Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 24. Juli 2003 - 21 W 12/03

bei uns veröffentlicht am24.07.2003

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 - 24 O 109/93- abgeändert:

aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Oberlandesgerichtes in Karlsruhe vom 6. Mai 1999 sind an Kosten zu erstatten:

2.319,87 EUR nebst Zinsen i.H.v. 4 % für die Zeit vom 13. September 2000 bis 30. September 2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis 31. Dezember 2001 und i.H.v. 5 % Punkten über dem Basiszinssatz für die Zeit ab 1. Januar 2002 von der Beklagten an den Kläger.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Von den außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Kläger 6/10 und die Beklagte 4/10. Insoweit wird der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf 728,57 EUR festgesetzt.

Der Kläger hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Insoweit wird der Gegenstandswert auf 439,82 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Gemäß rechtskräftigem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 6. Mai 1999 sind der Beklagten die Kosten erster und zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % auferlegt. Über die Kosten erster und zweiter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2000, über die Kosten dritter Instanz erging Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. September 2000. Hierbei nicht einbezogen waren die vom Kläger mit Schriftsatz vom 12. September 2000 geltend gemachten Reisekosten und Auslagen. Hierüber ist der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Mannheim vom 27. August 2002 ergangen, mit welchem die geltend gemachten Kosten nur teilweise zur Erstattung festgesetzt wurden. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2002 Rechtsmittel eingelegt.
II.
Das sachdienlich als sofortige Beschwerde zu wertende Rechtsmittel vom 4. Oktober 2002 ist gemäß §§ 104 Abs. 3, 567 ff. ZPO zulässig, insbesondere fristgerecht eingelegt. Zur Entscheidung ist gemäß § 568 ZPO der Einzelrichter berufen.
Die sofortige Beschwerde ist nur teilweise begründet.
Die Reisekosten vom 16. März 1998 wurden zurecht nicht berücksichtigt. Die Wahrnehmung des an diesem Tag stattfindenden Besprechungstermin mit seinem Prozessbevollmächtigten durch den Kläger war nicht notwendig im Sinne des § 91 ZPO. Der dieser Besprechung nachfolgende Schriftsatz des Klägervertreters vom 24. April 1998 knüpft lediglich erweiternd und vertiefend an Tatsachenvortrag an, welcher bereits zuvor in erster Instanz geführt worden war (Schriftsätze vom 20. Februar und 23. März 1995). Somit waren die erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend informiert, weitere Einzelheiten hätten ohne Durchführung einer Besprechung fernmündlich/schriftlich geklärt werden können. Darauf, dass der nach Zurückverweisung des Rechtsstreits durch den Bundesgerichtshof vom Kläger vollzogene Anwaltswechsel eine persönliche Besprechung erforderlich gemacht hätte, kann sich der Kläger von vornherein nicht berufen. Denn es ist nicht dargetan, dass dieser Anwaltswechsel notwendig gewesen wäre (ebenso schon Kostenfestsetzungsbeschluss vom 7. Juli 2000, S. 6).
Die Reisekosten des Klägers für die Terminswahrnehmung am 23. Januar 1996, 4. Juni 1997, 19. Januar 1999 und 6. Mai 1999 wurden im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss bereits grundsätzlich berücksichtigt, allerdings ohne die geltend gemachten Hotelkosten. Insoweit hat die sofortige Beschwerde des Klägers teilweise Erfolg. Angemessene Kosten einer Hotelübernachtung anlässlich dieser Reisen sind dem Kläger zu erstatten. Als angemessen und ausreichend sind aber von den von Klägerseite geltend gemachten Beträgen jeweils nur höchstens 75 EUR/Nacht anzusetzen.
Die Hotelübernachtungen waren für den Kläger notwendig, er war nicht gehalten, zur Wahrnehmung der Gerichtstermine jeweils noch am selben Morgen von seiner Wohnung in Münster nach Karlsruhe anzureisen. Einer Partei kann nicht abverlangt werden, die in einer Rechtssache notwendig werdenden Reisen zur Nachtzeit durchzuführen. Als Nachtzeit ist in Anlehnung an § 758 a Abs. 4 ZPO die Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr anzusehen. Eine Anreise, bei welcher der Kläger seine Wohnung vor 6.00 Uhr morgens hätte verlassen müssen, musste der Kläger also nicht durchführen. Dies wäre aber erforderlich gewesen, wenn der Kläger zu Terminsbeginn jeweils um 10.00 Uhr im Gerichtsgebäude in Karlsruhe hätte anwesend sein wollen.
Anzuerkennen sind allerdings nur Übernachtungskosten in notwendigem Umfang. Dieser beträgt höchstens 75 EUR je Nacht. Zu diesem Preis werden in Karlsruhe ebenso wie in den anderen im Oberlandesgerichtsbezirk liegenden Großstädten in ausreichendem Umfang dem heute üblichen Standard entsprechende Einzelzimmer angeboten.
Da die Beklagte die Kosten zweiter Instanz zu 95 %, die Kosten dritter Instanz zu 100 % zu tragen hat, sind somit 3 Übernachtungen à 75 EUR zu 95 %, eine Übernachtung à 75 EUR zu 100 %, insgesamt 288,75 EUR, zusätzlich zur Erstattung festzusetzen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Da Gerichtskosten nur insoweit anfallen, als die Beschwerde zurückgewiesen wurde, wurden dem Kläger die Gerichtskosten in vollem Umfang auferlegt. Der Beschwerdewert ergibt sich aus den vom Kläger für die in der Beschwerde weiter verfolgten Positionen angemeldeten Kosten unter Berücksichtigung der prozentualen Höhe seines Kostenerstattungsanspruchs. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO liegen nicht vor.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Zivilprozessordnung - ZPO | § 568 Originärer Einzelrichter


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1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.