Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, 6 KSt 1/11 (6 C 2/10)

bei uns veröffentlicht am03.05.2011

Gründe

I.

1

Der Senat hat durch Urteil vom 26. Januar 2011 die Revision der Klägerin gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen, weil die mit der Klage angegriffenen, zu Gunsten der beiden Beigeladenen ergangenen Bescheide der beklagten Bundesnetzagentur die Klägerin nicht in deren Rechten verletzen und ihre Klage deshalb ungeachtet einer etwaigen Rechtswidrigkeit der Bescheide unbegründet ist. Der Senat hat die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Klägerin auferlegt. Gegen diese Kostenentscheidung wendet sich die Klägerin mit ihren Gegenvorstellungen. Sie macht geltend, der Senat hätte die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 155 Abs. 4 VwGO der beklagten Bundesnetzagentur auferlegen müssen und die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht für erstattungsfähig erklären dürfen. Die beklagte Bundesnetzagentur habe sie - die Klägerin - durch den pflicht- und rechtswidrigen Erlass der angegriffenen Bescheide in die Klage gedrängt. Die Beigeladenen hätten ihre außergerichtlichen Kosten selbst durch schuldhaftes Verhalten verursacht, indem sie mit ihren Anträgen das schuldhaft rechtswidrige Verhalten der beklagten Bundesnetzagentur unterstützt hätten.

II.

2

Die Gegenvorstellungen der Klägerin sind unzulässig. Gegenvorstellungen gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil sind nicht statthaft.

3

Das Urteil des Senats ist einschließlich der darin getroffenen Kostenentscheidung formell und materiell rechtskräftig. Mit der Rechtskraft ist zu Gunsten der obsiegenden Beteiligten, hier der Beklagten und der Beigeladenen, eine Bindungswirkung eingetreten. Sie schützt aus Gründen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens die obsiegenden Beteiligten davor, dass die ergangene Entscheidung ohne weiteres wieder in Frage gestellt werden kann. Die Rechtskraft verhindert ferner im öffentlichen Interesse, dass der bereits entschiedene Streit immer wieder den Gerichten unterbreitet werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <203>). Durch welche Rechtsbehelfe und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen die Rechtskraft eines Urteils ausnahmsweise durchbrochen werden kann, hat deshalb auch aus Gründen der Rechtsmittelklarheit, die ebenfalls aus dem Gebot der Rechtssicherheit folgt, der Gesetzgeber zu entscheiden (vgl. auch BVerfG, Beschluss des Plenums vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416 f.>). Er hat neben dem hier nicht in Rede stehenden Institut der Wiederaufnahme des Verfahrens mit der Anhörungsrüge des § 152a VwGO einen Rechtsbehelf geschaffen, der in Fällen eines schweren Verfahrensfehlers, nämlich einer Verletzung des rechtlichen Gehörs, unter näher bezeichneten Voraussetzungen die Fortsetzung des abgeschlossenen Verfahrens ermöglicht. Dem lässt sich die Wertung des Gesetzgebers entnehmen, dass es in anderen Fällen eines behaupteten Verfahrensfehlers oder der angeblichen Unrichtigkeit der Entscheidung bei der eingetretenen Rechtskraft bleiben soll. Das schließt es aus, neben der Anhörungsrüge die in ihren Voraussetzungen nicht geregelte Gegenvorstellung als weitere Möglichkeit zuzulassen, die Rechtskraft eines Urteils zu durchbrechen (BGH, Beschluss vom 16. Juni 2008 - AnwZ (B) 31/07 - juris Rn. 1). Die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung kann nur in den Fällen in Betracht gezogen werden, in denen das Gericht nach der maßgebenden gesetzlichen Regelung zu einer Abänderung seiner vorangegangenen Entscheidung befugt ist und die Gegenvorstellung ihm Anlass zu einer dahingehenden Prüfung gibt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. November 2008 - 1 BvR 848/07 - BVerfGE 122, 190 <201>). Das mag der Fall sein bei formell rechtskräftigen Beschlüssen über die Versagung der Prozesskostenhilfe, weil Anträge auf Prozesskostenhilfe wiederholt gestellt werden können und eine Gegenvorstellung wie ein neuer Antrag Anlass gegeben kann, eine zunächst versagte Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Das mag ferner der Fall sein bei Beschlüssen über die Festsetzung des Streitwerts, die vom Gericht innerhalb gewisser zeitlicher Grenzen von Amts wegen geändert werden kann (§ 63 Abs. 3 GKG).

4

Der Zulassung einer Gegenvorstellung gegen die Kostenentscheidung in einem rechtskräftigen Urteil steht zudem § 158 Abs. 1 VwGO entgegen. Nach dieser Vorschrift kann eine Kostenentscheidung nicht isoliert, sondern nur zusammen mit einem Rechtsbehelf gegen die Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden. Die Vorschrift lässt auch eine isolierte Gegenvorstellung gegen eine Kostenentscheidung nicht zu. Sie will verhindern, dass das Gericht sich allein wegen der Kostenentscheidung erstmals oder erneut mit der Sache befassen muss. Die Gegenvorstellungen der Klägerin laufen dem Verbot des § 158 Abs. 1 VwGO zuwider. Sie meint, die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO seien deshalb erfüllt, weil die beklagte Bundesnetzagentur verfahrensfehlerhafte und deshalb rechtswidrige Bescheide erlassen habe. Hierauf kam es für die Entscheidung in der Hauptsache nicht entscheidungstragend an, weil die Klage schon mangels eigener Rechtsverletzung der Klägerin unbegründet war. Der Senat müsste hingegen auf die Gegenvorstellung der Klägerin nunmehr allein für die Kostenentscheidung entscheidungstragend die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide klären.

5

Davon abgesehen liegen die Voraussetzungen nicht vor, unter denen in der Rechtsprechung die Zulässigkeit einer Gegenvorstellung gegen rechtskräftige Entscheidungen für denkbar gehalten wird. Eine unanfechtbare Entscheidung soll danach auf eine Gegenvorstellung hin allenfalls dann geändert werden können, wenn diese Entscheidung offensichtlich dem Gesetz widerspricht oder grobes prozessuales Unrecht enthält (BSG, Beschluss vom 24. Juli 2006 - B1 KR 6/06 BH- juris Rn. 1) oder wenn diese Entscheidung auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen beruht oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (BFH, Beschluss vom 11. Februar 2011 - XI S 1/11 - juris Rn. 3). Dass diese Voraussetzungen bezogen auf die Kostenentscheidung in dem Revisionsurteil des Senats vorliegen, hat die Klägerin nicht einmal ansatzweise dargelegt. Die Kostenentscheidung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Nach § 155 Abs. 4 VwGO kann das Gericht zwar abweichend von diesen Grundregeln der Kostenverteilung einem Beteiligten Kosten auferlegen, die durch sein Verschulden entstanden sind. Ob das Gericht von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, steht aber in seinem Ermessen. Hier lagen offensichtlich schon die Voraussetzungen des § 155 Abs. 4 VwGO nicht vor. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten sind nicht dadurch verursacht, dass die beklagte Bundesnetzagentur möglicherweise rechtswidrige Bescheide erlassen hat, sondern allein dadurch, dass die Klägerin Bescheide angefochten hat, obwohl sie durch diese nicht in ihren Rechten verletzt wurde. Jedenfalls drängte sich die Möglichkeit einer Entscheidung auf der Grundlage des § 155 Abs. 4 VwGO nicht in einer Weise auf, dass das Absehen von dieser Entscheidung als grobes prozessuales Unrecht oder gar als schwerwiegender Grundrechtsverstoß beurteilt werden könnte.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Mai 2011 - 6 KSt 1/11, 6 KSt 1/11 (6 C 2/10) zitiert 6 §§.

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 162


(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens. (2) Die Gebühren und Auslage

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 155


(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteili

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 152a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn1.ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2.das Gericht den Anspruch dieses Bet

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 158


(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. (2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die

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Bundesfinanzhof Beschluss, 11. Feb. 2011 - XI S 1/11

bei uns veröffentlicht am 11.02.2011

Gründe 1 1. Die Gegenvorstellung des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) ist nicht statthaft.

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(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. § 67 Abs. 4 bleibt unberührt. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 149 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten ist unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird.

(2) Ist eine Entscheidung in der Hauptsache nicht ergangen, so ist die Entscheidung über die Kosten unanfechtbar.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

Gründe

1

1. Die Gegenvorstellung des Klägers, Beschwerdeführers und Rügeführers (Kläger) ist nicht statthaft.

2

a) Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss vom 25. November 2008  1 BvR 848/07, BVerfGE 122, 190) und des Bundesfinanzhofs --BFH-- (Beschlüsse vom 1. Juli 2009 V S 10/07, BFHE 225, 310, BStBl II 2009, 824; vom 19. November 2009 III S 43/09, BFH/NV 2010, 453; vom 28. Mai 2010 III S 11/10, BFH/NV 2010, 1651; vom 14. Oktober 2010 X S 19/10, BFH/NV 2011, 62) kann eine Gegenvorstellung nur noch gegen eine abänderbare Entscheidung des Gerichts erhoben werden. Die Entscheidung über die Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde wird hingegen materiell rechtskräftig und ist daher nicht mehr änderbar.

3

b) Selbst wenn die Statthaftigkeit der Gegenvorstellung unterstellt würde, wäre sie nur dann zulässig, wenn substantiiert dargelegt würde, die angegriffene Entscheidung beruhe auf schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder sie entbehre jeder gesetzlichen Grundlage (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 13. Oktober 2005 IV S 10/05, BFHE 211, 13, BStBl II 2006, 76; in BFH/NV 2011, 62).

4

Dem Vortrag des Klägers ist nicht zu entnehmen, dass dem Beschluss des Senats vom 2. Dezember 2010 XI B 23/10 ein derart schwerwiegender Verstoß anhaftet.

5

2. Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.

6

a) Nach § 133a Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Die Rüge muss das Vorliegen der genannten Voraussetzungen darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO).

7

Der Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes und § 96 Abs. 2 FGO) verlangt von dem erkennenden Gericht vornehmlich, dass es die Beteiligten über den Verfahrensstoff informiert, ihnen Gelegenheit zur Äußerung gibt, ihre Ausführungen sowie Anträge zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. Mai 2005 VII S 17/05, BFH/NV 2005, 1614; vom 27. Dezember 2006 V S 24/06, BFH/NV 2007, 1667; vom 16. Juni 2009 XI S 4/09, juris).

8

b) Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör ist durch die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde nicht verletzt worden.

9

Der Kläger rügt im Wesentlichen, soweit der Senat in seinem Beschluss ausgeführt habe, die von ihm, dem Kläger, als rechtsgrundsätzlich bedeutsam bezeichneten Fragen könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, weil sie von Tatsachen ausgingen, die das Finanzgericht (FG) in seinem Urteil nicht festgestellt habe, sei dies falsch.

10

Mit diesem Vorbringen, das sich gegen die inhaltliche Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung wendet, ohne eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im oben beschriebenen Sinne darzulegen, kann der Kläger im Rahmen der Anhörungsrüge keinen Erfolg haben. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen (vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 9. Juni 2008 V S 40/07, BFH/NV 2008, 1854, m.w.N.; vom 5. Mai 2009 XI S 2/09, Zeitschrift für Steuern und Recht 2009, R636).

11

Im Übrigen ist der Einwand des Klägers unzutreffend. Wie er selbst vorträgt, hat das FG die von ihm, dem Kläger, als festgestellt angesehenen Tatsachen in seinem Urteil lediglich als Vorbringen des Klägers dargestellt bzw. auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen, in dem insoweit lediglich festgehalten worden ist, dass der "Vortrag" des Klägervertreters im Schriftsatz vom 9. Februar 2010 Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sei.

12

Damit ist die i.S. des § 118 Abs. 2 FGO festgestellte Tatsache aber nur, dass der Kläger einen bestimmten Sachverhalt vorgetragen oder eine bestimmte Rechtsauffassung vertreten hat, nicht aber, dass das FG die behaupteten Tatsachen als unstreitig oder erwiesen ansieht. Zu den Tatsachen, auf die das Urteil gemäß § 96 Abs. 2 FGO gestützt wird bzw. zu den tatsächlichen Feststellungen, die den BFH gemäß § 118 Abs. 2 FGO grundsätzlich binden, gehören aber lediglich die für die Entscheidung des FG maßgeblichen Tatsachen, d.h. das, was das FG als unstreitig oder bewiesen angesehen hat, sowie Schlussfolgerungen tatsächlicher Art, nicht aber das Vorbringen eines Beteiligten (vgl. z.B. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 118 Rz 39). Dementsprechend unterscheidet § 105 Abs. 3 FGO zwischen "Sach- und Streitstand".

13

c) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO ab.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.