Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 6 VR 1/17

ECLI: ECLI:DE:BVerwG:2017:261017B6VR1.17.0
published on 26.10.2017 00:00
Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 6 VR 1/17
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Gericht

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Gründe

I

1

Der Antragsteller, Redakteur der Zeitung "Der Tagesspiegel", begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung Auskünfte vom Bundesnachrichtendienst.

2

Am 28. Februar 2017 bat er den Bundesnachrichtendienst um Auskunft zu Themen, Teilnehmern und Orten der von der Behörde mit ausgewählten Journalisten geführten Hintergrundgespräche. Am 30. März 2017 ergänzte er sein Auskunftsbegehren um Fragen im Zusammenhang mit der von der Türkei übermittelten Liste angeblicher Gülen-Anhänger. Der Bundesnachrichtendienst lehnte die Beantwortung der Fragen u.a. deshalb ab, weil er sich zu operativen Aspekten seiner Arbeit, zu Erkenntnissen, zu Einzelheiten der internationalen Zusammenarbeit sowie zu internen Verfahrensabläufen nicht öffentlich äußere.

3

Daraufhin hat der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Er begehrt die Verpflichtung der Antragsgegnerin, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erteilen,

1. wie viele vom Bundesnachrichtendienst (BND) organisierte "Hintergrundgespräche" für Journalisten vom Jahr 2016 an bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt stattgefunden haben,

2. wann (Tag/Monat/Jahr) die vom BND organisierten "Hintergrundgespräche" für Journalisten jeweils an welchen Orten (Stadt, Bezeichnung der Institution/Räumlichkeit) stattgefunden haben,

3. welche Themen jeweils Gegenstand der vom BND organisierten "Hintergrundgespräche" für Journalisten waren,

4. welche Medien der BND jeweils für die von ihm organisierten "Hintergrundgespräche" mit Journalisten eingeladen hat und welche anwesend waren,

5. welche Medienvertreter der BND jeweils für die von ihm organisierten "Hintergrundgespräche" mit Journalisten eingeladen hat und welche anwesend waren,

6. in welchen Fällen der BND bei den von ihm organisierten "Hintergrundgesprächen" jeweils zitierfähige Presseinformationen "Unter eins'' ausgegeben oder auf andere Art vermittelt hat (mit Angaben zum vollständigen Inhalt der Informationen),

7. an welchen der vom BND organisierten "Hintergrundgespräche" jeweils BND-Präsident Bruno Kahl teilgenommen hat,

8. welche weiteren (lnformations-)Veranstaltungen der BND für Journalisten im laufenden Jahr 2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb von "Hintergrundgesprächen" durchgeführt hat (Angaben zu Ort, Zeit, Themen, Teilnehmerkreis),

9. ob der BND im Zusammenhang mit der vom türkischen Geheimdienst übermittelten Liste zu der "Gülen Bewegung" nahestehenden Personen und Institutionen Strafanzeige erstattet hat,

10. ob der BND Erkenntnisse des BND zur Beteiligung/Nichtbeteiligung der "Gülen-Bewegung'' am Putsch in der Türkei vor dem Interview von BND-Präsident Bruno Kahl im "Spiegel" Ausgabe 12/2017, erschienen am 18.3.2017 an Journalisten (ggf. in "Hintergrundgesprächen") vermittelt hat und welche Erkenntnisse dies ggf. waren,

11. ob und ggf. wann (Datum, wenn möglich Uhrzeit) und auf welchem Weg der BND das Bundeskanzleramt über die Äußerungen von BND-Präsident Kahl in dem "Spiegel"-Interview unterrichtet bzw. diese dem Kanzleramt vorgelegt hat.

hilfsweise bei einer Abweisung der Anträge Nr. 4 und 5

welche a) Medien b) Medienvertreter der Bundesnachrichtendienst für die von ihm organisierten "Hintergrundgespräche" mit Journalisten üblicherweise einlädt,

höchst hilfsweise

die von Nr. 1 bis 11 begehrten Informationen nur für den "Hintergrund", also vertraulich und nicht zur Verwendung für eine öffentliche Berichterstattung mit Quellenangabe zu erteilen.

4

Der Antragsteller macht geltend, trotz seines mehrfach geäußerten Informationsinteresses nicht zu Hintergrundgesprächen des Bundesnachrichtendienstes eingeladen worden zu sein. Da er von den dort vermittelten Informationen abgeschnitten sei, verletze die pauschale Auskunftsverweigerung die Pressefreiheit. Für die begehrten Informationen, die beim Bundesnachrichtendienst vorhanden seien, bestehe kein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse, denn die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit der Behörde zähle nicht zu den operativen Vorgängen. Obwohl die Auskunft zu den mit Antrag Nr. 6 begehrten Informationen nicht bereits vorab im Wege eines Auskunftsantrags verlangt worden seien, bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Bundesnachrichtendienst Auskünfte zum gesamten Tatsachenkomplex "Hintergrundgespräche" ablehne. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, dass die begehrten Auskünfte der Redaktion bereits vorlägen. Denn für Journalisten sei es Ehrensache, vereinbarte oder verlangte Vertraulichkeit auch gegenüber Kollegen zu wahren. Es bestehe auch ein Anordnungsgrund, denn die Presse könne ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtschutz in Auskunftsverfahren hinsichtlich der Aktualität der Berichterstattung keine überzogenen Anforderungen gestellt würden. Deshalb könne der mit den Auskunftsbegehren avisierten Berichterstattung weder das gesteigerte öffentliche Interesse noch der starke Gegenwartsbezug abgesprochen werden.

5

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Anträge abzulehnen.

6

Sie ist der Auffassung, es bestehe kein Anordnungsanspruch, da der Bekanntgabe der Informationen schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Die Informationspolitik des Nachrichtendienstes beruhe auf zwei Säulen, zum einen der öffentlichen Informationsvermittlung wie z.B. durch Pressekonferenzen, Interviews etc. So habe der Bundesnachrichtendienst 2017 die Festveranstaltung "70 Jahre Nachrichtendienst am Standort Pullach" durchgeführt; weitere Veranstaltungen für Journalisten habe es 2017 bisher nicht gegeben. Zum anderen führe die Behörde themen- und anlassbezogene Hintergrundgespräche mit ausgewählten Journalisten. Dabei würden sowohl der Kreis der Teilnehmer als auch Themen und Inhalte nach gegenseitiger Vereinbarung vertraulich behandelt. Zu den Hintergrundgesprächen seien stets auch Vertreter der Redaktion des Tagesspiegels eingeladen worden, die sich durch andere Journalisten der Redaktion hätten vertreten lassen können. Das sei von dem eingeladenen Redakteur des Tagesspiegels auch tatsächlich so gehandhabt worden, so dass die begehrten Informationen der Redaktion des Antragstellers vorlägen.

7

Informationen über Hintergrundgespräche gäben Aufschluss über bestimmte Arbeitsfelder des Bundesnachrichtendienstes. Zudem genieße die Behörde in Entsprechung zum Kernbereich der exekutiven Eigenverantwortung einen vergleichbaren Schutz wie die Bundesregierung. Auch bestünden berechtigte Interessen Dritter wie der Quellenschutz der Presse, hinsichtlich dessen sich die anwesenden Journalisten auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen könnten. Die Anträge Nr. 9 bis 11 zielten auf operative Vorgänge des Bundesnachrichtendienstes; damit würden die nachrichtendienstliche Tätigkeit und die Zusammenarbeit mit anderen Nachrichtendiensten gefährdet und geheimhaltungsbedürftige Entscheidungsabläufe offengelegt. Zudem wiege das Geheimhaltungsbedürfnis besonders schwer, da einige Informationen hohe und aktuelle außenpolitische Brisanz besäßen. Schließlich bestehe kein Anordnungsgrund, da kein gesteigertes öffentliches Interesse und kein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung zu erkennen seien.

II

8

Die Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die in tatsächlichem Zusammenhang stehen und deshalb gemäß § 44 VwGO zusammen verfolgt werden können, sind - soweit sie zulässig sind - nur teilweise begründet.

9

1. Die gerichtliche Geltendmachung von Auskunftsansprüchen setzt grundsätzlich voraus, dass der Antragsteller sein Auskunftsbegehren zuvor bei der auskunftspflichtigen Stelle geltend gemacht hat (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C66.14.0] - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 21 m.w.N.). Die gebotene behördliche Vorbefassung als Ausprägung des Grundsatzes der Gewaltenteilung und Voraussetzung des Bedürfnisses, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, verlangt über die vorprozessuale Einschaltung der Behörde hinaus, dass ein bei der Verwaltung ohne Erfolg angebrachtes und das anschließend gerichtlich geltend gemachte Auskunftsbegehren auf inhaltlich kongruente Fragestellungen zielen. Zwar sind Auskunftsanträge als Willenserklärungen auslegungsfähig und ggf. auch auslegungsbedürftig, aber es ist den Pressevertretern zumutbar, eine Anfrage bereits gegenüber der Behörde präzise zu fassen. Umformulierungen einer im gerichtlichen Verfahren zur Entscheidung gestellten Frage dürfen deshalb den thematischen Kern der zuvor gegenüber der Verwaltung gestellten Anfrage nicht modifizieren.

10

Diesen Anforderungen des Kongruenzgebotes werden die Teilfragen nach den anwesenden Medien(vertretern) in den Anträgen Nr. 4 und 5 sowie die Frage nach dem Teilnehmerkreis in Antrag Nr. 8 nicht gerecht. Insoweit sind diese Anträge wie auch der Antrag Nr. 6, der nicht Gegenstand einer vorangegangenen behördlichen Anfrage war, unzulässig. Da sich die Antragsgegnerin in der Sache nicht unmittelbar, sondern nur hilfsweise auf diese Teile der gerichtlich geltend gemachten Ansprüche eingelassen hat, ist aus Gründen der Prozess-ökonomie auch keine Ausnahme vom Gebot behördlicher Vorbefassung anzuerkennen. Demgegenüber stellt die abweichende Bezeichnung der Quelle (Regierung/Geheimdienst) in Antrag Nr. 9 nicht die Identität des Auskunftsbegehrens in Frage, so dass insoweit ein Rechtsschutzbedürfnis besteht.

11

2. Dahinstehen kann, ob der Antrag Nr. 8 überhaupt (noch) zulässig ist; jedenfalls besteht jetzt kein Anordnungsanspruch mehr. Die Antragsgegnerin hat die Frage im gerichtlichen Verfahren beantwortet, so dass ein zuvor möglicherweise gegebener Auskunftsanspruch erfüllt ist. Soweit der Antrag mit Blick auf das Kongruenzgebot zulässig war (s.o. 1.), wollte der Antragsteller wissen, welche weiteren (lnformations-)Veranstaltungen der Bundesnachrichtendienst für Journalisten im laufenden Jahr 2017 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt außerhalb von "Hintergrundgesprächen" durchgeführt hat (Angaben zu Ort, Zeit und Themen). Die darauf erfolgte Antwort der Antragsgegnerin erschöpft diese Fragestellung. Der Einwand des Antragstellers, unklar bleibe, ob sich die Antwort auch auf die Hintergrundgespräche beziehe, geht fehl. Denn seine Fragestellung in Antrag Nr. 8 bezog sich explizit nicht auf diesen Veranstaltungstypus ("... außerhalb von 'Hintergrundgesprächen' ...").

12

3. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund hinsichtlich der Anträge Nr. 9 bis 11, nicht aber bezüglich der Anträge Nr. 1 bis 5 und 7 sowie des ersten Hilfsantrags glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

13

Zum einen ist zu berücksichtigen, dass sein Begehren nicht auf eine nur vorläufige Maßnahme zielt, sondern die im Wege der einstweiligen Anordnung begehrte Auskunftserteilung die Hauptsache vorwegnimmt. Dennoch dürfen an das Vorliegen eines Anordnungsgrundes in presserechtlichen Auskunftsverfahren mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) sowie das von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG mitumfasste Selbstbestimmungsrecht der Presse hinsichtlich der Themenauswahl und der Entscheidung, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll, keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Erforderlich und zugleich ausreichend ist es, wenn ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 - 1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711 Rn. 29 f.). Demnach darf ein Verweis auf das Hauptsacheverfahren nicht dazu führen, dass eine begehrte Auskunft mit starkem Aktualitätsbezug ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 22).

14

Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen zu den Anträgen Nr. 9 bis 11, die an aktuelle Vorgänge anknüpfen, die zudem bereits Gegenstand öffentlicher Berichterstattung in den Medien waren. Hinsichtlich der Anträge Nr. 1 bis 5 und 7 hat der Antragsteller jedoch weder einen starken Aktualitätsbezug noch ein gesteigertes öffentliches Interesse an der Berichterstattung glaubhaft gemacht. Wenn er sich dazu auf die Äußerungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes in der Presse und die Reaktionen der Bundesregierung beruft, über die in den Medien berichtet worden ist, führt das nicht zum Erfolg. Denn dieser Themenkomplex steht in keinem direkten Zusammenhang mit den generellen Modalitäten der seit 2016 geführten Hintergrundgespräche des Bundesnachrichtendienstes, die Gegenstand der Anträge Nr. 1 bis 5 und 7 sind, sondern bezieht sich auf die andere Säule der Öffentlichkeitsarbeit der Behörde und die Kommunikation zwischen Bundesnachrichtendienst und Bundeskanzleramt. Die Absicht des Antragstellers, über Hintergrundgespräche u.a. des Bundesnachrichtendienstes ganz allgemein vertiefend berichten zu wollen, genügt den Anforderungen an ein gesteigertes öffentliches Interesse nicht. Auch ist nicht zu erkennen, dass diese Art der Informationsvermittlung u.a. des Bundesnachrichtendienstes derzeit in der Öffentlichkeit diskutiert würde.

15

Zum anderen muss sich der Antragsteller entgegenhalten lassen, dass die von ihm mit den Anträgen Nr. 1 bis 5 und 7 begehrten Informationen in der Redaktion der Zeitung vorhanden sind, für welche er arbeitet und seine Beiträge schreibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. März 2016 - 6 VR 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:040316B6VR3.15.0] - juris Rn. 12). Die Antragsgegnerin hat unwidersprochen ausgeführt, dass zu den Hintergrundgesprächen stets auch Vertreter der Redaktion des Tagesspiegels eingeladen worden seien. Diese hätten sich durch andere Journalisten der Redaktion vertreten lassen können, was auch tatsächlich so praktiziert worden sei. Unter diesen Umständen ist nicht ersichtlich, dass der Antragsteller darauf angewiesen ist, gerichtlichen Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung in Anspruch zu nehmen, um an die von ihm begehrten Informationen über die Modalitäten der Hintergrundgespräche des Bundesnachrichtendienstes zu gelangen.

16

4. Hinsichtlich der Anträge Nr. 9 und Nr. 10 Teilfrage 1 ist ein Anordnungsanspruch glaubhaft (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO), nicht jedoch für die Anträge Nr. 10 Teilfrage 2 und Nr. 11; insoweit verhilft dem Antragsteller auch der zweite Hilfsantrag nicht zum Erfolg.

17

a) Das Grundrecht der Pressefreiheit verleiht Presseangehörigen einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - BVerwGE 154, 222 Rn. 13 ff. m.w.N. und vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:290617U7C24.15.0] - juris Rn. 62 ff.). Diese Voraussetzungen treffen auf gegenüber dem Bundesnachrichtendienst geltend gemachte Auskunftsansprüche zu, da der in § 4 Abs. 1 PresseG BE landesrechtlich normierte Auskunftsanspruch der Presse gegenüber dieser Behörde nicht anwendbar ist (BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 11).

18

Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; aus Art. 10 EMRK ergibt sich insoweit nichts anderes (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - BVerwGE 154, 222 Rn. 16 ff.).

19

b) Hinsichtlich des mit dem Antrag Nr. 9 geltend gemachten Anspruchs auf Auskunft, ob der Bundesnachrichtendienst im Zusammenhang mit der vom türkischen Geheimdienst übermittelten Liste zu der "Gülen Bewegung" nahestehenden Personen und Institutionen Strafanzeige erstattet hat, sind keine entgegenstehenden Belange zu erkennen, die das Informationsinteresse des Antragstellers überwiegen. Die Auskunft auf die Frage nach der Erstattung einer Strafanzeige betrifft weder einen geheimhaltungsbedürftigen Funktionsbereich des Bundesnachrichtendienstes noch lässt sie Rückschlüsse auf dessen Arbeitsweise zu. Das Vorbringen der Antragsgegnerin, der Bundesnachrichtendienst müsse offenbaren, wie er mit nachrichtendienstlich erlangten Informationen umgehe, sie verarbeite und welche Schlüsse er daraus ziehe, so dass seine Arbeitsweise ausgeforscht würde, erscheint in dieser Allgemeinheit nicht nachvollziehbar. Denn die allein mit ja oder nein zu beantwortende Fragestellung, die nicht auf die Offenbarung einer Begründung gerichtet ist, greift weder die Art und Weise der Auswertung der Liste noch die innerbehördliche Willensbildung zu behördlichen Reaktionen auf. Nachdem im vorliegenden Fall bereits öffentlich bekannt ist, dass die Türkei dem Bundesnachrichtendienst die o.g. Liste übermittelt hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die Auskunftserteilung die Kooperation mit ausländischen Nachrichtendiensten gefährden könnte (vgl. im Übrigen die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage in BT-Drs. 18/12498).

20

Wenn sich die Antragsgegnerin ferner auf das Wohl des Bundes mit Blick auf außenpolitische Belange beruft, verhilft ihr auch dieses Vorbringen nicht zum Erfolg. Dass die deutsch-türkischen Beziehungen derzeit schwer belastet sind, ist eine offenkundige Tatsache. Auch unter Berücksichtigung der Einschätzungs- und Bewertungsprärogative der Bundesregierung hinsichtlich der Schutzbedürftigkeit und Sensibilität außenpolitischer Beziehungen zu einem anderen Staat erscheint die Offenlegung allein des Umstands, ob der Bundesnachrichtendienst im Zusammenhang mit der von der Türkei übermittelten Liste Strafanzeige erstattet hat, schwerlich geeignet, zu einer weiteren Eskalation der Situation beizutragen.

21

c) Der Antrag Nr. 10, mit dem der Antragsteller in gestaffelter Weise Auskunft darüber begehrt, ob der Bundesnachrichtendienst Erkenntnisse zur (Nicht-)Beteiligung der "Gülen-Bewegung'' am Putsch in der Türkei vor dem Interview seines Präsidenten im "Spiegel" Ausgabe 12/2017 an Journalisten (ggf. in "Hintergrundgesprächen") vermittelt hat und welche Erkenntnisse dies ggf. waren, ist nur hinsichtlich der ersten Teilfrage begründet.

22

aa) Hinsichtlich des mit der ersten Teilfrage avisierten "ob" einer Informationsweitergabe an Journalisten sind berechtigte schutzwürdige Interessen der Antragsgegnerin oder Dritter an der Vertraulichkeit dieser Auskunft nicht zu erkennen. Dass der Bundesnachrichtendienst neben der öffentlichen auch eine selektive Informationsvermittlung betreibt, wird von der Antragsgegnerin selbst eingeräumt. Ob auf diesem Wege auch Erkenntnisse zur (Nicht-)Beteiligung der "Gülen-Bewegung'' am Putsch in der Türkei weitergegeben worden sind, ist als solche keine geheimhaltungsbedürftige Tatsache. Ihre Offenlegung unterfällt keinem geheimhaltungsbedürftigen Funktionsbereich des Bundesnachrichtendienstes, denn sie bezieht sich nicht auf die operative Aufklärung als solche, sondern auf das behördliche Informationshandeln. Eine Offenlegung neuer, bisher geheimer operativer Betätigungsfelder des Bundesnachrichtendienstes geht damit nicht einher. Ebenso wenig offenbart die begehrte Auskunft, ob es sich bei den Erkenntnissen um solche nachrichtendienstlicher Art handelt.

23

Die Berufung der Antragsgegnerin auf die Pressefreiheit der beteiligten Journalisten, deren Quellen- und Informantenschutz auch von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG garantiert werde und deshalb einer Auskunftserteilung des Bundesnachrichtendienstes entgegenstehe, geht fehl. Zwar fallen das Redaktionsgeheimnis sowie das Vertrauensverhältnis der Medien zu ihren Informanten in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG. Die Pressefreiheit schützt aber nur die Pressevertreter als Grundrechtsträger und Grundrechtsberechtigte. Der Bundesnachrichtendienst als grundrechtsverpflichtete Behörde und damit ggf. auskunftspflichtige Stelle vermag sich auch nicht mittelbar auf Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG zu berufen.

24

bb) Ob der geltend gemachte Auskunftsanspruch sich in dem Fall, dass die erste Teilfrage von der Antragsgegnerin positiv beantwortet wird, auch auf die Offenlegung der weitergegebenen Informationen an den Antragsteller erstreckt, kann im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht geklärt werden und bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Denn auch wenn die Antragsgegnerin vorgetragen hat, der Bundesnachrichtendienst gebe in Hintergrundgesprächen keine geheimhaltungsbedürftigen Informationen an Journalisten weiter, erscheint es aufklärungsbedürftig, welche Informationen ggf. konkret vermittelt worden sind und wie deren Schutzbedürftigkeit zu gewichten wäre. Da der Hauptantrag hinsichtlich der zweiten Teilfrage kaum durchgreifen dürfte, wäre ferner mit Blick auf den zweiten Hilfsantrag zu klären, mit welchen Maßgaben genau sich die bei Hintergrundgesprächen anwesenden Medienvertreter zur Geheimhaltung verpflichtet haben. Dies alles lässt sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nicht klären, so dass die im Rahmen des § 123 VwGO erforderliche Abwägung wegen der möglicherweise im Raum stehenden öffentlichen Belange des Geheimnisschutzes zulasten des Antragstellers ausfällt.

25

d) Der Antrag Nr. 11, mit dem der Antragsteller wissen will, ob und ggf. wann (Datum, wenn möglich Uhrzeit) und auf welchem Weg der Bundesnachrichtendienst das Bundeskanzleramt über die Äußerungen seines Präsidenten in dem "Spiegel"-Interview unterrichtet bzw. diese dem Kanzleramt vorgelegt hat, ist unbegründet. Diese Fragestellung betrifft die konkrete Vorgehensweise bei der Abstimmung der Öffentlichkeitsarbeit des Bundesnachrichtendienstes mit dem Bundeskanzleramt als aufsichtsführende Stelle (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BNDG). Insoweit vermag sich die Antragsgegnerin auf berechtigte Geheimschutzbelange zu berufen. Denn auch wenn die Öffentlichkeitsarbeit kein absolut geschütztes Arbeitsfeld des Bundesnachrichtendienstes ist, lässt das Bekanntwerden der Informationen über die konkrete Durchführung der Abstimmung in der Praxis Details der Arbeitsweise und der Modalitäten der Zusammenarbeit zwischen Bundeskanzleramt und Bundesnachrichtendienst erkennen. Die Abläufe der Koordination genießen aber, da sie in gleicher Weise auch geheimhaltungsbedürftige Funktionsbereiche des Bundesnachrichtendienstes betreffen können, als solche berechtigterweise Geheimschutz. Insoweit verhilft auch der zweite Hilfsantrag dem Antragsteller nicht zum Erfolg, da Überwiegendes dafür spricht, dass die begehrten Informationen zur behördlichen Abstimmung absolut schutzwürdig erscheinen.

26

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 39 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

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(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Ant

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung: 1. über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlas
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Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. 2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf E
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Tenor 1. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. 2. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darüber zu erte
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(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

2. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Auskunftsbegehren des Beschwerdeführers im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt.

2

1. a) Der Beschwerdeführer ist Redakteur einer Tageszeitung. Vor dem Hintergrund der Medienberichterstattung über die Ausführung so genannter Dual-Use-Güter nach Syrien, welche für die Herstellung von Waffen geeignet sein können, bat er im September 2013 den Bundesnachrichtendienst um Auskünfte zu Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts zur Ausfuhr von Gütern nach Syrien in der Zeit von 2002 bis 2010 gegenüber dem Ausfuhrausschuss der Bundesregierung. Der Bundesnachrichtendienst verweigerte die erbetenen Angaben, da die Behörde dazu ausschließlich der Bundesregierung und den zuständigen Gremien des Bundestags berichte und der Ausfuhrausschuss der Bundesregierung nicht öffentlich tage.

3

b) Der Beschwerdeführer bat sodann "hilfsweise" um inhaltliche Beschreibungen der Stellungnahmen. Der Bundesnachrichtendienst teilte daraufhin mit, die Stellungnahmen unterlägen der Geheimhaltung und könnten daher weder in allgemeinen Zügen noch im Detail öffentlich bekannt gemacht werden. Nach der Publikation weiterer zur Herstellung von Chemiewaffen geeigneter Dual-Use-Exporte nach Syrien bis 2011 durch das Bundeswirtschaftsministerium erweiterte der Beschwerdeführer Anfang Oktober seine Fragen bezüglich Zeiträumen und exportierten Stoffen. Hierauf erfolgte seitens des Bundesnachrichtendienstes keine Reaktion mehr.

4

2. Mit Schriftsatz vom 9. Oktober 2013 hat der Beschwerdeführer um vorläufigen Rechtsschutz beim Bundesverwaltungsgericht nachgesucht und beantragt, dem Bundesnachrichtendienst aufzugeben, die im dortigen Schriftsatz beantragten Auskünfte zu erteilen. Die pauschale Verweigerung der begehrten Auskünfte sei rechtswidrig und verletze den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf Pressefreiheit.

5

3. Mit angegriffenem Beschluss vom 26. November 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht in erstinstanzlicher Zuständigkeit (§ 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

6

a) Der Beschwerdeführer habe bereits einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft machen können. Dies gelte sowohl für den beantragten Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Erteilung von Auskünften über den Wortlaut der Stellungnahme des Bundesnachrichtendiensts gegenüber der Bundesregierung wie auch für den "höchst hilfsweise" gestellten Antrag, der Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens - der Bundesrepublik Deutschland - aufzugeben, den Inhalt dieser Stellungnahmen, soweit Dritten gegenüber zulässig, zu beschreiben.

7

Mit diesen Anträgen begehre der Beschwerdeführer keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Solchen Anträgen sei im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise stattzugeben, wenn ein Abwarten in der Hauptsache für den Beschwerdeführer schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei sei dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

8

b) Von diesem Maßstab ausgehend habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht, dass ihm bei einem Abwarten auf die Entscheidung in einem etwaigen Hauptsacheverfahren unzumutbare, auch nach einem Erfolg in diesem Verfahren nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohen.

9

aa) Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, es gehe ihm darum, durch Kenntnisnahme der begehrten Informationen die Plausibilität der Angaben zu beleuchten und nachzuprüfen, die aus dem Kreis der Bundesregierung zur Frage der Nutzung nach Syrien ausgeführter Chemikalien gemacht worden seien, sowie die durch die gewünschten Auskünfte gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen einer öffentlichen Berichterstattung darzulegen. Das Abwarten einer Entscheidung in der Hauptsache würde die begehrten Informationen möglicherweise vollständig entwerten. In Monaten oder Jahren würde sich die Anfrage durch die rasch voranschreitende politische Entwicklung in Syrien wie auch durch neue Agenden (innen- wie auch außenpolitischer) eine Berichterstattung aller Wahrscheinlichkeit nach erledigen.

10

bb) Aus dem Vortrag des Beschwerdeführers gehe nicht hervor, dass ein Abwarten auf die Entscheidungen eines etwaigen Hauptsacheverfahren die Verwirklichung des von dem Beschwerdeführer verfolgten Anliegens - eine möglichst aktuelle, nämlich unmittelbar an eine laufende politische Diskussion anknüpfende Berichterstattung zu der von ihm ins Auge gefassten Thematik vorzunehmen - beeinträchtigen würde.

11

Es erscheine zwar in der Tat denkbar, dass eine Berichterstattung zu einem späteren Zeitpunkt Gefahr liefe, geringere öffentliche Resonanz zu erzeugen. Damit sei aber jedoch noch nicht dargetan, dass die dem Beschwerdeführer durch ein Abwarten auf eine etwaige Hauptsacheentscheidung drohenden Nachteile unzumutbar wären. Die vorgesehene Berichterstattung als solche bleibe ihm auch nach einer späteren Entscheidung noch möglich. Die begehrten Informationen wären auch zu diesem Zeitpunkt noch einer Verwertung zugänglich und, sofern sie sich als inhaltlich gehaltvoll herausstellen sollten, auch dann noch geeignet, ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung hervorzurufen. Die verfassungsrechtlich anerkannte Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse bleibe somit weiterhin gewahrt.

12

cc) Unzumutbar könnte dem Beschwerdeführer ein Abwarten auf die Hauptsacheentscheidung allenfalls dann sein, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa weil manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Für einen solchen Tatbestand, in dem die Kontroll- und Vermittlungsfunktion der Presse leerliefe, wenn keine zeitnahe Berichterstattung erfolgen könne, ergeben sich jedoch im zu beurteilenden Fall weder aus dem Vortrag des Beschwerdeführers noch aus anderen möglichen Blickwinkeln greifbare Hinweise.

13

c) Unabhängig davon könne einem Begehren, eine die Hauptsache vorwegnehmende Entscheidung zu erwirken, nur dann stattgegeben werden, wenn eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Aussicht auf Erfolg habe.

14

aa) Gerade bei einer Vorwegnahme der Hauptsache seien strenge Anforderungen an die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu stellen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf den verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch gegenüber dem Bundesnachrichtendienst, welcher dort ende, wo berechtigte schutzwürdige Interessen entgegenstünden.

15

bb) Die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens habe nachvollziehbar dargelegt, dass die von dem Beschwerdeführer gewünschten Dokumente und Informationen vornehmlich durch nachrichtendienstliche Aufklärungsaktivitäten gewonnen worden seien, namentlich auch mit Hilfe menschlicher Quellen, durch technische Quellen oder im Rahmen der informellen Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten. Das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers bringe die Gefahr mit sich, dass Rückschlüsse über die Herkunft und die Aufklärungsfähigkeiten des Bundesnachrichtendiensts ermöglicht würden. Sofern die Stellungnahmen des Bundesnachrichtendiensts öffentlich zugänglich gemacht werden würden, könnten hieraus überdies Rückschlüsse über Wissensstände und Wissensdefizite des Bundesnachrichtendiensts über fremde Proliferationsaktivitäten gezogen werden.

16

cc) In Anbetracht dieser Sachlage erscheine es naheliegend, dass berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen der begehrten Auskunftserteilung an den Beschwerdeführer entgegenstehen könnten; dies sei in einem Hauptsacheverfahren zu klären. Dass dieses erkennbar zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen würde, könne jedenfalls nach derzeitigem Stand nicht angenommen werden.

17

4. Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 sowie aus Art. 19 Abs. 4 GG. Der Beschwerdeführer hat seine Verfassungsbeschwerde mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbunden.

18

5. Gelegenheit zur Stellungnahme hatten das Bundesministerium des Innern, das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, das Bundeskanzleramt und der Bundesnachrichtendienst. Die Bundesregierung hat daraufhin Stellung genommen und ausgeführt, dass die Verfassungsbeschwerde jedenfalls unbegründet sei und deshalb keine Aussicht auf Erfolg haben könne. Das Bundesverwaltungsgericht habe die verfassungsrechtlichen Vorgaben an einen effektiven Eilrechtsschutz im Hinblick auf einen Auskunftsanspruch der Presse hinreichend beachtet, eine Grundrechtsverletzung liege nicht vor. Die angewendeten Maßstäbe und ihre Anwendung im Einzelfall seien von Verfassung wegen nicht zu beanstanden. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen dem Bundesverfassungsgericht vor.

II.

19

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) und eine Annahme zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte (vgl. § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) ist nicht angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

20

1. Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sich der Beschwerdeführer auf eine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG beruft, zulässig.

21

Der Rüge steht insbesondere nicht der Grundsatz der materiellen Subsidiarität entsprechend § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG entgegen. Ein Beschwerdeführer, der sich gegen Entscheidungen in einem letztinstanzlich abgeschlossenen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wendet, kann nicht auf das Hauptsacheverfahren verwiesen werden, wenn er gerade die Versagung des einstweiligen Rechtsschutzes rügt (vgl. BVerfGE 59, 63 <84>).

22

2. Die Verfassungsbeschwerde ist aber nicht begründet.

23

a) Art. 19 Abs. 4 GG garantiert einen effektiven und möglichst lückenlosen richterlichen Rechtsschutz gegen Akte der öffentlichen Gewalt (vgl. BVerfGE 67, 43 <58>; 96, 27 <39>). Wirksam ist nur ein Rechtsschutz, der innerhalb angemessener Zeit gewährt wird. Namentlich der vorläufige Rechtsschutz im Eilverfahren hat so weit wie möglich der Schaffung vollendeter Tatsachen zuvorzukommen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können, wenn sich eine Maßnahme bei endgültiger richterlicher Prüfung als rechtswidrig erweist (vgl. BVerfGE 37, 150 <153>; 65, 1 <70>). Die Gerichte sind gehalten, bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über einstweiligen Rechtsschutz der besonderen Bedeutung der jeweils betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; BVerfGK 4, 36 <40>). Je schwerer die aus der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ergebenden Belastungen wiegen und je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtspositionen zurückgestellt werden (vgl. BVerfGE 35, 382 <402>; BVerfGK 3, 135 <139>). Diese Anforderungen an die Auslegung und Anwendung der jeweiligen gesetzlichen Bestimmung über den Eilrechtsschutz (vgl. BVerfGK 1, 201 <204>) wirken auch auf den verwaltungsprozessualen Grundsatz des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache zurück und begrenzen diesen im Einzelfall (vgl. BVerfGE 79, 69 <77 f.>). Entscheidend ist, dass die Prüfung im Verfahren des Eilrechtsschutzes eingehend genug ist, um den Antragsteller vor erheblichen und unzumutbaren, anders weder abwendbaren noch reparablen Nachteilen effektiv zu schützen (vgl. BVerfGK 5, 135 <140>).

24

Grundsätzlich ist für die Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes eine summarische Prüfung verfassungsrechtlich unbedenklich; die notwendige Prüfungsintensität steigt jedoch mit der drohenden Rechtsverletzung, die bis dahin reichen kann, dass die Gerichte unter besonderen Umständen - wenn sie sich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache orientieren wollen - dazu verpflichtet sein können, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (vgl. BVerfGE 79, 69 <74>; 93, 1 <13 f.>; 126, 1 <27 f.>; BVerfGK 1, 292 <296>; 5, 237 <242>).

25

b) Diese Maßstäbe hat das Bundesverwaltungsgericht bei der ihm obliegenden Entscheidung über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO hinreichend berücksichtigt. Eine Grundrechtsverletzung ist im Ergebnis nicht zu erkennen. Das Bundesverwaltungsgericht geht zu Recht davon aus, dass hier die Frage nach der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Problem einer - zumindest teilweisen - verwaltungsprozessualen Vorwegnahme der Hauptsache verbunden ist. Die hieraus für den vorliegenden Fall gefolgerten Anforderungen an die Gewährung des einstweiligen Rechtsschutzes sind mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht frei von Bedenken, letztlich aber noch verfassungsmäßig.

26

aa) Unbeschadet der Frage, ob der vorliegend geltend gemachte Presseauskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst unmittelbar aus der Verfassung - namentlich aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - abgeleitet werden kann und wie weit dieser genau reicht, ist bei einer Eilentscheidung über einen solchen Auskunftsanspruch jedenfalls die grundrechtliche Dimension der Pressefreiheit zu beachten. Dies gilt auch in Bezug auf Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden (vgl. BVerfGE 20, 162 <175 f.>). Erst der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen (vgl. BVerfGE 50, 234 <240>; 91, 125 <134>). Soweit die Vorwegnahme der Hauptsache nur bei Vorliegen eines schweren Nachteils zulässig ist, muss dabei auch die Bedeutung der Auskunftsansprüche für eine effektive Presseberichterstattung durch den Beschwerdeführer hinreichend beachtet werden.

27

bb) Die angegriffene Entscheidung berücksichtigt im Ergebnis hinreichend das grundrechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers an einer hinsichtlich des Zeitpunkts möglichst selbstbestimmten Publikation von bestimmten Inhalten, die einen Beitrag zur öffentlichen Diskussion leisten und möglicherweise auf erkannte Missstände hinweisen sollen.

28

(1) Verfassungsrechtlich bedenklich ist es allerdings, wenn das Bundesverwaltungsgericht bei seiner auf seiner auf das Anordnungsverfahren begrenzten Maßstabsbildung davon ausgeht, dass eine gewisse Aktualitätseinbuße von der Presse regelmäßig hinzunehmen sei und eine Ausnahme "allenfalls" dann vorliege, wenn Vorgänge in Rede stünden, die unabweisbar einer sofortigen, keinen Aufschub duldenden journalistischen Aufklärung bedürften, etwa wenn manifeste Hinweise auf aktuelle schwere Rechtsbrüche staatlicher Stellen vorlägen oder ein unmittelbares staatliches Handeln zur Abwehr von Gemeinwohlgefahren dringend gefordert sein könnte. Diese Auslegung des Bundesverwaltungsgerichts führt den schweren Nachteil zu eng und legt damit einen Maßstab an, der die Aufgabe der Presse in einem freiheitlich-demokratischen Rechtsstaat nicht hinreichend berücksichtigt.

29

Die Aufgabe der Presse ist vornehmlich die Information der Bevölkerung als Grundlage der öffentlichen Meinungsbildung (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>). Grundsätzlich entscheidet die Presse in den Grenzen des Rechts selbst, ob und wie sie über ein bestimmtes Thema berichtet. Das "Ob" und "Wie" der Berichterstattung ist Teil des Selbstbestimmungsrechts der Presse, das auch die Art und Weise ihrer hierauf gerichteten Informationsbeschaffungen grundrechtlich schützt (vgl. BVerfGE 10, 118 <121>; 101, 361 <389>; 107, 299 <329>). Unter das Selbstbestimmungsrecht in zeitlicher Hinsicht fällt auch die Freiheit der Presse, zu entscheiden, ob eine Berichterstattung zeitnah erfolgen soll. Kann sich die Presse im Wege gerichtlichen Eilrechtsschutzes von öffentlichen Stellen aber solche Informationen nur unter den Voraussetzungen beschaffen, die das Bundesverwaltungsgericht in der angegriffenen Entscheidung nennt, so begrenzt dies im Blick auf die Pressefreiheit den vorläufigen Rechtsschutz unverhältnismäßig.

30

Zwar genügt es, wenn Eilrechtsschutz nur gewährt wird, wo ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein starker Gegenwartsbezug der Berichterstattung vorliegen (so beispielsweise VG Köln, Beschluss vom 27. August 2009 - 6 L 918/09 -, Rn. 12, juris; siehe auch Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 13. August 2004 - 7 CE 04.1601 -, juris; VG Dresden, Beschluss vom 7. Mai 2009 - 5 L 42/09 -, Rn. 68 ff., juris). Dies kann jedoch nicht deshalb verneint werden, weil die Berichterstattung nicht auf unaufschiebbare Berichte wie die Aufdeckung von schweren Rechtsbrüchen staatlicher Entscheidungen ziele und sie im Übrigen auch später möglich bleibe; denn dies ist angesichts der Fähigkeit der Presse, selbst Themen zu setzen, immer denkbar. Vielmehr kann die Presse ihre Kontroll- und Vermittlungsfunktion nur wahrnehmen, wenn an den Eilrechtsschutz in Auskunftsverfahren auch hinsichtlich der Aktualität einer Berichterstattung keine überhöhten Anforderungen gestellt werden.

31

(2) Dennoch ist die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn für den konkreten Fall hat das Bundesverwaltungsgericht das Vorliegen eines Anordnungsgrundes verfassungsrechtlich unbedenklich verneint. Zu Recht geht es davon aus, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend deutlich gemacht hat, warum seine Anfrage, die sich auf Vorgänge der Jahre 2002 bis 2011 bezieht, nun eine solche Eile zukommt, dass hierüber nur im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, zumal unter einer Vorwegnahme der Hauptsache, entschieden werden kann. Zwar können auch zurückliegende Vorgänge unter veränderten Umständen plötzlich eine Relevanz bekommen, die eine Eilbedürftigkeit begründet. Wenn der Beschwerdeführer jedoch Auskünfte über solche zurückliegenden Vorgänge verlangt, so obliegt es ihm, näher dazu vorzutragen, warum er für die jetzige Berichterstattungsabsicht sogleich Einsicht in diese Dokumente benötigt und warum diese Berichterstattung ohne diese Dokumente in nicht hinzunehmender Weise erschwert wird. Dafür genügt es nicht, lediglich darauf zu verweisen, dass aktuell über die Lage in Syrien sowie in diesem Zusammenhang über Dual-Use-Exporte berichtet wird und eine solche Berichterstattung im öffentlichen Interesse liegt. Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, näher darzulegen, warum er gerade die angefragten Dokumente für eine effektive Presseberichterstattung sofort benötigt. Wenn er insoweit darauf verweist, dass er die Plausibilität der Aussagen der Bundesregierung zu diesen Exporten durch die angeforderten Unterlagen überprüfen möchte, so folgt aus diesem bloßen Verweis auf die Notwendigkeit der Unterlagen zur Berichterstattung jedoch noch nicht unmittelbar die Eilbedürftigkeit. Angesichts der nicht dargelegten Eilbedürftigkeit liegt keine Verletzung von Art. 19 Abs. 4 GG durch den Maßstab des Bundesverwaltungsgerichts vor.

32

cc) Soweit der Beschwerdeführer weiterhin vorbringt, die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten der Hauptsache verstoße gleichfalls gegen Art. 19 Abs. 4 GG, so verhilft das der Verfassungsbeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg. Da die Verneinung des "schweren Nachteils" durch das Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist und eigenständig die Abweisung trägt, kommt es nicht mehr darauf an, ob die summarische Prüfung der Erfolgsaussichten mit Art. 19 Abs. 4 GG in Einklang steht.

33

3. Da die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wird, erledigt sich damit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

34

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Bundesnachrichtendienst ist eine Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundeskanzleramtes. Einer polizeilichen Dienststelle darf er nicht angegliedert werden.

(2) Der Bundesnachrichtendienst sammelt zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland, die von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind, die erforderlichen Informationen und wertet sie aus. Werden dafür im Geltungsbereich dieses Gesetzes Informationen einschließlich personenbezogener Daten erhoben, so richtet sich ihre Verarbeitung nach Satz 1 sowie den §§ 2 bis 8, 10 bis 39 sowie 59 bis 63.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) In demselben Verfahren und in demselben Rechtszug werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Streitwert beträgt höchstens 30 Millionen Euro, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.