Tenor

Soweit der Beklagte in dem Bescheid vom 3. März 2008 (GZ...) die von der Klägerin beanspruchte Entlastung für das in der Zeit vom 1. August 2006 bis zum 30. September 2007 in den PC1- und PC3-Anlagen in Y verwendete Erdgas abgelehnt und diese Entscheidung in der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2011 (GZ 1..) bestätigt hat, werden diese Verwaltungsakte aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die von ihr beantragten weiteren Vergütungen in Höhe von

xx.xxx,xx EUR (für August bis Dezember 2006) sowie

xxx.xxx,xx EUR (für Januar bis September 2007 zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Ermöglicht der Kostenfestsetzungsbeschluss eine Vollstreckung im Wert von mehr als 1.500 EUR, darf sie nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des darin festgesetzten Erstattungsbetrages erfolgen. In anderen Fällen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten über einen Anspruch auf Energiesteuerentlastung für im Rahmen eines chemischen Verfahrens verwendetes Erdgas.
Die Klägerin ist ein in der Spezialchemie tätiger Konzern, der in einer Betriebsstätte in Y granuliertes Natriumpercarbonat (nachfolgend: Percarbonat) herstellt, welches u. a. als Komponente von Bleichmitteln in Haushaltswaschmitteln verwendet wird. Das Verfahren zur Herstellung dieser Substanz durchläuft mehrere Stufen. Zur Darstellung des Herstellungsprozesses hat die Klägerin beim beklagten Hauptzollamt (HZA) eine sog. „Betriebserklärung für die Anlage zur Herstellung von Percarbonaten Standort Y“ vorgelegt (Besteuerungsakte Bl. 9 ff.), auf deren Inhalt verwiesen wird. Bei der Herstellung des Percarbonats setzt die Klägerin versteuertes Erdgas in den sog. Anlagen PC1 und PC3 wie folgt ein (vgl. die vom HZA nicht bestrittene Darstellung im Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 11. Juli 2011; FG-Akte Bl. 41 ff. einerseits und Bl. 107 andererseits): [……]
In zahlreichen Schreiben hat die Klägerin für Zeiträume von August 2006 bis September 2007 jeweils Anträge auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d des Energiesteuergesetzes (EnergieStG) für in diesen Monaten bei der Herstellung von Percarbonat in Y verwendetes Erdgas gestellt. Die Vergütungsbeträge für in der sog. PC1- und in der PC3-Anlage verwendete xxx.xxx,xxx Megawattstunden (MWh) Erdgas hat sie für August bis Dezember 2006 mit xxx.xxx,xx EUR und für Januar bis September 2007 mit xxx.xxx,xx EUR, für den gesamten Zeitraum also mit insgesamt xxx.xxx,xx EUR errechnet. Die Einzelheiten ergeben sich aus der nachstehenden Tabelle:
 HZA-Akte Bl.
Antragseingang
Zeitraum
Erdgasmenge (MWh)
Vergütungsbetrag
        in EUR
xxxx   
xxxxx 
xxxxx 
xxxxxx
xxxxxxxxxx
                                            
Das HZA setzte die  - vorliegend nicht streitbefangene -  Vergütung für das zur Wasserstofferzeugung sowie das in der NHP3-Anlage verwendete Erdgas antragsgemäß fest, versagte jedoch die Entlastung für das in den Anlagen PC1 und PC3 verwendete Erdgas zunächst vorläufig und mit Bescheid vom 3. März 2008 (HZA-Akte Bl. 125 - 131) endgültig. Zur Begründung führte es aus, dass das Erdgas lediglich verheizt und zum Trocknungsprozess benötigt werde; weder das Erdgas noch Teile des „Rauchgases“ (Abgas) gingen in das Produkt ein. Es fehle mithin an der zweiten Voraussetzung des in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG geregelten Entlastungstatbestands.
Mit ihrem hiergegen eingelegten Einspruch (Schriftsatz vom 25. März 2008; Rb-Akte Bl. 11 - 15) wies die Klägerin darauf hin, dass das verwendete Erdgas sowohl als Wärmequelle als auch als Ausgangsstoff für die Gewinnung von CO2 eingesetzt werde, also einem doppelten Verwendungszweck diene. Sie hat zur Untermauerung dieses Vorbringens mit Schreiben vom 19. Juni 2009 ergänzende Unterlagen zur weiteren Erläuterung des stofflichen Verwendungszwecks des Erdgases vorgelegt (Rb-Akte Bl. 109 bis 137); auf deren Inhalt wird Bezug genommen. Daraufhin holte das HZA eine Stellungnahme des Bildungs- und Wissenschaftszentrums der Bundesfinanzverwaltung (BWZ)  -Abteilung Wissenschaft und Technik- ein, in der es zur Frage, ob der Einsatz des Erdgases  - außer der Verwendung als Heizstoff -  ggf. als Grund-, Roh- oder Hilfsstoff bewertet werden könne, zwar heißt (Rb-Akte Bl. 157 ff., 159),
„Bei der ,Granulation‘ dient das eingesetzte Erdgas nicht ausschließlich der Erzeugung der benötigten Prozesswärme, da ein Teil des bei der Verbrennung anfallenden Kohlendioxids in Form von Natriumhydrocarbonat in das Produkt (Percarbonat-Granulat) eingeht. Die Produkteigenschaften werden durch das Einleiten des Kohlendioxidhaltigen Abgases gezielt verbessert. Das eingesetzte Erdgas kann somit als ,Hilfsstoff‘ bei der Percarbonat-Herstellung angesehen werden“,
in energiesteuerrechtlicher Hinsicht jedoch die Auffassung vertreten wurde, eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG bei doppelfunktionaler Verwendung von Erdgas setze voraus, dass der Einsatz zur Erzeugung von thermischer Energie dabei in den Hintergrund trete, wogegen er bei der Klägerin im Vordergrund stehe. Hauptsächlich mit dieser Begründung wies auch das HZA in seiner Entscheidung vom 6. April 2011 den Einspruch als unbegründet zurück.
Mit ihrer dagegen (am 5. Mai 2011) erhobenen Klage verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Vergütungsansprüche weiter. Zur Begründung lässt sie ausführen, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d EnergieStG setze zwar voraus, dass das Energieerzeugnis neben Heizzwecken auch für andere Zwecke eingesetzt und auch bei diesen anderen Zwecken eine Wesentlichkeitsschwelle überschritten werde. Nicht erforderlich sei aber, dass nach einer Gewichtung der mehreren Einsatzzwecke festgestellt werden könne, dass der andere Zweck überwiege und den Zweck als Heiz- oder Kraftstoff in den Hintergrund dränge. Abgesehen davon, dass es für die  - vom HZA vertretene -  abweichende Auffassung im Gesetzeswortlaut keine Grundlage gebe und eine Gewichtung wegen mangelnder Vergleichbarkeit der verschiedenen Zwecke auch nicht praktikabel sei, widerspreche sie auch den Gesetzesmaterialien. Soweit der BFH sich hierzu in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, BFH/NV 2009, 140) in einem anderen Sinne geäußert habe, trügen dessen Ausführungen die getroffene Entscheidung nicht und stellten somit ein nicht bindendes obiter dictum dar. Für die Annahme der Wesentlichkeit des anderen Zwecks reiche es vielmehr aus, wenn durch den Einsatz des konkreten Energieerzeugnisses wichtige, charakterbestimmende Eigenschaften des Produkts definiert werden. Das sei bei dem bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Natriumhydrogencarbonat indessen der Fall, auch wenn der Anteil dieser Substanz im Produkt lediglich zwischen 2,6 und 2,9 % betrage. Wegen aller Einzelheiten der Klagebegründung wird auf die Schriftsätze der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 8. Juli (FG-Akte Bl. 40 ff.) und 23. November 2011 (FG-Akte Bl. 79 ff.) sowie vom 30. April (FG-Akte Bl. 99 ff.) und 17. Juni 2014 (FG-Akte Bl. 111 ff.) Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Bescheids vom 3. März 2008 GZ... und der Einspruchsentscheidung vom 6. April 2011 GZ 1.. das HZA zu verpflichten, zu ihren Gunsten für die Monate August bis Dezember 2006 eine weitere Energiesteuervergütung in Höhe von xxx.xxx,xx EUR und für die Monate Januar bis September 2007 eine weitere Energiesteuervergütung in Höhe von xxx.xxx,xx EUR festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
10 
Das HZA beantragt,
die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
11 
Es hält an seiner Einspruchsentscheidung fest, in der es anknüpfend an die Ausführungen in der BFH-Entscheidung vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08, (a.a.O.) ausgeführt hatte, dass die streitbefangene Entlastungsnorm richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet würden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden könnten, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund trete und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt werde. Auf eine quantitative Gewichtung der mehreren Zwecke könne nicht verzichtet werden. Danach sei der von der Klägerin neben dem thermischen Zweck geltend gemachte weitere Verwendungszweck nicht erheblich. Denn die Menge des von der Klägerin in den streitbefangenen Anlagen verwendeten Erdgases richte sich nach der für das Verfahren erforderlichen thermischen Energie und nicht danach, wie viel Kohlendioxid im Produktionsprozess benötigt werde. Abgesehen davon könne Percarbonat-Granulat auch ohne Zuführung von Kohlendioxid mittels elektrisch erhitzter Raumluft hergestellt werden. Schließlich zeige auch der äußerst geringe Anteil des Natriumhydrogencarbonats im Produkt, dass der Verwendungszweck „Erzeugung von Kohlendioxid“ untergeordnete Bedeutung habe. Wegen weiterer Einzelheiten seiner Klageerwiderung wird auf die Schriftsätze des HZA vom 27. September 2011 (FG-Akte Bl. 68 ff.) sowie vom 1. April (FG-Akte Bl. 92) und vom 16. Mai 2014 (FG-Akte Bl. 107 f.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
13 
Der Bescheid vom 3. März 2008 ist rechtswidrig, soweit der Klägerin darin eine Steuerentlastung für das in den Anlagen PC1 und PC3 zur Erzeugung von Percarbonat verwendete Erdgas versagt worden ist. Die Klägerin kann für das so verwendete Erdgas auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG eine Entlastung von der Energiesteuer beanspruchen. Es ist von ihr im Rahmen des streitbefangenen Verfahrens zur Herstellung von Percarbonat nicht ausschließlich als Heiz- oder Kraftstoff, sondern gleichzeitig auch zu einem anderen Zweck verwendet worden.
14 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.
15 
Danach war auch für das vorliegend streitbefangene Erdgas eine Steuervergütung zu gewähren.
16 
1.  Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG. Sie hat zur Herstellung von Percarbonat Erdgas, eine Ware der Unterposition 2711 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG verwendet. Dieses Erdgas war ordnungsgemäß versteuert worden. Die Klägerin hat für dieses Erdgas innerhalb der hierzu geregelten Fristen beim beklagten HZA formgerechte Entlastungsanträge gestellt.
17 
Die Klägerin hat durch die Verbrennung des Erdgases die für die Granulation (bei der durch Aufsprühen von Sodalösung und Wasserstoffperoxydlösung auf kleinste Percarbonatpartikel Percarbonat in der gewünschten Korngröße erzeugt wird) benötigte Prozesswärme erzeugt. Damit hat sie das Erdgas unzweifelhaft zu Heizzwecken verwendet. Diesem thermischen Verwendungszweck kam nicht nur nachrangige, sondern für den Herstellungsprozess durchaus wesentliche Bedeutung zu.
18 
All das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
19 
2.  Die Klägerin hat das Erdgas bei der streitbefangenen Erzeugung von Percarbonat indessen nicht lediglich in dem beschriebenen Sinne verheizt. Sein Einsatz diente vielmehr gleichzeitig der Erzeugung von Kohlendioxid, einer chemischen Verbindung, der im Rahmen des auf dieses Produkt gerichteten Herstellungsprozesses besondere prozessfördernde und produktprägende Bedeutung zukam. Darin lag unter den vorliegend gegebenen Umständen ein eigenständiger Verwendungszweck, der die Entlastungsfähigkeit des eingesetzten Erdgases nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG (sog. dual-use-Verfahren oder Verwendung zu zweierlei Zwecken) begründete.
20 
a)  Während in § 2 Abs. 6 EnergieStG der Begriff des Verheizens als das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme näher definiert ist, hat der Gesetzgeber nirgends konkretisiert, in welchen Fällen er davon ausgeht, dass ein Energieerzeugnis zugleich auch zu "anderen Zwecken" als zu Heizzwecken (also zu nichtenergetischen Zwecken) verwendet wird. Unzweifelhaft darf sich die Verwendung des Energieerzeugnisses jedenfalls nicht in der Erzeugung thermischer Energie erschöpfen. Zur weiteren Konkretisierung des Terminus „Verwendung zu zweierlei Zwecken“ ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihr unionsrechtlicher Hintergrund in den Blick zu nehmen.
21 
aa)  Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (a.a.O.; dort unter II. 4. der Gründe) zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ausgeführt, diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass „Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird“. Er ist zu diesem Auslegungsverständnis aufgrund einer Analyse der Entstehungsgeschichte der Entlastungsnorm gelangt. Der inländische Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Normierung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten Entlastungstatbestände beabsichtigt, die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-240/01, EuGHE 2004, I-4733) zu ziehen und die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks 15/5816 und 16/1172, S. 44). In der genannten Entscheidung habe der EuGH die Auffassung vertreten, dass sich der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG -RL 92/81/EWG- des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, ABlEG Nr. L 316/12) verwendete Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ auf alle Fälle beziehe, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen könne, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen werde. Wenngleich die RL 92/81/EWG zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (EnergieStRL; ABlEU Nr. L 283/51) abgelöst worden sei und Energieerzeugnisse, die nicht als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden, nunmehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien, bestehe weiterhin das Grundprinzip, dass Energieerzeugnisse, die als Heiz- oder Kraftstoffe bestimmt sind oder als solche verwendet werden, der harmonisierten Energiesteuer unterliegen; deshalb könne die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG weiterhin Geltung beanspruchen. Die unionsrechtlichen Vorgaben stünden indessen einem Auslegungsverständnis entgegen, nach dem § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfasse, die nach der vom EuGH beanstandeten  - früheren -  Rechtsprechung des BFH zum Begriff „Verheizen“ und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren. Diese Erwägungen führten den BFH zu der eingangs wiedergegebenen, den Wortlaut einschränkenden Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.
22 
bb)  Diese Rechtsprechung hat insofern Kritik erfahren, als darin als Voraussetzung für die begehrte Steuerentlastung (auch) gefordert wurde, dass der thermische Verwendungszweck gegenüber dem weiteren  - nichtenergetischen -  Verwendungszweck in den Hintergrund treten müsse (vgl. etwa Bongartz, „Dual use“ im Energiesteuerrecht, ZfZ 2009, 57 ff., 62; ders. in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerecht, 2. Aufl. 2011, Rz. H 168; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG - StromStG, 2012, § 51 EnergieStG Rz. 17; Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 2. Aufl. 2013, S. 157; Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG Rz. 25). Ihr wird zu Recht entgegen gehalten, dass sich eine solche Einschränkung weder aus der EnergieStRL noch aus § 51 Abs. 1 EnergieStG herleiten lasse. Der Richtliniengeber hat vielmehr in seiner Definition in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL das Vorliegen beider Verwendungszwecke nebeneinandergestellt, ohne dabei bestimmte Anforderungen an das Verhältnis zwischen den beiden Zwecken zu stellen. Falkenberg (in ZfZ 2012, 117 ff., 119) weist zutreffend darauf hin, dass es inkonsequent wäre, den Einsatz von Energieerzeugnissen als Verheizen anzusprechen, wenn das Verheizen (wenn auch nur minimal) im Vordergrund steht, deren Einsatz aber nicht als Verwendung zu anderen Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Spiegelstrich EnergieStRL anzusehen, wenn der nichtenergetische Zweck im Vordergrund steht. Die besondere Erwähnung von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch und gerade diejenigen Konstellationen angesprochen sind, in denen von einem Überwiegen des energetischen Zwecks gegenüber dem  - ebenfalls feststellbaren - nichtenergetischen Zweck auszugehen ist.
23 
Soweit der BFH bei seiner Argumentation auf die RL 92/81/EWG zurückgreift, überzeugt das schon deshalb nicht, weil unter der Geltung der außer Kraft getretenen  - alten -  Richtlinie der Einsatz von Energieerzeugnissen zu zweierlei Verwendungszwecken noch keine eigenständige Würdigung erfahren hatte, vielmehr eine Entscheidung zwischen einem „Verheizen“ und dem „Einsatz zu anderen Zwecken“ getroffen werden musste; war (auch) ein Verheizen festzustellen, unterlag die Verwendung zwingend der harmonisierten Energiesteuer. Der Umstand, dass der Richtliniengeber in der EnergieStRL neben den bislang zwei Fallgruppen nunmehr für deren Überlappungsbereich eine dritte Fallgruppe „Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck“ gebildet und diese Fallgruppe aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen hat, gibt nichts für die Annahme her, dass darunter nur Konstellationen fielen, in denen der energetische Verwendungszweck von dem anderen  - nichtenergetischen -  Verwendungszweck dominiert wird. Dementsprechend hat auch die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-426/12 vom 22. Mai 2014 (betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te’s-Hertogenbosch, dort unter Rz. 31 ff., 38; abrufbar auf der Homepage der EU) ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL weit genug sei, um Energieerzeugnisse zu erfassen, die für Wärmeerzeugung und für die Freisetzung von CO2 verwendet werden, aber keine Erwägungen dazu angestellt, ob das auch voraussetze, dass der Zweck der Wärmeerzeugung dabei in den Hintergrund tritt.
24 
cc)  Beschränkt sich aber das Unionsrecht zum Terminus „zweierlei Verwendungszweck“ (in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL) auf eine Definition, die keine besonderen Anforderungen im Sinne einer Vorrangigkeit des nichtenergetischen Verwendungszwecks stellt, dann können solche Anforderungen jedenfalls nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geboten sein.
25 
Eine andere Frage ist es, ob der nationale Gesetzgeber solche Anforderungen stellen wollte und gestellt hat. Aber auch insofern ist zu konstatieren, dass der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG keinen Hinweis auf das vom BFH postulierte, den Anwendungsbereich der Entlastungsvorschrift einengende Auslegungsverständnis bietet. Mehr als dass die Energieerzeugnisse „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet“ werden, wird von dem dort geregelten Entlastungstatbestand nicht verlangt. Die Einführung zusätzlicher Anforderungen an die Bedeutung des nichtenergetischen Verwendungszwecks waren aber offenbar vom Gesetzgeber auch gar nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte die Steuerentlastung nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1172 Seite 44) „als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der [damaligen] Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff Verheizen und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren“.
26 
dd)  Mithin gibt es für die Auffassung, die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG geregelte Steuerentlastung hänge (auch) davon ab, dass der andere  - nichtenergetische -  Verwendungszweck den thermischen Verwendungszweck in den Hintergrund drängt, keine Grundlage. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher eigenständiger nichtenergetischer Verwendungszweck neben dem thermischen Zweck festgestellt werden kann.
27 
b)  Hiervon ausgehend sind in Bezug auf das streitbefangene Erdgas die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG geregelten Voraussetzungen erfüllt.
28 
aa)  Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar  - und ohne dass dies vom HZA bestritten worden wäre -  dargelegt, dass der Einsatz des Erdgases auch mit dem Ziel erfolgt sei, durch dessen Verbrennung Kohlendioxid zu erzeugen. Die Erzeugung von Kohlendioxid ist für den von ihr betriebenen Prozess der Herstellung des Percarbonats in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen werden  - wie im Tatbestand dieser Entscheidung näher erläutert -  die physikalischen Eigenschaften (das Löseverhalten, die Bruchfestigkeit, der Abrieb, das Schüttgewicht) und die chemische Stabilität dieses Produkts durch dessen Reaktion mit aus dem Verbrennungsvorgang entstandenem Kohlendioxid wesentlich bestimmt. Insbesondere weist das erzeugte Percarbonat aufgrund des Einsatzes von Erdgas und des durch dessen Verbrennung entstehenden Kohlendioxids eine für die Produktqualität wesentliche, deutlich höhere  - durch sog. Microcalorimetrie ermittelte und in µW/ggemessene -  Stabilität auf, als wenn es nur mit elektrisch erhitzter Raumluft erhitzt worden wäre. Die Klägerin hat das im Einspruchsverfahren durch die Vorlage einer auf eigenen Untersuchungen basierenden Dokumentation belegt (Rb-Akte Bl. 109 ff.). Zum anderen wird im Granulator nicht umgesetztes Kohlendioxid zur Bildung von Hydrogencarbonat verwendet, das seinerseits bei der Granulation dazu dient, homogen verteilt in den Percarbonat-Partikeln seine stabilisierende Wirkung zu entfalten. Das aus dem Verbrennungsvorgang des Erdgases gewonnene Kohlendioxid prägt danach die Eigenschaften des von der Klägerin hergestellten Produkts Percarbonat entscheidend und wird überdies auch Bestandteil dieses Produkts.
29 
bb)  Diese Feststellungen wurden von dem im Einspruchsverfahren von der beklagten Behörde beigezogenen BWZ weder widerlegt, noch auch nur in Frage gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die wissenschaftliche Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung gelangte nach einer Überprüfung der Angaben der Klägerin ausweislich ihrer eigenen gutachterlichen Äußerung vom 28. Februar 2011 (Rb-Akte Bl. 157 ff.) zu der Erkenntnis, dass ein Teil des bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxids in das Produkt Percarbonat-Granulat eingehe, dass dessen Produkteigenschaften durch das Einleiten des kohlendioxidhaltigen Abgases verbessert würden und dass deshalb das eingesetzte Erdgas als „Hilfsstoff“ bei der Percarbonat-Herstellung angesehen werden könne. Mehr ist als objektive Voraussetzung für die Annahme eines eigenständigen Zwecks nicht erforderlich.
30 
cc)  Der erkennende Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin das Erdgas bei der Herstellung des Percarbonats gerade auch zu dem Zweck eingesetzt hat, Kohlendioxid zu erzeugen und diese chemische Verbindung für den weiteren Produktionsprozess und die Produktqualität nutzbar zu machen. Auch das BWZ stellte in seiner gutachterlichen Äußerung fest, dass das Einleiten des kohlendioxidhaltigen Abgases gezielt geschieht (Rb-Akte Bl. 159), dementsprechend also nicht lediglich zufälliges Resultat der thermischen Verwendung des Erdgases ist. Dann aber lag und liegt darin ein eigenständiger nichtenergetischer Verwendungszweck für den Einsatz von Erdgas. Damit wurde das Erdgas in einer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG entlastungsfähigen Weise (sog. dual-use-Verfahren oder Verwendung zu zweierlei Zwecken) verwendet.
31 
dd)  Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der aus der Verwendung des Erdgases resultierende Anteil von Natriumhydrogencarbonat im Produkt zu gering sei, um für die steuerliche Beurteilung als relevant angesehen werden zu können. Soweit das HZA in diesem Zusammenhang ursprünglich geltend gemacht hatte, dass der Gehalt an Natriumhydrogencarbonat im Produkt lediglich 0,1 % betrage, war es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es hatte sich bei seinem diesbezüglichen Einwand nämlich ebenso wie zuvor das BWZ (vgl. den letzten Absatz der gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2011; Rb-Akte Bl. 161) auf die von der Klägerin dort als Anlagen 4 bis 6 zum Schreiben vom 19. Juni 2009 vorgelegten Produktdatenblätter gestützt (Rb-Akte Bl. 131 bis 135). Diese Datenblätter beziehen sich jedoch auf die von der Klägerin zu Vergleichszwecken vorgelegten Analysedaten bei  - von ihr gerade nicht praktizierter -  Granulation mit elektrisch erhitzter Raumluft. Bei der Verwendung von Gas hat der quantitative Anteil von Natriumhydrogencarbonat demgegenüber tatsächlich zwischen 2,6 und 2,9 % betragen; das zeigen die aus Anlage 3 zum Schreiben der Klägerin vom 19. Juni 2009 (Rb-Akte Bl. 129) ersichtlichen Daten und die zusammenfassende Gegenüberstellung der Analysedaten in der von der Klägerin mit der ebenfalls vorgelegten „Ergänzenden Betriebserklärung zur Herstellung von Percarbonaten -unter Berücksichtigung der Korrespondenz im Einspruchsverfahren-“ enthaltenen Tabelle (Rb-Akte Bl. 113).
32 
Ein Anteil von 2,6 bis 2,9 % des im Rahmen der ablaufenden chemischen Reaktionen mit Kohlendioxid entstehenden Natriumhydrogencarbonats an der Substanz der von der Klägerin hergestellten Endprodukte (Percarbonat) mag zwar nicht gerade hoch sein. Dies ist aber schon deshalb unschädlich, weil die Klägerin den Einsatz des Erdgases jenseits des energetischen Zwecks ohnehin nicht in erster Linie (sondern allenfalls ergänzend) mit dem verbleibenden stofflichen Anteil der über das Erdgas in den Herstellungsprozess eingehenden Moleküle im Endprodukt begründet. Wesentlich für den nichtenergetischen Verwendungszweck des Einsatzes von Erdgas sind nach ihrer Darstellung vielmehr die damit angestrebten  - und nur mittels des Einsatzes von Erdgas in der gewünschten Form erreichbaren -  physikalischen Eigenschaften der von ihr hergestellten Produkte.
33 
ee)  Die Verwendung des Erdgases zu energetischen Zwecken (zu Heizzwecken) und zu nichtenergetischen Zwecken (anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff) ist schließlich auch „gleichzeitig“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erfolgt.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass das Kohlendioxid und das im weiteren Ablauf des Granulationsprozesses gebildete Natriumhydrogencarbonat als Folge des Verbrennungsvorgangs entstehen, die Realisierung des nichtenergetischen Verwendungszwecks also an die bereits zuvor eingeleitete energetische Verwendung des Energieerzeugnisses anknüpft. Der erkennende Senat geht nämlich davon aus, dass die Anforderung der „Gleichzeitigkeit“ nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beiden eigenständigen Verwendungszwecke zeitgleich (in der gleichen Sekunde) verwirklicht werden müssten. Er pflichtet insoweit den überzeugenden Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in dessen noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 4. September 2012  6 K 2297/09 Z (ZfZ-Beilage 2013, Nr. 1, S. 12 -15; dort I. 2.2.2. der Entscheidungsgründe) bei und macht sie sich zu eigen. Danach genügt es, wenn die Verwendung des Energieerzeugnisses den beiden unterschiedlichen Verwendungszwecken gleichermaßen dient. Davon ist vorliegend auszugehen. Sowohl der energetische Zweck (das Verheizen des Erdgases) als auch der darüber hinausgehende nichtenergetische Zweck (die Gewinnung von Kohlendioxid) werden im gleichen Stadium des Herstellungsprozesses, nämlich bei der Granulation der Percarbonatpartikel realisiert.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO.
37 
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil er hinsichtlich der Anforderungen für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vom Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, BFH/NV 2009, 140) insofern abgewichen ist, als er es nicht für notwendig erachtet, dass der energetische Verwendungszweck gegenüber dem nichtenergetischen Verwendungszweck in den Hintergrund tritt.

Gründe

 
12 
Die Klage ist zulässig und auch begründet.
13 
Der Bescheid vom 3. März 2008 ist rechtswidrig, soweit der Klägerin darin eine Steuerentlastung für das in den Anlagen PC1 und PC3 zur Erzeugung von Percarbonat verwendete Erdgas versagt worden ist. Die Klägerin kann für das so verwendete Erdgas auf der Grundlage des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG eine Entlastung von der Energiesteuer beanspruchen. Es ist von ihr im Rahmen des streitbefangenen Verfahrens zur Herstellung von Percarbonat nicht ausschließlich als Heiz- oder Kraftstoff, sondern gleichzeitig auch zu einem anderen Zweck verwendet worden.
14 
Nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse gewährt, die von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes i.S. des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes (StromStG) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind.
15 
Danach war auch für das vorliegend streitbefangene Erdgas eine Steuervergütung zu gewähren.
16 
1.  Bei der Klägerin handelt es sich um ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 StromStG. Sie hat zur Herstellung von Percarbonat Erdgas, eine Ware der Unterposition 2711 der Kombinierten Nomenklatur und damit ein Energieerzeugnis im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 EnergieStG verwendet. Dieses Erdgas war ordnungsgemäß versteuert worden. Die Klägerin hat für dieses Erdgas innerhalb der hierzu geregelten Fristen beim beklagten HZA formgerechte Entlastungsanträge gestellt.
17 
Die Klägerin hat durch die Verbrennung des Erdgases die für die Granulation (bei der durch Aufsprühen von Sodalösung und Wasserstoffperoxydlösung auf kleinste Percarbonatpartikel Percarbonat in der gewünschten Korngröße erzeugt wird) benötigte Prozesswärme erzeugt. Damit hat sie das Erdgas unzweifelhaft zu Heizzwecken verwendet. Diesem thermischen Verwendungszweck kam nicht nur nachrangige, sondern für den Herstellungsprozess durchaus wesentliche Bedeutung zu.
18 
All das ist zwischen den Beteiligten nicht streitig und bedarf deshalb keiner weiteren Ausführungen.
19 
2.  Die Klägerin hat das Erdgas bei der streitbefangenen Erzeugung von Percarbonat indessen nicht lediglich in dem beschriebenen Sinne verheizt. Sein Einsatz diente vielmehr gleichzeitig der Erzeugung von Kohlendioxid, einer chemischen Verbindung, der im Rahmen des auf dieses Produkt gerichteten Herstellungsprozesses besondere prozessfördernde und produktprägende Bedeutung zukam. Darin lag unter den vorliegend gegebenen Umständen ein eigenständiger Verwendungszweck, der die Entlastungsfähigkeit des eingesetzten Erdgases nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG (sog. dual-use-Verfahren oder Verwendung zu zweierlei Zwecken) begründete.
20 
a)  Während in § 2 Abs. 6 EnergieStG der Begriff des Verheizens als das Verbrennen von Energieerzeugnissen zur Erzeugung von Wärme näher definiert ist, hat der Gesetzgeber nirgends konkretisiert, in welchen Fällen er davon ausgeht, dass ein Energieerzeugnis zugleich auch zu "anderen Zwecken" als zu Heizzwecken (also zu nichtenergetischen Zwecken) verwendet wird. Unzweifelhaft darf sich die Verwendung des Energieerzeugnisses jedenfalls nicht in der Erzeugung thermischer Energie erschöpfen. Zur weiteren Konkretisierung des Terminus „Verwendung zu zweierlei Zwecken“ ist die Entstehungsgeschichte der Vorschrift und ihr unionsrechtlicher Hintergrund in den Blick zu nehmen.
21 
aa)  Der BFH hat in seinem Urteil vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (a.a.O.; dort unter II. 4. der Gründe) zur Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG ausgeführt, diese Vorschrift sei richtlinienkonform dahin auszulegen, dass „Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird“. Er ist zu diesem Auslegungsverständnis aufgrund einer Analyse der Entstehungsgeschichte der Entlastungsnorm gelangt. Der inländische Gesetzgeber habe ausweislich der Gesetzesbegründung mit der Normierung der in § 51 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG aufgeführten Entlastungstatbestände beabsichtigt, die Konsequenzen aus der EuGH-Rechtsprechung zum Begriff des Verheizens (EuGH-Urteil vom 29. April 2004 Rs. C-240/01, EuGHE 2004, I-4733) zu ziehen und die Vorgaben des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL in nationales Recht umzusetzen (BTDrucks 15/5816 und 16/1172, S. 44). In der genannten Entscheidung habe der EuGH die Auffassung vertreten, dass sich der in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81/EWG -RL 92/81/EWG- des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle, ABlEG Nr. L 316/12) verwendete Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ auf alle Fälle beziehe, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen könne, auf den die thermische Energie bei einem chemischen und industriellen Prozess übertragen werde. Wenngleich die RL 92/81/EWG zwischenzeitlich durch die Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom (EnergieStRL; ABlEU Nr. L 283/51) abgelöst worden sei und Energieerzeugnisse, die nicht als Heiz- oder Kraftstoffe verwendet werden, nunmehr vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen seien, bestehe weiterhin das Grundprinzip, dass Energieerzeugnisse, die als Heiz- oder Kraftstoffe bestimmt sind oder als solche verwendet werden, der harmonisierten Energiesteuer unterliegen; deshalb könne die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung des Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG weiterhin Geltung beanspruchen. Die unionsrechtlichen Vorgaben stünden indessen einem Auslegungsverständnis entgegen, nach dem § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfasse, die nach der vom EuGH beanstandeten  - früheren -  Rechtsprechung des BFH zum Begriff „Verheizen“ und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren. Diese Erwägungen führten den BFH zu der eingangs wiedergegebenen, den Wortlaut einschränkenden Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG.
22 
bb)  Diese Rechtsprechung hat insofern Kritik erfahren, als darin als Voraussetzung für die begehrte Steuerentlastung (auch) gefordert wurde, dass der thermische Verwendungszweck gegenüber dem weiteren  - nichtenergetischen -  Verwendungszweck in den Hintergrund treten müsse (vgl. etwa Bongartz, „Dual use“ im Energiesteuerrecht, ZfZ 2009, 57 ff., 62; ders. in Bongartz/Schröer-Schallenberg, Verbrauchsteuerecht, 2. Aufl. 2011, Rz. H 168; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, EnergieStG - StromStG, 2012, § 51 EnergieStG Rz. 17; Stein/Thoms, Energiesteuern in der Praxis, 2. Aufl. 2013, S. 157; Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG Rz. 25). Ihr wird zu Recht entgegen gehalten, dass sich eine solche Einschränkung weder aus der EnergieStRL noch aus § 51 Abs. 1 EnergieStG herleiten lasse. Der Richtliniengeber hat vielmehr in seiner Definition in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL das Vorliegen beider Verwendungszwecke nebeneinandergestellt, ohne dabei bestimmte Anforderungen an das Verhältnis zwischen den beiden Zwecken zu stellen. Falkenberg (in ZfZ 2012, 117 ff., 119) weist zutreffend darauf hin, dass es inkonsequent wäre, den Einsatz von Energieerzeugnissen als Verheizen anzusprechen, wenn das Verheizen (wenn auch nur minimal) im Vordergrund steht, deren Einsatz aber nicht als Verwendung zu anderen Zwecken im Sinne von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b erster Spiegelstrich EnergieStRL anzusehen, wenn der nichtenergetische Zweck im Vordergrund steht. Die besondere Erwähnung von Energieerzeugnissen mit zweierlei Verwendungszweck in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL ergibt nur dann einen Sinn, wenn auch und gerade diejenigen Konstellationen angesprochen sind, in denen von einem Überwiegen des energetischen Zwecks gegenüber dem  - ebenfalls feststellbaren - nichtenergetischen Zweck auszugehen ist.
23 
Soweit der BFH bei seiner Argumentation auf die RL 92/81/EWG zurückgreift, überzeugt das schon deshalb nicht, weil unter der Geltung der außer Kraft getretenen  - alten -  Richtlinie der Einsatz von Energieerzeugnissen zu zweierlei Verwendungszwecken noch keine eigenständige Würdigung erfahren hatte, vielmehr eine Entscheidung zwischen einem „Verheizen“ und dem „Einsatz zu anderen Zwecken“ getroffen werden musste; war (auch) ein Verheizen festzustellen, unterlag die Verwendung zwingend der harmonisierten Energiesteuer. Der Umstand, dass der Richtliniengeber in der EnergieStRL neben den bislang zwei Fallgruppen nunmehr für deren Überlappungsbereich eine dritte Fallgruppe „Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck“ gebildet und diese Fallgruppe aus ihrem Anwendungsbereich ausgenommen hat, gibt nichts für die Annahme her, dass darunter nur Konstellationen fielen, in denen der energetische Verwendungszweck von dem anderen  - nichtenergetischen -  Verwendungszweck dominiert wird. Dementsprechend hat auch die Generalanwältin Sharpston in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache C-426/12 vom 22. Mai 2014 (betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen des Gerechtshof te’s-Hertogenbosch, dort unter Rz. 31 ff., 38; abrufbar auf der Homepage der EU) ausgeführt, dass der Wortlaut von Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL weit genug sei, um Energieerzeugnisse zu erfassen, die für Wärmeerzeugung und für die Freisetzung von CO2 verwendet werden, aber keine Erwägungen dazu angestellt, ob das auch voraussetze, dass der Zweck der Wärmeerzeugung dabei in den Hintergrund tritt.
24 
cc)  Beschränkt sich aber das Unionsrecht zum Terminus „zweierlei Verwendungszweck“ (in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b zweiter Spiegelstrich EnergieStRL) auf eine Definition, die keine besonderen Anforderungen im Sinne einer Vorrangigkeit des nichtenergetischen Verwendungszwecks stellt, dann können solche Anforderungen jedenfalls nicht durch eine richtlinienkonforme Auslegung geboten sein.
25 
Eine andere Frage ist es, ob der nationale Gesetzgeber solche Anforderungen stellen wollte und gestellt hat. Aber auch insofern ist zu konstatieren, dass der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG keinen Hinweis auf das vom BFH postulierte, den Anwendungsbereich der Entlastungsvorschrift einengende Auslegungsverständnis bietet. Mehr als dass die Energieerzeugnisse „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet“ werden, wird von dem dort geregelten Entlastungstatbestand nicht verlangt. Die Einführung zusätzlicher Anforderungen an die Bedeutung des nichtenergetischen Verwendungszwecks waren aber offenbar vom Gesetzgeber auch gar nicht beabsichtigt. Vielmehr sollte die Steuerentlastung nach der Gesetzesbegründung (BTDrucks 16/1172 Seite 44) „als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der [damaligen] Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zum Begriff Verheizen und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit waren“.
26 
dd)  Mithin gibt es für die Auffassung, die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG geregelte Steuerentlastung hänge (auch) davon ab, dass der andere  - nichtenergetische -  Verwendungszweck den thermischen Verwendungszweck in den Hintergrund drängt, keine Grundlage. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr, dass ein solcher eigenständiger nichtenergetischer Verwendungszweck neben dem thermischen Zweck festgestellt werden kann.
27 
b)  Hiervon ausgehend sind in Bezug auf das streitbefangene Erdgas die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG geregelten Voraussetzungen erfüllt.
28 
aa)  Die Klägerin hat schlüssig und nachvollziehbar  - und ohne dass dies vom HZA bestritten worden wäre -  dargelegt, dass der Einsatz des Erdgases auch mit dem Ziel erfolgt sei, durch dessen Verbrennung Kohlendioxid zu erzeugen. Die Erzeugung von Kohlendioxid ist für den von ihr betriebenen Prozess der Herstellung des Percarbonats in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum einen werden  - wie im Tatbestand dieser Entscheidung näher erläutert -  die physikalischen Eigenschaften (das Löseverhalten, die Bruchfestigkeit, der Abrieb, das Schüttgewicht) und die chemische Stabilität dieses Produkts durch dessen Reaktion mit aus dem Verbrennungsvorgang entstandenem Kohlendioxid wesentlich bestimmt. Insbesondere weist das erzeugte Percarbonat aufgrund des Einsatzes von Erdgas und des durch dessen Verbrennung entstehenden Kohlendioxids eine für die Produktqualität wesentliche, deutlich höhere  - durch sog. Microcalorimetrie ermittelte und in µW/ggemessene -  Stabilität auf, als wenn es nur mit elektrisch erhitzter Raumluft erhitzt worden wäre. Die Klägerin hat das im Einspruchsverfahren durch die Vorlage einer auf eigenen Untersuchungen basierenden Dokumentation belegt (Rb-Akte Bl. 109 ff.). Zum anderen wird im Granulator nicht umgesetztes Kohlendioxid zur Bildung von Hydrogencarbonat verwendet, das seinerseits bei der Granulation dazu dient, homogen verteilt in den Percarbonat-Partikeln seine stabilisierende Wirkung zu entfalten. Das aus dem Verbrennungsvorgang des Erdgases gewonnene Kohlendioxid prägt danach die Eigenschaften des von der Klägerin hergestellten Produkts Percarbonat entscheidend und wird überdies auch Bestandteil dieses Produkts.
29 
bb)  Diese Feststellungen wurden von dem im Einspruchsverfahren von der beklagten Behörde beigezogenen BWZ weder widerlegt, noch auch nur in Frage gestellt, sondern vielmehr ausdrücklich bestätigt. Die wissenschaftliche Dienststelle der Bundesfinanzverwaltung gelangte nach einer Überprüfung der Angaben der Klägerin ausweislich ihrer eigenen gutachterlichen Äußerung vom 28. Februar 2011 (Rb-Akte Bl. 157 ff.) zu der Erkenntnis, dass ein Teil des bei der Verbrennung des Erdgases entstehenden Kohlendioxids in das Produkt Percarbonat-Granulat eingehe, dass dessen Produkteigenschaften durch das Einleiten des kohlendioxidhaltigen Abgases verbessert würden und dass deshalb das eingesetzte Erdgas als „Hilfsstoff“ bei der Percarbonat-Herstellung angesehen werden könne. Mehr ist als objektive Voraussetzung für die Annahme eines eigenständigen Zwecks nicht erforderlich.
30 
cc)  Der erkennende Senat ist ferner davon überzeugt, dass die Klägerin das Erdgas bei der Herstellung des Percarbonats gerade auch zu dem Zweck eingesetzt hat, Kohlendioxid zu erzeugen und diese chemische Verbindung für den weiteren Produktionsprozess und die Produktqualität nutzbar zu machen. Auch das BWZ stellte in seiner gutachterlichen Äußerung fest, dass das Einleiten des kohlendioxidhaltigen Abgases gezielt geschieht (Rb-Akte Bl. 159), dementsprechend also nicht lediglich zufälliges Resultat der thermischen Verwendung des Erdgases ist. Dann aber lag und liegt darin ein eigenständiger nichtenergetischer Verwendungszweck für den Einsatz von Erdgas. Damit wurde das Erdgas in einer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG entlastungsfähigen Weise (sog. dual-use-Verfahren oder Verwendung zu zweierlei Zwecken) verwendet.
31 
dd)  Dem kann nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden, dass der aus der Verwendung des Erdgases resultierende Anteil von Natriumhydrogencarbonat im Produkt zu gering sei, um für die steuerliche Beurteilung als relevant angesehen werden zu können. Soweit das HZA in diesem Zusammenhang ursprünglich geltend gemacht hatte, dass der Gehalt an Natriumhydrogencarbonat im Produkt lediglich 0,1 % betrage, war es von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen. Es hatte sich bei seinem diesbezüglichen Einwand nämlich ebenso wie zuvor das BWZ (vgl. den letzten Absatz der gutachterlichen Stellungnahme vom 28. Februar 2011; Rb-Akte Bl. 161) auf die von der Klägerin dort als Anlagen 4 bis 6 zum Schreiben vom 19. Juni 2009 vorgelegten Produktdatenblätter gestützt (Rb-Akte Bl. 131 bis 135). Diese Datenblätter beziehen sich jedoch auf die von der Klägerin zu Vergleichszwecken vorgelegten Analysedaten bei  - von ihr gerade nicht praktizierter -  Granulation mit elektrisch erhitzter Raumluft. Bei der Verwendung von Gas hat der quantitative Anteil von Natriumhydrogencarbonat demgegenüber tatsächlich zwischen 2,6 und 2,9 % betragen; das zeigen die aus Anlage 3 zum Schreiben der Klägerin vom 19. Juni 2009 (Rb-Akte Bl. 129) ersichtlichen Daten und die zusammenfassende Gegenüberstellung der Analysedaten in der von der Klägerin mit der ebenfalls vorgelegten „Ergänzenden Betriebserklärung zur Herstellung von Percarbonaten -unter Berücksichtigung der Korrespondenz im Einspruchsverfahren-“ enthaltenen Tabelle (Rb-Akte Bl. 113).
32 
Ein Anteil von 2,6 bis 2,9 % des im Rahmen der ablaufenden chemischen Reaktionen mit Kohlendioxid entstehenden Natriumhydrogencarbonats an der Substanz der von der Klägerin hergestellten Endprodukte (Percarbonat) mag zwar nicht gerade hoch sein. Dies ist aber schon deshalb unschädlich, weil die Klägerin den Einsatz des Erdgases jenseits des energetischen Zwecks ohnehin nicht in erster Linie (sondern allenfalls ergänzend) mit dem verbleibenden stofflichen Anteil der über das Erdgas in den Herstellungsprozess eingehenden Moleküle im Endprodukt begründet. Wesentlich für den nichtenergetischen Verwendungszweck des Einsatzes von Erdgas sind nach ihrer Darstellung vielmehr die damit angestrebten  - und nur mittels des Einsatzes von Erdgas in der gewünschten Form erreichbaren -  physikalischen Eigenschaften der von ihr hergestellten Produkte.
33 
ee)  Die Verwendung des Erdgases zu energetischen Zwecken (zu Heizzwecken) und zu nichtenergetischen Zwecken (anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff) ist schließlich auch „gleichzeitig“ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG erfolgt.
34 
Dabei wird nicht verkannt, dass das Kohlendioxid und das im weiteren Ablauf des Granulationsprozesses gebildete Natriumhydrogencarbonat als Folge des Verbrennungsvorgangs entstehen, die Realisierung des nichtenergetischen Verwendungszwecks also an die bereits zuvor eingeleitete energetische Verwendung des Energieerzeugnisses anknüpft. Der erkennende Senat geht nämlich davon aus, dass die Anforderung der „Gleichzeitigkeit“ nicht in dem Sinne zu verstehen ist, dass die beiden eigenständigen Verwendungszwecke zeitgleich (in der gleichen Sekunde) verwirklicht werden müssten. Er pflichtet insoweit den überzeugenden Ausführungen des FG Rheinland-Pfalz in dessen noch nicht rechtskräftigem Urteil vom 4. September 2012  6 K 2297/09 Z (ZfZ-Beilage 2013, Nr. 1, S. 12 -15; dort I. 2.2.2. der Entscheidungsgründe) bei und macht sie sich zu eigen. Danach genügt es, wenn die Verwendung des Energieerzeugnisses den beiden unterschiedlichen Verwendungszwecken gleichermaßen dient. Davon ist vorliegend auszugehen. Sowohl der energetische Zweck (das Verheizen des Erdgases) als auch der darüber hinausgehende nichtenergetische Zweck (die Gewinnung von Kohlendioxid) werden im gleichen Stadium des Herstellungsprozesses, nämlich bei der Granulation der Percarbonatpartikel realisiert.
35 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO.
36 
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 709 und 711 ZPO i. V. m. § 151 Abs. 3 FGO.
37 
Der Senat hat die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO zugelassen, weil er hinsichtlich der Anforderungen für eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG vom Urteil des BFH vom 28. Oktober 2008 VII R 6/08 (BFHE 223, 280, BFH/NV 2009, 140) insofern abgewichen ist, als er es nicht für notwendig erachtet, dass der energetische Verwendungszweck gegenüber dem nichtenergetischen Verwendungszweck in den Hintergrund tritt.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11

Referenzen - Gesetze

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11 zitiert 11 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 135


(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werd

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 115


(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat. (2) Die Revision ist nu

Finanzgerichtsordnung - FGO | § 151


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; §

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 2 Steuertarif


(1) Die Steuer beträgt 1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur a) mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg669,80 EUR, b) mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg654,50 E

Stromsteuergesetz - StromStG | § 2 Begriffsbestimmungen


Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind 1. Versorger: Derjenige, der Strom leistet;2. Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;2a. Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 1 Steuergebiet, Energieerzeugnisse


(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchs

Energiesteuergesetz - EnergieStG | § 51 Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren


(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und1.von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des §

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11 zitiert 1 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. Sept. 2012 - 6 K 2297/09 Z

bei uns veröffentlicht am 04.09.2012

Tenor I. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieS
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 28. Juli 2014 - 11 K 1674/11.

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Nov. 2015 - VII R 40/14

bei uns veröffentlicht am 10.11.2015

Tenor Die Revision des Hauptzollamts gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 2014  11 K 1674/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Referenzen

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:

1.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.

(4) bis (11) (weggefallen)

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.



Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung zu gewähren. Die Berechnung des Entlastungsbetrages wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin  auf Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG in der für den Streitfall gültigen Fassung). Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, ist die Herstellung von Phosphaten.

2

Mit Antrag auf „Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ vom 13.01.2009 beantragte die Klägerin die Entlastung der im Steuergebiet entrichteten Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Der Antrag bezieht sich auf verschiedene Herstellungsverfahren in unterschiedlichen Reaktoren (vgl. VwA Bl. 2, 6). Hinsichtlich der Verfahrensbeschreibung wird auf die Anlage zum Antrag (VwA Bl. 6) sowie die allgemeine Beschreibung der Phosphat-Herstellung (VwA Bl. 7) Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 19.01.2009 (VwA Bl. 19 f) lehnte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag ab, weil das Erdgas als Energieerzeugnis seiner Auffassung nach nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sei. Das Erdgas werde in Brennern verschiedener Anlagen zum Erhitzen bzw. Trocknen der einzelnen Lösungen verwendet. Diese Verwendung stelle ein Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG dar. Ein weiterer Verwendungszweck als das Verbrennen des Erdgases in den Brennern zur Erzeugung von Wärme sei nicht ersichtlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den sie im Wesentlichen  damit begründete, dass sie durch ihre Produktionstätigkeit bis zum 31.07.2006 die Voraussetzung hinsichtlich der Mineralölsteuervergütung nach § 25 Absatz 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes erfüllt habe, und ihr nun die Entlastung der Energiesteuer nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG abgelehnt werde. Dies habe auch mit der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs des „Verheizens" vor und nach Einführung des Energiesteuergesetzes zu tun. Deswegen sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, diese Härten durch die Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG aufzufangen.

5

Mit Zustimmung des beklagten HZA ruhte dieses Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 6/08 geführten Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM.

6

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.2008  (Az. VII R 6/08, ZfZ 2009, 77; BFH/NV 2009, 291) mit dem der BFH auf die Revision des Hauptzollamts Münster das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 aufhob und die Klage abwies, führte das HZA das Einspruchsverfahren fort und wies mit Entscheidung vom 31.08.2009 den Einspruch als unbegründet zurück (VwA, Bl. 40 ff). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach der bisherigen Beschreibung der Herstellungsabläufe das Erdgas als Energieerzeugnis als solches nicht direkt in das Endprodukt eingehe, sondern nur zum Verheizen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes verwendet werde. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).Der Bundesfinanzhof habe in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Energiesteuergesetzes richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

7

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe ihren Antrag auf diejenigen Produktionsanlagen (vgl. Verfahrensbeschreibung VwA Bl. 6) beschränkt, für die das damalige Hauptzollamt K ausweislich des Bescheides vom 13. November 2000 mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion K bzw. ausweislich der Feststellungen zu Tz. 22 im Prüfungsbericht vom 22. Mai 2001 die Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zugesagt und ein Verheizen verneint habe.

8

Nach Einführung des EnergieStG sei die Vergütung weiterhin zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG vorliegen würden. Das in den Produktionsanlagen verwendete Erdgas werde nicht nur zu Heizzwecken sondern gleichzeitig auch zu weiteren Verwendungszwecken eingesetzt. Der Beklagte habe die chemisch-physikalischen Prozesse der Phosphatherstellung bisher nur in Umrissen erfasst und deshalb unzutreffend gewürdigt.

9

Das Erdgas werde vorliegend nicht nur zu Heizzwecken eingesetzt, sondern auch, um eine stoffliche (endotherme) Reaktion stattfinden zu lassen. Gerade durch die Verbrennung von Erdgas würden in den bezeichneten Reaktoren diejenigen hohen Temperaturen erzeugt, die den gewünschten stofflichen Umwandlungsprozess herbeiführen und so etwa Orthophosphate in Di- und insbesondere Polyphosphate umwandeln.

10

Für das in der Ablehnung des Antrags (Bescheid vom 19. Januar 2009, VwA Bl. 19) unterstellte bloße Erhitzen zum Trocknen der einzelnen Lösungen durch Wasserverdampfung wären hingegen schon deutlich geringere Temperaturen von lediglich 150 Grad Celsius völlig ausreichend. Schon aus diesem Umstand werde deutlich, dass der Einsatz des Erdgases anderen Zwecken als zur bloßen Erzeugung von Wärme diene.

11

Zudem werde das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases mit dem Luftsauerstoff in den gebildeten Brandgasen enthalten ist, teilweise in das jeweilige Phosphat eingebaut, wodurch sich das jeweils gewünschte Schüttgewicht (Gewicht/Volumen) einstelle; ebenso würden durch eine solche chemische Reaktion die carbonathaltigen Phosphate entstehen. Der Einbau von Kohlenstoffdioxid-Molekülen in die jeweiligen Phosphat-Produkte beeinflusse deren Eigenschaften wie beispielsweise die Oberflächengröße, weshalb das Schüttgewicht eine analytische Kenngröße darstelle, die für die Kunden von erheblichem Interesse sei. Hieran werde deutlich, dass auch insofern eine weitere, nichtenergetische Verwendung des Erdgases vorliege, die zu der Verwendung zu Heizzwecken hinzutrete.

12

Bei alledem sei dabei auch die erforderliche Gleichzeitigkeit gegeben, denn eine solche sei stets schon bei einem einheitlichen Verwendungsvorgang zu bejahen (vgl. Friedrich, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG Rz. 26). Entgegen der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. August 2009 sei es hierfür völlig ausreichend, auf den jeweiligen Produktionsschritt in einem Gesamtprozess abzustellen.

13

Die von dem Beklagten vorgenommene Betrachtung, wonach vor der Reaktion der jeweiligen Phosphate mit dem Kohlendioxid letzteres zunächst durch die Verbrennung des Erdgases erst entstehen müsse, spalte den in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindenden einheitlichen Vorgang künstlich auf.

14

Es gebe im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Erdgas - wie vom Beklagten verlangt - „als Energieerzeugnis als solches" direkt in das Endprodukt eingehen müsse. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof zum so genannten Furnaceruß-Verfahren, bei dem durch die Verbrennung von Erdgas unter Bildung von Kohlendioxid und Wasser die benötigten hohen Temperaturen erzeugt würden, entschieden, dass das eingesetzte Erdgas dort als Produktionshilfsmittel in die Herstellung der technischen Ruße eingeflossen und schon deshalb nicht als Verheizen anzusehen sei (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Die Auffassung des Beklagten widerspreche zudem der beispielsweise zur Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten auch von der Verwaltung nicht bestrittenen Auffassung, wonach das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozessen sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endothermen Reaktionen eingesetzt werde.

15

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die vorstehende Verwendung schon unter der Geltung des Mineralölsteuergesetzes zu „anderen Zwecken als zum Verheizen“ erfolgt sei. Auch die normengeschichtliche Auslegung des § 51 EnergieStG bestätige, dass die hier begehrte Steuerentlastung weiterhin zu gewähren sei.

16

In der Vergangenheit sei der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG im nationalen Recht eng definiert und vom "einheitlichen Verwendungsvorgang" unterschieden worden, welcher die gleichzeitige Verwendung zu steuerpflichtigen als auch nichtsteuerpflichtigen Zwecken bezeichnet habe. In seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-240/01) habe der Europäische Gerichtshof sodann die nationale Definition für unvereinbar mit der Mineralölstrukturrichtlinie erklärt und festgestellt, dass sich ihr Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ auf alle die Fälle bezieht, in denen Mineralöle verbrannt würden und die erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens.

17

Zu dieser Zeit allerdings habe bereits die neu erlassene Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG abweichend vom bisherigen Gemeinschaftsrecht die meisten Prozesse und Verfahren, die nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs hätten besteuert werden müssen, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Art. 2 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie stellt hierbei ausdrücklich auf den Verwendungszweck des Energieerzeugnisses ab. Das zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassene Energiesteuergesetz, das das Mineralölsteuergesetz abgelöst habe, sehe dementsprechend die Besteuerung von Energieerzeugnissen vor, die nur als Heiz- oder Kraftstoff verwendet würden; es würden aber alle Energieerzeugnisse befreit, die zu zweierlei Zwecken oder in mineralogischen Verfahren verwendet werden, da sie als Energieerzeugnisse betrachtet würden, die nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

18

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1172) sollten gerade durch § 51 EnergieStG Nachteile für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vermieden werden, die durch die deutsche Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen seien. Insbesondere die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. d) EnergieStG solle als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der Rechtsprechung des BFH zum Begriff "Verheizen" und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit gewesen seien, es jetzt aber -  ohne jenen Buchst. d)  - nicht mehr wären. Der Unterschied des § 51 EnergieStG zu dem früheren § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG bestehe insofern lediglich darin, dass die gleichzeitige - und sei es auch überwiegende - Verwendung auch zum Verheizen nunmehr ausdrücklich unschädlich sei. § 51 EnergieStG kompensiere auf diese Weise die Ausdehnung des Begriffs "Verheizen" zu Lasten des steuerfreien Nichtverheizens (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 EnergieStG).

19

Die vorstehende Verwendung führe deshalb nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers selbst dann zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG, wenn die Klägerin unter der Geltung des MinöStG lediglich durch die enge Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen wäre. Doch die vorstehende Verwendung erfolge auch unter der neuen Definition des "Verheizens" in § 2 Abs. 6 EnergieStG nicht nur zu Heizzwecken, sondern gleichzeitig auch zu weiteren Zwecken. Sie sei auch mit zahlreichen anderen Prozessen und Verfahren vergleichbar, deren Berechtigung zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG auch von der Verwaltung nicht bestritten werde. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten, die Herstellung von Fluorwasserstoff im Drehrohrofen, die Herstellung von Vinylchlorid durch endotherme Spaltung von Dichlorethan sowie die Herstellung von Blausäure.

20

Dem stehe insoweit auch nicht die von dem Beklagten hierzu im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 wiedergegebene Auffassung entgegen: Weder sei die vorstehende hiesige Verwendung dem Absengen von Schweineborsten oder von Fusseln bzw. Textilfasern, noch Folienschweißgeräten noch dem Verschweißen von Dachpappen vergleichbar, die früher nur aufgrund des unmittelbaren Kontaktes der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden Stoff begünstigt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass sich die konkrete Verwendung des Erdgases bei dem Absengen von Textilfasern nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Wärmeerzeugung erschöpfe, könne nicht abgeleitet werden, dass das auch bei der hier in Frage stehenden Herstellung von Phosphaten der Fall sei.

21

Der Einsatz des Erdgases im Rahmen der Phosphatherstellung erfolge - wie oben dargelegt - gerade nicht allein zur Erzeugung von thermischer Energie, das Erdgas werde nicht ausschließlich als Heizstoff unter Ausnutzung der dadurch erzeugten Wärme verwendet. Die Wärme werde vielmehr als prozessnotwendiger Vorgang erzeugt und im Verfahren zur Herstellung eines anderen Produkts zugleich als Produktionshilfsmittel eingesetzt. Der Beklagte trenne insofern auch schon nicht hinreichend zwischen den echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellenden chemischen Prozessen und den nur eine Änderung des Aggregatszustands bewirkenden physikalischen Prozessen (z. B. Schmelzen, Verformen, Verdampfen). Sein Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die direkte Übertragung der durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugten thermischen Energie auf Edelmetalle, Glas oder Kunststoffe, um diese Stoffe zum Schmelzen zu bringen bzw. zu verformen, nicht als Verwendung zu anderen Zwecken als als Heizstoff angesehen werden könne, gehe deshalb ins Leere.

22

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung für das in den im Antrag genannten Anlagen eingesetzte Erdgas zu gewähren.

23

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

24

Zur Begründung führt er aus, er bleibe bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, dass der Antrag auf Steuerentlastung zu Recht abgelehnt worden sei.

25

Es sei nicht erkennbar, dass das Erdgas zu einem anderen Zweck als dem Betreiben der betreffenden Erdgasbrenner und damit zum  Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG verwendet worden sei.

26

Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.10.1994 VII R 96/93 Bezug nehme, gehe dieser Hinweis aufgrund des Urteils des BFH vom 28.10.2008 ins Leere. Der BFH habe in diesem Urteil  ausdrücklich klargestellt, dass ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereiches der Entlastungsvorschrift des § 51 Abs.1 EnergieStG, wie sie sich z.B. aus dem Urteil vom 25.10.1994 ergebe, nicht den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie entspreche und vom EuGH beanstandet worden sei. Diese neuere Sichtweise habe entsprechend in der Einspruchsentscheidung Berücksichtigung gefunden.

27

Auf Anregung des Gerichts (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011, Gerichtsakte, Bl. 38 ff) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2012 eine genauere Beschreibung des Produktionsprozesses vorgelegt. Auf die Verfahrensbeschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51, wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu trägt die Klägerin vor, durch das Verbrennen des Erdgases werde gleichzeitig zweierlei bewirkt. Die Wärme als hohe Produktionstemperatur sei prozessnotwendig erforderlich, um die Substitutionsreaktion zu bewirken, bei der durch die zugeführte hohe Energie die stabilen Phosphor-Sauerstoff-Verbindungen aufgebrochen und die entsprechenden Phosphattypen gebildet würden. Das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases gebildet werde, sei erforderlich, um die noch in der Lösung bzw. entsprechend im Produkt verbliebene Lauge zu neutralisieren. Das Erdgas wirke demnach sowohl als Mittel zur sog. Kondensation als auch als Mittel zur sog. Neutralisation. Das zur Erzeugung der Flamme verwendete Erdgas könne nur durch andere Kohlenwasserstoffe wie z.B. Butan oder Propan ersetzt werden.

28

Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 (Gerichtsakte, Bl. 53 ff) erwidert der Beklagte hierzu, er bleibe bei seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nicht gegeben seien, da das Erdgas primär zur Erzeugung thermischer Energie und nicht als Hilfs- oder Grundstoff eingesetzt werde. Wie der Verfahrensbeschreibung  zu entnehmen sei, führe die durch die Verbrennung des Erdgases entstandene hohe Energie zur Kondensationsreaktion. Das Erdgas werde somit im Rahmen dieses chemischen Prozesses als Heizstoff verwendet.

29

Des Weiteren gehe aus dem darstellten Herstellungsverfahren hervor, dass Kohlendioxid im Rahmen der Neutralisation in das Endprodukt eingehe. Dieses Kohlendioxid werde jedoch erst durch die Verbrennung des Erdgases gebildet. Damit sei das Erdgas selbst kein Roh- oder Grundstoff zur Herstellung der Phosphate. Durch das Verbrennen des Erdgases entstehe die nötige Energie für die Kondensation und es entstehe Kohlendioxid. Die Neutralisation sei ein nachgeschalteter Prozess und finde nicht gleichzeitig mit der Kondensation statt. Mit dem Verbrennen sei die Verwendung des Erdgases vielmehr abgeschlossen.

30

Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 (Gerichtsakte, Bl. 57 ff) tritt die Klägerin dieser Darlegung entgegen und trägt vor, Gleichzeitigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen. Sie liege dann vor, wenn ein „einheitlicher Verwendungsvorgang“ gegeben sei bzw. die Verwendung „im Rahmen des jeweiligen Produktionsprozesses“ erfolge. Die Neutralisationsreaktion durch das beim Verbrennen des Erdgases gebildete Kohlendioxid und die durch das Verbrennen des Erdgases bewirkte Kondensationsreaktion sei ein in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindender, untrennbar verbundener Vorgang.

31

Die Auffassung des Beklagten reduziere das Wort „gleichzeitig“ in § 51 EnergieStG über den Wortlaut hinaus, ohne dass hierfür in Gesetz oder Rechtsprechung auch nur ein Anhaltspunkt ersichtlich sei.  Diese Auffassung spalte einheitliche Vorgänge derart künstlich auf, dass der Anwendungsbereich der Norm im Ergebnis leerlaufen würde. Denn beim Einsatz von  nach § 51 Abs. 1 EnergieStG erfasster Energieerzeugnisse fossiler Herkunft wie Kohle oder Erdgas sei in den Verfahren des Produzierenden Gewerbes stets eine unmittelbare vorherige „Umwandlung“ erforderlich. Nicht das Energieerzeugnis als solches gehe unverändert in das Produkt ein, sondern allenfalls dessen Bestandteile. Entscheidend sei demzufolge allein, ob einzelne Bestandteile des Erdgases in einem einheitlichen Verwendungsvorgang letztlich Eingang in das Endprodukt finden würden.

32

Bestätigt werde dies durch die Rechtsprechung des BFH, der beispielsweise auch das sog. Furnaceruß-Verfahren nicht als bloßes Verheizen angesehen habe (BFH-Urteil vom 25.10.1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Beim Furnaceruß-Verfahren werde zunächst das Erdgas verbrannt und die dabei entstehenden Gase anschließend mit den eingeblasenen Rußölen zur Reaktion gebracht. Selbst die Verwaltung sei beispielsweise bei der Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten bisher der unbestrittenen Auffassung gewesen, dass das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozess gleichzeitig sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endotherme Reaktion eingesetzt werde.

33

In allen diesen Fällen erschöpfe sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses Erdgas gerade nicht in der Erzeugung von Wärme. Es komme vielmehr gleichzeitig zu chemischen Prozessen, die echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellen würden. Das unterscheide diese Fälle maßgeblich von denen, bei denen die Erzeugung von Wärme allenfalls zu einer Änderung des Aggregatzustands bewirkenden chemischen Prozessen eingesetzt werde, wie beispielsweise beim Absengen von Schweineborsten, Fusseln oder Textilfasern.

34

Mit Schriftsatz vom 22.05.2012 weist der Beklagte darauf hin, dass sich aus dem Urteil des BFH vom 28.10.2008 ergebe, dass sich die Rechtsauffassung des BFH aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten sei, geändert habe. Die von der Klägerin zitierten, davor ergangenen BFH-Urteile könnten somit keine Argumentationsgrundlage darstellen.

35

Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH bleibe er deshalb bei seiner Auffassung, dass das Erdgas im Rahmen der Kondensation vollständig als Heizstoff verbraucht werde und damit kein zweiter Verwendungszweck gegeben sei.

36

Für den Fall dass das Gericht die Neutralisation als zweiten Verwendungszweck betrachte, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend sei, dass der Einsatz des Energieerzeugnisses im Rahmen des Produktionsprozesses nicht primär zur Erzeugung thermischer Energie erfolge. Im vorliegenden Fall werde das Erdgas jedoch primär zur Erzeugung thermischer Energie, die die Umwandlung des Erdgases zum Zweck habe, verwendet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung seien damit nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

38

Der Beklagte hat die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beantragte Steuerentlastung „für bestimmte Prozesse und Verfahren“ zu Unrecht versagt.

39

Die Verwendung des Erdgases bei den in Rede stehenden Herstellungsverfahren stellt nach der vom Senat vertretenen Auffassung kein ausschließliches Verheizen i.S. der § 2 Abs. 6 EnergieStG (in der für den Streitfall gültigen Fassung) dar. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG sind im Streitfall vielmehr erfüllt. Das in den Produktionsanlagen eingesetzte Erdgas wird zu Heizzwecken und „gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff“ verwendet.

40

I. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes - StromStG (in der jeweils geltenden Fassung) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

41

1. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Phosphaten. Sie gehört damit unstreitig zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG. Als Verwender des Mineralöls ist sie gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG entlastungsberechtigt.

42

2. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG geregelte Steuerentlastung beruht auf dem in nationales Recht umgesetzten Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom (EnergieStRL, ABL. EU L 283 vom 31.10.2003, S. 51 ff).

43

In Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL ist die Besteuerung insbesondere der zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse angeordnet. Lediglich Energieerzeugnisse, die nicht als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, sind nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 1 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Ausgenommen sind ferner gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 EnergieStRL Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet wird.

44

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Entscheidung vom  28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) zur Auslegung des  § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG als zusammenfassendes Ergebnis Folgendes aus:

45

„Hinsichtlich des Begriffs Verheizen ist gegenüber der RL 92/81/EWG keine Rechtsänderung eingetreten. Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG kann danach weiterhin Geltung beanspruchen.

46

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.“

47

2.1. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten – unstreitigen – Verfahrensbeschreibungen liegt den Produktionsprozessen in allen drei Reaktoren folgendes Verfahren zugrunde (vgl. Beschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51):

48

In einen Reaktor wird von oben eine alkalische Phosphatlösung (Ansatzlauge = Natronlauge und Phosphorsäure) mittels Pumpe eingesprüht. Am Reaktoreingang befindet sich ein Erdgasbrenner. Durch den unmittelbaren Kontakt zwischen der versprühten Phosphatlösung und der Flamme sowie dem Kontakt der Phosphatlösung mit den heißen Verbrennungsgasen tritt eine chemische Reaktion ein und Pyro- und Triphosphate entstehen (Kondensation).

49

In dem Produkt ist prozessbedingt noch ein Restgehalt an Natronlauge, die im Endprodukt nicht erwünscht ist. Die Entfernung der Natronlauge geschieht durch das durch die Verbrennung des Erdgases entstandene Kohlendioxid. Das Kohlendioxid entsteht durch die Freisetzung des Kohlenstoffs aus dem Erdgas beim Verbrennungsvorgang und der Verbindung mit Sauerstoff aus der Luft. Das Kohlendioxid wird von der Natronlauge gebunden (Natriumcarbonat entsteht - Neutralisation).

50

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das eingesetzte Erdgas zunächst verbrannt wird, um eine Flamme zu erzeugen und die prozessbedingt erforderlichen hohen Temperaturen zu erreichen und dieses Verbrennen keine nachrangige Verwendung des Erdgases beinhaltet. Das Erzeugen der Flamme und der entsprechenden Temperatur ist vielmehr für die 1. Stufe des Herstellungsprozesses essentiell erforderlich.

51

Hierin liegt ein Verheizen i.S. des EnergieStG. Denn Verheizen im Sinne des EnergieStG ist gemäß § 2 Abs. 6 des EnergieStG (in der bis 31.03.2010 gültigen Fassung) das Verbrennen von Energieerzeugnissen zum Erzeugen von Wärme. Diese Definition entspricht den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-240/01, Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733). Dass mit der Verbrennung des Erdgases ein Verheizen vorliegt, wird von der Klägerin auch nicht bestritten.

52

2.2. Nach Auffassung des erkennenden Senats schließt die – in der 1. Stufe des Herstellungsprozesses – zwingend und essentiell erforderliche Verbrennung des Erdgases die Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG jedoch nicht aus.

53

Soweit der Beklagte die Ablehnung der Steuerentlastung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) darauf stützt, dass eine Verwendung „gleichzeitig zu anderen Zwecken“ nicht vorliege, weil das Erdgas primär zu Erzeugung thermischer Energie eingesetzt werde und ferner das Ausgangsprodukt nicht unmittelbar in das Endprodukt eingehe, sondern nur ein nach dem Verheizen freigesetzter Bestandteil des Erdgases, kann der Senat dem im Ergebnis nicht folgen.

54

Bei wortgenauer Umsetzung der oben zitierten Auslegungsregeln des BFH käme – wie vom Beklagten angenommen -  im Streitfall eine Steuerentlastung nicht in Betracht. Zum Einen ist die Erzeugung der prozessnotwendigen Energie unstreitig keine „sekundäre“ Verwendung des Erdgases, zum anderen geht das Erdgas – ebenfalls unstreitig - nicht unmittelbar als Grund- oder Hilfsstoff in das Endprodukt ein.

55

Der erkennende Senat teilt indes die von der Klägerin gegen die vom BFH vorgenommene Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorgetragenen Bedenken. Die Bedenken des Senats beziehen sich einerseits auf die Auslegung des Begriffes „gleichzeitig“ und andererseits auf die Ausführung, dass das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund oder Hilfsstoff eingesetzt werden muss.

56

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH geht der Senat hingegen davon aus, dass hinsichtlich des Begriffs „Verheizen“ keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten ist.

57

2.2.1. Zum Begriff Verheizen:

58

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 29.04.2004, C-240/01 (Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733), das zur vorherigen Rechtslage, nämlich § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) und der Richtlinie 92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ergangen ist, bezieht sich der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81 auf alle die Fälle, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen wird. In allen diesen Fällen, so der EuGH weiter,  werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden.

59

Diese in der Entscheidung vom 29.04.2004 getroffenen Aussagen des EuGH bezogen sich indes, wie bereits ausgeführt, auf die Rechtslage vor Gültigkeit der hier anzuwendenden Richtlinie 2003/96/EG, wonach nur die „nicht zu Heizzwecken“ (Art. 8 Abs. 1 a RL 1992/81) bzw. die „zu anderen Zwecken als zum Verheizen“ (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 MinöStG) eingesetzten Mineralöle steuerfrei verwendet werden durften. Das Urteil des EuGH enthält keine Ausführungen zu der ab Oktober 2003 in Kraft getretenen neuen EnergieStRL 2003/96. Die in der EuGH-Entscheidung enthaltene Feststellung „In allen diesen Fällen werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden“ muss im Lichte der damaligen Rechtslage bewertet werden. Dass die alte MineralölstrukturRL 1992/81 nur zwischen der Verwendung „als Heizstoff’“ und der Verwendung „nicht als Heizstoff“ unterschieden hatte, bedingte,  dass jegliches Verheizen eine Steuerentlastung ausschloss.

60

In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Verheizens liegt im Streitfall  (wie bereits oben unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 6 EnergieStG ausgeführt) in der Verbrennung des Erdgases zur Erzeugung thermischer Energie – im ersten Produktionsschritt - ein Verheizen i.S. des EnergieStG vor.

61

Nach der für den Streitfall maßgebenden Rechtslage, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG, schließt dieses Verheizen nach Ansicht des Senats eine Steuerentlastung jedoch nicht aus. Denn die EnergieStRL 2006/96 nimmt gemäß Art. 2 Abs. 4 b) – und in Folge § 51 EnergieStG - bei Vorliegen eines weiteren Verwendungszwecks Energieerzeugnisse von der Steuerpflicht aus.

62

2.2.2. Zum Begriff der Gleichzeitigkeit:

63

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird die Steuerentlastung gewährt für Energieerzeugnisse, die „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet worden sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beruht auf Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach die Energiesteuerrichtlinie nicht für Energieerzeugnisse mit „zweierlei Verwendungszweck“ gilt.  Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke“ als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

64

Nach der oben zitierten Entscheidung des BFH vom 28.10.2008  ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn die Erzeugung thermischer Energie „in den Hintergrund tritt“.

65

Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats indes weder aus dem Wortlaut des § 51 EnergieStG noch aus dem Wortlaut der EnergieStRL. Der Formulierung „gleichzeitig“ bzw. „sowohl als auch“ beinhaltet keine Rangfolge bzw. Wertigkeit der Verwendungen. Auch der Zweck der Regelung spricht nicht für die Annahme einer Rangfolge.

66

Die teleologische Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG unter Berücksichtigung der „Vorgaben“ Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass der Begriff „gleichzeitig“ i.S. des § 51 EnergieStG nicht wörtlich auszulegen sein kann, sondern im Sinne von „zugleich“ bzw. „auch“ ohne Vorgabe einer Wertigkeit oder Rangfolge zu verstehen ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass – wie ausgeführt - zum Einen dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL die Notwendigkeit einer gleichzeitigen i.S. einer zeitgleichen Verwendung nicht zu entnehmen ist, zum anderen aus der Überlegung, dass diese Voraussetzungen in der Praxis nicht zu erfüllen sind.

67

Wird das Energieerzeugnis, hier das Erdgas, zur Erzeugung thermischer Energie eingesetzt, also verbrannt, kann es in keinem Fall zugleich als Grund- oder Hilfsstoff -  in seiner ursprünglichen Form  - eingesetzt werden. Denn mit dem Verbrennen existiert der Stoff in der ursprünglichen Form nicht mehr. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass die Vorschrift bei strikter Anwendung der Auslegung des BFH  ins Leere laufen würde.

68

2.2.3. Zur Verwendung zu anderen Zwecken:

69

Nach der obengenannten Entscheidung des BFH ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG des Weiteren richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.

70

Diese Formulierung ist bei wortgenauer Anwendung dahin zu verstehen, dass das jeweils eingesetzte Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form in das Endprodukt eingehen muss. Dies ist bei einem vorherigen Verheizen jedoch nicht mehr möglich.

71

Ausgehend von dieser Überlegung, dass bei einem Verheizen das Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form nicht mehr existiert, kann die Formulierung „zugleich“ zu anderen Zwecken nach Auffassung des Senats nur dahin zu verstehen sein, dass ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff, der beispielsweise - wie im Streitfall - durch die Verbrennung freigesetzt wird,  für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werden muss. Andernfalls ist bei einem vorherigen Verheizen kein Prozess denkbar, bei dem die Steuerentlastungsnorm erfüllt werden könnte.

72

Dass der aus dem Erdgas stammende  Kohlenstoff letztlich nicht im Endprodukt verbleibt, ist nach Ansicht des Senats nicht schädlich, da er für die Herstellung des – reinen – Endprodukts (Neutralisation der im Produkt verbliebenen Lauge) nach unstreitigen Angaben  zwingend erforderlich ist. Denn nach (unstreitigen) Angaben der Klägerin kann das Erdgas für die in Rede stehenden Herstellungsprozesse nur durch einen anderen Kohlenwasserstoff (z.B. Butan oder Propan) ersetzt werden.

73

3. Die Gewährung der Steuerentlastung ist nicht durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ausgeschlossen.

74

Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ist die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.

75

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL genannten Verfahren stellen keine abschließende Aufzählung der steuerbegünstigten Tatbestände nach S. 2 dieser Norm dar.

76

Der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, ZfZ 2009, 77)  ist – auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird – zu entnehmen, dass der BFH die expressis verbis genannten Verfahren (chemische Reduktion, Elektrolyse und Prozesse in der Metallindustrie) als exemplarische Aufzählung ansieht und damit andere, vergleichbare Produktionsprozesse ebenfalls unter diese Vorschrift fallen können. Dem ist zu folgen. Denn diese Interpretation ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der gewählten Formulierung in Art. 2 Abs. 4 b 2. Anstrich, letzter Satz. Der in der Richtlinie gewählten Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass nur die dort genannten Verfahren als begünstigt i.S. des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL gelten sollen.

77

Damit ist das vorliegend zu beurteilende Herstellungsverfahren nicht deshalb von der Steuerentlastung ausgeschlossen, weil es nicht zu den exemplarisch genannten Verfahren  zählt.

78

4. Die vom Senat vorgenommen Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG führt nach der vorliegend vertretenen Auffassung auch nicht zu einem zu weiten Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, die den Vorgaben der EnergieStRL widersprechen. Denn sie lässt die Auslegung des Begriffs des „Verheizens“ i.S. der EuGH-Rechtsprechung unberührt. Auf Basis der mit der Richtlinie 2003/96 geschaffenen neuen Rechtsgrundlage kann vielmehr trotz eines Verheizens - bei darüber hinausgehender Verwendung des Energieerzeugnisses - der Steuerentlastungstatbestand erfüllt sein. Denn der Wortlaut der Richtlinie spricht von einer Verwendung „sowohl“ zu Heizzwecken „als auch“ zu anderen Zwecken. Ein abschließender Vorgang des Verheizens i.S. des EnergieStG liegt nach Auffassung des Senats deshalb nur dann vor, wenn – wie beispielsweise beim Absengen von Textilfasern – weder das Energieerzeugnis selbst noch ein Bestandteil daraus in das Endprodukt eingeht bzw. zur Herstellung des Endprodukt zwingend erforderlich ist.

79

Insoweit ist der vom BFH mit Urteil vom 28.10.2008 entschiedene Fall, worauf die Klägerin nach Auffassung des Senats zu Recht hingewiesen hat – mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.

80

Da im Streitfall der bei der Verbrennung des Erdgases freigesetzte Kohlenstoff zur Herstellung des Phosphats in der als Endprodukt gewünschten Form  zwingend erforderlich ist, sind nach Ansicht des Senats vorliegend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG erfüllt.

81

Der streitige Bescheid war deshalb gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben.

82

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

84

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zuzulassen, da das Gericht mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglicherweise abweicht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Energieerzeugnisse unterliegen im Steuergebiet der Energiesteuer. Steuergebiet im Sinne dieses Gesetzes ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Gebiet von Büsingen und ohne die Insel Helgoland. Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung.

(2) Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes sind:

1.
Waren der Positionen 1507 bis 1518 der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
2.
Waren der Positionen 2701, 2702 und 2704 bis 2715 der Kombinierten Nomenklatur,
3.
Waren der Positionen 2901 und 2902 der Kombinierten Nomenklatur,
4.
Waren der Unterposition 2905 11 00 der Kombinierten Nomenklatur, die nicht von synthetischer Herkunft sind und die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden,
5.
Waren der Positionen 3403, 3811 und 3817 der Kombinierten Nomenklatur,
6.
Waren der Unterpositionen
a)
3824 99 86, 3824 99 93,
b)
3824 99 92 und 3824 99 96 (jeweils ausgenommen zubereitete Rostschutzmittel, Amine als wirksame Bestandteile enthaltend, sowie zusammengesetzte anorganische Löse- und Verdünnungsmittel für Lacke und ähnliche Erzeugnisse),
c)
3826 00 10 und 3826 00 90
der Kombinierten Nomenklatur, die dazu bestimmt sind, als Kraft- oder Heizstoff verwendet zu werden.

(3) Als Energieerzeugnisse im Sinne dieses Gesetzes gelten mit Ausnahme von Torf und Waren der Positionen 4401 und 4402 der Kombinierten Nomenklatur auch:

1.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, die zur Verwendung als Kraftstoff oder als Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden,
2.
andere als die in Absatz 2 genannten Waren, ganz oder teilweise aus Kohlenwasserstoffen, die zur Verwendung als Heizstoff bestimmt sind oder als solche zum Verkauf angeboten oder verwendet werden.
Satz 1 gilt nicht für Waren, die sich in einem Steueraussetzungsverfahren nach den Vorschriften des Alkoholsteuergesetzes befinden.

(4) bis (11) (weggefallen)

(1) Die Steuer beträgt

1.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 41, 2710 12 45 und 2710 12 49 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
669,80 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
654,50 EUR,
2.für 1 000 l Benzin der Unterpositionen 2710 12 31, 2710 12 51 und 2710 12 59 der Kombinierten Nomenklatur721,00 EUR,
3.für 1 000 l mittelschwere Öle der Unterpositionen 2710 19 21 und 2710 19 25 der Kombinierten Nomenklatur654,50 EUR,
4.für 1 000 l Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg
485,70 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 10 mg/kg
470,40 EUR,
5.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur130,00 EUR,
6.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur485,70 EUR,
7.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe31,80 EUR,
8.für 1 000 kg Flüssiggase
a)
unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
409,00 EUR,
b)
andere
1 217,00 EUR,
9.für 1 GJ Kohle0,33 EUR,
10.für 1 GJ Petrolkoks der Position 2713 der Kombinierten Nomenklatur0,33 EUR.

(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuer

1.
für 1 Megawattstunde Erdgas und 1 Megawattstunde gasförmige Kohlenwasserstoffe
a)
bis zum 31. Dezember 202313,90 EUR,
b)
vom 1. Januar 2024 bis
zum 31. Dezember 2024
18,38 EUR,
c)
vom 1. Januar 2025 bis
zum 31. Dezember 2025
22,85 EUR,
d)
vom 1. Januar 2026 bis
zum 31. Dezember 2026
27,33 EUR;
2.
für 1 000 kg Flüssiggase unvermischt mit anderen Energieerzeugnissen
a)
bis zum 31. Dezember 2018180,32 EUR,
b)
vom 1. Januar 2019 bis
zum 31. Dezember 2019
226,06 EUR,
c)
vom 1. Januar 2020 bis
zum 31. Dezember 2020
271,79 EUR,
d)
vom 1. Januar 2021 bis
zum 31. Dezember 2021
317,53 EUR,
e)
vom 1. Januar 2022 bis
zum 31. Dezember 2022
363,94 EUR.

(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 beträgt die Steuer

1.für 1 000 l ordnungsgemäß gekennzeichnete Gasöle der Unterpositionen 2710 19 43 bis 2710 19 48 und der Unterpositionen 2710 20 11 bis 2710 20 19 der Kombinierten Nomenklatur
a)
mit einem Schwefelgehalt von mehr als 50 mg/kg
76,35 EUR,
b)
mit einem Schwefelgehalt von höchstens 50 mg/kg
61,35 EUR,
2.für 1 000 kg Heizöle der Unterpositionen 2710 19 62 bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39 der Kombinierten Nomenklatur25,00 EUR,
3.für 1 000 l Schmieröle und andere Öle der Unterpositionen 2710 19 81 bis 2710 19 99 und 2710 20 90 der Kombinierten Nomenklatur61,35 EUR,
4.für 1 MWh Erdgas und 1 MWh gasförmige Kohlenwasserstoffe5,50 EUR,
5.für 1 000 kg Flüssiggase60,60 EUR,


wenn sie zum Verheizen oder zum Antrieb von Gasturbinen und Verbrennungsmotoren in begünstigten Anlagen nach den §§ 3 und 3a verwendet oder zu diesen Zwecken abgegeben werden. Nach Satz 1 versteuerte Energieerzeugnisse können auch aus dem Steuergebiet verbracht oder ausgeführt oder zu den in den §§ 25 bis 27 Absatz 1 und § 44 Absatz 2 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden, soweit die Energieerzeugnisse von diesen Vorschriften erfasst werden; nach Satz 1 Nummer 4 versteuertes Erdgas kann darüber hinaus zu den in den §§ 25 und 26 genannten steuerfreien Zwecken abgegeben oder verwendet werden.

(4) Andere als die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse unterliegen der gleichen Steuer wie die Energieerzeugnisse, denen sie nach ihrem Verwendungszweck und ihrer Beschaffenheit am nächsten stehen. Zunächst ist der Verwendungszweck als Kraftstoff oder als Heizstoff zu bestimmen. Kann das Energieerzeugnis für diese Verwendung als Kraftstoff oder als Heizstoff durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer wie das genannte Energieerzeugnis bei gleicher Verwendung. Kann das Energieerzeugnis für die festgestellte Verwendung nicht durch eines der in den Absätzen 1 bis 3 genannten Energieerzeugnisse ersetzt werden, unterliegt es der gleichen Steuer, wie dasjenige der genannten Energieerzeugnisse, dem es nach seinem Verwendungszweck und seiner Beschaffenheit am nächsten steht. Werden Ölabfälle der Unterpositionen 2710 91 und 2710 99 der Kombinierten Nomenklatur oder andere vergleichbare Abfälle zu den in Absatz 3 genannten Zwecken verwendet oder abgegeben, sind abweichend von den Sätzen 1 bis 4 für den Vergleich mit der Beschaffenheit ausschließlich die in Absatz 1 Nummer 9 und 10 und Absatz 3 Satz 1 genannten Energieerzeugnisse heranzuziehen. Der Steuersatz nach Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 kommt nur bei einer ordnungsgemäßen Kennzeichnung der Energieerzeugnisse zur Anwendung. Satz 6 gilt nicht für Biokraft- und Bioheizstoffe sowie Abfälle im Sinn des Satzes 5.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 1 bis 4 beträgt die Steuer für 1 Gigajoule feste Energieerzeugnisse 0,33 Euro, soweit diese auf Grund ihrer Beschaffenheit keinem der in Absatz 1 genannten Energieerzeugnisse sinnvoll zugeordnet werden können.

(5) Das zuständige Hauptzollamt kann in Einzelfällen auf Antrag die Steuer für Leichtöle und mittelschwere Öle bis auf 20 Euro für 1 000 Liter ermäßigen, wenn diese Öle bei der Herstellung oder beim Verbrauch von Energieerzeugnissen angefallen sind und im Betrieb verheizt werden, weil sie zur Verwendung als Kraftstoff oder zu einer steuerfreien Verwendung im Betrieb nicht geeignet sind.

(6) (weggefallen)

(7) (weggefallen)

(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Absatz 1 Nummer 9 und 10, Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4a versteuert worden sind und

1.
von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378, 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 282) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung
a)
für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen aus mineralischen Isoliermaterialien, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
b)
für die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung,
c)
für chemische Reduktionsverfahren,
d)
gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff,
2.
für die thermische Abfall- oder Abluftbehandlung
verheizt worden sind.

(1a) Abweichend von Absatz 1 beträgt die Steuerentlastung ab dem 1. Januar 2009 für nachweislich nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a versteuerte Energieerzeugnisse 61,35 Euro für 1 000 Liter. Eine weitere Steuerentlastung kann für diese Energieerzeugnisse nicht gewährt werden.

(2) Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.



Tenor

I. Der Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 wird aufgehoben. Der Beklagten wird verpflichtet, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung zu gewähren. Die Berechnung des Entlastungsbetrages wird gemäß § 100 Abs. 2 S. 2 Finanzgerichtsordnung dem Beklagten übertragen.

II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der vom Beklagten zu tragenden Kosten vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin  auf Steuerentlastung nach § 51 Energiesteuergesetz (EnergieStG in der für den Streitfall gültigen Fassung). Unternehmensgegenstand der Klägerin, einer KG, ist die Herstellung von Phosphaten.

2

Mit Antrag auf „Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren“ vom 13.01.2009 beantragte die Klägerin die Entlastung der im Steuergebiet entrichteten Energiesteuer nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für die Monate Oktober bis Dezember 2008. Der Antrag bezieht sich auf verschiedene Herstellungsverfahren in unterschiedlichen Reaktoren (vgl. VwA Bl. 2, 6). Hinsichtlich der Verfahrensbeschreibung wird auf die Anlage zum Antrag (VwA Bl. 6) sowie die allgemeine Beschreibung der Phosphat-Herstellung (VwA Bl. 7) Bezug genommen.

3

Mit Bescheid vom 19.01.2009 (VwA Bl. 19 f) lehnte das beklagte Hauptzollamt (HZA) den Antrag ab, weil das Erdgas als Energieerzeugnis seiner Auffassung nach nicht gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sei. Das Erdgas werde in Brennern verschiedener Anlagen zum Erhitzen bzw. Trocknen der einzelnen Lösungen verwendet. Diese Verwendung stelle ein Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG dar. Ein weiterer Verwendungszweck als das Verbrennen des Erdgases in den Brennern zur Erzeugung von Wärme sei nicht ersichtlich.

4

Hiergegen erhob die Klägerin Einspruch, den sie im Wesentlichen  damit begründete, dass sie durch ihre Produktionstätigkeit bis zum 31.07.2006 die Voraussetzung hinsichtlich der Mineralölsteuervergütung nach § 25 Absatz 1 Nr. 4 des Mineralölsteuergesetzes erfüllt habe, und ihr nun die Entlastung der Energiesteuer nach § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG abgelehnt werde. Dies habe auch mit der unterschiedlichen Auslegung des Begriffs des „Verheizens" vor und nach Einführung des Energiesteuergesetzes zu tun. Deswegen sei vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen, diese Härten durch die Vorschrift des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG aufzufangen.

5

Mit Zustimmung des beklagten HZA ruhte dieses Einspruchsverfahren bis zum Abschluss des beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VII R 6/08 geführten Revisionsverfahrens gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 - 4 K 2572/07 VM.

6

Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.10.2008  (Az. VII R 6/08, ZfZ 2009, 77; BFH/NV 2009, 291) mit dem der BFH auf die Revision des Hauptzollamts Münster das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.01.2008 aufhob und die Klage abwies, führte das HZA das Einspruchsverfahren fort und wies mit Entscheidung vom 31.08.2009 den Einspruch als unbegründet zurück (VwA, Bl. 40 ff). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass nach der bisherigen Beschreibung der Herstellungsabläufe das Erdgas als Energieerzeugnis als solches nicht direkt in das Endprodukt eingehe, sondern nur zum Verheizen im Sinne des § 2 Absatz 6 des Energiesteuergesetzes verwendet werde. Dieses Ergebnis entspreche der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).Der Bundesfinanzhof habe in dem o.g. Urteil ausgeführt, dass § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) des Energiesteuergesetzes richtlinienkonform dahin auszulegen sei, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die Energiesteuerrichtlinie steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird. Diese Voraussetzung sei im Streitfall nicht erfüllt.

7

Mit der Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, sie habe ihren Antrag auf diejenigen Produktionsanlagen (vgl. Verfahrensbeschreibung VwA Bl. 6) beschränkt, für die das damalige Hauptzollamt K ausweislich des Bescheides vom 13. November 2000 mit Zustimmung der Oberfinanzdirektion K bzw. ausweislich der Feststellungen zu Tz. 22 im Prüfungsbericht vom 22. Mai 2001 die Vergütung der Mineralölsteuer gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG zugesagt und ein Verheizen verneint habe.

8

Nach Einführung des EnergieStG sei die Vergütung weiterhin zu gewähren, da die Voraussetzungen des § 51 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d) EnergieStG vorliegen würden. Das in den Produktionsanlagen verwendete Erdgas werde nicht nur zu Heizzwecken sondern gleichzeitig auch zu weiteren Verwendungszwecken eingesetzt. Der Beklagte habe die chemisch-physikalischen Prozesse der Phosphatherstellung bisher nur in Umrissen erfasst und deshalb unzutreffend gewürdigt.

9

Das Erdgas werde vorliegend nicht nur zu Heizzwecken eingesetzt, sondern auch, um eine stoffliche (endotherme) Reaktion stattfinden zu lassen. Gerade durch die Verbrennung von Erdgas würden in den bezeichneten Reaktoren diejenigen hohen Temperaturen erzeugt, die den gewünschten stofflichen Umwandlungsprozess herbeiführen und so etwa Orthophosphate in Di- und insbesondere Polyphosphate umwandeln.

10

Für das in der Ablehnung des Antrags (Bescheid vom 19. Januar 2009, VwA Bl. 19) unterstellte bloße Erhitzen zum Trocknen der einzelnen Lösungen durch Wasserverdampfung wären hingegen schon deutlich geringere Temperaturen von lediglich 150 Grad Celsius völlig ausreichend. Schon aus diesem Umstand werde deutlich, dass der Einsatz des Erdgases anderen Zwecken als zur bloßen Erzeugung von Wärme diene.

11

Zudem werde das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases mit dem Luftsauerstoff in den gebildeten Brandgasen enthalten ist, teilweise in das jeweilige Phosphat eingebaut, wodurch sich das jeweils gewünschte Schüttgewicht (Gewicht/Volumen) einstelle; ebenso würden durch eine solche chemische Reaktion die carbonathaltigen Phosphate entstehen. Der Einbau von Kohlenstoffdioxid-Molekülen in die jeweiligen Phosphat-Produkte beeinflusse deren Eigenschaften wie beispielsweise die Oberflächengröße, weshalb das Schüttgewicht eine analytische Kenngröße darstelle, die für die Kunden von erheblichem Interesse sei. Hieran werde deutlich, dass auch insofern eine weitere, nichtenergetische Verwendung des Erdgases vorliege, die zu der Verwendung zu Heizzwecken hinzutrete.

12

Bei alledem sei dabei auch die erforderliche Gleichzeitigkeit gegeben, denn eine solche sei stets schon bei einem einheitlichen Verwendungsvorgang zu bejahen (vgl. Friedrich, in: Friedrich/Meißner, Energiesteuern, § 51 EnergieStG Rz. 26). Entgegen der Ausführungen in der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 31. August 2009 sei es hierfür völlig ausreichend, auf den jeweiligen Produktionsschritt in einem Gesamtprozess abzustellen.

13

Die von dem Beklagten vorgenommene Betrachtung, wonach vor der Reaktion der jeweiligen Phosphate mit dem Kohlendioxid letzteres zunächst durch die Verbrennung des Erdgases erst entstehen müsse, spalte den in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindenden einheitlichen Vorgang künstlich auf.

14

Es gebe im Gesetz keine Anhaltspunkte dafür, dass das Erdgas - wie vom Beklagten verlangt - „als Energieerzeugnis als solches" direkt in das Endprodukt eingehen müsse. Vielmehr habe der Bundesfinanzhof zum so genannten Furnaceruß-Verfahren, bei dem durch die Verbrennung von Erdgas unter Bildung von Kohlendioxid und Wasser die benötigten hohen Temperaturen erzeugt würden, entschieden, dass das eingesetzte Erdgas dort als Produktionshilfsmittel in die Herstellung der technischen Ruße eingeflossen und schon deshalb nicht als Verheizen anzusehen sei (BFH-Urteil vom 25. Oktober 1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Die Auffassung des Beklagten widerspreche zudem der beispielsweise zur Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten auch von der Verwaltung nicht bestrittenen Auffassung, wonach das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozessen sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endothermen Reaktionen eingesetzt werde.

15

Ferner sei zu berücksichtigen, dass die vorstehende Verwendung schon unter der Geltung des Mineralölsteuergesetzes zu „anderen Zwecken als zum Verheizen“ erfolgt sei. Auch die normengeschichtliche Auslegung des § 51 EnergieStG bestätige, dass die hier begehrte Steuerentlastung weiterhin zu gewähren sei.

16

In der Vergangenheit sei der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in der Mineralölstrukturrichtlinie 92/81/EWG im nationalen Recht eng definiert und vom "einheitlichen Verwendungsvorgang" unterschieden worden, welcher die gleichzeitige Verwendung zu steuerpflichtigen als auch nichtsteuerpflichtigen Zwecken bezeichnet habe. In seinem Urteil vom 29. April 2004 (Rs. C-240/01) habe der Europäische Gerichtshof sodann die nationale Definition für unvereinbar mit der Mineralölstrukturrichtlinie erklärt und festgestellt, dass sich ihr Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ auf alle die Fälle bezieht, in denen Mineralöle verbrannt würden und die erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt werde, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens.

17

Zu dieser Zeit allerdings habe bereits die neu erlassene Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG abweichend vom bisherigen Gemeinschaftsrecht die meisten Prozesse und Verfahren, die nach der Definition des Europäischen Gerichtshofs hätten besteuert werden müssen, aus ihrem Anwendungsbereich ausgeschlossen. Art. 2 Abs. 4 der Energiesteuerrichtlinie stellt hierbei ausdrücklich auf den Verwendungszweck des Energieerzeugnisses ab. Das zur Umsetzung dieser Richtlinie in nationales Recht erlassene Energiesteuergesetz, das das Mineralölsteuergesetz abgelöst habe, sehe dementsprechend die Besteuerung von Energieerzeugnissen vor, die nur als Heiz- oder Kraftstoff verwendet würden; es würden aber alle Energieerzeugnisse befreit, die zu zweierlei Zwecken oder in mineralogischen Verfahren verwendet werden, da sie als Energieerzeugnisse betrachtet würden, die nicht als Heiz- oder Kraftstoff verwendet werden.

18

Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/1172) sollten gerade durch § 51 EnergieStG Nachteile für die Unternehmen des Produzierenden Gewerbes vermieden werden, die durch die deutsche Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen seien. Insbesondere die Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Bstb. d) EnergieStG solle als Auffangtatbestand solche Verwendungen umfassen, die nach der Rechtsprechung des BFH zum Begriff "Verheizen" und den dazu ergangenen Anwendungserlassen im Ergebnis steuerbefreit gewesen seien, es jetzt aber -  ohne jenen Buchst. d)  - nicht mehr wären. Der Unterschied des § 51 EnergieStG zu dem früheren § 25 Abs. 1 Nr. 4 MinöStG bestehe insofern lediglich darin, dass die gleichzeitige - und sei es auch überwiegende - Verwendung auch zum Verheizen nunmehr ausdrücklich unschädlich sei. § 51 EnergieStG kompensiere auf diese Weise die Ausdehnung des Begriffs "Verheizen" zu Lasten des steuerfreien Nichtverheizens (vgl. auch die Gesetzesbegründung zu § 2 Abs. 6 EnergieStG).

19

Die vorstehende Verwendung führe deshalb nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers selbst dann zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG, wenn die Klägerin unter der Geltung des MinöStG lediglich durch die enge Auslegung des Begriffes "Verheizen" begünstigt gewesen wäre. Doch die vorstehende Verwendung erfolge auch unter der neuen Definition des "Verheizens" in § 2 Abs. 6 EnergieStG nicht nur zu Heizzwecken, sondern gleichzeitig auch zu weiteren Zwecken. Sie sei auch mit zahlreichen anderen Prozessen und Verfahren vergleichbar, deren Berechtigung zur Steuerentlastung nach § 51 EnergieStG auch von der Verwaltung nicht bestritten werde. Insbesondere zu nennen seien hierbei die Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten, die Herstellung von Fluorwasserstoff im Drehrohrofen, die Herstellung von Vinylchlorid durch endotherme Spaltung von Dichlorethan sowie die Herstellung von Blausäure.

20

Dem stehe insoweit auch nicht die von dem Beklagten hierzu im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 28.10.2008 wiedergegebene Auffassung entgegen: Weder sei die vorstehende hiesige Verwendung dem Absengen von Schweineborsten oder von Fusseln bzw. Textilfasern, noch Folienschweißgeräten noch dem Verschweißen von Dachpappen vergleichbar, die früher nur aufgrund des unmittelbaren Kontaktes der Flamme mit dem zu be- oder verarbeitenden oder zu vernichtenden Stoff begünstigt gewesen seien. Aus dem Umstand, dass sich die konkrete Verwendung des Erdgases bei dem Absengen von Textilfasern nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofs in der Wärmeerzeugung erschöpfe, könne nicht abgeleitet werden, dass das auch bei der hier in Frage stehenden Herstellung von Phosphaten der Fall sei.

21

Der Einsatz des Erdgases im Rahmen der Phosphatherstellung erfolge - wie oben dargelegt - gerade nicht allein zur Erzeugung von thermischer Energie, das Erdgas werde nicht ausschließlich als Heizstoff unter Ausnutzung der dadurch erzeugten Wärme verwendet. Die Wärme werde vielmehr als prozessnotwendiger Vorgang erzeugt und im Verfahren zur Herstellung eines anderen Produkts zugleich als Produktionshilfsmittel eingesetzt. Der Beklagte trenne insofern auch schon nicht hinreichend zwischen den echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellenden chemischen Prozessen und den nur eine Änderung des Aggregatszustands bewirkenden physikalischen Prozessen (z. B. Schmelzen, Verformen, Verdampfen). Sein Hinweis, dass nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs die direkte Übertragung der durch die Verbrennung von Energieerzeugnissen erzeugten thermischen Energie auf Edelmetalle, Glas oder Kunststoffe, um diese Stoffe zum Schmelzen zu bringen bzw. zu verformen, nicht als Verwendung zu anderen Zwecken als als Heizstoff angesehen werden könne, gehe deshalb ins Leere.

22

Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 19. Januar 2009 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2009 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die mit Antrag vom 15. Januar 2009 gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG für den Zeitraum 1. Oktober bis 31. Dezember 2008 begehrte Steuerentlastung für das in den im Antrag genannten Anlagen eingesetzte Erdgas zu gewähren.

23

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

24

Zur Begründung führt er aus, er bleibe bei seiner in der Einspruchsentscheidung vertretenen Auffassung, dass der Antrag auf Steuerentlastung zu Recht abgelehnt worden sei.

25

Es sei nicht erkennbar, dass das Erdgas zu einem anderen Zweck als dem Betreiben der betreffenden Erdgasbrenner und damit zum  Verheizen i.S. des § 2 Abs. 6 EnergieStG verwendet worden sei.

26

Soweit die Klägerin auf das Urteil des BFH vom 25.10.1994 VII R 96/93 Bezug nehme, gehe dieser Hinweis aufgrund des Urteils des BFH vom 28.10.2008 ins Leere. Der BFH habe in diesem Urteil  ausdrücklich klargestellt, dass ein solch weites Verständnis des Anwendungsbereiches der Entlastungsvorschrift des § 51 Abs.1 EnergieStG, wie sie sich z.B. aus dem Urteil vom 25.10.1994 ergebe, nicht den Vorgaben der Energiesteuerrichtlinie entspreche und vom EuGH beanstandet worden sei. Diese neuere Sichtweise habe entsprechend in der Einspruchsentscheidung Berücksichtigung gefunden.

27

Auf Anregung des Gerichts (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 06.12.2011, Gerichtsakte, Bl. 38 ff) hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 03.02.2012 eine genauere Beschreibung des Produktionsprozesses vorgelegt. Auf die Verfahrensbeschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51, wird Bezug genommen. Ergänzend hierzu trägt die Klägerin vor, durch das Verbrennen des Erdgases werde gleichzeitig zweierlei bewirkt. Die Wärme als hohe Produktionstemperatur sei prozessnotwendig erforderlich, um die Substitutionsreaktion zu bewirken, bei der durch die zugeführte hohe Energie die stabilen Phosphor-Sauerstoff-Verbindungen aufgebrochen und die entsprechenden Phosphattypen gebildet würden. Das Kohlendioxid, das durch die Verbrennung des Erdgases gebildet werde, sei erforderlich, um die noch in der Lösung bzw. entsprechend im Produkt verbliebene Lauge zu neutralisieren. Das Erdgas wirke demnach sowohl als Mittel zur sog. Kondensation als auch als Mittel zur sog. Neutralisation. Das zur Erzeugung der Flamme verwendete Erdgas könne nur durch andere Kohlenwasserstoffe wie z.B. Butan oder Propan ersetzt werden.

28

Mit Schriftsatz vom 13.03.2012 (Gerichtsakte, Bl. 53 ff) erwidert der Beklagte hierzu, er bleibe bei seiner Auffassung, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nicht gegeben seien, da das Erdgas primär zur Erzeugung thermischer Energie und nicht als Hilfs- oder Grundstoff eingesetzt werde. Wie der Verfahrensbeschreibung  zu entnehmen sei, führe die durch die Verbrennung des Erdgases entstandene hohe Energie zur Kondensationsreaktion. Das Erdgas werde somit im Rahmen dieses chemischen Prozesses als Heizstoff verwendet.

29

Des Weiteren gehe aus dem darstellten Herstellungsverfahren hervor, dass Kohlendioxid im Rahmen der Neutralisation in das Endprodukt eingehe. Dieses Kohlendioxid werde jedoch erst durch die Verbrennung des Erdgases gebildet. Damit sei das Erdgas selbst kein Roh- oder Grundstoff zur Herstellung der Phosphate. Durch das Verbrennen des Erdgases entstehe die nötige Energie für die Kondensation und es entstehe Kohlendioxid. Die Neutralisation sei ein nachgeschalteter Prozess und finde nicht gleichzeitig mit der Kondensation statt. Mit dem Verbrennen sei die Verwendung des Erdgases vielmehr abgeschlossen.

30

Mit Schriftsatz vom 19.04.2012 (Gerichtsakte, Bl. 57 ff) tritt die Klägerin dieser Darlegung entgegen und trägt vor, Gleichzeitigkeit i.S. des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zu bejahen. Sie liege dann vor, wenn ein „einheitlicher Verwendungsvorgang“ gegeben sei bzw. die Verwendung „im Rahmen des jeweiligen Produktionsprozesses“ erfolge. Die Neutralisationsreaktion durch das beim Verbrennen des Erdgases gebildete Kohlendioxid und die durch das Verbrennen des Erdgases bewirkte Kondensationsreaktion sei ein in unmittelbar räumlichem und zeitlichem Zusammenhang stattfindender, untrennbar verbundener Vorgang.

31

Die Auffassung des Beklagten reduziere das Wort „gleichzeitig“ in § 51 EnergieStG über den Wortlaut hinaus, ohne dass hierfür in Gesetz oder Rechtsprechung auch nur ein Anhaltspunkt ersichtlich sei.  Diese Auffassung spalte einheitliche Vorgänge derart künstlich auf, dass der Anwendungsbereich der Norm im Ergebnis leerlaufen würde. Denn beim Einsatz von  nach § 51 Abs. 1 EnergieStG erfasster Energieerzeugnisse fossiler Herkunft wie Kohle oder Erdgas sei in den Verfahren des Produzierenden Gewerbes stets eine unmittelbare vorherige „Umwandlung“ erforderlich. Nicht das Energieerzeugnis als solches gehe unverändert in das Produkt ein, sondern allenfalls dessen Bestandteile. Entscheidend sei demzufolge allein, ob einzelne Bestandteile des Erdgases in einem einheitlichen Verwendungsvorgang letztlich Eingang in das Endprodukt finden würden.

32

Bestätigt werde dies durch die Rechtsprechung des BFH, der beispielsweise auch das sog. Furnaceruß-Verfahren nicht als bloßes Verheizen angesehen habe (BFH-Urteil vom 25.10.1994, VII R 96/93, HFR 1995, 211). Beim Furnaceruß-Verfahren werde zunächst das Erdgas verbrannt und die dabei entstehenden Gase anschließend mit den eingeblasenen Rußölen zur Reaktion gebracht. Selbst die Verwaltung sei beispielsweise bei der Herstellung von Pottasche und anderen Carbonaten bisher der unbestrittenen Auffassung gewesen, dass das bei der Verbrennung von Erdgas entstehende Kohlendioxid für die Carbonisierung benötigt und das Erdgas deshalb in diesen Prozess gleichzeitig sowohl als stofflicher Rohstoff als auch als Energielieferant für die endotherme Reaktion eingesetzt werde.

33

In allen diesen Fällen erschöpfe sich die konkrete Verwendung des Energieerzeugnisses Erdgas gerade nicht in der Erzeugung von Wärme. Es komme vielmehr gleichzeitig zu chemischen Prozessen, die echte Stoffumwandlungsvorgänge darstellen würden. Das unterscheide diese Fälle maßgeblich von denen, bei denen die Erzeugung von Wärme allenfalls zu einer Änderung des Aggregatzustands bewirkenden chemischen Prozessen eingesetzt werde, wie beispielsweise beim Absengen von Schweineborsten, Fusseln oder Textilfasern.

34

Mit Schriftsatz vom 22.05.2012 weist der Beklagte darauf hin, dass sich aus dem Urteil des BFH vom 28.10.2008 ergebe, dass sich die Rechtsauffassung des BFH aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die der bisherigen Rechtsprechung des BFH und der Auffassung der Finanzverwaltung entgegengetreten sei, geändert habe. Die von der Klägerin zitierten, davor ergangenen BFH-Urteile könnten somit keine Argumentationsgrundlage darstellen.

35

Unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des BFH bleibe er deshalb bei seiner Auffassung, dass das Erdgas im Rahmen der Kondensation vollständig als Heizstoff verbraucht werde und damit kein zweiter Verwendungszweck gegeben sei.

36

Für den Fall dass das Gericht die Neutralisation als zweiten Verwendungszweck betrachte, sei zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des BFH entscheidend sei, dass der Einsatz des Energieerzeugnisses im Rahmen des Produktionsprozesses nicht primär zur Erzeugung thermischer Energie erfolge. Im vorliegenden Fall werde das Erdgas jedoch primär zur Erzeugung thermischer Energie, die die Umwandlung des Erdgases zum Zweck habe, verwendet. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Steuerentlastung seien damit nicht erfüllt.

Entscheidungsgründe

37

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten ist rechtwidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO).

38

Der Beklagte hat die nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beantragte Steuerentlastung „für bestimmte Prozesse und Verfahren“ zu Unrecht versagt.

39

Die Verwendung des Erdgases bei den in Rede stehenden Herstellungsverfahren stellt nach der vom Senat vertretenen Auffassung kein ausschließliches Verheizen i.S. der § 2 Abs. 6 EnergieStG (in der für den Streitfall gültigen Fassung) dar. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG sind im Streitfall vielmehr erfüllt. Das in den Produktionsanlagen eingesetzte Erdgas wird zu Heizzwecken und „gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff“ verwendet.

40

I. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird eine Steuerentlastung auf Antrag gewährt für Energieerzeugnisse, die nachweislich nach § 2 Abs. 1 Nr. 9, 10 oder Abs. 3 Satz 1 EnergieStG versteuert worden sind und von einem Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des Stromsteuergesetzes - StromStG (in der jeweils geltenden Fassung) gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet worden sind. Entlastungsberechtigt ist gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG derjenige, der die Energieerzeugnisse verwendet hat.

41

1. Unternehmensgegenstand der Klägerin ist die Herstellung von Phosphaten. Sie gehört damit unstreitig zu den Unternehmen des Produzierenden Gewerbes im Sinne des § 2 Nr. 3 des StromStG. Als Verwender des Mineralöls ist sie gemäß § 51 Abs. 2 EnergieStG entlastungsberechtigt.

42

2. Die in § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG geregelte Steuerentlastung beruht auf dem in nationales Recht umgesetzten Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27.10.2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischen Strom (EnergieStRL, ABL. EU L 283 vom 31.10.2003, S. 51 ff).

43

In Art. 2 Abs. 3 EnergieStRL ist die Besteuerung insbesondere der zum Verbrauch als Heiz- oder Kraftstoff verwendeten Energieerzeugnisse angeordnet. Lediglich Energieerzeugnisse, die nicht als Kraft- oder Heizstoffe verwendet werden, sind nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 1 vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen. Ausgenommen sind ferner gemäß Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 EnergieStRL Energieerzeugnisse mit zweierlei Verwendungszweck. Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet wird.

44

Der Bundesfinanzhof führt in seiner Entscheidung vom  28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) zur Auslegung des  § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG als zusammenfassendes Ergebnis Folgendes aus:

45

„Hinsichtlich des Begriffs Verheizen ist gegenüber der RL 92/81/EWG keine Rechtsänderung eingetreten. Die Rechtsprechung des EuGH zur Auslegung von Art. 2 Abs. 2 RL 92/81/EWG kann danach weiterhin Geltung beanspruchen.

46

§ 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, dass Energieerzeugnisse nur dann gleichzeitig zu anderen Zwecken als als Heizstoff verwendet werden und damit vom Gesetzgeber aufgrund der Nichterfassung durch die EnergieStRL steuerlich begünstigt werden können, wenn die Erzeugung thermischer Energie in den Hintergrund tritt und das Energieerzeugnis im Rahmen eines industriellen Prozesses oder Verfahrens zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.“

47

2.1. Ausweislich der von der Klägerin vorgelegten – unstreitigen – Verfahrensbeschreibungen liegt den Produktionsprozessen in allen drei Reaktoren folgendes Verfahren zugrunde (vgl. Beschreibung, Gerichtsakte, Bl. 51):

48

In einen Reaktor wird von oben eine alkalische Phosphatlösung (Ansatzlauge = Natronlauge und Phosphorsäure) mittels Pumpe eingesprüht. Am Reaktoreingang befindet sich ein Erdgasbrenner. Durch den unmittelbaren Kontakt zwischen der versprühten Phosphatlösung und der Flamme sowie dem Kontakt der Phosphatlösung mit den heißen Verbrennungsgasen tritt eine chemische Reaktion ein und Pyro- und Triphosphate entstehen (Kondensation).

49

In dem Produkt ist prozessbedingt noch ein Restgehalt an Natronlauge, die im Endprodukt nicht erwünscht ist. Die Entfernung der Natronlauge geschieht durch das durch die Verbrennung des Erdgases entstandene Kohlendioxid. Das Kohlendioxid entsteht durch die Freisetzung des Kohlenstoffs aus dem Erdgas beim Verbrennungsvorgang und der Verbindung mit Sauerstoff aus der Luft. Das Kohlendioxid wird von der Natronlauge gebunden (Natriumcarbonat entsteht - Neutralisation).

50

Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass das eingesetzte Erdgas zunächst verbrannt wird, um eine Flamme zu erzeugen und die prozessbedingt erforderlichen hohen Temperaturen zu erreichen und dieses Verbrennen keine nachrangige Verwendung des Erdgases beinhaltet. Das Erzeugen der Flamme und der entsprechenden Temperatur ist vielmehr für die 1. Stufe des Herstellungsprozesses essentiell erforderlich.

51

Hierin liegt ein Verheizen i.S. des EnergieStG. Denn Verheizen im Sinne des EnergieStG ist gemäß § 2 Abs. 6 des EnergieStG (in der bis 31.03.2010 gültigen Fassung) das Verbrennen von Energieerzeugnissen zum Erzeugen von Wärme. Diese Definition entspricht den Vorgaben der EuGH-Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 29.04.2004, C-240/01, Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733). Dass mit der Verbrennung des Erdgases ein Verheizen vorliegt, wird von der Klägerin auch nicht bestritten.

52

2.2. Nach Auffassung des erkennenden Senats schließt die – in der 1. Stufe des Herstellungsprozesses – zwingend und essentiell erforderliche Verbrennung des Erdgases die Gewährung der Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG jedoch nicht aus.

53

Soweit der Beklagte die Ablehnung der Steuerentlastung unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) in seinem Urteil vom 28.10.2008 (VII R 6/08, ZfZ 2009, 77) darauf stützt, dass eine Verwendung „gleichzeitig zu anderen Zwecken“ nicht vorliege, weil das Erdgas primär zu Erzeugung thermischer Energie eingesetzt werde und ferner das Ausgangsprodukt nicht unmittelbar in das Endprodukt eingehe, sondern nur ein nach dem Verheizen freigesetzter Bestandteil des Erdgases, kann der Senat dem im Ergebnis nicht folgen.

54

Bei wortgenauer Umsetzung der oben zitierten Auslegungsregeln des BFH käme – wie vom Beklagten angenommen -  im Streitfall eine Steuerentlastung nicht in Betracht. Zum Einen ist die Erzeugung der prozessnotwendigen Energie unstreitig keine „sekundäre“ Verwendung des Erdgases, zum anderen geht das Erdgas – ebenfalls unstreitig - nicht unmittelbar als Grund- oder Hilfsstoff in das Endprodukt ein.

55

Der erkennende Senat teilt indes die von der Klägerin gegen die vom BFH vorgenommene Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG vorgetragenen Bedenken. Die Bedenken des Senats beziehen sich einerseits auf die Auslegung des Begriffes „gleichzeitig“ und andererseits auf die Ausführung, dass das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund oder Hilfsstoff eingesetzt werden muss.

56

Im Einklang mit der Rechtsprechung des BFH geht der Senat hingegen davon aus, dass hinsichtlich des Begriffs „Verheizen“ keine Rechtsänderung gegenüber der RL 92/81/EWG eingetreten ist.

57

2.2.1. Zum Begriff Verheizen:

58

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Urteil vom 29.04.2004, C-240/01 (Rspr.-Sammlung 2004, S. I-04733), das zur vorherigen Rechtslage, nämlich § 4 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Mineralölsteuergesetzes (MinöStG) und der Richtlinie 92/81/EWG vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Mineralöle in der durch die Richtlinie 94/74/EG vom 22. Dezember 1994 geänderten Fassung ergangen ist, bezieht sich der Begriff „Verbrauch als Heizstoff“ in Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 der Richtlinie 92/81 auf alle die Fälle, in denen Mineralöle verbrannt werden und die so erzeugte thermische Energie zum Heizen genutzt wird, und zwar unabhängig vom Zweck des Heizens, der auch die Umwandlung oder Vernichtung des Stoffes umfassen kann, auf den diese thermische Energie bei einem chemischen oder industriellen Prozess übertragen wird. In allen diesen Fällen, so der EuGH weiter,  werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden.

59

Diese in der Entscheidung vom 29.04.2004 getroffenen Aussagen des EuGH bezogen sich indes, wie bereits ausgeführt, auf die Rechtslage vor Gültigkeit der hier anzuwendenden Richtlinie 2003/96/EG, wonach nur die „nicht zu Heizzwecken“ (Art. 8 Abs. 1 a RL 1992/81) bzw. die „zu anderen Zwecken als zum Verheizen“ (§ 4 Abs. 1 Ziffer 2 MinöStG) eingesetzten Mineralöle steuerfrei verwendet werden durften. Das Urteil des EuGH enthält keine Ausführungen zu der ab Oktober 2003 in Kraft getretenen neuen EnergieStRL 2003/96. Die in der EuGH-Entscheidung enthaltene Feststellung „In allen diesen Fällen werden die Mineralöle verbraucht und müssen daher besteuert werden“ muss im Lichte der damaligen Rechtslage bewertet werden. Dass die alte MineralölstrukturRL 1992/81 nur zwischen der Verwendung „als Heizstoff’“ und der Verwendung „nicht als Heizstoff“ unterschieden hatte, bedingte,  dass jegliches Verheizen eine Steuerentlastung ausschloss.

60

In Anwendung der Rechtsprechung des EuGH zum Begriff des Verheizens liegt im Streitfall  (wie bereits oben unter Bezugnahme auf § 2 Abs. 6 EnergieStG ausgeführt) in der Verbrennung des Erdgases zur Erzeugung thermischer Energie – im ersten Produktionsschritt - ein Verheizen i.S. des EnergieStG vor.

61

Nach der für den Streitfall maßgebenden Rechtslage, § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG, schließt dieses Verheizen nach Ansicht des Senats eine Steuerentlastung jedoch nicht aus. Denn die EnergieStRL 2006/96 nimmt gemäß Art. 2 Abs. 4 b) – und in Folge § 51 EnergieStG - bei Vorliegen eines weiteren Verwendungszwecks Energieerzeugnisse von der Steuerpflicht aus.

62

2.2.2. Zum Begriff der Gleichzeitigkeit:

63

Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG wird die Steuerentlastung gewährt für Energieerzeugnisse, die „gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als als Heiz- oder Kraftstoff“ verwendet worden sind. § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG beruht auf Art. 2 Abs. 4 Buchstabe b Spiegelstrich 2 der Richtlinie 2003/96/EG, wonach die Energiesteuerrichtlinie nicht für Energieerzeugnisse mit „zweierlei Verwendungszweck“ gilt.  Ein solcher ist nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL dann gegeben, wenn das Energieerzeugnis „sowohl als Heizstoff als auch für andere Zwecke“ als als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird.

64

Nach der oben zitierten Entscheidung des BFH vom 28.10.2008  ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn die Erzeugung thermischer Energie „in den Hintergrund tritt“.

65

Dies ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats indes weder aus dem Wortlaut des § 51 EnergieStG noch aus dem Wortlaut der EnergieStRL. Der Formulierung „gleichzeitig“ bzw. „sowohl als auch“ beinhaltet keine Rangfolge bzw. Wertigkeit der Verwendungen. Auch der Zweck der Regelung spricht nicht für die Annahme einer Rangfolge.

66

Die teleologische Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG unter Berücksichtigung der „Vorgaben“ Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis, dass der Begriff „gleichzeitig“ i.S. des § 51 EnergieStG nicht wörtlich auszulegen sein kann, sondern im Sinne von „zugleich“ bzw. „auch“ ohne Vorgabe einer Wertigkeit oder Rangfolge zu verstehen ist. Dies folgt aus der Überlegung, dass – wie ausgeführt - zum Einen dem Wortlaut des Art. 2 Abs. 4 EnergieStRL die Notwendigkeit einer gleichzeitigen i.S. einer zeitgleichen Verwendung nicht zu entnehmen ist, zum anderen aus der Überlegung, dass diese Voraussetzungen in der Praxis nicht zu erfüllen sind.

67

Wird das Energieerzeugnis, hier das Erdgas, zur Erzeugung thermischer Energie eingesetzt, also verbrannt, kann es in keinem Fall zugleich als Grund- oder Hilfsstoff -  in seiner ursprünglichen Form  - eingesetzt werden. Denn mit dem Verbrennen existiert der Stoff in der ursprünglichen Form nicht mehr. Die Klägerin wendet insoweit zu Recht ein, dass die Vorschrift bei strikter Anwendung der Auslegung des BFH  ins Leere laufen würde.

68

2.2.3. Zur Verwendung zu anderen Zwecken:

69

Nach der obengenannten Entscheidung des BFH ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG des Weiteren richtlinienkonform dahin auszulegen, dass die Voraussetzungen der Steuerentlastung nur dann vorliegen, wenn das Energieerzeugnis zugleich als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff eingesetzt wird.

70

Diese Formulierung ist bei wortgenauer Anwendung dahin zu verstehen, dass das jeweils eingesetzte Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form in das Endprodukt eingehen muss. Dies ist bei einem vorherigen Verheizen jedoch nicht mehr möglich.

71

Ausgehend von dieser Überlegung, dass bei einem Verheizen das Energieerzeugnis in seiner ursprünglichen Form nicht mehr existiert, kann die Formulierung „zugleich“ zu anderen Zwecken nach Auffassung des Senats nur dahin zu verstehen sein, dass ein aus dem Energieerzeugnis stammender Stoff, der beispielsweise - wie im Streitfall - durch die Verbrennung freigesetzt wird,  für den weiteren Produktionsprozess eingesetzt werden muss. Andernfalls ist bei einem vorherigen Verheizen kein Prozess denkbar, bei dem die Steuerentlastungsnorm erfüllt werden könnte.

72

Dass der aus dem Erdgas stammende  Kohlenstoff letztlich nicht im Endprodukt verbleibt, ist nach Ansicht des Senats nicht schädlich, da er für die Herstellung des – reinen – Endprodukts (Neutralisation der im Produkt verbliebenen Lauge) nach unstreitigen Angaben  zwingend erforderlich ist. Denn nach (unstreitigen) Angaben der Klägerin kann das Erdgas für die in Rede stehenden Herstellungsprozesse nur durch einen anderen Kohlenwasserstoff (z.B. Butan oder Propan) ersetzt werden.

73

3. Die Gewährung der Steuerentlastung ist nicht durch Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ausgeschlossen.

74

Nach Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL ist die Verwendung von Energieerzeugnissen bei der chemischen Reduktion, bei der Elektrolyse und bei Prozessen in der Metallindustrie als zweierlei Verwendungszweck anzusehen.

75

Die in Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 3 EnergieStRL genannten Verfahren stellen keine abschließende Aufzählung der steuerbegünstigten Tatbestände nach S. 2 dieser Norm dar.

76

Der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urteil vom 28.10.2008, VII R 6/08, ZfZ 2009, 77)  ist – auch wenn dies nicht ausdrücklich ausgeführt wird – zu entnehmen, dass der BFH die expressis verbis genannten Verfahren (chemische Reduktion, Elektrolyse und Prozesse in der Metallindustrie) als exemplarische Aufzählung ansieht und damit andere, vergleichbare Produktionsprozesse ebenfalls unter diese Vorschrift fallen können. Dem ist zu folgen. Denn diese Interpretation ergibt sich nach Auffassung des erkennenden Senats aus der gewählten Formulierung in Art. 2 Abs. 4 b 2. Anstrich, letzter Satz. Der in der Richtlinie gewählten Formulierung ist nicht zu entnehmen, dass nur die dort genannten Verfahren als begünstigt i.S. des Art. 2 Abs. 4 Buchst. b Spiegelstrich 2 S. 2 EnergieStRL gelten sollen.

77

Damit ist das vorliegend zu beurteilende Herstellungsverfahren nicht deshalb von der Steuerentlastung ausgeschlossen, weil es nicht zu den exemplarisch genannten Verfahren  zählt.

78

4. Die vom Senat vorgenommen Auslegung des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG führt nach der vorliegend vertretenen Auffassung auch nicht zu einem zu weiten Verständnis des Anwendungsbereichs der Entlastungsvorschrift, die den Vorgaben der EnergieStRL widersprechen. Denn sie lässt die Auslegung des Begriffs des „Verheizens“ i.S. der EuGH-Rechtsprechung unberührt. Auf Basis der mit der Richtlinie 2003/96 geschaffenen neuen Rechtsgrundlage kann vielmehr trotz eines Verheizens - bei darüber hinausgehender Verwendung des Energieerzeugnisses - der Steuerentlastungstatbestand erfüllt sein. Denn der Wortlaut der Richtlinie spricht von einer Verwendung „sowohl“ zu Heizzwecken „als auch“ zu anderen Zwecken. Ein abschließender Vorgang des Verheizens i.S. des EnergieStG liegt nach Auffassung des Senats deshalb nur dann vor, wenn – wie beispielsweise beim Absengen von Textilfasern – weder das Energieerzeugnis selbst noch ein Bestandteil daraus in das Endprodukt eingeht bzw. zur Herstellung des Endprodukt zwingend erforderlich ist.

79

Insoweit ist der vom BFH mit Urteil vom 28.10.2008 entschiedene Fall, worauf die Klägerin nach Auffassung des Senats zu Recht hingewiesen hat – mit dem vorliegenden Streitfall nicht vergleichbar.

80

Da im Streitfall der bei der Verbrennung des Erdgases freigesetzte Kohlenstoff zur Herstellung des Phosphats in der als Endprodukt gewünschten Form  zwingend erforderlich ist, sind nach Ansicht des Senats vorliegend die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d) EnergieStG erfüllt.

81

Der streitige Bescheid war deshalb gemäß § 100 Abs. 1 S. 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) aufzuheben.

82

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

83

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 151 Abs. 1 und 3, 155 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung (ZPO).

84

Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alt. FGO zuzulassen, da das Gericht mit der vorliegenden Entscheidung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs möglicherweise abweicht.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts vollstreckt werden, so gilt für die Zwangsvollstreckung das Achte Buch der Zivilprozessordnung sinngemäß; § 150 bleibt unberührt. Vollstreckungsgericht ist das Finanzgericht.

(2) Vollstreckt wird

1.
aus rechtskräftigen und aus vorläufig vollstreckbaren gerichtlichen Entscheidungen,
2.
aus einstweiligen Anordnungen,
3.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen.

(3) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

(4) Für die Vollstreckung können den Beteiligten auf ihren Antrag Ausfertigungen des Urteils ohne Tatbestand und ohne Entscheidungsgründe erteilt werden, deren Zustellung in den Wirkungen der Zustellung eines vollständigen Urteils gleichsteht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.