Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Juni 2015 - 9 C 25/14

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2015:240615U9C25.14.0
bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Erhebung sogenannter EMV-Beiträge, die die Bundesnetzagentur von den Senderbetreibern nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung - FSBeitrV) zur Abgeltung der Kosten erhebt.

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Der Kläger, eine Rundfunkanstalt in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts, ist Mitglied der ARD und Inhaber einer Reihe von Frequenzzuteilungen für das Betreiben von Versuchsfunkanlagen, Fernseh-Rundfunkanlagen und Ton-Rundfunk - UKW-Anlagen. Mit Bescheid vom 13. Dezember 2007 zog ihn die Beklagte für die Jahre 2003 und 2004 zu EMV-Beiträgen i.H.v. insgesamt 646 707,30 € heran. Davon entfielen 599,30 € (Jahr 2003) und 373,41 € (Jahr 2004) auf den Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve 97,3 MHz (Frequenzzuteilungsnummer 07951587). Die Beitragshöhe richtete sich nach der sogenannten theoretischen Versorgungsfläche, die in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung als Bezugseinheit für die Nutzergruppen UKW, T-DAB und Fernseh-Rundfunk genannt und näher umschrieben wird. Für den genannten Ton-Rundfunk UKW Sender Kleve wurden je angefangene 10 km² theoretische Versorgungsfläche Beitragssätze von 1,30 € (2003) bzw. von 0,81 € (2004) sowie in jedem Jahr 461 Versorgungsflächen von jeweils 10 km² zugrunde gelegt. Den hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Teil-Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2008 bezüglich der Beitragsfestsetzung für den genannten Sender zurück. Dies entsprach einer Vereinbarung zwischen der Beklagten und den ARD-Landesrundfunkanstalten zur Durchführung von ausgewählten Musterverfahren.

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Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 14. Januar 2011 den Beitragsbescheid mit der Begründung aufgehoben, die in der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung festgesetzten Beträge seien unter Verstoß gegen das Kostendeckungsprinzip ermittelt worden. Nach den vorgelegten Kalkulationsunterlagen könne nicht festgestellt werden, dass der für die Aufgabenerfüllung nach § 11 Abs. 1 EMVG abzugeltende Aufwand zutreffend erfasst worden sei.

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Das Oberverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 6. Dezember 2013 die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Die dem Beitragsbescheid zugrunde liegende Bestimmung - Nr. 2.1.4 der Anlage zur FSBeitrV - sei nichtig. Die in der Norm genannte Bezugsgröße der theoretischen Versorgungsfläche sei wegen Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG unzulässig; auch liege ein Verstoß gegen die bundesrechtliche Verordnungsermächtigung vor. Das Gesetz verlange eine Aufteilung der Kosten auf die Nutzergruppen "entsprechend der Frequenznutzung". Hiermit sei die tatsächliche Intensität der Frequenznutzung gemeint, wobei es auf den störungsfreien Empfang beim Empfänger ankomme. Bei der theoretischen Versorgungsfläche blieben aber Interferenzen, d.h. Störungen durch andere Sender, die ein erhebliches Ausmaß erreichen könnten und für die einzelnen Senderbetreiber - auch in Abhängigkeit von der jeweiligen Topographie - verschieden seien, außer Betracht.

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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision macht die Beklagte geltend, dass Nr. 2.1.4 der Anlage zur FSBeitrV wirksam sei. Der die Beitragserhebung rechtfertigende Sondervorteil liege nicht in der tatsächlichen störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz, sondern in dem potentiellen Nutzen, der für die Senderbetreiber mit der Tätigkeit der Bundesnetzagentur verbunden sei. Mit der intensiveren Frequenznutzung steige dieser Vorteil proportional an. Dies werde durch die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche in einer mathematischen Gleichung ausgedrückt: je höher der Umfang der Frequenznutzung, desto höher die Wahrscheinlichkeit einer Störung und desto höher der durch die Tätigkeit der Bundesnetzagentur zu erlangende Vorteil. Das Urteil stelle sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar, insbesondere verstoße weder die Frequenzschutzbeitragsverordnung gegen die rechtsstaatlichen Vorgaben zur Publizität und Bestimmtheit von Rechtsnormen noch sei die Kalkulation der Beiträge zu beanstanden.

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Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 6. Dezember 2013 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Januar 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger verteidigt das Berufungsurteil und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt hinsichtlich der tragenden Erwägung - Nichtigkeit der Nr. 2.1.4 der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung - Bundesrecht und erweist sich insoweit auch nicht aus anderen Gründen als richtig, § 144 Abs. 4 VwGO (1.). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz, weil für die abschließende Sachentscheidung noch Tatsachenfeststellungen getroffen werden müssen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO (2.).

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1. Das Oberverwaltungsgericht ist von den zutreffenden Rechtsgrundlagen für die Beitragsfestsetzungen ausgegangen (a) und hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Erhebung eines Frequenzschutzbeitrags mit Gemeinschafts- und Verfassungsrecht grundsätzlich in Einklang steht (b). Die Beitragsregelung ihrerseits steht, soweit sie auf der festgestellten Tatsachengrundlage einer abschließenden revisionsgerichtlichen Beurteilung zugänglich ist, mit den Vorgaben des Bundesrechts in Einklang (c - e).

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a) Das Oberverwaltungsgericht hat als Rechtsgrundlage für die hier streitigen Beitragsfestsetzungen für die Jahre 2003 und 2004 zu Recht § 11 des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten vom 18. September 1998 (BGBl. I S. 2882), zuletzt geändert durch Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) - im Folgenden EMVG a.F. - i.V.m. der Verordnung über Beiträge zum Schutz einer störungsfreien Frequenznutzung (Frequenzschutzbeitragsverordnung) vom 13. Mai 2004 (BGBl. I S. 958) i.d.F. der Änderung vom 29. November 2007 (BGBl. I S. 2776) - im Folgenden FSBeitrV 2007 - angesehen. Zwar trat § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG a.F. als Ermächtigungsgrundlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung nach Erlass des Ausgangsbescheids vom 12. Dezember 2007, aber vor Erlass des (Teil-)Widerspruchsbescheids vom 18. Dezember 2008 außer Kraft und wurde durch den seit dem 1. März 2008 geltenden § 19 EMVG vom 26. Februar 2008 (BGBl. I S. 220) ersetzt. Eine ordnungsgemäß erlassene Rechtsverordnung bleibt vom Wegfall der gesetzlichen Ermächtigung, auf deren Grundlage sie erlassen wurde, aber grundsätzlich unberührt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 1962 - 2 BvL 4/62 - BVerfGE 14, 245 <249>; BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 - 4 C 11.86 - Buchholz 406.11 § 144 BBauG Nr. 1 S. 2; Nierhaus, in: Kahl/Waldhoff/Walter, Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Bd. 12, Art. 80 Rn. 396 ff., 412, Stand November 1998). Das Berufungsgericht hat auch die richtige Fassung der Frequenzschutzbeitragsverordnung zugrunde gelegt. Zwar enthielt auch die frühere Fassung aus dem Jahre 2004 eine Anlage mit Angaben zur Höhe der EMV-Beiträge für die Jahre 2003 und 2004. Nach § 8 FSBeitrV 2007 gilt aber dann, wenn Beiträge noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, die neue Fassung, sofern die darin enthaltenen Beiträge geringer sind. Beide Voraussetzungen lagen hier vor.

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Nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. haben Senderbetreiber - das sind nach § 2 Nr. 13 EMVG a.F. diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind - zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs zur Aufgabenerledigung nach § 8 Abs. 6 EMVG a.F., soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EMVG a.F. erfüllt ist, sowie für Maßnahmen im Rahmen der Geräteprüfung nach § 8 Abs. 1 bis 5 EMVG a.F., soweit nicht bereits der Gebührentatbestand nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F. erfüllt ist, eine Abgabe zu entrichten, die als Jahresbeitrag erhoben wird. Die beiden genannten Aufgaben lassen sich mit den Begriffen Entstörung und Marktbeobachtung umschreiben (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <204> zu einer vergleichbaren früheren Fassung des EMVG).

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Das Gesetz selbst enthält zur Beitragsregelung zwei Bestimmungen: Nach § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG a.F. werden die Anteile an den Gesamtkosten den einzelnen sich aus der Frequenzzuweisung ergebenden Nutzergruppen, denen Frequenzen zugeteilt sind, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung entsprechend der Frequenznutzung (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F.). Im Übrigen überlässt das Gesetz dem Verordnungsgeber die nähere Konkretisierung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird durch § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG a.F. ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen.

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Die auf dieser Grundlage erlassene Frequenzschutzbeitragsverordnung 2007 konkretisiert die bundesgesetzlichen Vorgaben dahin, dass - auf einer ersten Stufe - die durch Beiträge gemäß § 11 Abs. 1 EMVG a.F. abzugeltenden Personal- und Sachkosten von der Bundesnetzagentur erfasst und - abzüglich eines Selbstbehalts zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Geräten i.H.v. 25 % - den in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 FSBeitrV 2007). Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt dann - auf einer zweiten Stufe - die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten (§ 1 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 3 Abs. 3 FSBeitrV 2007). Nach den Angaben der Beklagten ging es hinsichtlich der EMV-Beiträge für die hier in Rede stehende Nutzergruppe Ton-Rundfunk im Jahre 2003 um die Aufteilung von ca. 1,5 Mio. € auf dreizehn Betreiber und im Jahre 2004 um die Aufteilung von ca. 1 Mio. € auf vierzehn Betreiber.

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Als Bezugseinheit für die Nutzergruppe Ton-Rundfunk UKW sieht Nr. 2.1.4 der Anlage zur FSBeitrV 2007 die "Theoretische Versorgungsfläche je zugeteilte Frequenz" vor, die in einer zugehörigen Fußnote näher erläutert wird. Danach handelt es sich um eine Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags, die für alle Rundfunkdienste auf bestimmten internationalen Ausbreitungskurven sowie nationalen Richtlinien und Festlegungen beruht. Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10°-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die theoretische Versorgungsfläche einer Senderanlage in Quadratkilometern.

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b) Das Oberverwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass grundsätzliche Bedenken gegen die Erhebung eines EMV-Beitrags weder im Hinblick auf unionsrechtliche (aa) noch auf verfassungsrechtliche (bb) Vorgaben bestehen.

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aa) Zwar findet die Beitragserhebung nach § 11 EMVG a.F. keine Grundlage in Art. 12 der Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie), da hiervon nur Abgaben für die Gewährung eines Frequenznutzungsrechts erfasst werden. Hierunter fällt der Frequenznutzungsbeitrag, der von den Senderbetreibern ebenfalls aufgrund der Frequenzschutzbeitragsverordnung 2007 - insoweit gestützt auf § 143 Abs. 4 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190 - TKG) - erhoben wird (s. hierzu die Urteile in den Verfahren 9 C 24.14 und 9 C 26.14), nicht aber der EMV-Beitrag, der die Kosten für die oben näher beschriebenen Marktbeobachtungs- und Entstörungsaufgaben der Bundesnetzagentur decken soll. Art. 12 der Genehmigungsrichtlinie steht der Erhebung weiterer Abgaben, die ihren Entstehungsgrund nicht in dem Genehmigungsverfahren für den Zugang zum Markt für elektronische Kommunikationsdienste haben, aber nicht entgegen (vgl. EuGH, Urteil vom 27. Juni 2013 - C-485/11 [ECLI:EU:C:2013:427], Kommission ./. Frankreich - Rn. 31). Auch die Richtlinie 2004/108/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit und zur Aufhebung der Richtlinie 89/336/EWG schließt weder ausdrücklich noch sinngemäß die Erhebung eines Beitrags nach dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten aus (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <197>).

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bb) Die Regelungen in § 11 EMVG a.F. zur Beitragserhebung sind verfassungsgemäß.

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(1) Ein Verstoß gegen die besonderen Kompetenzvorschriften in Art. 105 ff. GG liegt nicht vor. Bei der Abgabe nach § 11 EMVG a.F. handelt es sich nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag. Es gibt zwar keinen eigenständigen vollständigen verfassungsrechtlichen Beitrags- oder Gebührenbegriff; diese Vorzugslasten weisen jedoch Merkmale auf, die sie verfassungsrechtlich notwendig von der Steuer unterscheiden. Der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt ist der Gedanke der Gegenleistung, d.h. des Ausgleichs von Vorteilen und Lasten. Während bei den Zwecksteuern die Ausgaben- und die Einnahmenseite voneinander abgekoppelt sind, werden bei den nichtsteuerlichen Abgaben in Form von Beiträgen die Rechtfertigung und die Höhe der Abgabe gerade durch den öffentlichen Aufwand vorgegeben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:rs20140625.1bvr066810] - NVwZ 2014, 1448 Rn. 43; BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1966 - 4 C 99.65 - BVerwGE 25, 147 <148 f.> und vom 14. November 1985 - 3 C 44.83 - BVerwGE 72, 212 <218 f.>). Beiträge werden im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Durch Beiträge sollen die Interessenten an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung beteiligt werden, von der sie potentiell einen Nutzen haben.

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Hiervon ausgehend bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Erhebung eines EMV-Beitrags. Die fragliche Abgabe wird nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben, sondern zur Abgeltung der in § 11 Abs. 1 EMVG a.F. genannten Kosten für bestimmte Aufgaben der Bundesnetzagentur erhoben. Diese Aufgabenwahrnehmung liegt zwar auch im Interesse der Allgemeinheit, in herausgehobenem Maße aber im Interesse der Senderbetreiber. Ihnen wird mit dem Schutz vor elektromagnetisch störungsträchtigen Geräten und vor elektromagnetischen Störungen eine besondere Leistung gewährt. Denn gerade die Senderbetreiber haben ein besonderes Interesse an der Störungsfreiheit, weil Funksignale gegenüber elektromagnetischen Einflüssen besonders empfindlich sind und dadurch bedingte Funktionsstörungen den Sendebetrieb erheblich gefährden. Daher ist es gerechtfertigt, dass der Gesetzgeber allein die Senderbetreiber und nicht auch die Betreiber anderer elektrischer und elektronischer Geräte mit einer Beitragspflicht belegt. Das Allgemeininteresse an der Erfüllung dieser Aufgabe ist allerdings angemessen beitragsmindernd zu berücksichtigen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <202 ff.>).

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(2) Entgegen der Auffassung des Klägers hat der Gesetzgeber nicht dadurch gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen, dass er Kabelbetreiber, die mangels Zuteilung von Frequenzen keine Senderbetreiber i.S.d. § 11 Abs. 1 EMVG a.F. sind, nicht in den Kreis der Abgabepflichtigen einbezogen hat. Die Beklagte hat hierzu erläutert, dass von der in § 11 Abs. 1 EMVG a.F. beschriebenen Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur die Senderbetreiber erheblich mehr als die Kabelbetreiber profitieren, da die Signalübermittlung per Kabel im Gegensatz zu Funksignalen in einem nahezu geschlossenen System erfolge. Hierdurch sei der Übertragungsweg Kabel von EMV-Störungen so gut wie nicht betroffen. Für dennoch auftretende Einzelfälle einer Störung des Kabels durch den Funk habe man eigene Kostenträger ("Störung der Sonderkanäle": Kostenträger 52090 für das Jahr 2003 bzw. 51090 für das Jahr 2004) eingerichtet, um zu vermeiden, dass die Senderbetreiber mit diesen Kosten belastet werden. Diesen Ausführungen, die die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch sachkundige Angaben eines Vertreters der Bundesnetzagentur nochmals untermauert hat, ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit er auf zunehmende Störungen durch alte Kabelverteileranlagen hingewiesen hat, sind für diese nicht die Kabelbetreiber, sondern die Hauseigentümer verantwortlich. Ob die von der Beklagten insbesondere mittels besonderer Kostenträger vorgesehene Kostenverteilung im Einzelnen sachgerecht ist, muss im Rahmen der Überprüfung der Kalkulation näher untersucht werden (s.u. unter 2.).

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(3) Die Verordnungsermächtigung (§ 11 Abs. 2 EMVG a.F.) genügt den Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG. Der Gesetzgeber hat Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigung hinreichend bestimmt, indem er insbesondere die Geltung des Kostendeckungsprinzips und die beiden oben genannten Verteilungskriterien (Verteilung der Gesamtkosten auf die Nutzergruppen "so weit wie möglich aufwandsbezogen" und Verteilung innerhalb der Nutzergruppen "entsprechend der Frequenznutzung", § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 EMVG a.F.) angeordnet hat. Zwar zeigt der Wortlaut "so weit wie möglich", dass der Gesetzgeber keine abschließende Festlegung der Kostenverteilung vorgenommen, sondern lediglich den Rahmen abgesteckt hat. Ähnlich verhält es sich mit dem Begriff der Frequenznutzung, der ebenfalls konkretisierungsbedürftig ist. Dies ist aber zulässig. Es ist von Verfassungs wegen nicht geboten, dass der Gesetzgeber die Beitragshöhe im Einzelnen oder durch Angabe eines Rahmens zahlenmäßig festlegt. Soweit es sich - wie hier - um Abgaben mit dem unmittelbaren Zweck einer Kostendeckung handelt, kann hinreichende Bestimmtheit vielmehr auch hergestellt werden, indem die Bemessungsfaktoren für die die Abgabe tragenden Kosten normiert werden (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2013 - 3 C 7.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 33 Rn. 16 m.w.N.). Ebenso wenig ist es erforderlich, dass der Gesetzgeber die Nutzergruppen selbst festlegt oder das - durch einen angemessenen Abschlag vom beitragsfähigen Gesamtaufwand zu berücksichtigende - Allgemeininteresse selbst bewertet. Der Verordnungsgeber, der nach § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG a.F. "den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze und das Verfahren der Beitragserhebung festzulegen" hat, ist aufgrund des § 11 EMVG a.F., auch soweit die Vorschrift im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen und zu konkretisieren ist, in der Lage, den ihm vorgegebenen und erkennbaren gesetzgeberischen Willen zweckentsprechend zu konkretisieren. Soweit ihm dabei Spielräume eröffnet sind, wird ihm damit zugleich ermöglicht, zu erwartende technische Entwicklungen zeitnah in die Beitragsbemessung einzubeziehen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <200 ff., 205 f.> zur früheren, im Wesentlichen vergleichbaren Gesetzesfassung).

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c) Die auf der Grundlage von § 11 EMVG a.F. erlassene Verordnung ist - vorbehaltlich der Kalkulation der Beitragssätze, deren Überprüfung ergänzende tatrichterliche Feststellungen und Wertungen voraussetzt (s.u. unter 2.) - ebenfalls rechtmäßig.

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Das gilt insbesondere für den durch einen Abschlag von den beitragsrelevanten Personal- und Sachkosten zu bestimmenden Selbstbehalt des Bundes, den der Verordnungsgeber im Anwendungsbereich des § 11 EMVG a.F. auf 25 % festgelegt hat (§ 3 Abs. 2 FSBeitrV 2007). Der Selbstbehalt hat zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der der Bundesnetzagentur übertragenen Aufgaben der Marktbeobachtung (§ 8 Abs. 1 bis 5, § 11 Abs. 1 Nr. 2 EMVG a.F.) und der Entstörung (§ 8 Abs. 6, § 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F.) zwar in herausgehobenem Maße den Senderbetreibern zugute kommt, daneben aber auch im Interesse der Allgemeinheit liegt (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <204 ff.>). Vor diesem Hintergrund ist für die hier in Rede stehenden Beitragsjahre 2003 und 2004 die Bewertung des Allgemeininteresses durch den Verordnungsgeber - unbeschadet seiner Aufgabe, etwaige Änderungen der Interessenlage zu erfassen und rechtlich umzusetzen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 206 f.) - von seinem normativen Gestaltungsspielraum gedeckt.

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In der Verordnung fehlt es auch nicht an den erforderlichen allgemeinen Vorgaben für die Kostenrechnung (Kalkulation) durch die Bundesnetzagentur. Zwar enthält die Verordnung selbst keine näheren Vorgaben zur Erstellung der Kalkulation, denn sie legt weder die anzuwendende Methodik fest noch nimmt sie einzelne begriffliche Klarstellungen - etwa zum Kostenbegriff - vor oder regelt, wie dann verfahren werden soll, wenn die vom Gesetzgeber "so weit wie möglich" aufwandsbezogen vorgesehene Zuordnung der Kosten sich im Einzelfall nicht als durchführbar erweist. Auch ohne eine solche Vorab-Festlegung einzelner Fragen bestanden für die Kalkulation aber hinreichende Vorgaben, denn die Bundesnetzagentur musste ihrer Kalkulation die für das Rechnungswesen der Bundesverwaltung geltenden einheitlichen und verbindlichen Grundsätze zugrunde legen. Für die hier streitigen Beitragsjahre 2003 und 2004 war dies die Standard-Kosten-Leistungsrechnung des Bundesministeriums der Finanzen, die in der Vorschriftensammlung der Bundesfinanzverwaltung veröffentlicht ist (VSF-H 9001). Hierbei handelt es sich um eine Ist-Kostenrechnung auf Vollkostenbasis, d.h. alle in einer Periode entstehenden Kosten (Personal- und Sachkosten) werden erfasst und verrechnet. Der Verordnungsgeber hat zudem die konkret durchgeführte Kalkulation der Bundesnetzagentur einschließlich der sie bestimmenden Methodik in seinen Regelungswillen aufgenommen. Denn er ist seiner, ihm vom Gesetzgeber durch § 11 Abs. 2 Satz 1 EMVG a.F. aufgegebenen Pflicht zur Festlegung der "Beitragssätze" dadurch nachgekommen, dass er die sich aus der Kalkulation der Bundesnetzagentur für die Jahre 2003 und 2004 ergebenden Beitragssätze für den EMV-Beitrag in die Verordnung übernommen hat (vgl. Anlage zur FSBeitrV 2007 Spalte 6 "Jahresbeitrag je Bezugseinheit (in Euro)").

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d) Die in Nr. 2.1.4 der Anlage zur FSBeitrV 2007 enthaltene Begriffsdefinition der Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche ist nicht, wie vom Oberverwaltungsgericht erwogen, wegen eines Verstoßes gegen die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 Abs. 1 und 3 GG ergebenden Publizitäts- und Bestimmtheitsanforderungen unwirksam.

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Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche wird in der Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in einer Fußnote als "Berechnungsgröße zur Ermittlung des Beitrags" beschrieben und unter Angabe des Rechenwegs und der verschiedenen Parameter (effektive Antennenhöhe, Sendeleistung, Ausbreitungskurven, Mindestnutzfeldstärke) näher definiert. Dabei wird für bestimmte Parameter bzw. Nutzergruppen auf verschiedene nationale und internationale Richtlinien und Abkommen verwiesen, ohne dass deren Urheber, genauer Titel, Datum sowie Fundstelle angegeben wird. So wird etwa für alle Rundfunkdienste auf die internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie die "jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997" oder für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Ton-Rundfunk) auf das "Abkommen Genf 1984" Bezug genommen.

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Verweisungen auf von nichtstaatlichen Normungsgremien geschaffene Regelwerke sind nicht prinzipiell ausgeschlossen (BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 - Buchholz 406.11 § 10 BauGB Nr. 46 Rn. 11); sie müssen jedoch bestimmte Mindestvoraussetzungen hinsichtlich ihrer Bestimmtheit und Publizität erfüllen. Die Rechtsnorm muss erkennbar zum Ausdruck bringen, dass sie die außenstehende Anordnung zu ihrem Bestandteil macht, die ergänzende Anordnung muss für den Rechtsunterworfenen hinsichtlich des Gegenstandes hinreichend bestimmt bezeichnet sein, wobei eine Bezugnahme unter Angabe von Gesetzestitel, Datum und Fundstelle der in Bezug genommenen Norm entbehrlich ist. Zudem muss die Verlautbarung der ergänzenden Anordnung für den Betroffenen zugänglich und ihrer Art nach für amtliche Anordnungen geeignet sein, insbesondere muss der Betroffene sich verlässlich und ohne erhebliche Schwierigkeiten Kenntnis vom Inhalt der in Bezug genommenen Regelungen verschaffen können. Ob dies der Fall ist, hängt von den jeweiligen Umständen ab (vgl. zum Vorstehenden BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. April 1994 - 2 BvL 3/91 u.a. - juris Rn. 53 ff.; BVerwG, Urteile vom 29. August 1961 - 1 C 14.61 - Buchholz 310 § 137 VwGO Nr. 9 S. 7 f., vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 - BVerwGE 55, 250 <264> und vom 27. Juni 2013 - 3 C 21.12 - BVerwGE 147, 100 Rn. 20). Richtet sich eine Vorschrift ausschließlich an Personen, bei denen aufgrund ihrer Ausbildung oder praktischen Erfahrung bestimmte Fachkenntnisse regelmäßig vorauszusetzen sind, und regelt sie Tatbestände, auf die sich solche Kenntnisse zu beziehen pflegen, so begegnet die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe keinen Bedenken, wenn allgemein davon ausgegangen werden kann, dass der Adressat aufgrund seines Fachwissens imstande ist, den Regelungsinhalt solcher Begriffe zu verstehen (BVerfG, Beschluss vom 15. März 1978 - 2 BvR 927/76 - BVerfGE 48, 48 <57> zur Bestimmtheit strafrechtlicher Vorschriften).

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Nach den hier maßgeblichen Umständen liegt ein Verstoß gegen die genannten Anforderungen nicht vor. Der Verordnungsgeber hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass die einzelnen in der Definition genannten Richtlinien und Abkommen rechtsnormmäßiger, inhaltsergänzender Bestandteil der Verordnung werden sollen. Die Norm wendet sich an einen sehr kleinen und hoch spezialisierten Adressatenkreis (Senderbetreiber von Ton-Rundfunk auf UKW und T-DAB sowie von Fernseh-Rundfunk). Der Verordnungsgeber durfte von der Fachkunde dieser Normadressaten ausgehen. Die Senderbetreiber nach § 2 Nr. 13 EMVG a.F. sind diejenigen, denen zum Betreiben von Sendefunkgeräten oder Funknetzen Frequenzen zugeteilt sind. Sie mussten nach § 55 Abs. 4 TKG im Rahmen ihres auf Frequenzzuteilung gerichteten Antrags "die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung (...)" darlegen; hierzu zählt neben der Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit auch die Fachkunde (Göddel, in: Beck’scher TKG-Kommentar, 4. Aufl. 2013, § 55 Rn. 33, 36 sowie Sörries, in: Säcker, TKG, 3. Aufl. 2013, § 55 Rn. 41). Diesen in Bezug auf Rundfunktechnik fachkundigen Normadressaten bereitet es, wie in der mündlichen Verhandlung auch von Klägerseite bestätigt wurde, keine Schwierigkeiten, die in der Fußnote zur theoretischen Versorgungsfläche teilweise nur in Kurzform bezeichneten Richtlinien und Abkommen zu identifizieren und sich im vollständigen Wortlaut zu verschaffen, zumal sie an deren Zustandekommen teilweise selbst mitgewirkt haben. Den Normadressaten ist auch bekannt, dass trotz der teilweise offenen Formulierungen für die Berechnung der hier relevanten theoretischen Versorgungsfläche keine weiteren nicht bezeichneten "nationalen und internationalen Festlegungen" herangezogen wurden, wie die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nochmals zu Protokoll erklärt hat. Danach galten im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragspflicht für die Jahre 2003 und 2004 abschließend diejenigen funktechnischen Regelwerke, die in der Fußnote "Theoretische Versorgungsfläche" der Anlage zur Frequenzschutzbeitragsverordnung 2007 für die Jahre 2003 und 2004 genannt sind. Schließlich hat die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 22. Juni 2015 auch Näheres zur Einsehbarkeit und archivmäßigen Sicherung sämtlicher Dokumente erläutert. Auf diese Ausführungen, die vom Kläger nicht bestritten wurden, nimmt der Senat Bezug.

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Auch soweit das Oberverwaltungsgericht es für problematisch hält, dass ein Teil der Regelwerke, auf die verwiesen wird, etwa die Richtlinien der ITU (International Telecommunication Union), nicht auf Deutsch, sondern ausschließlich in englischer, französischer und spanischer Sprache veröffentlicht sind, ist auf den besonderen Adressatenkreis der Regelung zu verweisen. Dieser ist aufgrund seines Fachwissens imstande, den Regelungsinhalt der betreffenden Texte zu verstehen.

30

e) Die das Urteil des Oberverwaltungsgerichts tragende Erwägung, Nr. 2.1.4 der Anlage zur FSBeitrV 2007 sei nichtig, weil der innerhalb der Nutzergruppe Rundfunk anzuwendende Beitragsmaßstab der theoretischen Versorgungsfläche den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verletze und die bundesgesetzliche Vorgabe aus § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. missachte, verstößt gegen Bundesrecht. Im Rahmen des die Abgabenerhebung prägenden weiten normativen Gestaltungsspielraums (1) besteht der den Beitrag nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. rechtfertigende Sondervorteil in dem Nutzen, den die Senderbetreiber durch die auf eine Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit gerichtete Aufgabenwahrnehmung durch die Bundesnetzagentur haben (2). Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil sachgerecht ab; sie hält sich im Rahmen des weiten Verordnungsermessens (3).

31

(1) Bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensatz hat der Gesetzgeber wie auch der Verordnungsgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum. Nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen neben der Steuer zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, bedürfen zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen (Art. 3 Abs. 1 GG) aber einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als solche Gründe sind neben dem Zweck der Kostendeckung auch Zwecke des Vorteilsausgleichs, der Verhaltenslenkung sowie soziale Zwecke anerkannt. Wie bereits ausgeführt, ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt regelmäßig der Gedanke der Gegenleistung; Beiträge werden im Unterschied zu Gebühren schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 u.a. - NVwZ 2014, 1448 Rn. 43). Der Grundsatz der Belastungsgleichheit verlangt nicht nur, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und nicht Beitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird, dessen Nutzungsmöglichkeit mit dem Beitrag abgegolten werden soll, sondern auch, dass die Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander grundsätzlich vorteilsgerecht bemessen werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2006 - 6 C 19.05 - BVerwGE 125, 384 Rn. 21 und Beschluss vom 1. Juli 2013 - 8 BN 1.13 - juris Rn. 5).

32

Der weitreichende Gestaltungsspielraum des Normgebers bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben erlaubt typisierende Betrachtungen, um sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheiten verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten. Die Vorteile der Typisierung müssen jedoch in einem rechten Verhältnis zu der mit ihnen verbundenen Ungleichheit der Belastung stehen. Außerdem muss sich eine gesetzliche Typisierung realitätsgerecht am typischen Fall orientieren. Ein solcher Wahrscheinlichkeitsmaßstab unterliegt einer dynamischen Betrachtung. Ergeben sich aus technischem Fortschritt oder Fortentwicklung der (Verwaltungs-)Praxis ohne unangemessenen Verwaltungsaufwand realitätsnähere Maßstäbe, sind diese im Lichte einer wirklichkeitsgerechteren Beitragsbemessung zu wählen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Februar 2014 - 1 BvL 11/10 u.a. [ECLI:DE:BVerfG:2014:ls20140212.1bvl001110] - BVerfGE 135, 238 Rn. 21; BVerwG, Urteile vom 13. April 2005 - 10 C 5.04 - BVerwGE 123, 218 <220, 222, 224 f.> und vom 9. Juni 2010 - 9 CN 1.09 - BVerwGE 137, 123 Rn. 14, 17; Beschluss vom 16. Mai 2013 - 9 B 6.13 - NVwZ 2013, 1160 Rn. 5; vgl. zur Möglichkeit der zeitnahen Einbeziehung technischer Entwicklungen in die Beitragsbemessung bereits BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <202>).

33

Beiträge dürfen schließlich nur unter Wahrung des Äquivalenzprinzips erhoben werden. Nach diesem Prinzip, das eine beitragsrechtliche Ausformung des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darstellt, darf die Höhe der Beiträge nicht im Missverhältnis zu dem gebotenen Vorteil stehen; auch dürfen einzelne Beitragspflichtige nicht im Verhältnis zu anderen übermäßig belastet werden (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 12. Mai 1999 - 6 C 14.98 - BVerwGE 109, 97 <111> und vom 12. März 2014 - 8 C 27.12 - BVerwGE 149, 170 Rn. 22).

34

(2) Der rechtfertigende Grund für die Erhebung des EMV-Beitrags ist neben der Kostendeckung der bezweckte Vorteilsausgleich. Mit dem Beitrag nach § 11 Abs. 1 EMVG a.F. sollen die Vorteile abgegolten werden, die gerade den Senderbetreibern durch die Sicherung der Funktionsfähigkeit ihrer Anlagen in besonderem Maße zufließen (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 - 6 C 8.99 - BVerwGE 112, 194 <204> zur Vorgängerregelung). Dabei bestehen die durch die Beiträge erfassten Vorteile auch und nicht zuletzt darin, dass die Bundesnetzagentur Störungen bekämpft, die die Gerätebetreiber (einschließlich der Senderbetreiber) durch den Betrieb ihrer Geräte selbst verursachen. Unter diesem Blickwinkel kommt die vorteilsorientierte Beitragsfinanzierung der Finanzierung durch Gebühren nach dem Veranlasserprinzip inhaltlich nahe (BVerwG, Urteil vom 22. November 2000 a.a.O. S. 208).

35

Der so verstandene Vorteil muss auch der von der Verfassung geforderten vorteilsgerechten Bemessung der Beiträge im Verhältnis der Beitragspflichtigen zueinander zugrunde gelegt werden. Deshalb muss die vom Gesetzgeber in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. insoweit - nämlich für die Binnenverteilung innerhalb der Nutzergruppen - vorgesehene Kostenaufteilung "entsprechend der Frequenznutzung" dahin ausgelegt werden, dass diejenigen Senderbetreiber, die einen größeren potentiellen Nutzen von den Entstörungs- und Marktbeobachtungstätigkeiten der Bundesnetzagentur haben, im Verhältnis einen höheren Beitrag leisten müssen; dies sind unter Beachtung der obigen Erwägungen zum Veranlasserprinzip typischerweise diejenigen, bei denen aufgrund intensiverer Frequenznutzung auch das Risiko steigt, elektromagnetischen Störungen ausgesetzt zu sein, und die dadurch mehr Aufwand für die Bundesnetzagentur verursachen.

36

Demgegenüber ist der Vorteil, der sowohl die Beitragserhebung als solche rechtfertigt als auch die Binnenverteilung der Kosten steuert, nicht im tatsächlich störungsfreien Empfang einer Frequenz zu sehen. Zwar ist dieser das Ziel jeder Frequenznutzung durch Senderbetreiber. Auch der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber hat wiederholt die fundamentale wirtschaftliche Bedeutung für die Senderbetreiber hervorgehoben, dass die von ihnen übertragenen Informationen beim Rundfunkteilnehmer "störungsfrei ankommen" (vgl. BT-Drs. 12/2508 S. 18 und BT-Drs. 16/3658 S. 21 sowie Begründung zur FSBeitrV - Stand vom 3. April 2003). Dieses Ziel ist aber nicht identisch mit dem Vorteil, für den der Beitrag erhoben wird. Dies kommt auch in § 11 Abs. 1 Nr. 1 EMVG a.F. zum Ausdruck, wonach die Beitragserhebung "zur Abgeltung der Kosten für die Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit und insbesondere eines störungsfreien Funkempfangs" erfolgt. Wie die Einleitung des Halbsatzes mit "insbesondere" zeigt, enthält der vorangehende Satzteil die Hauptaussage. Der Vorteil ist demnach darin zu sehen, dass die Bundesnetzagentur durch die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EMVG a.F. beschriebene Aufgabenwahrnehmung für eine möglichst umfassende Sicherstellung der elektromagnetischen Verträglichkeit sorgt. Bezogen auf die Senderbetreiber geschieht dies vor allem durch die Gewährleistung einer möglichst störungsfreien Ausstrahlung.

37

Der so verstandene Begriff der Frequenznutzung entspricht den telekommunikationsrechtlichen Regelungen. So ist nach § 3 Nr. 9 Satz 1 TKG Frequenznutzung "jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen" (in der Sache ebenso bereits § 2 Abs. 2 Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001, BGBl. I S. 829 - FreqZutV). Dabei ist unter Aussendung die Erzeugung und unter Abstrahlung die Replikation elektromagnetischer Wellen zu verstehen. Der bloße Empfang elektromagnetischer Wellen gilt insoweit nicht als Frequenznutzung (Ricke, in: Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl. 2015, § 3 TKG Rn. 15; Säcker, in: ders., TKG, 3. Aufl. 2013, § 3 Rn. 22). Zwar gehören die genannten Definitionen zum Telekommunikationsgesetz und den hierzu ergangenen Verordnungen. Der Gesetzgeber hat aber den Begriff "Frequenznutzung" in § 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F. ersichtlich sinngleich verwendet. So sah auch schon § 48 Abs. 2 TKG vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) die Erhebung eines Beitrags vor, der dem EMV-Beitrag ähnelt und seit der Neufassung durch § 143 TKG i.d.F. vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) Frequenznutzungsbeitrag genannt wird. Durch das Post- und telekommunikationsrechtliche Bereinigungsgesetz vom 7. Mai 2002 (BGBl. I S. 1529), durch dessen Art. 22 die für das vorliegende Verfahren maßgebliche Bestimmung des § 11 EMVG a.F. ihren Wortlaut erhalten hat, sollten die Ermächtigungsgrundlagen in § 11 EMVG a.F. und § 48 TKG a.F. im Hinblick auf die Bemessungskriterien und die Verfahren harmonisiert werden (vgl. BT-Drs. 14/7921 S. 18). Auch dies spricht dafür, dass der Gesetzgeber in beiden Gesetzen von demselben Begriff der Frequenznutzung ausgegangen ist.

38

(3) Die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche bildet diesen Vorteil sachgerecht ab; sie hält sich im Rahmen des weiten Verordnungsermessens.

39

In das Berechnungsverfahren der theoretischen Versorgungsfläche fließen die Sendeleistung, die Charakteristik der Antenne (abgestrahlter Bereich), die Höhe der Antenne im Verhältnis zur Umgebung, die (Kanal-)Bandbreite, die Feldstärkegrenzwerte sowie ihre räumliche und zeitliche Verteilung als Parameter ein. Das Ergebnis wird in einem Flächenmaß ausgedrückt, das die sogenannte Mindestnutzfeldstärke berücksichtigt, also den mathematisch berechneten Bereich kreisförmig um den Sender herum, in dem das Signal auf der Frequenz eine bestimmte Sendeleistung überschreitet. Die auf diese Weise ermittelte Fläche ist der mathematische Ausdruck der Nutzungsintensität der Frequenz.

40

Damit knüpft die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche an die technischen Parameter an, die § 7 Abs. 1 FreqZutV für die Bestimmung des Umfangs, also der Intensität der Frequenznutzung angegeben hat und die auch § 60 Abs. 1 TKG zugrunde liegen (insbesondere Standort, Sendeleistung, Feldstärkegrenzwerte, Zahl der Funkanlagen). Diese Vorgehensweise erscheint dem Senat aus den nachfolgenden Gründen naheliegend und im Ergebnis sachgerecht. Die Legaldefinition der Frequenznutzung kann für sich genommen zur Kostenaufteilung "entsprechend der Frequenznutzung" (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EMVG a.F.) nicht genügen, denn die Begriffsumschreibung trifft unterschiedslos auf sämtliche Senderbetreiber zu. Daher bedarf es eines Unterscheidungskriteriums, das zugleich eine vorteilsgerechte Kostenaufteilung ermöglicht. Insoweit bietet sich das normativ verankerte Kriterium "Umfang der Frequenznutzung" an, denn zwischen dem Umfang der Frequenznutzung und dem zu erwartenden Störungsaufkommen besteht ein Zusammenhang; nach den Angaben der Beklagten, die diese in der mündlichen Verhandlung plausibel erläutert hat, kann insoweit eine stochastisch belegbare Korrelation angenommen werden. Das Störungsaufkommen und der damit verbundene Aufwand für die Bundesnetzagentur können als Anknüpfungspunkt für eine vorteilsgerechte Aufteilung innerhalb der Nutzergruppe, hier also innerhalb der Gruppe der Betreiber von Fernseh-Rundfunk, gewählt werden, weil der potentielle Nutzen für den Senderbetreiber mit dem Grad der Wahrscheinlichkeit einer Störung steigt.

41

Die gegen die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche vorgebrachte Kritik des Klägers greift nicht durch.

42

Dass topographische Besonderheiten völlig unberücksichtigt bleiben, trifft nach den Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung nicht zu. Das Flächenmaß der theoretischen Versorgungsfläche ist ein mathematischer Ausdruck der Nutzungsintensität, die abstrakt anhand der oben dargestellten Parameter berechnet wird. Hierbei bleibt zwar die konkrete geografische Lage des einzelnen Senders weitgehend unberücksichtigt, so dass jeder Sender in Deutschland unabhängig von seinem konkreten Standort für eine bestimmte Nutzungsintensität denselben Beitrag zu leisten hat. Dennoch werden topographische Gegebenheiten in gewissem Umfang in die Berechnung einbezogen, nämlich einerseits über die effektive Antennenhöhe und andererseits über die einzelnen Regelwerke, die in die Berechnung eingehen und denen wiederum bestimmte langjährig ermittelte statistische Erfahrungswerte zur Geländerauigkeit zugrunde liegen. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass eine darüber hinausgehende Berücksichtigung der konkreten Topographie mit dem gewählten Modell, das gerade möglichst abstrakt und damit dem sonst absehbaren Streit um immer weitergehende Differenzierungen entzogen sein soll, nicht vereinbar wäre.

43

Da es sich bei den in der Definition der theoretischen Versorgungsfläche genannten Richtlinien und Abkommen um die seinerzeit üblichen Standardverfahren handelte, war der Verordnungsgeber für die hier streitigen Beitragsjahre 2003 und 2004 auch nicht unter dem oben genannten Gesichtspunkt, technischen Fortschritt berücksichtigen und einen möglichst wirklichkeitsgerechten Beitragsmaßstab wählen zu müssen, gehalten, einen anderen - realitätsnäheren - Maßstab zu entwickeln. So wurden die vom Kläger favorisierten Pixelberechnungen, die unter stärkerer Einbeziehung topographischer Daten erfolgen, nach übereinstimmender Auskunft der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung auf internationaler Ebene seinerzeit lediglich als Alternativbetrachtungen diskutiert.

44

Auch was die Einbeziehung von Auslandsanteilen in die theoretische Versorgungsfläche angeht, ist die generalisierende Berechnung der Intensität der Frequenznutzung anhand der Kriterien des § 7 Abs. 1 FreqZutV ohne Berücksichtigung der konkreten geografischen Lage aus Typisierungsgründen zulässig. Nach diesem theoretischen Ansatz muss nicht berücksichtigt werden, ob und inwieweit auf Auslandsflächen abgestrahlt wird, denn hierdurch wird die Nutzungsintensität nicht beeinflusst. Dass es Sender - wie etwa den Sender Kleve - gibt, bei denen besonders große Flächenanteile im Ausland liegen, durfte der Verordnungsgeber im Rahmen seiner Typisierungsbefugnis als atypischen Sonderfall außer Betracht lassen. Stattdessen durfte er als Regelfall davon ausgehen, dass nahezu jeder Senderbetreiber über einzelne Sender mit grenzüberschreitenden Bezügen verfügt. Im Übrigen kann ein betroffener Senderbetreiber in gewissem Umfang die Antennencharakteristik ändern, also eine Abstrahlung auf die genannten Gebiete ausschließen und dadurch die Beitragshöhe reduzieren. Von dieser Möglichkeit machen nach Angaben der Beklagten verschiedene Sender, insbesondere durch den Einsatz von Richtantennen, Gebrauch.

45

Hiervon ausgehend kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten daraus herleiten, dass die Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. September 2013 (BGBl. I S. 3710), die für den Ton-Rundfunk UKW ebenfalls die Bezugseinheit der theoretischen Versorgungsfläche vorsieht, bei der Berechnung ausdrücklich Anteile von Flächenelementen ausnimmt, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen. Zwar wird die theoretische Versorgungsfläche als Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr mit denselben Erwägungen wie die hier in Rede stehende Berechnung für den EMV-Beitrag gerechtfertigt. Die dort vorgesehene Ausklammerung der genannten Flächenanteile ist aber aus den genannten Gründen - bezogen auf den hier maßgeblichen Zeitraum - jedenfalls nicht zwingend und indiziert daher nicht die Fehlerhaftigkeit der vorliegend umstrittenen Beitragsregelung.

46

Soweit der Kläger schließlich beanstandet, dass von der theoretischen Versorgungsfläche auch "gestörte" Gebiete umfasst würden, wobei sich Störungen nicht nur aus topographischen Besonderheiten, sondern auch aufgrund von Interferenzen durch andere (legal betriebene) Sender ergeben könnten, liegt dem erkennbar ein anderes Verständnis des die Beitragserhebung rechtfertigenden Sondervorteils zugrunde. Dieser liegt gerade nicht in der tatsächlich störungsfreien Empfangbarkeit einer Frequenz. Im Übrigen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass eine Interferenzkontur, also eine Erfassung des tatsächlich von der Frequenz versorgten Gebiets, in dem also sowohl die Mindestnutzfeldstärke erreicht als auch der notwendige Schutzabstand zu Störsendern eingehalten wird, allenfalls mit hohem Aufwand möglich und zudem wegen der ausgeprägten Volatilität der Störeinflüsse im Ergebnis fragwürdig wäre.

47

Verglichen mit der in der Verordnung vorgesehenen Berechnungsgröße der theoretischen Versorgungsfläche drängt sich auch sonst keines der vom Kläger favorisierten Alternativmodelle als eindeutig vorzugswürdig auf. Das sogenannte intendierte Versorgungsgebiet lässt insbesondere unberücksichtigt, dass in der Vergangenheit Sendern Frequenzen zugeteilt wurden, die nicht auf den Versorgungsbedarf beschränkt wurden.

48

2. Der Senat könnte in der Sache nur entscheiden, wenn der Rechtsstreit entscheidungsreif wäre. Das ist nicht der Fall, denn der Kläger hat seine Klage auf einen weiteren Gesichtspunkt - Rechtswidrigkeit der Kalkulation - gestützt, zu dem das Oberverwaltungsgericht keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat. Daher ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO.

49

a) Der Kläger hat seine gegen den EMV-Beitragsbescheid gerichtete Klage auch mit Zweifeln an der Richtigkeit und Transparenz der Beitragskalkulation begründet. Diese Kritik hat er aufrechterhalten, auch nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren neue Unterlagen zur Dokumentation der Kalkulation vorgelegt hat. Das Oberverwaltungsgericht ist - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - der Frage der Beitragskalkulation ausdrücklich nicht weiter nachgegangen (UA S. 9).

50

Grundsätzlich handelt es sich bei der Überprüfung einer Kalkulation um tatsächliche, auf den konkreten Einzelfall bezogene Feststellungen i.S.d. § 137 Abs. 2 VwGO, die das Revisionsgericht nicht selbst treffen kann (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 - BVerwGE 116, 188 <195> und vom 25. April 2013 - 3 C 1.12 - Buchholz 418.5 Fleischbeschau Nr. 32 Rn. 16). Es mag dahinstehen, ob hier deshalb anderes gelten könnte, weil der Verordnungsgeber die sich aus der konkreten Kalkulation ergebenden Beitragssätze in den Verordnungstext übernommen hat und diese als generelle Rechtstatsachen (sogenannte legal facts) von § 137 Abs. 2 VwGO nicht erfasst sind. Denn der Senat macht von der ihm eingeräumten Möglichkeit der Zurückverweisung Gebrauch, weil er eigene Feststellungen hierzu nicht für zweckmäßig hält (vgl. BVerwG, Urteile vom 6. November 2002 - 6 C 8.02 - Buchholz 402.5 WaffG Nr. 89 S. 24 f., vom 20. März 2012 - 5 C 5.11 - BVerwGE 142, 145 Rn. 25 und vom 15. Oktober 2014 - 9 C 8.13 - BVerwGE 150, 225 Rn. 33 m.w.N.).

51

b) Das Oberverwaltungsgericht wird bei seiner Prüfung den einzelnen Kritikpunkten des Klägers in Bezug auf die Kalkulation der Beitragssätze nachzugehen haben. Dabei muss es insbesondere untersuchen, ob es für die Praxis der Bundesnetzagentur, die Kosten der Marktaufsicht - anders als die Kosten für Entstörungen, die im Hinblick auf die gesetzliche Regelung in § 11 Abs. 2 Satz 2 EMVG a.F. den einzelnen Nutzergruppen von vornherein getrennt zugeordnet werden - zunächst einheitlich zu erfassen und sodann entsprechend den Kosten für Entstörungen zu verteilen (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Allgemeiner Teil S. 3 f.), einen hinreichenden sachlichen Grund gibt oder ob auch insoweit - der gesetzlichen Vorgabe folgend - ein unmittelbarer Bezug des jeweiligen Aufwandes zu den einzelnen Nutzergruppen hergestellt werden kann. Außerdem ist zu klären, ob die Bereinigung der Vollkostenrechnung um nicht beitragsrelevante Kosten durch einen Pauschalabzug von 10,19 % für das Jahr 2003 bzw. 10,85 % für das Jahr 2004 in der Weise erfolgen durfte, dass die Gesamthöhe der nicht beitragsrelevanten Kosten ermittelt (ca. 17 Mio. €) und dann ins Verhältnis zu den Gesamtkosten der Bundesnetzagentur (ca. 157 Mio. €) gesetzt wurde (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A S. 9 und Anl. 11 und 12); insoweit ist sowohl die Liste der für nicht beitragsrelevant gehaltenen Kostenpositionen zu hinterfragen als auch das methodische Vorgehen, also die Berechnung anhand eines festen Prozentsatzes. Des Weiteren ist zu prüfen, ob bestimmte "strukturelle Kosten" (etwa Kosten für Altersteilzeit, Telearbeit oder solche für allgemeine Organisationsaufgaben der Bundesnetzagentur wie IT-Kosten) überhaupt bzw. nach dem jeweils gewählten Verrechnungsschlüssel (Mitarbeiterzahl bzw. Fläche) berücksichtigt werden durften und ob die kostenmäßige Erfassung der Störungen von und durch Kabelbetreiber (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 1 S. 27) sachlich gerechtfertigt ist, insbesondere soweit Kabel und Rundfunk zusammen gestört werden. Insoweit ist zu klären, welcher Art derartige "Doppelstörungen" sind, welche Kosten hierfür typischerweise anfallen und welche sachlichen Gründe es für die vorgesehene alleinige Zuordnung der Kosten zum Rundfunkdienst gibt. Schließlich ist die Transparenz der gesamten Kostenkalkulation zu bewerten. So ist etwa klärungsbedürftig, weshalb Kosten für Altersteilzeit teilweise als nicht beitragsrelevante Kosten genannt werden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 11 Kostenstelle 61132 Altersteilzeit Zentrale), teilweise aber als strukturelle Kosten betrachtet werden, die nach dem Verrechnungsschlüssel "MA-Anzahl" verteilt werden (vgl. Dokumentation der Kalkulation der FS-Beiträge 2004 und 2003 Band A Anl. 10 S. 6).

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2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Auf dem Gerät, seiner Verpackung oder den beigegebenen Unterlagen müssen Angaben über besondere Vorkehrungen beigefügt sein, die bei Montage, Installierung, Wartung oder Betrieb des Gerätes zu treffen sind, damit es nach Inbetriebnahme die Anforderungen des § 4 erfüllt. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer müssen die Angaben in deutscher Sprache abgefasst sein.

(2) Geräte, deren Übereinstimmung mit den Anforderungen des § 4 in Wohngebieten nicht gewährleistet ist, sind mit Hinweisen auf diese Nutzungsbeschränkung zu versehen. Auf eine solche Nutzungsbeschränkung ist – gegebenenfalls auch auf der Verpackung – eindeutig hinzuweisen.

(3) Jedem Gerät ist eine Betriebsanleitung mit allen Informationen beizufügen, die zur bestimmungsgemäßen Nutzung des Gerätes erforderlich sind. Bei Geräten für nichtgewerbliche Nutzer muss die Betriebsanleitung in deutscher Sprache abgefasst sein.

(1) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die in § 14 Absatz 1 bezeichneten Vorhaben und sonstigen Maßnahmen;
2.
Vereinbarungen, durch die ein schuldrechtliches Vertragsverhältnis über den Gebrauch oder die Nutzung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils auf bestimmte Zeit von mehr als einem Jahr eingegangen oder verlängert wird.

(2) Im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet bedürfen der schriftlichen Genehmigung der Gemeinde

1.
die rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks und die Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts;
2.
die Bestellung eines das Grundstück belastenden Rechts; dies gilt nicht für die Bestellung eines Rechts, das mit der Durchführung von Baumaßnahmen im Sinne des § 148 Absatz 2 im Zusammenhang steht;
3.
ein schuldrechtlicher Vertrag, durch den eine Verpflichtung zu einem der in Nummer 1 oder 2 genannten Rechtsgeschäfte begründet wird; ist der schuldrechtliche Vertrag genehmigt worden, gilt auch das in Ausführung dieses Vertrags vorgenommene dingliche Rechtsgeschäft als genehmigt;
4.
die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Baulast;
5.
die Teilung eines Grundstücks.

(3) Die Gemeinde kann für bestimmte Fälle die Genehmigung für das förmlich festgelegte Sanierungsgebiet oder Teile desselben allgemein erteilen; sie hat dies ortsüblich bekannt zu machen.

(4) Keiner Genehmigung bedürfen

1.
Vorhaben und Rechtsvorgänge, wenn die Gemeinde oder der Sanierungsträger für das Treuhandvermögen als Vertragsteil oder Eigentümer beteiligt ist;
2.
Rechtsvorgänge nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 zum Zwecke der Vorwegnahme der gesetzlichen Erbfolge;
3.
Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, die vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben nach Absatz 1 Nummer 1, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung;
4.
Rechtsvorgänge nach Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2, die Zwecken der Landesverteidigung dienen;
5.
der rechtsgeschäftliche Erwerb eines in ein Verfahren im Sinne des § 38 einbezogenen Grundstücks durch den Bedarfsträger.

(1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.

(2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.

(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:

1.
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),
2.
Betriebsmittel, die
a)
aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und
b)
unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,
3.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,
4.
Betriebsmittel, die
a)
ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder
b)
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.

(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen:

1.
das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes,
2.
die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen und
3.
die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.

(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Der Hersteller kann schriftlich einen Bevollmächtigten benennen.

(2) Der Bevollmächtigte nimmt die ihm vom Hersteller übertragenen Aufgaben für diesen wahr.

(3) Der Hersteller, der einen Bevollmächtigten beauftragt, muss diesem mindestens folgende Aufgaben übertragen:

1.
das Bereithalten der EU-Konformitätserklärung und der technischen Unterlagen zehn Jahre lang nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes,
2.
die Herausgabe aller zum Nachweis der Konformität erforderlichen Informationen und Unterlagen an die Bundesnetzagentur auf deren begründetes Verlangen und
3.
die Zusammenarbeit mit der Bundesnetzagentur zur Abwehr von Risiken, die mit den Geräten verbunden sind, die in seinen Aufgabenbereich fallen.

(4) Die Pflicht nach § 8 Absatz 1 und die Pflicht zur Erstellung der technischen Unterlagen nach Anhang II Nummer 3 oder Anhang III Nummer 3 Buchstabe c der Richtlinie 2014/30/EU darf der Hersteller nicht dem Bevollmächtigten übertragen.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

(1) Beitragspflichtig für die Kosten, die der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) durch die in

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
genannten Tätigkeit entstehen, ist jeder Senderbetreiber und jeder, dem Frequenzen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes zugeteilt sind. Die bis zum 1. August 1996 erteilten Verleihungen gelten, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten, als Zuteilungen nach § 91 des Telekommunikationsgesetzes. Dies gilt auch für sonstige Verwaltungsakte, soweit sie eine Genehmigung zur Nutzung von Frequenzen beinhalten.

(2) Beitragspflichtige nach Absatz 1 werden in Nutzergruppen zusammengefasst. Die Beitragserhebung erfolgt nach Nutzergruppen gemäß den Spalten 5, 6 und 7 der Anlage zu dieser Verordnung. Innerhalb der Nutzergruppen erfolgt die Aufteilung des Beitrags nach Bezugseinheiten gemäß Spalte 4 der Anlage zu dieser Verordnung. Beitragspflichtige, denen Frequenzen zugeteilt sind, für die aber noch keine Beitragsberechnung nach § 3 Abs. 3 möglich ist (neue Nutzergruppen), werden am Ende der Anlage aufgeführt. Die Anlage wird jährlich fortgeschrieben.

(3) Die Beitragspflicht beginnt mit dem Monat der Zuteilung der für den Betrieb der Sendefunkanlage oder des Sendefunknetzes notwendigen Frequenzen oder Nummern, frühestens jedoch mit dem Beginn des Kalenderjahres, für das eine Beitragsfestlegung nach § 3 erfolgt ist. Sie endet mit Ablauf des Monats, in dem der Verzicht auf die Frequenzzuteilung oder die Nummernzuteilung, die Rücknahme oder der Widerruf der Zuteilung wirksam wird oder eine Befristung der Zuteilung abläuft. Ein rückwirkender Verzicht auf die Zuteilung im Sinne des Absatzes 1 ist ausgeschlossen.

(4) Nach dieser Verordnung werden Beiträge nur für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 erhoben.

(1) Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Durch Gesetz können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Dabei müssen Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetze bestimmt werden. Die Rechtsgrundlage ist in der Verordnung anzugeben. Ist durch Gesetz vorgesehen, daß eine Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung.

(2) Der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung, Rechtsverordnungen der Bundesregierung oder eines Bundesministers über Grundsätze und Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des Postwesens und der Telekommunikation, über die Grundsätze der Erhebung des Entgelts für die Benutzung der Einrichtungen der Eisenbahnen des Bundes, über den Bau und Betrieb der Eisenbahnen, sowie Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen oder die von den Ländern im Auftrage des Bundes oder als eigene Angelegenheit ausgeführt werden.

(3) Der Bundesrat kann der Bundesregierung Vorlagen für den Erlaß von Rechtsverordnungen zuleiten, die seiner Zustimmung bedürfen.

(4) Soweit durch Bundesgesetz oder auf Grund von Bundesgesetzen Landesregierungen ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen, sind die Länder zu einer Regelung auch durch Gesetz befugt.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Die durch Beiträge nach

1.
§ 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
§ 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
§ 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.

(2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund

1.
20 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an einer störungsfreien und effizienten Frequenznutzung nach § 224 Absatz 1 des Telekommunikationsgesetzes,
2.
35 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der elektromagnetischen Verträglichkeit von Betriebsmitteln nach § 31 Absatz 1 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes und
3.
50 Prozent als Selbstbehalt zur Abgeltung des Allgemeininteresses an der Gewährleistung der Bereitstellung von Funkanlagen nach § 35 Absatz 1 des Funkanlagengesetzes.
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.

(3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.

(4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Der Hersteller hat sicherzustellen, wenn er Geräte in Verkehr bringt, dass sie nach den Anforderungen des § 4 entworfen und hergestellt wurden.

(2) Der Hersteller darf Geräte nur in Verkehr bringen, wenn das Konformitätsbewertungsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt wurde. Wurde mit dem Konformitätsbewertungsverfahren nachgewiesen, dass das Gerät die Anforderungen des § 4 erfüllt, so stellt der Hersteller für das Gerät eine EU-Konformitätserklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung gemäß § 18 an.

(3) Der Hersteller hat die technischen Unterlagen und die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen des letzten Gerätes zehn Jahre lang für die Bundesnetzagentur zur Einsicht bereitzuhalten.

(4) Der Hersteller hat durch geeignete Verfahren sicherzustellen, dass bei Serienfertigung stets Konformität mit den Anforderungen dieses Gesetzes sichergestellt ist. Änderungen am Entwurf oder an den Merkmalen eines Gerätes sowie Änderungen der harmonisierten Normen oder anderer technischer Spezifikationen, auf die in der EU-Konformitätserklärung oder der Konformitätsbescheinigung verwiesen wird, sind angemessen zu berücksichtigen.

(5) Hat der Hersteller Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes entspricht, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Hersteller das Gerät zurück oder ruft es zurück. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Hersteller unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(6) Während der Entwicklung und Erprobung von Geräten hat der Hersteller geeignete Maßnahmen zur Vermeidung elektromagnetischer Störungen von Betriebsmitteln Dritter zu treffen.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.

(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.

(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.

(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.

(1) Die Gemeinde beschließt den Bebauungsplan als Satzung.

(2) Bebauungspläne nach § 8 Absatz 2 Satz 2, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bedürfen der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde. § 6 Absatz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Erteilung der Genehmigung oder, soweit eine Genehmigung nicht erforderlich ist, der Beschluss des Bebauungsplans durch die Gemeinde ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Bebauungsplan ist mit der Begründung und der zusammenfassenden Erklärung nach § 10a Absatz 1 zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten; über den Inhalt ist auf Verlangen Auskunft zu geben. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo der Bebauungsplan eingesehen werden kann. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Auf Geräte im Sinne des Funkanlagengesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1947) sind nur die §§ 27 und 30 dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden.

(2) Auf Funkgeräte und Bausätze, die von Funkamateuren nach § 2 Nummer 1 des Amateurfunkgesetzes zusammengebaut werden, und handelsübliche Geräte, die von Funkamateuren zur Nutzung durch Funkamateure umgebaut werden, finden nur die §§ 27 bis 32 entsprechende Anwendung. Werden Betriebsmittel im Sinne des § 1 jedoch auf dem Markt bereitgestellt, findet dieses Gesetz insgesamt Anwendung.

(3) Auf folgende Betriebsmittel finden nur die §§ 27 bis 30 dieses Gesetzes entsprechende Anwendung:

1.
luftfahrttechnische Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen nach der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG (ABl. L 79 vom 19.3.2008, S. 1),
2.
Betriebsmittel, die
a)
aufgrund ihrer physikalischen Eigenschaften eine so niedrige elektromagnetische Emission haben oder in so geringem Umfang zur elektromagnetischen Emission beitragen, dass ein bestimmungsgemäßer Betrieb von Funk- und Telekommunikationsgeräten und sonstigen Betriebsmitteln in ihrer Umgebung möglich ist, und
b)
unter Einfluss der bei ihrem Einsatz üblichen elektromagnetischen Störungen ohne unzumutbare Beeinträchtigung betrieben werden können,
3.
kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für Forschungs- und Entwicklungszwecke verwendet werden,
4.
Betriebsmittel, die
a)
ausschließlich zur Erfüllung militärischer zwischenstaatlicher Verpflichtungen bestimmt sind oder ihrer Bauart nach zur Verwendung für Zwecke der Verteidigung bestimmt sind oder
b)
für die Verfolgung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten oder für die öffentliche Sicherheit eingesetzt werden.

(4) Entsprechend gilt ebenfalls die Besondere Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes.

(1) Jede Frequenznutzung bedarf einer vorherigen Frequenzzuteilung, soweit in diesem Gesetz nichts anderes geregelt ist. Eine Frequenzzuteilung ist die behördliche oder durch Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis zur Nutzung bestimmter Frequenzen unter festgelegten Bedingungen. Die Frequenzzuteilung erfolgt zweckgebunden nach Maßgabe des Frequenzplanes und diskriminierungsfrei auf der Grundlage nachvollziehbarer und objektiver Verfahren. Eine Frequenzzuteilung ist nicht erforderlich, wenn die Frequenznutzungsrechte auf Grund einer sonstigen gesetzlichen Regelung ausgeübt werden können. Sofern für Behörden zur Ausübung gesetzlicher Befugnisse die Nutzung bereits anderen zugeteilter Frequenzen erforderlich ist und durch diese Nutzung keine erheblichen Nutzungsbeeinträchtigungen zu erwarten sind, ist die Nutzung unter Einhaltung der von der Bundesnetzagentur im Benehmen mit den Bedarfsträgern und Rechteinhabern festgelegten Rahmenbedingungen gestattet, ohne dass dies einer Frequenzzuteilung bedarf.

(2) Frequenzen werden in der Regel von Amts wegen als Allgemeinzuteilungen durch die Bundesnetzagentur für die Nutzung durch die Allgemeinheit oder einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis zugeteilt. Die Allgemeinzuteilung wird veröffentlicht.

(3) Ist eine Allgemeinzuteilung nicht möglich, werden durch die Bundesnetzagentur Frequenzen für einzelne Frequenznutzungen natürlichen Personen, juristischen Personen oder Personenvereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, auf Antrag einzeln zugeteilt. Frequenzen werden insbesondere dann einzeln zugeteilt, wenn eine Gefahr von funktechnischen Störungen nicht anders ausgeschlossen werden kann oder wenn dies zur Sicherstellung einer effizienten Frequenznutzung notwendig ist. Die Entscheidung über die Gewährung von Nutzungsrechten, die für das Angebot von Telekommunikationsdiensten bestimmt sind, wird veröffentlicht.

(4) Der Antrag auf Einzelzuteilung nach Absatz 3 ist in Textform zu stellen. In dem Antrag ist das Gebiet zu bezeichnen, in dem die Frequenz genutzt werden soll. Die Erfüllung der subjektiven Voraussetzungen für die Frequenzzuteilung ist im Hinblick auf eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung und weitere Bedingungen nach Anhang B der Richtlinie 2002/20/EG darzulegen. Die Bundesnetzagentur entscheidet über vollständige Anträge innerhalb von sechs Wochen. Von dieser Frist unberührt bleiben geltende internationale Vereinbarungen über die Nutzung von Funkfrequenzen und Erdumlaufpositionen.

(5) Frequenzen werden zugeteilt, wenn

1.
sie für die vorgesehene Nutzung im Frequenzplan ausgewiesen sind,
2.
sie verfügbar sind,
3.
die Verträglichkeit mit anderen Frequenznutzungen gegeben ist und
4.
eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung durch den Antragsteller sichergestellt ist.
Eine Frequenzzuteilung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die vom Antragsteller beabsichtigte Nutzung mit den Regulierungszielen nach § 2 nicht vereinbar ist. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(6) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Einzelfrequenz.

(7) Der Bundesnetzagentur ist Beginn und Beendigung der Frequenznutzung unverzüglich anzuzeigen. Bei der Bundesnetzagentur anzuzeigen sind Namensänderungen, Anschriftenänderungen, unmittelbare und mittelbare Änderungen in den Eigentumsverhältnissen, auch bei verbundenen Unternehmen, und identitätswahrende Umwandlungen.

(8) Eine Änderung der Frequenzzuteilung ist unverzüglich bei der Bundesnetzagentur unter Vorlage entsprechender Nachweise in Textform zu beantragen, wenn

1.
Frequenznutzungsrechte durch Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolge übergehen sollen,
2.
Frequenzen auf ein verbundenes Unternehmen im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes übertragen werden sollen,
3.
Frequenzen von einer natürlichen Person auf eine juristische Person, an der die natürliche Person beteiligt ist, übertragen werden sollen oder
4.
ein Erbe Frequenzen weiter nutzen will.
In diesen Fällen können Frequenzen bis zur Entscheidung über den Änderungsantrag weiter genutzt werden. Dem Änderungsantrag ist zuzustimmen, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen, eine Wettbewerbsverzerrung auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt nicht zu besorgen ist und eine effiziente und störungsfreie Frequenznutzung gewährleistet ist. Werden Frequenzzuteilungen nicht mehr genutzt, ist der Verzicht auf sie unverzüglich schriftlich zu erklären. Wird eine juristische Person, der Frequenzen zugeteilt waren, aufgelöst, ohne dass es einen Rechtsnachfolger gibt, muss derjenige, der die Auflösung durchführt, die Frequenzen zurückgeben. Verstirbt eine natürliche Person, ohne dass ein Erbe die Frequenzen weiter nutzen will, müssen diese vom Erben oder vom Nachlassverwalter zurückgegeben werden.

(9) Frequenzen werden in der Regel befristet zugeteilt. Die Befristung muss für die betreffende Nutzung angemessen sein und die Amortisation der dafür notwendigen Investitionen angemessen berücksichtigen. Eine befristete Zuteilung ist zu verlängern, wenn die Voraussetzungen für eine Frequenzzuteilung nach Absatz 5 vorliegen.

(10) Sind für Frequenzzuteilungen nicht in ausreichendem Umfang verfügbare Frequenzen vorhanden oder sind für bestimmte Frequenzen mehrere Anträge gestellt, kann die Bundesnetzagentur unbeschadet des Absatzes 5 anordnen, dass der Zuteilung der Frequenzen ein Vergabeverfahren nach § 61 voranzugehen hat. Vor der Entscheidung sind die betroffenen Kreise anzuhören. Die Entscheidung der Bundesnetzagentur ist zu veröffentlichen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
"Anruf" eine über einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst aufgebaute Verbindung, die eine zweiseitige Sprachkommunikation ermöglicht;
2.
„Anwendungs-Programmierschnittstelle“ die Software-Schnittstelle zwischen Anwendungen, die von Sendeanstalten oder Diensteanbietern zur Verfügung gestellt werden, und den Anschlüssen in den erweiterten digitalen Fernsehempfangsgeräten für digitale Fernseh- und Rundfunkdienste;
2a.
"Auskunftsdienste" bundesweit jederzeit telefonisch erreichbare Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs 118, die ausschließlich der neutralen Weitergabe von Rufnummer, Name, Anschrift sowie zusätzlichen Angaben von Telekommunikationsnutzern dienen. Die Weitervermittlung zu einem erfragten Teilnehmer oder Dienst kann Bestandteil des Auskunftsdienstes sein;
2b.
„Baudenkmäler“ nach Landesrecht geschützte Gebäude oder Gebäudemehrheiten;
3.
"Bestandsdaten" Daten eines Teilnehmers, die für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung, Änderung oder Beendigung eines Vertragsverhältnisses über Telekommunikationsdienste erhoben werden;
4.
"beträchtliche Marktmacht" eines oder mehrerer Unternehmen gegeben, wenn die Voraussetzungen nach § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 vorliegen;
4a.
„Betreiberauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten im Einzelwahlverfahren durch Wählen einer Kennzahl;
4b.
„Betreibervorauswahl“ der Zugang eines Teilnehmers zu den Diensten aller unmittelbar zusammengeschalteten Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten durch festgelegte Vorauswahl, wobei der Teilnehmer unterschiedliche Voreinstellungen für Orts- und Fernverbindungen vornehmen kann und bei jedem Anruf die festgelegte Vorauswahl durch Wählen einer Betreiberkennzahl übergehen kann;
5.
"Dienst mit Zusatznutzen" jeder Dienst, der die Erhebung und Verwendung von Verkehrsdaten oder Standortdaten in einem Maße erfordert, das über das für die Übermittlung einer Nachricht oder die Entgeltabrechnung dieses Vorganges erforderliche Maß hinausgeht;
6.
"Diensteanbieter" jeder, der ganz oder teilweise geschäftsmäßig
a)
Telekommunikationsdienste erbringt oder
b)
an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt;
7.
"digitales Fernsehempfangsgerät" ein Fernsehgerät mit integriertem digitalem Decoder oder ein an ein Fernsehgerät anschließbarer digitaler Decoder zur Nutzung digital übertragener Fernsehsignale, die mit Zusatzsignalen, einschließlich einer Zugangsberechtigung, angereichert sein können;
7a.
„digitales Hochgeschwindigkeitsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das die Möglichkeit bietet, Datendienste mit Geschwindigkeiten von mindestens 50 Megabit pro Sekunde bereitzustellen;
7b.
„Einzelrichtlinien“
a)
die Richtlinie 2002/20/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und -dienste (Genehmigungsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 21), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
b)
die Richtlinie 2002/19/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung (Zugangsrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/140/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 37) geändert worden ist;
c)
die Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. L 108 vom 24.4.2002, S. 51), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist;
d)
die Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation (Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation) (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2009/136/EG (ABl. L 337 vom 18.12.2009, S. 11) geändert worden ist, und
e)
die Richtlinie 2014/61/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Maßnahmen zur Reduzierung der Kosten des Ausbaus von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation (Kostensenkungsrichtlinie) (ABl. L 155 vom 23.5.2014, S. 1);
8.
„Endnutzer“ ein Nutzer, der weder öffentliche Telekommunikationsnetze betreibt noch öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste erbringt;
8a.
"entgeltfreie Telefondienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)800, bei deren Inanspruchnahme der Anrufende kein Entgelt zu entrichten hat;
8b.
„Service-Dienste” Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)180, die bundesweit zu einem einheitlichen Entgelt zu erreichen sind;
9.
"Frequenznutzung" jede gewollte Aussendung oder Abstrahlung elektromagnetischer Wellen zwischen 9 kHz und 3 000 GHz zur Nutzung durch Funkdienste und andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen;
9a.
„Frequenzzuweisung“ die Benennung eines bestimmten Frequenzbereichs für die Nutzung durch einen oder mehrere Funkdienste oder durch andere Anwendungen elektromagnetischer Wellen, falls erforderlich mit weiteren Festlegungen;
9b.
„gemeinsamer Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung eines bestimmten Teils der Kapazität der Netzinfrastruktur, wie etwa eines Teils der Frequenz oder Gleichwertiges, ermöglicht wird;
9c.
„GEREK“ das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation;
9d.
„Gerät“ eine Funkanlage, eine Telekommunikationsendeinrichtung oder eine Kombination von beiden;
10.
"geschäftsmäßiges Erbringen von Telekommunikationsdiensten" das nachhaltige Angebot von Telekommunikation für Dritte mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht;
10a.
(weggefallen)
11.
"Kundenkarten" Karten, mit deren Hilfe Telekommunikationsverbindungen hergestellt und personenbezogene Daten erhoben werden können;
11a.
"Kurzwahl-Datendienste" Kurzwahldienste, die der Übermittlung von nichtsprachgestützten Inhalten mittels Telekommunikation dienen und die keine Telemedien sind;
11b.
"Kurzwahldienste" Dienste, die die Merkmale eines Premium-Dienstes haben, jedoch eine spezielle Nummernart mit kurzen Nummern nutzen;
11c.
"Kurzwahl-Sprachdienste" Kurzwahldienste, bei denen die Kommunikation sprachgestützt erfolgt;
11d.
"Massenverkehrs-Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)137, die charakterisiert sind durch ein hohes Verkehrsaufkommen in einem oder mehreren kurzen Zeitintervallen mit kurzer Belegungsdauer zu einem Ziel mit begrenzter Abfragekapazität;
12.
"nachhaltig wettbewerbsorientierter Markt" ein Markt, auf dem der Wettbewerb so abgesichert ist, dass er ohne sektorspezifische Regulierung besteht;
12a.
„Netzabschlusspunkt“ der physische Punkt, an dem einem Teilnehmer der Zugang zu einem Telekommunikationsnetz bereitgestellt wird; in Netzen, in denen eine Vermittlung oder Leitwegebestimmung erfolgt, wird der Netzabschlusspunkt anhand einer bestimmten Netzadresse bezeichnet, die mit der Nummer oder dem Namen eines Teilnehmers verknüpft sein kann;
12b.
"Neuartige Dienste" Dienste, insbesondere des Rufnummernbereichs (0)12, bei denen Nummern für einen Zweck verwendet werden, für den kein anderer Rufnummernraum zur Verfügung steht;
13.
"Nummern" Zeichenfolgen, die in Telekommunikationsnetzen Zwecken der Adressierung dienen;
13a.
"Nummernart" die Gesamtheit aller Nummern eines Nummernraums für einen bestimmten Dienst oder eine bestimmte technische Adressierung;
13b.
"Nummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums;
13c.
"Nummernraum" die Gesamtheit aller Nummern, die für eine bestimmte Art der Adressierung verwendet werden;
13d.
"Nummernteilbereich" eine Teilmenge eines Nummernbereichs;
14.
„Nutzer“ jede natürliche oder juristische Person, die einen öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienst für private oder geschäftliche Zwecke in Anspruch nimmt oder beantragt, ohne notwendigerweise Teilnehmer zu sein;
15.
"öffentliches Münz- und Kartentelefon" ein der Allgemeinheit zur Verfügung stehendes Telefon, für dessen Nutzung als Zahlungsmittel unter anderem Münzen, Kredit- und Abbuchungskarten oder Guthabenkarten, auch solche mit Einwahlcode, verwendet werden können;
16.
"öffentliches Telefonnetz" ein Telekommunikationsnetz, das zur Bereitstellung des öffentlich zugänglichen Telefondienstes genutzt wird und darüber hinaus weitere Dienste wie Telefax- oder Datenfernübertragung und einen funktionalen Internetzugang ermöglicht;
16a.
„öffentliches Telekommunikationsnetz“ ein Telekommunikationsnetz, das ganz oder überwiegend der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste dient, die die Übertragung von Informationen zwischen Netzabschlusspunkten ermöglichen;
16b.
„öffentliche Versorgungsnetze“ entstehende, betriebene oder stillgelegte physische Infrastrukturen für die öffentliche Bereitstellung von
a)
Erzeugungs-, Leitungs- oder Verteilungsdiensten für
aa)
Telekommunikation,
bb)
Gas,
cc)
Elektrizität, einschließlich der Elektrizität für die öffentliche Straßenbeleuchtung,
dd)
Fernwärme oder
ee)
Wasser, ausgenommen Trinkwasser im Sinne des § 3 Nummer 1 der Trinkwasserverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2016 (BGBl. I S. 459), die durch Artikel 4 Absatz 21 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666) geändert worden ist; zu den öffentlichen Versorgungsnetzen zählen auch physische Infrastrukturen zur Abwasserbehandlung und -entsorgung sowie die Kanalisationssysteme;
b)
Verkehrsdiensten; zu diesen Infrastrukturen gehören insbesondere Schienenwege, Straßen, Wasserstraßen, Brücken, Häfen und Flugplätze;
17.
„öffentlich zugänglicher Telefondienst“ ein der Öffentlichkeit zur Verfügung stehender Dienst, der direkt oder indirekt über eine oder mehrere Nummern eines nationalen oder internationalen Telefonnummernplans oder eines anderen Adressierungsschemas das Führen folgender Gespräche ermöglicht:
a)
aus- und eingehende Inlandsgespräche oder
b)
aus- und eingehende Inlands- und Auslandsgespräche;
17a.
„öffentlich zugängliche Telekommunikationsdienste“ der Öffentlichkeit zur Verfügung stehende Telekommunikationsdienste;
17b.
„passive Netzinfrastrukturen“ Komponenten eines Netzes, die andere Netzkomponenten aufnehmen sollen, selbst jedoch nicht zu aktiven Netzkomponenten werden; hierzu zählen zum Beispiel Fernleitungen, Leer- und Leitungsrohre, Kabelkanäle, Kontrollkammern, Einstiegsschächte, Verteilerkästen, Gebäude und Gebäudeeingänge, Antennenanlagen und Trägerstrukturen wie Türme, Ampeln und Straßenlaternen, Masten und Pfähle; Kabel, einschließlich unbeschalteter Glasfaserkabel, sind keine passiven Netzinfrastrukturen;
17c.
"Premium-Dienste" Dienste, insbesondere der Rufnummernbereiche (0)190 und (0)900, bei denen über die Telekommunikationsdienstleistung hinaus eine weitere Dienstleistung erbracht wird, die gegenüber dem Anrufer gemeinsam mit der Telekommunikationsdienstleistung abgerechnet wird und die nicht einer anderen Nummernart zuzurechnen ist;
18.
"Rufnummer" eine Nummer, durch deren Wahl im öffentlich zugänglichen Telefondienst eine Verbindung zu einem bestimmten Ziel aufgebaut werden kann;
18a.
"Rufnummernbereich" eine für eine Nummernart bereitgestellte Teilmenge des Nummernraums für das öffentliche Telefonnetz;
18b.
„Schnittstelle“ ein Netzabschlusspunkt, das heißt, der physische Anschlusspunkt, über den der Benutzer Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen erhält;
19.
"Standortdaten" Daten, die in einem Telekommunikationsnetz oder von einem Telekommunikationsdienst erhoben oder verwendet werden und die den Standort des Endgeräts eines Endnutzers eines öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienstes angeben;
19a.
„Teilabschnitt“ eine Teilkomponente des Teilnehmeranschlusses, die den Netzabschlusspunkt am Standort des Teilnehmers mit einem Konzentrationspunkt oder einem festgelegten zwischengeschalteten Zugangspunkt des öffentlichen Festnetzes verbindet;
20.
"Teilnehmer" jede natürliche oder juristische Person, die mit einem Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten einen Vertrag über die Erbringung derartiger Dienste geschlossen hat;
21.
"Teilnehmeranschluss" die physische Verbindung, mit dem der Netzabschlusspunkt in den Räumlichkeiten des Teilnehmers mit den Hauptverteilerknoten oder mit einer gleichwertigen Einrichtung in festen öffentlichen Telefonnetzen verbunden wird;
22.
"Telekommunikation" der technische Vorgang des Aussendens, Übermittelns und Empfangens von Signalen mittels Telekommunikationsanlagen;
23.
"Telekommunikationsanlagen" technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können;
24.
"Telekommunikationsdienste" in der Regel gegen Entgelt erbrachte Dienste, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen, einschließlich Übertragungsdienste in Rundfunknetzen;
24a.
„Telekommunikationsendeinrichtung“ eine direkt oder indirekt an die Schnittstelle eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes angeschlossene Einrichtung zum Aussenden, Verarbeiten oder Empfangen von Nachrichten; sowohl bei direkten als auch bei indirekten Anschlüssen kann die Verbindung über elektrisch leitenden Draht, über optische Faser oder elektromagnetisch hergestellt werden; bei einem indirekten Anschluss ist zwischen der Telekommunikationsendeinrichtung und der Schnittstelle des öffentlichen Netzes ein Gerät geschaltet;
25.
"telekommunikationsgestützte Dienste" Dienste, die keinen räumlich und zeitlich trennbaren Leistungsfluss auslösen, sondern bei denen die Inhaltsleistung noch während der Telekommunikationsverbindung erfüllt wird;
26.
„Telekommunikationslinien“ unter- oder oberirdisch geführte Telekommunikationskabelanlagen, einschließlich ihrer zugehörigen Schalt- und Verzweigungseinrichtungen, Masten und Unterstützungen, Kabelschächte und Kabelkanalrohre, sowie weitere technische Einrichtungen, die für das Erbringen von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten erforderlich sind;
27.
"Telekommunikationsnetz" die Gesamtheit von Übertragungssystemen und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitigen Ressourcen, einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische und andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetzen, festen, leitungs- und paketvermittelten Netzen, einschließlich des Internets, und mobilen terrestrischen Netzen, Stromleitungssystemen, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netzen für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetzen, unabhängig von der Art der übertragenen Information;
27a.
„Überbau“ die nachträgliche Dopplung von Telekommunikationsinfrastrukturen durch parallele Errichtung, soweit damit dasselbe Versorgungsgebiet erschlossen werden soll;
28.
"Übertragungsweg" Telekommunikationsanlagen in Form von Kabel- oder Funkverbindungen mit ihren übertragungstechnischen Einrichtungen als Punkt-zu-Punkt- oder Punkt-zu-Mehrpunktverbindungen mit einem bestimmten Informationsdurchsatzvermögen (Bandbreite oder Bitrate) einschließlich ihrer Abschlusseinrichtungen;
28a.
„umfangreiche Renovierungen“ Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen;
29.
"Unternehmen" das Unternehmen selbst oder mit ihm im Sinne des § 36 Abs. 2 und § 37 Abs. 1 und 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verbundene Unternehmen;
30.
"Verkehrsdaten" Daten, die bei der Erbringung eines Telekommunikationsdienstes erhoben, verarbeitet oder genutzt werden;
30a.
„Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“ eine Verletzung der Datensicherheit, die zum Verlust, zur unrechtmäßigen Löschung, Veränderung, Speicherung, Weitergabe oder sonstigen unrechtmäßigen Verwendung personenbezogener Daten führt, die übertragen, gespeichert oder auf andere Weise im Zusammenhang mit der Bereitstellung öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste verarbeitet werden sowie der unrechtmäßige Zugang zu diesen;
30b.
„vollständig entbündelter Zugang zum Teilnehmeranschluss“ die Bereitstellung des Zugangs zum Teilnehmeranschluss oder zum Teilabschnitt in der Weise, dass die Nutzung der gesamten Kapazität der Netzinfrastruktur ermöglicht wird;
30c.
„Warteschleife“ jede vom Nutzer eines Telekommunikationsdienstes eingesetzte Vorrichtung oder Geschäftspraxis, über die Anrufe entgegengenommen oder aufrechterhalten werden, ohne dass das Anliegen des Anrufers bearbeitet wird. Dies umfasst die Zeitspanne ab Rufaufbau vom Anschluss des Anrufers bis zu dem Zeitpunkt, an dem mit der Bearbeitung des Anliegens des Anrufers begonnen wird, gleichgültig ob dies über einen automatisierten Dialog oder durch eine persönliche Bearbeitung erfolgt. Ein automatisierter Dialog beginnt, sobald automatisiert Informationen abgefragt werden, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Eine persönliche Bearbeitung des Anliegens beginnt, sobald eine natürliche Person den Anruf entgegennimmt und bearbeitet. Hierzu zählt auch die Abfrage von Informationen, die für die Bearbeitung des Anliegens erforderlich sind. Als Warteschleife ist ferner die Zeitspanne anzusehen, die anlässlich einer Weiterleitung zwischen Beendigung der vorhergehenden Bearbeitung des Anliegens und der weiteren Bearbeitung vergeht, ohne dass der Anruf technisch unterbrochen wird. Keine Warteschleife sind automatische Bandansagen, wenn die Dienstleistung für den Anrufer vor Herstellung der Verbindung erkennbar ausschließlich in einer Bandansage besteht;
31.
"wirksamer Wettbewerb" die Abwesenheit von beträchtlicher Marktmacht im Sinne des § 11 Absatz 1 Satz 3 und 4;
32.
„Zugang“ die Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten für ein anderes Unternehmen unter bestimmten Bedingungen zum Zwecke der Erbringung von Telekommunikationsdiensten, auch bei deren Verwendung zur Erbringung von Diensten der Informationsgesellschaft oder Rundfunkinhaltediensten. Dies umfasst unter anderem Folgendes:
a)
Zugang zu Netzkomponenten, einschließlich nicht aktiver Netzkomponenten, und zugehörigen Einrichtungen, wozu auch der feste oder nicht feste Anschluss von Geräten gehören kann. Dies beinhaltet insbesondere den Zugang zum Teilnehmeranschluss sowie zu Einrichtungen und Diensten, die erforderlich sind, um Dienste über den Teilnehmeranschluss zu erbringen, einschließlich des Zugangs zur Anschaltung und Ermöglichung des Anbieterwechsels des Teilnehmers und zu hierfür notwendigen Informationen und Daten und zur Entstörung;
b)
Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungsrohren und Masten;
c)
Zugang zu einschlägigen Softwaresystemen, einschließlich Systemen für die Betriebsunterstützung;
d)
Zugang zu informationstechnischen Systemen oder Datenbanken für Vorbestellung, Bereitstellung, Auftragserteilung, Anforderung von Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten sowie Abrechnung;
e)
Zugang zur Nummernumsetzung oder zu Systemen, die eine gleichwertige Funktion bieten;
f)
Zugang zu Fest- und Mobilfunknetzen, insbesondere, um Roaming zu ermöglichen;
g)
Zugang zu Zugangsberechtigungssystemen für Digitalfernsehdienste und
h)
Zugang zu Diensten für virtuelle Netze;
33.
"Zugangsberechtigungssysteme" technische Verfahren oder Vorrichtungen, welche die erlaubte Nutzung geschützter Rundfunkprogramme von einem Abonnement oder einer individuellen Erlaubnis abhängig machen;
33a.
„Zugangspunkt zu passiven gebäudeinternen Netzkomponenten“ ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Eigentümer und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen passiven Netzinfrastrukturen ermöglicht;
33b.
„zugehörige Dienste“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen Dienste, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Systeme zur Nummernumsetzung oder Systeme, die eine gleichwertige Funktion bieten, Zugangsberechtigungssysteme und elektronische Programmführer sowie andere Dienste wie Dienste im Zusammenhang mit Identität, Standort und Präsenz des Nutzers;
33c.
„zugehörige Einrichtungen“ diejenigen mit einem Telekommunikationsnetz oder einem Telekommunikationsdienst verbundenen zugehörigen Dienste, physischen Infrastrukturen und sonstigen Einrichtungen und Komponenten, welche die Bereitstellung von Diensten über dieses Netz oder diesen Dienst ermöglichen, unterstützen oder dazu in der Lage sind. Darunter fallen unter anderem Gebäude, Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Antennen, Türme und andere Trägerstrukturen, Leitungsrohre, Leerrohre, Masten, Einstiegsschächte und Verteilerkästen;
34.
"Zusammenschaltung" derjenige Zugang, der die physische und logische Verbindung öffentlicher Telekommunikationsnetze herstellt, um Nutzern eines Unternehmens die Kommunikation mit Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder die Inanspruchnahme von Diensten eines anderen Unternehmens zu ermöglichen; Dienste können von den beteiligten Parteien erbracht werden oder von anderen Parteien, die Zugang zum Netz haben. Zusammenschaltung ist ein Sonderfall des Zugangs und wird zwischen Betreibern öffentlicher Telekommunikationsnetze hergestellt.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,

1.
soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
2.
soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.

(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,

1.
die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2.
die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.

(1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:

1.
die Planung und Fortschreibung von Frequenznutzungen einschließlich der notwendigen Messungen, Prüfungen und Verträglichkeitsuntersuchungen zur Gewährleistung einer effizienten und störungsfreien Frequenznutzung,
2.
internationale Zusammenarbeit, Harmonisierung und Normung.

(2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.

(3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits eine Gebühr nach § 142 oder eine Gebühr nach § 16 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen vom 31. Januar 2001 (BGBl. I S. 170) oder Gebühren nach der Besonderen Gebührenverordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes oder Beiträge nach § 31 des Elektromagnetische-Verträglichkeit-Gesetzes in der jeweils gültigen Fassung und den auf diesen Vorschriften beruhenden Rechtsverordnungen erhoben wird.

(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene analoge Fernsehgerät mit integriertem Bildschirm, dessen sichtbare Diagonale 42 Zentimeter überschreitet, muss mit mindestens einer von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommenen Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte ermöglicht.

(2) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät muss,

1.
soweit es einen integrierten Bildschirm enthält, dessen sichtbare Diagonale 30 Zentimeter überschreitet, mit mindestens einer Schnittstellenbuchse ausgestattet sein, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Spezifikation entspricht und den Anschluss digitaler Fernsehempfangsgeräte sowie die Möglichkeit einer Zugangsberechtigung erlaubt,
2.
soweit es eine Anwendungs-Programmierschnittstelle enthält, die Mindestanforderungen einer solchen Schnittstelle erfüllen, die von einer anerkannten europäischen Normenorganisation angenommen wurde oder einer gemeinsamen, branchenweiten, offenen Schnittstellenspezifikation entspricht und die Dritten unabhängig vom Übertragungsverfahren Herstellung und Betrieb eigener Anwendungen erlaubt.

(3) Jedes zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig angebotene digitale Fernsehempfangsgerät, das für den Empfang von konventionellen Fernsehsignalen und für eine Zugangsberechtigung vorgesehen ist, muss Signale darstellen können,

1.
die einem einheitlichen europäischen Verschlüsselungsalgorithmus entsprechen, wie er von einer anerkannten europäischen Normenorganisation verwaltet wird,
2.
die keine Zugangsberechtigung erfordern; bei Mietgeräten gilt dies nur, sofern die mietvertraglichen Bestimmungen vom Mieter eingehalten werden.

(4) Jedes Autoradio, das in ein neues für die Personenbeförderung ausgelegtes und gebautes Kraftfahrzeug mit mindestens vier Rädern eingebaut wird, muss einen Empfänger nach dem jeweiligen Stand der Technik enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe von Hörfunkdiensten unmittelbar ermöglicht, die über digitalen terrestrischen Rundfunk ausgestrahlt werden. Bei Empfängern, die den harmonisierten Normen oder Teilen davon entsprechen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, wird die Konformität mit der Anforderung in Satz 1, die mit den betreffenden Normen oder Teilen davon übereinstimmt, angenommen.

(5) Jedes für Verbraucher bestimmte, erstmalig zum Verkauf, zur Miete oder anderweitig auf dem Markt bereitgestellte, überwiegend für den Empfang von Ton-Rundfunk bestimmte Radiogerät, das den Programmnamen anzeigen kann und nicht Absatz 4 unterfällt, muss einen Empfänger enthalten, der zumindest den Empfang und die Wiedergabe digitaler Hörfunkdienste ermöglicht. Davon ausgenommen sind Bausätze für Funkanlagen, Geräte, die Teil einer Funkanlage des Amateurfunkdienstes sind und Geräte, bei denen der Hörfunkempfänger eine reine Nebenfunktion hat.

(1) Im Rahmen der Frequenzzuteilung sind insbesondere die Art und der Umfang der Frequenznutzung festzulegen, soweit dies zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen erforderlich ist. Bei der Festlegung von Art und Umfang der Frequenzzuteilung sind internationale Vereinbarungen zur Frequenzkoordinierung zu beachten. Eine Nutzung zugeteilter Frequenzen darf nur mit Funkanlagen erfolgen, die für den Betrieb in der Bundesrepublik Deutschland vorgesehen bzw. gekennzeichnet sind.

(2) Zur Sicherung einer effizienten und störungsfreien Nutzung der Frequenzen sowie der weiteren in § 2 genannten Regulierungsziele kann die Frequenzzuteilung mit Nebenbestimmungen versehen werden. Wird nach der Frequenzzuteilung festgestellt, dass auf Grund einer erhöhten Nutzung des Frequenzspektrums erhebliche Einschränkungen der Frequenznutzung auftreten oder dass auf Grund einer Weiterentwicklung der Technologien erhebliche Effizienzsteigerungen möglich sind, so können Art und Umfang der Frequenznutzung nach Absatz 1 nachträglich geändert werden. Sind Belange der Länder bei der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder betroffen, ist auf der Grundlage der rundfunkrechtlichen Festlegungen das Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde herzustellen.

(3) Die Frequenzzuteilung kann Hinweise darauf enthalten, welche Parameter die Bundesnetzagentur den Festlegungen zu Art und Umfang der Frequenznutzung bezüglich der Empfangsanlagen zugrunde gelegt hat. Bei Nichteinhaltung der mitgeteilten Parameter wird die Bundesnetzagentur keinerlei Maßnahmen ergreifen, um Nachteilen zu begegnen.

(4) Frequenzen, die der Übertragung von Rundfunk im Zuständigkeitsbereich der Länder dienen, werden im Benehmen mit der zuständigen Landesbehörde mit Auflagen zugeteilt, die sicherstellen, dass die rundfunkrechtlichen Belange der Länder berücksichtigt werden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.

(1) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß.

(2) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundesverwaltungsgericht die Revision zurück.

(3) Ist die Revision begründet, so kann das Bundesverwaltungsgericht

1.
in der Sache selbst entscheiden,
2.
das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
Das Bundesverwaltungsgericht verweist den Rechtsstreit zurück, wenn der im Revisionsverfahren nach § 142 Abs. 1 Satz 2 Beigeladene ein berechtigtes Interesse daran hat.

(4) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(5) Verweist das Bundesverwaltungsgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 49 Nr. 2 und nach § 134 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Oberverwaltungsgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht anhängig geworden wäre.

(6) Das Gericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(7) Die Entscheidung über die Revision bedarf keiner Begründung, soweit das Bundesverwaltungsgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend hält. Das gilt nicht für Rügen nach § 138 und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung

1.
von Bundesrecht oder
2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
beruht.

(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.

(1) Der Einführer darf nur Geräte in Verkehr bringen, die den Anforderungen dieses Gesetzes genügen.

(2) Der Einführer darf ein Gerät erst in Verkehr bringen, wenn er sichergestellt hat, dass

1.
der Hersteller das Konformitätsverfahren nach § 17 Absatz 1 Satz 1 durchgeführt hat,
2.
das Gerät mit der CE-Kennzeichnung nach § 18 versehen ist,
3.
dem Gerät die Informationen nach § 19 beigefügt sind und
4.
der Hersteller seine Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2 erfüllt hat.

(3) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein Gerät nicht den Anforderungen des § 4 entspricht, so darf er dieses Gerät erst in Verkehr bringen, wenn die Konformität hergestellt ist. Ist mit dem Gerät ein Risiko verbunden, so informiert der Einführer den Hersteller und die Bundesnetzagentur über den Sachverhalt.

(4) Solange sich ein Gerät im Verantwortungsbereich des Einführers befindet, hat dieser sicherzustellen, dass die Lagerungs- und Transportbedingungen die Übereinstimmung des Gerätes mit den Anforderungen des § 4 nicht beeinträchtigen.

(5) Hat der Einführer Kenntnis davon oder Grund zu der Annahme, dass ein von ihm in Verkehr gebrachtes Gerät nicht den Anforderungen dieses Gesetzes genügt, so ergreift er unverzüglich die erforderlichen Korrekturmaßnahmen, um die Konformität herzustellen. Erforderlichenfalls nimmt der Einführer das Gerät zurück oder ruft es zurück. Sind mit dem Gerät Risiken verbunden, so informiert der Einführer unverzüglich die Bundesnetzagentur sowie die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen er das Gerät auf dem Markt bereitgestellt hat, über den Sachverhalt, insbesondere über die Art der Nichtkonformität und die ergriffenen Korrekturmaßnahmen.