Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Aug. 2014 - 9 KSt 3/14, 9 KSt 3/14 (9 A 7/13)

bei uns veröffentlicht am20.08.2014

Gründe

1

Der nach den §§ 165, 151 Satz 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

2

Gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabei ist jeder Beteiligte aus dem prozessrechtlichen Verhältnis heraus verpflichtet, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten (Beschlüsse vom 3. Juli 2000 - BVerwG 11 KSt 2.99 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 35 S. 2 und vom 6. Oktober 2009 - BVerwG 4 KSt 1009.07 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 47 Rn. 34).

3

1. Zu den erstattungsfähigen Aufwendungen gehören die geltend gemachten Reisekosten von Herrn Regierungsamtsrat H. für die Teilnahme am Termin der mündlichen Verhandlung vom 17. und 18. Oktober 2012. Denn der Beklagte durfte die Anwesenheit von Herrn H. zur Förderung des Verfahrens in der mündlichen Verhandlung auch unter der Beachtung einer möglichst wirtschaftlichen Prozessführung für erforderlich halten. Denn es handelte sich bei dem Verfahren um ein umfangreiches erstinstanzliches Streitverfahren um die Rechtmäßigkeit eines über 1000 Seiten umfassenden Planfeststellungsbeschlusses, der eine Vielzahl von teilweise sehr komplizierten Rechts- und Tatsachenfragen umfasste. Zwar war Leitender Regierungsdirektor K. als Leiter des Dezernats Planfeststellung für die Erstellung des Planfeststellungsbeschlusses verantwortlich und hatte die notwendige Kenntnis der Tatsachen- und der Rechtsprobleme. Er durfte aber für die Einzelheiten des Planfeststellungsverfahrens und des Planfeststellungsbeschlusses darauf vertrauen, dass Regierungsamtmann H. als Sachbearbeiter ihn in der mündlichen Verhandlung insbesondere beim Auffinden der gegebenenfalls vom Gericht in solchen Verfahren üblicherweise verlangten Einzelheiten sachgerecht unterstützen konnte. Demgegenüber musste Herr K. als verantwortlicher Prozessvertreter jederzeit seine volle Aufmerksamkeit dem Verhandlungsgeschehen widmen. Folgende Reisekosten sind anzuerkennen:

Fahrtkosten 793 km x 0,25 € 198,25 €
Parkgebühren 47,00 €
Übernachtungskosten für die Zeit vom 16. Oktober bis zum 18. Oktober 2012

112,00 €

Tagegeld 48,00 €
405,25 €
4

2. Demgegenüber sind die Reisekosten für Herrn G. (zwei Hotelübernachtungen = 112 €, Tagegeld 48 €) nicht erstattungsfähig. Zutreffend ist im Kostenfestsetzungsbeschluss (S. 7) ausgeführt, dass die einschlägigen, wenn auch komplexen, naturschutzfachlichen Fragen von der Dezernentin bei der Höheren Landschaftsbehörde, Frau Regierungsdirektorin B., in hinreichender Weise zu beantworten waren. Die Fachkompetenz von Frau B. musste die einschlägigen naturschutzfachlichen Fragen abdecken können. Die länger andauernde Beschäftigung von Herrn G. mit dem Verfahren kann für sich genommen nicht berücksichtigt werden, nachdem Frau B. bereits seit 2005 mit der Materie befasst war und sich mit den naturschutzfachlichen Fragen in den zurückliegenden nahezu sieben Jahren eingehend auseinandersetzen konnte. Im Sinne des Kostenminimierungsgebotes ist es nicht gerechtfertigt, Kosten für zwei Mitarbeiter mit ähnlicher Fachkompetenz aufzuwenden.

5

3. Ebenfalls nicht erstattungsfähig sind die Kosten der Hotelübernachtungen für die Zeit vom 18. bis 19. Oktober 2014 (224 €, vier Bedienstete). Denn sie waren nicht erforderlich. Wie bereits im Kostenfestsetzungsbeschluss ausgeführt, war es zumutbar, nach dem Ende des letzten Sitzungstages, am 18. Oktober 2012, die Rückreise anzutreten. Die Sitzung endete um 16:22 Uhr. Auch unter Berücksichtigung der notwendigen Räumarbeiten, die bei zügiger Vorgehensweise bis etwa 16:45 Uhr abgeschlossen sein konnten, war der Antritt der Rückreise spätestens gegen 17:00 Uhr zumutbar. Bei der Dauer der Fahrt (ca. 400 km) von 3,5 - 4 Stunden war eine Ankunft in D. bis gegen 21:00 Uhr zu erwarten. Das war zumutbar und hätte eine Reise zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 ZPO entsprechend; vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 24. Juli 2003 - 21 W 12/03 - NJW-RR 2003, 1654 <1655>) vermieden. Darauf, dass bei der Hotelbuchung das Ende der mündlichen Verhandlung nicht absehbar war, kommt es nicht an. Zwar ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der die Aufwendungen verursachenden Handlung abzustellen, weswegen es ohne Belang ist, ob sich die Handlung hinterher als unnötig herausstellt (BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 2000 a.a.O.). Jedoch gilt das nur für Aufwendungen, die unvermeidbar sind. Das Entstehen unvermeidbarer Hotelkosten bei kurzfristiger Absage hat der Beklagte jedoch nicht geltend gemacht.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 151


Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 165


Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 758a Richterliche Durchsuchungsanordnung; Vollstreckung zur Unzeit


(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfo

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Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2003 - 21 W 12/03

bei uns veröffentlicht am 24.07.2003

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 - 24 O 109/93- abgeändert: aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe vom 6. Mai

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Die Beteiligten können die Festsetzung der zu erstattenden Kosten anfechten. § 151 gilt entsprechend.

Gegen die Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Entscheidung des Gerichts beantragt werden. Der Antrag ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts zu stellen. §§ 147 bis 149 gelten entsprechend.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Die Wohnung des Schuldners darf ohne dessen Einwilligung nur auf Grund einer Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht durchsucht werden, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll. Dies gilt nicht, wenn die Einholung der Anordnung den Erfolg der Durchsuchung gefährden würde.

(2) Auf die Vollstreckung eines Titels auf Räumung oder Herausgabe von Räumen und auf die Vollstreckung eines Haftbefehls nach § 802g ist Absatz 1 nicht anzuwenden.

(3) Willigt der Schuldner in die Durchsuchung ein oder ist eine Anordnung gegen ihn nach Absatz 1 Satz 1 ergangen oder nach Absatz 1 Satz 2 entbehrlich, so haben Personen, die Mitgewahrsam an der Wohnung des Schuldners haben, die Durchsuchung zu dulden. Unbillige Härten gegenüber Mitgewahrsamsinhabern sind zu vermeiden.

(4) Der Gerichtsvollzieher nimmt eine Vollstreckungshandlung zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen nicht vor, wenn dies für den Schuldner und die Mitgewahrsamsinhaber eine unbillige Härte darstellt oder der zu erwartende Erfolg in einem Missverhältnis zu dem Eingriff steht, in Wohnungen nur auf Grund einer besonderen Anordnung des Richters bei dem Amtsgericht. Die Nachtzeit umfasst die Stunden von 21 bis 6 Uhr.

(5) Die Anordnung nach Absatz 1 ist bei der Zwangsvollstreckung vorzuzeigen.

(6) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 - 24 O 109/93- abgeändert:

aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe vom 6. Mai 1999 sind an Kosten zu erstatten:

2.319,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % für die Zeit vom 13. September 2000 bis 30. September 2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab 1. Januar 2002 von der Beklagten an den Kläger.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10. Insoweit wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 728,57 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Insoweit wird der Gegenstandswert auf 439,82 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gemäß rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1999 sind der Beklagten die Kosten erster und zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % auferlegt. Über die Kosten erster und zweiter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2000, über die Kosten dritter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2000. Hierbei nicht einbezogen waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2000 geltend gemachten Reisekosten und Auslagen. Hierüber ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 ergangen, mit welchem die geltend gemachten Kosten nur teilweise zur Erstattung festgesetzt wurden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Rechtsmittel eingelegt.
II.
Das sachdienlich als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel vom 4. Oktober 2002 ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter berufen.
Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Reisekosten vom 16. März 1998 wurden zurecht nicht berücksichtigt. Die Wahrnehmung des an diesem Tag stattfindenden Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Der dieser Besprechung nachfolgende Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. April 1998 knüpft lediglich erweiternd und vertiefend an Tatsachenvortrag an, welcher bereits zuvor in erster Instanz geführt worden war (Schriftsätze vom 20. Februar und 23. März 1995). Somit waren die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend informiert, weitere Einzelheiten hätten ohne Durchführung einer Besprechung fernmündlich/schriftlich geklärt werden können. Darauf, dass der nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof vom Kläger vollzogene Anwaltswechsel eine persönliche Besprechung erforderlich gemacht hätte, kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen. Denn es ist nicht dargetan, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen wäre (ebenso schon Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2000, S. 6).
Die Reisekosten des Klägers für die Terminswahrnehmung am 23. Januar 1996, 4. Juni 1997, 19. Januar 1999 und 6. Mai 1999 wurden im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits grundsätzlich berücksichtigt, allerdings ohne die geltend gemachten Hotelkosten. Insoweit hat die sofortige Beschwerde des Klägers teilweise Erfolg. Angemessene Kosten einer Hotelübernachtung anlässlich dieser Reisen sind dem Kläger zu erstatten. Als angemessen und ausreichend sind aber von den von Klägerseite geltend gemachten Beträgen jeweils nur höchstens 75 EUR/Nacht anzusetzen.
Die Hotelübernachtungen waren für den Kläger notwendig, er war nicht gehalten, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine jeweils noch am selben Morgen von seiner Wohnung in Münster nach Karlsruhe anzureisen. Einer Partei kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, musste der Kläger also nicht durchführen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Kläger zu Terminsbeginn jeweils um 10.00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe hätte anwesend sein wollen.
Anzuerkennen sind allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser beträgt höchstens 75 EUR je Nacht. Zu diesem Preis werden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im Oberlandesgerichtsbezirk liegenden Großstädten in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten.
Da die Beklagte die Kosten zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % zu tragen hat, sind somit 3 Übernachtungen à 75 EUR zu 95 %, eine Übernachtung à 75 EUR zu 100 %, insgesamt 288,75 EUR, zusätzlich zur Erstattung festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da Gerichtskosten nur insoweit anfallen, als die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurden dem Kläger die Gerichtskosten in vollem Umfang auferlegt. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den vom Kläger für die in der Beschwerde weiter verfolgten Positionen angemeldeten Kosten unter Berücksichtigung der prozentualen Höhe seines Kostenerstattungsanspruchs. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.