Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2011 - 8 B 56/10
Gericht
Gründe
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Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet; die Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
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1. Dem Verwaltungsgericht sind mehrere vom Kläger gerügte Verfahrensfehler unterlaufen, auf denen die Entscheidung jeweils beruht (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Es hat wesentliche Teile des Klagevorbringens nicht berücksichtigt und den Klageantrag aufgrund unvollständiger, selektiver Verwertung des Prozessstoffs unzutreffend ausgelegt und verkürzt. Damit hat es den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO, das Recht des Klägers auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO und die Bindung an das Klagebegehren nach § 88 VwGO verletzt.
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Den Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO, der eine Überzeugungsbildung auf der Grundlage vollständiger Verwertung des Prozessstoffs verlangt, hat der Kläger ausdrücklich gerügt. Dieser Mangel ist auch als Verfahrensfehler i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO einzuordnen. Er betrifft nicht die materiell-rechtliche Subsumtion, sondern das Zusammenstellen des Entscheidungsmaterials. Den Verstoß gegen das Recht auf rechtliches Gehör und die Verletzung des § 88 VwGO, die ebenfalls einen Verfahrensmangel darstellen (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - BVerwGE 95, 269 <271> = Buchholz 402.25 § 13 AsylVfG Nr. 1), hat der Kläger sinngemäß mit dem Vorbringen gerügt, das Gericht habe seinen Klageantrag nur unvollständig berücksichtigt und unzutreffend wiedergegeben. Dieser Einwand bezieht sich nicht nur auf das Begehren der Bruchteilsrestitution, sondern auch auf die Frage, inwieweit der Bescheid vom 17. August 2001 angegriffen wurde. Dass das Beschwerdevorbringen dazu im Zusammenhang mit der Grundsatzrüge ausgeführt wird, hindert nicht, es als sinngemäße Rüge fehlerhafter Antragsauslegung zu berücksichtigen (vgl. zu einer solchen Umdeutung Beschluss vom 31. August 1999 - BVerwG 9 B 171.99 - Buchholz 310 § 124a VwGO Nr. 11).
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Nach § 88 VwGO ist das Gericht zwar nicht an die Formulierung des Klageantrags gebunden, wohl aber an das Klagebegehren, das sich aus dem gesamten Klagevorbringen ergibt. Wird das Klageziel falsch bestimmt und bleibt die angegriffene Entscheidung deshalb hinter dem Klagebegehren zurück, liegt kein verdecktes, nach § 120 VwGO zu korrigierendes Teilurteil vor, sondern ein fehlerhaftes Vollendurteil, das nur mit Rechtsmitteln angegriffen werden kann (Urteil vom 22. März 1994 - BVerwG 9 C 529.93 - a.a.O. S. 271 f.).
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Das angegriffene Urteil verletzt § 88 VwGO sowohl bei seiner Auslegung des Klageantrags zur Berechtigungsfeststellung als auch bei der Auslegung des Antrags zur ergänzenden Bruchteilsrestitution.
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a) Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts richtet die Klage sich mit dem Begehren, eine Berechtigung des Klägers wegen der Entziehung der unmittelbaren Beteiligung seines Rechtsvorgängers Dr. S. an der G. AG in Höhe weiterer 61 000 RM festzustellen und Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 17. August 2001 aufzuheben, bei sachgerechter Auslegung nach § 88 VwGO auch gegen eine dem Bescheid - nach der materiell-rechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts - zu entnehmende konkludente Ablehnung einer Berechtigungsfeststellung über den bereits in Ziffer 1 des Bescheides zuerkannten Umfang von 1 200 RM hinaus.
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Der insoweit maßgebliche, nach § 103 Abs. 3 VwGO im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag verlangt ausdrücklich eine weitergehende Berechtigungsfeststellung und bezieht sich dabei auf die Klageschrift vom 21. September 2001, die ihrerseits die Aufhebung der ablehnenden Ziffern 2 und 3 des Bescheides verlangt. Dass unter diesen Ziffern eine weitergehende Berechtigungsfeststellung wegen der unmittelbaren Beteiligung nicht ausdrücklich abgelehnt wird, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe eine - nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - konkludent geregelte Ablehnung nicht anfechten wollen. Gerade wenn das Verwaltungsgericht von einer solchen konkludenten Regelung ausging, obwohl die Behörde keinen Anlass hatte, über einen größeren als den bis dahin konkretisierten Beteiligungsumfang zu entscheiden, durfte es dem Kläger nicht unterstellen, er habe eine konkludente Ablehnung entgegen seinem erkennbaren Klageziel nicht angreifen wollen. Vielmehr musste es den Klageantrag gegen Ziffern 2 und 3 des Bescheides bei sachgerechter Auslegung dahin verstehen, dass der Kläger nur die ihn begünstigende Teilregelung in Ziffer 1 bestandskräftig werden lassen wollte und deshalb alle übrigen, ihn belastenden Regelungen - einschließlich einer etwaigen konkludenten Ablehnung einer weitergehenden Berechtigungsfeststellung - angriff.
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Das Urteil beruht auf der gegenteiligen fehlerhaften Antragsauslegung, weil es daraus eine bestandskräftige Teilablehnung und aus dieser insoweit die Unbegründetheit des Antrags zur Berechtigungsfeststellung ableitet. Der Klammerzusatz zur Anmeldung von Aktien zum Nennwert von 1 200 RM stellt keine selbstständig tragende Alternativbegründung etwa im Hinblick auf § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG dar, sondern bezeichnet nur den Umfang der angenommenen Bestandskraft, indem er die Konkretisierung der unmittelbaren Anteilsschädigung im Verwaltungsverfahren aufgreift.
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b) Den Antrag auf Bruchteilsrestitution hat das Verwaltungsgericht unzutreffend verengt. Da es die im Klageantrag in Bezug genommene Auflistung der zurückverlangten Grundstücke im Schriftsatz des Klägers vom 3. Mai 2007 nicht berücksichtigt und die dazu zu den Akten gereichten Grundbuchauszüge nicht verwertet hat, ist es fehlerhaft davon ausgegangen, der Kläger begehre eine ergänzende Bruchteilsrestitution nur hinsichtlich der Flurstücke ... und ... der Gemarkung R.. Dabei hat es zudem verkannt, dass statt des Flurstücks ... das Flurstück ... anteilig zurückverlangt wird.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat der Kläger dem Sitzungsprotokoll zufolge ausdrücklich eine Bruchteilsrestitution "nach Maßgabe der Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 03.05.2007, berichtigt unter II statt FlNr. ... richtig ...", begehrt. Die in Bezug genommenen Einzelerläuterungen zählen auf Seiten 2 und 3 des Schriftsatzes unter Ziffern I. bis V. die betreffenden Grundstücke mit Flurnummern auf und verweisen jeweils auf die dem Schriftsatz beigefügten Grundbuchauszüge. Die Aufzählung umfasst neben den Flurstücken ... und (antragsgemäß berichtigt) ... der Gemarkung R. auch die im Grundbuch von D. eingetragenen - früheren - Flurstücke ..., ..., ...) und ... sowie die Flurstücke ..., ... und ... (alt) der Gemarkung M.. Dies hat das Verwaltungsgericht bei der Auslegung des Klageantrags ausgeblendet und sich darauf beschränkt, die vorher auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2007 genannten Flurstücksnummern Nr. ... und ... der Gemarkung R. in seine sinngemäße Antragsformulierung aufzunehmen. Damit hat es das Recht des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs und die eigene Pflicht nach § 108 Abs. 1 VwGO verletzt, bei der Entscheidungsfindung das gesamte dafür erhebliche Prozessmaterial zu verwerten. Beide Mängel haben eine erhebliche, § 88 VwGO widersprechende Verengung des Klagebegehrens zur Folge. Dies gilt unabhängig davon, ob die auf Seite 1 des Schriftsatzes erwähnte, am 22. Januar 2001 im Verwaltungsverfahren erklärte Teilerledigung "auch die Flurstücke auf Seite 3 unten erfasst
", also die unter Ziffer V. genannten Flurstücke in M.. Die Bezugnahme des protokollierten Klageantrages auf die Einzelerläuterungen im Schriftsatz ist eindeutig und bezieht neben den Flurstücken in R. und D. (Ziffern I. bis IV.) auch die unter V. genannten Flurstücke mit ein.
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Die unzutreffende Annahme des Verwaltungsgerichts, der Kläger begehre eine Bruchteilsrestitution des Flurstücks ... der Gemarkung R., ist ebenfalls auf das Ausblenden der nach dem Klageantrag maßgeblichen Einzelerläuterungen im Schriftsatz vom 3. Mai 2007 zurückzuführen. Deren Ziffer I. nennt die Flurstücksnummer .... Dass diese zutrifft und die abweichende Bezeichnung auf Seite 1 des Schriftsatzes einen Schreibfehler darstellt, ergibt sich eindeutig und zweifelsfrei aus den in Ziffer I. der Einzelerläuterungen in Bezug genommenen, dem Schriftsatz als Anlage beigefügten Grundbuchauszügen. Danach bilden die Flurstücke ... und ... das Grundstück ... in R., das schon nach der ursprünglichen Klagebegründung anteilig zurückverlangt wird.
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Das Versäumnis des Klägers, rechtzeitig nach § 119 Abs. 1 VwGO eine Berichtigung und Ergänzung der Flurstücksaufzählung im Tatbestand des angegriffenen Urteils zu beantragen, schließt nicht aus, die Verletzung des § 108 Abs. 1 und 2 VwGO und die fehlerhafte Konkretisierung des Antrags zur Bruchteilsrestitution nach § 88 VwGO als Verfahrensmangel gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu berücksichtigen. Einer Tatbestandsberichtigung bedarf es nicht, wenn unzutreffend oder unvollständig wiedergegebene Umstände - wie hier die Antragstellung - sich bereits aus dem Sitzungsprotokoll ergeben. Seine Beweiskraft geht der des Tatbestandes vor (Urteil vom 6. Oktober 1982 - BVerwG 7 C 17.80 - Buchholz 310 § 86 Abs. 2 VwGO Nr. 26). Es kann daher unabhängig von dessen Berichtigung zur Begründung eines Verstoßes gegen § 88 VwGO herangezogen werden.
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Das angegriffene Urteil beruht auch auf der unzutreffenden Auslegung des Klageantrags zur Bruchteilsrestitution und der ihr zugrundeliegenden Verletzung des Rechts auf rechtliches Gehör und des Überzeugungsgrundsatzes. Es verpflichtet die Beklagte, Bruchteilseigentum an dem unzutreffend in den Antrag einbezogenen, vom Kläger nicht zurückverlangten Flurstück ... einzuräumen. Gleichzeitig versäumt es wegen der verfahrensfehlerhaften Verkürzung des Klagebegehrens, über die tatsächlich begehrte Bruchteilsrestitution des Flurstücks ... sowie der weiteren in der Einzelerläuterung aufgeführten Flurstücke zu entscheiden. Auf die weiteren Verfahrensrügen des Klägers kommt es danach nicht mehr an.
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2. Die Verfahrensrügen der Beklagten greifen nicht durch. Ihre Aufklärungsrüge hat keinen Erfolg, weil eine ausreichende Darlegung nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO fehlt. Die Beschwerdebegründung lässt nicht erkennen, weshalb ein offenkundiges Schreibversehen ohne entsprechenden Antrag Anlass gegeben hätte, nach Eigentümern des - eindeutig nicht gemeinten - Flurstücks zu forschen. Der Einwand, Restitutionsausschlussgründe seien nicht geprüft worden, betrifft die unvollständige Anwendung materiellen Rechts, die nicht mit der Aufklärungsrüge angegriffen werden kann. Die Rüge einer Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geht ihrer Begründung zufolge nicht über die unwirksame Aufklärungsrüge hinaus. Die von der Beklagten weiter erhobene Rüge unterbliebener notwendiger Beiladung ist mangels Beschwer unzulässig, weil der Beiladungsmangel die Beklagte nicht in eigenen Rechten betrifft (vgl. Beschluss vom 16. September 2009 - BVerwG 8 B 75.09 - NVwZ-RR 2010, 37 f. m.w.N.). Der Kläger hat diese Rüge nicht wirksam erhoben, weil er sich den Verfahrensrügen der Beklagten erst mit Schriftsatz vom 14. Oktober 2010, also nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist im Dezember 2008, angeschlossen hat. Die von der Beklagten erhobene Rüge eines Begründungsmangels (§ 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO) hinsichtlich des Flurstücks 394a übersieht, dass dessen Erwähnung als (vermeintlich) zurückverlangtes Grundstück auf Seite 1 des Schriftsatzes vom 3. Mai 2007 mit dem übrigen Akteninhalt vom angegriffenen Urteil in Bezug genommen wird.
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3. Die von den Beteiligten erhobenen Grundsatzrügen und die Divergenzrüge haben ebenfalls keinen Erfolg.
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a) Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Weder der Kläger noch die Beklagte formulieren in ihren Beschwerdebegründungen eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts, der eine allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 26 S. 14).
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Dass eine Unternehmensbeteiligung i.S.d. § 2 Abs. 2 Satz 2, § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 VermG auch bei Aktien keine Mindestanteilsquote nach Teilsatz 3 der Vorschrift voraussetzt, ist in der Rechtsprechung geklärt (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 92 Rn. 24 ff.).
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Ob die Unternehmensbeteiligung einer vom Berechtigten allein gehaltenen Gesellschaft eine unmittelbare Beteiligung des Berechtigten am Unternehmen selbst darstellt, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil die Frage anhand der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung ohne Weiteres - verneinend - zu beantworten ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 2 und 3 VermG unterscheiden unmittelbare und mittelbare Beteiligung sich danach, ob der Berechtigte Anteile des Unternehmens selbst (unmittelbare Beteiligung) oder nur Anteile einer daran beteiligten Gesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) hält (mittelbare Beteiligung). Auf den Umfang seiner Beteiligung an der Beteiligungsgesellschaft kommt es nach dem Gesetzeswortlaut und der Systematik nicht an. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 3 VermG ist nur der Umfang der Beteiligung der Beteiligungsgesellschaft am Unternehmen von Bedeutung, und auch dies nur für das Bestehen von Bruchteilsrestitutionsansprüchen (Urteil vom 19. Februar 2009 - BVerwG 8 C 4.08 - a.a.O.). Mit dem Sinn und Zweck dieser Regelung, Splitterrestitutionen bei gestufter Beteiligung auszuschließen (vgl. BTDrucks 13/7275 S. 44), wäre es nicht zu vereinbaren, die Kleinstbeteiligung einer zu 100% vom Berechtigten gehaltenen Beteiligungsgesellschaft als unmittelbare Beteiligung des Berechtigten zu behandeln und sie damit der Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 4 Teilsatz 4 VermG zu entziehen.
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Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob eine "allgemeine" Klage den gesamten Bescheid angreift, wäre in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich, weil das Verwaltungsgericht gerade nicht von einer "allgemeinen" Klage, sondern nur von einer Klage gegen einzelne Teilregelungen des Bescheides vom 17. August 2001 ausgegangen ist. Dass der im Termin zur mündlichen Verhandlung gestellte Antrag den Ausgangspunkt der Auslegung bildet, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz (§ 103 Abs. 3 i.V.m. § 88 VwGO). Soweit der Kläger sich im Übrigen gegen die Auslegung seines Klageantrags durch das Verwaltungsgericht wendet, rügt er sinngemäß den bereits oben unter 1. behandelten Verstoß gegen § 88 VwGO. Seine Grundsatzrüge betreffend die Anforderungen an die vermögensrechtliche Anmeldung kann keinen Erfolg haben, weil das Verwaltungsgericht die Klageabweisung hinsichtlich der unmittelbaren Beteiligung in Höhe weiterer 61 000 RM nicht auf das Fehlen einer vermögensrechtlichen Anmeldung nach § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 VermG gestützt hat, sondern auf Erwägungen zur Bestandkraft der Berechtigungsfeststellung hinsichtlich - anderer - Aktienanteile im Nennwert von 1 200 RM.
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b) Die Divergenzrüge des Klägers ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 2, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht wirksam erhoben. Sie arbeitet aus dem angegriffenen Urteil keinen den angeblichen Divergenzentscheidungen widersprechenden abstrakten Rechtssatz heraus, sondern macht nur eine fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch das Verwaltungsgericht geltend.
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4. Im Interesse der Beschleunigung des Verfahrens macht der Senat von der Möglichkeit der Aufhebung der Entscheidung und der Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht Gebrauch (§ 133 Abs. 6 VwGO), das nun die notwendige Beiladung der Verfügungsberechtigten nach § 65 Abs. 2 VwGO nachholen kann. Mit der Aufhebung des Urteils werden die Rügen gegen dessen Kostenentscheidung gegenstandslos.
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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Wenn ein nach dem Tatbestand von einem Beteiligten gestellter Antrag oder die Kostenfolge bei der Entscheidung ganz oder zum Teil übergangen ist, so ist auf Antrag das Urteil durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen.
(2) Die Entscheidung muß binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(3) Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Teil des Rechtsstreits zum Gegenstand. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn mit der Ergänzung des Urteils nur über einen Nebenanspruch oder über die Kosten entschieden werden soll und wenn die Bedeutung der Sache keine mündliche Verhandlung erfordert.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils andere Unrichtigkeiten oder Unklarheiten, so kann die Berichtigung binnen zwei Wochen nach Zustellung des Urteils beantragt werden.
(2) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme durch Beschluß. Der Beschluß ist unanfechtbar. Bei der Entscheidung wirken nur die Richter mit, die beim Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Der Berichtigungsbeschluß wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Ist das Urteil elektronisch abgefasst, ist auch der Beschluss elektronisch abzufassen und mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.
(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.
(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.
(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.
(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Berechtigte im Sinne dieses Gesetzes sind natürliche und juristische Personen sowie Personenhandelsgesellschaften, deren Vermögenswerte von Maßnahmen gemäß § 1 betroffen sind, sowie ihre Rechtsnachfolger. Rechtsnachfolger einer jüdischen juristischen Person oder nicht rechtsfähigen jüdischen Personenvereinigung ist in den Fällen des § 1 Abs. 6 auch, wer auf Grund des Befehls Nr. 82 des Obersten Chefs der sowjetischen Militärverwaltung vom 29. April 1948 (Regierungsblatt für Mecklenburg S. 76) Eigentum an dem entzogenen Vermögenswert erlangt und dieses bis zum 2. Oktober 1990 innegehalten hat. Soweit Ansprüche von jüdischen Berechtigten im Sinne des § 1 Abs. 6 oder deren Rechtsnachfolgern nicht geltend gemacht werden, gelten in Ansehung der Ansprüche nach dem Vermögensgesetz die Nachfolgeorganisationen des Rückerstattungsrechts und, soweit diese keine Ansprüche anmelden, die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. als Rechtsnachfolger. Dasselbe gilt, soweit der Staat Erbe oder Erbeserbe eines jüdischen Verfolgten im Sinne des § 1 Abs. 6 ist oder soweit eine jüdische juristische Person oder eine nicht rechtsfähige jüdische Personenvereinigung aus den Gründen des § 1 Abs. 6 aufgelöst oder zur Selbstauflösung gezwungen wurde. Im Übrigen gelten in den Fällen des § 1 Abs. 6 als Rechtsnachfolger von aufgelösten oder zur Selbstauflösung gezwungenen Vereinigungen die Nachfolgeorganisationen, die diesen Vereinigungen nach ihren Organisationsstatuten entsprechen und deren Funktionen oder Aufgaben wahrnehmen oder deren satzungsmäßige Zwecke verfolgen; als Rechtsnachfolger gelten insbesondere die Organisationen, die auf Grund des Rückerstattungsrechts als Nachfolgeorganisationen anerkannt worden sind.
(1a) Die Conference on Jewish Material Claims against Germany, Inc. kann ihre Rechte auf die Conference on Jewish Material Claims against Germany GmbH übertragen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. § 4 Abs. 5 des Investitionsvorranggesetzes findet keine Anwendung. Satz 3 gilt auch, wenn ein Berechtigter seine Ansprüche unmittelbar oder mittelbar unter Beachtung von § 3 Abs. 1 Satz 2 auf eine ihm nahe stehende juristische Person übertragen hat, deren Aufgabe die Durchsetzung vermögensrechtlicher Ansprüche ist und die dabei die wirtschaftlichen Interessen der Geschädigten und ihrer Rechtsnachfolger verfolgt; dies gilt nicht, wenn in dem Verfahren nach dem Investitionsvorranggesetz die letzte Verwaltungsentscheidung vor dem 8. November 2000 erlassen worden ist.
(2) Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind bebaute und unbebaute Grundstücke sowie rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten (im folgenden Grundstücke und Gebäude genannt), Nutzungsrechte und dingliche Rechte an Grundstücken oder Gebäuden, bewegliche Sachen sowie gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte und verwandte Schutzrechte. Vermögenswerte im Sinne dieses Gesetzes sind auch Kontoguthaben und sonstige auf Geldzahlungen gerichtete Forderungen sowie Eigentum/Beteiligungen an Unternehmen oder an Betriebsstätten/Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik.
(3) Verfügungsberechtigter im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Rückgabe von Unternehmen derjenige, in dessen Eigentum oder Verfügungsmacht das entzogene Unternehmen ganz oder teilweise steht, sowie bei Kapitalgesellschaften deren unmittelbare oder mittelbare Anteilseigner und bei der Rückübertragung von anderen Vermögenswerten diejenige Person, in deren Eigentum oder Verfügungsmacht der Vermögenswert steht. Als Verfügungsberechtigter gilt auch der staatliche Verwalter. Stehen der Treuhandanstalt die Anteilsrechte an Verfügungsberechtigten nach Satz 1 unmittelbar oder mittelbar allein zu, so vertritt sie diese allein. Die Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben oder ein Rechtsnachfolger der Treuhandanstalt nach § 23a Abs. 3 des Treuhandgesetzes können ihre Verfügungsberechtigung nach Satz 1 sowie die Alleinvertretungsbefugnis nach Satz 3 durch Vereinbarung auf eine Kapitalgesellschaft übertragen, an der ihr, ihm oder der Bundesrepublik Deutschland die Anteilsrechte unmittelbar oder mittelbar allein zustehen. Mit der Übertragung der Verfügungsberechtigung übernimmt die Kapitalgesellschaft die durch dieses Gesetz begründeten Rechte und Pflichten des in Satz 4 genannten Verfügungsberechtigten.
(4) Unter Schädigung im Sinne dieses Gesetzes ist jede Maßnahme gemäß § 1 zu verstehen.
Das Gericht darf über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden.
(1) Ansprüche nach diesem Gesetz sind bei der zuständigen Behörde mittels Antrag geltend zu machen. Über den Antrag entscheidet die Behörde, wenn und soweit die Rückgabe zwischen dem Verfügungsberechtigten und dem Berechtigten nicht einvernehmlich zustande kommt. Der Antrag auf Rückgabe kann jederzeit zurückgenommen oder für erledigt erklärt werden. Er kann auch auf einzelne Verfahrensstufen beschränkt werden. Die Anmeldung nach der Anmeldeverordnung gilt als Antrag auf Rückübertragung oder auf Aufhebung der staatlichen Verwaltung.
(2) In den Fällen des § 6 Abs. 1 und des § 6b können die Parteien beantragen, die Entscheidung oder bestimmte Entscheidungen statt durch die Behörde durch ein Schiedsgericht nach § 38a treffen zu lassen. Die Behörde hat die Parteien auf diese Möglichkeit hinzuweisen, wenn nach ihren Ermittlungen Interessen Dritter durch die Entscheidung nicht berührt werden. Ein Antrag im Sinne des Satzes 1 kann auch noch gestellt werden, wenn das behördliche Verfahren bereits begonnen hat.
(3) Steht der Anspruch in den Fällen des § 1 Abs. 7 im Zusammenhang mit einer verwaltungsrechtlichen Entscheidung, deren Aufhebung nach anderen Vorschriften erfolgt, so ist der Antrag nach Absatz 1 nur zulässig, wenn der Antragsteller eine Bescheinigung der für die Rehabilitierung zuständigen Stelle über die Antragstellung im Rehabilitierungsverfahren vorlegt.
(1) Rückübertragungsansprüche nach den §§ 3 und 6 sowie Entschädigungsansprüche nach § 6 Abs. 7 und § 8 können nach dem 31. Dezember 1992, für bewegliche Sachen nach dem 30. Juni 1993, nicht mehr angemeldet werden. In den Fällen des § 1 Abs. 7 gilt dies nur dann, wenn die Entscheidung, auf der der Vermögensverlust beruht, am 30. Juni 1992 bereits unanfechtbar aufgehoben war. Anderenfalls treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Unanfechtbarkeit der Aufhebungsentscheidung ein; in den Fällen russischer Rehabilitierungen treten die Wirkungen des Satzes 1 nach Ablauf von sechs Monaten ab Zugang des Rehabilitierungsbescheides, spätestens nach Ablauf von acht Monaten ab Versendung durch eine deutsche Behörde an den Begünstigten oder seinen Rechtsnachfolger ein. Diese Vorschriften finden auf Ansprüche, die an die Stelle eines rechtzeitig angemeldeten Anspruchs treten oder getreten sind, sowie auf Ansprüche, die nach Artikel 3 Abs. 9 Satz 2 des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Regelung bestimmter Vermögensansprüche vom 13. Mai 1992 (BGBl. 1992 II S. 1223) in das Vermögen der Bundesrepublik Deutschland übergegangen sind, keine Anwendung.
(2) Anträge auf Anpassung der Unternehmensrückgabe nach § 6 Abs. 8 können nur noch bis zum Ablauf von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Registerverfahrenbeschleunigungsgesetzes gestellt werden.
(3) In den Fällen der Beendigung der staatlichen Verwaltung nach § 11a können Entscheidungen nach § 16 Abs. 3, 6 Satz 3, § 17 Satz 2, §§ 20 und 21 nach dem in Absatz 2 genannten Zeitpunkt nicht mehr ergehen, wenn sie bis zu diesem Zeitpunkt nicht beantragt worden sind. Erfolgte die Aufhebung der staatlichen Verwaltung durch bestandskräftigen Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen und ist eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, kann sie nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist nicht mehr beantragt werden. § 41 Abs. 6 Satz 1, 2, 4 und 5 gilt entsprechend.
(4) Im Zusammenhang mit Ansprüchen auf Rückübertragung des Eigentums an Grundstücken können Anträge auf Einräumung von Vorkaufsrechten nach den §§ 20 und 20a sowie Anträge auf Zuweisung von Ersatzgrundstücken nach § 21 Abs. 1 nach Bestandskraft der Entscheidung über den Rückübertragungsanspruch nicht mehr gestellt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die staatliche Verwaltung durch Bescheid des Amtes zur Regelung offener Vermögensfragen bestandskräftig aufgehoben worden ist. Ist in einem bestandskräftigen Bescheid über die Rückübertragung des Eigentums eine Entscheidung über die Aufhebung eines Rechtsverhältnisses der in § 16 Abs. 3 oder § 17 bezeichneten Art oder über den Umfang eines zu übernehmenden Grundpfandrechtes ganz oder teilweise unterblieben, gilt Absatz 3 Satz 2 entsprechend.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.
(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.
(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.
(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.
(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.
(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung).
(3) Kommt nach Absatz 2 die Beiladung von mehr als fünfzig Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluß anordnen, daß nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluß ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekanntzumachen. Er muß außerdem in Tageszeitungen veröffentlicht werden, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muß mindestens drei Monate seit Veröffentlichung im Bundesanzeiger betragen. In der Veröffentlichung in Tageszeitungen ist mitzuteilen, an welchem Tage die Frist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumung der Frist gilt § 60 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.
(4) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.