der Klägerin angebotene Dienstleistung bestehen in der Beförderung von erkrankten Personen auf dem Luftweg. Da die Werkflüge nicht unmittelbar mit der Erbringung dieser Dienstleistung zusammenhängen, kommt für sie eine mineralölsteuerrechtliche Begünstigung nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 i.V.m. § 50 Abs. 1 MinöStV nicht in Betracht.

13

2. Ein Anspruch auf die mineralölsteuerliche Freistellung von Werkflügen ergibt sich auch deshalb nicht aus der unmittelbaren Anwendung von Unionsrecht, weil die Klägerin das Flugzeug nicht mit Kerosin, sondern mit Flugbenzin betankt.

14

Nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Die Mitgliedstaaten können jedoch die Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken (Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 3 EnergieStRL).

15

Nach den Feststellungen des FG begehrt die Klägerin eine Befreiung für Flugbenzin. Dabei handelt es sich nicht um Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) der Unterposition 2710 19 21 KN, so dass die unionsrechtlichen Vorgaben eine Steuerverschonung nicht erzwingen. Auf Flugbenzin oder leichten Flugturbinenkraftstoff kann eine Steuer erhoben werden. Bereits aus diesem Grund scheitert die Annahme des FG, der von der Klägerin begehrte Vergütungsanspruch lasse sich ohne weiteres unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL ableiten. Da den Mitgliedstaaten ein steuerlicher Gestaltungsspielraum zusteht, ist diese Bestimmung in Bezug auf Flugbenzin inhaltlich nicht unbedingt und hinreichend genau, so dass der Einzelne sich auf sie berufen könnte (vgl. EuGH-Urteil vom 17. Juli 2008 C-227/07, Slg. 2008, I-5999).

16

3. Da das FG zu einer davon abweichenden Rechtsauffassung gelangt ist, war das erstinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klägerin einen Anspruch auf Steuerbefreiung für die von ihr im Streitjahr durchgeführten Werkflüge gewährt hat.

Tatbestand

1

I. Seit 2003 betrieb die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) als Dienstleistungs GmbH einen am Flughafen X stationierten und ihr gehörenden Konzern-Jet, mit dem Vorstände des Konzerns für ausschließlich geschäftliche Flüge befördert wurden. Alle Leistungen ihres Bereichs Flugbetrieb, dessen Büro sich auch auf dem Flughafen befindet, wurden ihrer Muttergesellschaft --einer AG-- gegen volle Kostenerstattung mit einem Gewinnaufschlag von 2 % in Rechnung gestellt. Die Muttergesellschaft belastete ihrerseits die von der Klägerin in Rechnung gestellten Beträge den Auftrag gebenden Konzerngesellschaften. Mit ihrer Muttergesellschaft schloss die Klägerin 2003 einen Dienstleistungsrahmenvertrag, nach dem sie vor allem in den Bereichen Flugbetrieb, Kraftfahrzeugdienst, Gebäudeverwaltung und Betriebliche Altersversorgung Dienstleistungen erbrachte.

2

Für den Zeitraum von Januar bis Juli 2006 beantragte die Klägerin für den auf den Flügen verwendeten Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) eine Entlastung von der Mineralölsteuer. Entsprechende Anträge stellte sie in Bezug auf die Energiesteuer für den Zeitraum August bis Dezember 2006 sowie für das Jahr 2007. Mit der Begründung, die Klägerin verfüge weder über eine Betriebsgenehmigung nach § 20 des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) noch über eine solche nach Art. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 (VO Nr. 2407/92) des Rates vom 23. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 240/1), lehnte der Beklagte und Revisionskläger (das Hauptzollamt --HZA--) sämtliche Entlastungsanträge ab.

3

Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, der Klägerin stehe ein Anspruch auf die begehrten Steuerentlastungen aus der unmittelbaren Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) zu. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben reiche es für die Steuerbefreiung aus, dass eine entgeltliche Dienstleistung erbracht werde, die unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhänge. Daher widerspreche die Auffassung des HZA Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, auf dessen unmittelbare Anwendung sich die Klägerin berufen könne. Im Streitfall habe die Klägerin mit einem ihr gehörenden Flugzeug entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbracht, indem sie mit dem ihr gehörenden Konzern-Jet Vorstände der Gesellschaften ihres Konzerns ausschließlich für geschäftliche Flüge befördert und diese Leistungen ihrer Konzern-Muttergesellschaft in Rechnung gestellt habe. Dabei sei es unerheblich, dass sie diese Dienstleistungen nicht auf dem Markt angeboten habe. Zweifel an der von der Klägerin verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, den mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der sie damit treffenden Verantwortung seien weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden. Das FG-Urteil ist in der Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern (ZfZ) 2012, Beilage 3, 38 veröffentlicht.

4

Mit seiner Revision rügt das HZA eine fehlerhafte Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der einschlägigen nationalen Bestimmungen des Mineralöl- und Energiesteuerrechts. Die Klägerin sei kein Luftfahrtunternehmen. Auch habe sie keine gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen durchgeführt, sondern lediglich unternehmens- bzw. konzerninterne Flüge. Für den Streitfall sei § 60 Abs. 4 Nr. 1 der Energiesteuerverordnung (EnergieStV) maßgebend, der die Steuerbefreiung vom Vorliegen einer Betriebsgenehmigung als Luftfahrtunternehmen abhängig mache. Mit der Vorlage einer solchen Genehmigung belege das Unternehmen, dass es generell Personen oder Waren befördere, mit Gewinnerzielungsabsicht handele und nach außen tätig sei. Das Luftverkehrsrecht stufe Werkverkehre, die ohne eine Genehmigung nach § 20 LuftVG durchgeführt würden, als nichtgewerbsmäßig ein. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben seien nur solche Unternehmen begünstigt, die sich mit Gewinnerzielungsabsicht um eine Teilhabe am Markt bemühten. Die von der Klägerin im Konzernverbund durchgeführten Flüge würden jedoch nicht am Markt angeboten. Aus den Unterlagen der Klägerin sei nicht ersichtlich, ob die Flüge mit Gewinnerzielungsabsicht durchgeführt worden seien. Auch auf eine unmittelbare Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könne eine Entlastung nicht gestützt werden. Es könne nämlich keinen Unterschied machen, ob ein Unternehmen seine Mitarbeiter selbst zu betrieblichen Zwecken befördere oder ob ein zu diesem Zweck gegründetes Tochterunternehmen dies übernehme.

5

Das HZA beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und die Abweisung der Klage.

6

Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Revision als unbegründet. Im Wesentlichen schließt sie sich den Ausführungen des FG an. Nach den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es unerheblich, ob das flugzeugbetreibende Unternehmen ein zugelassenes Luftfahrtunternehmen sei. Das HZA vermische in unzulässiger Weise Luftfahrtrecht und Steuerrecht. Sie erbringe mit Gewinnerzielungsabsicht für andere selbständige Unternehmen Luftfahrtdienstleistungen, so dass die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erfüllt seien. Im Übrigen sei der Flugbetrieb aus haftungsrechtlichen Gründen ausgegliedert worden. Eine luftverkehrsrechtliche Genehmigung sei nicht beantragt worden, weil dann die Start- und Landebahnen länger sein müssten und infolgedessen nicht mehr alle Flugplätze angeflogen werden könnten.

Entscheidungsgründe

7

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme. Das Vorbringen des HZA im Schriftsatz vom 30. Mai 2014 führt zu keiner anderen Beurteilung.

8

Der Klägerin steht die begehrte Mineralöl- und Energiesteuerentlastung in voller Höhe zu, denn insoweit hat sie in den streitgegenständlichen Zeiträumen gewerbsmäßig Luftfahrtdienstleistungen erbracht.

9

1. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a des Mineralölsteuergesetzes 1993 (MinöStG 1993) i.V.m. § 50 Abs. 1 der Mineralölsteuerverordnung (MinöStV) wird eine steuerliche Begünstigung nur für Luftfahrtbetriebsstoffe gewährt, die von Luftfahrtunternehmen für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder für die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen eingesetzt werden. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen Luftfahrtbetriebsstoffe steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 EnergieStV die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Miete oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen.

10

a) Im Streitfall kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin trotz des Fehlens einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG als Luftfahrtunternehmen i.S. des § 60 Abs. 4 EnergieStV angesehen werden kann. Nach den Feststellungen des FG, die mit Revisionsrügen nicht angegriffen worden sind, führt sie mit einem in ihrem Eigentum stehenden Flugzeug im Rahmen eines Dienstleistungsrahmenvertrags mit Vergütungsabrede gegen Entgelt Flüge für ihre Muttergesellschaft, d.h. für ein anderes Unternehmen, zur Beförderung von Personen durch. Diese Feststellungen können nur dahingehend verstanden werden, dass keine Vercharterung des Flugzeugs vorliegt, sondern dessen Einsatz zur Personenbeförderung in Einzelfällen. Damit erbringt die Klägerin gegenüber ihrer Auftraggeberin, bei der es sich um ein rechtlich selbstständiges Unternehmen handelt, eine Dienstleistung i.S. des § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV, die sie mit einem Gewinnaufschlag in Rechnung stellt. An diesem Umstand ändert nichts, dass es sich bei den beförderten Personen um Vorstände des Konzerns handelt.

11

Nach den energiesteuerrechtlichen Bestimmungen ist zur Erlangung des Steuervorteils im Fall der Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen nicht Voraussetzung, dass der Begünstigte ein Luftfahrtunternehmen betreibt. Vielmehr setzt der Begünstigungstatbestand lediglich die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten zur gewerbsmäßigen Erbringung einer Dienstleistung voraus. Sofern in § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a EnergieStV für den Fall einer gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen die Vorlage der erforderlichen Genehmigung als Luftfahrtunternehmen verlangt wird, kann sich dieses Erfordernis nicht auf die Fälle einer Dienstleistungserbringung nach § 60 Abs. 4 Nr. 2 EnergieStG beziehen. Denn eine solche ist auch dann zu begünstigen, wenn es sich beim Verwender nicht um ein Luftfahrtunternehmen handelt. Bei Unternehmen, die keine Luftfahrtunternehmen sind, ist nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a 2. Alternative EnergieStV eine Beschreibung des Gegenstands des Dienstleistungsbetriebs und ein Nachweis der Gewerbsmäßigkeit ausreichend.

12

Gewerbsmäßigkeit liegt nach § 60 Abs. 5 EnergieStV vor, wenn die mit Luftfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt. Nach den Feststellungen des FG sind auch diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt. In der Urteilsbegründung hat das FG ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Zweifel an der verfolgten Gewinnerzielungsabsicht, dem mit dem Flugbetrieb zu tragenden Risiko und der die Klägerin damit treffenden Verantwortung, weder vorgetragen noch sonst erkennbar geworden sind. Gegen diese Ausführungen hat das HZA keine substantiierten Verfahrensrügen erhoben, so dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin nach den bindenden Feststellungen des FG mit Gewinnerzielungsabsicht und auf eigenes Risiko gehandelt hat und somit auch die weiteren Voraussetzungen für die begehrte Steuerbefreiung erfüllt.

13

b) Soweit § 50 Abs. 1 i.V.m. § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV die Begünstigungsmöglichkeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 auf Luftfahrtunternehmen mit einer Genehmigung nach § 20 LuftVG beschränkt, steht dies hinsichtlich der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrtdienstleistungen, die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 ausdrücklich genannt sind, nicht in Einklang mit den unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH. Denn dieser hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2011 C-250/10, -Haltergemeinschaft- (Slg. 2011, I-214*; ZfZ 2012, 98) darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Soweit § 50 Abs. 1 MinöStV und § 18 Abs. 2 Satz 3 Nr. 5 Buchst. a MinöStV der Antragsbefugnis und einer Entlastung der Klägerin entgegenstünden, müssten diese Vorschriften unangewendet bleiben. Der Anspruch auf die begehrte Steuerentlastung und die Antragsbefugnis ergeben sich in diesem Fall aus der unmittelbaren Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL, der in Bezug auf die Mineralölsteuer unzutreffend umgesetzt worden ist.

14

2. Entgegen der Auffassung des HZA kann aus den Erfordernissen der Gewerbsmäßigkeit bzw. Entgeltlichkeit (vgl. § 60 Abs. 4 EnergieStV und § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993) nicht auf die Notwendigkeit einer Betriebsgenehmigung nach § 20 LuftVG bzw. Art. 4 VO Nr. 2407/92 geschlossen werden. Denn eine Beförderung von Personen und Sachen ist grundsätzlich auch ohne eine solche Genehmigung zulässig. Im Übrigen kann eine Genehmigung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 LuftVG auch zur nichtgewerbsmäßigen entgeltlichen Beförderung von Personen und Sachen erteilt werden. Somit kann einer nach § 20 LuftVG erteilten Betriebsgenehmigung in Bezug auf die in § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a MinöStG 1993 und § 27 Abs. 2 Nr. 1 EnergieStG normierte Steuerbefreiung für Luftfahrtbetriebsstoffe bzw. für die Luftfahrt keine konstitutive Bedeutung zukommen, zumal das Erfordernis einer solchen Genehmigung in § 27 Abs. 2 EnergieStG und § 60 EnergieStV nicht festgelegt ist.

15

3. Das Erfordernis einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung ist auch Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht zu entnehmen.

16

Die streitentscheidenden nationalen Mineralöl- und Energiesteuervorschriften dienen der Umsetzung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL. Danach sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unter den Voraussetzungen, die sie zur Sicherstellung der korrekten und einfachen Anwendung der Steuerbegünstigung und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung und –vermeidung oder Missbrauch festlegen, Lieferungen bestimmter Energieerzeugnisse zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Steuer zu befreien. Wie der EuGH entschieden hat (Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, -Systeme Helmholz GmbH-, Slg. 2011, I-12511; ZfZ 2012, 20), bezieht sich der Befreiungstatbestand auf Luftfahrttätigkeiten, die unmittelbar der Erbringung einer entgeltlichen Luftfahrtdienstleistung dienen, wobei der Begriff "Luftfahrt" verlangt, dass die entgeltliche Dienstleistung unmittelbar mit dem Flug des Luftfahrzeugs zusammenhängt. Auf den Besitz einer nach nationalen oder unionsrechtlichen Bestimmungen zu erteilenden luftverkehrsrechtlichen Genehmigung, mit der der Verwender als Luftfahrtunternehmen anerkannt wird, hat der EuGH in seiner Entscheidung nicht abgestellt. Wie bereits ausgeführt, hat er in seinem Urteil in Slg. 2011, I-214*, ZfZ 2012, 98 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Steuerbefreiung nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL nicht allein Luftfahrtunternehmen vorbehalten ist. Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung des EuGH ist es --anders als bei Flügen für rein unternehmensinterne Zwecke bzw. bei Flügen zur Förderung des Vereinszwecks (vgl. Senatsurteil vom 29. Oktober 2013 VII R 25/12, BFH/NV 2014, 535)-- unerheblich, dass bzw. wenn die Luftfahrtdienstleistung ausschließlich an andere Gesellschaften innerhalb eines Konzerns erbracht wurde.

17

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.

(1) Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2707 99 99, 2710 19 43 bis 2710 19 99, 2710 20 11 bis 2710 20 39 und andere Schweröle der Unterposition 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Wasserfahrzeugen

1.
für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Wasserfahrzeugen nach Nummer 1 und
3.
bei der Herstellung von Wasserfahrzeugen.
Dies gilt für Energieerzeugnisse der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur nur, wenn sie ordnungsgemäß gekennzeichnet sind.

(2) Flugbenzin der Unterposition 2710 12 31 der Kombinierten Nomenklatur, dessen Researchoktanzahl den Wert von 100 nicht unterschreitet, und Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur dürfen steuerfrei verwendet werden in Luftfahrzeugen

1.
für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt,
2.
bei der Instandhaltung von Luftfahrzeugen nach Nummer 1 sowie
3.
bei der Entwicklung und Herstellung von Luftfahrzeugen.

(3) Die in Absatz 2 genannten Energieerzeugnisse dürfen steuerfrei verwendet werden in für Luftfahrzeuge bestimmten Triebwerken und Motoren bei deren Entwicklung und Herstellung.

(1) Als Schifffahrt im Sinn des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten nicht

1.
die stationäre Nutzung eines Wasserfahrzeugs als Wohnschiff, Hotelschiff oder zu ähnlichen Zwecken,
2.
der Antrieb von Arbeitsmaschinen, die auf einem schwimmenden Arbeitsgerät fest montiert sind und aufgrund eines eigenen Motors unabhängig vom Antriebsmotor des schwimmenden Arbeitsgeräts betrieben werden.

(1a) Als schwimmende Arbeitsgeräte im Sinn des Absatzes 1 Nummer 2 gelten die in der Position 8905 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Wasserfahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(2) Als Wasserfahrzeuge im Sinn des § 17 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 und des § 27 Absatz 1 des Gesetzes gelten alle im Kapitel 89 der Kombinierten Nomenklatur erfassten Fahrzeuge und schwimmenden Vorrichtungen mit eigenem motorischen Antrieb zur Fortbewegung.

(3) Private nichtgewerbliche Schifffahrt im Sinne des § 27 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Wasserfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen, ausgenommen die Nutzung von Wasserfahrzeugen der Position 8903 der Kombinierten Nomenklatur auf Binnengewässern,
3.
zur Seenotrettung durch Seenotrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden oder
6.
zur Haupterwerbsfischerei.

(4) Private nichtgewerbliche Luftfahrt im Sinne des § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes ist die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten zu anderen Zwecken als

1.
zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder in einem Luftsportgerät,
2.
zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen,
3.
zur Luftrettung durch Luftrettungsdienste,
4.
zu Forschungszwecken,
5.
zur dienstlichen Nutzung durch Behörden.

(5) Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn die mit Luft- oder Wasserfahrzeugen gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird und der Unternehmer auf eigenes Risiko und eigene Verantwortung handelt.

(6) Binnengewässer im Sinn des Absatzes 3 Nummer 2 sind die Binnenwasserstraßen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 des Bundeswasserstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962; 2008 I S. 1980), das zuletzt durch § 2 der Verordnung vom 27. April 2010 (BGBl. I S. 540) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und die sonstigen im Binnenland gelegenen Gewässer, die für die Schifffahrt geeignet und bestimmt sind, mit Ausnahme

1.
der Seeschifffahrtsstraßen gemäß § 1 Absatz 1 der Seeschifffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3209; 1999 I S. 193), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 7. April 2010 (BGBl. I S. 399) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
2.
der Ems und der Leda in den Grenzen, die in § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Verordnung zur Einführung der Schifffahrtsordnung Emsmündung vom 8. August 1989 (BGBl. I S. 1583), die zuletzt durch Artikel 3 § 17 der Verordnung vom 19. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2868; 2010 I S. 380) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden, und
3.
der Elbe von Kilometer 607,5 bis Kilometer 639 und des Hamburger Hafens in den Grenzen, die in § 1 Absatz 2 des Hafenverkehrs- und Schifffahrtsgesetzes vom 3. Juli 1979 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 177), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2005 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Teil I Seite 424) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung genannt werden.

(7) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt und in Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt wird vorbehaltlich des § 61 nur erlaubt, wenn diese ausschließlich zu steuerfreien Zwecken nach § 27 des Gesetzes eingesetzt werden.

(8) Die Verwendung von steuerfreien Energieerzeugnissen in den Fällen des § 27 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 des Gesetzes wird nur erlaubt, wenn die Energieerzeugnisse in Instandhaltungs-, Entwicklungs- und Herstellungsbetrieben verwendet werden, die vom Luftfahrt-Bundesamt, von der zuständigen Europäischen Agentur für Flugsicherheit oder vom Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung genehmigt worden sind.

Tatbestand

1

I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist ein eingetragener Luftsportverein, der Halter von drei einmotorigen Luftfahrzeugen ist. Nach seiner Satzung besteht der Vereinszweck in der Wahrung und Förderung der luftsportlichen Belange seiner Mitglieder. Er ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. In einer von ihm betriebenen Flugschule bietet er seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern die Möglichkeit, Flugberechtigungen zu erwerben. Für diese Schulungsleistungen erhebt der Kläger ein Entgelt. Den Antrag auf Vergütung der Energiesteuer für das im Kalenderjahr 2009 verwendete Flugbenzin mit einer Researchoktanzahl von 100 lehnte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Hauptzollamt --HZA--) mit der Begründung ab, der Kläger habe die Schulungsleistungen nicht gewerbsmäßig erbracht. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, eine Vergütung scheitere im Streitfall daran, dass der Kläger das Flugbenzin im Rahmen einer privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet habe. Zwar habe der Verein für die Durchführung der Schulungsflüge ein Entgelt erhalten, doch er habe dabei nicht mit Gewinnerzielungsabsicht gehandelt, da er die Schulungsleistungen nur seinen Mitgliedern und zukünftigen Mitgliedern anbiete. Auch die unionsrechtlichen Bestimmungen gingen davon aus, dass die Steuerbefreiung eine kommerzielle, d.h. gewerbliche Tätigkeit erfordere. Kommerzielle Zwecke verfolge nur derjenige, der seine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübe. Es könne dahingestellt bleiben, ob es sich bei der Flugschule um einen Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) handele.

2

Mit seiner Revision macht der Kläger geltend, das FG habe verkannt, dass der Gesetzgeber Art. 14 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2003/96/EG (EnergieStRL) des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 283/51) unzutreffend umgesetzt habe. Mit der Forderung nach einer in der Person des Begünstigten bestehenden Gewinnerzielungsabsicht habe das FG eine unzulässige Einschränkung des Begriffs "kommerziell" vorgenommen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sei es für die Gewährung der Begünstigung ausreichend, dass eine entgeltliche Luftfahrtdienstleistung erbracht werde. Das Tatbestandsmerkmal der Gewinnerzielungsabsicht sei kein taugliches Abgrenzungskriterium, denn Flugschulen könnten ihre Tätigkeit auch im Rahmen eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausüben, der nach § 14 Satz 2 AO keine Gewinnerzielungsabsicht erfordere. Mit seiner Tätigkeit im Rahmen des Zweckbetriebs trete der Kläger in einen Wettbewerb mit gewerblichen Flugschulen. Eine Verweigerung des Steuervorteils hätte demnach Wettbewerbsverzerrungen zur Folge, die durch die Steuerbefreiung gerade vermieden werden sollten. Es werde angeregt, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Fragen zur Entscheidung vorzulegen, ob auch gemeinnützigen Vereinen, die durch einen Zweckbetrieb entgeltliche Luftfahrtdienstleistungen erbringen, eine Befreiung zusteht, und ob der Begriff "kommerzielle Zwecke" Gewinnerzielungsabsicht voraussetze.

3

Der Kläger beantragt die Aufhebung des Urteils des FG und der angefochtenen Verwaltungsentscheidungen sowie die Verpflichtung des HZA, ihm für das Kalenderjahr 2009  4.830,97 € Energiesteuer zu vergüten.

4

Das HZA beantragt die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

5

Beim Kläger handele es sich um einen in das Vereinsregister eingetragenen Idealverein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet sei. Ausweislich der Satzung verfolge der Verein selbstlose Zwecke, insbesondere den Zweck, die Jugend für die Luftfahrt zu gewinnen. Einnahmen aus dem Schulungsbetrieb, der nur Vereinsmitgliedern zugänglich sei, dürften nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der vom Kläger unterhaltene Zweckbetrieb dürfe nicht so ausgestaltet sein, dass er in Wettbewerb zu steuerpflichtigen Unternehmen trete. Die Gleichstellung des Klägers mit gewerblich tätigen Flugschulen widerspräche dem Wesen der Gemeinnützigkeit und führte zu einer steuerlichen Ungleichbehandlung. Auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL lasse sich deshalb kein unmittelbarer Anspruch auf die begehrte Steuerbefreiung stützen, weil sich die obligatorische Steuerbefreiung nicht auf Flugbenzin beziehe. Im Übrigen befördere der Kläger nur Vereinsmitglieder. Da eine Beförderung außenstehender Dritter nicht erfolge, finde eine Teilhabe am Markt nicht statt. Von einer den Wettbewerb potentiell beeinträchtigenden kommerziellen Tätigkeit könne daher nicht ausgegangen werden.

Entscheidungsgründe

6

II. Die Entscheidung ergeht gemäß § 126a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Senat hält einstimmig die Revision für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich. Die Beteiligten sind davon unterrichtet worden und hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.

7

Die Revision des Klägers ist gemäß § 126 Abs. 2 FGO zurückzuweisen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Entlastung von der Energiesteuer.

8

1. Nach § 27 Abs. 2 Nr. 1 des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) dürfen die dort genannten Luftfahrtbetriebsstoffe --mit der Folge eines Entlastungsanspruchs nach § 52 Abs. 1 Satz 1 EnergieStG-- steuerfrei in Luftfahrzeugen für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt verwendet werden. Als private nichtgewerbliche Luftfahrt in diesem Sinne gilt nach § 60 Abs. 4 der Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV) die Nutzung eines Luftfahrzeugs durch seinen Eigentümer oder den durch Anmietung oder aus sonstigen Gründen Nutzungsberechtigten u.a. zu anderen Zwecken als zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen oder Sachen durch Luftfahrtunternehmen oder zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen. Es ist unstreitig, dass der Kläger kein Luftfahrtunternehmen betreibt. Eine Steuerbefreiung käme infolgedessen nur in Betracht, wenn der Kläger die Flugzeuge zur gewerbsmäßigen Erbringung von Dienstleistungen einsetzte. Gewerbsmäßigkeit liegt gemäß § 60 Abs. 5 EnergieStV jedoch nur dann vor, wenn die mit dem Luftfahrzeug gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.

9

Nach den Feststellungen des FG handelt der Kläger im Rahmen der Erfüllung des Vereinszwecks nicht mit Gewinnerzielungsabsicht. Gemäß Nr. 2 Abs. 2 der Satzung ist er selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der AO. In diesem Rahmen wahrt und fördert er die luftsportlichen Belange seiner Mitglieder (Nr. 2 Abs. 1 der Satzung), wozu auch die Fürsorge für die Jugend und die Ausbildung in den erforderlichen fliegerischen und technischen Fertigkeiten gehört. Diesem Vereinszweck entsprechend richtet sich das Schulungsangebot ausschließlich an Mitglieder bzw. zukünftige Mitglieder des Vereins. Da Gewinne aus einer wirtschaftlichen Betätigung nicht erzielt werden sollen, ist der Kläger nicht gewerbsmäßig i.S. des § 60 Abs. 5 i.V.m. Abs. 4 Nr. 2 EnergieStV tätig, weshalb eine Steuerbefreiung für das auf den Schulungsflügen verbrauchte Flugbenzin nicht gewährt werden kann.

10

2. Entgegen der Auffassung des Klägers steht dieses Ergebnis nicht in Widerspruch zu Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL.

11

a) Selbst wenn der Auffassung der Revision gefolgt werden könnte, kommerzielle Zwecke i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL könnten auch ohne Gewinnerzielungsabsicht verfolgt werden und deshalb die in § 60 Abs. 5 EnergieStV vorgenommene Einschränkung aus unionsrechtlichen Gründen unbeachtet bleiben müsse, ergäbe sich ein Anspruch auf die energiesteuerrechtliche Begünstigung nicht aus dem Unionsrecht.

12

Gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL können die Mitgliedstaaten die für die gewerbliche Luftfahrt obligatorisch zu gewährende Steuerbefreiung auf Lieferungen von Flugturbinenkraftstoff (KN-Code 2710 19 21) beschränken. Nach den Feststellungen des FG begehrt der Kläger eine Befreiung für auf Schulungsflügen eingesetztes Flugbenzin. Dabei handelt es sich nicht um Flugturbinenkraftstoff (Kerosin) der Unterpos. 2710 19 21 der Kombinierten Nomenklatur, so dass die gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben eine Steuerverschonung nicht erzwingen. Da den Mitgliedstaaten ein steuerlicher Gestaltungsspielraum zusteht, besteht kein Anlass, die vom Kläger zur Auslegung und Anwendung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL formulierten Fragen im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens dem EuGH vorzulegen. Denn die Mitgliedstaaten könnten Flugbenzin selbst dann besteuern, wenn es im Rahmen der Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen zu kommerziellen Zwecken verwendet wird.

13

b) Die für Luftfahrtbetriebsstoffe angeordnete Steuerverschonung soll dazu dienen, die Wettbewerbsfähigkeit in der Gemeinschaft ansässiger Unternehmen gegenüber in Drittstaaten ansässigen und evtl. dort steuerlich begünstigten Unternehmen zu erhalten (vgl. EuGH-Urteil vom 1. Dezember 2011 C-79/10, Slg. 2011, I-12511, Rz 26). In diesem Licht sind die in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL verwendeten Begriffe "nichtgewerbliche Luftfahrt" und "kommerzielle Zwecke" auszulegen. Nach vorgenanntem EuGH-Urteil ist der Umfang der Steuerbefreiung nach der Definition des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b Unterabs. 2 EnergieStRL zu bestimmen.

14

Danach ist entscheidend, dass die begünstigte Tätigkeit kommerziellen Zwecken dient. Nach dem allgemeinen Sprachverständnis wird unter einer kommerziellen Tätigkeit eine den Handel betreffende bzw. eine Geschäftsinteressen wahrnehmende, auf Gewinn bedachte Betätigung verstanden (Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 2. Aufl., Bd. 4). Deshalb ist zu fordern, dass das Tun des Begünstigten von Gewinnstreben geprägt ist, denn ohne dieses ist eine Teilnahme am allgemeinen Handel (lat. commercium) bzw. am wirtschaftlichen Verkehr kaum denkbar. Demnach liegt keine kommerzielle Betätigung i.S. des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL vor, wenn ausschließlich altruistische, d.h. uneigennützige Ziele verfolgt werden, die eine Gewinnerzielung in den Hintergrund treten lassen oder gänzlich ausschließen. Dies folgt auch aus dem in der Richtlinienvorschrift enthaltenen Merkmal der Entgeltlichkeit.

15

Bei diesem Befund steht das in § 60 Abs. 5 EnergieStV normierte Erfordernis der Gewinnerzielungsabsicht nicht in Widerspruch zu den unionsrechtlichen Vorgaben. Da der Kläger ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, kommt es bei dieser Betrachtung nicht darauf an, ob der Betrieb der Flugschule als Zweckbetrieb nach § 65 Nr. 1 AO angesehen werden kann, wozu das FG keinen Anlass hatte, Feststellungen zu treffen. Auch bedarf es keiner Beantwortung der Frage, ob mit Gewinnerzielungsabsicht eingerichtete und unterhaltene Zweckbetriebe gemeinnütziger Vereine eine andere unionsrechtliche Beurteilung rechtfertigten.

16

c) Im Streitfall ist darüber hinaus zu berücksichtigen, dass der Kläger nach den von der Revision unwidersprochenen Feststellungen des FG seine Dienstleistungen ausschließlich den Vereinsmitgliedern bzw. künftigen Vereinsmitgliedern anbietet. Dadurch wird der Kreis derjenigen Personen, die das Schulungsangebot in Anspruch nehmen können, erheblich eingeschränkt. Eine allgemeine Teilhabe am Markt findet somit nicht statt (vgl. zu diesem Aspekt Urteil des FG Hamburg vom 17. Dezember 2010  4 K 228/08, nicht veröffentlicht, zur Steuerbefreiung für Schiffsbetriebsstoffe nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. c EnergieStRL). Dadurch unterscheidet sich der Kläger von gewerbsmäßig tätigen Flugschulen, die ihre Dienstleistungen --oftmals unterstützt von gezielten Werbemaßnahmen-- einem offenen Interessentenkreis auf einem durch Wettbewerb geprägten Markt anzubieten pflegen. In dieser Beziehung weist der Streitfall Parallelen zu dem vom EuGH in der Rechtssache C-79/10 entschiedenen Fall auf, bei dem ausschließlich Mitarbeiter der Eigentümerin des Flugzeugs zu unternehmensinternen Zwecken befördert und die Beförderungsleistungen ebenfalls nicht am Markt angeboten worden sind. Zutreffend hat der EuGH darauf hingewiesen, dass die Flüge der Förderung der Geschäfte des Unternehmens und nicht der entgeltlichen Erbringung von Luftfahrt-Dienstleistungen dienten. So liegt es auch im Streitfall, in dem die vom Kläger angebotenen und von Vereinsmitgliedern durchgeführten Schulungsflüge der Förderung des Vereinszwecks dienen. Auch aus diesem Grund steht die Ablehnung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs in Einklang mit Art. 14 Abs. 1 Buchst. b EnergieStRL und der Rechtsprechung des EuGH.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.